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Entscheid

V 2024 87

Verfahrensrecht

26. November 2024Deutsch15 min

A. A.________, geboren 1989, algerischer Staatsangehöriger, reichte am 9. Mai 2018 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch ein, verschwand dann aber, worauf es am 21. September 2018 als gegenstandslos abgeschrieben wurde. Am 26. September 2020 reichte er ein zweites Asylgesuch ein. Mit Entscheid vom 15. März 2021 lehnte das Staatssekretariat für Migration SEM sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Gleichzeitig wurde er verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am 10. Mai 2021 zu verlassen. Sollte er dieser Verpflichtung nicht innert Frist nachkommen, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Der Kanton Zug wurde mit dem Vollzug beauftragt. Dieser Entscheid erwuchs am 16. April 2021 in Rechtskraft. Gleichwohl verliess er die Schweiz nicht und zeigte sich nicht kooperativ. Am 28. Juni 2022 konnte das SEM die Identität verifizieren. A.________ wurde mehrfach straffällig. Der Vollzugs- und Bewährungsdienst ordnete für ihn infolge der Uneinbringlichkeit der ihm auferlegten Bussen eine Ersatzfreiheitsstrafe ab 10. Januar 2024 bis 16. März 2024 an. Anschliessend an die Verbüssung der Freiheitsstrafe wurde A.________ im Auftrag des Amtes für Migration (AFM) in Ausschaffungshaft überführt. Mit Verfügung vom 18. März 2024 wurde die Haft gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG für drei Monate, d.h. bis zum 15. Juni 2024, richterlich bestätigt (V 2024 35). Am 6. Juni 2024 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Prüfung einer Verlängerung der Ausschaffungshaft um drei Monate. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass am 24. April 2024 für A.________ der Rückflug mit Datum vom 21. Mai 2024 bestätigt worden sei. Am 17. Mai 2024 habe das SEM das AFM informiert, dass die algerische Botschaft kein Laissez-passer ausstelle, da A.________ ihr gegenüber geäussert habe, dass bei ihm noch ein Arzttermin bei einem Neurologen ausstehe. Am 31. Mai 2024 habe das SEM mitgeteilt, dass die algerische Botschaft einen zusätzlichen aktuellen ärztlichen Bericht in französischer Sprache verlange. Am gleichen Tag habe das AFM der B.________ AG den entsprechenden Auftrag erteilt. Die lange Haftdauer werde durch das unkooperative Verhalten des Inhaftierten und das langwierige Prozedere der algerischen Behörden verursacht. Am 14. Juni 2024 bestätigte die Haftrichterin die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis und mit 15. September 2024 (V 2024 58).

Source zg.ch

1

DER HAFTRICHTER

V E R F Ü G U N G vom 12. September 2024 [rechtskräftig]

in Sachen

Amt für Migration des Kantons Zug

Antragsteller

gegen

A.________, zzt. Ausschaffungshaft Zürich

Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA), Postfach, 8058 Zürich

Antragsgegner

betreffend

Überprüfung der Verlängerung der Ausschaffungshaft

(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 i.V.m. Art. 79 Abs. 2 AIG)

V 2024 87

Sachverhalt

A. A.________, geboren 1989, algerischer Staatsangehöriger, reichte am 9. Mai 2018 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch ein, verschwand dann aber, worauf es am 21. September 2018 als gegenstandslos abgeschrieben wurde. Am 26. September 2020 reichte er ein zweites Asylgesuch ein. Mit Entscheid vom 15. März 2021 lehnte das Staatssekretariat für Migration SEM sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Gleichzeitig wurde er verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am 10. Mai 2021 zu verlassen. Sollte er dieser Verpflichtung nicht innert Frist nachkommen, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Der Kanton Zug wurde mit dem Vollzug beauftragt. Dieser Entscheid erwuchs am 16. April 2021 in Rechtskraft. Gleichwohl verliess er die Schweiz nicht und zeigte sich nicht kooperativ. Am 28. Juni 2022 konnte das SEM die Identität verifizieren. A.________ wurde mehrfach straffällig. Der Vollzugs- und Bewährungsdienst ordnete für ihn infolge der Uneinbringlichkeit der ihm auferlegten Bussen eine Ersatzfreiheitsstrafe ab 10. Januar 2024 bis 16. März 2024 an. Anschliessend an die Verbüssung der Freiheitsstrafe wurde A.________ im Auftrag des Amtes für Migration (AFM) in Ausschaffungshaft überführt. Mit Verfügung vom 18. März 2024 wurde die Haft gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG für drei Monate, d.h. bis zum 15. Juni 2024, richterlich bestätigt (V 2024 35). Am 6. Juni 2024 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Prüfung einer Verlängerung der Ausschaffungshaft um drei Monate. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass am 24. April 2024 für A.________ der Rückflug mit Datum vom 21. Mai 2024 bestätigt worden sei. Am 17. Mai 2024 habe das SEM das AFM informiert, dass die algerische Botschaft kein Laissez-passer ausstelle, da A.________ ihr gegenüber geäussert habe, dass bei ihm noch ein Arzttermin bei einem Neurologen ausstehe. Am 31. Mai 2024 habe das SEM mitgeteilt, dass die algerische Botschaft einen zusätzlichen aktuellen ärztlichen Bericht in französischer Sprache verlange. Am gleichen Tag habe das AFM der B.________ AG den entsprechenden Auftrag erteilt. Die lange Haftdauer werde durch das unkooperative Verhalten des Inhaftierten und das langwierige Prozedere der algerischen Behörden verursacht. Am 14. Juni 2024 bestätigte die Haftrichterin die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis und mit 15. September 2024 (V 2024 58).

B. Am 5. September 2024 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Prüfung einer erneuten Verlängerung der Ausschaffungshaft um drei Monate. Sein Gesuch begründete das AFM damit, dass das bei der B.________ AG in Auftrag gegebene Gutachten am 5. August 2024 samt den benötigten medizinischen Unterlagen dem SEM zur Weiterleitung an die algerischen Behörden eingereicht worden sei und nun deren Antwort abzuwarten sei.

C. Am 12. September 2024, 11:22 Uhr, fand in Anwesenheit des Antragsgegners sowie einer Vertretung des AFM unter Beizug eines Dolmetschers die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung statt. Nach der Befragung der Parteien hatten diese Gelegenheit zur Stellungnahme. Im Anschluss an die Verhandlung wurde der Entscheid mündlich eröffnet und begründet. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft der Haftbestätigung zur Verfügung.

Der Haftrichter erwägt:

1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter oder die Haftrichterin bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS 162.11]). Eine mündliche Überprüfung ist auch für die Zustimmung zur Verlängerung der Ausschaffungshaft nach Art. 79 AIG erforderlich (BGE 121 II 110), wobei der Antrag auf Zustimmung zur Verlängerung der Ausschaffungshaft vom AFM spätestens 96 Stunden vor Ablauf der bewilligten Haft zu stellen ist (§ 11 EG AuG). Auf das in diesem Sinne rechtzeitig gestellte Gesuch des AFM ist einzutreten.

Erwägungen

2.

Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein. Sodann muss die Haft verhältnismässig und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. zum Ganzen etwa BGer 2C_37/2023 vom 16. Februar 2023 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, geeignete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Der Betroffene muss hafterstehungsfähig sein.

3.

Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und das bisherige Verhalten des Betroffenen darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Mit Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 15. März 2021 liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor. Die Identität des Antragsgegners wurde am 24. Juni 2022 durch das algerische Generalkonsulat bestätigt. Der Haftgrund wurde zwei Mal bejaht, da der Antragsgegner immer wieder behördliche Anweisungen missachtet hat und mehrfach straffällig geworden ist. Zu den diesbezüglichen tatsächlichen Feststellungen kann auf die Haftrichterverfügungen vom 18. März 2024 (V 2024 35) und vom 14. Juni 2024 (V 2024 58) verwiesen werden.

3.1

An der Haftrichterverhandlung vom 12. September 2024 erklärte der Antragsgegner, dass er weiterhin nicht nach Algerien zurückreisen wolle. Er wolle sich ärztlich versorgt sehen. Ebenso wenig erklärte er sich dazu bereit, gegenüber dem algerischen Konsulat seinen Willen zur freiwilligen Rückreise kundzutun. Er würde aber, sollte man ihn frei lassen, innerhalb von 24 Stunden die Schweiz verlassen, damit er sich ärztlich in Frankreich behandeln lassen könne, da dort die erste Operation stattgefunden habe. Er gab zudem zu Protokoll, dass er bei einer Entlassung bei einem Freund in der Schweiz wohnen könnte. Er kenne Leute in Zug, Luzern und Genf. Auf seine finanziellen Verhältnisse angesprochen sagte er aus, über Fr. 500.– bis Fr. 600.– zu verfügen. Er würde bei einer Freilassung seine Wohnadresse angeben. Nach Algerien könne er nicht zurück, da er krank sei und sich dort nicht behandeln lassen könnte. Ansonsten würde er woanders hingehen, um eine medizinische Betreuung zu erhalten. Er klagte darüber, dass die Nerven in seinem Bein schmerzen würden, über die Metallplatte im linken Ellbogen und seine psychische Verfassung sei nicht gut. Die medizinische Versorgung im ZAA sei gewährleistet. Allerdings erhalte er 10 Tabletten pro Tag gegen die Schmerzen und für seine Nerven, was zu viel sei.

3.2

Der Vertreter des AFM gab an, die Haftgründe seien weiterhin dieselben wie im Zeitpunkt der Anhörung vom 14. Juni 2024. Die vom algerischen Konsul einverlangten ärztlichen Dokumente hätten beschafft und am 10. September 2024 durch das SEM übermittelt werden können. Die Verzögerung sei durch die Präsidentschaftswahlen in Algerien anfangs September verursacht worden. Nun gelte es die Antwort des Botschafters abzuwarten. Weitere Dokumente für den Erhalt eines Laissez-Passer seien nicht erforderlich, da der einverlangte Bericht eingereicht wurde. Würde der Antragsgegner selbst bei der algerischen Botschaft ein Laissez-Passer beantragen, könnte er gemäss SEM innert 2 bis 3 Wochen zurückgeführt werden. Sowohl die Reisefähigkeit als auch die Hafterstehungsfähigkeit seien gegeben. Die weitere Haft werde im ZAA vollzogen. An der Verlängerung um drei Monate werde festgehalten.

3.3

In Würdigung der Akten und Aussagen der Parteien ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG weiterhin gegeben ist, wobei in tatsächlicher Hinsicht auf die Haftrichterverfügungen vom 18. März 2024 (V 2024 35) und vom 14. Juni 2024 (V 2024 58) verwiesen werden kann, da sich die massgeblichen Tatsachen in der Zwischenzeit nicht entscheidend verändert haben. Es ist weiterhin damit zu rechnen, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzen würde. Auf der einen Seite gab er an, er könne bei Freunden in Zug, Luzern oder Genf unterkommen und er würde seine Wohnadresse melden. Andererseits äusserte er sich dahingehend, dass er im Falle seiner Entlassung innerhalb von 24 Stunden die Schweiz in Richtung Frankreich verlassen würde. Dort würde er sich medizinisch behandeln lassen, da seine erste Operation in Frankreich vorgenommen worden sei. Indessen verfügt er auch im Schengen-Raum über keinen gültigen Aufenthaltstitel.

4.

Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar (vgl. statt vieler etwa BGer 2C_844/2020 vom 30. Oktober 2020 E. 1.1). Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen.

4.1

Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG dürfen die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach den Artikeln 75 – 77 sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Diese kann indes mit Zustimmung des Haftgerichts um höchstens zwölf Monate verlängert werden, wenn: a) die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert; b) sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). Gemäss Art. 80 Abs. 6 AIG wird die Haft beendet, wenn a) der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist; b) einem Haftentlassungsgesuch entsprochen wird; oder c) die inhaftierte Person eine freiheitsentziehende Strafe oder Massnahme antritt. Im Zustimmungsverfahren zur Haftverlängerung hat das Haftgericht nebst Haftgrund, Haftzweck, Durchführbarkeit der Ausschaffung und Verhältnismässigkeit der Haftanordnung zu prüfen, ob dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung besondere Hindernisse entgegenstehen. Diese können, müssen aber nicht durch den Ausländer selbst verschuldet sein. Unter den Begriff der besonderen Hindernisse fallen unter anderem die aussergewöhnlich lange Dauer der Papierbeschaffung, die anhaltende Weigerung des Ausländers, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken, die vorübergehende Unmöglichkeit einer Ausschaffung aus technischen Gründen, beispielsweise weil der Zielflughafen nicht angeflogen werden kann. Die Ausschaffungshaft muss ernsthaft geeignet sein, in absehbarer Zeit die Weg- oder Ausweisung zu erlauben. Der Umstand allein, dass die Ausreise nur unter Schwierigkeiten organisiert werden kann, lässt die Ausschaffung dabei nicht bereits als undurchführbar erscheinen. Die Haft ist gestützt auf Art. 80 Abs. 6 AIG nur dann aufzuheben, wenn für die Undurchführbarkeit des Vollzugs der Entfernungsmassnahme triftige Gründe sprechen oder praktisch feststeht, dass sich die Ausschaffung innert der gesetzlichen Frist kaum wird realisieren lassen. Dies ist in der Regel aber nur dann der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Identität oder Nationalität des Betroffenen bzw. trotz seines Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen erscheint. Zu denken ist an eine länger dauernde Transportunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen oder eine ausdrückliche oder zumindest klar erkennbare und konsequent gehandhabte Weigerung eines Staates, gewisse Staatsangehörige zurückzunehmen. Die Haft ist nicht aufzuheben, solange noch ernsthafte Aussichten auf Vollzug der Ausschaffung bestehen (BGE 127 II 168 mit Verweisen).

4.2

Das AFM hat in Nachachtung des Beschleunigungsgebotes alle notwendigen Vorkehrungen getroffen, um den Antragsgegner in seine Heimat zurückzuführen. Nachdem die Ausstellung des Laissez-Passer durch den algerischen Konsul von einem Gesundheitsbericht abhängig gemacht wurde, hat das AFM noch gleichentags, als es am 31. Mai 2024 vom SEM die Meldung erhalten hatte, bei der B.________ AG einen ärztlichen Bericht in Auftrag gegeben. Dies wurde seitens der algerischen Behörde deshalb verlangt, weil der Antragsgegner neue medizinischen Akten dem algerischen Konsul zugeschickt und geltend gemacht hat, er benötige weitere Behandlungen. In der Folge sandte das AFM der B.________ AG am 19. Juni 2024 medizinische Unterlagen zur Beurteilung zu. Telefonisch teilte das beauftragte Unternehmen mit, es benötige aufgrund widersprüchlicher Angaben seitens des Chirurgen und des Arztes des ZAA noch mehr Zeit für das Verfassen des Berichtes. Mit Datum vom 27. Juli 2024 wurde die medizinische Beurteilung vom 24. Juli 2024 schliesslich erstattet. Am 5. August 2024 reichte das AFM den Bericht der B.________ AG beim SEM zuhanden des algerischen Konsuls ein. Damit das ärztliche Dokument ausgehändigt werden konnte, bedurfte es ferner einer Zustimmung seitens des Antraggegners, welche am 12. August 2024 vorlag. Mit Meldung vom 26. August 2024 teilte das SEM mit, es werde den Medical Report dem algerischen Konsulat vorlegen. Schliesslich erfolgte die schriftliche Kontaktaufnahme mit dem algerischen Generalkonsulat am 10. September 2024. Somit ist die Antwort des Konsuls abzuwarten, die baldmöglichst eingehen sollte.

Dispositiv

Die Verzögerung der Übermittlung der Ausreisepapiere ist somit nicht durch das AFM zu vertreten. Einerseits hat der Antragsgegner selbst mit seinem Verhalten, indem er weitere ärztliche Unterlagen dem algerischen Konsulat eingereicht hatte, dazu beigetragen und andererseits lässt die Antwort aufgrund der Präsidentschaftswahlen anfangs September 2024 auf sich warten. Jedenfalls sind keine rechtlichen oder tatsächlichen Gründe ersichtlich, die die Ausschaffung als undurchführbar erscheinen lassen. Vielmehr betonte das SEM, der algerische Konsul zeige sich bei der Ausstellung von Ersatzreisdokumenten für Medizinalfälle in der Regel pragmatisch und kooperativ, insbesondere wenn der Betroffene seine Arzttermine nicht wahrnehme oder eine Behandlung verweigere. Es ist demnach weiterhin davon auszugehen, dass das notwendige Laissez-Passer zeitnah ausgestellt wird und die Rückführung innert angemessener Frist vollzogen werden kann. An dieser Stelle ist nochmals anzufügen, dass laut Angaben des SEM der Antragsgegner mit einem kooperativen Verhalten, indem er sich gegenüber dem algerischen Konsulat mündlich und schriftlich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt, das Verfahren entscheidend beschleunigen könnte.

4.3 Mildere Massnahmen zur Sicherstellung der Wegweisung als die Ausschaffungshaft sind hier nicht ersichtlich. Der Antragsgegner verfügt in der Schweiz über keine Wohnung. Er erklärte zwar, er könne bei Freunden in Zug, Luzern oder Genf unterkommen und er würde seine Adresse melden. Gleichzeitig tat er kund, innert 24 Stunden nach seiner Entlassung die Schweiz in Richtung Frankreich zu verlassen, damit er sich dort ärztlich behandeln lassen könnte. Indessen besitzt er auch im übrigen Schengen-Raum über keinen gültigen Aufenthaltstitel. Seine finanziellen Mittel reichen ebenfalls nicht zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes – er gab an, im Besitz von Fr. 500.– bis Fr. 600.– zu sein – aus, was ihn in der Vergangenheit auch zur regelmässigen Delinquenz veranlasste. Trotz der Klagen betreffend seine zahlreichen Erkrankungen ist die Hafterstehungsfähigkeit des Antragsgegners zu bejahen; dazu ist die medizinische Betreuung in der Haftanstalt gewährleistet. Die Beurteilung der B.________ AG hat ergeben, dass keine neurologische Erkrankung vorliegt, keine weiteren Termine offen sind, er sogar Arzttermine nicht wahrgenommen hat, und eine Entfernung der Platte in seinem linken Ellbogen nicht notwendig ist. Die Haftbedingungen in der ZAA, welche den Vorgaben des AIG entspricht, werden zudem nicht in rechtlicher Relevanz beanstandet.

4.4 In Berücksichtigung aller Aspekte und des gewichtigen Interesses der Schweiz an einer geordneten und kontrollierten Ausreise erweist sich die bisherige Administrativhaft von sechs Monaten und deren beantragte Verlängerung um weitere drei Monate als verhältnismässig, zumal der Rahmen von Art. 79 Abs. 2 AIG noch bei Weitem nicht ausgeschöpft ist. Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Ausschaffungshaft antragsgemäss für die Dauer von drei Monaten bis und mit 15. Dezember 2024 verlängert.

5. Der Antragsgegner wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend darauf hingewiesen, dass sie gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG das Recht hat, zwei Monate nach der Haftüberprüfung bei der richterlichen Behörde ein Haftentlassungsgesuch einzureichen. Über dieses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

6. Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (analog § 28 Abs. 2 VRG).

Der Haftrichter verfügt:

___________________

1. Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird für weitere drei Monate, d.h. bis und mit 15. Dezember 2024, bestätigt.

2. Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

5. Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an:

- A.________, c/o Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA), Zürich (Zustellung an die Anstaltsleitung zur Aushändigung und mit der Bitte um Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung)

- Anstaltsleitung Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA), Zürich (im Dispositiv)

- Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug

- Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern.

Zug, 12. September 2024

Der Haftrichter

MLaw Patrick Trütsch

versandt am

Haftrichterverfügung V 2024 87

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§ 5 EG AuG

§ 56 VRG

Art. 79 AIGart. 79 LEtrart. 79 LStrI

BGE 121 II 110ATF 121 II 110DTF 121 II 110

§ 11 EG AuG

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2C_37/2023

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2C_844/2020

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BGE 127 II 168ATF 127 II 168DTF 127 II 168

Art. 79 AIGart. 79 LEtrart. 79 LStrI

§ 10 EG AuG

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§ 14 EG AuG

§ 28 VRG