V 2025 1
Publikation Verwaltungsgericht
3. März 2025Deutsch9 min
A. Am 6. Januar 2025 liess A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Verwaltungsbeschwerdeentscheid des Regierungsrats des Kantons Zug vom 3. Dezember 2024 erheben.
Source zg.ch
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VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER
V E R F Ü G U N G vom 7. März 2025 [rechtskräftig]
in Sachen
A.________
Beschwerdeführer
vertreten durch Schweizer Bauernverband, Agriexpert
Bewertung & Recht, Laurstrasse 10, 5201 Brugg AG
gegen
Regierungsrat des Kantons Zug, Regierungsgebäude, 6301 Zug,
Beschwerdegegner
betreffend
Denkmalschutz
(Unterschutzstellung Bauernwohnhaus mit Ökonomieanbau)
V 2025 1
wird Folgendes festgestellt:
Sachverhalt
A. Am 6. Januar 2025 liess A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Verwaltungsbeschwerdeentscheid des Regierungsrats des Kantons Zug vom 3. Dezember 2024 erheben.
B. Mit Verfügung vom 7. Januar 2025 forderte das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– bis zum 28. Januar 2025 zu bezahlen, ansonsten das Verfahren vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abgeschrieben werde.
C. Am 30. Januar 2025 (Valutadatum) ging bei der Finanzverwaltung des Kantons Zug der Kostenvorschuss ein. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin die Gelegenheit gegeben, sich zum verspäteten Eingang des Kostenvorschusses zu äussern.
D. Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 17. Februar 2025 eine Stellungnahme ein und beantragte in der Hauptsache, die Beschwerde weiter zu behandeln und nicht abzuschreiben.
und Folgendes erwogen:
1. Gemäss § 26 Abs. 1 VRG kann das Gericht von der Partei, die eine Amtshandlung beantragt oder ein Verfahren einleitet, einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen. Wird der verlangte Vorschuss trotz Androhung der Folgen innert der angesetzten Frist nicht geleistet, so kann die Amtshandlung unterbleiben bzw. das Verfahren abgeschrieben werden (§ 26 Abs. 2 VRG). Eine gerichtlich angesetzte Frist kann erstreckt werden, wenn vor Fristablauf ein Gesuch gestellt und ein ausreichender Grund glaubhaft gemacht wird (§ 11 Abs. 2 VRG).
Vorliegend steht fest, dass das Gericht den Gesuchsteller bzw. dessen Rechtsvertreter mit Verfügung vom 7. Januar 2025 aufforderte, den Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.– bis zum 28. Januar 2025 zu bezahlen. Gleichzeitig wurde in der Verfügung darauf aufmerksam gemacht, dass das Verfahren bei nicht fristgerechter Bezahlung des Kostenvorschusses abgeschrieben werde. Da bis am 28. Januar 2025 weder der Kostenvorschuss einbezahlt noch ein Gesuch um Erstreckung der gerichtlich angesetzten Zahlungsfrist gestellt wurde, ist das Verfahren grundsätzlich abzuschreiben, es sei denn, es gäbe Gründe, welche eine Wiederherstellung der Frist im Sinne von § 11 Abs. 3 VRG resp. ein anderweitiges Vorgehen als die androhungsgemässe Abschreibung des Verfahrens rechtfertigen würden.
Erwägungen
2.
2.1
Gemäss § 11 Abs. 3 VRG kann eine versäumte Frist wiederhergestellt werden, wenn die gesuchstellende Partei oder ihre Vertretung unverschuldet abgehalten wurde, innert der Frist zu handeln, und sie binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Das Gesetz lässt die Wiederherstellung nur zu, wenn weder der Partei noch ihrer Vertretung ein Vorwurf gemacht werden kann. Entsprechend dem Wortlaut von § 11 Abs. 3 VRG steht bereits ein leichtes Verschulden der Wiederherstellung entgegen. Ein Grund, der die Wiederherstellung einer Frist rechtfertigen könnte, ist nicht leichthin anzunehmen. Die strenge Praxis rechtfertigt sich aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verfahrensdisziplin. Eine fehlende Nachlässigkeit ist zu bejahen, wenn es der säumigen Person trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt objektiv unmöglich oder subjektiv nicht zumutbar ist, die fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig vorzu-nehmen (zum Ganzen VGer ZG V 2016 55 vom 26. September 2016, in: GVP 2016 15, E. 3d mit zahlreichen Hinweisen).
Dispositiv
2.2 Die Fristenwahrung bei Zahlungspflichten gegenüber dem Verwaltungsgericht wird gleich gehandhabt wie bei Eingaben. Zur Fristwahrung bei der Leistung von Kostenvorschüssen muss der Betrag am letzten Tag der Frist einem Schweizer Post- oder Bankkonto belastet worden sein. Im Verfahren nach VRG ist keine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses vorgesehen (§ 26 Abs. 2 VRG; VGer ZG V 2016 55 vom 26. September 2016, in: GVP 2016 15, E. 3g mit Hinweisen). Im Verkehr zwischen Privaten und Amtsstellen (z.B. Gerichten) findet sodann Art. 101 OR Anwendung. Fehler von Hilfspersonen werden demnach der Partei und ihrer Vertretung zugerechnet. Eine Prozesspartei vermag sich der Verantwortung für die Wahrnehmung ihrer Prozesspflichten nicht dadurch rechtsgültig zu entledigen, dass sie Dritte mit der Wahrung ihrer Rechte und Pflichten beauftragt. Bedient sich die Partei oder ihr Vertreter zur Erfüllung der Kostenvorschusspflicht eines Erfüllungsgehilfen, so ist ihr bzw. dem Anwalt das Verhalten der Hilfsperson wie ein eigenes zuzurechnen, denn wer den Vorteil hat, Pflichten durch eine Hilfsperson erfüllen zu lassen, der soll auch die Nachteile daraus tragen (zum Ganzen BGE 114 Ib 67 E. 2e f.; 107 Ia 168 E. 2a; VGer ZG V 2016 55 vom 26. September 2016, in: GVP 2016 15, E. 3g, je mit Hinweisen).
2.3 Der Beschwerdeführer begründet sein Gesuch um Weiterbehandlung der Beschwerde wie folgt: Er hätte die Zahlung am 20. Januar 2025 rechtzeitig bei der B.________ in Auftrag gegeben. Die Ausführung sei für den 22. Januar 2025 vorgesehen gewesen. Die B.________ hätte ihm mit Schreiben vom 23. Januar 2025, beim Beschwerdeführer eingegangen am 28. Januar 2025, jedoch mitgeteilt, dass die Zahlung nicht übermittelt werden konnte, da in der Zahlungsanweisung Angaben in Form eines A-6 konformen QR-Belegs gefehlt hätten. Gleichentags hätte sich der Beschwerdeführer deshalb zur B.________ begeben, um die Auslösung der Zahlung erneut zu veranlassen. Die B.________ hätte ihm daraufhin mitgeteilt, dass die Zahlung nicht mehr am selben Tag ausgelöst werden würde, sondern erst am Tag darauf. Mit Datum vom 30. Januar 2025 ist die Zahlung bei der Finanzverwaltung des Kantons Zug eingetroffen. Der Beschwerdeführer stellt sich dabei auf den Standpunkt, ihn treffe keine Schuld daran, dass die Zahlung nicht fristgerecht beim Gericht eingetroffen sei. Es dürfe ihm nicht angelastet werden, dass die B.________ die Zahlung erst am 29. Januar 2025 ausgelöst hätte. Insbesondere dürfe es nicht zu seinen Lasten gehen, dass die Mitarbeiterin der Bank offenbar keine Kenntnis darüber hatte, dass es die Möglichkeit der Auslösung einer Zahlung mittels Expressauftrag oder Notfallzahlung gibt. Überdies wirft der Beschwerdeführer die Frage auf, ob die vom Gericht gemachten Angaben hinsichtlich Kontoverbindung ungenügend seien.
2.4
2.4.1 In tatsächlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer somit geltend, dass die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses innert Frist einerseits auf mangelhafte Angaben zur Bankverbindung seitens des Gerichts, und andererseits auf einen Fehler der B.________ zurückzuführen sei. Der Beschwerdeführer reichte diesbezüglich als Nachweis den Vergütungsauftrag vom 20. Januar 2025 (BF-act. 7) sowie das Schreiben der B.________ vom 23. Januar 2025, wonach sie für die Verarbeitung des Auftrags die Angaben eines QR-Belegs benötigen würde, ein (BF-act. 8). Ferner legte der Beschwerdeführer eine Kopie des Vergütungsauftrags vom 28. Januar 2025, welcher durch ihn unterzeichnet wurde, bei (BF-act. 9). Dem Vergütungsauftrag ist nebst dem Auftragsdatum auch das Ausführungsdatum, welches für den 29. Januar 2025 vorgesehen war, zu entnehmen.
2.4.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Angaben hinsichtlich Bankverbindung durch das Gericht seien mangelhaft, ist darauf hinzuweisen, dass die Angaben offensichtlich ausreichend waren, um die am 30. Januar 2025 bei der Finanzverwaltung eingetroffene Zahlung zu tätigen. Die Angaben sind bereits aus diesem Grund zweifellos genügend, um die Bezahlung eines Kostenvorschusses tätigen zu können. Überdies verwendet das Gericht diese Angaben seit mehr als zwei Jahren standardmässig und ohne Probleme. Es mag allenfalls zutreffen, dass die B.________ für die Verarbeitung eines Vergütungsauftrags eines Einzahlungsscheins mit QR-Code bedarf (vgl. C.________ der B.________). Wie sich gezeigt hat, bestehen aber andere Möglichkeiten für die Ausführung der Zahlung.
2.4.3. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die nicht fristgerechte Bezahlung des Prozesskostenvorschusses auf ein fehlerhaftes Verhalten der Bank zurückzuführen sei, weswegen dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen dürfe, übersieht er, dass eine mit der Überweisung des Prozesskostenvorschusses betraute Bank gemäss konstanter Rechtsprechung als Hilfsperson der Prozesspartei qualifiziert – wobei letztere das Risiko trägt, dass die Bank die Belastung rechtzeitig vornimmt (BGE 114 Ib 67 E. 2e f.; BGer 2C_177/2019 vom 22. Juli 2019 E. 4.2.2, je mit Hinweisen). Überdies war der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben und auch aktenkundig darüber informiert, dass die Bank die Zahlung nicht mehr am 28. Januar 2025 tätigen würde. Ihm war somit bewusst, dass er die Frist zur Begleichung des Kostenvorschusses nicht einhalten wird. Nichtsdestotrotz hat er es unterlassen, mit dem Gericht Kontakt aufzunehmen und um eine Erstreckung der Frist zu ersuchen. Dieser Umstand wiegt besonders schwer, wäre es dem Beschwerdeführer somit noch möglich gewesen, fristgerecht zu handeln und die drohenden Nachteile abzuwenden. Deshalb rechtfertigt es sich nicht, das Verfahren entgegen der Androhung um Abschreibung bei Verpassen der Frist fortzuführen. Ferner wäre es vorliegend dem Beschwerdeführer offen gestanden, bereits am 22. Januar 2025 zu überprüfen, ob der Prozesskostenvorschuss tatsächlich überwiesen wurde. Bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt, welche vorliegend angezeigt gewesen wäre, hätte er die fehlende Überweisung bereits zu einem früheren Zeitpunkt festgestellt, was ihm Zeit verschafft hätte, die Überweisung innert der angesetzten Frist erneut zu veranlassen. Eine solche Prüfung wäre angesichts des drohenden Rechtsverlusts bei Ausbleiben der Zahlung von einer sorgfältigen Partei zu erwarten gewesen (vgl. so bereits OGer SH OGE 60/2019/19 vom 15. Oktober 2019 E. 5.1). Es kann daher nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer hätte die übliche bzw. gebotene Sorgfalt bei der Überweisung von Prozesskostenvorschüssen beachtet.
3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, welche das Absehen von der Abschreibung des Verfahrens trotz Verpassen der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses rechtfertigen würden. Das Verfahren ist deshalb abzuschreiben.
Demnach wird verfügt:
1. Das Verfahren wird vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abgeschrieben.
2. Für diese Abschreibungsverfügung werden keine Kosten erhoben. Der verspätet bezahlte Kostenvorschuss wird nach Rechtskraft der Verfügung dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
4. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an den Regierungsrat des Kantons Zug (dreifach) sowie im Dispositiv zum Vollzug von dessen Ziffer 2 an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.
Zug, 7. März 2025
kaj
Der Vorsitzende
V 2025 1 MLaw Patrick Trütsch
versandt am
Verfügung V 2025 1
§ 26 VRG
§ 26 VRG
§ 11 VRG
§ 11 VRG
§ 11 VRG
§ 11 VRG
§ 26 VRG
Art. 101 ORart. 101 COart. 101 CO
BGE 114 Ib 67ATF 114 Ib 67DTF 114 Ib 67
BGE 107 Ia 168ATF 107 Ia 168DTF 107 Ia 168
BGE 114 Ib 67ATF 114 Ib 67DTF 114 Ib 67
2C_177/2019