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Entscheid

V 2024 71

Unfallversicherung

17. Juni 2025Deutsch15 min

A. Prof. Dr. med. A.________, geboren 1964, verfügt seit dem 10. Februar 2012 über eine Berufsausübungsbewilligung des Kantons Zug. Anfangs Dezember 2023 stellte Dr. A.________ ein Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis betreffend B.________ (fortan: ehemaliger Patient), den er in der Vergangenheit betreut und operiert hat. Als Grund für die Entbindung nannte Dr. A.________ eine zivilrechtliche Streitigkeit zwischen ihm und dem nachbehandelnden Arzt des ehemaligen Patienten, Prof. Dr. med. C.________. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2023 gab die Gesundheitsdirektion dem Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis nicht statt (GD-act. 1). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Source zg.ch

VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: MLaw Patrick Trütsch, Vorsitz

Dr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Adrian Willimann

Gerichtsschreiberin: MLaw Jacqueline Kalt

U R T E I L vom 17. Juni 2025

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

A.________

Beschwerdeführer

vertreten durch RA Prof. Dr. iur. Hardy Landolt, LL.M.,

Schweizerhofstrasse 14, Postfach 1576, 8750 Glarus

gegen

Gesundheitsdirektion des Kantons Zug, Neugasse 2, Postfach, 6301 Zug

Beschwerdegegnerin

betreffend

Gesundheitswesen

(Disziplinarbusse)

V 2024 71

Sachverhalt

A. Prof. Dr. med. A.________, geboren 1964, verfügt seit dem 10. Februar 2012 über eine Berufsausübungsbewilligung des Kantons Zug. Anfangs Dezember 2023 stellte Dr. A.________ ein Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis betreffend B.________ (fortan: ehemaliger Patient), den er in der Vergangenheit betreut und operiert hat. Als Grund für die Entbindung nannte Dr. A.________ eine zivilrechtliche Streitigkeit zwischen ihm und dem nachbehandelnden Arzt des ehemaligen Patienten, Prof. Dr. med. C.________. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2023 gab die Gesundheitsdirektion dem Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis nicht statt (GD-act. 1). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Am 21. Februar 2024 meldete sich der ehemalige Patient bei der Gesundheitsdirektion. Er gab an, Dr. A.________ habe in einem zivilrechtlichen Verfahren vor dem Bezirksgericht Meilen seinen Namen genannt und seine Akten verwendet (GD-act. 2). Am 8. März 2024 nahm Dr. A.________ zum Vorwurf Stellung (GD-act. 6). Mit Verfügung vom 25. Juni 2024 auferlegte die Gesundheitsdirektion Dr. A.________ wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses eine Busse von Fr. 500.– (GD-act. 13).

B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 25. Juli 2024 liess Dr. A.________ (fortan: Beschwerdeführer) beantragen, es sei die Verfügung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zug vom 25. Juni 2024 vollumfänglich aufzuheben, eventuell sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesundheitsdirektion (act. 1).

C. Der Beschwerdeführer leistete fristgerecht den verfügten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– (act. 2 f.).

D. Die Gesundheitsdirektion schloss vernehmlassend auf Abweisung der Beschwerde (act. 6).

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1.

1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG; BGS 162.1) ist für Beschwerden gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht, das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zuständig. Paragraph 66 Abs. 2 des Gesetzes über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsgesetz, GesG; BGS 821.1) sieht zwar den Weiterzug u.a. von Entscheiden der Gesundheitsdirektion an den Regierungsrat vor. Dieser Rechtsmittelweg bezieht sich allerdings gemäss überzeugender Auslegungspraxis ungeachtet der unterbliebenen Einschränkung gleich wie derjenige von § 66 Abs. 1 GesG lediglich auf Entscheide gestützt auf das Gesundheitsgesetz und dazugehörige Verordnungen, d.h. kantonales Recht. Die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 25. Juni 2024, die sich auf das Medizinalberufegesetz (MedBG; SR 811.11) und somit Bundesrecht stützt, kann somit gemäss § 66 Abs. 2 GesG i.V.m. § 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden (vgl. auch VGer ZG V 2024 33 vom 12. Juni 2024 E. 1; VGer ZG V 2021 29 vom 26. Oktober 2021 E. 1.1). Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug ist somit örtlich und sachlich zuständig.

Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).

1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung sowie jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 VRG). In besonderen Fällen, namentlich bei Beschwerden im Sinne von § 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG, kann vor Verwaltungsgericht auch die unrichtige Handhabung des Ermessens gerügt werden (§ 63 Abs. 3 VRG). Im vorliegenden Fall ficht der Beschwerdeführer eine sich auf Bundesrecht stützende, direkt vor Verwaltungsgericht anfechtbare Verfügung der Gesundheitsdirektion an (§ 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG). Dementsprechend steht dem Verwaltungsgericht eine umfassende Kognition im Sinne einer Rechts-, Sachverhalts- und Ermessensüberprüfung zu.

Erwägungen

2.

2.1

Nach Art. 40 lit. f MedBG wahren Personen, die einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, das Berufsgeheimnis nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften. Dieser dynamische Verweis bezieht sich in erster Linie auf das strafrechtlich geschützte Berufsgeheimnis gemäss Art. 321 StGB (vgl. Botschaft zum MedBG, BBl 2005 229; Boris Etter, in: Medizinalberufegesetz, Stämpflis Handkommentar, 2006, Art. 40 N 36 ff.; BGer 2C_37/2018 vom 15. August 2018 E. 6.2.1). Gemäss Art. 321 Ziff. 1 StGB werden Ärztinnen und Ärzte, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Das Arztgeheimnis fliesst aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf Privatsphäre (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK) und dient dem Schutz der Geheimsphäre des Patienten (BGer 2C_37/2018 vom 15. August 2018 E. 6.2.3).

2.2

Als Geheimnis gilt jede Tatsache, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt ist und an deren Geheimhaltung für den Geheimnisherrn ein berechtigtes Interesse besteht. Der Begriff ist weit auszulegen. Der ärztlichen Schweigepflicht unterliegt auch die Identität des Patienten und die Tatsache, dass er sich in ärztlicher Behandlung befindet. Das Geheimnis muss dem Geheimnisträger infolge seines Berufs anvertraut worden oder es muss diesem in seiner Eigenschaft als Berufsangehöriger zur Kenntnis gelangt sein (BGer 2C_1049/2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.3).

2.3

Bei einer Verletzung von Berufspflichten oder anderer Vorschriften der Medizinalberufegesetzgebung kann die Aufsichtsbehörde als Disziplinarmassnahme eine Verwarnung, einen Verweis, eine Busse bis zu Fr. 20'000.–, ein für längstens sechs Jahre befristetes Berufsausübungsverbot oder ein definitives Berufsausübungsverbot für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums anordnen (vgl. Art. 43 Abs. 1 MedBG). Für die Anordnung der in Art. 43 MedBG vorgesehenen Disziplinarmassnahmen ist die Gesundheitsdirektion zuständig (§ 5 Abs. 7 der Verordnung über das Gesundheitswesen im Kanton Zug [GesV; BGS 821.11]).

3.

3.1

Strittig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren, ob die Gesundheitsdirektion dem Beschwerdeführer zu Recht aufgrund einer Verletzung des Berufsgeheimnisses eine Busse von Fr. 500.– auferlegte. Die Gesundheitsdirektion wirft dem Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid vor, er habe ohne Einwilligung des ehemaligen Patienten und ohne Entbindung vom Berufsgeheimnis durch die Aufsichtsbehörde den Namen des ehemaligen Patienten und medizinische Aspekte seiner Behandlung in ein Gerichtsverfahren eingereicht und damit die Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verletzt (GD-act. 13 Ziff. 2.5).

3.2

Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2023 beim Bezirksgericht Meilen eine Klageschrift gegen Prof. Dr. C.________ betreffend Genugtuung eingereicht hat. In der Klageschrift legte der Beschwerdeführer offen, dass er den ehemaligen Patienten früher betreute (GD-act. 6, Klageschrift, Rz. 17). Zudem reichte der Beschwerdeführer in Beilage 14 zur Klage ein monodisziplinäres Gutachten des Universitätsspital Zürich, Klinik für Neurochirurgie, ein. Das Gutachten untersucht die operative Behandlung des ehemaligen Patienten, welche der Beschwerdeführer durchgeführt hatte. Neben Ausführungen zum ärztlichen Handeln des Beschwerdeführers enthält das Gutachten detaillierte Informationen über den Gesundheitszustand des ehemaligen Patienten. Ausserdem sind im Gutachten Ausführungen des ehemaligen Patienten festgehalten, wonach Dr. C.________ den Beschwerdeführer als "Verbrecher" bezeichnet habe (GD-act. 4, S. 6 des Gutachtens).

4.

4.1

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in dem von ihm anhängig gemachten Verfahren vor dem Bezirksgericht Meilen den ehemaligen Patienten namentlich genannt und das Gutachten eingereicht zu haben (act. 1 Ziff. 3, GD-act. 6). Der Beschwerdeführer vertritt aber den Standpunkt, keine geheimen Tatsachen offenbart zu haben. Begründend führt der Beschwerdeführer aus, er habe in keiner Art und Weise medizinische Unterlagen, welche die Behandlung des ehemaligen Patienten betreffen, gegenüber Dritten offenbart. Er habe lediglich das ihm mit Zustimmung des ehemaligen Patienten von seinem Haftpflichtversicherer zugestellte Fehlergutachten im Genugtuungsprozess gegen den Berufskollegen, welcher ihm zu Unrecht eine Sorgfaltspflichtverletzung vorwerfe und ihn darüber hinaus sogar als "Verbrecher" bezeichnet habe, als Beweismittel eingereicht. Für den Beschwerdeführer sei nicht nachvollziehbar, weshalb ein ehemaliger Patient ein objektiv gerechtfertigtes Interesse habe, dass ihm gegenüber von einem Berufskollegen gemachte ehrverletzende Aussagen nicht nachgewiesen werden können. Zudem stelle die Aussage eines anderen Berufskollegen gegenüber einem ehemaligen Patienten keinen Umstand dar, welcher vom Beschwerdeführer in objektiver Hinsicht geheim zu halten wäre. Der Beschwerdeführer habe deshalb am 4. Dezember 2023 lediglich vorsorglich um Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht ersucht (act. 1 Ziff. 6 ff.).

4.2

Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass ihn keine Pflicht traf, die Ausführungen im Gutachten zur Aussage von Prof. Dr. C.________ geheim zu halten. Der Beschwerdeführer offenbarte im Zivilverfahren vor dem Bezirksgericht Meilen aber nicht nur die im Gutachten enthaltenen Ausführungen zur Aussage seines Berufskollegen. Er legte auch das Behandlungsverhältnis zum ehemaligen Patienten und Informationen zu dessen Gesundheitszustand offen. Bei diesen Informationen handelt es sich zweifelsfrei um vom Berufsgeheimnis erfasste Tatsachen, an deren Geheimhaltung der ehemalige Patient ein berechtigtes Interesse hat (vgl. oben E. 2.2). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Gutachten von einem Dritten erstellt und vom ehemaligen Patienten der Haftpflichtversicherung des Beschwerdeführers zugestellt wurde. Der ehemalige Patient hat das Gutachten nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich gemacht. Das Gutachten wurde dem Beschwerdeführer von dessen Haftpflichtversicherer in seiner Eigenschaft als Arzt zugestellt. Folglich unterlagen die vom Beschwerdeführer mit der Einreichung des Gutachtens offenbarten Informationen über den ehemaligen Patienten dem Berufsgeheimnis.

5.

5.1

Keine Verletzung des Berufsgeheimnisses liegt vor, wenn das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters resp. vorliegend des Arztes erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart wird (Art. 321 Ziff. 2 StGB). Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde (Art. 321 Ziff. 3 StGB; BGer 2C_1035/2016 vom 20. Juli 2017 E. 4.2; 2C_215/2015 vom 16. Juni 2016 E. 3).

5.2

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, eine Partei sei im Zivilverfahren berechtigt und verpflichtet, die verfügbaren Beweismittel, insbesondere auch allfällige Zeugen, zu benennen und dem Gericht zu beantragen, die notwendigen Beweismittel abzunehmen. Vor diesem Hintergrund sei der angefochtene Entscheid rechtsfehlerhaft, da er vom Beschwerdeführer verlange, einen Zeugen – mithin den Hauptzeugen – zu anonymisieren. Gemäss dem Beschwerdeführer wäre die Gesundheitsdirektion verpflichtet gewesen, zu begründen, wie es möglich sein soll, in einem Zivilprozess eine namentlich nicht bezeichnete Person als Zeugen zu befragen. Sollte eventuell die Einreichung des Fehlergutachtens eine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht darstellen, berufe sich der Beschwerdeführer auf den Rechtfertigungsgrund der Pflichtenkollision. Er sei prozessual zur Preisgabe des Namens des ehemaligen Patienten verpflichtet gewesen. Dem Beschwerdeführer sei nichts anderes übriggeblieben, als den Namen des Zeugen zu offenbaren, da die Bezeichnung als "Verbrecher" nicht hinzunehmen sei (act. 1 Ziff. 10 ff.).

5.3

Eine Pflichtenkollision ist dann gegeben, wenn zwei (oder mehrere) Rechtspflichten in derselben Situation so zusammentreffen, dass der Verpflichtete keine von ihnen ohne Verletzung der anderen erfüllen kann (Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht - Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 5. Aufl. 2024, S. 227 f.). Wie der Beschwerdeführer richtig ausführt, sind die Parteien im Zivilprozess zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet (Art. 160 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung, Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272). Allerdings darf eine Partei gestützt auf Art. 163 Abs. 1 lit. b ZPO die Mitwirkung verweigern, wenn sie mit der Aussage ein Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB verletzen würde. Der Beschwerdeführer kann sich aus diesem Grund nicht auf den Rechtsfertigungsgrund der Pflichtenkollision berufen. In dem von ihm selbst anhängig gemachten Zivilverfahren traf ihn keine Pflicht, durch die namentliche Nennung des ehemaligen Patienten und durch die Einreichung des Gutachtens das Berufsgeheimnis zu verletzen. Vielmehr wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, in Nachachtung von Art. 321 StGB keine vom Berufsgeheimnis erfassten Tatsachen zu offenbaren. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Gesundheitsdirektion im angefochtenen Entscheid keine Ausführungen dazu gemacht hat, wie es möglich sein soll, in einem Zivilprozess namentlich nicht bezeichnete Personen als Zeugen zu befragen.

6.

Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zivilverfahren vor dem Bezirksgericht Meilen das Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB und die in Art. 40 lit. f MedBG normierte Berufspflicht verletzt hat. Es bleibt somit zu prüfen, ob die von der Gesundheitsdirektion ausgesprochene Disziplinarmassnahme gerechtfertigt ist.

6.1

Die Gesundheitsdirektion wertete das Verhalten des Beschwerdeführers als mittelschwere Berufspflichtverletzung und auferlegte ihm eine Disziplinarbusse von Fr. 500.–. Begründend führt die Gesundheitsdirektion aus, der Beschwerdeführer habe das Berufsgeheimnis wissentlich verletzt, indem er trotz Ablehnung seines Gesuchs um Entbindung von der Schweigepflicht die Geheimnisse des ehemaligen Patienten preisgegeben habe. Zudem habe der Beschwerdeführer die Berufsgeheimnisverletzung begangen, obwohl ihm die Einreichung der Genugtuungsklage auch ohne Nennung des Namens und – mittels Einreichung eines anonymisierten Gutachtens – auch ohne Offenlegung der medizinischen Aspekte problemlos möglich gewesen wäre. Aufgrund des Verzichts auf eine Stellungnahme könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner Verfehlung einsichtig sei (GD-act. 13 Ziff. 2.7 ff.).

6.2

Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass sein Verhalten keine mittelschwere Verletzung darstelle, welche eine Disziplinarbusse rechtfertige. Zur Wahrung des Verhältnismässigkeitsgebots wäre es gemäss dem Beschwerdeführer völlig ausreichend gewesen, ihn zu verwarnen und darauf hinzuweisen, dass in einem neuerlichen Genugtuungsprozess in einem ersten Schritt die Namen von ehemaligen Patienten zu anonymisieren sind bzw. die Namen von ehemaligen Patienten erst dann preisgegeben werden dürfen, wenn dies vom zuständigen Gericht verlangt wird (act. 1 Ziff. 16 f.).

6.3

Mit den Disziplinarmassnahmen nach Art. 43 MedBG sollen Verfehlungen im Zusammenhang mit der selbständigen beruflichen Tätigkeit primär retrospektiv sanktioniert werden. Dabei sollen die Massnahmen die fehlbare Person auch vor erneuten Verfehlungen abhalten. Schliesslich wirken die Massnahmen vertrauenserhaltend, indem sie das für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens nötige Vertrauen der Bevölkerung in die Berufsausübung gewährleisten sollen (BGer 2C_222/2019 vom 23. Juli 2019 E. 3.1 mit Hinweisen).

Die Bemessung der Disziplinarmassnahme richtet sich nach der Schwere des Verstosses unter Berücksichtigung der Zahl der Verstösse, dem Mass des Verschuldens sowie dem beruflichen Vorleben der Medizinalperson (BGer 2C_336/2023 vom 25. Juli 2024 E. 7.1). Das MedBG legt in Art. 43 einen abschliessenden Katalog von Disziplinarmassnahmen fest. Die Verwarnung ist die mildeste Disziplinarsanktion; sie kommt nur in Frage bei erstmaligen und den leichtesten der nicht mehr tolerierbaren Verfehlungen. Der Verweis ist die zweitmildeste Massnahme und kommt bei leichteren Pflichtverletzungen und Fällen, die sich an der Grenze zu mittelschweren Fällen befinden sowie bei einer wiederholten leichten Verletzung (Rückfall) bzw. bei der gleichzeitig begangenen leichten Verletzung unterschiedlicher Pflichten in Frage. Die Busse bildet das "Mittelfeld" der disziplinarischen Sanktionen. Im Einzelfall richtet sich die Busse nach dem Verschulden und den Verhältnissen der betreffenden Medizinalperson. Beim befristeten bzw. beim unbefristeten Berufsverbot handelt es sich um die zwei strengsten Disziplinarmassnahmen, die bei wiederholten mittelschweren, schweren bzw. schwersten Verstössen gegen die Berufspflichten auszusprechen sind (Tomas Poledna, in: Kommentar Medizinalberufegesetz [MedBG], 2009, Art. 43 N 17–32).

6.4

Die Auferlegung einer Busse in der Höhe von Fr. 500.– liegt im korrekten und zweckmässigen Ermessen der Gesundheitsdirektion. Der Beschwerdeführer gab in einem Zivilverfahren Informationen über einen ehemaligen Patienten preis, obwohl die Gesundheitsdirektion dem vorgängig gestellten Entbindungsgesuch nicht stattgegeben hat. Der Beschwerdeführer hat folglich nicht nur das Berufsgeheimnis verletzt, sondern sich auch bewusst über einen Entscheid der Gesundheitsdirektion hinweggesetzt. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer leichten Pflichtverletzung gesprochen werden. Eine blosse Verwarnung mit einem erneuten Hinweis auf das rechtmässige Verhalten, wie dies der Beschwerdeführer vorschlägt, ist folglich nicht angezeigt. Dies gilt umso mehr, als die Verletzung des Berufsgeheimnisses durch die Einreichung eines anonymisierten Gutachtens ohne Weiteres vermeidbar gewesen wäre und dies dem Beschwerdeführer von der Gesundheitsdirektion bereits in der Verfügung vom 19. Dezember 2023 nachvollziehbar dargelegt worden ist und welche ihrerseits zur Begrünung der anonymisierten Beweisofferte der Klage hätte beigelegt werden können. Die Gesundheitsdirektion hat das Verhalten des Beschwerdeführers zu Recht als mittelschwere Berufspflichtverletzung gewertet und dem Beschwerdeführer eine Busse im unteren Bereich des Bussenrahmens auferlegt, welche aufgrund des vorstehend skizzierten Verhaltens des Beschwerdeführers durchaus auch höher hätte ausfallen können.

7.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 25. Juni 2024 in keinem Punkt zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

8.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Verwaltungsgericht erhebt gemäss § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (KostenVO; BGS 162.12) für die Deckung des Verfahrensaufwands und die Kosten des Entscheids eine pauschale Spruchgebühr; diese beträgt Fr. 400.– bis Fr. 15'000.–. Sie richtet sich nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichts und nach der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert und den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Streitsache. Vorliegend wird die Spruchgebühr auf Fr. 1'500.– festgesetzt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer angesichts des Verfahrensausgangs nicht zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'500.– auferlegt, welche mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet wird.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zug und im Dispositiv zum Vollzug von dessen Ziffer 2 an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.

Zug, 17. Juni 2025

Im Namen der

VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER

Der Vorsitzende

Die Gerichtsschreiberin

versandt am

§ 61 VRG

§ 66 GesG

§ 66 GesG

§ 61 VRG

§ 29 GO VG

§ 63 VRG

§ 61 VRG

§ 63 VRG

§ 61 VRG

Art. 40 MedBGart. 40 LPMédart. 40 LPMed

Art. 321 StGBart. 321 CPart. 321 CP

Art. 40n 3art. 40n 3art. 40n 3

2C_37/2018

Art. 321 StGBart. 321 CPart. 321 CP

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

2C_37/2018

2C_1049/2019

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§ 5 GesV

Art. 321 StGBart. 321 CPart. 321 CP

Art. 321 StGBart. 321 CPart. 321 CP

2C_1035/2016

2C_215/2015

Art. 160 ZPOart. 160 CPCart. 160 CPC

Art. 163 ZPOart. 163 CPCart. 163 CPC

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2C_222/2019

2C_336/2023

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§ 1 KostenVO

§ 28 VRG