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Entscheid

V 2025 44

Verwaltungsgerichtsbeschwerde

22. September 2025Deutsch7 min

A. A.________, geb. ________ 1978, moldauischer Staatsangehöriger (nachfolgend: Antragsgegner), wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 4. Mai 2025 wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts schuldig gesprochen. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) verfügte ein Einreiseverbot gegenüber dem Antragsgegner. Dieses Einreiseverbot ist gültig bis zum 30. April 2027. Am 4. Mai 2025 um 10:33 Uhr wurde der Antragsgegner am Bahnhof Zug festgenommen.

Source zg.ch

DER HAFTRICHTER

V E R F Ü G U N G vom 6. Mai 2025

in Sachen

Amt für Migration des Kantons Zug , Aabachstrasse 1, Postfach 857, 6301 Zug

Antragsteller

gegen

A.________, zzt. Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA), Zürich

Antragsgegner

betreffend

Ausschaffungshaft

(Art. 75 f. AIG)

V 2025 44

Sachverhalt

A. A.________, geb. ________ 1978, moldauischer Staatsangehöriger (nachfolgend: Antragsgegner), wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 4. Mai 2025 wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts schuldig gesprochen. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) verfügte ein Einreiseverbot gegenüber dem Antragsgegner. Dieses Einreiseverbot ist gültig bis zum 30. April 2027. Am 4. Mai 2025 um 10:33 Uhr wurde der Antragsgegner am Bahnhof Zug festgenommen.

B. Am 5. Mai 2025 ersuchte das Amt für Migration des Kantons Zug (nachfolgend: AFM) das Verwaltungsgericht um Prüfung der angeordneten Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG und beantragte, diese für die Dauer von drei Monaten zu stützen.

C. Am 6. Mai 2025 fand um 11 Uhr in Anwesenheit des Antragsgegners sowie des AFM die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung statt. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheides stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zur Verfügung.

Der Haftrichter erwägt:

1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter oder die Haftrichterin bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS 162.11]).

Erwägungen

2.

Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein. Sodann muss die Haft verhältnismässig und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. zum Ganzen etwa BGer 2C_37/2023 vom 16. Februar 2023 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, geeignete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Der Betroffene muss überdies hafterstehungsfähig sein.

3.

Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und das bisherige Verhalten des Betroffenen darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

3.1

Das AFM begründet seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass das bisherige Verhalten des Antragsgegners darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen weiterhin widersetzen wird. Zudem liegt ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 4. Mai 2025 wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts vor. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) verfügte ein Einreiseverbot gegenüber dem Antragsgegner. Dieses Einreiseverbot ist gültig bis zum 30. April 2027. Mildere Massnahmen kämen daher nicht in Frage. Die Hafterstehungsfähigkeit sei ebenfalls gegeben. Eigentlich sollte die Rückführung nach Moldau innerhalb von drei Monaten vollzogen werden können. Jedoch müssten zuerst Ersatzreisepapiere beschafft werden.

Das AFM sei bereits daran diese zu beschaffen. Sobald die Ersatzreisepapiere vorliegen, werde ein Flug nach Moldau organisiert. Bis die definitive Rückreise erfolgen könne, soll der Antragsgegner im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) untergebracht werden.

3.2

An der Haftrichterverhandlung vom 6. Mai 2025 äusserte sich der Antragsgegner im Wesentlichen, wie folgt: Der Antragsgegner teilt dem Gericht mit, dass die Haftbedingungen in Ordnung seien, sein Gesundheitszustand gut sei. Weiter gibt er an, dass er willens sei, mit den schweizerischen Behörden zusammenzuarbeiten.

3.3

In Würdigung der Akten sowie der Aussagen der Parteien anlässlich der Haftrichterverhandlung ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Anordnung von Ausschaffungshaft gegeben sind. Es liegt ein Einreiseverbot vor. Die Wegweisung kann aufgrund fehlender Reisedokumente des Antragsgegners nicht vollzogen werden. Es ist indessen absehbar, dass ein Ersatzreisepapier ausgestellt wird. Der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist vorliegend gegeben, da das bisherige Verhalten des Antragsgegners von einer Missachtung der schweizerischen Gesetze (strafrechtliche Verurteilung sowie Missachtung des Einreiseverbots) geprägt ist. Das AFM hat die notwendigen Massnahmen (hier: Bestellung von Ersatzreisepapieren) sofort in die Wege geleitet. Das ZAA ist eine geeignete Einrichtung für den Vollzug der Ausschaffungshaft. Auch ist der Antragsgegner hafterstehungsfähig. Einer Ausschaffung stehen folglich weder tatsächliche noch rechtliche Hindernisse im Weg.

4.

Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu genügen vermögen. Die Haft ist aus folgenden Gründen verhältnismässig: Erstens ist sie geeignet, dem öffentlichen Interesse an einer kontrollierten Ausreise des Antragsgegners Geltung zu verschaffen. Zweitens stellt sie das mildeste Mittel dar. Drittens ergibt eine Abwägung der privaten Interessen des Antragsgegners und der öffentlichen Interessen, dass die Haft zumutbar ist.

5.

Der Antragsgegner wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG das Recht hat, einen Monat nach der Haftüberprüfung beim Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch einzureichen. Über dieses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

6.

Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb hier eine Ausnahme von dieser Regel gemacht werden müsste.

Der Haftrichter verfügt:

__________________

1.

Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis und mit dem 5. August 2025, bestätigt.

2.

Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.

3.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

5.

Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an:

- A.________, c/o Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA), Zürich (mit der Bitte um Erläuterung und Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung)

- Anstaltsleitung des Zentrums für Ausländerrechtliche Administrativhaft, Zürich (im Dispositiv)

- Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug

- Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern.

Zug, 6. Mai 2025

Der Haftrichter

Dr. iur. Matthias Suter

versandt am

Art. 75 AIGart. 75 LEtrart. 75 LStrI

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI

§ 5 EG AuG

§ 56 VRG

§ 3 GO VG

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

2C_37/2023

Art. 81 AIGart. 81 LEtrart. 81 LStrI

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

§ 10 EG AuG

Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI

§ 14 EG AuG