V 2025 20
Verwaltungsrechtl. Kammer
11. Februar 2026Deutsch27 min
A. Mit Übertretungsanzeige vom 11. Juli 2024 wurde A.________, geb. 1979, von der Kantonspolizei St. Gallen darüber informiert, dass er am 3. Juli 2024 um 13:48 Uhr auf der B.________ in Buchs/St. Gallen die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 33 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge von 6 km/h) – als Lenker des Personenwagens mit dem Kennzeichen ZH C.________ – überschritten habe. Die Verkehrsregelverletzung sei bei der Staatsanwaltschaft anzuzeigen; eine Erledigung im Ordnungsbussenverfahren sei ausgeschlossen (StVA-act. 4 S. 2).
Source zg.ch
VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: MLaw Patrick Trütsch, Vorsitz
lic. iur. Judith Fischer und lic. iur. Adrian Willimann
Gerichtsschreiberin: MLaw Jacqueline Kalt
U R T E I L vom 11. Februar 2026 [rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
Beschwerdeführer
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, Hinterbergstrasse 41, 6312 Steinhausen,
Beschwerdegegner
betreffend
Strassenverkehrsrecht
(Sicherungsentzug)
V 2025 20
Sachverhalt
A. Mit Übertretungsanzeige vom 11. Juli 2024 wurde A.________, geb. 1979, von der Kantonspolizei St. Gallen darüber informiert, dass er am 3. Juli 2024 um 13:48 Uhr auf der B.________ in Buchs/St. Gallen die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 33 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge von 6 km/h) – als Lenker des Personenwagens mit dem Kennzeichen ZH C.________ – überschritten habe. Die Verkehrsregelverletzung sei bei der Staatsanwaltschaft anzuzeigen; eine Erledigung im Ordnungsbussenverfahren sei ausgeschlossen (StVA-act. 4 S. 2).
Mit Schreiben vom 6. August 2024 teilte das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug A.________ mit, dass es vorläufig bis zum Abschluss des Strafverfahrens, das heisst bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafbefehls, mit der Anordnung einer Administrativmassnahme zuwarten werde (StVA-act. 6).
Am 8. September 2024, 12:12 Uhr, beging A.________ auf der D.________ in Zürich 3 eine erneute Geschwindigkeitsüberschreitung, indem er innerorts in einer 30er-Zone die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 16 km/h überschritt (nach Abzug einer Sicherheitsmarge von 3 km/h; StVA-act. 7). Diese Geschwindigkeitsüberschreitung wird als leichte Widerhandlung eingestuft (act. 9 Ziff. 4; StVA-act. 17 Ziff. B)
Der Strafbefehl ST.2024.30049 der Staatsanwaltschaft St. Gallen für die Geschwindigkeitsüberschreitung von 33 km/h vom 3. Juli 2024 datiert vom 31. Oktober 2024. Darin wurde A.________ sowohl für die Geschwindigkeitsüberschreitung als auch für die Sichtbehinderung durch einen Duftbaum am Innenrückspiegel verurteilt. Dem Beschwerdeführer wurde eine Busse von Fr. 1’450.– auferlegt (StVA-act. 8). Der Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft. Diese Geschwindigkeitsüberschreitung wird als mittelschwere Widerhandlung eingestuft (act. 9 Ziff. 1 und 4; StVA-act. 17 Ziff. A).
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2024 wurde A.________ vom Strassenverkehrsamt des Kantons Zug weiter darüber informiert, dass der nunmehr rechtskräftige Strafbefehl bei ihnen eingegangen sei. Gleichzeitig wurde ihm in Aussicht gestellt, dass sein Führerausweis in sämtlichen Kategorien auf unbestimmte Zeit entzogen und eine verkehrspsychologische Begutachtung angeordnet werde. Mit demselben Schreiben wurde ihm zudem das rechtliche Gehör gewährt (StVA-act. 9). Von diesem machte er mit Schreiben vom 19. Januar 2025 (persönlich eingereicht am 20. Januar 2025) Gebrauch (StVA-act. 16).
Mit Verfügung vom 22. Januar 2025 wurde A.________ aufgrund der Geschwindigkeitsüberschreitungen vom 3. Juli 2024 respektive vom 8. September 2024 schliesslich der Führerausweis sämtlicher Kategorien auf unbestimmte Zeit entzogen, wobei der Entzug mit der Zustellung der Verfügung beginnt. Die Sperrfrist wurde auf 24 Monate festgesetzt (StVA-act. 17).
B. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 24. Februar 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde (persönlich überbracht, Beschwerde datiert vom 23. Februar 2025). Seine Anträge lauten wie folgt: Der Entscheid vom 22. Januar 2025 sei vollständig aufzuheben; es sei ein Führerausweisentzug von maximal neun Monaten anzuordnen; eventualiter sei der Führerausweis nach Vorliegen eines positiven verkehrspsychologischen Gutachtens sofort wieder zu erteilen; in jedem Fall sei dem Beschwerdeführer die berufliche Massnahmeempfindlichkeit anzuerkennen und ihm die Berechtigung zu erteilen, Fahrten im beruflichen Zusammenhang durchzuführen; der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen und der Führerausweis bis zum Entscheid über den Entzug zu belassen beziehungsweise ein Entzug aufzuschieben (act. 1 S. 1). Im Wesentlichen machte er geltend, die Qualifikation der Verkehrsregelverletzungen sei unzutreffend, es handle sich auch bei der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 3. Juli 2024 lediglich um eine leichte – und nicht um eine mittelschwere – Widerhandlung. Zudem sei er beruflich auf den Führerausweis angewiesen, die Verfügung verletze den Grundsatz "ne bis in idem" (Doppelbestrafungsverbot) und erweise sich insgesamt als unverhältnismässig (act. 1).
C. Mit Verfügung vom 25. Februar 2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 1’200.– zu leisten; dieser ging – nach einer bewilligten Fristerstreckung (act. 3 f.) – fristgerecht ein (act. 7).
D. Am 17. März 2025 wurde der Beschwerdeführer verkehrspsychologisch begutachtet; das Gutachten datiert vom 18. März 2025. Darin wurde festgehalten, dass aus verkehrspsychologischer Sicht dessen Fahreignung aus charakterlichen Gründen als nicht gegeben zu erachten sei. Es wurden 10–15 Therapiesitzungen, verteilt über einen Zeitraum von mindestens fünf Monaten, bei einer anerkannten Verkehrstherapeutin oder einem anerkannten Verkehrstherapeuten, empfohlen (StVA-act. 19 S. 18). Dies wurde ihm mit Schreiben vom 19. März 2025 – angefügt mit einer Liste von anerkannten Verkehrstherapeuten – durch das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug mitgeteilt (StVA-act. 20).
E. Mit Stellungnahme vom 23. Mai 2025 hat das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug (nachfolgend Beschwerdegegner) im Wesentlichen unter Verweis auf seine Verfügung vom 22. Januar 2025 auf Abweisung der Beschwerde geschlossen (act. 9).
F. Am 31. Mai 2025 reichte der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beim Beschwerdegegner ein Wiedererwägungsgesuch betreffend die Verfügung vom 23. August 2022 ein. Mit dieser Verfügung war ihm der Führerausweis wegen einer am 2. Juni 2022 begangenen Überschreitung der auf der Autobahn geltenden Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 34 km/h für die Dauer eines Monats entzogen worden. Der Beschwerdeführer machte geltend, die Widerhandlung sei nicht mehr als mittelschwer, sondern lediglich als leicht einzustufen, weshalb die Verfügung entsprechend zu korrigieren sei (Bf-act. 3).
Gleichentags beantragte der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren beim Verwaltungsgericht, es sei festzustellen, dass es sich bei der eben genannten Geschwindigkeitsüberschreitung vom 2. Juni 2022 nicht um eine mittelschwere, sondern um eine leichte Widerhandlung handle; eventualiter sei das Verfahren bis zur Klärung des Sachverhalts beziehungsweise bis zum Vorliegen des Wiedererwägungsentscheids zu sistieren (act. 10 S. 1).
Der Beschwerdegegner ist auf das Wiedererwägungsgesuch mit Schreiben vom 3. Juni 2025 nicht eingetreten (act. 11).
Mit Verfügung vom 24. Juni 2025 wies das Verwaltungsgericht sowohl das in der Beschwerde vom 23. Februar 2025 gestellte Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung als auch das am 31. Mai 2025 eingereichte Sistierungsgesuch ab (act. 12). Dagegen wurde kein Rechtsmittel ergriffen (vgl. act. 19 Ziff. 22).
G. Mit Schreiben vom 15. September 2025 bestätigte lic. phil. E.________, Fachpsychologin FSP, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 24. März 2025 bis 15. September 2025 an 13 Therapiesitzungen von jeweils 50 Minuten teilgenommen habe (StVA-act. 24).
Am 16. September 2025 wurde schliesslich ein erneutes verkehrspsychologisches Gutachten durchgeführt; das Gutachten datiert vom 17. September 2025. Daraus geht nun hervor, dass aus verkehrspsychologischer Sicht die Fahreignung momentan aus charakterlichen Gründen als gegeben zu erachten sei (StVA-act. 23). Darauf reagierte der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 18. September 2025, in welchem er dem Verwaltungsgericht mitteilt, dass dem Beschwerdeführer nach Ablauf der zweijährigen Sperrfrist, mithin per 23. Januar 2027, der Führerausweis wieder – sofern das Verwaltungsgericht die Verfügung vom 22. Januar 2025 stütze – erteilt werden könne (act. 18).
H. Mit weiterer Stellungnahme vom 14. Oktober 2025 beantragte der Beschwerdeführer zusätzlich die sofortige Aushändigung seines Führerausweises unter Berücksichtigung des nun positiv ausgefallenen verkehrspsychologischen Gutachtens. In der Sache wiederholte er seine bereits vorgebrachten Argumente (act. 19). Der Beschwerdegegner nahm hierzu mit Schreiben vom 17. Oktober 2025 lediglich kurz Stellung, um einen ihm in seiner Stellungnahme vom 23. Mai 2025 unterlaufenen Schreibfehler zu korrigieren (act. 21).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1.
1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Da sich der Entscheid auf das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) und somit auf Bundesrecht stützt, kann die Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Zug vom 22. Januar 2025 direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Der Beschwerdeführer als Adressat der für ihn mit Nachteilen verbundenen Verfügung ist zur Beschwerdeerhebung zweifellos legitimiert (§ 62 Abs. 1 VRG). Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht und entspricht auch den übrigen formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist.
1.2 Auf das mit Eingabe vom 31. Mai 2025 gestellte Feststellungsbegehren (act. 10), wonach die am 2. Juni 2022 begangene Geschwindigkeitsüberschreitung nun nicht mehr als mittelschwere, sondern lediglich als leichte Widerhandlung zu qualifizieren sei, kann hingegen aufgrund der entsprechend bereits in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 23. August 2022 nicht eingetreten werden (vgl. BGer 1C_163/2022 vom 9. März 2023 E. 3.2).
Aus demselben Grund kann ebenfalls auf die materiellen Rügen (act. 1 Ziff. 7 ff.; act. 10 Ziff. 7 ff.) betreffend die Qualifikation der weiteren Geschwindigkeitsüberschreitungen aus dem Jahr 2015 (Führerausweisentzug von jeweils einem Monat: Verfügungen vom 9. Oktober 2015 [mittelschwer] und vom 18. Dezember 2015 [leicht]), 2016 (Führerausweisentzug von zwei Monaten: Verfügung vom 17. Oktober 2016 [leicht]), 2018 (Führerausweisentzug von drei Monaten: Verfügung vom 2. März 2018 [schwer]) sowie 2022 (Führerausweisentzug von jeweils einem Monat: Verfügungen vom 23. August 2022 [mittelschwer] und vom 13. Dezember 2022 [leicht]; zudem Verwarnung mit Verfügung vom 21. Februar 2022 [leicht]) nicht eingetreten werden.
1.3 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).
Erwägungen
2.
Nach dem Rügeprinzip prüft das Gericht nur die vorgebrachten Beanstandungen und untersucht nicht, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht hat der Beschwerdeführer darzutun, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 119 V 347 E. 1a). Die Pflicht der Rechtsmittelinstanz, die Einwände des Beschwerdeführers anzuhören, zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen, bedeutet nicht, dass sie sich in ihrer schriftlichen Urteilsbegründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jede Rüge ausdrücklich widerlegen müsste. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2).
3.
3.1
Im Administrativverfahren ist die Verwaltungsbehörde nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Führerausweisentzügen grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts gebunden. Sie darf davon nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (BGer 1C_311/2021 vom 16. März 2022 E. 3.4 mit Verweis auf BGE 136 II 447 E. 3.1).
Die Verwaltungsbehörde ist dabei grundsätzlich auch an einen Strafentscheid gebunden, der nicht im ordentlichen Verfahren, sondern im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn die beschuldigte Person weiss oder davon ausgehen muss, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird, und sie es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens die ihr garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf die betroffene Person nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet, dies im Rahmen des Strafverfahrens zu tun und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel auszuschöpfen (BGer 1C_537/2020 vom 16. Februar 2021 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 123 II 97 E. 3c/aa).
3.2
Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 ausgeschlossen ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Das Strassenverkehrsgesetz beruht im Bereich der Administrativmassnahmen sowie der gesetzlichen Kategorisierung der Widerhandlungen auf einem abgestuften Gefährdungssystem (Bernard Rütsche, in: Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 33 f.).
3.2.1
Eine leichte Widerhandlung begeht insbesondere, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn – kumulativ – nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Diesfalls wird die fehlbare Person verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen worden war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Art. 16a Abs. 3 SVG). Eine schwere Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Diesfalls wird der Lernfahr- oder Führerausweis, sofern keine weiteren erschwerenden Elemente vorliegen, mindestens für drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG).
3.2.2
Eine mittelschwere Widerhandlung begeht insbesondere, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Eine solche liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind, beispielsweise wenn die Gefährdung zwar lediglich als gering eingestuft wird, das Verschulden jedoch als schwerwiegend oder umgekehrt, wenn eine gravierende Gefährdung bei geringem Verschulden vorliegt (BGE 136 II 447 E. 3.2 mit Hinweisen und BGE 135 II 138 E. 2.2.2 und 2.2.3 mit weiteren Hinweisen; BGer 1C_182/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 3.1). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG für mindestens einen Monat entzogen.
3.3
Alle Widerhandlungen nach Art. 16a–c SVG – seien sie leicht, mittelschwer oder schwer – setzen überdies gleichermassen eine konkrete oder jedenfalls erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Personen voraus. Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung von Personen naheliegt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist anhand der jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen (BGer 1C_156/2023 vom 8. Juli 2023 E. 2.2; 1C_267/2010 vom 14. September 2010 E. 3.2).
Im Zusammenhang mit der Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen hat das Bundesgericht im Interesse der Rechtssicherheit präzise Regeln aufgestellt. Danach liegt ungeachtet der konkreten Umstände [franzözisch: "sans égard aux circonstances concrètes", BGer 1C_708/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.2.2] objektiv eine mittelschwere Verkehrsgefährdung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG vor, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 31–34 km/h überschritten wurde (BGE 124 II 259 E. 2a/cc; Rütsche, a.a.O., Art. 16 N 101 ff.; Rütsche/Weber, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz 2014, Art. 16b N 11; Philippe Weissenberger, in: Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, Vorbemerkungen zu Art. 16a–c SVG N 14 mit Hinweisen).
Diese aus Gründen der Rechtsgleichheit gebotene Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht davon, den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen, sondern nur, dass sich im Regelfall, d.h. wenn keine besonderen, aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, die eine vom Schema abweichende Beurteilung gebieten, die Schwere der Widerhandlung schematisch nach dem Ausmass der Geschwindigkeitsüberschreitung richtet (BGer 1C_35/2019 vom 2. Juli 2019 E. 4.1.1; vgl. auch 1C_87/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.1.2).
3.4
Die Sanktionen im Strafverfahren und die verwaltungsrechtlichen Sanktionen verfügen über unterschiedliche Abstufungen (BGer 1C_517/2023 vom 25. April 2024 E. 2.2.3; 1C_311/2021 vom 16. März 2022 E. 4.3 mit Hinweis). Während die Strafnorm von Art. 90 SVG das Schwergewicht auf das Verschulden des Fahrzeuglenkers legt und eine Würdigung des Sachverhalts unter einem subjektiven Gesichtspunkt verlangt, stellen die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen von Art. 16 ff. SVG mehr auf die objektive Gefährdung des Verkehrs ab (BGE 102 Ib 193 E. 3; BGer 6A.86/2006 vom 28. März 2007 E. 3). Bei einer Verletzung von Art. 90 Abs. 1 SVG kann die Administrativbehörde je nach der verursachten Gefahr für die Sicherheit anderer und der Schwere des Verschuldens selbst bestimmen, ob eine leichte oder eine mittelschwere Widerhandlung vorliegt, weil sowohl die Massnahmen nach Art. 16a SVG als auch diejenigen nach Art. 16b SVG von Art. 90 Abs. 1 SVG gedeckt sind (vgl. BGE 135 II 138 E. 2.4).
4.
Streitig und zunächst zu prüfen ist, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 3. Juli 2024 als leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG oder als mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG zu qualifizieren ist.
4.1
Konkret macht der Beschwerdeführer geltend, es habe weder eine Gefahr für seine eigene Sicherheit noch für jene anderer Verkehrsteilnehmer bestanden. Es sei zu keinem Unfall gekommen und sein Verschulden sei nicht gross gewesen. Er habe sich auf der Autobahn befunden, auf welcher die zulässige Höchstgeschwindigkeit lediglich kurzzeitig auf 80 km/h herabgesetzt worden sei. Während dieser Temporeduktion habe er sich auf der Überholspur aufgehalten und ein anderes Fahrzeug kontrolliert überholt. Zudem seien zwei Fahrspuren in derselben Richtung offen gewesen. Die Fahrbahn sei nicht rutschig gewesen, es habe nur geringes Verkehrsaufkommen geherrscht, und niemand sei bedrängt worden. Schliesslich seien auf der Autobahn keine Kinder zu erwarten gewesen (act. 1 Ziff. 4 und 6, vgl. auch Ziff. 22, 25 f., 29 und 31; vgl. auch act. 19 Ziff. 6, 13, 20, 25 f.).
Der Beschwerdegegner entgegnet im Wesentlichen, die auf der Autobahn begangene Geschwindigkeitsüberschreitung von 33 km/h sei rechtskräftig im Strafbefehl vom 31. Oktober 2024 festgestellt worden. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei bei einer derartigen Überschreitung selbst bei günstigen Umständen von einer mittelschweren Widerhandlung auszugehen (act. 9 Ziff. 1 Abs. 3, Ziff. 4; StVA-act. 17 Ziff. L).
4.1.1
Nach der dargelegten bundesgerichtlichen Praxis gilt die gemäss rechtskräftigen Strafbefehl vom 31. Oktober 2024 am 3. Juli 2024 begangene Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 33 km/h auf der Autobahn (nach Abzug einer Sicherheitsmarge von 6 km/h) grundsätzlich als mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG (E. 3.3 hiervor). Solche Geschwindigkeitsüberschreitungen bringen eine erhöhte abstrakte Gefährdung mit sich. Sie ergibt sich ohne Weiteres, das heisst unabhängig von zusätzlichen, die Gefährlichkeit des Verhaltens steigernden Umständen.
4.1.2
Das Einhalten von Geschwindigkeitsvorschriften ist wesentlich für die Verkehrssicherheit. Bei den Geschwindigkeitsvorschriften handelt es sich um grundlegende Verkehrsregeln, deren Missachtung Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmender – sowohl Erwachsener als auch Kinder – gefährdet. Übersetzte Geschwindigkeit ist eine der Hauptursachen für schwere Unfälle im Strassenverkehr. Die lenkende Person hat den Geschwindigkeitsbegrenzungen deshalb besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Dies gilt auch für zeitlich und örtlich vorübergehend herabgesetzte Höchstgeschwindigkeiten, weil die anderen Verkehrsteilnehmenden auch auf deren Einhaltung vertrauen. Verkehrsteilnehmende müssen nicht damit rechnen, dass eine andere Person die Höchstgeschwindigkeit derart massiv überschreitet wie vorliegend (BGer 1C_691/2023 vom 12. September 2024 E. 3.3.2). Im Übrigen vermögen günstige Strassen-, Sicht- und Verkehrsverhältnisse allein eine vom Schema abweichende Beurteilung von vornherein nicht zu rechtfertigen (BGE 123 II 106 E. 2c; BGer 1C_710/2013 vom 7. Januar 2014 E. 2.6). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände, wonach die Signalisation kurzzeitig auf 80 km/h herabgesetzt worden sei, zwei Fahrspuren in dieselbe Richtung offen gewesen seien, sein Überholmanöver mitten auf der Autobahn stattgefunden habe, niemand dabei gefährdet worden sei, die Fahrbahn nicht rutschig gewesen sei, wenig Verkehr geherrscht habe und keine Kinder auf der Autobahn zu erwarten gewesen seien, können angesichts der dargelegten Rechtsprechung nicht gehört werden. Dabei handelt es sich allesamt um keine solchen besonderen Umstände, die eine vom Schema abweichende Beurteilung zu rechtfertigten vermöchten.
4.2
Die Klassifikation der vom Beschwerdeführer begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung vom 3. Juli 2024 als mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.
5.
Weiter streitig und nachfolgend zu prüfen ist der Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit, verbunden mit einer Sperrfrist von 24 Monaten gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG.
5.1
Gemäss Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG wird der Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird. Dieser Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit wird als Sicherungsentzug bezeichnet, weil bei immer wieder rückfällig werdenden Fahrzeugführern von ihrer fehlenden Fahreignung aus charakterlichen Gründen ausgegangen wird und solche Personen zur Wahrung der Verkehrssicherheit vom Strassenverkehr ferngehalten werden sollen (BGer 1C_550/2022 vom 19. Oktober 2023 E. 2.4). Dies ist in der Regel mittels psychologischem Gutachten abzuklären (vgl. Weissenberger, a.a.O., Art. 16d SVG N 40).
In Bezug auf erneut straffällige Lenker gibt es weitere Bestimmungen. Nach Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG wird der Führerausweis nach einer mittelschweren Widerhandlung für unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre entzogen, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschwerer Widerhandlungen entzogen worden war. Somit handelt es sich beim Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit nach wiederholtem Rückfall um einen Sicherungsentzug, da dieser auf einer unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung der fehlenden Fahreignung beruht (BGE 141 II 220 E. 3.2 i.V.m. E. 3.3.4; BGer 1C_550/2022 vom 19. Oktober 2023 E. 2.10). Anders ausgedrückt, der fehlbare Lenker gilt von Gesetzes wegen als fahrunfähig, ohne dass das Fehlen der charakterlichen Eignung überhaupt noch gutachterlich abgeklärt werden müsste (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 31. März 1999, in: BBl 1999 4490 f.; vgl. BGE 139 II 95 E. 3.4.2; siehe auch BGer 6A.105/2002 vom 21. März 2003 E. 3.2.4; Weissenberger, a.a.O., Art. 16d N 43). Auf die zahlreichen Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner charakterlichen Fahreignung ist daher aufgrund der dargelegten unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung und der Mindestentzugsdauer von Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG nicht weiter einzugehen (vgl. act. 1 Ziff. 10–24, 30; act. 19 Ziff. 18).
5.2
Dem Beschwerdeführer wurde der Führerausweis bereits mit Verfügungen vom 9. Oktober 2015 und vom 23. August 2022 wegen jeweils mittelschweren Widerhandlungen sowie mit Verfügung vom 2. März 2018 wegen einer schweren Widerhandlung entzogen. Die Entzugsdauern beliefen sich dabei auf einen beziehungsweise drei Monate (StVA-act. 17 S. 3).
Dispositiv
5.2.1 Zunächst macht der Beschwerdeführer geltend, dass der erste vom Beschwerdegegner berücksichtigte Führerausweisentzug mit Verfügung aus dem Jahr 2015 eine Geschwindigkeitsüberschreitung aus dem Jahr 2014 betreffe und damit ein mehr als zehn Jahre zurückliegendes Ereignis, welches demnach bei der Beurteilung seines fahrerischen Leumunds nicht berücksichtigt werden dürfe (act. 1 Ziff. 7).
Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung beginnt die Bewährungsfrist mit dem Ablauf der Dauer des vorangegangenen Führerausweisentzugs (BGer 1C_210/2020 vom 30. November 2020 E. 4.3; 1C_180/2010 vom 22. September 2010 E. 2). Der mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 ausgesprochene zweimonatige Führerausweisentzug, welcher im Übrigen auf einer am 23. März 2015 begangenen Widerhandlung beruhte, endete am 27. Februar 2016 und damit innerhalb der zehnjährigen Periode, weshalb er mitberücksichtigt werden muss (StVA-act. 2 S. 8). Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Bestimmung, da die Warnwirkung vom Führerausweisentzug – und nicht von der Widerhandlung als solcher – ausgehen soll (BGer 1C_106/2011 vom 7. Juni 2011 E. 2.3).
5.2.2 Auch die schwere Widerhandlung vom 11. Juni 2017 muss berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer macht geltend, bezüglich dieses Vorfalls sei die Beweiserhebung nicht richtig vorgenommen worden. Dennoch sei er wegen einer schweren Widerhandlung sanktioniert worden. Indessen ist davon auszugehen, dass die Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Schwyz vom 2. März 2018 in Rechtskraft erwachsen ist und sich eine Überprüfung der Qualifizierung verbietet (vgl. BGer 1C_163/2022 vom 9. März 2023 E. 3.2). Gegenteiliges ist weder ersichtlich noch dargetan.
5.2.3 Es liegen somit insgesamt zwei mittelschwere und eine schwere Widerhandlung vor, mithin sind die Voraussetzungen von Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG erfüllt.
5.3 Der Beschwerdeführer beantragt weiter, ihm während des Führerausweisentzugs Fahrten zur Berufsausübung zu bewilligen (act. 1 Ziff. 3, 27 ff. und 42; vgl. auch act. 10 Ziff. 5 und act. 19 Ziff. 16). Gemäss Art. 33 Abs. 5 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51) kommt eine solche Bewilligung jedoch nur in Betracht, wenn u.a. der Führer- ausweis wegen einer leichten Widerhandlung im Sinne von Art. 16a SVG (lit. a) und nicht auf unbestimmte Zeit (lit. b) entzogen wird. Da im vorliegenden Fall von einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften auszugehen ist und überdies ein unbestimmter Entzug angeordnet wurde (E. 4.1), sind die Voraussetzungen für die beantragte Bewilligung nicht erfüllt. Im Übrigen ist beim Sicherungsentzug die Massnahmeempfindlichkeit unbeachtlich (vgl. BGer 1C_264/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 5).
5.4 Zuletzt macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem geltend. Dabei räumt er zwar ein, dass es grundsätzlich zulässig sei, für dieselbe Widerhandlung gegen das SVG in zwei getrennten Verfahren sowohl eine Strafe als auch eine Administrativmassnahme anzuordnen. Er beanstande nicht die Parallelität der straf- und verwaltungsrechtlichen Verfahren als solche, sondern die Verschärfung einer verwaltungsrechtlichen Massnahme unter Berücksichtigung bereits früher verhängter Massnahmen; die in der Vergangenheit begangenen Verfehlungen habe er durch entsprechende Führerausweisentzüge bereits verbüsst, weshalb die Verfehlungen der letzten zehn Jahre nicht zur Erhöhung des vorliegenden Sanktionsmasses herangezogen werden dürften (act. 1 Ziff. 3, 33 ff.; vgl. auch act. 19 Ziff. 28).
5.4.1 Nach dem Grundsatz ne bis in idem darf niemand wegen einer Straftat, für welche er nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut verfolgt oder bestraft werden. Das Prinzip ist nur verletzt, wenn derselbe Sachverhalt in zwei voneinander unabhängigen Strafverfahren verfolgt und beurteilt wird. Das Prinzip leitet sich direkt aus Art. 8 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 BV sowie dem materiellen Bundesstrafrecht ab. Es ist nunmehr ausdrücklich in Art. 11 StPO verankert. Es ergibt sich überdies aus Art. 4 Ziff. 1 zum 7. Zusatzprotokoll zur EMRK vom 22. November 1984 (SR 0.101.07) sowie aus Art. 14 Ziff. 7 Uno-Pakt II (SR 0.103.2) und Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens (vgl. BGE 143 IV 104 E. 4.2; 137 I 363 E. 2.1; BGer 6B_1053/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1).
5.4.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst es demnach nicht gegen den Grundsatz ne bis in idem – was der Beschwerdeführer zutreffend selbst einräumt (act. 1 Ziff. 33) –, wenn für die gleiche SVG-Widerhandlung in zwei verschiedenen Verfahren eine Strafe und eine Administrativmassnahme (wie z.B. Sicherungsentzug des Führer-ausweises) ausgesprochen wird (vgl. BGE 137 I 363 E. 2.4; 128 II 133 E. 3b/aa; BGer 1C_266/2022 vom 26. September 2022 E. 5; 1C_26/2018 vom 15. Juni 2018 E. 6.2 ff. mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus geltend macht, die Mitberücksichtigung früherer, bereits "verbüsster" verwaltungsrechtlicher Führerausweisentzüge verstosse gegen den Grundsatz ne bis in idem, verkennt er, dass es sich vorliegend um ein präventiv- verwaltungsrechtliches Verfahren handelt. Zudem sieht das SVG ausdrücklich ein Kaskadensystem vor, das frühere Ausweisentzüge innerhalb bestimmter Zeiträume für die Bemessung und Verschärfung der Mindestentzugsdauer berücksichtigt.
5.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass nach einem erstmals negativ ausgefallenen verkehrspsychologischen Gutachten (StVA-act. 19 S. 18) das weitere verkehrspsychologische Gutachten vom 17. September 2025 positiv ausgefallen ist (StVA-act. 23). Entsprechend hielt der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 18. September 2025 fest, dass der Führerausweis dem Beschwerdeführer nach Ablauf der zweijährigen Mindestentzugsdauer, mithin per 23. Januar 2027, wieder erteilt werden könne (act. 18). Die Mindestentzugsdauer darf – selbst bei nun vorliegendem positiven Gutachten – nicht unterschritten werden (vgl. Rütsche, a.a.O., Art. 16 N 91). Damit verbleibt auch kein Raum für die Herabsetzung der Entzugsdauer auf maximal 9 Monate.
5.6 Soweit der Beschwerdeführer sich darauf beruft, dass der Eingriff unverhältnismässig sei, kann er ebenfalls nicht gehört werden. Der Eingriff in die persönliche Freiheit beruht auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BV. An der Fernhaltung des Beschwerdeführers vom Strassenverkehr besteht mit Blick auf die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer sodann ein öffentliches Interesse (vgl. Art. 36 Abs. 2 BV sowie BGE 141 II 220 E. 3.3.3). Das Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV) verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist (BGE 143 I 147 E. 3.1). Das Verhältnismässigkeitsprinzip wird durch Art. 16 Abs. 3 SVG konkretisiert, indem die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Die Mindestentzugsdauer darf aber nicht unterschritten werden (vgl. zum Ganzen BGer 1C_312/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 4). Der verhängte Entzug ist geeignet, den Beschwerdeführer vor weiteren Widerhandlungen abzuhalten. Eine mildere Massnahme ist nicht ersichtlich, zumal die in der Vergangenheit erfolgten Warnungsentzüge den Beschwerdeführer nicht von weiteren Widerhandlungen abzuhalten vermochten. Angesichts der gesetzlichen Konzeption ist der Entzug auch zumutbar.
6. Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7. Im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsbehörden und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht trägt die unterliegende Partei die Kosten (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Die Verfahrenskosten richten sich nach dem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem Streitwert oder nach dem tatsächlichen Streitinteresse. Die Spruchgebühr wird ermessensweise auf Fr. 1'200.– festgesetzt. Bei diesem Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 und 2a VRG).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'200.– auferlegt. Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, an das Bundesamt für Strassen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.
Zug, 11. Februar 2026
Im Namen der
VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Die Gerichtsschreiberin
versandt am
§ 61 VRG
§ 62 VRG
1C_163/2022
§ 29 GO VG
BGE 119 V 347ATF 119 V 347DTF 119 V 347
BGE 146 II 335ATF 146 II 335DTF 146 II 335
BGE 143 III 65ATF 143 III 65DTF 143 III 65
1C_311/2021
BGE 136 II 447ATF 136 II 447DTF 136 II 447
1C_537/2020
BGE 123 II 97ATF 123 II 97DTF 123 II 97
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BGE 136 II 447ATF 136 II 447DTF 136 II 447
BGE 135 II 138ATF 135 II 138DTF 135 II 138
1C_182/2025
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1C_156/2023
1C_267/2010
1C_708/2013
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BGE 124 II 259ATF 124 II 259DTF 124 II 259
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1C_35/2019
1C_87/2016
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1C_311/2021
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BGE 102 Ib 193ATF 102 Ib 193DTF 102 Ib 193
6A.86/2006
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BGE 135 II 138ATF 135 II 138DTF 135 II 138
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1C_691/2023
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1C_550/2022
Art. 16d SVGart. 16d LCRart. 16d LCStr
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BGE 141 II 220ATF 141 II 220DTF 141 II 220
1C_550/2022
BGE 139 II 95ATF 139 II 95DTF 139 II 95
6A.105/2002
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1C_210/2020
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1C_163/2022
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1C_264/2018
Art. 8 BVart. 8 Cst.art. 8 Cost.
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 11 StPOart. 11 CPPart. 11 CPP
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1C_266/2022
1C_26/2018
Art. 16n 9art. 16n 9art. 16n 9
Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.
Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.
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1C_312/2018
§ 23 VRG
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