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Entscheid

V 2025 53

Invalidenversicherung

4. September 2025Deutsch8 min

A. A.________, geb. B.________ 1999, afghanischer Staatsangehöriger (nachfolgend: Antragsgegner), wurde am 20. Mai 2025 mitten in der Nacht (um 01:51 Uhr) in Zug in einem verlassenen Gewerbegebiet neben einem unbeleuchteten Parkplatz festgenommen, während er Gegenstände mitführte, die (soweit ersichtlich) nur für Einbrüche verwendet werden können. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 20. Mai 2025 wurde der Antragsgegner wegen rechtswidriger Einreise schuldig gesprochen. Das Amt für Migration des Kantons Zug (nachfolgend: AFM) verfügte am 21. Mai 2025 eine Wegweisung und ordnete Ausschaffungshaft an.

Source zg.ch

1

DER HAFTRICHTER

V E R F Ü G U N G vom 22. Mai 2025 [rechtskräftig]

in Sachen

Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, Postfach 857, 6301 Zug

Antragsteller

gegen

A.________, zzt. Strafanstalt Zug, An der Aa 2, 6300 Zug

Antragsgegner

betreffend

Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft

(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG)

V 2025 53

Sachverhalt

A. A.________, geb. B.________ 1999, afghanischer Staatsangehöriger (nachfolgend: Antragsgegner), wurde am 20. Mai 2025 mitten in der Nacht (um 01:51 Uhr) in Zug in einem verlassenen Gewerbegebiet neben einem unbeleuchteten Parkplatz festgenommen, während er Gegenstände mitführte, die (soweit ersichtlich) nur für Einbrüche verwendet werden können. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 20. Mai 2025 wurde der Antragsgegner wegen rechtswidriger Einreise schuldig gesprochen. Das Amt für Migration des Kantons Zug (nachfolgend: AFM) verfügte am 21. Mai 2025 eine Wegweisung und ordnete Ausschaffungshaft an.

B. Am 21. Mai 2025 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Prüfung der angeordneten Ausschaffungshaft und beantragte, diese für die Dauer von zwei Monaten zu stützen.

C. Am 22. Mai 2025 fand um 10:58 Uhr in Anwesenheit des Antragsgegners sowie des AFM die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung statt. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheides stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zur Verfügung.

Der Haftrichter erwägt:

1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter oder die Haftrichterin bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS 162.11]).

Erwägungen

2.

Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein. Sodann muss die Haft verhältnismässig und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. zum Ganzen etwa BGer 2C_37/2023 vom 16. Februar 2023 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, geeignete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Der Betroffene muss überdies hafterstehungsfähig sein.

3.

Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und das bisherige Verhalten des Betroffenen darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

3.1

Das AFM begründet seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass das bisherige Verhalten des Antragsgegners darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen weiterhin widersetzen wird. Zudem liegt ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 20. Mai 2025 wegen rechtswidriger Einreise vor. Das AFM verfügte eine Wegweisung gegenüber dem Antragsgegner. Mildere Massnahmen kämen daher nicht in Frage. Die Hafterstehungsfähigkeit sei ebenfalls gegeben. Eigentlich sollte die Rückführung nach Österreich innerhalb von einem Monat vollzogen werden können. Jedoch muss die Übernahme zuerst mit Österreich abgeklärt werden. Das AFM habe die Rückübernahme bereits in Österreich beantragt, sobald das Einverständnis der zuständigen österreichischen Behörde eingetroffen sei, werde ein Flug gebucht. Das AFM sei also bereits dabei, die Ausreise zu organisieren. Bis die definitive Rückreise erfolgen könne, soll der Antragsgegner im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) untergebracht werden.

3.2

An der Haftrichterverhandlung vom 22. Mai 2025 äusserte sich der Antragsgegner im Wesentlichen, wie folgt: Der Antragsgegner teilt dem Gericht mit, dass die Haftbedingungen nicht gut seien und auch sein Gesundheitszustand nicht gut sei. Weiter gibt er an, dass er unsicher sei, ob er mit den schweizerischen Behörden zusammenarbeiten möchte.

3.3

In Würdigung der Akten sowie der Aussagen der Parteien anlässlich der Haftrichterverhandlung ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Anordnung von Ausschaffungshaft gegeben sind. Es liegt eine Wegweisung vor. Die Wegweisung kann aufgrund der (noch) fehlenden Absprache mit den österreichischen Behörden noch nicht vollzogen werden. Es ist indessen absehbar, dass die Ausschaffung innert einem Monat vollzogen werden kann. Das AFM hat die notwendigen Massnahmen (hier: Absprache mit den zuständigen österreichischen Behörden) bereits in die Wege geleitet. Das ZAA ist eine geeignete Einrichtung für den Vollzug der Ausschaffungshaft. Auch ist der Antragsgegner hafterstehungsfähig. Einer Ausschaffung stehen folglich weder tatsächliche noch rechtliche Hindernisse im Weg.

Der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist vorliegend gegeben, da das bisherige Verhalten des Antragsgegners von einer Missachtung der schweizerischen Gesetze (strafrechtliche Verurteilung sowie rechtswidriger Aufenthalt) geprägt ist. Erschwerend kommt hinzu, dass er die Schweizer Gesetze vorsätzlich verletzt hat (polizeiliche Einvernahme, Frage 4). Auch zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang die Ausschreibung in Italien, welche ein weiteres Indiz für die Missachtung gegenüber Gesetzen darstellt. Auch relevant ist die Tatsache, dass er zwei "verbogene Metallstücke" sowie Handschuhe auf sich trug (vgl. Effektenverzeichnis), als er festgenommen wurde; diese werfen zumindest die Frage auf, wozu (ausser für Einbrüche) diese Gegenstande Ende Mai wohl gebraucht werden könnten. Auf die entsprechende Frage 9 anlässlich der polizeilichen Einvernahme meinte der Antragsgegner, dass er diese "aus Versehen" dabeihatte. Der Antragsgegner hat mehrfach falsche oder widersprüchliche Angaben gemacht (vgl. dazu: BGE 122 II 49 E. 2a); so hat er anlässlich des Ausreisegesprächs gesundheitliche Probleme verneint und anlässlich der Verhandlung (einen Tag später) behauptet, dass es ihm gesundheitlich "nicht gut" gehe; weiter hat er anlässlich der polizeilichen Einvernahme (Frage 1) ausgesagt, dass er "wegen Arbeit" in die Schweiz gekommen sei, anlässlich der Verhandlung (einen Tag später) behauptete er indessen, dass er dringend nach Österreich zurückmüsse, weil er dort seiner Arbeit nachgehen müsse. Zusammenfassend kann der Antragsgegner also nicht mehr als "unbescholten" gelten (vgl. zum Begriff "unbescholten": BGE 119 Ib 193). Auch fehlt es dem Antragsgegner an einem festen Aufenthaltsort in der Schweiz (vgl. dazu: BGE 122 II 49 E. 2a).

4.

Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu genügen vermögen. Die Haft ist aus folgenden Gründen verhältnismässig: Erstens ist sie geeignet, dem öffentlichen Interesse an einer kontrollierten Ausreise des Antragsgegners Geltung zu verschaffen. Zweitens stellt sie das mildeste Mittel dar. Drittens ergibt eine Abwägung der privaten Interessen des Antragsgegners und der öffentlichen Interessen, dass die Haft auch zumutbar ist.

5.

Der Antragsgegner wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG das Recht hat, einen Monat nach der Haftüberprüfung beim Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch einzureichen. Über dieses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

6.

Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb hier eine Ausnahme von dieser Regel gemacht werden müsste.

Der Haftrichter verfügt:

__________________

1.

Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird für die Dauer von zwei Monaten, d.h. bis und mit dem 19. Juli 2025, bestätigt.

2.

Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.

3.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

5.

Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an:

- A.________, c/o Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA), Postfach, 8058 Zürich (Zustellung an die Direktion zur Aushändigung, zur Erläuterung und zur Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung),

- Anstaltsleitung Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA), Postfach, 8058 Zürich (im Dispositiv)

- Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug

- Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern

Zug, 22. Mai 2025

Der Haftrichter

Dr. iur. Matthias Suter

versandt am

Haftrichterverfügung V 2025 53

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI

§ 5 EG AuG

§ 56 VRG

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

2C_37/2023

Art. 81 AIGart. 81 LEtrart. 81 LStrI

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

BGE 122 II 49ATF 122 II 49DTF 122 II 49

BGE 119 Ib 193ATF 119 Ib 193DTF 119 Ib 193

BGE 122 II 49ATF 122 II 49DTF 122 II 49

§ 10 EG AuG

Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI

§ 14 EG AuG