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Entscheid

V 2025 64

Sozialvers.rechtl. Kammer

25. Juli 2025Deutsch11 min

A. Der Antragsgegner, Jahrgang 1994, türkischer Staatsangehöriger, reiste am 8. Januar 2024 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte dieses Gesuch mit Entscheid vom 18. März 2024 ab und wies den Antragsgegner aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Dieser Entscheid wurde in der Folge vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde wie auch im nachfolgenden Revisionsentscheid bestätigt. Gemäss Akten erwuchs der Wegweisungsentscheid des SEM am 31. Juli 2024 in Rechtskraft. Dem Antragsgegner wurde durch das SEM eine Ausreisefrist bis zum 6. September 2024 gesetzt. Nachdem der Antragsgegner im Februar 2025 untergetaucht ist, wurde er am 26. Juni 2025 anlässlich einer Arbeitsmarktkontrolle im Kanton Bern wegen unrechtmässiger Ausübung einer Erwerbstätigkeit aufgegriffen. Am 27. Juni 2025 überstellten die bernischen Behörden den Antragsgegner dem Amt für Migration des Kantons Zug (AFM), welches gleichentags um 11:10 Uhr das Haftregime übernahm und die Ausschaffungshaft anordnete.

Source zg.ch

DER HAFTRICHTER

V E R F Ü G U N G vom 30. Juni 2025 [rechtskräftig]

in Sachen

Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, Postfach 857, 6301 Zug

Antragsteller

gegen

A.________, zzt. Strafanstalt Zug, Administrativhaft, An der Aa 2, 6301 Zug

Antragsgegner

betreffend

Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft

(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG)

V 2025 64

Sachverhalt

A. Der Antragsgegner, Jahrgang 1994, türkischer Staatsangehöriger, reiste am 8. Januar 2024 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte dieses Gesuch mit Entscheid vom 18. März 2024 ab und wies den Antragsgegner aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Dieser Entscheid wurde in der Folge vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde wie auch im nachfolgenden Revisionsentscheid bestätigt. Gemäss Akten erwuchs der Wegweisungsentscheid des SEM am 31. Juli 2024 in Rechtskraft. Dem Antragsgegner wurde durch das SEM eine Ausreisefrist bis zum 6. September 2024 gesetzt. Nachdem der Antragsgegner im Februar 2025 untergetaucht ist, wurde er am 26. Juni 2025 anlässlich einer Arbeitsmarktkontrolle im Kanton Bern wegen unrechtmässiger Ausübung einer Erwerbstätigkeit aufgegriffen. Am 27. Juni 2025 überstellten die bernischen Behörden den Antragsgegner dem Amt für Migration des Kantons Zug (AFM), welches gleichentags um 11:10 Uhr das Haftregime übernahm und die Ausschaffungshaft anordnete.

B. Mit Antrag vom 27. Juni 2025 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Prüfung der angeordneten Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG und beantragte, diese für die Dauer von drei Monaten zu stützen.

C. Am 30. Juni 2025, 16:30 Uhr, fand in Anwesenheit des Antragsgegners und einer Vertretung des AFM die gesetzlich vorgeschriebene Verhandlung unter Beizug einer Dolmetscherin statt. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheides stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zur Verfügung.

Der Haftrichter erwägt:

1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS 162.11]). Der Antragsgegner wurde nach Abklärungen der bernischen Behörden wegen unrechtmässiger Ausübung einer Erwerbstätigkeit am 27. Juni 2025, 11:10 Uhr, dem AFM überstellt. Mit Durchführung der mündlichen richterlichen Haftprüfungsverhandlung am 30. Juni 2025, 16:30 Uhr, und unmittelbar anschliessender Entscheideröffnung ist die gesetzliche Frist für die Haftprüfung gewahrt.

Erwägungen

2.

Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs

eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 122 II 148 E. 2b/bb), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein (BGE 124 II 1 E. 1). Sodann muss die Haft verhältnismässig und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; vgl. BGE 122 II 148 E. 3). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 124 II 49 E. 3). Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, vgl. Art. 81 AIG). Der Betroffene muss überdies hafterstehungsfähig sein.

3.

Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und das bisherige Verhalten des Betroffenen darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

3.1

Ausweislich der Akten wurde der Wegweisungsentscheid des SEM vom 18. März 2024 dem Antragsgegner eröffnet. Der Entscheid wurde auf Beschwerde und Revisionsgesuch des Antragsgeners hin vom Bundesverwaltungsgericht geschützt und ist am 31. Juli 2024 in Rechtskraft erwachsen.

3.2

Aktenkundig hat der Antragsgegner die ihm zugewiesene Unterkunft Ende August 2024 nach unbekannt verlassen. Am 9. Oktober 2024 meldete er sich wieder beim AFM und ersuchte um Unterkunft. Wo er sich inzwischen aufgehalten hatte, liess sich aufgrund seiner vagen Angaben nicht eruieren. Per 19. Februar 2025 wurde er erneut als untergetaucht gemeldet. Erst am 26. Juni 2025 wurde er zufälligerweise von der Kantonspolizei Bern anlässlich einer Arbeitsmarktkontrolle wegen unrechtmässiger Ausübung einer Erwerbstätigkeit aufgegriffen.

3.3

An der Haftrichterverhandlung vom 30. Juni 2025 bestätigte der Antragsgegner seine Personalien und den von ihm durchlaufenen Rechtsmittelweg betreffend Asyl und Wegweisung. Ebenso bestätigte er sein aktenkundiges zweimaliges Untertauchen, betonte jedoch, jeweils nicht aus der Schweiz ausgereist zu sein, sondern währenddessen sich an verschiedenen Orten in der Schweiz aufgehalten zu haben. Sein Untertauchen erklärte er damit, dass dies jeweils in zeitlichem Zusammenhang mit den negativen gerichtlichen Entscheiden gestanden sei, bzw. mit der Angst, ausgeschafft zu werden. Ebenso bestätigte er, am 26. Juni 2025 unerlaubt einer Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein, jedoch habe er nur genau an diesem Tag (illegal) gearbeitet. In der übrigen Zeit habe er Abfalleimer nach Essen durchsucht oder in türkischen Restaurants nach Essen gebeten. Im Falle einer Haftentlassung würde er die Schweiz verlassen und in ein Land gehen, das nicht im Schengenraum sei. Auf die Frage, ob er mit den Behörden kooperieren würde, wenn ein Flug in sein Heimatland gebucht sei, antwortete er sinngemäss, gegen tausend Polizisten könne er nichts ausrichten. Körperlich sei er gesund, psychisch gehe es ihm schlecht, er werde aber anständig behandelt in der Haft. Ergänzend erklärte er, dass er auf keinen Fall in die Türkei zurückkehren könne. Er hätte dort politische Probleme wegen Propaganda für die PKK und Kritik an Erdogan. Es erwarte ihn in der Türkei eine mehrjährige Haftstrafe.

3.4

Die Vertretung des AFM bekräftigte an der Haftrichterverhandlung ihren bereits schriftlichen gestellten Antrag um Haftbestätigung für drei Monate und führte zusammenfassend mit Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen aus, dass weder rechtliche noch tatsächliche Hürden für den Vollzug der Ausschaffung ins Heimatland bestehen würden; die nötigen Reisepapiere seien vorhanden und die Flugbuchung beim SEM in Auftrag gegeben. Nachdem der Antragsgegner keine Bezugspersonen und keine finanziellen Mittel in der Schweiz habe, sei die Haft die mildeste Massnahme, den Vollzug sicherzustellen.

3.5

In seiner ergänzenden abschliessenden Stellungnahme erwähnt der Antragsgegner erstmals, dass er eine Freundin habe, welche Schweizerin sei und er sich bei ihr aufhalten könne, bzw. er sich dort den Behörden zur Verfügung halten würde, bis der Flug in die Türkei bereit wäre. Zudem habe er hier in der Schweiz einen Onkel, der jedoch nicht wisse, dass er hier sei. Replicando wies die Vertretung des AFM nochmals darauf hin, dass der Antragsgegner untergetaucht sei und bei den Befragungen immer erwähnt habe, keine Bezugspersonen in der Schweiz zu haben. Das AFM würde seinen Aussagen keinen Glauben schenken. Hinzu komme seine nicht tolerierbare illegale Erwerbstätigkeit.

4.

In Würdigung der Akten und Aussagen der Parteien ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG gegeben sind. Der Antragsgegner ist während seinem nicht langen Aufenthalt in der Schweiz zweimal untergetaucht, dies auch gemäss eigener Aussage jeweils im Zusammenhang mit den negativen gerichtlichen Entscheiden bzw. aus Angst, zwangsweise ausgeschafft zu werden. Zudem betonte er wiederholt, nicht in die Türkei zurückkehren zu wollen und – aus der Haft entlassen – in ein anderes Land ausserhalb des Schengenraumes zu gehen. Sein Widerwille zur Kooperation lässt sich aus seiner Aussage schliessen, wonach er gegen tausend Polizisten gar nichts machen könne. Sein bisheriges Verhalten wie auch seine Aussagen anlässlich der Haftrichterverhandlung lassen keinen anderen Schluss zu, als dass er auf freien Fuss gesetzt irgendwohin untertauchen würde, sich somit nicht an die behördlichen Weisungen halten wird. Wenig glaubhaft erscheint darüber hinaus seine Aussage, einzig am 26. Juni 2025 illegal einer Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein.

5.

Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen. Der Antragsgegner hat keinerlei relevante Beziehungen zur Schweiz und ist mittellos. Dass er in der Schweiz eine Freundin habe, bei der er bleiben könne, erwähnte er erstmals in seinem Schlussvotum an der Haftprüfungsverhandlung. Weitere Angaben zu dieser Person macht er jedoch nicht. Ohnehin aber könnte diese Freundin keine Garantie abgeben, dass sich der Antragsgegner den Behörden zuverlässig zur Verfügung halten würde, umso weniger, als aufgrund seiner eher kurzen Aufenthaltsdauer kaum von einer gefestigten Beziehung, welche entsprechende gegenseitige Verpflichtungen begründen könnte, ausgegangen werden kann. Gleiches gilt sinngemäss in Bezug auf den vom Antragsgegner erwähnten Onkel, der offenbar nicht einmal weiss, dass er in der Schweiz ist. Die Lebensumstände des Antragsgegners bieten keine Gewähr, dass er sich den Behörden weiterhin zur Verfügung halten wird, weshalb mildere Massnahmen anstelle der Haft nicht in Frage kommen. Übereinstimmend mit dem AFM sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Antragsgegner nicht hafterstehungsfähig wäre. Er selbst bezeichnet sich als körperlich gesund, lediglich psychisch gehe es ihm schlecht, was soweit jedoch jedem Freiheitsentzug immanent ist. Im Übrigen erklärt er, bisher in der Haft anständig behandelt worden zu sein. Der weitere Vollzug der Administrativhaft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich vorgesehen, wo die Haftbedingungen notorisch den Vorgaben von Art. 81 AIG entsprechen. In Nachachtung des Beschleunigungsgebotes hat das AFM umgehend die notwendigen Vorkehrungen für die Rückführung in die Wege geleitet. In Berücksichtigung aller Aspekte und des gewichtigen Interesses der Schweiz und auch der umliegenden Staaten an einer geordneten und kontrollierten Ausreise erweist sich die Haft und der Antrag um Bestätigung der Haft für die Dauer von drei Monaten ohne weiteres als verhältnismässig.

6.

Der Antragsgegner wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG das Recht hat, einen Monat nach der Haftüberprüfung beim Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch einzureichen. Über dieses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

7.

Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. Es besteht kein Grund vorliegend von diesem Grundsatz abzuweichen.

8.

Gemäss Mitteilung des AFM vom 1. Juli 2025 ist der Antragsgegner mit DEPU-Flug vom 1. Juli 2025 nach Istanbul ausgeschafft worden.

Der Haftrichter verfügt:

___________________

1.

Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis 26. September 2025 bestätigt.

2.

Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.

3.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

4.

Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an:

- A.________, unbekannten Aufenthalts

- Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug

- Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern.

Zug, 30. Juni 2025

Der Haftrichter

lic. iur. Adrian Willimann

versandt am

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI

§ 5 EG AuG

§ 56 VRG

§ 3 GO VG

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

BGE 122 II 148ATF 122 II 148DTF 122 II 148

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

BGE 124 II 1ATF 124 II 1DTF 124 II 1

Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI

BGE 122 II 148ATF 122 II 148DTF 122 II 148

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

BGE 124 II 49ATF 124 II 49DTF 124 II 49

Art. 81 AIGart. 81 LEtrart. 81 LStrI

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

Art. 81 AIGart. 81 LEtrart. 81 LStrI

§ 10 EG AuG

Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI

§ 14 EG AuG