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Entscheid

V 2025 6

Unfallversicherung

10. April 2025Deutsch22 min

A. A.________ wurde mit Urteil Nr. SE 2024 31 des Strafgerichts Zug vom 30. August 2024 insbesondere zu 19 Monaten Freiheitsstrafe, abzüglich 113 Tage U-Haft, rechtskräftig verurteilt. A.________ befand sich ab dem 12. Juli 2024 im (vorzeitigen) Strafvollzug in der C.________. Am 21. Oktober 2024 wurde er in die Abteilung Kleingruppe in der C.________ versetzt. Ab dem 27. Januar 2025 befand er sich im Regelvollzug in der C.________ (BG-act. 4.1). Am 27. Februar 2025 wurde er von der C.________ in die D.________, versetzt. Mit Schreiben vom 20. März 2025 zeigte der Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug dem Verwaltungsgericht eine erneut geplante Versetzung von A.________ am 24. März 2025 in die E.________ an (act. 21). Diese Versetzung konnte aufgrund des renitenten Verhaltens des Beschwerdeführers nicht durchgeführt werden (BG-act. 1.1). Seit dem 4. April 2025 befindet sich A.________ in der B.________.

Source zg.ch

1

VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: MLaw Patrick Trütsch, Vorsitz

Dr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Adrian Willimann

Gerichtsschreiberin: MLaw Jacqueline Kalt

U R T E I L vom 13. Mai 2025 [rechtskräftig]

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

A.________, zzt. B.________

Beschwerdeführer

gegen

Vollzugs- und Bewährungsdienst, Bahnhofstrasse 10, Postfach, 6301 Zug

Beschwerdegegner

betreffend

Straf- und Massnahmenvollzug

(Urlaubsgesuch und Versetzungsgesuch)

V 2025 6

Sachverhalt

A. A.________ wurde mit Urteil Nr. SE 2024 31 des Strafgerichts Zug vom 30. August 2024 insbesondere zu 19 Monaten Freiheitsstrafe, abzüglich 113 Tage U-Haft, rechtskräftig verurteilt. A.________ befand sich ab dem 12. Juli 2024 im (vorzeitigen) Strafvollzug in der C.________. Am 21. Oktober 2024 wurde er in die Abteilung Kleingruppe in der C.________ versetzt. Ab dem 27. Januar 2025 befand er sich im Regelvollzug in der C.________ (BG-act. 4.1). Am 27. Februar 2025 wurde er von der C.________ in die D.________, versetzt. Mit Schreiben vom 20. März 2025 zeigte der Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug dem Verwaltungsgericht eine erneut geplante Versetzung von A.________ am 24. März 2025 in die E.________ an (act. 21). Diese Versetzung konnte aufgrund des renitenten Verhaltens des Beschwerdeführers nicht durchgeführt werden (BG-act. 1.1). Seit dem 4. April 2025 befindet sich A.________ in der B.________.

A.________ hat diverse Versetzungs- und Urlaubsgesuche beim Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug gestellt, welche dieser stets ablehnte. Mit Schreiben vom 21. Januar 2025 verlangte A.________ in Bezug auf die Ablehnung seiner Gesuche um Versetzung vom 9. und 13. Dezember 2024 sowie seines Gesuchs um Gewährung von Urlaub vom 2. Januar 2025 eine beschwerdefähige Verfügung. Diese Verfügung erliess der Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug am 29. Januar 2025 und lehnte darin sämtliche vorgenannten Gesuche ab (BG-act. 4.1).

B. Am 31. Januar 2025 ging beim Verwaltungsgericht eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde von A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen die Verfügung des Vollzugs- und Bewährungsdienstes (nachfolgend Beschwerdegegner) vom 29. Januar 2025 ein. Der Beschwerdeführer beantragte darin sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 29. Januar 2025 und die Gutheissung der Versetzungsgesuche und des Urlaubsgesuchs (act. 1).

C. Mit Schreiben vom 12. Februar 2025 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (act. 7), welches mit Verfügung des Kammervorsitzenden vom 17. März 2025 bewilligt wurde (act. 19).

D. Mit Schreiben vom 21. Februar 2025 beantragte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht erneut die Versetzung in eine andere Strafanstalt sowie die vorzeitige Entlassung aus dem Vollzug (act. 12). Mit Schreiben vom 13. März 2025 ersuchte der Beschwerdeführer wiederum um Hafturlaub und die bedingte Entlassung aus dem Vollzug (act. 18). Mit Schreiben vom 20. März 2025 reichte der Beschwerdeführer letztmals eine Stellungnahme zu seiner Beschwerde ein, in welcher er seinen Standpunkt erneut darlegte (act. 23).

E. Der Beschwerdegegner reichte mit Schreiben vom 28. März 2025 seine Vernehmlassung zur Beschwerde ein und beantragte deren vollumfängliche Abweisung (act. 26).

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1.

1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht, die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig. Der Entscheid des Beschwerdegegners stützt sich auf das Schweizerische Strafgesetzbuch (SR 311.0; Art. 62 ff. StGB) und damit Bundesrecht. Ein Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht ist vorliegend nicht vorgesehen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht und entspricht den formellen Anforderungen gemäss § 65 VRG. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Als Adressat der Verfügung, mit welcher seine Gesuche abgewiesen wurden, ist er besonders berührt und verfügt über ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung (§ 62 Abs. 1 lit. b und c VRG). Die Verwaltungsgerichtsgerichtbeschwerde ist daher zu prüfen.

1.2 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).

1.3 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung sowie jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 VRG). In besonderen Fällen, namentlich bei Beschwerden im Sinne von § 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG, kann vor Verwaltungsgericht auch die unrichtige Handhabung des Ermessens gerügt werden (§ 63 Abs. 3 VRG). Im vorliegenden Fall ficht der Beschwerdeführer eine sich auf Bundesrecht stützende, direkt vor Verwaltungsgericht anfechtbare Verfügung des Beschwerdegegners an (§ 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG). Dementsprechend steht dem Verwaltungsgericht eine umfassende Kognition im Sinne einer Rechts-, Sachverhalts- und Ermessensüberprüfung zu.

Erwägungen

2.

2.1

Der Beschwerdeführer beantragte die Versetzung aus der C.________ in eine andere Strafanstalt. Am 27. Februar 2025 ist der Beschwerdegegner diesem Antrag nachgekommen und hat den Beschwerdeführer in die D.________ versetzt. Am 4. April 2025 wurde der Beschwerdeführer wiederum versetzt und befindet sich seither in der B.________.

2.2

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss der Beschwerdeführer grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids bzw. an der Überprüfung der von ihm erhobenen Rügen haben, damit auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Von einem hinreichenden schutzwürdigen Interesse darf allgemein ausgegangen werden, falls durch die Gutheissung des Rechtsmittels ein ansonsten drohender materieller oder ideeller Nachteil abgewendet werden kann. Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn die beschwerdeführende Person mit ihrem Anliegen obsiegt und dadurch ihre tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann. Das Rechtsschutzinteresse muss daher grundsätzlich aktuell sein, sprich nicht nur bei Einreichung der Beschwerde, sondern auch im Zeitpunkt des Urteils vorliegen. Fällt das aktuelle Interesse im Verlaufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt; fehlte dieses schon bei Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten. In dieser Hinsicht sind auch nach der angefochtenen Verfügung eingetretene Tatsachen bzw. die zugehörigen Beweismittel zu berücksichtigen (vgl. BGer 2C_1014/2022 vom 18. September 2024 E. 1.4.1 mit Hinweisen).

2.3

Der Beschwerdeführer stellt vorliegend sinngemäss einen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung, in welcher sein Gesuch um Versetzung in eine andere Strafanstalt abgelehnt wurde. Im Zeitraum zwischen Einreichung der vorliegenden Beschwerde und der Entscheidfällung durch das Verwaltungsgericht wurde der Beschwerdeführer (mehrfach) in andere Haftanstalten versetzt. Dem Antrag des Beschwerdeführers wurde damit vollumfänglich entsprochen. Mit einem Obsiegen des Beschwerdeführers wird seine tatsächliche Situation deshalb nicht mehr beeinflusst. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Behandlung dieses Antrags besteht deshalb nicht mehr.

2.4

Da das aktuelle Rechtsschutzinteresse während des hängigen Verfahrens entfallen ist, fehlt es dem Beschwerdeführer am schutzwürdigen Interesse im Sinne von § 62 Abs. 1 lit. c VRG. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist deshalb in Bezug auf das Gesuch um Versetzung in eine andere Strafanstalt gegenstandslos geworden.

3.

3.1

Der Beschwerdeführer beantragte weiter sinngemäss die Aufhebung der beschwerdegegnerischen Verfügung und die Gewährung eines Hafturlaubs. In seinem Schreiben vom 2. Januar 2025 (Eingang beim Beschwerdegegner am 7. Januar 2025; BG-act. 7.23) begründete der Beschwerdeführer seinen Antrag damit, dass er am 30. Januar 2025 von 8:00 bis 17:00 Uhr das Betreibungsamt aufsuchen wolle, um seine finanziellen Angelegenheiten zu regeln. Zudem beabsichtige er, seine Eltern per WhatsApp zu kontaktieren. Weiter wolle er seine Freundin besuchen, die in Deutschland lebt, und plane, 6 Stunden mit ihr zu verbringen.

3.2

3.2.1

Der Beschwerdegegner lehnte das Gesuch des Beschwerdeführers um Hafturlaub hauptsächlich mit der Begründung ab, dass dieser im Strafvollzug wenig kooperationsbereit sei. Zudem haben bereits mehrere Disziplinarmassnahmen gegen ihn verhängt werden müssen – konkret am 23. Oktober, 28. Oktober und 11. November 2024 (act. 4.1). In seiner Verfügung ging der Beschwerdegegner dabei eingangs auf den im Rahmen der Vollzugsplanung des Beschwerdeführers bei der C.________ eingeforderten Vollzugsbericht ein. In diesem Vollzugsbericht vom 18. November 2024 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer bereits in der Anfangszeit seiner Inhaftierung eine gewisse Beharrlichkeit, gepaart mit Engstirnigkeit und Penetranz, gezeigt habe. Der Beschwerdeführer habe sich seit seinem Eintritt beharrlich für seine Anliegen eingesetzt, wobei dies inadäquate Züge angenommen habe. In seiner Beharrlichkeit trete er sehr vehement, festgefahren, ungeduldig und uneinsichtig auf. Dabei werde er ausufernd und sehr einnehmend. In Gesprächen führe er Monologe und sei dabei stark auf seine eigene Wahrnehmung fixiert. Gegenüber anderen Sichtweisen oder sich wiederholenden Erklärungen sei er stets taub. Das Gefühl, sich mit dem Beschwerdeführer dauernd im Kreis zu drehen, sei aus Sicht der Betreuungspersonen allgegenwärtig. Es sei zu Situationen gekommen, in denen diese Beharrlichkeit sehr impulsiv in destruktives Verhalten und Aggression umgeschlagen sei, insbesondere, wenn seine Bedürfnisse nicht in seinem Sinne erfüllt worden seien. So reagiere er entweder mit einer trotzigen Verweigerungshaltung oder werde laut, ausfällig und beleidigend oder stosse massive Drohungen aus. Es scheine, dass der Beschwerdeführer die Befriedigung seiner Bedürfnisse, die durch sein empfundenes Unrecht gefärbt seien, mittels äusserst impulsivem und destruktivem Verhalten erzwingen wolle. Jegliche Bemühungen seitens der C.________, mit ihm in einen Dialog zu treten, hätten nicht gefruchtet.

Aus der vorliegenden angefochtenen Verfügung geht weiter hervor, dass der Beschwerdegegner die C.________ um eine Stellungnahme zum gestellten Urlaubsgesuch gebeten hatte. In der angefochtenen Verfügung wird daraufhin erläutert, dass die C.________ empfohlen hat, das Gesuch abzulehnen. Diese Empfehlung wurde erneut mit dem Verhalten des Beschwerdeführers begründet. Im Wesentlichen wiederholte die C.________ ihre Einschätzung aus dem Vollzugsbericht vom 18. November 2024.

Der Beschwerdegegner hielt in der angefochtenen Verfügung abschliessend fest, ein Besuch beim Betreibungsamt durch den Beschwerdeführer könne durch alternative Lösungen ersetzt werden, wie etwa einer telefonischen Absprache mit der entsprechenden Stelle. Der Kontakt mit seinen Eltern könne ebenso telefonisch erfolgen. Darüber hinaus habe die Partnerin des Beschwerdeführers die Möglichkeit, ihn während seines Aufenthalts in der C.________ zu besuchen. Urlaube im Ausland seien gemäss der Richtlinie während dem Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion nicht zulässig.

3.2.2

In seiner Vernehmlassung vom 28. März 2025 führte der Beschwerdegegner aus, dass das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers durch die C.________ in ihrer Stellungnahme vom 21. Oktober 2024 als sehr durchwachsen beschrieben worden sei. Überdies lägen bereits zwei Disziplinarverfügungen gegen den Beschwerdeführer vor, in denen er wegen des Entfachens eines Feuers und Sachbeschädigung diszipliniert wurde. Gemäss Stellungnahme der C.________ vom 3. Dezember 2024 sei es weiter zu mehreren massiven Regelverstössen mit entsprechender Sanktionierung und Arreststrafen gekommen. Zudem habe sich der Beschwerdeführer kaum absprachefähig gezeigt und es sei in verschiedenem Kontext zu Drohungen gekommen (act. 26).

3.2.3

Den vom Beschwerdegegner dem Gericht eingereichten Akten sind ferner folgende Massnahmen zu entnehmen, die gegen den Beschwerdeführer im Verlaufe seiner Inhaftierung ergriffen wurden:

- Disziplinarmassnahme vom 31. Juli 2024 (BG-act. 5.14), in welcher ein Verweis ausgesprochen wurde, da der Beschwerdeführer mit einem Mitinhaftierten eine körperliche Auseinandersetzung hatte;

- Disziplinarmassnahme vom 23. Oktober 2024 (BG-act. 5.13), mit welcher der Beschwerdeführer einen Tag in eine Arrestzelle und anschliessend in die Abteilung Kleingruppe versetzt wurde. Diese Disziplinarmassnahme wurde ergriffen, da der Beschwerdeführer aufgrund von Arbeitsverweigerung in seine Zelle eingeschlossen wurde und er seinen Unmut darüber durch wiederholtes Betätigen des Zellenrufs ausdrückte. Anschliessend entfachte der Beschwerdeführer am Boden seiner Zelle ein Feuer, welches den Feueralarm auslöste;

- Disziplinarmassnahme vom 28. Oktober 2024 (BG-act. 5.12), in welcher der Beschwerdeführer mit einer Arreststrafe von fünf Tagen diszipliniert wurde, da er einen Brandalarm in seiner Zelle auslöste. In der Arrestzelle beschädigte er mit einer Büroklammer die Abdeckung der Videoüberwachungskamera, verunreinigte die Zelle mit Essen, urinierte absichtlich neben die Toilette und verstopfte die sanitären Anlagen mit seiner Kleidung;

- Disziplinarmassnahme vom 11. November 2024 (BG-act. 5.11), in welcher der Beschwerdeführer mit eine Arreststrafe von sieben Tagen diszipliniert wurde, da er aus Langeweile einen Brandmelder aus der Zellendecke riss, seinen Zelleneingang verschmutzte und einen Besen beschädigte;

- Disziplinarmassnahme vom 4. Februar 2025 (BG-act. 5.10), in welcher der Beschwerdeführer mit einem Zelleneinschluss von 36 Stunden und 15 Minuten diszipliniert wurde, da es zu einer verbalen und vermutungsweise auch körperlichen Auseinandersetzung mit einem Mitinhaftierten kam;

- Disziplinarmassnahme vom 12. Februar 2025 (BG-act. 5.9), mit welcher ein Verweis ausgesprochen sowie der Arbeitsplatz entzogen wurde, da beim Beschwerdeführer in der Zelle die Trainerhosen eines Mitinhaftierten sowie diverse Reinigungsutensilien, welche grundsätzlich an seinem Arbeitsplatz in der Wäscherei aufbewahrt werden, sichergestellt wurden;

- Verfügung einer besonderen Sicherheitsmassnahme vom 28. Februar 2025 (BG-act. 5.8), 3. März 2025 (BG-act. 5.7) resp. 4. März 2025 (BG-act. 5.6), in welcher der Beschwerdeführer mit einem Schutz- und Sicherheitseinschluss in einer Sicherheitszelle vom 27. Februar 2025 bis 4. März 2025 diszipliniert wurde, da bei ihm im Rahmen der Leibesvisitation anlässlich des Eintritts in die D.________ vier Schrauben im Bund seiner Unterhose festgestellt wurden und er suizidale Äusserungen und Androhungen von Problemen machte. Aufgrund dessen wurde er in eine Arrestzelle einquartiert, in welcher er mit seinem Mittagessen die Kameras verschmutzte;

- Verfügung einer besonderen Sicherheitsmassnahme vom 4. und 7. März 2025 (BG-act. 5.4 und 5.5), mit welcher der Beschwerdeführer in eine Sicherheitszelle versetzt wurde, da er sich nach Aufhebung der ersten Sicherheitsmassnahme dahingehend äusserte, dass er Sachbeschädigung begehen würde, einen Brand legen sowie sämtliches Personal verbal und wenn möglich physisch angehen würde;

- Disziplinarverfügung vom 10. März 2025 (BG-act. 5.3), mit welcher der Beschwerdeführer aufgrund von beleidigendem und ungebührlichen Verhaltens dem Personal gegenüber am 2. März 2025 und am 5. März 2025 jeweils mit einem Tag Arrest diszipliniert wurde;

- Verfügung einer besonderen Sicherheitsmassnahme vom 17. März 2025 (BG-act. 5.2), in welcher der Beschwerdeführer mit einem Schutz- und Sicherheitseinschluss und einem Bewegungsmonitoring diszipliniert wurde, nachdem er mit Brandstiftung gedroht hatte;

- Disziplinarverfügung vom 20. März 2025 (BG-act. 5.1), mit welcher der Beschwerdeführer aufgrund von Drohungen dem Personal gegenüber mit dem Tod am 16. März 2025 und am 18. März 2025 mit sieben Tagen Arrest diszipliniert wurde.

3.2.4

In den Akten des Beschwerdegegners befindet sich zudem eine Telefonnotiz vom 17. März 2025, aus der hervorgeht, dass die D.________ den Beschwerdegegner darüber informierte, den Beschwerdeführer nicht länger in Haft behalten zu können, da sein Verhalten nicht länger toleriert werden könne. Er verkote jeden zweiten Tag seine Zelle und spreche täglich Drohungen dem Personal gegenüber aus (BG-act. 6.1).

3.2.5

Der Beschwerdegegner reichte ferner dem Gericht den Vollzugsbericht der C.________ vom 24. Februar 2025 (nachfolgend Vollzugsbericht) ein (Beilage 5 zu act. 26). Der Vollzugsbericht wurde im Hinblick auf die Prüfung der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers erstellt und beschränkt sich auf den Zeitraum ab dem 18. November 2024. Zum Verhalten des Beschwerdeführers wurde im Vollzugsbericht insbesondere festgehalten, dass er sich nach wie vor vehement, festgefahren, ungeduldig und uneinsichtig zeige. Im Gespräch werde er ausufernd und sehr einnehmend. Er führe sich wiederholende Monologe, wobei er auf seine Wahrnehmung fixiert bleibe. Er scheine äussere Gegebenheiten nicht akzeptieren und kaum aushalten zu können. Mit seiner radikalen Bewertung von Sachverhalten legitimiere er seine teilweisen absolut inadäquaten und übersteigerten Reaktionen. Mit seinem impulsiven und teilweise ambivalenten Verhalten, welches oftmals provokativ wirke, erwecke der Beschwerdeführer immer noch den Eindruck, etwas erzwingen zu wollen. In der täglichen Auseinandersetzung seien die Mitarbeitenden der C.________ in Sachen Geduld, Motivation und deeskalierendem Verhalten äusserst gefordert. Der Beschwerdeführer habe beispielsweise in einem am 21. Februar 2025 mit ihm geführten Gespräch erwähnt, dass Adolf Hitler aus seiner Sicht alles richtig gemacht hätte und er dies nach seiner Entlassung auch so machen werde. Zuerst werde er alle anderen töten und dann sich selbst. Weiter habe der Beschwerdeführer während des am 4. Februar 2025 verfügten Zelleneinschlusses den Mitinhaftierten mit dem Tode bedroht und angekündigt, das gesamte Gefängnis kaputt zu machen und anzuzünden. Zudem wolle er die Zelle fluten und unter Strom setzen. Ferner kündigte er an, nach seiner Entlassung die Kinder des Mitinhaftierten vergiften zu wollen und alle Rassisten zu töten. In der Nacht habe er sich dann oberflächliche Verletzungen zugefügt und seine Zelle mit Blut verschmiert. Zudem habe er versucht, die Aufsichtsperson, welche sich die Wunden ansehen wollte, durch die geöffnete Klappe zu packen. Es habe die Ambulanz und die Polizei aufgeboten werden müssen, um den Beschwerdeführer, welcher nicht kooperierte, in die Arrestzelle zu verlegen. Im Verlauf des nachfolgenden Tages habe er begonnen die Arrestzelle auseinander zu nehmen, polterte an die Tür, versuchte die Kamera abzudecken und drohte damit, sich mit einer Rasierklinge Verletzungen zuzufügen.

Weiter ist dem Vollzugsbericht zu entnehmen, dass es zu keiner Entwicklung im Bereich der Deliktsauseinandersetzung gekommen sei seit der letzten Berichterstattung im November 2024. Vielmehr scheine sich im Ungerechtigkeitsempfinden des Beschwerdeführers die egozentrische Wahrnehmung noch weiter verfestigt zu haben. Eigene Anteile würden von ihm absolut bagatellisiert, zurückgewiesen oder ganz verneint werden. Er stelle sich auf den Standpunkt, dass er zu Unrecht inhaftiert sei. Es würden für ihn lediglich noch äussere Ungerechtigkeiten und ein Versagen des Systems existieren. Darin legitimiere er sein aggressiv anmutendes Auftreten. Der Beschwerdeführer habe keinen adäquaten Umgang mit inneren destruktiven Impulsen und Wut gefunden. Abschliessend gelangte die C.________ zum Schluss, dass nicht von einer Verbesserung des Vollzugsverlaufs gesprochen werden könne, da kaum eine Entwicklung zu erkennen sei. Es entstehe sogar der Eindruck, dass sich die egozentrische Wahrnehmung des Beschwerdeführers noch weiter verfestigt habe und er darin immer noch die Legitimation für seine inadäquaten und übersteigerten Reaktionen finde. Die massiven Drohungen, welche sich auf den Zeitraum nach der Entlassung beziehen, seien aus Sicht der C.________ als deliktsrelevant zu werten. Insgesamt bestünden erhebliche Zweifel an der langfristen Deliktsfreiheit und die C.________ stelle sich die Frage, ob weitere flankierende Massnahmen getroffen oder weitere Abklärungen gemacht werden müssen.

3.3

Artikel 74 ff. StGB regeln die Grundzüge des Straf- und Massnahmenvollzugs, worunter auch die Gewährung von Urlaub fällt (Art. 84 Abs. 6 StGB). Die Einzelheiten des Vollzugs richten sich nach kantonalem Recht und den für den einzelnen Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien. Auf kantonaler und konkordatlicher Ebene massgebend sind vorliegend die Justizvollzugsverordnung (JVV; BGS 331.11) und das Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugskonkordat; BGS 332.33). Darüber hinaus hat die Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats Nordwest- und Innerschweiz eine Richtlinie betreffend die Ausgangs- und Urlaubsgewährung vom 5. April 2024 erlassen (nachfolgend: Richtlinie). Weiter besteht ein Merkblatt der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) zu den Vollzugsöffnungen im Straf- und Massnahmenvollzug vom 29. März 2012 (nachfolgend Merkblatt KKJPD; beides abrufbar unter www.konkordate.ch/konkordatliche-erlasse-ssed, besucht am 23. April 2025).

Die Gewährung eines Urlaubs gemäss Art. 84 Abs. 6 StGB stellt eine Vollzugslockerung dar (BGer 6B_827/2020 vom 6. Januar 2021 E. 1.4.3). Ob eine Vollzugsöffnung im Einzelfall bewilligt werden kann, ist aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos für eine Flucht oder eine neue Straftat unter Berücksichtigung des Zwecks und der konkreten Modalitäten der geplanten Öffnung sowie der aktuellen Situation der eingewiesenen Person zu entscheiden (Merkblatt KKJPD, Ziff. 5.2). Die Anforderungen an das Verhalten des Eingewiesenen im Strafvollzug und die Risiken einer Flucht oder eines Rückfalls definieren sich dabei grundsätzlich nach den Massstäben, wie sie bei der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB gelten (BGer 6B_577/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.3.3; 6B_1151/2019 vom 21. Januar 2020 E. 1.3.3; 6B_240/2018 vom 23. November 2018 E. 2.3; je mit Hinweisen). Die Richtlinien normieren in Art. 12 die Bewilligungsvoraussetzungen für Ausgänge und Urlaube und halten dafür nebst einem geringen Fluchtrisiko und der geringen Gefahr der Begehung weiterer Straftaten fest, dass (1) die eingewiesene Person den Vollzugsplan einhält und bei den Eingliederungsbemühungen aktiv mitwirkt, (2) das Verhalten der eingewiesenen Person im Vollzug zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, (3) Grund zur Annahme besteht, dass die eingewiesene Person rechtzeitig in die Vollzugseinrichtung zurückkehrt, sich an die durch die zuständige Behörde festgelegten Bedingungen und Auflagen hält und während des Ausgangs oder Urlaubs das in sie gesetzte Vertrauen nicht missbraucht und (4) die eingewiesene Person über genügend Mittel verfügt, um die Kosten des Ausgangs oder Urlaubs zu bezahlen.

Artikel 3 der Richtlinie definiert Urlaube als bewilligte und zeitlich begrenzte Abwesenheiten der eingewiesenen Person von der Vollzugseinrichtung. Sie dienen in erster Linie der Erreichung des gesetzlichen Vollzugsziels der künftigen Straffreiheit. Dazu gehört auch die schrittweise Vorbereitung einer bevorstehenden Entlassung. Sachurlaube dienen der Besorgung dringlicher, unaufschiebbarer persönlicher, geschäftlicher oder rechtlicher Angelegenheiten, für welche die Anwesenheit der eingewiesenen Person ausserhalb der Vollzugseinrichtung unerlässlich ist (Art. 26 Abs. 1 der Richtlinien). Sie können insbesondere bewilligt werden für wichtige Behördenkontakte, soweit ein persönlicher Kontakt notwendig ist und dieser nicht in der Vollzugseinrichtung stattfinden kann (Art. 26 Abs. 1 lit. e der Richtlinien). Beziehungsurlaube dienen dem Aufbau, der Aufrechterhaltung und Pflege persönlicher und familiärer Beziehungen, soweit diese für die soziale Wiedereingliederung der eingewiesenen Person wertvoll und nötig sind (Art. 22 Abs. 1 der Richtlinien). Sie können insbesondere bewilligt werden zum Besuch von Ehe- und Lebenspartnern und Lebenspartnerinnen, eigenen Kindern, Eltern oder Geschwistern (Art. 22 Abs. 3 lit. a der Richtlinien).

3.4

Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Strafvollzugs wiederholt disziplinarisch sanktioniert. Die diversen, gegen ihn verhängten Massnahmen beruhten auf schwerwiegenden Regelverstössen, darunter Arbeitsverweigerung, Sachbeschädigung, das Auslösen von Brandalarmen sowie wiederholtes aggressives und bedrohliches Verhalten gegenüber dem Personal und Mitinhaftierten. Laut dem Vollzugsbericht der C.________ vom 18. November 2024 zeigt der Beschwerdeführer seit Beginn des Vollzugs eine ausgeprägte Ich-Zentriertheit, geringe Absprachefähigkeit und eine erhebliche emotionale Instabilität. Er tritt gegenüber dem Vollzugspersonal als festgefahren, impulsiv und uneinsichtig auf, wobei er sich in Gesprächen nicht dialogfähig zeigt, sondern in ausufernden Monologen verharrt. Die Wahrnehmung der Betreuungspersonen, sich mit dem Beschwerdeführer "ständig im Kreis zu drehen", illustriert eine fehlende konstruktive Auseinandersetzung mit seiner Situation. Ferner dokumentiert der Bericht, dass die bei ihm beobachtete Beharrlichkeit bei Nicht-Erfüllung seiner Bedürfnisse regelmässig in destruktives und bedrohliches Verhalten umschlägt. Das Personal berichtet von Drohungen, lautstarkem Verhalten sowie von Versuchen, über aggressives Auftreten die Befriedigung seiner Anliegen zu erzwingen. Auch in der ergänzenden Stellungnahme der C.________ vom 3. Dezember 2024 wird festgehalten, dass in jüngerer Vergangenheit mehrere massive Regelverstösse mit Arrestsanktionen ausgesprochen werden mussten. Die festgestellte geringe Absprachefähigkeit sowie die wiederholten Drohungen gegenüber Dritten stehen einer positiven Legalprognose klar entgegen.

Der Vollzugsbericht vom 24. Februar 2025 dokumentiert, dass sich diese Tendenzen fortsetzen und sogar verschärfen. Der Beschwerdeführer zeigt weiterhin eine radikale Bewertung von Sachverhalten und eine extreme Fixierung auf seine Wahrnehmung. In Gesprächen verharrt er in sich wiederholenden Monologen und zeigt keinerlei Bereitschaft, seine eigene Rolle in Konflikten zu reflektieren. Insbesondere dokumentiert der Bericht gravierende Vorfälle, bei denen der Beschwerdeführer weiterhin mit Drohungen und aggressivem Verhalten auffällt. So äusserte er unter anderem, nach seiner Entlassung Gewaltakte zu begehen und "alle zu töten". Während seines Strafvollzugs hat er mehrfach mit Brandstiftung, Sachbeschädigung und extremen Drohungen auf sich aufmerksam gemacht. Der Beschwerdeführer hat damit bereits im Strafvollzug deliktsrelevantes Verhalten gezeigt, was klar gegen eine positive Legalprognose spricht und offensichtlich ein zu beanstandendes Verhalten i.S. der Richtlinien darstellt. Darüber hinaus ist aus dem Bericht klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer keinerlei adäquaten Umgang mit seinen inneren Impulsen und seiner Wut entwickelt hat. Stattdessen nimmt er eine egozentrische Haltung ein, bei der er eigene Fehler minimiert und die Verantwortung für Konflikte vollständig auf äussere Umstände oder andere Personen schiebt. In dieser emotionalen und psychischen Instabilität befindet er sich weiterhin in einer gefährlichen Abwärtsspirale, was eine sichere Entlassung oder auch nur eine vorübergehende Öffnung des Vollzugs, wie etwa ein Hafturlaub, unmöglich macht.

Schliesslich ist der Auffassung des Beschwerdegegners zuzustimmen, dass der Besuch beim Betreibungsamt durch alternative Lösungen ersetzt werden kann und der Kontakt zu seinen Eltern telefonisch erfolgen kann. Zudem besteht für die Partnerin des Beschwerdeführers die Möglichkeit, ihn während seines Aufenthalts in der C.________ zu besuchen. Die vom Beschwerdeführer angeführte Notwendigkeit, ausserhalb der C.________ zu sein, ist deshalb nicht als dringliche, unaufschiebbare persönliche oder geschäftliche Angelegenheit zu qualifizieren, die eine Anwesenheit ausserhalb der Vollzugseinrichtung unerlässlich machen würde.

Die Gesamtbeurteilung fällt daher negativ aus. Die für die Gewährung eines Hafturlaubs erforderliche Verlässlichkeit und Stabilität des Vollzugsverhaltens ist gegenwärtig nicht gegeben. Die von der zuständigen Vollzugsbehörde getroffene Entscheidung stützt sich auf eine differenzierte Würdigung des bisherigen Vollzugsverlaufs und der aktuellen Einschätzungen fachkundiger Vollzugsorgane. Sie gelangen übereinstimmend zum Schluss, dass eine Öffnung des Vollzugs zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblichen Risiken für die Sicherheit verbunden wäre, mithin keine nur geringe Gefahr für die Begehung weiterer Straftaten besteht, und dem Vollzugsziel nicht dienlich ist.

3.5

Der Beschwerdegegner hat das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung eines Hafturlaubs unter umfassender Berücksichtigung des bisherigen Vollzugsverhaltens und in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Grundlagen zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Vollzugslockerung liegen nicht vor. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

4.

Im Laufe des Verfahrens beantragte der Beschwerdeführer die bedingte Entlassung aus der Haft (Schreiben vom 21. Februar 2025 [act. 12] und 13. März 2025 [act. 18]). Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung des Beschwerdegegners vom 29. Januar 2025. Diese Verfügung äusserte sich nicht zur bedingten Entlassung resp. entschied nicht über ein derartiges Gesuch des Beschwerdeführers. Die bedingte Entlassung bildet mithin nicht Gegenstand des Anfechtungsobjekts. Sofern der Beschwerdeführer vorliegend die Aufhebung eines vermeintlich abgelehnten Gesuchs um bedingte Entlassung durch der den Beschwerdegegner beantragt, ist darauf nicht einzutreten (vgl. dazu BGer 1C_116/2021 vom 1. Februar 2022 E. 1.3 mit Hinweisen).

5.

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Entscheid des Beschwerdegegners nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

6.

6.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Da dem Beschwerdeführer jedoch die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

6.2

Dem in seinem amtlichen Wirkungsbereich tätigen Beschwerdegegner wird gestützt auf § 28 Abs. 2a VRG keine Parteientschädigung zugesprochen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung) und an den Beschwerdegegner.

Zug, 13. Mai 2025

Im Namen der

VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER

Der Vorsitzende

Die Gerichtsschreiberin

versandt am

Urteil V 2025 6

§ 61 VRG

Art. 62 StGBart. 62 CPart. 62 CP

§ 65 VRG

§ 62 VRG

§ 63 VRG

§ 61 VRG

§ 63 VRG

§ 61 VRG

2C_1014/2022

§ 62 VRG

Art. 74 StGBart. 74 CPart. 74 CP

Art. 84 StGBart. 84 CPart. 84 CP

Art. 84 StGBart. 84 CPart. 84 CP

6B_827/2020

Art. 86 StGBart. 86 CPart. 86 CP

6B_577/2020

6B_1151/2019

6B_240/2018

1C_116/2021

§ 23 VRG

§ 28 VRG