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Entscheid

V 2024 8

Arbeitslosenversicherung (Zwischenverdienst)

6. August 2024Deutsch18 min

A. A.________, Jahrgang 1953, wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 4. Mai 2023 wegen Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse bestraft, nachdem er am 28. März 2023 auf der Zürcherstrasse K261 in Aristau in Fahrtrichtung Ottenbach um 14:09 Uhr mit seinem Personenwagen die zulässige Geschwindigkeit von 80 km/h um 33 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) überschritten hatte (STVA-Beil. 5). Daraufhin wurde ihm vom Strassenverkehrsamt des Kantons Zug unter vorgängiger Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme und Akteneinsicht (STVA-Beil. 6, 10) mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 der Führerausweis für drei Monate entzogen (BF-Beil. 2).

Source zg.ch

1

VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: MLaw Patrick Trütsch, Vorsitz

Dr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Adrian Willimann

Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann

U R T E I L vom 8. Juli 2024 [rechtskräftig]

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

A.________

Beschwerdeführer

vertreten durch RA Dr. iur. Walter M. Haefelin, Haefelin Law,

Dufourstrasse 32, 8008 Zürich

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, Hinterbergstrasse 41, 6312 Steinhausen

Beschwerdegegner

betreffend

Strassenverkehrsrecht

(Führerausweisentzug)

V 2024 8

Sachverhalt

A. A.________, Jahrgang 1953, wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 4. Mai 2023 wegen Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse bestraft, nachdem er am 28. März 2023 auf der Zürcherstrasse K261 in Aristau in Fahrtrichtung Ottenbach um 14:09 Uhr mit seinem Personenwagen die zulässige Geschwindigkeit von 80 km/h um 33 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) überschritten hatte (STVA-Beil. 5). Daraufhin wurde ihm vom Strassenverkehrsamt des Kantons Zug unter vorgängiger Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme und Akteneinsicht (STVA-Beil. 6, 10) mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 der Führerausweis für drei Monate entzogen (BF-Beil. 2).

B. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch RA Dr. iur. Walter M. Haefelin, Zürich, am 10. Januar 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 11. Dezember 2023 bzw. die Reduktion der Dauer des Führerausweisentzugs auf einen Monat (act. 1). Er begründete dies insbesondere damit, dass es sich bei der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 28. März 2023 um eine mittelschwere Widerhandlung i.S.v. Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG und nicht um eine schwere Widerhandlung i.S.v. Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gehandelt habe: Aufgrund der optimalen Verkehrs-, Strassen- und Wetterverhältnisse sei von einer bloss abstrakten und nur sehr geringen Gefährdung auszugehen. Der Beschwerdeführer habe pflichtwidrig unvorsichtig und mithin mit einfacher Fahrlässigkeit gehandelt. Ferner habe er einen absolut einwandfreien automobilistischen Leumund. Er bereue die Geschwindigkeitsüberschreitung ausserordentlich und sei einsichtig. Entsprechend sei das Verschulden als leicht oder höchstens mittelschwer zu beurteilen. Weiter sei er als Gartenbauunternehmer existenziell auf den Führerausweis angewiesen; es bestehe eine gesteigerte berufliche Notwendigkeit, da er das Fahrzeug täglich für Kundenbesuche und Gartenbaumaterialtransporte benötige und sein Unternehmen ansonsten stillstünde, weshalb er seinem 61-jährigen Festangestellten und seinen Temporärangestellten kündigen müsste. Ferner bestreite er das Ausmass der Geschwindigkeitsüberschreitung bzw. die Korrektheit der polizeilichen Messung. Die Tatsache, dass er keine Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben habe, sei anwaltlichem Versäumnis seines früheren Rechtsvertreters zuzuschreiben und könne ihm nicht angelastet werden.

C. Der vom Gericht mit Verfügung vom 10. Januar 2024 verlangte Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wurde innert Frist bezahlt.

D. Mit Vernehmlassung vom 14. Februar 2024 schloss das Strassenverkehrsamt auf Abweisung der Beschwerde. Es führte aus, eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 33 km/h in einem mit 80 km/h ausserorts signalisierten Bereich sei nach ständiger Rechtsprechung als schwer zu beurteilen. Der Beschwerdeführer habe nicht davon ausgehen dürfen, dass er auf einer 80er-Strecke ausserorts beinahe 120 km/h fahren dürfe und hätte dies angesichts seiner Lebens- und Fahrerfahrung spüren müssen und offenbar bewusst ignoriert. Einem ungetrübten automobilistischen Leumund sei mit der Anordnung der Mindestentzugsdauer Rechnung zu tragen, und die berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis könne keine Rolle spielen, da diese erst dort berücksichtigt werden könne, wo die Entzugsdauer über dem gesetzlichen Minimum für die entsprechende Widerhandlungsschwere in Aussicht gestellt worden sei. Das Bestreiten des Sachverhalts sei bei vorgängigem Akzeptieren des Strafentscheides nicht mehr möglich (act. 5).

E. Mit Replik vom 14. März 2024 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und seiner Begründung fest (act. 7).

F. Mit Duplik vom 15. März 2024 hielt das Strassenverkehrsamt an seinen Anträgen fest und verzichtete auf weitere Ausführungen (act. 9).

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1.

1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden zulässig, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Angefochten ist vorliegend eine Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Zug und damit einer unteren kantonalen Verwaltungsbehörde. Das Strassenverkehrsamt stützt sich in seiner Verfügung auf Art. 16c Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) und damit auf Bundesrecht. Ein Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht ist nicht vorgesehen, weshalb das hiesige Gericht für die Beschwerde zuständig ist. Der Beschwerdeführer ist Verfügungsadressat und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung des Entscheides, weshalb die Beschwerdelegitimation gegeben ist (§ 62 VRG). Im Übrigen wurde die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht (§ 64 f. VRG). Daher ist auf sie einzutreten.

Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).

1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung gerügt werden. Als Rechtsverletzung gelten die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes, die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache, der Missbrauch oder die Überschreitung des Ermessens, die Verletzung einer wesentlichen Form- oder Verfahrensvorschrift sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (§ 63 Abs. 1 VRG). Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann überdies jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhaltes angefochten werden (§ 63 Abs. 2 VRG). In Fällen von § 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG – wie vorliegend – kann auch die unrichtige Handhabung des Ermessens gerügt werden (§ 63 Abs. 3 VRG).

Erwägungen

2.

Strittig ist vorliegend, ob sich das Strassenverkehrsamt zu Recht auf den im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt abgestützt und diesen als schwere Widerhandlung i.S.v. Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG qualifiziert hat.

3.

3.1

Im Interesse von Rechtseinheit und Rechtssicherheit gilt es zu vermeiden, dass derselbe Lebensvorgang zu voneinander abweichenden Sachverhaltsfeststellungen von Verwaltungs- und Justizbehörden führt und die erhobenen Beweise abweichend gewürdigt und rechtlich beurteilt werden. Das Strafverfahren bietet durch die verstärkten Mitwirkungsrechte des Beschuldigten, die umfassenderen persönlichen und sachlichen Ermittlungsinstrumente sowie die weiterreichenden prozessualen Befugnisse besser Gewähr dafür, dass das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung näher bei der materiellen Wahrheit liegt als im nicht durchwegs derselben Formstrenge unterliegenden Verwaltungsverfahren. Die Administrativbehörde hat daher – sofern eine Anzeige an den Strafrichter erfolgt oder mit einer solchen zu rechnen ist – grundsätzlich mit ihrem Entscheid zuzuwarten, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt, soweit der Sachverhalt oder die rechtliche Qualifikation des in Frage stehenden Verhaltens für das Verwaltungsverfahren von Bedeutung sind. Weiter ist die Bindung der Administrativbehörden an das rechtskräftige Urteil des Strafrichters eine doppelte (vgl. BGE 136 II 447 E. 3.1; 124 II 103 E. 1c/bb; 119 Ib 158 E. 3c/aa): Von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil darf die Verwaltungsbehörde zum einen nur dann abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zu Grunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn die Beweiswürdigung durch den Strafrichter den feststehenden Tatsachen klar widerspricht; zum andern wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt, insbesondere die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (BGE 124 II 103 E. 1c/aa mit Hinweisen; BGer 1C_539/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2; 1C_392/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.3.1). Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Administrativbehörde auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren gefällt wurde, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt grundsätzlich dann, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte voraussehen musste, dass gegen ihn ein Führerausweisentzugs- bzw. Administrativmassnahmeverfahren eröffnet wird, und er es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des summarischen Strafverfahrens die ihm garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf der Betroffene gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens zu tun sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; BGer 1C_392/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.3.2 und 1C_263/2011 vom 22. August 2011 E. 2.3).

3.2

Vorliegend wurde im Rahmen des Strafverfahrens rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 28. März 2023 ausserorts auf der Zürcherstrasse K261 in Aristau in Fahrtrichtung Ottenbach um 14:09 Uhr die zulässige Geschwindigkeit von 80 km/h um 33 km/h überschritten hatte. Gegen den entsprechenden Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel. Er macht jedoch geltend, diese Unterlassung sei der Nachlässigkeit seiner damaligen Rechtsvertretung zuzuschreiben. Diese habe es sträflich versäumt, mittels Einsprache gegen den Strafbefehl bei der zuständigen Staatsanwaltschaft und/oder vor Einzelgericht alle dem Beschuldigten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und strafprozessual garantierten Verteidigungsrechte wahrzunehmen und auszuschöpfen. Dies könne ihm nicht angelastet werden. Er bestreite das Ausmass der Geschwindigkeitsüberschreitung bzw. die Korrektheit der polizeilichen Messung resp. die makellose Eichung des Messgeräts.

Dispositiv

3.3 Der Beschwerdeführer macht keine Tatsachen geltend, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat. Der Sachverhalt wird in keiner Weise substantiiert bestritten, und es wird nicht dargelegt, inwiefern das Ausmass der Geschwindigkeitsübertretung nicht korrekt gemessen worden sein soll. So liegt im Übrigen ein Eichzertifikat des besagten Lasergeschwindigkeitsmessgeräts vom 23. März 2023 im Recht (STVA-Beil. 2 S. 7), und der Beschwerdeführer hat den ihm vorgehaltenen Sachverhalt anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. März 2023 um 14:13 Uhr anerkannt (STVA-Beil. 2 S. 5 f.). Ferner hat der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt eine erhöhte abstrakte Gefahr i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) festgestellt und somit sämtliche für die Beurteilung der Geschwindigkeitsübertretung relevanten Rechtsfragen behandelt. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb das Strassenverkehrsamt von der Sachverhaltsfeststellung der Strafbehörden Muri-Bremgarten hätte abweichen sollen. Im Gegenteil war das Strassenverkehrsamt vorliegend an die Sachverhaltsfeststellung der Strafbehörden gebunden, da der Beschwerdeführer angesichts der Schwere der Geschwindigkeitsübertretung voraussehen musste, dass ihm ein Führerausweisentzugs- bzw. Administrativmassnahmeverfahren drohte, und er es trotzdem unterlassen hat, im Rahmen des Strafverfahrens die ihm garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Er hätte unabhängig davon, ob er zu dieser Zeit anwaltlich vertreten war oder nicht, nicht das Verwaltungsverfahren abwarten dürfen, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, wobei er dies vorliegend ohnehin nicht substantiiert tut. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers muss sich eine Partei, die einen Vertreter beauftragt hat, dessen Versäumnis anrechnen lassen (BGer 2C_282/2020 vom 8. Mai 2020 E. 2.3.7). Demnach kann er mit seinem Einwand, sein Rechtsvertreter im Strafverfahren habe es sträflich versäumt, mittels Einsprache gegen den Strafbefehl vorzugehen, nicht gehört werden. Gesamthaft lässt sich deshalb feststellen, dass sich das Strassenverkehrsamt zu Recht auf den im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt abgestützt hat.

4. Weiter gilt es zu prüfen, ob das Strassenverkehrsamt den in Frage stehenden Vorfall vom 28. März 2023 korrekterweise als schwere Widerhandlung i.S.v. Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG qualifiziert hat. Die Strassenverkehrsgesetzgebung unterscheidet im Rahmen der Administrativmassnahmen zwischen leichten (Art. 16a Abs. 1 SVG), mittelschweren (Art. 16b Abs. 1 SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c Abs. 1 SVG) gegen die Strassenverkehrsregeln.

4.1 Eine leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3).

4.2 Gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (BGE 135 II 138 E. 2.2.2 mit Hinweis; BGer 1C_78/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 4.1.1). Damit ist bei Vorliegen einer mittelschweren Gefährdung, unabhängig vom Verschuldensgrad, der Tatbestand der mittelschweren Widerhandlung erfüllt (Rütsche/Weber, in: Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 16b N 13). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG).

4.3 Eine schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ sowohl eine durch eine Verkehrsregelverletzung hervorgerufene ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer als auch ein grobes Verschulden voraus (Rütsche/Weber, a.a.O., Art. 16c N 7). Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 31. März 1999, BBl 1999 4489; Cédric Mizel, Die Grundtatbestände der neuen Warnungsentzüge des SVG und ihre Beziehung zum Strafrecht, in: ZStrR 124/2006, S. 31 ff., insbesondere S. 63 f.). Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG).

4.4 Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat das Bundesgericht für die Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen präzise Regeln aufgestellt. Unabhängig von den konkreten Umständen liegt ein objektiv schwerer Fall unter anderem dann vor, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung 25 km/h innerorts, 30 km/h ausserorts oder 35 km/h auf einer Autobahn übersteigt. Diese aus Gründen der Rechtsgleichheit zwingende Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht, den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Sie hat einerseits zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen, etwa wenn der Fahrer aus ernsthaften Gründen annahm, sich noch nicht oder nicht mehr in einer geschwindigkeitsbegrenzten Zone zu befinden. Andererseits sind die konkreten Umstände des Einzelfalles bei der Bemessung der Entzugsdauer zu berücksichtigen (BGer 1C_454/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 3.3). Dies bedeutet, dass grundsätzlich eine Vermutung der Erfüllung des objektiven Tatbestandselements – in casu einer schweren Widerhandlung –vorliegt, eine Qualifikation als mittelschwere Widerhandlung oder gar ein Absehen von jeglicher Administrativmassnahme ist einzig im Rahmen von Rechtsfertigungs-, Schuldmilderungs- bzw. Schuldausschlussgründen möglich (Noah Grand, Der Führerausweis und sein Entzug in der schweizerischen Rechtsordnung, 2023, Rz. 750). Subjektiv ist für das Vorliegen einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG erforderlich, dass dem Täter aufgrund eines rücksichtslosen oder sonst wie schwerwiegend regelwidrigen Verhaltens zumindest eine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann (BGE 126 II 206 E. 1a; BGer 1C_222/2008 vom 18. November 2008 E. 2.2.3). Nach der Rechtsprechung ist die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bei Vorliegen eines objektiv schweren Falles in der Regel mindestens grobfahrlässig (BGer 1C_78/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 4.1.2; VGer ZG 2010 195 vom 1. März 2011 E. 3b).

Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG).

4.5 Der Beschwerdeführer hat am 28. März 2023 ausserorts auf der Zürcherstrasse K261 in Aristau in Fahrtrichtung Ottenbach um 14:09 Uhr die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 33 km/h überschritten.

Er macht geltend, dass die Strecke auf dieser Überlandstrasse durch ein freies Feld umgeben sei und einen freien Blick in alle Richtungen ermögliche. Es gäbe keine Einmündungen in die Hauptstrasse, und es hätten sich weder Fussgänger noch Zweiräder noch Tiere auf der Strasse befunden. Der Autoverkehr sei mässig, das Wetter sonnig und die Asphaltstrasse trocken und sauber gewesen. Er habe uneingeschränkte, sehr gute Sicht gehabt.

4.6 Vor dem Hintergrund der in E. 4.4 zitierten Rechtsprechung liegt bei einer Überschreitung der ausserorts erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 33 km/h – wie sie der Beschwerdeführer zu verantworten hat – objektiv ohne Weiteres eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG bzw. Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG vor, das heisst unabhängig von weiteren, die Gefährlichkeit dieses Verhaltens erhöhenden Umständen. Günstige Strassen-, Sicht- und Verkehrsverhältnisse allein vermögen insofern eine vom Schema abweichende Beurteilung von vornherein nicht zu rechtfertigen (BGer 1C_47/2012 vom 17. April 2012 E. 3.3; 1C_404/2011 vom 16. März 2012 E. 3.3) und lassen die aus der Geschwindigkeitsüberschreitung resultierende Gefährdung nicht weniger gravierend erscheinen. Damit bleiben die Einwände das Beschwerdeführers betreffend günstige Verkehrs-, Strassen- und Wetterverhältnisse von vornherein unbehelflich. Dass in subjektiver Hinsicht eine Ausnahmesituation vorgelegen wäre, wird vom Beschwerdeführer demgegenüber gar nicht erst behauptet und geht auch aus den Akten nicht hervor. Es steht somit fest, dass es sich bei der vorliegend erfolgten Geschwindigkeitsüberschreitung von über 30 km/h ausserorts um einen objektiv schweren Fall i.S.v. Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG handelt.

4.7 Dem Beschwerdeführer ist sodann zumindest Grobfahrlässigkeit vorzuwerfen, da er sich bei einer Überschreitung der signalisierten 80 km/h um 33 km/h der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst gewesen sein muss (vgl. dazu BGE 126 II 206 E. 1a). Als lediglich pflichtwidrige Unvorsichtigkeit, mithin als einfache Fahrlässigkeit, wie das der Beschwerdeführer vorbringt, kann das Handeln des Beschwerdeführers jedenfalls nicht bezeichnet werden. Die Gründe, die er diesbezüglich vorbringt ("Tatschwere leicht, kein hoher Grad an Rücksichtslosigkeit, konzentrierter Blick geradeaus nur auf die Strasse und den vor ihm stattfindenden Verkehr statt auch auf den Tacho") überzeugen nicht. Besondere rechtfertigende bzw. schuldmildernde- oder ausschliessende Umstände werden zudem nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

4.8 Das Strassenverkehrsamt hat mit dem Führerausweisentzug von drei Monaten die minimale Entzugsdauer für eine schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG verfügt. Der unbestrittenermassen ungetrübte Leumund des Beschwerdeführers als Motorfahrzeugführer sowie die geltend gemachte berufliche Massnahmeempfindlichkeit können daher unberücksichtigt bleiben. Auf entsprechende Ausführungen des Beschwerdeführers ist nicht einzugehen. Das Strassenverkehrsamt hat im vorliegenden Fall zu Recht eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer sowie ein grobes Verschulden des Beschwerdeführers bejaht und somit die Geschwindigkeitsüberschreitung zu Recht als schwere Widerhandlung i.S.v. Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG qualifiziert und entsprechend einen Führerausweisentzug von drei Monaten verfügt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist demnach vollumfänglich abzuweisen.

5. Das Strassenverkehrsamt hat in seinem Entscheid vom 11. Dezember 2023 angeordnet, dass der Führerausweis des Beschwerdeführers bis spätestens 15. Juli 2024 abzugeben sei. Es hat dem Beschwerdeführer mithin für diese Handlung eine Frist von sieben Monaten eingeräumt. Der 15. Juli 2024 steht unmittelbar bevor, und die Verfügung des Strassenverkehrsamts ist noch nicht rechtskräftig. Es ist daher für die Abgabe des Führerausweises eine neue Frist anzusetzen. Das Gericht erachtet eine solche von drei Monaten nach Rechtskraft des Entscheids als angemessen, nachdem der Beschwerdeführer sich bereits seit Längerem darauf hat einstellen und vorbereiten können.

6. Der Beschwerdeführer hat bei gegebenem Resultat die Gerichtskosten zu tragen (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Diese sind nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichts und nach der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache festzusetzen (§ 1 Abs. 2 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor Verwaltungsgericht [BGS 162.12]). Im vorliegenden Fall legt das Gericht die Spruchgebühr auf Fr. 1'000.– fest. Ein Anspruch auf Parteientschädigung entfällt bei diesem Ausgang des Verfahrens.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Führerausweis ist dem Strassenverkehrsamt spätestens drei Monate nach Rechtskraft dieses Entscheids abzugeben.

3. Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'000.– auferlegt, die mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, an das Bundesamt für Strassen, Bern, sowie zum Vollzug von Ziffer 3 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.

Zug, 8. Juli 2024

Im Namen der

VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER

Der Vorsitzende

Der Gerichtsschreiber

versandt am

Urteil V 2024 8

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§ 61 VRG

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§ 62 VRG

§ 64 VRG

§ 29 GO VG

§ 63 VRG

§ 63 VRG

§ 61 VRG

§ 63 VRG

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BGE 136 II 447ATF 136 II 447DTF 136 II 447

BGE 124 II 103ATF 124 II 103DTF 124 II 103

BGE 119 Ib 158ATF 119 Ib 158DTF 119 Ib 158

BGE 124 II 103ATF 124 II 103DTF 124 II 103

1C_539/2016

1C_392/2013

BGE 123 II 97ATF 123 II 97DTF 123 II 97

1C_392/2013

1C_263/2011

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1C_47/2012

1C_404/2011

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§ 23 VRG