V 2025 101
Rechnung der Zuger Polizei
12. Februar 2026Deutsch9 min
A. Der Antragsgegner, Jahrgang 1976, litauischer Staatsangehöriger, wurde mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 14. Dezember 2020 unter anderem wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen, mit einer unbedingten Freiheitsstrafe bestraft und gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von 20 Jahren, d.h. bis 5. Mai 2041, aus der Schweiz – zum wiederholten Mal – weggewiesen. Seine letzte kontrollierte Ausreise erfolgte am 6. Mai 2021. Am 3. Dezember 2025 wurde er in der Schalterhalle des Bahnhofs SBB in Basel von der Grenzwache kontrolliert. Er wies sich mit einer totalgefälschten ID aus (lautend auf C.________, Tschechische Republik), wurde in der Folge festgenommen und nach Bestrafung durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt wegen Verweisungsbruch und Fälschung von Ausweisen am Abend des 4. Dezember 2025 nach Zug überführt und durch das Amt für Migration des Kantons Zug (AFM) mittels Haftbefehles in Ausschaffungshaft versetzt. Am 5. Dezember 2025 wurde dem Antragsgegner die Haft nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und lntegrationsgesetz, AIG; SR 142.20) formell eröffnet.
Source zg.ch
DER HAFTRICHTER
V E R F Ü G U N G vom 6. Dezember 2025 [rechtskräftig]
in Sachen
Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, Postfach 857, 6301 Zug
Antragsteller
gegen
A.________, zzt. B.________
Antragsgegner
betreffend
Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft
(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs 1 lit. c AIG)
V 2025 101
Sachverhalt
A. Der Antragsgegner, Jahrgang 1976, litauischer Staatsangehöriger, wurde mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 14. Dezember 2020 unter anderem wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen, mit einer unbedingten Freiheitsstrafe bestraft und gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von 20 Jahren, d.h. bis 5. Mai 2041, aus der Schweiz – zum wiederholten Mal – weggewiesen. Seine letzte kontrollierte Ausreise erfolgte am 6. Mai 2021. Am 3. Dezember 2025 wurde er in der Schalterhalle des Bahnhofs SBB in Basel von der Grenzwache kontrolliert. Er wies sich mit einer totalgefälschten ID aus (lautend auf C.________, Tschechische Republik), wurde in der Folge festgenommen und nach Bestrafung durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt wegen Verweisungsbruch und Fälschung von Ausweisen am Abend des 4. Dezember 2025 nach Zug überführt und durch das Amt für Migration des Kantons Zug (AFM) mittels Haftbefehles in Ausschaffungshaft versetzt. Am 5. Dezember 2025 wurde dem Antragsgegner die Haft nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und lntegrationsgesetz, AIG; SR 142.20) formell eröffnet.
B. Anlässlich der Hafteröffnung am 5. Dezember 2025 bestätigte der Antragsgegner unterschriftlich, dass er auf eine mündliche Verhandlung vor dem Haftrichter verzichte, da der Vollzug der Ausschaffung voraussichtlich innert acht Tagen nach Haftanordnung durchgeführt werden kann.
C. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2025 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Prüfung der Haftanordnung und um deren Bestätigung für die Dauer von zwei Wochen.
Der Haftrichter erwägt:
1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen, wobei die Frist nicht erst ab Haftanordnung läuft, sondern sich nach dem Zeitpunkt bemisst, in dem der Betroffene aus ausländerrechtlichen Gründen tatsächlich festgehalten wurde (Andreas Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, AuG 80 N 2 mit Hinweisen). Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS 162.11]).
Die richterliche Behörde kann gemäss Art. 80 Abs. 3 AIG auf eine mündliche Verhandlung verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich ein-verstanden erklärt hat. Kann die Ausschaffung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt werden, so ist eine mündliche Verhandlung spätestens zwölf Tage nach der Haftanordnung nachzuholen.
Erwägungen
2.
Den vorliegenden Akten kann entnommen werden, dass für den 11. Dezember 2025 ein Rückführungsflug nach Vilnius (Litauen) gebucht und bestätigt ist, mithin der Vollzug der Ausschaffung innert 8 Tagen nach Anordnung der Ausschaffungshaft vollzogen werden kann. Nachdem der Antragsgegner unterschriftlich auf die Durchführung einer mündlichen Haftprüfungsverhandlung verzichtet hat, kann die Prüfung der Haft im schriftlichen Verfahren durchgeführt werden.
Mit der schriftlichen Eröffnung des vorliegenden Entscheides am 6. Dezember 2025 ist die Frist von 96 Stunden gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG ohne weiteres gewahrt.
3.
Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 122 II 148 E. 2b/bb), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein (BGE 124 II 1 E. 1). Sodann muss die Haft verhältnismässig und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; vgl. BGE 122 II 148 E. 3). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 124 II 49 E. 3). Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, vgl. Art. 81 AIG). Der Betroffene muss überdies hafterstehungsfähig sein.
4.
Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid eröffnet wurde und der Betroffene trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betreten hat und nicht sofort weggewiesen werden kann. Lässt das bisherige Verhalten des Betroffenen darauf schliessen, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt, wäre darin nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ein weiterer Haftgrund gegeben.
5.
Ausweislich der Akten wurde der Antragsgegner mit eröffnetem und rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 14. Dezember 2020 gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von 20 Jahren, d.h. bis 5. Mai 2041, aus der Schweiz weggewiesen. Dem Vollzug scheinen bei gesicherter Identität und gemäss bestätigtem Rückführungsflug ins Heimatland für den 11. Dezember 2025 aktenkundig keine Hindernisse entgegenzustehen. Der Antragsgegner ist in der Schweiz wiederholt in schwerer Weise straffällig geworden und wurde deshalb für eine lange Dauer aus der Schweiz weggewiesen. Durch seine jüngste illegale Anwesenheit in der Schweiz unter Mitführung einer totalgefälschten ID am 3. Dezember 2025 offenbart er offensichtlich, dass er sich um die Grundregeln von Recht und Ordnung, insbesondere auch um das bestehende Einreiseverbot geradezu foutiert. Die vom AFM angeführten Haftgründe sind offensichtlich gegeben. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens ist darüber hinaus auch nicht davon auszugehen, dass er sich künftig an die behördlichen Anordnungen halten wird.
6.
Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Ihre Anordnung und Aufrechterhaltung ist daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermag.
Die derzeitigen Haftbedingungen beanstandete der Antragsgegner bei der Haftanordnung nicht. Abgesehen davon bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Antragsgegner nicht hafterstehungsfähig wäre. Die Haftbedingungen in der Strafanstalt Zug als vorübergehender Unterbringungsort entsprechen notorisch den gesetzlichen Vorgaben von Art. 81 AIG. Seitens des AFM wurden bereits alle notwendigen Schritte für eine Rückführung nach Litauen in die Wege geleitet. Der Vollzug der Ausschaffung wird voraussichtlich am 11. Dezember 2025 durchgeführt werden können. Aufgrund des wiederholt straffälligen Verhaltens des Antragsgegners in der Schweiz steht keine mildere Massnahme zur Sicherstellung der Wegweisung zur Verfügung. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf das Mitführen eines gefälschten Ausweises mit falschem Namen und falscher Nationalität. In Berücksichtigung aller Aspekte und des gewichtigen Interesses der Schweiz an einer geordneten und kontrollierten Ausreise erweist sich die angeordnete Ausschaffungshaft als verhältnismässig.
7.
Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann der am 4. Dezember 2025 über den Antragsgegner verhängten und ihm am 5. Dezember 2025 eröffneten Ausschaffungshaft gemäss Art. 80 Abs. 3 Satz 2 AIG für die gesetzlich maximal mögliche Dauer bis zwölf Tage nach der Haftanordnung, d.h. bis zum 16. Dezember 2025, die richterliche Zustimmung erteilt werden. Sollte der Antragsgegner wider Erwarten nicht innert acht Tagen seit der Haftanordnung, d.h. bis zum 12. Dezember 2025, die Schweiz verlassen haben, so würde eine Fortführung der Haft einen zweiten Haftgenehmigungsentscheid aufgrund einer mündlichen Verhandlung bis spätestens am 16. Dezember 2025 erfordern (Art. 80 Abs. 3 AIG).
8.
Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. So ist auch hier zu verfahren.
Der Haftrichter verfügt:
___________________
1.
Der vom Amt für Migration angeordneten Ausschaffungshaft wird für die Dauer bis zwölf Tage nach der Haftanordnung, d.h. bis zum 16. Dezember 2025, die richterliche Zustimmung erteilt.
2.
Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.
3.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
4.
Mitteilung an:
- A.________, c/o B.________ (Zustellung an die Direktion der B.________ zur Aushändigung und mit der Bitte um Erläuterung und Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung)
- Direktion der B.________ (im Dispositiv)
- Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug
- Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern.
Zug, 6. Dezember 2025
Der Haftrichter
lic. iur. Adrian Willimann
versandt am
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 75 AIGart. 75 LEtrart. 75 LStrI
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 75 AIGart. 75 LEtrart. 75 LStrI
Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI
§ 5 EG AuG
§ 56 VRG
§ 3 GO VG
Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI
Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
BGE 122 II 148ATF 122 II 148DTF 122 II 148
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
BGE 124 II 1ATF 124 II 1DTF 124 II 1
Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI
BGE 122 II 148ATF 122 II 148DTF 122 II 148
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
BGE 124 II 49ATF 124 II 49DTF 124 II 49
Art. 81 AIGart. 81 LEtrart. 81 LStrI
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 75 AIGart. 75 LEtrart. 75 LStrI
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 81 AIGart. 81 LEtrart. 81 LStrI
Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI
Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI
§ 14 EG AuG