V 2025 37
Sozialvers.rechtl. Kammer
19. April 2025Deutsch8 min
A. A.________, geb. ____ 1998, ist mauritischer Staatsangehöriger und reiste im Rahmen eines Grenzübertritts in Genf am 16. April 2025 in die Schweiz ein. Gleichentags wurde er anlässlich einer Polizeikontrolle, versteckt unter einer Decke im Laderaum eines Lieferwagens, von der Zuger Polizei angetroffen. Da der Antragsgegner keine Ausweisdokumente auf sich trug, nicht im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels war und einer Erwerbstätigkeit nachging, wurde er verhaftet.
Source zg.ch
1
DER HAFTRICHTER
V E R F Ü G U N G vom 18. April 2025 [rechtskräftig]
in Sachen
Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, Postfach 857, 6301 Zug
Antragsteller
gegen
A.________, zzt. Strafanstalt Zug, Ausschaffungshaft, An der Aa 2, 6301 Zug
Antragsgegner
betreffend
Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft
(Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 4 AIG)
V 2025 37
Sachverhalt
A. A.________, geb. ____ 1998, ist mauritischer Staatsangehöriger und reiste im Rahmen eines Grenzübertritts in Genf am 16. April 2025 in die Schweiz ein. Gleichentags wurde er anlässlich einer Polizeikontrolle, versteckt unter einer Decke im Laderaum eines Lieferwagens, von der Zuger Polizei angetroffen. Da der Antragsgegner keine Ausweisdokumente auf sich trug, nicht im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels war und einer Erwerbstätigkeit nachging, wurde er verhaftet.
B. Aufgrund der Sachverhaltsabklärungen wurde der Antragsgegner dann mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 17. April 2025 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (rechtswidrige Einreise und Ausüben einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit) zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- verurteilt.
C. Das Amt für Migration des Kantons Zug versetzte den Antragsgegner am 17. April 2025 in Ausschaffungshaft, wobei dieser auf eine mündliche Verhandlung verzichtete und sich damit einverstanden erklärte, dass die Haftanordnung im Rahmen des schriftlichen Verfahrens überprüft wird. Unmittelbar nach Anordnung der Ausschaffungshaft verfügte das Amt für Migration des Kantos Zug mit Verfügung vom 17. April 2025 die Wegweisung des Antragsgegners aus der Schweiz. Gleichentags beantragte das Amt für Migration des Kantons Zug beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug die Prüfung der angeordneten Ausschaffungshaft nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 4 AIG sowie die Ausschaffungshaft für die Dauer von acht Tagen zu stützen.
Der Haftrichter erwägt:
1. Die Haft wird von den Behörden des Kantons angeordnet, welcher für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist (vgl. Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]). Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen (vgl. Art. 80 Abs. 2 AIG). Die richterliche Behörde kann auf eine mündliche Verhandlung verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (vgl. Art. 80 Abs 3 AIG). Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter oder die Haftrichterin bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS 162.11]).
Vorliegend kann auf eine mündliche Anhörung des Antragsgegners durch das Verwaltungsgericht verzichtet werden, da der Antragsgegner im Rahmen der Anordnung der Ausschaffungshaft am 17. April 2025 auf die Durchführung einer solchen explizit verzichtet hat.
Erwägungen
2.
Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein. Sodann muss die Haft verhältnismässig und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. zum Ganzen etwa BGer 2C_37/2023 vom 16. Februar 2023 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, geeignete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Der Betroffene muss überdies hafterstehungsfähig sein.
3.
Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und das bisherige Verhalten des Betroffenen darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist strafrechtlich relevantes Verhalten regelmässig ein Indiz für die Gefahr eines Untertauchens, da bei einem straffälligen Ausländer eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten. Ebenso stellt die Mittellosigkeit ein Indiz dar, dass sich der Ausländer der Ausschaffung entziehen will (BGer 122 II 148 E. 2.a und b mit Hinweisen).
3.1
Wie aus dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 17. April 2025 hervorgeht, wurde der Antragsgegner in der Vergangenheit bereits wegen gleichartiger Widerhandlungen gegen das AIG verurteilt bzw. ist er bereits vorbestraft. Es ist daher davon auszugehen, dass der Antragsgegner, falls er nicht in Ausschaffungshaft genommen wird, erneut bei nächster Gelegenheit einer unbewilligten Erwerbstätigkeit nachgehen wird. Umso mehr, da vorliegend bei einem Vermögen von lediglich Fr. 242.80 beim Antragsgegner klar von einer Mittellosigkeit auszugehen ist. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der oben zitierten Rechtsprechung kann davon ausgegangen werden, dass der Antragsgegner sich behördlichen Anordnungen auch in Zukunft widersetzen wird sowie dass eine Untertauchungsgefahr zu bejahen ist.
3.2
In Würdigung der Akten ergibt sich somit, dass vorliegend der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG erfüllt ist.
4.
Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen.
Trotz entsprechender Verurteilungen in der Vergangenheit, reiste der Antragsgegner erneut in die Schweiz ein, um hier (unbewilligt) eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Die wiederholten Einreisen des Antragsgegners in die Schweiz erfolgen anscheinend hauptsächlich in der Absicht, hier einer (unbewilligten) Erwerbstätigkeit nachzugehen. Das bisherige Verhalten des Antragsgegners zeigt daher klar, dass er nicht bereit ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten. Eine mildere Massnahme zur Sicherung der behördlichen Anordnungen fällt somit ausser Betracht. Begründete Zweifel an der Hafterstehungsfähigkeit des Antragsgegners bestehen keine. Die notwendige medizinische Versorgung in der Strafanstalt Zug ist bekanntermassen gewährleistet. Der Rückflug wurde für den 22. April 2025 gebucht und bestätigt. Ein gültiger Reisepass liegt ebenfalls vor. Unter Berücksichtigung der oben gemachten Ausführungen und des Interesses der Schweiz an einer geordneten und kontrollierten Ausreise erweist sich die Haft und die beantragte Dauer in jedem Fall als verhältnismässig. Die Ausschaffungshaft ist daher antragsgemäss für die Dauer von acht Tagen, d.h. bis am 25. April 2025 zu bestätigen.
5.
Der Antragsgegner wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG das Recht hat, einen Monat nach der Haftüberprüfung beim Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch einzureichen. Über dieses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
6.
Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben.
Der Haftrichter verfügt:
__________________
1.
Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird bis und mit 25. April 2025 bestätigt.
2.
Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.
3.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
4.
Mitteilung in schriftlich begründeter Form an:
- A.________, c/o Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft (via Abteilungsleitung, mit der Bitte um Aushändigung und Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung)
- Direktion der Strafanstalt Zug (im Dispositiv [Seite 1 und 6], gegen Empfangsbestätigung)
- Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug (gegen Empfangsbestätigung)
- Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern.
Zug, 18. April 2025
Der Haftrichter
MLaw Stefan Bernbeck
versandt am
Haftrichterverfügung V 2025 37
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI
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Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI
§ 5 EG AuG
§ 56 VRG
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Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI
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2C_37/2023
Art. 81 AIGart. 81 LEtrart. 81 LStrI
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
BGE 122 II 148ATF 122 II 148DTF 122 II 148
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
§ 10 EG AuG
Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI
§ 14 EG AuG