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Entscheid

V 2025 103

Kantonale Amtsstelle

11. März 2026Deutsch11 min

A. Der türkische Staatsangehörige A.________, geb. C.________ 2000, reiste am 28. Juli 2022 in die Schweiz ein. Am 29. Juli 2022 stellte er ein Asylgesuch und wurde daraufhin dem Kanton Zug zugewiesen. Mit Asylentscheid vom 26. Februar 2025 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch ab und wies den Antragsgegner aus der Schweiz weg. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Juni 2025 nicht ein. Mit Schreiben vom 12. Juni 2025 setzte das SEM dem Antragsgegner eine Ausreisefrist bis am 30. Juni 2025 an, um die Schweiz zu verlassen. In der Folge tauchte der Antragsgegner unter, womit er sich somit spätestens seit dem 30. Juni 2025 illegal in der Schweiz aufhält. Am 30. September 2025 wurde der Antragsgegner in Basel-Stadt anlässlich einer Schwarzarbeitskontrolle verhaftet und am 1. Oktober 2025 dem Kanton Zug zugeführt.

Source zg.ch

DER HAFTRICHTER

V E R F Ü G U N G vom 19. Dezember 2025 [rechtskräftig]

in Sachen

Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, Postfach 857, 6301 Zug

Antragsteller

gegen

A.________, zzt. B.________

vertreten durch Ella F. Schnidrig-Pulat, EFS Legal & Finance GmbH, Baldismoosstrasse 44, 6043 Adligenswil

Antragsgegner

betreffend

Überprüfung der Verlängerung der Ausschaffungshaft

(Art. 79 Abs. 2 AIG)

V 2025 103

Sachverhalt

A. Der türkische Staatsangehörige A.________, geb. C.________ 2000, reiste am 28. Juli 2022 in die Schweiz ein. Am 29. Juli 2022 stellte er ein Asylgesuch und wurde daraufhin dem Kanton Zug zugewiesen. Mit Asylentscheid vom 26. Februar 2025 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch ab und wies den Antragsgegner aus der Schweiz weg. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Juni 2025 nicht ein. Mit Schreiben vom 12. Juni 2025 setzte das SEM dem Antragsgegner eine Ausreisefrist bis am 30. Juni 2025 an, um die Schweiz zu verlassen. In der Folge tauchte der Antragsgegner unter, womit er sich somit spätestens seit dem 30. Juni 2025 illegal in der Schweiz aufhält. Am 30. September 2025 wurde der Antragsgegner in Basel-Stadt anlässlich einer Schwarzarbeitskontrolle verhaftet und am 1. Oktober 2025 dem Kanton Zug zugeführt.

B. Am 1. Oktober 2025, 11:00 Uhr, ordnete das Amt für Migration des Kantons Zug für den Antragsgegner die Ausschaffungshaft an. Gleichentags beantragte das Amt für Migration des Kantons Zug beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug die Prüfung der angeordneten Ausschaffungshaft nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG sowie die Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten zu stützen.

C. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2025 bestätigte die zuständige Haftrichterin die Haft für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis und mit 1. Januar 2026 (VGer ZG V 2025 85). Dagegen reichte der Antragsgegner mit Eingabe vom 16. Oktober 2025 Beschwerde beim Bundesgericht ein, welche mit Urteil vom 12. November 2025 abgewiesen wurde.

D. Mit Gesuch vom 17. Dezember 2024 beantragte das Amt für Migration dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug die Verlängerung der Ausschaffungshaft für weitere drei Monate.

Der Haftrichter erwägt:

1. Kantonale richterliche Behörde im Rahmen von Zwangsmassnahmen im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter oder die Haftrichterin bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS 162.11]). Bei einer öffentlichen Verhandlung kann das Präsidium Personen, die Ruhe und Ordnung stören, wegweisen, in Fällen wiederholter Ordnungsstörungen auch Parteien und ihre Vertretungen (§ 27 Abs. 1 GO VG).

Vorliegend ergingen am 19. Dezember 2025 kurz im Vorfeld zur Verhandlung Aufrufe über Instagram bereits vor der Verhandlung beim Verwaltungsgericht anzurufen und Informationen zu verlangen, um so Druck zu erzeugen sowie an die Verhandlung zu gehen. Ebenfalls wurde dazu aufgerufen, laut zu sein und sich so Gehör zu verschaffen, da zu erwarten sei, dass der Antragsgegner nicht gehört werde. Vor dem Hintergrund dieser Aufrufe in den sozialen Medien und den deshalb zu erwartenden Störungen während der mündlichen Verhandlung beschloss der Haftrichter, die Öffentlichkeit – bis auf die Journalistin von der Zuger Zeitung – von der Verhandlung auszuschliessen.

Erwägungen

2.

Falls ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid eröffnet wurde, kann die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständigen Behörde des Kantons die betroffene Person nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) und Art. 80 Abs. 1 AIG zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will oder ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Untertauchensgefahr im Sinne dieser Bestimmungen liegt namentlich vor, wenn die ausländische Person bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht in ihren Heimatstaat zurückzukehren bereit ist (BGer 2C_268/2018 vom 11. April 2018 E. 2.1). Die maximale Dauer der Administrativhaft beträgt grundsätzlich sechs Monate (Art. 79 Abs. 1 AIG); unter den Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG kann sie um bis zu zwölf Monate verlängert werden (vgl. BGE 147 II 49 E. 5.4.2; 145 II 313 E. 3.1.1; 143 II 113 E. 3.1).

Dispositiv

2.1 Vorliegend wurde das Asylgesuch des Antragsgegners mit Entscheid des SEM vom 26. Februar 2025 abgewiesen und der Antragsgegner gleichzeitig aus der Schweiz weggewiesen. Mit seinem Nichteintreten bestätigte das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil vom 10. Juni 2025 die Wegweisung des Antragsgegners. Demnach liegt ein (rechtskräftiger) Wegweisungsentscheid vor, dessen Vollzug mit Ausschaffungshaft sichergestellt werden kann.

2.2 Nachdem das SEM dem Antragsgegner eine Ausreisefrist bis am 30. Juni 2025 angesetzt hat, tauchte er in der Folge unter. Wie bereits an der Haftrichterverhandlung vom 3. Oktober 2025 bekräftigte der Antragsgegner zudem erneut, dass er nicht gewillt sei, bei seiner Ausreise aus der Schweiz mitzuwirken, da ihn in der Türkei Verhaftung und menschenunwürdige Behandlung erwarte. Weiter führte er sinngemäss aus, dass, da den Schweizer Behörden seine Identität bekannt sei, auch keine Verdunkelungsgefahr drohe, weshalb er aus der Haft zu entlassen sei. Es ist somit festzustellen, dass der Antragsgegner sich in der Vergangenheit seiner Ausreisepflicht entzog und ohne Angaben über seinen weiteren Verbleib verschwand. Demnach ist offensichtlich, dass beim Antragsgegner nach wie vor eine Untertauchensgefahr vorliegt, da er klar nicht gewillt ist, die Schweiz freiwillig zu verlassen und freiwillig an der Papierbeschaffung mitzuwirken.

2.3 Es ist somit festzustellen, dass der Haftgrund der Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG erfüllt ist.

3. Weiter ist zu prüfen, ob auch die übrigen Voraussetzungen für die Verlängerung der Ausschaffungshaft erfüllt sind. Die zuständige Behörde hat die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (vgl. Art. 76 Abs. 4 AIG; Beschleunigungsverbot). Die Haft wird unter anderem beendet, wenn der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). Die ausländerrechtliche Festhaltung muss sich insgesamt immer als verhältnismässig erweisen.

3.1 Der Antragsgegner machte anlässlich der Verhandlung geltend, dass das am 18. Dezember 2025 eingereichte Wiedererwägungsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht der Weiterführung der Haft entgegenstehe. Sinngemäss brachte er damit vor, dass die Wegweisung in absehbarer Zeit nicht möglich sei.

3.2 Gemäss Artikel 42 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) darf sich jeder, der in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, bis zum Abschluss des Verfahrens im Land aufhalten. Der Umstand, dass der Antragsgegner während der Ausschaffungshaft ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht hat, vermag vorliegend an der Verlängerung der Ausschaffungshaft nichts zu ändern. Denn die Ausschaffungshaft kann auch bei Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs im Zusammenhang mit einem abgelehnten Asylgesuch fortgesetzt werden, da vorliegend mit der Erledigung des Wiedererwägungsgesuchs und dem Vollzug der Wegweisung in absehbarer Zeit gerechnet werden kann (BGer 2C_167/2023 vom 28. September 2023 E. 5.3.1).

4. Mit Verweis auf die psychologische Stellungnahme vom 7. November 2025 (act. 36 f.) macht der Antragsgegner sinngemäss geltend, dass er nicht hafterstehungsfähig sei.

4.1 Was die Ausführungen des Antragsgegners betreffen, dass er im Falle einer Rückkehr in die Türkei Verfolgung und ernsthaften Drohungen ausgesetzt sei, so ist daran zu erinnern, dass diese die Rechtmässigkeit des Wegweisungsentscheids betreffen und somit nicht Gegenstand des Haftüberprüfungsverfahrens sind. Denn betreffend die Rechtmässigkeit des Wegweisungsentscheids haben sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass es dem Antragsgegner nicht gelungen sei, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

4.2 Wie aus der psychologischen Stellungnahme vom 7. November 2025 hervorgeht, habe der Antragsgegner anlässlich seiner Inhaftierung aufgrund seiner unsicheren Aufenthaltsperspektive sowie aufgrund retraumatisierender Erfahrungen im Zusammenhang mit der Inhaftierung wiederholt über Suizidgedanken berichtet. Zudem musste er zeitweise auch fürsorgerisch untergebracht werden. Der Antragsgegner zeige Symptome einer schweren depressiven Episode. Es bestünde ein hohes Risiko, dass die Rückführung zu einer akuten Krise führe, in der die Suizidgefahr deutlich erhöht sei. In Bezug auf diese Ausführungen ist zum einen darauf hinzuweisen, dass allein die ausschaffungsbedingte Gefahr, dass die betroffene Person bei einer Ausschaffung ihrem Leben ein Ende setzen will, den Wegweisungsvollzug aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen noch nicht undurchführbar werden lässt bzw. ein Haftbeendigungsgrund darstellt. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass gar nicht geltend gemacht wird (und überdies auch nicht ersichtlich ist), dass die Weiterführung der Haft bei gleichzeitiger psychologischer und ärztlicher Betreuung im B.________ oder in einer psychiatrischen Klinik der gesundheitlichen Verfassung des Antragsgegners nicht gerecht würde. Ebenso wenig wird geltend gemacht, dass eine angemessene medizinische Betreuung nicht sichergestellt sei. Vor dem Hintergrund, dass die psychologische und ärztliche Betreuung im B.________ oder eine entsprechende Unterbringung in einer geeigneten Institution für die Dauer der Haft vorliegend gewährleistet werden kann, ist dementsprechend weiterhin davon auszugehen, dass der weitere Verbleib in der Ausschaffungshaft dem Antragsgegner zumutbar ist und die Hafterstehungsfähigkeit somit gegeben ist. Da die psychischen Probleme sowie insbesondere die Suizidgedanken bekannt sind, ist ohnehin davon auszugehen, dass eine angemessene medikamentöse bzw. psychiatrische Betreuung auch während der Haft gewährleistet ist. Gemäss Angaben des Amts für Migration wird im Rahmen der begleiteten Ausreise in die Türkei ebenfalls eine medizinische Begleitung vorgesehen sein, womit auch die eigentliche Rückführung medizinisch überwacht werden wird.

5. Eine mildere Massnahme ist vorliegend nicht ersichtlich. Haftalternativen wie beispielsweise eine Eingrenzung (Art. 74 Abs. 1 AIG) oder eine regelmässige Meldepflicht bei den Migrationsbehörden (Art. 64e lit. a AIG) oder die Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet (Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG) vermögen ein Untertauchen des Antragsgegners nicht zu verhindern und kommen daher nicht in Betracht. Der Antragsgegner verfügt in der Schweiz auch über keine familiären Kontakte. Die familiären Verhältnisse oder daraus abgeleitete Verpflichtungen stehen der Haftanordnung somit nicht entgegen (Art. 80 Abs. 4 AIG). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist – wie bereits ausgeführt – nicht erkennbar. Der Antragsgegner verweigert bei der Papierbeschaffung jegliche Mitwirkung und weigert sich, direkt mit den türkischen Behörden Kontakt aufzunehmen. Gemäss Angaben des Amts für Migration kann für die Rückreise jedoch ein Laissez-passer bei der türkischen Botschaft erhältlich gemacht werden. Hierfür sei aber eine persönliche Vorsprache bei der türkischen Botschaft notwendig. Die Vorsprache werde demnächst polizeilich durchgeführt. Ebenso wird auch die zulässige maximale Haftdauer von 18 Monaten nicht überschritten (vgl. Art. 79 AIG). Es ist somit festzustellen, dass sich die Verlängerung der Ausschaffungshaft auch als verhältnismässig erweist.

6. Der Antragsgegner wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 80 Abs. 4 AIG das Recht hat, einen Monat nach der Haftüberprüfung beim Haftgericht ein Haftentlassungsgesuch einzureichen. Über dieses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

7. Gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG werden in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. Davon abzuweichen besteht hier kein Anlass.

Der Haftrichter verfügt:

__________________

1. Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird für weitere drei Monate, d.h. bis und mit 1. April 2026, 11:00 Uhr, bestätigt.

2. Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

5. Mitteilung in schriftlicher begründeter Form (nachdem das Dispositiv vorgängig bereits eröffnet wurde) an:

- Ella F. Schnidrig-Pulat, EFS Legal & Finance GmbH, Adligenswil (im Doppel)

- Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug

- Anstaltsleitung des B.________ (im Dispositiv)

- Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern

Zug, 19. Dezember 2025

Der Haftrichter

MLaw Stefan Bernbeck

versandt am

Art. 79 AIGart. 79 LEtrart. 79 LStrI

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

§ 5 EG AuG

§ 56 VRG

§ 3 GO VG

§ 27 GO VG

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI

2C_268/2018

Art. 79 AIGart. 79 LEtrart. 79 LStrI

Art. 79 AIGart. 79 LEtrart. 79 LStrI

BGE 147 II 49ATF 147 II 49DTF 147 II 49

BGE 145 II 313ATF 145 II 313DTF 145 II 313

BGE 143 II 113ATF 143 II 113DTF 143 II 113

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI

Art. 42 AsylGart. 42 LAsiart. 42 LAsi

2C_167/2023

Art. 74 AIGart. 74 LEtrart. 74 LStrI

Art. 74 AIGart. 74 LEtrart. 74 LStrI

Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI

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§ 10 EG AuG

Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI

§ 14 EG AuG