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Entscheid

V 2024 55

Sozialvers.rechtl. Kammer

27. Mai 2024Deutsch17 min

Source zg.ch

1

DIE HAFTRICHTERIN

V E R F Ü G U N G vom 21. Mai 2024 [rechtskräftig]

in Sachen

Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, Postfach 857, 6301 Zug

Antragsteller

gegen

A.________, zzt. Ausschaffungshaft Zürich, Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA), Postfach, 8058 Zürich

vertreten durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, AsyLex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich

Antragsgegnerin

betreffend

Überprüfung der Verlängerung der Ausschaffungshaft

(Art. 79 Abs. 2 Ziff. b AIG)

V 2024 55

Dispositiv

A. Die Antragsgegnerin, Jahrgang 1989, kenianische Staatsangehörige, heiratete am 28. Juli 2014 in Mombasa einen Schweizer Staatsbürger und reiste mit diesem im Rahmen des Familiennachzuges am 29. Januar 2015 in die Schweiz ein, woraufhin ihr das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs beim Ehegatten erteilte. Mit Schreiben vom 4. Februar 2019 eröffnete das Migrationsamt des Kantons Zug (AFM) der Antragsgegnerin, dass beabsichtigt werde, eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern und sie aus der Schweiz und dem Schengenraum wegzuweisen, da die Ehe tatsächlich weniger als drei Jahre gelebt worden sei. Das weitere Verfahren verzögerte sich aufgrund eines durch die Antragsgegnerin angestossenen Strafverfahrens gegen den (damals noch) Ehemann. Nach Einstellung des Strafverfahrens und Scheidung der Ehe verfügte das AFM am 27. Mai 2021 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengenraum mit der Begründung, dass die Gesuchstellerin namentlich durch Verschweigen einer vorbestehenden Ehe die Behörden getäuscht und damit die Erteilung und jeweilige Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erschlichen habe. Darüber hinaus seien auch die Voraussetzungen nach Art. 50 Abs. 1 lit. a oder b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) nicht gegeben. Die hiergegen am 21. Juni 2021 erhobene Verwaltungsbeschwerde wurde vom Regierungsrat des Kantons Zug am 28. März 2023 abgewiesen mit Bestätigung der Aufforderung, die Schweiz und den Schengenraum innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides zu verlassen. Die Antragsgegnerin hatte demnach – rechtskräftig; der Beschwerdeweg an das hiesige Gericht wurde nicht genutzt – die Schweiz spätestens bis 1. Juni 2023 zu verlassen. In der Folge war sie für die Behörden nicht mehr erreichbar, hielt sich jedoch offensichtlich weiterhin in der Schweiz auf, bis sie am 22. Februar 2024 aufgrund einer entsprechenden Meldung ihres damaligen Gastgebers von der Zuger Polizei in stark alkoholisiertem Zustand und herumschreiend in einer Wohnung in Zug aufgegriffen wurde. Es erfolgte eine sehr kurze fürsorgerische Unterbringung in die Klinik Zugersee zur Krisenintervention. Die weiteren Abklärungen der Zuger Polizei führten schliesslich zur Erhärtung des Verdachtes auf rechtswidrigen Aufenthalt. Mit Strafbefehl vom 27. Februar 2024 wurde die Antragsgegnerin von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug entsprechend verurteilt. Am 24. Februar 2024, 11:30 Uhr, wurde sie in ausländerrechtliche Administrativhaft versetzt. Die formelle Eröffnung der Ausschaffungshaft gemäss Art. 76 AIG erfolgte am 27. Februar 2024. Am 28. Februar 2024 bestätigte der zuständige Haftrichter die Haft für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis 23. Mai 2024 (VGer ZG V 2024 30). Ein am 10. April 2024 eingereichtes Haftentlassungsgesuch wies er mit Verfügung vom 19. April 2024 ab (VGer ZG V 2024 40).

B. Mit Gesuch vom 15. Mai 2024 beantragte das Amt für Migration dem Verwaltungsgericht die Verlängerung der Ausschaffungshaft für maximal weitere drei Monate.

C. Mit schriftlichem Plädoyer vom 21. Mai 2024 verlangte die Antragsgegnerin, es sei die Nichtigkeit der Haftverlängerung festzustellen, eventualiter der Antrag auf Haftverlängerung abzuweisen und die Klientin umgehend aus der Haft zu entlassen, bzw. eventualiter seien mildere Massnahmen anzuordnen. Weiter sei Rechtsanwältin Lea Hungerbühler als amtliche Vertretung (recte: wohl unentgeltliche Rechtsbeiständin) einzusetzen und gemäss Kostennote zu entschädigen.

D. Am 21. Mai 2024, 12:00 Uhr (Anm.: Verzögerung aufgrund Verspätung des Transports vom ZAA), fand in Anwesenheit der Antragsgegnerin, deren Vertrauensperson (Gehilfin ihrer Rechtsanwältin) und einer Vertretung des AFM die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung unter Beizug eines Dolmetschers statt. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheides stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zur Verfügung.

Die Haftrichterin erwägt:

1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter oder die Haftrichterin bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS 162.11]). Eine mündliche Überprüfung ist auch für die Zustimmung zur Verlängerung der Ausschaffungshaft nach Art. 79 AIG erforderlich (BGE 121 II 110), wobei der Antrag auf Zustimmung zur Verlängerung der Ausschaffungshaft vom AFM spätestens 96 Stunden vor Ablauf der bewilligten Haft zu stellen ist (§ 11 EG AuG). Auf das in diesem Sinne rechtzeitig gestellte Gesuch des AFM ist einzutreten.

2. Die zuständige Behörde kann eine Ausländerin zur Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger, Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein. Sodann muss die Haft verhältnismässig und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. zum Ganzen etwa BGer 2C_37/2023 vom 16. Februar 2023 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Die Betroffene muss überdies hafterstehungsfähig sein.

3. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und das bisherige Verhalten der Betroffenen darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Diesbezüglich kann auf die Haftrichterverfügung vom 19. April 2024 verwiesen werden (VGer ZG V 2024 40 E. 4). Daraus erhellt, dass die Antragsgegnerin wiederholt und in schwerwiegender Weise behördliche Anordnungen missachtet hat, um ihre bevorstehende Wegweisung immer weiter zu verzögern. Indem sie den Behörden wichtige Informationen pflichtwidrig vorenthalten hat und für diese über längere Zeitabschnitte nicht zu erreichen war, ist es ihr bis anhin gelungen, ihre Ausschaffung mehrfach zu verzögern. Ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid liegt seit über einem Jahr vor, ohne dass die Antragsgegnerin Anstalten getroffen hätte, dieser rechtskräftigen Anordnung Folge zu leisten. In der Haftrichterverhandlung vom 21. Mai 2024 bekräftigte sie, dass sie auch künftig nicht gedenke, nach Kenia auszureisen oder mit den Behörden bezüglich ihrer Ausreise zu kooperieren, etwa, indem sie bei der kenianischen Botschaft vorstellig werde um selber Reisepapiere zu beantragen (was offenbar geeignet wäre, den Prozess zu beschleunigen). Die Wichtigkeit der Erreichbarkeit für die Behörden an einer fixen Adresse vermochte sie nach wie vor nicht einzusehen. Schliesslich gab sie als Adresse erneut die Adresse von B.________ an, ohne indes konkrete Anhaltspunkte dafür vorlegen zu können, dass dieser sie erneut aufnehmen würde und sie dort verbleiben würde, obschon ihr bereits aus der letztmaligen Haftprüfung bekannt war, dass diese Behauptung zu unterlegen wäre, zumal aktenkundig ist, dass B.________ letztmals die Polizei gerufen hatte, um die Antragsgegnerin aus seiner Wohnung zu entfernen. Die Antragsgegnerin vermochte insgesamt nicht darzulegen, inwiefern sich der massgebliche Sachverhalt seit dem 19. April 2024 verändert hätte, insbesondere davon auszugehen wäre, dass sie sich inskünftig den Behörden für die geplante Ausschaffung nach Kenia zur Verfügung halten würde. Im Gegenteil beschränkte sie sich weiterhin darauf, zahlreichen Behörden (u.a. Polizei, AFM) z.T. schwerwiegende Vorwürfe zu machen (etwa: der Leiter Asyl/Rückkehr des AFM habbe ihre Unterschrift gefälscht, wobei sie auf Nachfrage hin nicht bereit oder nicht fähig war, anzugeben, wo genau dies der Fall gewesen sein soll; im Plädoyer ihrer Rechtsvertreterin findet sich die entsprechende Anschuldigung nicht). Weiter versuchte sie erneut zurückzukommen sowohl auf das rechtskräftig eingestellte Strafverfahren bezüglich ihres früheren Ehemannes als auch auf das – ebenfalls rechtskräftig abgeschlossene – ausländerrechtliche Verfahren betreffend die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, wobei sie verkennt, dass beide nicht im Haftverfahren neu aufgerollt werden können. Inwiefern sich die Antragsgegnerin allenfalls strafbar macht, indem sie trotz rechtkräftig eingestelltem Strafverfahren die immer gleichen Anschuldigungen gegenüber ihrem Ehemann weiterhin an allen möglichen Stellen vorbringt, ist nicht Gegenstand des Haftverfahrens.

Der Haftgrund der Widersetzlichkeit gegen behördliche Anordnungen ist demnach unverändert zu bejahen (vgl. auch Haftrichterverfügungen vom 28. Februar sowie 19. April 2024, VGer ZG V 2024 30 und 40). Soweit die Antragsgegnerin geltend machen lässt, es fehle im Gesuch des AFM der Haftgrund, verkennt sie, dass der Haftgrund bereits bei der ursprünglichen Haftanordnung einlässlich begründet wurde. Dieser muss durch das AFM nicht mit jedem neuen Verlängerungsantrag erneut wiederholt werden, auch wenn sich an den tatsächlichen Gegebenheiten nichts geändert hat, wie dies hier der Fall ist. Es kommt hinzu, dass das AFM an der Verhandlung vom 21. Mai 2024 den Haftgrund der Widersetzlichkeit bestätigt und erläutert hat.

4. Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit der Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen.

4.1 Festzuhalten ist zunächst, dass nach wie vor keine Hinweise bestehen, dass der Vollzug der Ausschaffung ins Heimatland aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht durchführbar wäre. Entgegen dem, was die Antragsgegnerin zu insinuieren scheint, liegt hier kein Fall vor, in dem sich die heimatlichen Behörden weigern würden, die notwendigen Reisedokumente auszustellen, sondern es liegt schlicht noch keine Antwort der heimatlichen Behörden vor, wobei aber bis anhin keine Hindernisse rechtlicher oder faktischer Art ersichtlich sind. Dass die Ersatzreisepapiere bis heute ausstehend sind, ist nicht der Untätigkeit des AFM geschuldet. Dieses hat bereits mit Haftbeginn umgehend die notwendigen Anfragen und den Antrag für die Ausstellung von Ersatzreisepapieren gestellt und am 16. April 2024 sowie am 15. Mai 2024 weitere Erkundigungen nach dem Stand der Angelegenheit eingezogen. Dabei stellte sich heraus, dass vor Ausstellung eines Ersatzreisepapiers durch den Heimatstaat eine zentrale Befragung notwendig sei zur Prüfung der Identität. Gemäss Versicherung des SEM gegenüber dem AFM wurden dazu alle von Schweizer Seite möglichen Schritte eingeleitet. Die nächste solche Befragung findet im Juni 2024 statt; danach kann es nochmals Wochen bis Monate dauern, bis das gewünschte Ersatzreisepapier vorliegt. Die eingetretene Verzögerung ist mithin dem notorisch langwierigen Identifikationsprozedere der kenianischen Behörden zuzuschreiben, welches erfahrungsgemäss mehrere Monate dauern kann. Ein proforma-Aktivismus seitens des AFM erscheint hier nicht zielführend, da solches allenfalls auch zur Verärgerung der ausländischen Behörde und damit zu weiteren Verzögerungen führen kann. Es sind denn auch keinerlei Interessen des AFM erkennbar, das Verfahren länger als nötig hinauszuzögern; im Gegenteil ist gerichtsnotorisch gegenwärtig das Kontingent des Kantons Zug im ZAA ausgeschöpft und ist es demnach im Interesse des AFM, die Antragsgegnerin möglichst beförderlich auszuschaffen, ohne die Haft unnötig zu verlängern. Zielführend wäre diesbezüglich eine aktive Kooperation der Antragsgegnerin, ist doch bekannt, dass eine Beschleunigung des Verfahrens dann möglich ist, wenn die betroffene Person entweder aktiv auf die kenianischen Behörden zugeht oder ihre Familienangehörigen die Papierbeschaffung unterstützen. Dies wurde der Antragsgegnerin bereits mehrfach durch verschiedene Behörden mitgeteilt. Eine solche aktive Kooperation ist bis heute nicht erkennbar und wurde von der Gesuchstellerin an der Verhandlung über ihr Haftentlassungsgesuch auch explizit verneint, sowohl hinsichtlich eigener Intervention als auch hinsichtlich einer Unterstützung durch ihre in Kenia lebende Mutter und Geschwister. Das Beschleunigungsgebot wurde demnach durch das AFM nicht verletzt. Am Gesagten ändert auch eine E-Mail-Korrespondenz zwischen AsyLex und der kenianischen Botschaft nichts. Daraus ergibt sich einerseits, dass die Klientin persönlich Kontakt gehabt habe mit der kenianischen Botschaft, wobei die Antragsgegnerin jedoch an ihrer Anhörung mehrfach bestätigte, dass sie die Botschaft nicht um die Ausstellung von Reisepapieren ersucht habe (und dies auch keinesfalls zu tun gedenke), sondern diese erneut betreffend die bereits entkräfteten strafrechtlichen Anschuldigungen gegenüber ihrem Ex-Ehemann kontaktiert habe. Anderseits ergibt sich eine Bestätigung der Botschaft, sie sei nicht von den schweizerischen Behörden kontaktiert worden bezüglich einer Frau mit Nachnamen «C.________», was denn auch nicht weiter erstaunt, wäre doch nach dem Nachnamen «A.________» oder allenfalls «D.________» zu suchen gewesen. Nachdem ausserdem die Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit gewissen ausländischen Vertretungen gerichtsnotorisch sind, ist grundsätzlich den – mehrfachen – Auskünften des SEM weiterhin Glauben zu schenken, wonach die kenianische Vertretung mit der Angelegenheit befasst wurde und alle möglichen Schritte eingeleitet wurden. Solange von den kenianischen Behörden keine abschlägige Rückmeldung bezüglich der Papierbeschaffung vorliegt, ist das Ausweisungsverfahren schwebend. Das AFM ist aber aufzufordern, sich diesbezüglich beim SEM rückzuversichern, um jede unnötige Verzögerung möglichst zu verhindern; die Vertreterin des AFM sicherte denn auch an der Anhörung vom 21. Mai 2024 zu, entsprechende Abklärungen – erneut – zu tätigen.

4.2 Bezüglich der Haftbedingungen im ZAA kann auf die in VGer ZG V 2024 40 E. 4.4 gemachten Ausführungen verwiesen werden. Insbesondere ist im ZAA die medizinische Versorgung gewährleistet, wobei die Antragsgegnerin in der Anhörung vom 21. Mai 2024 bestätigte, an Depressionen zu leiden, die aber medikamentös beherrschbar sind.

4.3 Weitere Gründe, aus denen die weitere Haft unverhältnismässig erschiene, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die Antragsgegnerin ist kinderlos und verfügt – abgesehen von wechselnden Bekanntschaften von jeweils beschränkter Dauer – über keine gefestigten Beziehungen in der Schweiz. Insbesondere ist eine gefestigte Beziehung zu B.________ nicht nachgewiesen. Es ist nach wie vor nicht glaubwürdig, dass die Antragsgegnerin sich bei diesem aufhalten könnte und würde bis zum Vollzug ihrer Wegweisung, nachdem dieser Bekannte im Februar 2024 die Polizei gerufen hat und die Antragsgegnerin offensichtlich nicht mehr bei sich in der Wohnung haben wollte. Über weitere persönliche Bindungen der Antragsgegnerin oder potentielle Unterkünfte ist nichts bekannt, ebenso wenig wie über die Quellen ihrer Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts. Hierzu wollte die Antragsgegnerin in der Anhörung vom 21. Mai 2024 auch keine weitere Auskunft geben, sondern beschränkte sich darauf, einerseits auf Alimentenzahlungen ihres Ex-Ehemannes zu verweisen, sowie auf die Anmerkung, seit 2019 sei ihre Arbeitserlaubnis nicht mehr erneuert worden. Aktenkundig ist immerhin, dass die Antragsgegnerin über Jahre hinweg als Prostituierte gearbeitet hat und auch in der polizeilichen Befragung im Februar 2024 angab, sie vermöge sich selbst zu unterstützen. Es ist entsprechend davon auszugehen, dass sie zumindest bis zu ihrer Inhaftnahme nach wie vor in der Schweiz (illegal) einer Tätigkeit nachging. Dass sie nun plötzlich zuverlässige und kooperative Partei sei, sich insbesondere an eine Meldepflicht oder Eingrenzung halten würde, erschliesst sich nicht, zumal sie ja selber Gegenteiliges bestätigt, auch nicht in ihr Heimatland ausgewiesen werden will und seit dem Jahr 2018 bereits mehrmals abgetaucht ist, ohne die Behörden über ihren Aufenthaltsort zu informieren. Mildere Mittel zur Haft sind nach wie vor nicht vorhanden, um den Vollzug der Ausschaffung, welcher mittlerweile seit Jahren (konkret: seit 2019) im Raum steht, sicher zu stellen.

4.4 Schliesslich ist auch die Dauer der Haft im aktuellen Zeitpunkt noch als verhältnismässig zu qualifizieren: Die Antragsgegnerin entzieht sich seit dem Jahr 2019 mit allen Mitteln ihrer Ausschaffung, wobei sie mehrfach untertauchte und auch nicht davor zurückschreckte, das diesbezügliche Verfahren zu verzögern, indem sie gegen ihren damaligen Ehegatten ein Strafverfahren einleitete (vgl. Strafanzeige vom 6. Februar 2019, nachdem ihr am 4. Februar 2019 eröffnet worden war, dass ihre Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert werde; Staatsanwaltschaft und Obergericht stimmten darin überein, dass ihre Sachverhaltsdarstellungen offensichtlich als unbegründet zu qualifizieren seien, vgl. – rechtskräftig – Verfügung und Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. November 2021). Die nun beantragte Haftdauer von maximal sechs Monaten (ab 24. Februar 2024) überschreitet nicht die gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG zulässige maximale Haftdauer für die Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft. Nachdem vorliegend zudem Verzögerungen in der Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengen-Staat verursacht werden, wäre gemäss Gesetz gar eine maximale Haftdauer von 18 Monaten zulässig (Art. 79 Abs. 2 Ziff. b), welche Dauer noch lange nicht erreicht ist.

5. Die Antragsgegnerin beantragt Kostenbefreiung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler.

5.1 Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt. Vorliegend von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht keine Veranlassung, weshalb sich der entsprechende Antrag erübrigt und als gegenstandslos zu betrachten ist.

5.2 Gemäss konstanter Rechtsprechung besteht bei Ausschaffungshaftfällen bei Bedürftigkeit regelmässig nach drei Monaten Haft auf Ersuchen hin Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (BGE 122 I 275 E.3b, BGE 139 I 206 E. 3.3.1). Die Gesuchstellerin befindet sich seit dem 24. Februar 2024 in Haft, mithin steht aktuell eine Verlängerung der Haft auf über drei Monate zur Diskussion, weshalb eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung grundsätzlich in Betracht kommt. Hingegen bestehen vorliegend erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit der Antragsgegnerin. Von dieser ist immerhin bekannt, dass sie in der Vergangenheit als Escort bzw. als Prostituierte ein Einkommen erwirtschaftet hat bzw. früher auch über das Internet mit Videochats Geld zu verdienen vermochte. In der polizeilichen Befragung vom Februar 2024 hat sie angegeben, sie vermöge ihren Lebensunterhalt selber zu bestreiten. Mit Blick auf die erheblichen Unklarheiten bezüglich der Einkommens- und Vermögenssituation der Antragsgegnerin, die in der Schweiz offenbar jahrelang erfolgreich selbständig erwerbstätig war, besteht bezüglich des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung keine Spruchreife. Das Gesuch um Gewährung des unentgeltlichen Rechtsbeistands wird deshalb ad separatum verwiesen und es wird der Rechtsvertreterin eine Nachfrist angesetzt bis zum 31. Mai 2024 um die Bedürftigkeit ihrer Klientin nachzuweisen (vgl. Formular "Gesuch unentgeltliche Rechtspflege, abrufbar auf der Internet-Seite des Verwaltungsgerichts), andernfalls auf das Gesuch nicht eingetreten werden kann.

Rechtsanwältin Lea Hungerbühler wird dabei (erneut) darauf aufmerksam gemacht, dass im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zwar kein anwaltliches Vertretungsmonopol besteht, mithin eine Vertretung auch durch Personen ohne Rechtsanwaltspatent zulässig ist, dies jedoch nach klarer Rechtsprechung nur hinsichtlich der gewillkürten Vertretung gilt. Hingegen können als unentgeltliche Rechtsvertreterinnen und -vertreter nur patentierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte eingesetzt und entschädigt werden. Nur sie bieten durch die ihnen erteilte polizeiliche Bewilligung und Aufsicht – zumindest bis zum Nachweis des Gegenteils – Gewähr für eine gehörige Interessenwahrnehmung. Im Interesse und zum Schutze der juristisch i.d.R. unbedarften Klientschaft besteht deshalb nach ständiger Lehre und höchstrichterlicher Rechtsprechung auch ausserhalb der Bereiche, in denen den patentierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten ein Vertretungsmonopol zukommt, für die unentgeltliche Rechtsvertretung ein Anwaltsmonopol (vgl. dazu eingehend und mit zahlreichen Hinweisen etwa BGer 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 9.3.2; 9C_803/2019 vom 5. Mai 2020 E. 5.2.3).

6. Die Antragsgegnerin wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG darauf hingewiesen, dass sie gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG das Recht hat, einen Monat nach der Haftüberprüfung beim Haftgericht ein Haftentlassungsgesuch einzureichen. Über dieses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Die Haftrichterin verfügt:

___________________

1. Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird für weitere drei Monate, d.h. bis und mit 23. August 2024, bestätigt.

2. Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.

3. Das Gesuch der Antragsgegnerin um unentgeltlichen Rechtsbeistand wird ad separatum verwiesen. Rechtsanwältin Lea Hungerbühler wird aufgefordert, ein substantiiertes Gesuch sowie die Kostennote für ihre eigenen, anwaltlichen, Bemühungen bis zum 31. Mai 2024 einzureichen.

4. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

5. Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an:

Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, AsyLex, Zürich (im Doppel, für sich sowie für A.________)

- Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug

- Anstaltsleitung des Zentrums für Ausländerrechtliche Administrativhaft, Zürich (im Dispositiv)

- Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern

Zug, 21. Mai 2024

Die Haftrichterin

Dr. iur. Diana Oswald

versandt am

Haftrichterverfügung V 2024 55

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§ 5 EG AuG

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BGE 121 II 110ATF 121 II 110DTF 121 II 110

§ 11 EG AuG

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2C_37/2023

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§ 14 EG AuG

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9C_315/2018

9C_803/2019

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