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Entscheid

V 2025 100

Psychiatrische Klinik

5. Dezember 2025Deutsch10 min

A. Der Antragsgegner, Jahrgang 1965, polnischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben am 4. Dezember 2025 bei bestehendem – mittlerweile mehrfach verlängertem – Einreiseverbot bis 1. Januar 2027 mit dem Zug von C.________ herkommend bei D.________ in die Schweiz ein. Aufgrund einer Meldung an die Zuger Polizei, wonach sich im Eingangsbereich der Liegenschaft E.________ in Zug ein Obdachloser eingenistet habe, rückte diese aus und nahm an besagter Örtlichkeit am 5. Dezember 2025, 08:34 Uhr, den als A.________ identifizierten Antragsgegner fest. Der Antragsgegner wurde gleichentags der Staatsanwaltschaft und anschliessend dem Amt für Migration (AFM) zugeführt zwecks Versetzung in die Ausschaffungshaft. Die formelle – wiederholte – Wegweisung und die Hafteröffnung erfolgten gleichentags. Der Antragsgegner musste aktenkundig bisher insgesamt neunzehnmal ausgeschafft werden, im Jahr 2025 bereits sechsmal, letztmals am 24. Oktober 2025.

Source zg.ch

DER HAFTRICHTER

V E R F Ü G U N G vom 8. Dezember 2025 [rechtskräftig]

in Sachen

Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, Postfach 857, 6301 Zug

Antragsteller

gegen

A.________, zzt. B.________

Antragsgegner

betreffend

Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft

(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG)

V 2025 100

Sachverhalt

A. Der Antragsgegner, Jahrgang 1965, polnischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben am 4. Dezember 2025 bei bestehendem – mittlerweile mehrfach verlängertem – Einreiseverbot bis 1. Januar 2027 mit dem Zug von C.________ herkommend bei D.________ in die Schweiz ein. Aufgrund einer Meldung an die Zuger Polizei, wonach sich im Eingangsbereich der Liegenschaft E.________ in Zug ein Obdachloser eingenistet habe, rückte diese aus und nahm an besagter Örtlichkeit am 5. Dezember 2025, 08:34 Uhr, den als A.________ identifizierten Antragsgegner fest. Der Antragsgegner wurde gleichentags der Staatsanwaltschaft und anschliessend dem Amt für Migration (AFM) zugeführt zwecks Versetzung in die Ausschaffungshaft. Die formelle – wiederholte – Wegweisung und die Hafteröffnung erfolgten gleichentags. Der Antragsgegner musste aktenkundig bisher insgesamt neunzehnmal ausgeschafft werden, im Jahr 2025 bereits sechsmal, letztmals am 24. Oktober 2025.

B. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2025 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Prüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft nach Art. 76 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20, vormals AuG) und beantragte, diese für die Dauer von drei Monaten zu stützen.

C. Am 8. Dezember 2025, 16:00 Uhr, fand in Anwesenheit des Antragsgegners und der Vertretung des AFM die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung statt. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheides stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zur Verfügung.

Der Haftrichter erwägt:

1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen, wobei die Frist nicht erst ab Haftanordnung läuft, sondern sich nach dem Zeitpunkt bemisst, in dem der Betroffene aus ausländerrechtlichen Gründen tatsächlich festgehalten wurde (Andreas Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, AuG 80 N 2 mit Hinweisen). Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS 162.11]). Der Antragsgegner wurde am 5. Dezember 2025, um 08:34 Uhr, aus ausländerrechtlichen Gründen (Verdacht auf illegale Einreise und Aufenthalt) von der Polizei festgenommen, in der Folge aus der Schweiz weggewiesen und in Ausschaffungshaft versetzt. Mit Durchführung der mündlichen Haftprüfungsverhandlung am 8. Dezember 2025; 16:00 Uhr, und unmittelbar anschliessender Entscheideröffnung ist die gesetzliche Frist für die Haftprüfung gewahrt.

Erwägungen

2.

Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs

eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 122 II 148 E. 2b/bb), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein (BGE 124 II 1 E. 1). Sodann muss die Haft verhältnismässig und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; vgl. BGE 122 II 148 E. 3). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 124 II 49 E. 3). Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, vgl. Art. 81 AIG). Der Betroffene muss überdies hafterstehungsfähig sein.

3.

3.1

Der Antragsgegner wurde mit eröffneter Verfügung des AFM vom 5. Dezember 2025 zum wiederholten Male aus der Schweiz weggewiesen. Der erforderliche Wegweisungsentscheid liegt vor.

3.2

Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn der Betroffene trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann. Den Akten und den Aussagen des Antragsgegners ist zu entnehmen, dass der Antragsgegner trotz Einreiseverbot, gültig bis 1. Januar 2027, am 4. Dezember 2025 in die Schweiz einreiste, dies, nachdem er erst am 24. Oktober 2025 letztmals begleitet ausgeschafft wurde.

3.3

Als Grund für seine erneute illegale Einreise machte der Antragsgegner bei der Polizei wie auch anlässlich der mündlichen Haftprüfung geltend, er habe seinen Sohn, welcher mittlerweile 16 Jahre alt sei und in F.________ wohne, besuchen wollen, er habe ihn aber an seiner Wohnadresse nicht angetroffen. Stattdessen sei er zufälligerweise in Zug gelandet. Er wisse um sein Einreiseverbot, er habe aber nichts in Polen, keine Familie und keine Kontakte. Er habe ein Zimmer in einem Wohnheim in C.________, er sei auch dort gemeldet. Auf Frage, ob der Sohn nicht mal ihn besuchen könnte, erklärte der Antragsgegner, das sei etwas schwierig wegen seiner Ex-Frau. Wenig betroffen über seine erneute Inhaftierung bekundete der Antragsgegner, er kooperiere im weiteren Verfahren mit den Behörden, er kenne die Prozedur, die Haftbedingungen seien in Ordnung, es sei ja seine Schuld und er müsse die Konsequenzen tragen. Er nehme Methadon und jede Menge Medikamente.

3.4

Der Vertreter des Antragstellers führt anlässlich der Haftprüfung aus, es sei der Antragsgegner erneut wegen des Verstosses gegen das Einreiseverbot in Haft genommen worden. Es habe sich an der Situation nichts geändert. Der Rückführungsprozess sei im Gange, es hätten ja mittlerweile auch die polnischen Behörden Übung darin, den Antragsgegner zurückzuschaffen, die zeitliche Perspektive hänge jedoch auch von den Begleitpersonen der Polizei ab, bzw. von deren Verfügbarkeit und aktuell würden noch die Feiertage dazukommen, an welchen jeweils nicht ganz klar sei, welche Büros geöffnet seien. Auch seien Abklärungen im Gange betreffend Wohnheim in C.________ und allenfalls dort befindliche Dokumente. Es sei davon auszugehen, dass der Vollzug relativ schnell vollzogen werden könne. Mildere Massnahmen seien aktuell aufgrund der einschlägigen Vorgeschichte (neunzehn Rückführungen) leider keine Alternative. Es bestünden keine Hinweise, dass der Antragsgegner nicht hafterstehungsfähig wäre; die weitere Haft werde B.________ weitergeführt werden.

3.5

In Würdigung der Akten und Aussagen der Parteien ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG ohne weiteres gegeben sind. Der Antragsgegner wurde mit ihm eröffneter Verfügung vom 5. Dezember 2025 zum wiederholten Mal aus der Schweiz weggewiesen, nachdem er trotz bestehendem Einreiseverbot ebenso zum wiederholten Mal in die Schweiz einreiste.

4.

4.1

Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen.

4.2

Der Antragsgegner gibt wie schon in früheren Verfahren an (vgl. u.a. V 2023 84), Grund der Einreise sei gewesen, dass er seinen Sohn in F.________ habe besuchen wollen. Dieses Motiv für die Einreise scheint nachvollziehbar, rechtfertigt jedoch in keinem Fall die eigenmächtige Missachtung des bestehenden Einreiseverbotes. Erneut ist der Antragsgegner darauf hinzuweisen, dass, sofern humanitäre oder andere wichtige Gründe für einen Besuch vorliegen würden – wofür jedoch keine Anhaltspunkte erkennbar sind – für eine Einreise der Weg über die das Einreiseverbot erlassende Behörde (Staatsekretariat für Migration, SEM) zu wählen wäre, welche ausnahmsweise das Einreiseverbot vorübergehend aufheben könnte (vgl. Art. 67 Abs. 5 AIG). Ebenfalls wären gegenseitige Besuche im grenznahen Gebiet ins Auge zu fassen. Trotz angegebenem regelmässigen Aufenthalts in G.________ verfügt der Antragsgegner auch nach eigenen Angaben wie auch gemäss Abklärungen des AFM in G.________ über keine eigentliche Aufenthaltsberechtigung, weshalb die Ausschaffung ins Heimatland Polen erfolgen muss. Sein bisheriges Verhalten zeigt klar, dass er sich von den zahlreichen ausländerrechtlichen – wie auch aktenkundig strafrechtlichen – Verdikten nicht beeindrucken lässt und somit mildere Massnahmen zur Sicherung der behördlichen Anordnungen ausser Betracht fallen. Es bestehen keine begründeten Zweifel an der Hafterstehungsfähigkeit des Antragsgegners; die medizinische Versorgung in der Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft, wie auch im B.________, ist bekanntermassen gewährleistet. Der Antragsgegner selbst bemängelt seine Unterbringung in keiner Weise, im Gegenteil scheint er davon wenig betroffen und schätzt die damit einhergehende medizinische und leibliche Versorgung. In Berücksichtigung aller Aspekte und des Interesses der Schweiz an einer geordneten und kontrollierten Ausreise erweist sich die Haft und die beantragte Dauer von drei Monaten in jedem Fall als verhältnismässig, zumal davon auszugehen ist, dass diese Dauer nicht ausgeschöpft werden muss, die Papierbeschaffung und die Organisation der Rückführung jedoch einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Ausschaffungshaft antragsgemäss für die Dauer von drei Monaten bis 4. März 2026 bestätigt.

5.

Der Antragsgegner wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG das Recht hat, einen Monat nach der Haftüberprüfung beim Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch einzureichen. Über ein solches Gesuch würde wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung entschieden.

6.

Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. Es sind keine Gründe ersichtlich vorliegend von diesem Grundsatz abzuweichen.

Der Haftrichter verfügt:

___________________

1.

Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis 4. März 2026, bestätigt.

2.

Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.

3.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

4.

Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an:

- A.________, c/o B.________ (Zustellung an die Direktion zur Aushändigung und mit der Bitte um Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung)

- B.________; (im Dispositiv)

- Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug (vorab im Dispositiv ausgehändigt)

- Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern.

Zug, 8. Dezember 2025

Der Haftrichter

lic. iur. Adrian Willimann

versandt am

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

Art. 75 AIGart. 75 LEtrart. 75 LStrI

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI

§ 5 EG AuG

§ 56 VRG

§ 3 GO VG

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

BGE 122 II 148ATF 122 II 148DTF 122 II 148

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

BGE 124 II 1ATF 124 II 1DTF 124 II 1

Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI

BGE 122 II 148ATF 122 II 148DTF 122 II 148

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

BGE 124 II 49ATF 124 II 49DTF 124 II 49

Art. 81 AIGart. 81 LEtrart. 81 LStrI

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

Art. 75 AIGart. 75 LEtrart. 75 LStrI

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

Art. 75 AIGart. 75 LEtrart. 75 LStrI

Art. 67 AIGart. 67 LEtrart. 67 LStrI

§ 10 EG AuG

Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI

§ 14 EG AuG