V 2024 70
Invalidenversicherung
12. Mai 2025Deutsch11 min
A. A.________, geb. 1965, ist polnischer Staatsangehöriger. Er reiste zuletzt am 20. Juli 2024 bei bestehendem Einreiseverbot (aktuell bis Januar 2027) mit dem Zug von Bregenz herkommend in die Schweiz ein. Hier wurde er am Morgen des 21. Juli 2024 in Zug in der Nähe des Bahnhofs schlafend angetroffen, woraufhin ein Passant – auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin – die Zuger Polizei alarmierte. Diese nahm ihn fest und führte ihn der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug zu. Mit Strafbefehl vom 22. Juli 2024 wurde A.________ schuldig gesprochen der Verletzung der Einreisevorschriften gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. d AIG und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen belegt, wovon zwei Tage durch vorläufige Festnahme erstanden sind. Das Amt für Migration des Kantons Zug (AFM) verfügte gleichentags seine Wegweisung aus dem Kanton Zug und versetzte A.________ ab dem 22. Juli 2024, 16:00 Uhr, in Ausschaffungshaft.
Source zg.ch
1
DIE HAFTRICHTERIN
V E R F Ü G U N G vom 23. Juli 2024 [rechtskräftig]
in Sachen
Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, Postfach 857, 6301 Zug
Antragsteller
gegen
A.________, zzt. Zentrum für Ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA), Postfach, 8058 Zürich
Antragsgegner
betreffend
Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft
(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG)
V 2024 70
Sachverhalt
A. A.________, geb. 1965, ist polnischer Staatsangehöriger. Er reiste zuletzt am 20. Juli 2024 bei bestehendem Einreiseverbot (aktuell bis Januar 2027) mit dem Zug von Bregenz herkommend in die Schweiz ein. Hier wurde er am Morgen des 21. Juli 2024 in Zug in der Nähe des Bahnhofs schlafend angetroffen, woraufhin ein Passant – auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin – die Zuger Polizei alarmierte. Diese nahm ihn fest und führte ihn der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug zu. Mit Strafbefehl vom 22. Juli 2024 wurde A.________ schuldig gesprochen der Verletzung der Einreisevorschriften gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. d AIG und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen belegt, wovon zwei Tage durch vorläufige Festnahme erstanden sind. Das Amt für Migration des Kantons Zug (AFM) verfügte gleichentags seine Wegweisung aus dem Kanton Zug und versetzte A.________ ab dem 22. Juli 2024, 16:00 Uhr, in Ausschaffungshaft.
In der Vergangenheit musste bereits am 8. Juli 2022 sowie am 21. September 2023 der Haftrichter am Zuger Verwaltungsgericht über die Anordnung der Ausschaffungshaft gegenüber dem Antragsgegner befinden; dazumal wegen rechtswidriger Einreise am 4. Juli 2022 bzw. am 22. März 2023 (Verfahren VGer ZG V 2022 50 und V 2023 84).
B. Mit Eingabe vom 22. Juli 2024 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Prüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG und beantragte, diese für die Dauer von zwei Monaten zu stützen.
C. Am 23. Juli 2024, ab 10:55 Uhr, fand in Anwesenheit des Antragsgegners und der Vertretung des AFM die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung statt. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheides stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zur Verfügung.
Die Haftrichterin erwägt:
1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter oder die Haftrichterin bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS 162.11]).
Erwägungen
2.
Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger, Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein. Sodann muss die Haft verhältnismässig und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. zum Ganzen etwa BGer 2C_37/2023 vom 16. Februar 2023 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, geeignete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG) und der Betroffene muss hafterstehungsfähig sein.
3.
Der Antragsgegner wurde zuletzt durch das AFM am 22. Juli 2024 aus der Schweiz weggewiesen. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn der Betroffene trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann.
3.1
Den Akten lässt sich entnehmen, dass das SEM gegenüber dem Antragsgegner bereits mehrere Einreiseverbote erlassen hat. Im Zeitpunkt der vorliegend massgebenden, letzten Einreise am 20. Juli 2024 bestand ein bis zum 1. Januar 2027 verlängertes Einreiseverbot. Der Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister dokumentiert ab 2015 zahlreiche strafrechtliche Verurteilungen insbesondere wegen Verstössen gegen die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen, wegen Hausfriedensbruchs und Vermögensdelikten. Der Antragsgegner ist trotz Einreiseverbot am 20. Juli 2024 zum wiederholten Mal in die Schweiz eingereist. Er ist mittellos, hat sich in der Vergangenheit nicht an behördliche Weisungen gehalten und benötigt zweifelsohne eine medizinische Versorgung seiner somatischen und psychischen Beschwerden, die nicht gewährleistet ist, wenn er ohne Obdach in der Schweiz umherirrt.
3.2
Anlässlich der Haftrichterverhandlung vom 23. Juli 2024 bestätigte der Antragsgegner, dass sich hinsichtlich seiner Personalien und familiären Verhältnisse keine Änderungen gegenüber den in den Akten befindlichen Angaben ergeben hätten (vgl. auch VGer ZG V 2022 50 und V 2023 84). Eine Motivation seiner erneuten Einreise in die Schweiz vermochte er nicht klar zu benennen; jedenfalls gehe es diesmal nicht direkt um einen (mittlerweile 14-jährigen) Sohn, zumal er dessen Aufenthalt nicht kenne und kein Kontakt bestehe. Der Antragsgegner führte jedoch mehrmals aus, in der ganzen Europäischen Union werde er jeweils mit giftigen Sprays traktiert und erhalte keine medizinische Versorgung. Hier in der Schweiz würden jeweils die Angriffe mit den Giftsprays stoppen, und seine Situation im Gefängnis sei besser als draussen. In Polen habe er keine Möglichkeit, die benötigten Medikamente oder überhaupt eine medizinische Versorgung zu erhalten; die dortige Polizei würde ihn jeweils wieder wegschicken. Im Übrigen gehe es ihm – relativ gesehen – gesundheitlich gut. In der Strafanstalt habe er die benötigten Medikamente erhalten, die er zuvor während fünf Tagen abgesetzt hätte, da ihm auf der Zugfahrt der Medikamentenbeutel gestohlen worden sei. Unmittelbar vor der Anhörung habe er auch erneut zur Arztvisite gehen können.
3.3
Die Vertreterin des AFM erklärte, die Haft stütze sich wegen wiederholter Missachtung des Einreiseverbotes auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG. Ein Rückführungsflug könne organisiert werden, zumal ein Pass vorliege. Da eine begleitete Rückführung stattfinden müsse (einerseits um medizinisch die Sicherheit von Herrn A.________ zu gewährleisten, anderseits aber auch um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen), müsse dafür aber zuerst bei Polen um Rückübernahme ersucht werden. Aufgrund dessen sei absehbar, dass die Ausschaffung innert ca. eines Monats vollzogen werden könne; mit rechtlichen oder tatsächlichen Hindernissen sei nicht zu rechnen, zumal Polen den Antragsgegner (als Staatsbürger dieses Landes) bisher immer zurückgenommen habe, zuletzt vor rund einem Monat. Zeitlich gäbe es aber immer Unwägbarkeiten, so dass die Haft für zwei Monate beantragt werde. Die Ausschaffung könne nota bene auch vollzogen werden vor Antritt der 90-tägigen Freiheitsstrafe. Diese werde dann gegebenenfalls bei einer späteren Wiedereinreise vollzogen. Aufgrund seines bisherigen – auch deliktischen – Verhaltens könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Antragsgegner an die Weisungen der Behörden halten werde. Mildere Massnahmen kämen nicht in Frage, zumal er mittellos sei, in der Schweiz weder Familie noch Freunde habe, ihm der Zugang zu den benötigten Medikamenten fehlen würde und er auch einer Meldepflicht nicht nachkommen würde. Die Hafterstehungsfähigkeit sei hingegen gegeben. Sie sei anlässlich der Festnahme ärztlich abgeklärt und attestiert worden. Die allgemeinmedizinische sowie auch die psychiatrische Betreuung seien sowohl in der Strafanstalt Zug als auch im ZAA, wohin der Antragsgegner noch am selben Nachmittag für die weitere Ausschaffungshaft überführt werde, sichergestellt. Am Antrag auf Bestätigung der Haft für die Dauer von zwei Monaten werde festgehalten.
3.4
In Würdigung der Akten und Aussagen der Parteien ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG ohne weiteres gegeben sind. Der Antragsgegner wurde mehrfach, zuletzt mit Verfügung vom 22. Juli 2024, aus der Schweiz weggewiesen. Trotz bestehendem – verlängertem – Einreiseverbot, gültig bis 1. Januar 2027, reiste er am 20. Juli 2024 erneut in die Schweiz ein, ohne sich dazu vorgängig um eine ausdrückliche Bewilligung des SEM zu bemühen.
4.
Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen.
Der Antragsgegner gab in der Vergangenheit an, für Besuche bei seinem Sohn in die Schweiz einzureisen. Dies rechtfertigt jedoch in keinem Fall die eigenmächtige Missachtung des bestehenden Einreiseverbotes. Sofern humanitäre oder andere wichtige Gründe vorliegen würden, wäre der Weg über die verfügende Behörde zu wählen, welche ausnahmsweise das Einreiseverbot vorübergehend aufheben könnte (vgl. Art. 67 Abs. 5 AIG). Vorliegend lassen sich indes den Akten keine Belege dafür entnehmen, dass der Antragsgegner überhaupt einen Sohn namens B.________ in C.________ hat. Zwar bejaht er, dass es behördliche Dokumente gäbe, die seinen Sohn betreffen; offenbar sind diese aber verloren gegangen. Aktuell besteht nach Aussage des Antragsgegners kein Kontakt zu Sohn oder Ex-Frau. Das SEM stellte denn auch in seiner Verfügung betreffend Einreiseverbot fest, es bestünden keine kernfamiliären Bindungen in der Schweiz. Aktuell scheint der Grund der Einreise primär die Inanspruchnahme der medizinischen Versorgung in der Haft zu sein. Anlässlich seiner Anhörung bemängelte der Antragsgegner denn auch nicht die Haft an sich, sondern vielmehr die geplante Ausschaffung nach Polen, die indes hier nicht (direkt) Verfahrensgegenstand ist.
In der Schweiz ist A.________ wiederholt deliktisch in Erscheinung getreten. Sein bisheriges Verhalten zeigt klar, dass er sich von den ausländer- und strafrechtlichen Verdikten nicht beeindrucken lässt und somit mildere Massnahmen zur Sicherung der behördlichen Anordnungen ausser Betracht fallen. Es bestehen keine begründeten Zweifel an der Hafterstehungsfähigkeit des Antragsgegners. Die zweifellos notwendige medizinische Versorgung in der Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft, sowie auch im ZAA in Zürich, ist bekanntermassen gewährleistet. Der Antragsgegner selbst bemängelt seine Unterbringung in der Abteilung Ausschaffungshaft der Strafanstalt Zug, wo insbesondere Aussenkontakte, Telefonmöglichkeiten etc. jederzeit möglich sind, in keiner Weise. Es ist davon auszugehen, dass der Rückführungsflug entweder innert zweier Monate, oder dann unmittelbar im Anschluss an den Vollzug der 90-tägigen Freiheitsstrafe, stattfinden kann, und dass die nun angeordnete Ausschaffungshaft ihrerseits endet, falls der Antragsgegner noch vor Durchführbarkeit der Ausschaffung in den Strafvollzug übertreten kann (Art. 80 Abs. 6 lit. c AIG). In Berücksichtigung aller Aspekte und des Interesses der Schweiz an einer geordneten und kontrollierten Ausreise erweist sich die Haft und die beantragte Dauer in jedem Fall als verhältnismässig. Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Ausschaffungshaft antragsgemäss für die Dauer von zwei Monaten bis zum 22. September 2024 bestätigt.
5.
Der Antragsgegner wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG das Recht hat, einen Monat nach der Haftüberprüfung beim Haftgericht ein Haftentlassungsgesuch einzureichen. Über dieses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
6.
Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. Davon abzuweichen besteht hier kein Anlass, zumal der Beschwerdeführer offensichtlich mittellos ist.
Die Haftrichterin verfügt:
___________________
1.
Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird für zwei Monate, d.h. bis und mit 22. September 2024, bestätigt.
2.
Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.
3.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
4.
Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an:
A.________, c/o Zentrum für Ausländerrechtliche Administrativhaft (via Anstaltsleitung, mit der Bitte um Aushändigung und Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung)
- Anstaltsleitung des Zentrums für Ausländerrechtliche Administrativhaft, Zürich (im Doppel, mit dem Ersuchen um Aushändigung eines Exemplars an A.________, gegen Empfangsbescheinigung)
- Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug
- Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern.
Zug, 23. Juli 2024
Die Haftrichterin
Dr. iur. Diana Oswald
versandt am
Haftrichterverfügung V 2024 70
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Art. 75 AIGart. 75 LEtrart. 75 LStrI
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2C_37/2023
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