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Entscheid

V 2025 19

Kantonssteuer / direkte Bundessteuer

21. Februar 2025Deutsch10 min

A. Der Antragsgegner, geb. 1976, rumänischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben am 19. Februar 2025 frühmorgens in die Schweiz ein. Zufolge einer Meldung gleichentags, dass sich eine Person (der Antragsgegner) bei der katholischen Kirche in Cham (ZG) auffällig verhalte, rückte die Zuger Polizei aus und unterzog den Antragsgegner einer Kontrolle. Dabei wurde nebst mitgeführtem mutmasslichem Deliktswerkzeug festgestellt, dass der Antragsgegner im RIPOL zur Verhaftung und Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben ist und weiter keine gültigen Reisedokumente mit sich führte. Anlässlich der weiteren Abklärungen ergab sich, dass der Antragsgegner mit einem gültigen Einreiseverbot für die Schweiz bis 19. März 2034 belegt ist und bereits 2018 und 2019 ausgeschafft werden musste. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 20. Februar 2025 wurde der Antragsgegner schliesslich wegen Verletzung der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften gemäss Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und lntegrationsgesetz, AIG; SR 142.20) schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt. Am 20. Februar 2025, 17:30 Uhr, übernahm das Amt für Migration des Kantons Zug (AFM) das Haftregime und ordnete die Ausschaffungshaft an.

Source zg.ch

1

DER HAFTRICHTER

V E R F Ü G U N G vom 24. Februar 2025 [rechtskräftig]

in Sachen

Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, Postfach 857, 6301 Zug

Antragsteller

gegen

A.________, zzt. Ausschaffungshaft Zürich, Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA), Postfach, 8058 Zürich

Antragsgegner

betreffend

Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft

(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG und

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG)

V 2025 19

Sachverhalt

A. Der Antragsgegner, geb. 1976, rumänischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben am 19. Februar 2025 frühmorgens in die Schweiz ein. Zufolge einer Meldung gleichentags, dass sich eine Person (der Antragsgegner) bei der katholischen Kirche in Cham (ZG) auffällig verhalte, rückte die Zuger Polizei aus und unterzog den Antragsgegner einer Kontrolle. Dabei wurde nebst mitgeführtem mutmasslichem Deliktswerkzeug festgestellt, dass der Antragsgegner im RIPOL zur Verhaftung und Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben ist und weiter keine gültigen Reisedokumente mit sich führte. Anlässlich der weiteren Abklärungen ergab sich, dass der Antragsgegner mit einem gültigen Einreiseverbot für die Schweiz bis 19. März 2034 belegt ist und bereits 2018 und 2019 ausgeschafft werden musste. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 20. Februar 2025 wurde der Antragsgegner schliesslich wegen Verletzung der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften gemäss Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und lntegrationsgesetz, AIG; SR 142.20) schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt. Am 20. Februar 2025, 17:30 Uhr, übernahm das Amt für Migration des Kantons Zug (AFM) das Haftregime und ordnete die Ausschaffungshaft an.

B. Mit Antrag vom 21. Februar 2025 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Prüfung der angeordneten Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG und beantragte, diese für die Dauer von zwei Monaten zu stützen.

C. Am 24. Februar 2025, 15:00 Uhr, fand in Anwesenheit des Antragsgegners und einer Vertretung des AFM die gesetzlich vorgeschriebene Verhandlung unter Beizug einer Dolmetscherin statt. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheides stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zur Verfügung.

Der Haftrichter erwägt:

1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS 162.11]). Der Antragsgegner wurde am 19. Februar 2025 wegen Verdachts auf illegalen Aufenthalt, illegale Einreise, Diebstahl und allfällige weitere Tatbestände polizeilich festgenommen. Nach polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Abklärungen wurde er am 20. Februar 2025, 17:30 Uhr, aus der Haft entlassen und in das Haftregime des AFM überführt. Mit Durchführung der mündlichen richterlichen Haftprüfungsverhandlung am 24. Februar 2025, 15:00 Uhr, und unmittelbar anschliessender Entscheideröffnung ist die gesetzliche Frist für die Haftprüfung gewahrt.

Erwägungen

2.

Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 122 II 148 E. 2b/bb), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein (BGE 124 II 1 E. 1). Sodann muss die Haft verhältnismässig und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; vgl. BGE 122 II 148 E. 3). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 124 II 49 E. 3). Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, vgl. Art. 81 AIG). Der Betroffene muss überdies hafterstehungsfähig sein.

3.

Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid eröffnet wurde und der Betroffene trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betreten hat und nicht sofort weggewiesen werden kann. Lässt das bisherige Verhalten des Betroffenen darauf schliessen, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt, ist darin nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ein weiterer Haftgrund gegeben.

3.1

Das AFM eröffnete dem Antragsgegner, welcher über keine gültigen Reisedokumente verfügt, die Wegweisungsverfügung am 21. Februar 2025. Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass dem Antragsgegner am 20. März 2024 das durch das SEM (Staatssekretariat für Migration) verfügte und bis 19. März 2034 gültige Einreiseverbot ausgehändigt wurde. Der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG ist damit gegeben.

3.2

Der Antragsgegner bestätigte anlässlich der Haftrichterverhandlung vom 24. Februar 2025 die in den Akten befindlichen ihn betreffenden Angaben zu seiner Person. Ebenfalls bestätigte er seine aktenkundigen wiederholten illegalen Einreisen in die Schweiz und die entsprechenden Aufenthalte wie auch die damit einhergegangene Delinquenz (Diebstähle). Dass er bei seiner aktuellen Einreise nicht an das Einreiseverbot gedacht habe, führte er auf übermässigen Alkoholkonsum zurück. Er bekenne sich «schuldig» und entschuldige sich. Gefragt nach dem Zweck der mitgeführten Utensilien, welche sich zur Verübung von Vermögensdelikten eignen, meinte er, er benötige diese zur Ausübung seines Berufes als Holzschnitzer, was wenig glaubhaft erscheint. Auf weiteren Vorhalt nach dem Grund seiner Einreise gab er zu Protokoll, er habe sich als Fahrer bei DHL bewerben wollen, was insofern illusorisch ist, da er über keine gültigen Reisedokumente verfügt und mit einem Einreiseverbot belegt ist. Im Falle seiner Freilassung würde er nach Frankreich gehen, sein Cousin habe dort ein Transportunternehmen, und von da aus in sein Heimatland Rumänien zurückkehren. Er sei aber einverstanden, dass er kontrolliert durch die Behörden direkt nach Rumänien ausgeschafft werde und er werde tun, was von ihm an Kooperation verlangt werde. Schliesslich fragt er, ob die Einreiseverbotsfrist nicht verkürzt werden könne, seine Ex-Frau und seine aktuelle Frau lebten nämlich in Deutschland wie auch seine Kinder (17-, 20- und 23-jährig).

3.3

Der Antragsteller bestätigt in seinen Ausführungen die rubrizierten Gründe für die Inhaftnahme des Antragsgegners. Nachdem keine gültigen Reisedokumente vorliegen würden, sei umgehend für einen Termin bei der rumänischen Botschaft nachgefragt worden zwecks Ausstellung von Ersatzreisepapieren; ein solcher habe bereits für den Mittwoch, 26. Februar 2025, vereinbart werden können. Sofern keine weiteren Komplikationen hinzukämen – und für solche lägen derzeit keine Anhaltspunkte vor – könne allenfalls bereits für die darauffolgende Woche ein Flug ins Heimatland gebucht werden. Entsprechend werde in Abweichung des ursprünglichen Antrages lediglich um Bestätigung der Haft für einen Monat ersucht. Das in den Akten befindliche Auslieferungsbegehren der deutschen Behörden habe sich erledigt, er sei bereits 2024 ausgeliefert worden. Mildere Massnahmen seien aufgrund der Vorgeschichte keine Option.

4.

In Würdigung der Akten und Aussagen der Parteien ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG (vgl. Ziffer 3.1 hiervor) wie auch von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG gegeben sind. Der Antragsgegner hat zum wiederholten Male gegen die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des AIG verstossen und hat in der Schweiz wiederholt Vermögensdelikte begangen. Seine Erklärungen, weshalb er das geltende Einreiseverbot missachtet hat, vermögen keine Ernsthaftigkeit begründen, sich künftig an behördliche Weisungen zu halten. Wenig überzeugend sind auch seine Erklärungen über seine mitgeführten Utensilien und der eigentliche Grund, weshalb er in die Schweiz eingereist sei. Trotz hochanständigem Verhalten anlässlich der Haftrichterverhandlung vermochte er die sich aus den Akten und seinen Erklärungen ergebende begründete Erwartung, dass er sich bei einer Freilassung nicht an die behördlichen Weisungen halten werde, nicht zu entkräften. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er bei einer Freilassung untertauchen und irgendwohin verschwinden und damit den Vollzug der Wegweisung vereiteln würde.

5.

Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen. Der Antragsgegner hat keinerlei Beziehungen zur Schweiz und ist als mittellos zu bezeichnen, was auch in seiner Frage am Schluss der Haftrichterverhandlung begründet liegt, ob er von der Schweiz Geld erhalten könnte, um den Weg vom Flughafen zu seinem Wohnort zu finanzieren. Seine Lebensumstände bieten keine Gewähr, dass er sich den Behörden weiterhin zur Verfügung halten wird, weshalb mildere Massnahmen anstelle der Haft nicht in Frage kommen. Übereinstimmend mit dem AFM fühlt er sich gesund und hafterstehungsfähig. Der weitere Vollzug der Haft findet ab 25. Februar 2025 im – dem Antragsgegner offenbar bekannten – Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich statt, wo die Haftbedingungen, welche vom Antragsgegner nicht beanstandet werden, notorisch den Vorgaben von Art. 81 AIG entsprechen. In Nachachtung des Beschleunigungsgebotes hat das AFM umgehend die notwendigen Vorkehrungen für die Rückführung in die Wege geleitet, sodass voraussichtlich in der Woche 10 bereits mit dem Vollzug der Ausschaffung zu rechnen ist. In Berücksichtigung aller Aspekte und des gewichtigen Interesses der Schweiz und auch der umliegenden Staaten an einer geordneten und kontrollierten Ausreise erweist sich die Haft und der modifizierte Antrag um Bestätigung der Haft für die Dauer von lediglich einem Monat ohne weiteres als verhältnismässig.

6.

Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, von diesem Grundsatz abzuweichen.

Der Haftrichter verfügt:

___________________

1.

Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird für die Dauer von einem Monat, d.h. bis 19. März 2025, bestätigt.

2.

Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.

3.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

4.

Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an:

- A.________, c/o Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) in Zürich (Zustellung an die Direktion zur Aushändigung und mit der Bitte um Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung)

- Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA), Zürich (im Dispositiv)

- Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug

- Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern.

Zug, 24. Februar 2025

Der Haftrichter

lic. iur. Adrian Willimann

versandt am

Haftrichterverfügung V 2025 19

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

Art. 75 AIGart. 75 LEtrart. 75 LStrI

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI

§ 5 EG AuG

§ 56 VRG

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

BGE 122 II 148ATF 122 II 148DTF 122 II 148

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

BGE 124 II 1ATF 124 II 1DTF 124 II 1

Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI

BGE 122 II 148ATF 122 II 148DTF 122 II 148

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BGE 124 II 49ATF 124 II 49DTF 124 II 49

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