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Entscheid

V 2024 67

Nichteintretensentscheid BGer 8C_749/2025

4. September 2025Deutsch48 min

I. Auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Source zg.ch

VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: MLaw Patrick Trütsch, Vorsitz

lic. iur. Adrian Willimann und MLaw Stefan Bernbeck

Gerichtsschreiberin: MLaw Miriam Habegger-Schneider

U R T E I L vom 25. August 2025

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

A.________, Adresse dem Gericht bekannt,

Beschwerdeführerin

vertreten durch RA MLaw Lukas Rast, Advocentral Advokaturen, Zähringerstrasse 51, 8001 Zürich

gegen

Regierungsrat des Kantons Zug, Regierungsgebäude, 6301 Zug,

Beschwerdegegner

betreffend

Ausländerrecht

(Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA)

V 2024 67

A.

A.a Die B.________ Staatsangehörige A.________, geb. 2001, heiratete am C.________ 2021 in B.________ D.________, welcher sowohl B.________ als auch E.________ Staatsangehöriger ist. A.________ reiste am 1. Oktober 2022 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit einer Gültigkeit bis am 30. April 2024 (AFM-act. 66 S. 154, 100 S. 24). Am 22. Januar 2023 kam es zu einer ehelichen Auseinandersetzung. In der Folge trat A.________ am 23. Januar 2023 in die Herberge für Frauen Zug (Frauenhaus) ein, woraufhin das Amt für Migration des Kantons Zug eine ausländerrechtliche Sachverhaltsabklärung einleitete (AFM-act. 66 S. 154, 100 S. 27 f.). Seit der ehelichen Auseinandersetzung leben die Ehegatten getrennt. D.________ reichte am 6. Februar 2023 eine Scheidungsklage in B.________ ein (AFM-act. 80) und die Beschwerdeführerin reichte am 8. März 2023 ein Eheschutzgesuch in der Schweiz ein (BF-act. 6). Am 24. März 2023 meldete sich D.________ bei der Einwohnerkontrolle F.________ aus der Schweiz ab und reiste nach B.________ zurück (AFM-act. 96).

A.b Mit Verfügung vom 10. August 2023 hat das AFM die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.________ widerrufen und sie angewiesen, innert 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung die Schweiz zu verlassen (AFM-act. 66), wogegen die Betroffene mit Eingabe vom 1. September 2023 Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat des Kantons Zug erhob (AFM-act. 57). Dieser wies die Verwaltungsbeschwerde mit Beschluss vom 4. Juni 2024 ab (AFM-act. 4).

B. Gegen diesen Entscheid liess A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 8. Juli 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug erheben und stellte folgende Anträge (act. 1):

"1. Der angefochtene Beschluss der Vorinstanz vom 4. Juni 2024 sei aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführerin sei die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen.

3. Eventualiter sei beim SEM der Antrag auf vorläufige Aufnahme aufgrund Unzumutbarkeit der Wegweisung zu stellen.

4. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung bzw. die Parteientschädigung im Verwaltungsbeschwerdeverfahren sei auf CHF 4'626.– festzusetzen.

5. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu gewähren und es sei ihr im Unterzeichnenden einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen.

6. Die Beschwerdeführerin sei persönlich zu befragen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

C. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 10. Juli 2024 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von RA MLaw Lukas Rast gewährt (act. 2).

D. Mit Eingabe vom 19. August 2024 reichte der Beschwerdegegner seine Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 4).

E. Die Beschwerdeführerin machte am 22. August 2024 eine Noveneingabe (act. 6), zu dieser nahm der Beschwerdegegner am 9. September 2024 Stellung (act. 9).

F. Mit Eingabe vom 23. September 2024 reichte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme zur Vernehmlassung (Replik; act. 12) ein sowie am 3. Oktober 2024 die Honorarnote des Rechtsvertreters in der Höhe von Fr. 4'843.17 (act. 14). Der Beschwerdegegner verzichtete mit Schreiben vom 14. Oktober 2024 auf eine Duplik (act. 15).

G. Mit Schreiben vom 5. November 2024 sowie vom 27. November 2024 machte die Beschwerdeführerin zwei weitere Noveneingaben (act. 17 und 19). Ebenso erfolgten am 11. April 2025 und 29. April 2025 weitere Eingaben ihrerseits (act. 23 und 25). Sämtliche Eingaben wurden dem Beschwerdegegner jeweils zur Kenntnis gebracht. Dieser verzichtete mit Schreiben vom 8. Mai 2025 wiederum auf eine Stellungnahme (act. 27).

H. Mit Eingabe vom 23. Mai 2025 machte die Beschwerdeführerin weitere Noven geltend (act. 28). In der Folge stellte das Verwaltungsgericht am 28. Mai 2025 bei der Zuger Polizei ein Editionsbegehren (act. 29), welches mit Schreiben der Zuger Polizei vom 17. Juni 2025 beantwortet wurde (act. 34). Darüber wurden die Parteien in Kenntnis gesetzt (act. 35).

Auf ihr Ersuchen hin erhielt die Beschwerdeführerin eine Frist zur Stellungnahme (act. 36), wovon sie mit Eingabe vom 23. Juli 2025 Gebrauch machte (act. 37). Die Eingabe wurde dem Beschwerdegegner zur Kenntnis gebracht (act. 38).

Sachverhalt

I. Auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1.

1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide des Regierungsrats die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausnahmsweise ausschliesst. Ein solcher Ausschluss liegt hier nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid des Regierungsrats besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung und ist daher im Sinne von § 62 VRG zur Beschwerde berechtigt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde fristgerecht eingereicht und entspricht den übrigen formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist.

1.2 Gemäss § 63 VRG können im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur Rechtsverletzungen und unrichtige oder ungenügende Feststellungen des Sachverhalts gerügt werden (§ 63 Abs. 1 und 2 VRG). Als Rechtsverletzungen gelten unter anderem: die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes, die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache und der Missbrauch oder die Überschreitung des Ermessens (§ 63 Abs. 1 Ziff. 1–3 VRG).

1.3 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).

Erwägungen

2.

2.1

Der Beschwerdegegner begründet seinen Beschluss vom 4. Juni 2024 damit, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstattung der Strafanzeige am 17. März 2023 zu Protokoll gegeben habe, dass sie am 22. Januar 2023 von D.________ mit dem Ellbogen in den Bauch geschlagen und verbal mit dem Tod bedroht worden sei. Hingegen habe sie am Folgetag nach ihrem Eintritt in die Herberge für Frauen sowie anlässlich der Schwangerschaftskontrolle im Spital F.________ am 24. Januar 2023 angegeben, dass sie von D.________ am 22. Januar 2023 am Bauch gefasst und gestossen worden, jedoch nicht geschlagen worden oder irgendwo angestossen sei. Bei der ärztlichen Kontrolle seien keine körperlichen Verletzungen objektivierbar gewesen und die Schwangerschaftskontrolle sei unauffällig geblieben. Es sei zwar glaubhaft, dass D.________ körperliche Gewalt gegen den Bauch der Beschwerdeführerin gerichtet habe, aufgrund der ärztlichen Kontrolle zwei Tage nach der Auseinandersetzung scheine eine Gewaltausübung von grösserer Intensität jedoch unwahrscheinlich. Es sei daher von einer einmaligen Tätlichkeit auszugehen, weshalb kein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 AIG vorliege. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten psychischen Gewalt während der Ehedauer in B.________ wies der Beschwerdegegner darauf hin, dass sich die vorgebrachten Vorfälle vor der Einreise in die Schweiz und vor der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ereignet hätten. In Bezug auf die Ehesituation in der Schweiz würden die Indizien dagegensprechen, dass D.________ die Beschwerdeführerin andauernd relevant in ihrer Persönlichkeit verletzt habe. Für die geltend gemachte wirtschaftliche und psychische Gewalt erbringe die Beschwerdeführerin keine Nachweise. Auf eine systematische und konstante psychische Oppression in einem Schweregrad, dass daraus ein nachehelicher Härtefall abzuleiten wäre, könne auch vor dem Hintergrund, dass die Ehegemeinschaft in der Schweiz weniger als drei Monate gedauert habe, nicht geschlossen werden. Bezüglich der geltend gemachten Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung in B.________ führt der Beschwerdegegner aus, dass eine solche aufgrund der befürchteten Ächtung als geschiedene Frau in einem patriarchalischen Gesellschaftssystem noch nicht gegeben sei, da es auch in B.________ zu Trennungen komme. Weiter führte der Beschwerdegegner aus, auch wenn es zutreffen sollte, dass D.________ unter einem fiktiven Profil Nacktfotos von der Beschwerdeführerin im Internet veröffentlicht habe, sei nicht nachvollziehbar und hinreichend begründet, weshalb die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr sexuelle Übergriffe befürchten müsste. Des Weiteren führt der Beschwerdegegner aus, dass die Beschwerdeführerin im von ihr eingereichten Video-Interview nicht namentlich genannt werde. Ferner fehle es an Belegen dafür, dass die Beschwerdeführerin in B.________ durch D.________ oder dessen Familie an Leib und Leben gefährdet wäre. D.________ habe nach der Trennung seinerseits bedrohliche Nachrichten von der Familie der Beschwerdeführerin erhalten. Diese Textnachrichten würden eher darauf hinweisen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach B.________ auf den Rückhalt von Familienmitgliedern zählen könne.

2.2

Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 8. Juli 2024 geltend, dass D.________ sie mit dem Tod bedroht und ihr einen heftigen Ellbogenschlag sowie Faustschläge gegen den schwangeren Bauch versetzt habe, weshalb nicht bloss eine einmalige Tätlichkeit vorliege. Vielmehr sei vor dem Hintergrund der zeitgleich geäusserten Bedrohung mit dem Tod von einer versuchten schweren Körperverletzung, eventualiter versuchten einfachen Körperverletzung, sowie einer versuchten Nötigung, eventualiter Drohung auszugehen. Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie vor ihrer Einreise in die Schweiz, als sie bei den Eltern von D.________ in B.________ gelebt habe, sowohl von den Eltern als auch von D.________ psychische und körperliche Gewalt erlebt habe. Des Weiteren führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie auch in der Schweiz durch D.________ psychische Gewalt erlebt habe. So habe sie den Deutschkurs auf Druck von D.________ abbrechen müssen und sei eng von diesem kontrolliert worden. Ferner sei sie von D.________ wirtschaftlicher Gewalt ausgesetzt gewesen, da sie während der Ehe über kein eigenes Bankkonto verfügt habe. Zudem bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie bereits erledigte Hausarbeiten habe wiederholen müssen und D.________ ihr dabei zugeschaut habe. Auch habe sie nicht kochen dürfen, was sie wollte, weil sonst die ganze Wohnung riechen würde. D.________ habe sie als verrückt sowie als eine Zigeunerin und als Hure bezeichnet. Schliesslich führt die Beschwerdeführerin aus, dass aufgrund der Veröffentlichung von intimen Bildern unter einem fiktiven Profil im Internet sowie aufgrund des Video-Interviews von D.________ mit einem B.________ Onlinemagazin, worin dieser unter anderem behaupte, dass das Kind nicht von ihm sei, ihre sowie die soziale Wiedereingliederung ihres Sohnes in B.________ stark gefährdet sei. Nach dem Video-Interview im März 2024 habe der Vater sie verstossen und den übrigen Familienmitgliedern den Kontakt mit ihr verboten, weshalb sie bei einer Rückkehr nach B.________ nicht auf den Rückhalt der Familie zählen könne. Da D.________ sie durch eine Verleumdungskampagne als Hure erfolgreich von ihrer Familie isoliert und gesellschaftlich gebrandmarkt habe, drohe ihr in B.________ soziale Herabwürdigung und Diskriminierung sowie physische, psychische und sexualisierte Gewalt von D.________ sowie von dessen Familienangehörigen und weiteren Personen. Auch sei eine physische Vergeltungsaktion durch D.________ wahrscheinlich, weshalb sie bei einer Rückkehr an Leib und Leben bedroht sei. Bei einer Rückkehr nach B.________ drohe ihr zudem Armut und soziale Isolation. Abschliessend wirft die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner vor, ihr rechtliches Gehör verletzt, das Ermessen unterschritten und die Entschädigung mit Fr. 1'440.– zu tief angesetzt zu haben, da dieser sie vor Erlass des Entscheids nicht dazu aufgefordert habe, die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung darzulegen.

3.

3.1

Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) hat nur insoweit Geltung, als das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen oder das AIG für die betroffene Person eine vorteilhaftere Regelung enthält (vgl. Art. 2 Abs. 2 AIG).

3.2

Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben die Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz grundsätzlich einen (abgeleiteten) Aufenthaltsanspruch, solange die Ehe formell fortdauert. Dieses Recht steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich (noch) dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch dahin (BGE 144 II 1 E. 3.1; BGer 2C_924/2021 vom 16. März 2022 E. 4.1).

3.3

Die eheliche Gemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und D.________ wurde im Januar 2023 definitiv aufgegeben (AFM-act. 100 S. 37–38 und 96 S. 46). Dementsprechend ist die Voraussetzung für die ursprüngliche Erteilung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA entfallen, weshalb der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr (VFP; SR 142.203) i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG geprüft werden durfte. Der Umstand, dass sich D.________ per 24. März 2023 aus der Schweiz abgemeldet hat und aus der Schweiz ausgereist ist, welcher automatisch das Erlöschen seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Folge hatte, steht vorliegend einem Anspruch der Beschwerdeführerin aus Art. 50 AIG – der nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt, weshalb die Bestimmungen des AIG zur Anwendung gelangen (vgl. Art. 2 Abs. 2 AIG) – nicht entgegen. Denn der Wille zur Weiterführung der Ehe war bei D.________ bereits vor seiner Abmeldung definitiv erloschen (vgl. BGE 139 II 393 E. 2.1; BGer 2C_63/2023 vom 15. November 2023 E. 4.2).

4.

4.1

Per 1. Januar 2025 ist eine revidierte Fassung von Art. 50 AIG in Kraft getreten, welche grundsätzlich auch die Regelung des Aufenthalts nach häuslicher Gewalt betrifft (Änderung vom 14. Juni 2024; vgl. AS 2024 713 ff.; Einleitungssatz von Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 50 Abs. 2 AIG). Gemäss der diesbezüglichen Übergangsbestimmung von Art. 126g AIG ist auf Gesuche nach Art. 50 AIG, welche vor Inkrafttreten dieser Änderung vom 14. Juni 2024 eingereicht wurden, das neue Recht anwendbar (vgl. BGer 2C_545/2024 vom 15. April 2025 E. 3)

Folglich kommt vorliegend, auch wenn der nacheheliche Härtefall im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens und damit vor Inkrafttreten der revidierten Bestimmung geltend gemacht wurde, dennoch Art. 50 AIG in der seit dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung zur Anwendung.

4.2

Nach der Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft haben die Ehegatten und die Kinder Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42, 43 oder 44 oder auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme nach Art. 85c Abs. 1, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (vgl. Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) oder, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (vgl. Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG).

4.3

Vorliegend ist unbestritten, dass die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert hat, womit es bereits an der ersten Anspruchsvoraussetzung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG fehlt. Ob sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz erfolgreich integriert hat, muss daher nicht geprüft werden. Es ist einzig zu prüfen, ob das AFM zu Recht das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG verneint und dementsprechend die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin widerrufen und diese aus der Schweiz weggewiesen hat.

4.4

Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn: der Ehegatte oder ein Kind Opfer häuslicher Gewalt wurde, wobei die zuständigen Behörden insbesondere die folgenden Hinweise berücksichtigen (Art. 50 Abs. 2 lit. a AIG): die Anerkennung als Opfer im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) durch die dafür zuständigen Behörden (Abs. 2 lit. a Ziff. 1), die Bestätigung einer notwendigen Betreuung oder Schutzgewährung durch eine auf häusliche Gewalt spezialisierte und in der Regel öffentlich finanzierte Fachstelle (Abs. 2 lit. a Ziff. 2), polizeiliche oder richterliche Massnahmen zum Schutz des Opfers (Abs. 2 lit. a Ziff. 3), Arztberichte oder andere Gutachten (Abs. 2 lit. a Ziff. 4), Polizeirapporte und Strafanzeigen (Abs. 2 lit. a Ziff. 5) oder strafrechtliche Verurteilungen (Abs. 2 lit. a Ziff. 6), der Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat (Art. 50 Abs. 2 lit. b AIG) oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 lit. c AIG). Häusliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG kann physischer oder psychischer Natur sein. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet häusliche Gewalt systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Auch eine einmalige tätliche Auseinandersetzung, in deren Folge die betroffene Person in psychischem Ausnahmezustand und mit mehreren Kratzspuren im Gesicht einen Arzt aufsucht, genügt nicht, zumal wenn anschliessend eine Wiederannäherung der Eheleute stattfindet. Hingegen kann psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt. Häusliche Gewalt physischer oder psychischer Natur muss somit von einer gewissen Dauer, Konstanz und Intensität sein (BGer 2C_752/2021 vom 22. November 2021 E. 3.1; 2C_460/2017 vom 23. März 2018 E. 3.2).

4.5

Die ausländische Person trifft bei der Feststellung des Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Sie muss häusliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen. Als Beweismittel kommen insbesondere die unter Art. 50 Abs. 2 lit. a AIG aufgeführten Unterlagen in Betracht. Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht. Wird häusliche Gewalt in Form physischer Gewalt oder psychischer Oppression behauptet, muss die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (vgl. BGer 2C_460/2017 vom 23. März 2018 E. 3.3).

4.6

Einleitend ist festzuhalten, dass aufgrund der Untersuchungsergebnisse im Spitalbericht des Spital F.________ vom 24. Januar 2023 (AFM-act. 69 S. 126 f.) bei der Beschwerdeführerin keine inneren oder äusseren Verletzungen festgestellt werden konnten, welche als einfache oder schwere Körperverletzung zu qualifizieren gewesen wären. Ebenso ist festzustellen, dass es zu keiner Fehlgeburt gekommen ist. Wenn nun die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die angeblichen Schläge von D.________ gegen ihren Bauch als versuchte schwere oder versuchte einfache Körperverletzung zu qualifizieren seien, ist Folgendes zu berücksichtigen: Wie aus dem Bericht zur Schwangerschaftskontrolle des Spital F.________ vom 24. Januar 2023 hervorgeht, gab die Beschwerdeführerin gegenüber der Hebamme an, anlässlich eines Streits von D.________ am Bauch gefasst und gestossen worden zu sein. Sie sei aber nicht geschlagen worden und auch nirgendwo angestossen. Auch gegenüber der behandelnden Ärztin gab die Beschwerdeführerin an, dass sie anlässlich des Streits von D.________ gestossen worden sei. Dabei habe sie sich aber nicht verletzt und sei auch nirgendwo angestossen. Von der behandelnden Ärztin wurde festgehalten, dass keine Verletzungen objektivierbar seien (AFM-act. 69 S. 123). Anlässlich ihrer Einvernahme durch die Zuger Polizei am 17. März 2023 gab die Beschwerdeführerin dann zu Protokoll, dass D.________ sie am 22. Januar 2023 zuerst einmal mit dem Ellbogen und danach mit den Händen in den Bauch geschlagen habe (act. 22 S. 5/11). Vorliegend besteht somit eine erhebliche Diskrepanz zwischen den von der Beschwerdeführerin am 24. Januar 2023 und den am 17. März 2023 gemachten Aussagen bezüglich der genauen Art des gegen ihren Bauch ausgeübten körperlichen Übergriffs, weshalb diese beiden Aussagen auf ihre Glaubwürdigkeit hin zu untersuchen sind.

Grundsätzlich kommt der ersten zeitnah nach einem Vorfall getätigten Aussage von einem von häuslicher Gewalt betroffenen Ehepartner eine höhere Glaubwürdigkeit zu als späteren Aussagen, die mitunter von ausländerrechtlichen Überlegungen beeinflusst sein können. So ist denn vorliegend auch zu berücksichtigen, dass das AFM der Beschwerdeführerin am 23. Januar 2023 ein Schreiben betreffend ausländerrechtlicher Sachverhaltsabklärungen im Zusammenhang mit der Trennung zukommen liess und die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme am 17. März 2023 mittlerweile anwaltlich vertreten war. Aber auch wenn der Schilderung der Beschwerdeführerin zu folgen wäre und von einem Ellbogenschlag gegen den Bauch ausgegangen werden müsste, so wäre dessen Intensität nicht im Bereich einer einfachen oder gar schweren Körperverletzung zu qualifizieren. Gegen eine Gewaltausübung von grösserer Intensität spricht zunächst der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der polizeilichen Einvernahme einräumte, nach dem Ellbogenschlag stehen geblieben zu sein (vgl. Frage 39). Würde es sich um einen heftig ausgeführten Ellbogenschlag gegen den Bauch der damals schwangeren Beschwerdeführerin gehandelt haben, so wäre mindestens ein Zurücktaumeln zu erwarten gewesen. Daneben vermögen die weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin kein konsistentes Bild der Geschehnisse wiederzugeben. So vermochte sie die Intensität des Ellbogenschlages auf einer Skala von 1 bis 10 nicht zu beschreiben, obschon sie laut eigenen Angaben starke Schmerzen verspürt habe (act. 22 S. 5/11 f.). Demgegenüber konnte sie, als es davor um die Frage ging, wie stark sie von D.________ während des Streits am Arm gepackt worden sei, die Intensität mit 10 beziffern. Und schliesslich erklärte die Beschwerdeführerin auf die Frage, ob sie bei den Schlägen gegen den Bauch verletzt worden sei, man habe keine Hämatome gesehen, sie habe aber Schmerzen verspürt (act. 22 S. 6/11). Diese Angaben sind kaum mit einem geltend gemachten Ellbogenschlag, der über eine Tätlichkeit hinausgehen würde, in Einklang zu bringen.

Wenn die Beschwerdeführerin zudem geltend macht, dass der Wortlaut "Ihr Mann hat sie am Bauch gefasst und gestossen" im Spitalbericht vom 24. Januar 2023 nicht ihrem exakten Wortlaut entspreche (act. 1 S. 4), so vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Im Spitalbericht sind sowohl die Aussagen gegenüber der Hebamme als auch gegenüber der Ärztin festgehalten, welche sich inhaltlich decken. Es ist denn auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht korrekt in den Spitalbericht aufgenommen worden sein sollen, zumal eine Übersetzung durch eine Mitarbeiterin der Frauenklinik stattgefunden hat. Sind doch die Hebamme und die behandelnde Ärztin für die medizinisch fachgerechte Behandlung geradezu auf die genauen Aussagen der Patientin angewiesen, damit eine richtige Diagnose gestellt und die entsprechende Untersuchung vorgenommen werden kann. Vor dem Hintergrund der Schwangerschaftskontrolle kommt dem Umstand, ob der Beschwerdeführerin gegen den Bauch geschlagen oder lediglich mit der Hand gegen den Bauch gestossen wurde, insbesondere im Hinblick auf das Vorhandensein von allfälligen inneren Verletzungen und Blutungen, sehr wohl eine Bedeutung zu. Darin ist auch der Grund dafür zu erblicken, dass im Spitalbericht gestützt auf die Aussage der Beschwerdeführerin explizit vermerkt wurde, dass keine Schläge gegen den Bauch erfolgt seien und sie nirgendwo angestossen sei (AFM-act. 69 S. 123). Dem objektiven Bericht des Spital F.________ als Anlaufstelle für alle gesundheitlichen Belange kommt inhaltlich betreffend den von der Beschwerdeführerin tatsächlich gemachten Aussagen bezüglich der genauen Art des körperlichen Übergriffs gegen ihren Bauch eine erhebliche Aussagekraft zu, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass ihr Wortlaut betreffend die physische Einwirkung auf ihren Bauch zutreffend wiedergegeben wurde. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle noch erwähnt, dass, wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei davon auszugehen, dass im Spitalbericht die Begriffe "Ellbogenschlag" und "Ellbogenstoss" als Synonym verwendet worden seien, darauf hinzuweisen ist, dass das Wort "Ellbogenstoss" im Spitalbericht gar nicht verwendet wurde bzw. von Schlägen ganz allgemein und von Schlägen mit dem Ellbogen insbesondere gar nie die Rede ist. Was weiter das Schreiben der Herberge für Frauen vom 7. Juli 2023 (AFM-act. 70 S. 121–118) betrifft, so ist festzuhalten, dass dieses allein die Schilderungen der Beschwerdeführerin wiedergibt, welche sich überdies nicht mit den Aussagen der Beschwerdeführerin vom 24. Januar 2023 gegenüber dem Spital F.________ decken, und zudem nicht zeitnah zu den geschilderten Vorfällen verfasst wurde.

4.7

Für die Bestimmung der genauen Art des körperlichen Übergriffs gegen den Bauch der Beschwerdeführerin ist den im Spitalbericht des Spital F.________ festgehaltenen Aussagen somit eine höhere Glaubwürdigkeit zuzumessen als den Aussagen, welche die Beschwerdeführerin anlässlich der polizeilichen Befragung am 17. März 2023 gemacht hat. Letztere hat die Beschwerdeführerin wohl auch unter dem Eindruck des ausländerrechtlichen Verfahrens getätigt, weshalb sie zurückhaltend zu würdigen sind. Unter Berücksichtigung der oben gemachten Ausführungen ist somit davon auszugehen, dass es sich beim körperlichen Übergriff gegen den Bauch der Beschwerdeführerin um einen einmaligen, mutmasslich leichten Stoss mit der Hand, und nicht um einen heftigen Ellbogenschlag oder Faustschläge gegen diesen gehandelt hat, welche mit einer solchen Wucht ausgeführt wurden, dass von einer versuchten schweren Körperverletzung oder versuchten einfachen Körperverletzung ausgegangen werden könnte. Vielmehr muss beim körperlichen Übergriff von einer einmaligen Tätlichkeit ausgegangen werden. Vor dem Hintergrund einer einmaligen Tätlichkeit vermöchte auch eine geltend gemachte einmalig versuchte Nötigung noch keinen nachehelichen Härtefall zu begründen. Bei dieser Ausgangslage erübrigt sich die von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 23. Juli 2025 (act. 37) bis zum Vorliegen eines Strafbefehls beantragte Sistierung des ausländerrechtlichen Verfahrens (vgl. hierzu auch E. 11).

4.8

Was die geltend gemachte häusliche Gewalt in psychischer Hinsicht betrifft, welche von den Schwiegereltern und D.________ in B.________ auf die Beschwerdeführerin ausgeübt worden sein soll, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Berechnung der Dreijahresfrist für die Erteilung oder Verlängerung einer Bewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG unter anderem das Bestehen einer dreijährigen Ehegemeinschaft in der Schweiz ausschlaggebend ist (BGE 136 II 113 E. 3.3.1). In analoger Anwendung kann daraus abgeleitet werden, dass Sachverhalte, welche im Hinblick auf einen nachehelichen Härtefall allenfalls relevant sein können, sich jedoch während der Ehe im Ausland bzw. vor der Einreise in die Schweiz ereignet haben, bei der Beurteilung des nachehelichen Härtefalls nicht zu berücksichtigen sind. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte erlittene häusliche Gewalt in psychischer Hinsicht durch die Schwiegereltern und durch D.________ in B.________, für welche ohnehin keine verwertbaren Beweise im Recht liegen, vermag somit keinen nachehelichen Härtefall zu begründen und ist im Zusammenhang mit der Frage der Systematik der ausgeübten häuslichen Gewalt nicht weiter zu berücksichtigen, umso mehr, da das eheliche Zusammenleben in der Schweiz sehr kurz war und gerade mal vom 1. Oktober 2022 bis am 23. Januar 2023 gedauert hat.

4.9

Bezüglich der geltend gemachten in der Schweiz erlittenen psychischen häuslichen Gewalt führt die Beschwerdeführerin sinngemäss an, dass sie den Deutschkurs aufgrund der durch D.________ ausgeübten Zwangskontrolle abgebrochen habe.

Wie aus den Akten hervorgeht, lebte die Beschwerdeführerin nach ihrer Verlobung am 13. Juli 2021 bei der Familie von D.________ in B.________ (act. 22 S. 2/11 f.). Dort erwarb sie im Jahr 2022 ein Sprachzertifikat, welches ihr Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 attestiert (AFM-act. 46 S. 219). In der Schweiz besuchte sie dann anschliessend einen weiteren Deutschkurs auf dem Niveau A2. Vor dem Hintergrund der regelmässigen Geldüberweisungen von D.________ nach B.________ an die Beschwerdeführerin (AFM-act. 46 S. 240–243), welche der Beschwerdeführerin den Besuch des Deutschkurses in B.________ wohl erst ermöglicht haben, und der Bezahlung des Deutschkurses in der Schweiz im Hinblick auf das Erlangen eines Sprachzertifikats für das Niveau A2 (AFM-act. 46 S. 219) erscheint es nicht nachvollziehbar, dass D.________ die Beschwerdeführerin zum Abbruch des Deutschkurses in der Schweiz gedrängt bzw. in diesem oder sonst einem Zusammenhang eine etwaige Zwangskontrolle auf die Beschwerdeführerin ausgeübt haben soll. Die diesbezüglich geltenden gemachten Vorfälle, dass die Beschwerdeführerin zuhause ihre Aufgaben nicht habe machen können, ihr Telefon von D.________ überprüft und sie dermassen unter Druck gesetzt worden sei, dass sie den Deutschkurs abgebrochen habe, vermag die Beschwerdeführerin nicht fundiert zu belegen. Der Besuch des Deutschkurses in B.________ und in der Schweiz ist klar ein Anhaltspunkt, der dagegenspricht, dass D.________ die Beschwerdeführerin – trotz einer teilweise auch patriarchalisch gelebten Beziehung – ständig kontrolliert und dadurch andauernd relevant in ihrer Persönlichkeit verletzt hat (vgl. BGer 2C_752/2021 vom 22. November 2021 E. 4.2).

4.10

Was die in der Beschwerde vom 8. Juli 2024 (vgl. act. 1 Ziffer 10 ff.) angeführten Nachrichten von D.________ an die Beschwerdeführerin betrifft, ist festzustellen, dass diese aus dem Frühjahr 2023 stammen und somit – wie die Beschwerdeführerin selbst einräumt – erst nach der Trennung erfolgt sind. Die Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft steht daher nicht im Zusammenhang mit diesen von D.________ getätigten Äusserungen (vgl. BGer 2C_352/2022 vom 23. November 2022 E. 6.2). Zwar lassen sich anhand der Textnachrichten die patriarchalen Strukturen in der Ehe erkennen, jedoch ist aufgrund der Textnachrichten in keiner Weise automatisch erstellt, dass die Beschwerdeführerin während der Ehe auch tatsächlich psychische Gewalt erlebt hat, wie sie dies geltend macht. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 23. Juli 2025 geltend macht, dass D.________ gegen das Kontaktverbot verstossen und sich somit wegen Widerhandlung gegen Art. 292 StGB strafbar gemacht habe (act. 37), womit zusätzlich Belege im Sinne von Art. 50 Abs. 2 lit. a AIG in Aussicht stünden, so ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass eine diesbezüglich allfällige strafrechtlich relevante Handlung bzw. eine allfällige Verurteilung von D.________ wegen Widerhandlung gegen Art. 292 StGB erst nach der Trennung erfolgt ist. Aber selbst wenn eine solche Verurteilung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung berücksichtigt würde, vermöchte eine solche noch nicht rückwirkend die erforderliche Intensität der Anwendung von psychischer Gewalt glaubhaft zu machen. Für die diesbezüglich beantragte Sistierung des ausländerrechtlichen Verfahrens bis zum Vorliegen eines (allfälligen) Strafbefehls besteht somit kein Anlass.

4.11

Weiter ist festzustellen, dass allein aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin über kein eigenes Bankkonto verfügt hat, noch nicht auf eine sozio-ökonomische Druckausübung während der Ehe geschlossen werden kann. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin während der Ehe, welche in der Schweiz nicht einmal vier Monate effektiv gelebt wurde, und während der Schwangerschaft auch gar keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und hat dementsprechend auch kein eigenes Einkommen erwirtschaftet, das auf ein eigens Konto hätte fliessen können. Was die Ausführungen der Beschwerdeführerin betrifft, dass sie bereits erledigte Hauarbeiten habe wiederholen müssen und aus Geruchsgründen nicht habe kochen dürfen, was sie wollte, so ist darauf hinzuweisen, dass diese Vorkommnisse noch nicht schwer genug wiegen, um als psychische Oppression im Sinne der Rechtsprechung gelten zu können. Denn nicht jedes Verhalten aufgrund dessen sich ein Ehepartner in seinen Vorstellungen über den Partner und dessen Verhalten getäuscht sieht, stellt bereits eine relevante Form von häuslicher Gewalt dar (BGer 2C_293/2017 vom 30. Mai 2017 E. 3.1 und 3.2). Die Beschwerdeführerin konnte denn auch – insbesondere bei einer Ehe, welche relativ rasch geschlossen wurde – nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Ehe problemlos und durchwegs harmonisch verlaufen würde. Ohnehin belässt es die Beschwerdeführerin bezüglich der angeblichen Wiederholung von Hausarbeiten bei pauschalen Ausführungen, ohne in diesem Kontext genauere Details zu nennen. Des Weiteren wären auch die geltend gemachten Beschimpfungen durch D.________ als "Hure" und "Zigeunerin" zwar unschön, allerdings allein nicht ausreichend, um sagen zu können, dass dadurch die notwendige Intensität für häusliche Gewalt bereits erreicht wurde (BGer 2C_376/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 4.4.2). Dass die Beschwerdeführerin von ihrem Exmann regelmässig und andauernd beleidigt und beschimpft wurde, geht denn auch nicht aus der polizeilichen Einvernahme vom 17. März 2023 hervor bzw. machte sie dort bezüglich der Häufigkeit keine genauen Angaben (act. 22 S. 5/11).

Die geltend gemachten Vorfälle psychischer Gewalt reichen auch in ihrer Gesamtheit nicht aus, um die für das Vorliegen häuslicher Gewalt notwendige Intensität zu erreichen. Denn allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht. Vielmehr muss die Systematik der Misshandlung der geltend gemachten häuslichen Gewalt bzw. deren zeitliches Andauern objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (vgl. BGer 2C_460/2017 vom 23. März 2018 E. 3.3), was der Beschwerdeführerin vorliegend aber nicht gelungen ist. Auch ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass das eheliche Zusammenleben in der Schweiz äusserst kurz gewesen (vom 1. Oktober 2022 bis am 23. Januar 2023) und daher fraglich ist, ob bei einer so kurzen Ehedauer in der Schweiz ganz allgemein überhaupt bereits systematisch psychische Gewalt ausgeübt werden kann. Ohnehin ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin und D.________ nach dem Vorfall vom 22. Januar 2023 das eheliche Zusammenleben definitiv aufgegeben haben. So erklärte D.________ gegenüber dem AFM am 25. Januar 2023, dass sein Wille zur Fortführung der Ehe definitiv erloschen sei (AFM-act. 100 S. 37), woraufhin er am 6. Februar 2023 eine Scheidungsklage in B.________ einreichte (AFM-act. 80). Die Beschwerdeführerin reichte sodann am 8. März 2023 ein Eheschutzgesuch in der Schweiz ein (BF-act. 6). Die veranlasste Trennung der Ehe durch D.________ kann mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zumindest als weiteres Indiz dafür gewertet werden, dass die Beschwerdeführerin nicht in einer objektiv unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft verblieben ist, weil die Trennung für sie nachhaltige ausländerrechtliche Konsequenzen haben würde (BGer 2C_498/2022 vom 22. März 2023 E. 5.4). Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder die Systematik der psychischen Misshandlungen und deren zeitliche Kontinuität noch die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar zu konkretisieren vermochte.

Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass es dem Normzweck von Art. 50 AIG entspreche, dass die Dauer der Ehegemeinschaft keine Rolle spiele, weil ansonsten der von häuslicher Gewalt betroffene Ehegatte, solange in einer Ehe verharren müsste, bis die zeitlichen Anforderungen an die Bewilligungserteilung erfüllt seien, ist entgegenzuhalten, dass vorliegend ab Einreichung der Scheidungsklage von D.________ im Februar 2023 die Beschwerdeführerin gar nicht mehr in einer objektiv unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft verbleiben konnte bzw. die Beschwerdeführerin mit dem Eheschutzgesuch im März 2023 kund getan hat, nicht mehr in einer für sie unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft verbleiben zu wollen, weshalb der kurzen Ehedauer in der Schweiz bei der Beurteilung eines allfälligen nachehelichen Härtefalls sehr wohl eine Bedeutung zukommt.

Dispositiv

4.12 Es ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die häusliche Gewalt seitens D.________ weder in physischer noch in psychischer Hinsicht glaubhaft machen konnte, womit das Vorhandensein eines nachehelichen Härtefalls zu verneinen ist. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht Opfer häuslicher Gewalt geworden ist.

5. Des Weiteren sieht die Beschwerdeführerin ihre sowie die Wiedereingliederung ihres Sohnes im Herkunftsland gefährdet, weil ihr bei einer Rückkehr nach B.________ Diskriminierung sowie physische, psychische und sexualisierte Gewalt drohen würden.

5.1 Betreffend der sozialen Wiedereingliederung ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Eingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hätte, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und – aus welchen Gründen auch immer – vorgezogen würde. Wichtige persönliche Gründe bzw. ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss (BGE 139 II 393 E. 6). Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme darstellt (BGE 138 II 229 E. 3.1). Eine starke Gefährdung der Wiedereingliederung im Heimatland nach Art. 50 Abs. 2 lit. c AIG muss dabei praxisgemäss objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden; die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen. Allgemein gehaltene Hinweise genügen nicht (BGer 2C_776/2022 vom 14. November 2023 E. 6.1).

5.2 Vorliegend wurden von der Beschwerdeführerin (undatierte) Screenshots von verschiedenen Fotos (AFM-act. 90 S. 60–80) eingereicht, welche teilweise drei G.________-Profilen zugeordnet werden können. Aufgrund des Profilfotos kann einzig das Profil mit dem Namen H.________ der Beschwerdeführerin zugeordnet werden. Auf diesem Profil wurde am 14. April 2023 ebenfalls ein Foto der Eltern der Beschwerdeführerin hochgeladen (AFM-act. 7 S. 311), wobei zu bemerken ist, dass zu diesem Zeitpunkt auf dem Profilbild kein Gesichtsbild der Beschwerdeführerin mehr hochgeladen war. Soweit anhand der eingereichten Fotos beurteilt werden kann, handelt es sich bei den jeweiligen Fotos, die diesem Profil zugeordnet werden können, jeweils weder um Nacktfotos noch ist auf den Fotos das Gesicht der Beschwerdeführerin erkennbar (AFM-act. 90 S. 60, 61, 78 und 79). Was die anderen beide Profile betrifft, so lassen sich diese nicht der Beschwerdeführerin zuordnen und es lässt sich für externe Dritte auch nicht beurteilen, wer auf den Fotos abgebildet ist. Vor dem Hintergrund, dass alle drei Profile explizit mit dem Namen Hure versehen wurden und auf einem sogar noch die Eltern der Beschwerdeführerin ersichtlich sind, darf doch gesagt werden, dass es für allfällige Profilbesucher – sofern diese anhand der Fotos die Beschwerdeführerin überhaupt erkennen können würden – ziemlich klar ersichtlich ist, dass es sich bei den drei Profilen um reine Racheprofile handelt, und nicht um Profile, die mit der Absicht erstellt wurden, tatsächlich sexuelle Dienstleistungen anzubieten. Denn es ist wohl kaum vorstellbar, dass jemand der sexuelle Dienstleistungen anbieten würde, sich mit seinem Gesicht zu erkennen geben und sogar noch Fotos von seinen Eltern zeigen würde. Auch ist G.________ allgemein als Social-Network-Plattform bekannt, und nicht als Plattform, auf welcher sexuelle Dienstleistungen angeboten werden. Zudem besteht die Möglichkeit, persönlichkeitsverletzende Profile zu melden. Es erscheint daher – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht objektiv nachvollziehbar, dass sie bei einer Rückkehr nach B.________ von Freiern oder anderen Personen etwas zu befürchten hätte. Ist doch auch in B.________ das Phänomen des Cyber-Mobbings sehr wohl bekannt. Inwiefern die besagten Profile einem grösseren Personenkreis in B.________ bekannt sind und die Profile zudem von diesem direkt der Beschwerdeführerin zugeordnet werden konnten, wurde von der Beschwerdeführerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht; ebensowenig, dass sich aufgrund der Profile mittlerweile tatsächlich eine nachweislich konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach B.________ ergeben würde. Vorliegend ist auch nicht erstellt, wer für die besagten G.________-Profile verantwortlich ist. Aber selbst wenn diese vom D.________ erstellt worden wären, lässt sich daraus noch in keiner Weise ableiten, wie die Beschwerdeführerin dies tut, dass sie damit rechnen müsste, dass D.________ oder dessen Familie bzw. Verwandtschaft bei einer Rückkehr nach B.________ gegen sie sexualisierte Gewalt ausüben würden.

5.3 Was das Video-Interview betrifft, so schildert dort eine anonym interviewte Person zusammengefasst eine in der Schweiz unglücklich gelebte Ehe. Im Video-Interview wird weder das Gesicht von D.________ noch das Gesicht der Beschwerdeführerin gezeigt. Ebenso wenig deren Namen genannt (AFM-act. 12). Es ist daher unwahrscheinlich, dass ein breiteres Publikum in B.________ bzw. im Heimatort der Beschwerdeführerin – abgesehen von allenfalls Verwandten und nahen Bekannten – durch das Interview von der gescheiterten Ehe der Beschwerdeführerin erfahren hat. Gibt es doch viele B.________ Staatsbürgerinnen, die sich in der Schweiz mit Landsmännern verheiratet bzw. sich wieder von diesen geschieden haben. Zu berücksichtigen ist überdies, dass in der Gemeinde I.________ rund xx'xxx Einwohner leben, wovon ca. x'xxx (Zählung aus dem Jahr 2011) in der gleichnamigen Stadt wohnen. Es ist deshalb kaum anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin auf der Strasse in relevanter Weise erkannt werden würde, insbesondere da weder ihr Name genannt wurde noch ihr Bild gezeigt worden ist. Es sind deshalb keine Umstände in namhafter Ausprägung ersichtlich, welche eine konkrete Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung für die Beschwerdeführerin und ihren Sohn ergeben soll. Auch die im Video-Interview geäusserten Zweifel an der Vaterschaft vermögen daran nichts zu ändern, zumal die Einzelrichterin des Kantonsgerichts Zug mit Entscheid J.________ die Klage von D.________ auf Aberkennung der Vaterschaft abgewiesen hat (BF-act. 23).

5.4 Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn bei einer Rückkehr nach B.________ durch D.________ oder dessen Familie an Leib und Leben gefährdet wäre. Allfällige Drohungen, die darauf schliessen liessen, ergeben sich auch nicht aus den Textnachrichten von D.________ an die Beschwerdeführerin. Vielmehr ist festzustellen, dass D.________ von der Tante, der Mutter, dem Bruder der Beschwerdeführerin sowie einem Freund der Familie Drohungen bzw. Todesdrohungen erhalten hat (AFM-act. 46 S. 207–211 sowie S. 216–218).

Auch ist nicht hinreichend dargelegt, dass der Vater der Beschwerdeführerin diese aufgrund des Video-Interviews, worin der Name der Beschwerdeführerin nicht genannt wurde, verstossen und den übrigen Familienmitgliedern den Kontakt mit ihr verboten haben soll. Es ist zwar richtig, dass – wie die Beschwerdeführerin geltend macht – ein Negativbeweis nicht oder nur schwer zu erbringen sei. Die Beschwerdeführerin hätte aber das angebliche Kontaktverbot zumindest anhand von Telefongesprächen oder entsprechenden Textnachrichten sowie deren Häufigkeit vor und nach dem vermeintlichen Bruch, belegen oder zumindest glaubhaft machen können (BGer 2C_339/2018 vom 16. November 2018 E. 6.4). Ohnehin scheint es vor dem Hintergrund der durch die Familienmitglieder ausgestossenen Drohungen, der verwandtschaftlichen Verpflichtungen und des kulturell sehr hohen Stellenwerts der Familie in B.________ eher unwahrscheinlich, dass sämtliche Familienmitglieder den Kontakt zur Beschwerdeführerin abgebrochen haben. Es ist daher fraglich, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach B.________ nicht mehr auf den Rückhalt der Familienmitglieder bzw. zumindest gewisser Familienmitglieder wird zählen können. In B.________ hat die Beschwerdeführerin als Verkäuferin gearbeitet. Zudem hat sie in der Schweiz in einem weiteren Berufsfeld Praktikumserfahrungen gesammelt und sich weitere Deutschkenntnisse angeeignet. Eine berufliche Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat erscheint daher nicht stark gefährdet.

5.5 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen konnte, inwiefern sich für sie und ihren Sohn bei einer Rückkehr nach B.________ eine tatsächliche und konkrete Gefährdung ergeben würde. Eine reale Bedrohung wurde nicht glaubhaft nachgewiesen. Es ist somit zu verneinen, dass die soziale Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in B.________ stark gefährdet ist. Daran vermögen auch die verschiedenen Noveneingaben nichts zu ändern. Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin in B.________ ihre finanziellen Ansprüche gegenüber D.________ nicht geltend machen können soll. D.________ hat zwar in B.________ mittels Gerichtsverfahren die Eheauflösung erwirkt (Urteil K.________). Im Urteil finden sich aber zahlreiche wahrheitswidrige Angaben. Die Beschwerdeführerin hat hierbei die Möglichkeit, das genannte Urteil nicht anzuerkennen und die Eintragung im Zivilstandsregister zu verweigern. Es steht auch nicht ausserhalb des Möglichen, das in B.________ ergangene Urteil umzustossen, zumal sie mit der Abweisung der Aberkennungsklage betreffend die Vaterschaft (Urteil des Kantonsgerichts Zug J.________ einen gewichtigen Beweis für die wahrheitswidrigen Angaben von D.________ hat.

6. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erweist sich auch als verhältnismässig (vgl. Art. 96 AIG).

Die heute 24-jährige Beschwerdeführerin ist erst im Alter von 21 Jahren in die Schweiz eingereist. Zuvor hat sie ihr ganzes Leben in B.________ verbracht. Die Eltern und Verwandte der Beschwerdeführerin leben nach wie vor in B.________, womit sie dort über ein (zumindest sicher teilweises) intaktes Beziehungsnetz verfügt. Wie unter Erwägung 5.4 bereits erwähnt, verfügt die Beschwerdeführerin über die beruflichen Grundlagen, um sich in B.________ eine neue Existenz aufzubauen. Es kann davon ausgegangen werden, dass es ihr gelingen wird, mit Hilfe ihres sozialen Umfelds wieder eine Arbeit zu finden, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Ausserdem ist anzunehmen, dass sie weitere finanzielle Unterstützung durch in B.________ und/oder im Ausland lebende Familienmitglieder erhalten wird. Der Beschwerdeführerin ist daher sowohl die wirtschaftliche als auch die soziale Wiedereingliederung in ihrem Heimatland durchaus möglich. Aufgrund der kurzen Ehe- bzw. Aufenthaltsdauer kann denn auch nicht von einer fortgeschrittenen persönlichen Integration und Verwurzelung der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Das eheliche Zusammenleben in der Schweiz dauerte gerade mal etwas mehr als drei Monate, die restlichen gut zwei Jahre entfielen auf die Rechtsmittelverfahren. Allein aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine Lehrstelle in Aussicht hat und sich Deutschkenntnisse angeeignet hat (vgl. act. 23 und 28; BF-act. 16), kann sie noch keinen Anspruch auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz ableiten. In Anbetracht der Tatsache, dass Lehrlingslöhne nicht existenzsichernd sind, ist auf die nächsten Jahre hinaus ein weiterhin andauernder Sozialhilfebezug absehbar, weshalb die wirtschaftliche Integration der Beschwerdeführerin nicht gegeben ist.

7. Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin kein selbstständiges Aufenthaltsrecht aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG geltend machen kann und keine wichtigen persönlichen Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG vorliegen. Mit der Verneinung wichtiger persönlicher Gründe ist vorliegend ebenfalls festzustellen, dass kein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt. Auch erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als verhältnismässig. Dementsprechend hat die Vorinstanz die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VEP i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG zu Recht widerrufen.

8. Bezüglich des Eventualantrags der Beschwerdeführerin, dass beim SEM ein Antrag auf vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit der Wegweisung zu stellen sei, ist zu bemerken, dass eine allfällige Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin bzw. die Unzumutbarkeit des Vollzugs vorliegend bereits im Rahmen des nachehelichen Härtefalls geprüft und verneint wurde, weshalb dementsprechend auch kein Wegweisungsvollzugshindernis wegen einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG für die Beschwerdeführerin und ihren Sohn festgestellt werden kann. Aufgrund des Fehlens von Vollzugshindernissen ist daher beim SEM kein Antrag auf vorläufige Aufnahme zu stellen.

9. Die Beschwerdeführerin beantragt die persönliche Befragung zu den Härtefallgründen.

9.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einem Betroffenen einzuräumen sind, damit er seinen Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Daraus folgt das Recht auf Einsicht in die Akten, das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, sowie der Anspruch auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel. Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf mündliche Anhörung. Im Hinblick auf die Beweisführung resultiert aus Art. 29 Abs. 2 BV zudem kein genereller Anspruch auf eine Beweisabnahme, wenn sich die Behörde aufgrund bereits abgenommener Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebung nicht geändert würde (sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGer 2C_732/2022 vom 2. März 2023 E. 4.1)

9.2 Was die von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin geltend gemachten Härtefallgründe betrifft, so hat die Beschwerdeführerin hierzu anlässlich des vorinstanzlichen sowie des vorliegenden Verfahrens ihre Standpunkte bereits ausführlich dargelegt und die Möglichkeit wahrgenommen, Unterlagen einzureichen. Damit ergibt sich vorliegend ein umfassendes Bild. Im Rahmen einer persönlichen Befragung durch das Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin lediglich ihre bisher vorgetragenen Standpunkte – so wie diese bereits in den Akten liegen – wiederholen würde. Dort wo Behauptungen strittig sind – wie zum Beispiel beim geltend gemachten angeordneten Kontaktabbruch durch den Vater der Beschwerdeführerin – wären für die Glaubhaftmachung jedoch konkrete Nachweise zu erbringen. Unbelegte wiederholte Behauptungen sind hingegen klar ungenügend. Es ist daher nicht ersichtlich, dass eine persönliche Befragung der Beschwerdeführerin zu den Härtefallgründen weitere Erkenntnisse bringen würde bzw. an der Überzeugung des Verwaltungsgerichts (vgl. E. 9.1) etwas zu ändern vermöchte, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung aufgrund der Akten auf eine persönliche Anhörung verzichtet werden kann. Gleiches gilt im Übrigen auch, soweit die Beschwerdeführerin kritisiert, dass sie vom AFM nicht persönlich angehört worden sei und die Behörde nicht einmal das Einvernahmeprotokoll eingesehen hätte (act. 28 S. 2). Wie aus der Verfügung des AFM vom 10. August 2023 hervorgeht, wurde unter anderem das Einvernahmeprotokoll berücksichtigt. Eine persönliche Anhörung konnte angesichts der Aktenlage ebenso unterbleiben. Es ist denn auch nicht ersichtlich, was sie anlässlich einer persönlichen Befragung hätte vorbringen wollen, was sie nicht schon in ihren Eingaben dargetan hat. Zudem handelt es sich nur um ihre persönliche Befragung und nicht etwa wie im von ihr zitierten Urteil BGer 2C_1024/2019 vom 27. August 2020 um noch weitere Beteiligte. Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen ihres wahrgenommenen umfassenden Äusserungsrechts im Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens ihre Standpunkte hinreichend dargelegt, weshalb – sollte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs tatsächlich vorliegen – diese spätestens in den nachfolgenden Verfahren als geheilt zu betrachten wäre.

10. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass sich der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als recht- und verhältnismässig erweist. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz vom 4. Juni 2024 zu bestätigen.

11. Die Beschwerdeführerin beantragt die Sistierung des vorliegenden Verfahrens, weil das sistierte Strafverfahren aufgrund der Anwesenheit von D.________ in der Schweiz wieder aufgenommen werden könnte. In beweisrechtlicher Hinsicht ist für das besagte Strafverfahren das Einvernahmeprotokoll vom 17. März 2023 massgebend (act. 22). Wie unter den Ziffern E. 4.6 und 4.7 diesbezüglich bereits ausgeführt, vermag die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte erlittene (physische) Gewalt keinen nachehelichen Härtefall zu begründen. Die vorliegende Beurteilung des nachehelichen Härtefalls setzt somit keinen rechtskräftigen Entscheid im Rahmen eines Strafverfahrens voraus. Die strafrechtlichen Vorwürfe der Beschwerdeführerin gegen D.________ können daher ohne weiteres im Rahmen des vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahrens beurteilt werden. Die beantrage Sistierung ist daher abzuweisen. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass vorliegend ohnehin vollkommen ungewiss ist, ob D.________ sich tatsächlich (noch) in der Schweiz befindet, weshalb eine allfällige Wiederaufnahme des sistierten Strafverfahrens mehr als fraglich ist.

12.

12.1 Die Beschwerdeführerin macht abschliessend geltend, dass sie nicht damit habe rechnen müssen, dass die Vorinstanz als nächstes ein Urteil fällen werde. Auch sei sie nicht dazu aufgefordert worden, eine Honorarnote einzureichen. Zudem entspreche die ermessensweise auf Fr. 1'440.– festgesetzte Parteientschädigung nicht den notwendigen Aufwendungen. Damit habe die Vorinstanz ihr rechtliches Gehör verletzt sowie das Ermessen unterschritten. Die Kosten für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung sei auf Fr. 4'626.– festzusetzen.

12.2 Kantonale Verwaltungsbehörden und Gerichte sind bei der Bemessung der Parteientschädigung von Bundesrechts wegen nicht an die allenfalls geltend gemachten Honoraransprüche gebunden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV wird daher grundsätzlich nicht verletzt, wenn auf die Einholung einer Kostennote verzichtet wird. Aus Art. 29 Abs. 2 BV wird indes das Recht der Parteien abgeleitet, innert einer zehntägigen Frist eine Kostennote für die Rechtsvertretung einzureichen, sobald ohne weiteren Aufwand mit dem Abschluss des Verfahrens gerechnet werden kann (BGer 1C_688/2023 vom 24. Februar 2025 E. 2.1.2).

12.3 Am 27. Mai 2024 liess die Vorinstanz dem AFM die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 21. Mai 2024 zukommen (AFM-act. 5). Die Beschwerdeführerin musste daher nach der Einreichung ihrer Eingabe vom 21. Mai 2024, spätestens aber nach deren Zustellung am 27. Mai 2024 mit dem Erlass des Beschlusses rechnen. Dabei spielt es auch keine Rolle, dass das AFM – wie die Beschwerdeführerin geltend macht – sein Replikrecht durchaus wahrgenommen habe. Vor dem Hintergrund des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) hatte die Beschwerdeführerin daher ab diesem Zeitpunkt Anlass, innert zehn Tagen eine Honorarnote einzureichen, soweit diese bei der Festlegung der Parteientschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung hätte Berücksichtigung finden sollen. Sie durfte im Hinblick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör indes nicht davon ausgehen, von der Vorinstanz vor dem Erlass des Beschlusses am 4. Juni 2024 (versandt am 6. Juni 2024) zur Einreichung einer Honorarnote aufgefordert zu werden. Die Vorinstanz hat den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin somit nicht verletzt, indem sie die Parteientschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ohne Einholung einer Honorarnote festlegte.

12.4 Ebenso ist festzuhalten, dass die Vorinstanz bei der Festsetzung bei der Parteientschädigung ihr Ermessen nicht unterschritten hat. Sie hat das Beschwerdeverfahren als anspruchsvoll erachtet und die Pauschalentschädigung entsprechend dem in § 2 Abs. 2 lit. b i.V.m. § 4 Abs. 4 der Verordnung betreffend Gebühren, Kostenvorschüsse, Parteientschädigungen und Umtriebsentschädigungen in Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat (KoV RR; BGS 162.41) vorgegebenen Tarifrahmen auf Fr. 1'440.– festgesetzt. In Anbetracht des erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwands im Rahmen der Verwaltungsbeschwerde vor dem Regierungsrat erscheint die Höhe der Pauschalentschädigung als angemessen. Ohnehin erfolgt die Festsetzung einer Pauschalentschädigung selbst dann, wenn eine Honorarnote eingereicht wird (vgl. § 4 Abs. 3 KoV RR). Gründe, die für eine Abweichung der Pauschale sprechen würden, liegen vorliegend nicht vor. Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass aufgrund der abwegigen Schlussfolgerungen des AFM ihre elfseitige Stellungnahme vom 14. Juni 2023 erforderlich gewesen sei, so ist diesbezüglich anzumerken, dass dieser geltend gemachte Aufwand das erstinstanzliche Verfahren betrifft. Aufwendungen im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens sind jedoch – unter vorgängiger mit der Einreichung eines Gesuchs um unentgeltlichen Rechtspflege – bei der ersten Instanz geltend zu machen, und nicht erst nachträglich im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsbeschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat. Da die Beschwerdeführerin es im erstinstanzlichen Verfahren unterlassen hat, ein Gesuch um unentgeltlichen Rechtspflege zu stellen, kann sie die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Aufwendungen nicht mehr nachträglich anführen.

13. Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht trägt die unterliegende Partei die Verfahrenskosten (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Unterlegene Partei im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist vorliegend die Beschwerdeführerin, weshalb ihr entsprechend die Verfahrenskosten aufzuerlegen wären. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

14. Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei zulasten der unterliegenden Partei eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Vorliegend ist die Vorinstanz obsiegende Partei. Da sie jedoch in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist ihr dennoch keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. § 28 Abs. 2a VRG).

14.1 Der unentgeltliche Rechtsbeistand hat gegenüber der bestellenden Behörde Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann (§ 27 Abs. 3 VRG). Die Parteientschädigung bei einer berufsmässigen Vertretung umfasst eine angemessene Entschädigung für das Honorar und die notwendigen Barauslagen, die unmittelbar mit der Vertretung im Verfahren zusammenhängen (§ 8 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht [Kosten VO; BGS 162.12]). Das Honorar beträgt Fr. 100.– bis Fr. 10'000.– und versteht sich inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen (§ 9 Abs. 1 Kosten VO). Das Honorar (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird nach einem Stundenansatz Fr. 220.– berechnet (vgl. § 9 Abs. 4 Kosten VO VG).

14.2 Für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht macht die Beschwerdeführerin für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bis und mit 3. Oktober 2024 einen Zeitaufwand von 19.92 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 220.– sowie Auslagen von Fr. 98.60, zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 362.90 geltend (act. 14). Alleine für das Verfassen der 18-seitigen Beschwerdeschrift (inkl. auszugsweise Aktenstudium, Telefonate und Emails) werden 15 Stunden geltend gemacht, was als klar zu hoch erscheint, insbesondere vor dem Hintergrund, dass nur der notwendige Aufwand entschädigt werden kann und Aktenkenntnis aus dem Vorverfahren besteht. Zu berücksichtigen ist hingegen, dass nach Einreichung der Honorarnote weitere Noveneingaben und ein Aktenbeizug (Polizeirapport) erfolgten, welche wiederum Schriftenwechsel auslösten. Der Fall weist jedoch höchstens einen mittleren Schwierigkeitsgrad auf. Auch sind die Akten im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht besonders umfangreich. Im Vordergrund stehen vorwiegend sich aus den Akten stellende Beweisfragen. Entsprechend rechtfertigt sich eine ermessensweise festzusetzende Pauschalentschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von Fr. 4'200.– (inkl. MWST und Barauslagen).

15. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit die Beschwerdeführerin in vertretbarer Weise einen Anwesenheitsanspruch geltend macht, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetzes, BGG; SR 173.110) zu erheben (vgl. etwa BGer 2C_545/2024 vom 15. April 2024 E. 1; 2C_262/2017 vom 16. Februar 2018 E. 1); ansonsten und im Wegweisungspunkt steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Eine Parteienschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin in der Person von RA MLaw Lukas Rast wird zu Lasten der Staatskasse mit Fr. 4'200.– (inkl. MWST und Barauslagen) entschädigt.

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde im Sinne der Erwägungen eingereicht werden.

6. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an den Regierungsrat des Kantons Zug (dreifach), an das Staatssekretariat für Migration, Bern, sowie (im Dispositiv, zum Vollzug von dessen Ziffer 4) an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.

Zug, 25. August 2025

Im Namen der

VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER

Der Vorsitzende

Die Gerichtsschreiberin

versandt am

§ 61 VRG

§ 62 VRG

§ 63 VRG

§ 63 VRG

§ 63 VRG

§ 29 GO VG

Art. 50 AIGart. 50 LEtrart. 50 LStrI

Art. 2 AIGart. 2 LEtrart. 2 LStrI

Art. 7 FZAart. 7 ALCPart. 7 ALC

BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1

2C_924/2021

Art. 7 FZAart. 7 ALCPart. 7 ALC

Art. 23 VEPart. 23 OLCPart. 23 OLCP

Art. 62 AIGart. 62 LEtrart. 62 LStrI

Art. 50 AIGart. 50 LEtrart. 50 LStrI

Art. 2 AIGart. 2 LEtrart. 2 LStrI

BGE 139 II 393ATF 139 II 393DTF 139 II 393

2C_63/2023

Art. 50 AIGart. 50 LEtrart. 50 LStrI

Art. 50 AIGart. 50 LEtrart. 50 LStrI

Art. 126g AIGart. 126g LEtrart. 126g LStrI

Art. 50 AIGart. 50 LEtrart. 50 LStrI

2C_545/2024

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Art. 58a AIGart. 58a LEtrart. 58a LStrI

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Art. 1 OHGart. 1 LAVIart. 1 LAV

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2C_752/2021

2C_460/2017

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2C_460/2017

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BGE 136 II 113ATF 136 II 113DTF 136 II 113

2C_752/2021

2C_352/2022

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

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2C_293/2017

2C_376/2021

2C_460/2017

2C_498/2022

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BGE 138 II 229ATF 138 II 229DTF 138 II 229

Art. 50 AIGart. 50 LEtrart. 50 LStrI

2C_776/2022

2C_339/2018

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Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

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2C_732/2022

2C_1024/2019

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Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

1C_688/2023

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§ 2 KoV RR

§ 4 KoV RR

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§ 23 VRG

§ 28 VRG

§ 28 VRG

§ 27 VRG

§ 8 KostenVO

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

2C_545/2024

2C_262/2017

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

Art. 83 BGGart. 83 LTFart. 83 LTF

Art. 119 BGGart. 119 LTFart. 119 LTF