V 2025 38
Steuerverwaltung des Kt. Zug
23. Juni 2025Deutsch13 min
A. A.________, geb. ____ 1999, ist brasilianischer Staatsangehöriger und hielt sich bereits in der Vergangenheit vom 30. Mai 2018 bis am 25. Juni 2019 illegal in der Schweiz auf, weshalb gegen ihn ein Einreiseverbot mit einer Dauer vom 27. Juni 2019 bis am 26. Juni 2022 verhängt wurde. Am 16. April 2024, 11: 51 Uhr, wurde er anlässlich einer Polizeikontrolle von der Zuger Polizei verhaftet, da er nicht im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels war und einer Erwerbstätigkeit nachging. Anlässlich seiner Einvernahme gab er zu Protokoll, dass er im Juni 2024 ohne Visum in den Kanton Genf eingereist sei. Der Antragsgegner hält sich somit spätestens seit dem 1. Oktober 2024 illegal in der Schweiz auf.
Source zg.ch
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DER HAFTRICHTER
V E R F Ü G U N G vom 19. April 2025 [rechtskräftig]
in Sachen
Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, Postfach 857, 6301 Zug
Antragsteller
gegen
A.________, zzt. Strafanstalt Zug, Ausschaffungshaft, An der Aa 2, 6301 Zug
v.d. RA MLaw Davide Loss, advokatur kanonengasse, Militärstrasse 76, Postfach 1012, 8021 Zürich
Antragsgegner
betreffend
Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft
(Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 4 AIG)
V 2025 38
Sachverhalt
A. A.________, geb. ____ 1999, ist brasilianischer Staatsangehöriger und hielt sich bereits in der Vergangenheit vom 30. Mai 2018 bis am 25. Juni 2019 illegal in der Schweiz auf, weshalb gegen ihn ein Einreiseverbot mit einer Dauer vom 27. Juni 2019 bis am 26. Juni 2022 verhängt wurde. Am 16. April 2024, 11: 51 Uhr, wurde er anlässlich einer Polizeikontrolle von der Zuger Polizei verhaftet, da er nicht im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels war und einer Erwerbstätigkeit nachging. Anlässlich seiner Einvernahme gab er zu Protokoll, dass er im Juni 2024 ohne Visum in den Kanton Genf eingereist sei. Der Antragsgegner hält sich somit spätestens seit dem 1. Oktober 2024 illegal in der Schweiz auf.
B. Aufgrund der Sachverhaltsabklärungen wurde der Antragsgegner dann mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 17. April 2025 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (rechtswidriger Aufenthalt und Ausüben einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit) zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- verurteilt.
C. Das Amt für Migration des Kantons Zug versetzte den Antragsgegner am 17. April 2025 in Ausschaffungshaft, wobei dieser auf eine mündliche Verhandlung verzichtete und sich damit einverstanden erklärte, dass die Haftanordnung im Rahmen des schriftlichen Verfahrens überprüft wird. Unmittelbar nach Anordnung der Ausschaffungshaft verfügte das Amt für Migration des Kantos Zug mit Verfügung vom 17. April 2025 die Wegweisung des Antragsgegners aus der Schweiz. Gleichentags beantragte das Amt für Migration des Kantons Zug beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug die Prüfung der angeordneten Ausschaffungshaft nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 4 AIG sowie die Ausschaffungshaft für die Dauer von acht Tagen zu stützen.
D. Mit Eingabe vom 18. April 2025, vertreten durch RA MLaw Davide Loss, reichte der Antragsgegner beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug eine Stellungnahme ein und stellte folgende Anträge:
"1.
Es sei das Gesuch abzuweisen.
2.
Es sei der Gesuchsteller unverzüglich auf freien Fuss zu setzen.
3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Gesuchstellers."
In prozessualer Hinsicht stellte der Antragsgegner folgende Anträge:
"1.
Es sei dem Gesuchsgegner die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
2.
Es sei dem Gesuchsgegner die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und ihm in der Person von Rechtsanwalt MLaw Davide Loss ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben."
Der Haftrichter erwägt:
1. Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständigen Behörde des Kantons kann nach Art. 76 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) und Art. 80 Abs. 1 AIG die Ausschaffungshaft anordnen, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche strafrechtliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB ausgesprochen wurde. Weder der ausländerrechtliche Weg- oder Ausweisungsentscheid noch die strafrechtliche Landesverweisung müssen bei der Haftanordnung bereits rechtskräftig sein (BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.1). Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen (vgl. Art. 80 Abs. 2 AIG). Die richterliche Behörde kann auf eine mündliche Verhandlung verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (vgl. Art. 80 Abs 3 AIG). Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter oder die Haftrichterin bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS 162.11]).
Vorliegend liegt gegen den Antragsgegner ein Wegweisungsentscheid des Amts für Migration des Kantons Zug vor, welches die Anordnung der Ausschaffungshaft auf Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 4 AIG stützt. Auf eine mündliche Anhörung des Antragsgegners durch das Verwaltungsgericht kann verzichtet werden, da der Antragsgegner im Rahmen der Anordnung der Ausschaffungshaft am 17. April 2025 auf die Durchführung einer solchen explizit verzichtet hat.
Erwägungen
2.
Der Antragsgegner führt in seiner Stellungnahme vom 18. April 2025 aus, dass der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG nicht gegeben sei. Er habe klar festgehalten, dass er nach Brasilien zurückkehren wolle und er wünsche, das Land mit dem gebuchten, unbegleiteten Linienflug am 22. April 2025 zu verlassen. Es fehle daher an konkreten Anzeichen, dass er sich behördlichen Anordnungen bzw. dem Vollzug der Wegweisung widersetzten würde, womit auch keine Untertauchungsgefahr bestehe. Auch leben seine Mutter und Schwester in Genf. Vor diesem Hintergrund erweise sich der Verbleib in der Ausschaffungshaft bis am 22. April 2025 auch nicht als verhältnismässig. Eine tägliche Meldepflicht bei der Polizei wäre als milderes Mittel zur Ausschaffungshaft geeignet, um seine Anwesenheit im Hinblick auf die Ausschaffung vom 22. April 2025 sicherzustellen.
3.
Einleitend ist zu erwähnen, dass vorliegend ansonsten alle weiteren Voraussetzungen für die Ausschaffungshaft unbestritten sind (Einhaltung des Beschleunigungsgebots, Absehbarkeit des Wegweissungsvollzugs, Haftbedingungen, Hafterstehungsfähigkeit etc.). Es wird daher im Folgenden nur auf die strittigen Punkte eingegangen.
4.
Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und das bisherige Verhalten des Betroffenen darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt die Mittellosigkeit ein Hinweis dar, dass sich der Ausländer der Ausschaffung entziehen will (BGE 122 II 49 E. 2a).
Dispositiv
4.1 Mit Entscheid des Amts für Migration vom 17. April 2025 wurde der Antragsgegner aus der Schweiz weggewiesen. Der Antragsgegner führte im Rahmen seiner Stellungnahme vom 18. April 2025 aus, dass er die Schweiz mit dem gebuchten, unbegleiteten Linienflug nach Brasilien am 22. April 2025 verlassen möchte. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Rückflug am 22. April 2025 für den Antragsgegner vorliegend nur im Rahmen einer Rückführung mit Polizeibegleitung bis zum Flugzeug (Deportee unacccompanied [DEPU]) möglich ist bzw. zur Verfügung steht. Bei einer DEPU wird der Antragsgegner von der Haftanstalt zum Flughafen gebracht, dort von der Flughafenpolizei in Empfang genommen und dann ins Flugzeug begleitet Der eigentliche Rückflug erfolgt jedoch unbegleitet. Die vom Antragsgegner selbst gewünschte Rückkehr nach Brasilien am 22. April 2025 wird für diesen daher nur aus der Ausschaffungshaft heraus möglich sein. Eine selbständige Anreise des Antragsgegners am 22. April 2025 von Genf aus an den Flughafen Zürich ist daher nicht möglich, da das gebuchte Rückflugticket nur im Rahmen der DEPU gültig ist und der Antragsgegner ansonsten nicht ins Flugzeug gelassen wird. Bei einer freiwilligen Ausreise aus der Schweiz - ausserhalb des Vollzugs im Zusammenhang mit der Ausschaffungshaft - müsste sodann die Rückreise vom Antragsgegner hingegen selbst organisiert und bezahlt werden. Vor dem Hintergrund, dass der Antragsgegner jedoch über kein Einkommen verfügt und nicht in der Lage ist, einen Rückflug nach Brasilien aus eigenen Mitteln zu bezahlen (AFM-act. 25), ist absehbar, dass er der Wegweisungsverfügung vom 17. April 2025 nicht nachkommen wird. Zwar bekräftigte der Antragssteller anlässlich der Anordnung der Ausschaffungshaft am 17. April 2025, dass er die Schweiz schnellstmöglich verlassen möchte (AFM-act. 41), in Anbetracht seiner finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung seines illegalen Aufenthalts muss ihm allerdings bewusst sein, dass eine selbstständige Ausreise aus der Schweiz für ihn nicht möglich ist. Es scheint daher fraglich, inwieweit der Antragsgegner die Ausreise aus der Schweiz tatsächlich beabsichtigt und sein geäusserter Ausreisewunsch nicht vielmehr bloss ein Vorwand ist, um nicht in Ausschaffungshaft genommen zu werden. Ist doch auch zu berücksichtigen, dass sich der Antragsgegner bereits zum zweiten Mal illegal in der Schweiz aufhält. Im Rahmen seines zweiten illegalen Aufenthalts hält er sich aktuell seit über sieben Monaten illegal in der Schweiz auf. Zudem ist vor dem Hintergrund, dass sich die Ehefrau des Antragsgegner ebenfalls ohne Aufenthaltstitel in der Schweiz aufhält (AFM-act. 28) und der Antragsgegner daher damit rechnen muss, dass das Amt für Migration des Kantons Zug die zuständigen Genfer Behörden über diesen Umstand orientieren wird, damit zu rechnen, dass er zusammen mit seiner Frau untertauchen könnte. Es bestehen daher konkrete Anhaltspunkte, dass der sich der Antragsgegner behördlichen Anordnungen widersetzen und einer Ausschaffung entziehen könnte.
4.2 Es ist somit festzustellen, dass der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG erfüllt ist.
5. Die Anordnung von Ausschaffungshaft stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit gemäss Art. 10 Abs. BV dar, weshalb sie daher im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein muss. Auch darf sich der Wegweisungsvollzug weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen als undurchführbar erweisen (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG).
5.1 Der Antragsgegner erklärt in seiner Stellungnahme vom 18. April 2025, dass er bereit sei, die Schweiz am 22. April 2025 mit dem gebuchten Linienflug nach Brasilien zu verlassen. Er erachte es aber als angezeigt, dass er bis zu diesem Zeitpunkt in Freiheit bleiben könne und daher aus der Ausschaffungshaft entlassen werde.
5.2 Wie bereits unter Ziffer 4.1 ausgeführt, ist der Rückflug am 22. April 2025 für den Antragsgegner nur im Rahmen einer Rückführung mit Polizeibegleitung bis zum Flugzeug (DEPU) möglich. Da daher eine selbstständige Anreise des Antraggegners am 22. April 2025 aus Genf an den Flughafen Zürich gar nicht in Betracht kommt, erübrigte sich die Prüfung einer allfälligen Meldepflicht. Es sei an dieser Stelle aber dennoch gesagt, dass selbst wenn am 22. April 2025 eine selbstständige Anreise möglich wäre, wäre eine Meldepflicht vorliegend kein geeignetes Mittel gewesen, um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. Denn ein tägliches persönliches Erscheinen des Antragsgegners bis am 22. April 2025 beim Amt für Migration des Kantons Zug - welches vorliegend ja die zuständige Behörde ist, da sie die Wegweisung angeordnet hat - wäre aufgrund der Distanz zwischen Zug und Genf kaum praktikabel. Eine Meldepflicht bei der Polizei in Genf scheidet auch aus, da für die Wegweisung nicht die Genfer Behörden zuständig sind. Der Antragsgegner ist auch nicht in der Lage, ausreichend finanzielle Sicherheiten zu leisten (AFM-act. 25), um nachweisen zu können, dass er im Stande ist, einen Rückflug nach Brasilien zu finanzieren. Dies wäre aber Voraussetzung dafür, dass eine selbstständige Ausreise in naher Zukunft auch als realistisch erscheint. Dass allenfalls Drittpersonen für die Kosten einer selbstständigen Ausreise aufkommen könnten, wurde vom Antragsgegner weder gegenüber dem Amt für Migration des Kantons Zug noch im Rahmen seiner Stellungnahme vom 18. April 2025 geltend gemacht. Die Haftdauer bis zur Ausschaffung ist überdies kurz und eine Ausreise am 22. April 2025 wir vom Antragsgegner auch gewünscht. Bis zum Rückflug dauert es noch knapp vier Tage. Während dieser Zeit kann der Antragsgegner von seiner Ehefrau Besuche empfangen und mit ihr über moderne Kommunikationsmittel in Kontakt bleiben. Unter Berücksichtigung der oben gemachten Ausführungen und des Interesses der Schweiz an einer geordneten und kontrollierten Ausreise erweist sich die Haft und die beantragte Dauer als verhältnismässig. Die Ausschaffungshaft ist daher antragsgemäss für die Dauer von acht Tagen, d.h. bis am 25. April 2025 zu bestätigen.
6. Der Antragsgegner stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Sein Rechtsvertreter reichte eine Honorarnote in der Höhe von insgesamt Fr. 1'468.90 (inkl. MWST und Barauslagen) ein.
6.1 Wenn einer Partei die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, so kann ihr die entscheidende Behörde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligen (§ 27 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Auf begründetes Gesuch kann mit der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege die Rechtsverbeiständung verbunden werden, wenn es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig ist (§ 27 Abs. 2 VRG).
6.2 Aufgrund des fehlenden Einkommens und Vermögens des Antragsgegners ist dessen Bedürftigkeit vorliegend ausgewiesen. Auch erscheint die anwaltliche Verbeiständung im vorliegenden Verfahren notwendig. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist somit zu gewähren. Da im Bereich der Zwangsmassnahmen gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben werden, erübrigt sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung.
6.3 Der Rechtsvertreter des Antragsgegners macht einen Zeitaufwand von 6.10 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 220.-- sowie Auslagen von Fr. 16.80, zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 110.10, geltend. Nicht durch das Gericht im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung entschädigt, werden folgende Aufwände, die als unangemessen zu qualifizieren und mithin zu kürzen sind:
- insgesamt eine Stunde für zwei Telefongespräche mit dem Mandanten (anrechenbar: maximal 30 Minuten bei einem sehr klaren Sachverhalt);
- eine Stunde Aktenstudium (anrechenbar: maximal 30 Minuten bei einem Aktenumfang von 46 Seiten);
- Stellungnahme ans Verwaltungsgericht 2 Stunden und 50 Minuten (anrechenbar: maximal 90 Minuten, da die Widergabe von Gesetzen und Rechtsprechung nicht entschädigungspflichtig ist);
- eine Stunde Studium des Endentscheids und Schlussbesprechung mit Mandantschaft (anrechenbar: maximal 20 Minuten, da die Notwendigkeit einer erneuten Besprechung mit dem Mandanten nicht ersichtlich ist und 20 Minuten für das Studium des Endentscheids als ausreichend erachtet werden muss).
6.4 Die angemessene Entschädigung des Rechtsvertreters ist demnach ausgehend von einem Stundenaufwand von total 3.10 Stunden à Fr. 220.-- zu bemessen. Demnach ist RA MLaw Davide Loss aus der Gerichtskasse mit Fr. 759.60 (inkl. MWST und Barauslagen) zu entschädigen.
Der Haftrichter verfügt:
__________________
1. Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird bis und mit 25. April 2025 bestätigt.
2. Dem Antragsgegner wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von RA MLaw Davide Loss bewilligt und diese zu Lasten der Staatskasse mit Fr. 759.60 (inkl. MWST und Barauslagen) entschädigt.
3. Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.
4. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5. Mitteilung in schriftlicher begründeter Form (nachdem das Dispositiv vorgängig bereits eröffnet wurde) an:
- RA MLaw Davide Loss, advokatur Kanonengasse, Militärstrasse 76, Postfach 1012, 8021 Zürich (im Doppel)
- Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug
- Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern
Zug, 19. April 2025
Der Haftrichter
MLaw Stefan Bernbeck
versandt am
Haftrichterverfügung V 2025 38
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI
2C_260/2018
Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI
Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI
§ 5 EG AuG
§ 56 VRG
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
BGE 122 II 49ATF 122 II 49DTF 122 II 49
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI
§ 27 VRG
§ 27 VRG
§ 14 EG AuG