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Entscheid

V 2025 4

Invalidenversicherung (medizinische Massnahmen)

14. Juli 2025Deutsch13 min

A. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2024 (RR-act. 21) trat der Regierungsrat des Kantons Zug auf eine Verwaltungsbeschwerde von A.________ gegen eine Rückbauverfügung des Gemeinderats Hünenberg vom 9. Januar 2024 betreffend Baugesuch Nr. B.________ (RR-act. 22/20) wegen verpasster Beschwerdefrist nicht ein.

Source zg.ch

1

VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: MLaw Patrick Trütsch, Vorsitz

Dr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Adrian Willimann

Gerichtsschreiberin: MLaw Miriam Habegger-Schneider

U R T E I L vom 14. Mai 2025 [rechtskräftig]

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Regierungsrat des Kantons Zug, vertreten durch die Baudirektion,

Regierungsgebäude, 6301 Zug

Beschwerdegegner

weiter verfahrensbeteiligt:

Gemeinderat Hünenberg, Chamerstrasse 11, 6331 Hünenberg

betreffend

Bau- und Planungsrecht

(Nichteintreten)

V 2025 4

Sachverhalt

A. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2024 (RR-act. 21) trat der Regierungsrat des Kantons Zug auf eine Verwaltungsbeschwerde von A.________ gegen eine Rückbauverfügung des Gemeinderats Hünenberg vom 9. Januar 2024 betreffend Baugesuch Nr. B.________ (RR-act. 22/20) wegen verpasster Beschwerdefrist nicht ein.

B. Am 22. Januar 2025 ging beim Verwaltungsgericht ein vom 16. Januar 2025 datiertes Schreiben von A.________ ein, in welchem dieser sich einleitend auf den Entscheid des Regierungsrats vom 20. Dezember 2024 bezog und mitteilte, "er reiche hiermit fristgerecht seinen Rekurs gegen die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Baugesuch Nr. B.________ der Gemeinde Hünenberg ein" (act. 1).

C. Das Verwaltungsgericht nahm diese Eingabe als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegen und forderte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– zu bezahlen, dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer fristgerecht nach (act. 2 f.).

D. Am 19. Februar 2025 reichte der Gemeinderat Hünenberg seine Stellungnahme zur Beschwerde ein mit dem Antrag, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers vollumgänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 6).

E. In ihrer im Auftrag des Regierungsrats am 13. März 2025 eingereichten Stellungnahme beantragte die Baudirektion, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers vollumfänglich abzuweisen (act. 7).

F. Der Beschwerdeführer liess durch seine Ehefrau am 18. März 2025 (Postaufgabe, act. 9) replizieren und am 21. März 2025 ein ärztliches Gutachten einreichen (act. 11, BF-act. 16). Am 26. März 2025 (Postaufgabe) reichte die Ehefrau des Beschwerdeführers weitere Unterlagen ein (act. 13).

G. Am 28. März 2025 duplizierte die Baudirektion (act. 15). Am 7. April 2025 (Postaufgabe) reichte die Ehefrau des Beschwerdeführers eine Stellungnahme der Ärztin des Beschwerdeführers (Dr. med. C.________, D.________ ZH) zur Duplik der Baudirektion ein (act. 17).

H. Am 11. April 2025 gingen beim Gericht weitere durch die Ehefrau des Beschwerdeführers übermittelte Unterlagen ein (act. 19).

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1.

1.1 Nach § 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig gegen Verwaltungsentscheide des Regierungsrats, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausnahmsweise ausschliesst. Nach § 3 Abs. 4 Ziff. 3 der Delegationsverordnung (DelV; BGS 153.3) kann die zuständige Direktion über Verwaltungsbeschwerden entscheiden, die an den Regierungsrat gerichtet sind, wenn die Frist offensichtlich nicht eingehalten wurde. De jure handelt es sich beim hier angefochtenen Entscheid somit um einen Entscheid des Regierungsrats. Sodann ist der Weiterzug nicht ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer ist vom Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids (§ 62 VRG). Mit Eingang der Beschwerde beim Verwaltungsgericht am 22. Januar 2025 ist die Beschwerdefrist gewahrt (§ 64 Abs. 1 VRG). Im Übrigen entspricht die Beschwerdeschrift den formellen Voraussetzungen (§ 65 VRG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).

1.2 Gemäss § 63 VRG können im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur Rechtsverletzungen und unrichtige oder ungenügende Feststellungen des Sachverhalts gerügt werden (§ 63 Abs. 1 und 2 VRG). Als Rechtsverletzungen gelten unter anderem: die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes, die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache und der Missbrauch oder die Überschreitung des Ermessens (§ 63 Abs. 1 Ziff. 1–3 VRG).

Erwägungen

2.

2.1

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Ehefrau, seine Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat erst am 25. Februar 2024 einreichte, somit nach Ablauf der dafür vorgesehenen gesetzlichen Frist (gemäss § 43 VRG: 20 Tage). Die Baudirektion begründete ihren für den Regierungsrat gefassten Nichteintretensentscheid damit, grundsätzlich würden die eingereichten Arztzeugnisse den Anforderungen von § 11 VRG für die Wiederherstellung einer Frist genügen. Die instabile gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers habe seit dem 15. Januar 2024 – und damit vor Versand des Entscheids des Gemeinderats Hünenberg – bestanden und habe bis über das Ende der Beschwerdefrist hinaus gedauert. Die Arztzeugnisse deckten damit auch den Zeitraum vollumfänglich ab, in dem der Beschwerdeführer gemäss dem ärztlichen Zeugnis nicht in der Lage gewesen sei, sich zu konzentrieren und Entscheide zu treffen. Für die Beurteilung, ob eine Beschwerdefrist aufgrund einer Krankheit wiederhergestellt werde, sei allerdings nicht nur auf die ärztlichen Zeugnisse abzustellen. Auch anderweitige Sachverhaltselemente, wie beispielsweise das Verhalten der säumigen Person während dieses Zeitraums, seien zu berücksichtigen. Einer E-Mail des Beschwerdeführers vom 31. Januar 2024 – und damit während der laufenden Beschwerdefrist und in der Phase der ärztlich attestierten Unfähigkeit, sich zu konzentrieren und Entscheide zu treffen – an die Gemeinde Hünenberg sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich während der laufenden Beschwerdefrist im Stande gewesen sei, (1) den Entscheid des Gemeinderats Hünenberg zu lesen und zu verstehen, habe er doch inhaltlich einigermassen ausführlich dazu Stellung genommen, und (2) eine knapp 2/3 Seite lange Abhandlung zu verfassen, weshalb der Entscheid des Gemeinderats Hünenberg unkorrekt sei. Es könne deshalb nicht davon die Rede sein, dass er an jeglichem zielgerichteten Handeln verhindert gewesen sei. Ferner habe sich der Beschwerdeführer bereits am 21. Februar 2024 an den Regierungsrat wenden und um Erstreckung der Beschwerdefrist ersuchen können. Überdies sei es ihm möglich gewesen, bis zum 25. Februar 2024 seine Frau zu beauftragen, eine Beschwerde einzureichen. Auch diese Handlungen hätten innerhalb der ärztlich attestierten Unfähigkeit, sich zu konzentrieren und Entscheidungen zu treffen, stattgefunden. Letztlich sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer von Barcelona aus an Dr. C.________ gewandt und um Ausstellung des entsprechenden Arztzeugnisses ersucht habe, was ebenfalls gegen eine vollständige Unfähigkeit zielgerichteten Handelns spreche. Warum es dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen nicht möglich gewesen sein sollte, zumindest eine Rechtsvertretung zu seiner Interessenwahrung (telefonisch oder per E-Mail) zu kontaktieren, sei nicht verständlich. Das erwähnte Arztzeugnis, welches Gegenteiliges zu bezeugen versuche, überzeuge nicht. Es sei weder schlüssig noch nachvollziehbar und diene nicht dazu, zu belegen, dass die Erkrankung des Beschwerdeführers derart gewesen sei, dass er durch sie sowohl davon abgehalten worden sei, selbst innert Frist zu handeln, als auch gehindert worden sei, eine Drittperson mit der Vornahme der fristwahrenden Prozesshandlung zu betrauen. Aus diesen Ausführungen erhelle, dass die Rechtsmittelfrist ungenutzt verstrichen sei und diese denn auch nicht wiederherzustellen sei. Daraus folge, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne und der Entscheid des Gemeinderats Hünenberg in Rechtskraft erwachsen sei.

2.2

Der Beschwerdeführer bringt vor, umfassende medizinische Analysen und Berichte seines Nephrologen bestätigten die Bedeutung und die Auswirkungen seiner fortgeschrittenen und fortschreitenden Autoimmunerkrankung, der IgA-Nephropathie. Er, der Beschwerdeführer, habe Unterlagen vorgelegt, dass seine Frau seit dem 30. Dezember 2023 die meisten seiner Verwaltungsangelegenheiten erledigt habe. Während dieser Zeit habe sie sein E-Mail-Konto benutzt, um in seinem Namen Mitteilungen an den Zuger Regierungsrat zu senden, da ihm sowohl sein Nephrologe als auch sein Arzt zu Bettruhe geraten hätten. Sein Zustand habe Symptome wie hohen Blutdruck, starke Kopfschmerzen, Übelkeit, verschwommenes Sehen und Nasenbluten verursacht. Ausserdem sei es ihm strengstens untersagt gewesen, sich mit Aktivitäten zu beschäftigen, die die Schwächen seines Immunsystems noch verschlimmern könnten. Aufgrund der dokumentierten Risiken von Kammerflimmern und Herzstillstand (ärztliche Atteste vom 15. Januar bis 4. Februar 2024, 5. Februar bis 1. März 2024 und Biopsie des E Spital.________, unterzeichnet von Prof. F.________) habe er keine Stellungnahmen der Abteilung Bau und Planung der Gemeinde Hünenberg und der Baudirektion des Kantons Zug verfassen oder auswerten können.

Im Anschluss an diese Ausführungen befasst sich der Beschwerdeführer inhaltlich mit der Rückbauverfügung des Gemeinderats Hünenberg vom 9. Januar 2024.

3.

3.1

Gemäss § 11 Abs. 3 VRG kann eine versäumte Frist wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten wurde, innert der Frist zu handeln, und er binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Gesuch um Wiederherstellung einreicht.

3.2

Gesuche um Wiederherstellung der Rechtmittelfrist sind bei jener Instanz einzureichen, bei der das (verspätete) Rechtsmittel zu erheben ist (Kaspar Plüss, in: Kommentar zum VRG des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 12 N 90). In formeller Hinsicht ist ein Gesuch vorausgesetzt, welches binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses gestellt wird und begründet ist. Die entschuldigenden Gründe sind nachzuweisen (vgl. auch Stefan Vogel, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 24 N 18).

3.3

Materiell ist ein fehlendes Verschulden für die nicht rechtzeitige Ausführung der fristgebundenen Handlung verlangt (Stefan Vogel, a.a.O., Art. 24 N 7). Ein Fristwiederherstellungsgrund liegt grundsätzlich im Fall einer ernsthaften Erkrankung der Person vor, die eine fristgebundene Rechtshandlung vorzunehmen hat. Die Erkrankung muss allerdings derart sein, dass der Rechtsuchende durch sie sowohl davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln, als auch daran gehindert wird, eine Drittperson mit der Vornahme der fristgebundenen Prozesshandlung zu betrauen (BGer 5G_1/2013 vom 21. März 2013 E. 4.2 und 4.3; BGE 119 II 86 E. 2a). Das Vorliegen einer Krankheit kann für sich allein nicht genügen, um die Frist wiederherzustellen; vielmehr muss hinzukommen, dass darin die (anzuerkennende) Ursache für die Fristversäumnisse liegt (BGer 2C_790/2012 vom 28. August 2012 E. 2.2; BGE 112 V 255 E. 2a).

4.

4.1

Festzustellen ist, dass die Baudirektion nicht etwa erwogen hat, der Beschwerdeführer sei nicht schwer krank. Vielmehr anerkannte die Baudirektion, die eingereichten Arztzeugnisse würden grundsätzlich den inhaltlichen Anforderungen für die Wiederherstellung einer Frist genügen. Richtig ist aber auch, dass für die Beurteilung der Wiederherstellung der Frist ebenfalls massgeblich ist, ob im Krankheitsfall tatsächlich jegliches zielgerichtetes Handeln unmöglich ist. Diesbezüglich bestehen berechtigte Zweifel.

4.2

Zum einen war der Beschwerdeführer am 31. Januar 2024 – und damit während der laufenden Beschwerdefrist und in der Phase der ärztlich attestierten Unfähigkeit, sich zu konzentrieren und Entscheide zu treffen –, in der Lage, eine recht ausführliche E-Mail zu verfassen und an die Vertreter der Gemeinde Hünenberg abzuschicken (RR-act. 22/23). Darin führt er aus, dass er die Rückbauverfügung des Gemeinderats Hünenberg vom 9. Januar 2024 gelesen habe, und er argumentiert präzise und verständlich, weshalb er der Meinung ist, dass der Entscheid des Gemeinderats Hünenberg falsch sei. Er macht zudem genaue Vorschläge zum weiteren Vorgehen. Auch am 21. und 23. Februar 2024 war der Beschwerdeführer in der Lage, sich an den Regierungsrat zu wenden und um Erstreckung der Beschwerdefrist zu ersuchen (RR-act. 2). All diese Handlungen fanden innerhalb der ärztlich attestierten Unfähigkeit, sich zu konzentrieren und Entscheidungen zu treffen, statt.

4.3

Nebst seinem eigenen Handeln war aber auch seine Ehefrau für ihn tätig. Sie bestätigte gar selbst, dass sie seit dem 30. Dezember 2023 die meisten administrativen Angelegenheiten ihres Mannes übernehme. Sie habe in diesem Zeitraum in seinem Namen über sein E-Mailkonto mit dem Regierungsrat kommuniziert (vgl. act. 9). Schliesslich war es denn auch die Ehefrau des Beschwerdeführers, welche die Beschwerde am 25. Februar 2024 beim Regierungsrat einreichte (RR-act. 3).

Sollten also die E-Mails vom 21. und 23. Februar 2024 nicht vom Beschwerdeführer selbst, sondern von seiner Ehefrau verfasst worden sein, so wäre nicht nachvollziehbar, weshalb sie nicht schon früher die Beschwerde eingereicht hat. So oder anders hätte der Beschwerdeführer selbst oder seine ohnehin seit dem 30. Dezember 2023 mit der Erledigung seiner administrativen Belange betraute Ehefrau die notwendige Handlung innert der Rechtsmittelfrist vornehmen können.

4.4

Fragen wirft zudem auch folgender Umstand auf: Gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers musste er im betreffenden Zeitraum krankheitsbedingt in Barcelona verweilen. Dennoch reichte er zwei Arztzeugnisse von Dr. C.________, D.________ ZH, vom 16. Januar 2024 und 2. Februar 2024 ein (RR-act. 1), in welchen Dr. C.________ folgende Rubriken ankreuzte: "auf Grund meiner Untersuchung" und "nach Angaben des/r Patienten/in". Diese Untersuchung hat kaum in D.________ ZH stattfinden können. Gemäss Beschwerdeführer sei er nicht in der Lage gewesen, nach Zug zu reisen und einen Anwalt zu beauftragen (vgl. Mail vom 23. Februar 2024; RR-act. 2), was auch die Ärztin gegenüber dem Regierungsrat so festhielt (vgl. RR-act. 1). Infolgedessen hätte er auch nicht nach D.________ ZH reisen können. Vielmehr fanden telefonische Beratungen statt (vgl. act. 17). Dabei konnte der Beschwerdeführer lediglich seine Symptome und Blutdruckwerte mitteilen. Inwiefern gestützt darauf überhaupt eine seriöse Beurteilung durch die Ärztin hat erfolgen können, kann offen gelassen werden. Jedenfalls war es dem Beschwerdeführer möglich, seine Ärztin während der laufenden Rechtsmittelfrist zu kontaktieren und diese so aufzudatieren, dass sie ihre Zeugnisse erstatten konnte. Weshalb demgegenüber die telefonische Mandatierung einer Rechtsvertretung nicht hätte möglich sein sollen, erschliesst sich nicht. Dass dadurch eine unzumutbare Stresssituation hätte hervorgerufen werden können, erscheint vor dem Hintergrund des übrigen Verhaltens des Beschwerdeführers (vgl. E. 4.2) nicht als glaubhaft.

4.5

Die Beurteilung all dieser Umstände führt das Gericht zum Ergebnis, dass der Regierungsrat zu Recht festgestellt hat, dass es dem Beschwerdeführer während der Beschwerdefrist trotz seiner Krankheit durchaus möglich gewesen wäre, eine Beschwerde einzureichen oder zumindest (telefonisch oder per E-Mail) einen Vertreter oder eine Vertreterin damit zu beauftragen. Dem Regierungsrat kann weder eine Rechtsverletzung noch eine unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhaltes vorgeworfen werden, wenn er festgestellt hat, dass es vorliegend an einem Wiederherstellungsgrund fehlt und daher auf die Verwaltungsbeschwerde nicht einzutreten war.

5.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

6.

Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei die Kosten. Die Spruchgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und mit dem vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (§ 28 Abs. 2 VRG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1. Die Beschwerde wird abgewiesen

2. Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'500.– auferlegt, welche mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Regierungsrat des Kantons Zug (dreifach), an den Gemeinderat Hünenberg sowie (im Dispositiv, zum Vollzug von dessen Ziff. 2) an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.

Zug, 14. Mai 2025

Im Namen der

VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER

Der Vorsitzende

Die Gerichtsschreiberin

versandt am

Urteil V 2025 4

§ 61 VRG

§ 3 DelV

§ 62 VRG

§ 64 VRG

§ 65 VRG

§ 63 VRG

§ 63 VRG

§ 63 VRG

§ 43 VRG

§ 11 VRG

§ 11 VRG

5G_1/2013

BGE 119 II 86ATF 119 II 86DTF 119 II 86

2C_790/2012

BGE 112 V 255ATF 112 V 255DTF 112 V 255

§ 23 VRG

§ 28 VRG