V 2024 88
Kantons- und Gemeindesteuern / direkte Bundessteuer 2022 (Nichteintreten auf Einsprache)
12. Mai 2025Deutsch7 min
A. Der Gemeinderat C.________ erteilte am 28. November 2023 die Bewilligung für verschiedene inwendige Umbauten und Sanierungsmassnahmen bei der Liegenschaft Gasthof B.________ in C.________, welche als schützenswertes Denkmal im Inventar der schützenswerten Denkmäler enthalten ist. Am 8. März 2024 stellte die Direktion des Innern des Kantons Zug den Gasthof B.________ vorsorglich unter Schutz, da die Gemeinde C.________, entgegen den Anträgen des Amts für Denkmalpflege und Archäologie des Kantons Zug, blosse "Empfehlungen" und keine "Auflagen" betreffend die Ausführung der Fenster und Klappläden erlassen hatte. Gegen die vorsorgliche Unterschutzstellungsverfügung reichte die A.________ AG am 27. März 2024 Verwaltungsbeschwerde ein. Nachdem Vergleichsgespräche betreffend die Materialisierung der Fenster und Klappläden abgeschlossen waren, hob die Direktion des Innern am 15. Mai 2024 die vorsorgliche Unterschutzstellung wiedererwägungsweise auf. Am 14. August 2024 schrieb die Baudirektion des Kantons Zug das Verwaltungsbeschwerdeverfahren als gegenstandslos ab. Kosten wurden keine erhoben, jedoch wurde die Direktion des Innern zur Leistung einer Parteientschädigung von Fr. 1'000.– an die A.________ AG verpflichtet.
Source zg.ch
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VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER
Einzelrichter: MLaw Patrick Trütsch
Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann
U R T E I L vom 28. April 2025 [rechtskräftig]
in Sachen
Direktion des Innern des Kantons Zug, Neugasse 2, 6301 Zug
Beschwerdeführerin
gegen
Regierungsrat des Kantons Zug, vertreten durch die Baudirektion,
Aabachstrasse 5, 6301 Zug
Beschwerdegegner
weitere Verfahrensbeteiligte:
A.________ AG
vertreten durch RA MLaw Ueli Spillmann, Hotz Goldmann Advokatur/
Notariat, Postfach, Dorfstrasse 16, 6341 Baar
betreffend
Denkmalschutz (Parteientschädigung)
V 2024 88
Sachverhalt
A. Der Gemeinderat C.________ erteilte am 28. November 2023 die Bewilligung für verschiedene inwendige Umbauten und Sanierungsmassnahmen bei der Liegenschaft Gasthof B.________ in C.________, welche als schützenswertes Denkmal im Inventar der schützenswerten Denkmäler enthalten ist. Am 8. März 2024 stellte die Direktion des Innern des Kantons Zug den Gasthof B.________ vorsorglich unter Schutz, da die Gemeinde C.________, entgegen den Anträgen des Amts für Denkmalpflege und Archäologie des Kantons Zug, blosse "Empfehlungen" und keine "Auflagen" betreffend die Ausführung der Fenster und Klappläden erlassen hatte. Gegen die vorsorgliche Unterschutzstellungsverfügung reichte die A.________ AG am 27. März 2024 Verwaltungsbeschwerde ein. Nachdem Vergleichsgespräche betreffend die Materialisierung der Fenster und Klappläden abgeschlossen waren, hob die Direktion des Innern am 15. Mai 2024 die vorsorgliche Unterschutzstellung wiedererwägungsweise auf. Am 14. August 2024 schrieb die Baudirektion des Kantons Zug das Verwaltungsbeschwerdeverfahren als gegenstandslos ab. Kosten wurden keine erhoben, jedoch wurde die Direktion des Innern zur Leistung einer Parteientschädigung von Fr. 1'000.– an die A.________ AG verpflichtet.
B. Am 16. September 2024 erhob die Direktion des Innern gegen den Entscheid der Baudirektion Verwaltungsgerichtsbeschwerde (act. 1) und beantragte die ersatzlose Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 3. Die Direktion des Innern sei zu keiner Parteientschädigung an die A.________ AG zu verpflichten. Zusammenfassend bestritt die Direktion des Innern, dass die wiedererwägungsweise Aufhebung der Unterschutzstellungsverfügung vom 8. März 2024 vorliegend als Unterliegen gelte. Ausserdem habe es die Baudirektion unterlassen, eine Beurteilung der Prozessaussichten nach dem Stand der Streitsache vor der Gegenstandslosigkeit vorzunehmen. Aller Voraussicht nach wäre die Beschwerde gegen die vorsorgliche Unterschutzstellung mit hoher Wahrscheinlichkeit abgewiesen worden.
C. Die A.________ AG beantragte mit Stellungnahme vom 7. Oktober 2024 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST von 8,1 % zu Lasten der Direktion des Innern (act. 3).
D. Die Baudirektion beantragte in ihrer Stellungnahme vom 24. Oktober 2024, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen (act. 5).
E. Die Parteien hielten im weiteren Schriftenwechsel (Replik der Beschwerdeführerin vom 15. November 2024 [act. 7], Duplik der A.________ AG vom 4. Dezember 2024 [act. 9] und Duplik der Baudirektion vom 10. Dezember 2024 [act. 10]) an ihren Anträgen fest.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig gegen Verwaltungsentscheide des Regierungsrats, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausnahmsweise ausschliesst. Der Entscheid vom 14. August 2024, gegen welchen die Direktion des Innern Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichte, wurde von der Baudirektion erlassen. Die Baudirektion stützte sich dabei auf § 3 Abs. 4 Ziff. 5 der Delegationsverordnung (DelV; BGS 153.3). Bei Entscheiden, die gestützt auf § 3 DelV erlassen werden, handelt es sich nur faktisch um Direktionsentscheide, de jure sind es Entscheide des Regierungsrats, die aufgrund der Kompetenzdelegation in Einzelkompetenz gefällt werden (VGer ZG V 2010 140 vom 29. Dezember 2010 E. 1, in: GVP 2010 129). Solche Entscheide können daher direkt mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht und entspricht auch den übrigen formellen Anforderungen (§ 64 f. VRG).
1.2 An einem Rechtsmittelverfahren beteiligen kann sich nur, wer über eine Parteistellung verfügt. Grundvoraussetzung der Parteistellung ist die Parteifähigkeit als prozessuales Gegenstück der Rechtsfähigkeit (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl. 2021, Rz. 861 f.). Rechtsfähig (und damit parteifähig) sind die natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts und damit z.B. der Bund, die Kantone und die Gemeinden als öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie selbständige Anstalten des öffentlichen Rechts. Demgegenüber nicht rechtsfähig sind insbesondere Behörden (Ämter, Dienststellen etc.), die für ein Gemeinwesen handeln; das Gesetz kann sie indessen für bestimmte Verfahren als beschwerdelegitimiert erklären, woraus sich ihre Parteifähigkeit implizit ergibt (BGE 127 II 32 E. 2f; Zimmerli/Kälin/Kiener, Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts, 2004, S. 96 f.). Entsprechend diesen Überlegungen definiert § 5 VRG Parteien als Personen, deren Rechte oder Pflichten der Entscheid berühren soll. Als Parteien gelten auch andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen den Entscheid zusteht, sowie Behörden, deren Entscheid angefochten wird.
Die Direktion des Innern verweist auf § 5 VRG und den Umstand, dass dem nunmehr angefochtenen Abschreibungsbeschluss der Baudirektion ein Entscheid der Direktion des Innern über die vorsorgliche Unterschutzstellung der Liegenschaft Gasthaus B.________ in C.________ zugrunde gelegen habe. Das ist im hier vor Verwaltungsgericht zu führenden Verfahren jedoch unbeachtlich. Zwar hat dieser Umstand der Direktion des Innern die Parteistellung im vorangegangenen Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat aufgrund der Definition in § 5 VRG verschafft, da dort deren Verfügung angefochten wurde. Im vorliegenden Verfahren wird jedoch nicht Beschwerde über einen Entscheid geführt, welchen die Direktion des Innern erlassen hat, sondern die Direktion des Innern hat Beschwerde gegen einen Entscheid des Regierungsrats bzw. der Baudirektion erhoben. Die Direktion des Innern ist somit keine Behörde mehr, deren Entscheid angefochten wurde (vgl. § 39 VRG). Wie die Baudirektion zu Recht ausführt, ist die Bestimmung in § 5 VRG darauf zugeschnitten, dass sich eine Behörde in einem Rechtsmittelverfahren einbringen kann, wenn deren Entscheid angefochten wird, eine darüber hinausgehende Prozessfähigkeit kann daraus aber nicht abgeleitet werden. Im vorliegenden Verfahren vor Verwaltungsgericht, in welchem es lediglich um die von der Baudirektion im Auftrag des Regierungsrats der weiteren Verfahrensbeteiligten zugesprochenen Parteientschädigung geht, verfügt die Direktion des Innern, der keine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt (vgl. BGer 1C_360/2022 vom 6. März 2023 E. 2), über keine Parteistellung im Sinne der Definition von § 5 VRG.
Die Direktion des Innern ist somit vorliegend nicht parteifähig. Deshalb hilft ihr auch nicht das Argument weiter, sie sei im Sinne der Legitimationsvoraussetzungen in § 62 Abs. 1 lit. b und c VRG durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und habe ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Diese Bestimmungen regeln zusammen mit der weiteren Anforderung in § 62 Abs. 1 lit. a VRG die Beschwerdevoraussetzungen zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde näher und setzen dabei stillschweigend die Parteifähigkeit voraus.
Zwar erklärt § 5 VRG auch Behörden als parteifähig, denen ein Rechtsmittel gegen einen Entscheid zusteht. Entsprechend gilt gemäss § 62 Abs. 3 VRG als vor Verwaltungsgericht beschwerdelegitimiert, wer dazu durch eine besondere Vorschrift ermächtigt ist. Der Direktion des Innern steht im hier zu behandelnden Aufgabenbereich jedoch keine Vertretungsbefugnis zu, weder durch einen spezifischen Ermächtigungsbeschluss zur Einreichung von Beschwerden noch durch kantonale Vorschriften. Die Befugnis, im Namen des Kantons Beschwerde zu führen, steht grundsätzlich nur dem Regierungsrat zu (soweit ersichtlich einzige Ausnahme: § 2 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland [BGS 215.11]).
Erwägungen
2.
Mangels Parteistellung der Direktion des Innern kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Da die Voraussetzungen für ein Nichteintreten offensichtlich erfüllt sind, kann die Beurteilung gemäss § 20 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11) durch den Einzelrichter erfolgen.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind in Anwendung von § 24 Abs. 1 VRG keine Kosten zu erheben. Gestützt auf § 28 Abs. 2 VRG wird die Direktion des Innern verpflichtet, der weiteren Verfahrensbeteiligten eine Parteientschädigung von Fr. 800.– zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach erkennt der Einzelrichter:
____________________________
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Die Direktion des Innern hat die A.________ AG mit Fr. 800.– zu entschädigen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5. Mitteilung an den Regierungsrat (im Doppel), die Direktion des Innern, die Baudirektion und an den Rechtsvertreter der A.________ AG (im Doppel).
Zug, 28. April 2025
Im Namen der
VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Der Gerichtsschreiber
versandt am
Urteil V 2024 88
§ 61 VRG
§ 3 DelV
§ 3 DelV
§ 64 VRG
BGE 127 II 32ATF 127 II 32DTF 127 II 32
§ 5 VRG
§ 5 VRG
§ 5 VRG
§ 39 VRG
§ 5 VRG
1C_360/2022
§ 5 VRG
§ 62 VRG
§ 62 VRG
§ 5 VRG
§ 62 VRG
§ 2 EG BewG
§ 20 GO VG
§ 24 VRG
§ 28 VRG