V 2025 2
Kantonale Amtsstelle
10. Februar 2025Deutsch30 min
A. Der 2000 geborene Gesuchsteller, tunesischer Staatsangehöriger, reiste am 22. November 2022 – nach eigenen Angaben offenbar bereits zum zweiten Mal – illegal in die Schweiz ein und stellte am 23. November 2022 ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte das Asylgesuch mit Entscheid vom 8. September 2023 ab und verfügte, A.________ habe die Schweiz sowie den Schengenraum bis zum Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2023 wurde die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen. Der Antragsteller hätte die Schweiz und den Schengenraum somit bis zum 20. November 2023 verlassen müssen. Ein Jahr später, am 25. November 2024, wurde er in Unterägeri (ZG) verhaftet zwecks Versetzung in die Ausschaffungshaft und Ausschaffung mittels (gebuchtem) Flug vom 3. Dezember 2024. Die Haft wurde am 26. November 2024 eröffnet und durch den Haftrichter gleichentags bestätigt bis und mit 25. Februar 2025 (Verfügung VGer ZG V 2024 108 vom 26. November 2024).
Source zg.ch
DIE HAFTRICHTERIN
V E R F Ü G U N G vom 22. Januar 2025
in Sachen
A.________, zzt. Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA), Postfach, 8058 Zürich
vertreten durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, substituiert durch Rechtsanwältin Elena Liechti bzw. B.________, AsyLex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich
Gesuchsteller
gegen
Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, Postfach 857, 6301 Zug
Gesuchsgegner
betreffend
Haftentlassungsgesuch
V 2025 2
Sachverhalt
A. Der 2000 geborene Gesuchsteller, tunesischer Staatsangehöriger, reiste am 22. November 2022 – nach eigenen Angaben offenbar bereits zum zweiten Mal – illegal in die Schweiz ein und stellte am 23. November 2022 ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte das Asylgesuch mit Entscheid vom 8. September 2023 ab und verfügte, A.________ habe die Schweiz sowie den Schengenraum bis zum Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2023 wurde die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen. Der Antragsteller hätte die Schweiz und den Schengenraum somit bis zum 20. November 2023 verlassen müssen. Ein Jahr später, am 25. November 2024, wurde er in Unterägeri (ZG) verhaftet zwecks Versetzung in die Ausschaffungshaft und Ausschaffung mittels (gebuchtem) Flug vom 3. Dezember 2024. Die Haft wurde am 26. November 2024 eröffnet und durch den Haftrichter gleichentags bestätigt bis und mit 25. Februar 2025 (Verfügung VGer ZG V 2024 108 vom 26. November 2024).
In der Folge konnte das nötige Reisepapier via die tunesische Botschaft nicht zeitnah erhältlich gemacht werden, so dass der Flug vom 3. Dezember 2024 annulliert werden musste. Am 13. Januar 2025 wurden der neuen Rechtsvertreterin durch das AFM die Akten zugestellt und mitgeteilt: "Der Flug musste annulliert werden, weil durch die tunesische Botschaft in Bern momentan kein Laissez-Passer ausgestellt wird" (Hervorhebung hinzugefügt). Der zuständige Mitarbeiter teilte der Vertretung gleichzeitig mit, man sei mit dem Staatssekretariat für Migration (SEM) und den tunesischen Behörden weiterhin daran, die geplante Rückführung voranzutreiben.
B. Mit Eingabe vom 15. Januar 2025 ersuchte A.________ um Entlassung aus der Ausschaffungshaft sowie Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Durchführung eines schriftlichen Verfahrens ersucht. Materiell machte seine Rechtsvertretung im Wesentlichen geltend, die Ausstellung von Laisser-passer durch die tunesische Botschaft sei momentan blockiert. In einem ähnlichen, ebenfalls von ihr vertretenen, Fall habe diese "neue Praxis" der tunesischen Behörden im Kanton Luzern zur Haftentlassung geführt. Diesbezüglich reichte sie ein Mail der zuständigen Sachbearbeiterin ein, wonach "gemäss aktuellem Wissensstand praktisch alle Laissez-Passers blockiert worden" seien seitens der tunesischen Behörden. Weitere Angaben zum konkreten Fall in Luzern machte sie nicht, behauptete jedoch gestützt hierauf, es mangle auch vorliegend an der Möglichkeit der Ausstellung eines Laisser-passer und somit an der tatsächlichen Durchführbarkeit der Ausschaffung. Weiter behauptete die Rechtsvertreterin, der Gesuchsteller habe sich bisher nur ein einziges Mal den Behörden widersetzt, nämlich im November 2023, als er einem Ausreisegespräch ohne Abmeldung ferngeblieben sei. Im Übrigen habe er aktiv mit den Behörden kooperiert, indem er eine Kopie seiner Identitätskarte beigebracht habe. Die Besorgung eines Reisepasses sei nicht nötig gewesen und er sei im Ausreisegespräch nicht aufgefordert worden, Reisedokumente zu beschaffen. Ferner behauptete die Rechtsanwältin, die Haft dauere bereits über vier Monate an.
C. Die Haftrichterin holte in der Folge am 20. Januar 2025 telefonische Auskünfte beim SEM, Abteilungsleiter Rückkehr Nordafrika, ein, welcher die (an sich bereits gerichtsnotorische) Tatsache bestätigte, dass – entgegen der Behauptung der Rechtsvertreterin – Laisser-passers durch Tunesien keineswegs nicht mehr ausgestellt würden, sondern lediglich der Prozess ab und zu etwas Zeit benötige, da die tunesischen Behörden die (vielen) Anfragen des SEM jeweils im Einzelfall prüfen würden. Die Rückführungen würden aktuell funktionieren. Diese Auskunft wurde der Rechtsvertreterin selbentags zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde ihr Frist angesetzt bis Mittwoch, 22. Januar 2025, 08:00 Uhr, um im Falle der Verhinderung an der mündlichen Anhörung ihr Plädoyer schriftlich einzureichen, was sie tat.
D. Am 22. Januar 2025, kurz vor der mündlichen Anhörung, teilte das AFM mit, es sei dem vom Gesuchsteller bzw. dessen Vertretung behaupteten Luzerner Fall nachgegangen und habe hierzu nun nähere Informationen vorliegen. Im Luzerner Fall habe für einen konkreten Flug im Dezember 2024 das Laisser-passer nicht ausgestellt werden können. Es sei jedoch auch dort durch das SEM in Aussicht gestellt worden, dass eine Information erfolge, sobald ein neuer Flug gebucht werden könne. Die Haftentlassung sei im konkreten Fall in Abwägung der verschiedenen Faktoren erfolgt, da die betreffende Person sich bereits drei Monate in Ausschaffungshaft befunden habe, immer zu Vorladungen erschienen sei und nie straffällig geworden sei. Die diesbezüglichen Akten waren der Rechtsvertreterin des Gesuchstellers bekannt, wie sich aus dem eingereichten E-Mail-Verkehr mit den Luzerner Behörden ergibt. Sie durften indes dem Gesuchsteller lediglich in ihrem wesentlichen Gehalt zur Kenntnis gebracht werden (da Drittpersonen betreffend).
E. Am 22. Januar 2025 fand von 11:03 bis 11:39 Uhr in Anwesenheit des Gesuchstellers und seiner Vertrauensperson (mit Substitutionsvollmacht für Rechtsanwältin Lea Hungerbühler) sowie der Vertretung des AFM die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung unter Beizug eines Dolmetschers für Arabisch statt. Die von Rechtsanwältin Hungerbühler substituierte Vertreterin verzichtete dabei ausdrücklich darauf, sich zur Frage der treuwidrigen Prozessführung sowie der geplanten Kostenauflage zu äussern. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zur Verfügung.
Die Haftrichterin erwägt:
1. Gemäss Art. 80 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) kann eine inhaftierte Person einen Monat nach der erstmaligen Haftprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen. Über das Gesuch hat die richterliche Behörde innert acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter bzw. die Haftrichterin bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS 162.11]). Das Entlassungsgesuch ist schriftlich beim Verwaltungsgericht einzureichen; das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Haftprüfung (§ 12 EG AuG).
1.1 Die gegenüber dem Gesuchsteller am 26. November 2024 erstmals angeordnete Ausschaffungshaft wurde selbentags richterlich überprüft und für drei Monate, d.h. bis 25. Februar 2025, bestätigt. Das schriftliche Haftentlassungsgesuch vom 15. Januar 2025 ging mithin in Beachtung der Monatsfrist beim Verwaltungsgericht ein. In formeller Hinsicht werden an Haftentlassungsgesuche keine hohen Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn die Sperrfrist abgelaufen ist und sich die betroffene Person gegen die Inhaftierung wendet. Das vorliegende Gesuch genügt jedenfalls den sehr geringen Anforderungen an ein Haftentlassungsgesuch, weshalb es zu prüfen ist.
1.2 Der Gesuchsteller verlangte die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens. Solches lässt indes das Gesetz nicht zu (vgl. Thomas Hugi Yar, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl. 2022, Rz. 12.24 ff. sowie 12.35 mit Hinweisen). Entsprechend ergeht der vorliegende Entscheid nach mündlicher Anhörung des Gesuchstellers.
Erwägungen
2.
Ist ein Haftentlassungsgesuch zu prüfen, stellt sich die Frage, ob einer der in Art. 80 Abs. 6 AIG aufgezählten Haftbeendigungsgründe eingetreten ist. Nach Art. 80 Abs. 6 AIG ist die Haft zu beenden, wenn a) der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht durchführbar ist, b) dem Haftentlassungsgesuch entsprochen wird oder c) die inhaftierte Person eine freiheitsentziehende Strafe oder Massnahme anzutreten hat. Darüber hinaus sind die Verhältnismässigkeit der Haft, das Beschleunigungsgebot sowie die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (vgl. Art. 81 AIG). Die betroffene Person muss zudem hafterstehungsfähig sein.
3.
Der Gesuchsteller machte in seinem Entlassungsgesuch zunächst geltend, der Wegweisungsvollzug sei nicht absehbar, da die tunesischen Behörden aktuell keine Reisepapiere ausstellen würden. Weiter machte er im Wesentlichen geltend, es gehe von ihm keine Fluchtgefahr aus und die weitere Haft sei unverhältnismässig, zumal er sich den Behörden nicht widersetzt habe und der Einsatz milderer Mittel nicht geprüft worden sei.
3.1
Das AFM verwies an der Haftrichterverhandlung vom 22. Januar 2025 auf das bisherige unkooperative Verhalten des Gesuchstellers, der in Freiheit weder Anstalten machte, bei der Beschaffung seiner Reisepapiere mitzuwirken, noch sich den Behörden für eine kontrollierte Rückschaffung nach Tunesien zur Verfügung hielt; ein Untertauchen sei zu erwarten. Es bestünden keine milderen Mittel als die Haft. Mit dieser habe man aus Verhältnismässigkeitsgründen zugewartet, zuerst um dem Gesuchsteller Gelegenheit zur freiwilligen Ausreise zu geben, dann um die tunesischen Wahlen abzuwarten (Anm.: während der Wahlzeit gestaltet sich die Papierbeschaffung in Tunesien notorisch schwierig). Vollzugshindernisse seien gegenwärtig keine ersichtlich, insbesondere laufe aktuell noch die Papierbeschaffung über die tunesischen Behörden. Diese hätten nicht kundgetan, keine Papiere auszustellen, und Rückschaffungen seien gegenwärtig auf allen Vollzugsstufen möglich, es dauere einfach länger, wenn der Gesuchsteller sich nicht bereit erkläre, freiwillig zurückzureisen.
3.2
Der Gesuchsteller bekräftigte an der Anhörung vom 22. Januar 2025, dass er nicht nach Tunesien zurückreisen wolle und behauptete, er habe in der Schweiz nie Delikte begangen. Im Übrigen bestätigte er, bei guter Gesundheit zu sein (abgesehen von der psychischen Belastung durch die Haft, wofür er sich eine psychiatrische Betreuung wünsche) und nach wie vor über keine Familie in der Schweiz zu verfügen. Weiter erklärte er, aus der Haft heraus könne er nicht mit den Behörden kooperieren.
3.3
3.3.1
In Würdigung der Akten und Aussagen der Parteien ergibt sich, dass vorliegend das für die Ausreise des Gesuchstellers notwendige Ersatzreisepapier durch die tunesischen Behörden noch nicht
ausgestellt wurde, wobei aktuell unklar ist, worauf die Verzögerung im konkreten Fall zurückzuführen ist. Falsch ist aber nach Auskunft des SEM jedenfalls, dass Tunesien grundsätzlich keine Reisedokumente mehr ausstellen würde.
Dispositiv
Es ist gerichts- und allgemeinnotorisch, dass die Ausstellung von Papieren durch Tunesien zwar phasenweise immer mal wieder mehrere Monate in Anspruch nehmen kann, im Allgemeinen aber wesentlich besser funktioniert als mit anderen Staaten wie etwa Marokko, so dass auch regelmässig durch das Haftgericht weniger Fälle Tunesien betreffend zu beurteilen sind. Im vorliegenden Fall hat das AFM im Vertrauen auf eine rasche Ausstellung der Papiere durch den Herkunftsstaat den Rückflug für den Gesuchsteller bereits vor der Inhaftnahme gebucht, was zu begrüssen ist im Sinne einer möglichst kurzen Haftdauer und des Beschleunigungsgebots. Dass die nötigen Reisepapiere in der Folge doch nicht so rasch eintrafen und deshalb die Ausreise aufgeschoben werden musste, bedeutet nicht, dass diese nicht mehr absehbar wäre. Allein der Umstand, dass die Rückreise in die Heimat zuerst noch mit den zuständigen Behörden des Herkunftslandes verhandelt werden muss, führt nicht ohne Weiteres zur Annahme der Undurchführbarkeit der Entfernungsmassnahme. Entsprechende Verhandlungen dürfen vielmehr eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, solange sie nur mit dem nötigen Nachdruck vorangetrieben werden. Rechtsprechungsgemäss führt selbst ein Zeitraum von knapp einem Jahr, während dem der ausreiseunwillige Ausländer in Haft und die Ausstellung von Reisepapieren blockiert ist, nicht zwingend zur Entlassung (BGer 2C_585/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 4.3 sowie 5.4). Nota bene hat das AFM vor allem laufender Haft dem Beschleunigungsgebot nachzuleben. Der Gesuchsteller kann nichts für sich ableiten daraus, dass das AFM ihm insgesamt fast ein Jahr Zeit gegeben hat um freiwillig auszureisen, bevor es ihn in Haft genommen hat. Im hier zu beurteilenden Fall dauert die Haft – entgegen der aktenwidrigen Behauptung der Rechtsvertreterin – erst knapp zwei Monate und das Amt für Migration sowie das SEM stehen nachweislich in Verhandlungen mit den tunesischen Behörden. Dass diese die Ausstellung der nötigen Dokumente allgemein oder im konkreten Fall verweigern würden, entspricht nicht den Tatsachen. Vielmehr ist es so, dass das nötige Reisepapier einfach noch nicht ausgestellt wurde. Es liegen aber keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Tunesien die Rückreise des Gesuchstellers entgegen den staatsvertraglichen Verpflichtungen blockieren würde. Dessen Entfernung aus der Schweiz ist demnach weiterhin absehbar. Daran ändert der durch die Rechtsvertretung des Gesuchstellers eingereichte E-Mail-Verkehr mit einer Luzerner Amtsstelle nichts, zumal – allenfalls bewusst – darauf verzichtet wurde, konkretere Angaben zum dortigen Fall zu machen, der – wie noch zu erörtern sein wird – mit dem vorliegenden nicht vergleichbar ist.
Entgegen den Rechtsvertreterinnen des Gesuchstellers liegt es selbstverständlich nicht am AFM "konkret aufzuzeigen wieso die Absehbarkeit des Wegweisungsvollzuges in dieser Ausgangslage, entgegen der Einschätzung des Migrationsamtes des Kantons Luzern und ohne Anzeichen einer Verbesserung der Zusammenarbeit mit den tunesischen Behörden, dennoch zum jetzigen Zeitpunkt noch bejaht werden kann". Mit Tunesien besteht ein Abkommen vom 11. Juni 2012 über die Zusammenarbeit im Migrationsbereich (SR 0.142.117.589). Dieses hat insbesondere die Rückkehr von Personen auf den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien zum Gegenstand (Art. 1). Das III. Kapitel des Abkommens regelt die Rückübernahme der irregulären Staatsangehörigen der Vertragsparteien. Demnach rückübernimmt jede Vertragspartei auf schriftlichen Antrag der anderen und ohne andere als die staatsvertraglich vorgesehenen Förmlichkeiten alle Personen, welche die im Partnerstaat anwendbaren Einreise- oder Aufenthaltsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern angenommen wird oder feststeht, dass sie Staatsangehörige der ersuchten Vertragspartei sind (Art. 6). Im Sinne einer Ordnungsfrist hat ein ersuchter Staat grundsätzlich – nach erfolgreicher Identifikation – für seine Staatsangehörigen innert zehn Arbeitstagen nach Erhalt des Ersuchens das erforderliche Reisedokument (Laisser-passer) auszustellen (Art. 8 Ziff. 6). Gemäss Anhang I des Abkommens kann die Identität einer Person durch Reisepass oder Identitätskarte nachgewiesen werden; durch Kopie der entsprechenden Dokumente (u.a.) kann sie jedenfalls glaubhaft gemacht werden. Hier können Zweifel aufkommen, welche die diplomatische oder konsularische Vertretung durch Befragung, grundsätzlich innert 30 Arbeitstagen nach Beantwortung eines ersten Gesuchs des Partnerstaats, ausräumen kann (Art. 8 Ziff. 3 i.V.m. Art. 7 Ziff. 3 des Abkommens). In Fällen unfreiwilliger Rückkehr kann sich die Ausstellung von Reisepapieren verzögern, da die Vertragsparteien zunächst Beschwerden der unfreiwillig rückzuführenden Personen prüfen, die um Rückkehrhilfe ersuchen (Art. 15). Dies hat der Gesuchsteller getan, hat er doch wiederholt verlangt, man möge ihm Geld geben, damit er ausreise. Treten zwischen den Vertragsparteien Meinungsverschiedenheiten auf, sind diese im Rahmen eines Expertenausschusses oder auf diplomatischem Weg beizulegen (Art. 24). Nach dem Dargelegten besteht eine Verpflichtung seitens Tunesiens, in der Schweiz illegal anwesende tunesische Staatsangehörige zurückzunehmen. Gemäss Art. 26 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (SR 0.111) sind in Kraft stehende internationale Verträge von den Vertragsparteien nach Treu und Glauben zu erfüllen; die Vermutung spricht grundsätzlich dafür, dass Staaten ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen.
Bezugnehmend auf den konkreten Sachverhalt bedeutet dies: Es besteht mit Tunesien ein Rückübernahmeabkommen; die Identität des Gesuchstellers als Tunesier ist grundsätzlich aufgrund einer ID-Kopie glaubhaft gemacht worden (ID-Kopie eingereicht im Rahmen des Asylverfahrens). Der tunesische Staat ist berechtigt, bei Zweifeln eine persönliche Befragung des Gesuchstellers durchzuführen; weiter muss vor der Rückkehr die Unterstützung zwischen den Partnerstaaten geklärt werden. Beides kann den Prozess der Ausstellung eines Laisser-passer verzögern; allenfalls können Verzögerungen auch aus anderen, nicht immer bekannten, Gründen erfolgen. Aus dem Vorliegen von Verzögerungen unmittelbar auf eine Vertragsverletzung durch den Partnerstaat zu schliessen oder eine solche gar allgemein zu vermuten, würde jedoch den völkerrechtlichen Grundsatz verletzen, wonach treuwidriges Verhalten des Partnerstaats nicht zu vermuten ist. Folglich darf sich das Amt für Migration – jedenfalls mangels entgegenstehender Indizien – auf die bestehenden Abkommen stützen und nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass bestehende Abkommensmechanismen funktional sind, ohne dies jedes Mal im Einzelfall nachweisen zu müssen. Es gilt: Solange nicht im Einzelfall erstellt ist, dass sich die heimatliche Behörde kategorisch weigert, das benötigte Laisser-passer auszustellen, darf davon ausgegangen werden, dass die Dokumentenbeschaffung und die Rückweisung in absehbarer Zeit möglich sind. Dass und aus welchem Grund die tunesischen Behörden hier die benötigten Papiere nicht im Verlauf noch ausstellen sollten, ist nicht ersichtlich und wird vom Gesuchsteller auch nicht begründet (vgl. etwa BGer 2C_434/2023 vom 28. September 2023 E. 5.4). Wie bereits erwähnt, ist vielmehr bekannt, dass es im Verkehr mit Tunesien vorkommt, dass die Beschaffung eines Ersatzreisepapiers im Rahmen der ersten Flugbuchung noch nicht klappt, wohl aber beim nächsten Versuch (so etwa im BGer 2C_230/2024 vom 11. Juni 2024 zugrunde liegenden Fall, vgl. dort Sachverhalt lit. A.e).
Das AFM hat mithin nur, aber immerhin, im Einzelfall darzulegen, inwiefern der Prozess von seiner Seite beförderlich vorangetrieben wird und die üblichen Prozesse im Gange sind, die gemäss geltenden staatsvertraglichen Vereinbarungen erwartungsgemäss innert absehbarer Zeit zur Dokumentenausstellung und Ausreise führen sollten. Solches ist vorliegend geschehen, nachdem das AFM den Rechtsvertreterinnen hat mitteilen lassen, es befinde sich via das SEM aktuell bezüglich des Gesuchstellers im Austausch mit den tunesischen Behörden. Es hat denn auch von Anfang an explizit darauf hingewiesen, die Dokumentenausstellung erfolge lediglich "momentan" noch nicht. Soweit Rechtsanwältinnen Hungerbühler bzw. Liechti das AFM verpflichten wollen, darzulegen, weshalb es hier zu einer anderen Einschätzung der Absehbarkeit des Wegweisungsvollzugs gelangte als in einem völlig anderen Fall die Behörden eines anderen Kantons, ist dies demnach als trölerische, treuwidrige Prozessführung zu bezeichnen. Das AFM hat nur, aber immerhin, die Frage danach zu beantworten, ob die Wegweisung im von ihm bearbeiteten Fall nach wie vor absehbar erscheint. Dies hat es getan, auch in der Anhörung vom 22. Januar 2025. Dort erläuterte die Vertreterin des AFM, man sei nach wie vor mit dem SEM in Kontakt, und die tunesischen Behörden hätten bislang die Ausstellung eines Laisser-passer nur für den Flug vom Dezember 2024, nicht aber in allgemeiner Weise verweigert. Bei kooperativen Staatsangehörigen funktioniere die Ausstellung von Laisser-passer aktuell mit Tunesien umgehend, d.h. es sei eine Ausreise innert ein bis zwei Wochen realistisch. Insofern erscheint es nachgerade rechtsmissbräuchlich, wenn die Rechtsvertreterinnen gerade aus der unkooperativen Haltung ihres Klienten Vorteile ableiten wollen, obwohl bekannt ist, dass dieser innert kurzer Frist ausreisen (und damit seine Haft beenden) könnte, wenn er seine Originalpapiere beschaffen und sich zur Ausreise bereit erklären würde. Die Vertreterinnen verschweigen, dass ihr Klient bereits in der Anhörung durch den Haftrichter am 26. November 2024 angegeben hat, seine Papiere seien "zu Hause" in Frankreich, wobei ihn der Haftrichter aufgefordert hatte, diese Originaldokumente doch bitte zwecks Beschleunigung des Prozesses zu organisieren. Ebenso wurde ihm in der Anhörung vom 26. November 2024 durch das Amt für Migration detailliert erklärt, wie die Kontaktaufnahme mit der tunesischen Botschaft aus dem ZAA heraus funktioniert. Der Gesuchsteller kam bislang weder der Aufforderung nach, seine Papiere zu beschaffen, noch hat er sich gegenüber den tunesischen Behörden zur Rückreise in die Heimat bereit erklärt.
3.3.2 Bezüglich der Fluchtgefahr ist darauf hinzuweisen, dass sich der Gesuchsteller in der Vergangenheit nicht gescheut hat, Grenzen zu überqueren (etwa illegalerweise von Italien, das ursprünglich für sein Asylgesuch zuständig war, in die Schweiz einzureisen) und er behördlichen Aufforderungen keine Folge geleistet hat, wobei er sich teilweise nachträglich unter Angabe nicht weiter belegter Krankheit für seine Abwesenheiten entschuldigt hat. In der Anhörung vom 26. November 2024 hat er unmissverständlich kundgetan, er wolle die Schweiz im Falle einer Freilassung verlassen und z.B. nach Dänemark oder Russland weiterreisen, wo er aber ebenfalls kein Aufenthaltsrecht hat. Aus dem Asylverfahren ist bekannt, dass er im Jahr 2022 Tunesien verlassen hat um eine Tätigkeit als "Schlepper" und "Schleuser" für eine kriminelle Bande aufzunehmen. Für diese sei er mehrfach illegal in Italien eingereist und alsdann nach seinem behaupteten Ausstieg über Frankreich und Deutschland in die Schweiz gekommen. Nach Tunesien habe er nicht zurückkehren wollen, weil ihn dort eine Strafverfolgung wegen der illegalen Schleppertätigkeit erwarte, ohne dass indes – so die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts – stichhaltige Gründe für die Annahme bestanden hätten, dass er in Tunesien nebst dem legitimen Strafverfolgungsanspruch einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2023). Bei der Beschaffung seiner Ausweispapiere hat der Gesuchsteller denn auch trotz mehrfacher Aufforderung nicht mitgewirkt. Vor diesem Hintergrund sowie mit Blick auch auf die eigenen Aussagen des Gesuchstellers – die seine Rechtsvertreterinnen geflissentlich übergehen – ist demnach offensichtlich nicht ernsthaft zu erwarten, dass sich der Gesuchsteller im Falle einer Haftentlassung zwecks Ausreise zur Verfügung der Behörden halten würde. Dies in Missachtung des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2023, worin das Vorliegen von Asylgründen verneint und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit detaillierter Begründung bejaht wurde. Nachweislich falsch ist die Behauptung seiner Rechtsvertreterinnen, er habe sich lediglich einmal nicht an Weisungen der Behörden gehalten, als er im November 2023 ein Ausreisegespräch versäumt habe: Der Festnahmeverfügung vom 25. November 2024 ist zu entnehmen, dass sich der Gesuchsteller zunehmend renitent verhielt, als er erfasste, dass die Polizei für ihn die Reisebereitschaft erstellte. Er musste zunächst mittels Handfesseln fixiert werden; da er sich weiterhin wehrte indem er seinen Kopf gegen Tisch und Wand schlug, mussten weitere Polizeikräfte zugezogen werden (insgesamt waren letztlich acht Polizistinnen und Polizisten im Einsatz). Entsprechend diesen der Rechtsvertretung bekannten Gegebenheiten (zitiert sie doch den Festnahmerapport) erfolgt die Behauptung fehlender Widersetzlichkeit wider besseres Wissen, ebenso wie die Behauptung, der Klient sei nie aufgefordert worden, weitere Reisepapiere zu beschaffen. Der Rechtsvertretung lagen sowohl das Protokoll der Befragung vom 21. November 2023 durch das AFM als auch die Haftrichterverfügung vom 26. November 2024 vor. Beiden lässt sich entnehmen, dass der Gesuchsteller wiederholt aufgefordert wurde, die Originale seiner Papiere zu beschaffen, was ihm nach seinem eigenen Bekunden möglich gewesen wäre, er jedoch nicht tun wollte. Konfrontiert mit einem ersten konkreten Schritt im Hinblick auf seine Rückschaffung ist der Gesuchsteller sogleich durch heftige Gegenwehr aufgefallen.
Jedenfalls ist offensichtlich, dass beim geschilderten Verhalten des Gesuchstellers – nota bene eines Mannes mit Erfahrung als Schlepper und Schleuser – im Angesicht einer nun näher rückenden zwangsweisen Ausschaffung mildere Mittel als die Haft nicht in Frage kommen, um seine kontrollierte Ausreise aus der Schweiz sicherzustellen. Vielmehr besteht die akute Gefahr, dass er sich vor dem Hintergrund seiner absehbaren Rückschaffung nach Tunesien ins europäische Ausland absetzt, wie er dies bereits in der Vergangenheit getan hat (vgl. zum Thema der Untertauchensgefahr, wofür die Weigerung zur Rückkehr und die fehlende Mitwirkung bei der Papierbeschaffung Indizien sind statt vieler etwa BGer 2C_434/2023 vom 28. September 2023 E. 5.2; 2C_230/2024 vom 11. Juni 2024 E. 4.4). Den privaten Interessen des Gesuchstellers am illegalen Verbleib in der Schweiz steht das erhebliche öffentliche Interesse der Schweiz entgegen, ihn kontrolliert in die Heimat zurückzuführen, zumal der klar unkooperative und in der Schweiz mehrfach mit Betäubungsmitteldelikten in Erscheinung getretene Gesuchsteller (u.a. Besitz und Konsum von Haschisch in der zugewiesenen Unterkunft, entgegen nicht nur dem geltenden Recht, sondern auch der dort geltenden Hausordnung) hier über kein Bleiberecht verfügt.
4. Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen. Es ist insbesondere zu prüfen, ob etwa familiäre oder gesundheitliche Überlegungen gegen eine Haft sprechen. Diesbezüglich liegen laut Angaben des Gesuchstellers in der Anhörung vom 22. Januar 2025 keine veränderten Umstände vor. Insbesondere ist sein gesundheitlicher Zustand nach wie vor unverändert gut (abgesehen von den üblichen psychischen Belastungen durch die Haft). Hinsichtlich der Rüge des Gesuchstellers, er habe im ZAA keinen Zugang zu einem Psychiater erhalten, ist darauf hinzuweisen, dass die psychiatrisch-psychologische Betreuung im ZAA gewährleistet ist (vgl. § 60 der Hausordnung, abrufbar unter https://www.zh.ch/de/direktion-der-justiz-und-des-innern/justizvollzug-wiedereingliederung/vollzugseinrichtungen-zuerich/zentrum-fuer-auslaenderrechtliche-administrativhaft.html#4257362). Über die Notwendigkeit des Beizugs einer Fachperson entscheidet die Gefängnisärztin oder der Gefängnisarzt; ein freies, beliebiges Bezugsrecht von ärztlichen Leistungen (und ggf. Betäubungsmitteln) besteht indes selbstverständlich nicht, sondern es ist lediglich die notwendige medizinische Versorgung sicherzustellen. Der Gesuchsteller befand sich im Zeitpunkt der Inhaftnahme nicht in psychiatrischer Behandlung und er legt auch nicht dar, an welchen psychischen Erkrankungen er leiden soll. Im Übrigen kann hinsichtlich der Verhältnismässigkeit auf die Haftrichterverfügung vom 26. November 2024 verweisen werden. Dieser ist anzufügen, dass gerade vor dem Hintergrund der kriminellen Vergangenheit des Gesuchstellers als Schlepper und Schleuser sowie seines wiederholten Begehens von Betäubungsmitteldelikten hier in der Schweiz ein dringliches Interesse der Schweiz an seiner Entfernung von ihrem Territorium besteht und ein ebenso nachvollziehbarer Druck auf dem Gesuchsteller lastet, sich der kontrollierten Ausreise zu entziehen, da er in der Heimat damit rechnen muss, für seine Taten zur Rechenschaft gezogen zu werden. Mit Blick damit ist die weitere Haft des jungen, gesunden und kinderlosen Gesuchstellers (angeordnet vorerst für die ersten drei von maximal 18 Monaten bis zum 25. Februar 2025) weiterhin verhältnismässig. Dies gilt umso mehr, als er es aktuell gemäss klarer, übereinstimmender Aussage des AFM sowie des SEM selbst in der Hand hat, innert einer Frist von rund einer bis zwei Wochen seine Haft hier in der Schweiz beenden und in die Heimat ausreisen zu können, sobald er sich gegenüber den heimatlichen Behörden hierzu bereit erklärt, da in diesem Fall Tunesien Laisser-passer innert ein bis zwei Wochen zur Verfügung stellt. Nota bene hat das AFM zugunsten des Gesuchstellers fast ein Jahr zugewartet mit der Inhaftnahme und befindet sich der Gesuchsteller aktuell erst seit knapp zwei Monaten in Haft, nicht seit vier Monaten wie von seiner Rechtsvertreterin tatsachenwidrig behauptet. Das Haftentlassungsgesuch ist unbegründet.
5. Der Gesuchsteller beantragt Kostenbefreiung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung.
5.1
5.1.1 Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt. Vorliegend von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht gegenüber dem Gesuchsteller keine Veranlassung. Sein entsprechender Antrag ist damit gegenstandslos.
5.1.2 Hingegen sind den Rechtsvertreterinnen zufolge rechtsmissbräuchlicher, unsorgfältiger Verfahrensführung die verursachten Verfahrenskosten aufzuerlegen. Gemäss § 23 Abs. 3 VRG sowie dem allgemein gültigen Grundsatz des Verbots rechtsmissbräuchlichen Verhaltens sind solchermassen unnötigerweise verursachte Kosten von demjenigen zu tragen, der sie verursacht (Verursacherprinzip). Verursacher kann ausnahmsweise auch die Rechtsvertretung sein, wenn sie elementare Sorgfalt im Verfahren vermissen lässt und damit ein völlig aussichtsloses Verfahren oder unnötige Umtriebe provoziert. Wie oben im Detail auseinandergesetzt wurde, haben vorliegend Rechtsanwältinnen Hungerbühler und Liechti das Verfahren missbraucht durch die Einreichung eines offensichtlich aussichtslosen Gesuchs, wobei sie für ihren Klienten nicht die bestmögliche Rechtsvertretung in seinem konkreten Fall angeboten haben, sondern dem Gericht wissentlich und willentlich falsche und unvollständige Informationen unterbreitet und ihr Gesuch auf einem Sachverhalt aufgebaut haben, der nur eine lose Verwandtschaft zu den tatsächlich dokumentierten Tatsachen des hier zu entscheidenden Falles aufwies. Damit haben sie unnötigerweise und zum Schaden ihres Klienten, der gebunden von Zürich nach Zug und wieder zurück transportiert werden musste und dem allenfalls auch falsche Hoffnung gemacht wurde, ein völlig aussichtsloses Verfahren provoziert und unnötige Abklärungsaufwände des Gerichts sowie des Amts für Migration generiert. Indem sie im Wesentlichen offensichtlich eine Schablone eingereicht haben, in der z.T. noch die Platzhalter nicht ausgefüllt waren (vgl. etwa den nicht ersetzen Platzhalter "Person" im Haftentlassungsgesuch Ziff. 14 anstatt des offensichtlich einzusetzenden Namens; sodann auch die nicht korrekt nachgeführte Haftdauer) ohne diese in entscheidenden Punkten auf den hier konkret zu beurteilenden Fall des individuellen, am Recht stehenden Gesuchstellers anzupassen, haben sie ihre anwaltlichen Sorgfaltspflichten schwerwiegend verletzt.
Das Versäumnis der Rechtsanwältinnen von AsyLex wiegt umso schwerer, als in Haftfällen wie dem vorliegenden immer zu prüfen ist, ob der Vollzug der Ausschaffung innert einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum absehbar ist. Es kommt also bei der Beurteilung, ob eine Person weiter in Haft zu bleiben hat, nicht zuletzt auch entscheidend darauf an, um wen es sich handelt (persönliche Umstände) und wie sich die Person bisher verhalten hat (Einhaltung der Rechtsordnung, Kooperation, Beachtung von Weisungen, etc.; vgl. dazu etwa BGer 2C_434/2023 vom 28. September 2023 E. 4.2). Es ist demnach für den Klienten verheerend, wenn eine anwaltliche Vertretung – statt aus einem ihr angetragenen Fall das Beste zu machen, wie es ihr Auftrag wäre – zu einem völlig anderen Sachverhalt schreibt, mithin am Fall vorbeischreibt. Festzuhalten ist, dass es sich nicht um das erste Mal handelt, das Rechtsanwältin Lea Hungerbühler und AsyLex solchermassen agieren. So musste Lea Hungerbühler etwa bereits im Verfahren VGer ZG V 2023 87 (publiziert in der GVP 2023, Ziff. 1.1.5.1, sowie im Volltext in der Urteilsdatenbank des Verwaltungsgerichts) darauf hingewiesen werden, dass eine schablonenartige Rechtsvertretung ohne seriöse Auseinandersetzung mit dem konkreten Einzelfall als untaugliche Rechtsvertretung zu qualifizieren sei. Die Haftgerichte tragen eine Verantwortung, zu verhindern, dass vulnerable Ausländer im Haftprüfungsverfahren durch AsyLex für eigene Zwecke bewirtschaftet und instrumentalisiert werden, indem mit ihnen ein Massengeschäft betrieben wird, das entgegen dem anwaltlichen Auftrag nicht die Interessenwahrung im Einzelfall im Fokus hat, sondern vielmehr den politischen Zwecken und der Mittelbeschaffung von AsyLex dient (vgl. bezüglich des ähnlich gelagerten Falles der Vereine Psychex bzw. Psychexodus, die gerichtsnotorisch sowie nach höchstrichterlicher Feststellung in ähnlicher Weise fürsorgerisch untergebrachte Menschen für eigene politische Zwecke einspannten und als Plattform missbrauchten BGer 5A_571/2017 vom 3. August 2017 E. 3). Es geht mit Blick auf die anwaltliche Sorgfalt nicht an, eine unüberblickbare Vielzahl von Mandaten zu akquirieren, ohne die Absicht, die grosse Masse der Klienten – deren Fall kein Potenzial zeigt zur Provokation eines Grundsatzurteils – im kantonalen Verfahren anschliessend auch mit der nötigen Sorgfalt zu vertreten. Dass der vorliegende Fall von AsyLex als Massengeschäft eingestuft wurde, wird nicht zuletzt darin erkennbar, dass die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens beantragt wurde, mithin nicht einmal für nötig befunden wurde, dass die Haftrichterin dem Gesuchsteller Fragen zu seiner konkreten persönlichen Situation stellen könne.
Die Verletzung der anwaltlichen Sorgfalt wiegt umso schwerer, als die untaugliche Rechtsvertretung keineswegs etwa als Gefälligkeit erbracht (vgl. zum eingeschränkten Sorgfaltsmassstab bei Gefälligkeitshandlungen BGE 137 III 539 E. 5.2 mit Hinweisen), sondern regelmässig auf Kosten der Allgemeinheit voll zur Entschädigung angetragen wird. Auch hier haben die Anwältinnen die unentgeltliche Rechtspflege beantragt und dem Gericht eine Honorarnote von über Fr. 2'000. eingereicht. Für in solch hohem Masse untaugliche Bemühungen einen solchen anwaltlichen Zeitaufwand (von rund neun Stunden) zu berechnen, lässt die Frage danach aufkommen, ob der Organisation AsyLex ihre Tätigkeit im Massengeschäft allenfalls nicht nur dazu dient, geeignete Grundsatzfälle herausfiltern zu können, sondern auch, die Mittel für die intensivere Betreuung dieser ausgewählten, bis vor Bundesgericht prozessierten, (Grundsatz-)Fälle zu generieren.
Praktisch ausgeschlossen erscheint, dass eine patentierte, spezialisierte Rechtsanwältin, hätte sie sich tatsächlich vor der Haftrichterverhandlung während fast eines ganzen Arbeitstags mit dem vorliegenden Fall befasst, keine geeignetere Vertretung für ihren Klienten hätte anbieten können. Künftig wird jedenfalls – wenn tatsächlich Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht, was hier zum vornherein nicht der Fall ist (vgl. dazu sogleich E. 5.2) – von den Rechtsanwältinnen der AsyLex, wie dies übrigens eigentlich ohnehin der anwaltlichen Praxis und Sorgfalt entspricht, zu verlangen sein, dass sie explizit ausweisen und unterschriftlich bestätigen, welche Rechtsanwältin die verrechneten Stunden wann geleistet haben soll. Dies erscheint nicht zuletzt aufgrund dessen angezeigt, dass AsyLex in der Vergangenheit die Vorarbeiten primär durch Praktikantinnen erledigen liess (vgl. etwa Honorarrechnung im Fall VGer ZG V 2024 27). Nachdem das Gericht im nämlichen Verfahren darauf hinwies, dass für die unentgeltliche Rechtsvertretung auch im Verfahren vor Verwaltungsgericht ein Anwaltsmonopol bestehe (Urteil VGer ZG V 2024 27 E. 6.2.1), werden nun die entsprechenden Aufwendungen regelmässig in der Spalte "Zeit RA (h)" verrechnet, ohne dass indes angegeben wird, welche Rechtsanwältin die Zeit aufgewendet hätte. Die – nicht für eine Entschädigung qualifizierende – "Zeit PRA (h)" wurde im Gegenzug praktisch auf Null heruntergefahren. Mit Blick auf die unverändert unbefriedigende Qualität der geleisteten Arbeit sind erhebliche Zweifel daran zu äussern, dass diese tatsächlich von einer patentierten Rechtsanwältin geleistet wird.
Nachdem es sich um einen Wiederholungsfall handelt, sind den Rechtsanwältinnen nun die unnötigerweise verursachten Verfahrenskosten aufzuerlegen. In der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2025 wurde der für die betroffenen Rechtsanwältinnen substitutionsberechtigten B.________ die Möglichkeit eingeräumt, vorgängig zum Vorwurf der treuwidrigen Prozessführung sowie zu der in Aussicht genommenen Kostenauflage Stellung zu nehmen. Diese gab an, sich nicht äussern zu wollen und verwies auf das schriftliche Plädoyer von Rechtsanwältin Liechti, womit sich eine weitere, detaillierte Erörterung der Frage erübrigte. Angesichts dessen wurde den Betroffenen das rechtliche Gehör hinlänglich gewährt (vgl. dazu einlässlich etwa zur Publikation vorgesehenes Urteil BGer 2C_179/2023 vom 4. Juni 2024 E. 4). Rechtsfolge eines Vertretungsverhältnisses, wie es hier mit der Substitution vorliegt, ist, dass die Vertretenen – hier die Rechtsanwältinnen – sich die Handlungen der Stellvertreterin anrechnen lassen müssen (vgl. etwa BGE 150 II 26 E. 3.7.1 mit Hinweisen).
5.1.3 Das Verwaltungsgericht erhebt gemäss § 22a Abs. 1 eine Spruchgebühr für die Kosten und Barauslagen des Gerichtsverfahrens, sofern die Gesetzgebung nicht ausdrücklich Kostenfreiheit festlegt. Nach Abs. 2 der Bestimmung richten sich die Verfahrenskosten nach dem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem Streitwert oder nach dem tatsächlichen Streitinteresse. Die Spruchgebühr beträgt in der Regel Fr. 400. bis Fr. 15'000.. Das Verwaltungsgericht erlässt Ausführungsbestimmungen zu den Kosten (§ 22a Abs. 4 VRG; vgl. dazu § 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht; KostenVO; BGS 162.12). Von einer Partei unnötigerweise verursachte Kosten sind ihr allein aufzuerlegen (§ 23 Abs. 3 VRG). Gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG sowie den Richtlinien für die Festlegung der Gerichtskosten gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz werden normalerweise im Bereich der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen keine Verfahrenskosten auferlegt. Nachdem dies aber hier aufgrund der treuwidrigen Prozessführung der Rechtsvertreterinnen ausnahmsweise angezeigt erscheint, ist bei der Bemessung der Kosten grundsätzlich vom gemäss Richtlinien für Fälle des Ausländerrechts vorgesehenen Basisbetrag von Fr. 1'500. auszugehen, der praxisgemäss bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. Anhörung um Fr. 500. erhöht wird. Auf eine zusätzliche Erhöhung aufgrund der notwendigen Übersetzung sowie der weiter vorgenommenen Abklärungen kann ermessensweise verzichtet werden. Somit sind die Gerichtskosten vorliegend auf Fr. 2'000. festzusetzen und den Rechtsvertreterinnen des Gesuchstellers, Rechtsanwältin Lea Hungerbühler und Rechtsanwältin Elena Liechti, beide AsyLex, Zürich, unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen.
5.2 Gemäss konstanter Rechtsprechung besteht bei Ausschaffungshaftfällen bei Bedürftigkeit regelmässig nach drei Monaten Haft auf Ersuchen hin Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung. Innerhalb dieser ersten drei Monate besteht ein Anspruch nur, soweit sich besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen (BGE 122 I 275 E. 3b, BGE 139 I 206 E. 3.3.1). Das ist hier nicht der Fall. Der Gesuchsteller befindet sich seit dem 26. November 2024 in Administrativhaft, also seit weniger als 2 Monaten. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung ergäbe sich daher nur, wenn besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur vorlägen. An ein Haftentlassungsgesuch sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn die Sperrfrist von einem Monat abgelaufen ist und der Eingabe entnommen werden kann, dass sich die betroffene Person gegen die Inhaftierung wendet, womit es auch unbedarften Gesuchstellern möglich ist, ein Gesuch selbständig einzureichen. Nachdem sich hier der massgebliche Sachverhalt seit der erstmaligen Haftprüfung nicht geändert hat und sich das Haftentlassungsgesuch darauf beschränkt, eine Reihe von Behauptungen mit nur entferntem Fall- und Tatsachenbezug aufzustellen, sind – abgesehen von den durch die prozessierenden Rechtsanwältinnen erst geschaffenen – keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Natur erkennbar, die eine unentgeltliche Verbeiständung in diesem Verfahrensstadium rechtfertigen würden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist demnach abzuweisen.
6. Der Gesuchsteller wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend darauf hingewiesen, dass gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG ein erneutes Haftentlassungsgesuch erst nach zwei Monaten zulässig wäre, indes ohnehin im Rahmen einer allfälligen Verlängerung der Haft über den 25. Februar 2025 hinaus die Haft abermals anlässlich einer mündlichen Verhandlung durch die Haftrichterin oder den Haftrichter zu prüfen sein wird.
Die Haftrichterin verfügt:
___________________
1. Das Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 2'000. festgesetzt und den Rechtsvertreterinnen des Gesuchstellers, Rechtsanwältin Lea Hungerbühler bzw. Rechtsanwältin Elena Liechti, beide AsyLex, Zürich, auferlegt (unter solidarischer Haftbarkeit). Dem Gesuchsteller werden keine Kosten auferlegt, womit sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5. Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers (im Doppel), an das Amt für Migration des Kantons Zug, das Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern sowie – je im Dispositiv – an das Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, Zürich, sowie (zum Vollzug von dessen Ziff. 2) an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.
Zug, 22. Januar 2025
Die Haftrichterin
Dr. iur. Diana Oswald
versandt am
Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI
§ 5 EG AuG
§ 56 VRG
§ 3 GO VG
§ 12 EG AuG
Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI
Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI
Art. 81 AIGart. 81 LEtrart. 81 LStrI
2C_585/2024
Art. 26 mit Anhangart. 26 avec annexeart. 26 con. All.
2C_434/2023
2C_230/2024
2C_434/2023
2C_230/2024
§ 14 EG AuG
§ 23 VRG
2C_434/2023
5A_571/2017
BGE 137 III 539ATF 137 III 539DTF 137 III 539
2C_179/2023
BGE 150 II 26ATF 150 II 26DTF 150 II 26
§ 22a VRG
§ 1 KostenVO
§ 23 VRG
§ 14 EG AuG
BGE 122 I 275ATF 122 I 275DTF 122 I 275
BGE 139 I 206ATF 139 I 206DTF 139 I 206
§ 10 EG AuG
Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI