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Entscheid

V 2025 32

Unfallversicherung

24. November 2025Deutsch24 min

A. A.________ wurde mit Urteil Nr. SE 2024 31 des Strafgerichts Zug vom 30. August 2024 insbesondere zu 19 Monaten Freiheitsstrafe, abzüglich 113 Tage Untersuchungshaft, rechtskräftig verurteilt (BG-act. A.13.10). A.________ befand sich ab dem 12. Juli 2024 im (vorzeitigen) Strafvollzug in der B.________. Am 21. Oktober 2024 wurde er in die Abteilung Kleingruppe in der B.________ versetzt. Ab dem 27. Januar 2025 befand er sich im Regelvollzug in der B.________ (BG-act. A.4.1). Am 27. Februar 2025 erfolgte die Versetzung in die C.________. Am 26. März 2025 stellte die C.________ einen Antrag zur Versetzung von A.________ in eine Sicherheitsabteilung. Mit Verfügung des Vollzugs- und Bewährungsdienstes vom 28. März 2025 (Verfügung Nr. SMV.2024.761/220) wurde A.________ vorerst für drei Monate bis zum 26. Juni 2025 in die Sicherheitsabteilung A (Einzelhaft) versetzt (BG-act. B.4.2). Seit dem 4. April 2025 befindet sich A.________ in der D.________, Menzingen (BG-act. B.1.1).

Source zg.ch

VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: MLaw Patrick Trütsch, Vorsitz

Dr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Adrian Willimann

Gerichtsschreiberin: MLaw Jacqueline Kalt

U R T E I L vom 16. September 2025 [rechtskräftig]

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Vollzugs- und Bewährungsdienst, Bahnhofstrasse 10, Postfach, 6301 Zug

Beschwerdegegner

betreffend

Straf- und Massnahmenvollzug

(Sicherheitshaft)

V 2025 32 / V 2025 66

Sachverhalt

A. A.________ wurde mit Urteil Nr. SE 2024 31 des Strafgerichts Zug vom 30. August 2024 insbesondere zu 19 Monaten Freiheitsstrafe, abzüglich 113 Tage Untersuchungshaft, rechtskräftig verurteilt (BG-act. A.13.10). A.________ befand sich ab dem 12. Juli 2024 im (vorzeitigen) Strafvollzug in der B.________. Am 21. Oktober 2024 wurde er in die Abteilung Kleingruppe in der B.________ versetzt. Ab dem 27. Januar 2025 befand er sich im Regelvollzug in der B.________ (BG-act. A.4.1). Am 27. Februar 2025 erfolgte die Versetzung in die C.________. Am 26. März 2025 stellte die C.________ einen Antrag zur Versetzung von A.________ in eine Sicherheitsabteilung. Mit Verfügung des Vollzugs- und Bewährungsdienstes vom 28. März 2025 (Verfügung Nr. SMV.2024.761/220) wurde A.________ vorerst für drei Monate bis zum 26. Juni 2025 in die Sicherheitsabteilung A (Einzelhaft) versetzt (BG-act. B.4.2). Seit dem 4. April 2025 befindet sich A.________ in der D.________, Menzingen (BG-act. B.1.1).

B. Am 7. April 2025 ging beim Verwaltungsgericht eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde von A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen die Verfügung Nr. SMV.2024.761/220 des Vollzugs- und Bewährungsdiensts (nachfolgend Beschwerdegegner) vom 28. März 2025 ein. Der Beschwerdeführer beantragte darin die Aufhebung der Verfügung vom 28. März 2025 und sinngemäss die Versetzung in den Normalvollzug oder die Aushändigung von Fr. 30.– pro Tag, um mit seiner Familie telefonieren zu können (act. 1 im Verfahren V 2025 32).

C. Im Verfahren V 2025 6, welches mit Urteil vom 13. Mai 2025 abgeschlossen wurde, wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 12. Juli 2024 ununterbrochen in Haft. Von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse ist deshalb nicht auszugehen. Es wurde folglich darauf verzichtet, den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses aufzufordern resp. ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Dem Beschwerdeführer wird auch für die vorliegend behandelten Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

D. Der Beschwerdegegner reichte mit Schreiben vom 17. April 2025 seine Vernehmlassung zur Beschwerde ein und beantragte deren vollumfängliche Abweisung (act. 5 im Verfahren V 2025 32).

E. Mit Verfügung Nr. SMV.2024.761/282 vom 25. Juni 2025 ordnete der Beschwerdegegner die Weiterführung des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Sicherheitsabteilung A in der D.________ bis zum geplanten Strafende am 20. Oktober 2025 an (BG-act. C.3.2).

F. Am 30. Juni 2025 ging beim Verwaltungsgericht eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verfügung Nr. SMV.2024.761/282 des Beschwerdegegners vom 25. Juni 2025 ein. Der Beschwerdeführer beantragte darin die Aufhebung der Verfügung vom 25. Juni 2025 und sinngemäss die Versetzung in den Normalvollzug (act. 1 im Verfahren V 2025 66).

G. Der Beschwerdegegner reichte mit Schreiben vom 31. Juli 2025 seine Vernehmlassung zur Beschwerde ein und beantragte deren vollumfängliche Abweisung (act. 7 im Verfahren V 2025 66).

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1.

1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG; BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Gemäss § 1 Abs. 1 lit. a der Justizvollzugsverordnung (JVV; BGS 331.11) vollzieht das Amt für Justizvollzug mit den beiden Abteilungen Vollzugs- und Bewährungsdienst (Beschwerdegegner) sowie B.________ bei Erwachsenen Strafen und Massnahmen, soweit diese nicht einer anderen Behörde übertragen worden sind. Der Beschwerdegegner ist somit für die Prüfung und den Entscheid betreffend Anordnung von Einzelhaft zum Schutz der Gefangenen oder Dritten gemäss Art. 78 lit. b StGB zuständig. Die Entscheide des Beschwerdegegners, die sich auf das StGB als Bundesrecht stützen, können direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Die vorliegende Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden.

Gemäss § 62 Abs. 1 VRG ist zur Erhebung der Verwaltungsbeschwerde berechtigt, wer a) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, b) durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist und c) ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn der Beschwerdeführer mit seinem Anliegen obsiegt und dadurch seine tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann. Das schutzwürdige Interesse muss nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein. Ausnahmsweise kann auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 141 II 14 E. 4.4). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügungen von diesen direkt betroffen. Die Verfügung Nr. SMV.2024.761/220 war befristet bis zum 26. Juni 2025 und entfaltet daher im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Wirkung mehr, weshalb auch kein aktuelles und praktisches Interesse mehr an der Beurteilung der Beschwerde im Verfahren V 2025 32 besteht. Da die Verfügung Nr. SMV.2024.761/282 – welche eine Verlängerung der Verfügung Nr. SMV.2024.761/220 darstellt – zum Zeitpunkt der Urteilsfällung weiterhin in Kraft ist und die rechtliche Überprüfung der Verlängerung untrennbar mit derjenigen der ursprünglichen Verfügung verknüpft ist, kann offenbleiben, ob im vorliegenden Fall ausnahmsweise auf das Erfordernis eines aktuellen und praktischen Interesses verzichtet werden kann. Die Eintretensvoraussetzungen sind unter diesen Umständen sowohl für das Verfahren V 2025 32 als auch für das Verfahren V 2025 66 als erfüllt zu betrachten und die Beschwerden sind zu prüfen.

1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung sowie jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 VRG). In besonderen Fällen, namentlich bei Beschwerden im Sinne von § 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG, kann vor Verwaltungsgericht auch die unrichtige Handhabung des Ermessens gerügt werden (§ 63 Abs. 3 VRG). Im vorliegenden Fall ficht der Beschwerdeführer eine sich auf Bundesrecht stützende, direkt vor Verwaltungsgericht anfechtbare Verfügung des Beschwerdegegners an (§ 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG). Dementsprechend steht dem Verwaltungsgericht eine umfassende Kognition im Sinne einer Rechts-, Sachverhalts- und Ermessensüberprüfung zu.

1.3 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).

1.4 Aus Gründen der Prozessökonomie ist die Vereinigung der Verfahren V 2025 32 und V 2025 66 sinnvoll, da beide Verfahren den gleichen Beschwerdeführer betreffen, sich die Beschwerden gegen die Anordnung (V 2025 32) resp. die Weiterführung (V 2025 66) der Versetzung in die Sicherheitsabteilung A richten und die Rechtsbegehren sinngemäss identisch sind.

Erwägungen

2.

2.1

Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 28. März 2025 in den Einzelvollzug der Sicherheitsabteilung A eingewiesen. Zu prüfen ist deshalb nachfolgend, ob diese Versetzung rechtmässig erfolgte.

2.2

Der Strafvollzug hat nicht nur das soziale, straffreie Verhalten des Gefangenen zu fördern, sondern auch im Sinn des Sicherungsprinzips dem Schutz der Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen angemessen Rechnung zu tragen (Art. 75 Abs. 1 Satz 2 StGB). Die Einweisung eines Gefangenen in die Sicherheitsabteilung mit Einzelhaft stellt eine Sicherheitsmassnahme dar. Die Einzelhaft als ununterbrochene Trennung von den anderen Gefangenen darf gemäss Art. 78 StGB nur angeordnet werden bei Antritt der Strafe und zur Einleitung des Vollzugs für die Dauer von höchstens einer Woche (lit. a), zum Schutz des Gefangenen oder Dritter (lit. b), als Disziplinarsanktion (lit. c) oder zur Verhinderung der Beeinflussung von Mitgefangenen durch Gedankengut, welches die Ausübung von terroristischen Aktivitäten begünstigen kann, sofern konkrete Anhaltspunkte auf eine solche Beeinflussung vorliegen (lit. d). Die Dauer der Einzelhaft wird durch das kantonale Recht geregelt (Benjamin F. Brägger, in: Basler Kommentar zum Strafrecht I, 4. Aufl. 2018, Art. 78 N 2).

2.3

Gemäss § 1 Abs. 1 lit. a der Justizvollzugsverordnung (JVV; BGS 331.11) vollzieht der Vollzugs- und Bewährungsdienst als Abteilung des Amts für Justizvollzug Strafen und Massnahmen, soweit diese nicht anderen Behörden übertragen worden sind. Das Amt für Justizvollzug richtet sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben gemäss § 2 JVV nach den Erlassen des Konkordats der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugskonkordat). Gemäss Art. 7 des Merkblatts der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die Einweisung und der Ausgestaltung des Vollzugs in Sicherheitsabteilungen (SSED 30.3; nachfolgend: Merkblatt) gelten für die Einweisung in Sicherheitsabteilungen A die gesetzlichen Gründe gemäss Art. 78 lit. b StGB und Art. 90 Abs. 1 lit. b StGB sowie die Ausführungen in Art. 5 Abs. 1 und 2 des Merkblatts. Eine Einweisung in eine Sicherheitsabteilung A erfolgt durch die zuständige kantonale Vollzugsbehörde mittels Verwaltungsverfügung (Art. 16 Abs. 1 des Merkblatts). Vor der Ersteinweisung in eine Sicherheitsabteilung A oder der Verlängerung des Aufenthalts in einer solchen Abteilung wird der betroffenen Person das rechtliche Gehör gewährt (Art. 15 Abs. 1 des Merkblatts). Die Ersteinweisung in eine Sicherheitsabteilung kann von der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde für eine Dauer von maximal sechs Monaten verfügt werden (Art. 17 Abs. 1 des Merkblatts). Die Verlängerung des Aufenthalts in einer Sicherheitsabteilung kann jeweils höchstens für weitere sechs Monate verfügt werden (Abs. 2). Die Unterbringung in einer Sicherheitsabteilung A (Abteilung für höchste Sicherheitshaft mit Einzelhaft) wird gemäss Art. 78 lit. b StGB zum Schutze des Gefangenen oder Dritter angeordnet, im Falle eines hohen Fremdgefährdungspotenzials, bei gefährlichen Gefangenen, die die Öffentlichkeit oder die Anstaltssicherheit gefährden (Art. 5 Abs. 1 des Merkblatts). Eine Einweisung in eine Sicherheitsabteilung A führt in der Regel zu einer ununterbrochenen Trennung von anderen Insassen (Abs. 3).

Die Einweisung in eine Sicherheitsabteilung stellt einen massiven Eingriff in die persönliche Freiheit einer gefangenen Person dar (Art. 3 Abs. 1 des Merkblatts). Entsprechend fordert sie in jedem Falle eine sorgfältige Prüfung der Einweisungsgründe. Ebenfalls ist bei der erstmaligen Einweisung resp. der Verlängerung ein besonderes Augenmerk auf die Verhältnismässigkeit zu legen (Abs. 2).

2.4

2.4.1

Die C.________ begründet ihren Antrag auf Einweisung des Beschwerdeführers in eine Sicherheitsabteilung vom 26. März 2025 damit, der Beschwerdeführer befinde sich seit seinem Eintritt am 27. Februar 2025 bereits zum siebten Mal in einer Schutz- und Sicherheitsmassnahme oder Disziplinarmassnahme. Weiterhin verwies sie auf den Vollzugsbericht vom 14. März 2025, welcher den Haftverlauf des Beschwerdeführers bis zum 12. März 2025 wiedergebe. Nach der Versetzung in den Normalvollzug am 12. März 2025 sei bereits am 14. März 2025 ein weiterer Vorfall gemeldet worden, welcher die erneute Unterbringung in der Sicherheitszelle erforderlich gemacht habe. Die daraufhin verhängte Disziplinarsanktion in Form von Arrest ende am 27. März 2025 um 11:00 Uhr. Sämtliche Versuche und deeskalierenden Massnahmen zur Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in den Normalvollzug seien bislang gescheitert. Seit seiner Aufnahme habe er lediglich zwei Tage im Normalvollzug verbracht. Sobald eine Forderung des Beschwerdeführers nicht oder nicht umgehend erfüllt werden könne, beginne dieser mit massiven Drohungen gegenüber dem Personal und zeige ein äusserst renitentes Verhalten, indem er die Sicherheitszelle mit Essensresten und Exkrementen beschmiere, versuche, diese zu fluten, und den Zellenruf ständig missbrauche. Nachdem die C.________ den Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner zur Verlegung zur Verfügung gestellt habe, sei für den 24. März 2025 eine Zuführung in die E.________ geplant und organisiert gewesen. Der Beschwerdeführer habe die Versetzung zunächst gut angenommen, jedoch am Sonntag, dem 23. März 2025, die Möglichkeit zum Duschen gefordert, welche ihm am Wochenende nicht gewährt worden sei. Daraufhin sei die Situation in der Sicherheitszelle erneut eskaliert, weshalb der Transport in die E.________ habe gestoppt werden müssen. Seitdem habe sich das Verhalten des Beschwerdeführers nicht geändert; er verhalte sich bei fast jedem Kontakt verbal ausfällig und spreche Drohungen gegenüber dem Personal aus. Die C.________ verfüge weder über eine eigene Sicherheitsabteilung noch über die erforderlichen personellen Ressourcen, um den Haftalltag mit dem Beschwerdeführer zu bewältigen (BG-act. B.2.1).

2.4.2

Der Beschwerdegegner erwog, dass die von der C.________ geschilderten Vorfälle und Verhaltensweisen des Beschwerdeführers darauf schliessen liessen, dass die engmaschige Betreuung derzeit nicht ausreiche, um den Schutz des Betreuungspersonals zu gewährleisten bzw. dem aktuell vom Beschwerdeführer ausgehenden Fremdgefährdungspotenzial entgegenzuwirken. Trotz der Reizabschirmung und dem höheren Betreuungsschlüssel gelinge es ihm nicht, seine Anliegen adäquat zu äussern und von bedrohlichem, aggressivem und renitentem Verhalten Abstand zu nehmen. Der bisherige Vollzugsverlauf in der C.________ zeige auf, dass der Beschwerdeführer im Normalvollzug überfordert sei und auch im Rahmen von besonderen Sicherheitsmassnahmen Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährde. Es sei von einer unberechenbaren Fremdgefährdung auszugehen, wobei es für die Vollzugseinrichtung nur mit der Durchsetzung von Disziplinarmassnahmen möglich sei, ihrer Fürsorgepflicht gegenüber den Miteingewiesenen und dem Betreuungspersonal nachzukommen (BG-act. B.4.2 Ziff. 1).

2.4.3

Der Beschwerdeführer äussert sich zur Einweisung in die Sicherheitsabteilung A dahingehend, dass die Haft für ihn nicht angenehm sei und dass seine Äusserungen zur Selbstverletzung und seine Drohungen "kreativ" seien. Er glaube nicht, dass er sehr gefährlich sei und er könne in den Normalvollzug versetzt werden, wenn niemand Angst vor ihm hätte.

2.4.4

Das von der C.________ angeführte, negative Vollzugsverhalten zeigt sich nebst den Schilderungen der C.________ deutlich in den vom Beschwerdegegner dem Gericht eingereichten Akten. Aus diesen ergibt sich sodann, dass das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers nicht erst seit seiner Versetzung in die C.________ problematisch ist. Den Akten sind insbesondere folgende Massnahmen zu entnehmen, die gegen den Beschwerdeführer im Verlaufe seiner Inhaftierung ergriffen wurden resp. ergriffen werden mussten:

- Disziplinarmassnahme vom 31. Juli 2024 (BG-act. A.5.14), in welcher ein Verweis ausgesprochen wurde, da der Beschwerdeführer mit einem Mitinhaftierten eine körperliche Auseinandersetzung hatte;

- Disziplinarmassnahme vom 23. Oktober 2024 (BG-act. A.5.13), mit welcher der Beschwerdeführer einen Tag in eine Arrestzelle und anschliessend in die Abteilung Kleingruppe versetzt wurde. Diese Disziplinarmassnahme wurde ergriffen, da der Beschwerdeführer aufgrund von Arbeitsverweigerung in seine Zelle eingeschlossen wurde und er seinen Unmut darüber durch wiederholtes Betätigen des Zellenrufs ausdrückte. Anschliessend entfachte der Beschwerdeführer am Boden seiner Zelle ein Feuer, welches den Feueralarm auslöste;

- Disziplinarmassnahme vom 28. Oktober 2024 (BG-act. A.5.12), in welcher der Beschwerdeführer mit einer Arreststrafe von fünf Tagen diszipliniert wurde, da er einen Brandalarm in seiner Zelle auslöste. In der Arrestzelle beschädigte er mit einer Büroklammer die Abdeckung der Videoüberwachungskamera, verunreinigte die Zelle mit Essen, urinierte absichtlich neben die Toilette und verstopfte die sanitären Anlagen mit seiner Kleidung;

- Disziplinarmassnahme vom 11. November 2024 (BG-act. A.5.11), in welcher der Beschwerdeführer mit einer Arreststrafe von sieben Tagen diszipliniert wurde, da er aus Langeweile einen Brandmelder aus der Zellendecke riss, seinen Zelleneingang verschmutzte und einen Besen beschädigte;

- Disziplinarmassnahme vom 4. Februar 2025 (BG-act. A.5.10), in welcher der Beschwerdeführer mit einem Zelleneinschluss von 36 Stunden und 15 Minuten diszipliniert wurde, da es zu einer verbalen und vermutungsweise auch körperlichen Auseinandersetzung mit einem Mitinhaftierten kam;

- Disziplinarmassnahme vom 12. Februar 2025 (BG-act. A.5.9), mit welcher ein Verweis ausgesprochen sowie der Arbeitsplatz entzogen wurde, da beim Beschwerdeführer in der Zelle die Trainerhosen eines Mitinhaftierten sowie diverse Reinigungsutensilien, welche grundsätzlich an seinem Arbeitsplatz in der Wäscherei aufbewahrt werden, sichergestellt wurden;

- Verfügung einer besonderen Sicherheitsmassnahme vom 28. Februar 2025 (BG-act. A.5.8), 3. März 2025 (BG-act. A.5.7) resp. 4. März 2025 (BG-act. A.5.6), in welcher der Beschwerdeführer mit einem Schutz- und Sicherheitseinschluss in einer Sicherheitszelle vom 27. Februar 2025 bis 4. März 2025 diszipliniert wurde, da bei ihm im Rahmen der Leibesvisitation anlässlich des Eintritts in die C.________ vier Schrauben im Bund seiner Unterhose festgestellt wurden und er suizidale Äusserungen und Androhungen von Problemen machte. Aufgrund dessen wurde er in eine Arrestzelle einquartiert, in welcher er mit seinem Mittagessen die Kameras verschmutzte;

- Verfügung einer besonderen Sicherheitsmassnahme vom 4. und 7. März 2025 (BG-act. A.5.4 und A.5.5), mit welcher der Beschwerdeführer in eine Sicherheitszelle versetzt wurde, da er sich nach Aufhebung der ersten Sicherheitsmassnahme dahingehend äusserte, dass er Sachbeschädigung begehen, einen Brand legen sowie sämtliches Personal verbal und wenn möglich physisch angehen würde;

- Disziplinarverfügung vom 10. März 2025 (BG-act. A.5.3), mit welcher der Beschwerdeführer aufgrund von beleidigendem und ungebührlichen Verhaltens dem Personal gegenüber am 2. März 2025 und am 5. März 2025 jeweils mit einem Tag Arrest diszipliniert wurde;

- Verfügung einer besonderen Sicherheitsmassnahme vom 17. März 2025 (BG-act. A.5.2), in welcher der Beschwerdeführer mit einem Schutz- und Sicherheitseinschluss und einem Bewegungsmonitoring diszipliniert wurde, nachdem er mit Brandstiftung gedroht hatte;

- Disziplinarverfügung vom 20. März 2025 (BG-act. A.5.1), mit welcher der Beschwerdeführer aufgrund von Drohungen dem Personal gegenüber mit dem Tod am 16. März 2025 und am 18. März 2025 mit sieben Tagen Arrest diszipliniert wurde.

In den Akten des Beschwerdegegners befindet sich zudem eine Telefonnotiz vom 17. März 2025, aus der hervorgeht, dass die C.________ den Beschwerdegegner darüber informierte, den Beschwerdeführer nicht länger in Haft behalten zu können, da sein Verhalten nicht länger toleriert werden könne. Er verkote jeden zweiten Tag seine Zelle und spreche täglich Drohungen dem Personal gegenüber aus (BG-act. A.6.1).

2.5

Wie bereits vorstehend erwähnt, stellt die Einweisung einer gefangenen Person in eine Sicherheitsabteilung A einen erheblichen Eingriff in deren persönliche Freiheit dar und bedarf daher besonderer Zurückhaltung und sorgfältiger Prüfung. Gemäss Art. 3 i.V.m. Art. 7 des Merkblatts ist eine solche Massnahme nur zulässig, wenn sie zur Wahrung der Sicherheit und Ordnung in der Vollzugseinrichtung erforderlich ist. Dabei ist insbesondere der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Geeignetheit, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit) zu beachten.

2.5.1

Aus den Akten ergibt sich, dass sich das Verhalten des Beschwerdeführers während seiner Inhaftierung – sowohl vor als auch nach seiner Versetzung in die C.________ – durch eine Vielzahl sicherheitsrelevanter Vorkommnisse auszeichnet. So wurde der Beschwerdeführer mehrfach mit Disziplinarmassnahmen belegt, unter anderem wegen körperlicher Auseinandersetzungen mit Mitgefangenen, Brandlegungen, Zerstörung von Anstaltseigentum, Verunreinigungen der Zelle mit Fäkalien sowie wiederholten Drohungen gegenüber dem Anstaltspersonal, teils mit Androhung von körperlicher Gewalt und Tod. Ferner finden sich Hinweise auf Eigengefährdung, namentlich durch suizidale Äusserungen und die Aufbewahrung potenziell gefährlicher Gegenstände (vier Schrauben im Hosenbund) bei Eintritt in die C.________. Die Vielzahl und Intensität der Vorkommnisse, insbesondere die eng aufeinanderfolgenden Disziplinarmassnahmen in den Monaten Februar und März 2025, dokumentieren ein anhaltend instabiles, fremd- und eigengefährdendes Verhalten des Beschwerdeführers, welches sich immer weiter zuspitzte.

An diesem Ergebnis ändert auch die Argumentation des Beschwerdeführers nichts. Seine Einwendungen, er empfinde die Haft nicht als angenehm und seine Äusserungen zu Selbstverletzungen sowie Drohungen seien als "kreativ" zu werten, vermögen die Rechtmässigkeit der Einweisung in die Sicherheitsabteilung nicht in Frage zu stellen. Seine persönliche Wahrnehmung der Haftbedingungen sowie die Bagatellisierung seines Verhaltens entbehren jeder objektiven Grundlage für eine Abweisung des Antrags. Insbesondere ist seine Einschätzung, er sei nicht sehr gefährlich und könne in den Normalvollzug versetzt werden, sofern niemand Angst vor ihm habe, nicht massgeblich. Die Entscheidung über die Unterbringung richtet sich nicht nach dem subjektiven Empfinden des Beschwerdeführers, sondern nach den tatsächlichen Sicherheitsbedürfnissen und dem Verhalten im Vollzug. Angesichts der dokumentierten mehrfachen Schutz- und Disziplinarmassnahmen sowie der wiederholten aggressiven und renitenten Verhaltensweisen besteht ein nachvollziehbarer und sachlicher Grund für die Einweisung in eine Sicherheitsabteilung. Das Vorbringen des Beschwerdeführers stellt somit kein tragfähiges Argument dar, um die Versetzung als unrechtmässig erscheinen zu lassen.

2.5.2

Die angeordnete Einweisung in die Sicherheitsabteilung A erweist sich als geeignet, um der vom Beschwerdeführer ausgehenden konkreten Gefährdung der Anstaltsordnung, der Mitinhaftierten sowie des Personals entgegenzuwirken. Sie ist zudem erforderlich, da die in der Vergangenheit ergriffenen milderen Massnahmen (z. B. Arrest, Zelleneinschluss, Kleingruppenunterbringung, Entzug der Arbeitstätigkeit) nicht zu einer nachhaltigen Verhaltensänderung geführt haben. Auch die Zumutbarkeit der Massnahme ist gegeben. Das Interesse des Beschwerdeführers an einer möglichst freien Unterbringung innerhalb der Anstalt tritt angesichts der erheblichen Gefährdungslage zurück. Dies gilt umso mehr, als aus den Akten auch hervorgeht, dass der Beschwerdeführer täglich das Personal bedroht und nahezu jeden zweiten Tag seine Zelle verunreinigt, was auf eine schwerwiegende und dauerhafte Störung des Vollzugsbetriebes hindeutet.

2.6

Die Einweisung des Beschwerdeführers in die Sicherheitsabteilung A erweist sich unter Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls als rechtmässig. Sie beruht auf einer gesetzlichen Grundlage, verfolgt einen legitimen Zweck, ist verhältnismässig im engeren Sinne und trägt dem aktuellen und anhaltenden Gefährdungspotential des Beschwerdeführers angemessen Rechnung. Überdies wurde dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 15 Abs. 1 des Merkblatts am 27. März 2025 das rechtliche Gehör zur geplanten Einweisung in die Sicherheitsabteilung A gewährt.

2.7

Zusammengefasst ist deshalb festzuhalten, dass die Einweisung in die Sicherheitsabteilung A (Verfügung Nr. SMV.2024.761/220 vom 28. März 2025) rechtmässig war und sich die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet erweist.

3.

3.1

Der Beschwerdegegner verfügte mit Datum vom 25. Juni 2025 die Weiterführung des Haftvollzugs in der Sicherheitsabteilung A. Zu prüfen ist deshalb nachfolgend, ob die Verlängerung rechtmässig erfolgte.

3.2

Für die Verlängerung der Einweisung in die Sicherheitsabteilung A gelten grundsätzlich dieselben Voraussetzungen wie für die Einweisung. Für die Verlängerung einer Ersteinweisung ist ein besonderes Augenmerk auf das Verhältnismässigkeitsprinzip zu legen (Art. 3 Abs. 2 des Merkblatts).

3.3

3.3.1

Der Vollzugsbericht der D.________ vom 18. Juni 2025 empfiehlt die Verlängerung der Einweisung in die Sicherheitsabteilung A um sechs Monate. Der Vollzugsbericht gibt das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers zusammengefasst wie folgt wieder: Der Beschwerdeführer hätte am 4. April 2025 von der Sicherheitsabteilung A in die Sicherheitsabteilung B (Kleingruppenvollzug) ohne besondere Vorkommnisse versetzt werden können. Sein Verhalten sei zu Beginn kooperativ und korrekt gewesen. Am 8. April 2025 habe er nach einem Gespräch mit der Anstaltspsychiaterin, das nicht seinen Vorstellungen entsprach, die Nahrungsaufnahme verweigert (Hungerstreik), den er jedoch nach wenigen Tagen selbst beendete habe. Am 9. April 2025 sei der Beschwerdeführer aufgrund mehrfacher Beleidigungen und dauernder Ruhestörungen in die Sicherheitszelle verlegt worden. Dort habe er die Zelle verschmutzt, die Toilette verstopft und in eine Ecke uriniert. Nach einer Zellenintervention am 11. April 2025 habe er sich vorübergehend wieder zugänglich gezeigt, sodass er am 14. April 2025 zurück in die reguläre Wohnzelle verlegt werde konnte, wobei eine deutliche Verhaltensbesserung festzustellen war. Aufgrund des vom Beschwerdeführer geäusserten Stressgefühls im Kleingruppenvollzug sei er am 21. Mai 2025 wieder in die Sicherheitsabteilung A versetzt worden. Am 3. Juni 2025 sei es bei der Rückverschiebung in die Wohnzelle zu einem Vorfall gekommen, bei dem der Beschwerdeführer verbotene Gegenstände versteckt hielt, die anschliessende Personenkontrolle missachtet, aggressiv reagiert (Treten gegen die Zellentür) und versucht habe, die Zelle zu fluten. Das Verhalten habe sich daraufhin weiter verschlechtert. In der Sicherheitszelle habe er das Personal massiv beleidigt, habe Kot und Essen an die Wände geschmiert und eine 1.5-Liter-Wasserflasche als Trommelinstrument missbraucht, wodurch er erhebliche Ruhestörungen verursacht habe. Der Aufenthalt in der Sicherheitszelle sei am 10. Juni 2025 beendet worden, da unklar war, ob er ausreichend Flüssigkeit und Nahrung zu sich nahm. Nach Rückkehr in die Wohnzelle habe der Beschwerdeführer bis zur Berichterstattung ein relativ angepasstes Verhalten ohne weitere Beleidigungen gezeigt. Am 14. Juni 2025 habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er kein Essen von sogenannten "pädophilen Schweizern" annehmen werde und nur von einem bestimmten "ausländischen" Mitarbeiter verpflegt werden wolle, was so vereinbart wurde. Der Beschwerdeführer habe nicht am Therapieangebot der D.________ teilgenommen, bestreite sein Delikt und sehe sich benachteiligt sowie rassistisch behandelt. Insgesamt gestalte sich sein Vollzugsalltag schwierig, da er Probleme habe, staatliche Autorität anzuerkennen, Regeln zu befolgen, und häufig mit übertriebenen Diskussionen reagiere. Körperliche Auseinandersetzungen blieben bislang aus, es kam jedoch zu zahlreichen Beleidigungen. Die D.________ rate von einer Versetzung in das Grosskollektiv ab, da dort keine Rückzugsmöglichkeiten bestünden (BG-act. C.2.2 und C.3.2. lit. D).

3.3.2

Die Beschwerdegegnerin erwog, dass die Vorfälle und das Verhalten des Beschwerdeführers im Vollzug der D.________ zeige, dass seine Einweisung in die Sicherheitsabteilung A weiterhin notwendig sei, um das Betreuungspersonal zu schützen und einer Fremdgefährdung entgegenzuwirken. Trotz eines mehrmonatigen Aufenthalts gelinge es ihm nicht, sein aggressives und renitentes Verhalten abzulegen oder seine Anliegen angemessen zu äussern. Im Normalvollzug ohne Rückzugsmöglichkeiten wäre er überfordert und würde die Sicherheit der Anstalt gefährden. Die Verlängerung des Aufenthalts in der Sicherheitsabteilung A sei notwendig, verhältnismässig und zweckmässig, da mildere Massnahmen nicht verfügbar seien und der Beschwerdeführer weiterhin besondere Schutzmassnahmen benötige. Ferner sei gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 StGB hängig. Sein Verhalten und der laufende Strafprozess würde auf eingeschränkte Kooperationsfähigkeit hindeuten, was eine konstruktive Mitwirkung erschwere. Eine Überforderung im Normalvollzug sei deshalb zu erwarten. Überdies habe der Beschwerdeführer einer Verlängerung zugestimmt, als ihm am 25. Juni 2025 das rechtliche Gehör diesbezüglich gewährt wurde (BG-act. C.3.1 sowie C.3.2 Ziff. 1 ff.).

3.3.3

Der Beschwerdeführer äussert sich in der Beschwerde sinngemäss dahingehend, dass die verfügte Verlängerung rassistisch sei. Generell seien die Mitarbeitenden der D.________ rassistisch. Sie würden extra Kontrollen bei ihm durchführen, ohne einen Grund dafür zu haben. Er habe niemanden verletzt oder Drogen genommen. Mithäftlinge würden Drogen nehmen, würden Gewalt anwenden und würden trotzdem nicht in die Arrestzelle versetzt. Ihn habe man aber in die Arrestzelle versetzt, weil er Kontrollen verweigert und Ruhestörungen begangen habe, das sei rassistisch.

3.4

Die Verlängerung der Einweisung des Beschwerdeführers in die Sicherheitsabteilung A ist nach dem vorliegenden Vollzugsbericht der D.________ vom 18. Juni 2025 gerechtfertigt, da weiterhin ein erhebliches Fremdgefährdungspotenzial besteht. Das Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere seine aggressiven, renitenten und störenden Handlungen gegenüber dem Vollzugspersonal sowie die mangelnde Einsicht und fehlende konstruktive Kommunikation, machen eine kontrollierte Unterbringung in der Sicherheitsabteilung erforderlich. Ein Verbleib im Normalvollzug ohne die Möglichkeit zum Rückzug und zur Reizabschirmung ist aufgrund der Überforderung des Beschwerdeführers und der dadurch drohenden Gefährdung der Sicherheit von Personal und Mitgefangenen nicht zumutbar. Die Verlängerung des Aufenthalts in der Sicherheitsabteilung A dient somit dem legitimen Zweck, Gefahren abzuwehren und die Ordnung und Sicherheit in der Anstalt aufrechtzuerhalten. Mildere Massnahmen zur Gefahrenabwehr oder zum Selbstschutz sind nach dem aktuellen Stand nicht vorhanden oder nicht geeignet, die bestehende Fremdgefährdung zu beseitigen. Die Massnahme ist daher verhältnismässig und entspricht dem Gebot der Subsidiarität. Das laufende Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Gewalt oder Drohung gegen Behörden und Beamte sowie die beobachtete eingeschränkte Kooperationsfähigkeit unterstreichen die Notwendigkeit der besonderen Schutz- und Disziplinarmassnahmen im Sicherheitsvollzug. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des rechtlichen Gehörs angehört und hat der Verlängerung der Einweisung in die Sicherheitsabteilung A zugestimmt, wodurch die Verfahrensrechte gewahrt sind.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Verlängerung der Einweisung in die Sicherheitsabteilung A rassistisch motiviert sei und die Mitarbeitenden der D.________ ihn ohne Grund gezielt kontrollieren würden, sind nicht überzeugend und vermögen die Rechtmässigkeit der Massnahme nicht in Frage zu stellen. Die Anordnung der Einweisung und deren Verlängerung basieren auf objektiven Tatsachen und dem dokumentierten Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere seinen aggressiven Handlungen, Beleidigungen und der Verweigerung von Kontrollen, welche die Sicherheit und Ordnung im Vollzug erheblich beeinträchtigen. Die Sicherheitsmassnahmen dienen dem Schutz des Personals und der Mitgefangenen und stehen in keinem Zusammenhang mit einer diskriminierenden Behandlung. Dass andere Mithäftlinge trotz möglicher Regelverstösse nicht in die Arrestzelle versetzt wurden, entbindet den Beschwerdeführer nicht von der Pflicht, sich an die Anstaltsordnung zu halten. Die Verlängerung der Einweisung richtet sich nach dem individuellen Verhalten und Gefährdungspotenzial und erfolgt unter Wahrung der Rechtsgrundsätze. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine rassistische Diskriminierung, vielmehr ist die Anordnung sachlich begründet und verhältnismässig. Die Beschwerde des Beschwerdeführers stützt sich einzig auf seine subjektiven Wahrnehmungen, die nicht auch nur ansatzweise objektivierbar sind und somit keinen Einfluss auf die Rechtmässigkeit der Verlängerung der Einweisung haben.

3.5

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Verlängerung der Einweisung in die Sicherheitsabteilung A (Verfügung Nr. SMV.2024 761/282 vom 25. Juni 2025) rechtmässig war und sich die Beschwerde auch diesbezüglich als unbegründet erweist.

4.

Den vorstehenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass an den vorliegend angefochtenen Entscheiden des Beschwerdegegners nichts zu beanstanden ist. Beide Beschwerden erweisen sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen sind.

5.

5.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Da dem Beschwerdeführer jedoch die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

5.2

Dem in seinem amtlichen Wirkungsbereich tätigen Beschwerdegegner wird gestützt auf § 28 Abs. 2a VRG keine Parteientschädigung zugesprochen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1. Die Verfahren V 2025 32 und V 2025 66 werden vereinigt.

2. Die Beschwerden werden abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden.

6. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung) und an den Beschwerdegegner.

Zug, 16. September 2025

Im Namen der

VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER

Der Vorsitzende

Die Gerichtsschreiberin

versandt am

§ 61 VRG

§ 1 JVV

Art. 78 StGBart. 78 CPart. 78 CP

§ 62 VRG

BGE 141 II 14ATF 141 II 14DTF 141 II 14

§ 63 VRG

§ 61 VRG

§ 63 VRG

§ 61 VRG

§ 29 GO VG

Art. 75 StGBart. 75 CPart. 75 CP

Art. 78 StGBart. 78 CPart. 78 CP

Art. 78n 2art. 78n 2art. 78n 2

Art. 78n 2art. 78n 2art. 78n 2

Art. 78n 2art. 78n 2art. 78n 2

§ 1 JVV

§ 2 JVV

Art. 78 StGBart. 78 CPart. 78 CP

Art. 90 StGBart. 90 CPart. 90 CP

Art. 78 StGBart. 78 CPart. 78 CP

Art. 285 StGBart. 285 CPart. 285 CP

§ 23 VRG

§ 28 VRG