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Entscheid

V 2024 65

Verwaltungsrechtl. Kammer

9. Januar 2025Deutsch30 min

I. Am 15. Juli 2024 entschied die Vorsitzende i.V. der verwaltungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts, das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen vom 5. Juli 2024 würden abgewiesen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne bzw. soweit diese nicht bereits behandelt worden oder gegenstandslos geworden seien (act. 18).

Source zg.ch

1

VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: MLaw Patrick Trütsch, Vorsitz

Dr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Adrian Willimann

Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann

U R T E I L vom 9. Januar 2025 [rechtskräftig]

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

A.________

Beschwerdeführer

vertreten durch RA lic. iur. Kurt Balmer, lege artis zug, Bahnhofstrasse 10,

Postfach 7545, 6302 Zug

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, Hinterbergstrasse 41, 6312 Steinhausen

Beschwerdegegner

betreffend

Strassenverkehrsrecht

(vorsorglicher Entzug des Führerausweises)

V 2024 65

A. Mit Verfügung vom 1. Juli 2024 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug A.________, geb. 1988, den Führerausweis vorsorglich für unbestimmte Zeit (BF-act. 5). Es machte den Erlass einer definitiven Verfügung von folgender Bedingung abhängig:

"Vorliegen eines ausführlichen, vertrauensärztlichen Zeugnisses nach Durchführung einer Kontrolluntersuchung bei schwerer Krankheit nach Art. 15d Abs. 1 SVG (nicht abschliessende Aufzählung) bei einer Arztperson der Stufe 3 gemäss Art. 5abis Abs. 1 lit. c Ziff. 4 und Art. 5b Abs. 3 VZV Die entsprechende Arztperson kann fachärztliche Zeugnisse beiziehen (Art. 5abis Abs. 2 VZV).

Eine verkehrsmedizinische Abklärung der Fahreignung durch eine anerkannte Institution gemäss Liste des Strassenverkehrsamtes (Arztperson der Stufe 4 gemäss Art. 5a Abs. 1 lit. d und Art. 5b Abs. 4 VZV) bleibt vorbehalten.

Weiterführende Abklärungen hinsichtlich der Fahreignung (z.B. eine verkehrspsychologische Begutachtung nach Art. 5c VZV) sowie die Anordnung einer neuen Führerprüfung bleiben ausserdem ausdrücklich vorbehalten."

Das Strassenverkehrsamt begründete seinen Entscheid damit, aus den bisherigen Unterlagen des Strassenverkehrsamts ergebe sich, dass A.________ aufgrund von Hinweisen im Bundesgerichtsurteil 7B_220/2022 vom 23. Februar 2024 E. 5.2 im entsprechenden Strafverfahren selbst angegeben habe, an einer Fatigue-Erkrankung zu leiden; ausserdem bestünden diverse kognitive Einschränkungen. Offenbar existiere auch ein Gutachten über A.________, welches in ebendiesem Bundesgerichtsurteil erwähnt werde, dem Strassenverkehrsamt jedoch nicht vorliege. Personen, die an einer Fatigue litten, seien nicht in jedem Fall fahrgeeignet. Demzufolge sei A.________ aufgefordert worden, ein entsprechendes hausärztliches Zeugnis einzureichen, welches Auskunft gebe über die Art der Erkrankung (Diagnose), über die Behandlung (inkl. allfälliger Medikation) sowie über die Fahreignung (soweit aus hausärztlicher Sicht möglich). Mit einem solchen niederschwelligen Zeugnis hätten die bestehenden Zweifel niederschwellig und kostengünstig ausgeräumt werden können, vorausgesetzt, es bestehe keine entsprechende Erkrankung. Bei tatsächlichem Bestehen einer Fatigue wäre anschliessend zu prüfen gewesen, mit welchen verhältnis- und zweckmässigen Auflagen die Fahreignung von A.________ gegebenenfalls bedingt befürwortet werden könnte, damit er weiterhin selbständig mobil bleiben könnte. A.________ habe bis zum heutigen Datum jegliche Mitwirkung verweigert. Damit würden sich die Hinweise auf eine fehlende Fahreignung von A.________ mehr und mehr verdichten. Aus diesen und aufgrund weiterer Fakten bestünden beim Strassenverkehrsamt zum heutigen Zeitpunkt ernsthafte Zweifel an der Fahreignung von A.________. Dies im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller Verfahren und Vorgänge sowie aller bereits in den Verfügungen und Stellungnahmen an das Verwaltungsgericht geäusserten Bedenken. Das Strassenverkehrsamt könne nicht weiter verantworten, dass A.________ in einem möglichen Zustand der Übermüdung oder bei bestehenden kognitiven Defiziten Fahrzeuge lenke, ohne dass dies vertrauensärztlich geprüft werde. Diese Abklärungen seien von einer Arztperson der Stufe 3 vornehmen zu lassen. Es sei eine ausführliche Kontrolluntersuchung nach schwerer Krankheit durchzuführen. Das weitere Vorgehen werde gestützt auf das entsprechende spezialärztliche Zeugnis bestimmt. Eine verkehrsmedizinische Abklärung der Fahreignung durch eine anerkannte Institution gemäss Liste des Strassenverkehrsamts (Arztperson der Stufe 4) bleibe vorbehalten. Dies sei abhängig vom Untersuchungsergebnis bei der Arztperson der Stufe 3. Ebenso blieben eine weiterführende Abklärung hinsichtlich der Fahreignung (z.B. eine verkehrspsychologische Begutachtung nach Art. 5c VZV) sowie die Anordnung einer neuen Führerprüfung ausdrücklich vorbehalten.

Einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung entzog das Strassenverkehrsamt die aufschiebende Wirkung. Das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit gehe in diesem Fall dem privaten Interesse am Führen von Motorfahrzeugen vor. Da der dringende Verdacht einer verkehrsrelevanten schweren Erkrankung (Fatigue-Erkrankung, auch genannt Fatigue-Syndrom, mit zusätzlichen kognitiven Einschränkungen) bestehe und A.________ für den Arbeitsweg regelmässig Fahrzeuge lenke (durch ihn selbst angegeben), müsse die aufschiebende Wirkung in jedem Fall entzogen bleiben. Die Gefährdung der allgemeinen Sicherheit und gegebenenfalls der von A.________ chauffierten Kinder müsse seinem Individualinteresse vorgehen.

B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 2. Juli 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde (act. 1) und beantragte:

"1. die vollumfängliche Aufhebung des Entscheides und

2. Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei wie

3. die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständigung für das vorliegende Verfahren

4. Das Ausstandsbegehren gegen die Verfahrensleitung im Verfahren V 2024 57 [Belassen des Führerausweises unter Auflagen] sei zurückgezogen

In prozessualer Hinsicht sei festzustellen, dass

1. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung superprovisorisch wiederherzustellen ist

2. Das ebenfalls hiermit eingereichte Gutachten sei der Gegenpartei in Anwendung von § 14 VRG i.V.m. Art. 156 ZPO nicht zuzustellen."

Zur Begründung wurde angeführt, das Strassenverkehrsamt habe ihm, dem Beschwerdeführer, mit Verfügung vom 1. Juli 2024 den Führerausweis vorsorglich entzogen, nachdem das [hausärztliche] Zeugnis nicht eingereicht worden sei. Gegen das Zeugnis [bzw. die Pflicht, ein solches einzureichen] sei Verwaltungsbeschwerde [recte: Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Verfahren V 2024 57] eingereicht worden und gegen die Nachfristsetzung Einsprache. Folglich verletze das Strassenverkehrsamt Treu und Glauben, wenn dieses eine Frist ansetze, das Verwaltungsgericht diese Frist im Sinne der aufschiebenden Wirkung abnehme und das Strassenverkehrsamt dann trotzdem den vorsorglichen Führerausweisentzug verfüge. Zusätzlich sei der Beschwerdeführer nicht an das ÖV-Netz angebunden. Diese Isolation treffe ihn besonders hart, denn er sei verpflichtet, seine Kinder in B.________ zu holen und zu bringen. Er könne nun ebenfalls nicht mehr einkaufen oder am sozialen Leben teilhaben. Dies bedeute eine ausserordentliche Härte, zumal die finanziellen Mittel für ein Taxi fehlten. Weshalb nun – entgegen der Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 11. Juni 2024 [Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Verfahren V 2024 57] – plötzlich eine schwere und unmittelbare Gefahr für das Allgemeinwesen bestehen sollte, sei nicht ersichtlich. Richtig sei, dass der Beschwerdeführer zwar gesundheitliche Einschränkungen habe, diese seien aber bereits beurteilt und entsprechende Weisungen bestünden. Dazu reiche er dem Verwaltungsgericht ein Gutachten

ein, damit ersichtlich sei, dass die Dringlichkeit des Führerausweisentzugs nicht gegeben sei.

C. Mit Verfügung vom 3. Juli 2024 wies der Vorsitzende der verwaltungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab (act. 2).

D. Ebenfalls am 3. Juli 2024 ersuchte das Verwaltungsgericht die IV-Stelle Zug um Zustellung der den Beschwerdeführer betreffenden IV-Akten (act. 3). Diese Akten gingen beim Gericht am 9. Juli 2024 ein.

E. Am 4. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht zum einen ein Wiedererwägungsgesuch betreffend die Verfügung vom 3. Juli 2024 (act. 4) und zum anderen am 5. Juli 2024 ein Gesuch um vorsorgliche Beweisabnahme ein (act. 8).

F. Am 5. Juli 2024 verfügte der Vorsitzende der verwaltungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren werde im Sinne der Erwägungen bewilligt (act. 9).

G. Am 8. Juli 2024 entschied der Vorsitzende der verwaltungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts, dem Beschwerdeführer werde für das vorliegende Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von RA Kurt Balmer, Zug, bewilligt, der aus der Staatskasse entschädigt werde (act. 12).

H. Am 8. Juli 2024 reichte das Strassenverkehrsamt eine Kurz-Stellungnahme zur Beschwerde ein (act. 13).

Sachverhalt

I. Am 15. Juli 2024 entschied die Vorsitzende i.V. der verwaltungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts, das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen vom 5. Juli 2024 würden abgewiesen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne bzw. soweit diese nicht bereits behandelt worden oder gegenstandslos geworden seien (act. 18).

J. Mit Schreiben vom 23. August 2024 (act. 21) gelangte RA Kurt Balmer an das Verwaltungsgericht und reichte ein Gutachten von Dr. med. C.________ (Arztperson der Stufe 3) vom 19. August 2024 ein. Rechtsanwalt Balmer ersuchte aufgrund dieses Gutachtens, im Sinne einer Sofortmassnahme die aufschiebende Wirkung der Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 1. Juli 2024 antragsgemäss anzuordnen, da nun damit der hinreichende Nachweis erbracht werden könne, dass definitiv nie ernsthafte Zweifel an der Fahrfähigkeit existiert hätten. Eventualiter möge das Verwaltungsgericht möglichst umgehend die Verfügung des Strassenverkehrsamtes Zug vom 1. Juli 2024 unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen aufheben. Sollte völlig wider Erwarten aktuell noch eine externe Überprüfung des Gutachtens erfolgen müssen, so könnte in einem späteren Zeitpunkt erneut über die aufschiebende Wirkung und die Legitimität der genannten Verfügung entschieden werden.

K. Am 4. September 2024 reichte das Strassenverkehrsamt eine Stellungnahme ein (act. 23).

L. Am 6. September 2024 entschied der Vorsitzende der verwaltungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts, das Gesuch vom 23. August 2024 um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde werde abgewiesen (act. 24).

M. Am 11. September 2024 machte der Beschwerdeführer eine eigene Eingabe und stellte ein weiteres Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie ein Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Beweisabnahme (act. 25). Das Gericht stellte am 13. September 2024 diese Eingabe dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Kenntnisnahme zu (act. 26).

N. Am 16. September 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesgericht Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 6. September 2024 betreffend aufschiebende Wirkung (act. 29). Dieses Verfahren ist noch hängig.

O. Am 8. Oktober 2024 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Replik ein (act. 35).

P. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2024 teilte das Strassenverkehrsamt mit, es verzichte auf weitere Ausführungen (act. 41).

Q. Am 12. Dezember 2024 reichte der Beschwerdeführer auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts die Ergebnisse eines bei ihm am 9. August 2024 durchgeführten multiplen Wachhaltetests ein (act. 47). Dazu nahm das Strassenverkehrsamt am 27. Dezember 2024 Stellung (act. 51).

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1. Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Da sich der vorliegende Entscheid auf das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) sowie auf die Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) und somit auf Bundesrecht stützt, kann die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 1. Juli 2024 beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Der vorinstanzliche Entscheid schliesst das Verfahren, in welchem es um die Frage der Anordnung eines Sicherungsentzugs geht, nicht ab. Er stellt aber einen Zwischenentscheid dar, der dem Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (BGer 1C_328/2013 vom 18. September 2013 E. 1.1; 1C_233/2007 vom 14. Februar 2008 E. 1.1). Der Beschwerdeführer verfügt daher über ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung dieses Entscheids i.S.v. § 62 Abs. 1 lit. c VRG (vgl. das in GVP 2017 17 ff. veröffentlichte Urteil VGer ZG V 2017 86 vom 29. August 2017 E. 2a/aa). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer durch den Entscheid des Strassenverkehrsamts sodann besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Die Beschwerde erfolgte am 2. Juli 2024 und somit fristgerecht. Die Beschwerde erfüllt auch die übrigen formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist.

Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).

2. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung gerügt werden. Als Rechtsverletzung gelten die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes, die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache, der Missbrauch oder die Überschreitung des Ermessens, die Verletzung einer wesentlichen Form- oder Verfahrensvorschrift sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (§ 63 Abs. 1 VRG). Überdies kann jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhaltes angefochten werden (§ 63 Abs. 2 VRG). Nachdem im vorliegenden Fall ein Verwaltungsentscheid einer unteren kantonalen Instanz angefochten wird, steht dem Gericht im Weiteren gemäss § 63 Abs. 3 VRG die Überprüfung der Handhabung des Ermessens zu.

3.

3.1 Nach Art. 14 Abs. 1 SVG müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt gemäss Art. 14 Abs. 2 SVG, wer das Mindestalter erreicht hat (lit. a), die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (lit. b), frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (lit. c) und nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (lit. d). Über Fahrkompetenz verfügt, wer die Verkehrsregeln kennt (Art. 14 Abs. 3 lit. a SVG) und Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann (Art. 14 Abs. 3 lit. b SVG).

Der Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG), namentlich wenn die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit der Person nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen oder wenn sie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (Art. 16d Abs. 1 lit. a und c SVG).

3.2 Bestehen Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen, ist eine verkehrsmedizinische Abklärung anzuordnen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 VZV). Die Aufzählung der in Art. 15d Abs. 1 SVG genannten Verdachtsgründe ist nicht abschliessend.

3.3 Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann der Lernfahr- oder der Führerausweis vorsorglich entzogen werden (Art. 30 VZV). Angesichts des grossen Gefährdungspotentials, welches dem Führen eines Motorfahrzeuges eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Lenker als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden können und braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGer 1C_357/2014 vom 18. November 2014 E. 1.3; 1C_423/2010 vom 14. Februar 2011 E. 3, u.a. mit Hinweis auf BGE 125 II 492 E. 2b).

4. Mit Urteil des Bundesgerichts 7B_220/2022 vom 23. Februar 2024 wurde der Beschwerdeführer endgültig wegen einer am 21. März 2021 auf der Kantonsstrasse in Netstal/GL begangenen Überschreitung der generellen Höchstgeschwindigkeit innerorts von netto 20 km/h zu einer Busse von Fr. 400.– verurteilt. In den vorinstanzlichen Verfahren hatte er ein Gesuch um amtliche Verteidigung gestellt. Vor Bundesgericht wendete er sich u.a. gegen dessen Abweisung. Zu diesem Zweck hatte er ein Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle MEDAS Bern vom 18. Mai 2022 eingereicht. Das Bundesgericht erwog, aus dem MEDAS-Gutachten, welches hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erstellt worden sei, ergäben sich keine Hinweise auf die Notwendigkeit einer Verteidigung. Erwähnt würden dort einzig eine reduzierte Belastbarkeit und das vermehrte Auftreten von kognitiven Problemen bei Müdigkeit (E. 4.3). Ferner führte das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Frage, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt tatsächlich gelenkt habe, aus, nicht zu hören sei der Einwand des Beschwerdeführers, dass er an Fatigue leide und zur Mittagszeit deshalb unmöglich ein Fahrzeug gelenkt haben könne (E. 5.2).

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, dem die Behörden des Kantons Glarus das Bundesgerichtsurteil 7B_220/2022 zur Kenntnisnahme zugestellt hatten, forderte aufgrund der darin enthaltenen Hinweise auf eine Fatigue-Erkrankung und kognitive Einschränkungen den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. April 2024 bzw. 13. Mai 2024 auf, ein hausärztliches Zeugnis zur Art der Erkrankung (Diagnose), zur allfälligen Behandlung (Medikation) sowie zur Fahreignung, soweit aus hausärztlicher Sicht möglich, einzureichen. Auf Verlangen des Beschwerdeführers erliess das Strassenverkehrsamt am 28. Mai 2024 diesbezüglich eine Verfügung und entschied, dem Beschwerdeführer werde der Führerausweis unter der nachfolgenden Auflage belassen: "Einreichen eines hausärztlichen Zeugnisses, welches Auskunft gibt zur Art der Erkrankung (Diagnose), zur Behandlung (allfällige Medikation) sowie zur Fahreignung, soweit aus hausärztlicher Sicht möglich, bis spätestens 17. Juni 2024." Zusätzlich führte das Strassenverkehrsamt u.a. aus, der Kantonsarzt des Kantons Zug, Dr. med. D.________, Facharzt für Rechtsmedizin FMP und Verkehrsmediziner SGRM, habe mit E-Mail vom 22. Mai 2024 bestätigt, dass vorliegend eine verkehrsmedizinische Abklärung der Fahreignung angezeigt sei.

Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verfahren ist hängig, ursprünglich unter der Verfahrensnummer V 2024 57, neu unter der Verfahrensnummer V 2024 110.

Nachdem der Beschwerdeführer das geforderte hausärztliche Zeugnis nicht eingereicht hatte, entzog ihm das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 1. Juli 2024 den Führerausweis vorsorglich für unbestimmte Zeit. Es machte den Erlass einer definitiven Verfügung von folgender Bedingung abhängig:

"Vorliegen eines ausführlichen, vertrauensärztlichen Zeugnisses nach Durchführung einer Kontrolluntersuchung bei schwerer Krankheit nach Art. 15d Abs. 1 SVG (nicht abschliessende Aufzählung) bei einer Arzt-person der Stufe 3 gemäss Art. 5abis Abs. 1 lit. c Ziff. 4 und Art. 5b Abs. 3 VZV Die entsprechende Arztperson kann fachärztliche Zeugnisse beiziehen (Art. 5abis Abs. 2 VZV).

Eine verkehrsmedizinische Abklärung der Fahreignung durch eine anerkannte Institution gemäss Liste des Strassenverkehrsamtes (Arztperson der Stufe 4 gemäss Art. 5a Abs. 1 lit. d und Art. 5b Abs. 4 VZV) bleibt vorbehalten.

Weiterführende Abklärungen hinsichtlich der Fahreignung (z.B. eine verkehrspsychologische Begutachtung nach Art. 5c VZV) sowie die Anordnung einer neuen Führerprüfung bleiben ausserdem ausdrücklich vorbehalten."

5. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde vom 2. Juli 2024 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, begründet dies jedoch in keiner Weise. Darauf ist daher nicht einzutreten.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, das Strassenverkehrsamt habe ihm mit Verfügung vom 1. Juli 2024 den Führerausweis vorsorglich entzogen, nachdem das Zeugnis nicht eingereicht worden sei. Gegen das Zeugnis [bzw. gegen die Pflicht, ein solches einzureichen] sei Verwaltungsbeschwerde [recte: Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Verfahren V 2024 57] eingereicht worden und gegen die Nachfristsetzung Einsprache. Folglich verletze das Strassenverkehrsamt Treu und Glauben, wenn dieses eine Frist ansetze, das Verwaltungsgericht diese Frist im Sinne der aufschiebenden Wirkung abnehme und das Strassenverkehrsamt dann trotzdem den vorsorglichen Führerausweisentzug verfüge.

6.2 Diesbezüglich ist Folgendes zu erwägen: Das Strassenverkehrsamt hatte aufgrund der Hinweise im Bundesgerichtsurteil vom 23. Februar 2024 von Anfang an Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers. Es gab dem Beschwerdeführer die Chance, mit einer Erklärung seines Hausarztes, es bestehe keine entsprechende Erkrankung, die vorhandenen Zweifel auszuräumen. Diese Chance hat der Beschwerdeführer nicht genutzt. Mit seiner Verfügung vom 11. Juli 2024 betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Verfahren V 2024 57 (Belassen des Führerausweises unter der Auflage der Einreichung eines hausärztlichen Zeugnisses) stellte das Verwaltungsgericht in keiner Weise fest, es bestünden keine Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers. Es erwog lediglich, es sei nicht erkennbar, dass von einer unmittelbaren und schweren Gefährdung der Verkehrssicherheit auszugehen sei, wenn der Beschwerdeführer innert der ihm gesetzten Frist das von ihm verlangte hausärztliche Zeugnis nicht einreiche. Ausschliesslich für die Beurteilung der im Verfahren V 2024 57 einzig relevanten Frage, ob der Beschwerdeführer ein hausärztliches Zeugnis einzureichen hat oder nicht, stellte daher das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her; dies umso mehr, als die dafür gesetzte Frist damals in Bälde ablief. Wenn das Strassenverkehrsamt vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Verhaltens des Beschwerdeführers weiterhin Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers hatte und diese Zweifel als ernsthaft qualifizierte, hat es mit dem Erlass seiner Verfügung vom 1. Juli 2024 betreffend vorsorglichen Führerausweisentzug Treu und Glauben nicht verletzt.

7.

7.1 Der Beschwerdeführer macht in der Hauptsache zusammengefasst geltend, es bestehe keine schwere und unmittelbare Gefährdung für die Allgemeinheit, auch wenn er gesundheitliche Einschränkungen habe; diese seien aber bereits beurteilt worden und entsprechende Weisungen bestünden. Für den vorsorglichen Führerausweisentzug vom 1. Juli 2024 bestehe kein Anlass. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf eine Stellungnahme seiner Hausärztin Dr. med. E.________, vom 11. März 2024, worin diese empfehle, auf Fahrten am Abend und in der Nacht zu verzichten, ohne aber explizit das Fahren zu verbieten. Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich aus, er fahre in der Nacht grundsätzlich nicht, da er ca. um 21:00 Uhr ins Bett gehe und um 06:00 Uhr aufstehe. Er profitiere kognitiv sehr gut von Pausen (was das Gutachten auch bestätige) und könne problemlos 1–2 Stunden Auto fahren. Er stelle dies gerne unter Beweis. Diesbezüglich sei nun zwingend eine Kontrollfahrt durchzuführen. Professor Dr. F.________ bestätige sodann, dass es sich aktuell um keine schwere Krankheit handle. Zudem macht der Beschwerdeführer geltend, er sei nicht an das ÖV-Netz angebunden. Diese Isolation treffe ihn besonders hart, denn er sei verpflichtet, seine Kinder in B.________ zu holen und dorthin zu bringen. Er könne nun ebenfalls nicht mehr einkaufen oder am sozialen Leben teilhaben. Dies bedeute eine ausserordentliche Härte, zumal die finanziellen Mittel für ein Taxi fehlten.

Am 23. August 2024 liess der Beschwerdeführer ein Gutachten von Dr. med. C.________ (Arztperson der Stufe 3) einreichen, mit welchem seiner Ansicht nach der hinreichende Nachweis erbracht werden könne, dass definitiv nie ernsthafte Zweifel an der Fahrfähigkeit existiert hätten, womit umgehend die Verfügung des Strassenverkehrsamts Zug vom 1. Juli 2024 aufzuheben sei.

7.2 Das Strassenverkehrsamt hält dem entgegen, es müsse am Erfordernis einer vollständigen Aktenbeurteilung durch eine Arztperson der Stufe 4 (Verkehrsmediziner/-in SGRM), vorzugsweise am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ), festgehalten werden, wie dies in der Verfügung vom 1. Juli 2024 vorbehalten worden sei. Dies, da der Widerspruch von angefochtener 50-Prozent-IV-Rente und entsprechendem Antrag des Beschwerdeführers auf höhere Berentung wegen des angeblich höheren Invaliditätsgrades in klarem Widerspruch zu seiner angeblich vollständigen und uneingeschränkten Fahreignung stehe. Der Beschwerdeführer fühle sich mit anderen Worten im einen Verfahren subjektiv stärker eingeschränkt als von der IV-Stelle anerkannt und im vorliegenden Verfahren hingegen gerade nicht eingeschränkt und appelliere an seine Eigenverantwortung und bestreite jeglichen aktuellen und zukünftigen Kontrollbedarf durch das Strassenverkehrsamt. Ausserdem sei anzumerken, dass das MEDAS-Gutachten aus dem Jahr 2022 stamme und das neuropsychologische Gutachten sogar aus dem Jahr 2020 und die Frage der Fahreignung dort nur in einem Nebenaspekt beleuchtet worden sei. Ein ausführliches verkehrsmedizinisches Gutachten und ein eventuell nötiges, ergänzendes (aktuelles) verkehrspsychologisches Gutachten liege nicht bei den IV-Akten. Kurz gesagt liege nun zwar eine Empfehlung einer Arztperson der Stufe 3 vor, diese sei jedoch mit Blick auf die umfangreichen IV-Akten und den oben aufgezeigten Widerspruch und das Alter der Vorakten/Vorgutachten gerade nicht schlüssig. Aus Sicht des Strassenverkehrsamtes müsse daher in einem nächsten Schritt unbedingt an einer Aktenbeurteilung durch eine Arztperson der Stufe 4 festgehalten werden (Art. 5j VZV). Das weitere Vorgehen würde sich nach der dadurch entstehenden gutachterlichen Empfehlung richten. Hier seien diverse Szenarien denkbar (verkehrsmedizinische oder verkehrspsychologische Begutachtung, Durchführung einer Kontrollfahrt mit Verkehrsexperte und Verkehrsmediziner/-in, Befürwortung der Fahreignung mit Auflagen oder Ablehnung der Fahreignung). Entgegen der Darlegung des Beschwerdeführers sei es auch nicht so, dass das Gutachten der Stufe 3 belegen würde, dass gar nie erhebliche Zweifel an der Fahreignung bestanden hätten oder hätten bestehen dürfen. Es zeige nur – aber immerhin –, dass der untersuchende Arzt gestützt auf die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten aktuell die Fahreignung des Beschwerdeführers befürworte. Dies mit Hinweis auf die Eigenverantwortung des Patienten. Ob der Beschwerdeführer seine Defizite in ausgeruhtem Zustand ausreichend kompensieren könne, habe die Arztperson der Stufe 3 jedoch in der Fahrpraxis selbst nicht prüfen können. Eine solche Überprüfung dürfe nur durch Arztpersonen der Stufe 4 erfolgen (Art. 5j VZV) und bedürfe einer vorgängigen Begutachtung (mindestens Aktenbegutachtung evtl. auch persönliche Begutachtung). Das Ergebnis des durchgeführten Wachhaltetestes habe Dr. med. C.________ erwähnt, aber keine entsprechenden Unterlagen beigelegt, was wiederum sein Zeugnis bzw. Gutachten nicht vollständig und nicht schlüssig erscheinen lasse.

8.

8.1 Fatigue ist ein Syndrom, das als Begleiterscheinung verschiedener chronischer Krankheiten auftritt. Es bedeutet eine ausserordentliche Müdigkeit, mangelnde Energiereserven oder ein massiv erhöhtes Ruhebedürfnis, das absolut unverhältnismässig zu vorausgegangenen Aktivitätsänderungen ist. Fatigue ist somit eine krankhafte Erschöpfung, die sich nicht durch normale Erholungsmechanismen beheben oder den Betroffenen durch Schlaf effektiv regenerieren lässt (https://flexikon.doccheck.com/de/Fatigue-Syndrom, abgerufen am 3. Januar 2025).

8.2 Bei kognitiven Störungen haben Personen zeitweise oder andauernd Probleme mit der geistigen Leistungsfähigkeit. Typische Beschwerden sind z.B. zunehmende Vergesslichkeit, herabgesetzte Aufmerksamkeit, Konzentrationsprobleme, Sprachstörungen, Orientierungsprobleme oder Gedächtnisverlust (https://www.gesundheitsinformation.de/glossar/kognitive-stoerung.html, abgerufen am 3. Januar 2025).

9.

9.1 Es gibt zwar bisher keinen klaren Beleg dafür, dass der Beschwerdeführer tatsächlich an einer Fatigue leidet und/oder kognitive Defizite aufweist, die Einfluss auf seine Fahreignung hätten. Es war jedoch der Beschwerdeführer selbst, der im bundesgerichtlichen Verfahren 7B_220/2022 vorbrachte, er leide an einer Fatigue und sich diesbezüglich u.a. auf das MEDAS-Gutachten vom 18. Mai 2022 stützte. Auch in seiner Eingabe an das Gericht vom 4. Juli 2024 (Eingang am 5. Juli 2024; act. 8, S. 4) räumt er ein, dass er an einer Fatigue leide; diese sei Symptom seiner leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Störung. Dass vor diesem Hintergrund beim Strassenverkehrsamt Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers aufkamen bzw. weiterbestehen, ist absolut verständlich. Diese Zweifel verstärkten sich, nachdem klar war, dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, zur Ausräumung der Zweifel ein hausärztliches Zeugnis einzureichen. Es kam daher am 1. Juli 2024 zum vorsorglichen Entzug des Führerausweises.

9.2 In seiner Beschwerde vom 2. Juli 2024 führte der Beschwerdeführer u.a. aus, Prof. Dr. F.________ bestätige, dass es sich aktuell um keine schwere Krankheit handle. Zu diesem Zweck reichte er einen Bericht vom 25. November 2020 über eine neuropsychologische Untersuchung ein (BF-act. 1).

Diesbezüglich ist zunächst zu präzisieren, dass dieser Bericht nicht von Prof. Dr. med. F.________ erstellt wurde. Der Bericht ist lediglich an Prof. Dr. med. F.________ adressiert; geschrieben bzw. visiert hat ihn Prof. Dr. med. G.________, Leitender Arzt der Klinik für Neurologie des K.________, bzw. zwei seiner Mitarbeiterinnen. Das tut allerdings vorliegend grundsätzlich nichts zur Sache.

Abgesehen davon, dass nicht klar ist, welche der in diesem Bericht erwähnten Krankheiten bzw. Diagnosen der Beschwerdeführer meint, ist aber zu bemerken, dass es der Beschwerdeführer selbst war, der gegenüber den ihn damals untersuchenden Personen erklärte, er sei nach wie vor sehr müde, was mühsam sei und ihn in seinem Alltag stark einschränke (S. 1). Aufgrund der Müdigkeit sei er aktuell zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben. In ihrer Beurteilung weisen die Berichterstatterinnen denn auch u.a. darauf hin, dass die Belastungsfähigkeit des Patienten im Gespräch leicht eingeschränkt und über die Untersuchung hinweg abnehmend gewesen sei; es lasse sich ein leicht flukturierender Aufmerksamkeitsfokus sowie eine zunehmende Müdigkeit im Verlauf objektivieren. Im Selbstbeurteilungsfragebogen zur körperlichen und kognitiven Ermüdbarkeit (WEIMus) ergäben sich Hinweise auf eine mittelschwere kognitive Fatigue (S. 3). Bereits 2020 war somit eine beim Beschwerdeführer vorhandene Fatigue so gut wie ausgewiesen bzw. von ihm selbst bestätigt.

9.3 Was die vom Beschwerdeführer am 4. Juli 2024 eingereichten Berichte von Prof. Dr. med. F.________, Leitender Arzt der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie des K.________, vom 25. April 2024 (BF-act. 6 S. 1) und von Dr. med. E.________, Fachärztin Allg. Innere Medizin, vom 11. März 2024 (BF-act. 6 S. 2) betrifft, ist festzustellen, dass diese nach entsprechender Aufforderung des Kantonsgerichts des Kantons Zug erstellt wurden und nur – aber immerhin – Aussagen zur Fähigkeit des Beschwerdeführers, seine Kinder zu betreuen, enthalten. Konkrete Aussagen zur Fahreignung des Beschwerdeführers finden sich darin nicht – im Übrigen auch nicht im hiervor erwähnten Bericht von Prof. Dr. med. G.________.

9.4 Als Zwischenergebnis ist somit festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer mit seinen am 2. und 4. Juli 2024 eingereichten Berichten bzw. Zeugnissen die Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers nicht auszuräumen vermögen.

10.

10.1 Das Strassenverkehrsamt hatte in der angefochtenen Verfügung den Erlass einer definitiven Verfügung vom Vorliegen eines ausführlichen, vertrauensärztlichen Zeugnisses nach Durchführung einer Kontrolluntersuchung bei einer Arztperson der Stufe 3 abhängig gemacht.

10.2 Am 23. August 2024 liess der Beschwerdeführer die von Dr. med. C.________, FMH Allgemeinmedizin und Verkehrsmedizin III, vorgenommene verkehrsmedizinische Beurteilung vom 19. August 2024 (act. 2 RA Balmer) einreichen. Sie hat folgenden Wortlaut:

"I Grundlagen

Als Grundlagen dienen folgende Dokumente resp. Untersuchungsergebnisse

- Verfügung des vorsorglichen Entzugs des Führerausweises

- Medas-Gutachten vom 30.5.2022

- Gutachten K.________ Neuropsychologische Untersuchung 25.11.2020

- MWT 9.8.2024 Lungenfachzentrum H.________

- Eigene Untersuchung 9.7.2024

Erwägungen

II Verkehrsmedizinisch relevante Erkrankungen und deren Abklärung

- Fatigue-Syndrom bedingt durch primär sklerosierende Cholangitis

- Grundkrankheit wird mit Salofalk behandelt und hat direkt keinen Einfluss auf die Fahrtüchtigkeit

- Die mit der Fatigue verbundene verkehrsmedizinische Einschränkung wurde bereits im Gutachten des K.________ beurteilt

- Hinweis auf die Eigenverantwortung nur in ausgeruhtem Zustand autozufahren

- "Wir gehen davon aus, dass er im ausgeruhten Zustand seine Defizite ausreichend kompensieren kann und bei zunehmender Erschöpfung entsprechend auf das Lenken eines Fahrzeugs verzichtet" (Zitat)

- Risiko des Sekundenschlafs resp. Nichterkennen der Müdigkeit resp. Risiko der raschen Ermüdbarkeit im Gegensatz zur Fatigue

- MWT

- Der multiple Wachbleibetest (MWT) ist eine wichtige Untersuchung für die Beurteilung der Fahreignung und klärt die Fähigkeit ab, unter Ruhebedingungen in einer reizarmen Umgebung (ohne Mobiltelefon, Fernseher etc.) und unter Ausschluss wachmachender Umstände wie Nikotin und Koffein wach bleiben zu können

- Abklärung Lungenfachzentrum

- "Es liegt ein unauffälliger MWT-Test vor. Somit ist das Fahren in Eigenverantwortung ohne Einschränkung aus somnologischer (Schlafabklärung) Sicht gegeben."

- Eigene Untersuchung

- Keine oben nicht beschriebenen verkehrsmedizinisch relevanten Erkrankungen feststellbar

III Verkehrsmedizinische Beurteilung

Es präsentiert sich ein allseits orientierter, intelligenter, freundlicher und kooperativer Patient, welcher im Gespräch offen Auskunft gibt und die Eigenverantwortung bezüglich des Autofahrens oder anderen "gefahrvollen" Tätigkeiten wahrnimmt.

Er erkennt die eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit und die gleichzeitig auftretende Müdigkeit prompt und hält die Ruhezeiten ein.

IV Antrag

Mit dem allseits orientierten und störungseinsichtigen Patienten wurden die verkehrsmedizinisch relevanten Einschränkungen eingehend besprochen und auf die Eigenverantwortung beim Autofahren hingewiesen, insbesondere dass er nur in ausgeruhtem Zustand Auto fahren darf und/oder längere Fahrten v.a. bei Nacht vermeiden soll. Man darf davon ausgehen, dass er im ausgeruhten Zustand seine Defizite ausreichend kompensieren kann und bei Erschöpfung entsprechend auf das Lenken eines Fahrzeugs verzichtet.

Deshalb empfehle ich die Verfügung des vorsorglichen Entzugs des Fahrausweises aufzuheben."

Den multiplen Wachhaltetest (MWT) vom 9. August 2024 legte Dr. C.________ seiner Beurteilung nicht bei.

10.3

Am 11. September 2024 reichte der Beschwerdeführer folgenden Nachtrag von Dr. C.________ vom 10. September 2024 zu dessen Beurteilung vom 19. August 2024 ein (act. 25 S. 16 f.):

"- Ich bin nicht näher auf das Medas-Gutachten eingegangen, da keine Aussagen zur Verkehrstauglichkeit gemacht wurden, sondern lediglich aus dem K.________-Gutachten zitiert worden war

- Die Fragestellung für das Gutachten war auch nicht auf die Verkehrstauglichkeit bezogen

- Bei Verdacht auf Fahruntauglichkeit kann der untersuchende Arzt eine Meldung ans Strassenverkehrsamt machen, was nicht der Fall ist

- Es werden jedoch Befunde bestätigt, dass sich kognitive Beeinträchtigungen bemerkbar machen – dies aber nach 4 resp. 4 ½ Stunden, wie im Gutachten vom K.________ bereits beschrieben

- Weshalb auch hier auf die Eigenverantwortung hingewiesen sei"

Ferner reichte Dr. C.________ im Zusammenhang mit dem Verlauf der primär sklerosierenden Cholangitis des Beschwerdeführers die Ergebnisse der seit der Diagnosestellung in regelmässigen Abständen durch die Hausärztin Dr. med. E.________ letztmals am 4. April 2024, durchgeführten Laborkontrollen ein. Daraus ergäben sich, so Dr. C.________, keine Hinweise für eine Progression der Krankheit (act. 25 S. 17 f.).

11.

11.1

Doktor C.________ erwähnt in seiner verkehrsmedizinischen Beurteilung vom 19. August 2024 das MEDAS-Gutachten vom 30. Mai 2022 (recte: 18. Mai 2022; IV-act. 136), geht jedoch nicht auf den Inhalt dieses Gutachtens ein. Das MEDAS-Gutachten enthält u.a. ein neuropsychologisches Teilgutachten von M. Sc. I.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie, Zertifizierte Gutachterin SIM, und lic. phil. J.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie, Zertifizierte Gutachterin SIM, vom 18. Februar 2022. Darin wird bezüglich Fatigue und/oder Fahreignung Folgendes ausgeführt (IV-act. 136 – 95/116):

"– Welche weiteren Behandlungsmöglichkeiten für die Fatigue-Symptomatik resp. für die kognitiven Einschränkungen gibt es? Welche sowie Risiko und Nutzen?

Die Fatigue-Symptomatik ist fachfremd und wird nicht weiter beurteilt. Behandlungsmöglichkeiten für die kognitiven Einschränkungen im aktuellen Fall (bei unklarer Ätiologie) sind uns nicht bekannt.

– Wie ist die Prognose der Fahrfähigkeit?

Hierzu kann ebenfalls keine Stellung genommen werden. Streng genommen wäre aufgrund der sehr tiefen Werte in der Alertness die Fahreignung aktuell nicht gegeben. Aufgrund unklarer ätiologischer Ursache wird diese jedoch nicht beurteilt."

Aufgrund dieser Hinweise auf allenfalls fehlende Fahreignung und insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer sowohl im strafrechtlichen Verfahren als auch im IV-Verfahren vehement auf das Vorhandensein einer Fatigue berief bzw. weiterhin beruft, ist es grundsätzlich verständlich, dass das Strassenverkehrsamt ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers hatte.

11.2

Nachdem der Beschwerdeführer jedoch auf explizite Aufforderung des Gerichts am 12. Dezember 2024 die Ergebnisse des am 9. August 2024 am Lungenfachzentrum H.________ durchgeführten MWT sowie die entsprechende Beurteilung bzw. Auswertung des Facharztes Dr. med. H.________ eingereicht hat, reduziert sich der Grad dieser Zweifel. In seinem Bericht (act. 47 S. 5) stellt Dr. H.________ folgende Diagnose:

"Leichte obstruktive Schlafapnoesymptomatik

- PSG: AHI 7/h, Nadir Sa02 89 %

- MWT unauffällig"

Doktor H.________ führt zudem aus, in der nächtlichen Polysomnografie vor dem MWT-Test sehe man 3 fragmentierte Schlafzyklen. Der Apnoe-Hypopnoe-Index sei mit 7/h leichtgradig erhöht vorhanden. Die mittlere Sauerstoffsättigung liege bei 90 %, den Nadir SaO2 sehe man bei 89 %. Geschnarcht werde wenig. Man sehe zusätzlich vermehrte Beinbewegungen mit einem PLMD. Der Index liege bei 21/h. Der MWT zeige in 4 Durchgängen kein Schlafen und keine hypovigilanten Zustände. Doktor H.________ nimmt folgende Beurteilung vor: "Es liegt eine leichte obstruktive Schlafapnoe-Symptomatik und ein unauffälliger MWT-Test vor. Somit ist ein Fahren in Eigenverantwortung ohne Einschränkung aus somnologischer Sicht gegeben."

Damit stellt Dr. H.________ fest, dass der MWT beim Beschwerdeführer keine erhöhte Schläfrigkeit ergeben hat. Durch die oben beschriebenen Umstände und das Verhalten des Beschwerdeführers bestehen zwar noch immer Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers. Diese Zweifel sind jedoch nach gründlicher Prüfung der Ergebnisse des MWT nicht mehr erheblich. Eine Aufrechterhaltung des vorsorglichen Führerausweisentzugs scheint in diesem Moment im Rahmen der Verhältnismässigkeit nicht mehr angezeigt, da keine ernsthaften Zweifel im Sinne der Rechtsprechung mehr vorhanden sind. Trotzdem wird sich der Beschwerdeführer einer verkehrsmedizinischen Abklärung nach Art. 15d Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 28a VZV zu unterziehen haben – falls dies nicht bereits erfolgt ist –, da nur so eine ganzheitliche Diagnose zur Fahreignung vorgenommen werden kann. Dies ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

12.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass an der Fahreignung des Beschwerdeführers zwar noch immer gewisse Zweifel bestehen, welche abgeklärt werden müssen. Die Zweifel erweisen sich aber nicht als derart ernsthaft, dass sich deswegen ein vorsorglicher Entzug des Führerausweises weiterhin rechtfertigen würde. Die Verfügung vom 1. Juli 2024 ist somit aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist der Führerausweis zurückzugegeben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf eingetreten wird.

13.

13.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keiner Partei Verfahrenskosten auferlegt (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 und § 24 Abs. 1VRG).

13.2

Mit Verfügung vom 8. Juli 2024 ist dem Beschwerdeführer indessen für das vorliegende Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von RA Kurt Balmer gewährt worden. Es rechtfertigt sich ermessensweise eine Entschädigung von Fr. 3’000.– (inkl. Auslagen und MWST).

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 1. Juli 2024 wird aufgehoben und dem Beschwerdeführer ist sein Führerausweis auszuhändigen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Rechtsanwalt Kurt Balmer wird mit Fr. 3’000.– (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, an das Bundesamt für Strassen, Bern, z.K. an das Schweizerische Bundesgericht (1C_559/2024), Lausanne, und zum Vollzug von Ziffer 3 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.

Zug, 9. Januar 2025

Im Namen der

VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER

Der Vorsitzende

Der Gerichtsschreiber

versandt am

Urteil V 2024 65

Art. 15d SVGart. 15d LCRart. 15d LCStr

Art. 5b VZVart. 5b OACart. 5b OAC

Art. 5a VZVart. 5a OACart. 5a OAC

Art. 5b VZVart. 5b OACart. 5b OAC

Art. 5c VZVart. 5c OACart. 5c OAC

7B_220/2022

Art. 5c VZVart. 5c OACart. 5c OAC

§ 14 VRG

Art. 156 ZPOart. 156 CPCart. 156 CPC

§ 61 VRG

1C_328/2013

1C_233/2007

§ 62 VRG

§ 29 GO VG

§ 63 VRG

§ 63 VRG

§ 63 VRG

Art. 14 SVGart. 14 LCRart. 14 LCStr

Art. 14 SVGart. 14 LCRart. 14 LCStr

Art. 14 SVGart. 14 LCRart. 14 LCStr

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Art. 16 SVGart. 16 LCRart. 16 LCStr

Art. 16d SVGart. 16d LCRart. 16d LCStr

Art. 15d SVGart. 15d LCRart. 15d LCStr

Art. 28a VZVart. 28a OACart. 28a OAC

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Art. 30 VZVart. 30 OACart. 30 OAC

1C_357/2014

1C_423/2010

BGE 125 II 492ATF 125 II 492DTF 125 II 492

7B_220/2022

7B_220/2022

Art. 15d SVGart. 15d LCRart. 15d LCStr

Art. 5b VZVart. 5b OACart. 5b OAC

Art. 5a VZVart. 5a OACart. 5a OAC

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Art. 5j VZVart. 5j OACart. 5j OAC

7B_220/2022

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Art. 28a VZVart. 28a OACart. 28a OAC

§ 23 VRG

§ 24 VRG

1C_559/2024