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Entscheid

V 2024 81

Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft

26. Mai 2025Deutsch9 min

A. Die Antragsgegnerin, geboren 1998, Staatsangehörige von Venezuela, wurde am 13. August 2024 in der Wohnung eines Bekannten in Steinhausen angetroffen und vorläufig festgenommen. Die weiteren Abklärungen ergaben, dass sie am 23. März 2024 in den Schengenraum eingereist war und diesen seither nicht mehr verlassen habe. Am 14. August 2024 um 15:00 Uhr wurde A.________ durch die Staatsanwaltschaft aus der Haft entlassen und dem Amt für Migration des Kantons Zug (AFM) zugeführt, welches das Haftregime nahtlos übernahm und auch am selben Tag die Wegweisung verfügte.

Source zg.ch

1

DIE HAFTRICHTERIN

V E R F Ü G U N G vom 16. August 2024 [rechtskräftig]

in Sachen

Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, Postfach 857, 6301 Zug

Antragsteller

gegen

A.________, zzt. Strafanstalt Zug, Abteilung Administrativhaft, An der Aa 2, 6301 Zug

Antragsgegnerin

betreffend

Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft

(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG)

V 2024 81

Sachverhalt

A. Die Antragsgegnerin, geboren 1998, Staatsangehörige von Venezuela, wurde am 13. August 2024 in der Wohnung eines Bekannten in Steinhausen angetroffen und vorläufig festgenommen. Die weiteren Abklärungen ergaben, dass sie am 23. März 2024 in den Schengenraum eingereist war und diesen seither nicht mehr verlassen habe. Am 14. August 2024 um 15:00 Uhr wurde A.________ durch die Staatsanwaltschaft aus der Haft entlassen und dem Amt für Migration des Kantons Zug (AFM) zugeführt, welches das Haftregime nahtlos übernahm und auch am selben Tag die Wegweisung verfügte.

B. Die Haftanordnung vom 14. August 2024 wurde insbesondere damit begründet, dass die Antragsgegnerin die maximale Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb der letzten 180 Tagen im Schengenraum bereits (längst) überschritten habe, über keine ausreichenden Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts verfüge sowie auch über keine Mittel für die Rückkehr in ihr Herkunftsland. Es sei darauf zu schliessen, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzen und sich einer allfälligen Ausschaffung entziehen würde.

Da gemäss AFM der Vollzug der Ausschaffung voraussichtlich innert acht Tagen durchgeführt werden kann, bestätigte die Antragsgegnerin im Rahmen der Haftanordnung unterschriftlich, dass sie auf eine mündliche Verhandlung vor der Haftrichterin verzichte.

C. Mit Eingabe vom 16. August 2024 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Prüfung der gegenüber der Antragsgegnerin angeordneten Administrativhaft nach Art. 76 AIG und um Bestätigung der Haft für die Dauer von zwei Wochen.

Die Haftrichterin erwägt:

1.

1.1 Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter oder die Haftrichterin bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS 162.11]).

1.2 Die richterliche Behörde kann gemäss Art. 80 Abs. 3 AIG auf eine mündliche Verhandlung verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich ein­verstanden erklärt hat. Kann die Ausschaffung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt werden, so ist eine mündliche Verhandlung spätestens zwölf Tage nach der Haftanord­nung nachzuholen.

Vorliegend wurde die Antragsgegnerin am 14. August 2024 in Haft genommen; ursprünglich war die Ausreise bereits für Samstag, 17. August 2024, geplant. Nachdem nun indes die Durchführung eines begleiteten Rückflugs (mit Betreuung durch eine Krankenschwester) vorgesehen ist, verzögert sich der Prozess. Nach vorläufiger Einschätzung des AFM ist jedoch eine Ausreise bis Donnerstag, 22. August 2024, mithin innert acht Tagen, möglich. Konkret bedeutet dies, dass – nachdem die Einwilligung der Antragsgegnerin vorliegt – die Haft vorliegend bis und mit Montag, 26. August 2024, 15:00 Uhr, bestätigt werden kann. Erweist sich im Verlauf, dass die Ausschaffung nicht bis Donnerstag, 22. August 2024, durchgeführt werden kann, wird spätestens nach zwölf Tagen, d.h. bis Montag, 26. August 2024, 15:00 Uhr, eine mündliche Verhandlung zur Überprüfung der weiteren Haft durchzuführen sein, wobei es dem AFM im Zuge dessen frei stehen wird, die beantragte Haftdauer gegebenenfalls mit Blick auf allfällige Komplikationen anzupassen.

Erwägungen

2.

Die zuständige Behörde kann eine Ausländerin zur Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein. Sodann muss die Haft verhältnismässig und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. zum Ganzen etwa BGer 2C_37/2023 vom 16. Februar 2023 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, geeignete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Der Betroffene muss überdies hafterstehungsfähig sein.

3.

Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und das bisherige Verhalten der Betroffenen darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

Dispositiv

3.1 Das AFM hat die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 14. August 2024 aus der Schweiz weggewiesen. Der erforderliche Wegweisungsentscheid im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG liegt demnach vor.

3.2 Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn das bisherige Verhalten der Betroffenen darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten, dass die Antragsgegnerin ursprünglich via Spanien in den Schengenraum ein- und dann unmittelbar in die Schweiz weiterreiste. In der polizeilichen Befragung gab sie an, sich seither bei einem Bekannten in Steinhausen aufgehalten zu haben, z.T. zusammen mit ihrer Schwester und ihrem Schwager. Gearbeitet habe sie lediglich einmalig als Reinigungskraft, wobei sie Fr. 490.– verdient habe. Ansonsten habe sie in den letzten drei Monaten in der Schweiz keine Arbeit gehabt. Zum weiter zurückliegenden Zeitraum machte sie keine Angaben. Hingegen gab sie an, sie habe in der Schweiz arbeiten und leben wollen; für den August hätte sie Arbeit in Aussicht gehabt. Im Juni habe sie zudem nach Spanien reisen wollen um Arbeit zu suchen, sei aber versehentlich nach Deutschland gereist, wo sie indes an der Grenze angehalten und in die Schweiz zurückgewiesen worden sei. Darauf erhellt ohne Weiteres, dass die Antragsgegnerin wohl im Bewusstsein über ihr zeitlich begrenztes Aufenthaltsrecht und die Unzulässigkeit der Erwerbstätigkeit war, sich darüber aber hinweggesetzt hat. Spätestens seit ihrer Rückweisung an der Grenze zu Deutschland im Juni 2024 musste ihr bewusst sein, dass sie über kein Recht mehr verfügte, sich im Schengenraum aufzuhalten und sich darin frei zu bewegen.

3.3 Zusammenfassend sind die Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG erfüllt.

4. Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen. Vorliegend hat die Antragsgegnerin keinerlei zu beachtende Beziehung zur Schweiz. Der Zweck ihrer Einreise lag erklärtermassen im längerfristigen Aufenthalt sowie in der Suche von Arbeit, wozu jedoch die notwendige Bewilligung nicht vorhanden ist. Die Antragsgegnerin ist hafterstehungsfähig. Für eine offenbar vorbestehende Epilepsie und Migräne benötigt sie Medikamente, die ihr jedoch sowohl in der Abteilung Ausschaffungshaft der Strafanstalt Zug als auch im Zentrum für Ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) zur Verfügung stehen, ebenso wie eine ärztliche Betreuung im Bedarfsfall. Die Haftbedingungen in der Abteilung Ausschaffungshaft der Strafanstalt Zug sowie im ZAA in Zürich entsprechen bekanntermassen den Vorgaben gemäss Art. 81 AIG. In Nachachtung des Beschleunigungsgebots hat das AFM schliesslich bereits alle notwendigen Vorkehren getroffen, um die Antragsgegnerin in ihren Heimatstaat zurückzuführen. In Berücksichtigung aller Aspekte und des gewichtigen Interesses der Schweiz an einer geordneten und kontrollierten Ausreise in die Heimat (und nicht etwa einer Weiterreise nach Spanien, wie sie die Antragsgegnerin offenbar ins Auge fasst) erweist sich die Haft grundsätzlich als verhältnismässig. Ohne vorgängige mündliche Anhörung kann sie indes nach dem Gesagten (oben E. 1.2 i.f.) lediglich bis und mit Montag, 26. August 2024, 15:00 Uhr, bestätigt werden. Eine zeitlich weitergehende Anordnung bedingte eine vorgehende mündliche Anhörung, deren Durchführung am Freitagnachmittag, 16. August 2024 oder am Wochenende jedoch für die Antragsgegnerin faktisch zur Folge hätte, dass sie bis zum Montag, 19. August 2024 in der Strafanstalt Zug verbleiben müsste, statt bereits am Freitag in das weniger restriktive Haftregime des ZAA wechseln zu können. Mit Blick auf die Verhältnismässigkeit ist deshalb mit der Organisation einer allfälligen mündlichen Anhörung (der im Übrigen offenbar ausreisewilligen und kooperativen Antragsgegnerin) zuzuwarten, bis Näheres zum Ausreisedatum bekannt ist.

5. Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. Davon abzuweichen besteht hier kein Anlass, zumal die Antragsgegnerin offenbar mittellos ist.

Die Haftrichterin verfügt:

___________________

1. Der Antrag des Amt für Migration wird vorläufig erst teilweise gutgeheissen. Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird vorerst bis zum 26. August 2024, 15:00 Uhr, bestätigt. Das AFM wird um Meldung gebeten, sobald das Datum der Ausreise bekannt ist.

2. Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.

3. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

4. Mitteilung an:

- A.________, c/o Zentrum für Ausländerrechtliche Administrativhaft (via Anstaltsleitung, mit der Bitte um Aushändigung und Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung)

- Anstaltsleitung des Zentrums für Ausländerrechtliche Administrativhaft, Zürich (im Doppel, mit dem Ersuchen um Aushändigung eines Exemplars an A.________, gegen Empfangsbescheinigung)

- Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug (vorab per E-Mail)

- Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern.

Zug, 16. August 2024

Die Haftrichterin

Dr. iur. Diana Oswald

versandt am

Haftrichterverfügung V 2024 81

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI

§ 5 EG AuG

§ 56 VRG

Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

2C_37/2023

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Art. 81 AIGart. 81 LEtrart. 81 LStrI

§ 14 EG AuG