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Entscheid

V 2024 85

Kantonale Amtsstelle

7. Februar 2025Deutsch11 min

A. Der Antragsgegner, Jahrgang 1987, marokkanischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben am 11. Februar 2003 illegal in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Das Bundesamt für Flüchtlinge ([BFF]; ab 1. Januar 2005: Bundesamt für Migration [BFM]; seit 1. Januar 2015: Staatssekretariat für Migration [SEM]) trat mit Verfügung vom 2. Mai 2003 auf das Gesuch nicht ein und ordnete die sofortige Wegweisung aus der Schweiz an. Auf Beschwerde hin hat die damalige Asylrekurskommission (ARK) die Sache hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges zur Neubeurteilung an das BFF zurückgewiesen. Mit Verfügung vom 1. Juli 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten per 9. August 2005 in Rechtskraft. Der Antragsgegner hätte somit die Schweiz bis spätestens 10. August 2005 verlassen müssen. Am 20. Dezember 2023 hat die marokkanische Botschaft den Antragsgegner identifiziert und die entsprechenden Ausreisepapiere in Aussicht gestellt. Der Vorladung des Amtes für Migration des Kantons Zug (AFM) vom 8. August 2024 für den 14. August 2024 hat der Antragsgegner keine Folge geleistet. Am 26. August 2024, 10:00 Uhr, wurde der Antragsgegner auf Anordnung des AFM vom 14. August 2024 von der Zuger Polizei in Zug festgenommen und dem AFM zugeführt, welches hernach die Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG (Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz], AIG; SR 142.20) angeordnet hat.

Source zg.ch

1

DER HAFTRICHTER

V E R F Ü G U N G vom 6. September 2024 [rechtskräftig]

in Sachen

Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, Postfach 857, 6301 Zug

Antragsteller

gegen

A.________, zzt. Ausschaffungshaft Zürich, Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, Postfach, 8058 Zürich

Antragsgegner

betreffend

Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft

(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG)

V 2024 85

Sachverhalt

A. Der Antragsgegner, Jahrgang 1987, marokkanischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben am 11. Februar 2003 illegal in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Das Bundesamt für Flüchtlinge ([BFF]; ab 1. Januar 2005: Bundesamt für Migration [BFM]; seit 1. Januar 2015: Staatssekretariat für Migration [SEM]) trat mit Verfügung vom 2. Mai 2003 auf das Gesuch nicht ein und ordnete die sofortige Wegweisung aus der Schweiz an. Auf Beschwerde hin hat die damalige Asylrekurskommission (ARK) die Sache hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges zur Neubeurteilung an das BFF zurückgewiesen. Mit Verfügung vom 1. Juli 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten per 9. August 2005 in Rechtskraft. Der Antragsgegner hätte somit die Schweiz bis spätestens 10. August 2005 verlassen müssen. Am 20. Dezember 2023 hat die marokkanische Botschaft den Antragsgegner identifiziert und die entsprechenden Ausreisepapiere in Aussicht gestellt. Der Vorladung des Amtes für Migration des Kantons Zug (AFM) vom 8. August 2024 für den 14. August 2024 hat der Antragsgegner keine Folge geleistet. Am 26. August 2024, 10:00 Uhr, wurde der Antragsgegner auf Anordnung des AFM vom 14. August 2024 von der Zuger Polizei in Zug festgenommen und dem AFM zugeführt, welches hernach die Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG (Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz], AIG; SR 142.20) angeordnet hat.

B. Am 27. August 2024 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Prüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG. Da zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen wurde, die Ausschaffung könne innert 8 Tagen vollzogen werden – ein Flug war für den 30. August 2024, 11:40 Uhr, bestätigt – erfolgte die Haftprüfung mit Einverständnis des Antragsgegners im schriftlichen Verfahren mit Bestätigung der Haft bis 7. September 2024, 10:00 Uhr (V 2024 84). Nachdem es Verzögerungen bei der Ausstellung der Ersatzreisepapiere seitens der Heimatbehörde gab – das Laissez-passer traf erst am Nachmittag des 30. August 2024 ein – musste am 29. August 2024 die Flugbuchung für den 30. August 2024 annulliert werden. Gleichentags ersuchte das AFM um Prüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten. Der Antragsgegner verweigerte in der Folge den umgehend neu für den 4. September 2024 gebuchten Flug.

C. Am 6. September 2024, 11:00 Uhr, fand in Anwesenheit des Antragsgegners und der Vertretung des AFM die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung unter Beizug eines Dolmetschers für Spanisch statt. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheides stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zur Verfügung.

Der Haftrichter erwägt:

1.

1.1 Gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen, wobei die Frist nicht erst ab Haftanordnung läuft, sondern sich nach dem Zeitpunkt bemisst, in dem der Betroffene aus ausländerrechtlichen Gründen tatsächlich festgehalten wurde (Andreas Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, AuG 80 N 2 mit Hinweisen). Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS 162.11]).

1.2 Die richterliche Behörde kann gemäss Art. 80 Abs. 3 AIG auf eine mündliche Verhandlung verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat; kann die Ausschaffung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt werden, so ist eine mündliche Verhandlung spätestens zwölf Tage nach der Haftanordnung nachzuholen.

1.3 Mit Haftprüfung im schriftlichen Verfahren vom 28. August 2024 (V 2024 84) und Durchführung der mündlichen richterlichen Haftprüfungsverhandlung am 6. September 2024, 11:00 Uhr, mit unmittelbar anschliessender Entscheideröffnung sind die gesetzlichen Fristen für die Haftprüfung gewahrt.

Erwägungen

2.

Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 122 II 148 E. 2b/bb), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein (BGE 124 II 1 E. 1). Sodann muss die Haft verhältnismässig und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; vgl. BGE 122 II 148 E. 3). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 124 II 49 E. 3). Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (vgl. Art. 81 AIG). Der Betroffene muss überdies hafterstehungsfähig sein.

3.

Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und das bisherige Verhalten des Betroffenen darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

Dispositiv

3.1 Das BFM hat den Antragsgegner mit rechtskräftiger Verfügung vom 1. Juli 2005 aus der Schweiz weggewiesen. Der erforderliche Wegweisungsentscheid im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG liegt demnach vor.

3.2 Den umfangreichen Akten lässt sich entnehmen, dass der Antragsgegner wiederholt aufgefordert wurde, die Schweiz zu verlassen, zumindest aber bei der Papierbeschaffung mitzuwirken. Trotz seinen wiederholten Aussagen, mit den schweizerischen Behörden zu kooperieren, blieb es offensichtlich lediglich bei einem Lippenbekenntnis. Weiter sind den Akten zahlreiche strafrechtliche Verurteilungen, insbesondere wegen Verstössen gegen Eingrenzungsanordnungen und weiteren AIG-Bestimmungen zu entnehmen, wie aber auch wegen Betäubungsmitteldelikten und weiteren strafrechtlichen Verfehlungen. Ebenso zahlreich hat er Vorladungen des AFM keine Folge geleistet, letztmals vom 8. August 2024 für den 14. August 2024. Unklar bleiben auch über weite Strecken seine jeweiligen konkreten Aufenthaltsorte (vgl. die Vielzahl von Untertauchungsmeldungen); so war er nach eigenen Angaben während seiner offiziellen hiesigen Anwesenheit auch in Frankreich.

3.3 An der Haftrichterverhandlung bestätigte der Antragsgegner hinsichtlich seiner Personalien lediglich seinen Namen (A.________) und seine marokkanische Staatsbürgerschaft. Betreffend in den Akten aufgeführtes Geburtsdatum vermerkte er, dieses sei falsch, wie auch die Stadt, in der er aufgewachsen sei; auch der Name seiner Mutter sei falsch, alles sei falsch. Unter anderem im Widerspruch zu seiner bisherigen Legende (unter dem Namen B.________), wonach seine Eltern bei einem Attentat getötet worden seien, er nur eine Schwester und einen Onkel habe, leben offenbar seine Eltern immer noch und seien geschieden, eine Schwester sei gestorben, eine weitere Schwester und ein Bruder seien verheiratet. Er habe sich als Algerier ausgegeben, weil ihm Leute gesagt hätten, als Marokkaner würde er ohnehin kein Asyl erhalten. Er würde alle Informationen seine Person betreffend preisgeben und freiwillig nach Marokko zurückkehren, wenn er Fr. 5'000.-- bis Fr. 6'000.-- erhalte. Sein weiterer Aufenthalt hier werde den Staat noch viel kosten. Gesundheitlich gehe es ihm soweit gut (lediglich bei den Zähnen sei noch etwas zu machen), die Haftbedingungen seien gut.

3.4 Der Vertreter des AFM begründete die Inhaftnahme mit der rechtskräftigen Wegweisung und dem Umstand, dass der Antragsgegner unter anderem auch mehreren Vorladungen des AFM nicht gefolgt sei sowie insbesondere mit dem äusserst langwierigen Identifikationsprozedere, bzw. der gänzlich unterbliebenen Mitwirkung des Antragsgegners über die gesamte Dauer seines Aufenthaltes hier. Den Flug vom letzten Mittwoch habe der Antragsgegner verweigert. Die neuerliche Organisation der Rückführungen sei im Gange. Der Antragsgegner hätte Gelegenheit gehabt, sich mit der Rückkehrberatung der Caritas in Verbindung zu setzen, offenbar sei er dem Termin unentschuldigt ferngeblieben; dort hätte man trotz seiner Straffälligkeit wahrscheinlich noch etwas machen können; zum jetzigen Zeitpunkt bestehe mangels Kooperationsbereitschaft des Antragsgegners kaum Hoffnung, dass noch irgendein Geldbetrag erwirkt werden könnte. Der Antragsgegner sei gesund und die medizinische Versorgung im ZAA sei gewährleistet.

3.5 In Würdigung der Akten und Aussagen der Parteien ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG offensichtlich erfüllt sind. Die über die Jahre nicht existente Mitwirkung zur Papierbeschaffung, die zahlreichen auch strafrechtlich geahndeten Verstösse gegen die verfügten Eingrenzungen und Untertauchungsmeldungen, das wiederholte Nichtwahrnehmen von Vorladungen des AFM wie auch insbesondere der Umstand, dass der Antragsgegner bis Ende 2023 (Identifikation durch den marokkanischen Staat) bewusst falsche Angaben zu seiner Person gemacht hat und auch aktuell nicht bereit ist, korrekte Angaben zu liefern, bzw. solches sowie seine Kooperation dezidiert von einer Geldzahlung abhängig macht, lässt ohne weiteres darauf schliessen, dass er sich auch künftig nicht an die behördlichen Anordnungen halten wird.

4. Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen. Akten-kundig verfügt der Antragsgegner trotz seiner langen Anwesenheit offensichtlich über keine zu beachtende Beziehung zur Schweiz. Auch gemäss Festnahmeverfügung vom 26. August 2024 wünschte der Antragsgegner, niemanden über seine Verhaftung zu orientieren. Auch bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Antragsgegner, welcher nach eigenen Angaben weder Medikamente noch eine ärztliche Behandlung (ausser bei den Zähnen sei noch etwas zu machen) benötigt, nicht hafterstehungsfähig wäre. Die weitere Haft wird weiterhin im ZAA vollzogen, welches notorisch den Vorgaben von Art. 81 AIG entspricht. In Nachachtung des Beschleunigungsgebotes hat das AFM die notwendigen Vorkehren für den Vollzug der Ausschaffung unternommen. Der Vollzug der Rückführung am 4. September 2024 scheiterte einzig an der Weigerung des Antragsgegners, ins Flugzeug zu steigen. In Berücksichtigung aller Aspekte und des gewichtigen Interesses der Schweiz an einer geordneten und kontrollierten Ausreise in die Heimat erweist sich die Haft und deren beantragte Dauer von drei Monaten als verhältnismässig. Da alle Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Ausschaffungshaft antragsgemäss für die Dauer von drei Monaten bis 25. November 2024 zu bestätigen.

5. Der Antragsgegner wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG das Recht hat, einen Monat nach der Haftüberprüfung beim Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch einzureichen. Über dieses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

6. Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass.

Der Haftrichter verfügt:

___________________

1. Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis 25. November 2024 bestätigt.

2. Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.

3. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

4. Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an:

- A.________, c/o Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich ZAA (Zustellung an die Anstaltsleitung zur Aushändigung und mit der Bitte um angemessene Erläuterung und Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung)

- Anstaltsleitung Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich ZAA

(im Dispositiv)

- Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug, vorab per Email im Dispositiv

- Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern.

Zug, 6. September 2024

Der Haftrichter

lic. iur. Adrian Willimann

versandt am

Haftrichterverfügung V 2024 85

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI

§ 5 EG AuG

§ 56 VRG

Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

BGE 122 II 148ATF 122 II 148DTF 122 II 148

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

BGE 124 II 1ATF 124 II 1DTF 124 II 1

Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI

BGE 122 II 148ATF 122 II 148DTF 122 II 148

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

BGE 124 II 49ATF 124 II 49DTF 124 II 49

Art. 81 AIGart. 81 LEtrart. 81 LStrI

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

Art. 81 AIGart. 81 LEtrart. 81 LStrI

§ 10 EG AuG

Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI

§ 14 EG AuG