V 2025 31
Anderer Unfallversicherer
16. September 2025Deutsch19 min
A. A.________ wurde mit Urteil Nr. SE 2024 31 des Strafgerichts Zug vom 30. August 2024 insbesondere zu 19 Monaten Freiheitsstrafe, abzüglich 113 Tage Untersuchungshaft, rechtskräftig verurteilt (BG-act. A.13.10). A.________ befand sich ab dem 12. Juli 2024 im (vorzeitigen) Strafvollzug in der B.________. Am 21. Oktober 2024 wurde er in die Abteilung Kleingruppe in der B.________ versetzt. Ab dem 27. Januar 2025 befand er sich im Regelvollzug in der B.________ (BG-act. A.4.1). Am 27. Februar 2025 erfolgte die Versetzung in die C.________. Am 26. März 2025 stellte die C.________ einen Antrag zur Versetzung von A.________ in eine Sicherheitsabteilung. Mit Verfügung des Vollzugs- und Bewährungsdiensts vom 28. März 2025 wurde A.________ in die Sicherheitsabteilung A (Einzelhaft) versetzt. Seit dem 4. April 2025 befindet sich A.________ in der D.________. Sein Strafende fällt auf den 20. Oktober 2025 (BG-act. B.4.1).
Source zg.ch
VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: MLaw Patrick Trütsch, Vorsitz
Dr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Adrian Willimann
Gerichtsschreiberin: MLaw Jacqueline Kalt
U R T E I L vom 16. September 2025 [rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
Beschwerdeführer
gegen
Vollzugs- und Bewährungsdienst, Bahnhofstrasse 10, Postfach, 6301 Zug
Beschwerdegegner
betreffend
Straf- und Massnahmenvollzug
(Bedingte Entlassung)
V 2025 31
Sachverhalt
A. A.________ wurde mit Urteil Nr. SE 2024 31 des Strafgerichts Zug vom 30. August 2024 insbesondere zu 19 Monaten Freiheitsstrafe, abzüglich 113 Tage Untersuchungshaft, rechtskräftig verurteilt (BG-act. A.13.10). A.________ befand sich ab dem 12. Juli 2024 im (vorzeitigen) Strafvollzug in der B.________. Am 21. Oktober 2024 wurde er in die Abteilung Kleingruppe in der B.________ versetzt. Ab dem 27. Januar 2025 befand er sich im Regelvollzug in der B.________ (BG-act. A.4.1). Am 27. Februar 2025 erfolgte die Versetzung in die C.________. Am 26. März 2025 stellte die C.________ einen Antrag zur Versetzung von A.________ in eine Sicherheitsabteilung. Mit Verfügung des Vollzugs- und Bewährungsdiensts vom 28. März 2025 wurde A.________ in die Sicherheitsabteilung A (Einzelhaft) versetzt. Seit dem 4. April 2025 befindet sich A.________ in der D.________. Sein Strafende fällt auf den 20. Oktober 2025 (BG-act. B.4.1).
Erwägungen
Gefangene sind gemäss Art. 86 Abs. 1 und 2 StGB durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn sie zwei Drittel ihrer Freiheitsstrafe, mindestens aber drei Monate, verbüsst haben, wenn es das Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, dass sie weitere Verbrechen oder Vergehen begehen werden. Die Prüfung, ob eine bedingte Entlassung möglich ist, hat von Amtes wegen zu erfolgen. Da A.________ am 9. April 2025 zwei Drittel seiner Strafe verbüsst hatte und damit die zeitlichen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung erfüllte, prüfte der Vollzugs- und Bewährungsdienst, ob A.________ bedingt aus der Haft entlassen werden kann. Er stützt sich dabei auf einen Anstaltsbericht und auf die Anhörung des Strafgefangenen. Am 19. März 2025 wurde A.________ diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt. Mit Verfügung vom 31. März 2025 kam der Vollzugs- und Bewährungsdienst zum Schluss, dass eine bedingte Entlassung von A.________ nicht möglich ist (BG-act. B.4.1).
Dispositiv
B. Am 7. April 2025 ging beim Verwaltungsgericht eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde von A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen die Verfügung des Vollzugs- und Bewährungsdiensts (nachfolgend Beschwerdegegner) vom 31. März 2025 ein. Der Beschwerdeführer beantragte darin die Aufhebung der Verfügung vom 31. März 2025 und die Gutheissung der bedingten Entlassung. Zur Begründung führt er sinngemäss aus, sein Verhalten während des Strafvollzugs wäre darin begründet, dass der Beschwerdegegner ihn nicht habe in eine andere Strafanstalt versetzen wollen, obwohl er sich in der B.________ nicht wohlgefühlt habe. Der Beschwerdegegner hätte das Verhalten demnach provoziert, um einen Grund zu finden, ihn nicht nach zwei Drittel der Strafe bedingt entlassen zu müssen. Überdies habe der Beschwerdegegner zu spät über seine bedingte Entlassung entschieden (act. 1).
C. Im Verfahren V 2025 6, welches mit Urteil vom 13. Mai 2025 abgeschlossen wurde, wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 12. Juli 2024 ununterbrochen in Haft. Von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse ist deshalb nicht auszugehen. Es wurde folglich darauf verzichtet, den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses aufzufordern resp. ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Dem Beschwerdeführer wird auch für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
D. Der Beschwerdegegner reichte mit Schreiben vom 17. April 2025 seine Vernehmlassung zur Beschwerde ein und beantragte deren vollumfängliche Abweisung (act. 5).
E. Mit Schreiben an den Beschwerdegegner, bei diesem eingegangen am 30. Juni 2025, beantragte der Beschwerdeführer erneut die bedingte Entlassung. Dieses Schreiben leitete der Beschwerdegegner zuständigkeitshalber dem Gericht weiter (act. 9).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1.
1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG; BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Gemäss § 1 Abs. 1 lit. a der Justizvollzugsverordnung (JVV; BGS 331.11) vollzieht das Amt für Justizvollzug mit den beiden Abteilungen Vollzugs- und Bewährungsdienst (Beschwerdegegner) sowie B.________ bei Erwachsenen Strafen und Massnahmen, soweit diese nicht einer anderen Behörde übertragen worden sind. Der Beschwerdegegner ist somit für die Prüfung und den Entscheid betreffend die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB zuständig. Die Entscheide des Beschwerdegegners, die sich auf das StGB als Bundesrecht stützen, können direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Die vorliegende Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden. Gemäss § 62 Abs. 1 VRG ist zur Erhebung der Verwaltungsbeschwerde berechtigt, wer a) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, b) durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist und c) ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung vom Entscheid direkt betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids des Beschwerdegegners. In Anwendung von § 62 Abs. 1 VRG ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde berechtigt. Da sämtliche Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist die Beschwerde zu prüfen.
1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung sowie jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 VRG). In besonderen Fällen, namentlich bei Beschwerden im Sinne von § 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG, kann vor Verwaltungsgericht auch die unrichtige Handhabung des Ermessens gerügt werden (§ 63 Abs. 3 VRG). Im vorliegenden Fall ficht der Beschwerdeführer eine sich auf Bundesrecht stützende, direkt vor Verwaltungsgericht anfechtbare Verfügung des Beschwerdegegners an (§ 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG). Dementsprechend steht dem Verwaltungsgericht eine umfassende Kognition im Sinne einer Rechts-, Sachverhalts- und Ermessensüberprüfung zu.
1.3 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).
2. Streitgegenstand bildet die Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug.
2.1 Gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB ist der Gefangene nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Die bedingte Entlassung stellt die Regel und die Verweigerung die Ausnahme dar. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber. Ob die mit einer bedingten Entlassung stets verbundene Gefahr neuer Delikte (vgl. dazu BGE 119 IV 5 E. 1b) hinnehmbar ist, hängt nicht nur von der Wahrscheinlichkeit einer neuen Straftat ab, sondern auch von der Bedeutung des Rechtsguts, das bei einem Rückfall beeinträchtigt ist. Je höherwertigere Rechtsgüter in Gefahr sind, desto grösser ist das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit und desto geringer darf das Risiko sein, das eine bedingte Entlassung mit sich bringt (BGE 133 IV 201 E. 2.3; 125 IV 113 E. 2a; je mit Hinweis).
Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartende Lebensverhältnisse berücksichtigt. Beim Entscheid über die bedingte Entlassung steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu (BGE 133 IV 201 E. 2.3 mit Hinweisen). Sie prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann und holt dafür einen Bericht der Anstaltsleitung ein und hört den Gefangenen an (Art. 86 Abs. 2 StGB).
2.2 Während der Beschwerdegegner die erste Voraussetzung der bedingten Entlassung (die Mindestdauer der Strafverbüssung) als erfüllt betrachtet, fällt gemäss dem Beschwerdegegner die zweite und dritte Voraussetzung (das Verhalten des Strafgefangenen im Vollzug und positive Legal- oder Bewährungsprognose) negativ aus. Infolge des negativen Vollzugsverhaltens und der negativen Legalprognose lehnt der Beschwerdegegner die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers ab und ordnet den Vollzug der Reststrafe an.
2.3 Das vom Beschwerdegegner angeführte, negative Vollzugsverhalten zeigt sich zunächst deutlich in den vom Beschwerdegegner dem Gericht eingereichten Akten. Diesen sind folgende Massnahmen zu entnehmen, die gegen den Beschwerdeführer im Verlaufe seiner Inhaftierung ergriffen wurden resp. ergriffen werden mussten:
- Disziplinarmassnahme vom 31. Juli 2024 (BG-act. A.5.14), in welcher ein Verweis ausgesprochen wurde, da der Beschwerdeführer mit einem Mitinhaftierten eine körperliche Auseinandersetzung hatte;
- Disziplinarmassnahme vom 23. Oktober 2024 (BG-act. A.5.13), mit welcher der Beschwerdeführer einen Tag in eine Arrestzelle und anschliessend in die Abteilung Kleingruppe versetzt wurde. Diese Disziplinarmassnahme wurde ergriffen, da der Beschwerdeführer aufgrund von Arbeitsverweigerung in seine Zelle eingeschlossen wurde und er seinen Unmut darüber durch wiederholtes Betätigen des Zellenrufs ausdrückte. Anschliessend entfachte der Beschwerdeführer am Boden seiner Zelle ein Feuer, welches den Feueralarm auslöste;
- Disziplinarmassnahme vom 28. Oktober 2024 (BG-act. A.5.12), in welcher der Beschwerdeführer mit einer Arreststrafe von fünf Tagen diszipliniert wurde, da er einen Brandalarm in seiner Zelle auslöste. In der Arrestzelle beschädigte er mit einer Büroklammer die Abdeckung der Videoüberwachungskamera, verunreinigte die Zelle mit Essen, urinierte absichtlich neben die Toilette und verstopfte die sanitären Anlagen mit seiner Kleidung;
- Disziplinarmassnahme vom 11. November 2024 (BG-act. A.5.11), in welcher der Beschwerdeführer mit einer Arreststrafe von sieben Tagen diszipliniert wurde, da er aus Langeweile einen Brandmelder aus der Zellendecke riss, seinen Zelleneingang verschmutzte und einen Besen beschädigte;
- Disziplinarmassnahme vom 4. Februar 2025 (BG-act. A.5.10), in welcher der Beschwerdeführer mit einem Zelleneinschluss von 36 Stunden und 15 Minuten diszipliniert wurde, da es zu einer verbalen und vermutungsweise auch körperlichen Auseinandersetzung mit einem Mitinhaftierten kam;
- Disziplinarmassnahme vom 12. Februar 2025 (BG-act. A.5.9), mit welcher ein Verweis ausgesprochen sowie der Arbeitsplatz entzogen wurde, da beim Beschwerdeführer in der Zelle die Trainerhosen eines Mitinhaftierten sowie diverse Reinigungsutensilien, welche grundsätzlich an seinem Arbeitsplatz in der Wäscherei aufbewahrt werden, sichergestellt wurden;
- Verfügung einer besonderen Sicherheitsmassnahme vom 28. Februar 2025 (BG-act. A.5.8), 3. März 2025 (BG-act. A.5.7) resp. 4. März 2025 (BG-act. A.5.6), in welcher der Beschwerdeführer mit einem Schutz- und Sicherheitseinschluss in einer Sicherheitszelle vom 27. Februar 2025 bis 4. März 2025 diszipliniert wurde, da bei ihm im Rahmen der Leibesvisitation anlässlich des Eintritts in die Justizvollzugsanstalt Grosshof vier Schrauben im Bund seiner Unterhose festgestellt wurden und er suizidale Äusserungen und Androhungen von Problemen machte. Aufgrund dessen wurde er in eine Arrestzelle einquartiert, in welcher er mit seinem Mittagessen die Kameras verschmutzte;
- Verfügung einer besonderen Sicherheitsmassnahme vom 4. und 7. März 2025 (BG-act. A.5.4 und A.5.5), mit welcher der Beschwerdeführer in eine Sicherheitszelle versetzt wurde, da er sich nach Aufhebung der ersten Sicherheitsmassnahme dahingehend äusserte, dass er Sachbeschädigung begehen, einen Brand legen sowie sämtliches Personal verbal und wenn möglich physisch angehen würde;
- Disziplinarverfügung vom 10. März 2025 (BG-act. A.5.3), mit welcher der Beschwerdeführer aufgrund von beleidigendem und ungebührlichen Verhaltens dem Personal gegenüber am 2. März 2025 und am 5. März 2025 jeweils mit einem Tag Arrest diszipliniert wurde;
- Verfügung einer besonderen Sicherheitsmassnahme vom 17. März 2025 (BG-act. A.5.2), in welcher der Beschwerdeführer mit einem Schutz- und Sicherheitseinschluss und einem Bewegungsmonitoring diszipliniert wurde, nachdem er mit Brandstiftung gedroht hatte;
- Disziplinarverfügung vom 20. März 2025 (BG-act. A.5.1), mit welcher der Beschwerdeführer aufgrund von Drohungen dem Personal gegenüber mit dem Tod am 16. März 2025 und am 18. März 2025 mit sieben Tagen Arrest diszipliniert wurde.
In den Akten des Beschwerdegegners befindet sich zudem eine Telefonnotiz vom 17. März 2025, aus der hervorgeht, dass die C.________ den Beschwerdegegner darüber informierte, den Beschwerdeführer nicht länger in Haft behalten zu können, da sein Verhalten nicht länger toleriert werden könne. Er verkote jeden zweiten Tag seine Zelle und spreche täglich Drohungen dem Personal gegenüber aus (BG-act. A.6.1).
2.4 Der Beschwerdegegner begründet sodann die Verweigerung der bedingten Entlassung in seiner Verfügung sehr umfassend (BG-act. B.4.1). In Ziffer 2 geht er auf das Gutachten von E.________ vom 16. Mai 2024, auf den Vollzugsbericht der B.________ vom 24. Februar 2025 und den Vollzugsbericht der C.________ vom 14. März 2025 ein, welche Grundlage der Verfügung bilden.
2.4.1 Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von E.________ vom 16. Mai 2024 wurde beim Beschwerdeführer eine Persönlichkeitsakzentuierung mit vorwiegend paranoid-übernachhaltigen und dissozialen Anteilen diagnostiziert. Wesentliche Risikofaktoren beim Beschwerdeführer seien die fehlende Einsicht in den deliktischen Charakter seines Handelns, mangelnde Offenheit bezüglich der Taten, ein externalisierender und bagatellisierender Umgang mit den Vorwürfen sowie ein lang andauernder, eskalierender Verlauf der Nachstellungen bis zur Inhaftierung. Zudem zeige er eine geringe Beeinflussbarkeit durch Ermahnungen und Sanktionen. Forensisch-psychiatrisch werde bei einer Freilassung eine hohe kurzfristige Rückfallwahrscheinlichkeit für ähnliche Straftaten angenommen. Persönlichkeitsakzentuierungen seien tief verwurzelte, meist lebenslang bestehende Störungen, die nur begrenzt therapierbar seien. Deshalb sei auch bei einer symptomatischen Besserung keine signifikante Reduktion des Rückfallrisikos zu erwarten. Es lägen keine schweren psychischen Störungen oder Abhängigkeitserkrankungen vor, und strafrechtliche Massnahmen seien aus gutachterlicher Sicht nicht geboten.
2.4.2 Der Vollzugsbericht der B.________ vom 24. Februar 2025 beschreibt das Verhalten des Beschwerdeführers als aggressiv und vehement, obwohl er gelegentlich ein freundlich wirkendes Auftreten zeige. Er versuche, seine Bedürfnisse durch impulsives und destruktives Verhalten durchzusetzen. Kommunikationsversuche der Anstalt blieben erfolglos, weshalb es immer wieder zu Sanktionen und Aufenthalten in der Arrestzelle komme. Sein aggressives und provokatives Verhalten äussere sich unter anderem in der Nutzung rassistischer Parolen und Symbole wie Hakenkreuzen sowie in rassistischen Briefen. Zudem käme es zu verbalen und physischen Auseinandersetzungen mit Mitinhaftierten, begleitet von Drohungen gegen Mitgefangene und Personal, darunter Morddrohungen und Ankündigungen von Selbstverletzungen. Es sei zu oberflächlichen Selbstverletzungen und Verunreinigungen der Zelle gekommen. Soziale Kontakte seien kaum vorhanden, eine Teilnahme an gemeinschaftlichen Aktivitäten oder Bildungsangeboten finde nicht statt. Der Beschwerdeführer wirke sozial isoliert und werde von anderen Gefangenen eher gemieden. Sein Verhalten gegenüber dem Anstaltspersonal schwanke zwischen kooperativem und renitentem Auftreten. Er reagiere ablehnend auf Grenzen und alternative Vorschläge und verweigere die Zusammenarbeit, sobald er mit anderen Sichtweisen konfrontiert werde. Er unternehme Versuche, Kontrolle auszuüben, indem er auf eine Arbeitsaufnahme und Versetzungen in andere Abteilungen dränge, teilweise unter Androhung von Sanktionen. Trotz Aufforderungen verweigere er das Entfernen rassistischer Symbole. Die Zusammenarbeit mit dem Sozialamt sei angespannt und von Konflikten geprägt. Er fordere sofortige Sprachkurse und den Besuch von Familienangehörigen und lehne alternative Lösungen ab. Finanzielle Mittel aus Arbeitsentgelt würden sparsam verwendet und teilweise an Familienangehörige überwiesen. Im Vollzugsverlauf seien keine erkennbaren Verbesserungen zu verzeichnen. Seine egozentrische Wahrnehmung und die Legitimation seines aggressiven Verhaltens würden sich zunehmend verhärten. Die wiederholten und massiven Drohungen, auch für die Zeit nach der Entlassung, seien als deliktrelevant einzustufen, weshalb Zweifel an einer langfristigen Deliktfreiheit bestünden.
Die B.________ kam in ihrem Bericht sodann zum Schluss, dass davon ausgegangen werden müsse, dass auch mit mehr Zeit im Strafvollzug keine erhebliche Entwicklung des Beschwerdeführers mehr möglich sei. Sie warf deshalb die Frage auf, ob weitere flankierende Massnahmen oder zusätzliche Abklärungen getroffen werden müssten.
2.4.3 Gemäss Vollzugsbericht der C.________ vom 14. März 2025 wurde beim Eintritt des Beschwerdeführers festgestellt, dass dieser zwei Schrauben in seiner Unterwäsche mitführte, was zusammen mit suizidalen Äusserungen zur Einweisung in die Sicherheitszelle führte. Sein Verhalten wird weiter als aggressiv und verbal ausfällig gegenüber dem Personal beschrieben. Zudem habe er mehrfach versucht, die Zelle zu überschwemmen und diese zu verschmutzen. Aufgrund seines Verhaltens erfolgten mehrere Versetzungen zwischen Sicherheitszelle und Normalvollzug. Die Akzeptanz der Hausordnung und der geltenden Regeln würden ihm schwerfallen. Er zeige sich fordernd, provokativ und kaum kommunikativ. Eine Integration in Arbeitsangebote sei aufgrund seines Verhaltens nicht möglich. Nach eigener Aussage sei er psychisch und somatisch gesund, eine akute Suchtproblematik sei nicht erkennbar. Es seien mehrfach psychiatrische Visiten aufgrund von Selbst- und Fremdgefährdung erfolgt. Aufgrund des schwierigen Vollzugsverlaufs hätten keine Entlassungsvorbereitungen erarbeitet werden können. Insgesamt spreche das Vollzugsverhalten gegen eine bedingte Entlassung.
Ferner beantragte die C.________ am 26. März 2025 beim Beschwerdegegner die Versetzung des Beschwerdeführers in eine Sicherheitsabteilung, da gegen diesen seit seinem Eintritt am 27. Februar 2025 bereits siebenmal Schutz- und Sicherheitsmassnahmen ergriffen werden mussten und er nur zwei Tage im Normalvollzug verbringen konnte. Sein Verhalten habe sich negativ entwickelt, mit massiven Drohungen gegen das Personal, renitentem Verhalten sowie Sachbeschädigungen wie Verschmutzungen und Flutungsversuchen der Zelle. Deeskalationsversuche seien erfolglos geblieben.
2.5 Der Beschwerdegegner wertete aufgrund der vorgenannten Berichte das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers als negativ. Es sei im Verlaufe des Strafvollzugs zu diversen Vorkommnissen, Sanktionen und besonderen Sicherheitsmassnahmen gekommen.
Zur Legalprognose, spezifisch zum Vorleben des Beschwerdeführers, zu seiner neueren Einstellung zu seinen Taten und einer allfälligen Besserung sowie zu den zu erwartenden Lebensverhältnissen nach der Entlassung hielt der Beschwerdegegner folgendes fest: Der Beschwerdeführer sei zweimal im Schweizerischen Strafregister eingetragen. Im Jahr 2022 sei er wegen einfachen Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe mit zweijähriger Probezeit sowie einer Busse verurteilt worden. Die Probezeit sei später vom Strafgericht des Kantons Zug widerrufen und um ein Jahr verlängert worden. Eine ernsthafte Auseinandersetzung mit seinen Taten habe beim Beschwerdeführer nicht stattgefunden. Vielmehr zeige er ein gefestigtes Ungerechtigkeitsempfinden und eine stark egozentrische Wahrnehmung. Eigenes Fehlverhalten bagatellisiere er, weise es zurück oder leugne es ganz. Er sei überzeugt, zu Unrecht inhaftiert zu sein, und sehe die Schuld ausschliesslich bei äusseren Umständen und einem Versagen des Systems. Nach der Haftentlassung könnte der Beschwerdeführer grundsätzlich in seine bisherigen Lebensverhältnisse zurückkehren. Er verfüge über eine Wohnung, die derzeit noch vom Sozialamt finanziert werde, und hätte die Möglichkeit, an einem Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen. Bei erfolgreicher Teilnahme wären ein Deutschkurs sowie Unterstützung bei der Arbeitssuche vorgesehen. Allerdings sei unklar, ob er bereit oder in der Lage ist, diese Angebote anzunehmen und sich konstruktiv in die vorgesehenen Strukturen einzufügen. Zweifel daran bestünden insbesondere, da er bereits Drohungen gegenüber Stellen ausgesprochen habe, mit denen er nach der Entlassung aus dem Strafvollzug kooperieren müsste. Zudem habe er wiederholt geäussert, die Schweiz verlassen zu wollen. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe sich der Beschwerdeführer zudem dahingehend geäussert, dass das Gefängnis ihn schlecht mache und sein Vollzugsverhalten auf Beleidigungen und ihm zugefügtes Unrecht zurückzuführen sei.
Der Beschwerdegegner hielt abschliessend in seiner Verfügung fest, dass auch unter Anordnung von Bewährungshilfe oder einer Weisung der bestehenden Rückfallgefahr bezüglich erneuter Delikte nicht erfolgreich begegnet werden könne und aus diesem Grund ein Ergänzungsgutachten in Auftrag gegeben werde. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers bestehe die Notwendigkeit, eine fundierte Gefährlichkeitsanalyse erstellen zu lassen und zu prüfen, ob eine therapeutische oder andere spezielle Intervention erforderlich sei, um das Eskalationspotential nach der Entlassung zu reduzieren.
2.6 Der Einschätzung des Beschwerdegegners ist zu folgen. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Strafvollzugs wiederholt disziplinarisch sanktioniert. Die diversen, gegen ihn verhängten Massnahmen beruhten auf schwerwiegenden Regelverstössen, darunter Arbeitsverweigerung, Sachbeschädigung, das Auslösen von Brandalarmen sowie wiederholtes aggressives und bedrohliches Verhalten gegenüber dem Personal und Mitinhaftierten. Die vom Beschwerdegegner eingeforderten Vollzugsberichte sowie das genannte Gutachten belegen eine ungünstige Prognose im Hinblick auf das zukünftige Verhalten des Beschwerdeführers. Das Verhalten im Vollzug ist fast durchwegs negativ. Das psychiatrische Gutachten diagnostiziert eine tief verwurzelte Persönlichkeitsakzentuierung mit paranoid-übernachhaltigen und dissozialen Anteilen, verbunden mit fehlender Einsicht in das eigene deliktische Verhalten sowie Bagatellisierung und Externalisierung der Schuld. Dadurch besteht generell eine hohe kurzfristige Rückfallwahrscheinlichkeit, die auch durch symptomatische Besserung kaum reduziert wird. Das Vollzugsverhalten ist geprägt von Aggressivität, Impulsivität und destruktivem Verhalten. Der Beschwerdeführer zeigt sich wiederholt renitent, verweigert Kooperation, setzt sich mit rassistischen Parolen und Symbolen sowie Drohungen gegen Mitgefangene und Personal durch und isoliert sich sozial. Trotz Sanktionen und Versetzungen in Sicherheitsabteilungen besserte sich sein Verhalten nicht, und es sind keine erkennbaren Fortschritte in der Resozialisierung vorhanden. Sein strafrechtliches Vorleben zeigt bereits frühere Delikte mit bedingten Strafen und widerrufener Probezeit, wobei er sich bislang nicht mit seinem Fehlverhalten auseinandergesetzt hat. Seine Einstellung ist geprägt von einem gefestigten Ungerechtigkeitsempfinden, egozentrischer Wahrnehmung und Leugnung eigener Verantwortung. Nach der Entlassung ist zwar eine Wohnmöglichkeit und ein Arbeitsintegrationsprogramm vorhanden, doch es bestehen erhebliche Zweifel, ob er diese Angebote annimmt oder sich konstruktiv verhält. Drohungen gegenüber unterstützenden Stellen und der Wunsch, die Schweiz zu verlassen, unterstreichen die Unsicherheit der Reintegration. Insgesamt sprechen die Persönlichkeit, das Vorleben, die fehlende Einsicht und Reife, das aggressive und destruktive Verhalten im Vollzug sowie die unklare Bereitschaft zur Nutzung sozialer und beruflicher Hilfen nach der Entlassung gegen eine bedingte Entlassung. Das hohe Rückfallrisiko, verbunden mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer Delikte androht, welche sich gegen das Rechtsgut von Leib und Leben richten, führen zur Verneinung der gesetzlich geforderten positiven Legalprognose und damit zur zwingenden Ablehnung der bedingten Entlassung.
2.7 Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass vorliegend die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug nicht erfüllt sind. Daran ändert auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts, dass der Beschwerdegegner zu spät erst die bedingte Entlassung geprüft hätte. Das Gesetz sieht vor, dass die zuständige Behörde eine bedingte Entlassung von Amtes wegen prüft und eine Entlassung – bei Erfüllen der Voraussetzungen – nach Verbüssen von zwei Drittel der Strafe erfolgt. Der Beschwerdeführer hat am 9. April 2025 zwei Drittel seiner Strafe verbüsst. Der Beschwerdegegner hatte mit Verfügung vom 31. März 2025 über die bedingte Entlassung entschieden und damit vor Ablauf von zwei Dritteln der Strafverbüssung. Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer aus seinen Ausführungen, dass sein Verhalten eine Trotzreaktion gewesen sei, resp. Druck auf den Beschwerdegegner ausüben sollte, im Gegenteil: Sein Verhalten zeugt von einer nicht gefestigten Persönlichkeit und einer unverändert deliktsrelevanten Einstellung. Ein solches Verhalten ist gerade kein Zeichen positiver Entwicklung, sondern Ausdruck von Unreife und einer möglicherweise fortbestehenden sozialen und psychischen Problematik. Es untergräbt das Vertrauen in eine günstige Legalprognose und spricht gegen eine bedingte Entlassung. Er liefert damit ein gewichtiges Argument gegen seine bedingte Entlassung, da dieses Verhalten im Rahmen der Gesamtwürdigung negativ zu berücksichtigen ist und die Annahme einer Rückfallgefahr stützen kann.
3. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Entscheid des Beschwerdegegners nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Da dem Beschwerdeführer jedoch die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
4.2 Dem in seinem amtlichen Wirkungsbereich tätigen Beschwerdegegner wird gestützt auf § 28 Abs. 2a VRG keine Parteientschädigung zugesprochen.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden.
5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung) und an den Beschwerdegegner.
Zug, 16. September 2025
Im Namen der
VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Die Gerichtsschreiberin
versandt am
Art. 86 StGBart. 86 CPart. 86 CP
§ 61 VRG
§ 1 JVV
Art. 86 StGBart. 86 CPart. 86 CP
§ 62 VRG
§ 62 VRG
§ 63 VRG
§ 61 VRG
§ 63 VRG
§ 61 VRG
§ 29 GO VG
Art. 86 StGBart. 86 CPart. 86 CP
BGE 119 IV 5ATF 119 IV 5DTF 119 IV 5
BGE 133 IV 201ATF 133 IV 201DTF 133 IV 201
BGE 125 IV 113ATF 125 IV 113DTF 125 IV 113
BGE 133 IV 201ATF 133 IV 201DTF 133 IV 201
Art. 86 StGBart. 86 CPart. 86 CP
§ 23 VRG
§ 28 VRG