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Entscheid

V 2025 65

Invalidenversicherung (Leistungen)

4. Dezember 2025Deutsch23 min

A. a Der 2008 geborene A.________ leidet an einer schweren Lese- und Rechtschreibstörung (LRS; Diagnose: ICD-10 F81.0 [Bf-act. 6]), weshalb ihm nach erfolgter Abklärung durch den Schulpsychologischen Dienst des Kantons Zug (fortan SPD) für den Primarschulunterricht ein Nachteilsausgleich gewährt worden war. Im Vorfeld zum Übertritt an das Gymnasium Unterstufe der Kantonsschule Zug (fortan KSZ) für das Schuljahr 2021/2022 wurde A.________ vom SPD erneut abgeklärt (Bericht vom 6. Juli 2021; Bf-act. 6). Gestützt darauf gewährte ihm die KSZ mit Entscheid vom 13. August 2021 und Ergänzung vom 12. November 2021 weiterhin Nachteilsausgleichsmassnahmen (NAM). Mit deren Ausgestaltung nicht einverstanden, wandten sich die Eltern von A.________ mit Verwaltungsbeschwerde vom 2. Dezember 2021 an den Regierungsrat des Kantons Zug (fortan Regierungsrat). Unter Beizug eines externen Experten kam im März 2022 eine Vereinbarung über die NAM mit dem Vorbehalt einer Überprüfung am Ende jeden Semesters zustande (fortan NAM März 2022 [Bf-act. 2.2]; vgl. Bf-act. 1 Ziff. A).

Source zg.ch

VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: MLaw Patrick Trütsch, Vorsitz

Dr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Adrian Willimann

Gerichtsschreiber: MLaw Mauriz Müller

U R T E I L vom 16. Oktober 2025 [rechtskräftig]

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

A.________

gesetzlich vertreten durch B.________ und C.________

Beschwerdeführer

gegen

Regierungsrat des Kantons Zug, Regierungsgebäude, 6301 Zug

Beschwerdegegner

betreffend

Nachteilsausgleich

V 2025 65

Sachverhalt

A.

A. a Der 2008 geborene A.________ leidet an einer schweren Lese- und Rechtschreibstörung (LRS; Diagnose: ICD-10 F81.0 [Bf-act. 6]), weshalb ihm nach erfolgter Abklärung durch den Schulpsychologischen Dienst des Kantons Zug (fortan SPD) für den Primarschulunterricht ein Nachteilsausgleich gewährt worden war. Im Vorfeld zum Übertritt an das Gymnasium Unterstufe der Kantonsschule Zug (fortan KSZ) für das Schuljahr 2021/2022 wurde A.________ vom SPD erneut abgeklärt (Bericht vom 6. Juli 2021; Bf-act. 6). Gestützt darauf gewährte ihm die KSZ mit Entscheid vom 13. August 2021 und Ergänzung vom 12. November 2021 weiterhin Nachteilsausgleichsmassnahmen (NAM). Mit deren Ausgestaltung nicht einverstanden, wandten sich die Eltern von A.________ mit Verwaltungsbeschwerde vom 2. Dezember 2021 an den Regierungsrat des Kantons Zug (fortan Regierungsrat). Unter Beizug eines externen Experten kam im März 2022 eine Vereinbarung über die NAM mit dem Vorbehalt einer Überprüfung am Ende jeden Semesters zustande (fortan NAM März 2022 [Bf-act. 2.2]; vgl. Bf-act. 1 Ziff. A).

A. b Nachdem ein Austausch der KSZ mit den Eltern über die Anpassung NAM im August bis Oktober 2023 ergebnislos verlaufen war, erliess die KSZ am 16. November 2023 eine Verfügung mit angepassten NAM (Bf-act. 2.1). Die dagegen am 6. Dezember 2023 erhobene Verwaltungsbeschwerde (Bf-act. 2) wies der Regierungsrat mit Entscheid vom 27. Mai 2025 ab (Bf-act. 1).

B. Am 27. Juni 2025 (act. 1) erhob A.________ – vertreten durch seine Eltern –Beschwerde gegen den Entscheid vom 27. Mai 2025 und stellte folgende Anträge:

"1. Der Beschluss des Regierungsrates vom 27. Mai 2025 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Es sei die Vereinbarung Nachteilsausgleichsmassenahme vom 7. März 2022 (nachfolgend «NAM März 2022»), welche zwischen der Kantonsschule Zug und A.________ bzw. dessen Eltern unter Vermittlung der Bildungsdirektion des Kantons Zug und unter Beizug eines Experten im Zeitraum 2021 - 2022 erarbeitet und abgeschlossen worden ist, per sofort bzw. rückwirkend per 16. November 2023 wieder in Kraft zu setzen.

Die sofortige Wiederinkraftsetzung des NAM März 2022 sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme ohne Anhörung der Beschwerdegegnerin anzuordnen. Ersatzweise sei dies im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu tun.

3. Evtl. sei NAM März 2022 gestützt auf die SMK-Richtlinie zur Harmonisierung des Nachteilsausgleichs im Bereich der gymnasialen Maturität vom 20. September 2024 einer Überprüfung zu unterziehen und allenfalls anzupassen. Hierfür sei von der Kantonsschule Zug eine neutrale und unabhängige Person zu benennen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."

C. Mit Verfügung vom 1. Juli 2025 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um superprovisorischen Erlass einer vorsorglichen Massnahme ab, ersuchte den Beschwerdegegner um Stellungnahme bis zum 14. Juli 2025 zum Antrag des Beschwerdeführers auf vorsorgliche Massnahmen und forderte diesen auf, bis zum 4. August 2025 eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen (act. 3).

D. Mit Stellungnahme vom 11. Juli 2025 beantragte der Beschwerdegegner, das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen sei abzuweisen, sofern darauf überhaupt einzutreten sei, und es sei der Verwaltungsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen (act. 4).

E. Der auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wurde fristgerecht entrichtet (act. 2 und 7).

F. Am 30. Juli 2025 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme zum Antrag des Entzuges der aufschiebenden Wirkung der Verwaltungsbeschwerde und verwies auf die Ausführungen in der Beschwerde (act. 8).

G. Mit Vernehmlassung vom 19. August 2025 schloss der Beschwerdegegnern auf Abweisung der Beschwerde (act. 10), was dem Beschwerdeführer am 21. August 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 11).

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1. Gemäss § 83 des Schulgesetzes (SchulG; BGS 412.11) richtet sich die Rechtspflege grundsätzlich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1). Gegen Verwaltungsentscheide des Regierungsrats ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausnahmsweise ausschliesst (§ 61 Abs. 1 Ziff. 2 VRG). Der Entscheid vom 27. Mai 2025 wurde vom Regierungsrat erlassen. Der Weiterzug ist gesetzlich nicht ausgeschlossen. Der Entscheid kann daher mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden, weshalb im vorliegenden Fall das Verwaltungsgericht des Kantons Zug örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (§ 64 VRG) und der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss besonders berührt (§ 62 Abs. 1 lit. b VRG). Die Beschwerde ist zu prüfen.

Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).

Erwägungen

2.

2.1

Gemäss dem in Art. 8 Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf Gleichbehandlung ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln, bestehenden Ungleichheiten umgekehrt aber auch durch rechtlich differenzierte Behandlung Rechnung zu tragen. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird also verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen. Art. 8 Abs. 2 BV ergänzt das allgemeine Gleichheitsgebot um einen besonderen Gleichheitssatz: Nach dieser Bestimmung darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Eine Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person ungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch oder in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder als minderwertig angesehen wird. Das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV schliesst die Anknüpfung an ein verpöntes Merkmal indessen nicht absolut aus. Eine solche begründet zunächst lediglich den blossen Verdacht einer unzulässigen Differenzierung. Dieser kann durch eine qualifizierte Rechtfertigung umgestossen werden (BGE 147 I 73 E. 6.1 mit Hinweisen).

2.2

Aus dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) wird für das Prüfungsrecht der Grundsatz der Chancengleichheit abgeleitet. Für die Prüfungsgestaltung ist die Chancengleichheit insofern wegleitend, als für alle Prüfungskandidaten im Sinne formaler Gleichheit möglichst gleiche Bedingungen hergestellt werden sollen. Dazu zählen bei einer schriftlichen Prüfung neben einer materiell gleichwertigen Aufgabenstellung und einem geordneten Verfahrensablauf auch die Gleichwertigkeit von zusätzlichen Examenshilfen wie abgegebenes Material, spezielle Erläuterungen oder Hinweise vor oder während der Prüfung. Gleiche Bedingungen ermöglichen es allen Kandidatinnen und Kandidaten, einen ihren tatsächlichen Fähigkeiten entsprechenden Leistungsnachweis abzulegen; ungleiche Bedingungen verletzen dagegen grundsätzlich das Gleichbehandlungsgebot (BGE 147 I 73 E. 6.2 mit Hinweisen).

Dispositiv

2.3 Das in Art. 8 Abs. 2 BV enthaltene Verbot der mittelbaren Diskriminierung gewährt Personen mit Behinderung einen Anspruch auf formale Prüfungserleichterungen, die ihren individuellen Bedürfnissen angepasst sind (sog. Nachteilsausgleich). Die gebotene formale Anpassung des Prüfungsablaufs an spezifische Behinderungssituationen kann auf verschiedene Arten geschehen, wobei jeweils Art und Grad der Behinderung zu berücksichtigen sind. In Betracht kommen dabei namentlich Prüfungszeitverlängerungen, längere oder zusätzliche Pausen, eine stärkere Prüfungsgliederung, die Abnahme der Prüfung in mehreren Etappen, andere Prüfungsformen oder die Benutzung eines Computers (BGer 2C_974/2014 vom 27. April 2015 E. 3.4 mit Hinweisen). Der Nachteilsausgleich darf aber nicht zur Folge haben, dass der eigentliche Prüfungszweck vereitelt wird. Aus dem Grundsatz der Chancengleichheit kann nicht abgeleitet werden, dass auf persönliche Nachteile eines Kandidaten Rücksicht zu nehmen wäre, wenn durch das Examen gerade jene Fähigkeiten überprüft werden sollen, die vom Nachteil des betroffenen Kandidaten (besonders) beeinträchtigt sind (BGer 2D_13/2021 vom 11. März 2022 E. 5.2.4 mit Hinweisen). Aus Art. 8 Abs. 2 BV folgt demnach kein Anspruch auf Herstellung vollständiger faktischer Gleichheit. Ausserdem dürfen Anpassungsmassnahmen nicht in eine Überkompensation münden (BGer 2C_466/2023 vom 19. April 2024 E. 5.5.1).

3.

3.1 Der Beschwerdegegner begründete seinen Entscheid vom 27. Mai 2025 (Bf-act. 1), mit welchem er die Verfügung der KSZ vom 16. November 2023 mit den Anpassungen der NAM bestätigte, damit, dass eine einseitige Anpassung durch die KSZ grundsätzlich zulässig gewesen sei (E. 2). Rechtsstaatliche Garantien wie das Diskriminierungsverbot nach Art. 8 Abs. 2 BV, Vorgaben des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG; SR 151.3) und der Verhältnismässigkeitsgrundsatz seien bei der Anpassung nicht missachtet worden (E. 3 f.). Weiterungen zum Antrag über die rückwirkende Beseitigung allfälliger entstandener Nachteile erübrigten sich daher und im Hinblick auf den Antrag, dass für die NAM eine neutrale Ansprechperson zu bestimmen sei, liege es allein in der Organisationshoheit der KSZ, zu bestimmen, wer die Ansprechperson für die NAM sei (E. 5).

3.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 27. Juni 2025 (act. 1) im Wesentlichen auf den Standpunkt, die im März 2022 vereinbarten NAM hätten sich bisher als adäquat erwiesen und den Nachteil aufgrund seiner Behinderung zumindest teilweise kompensiert. Es bestehe keine Notwendigkeit diese anzupassen und ein funktionierendes System mittels Verfügung abzuändern. Dass die in der angefochtenen Verfügung vorgesehenen NAM in Ziffer 8, abgesehen von einem Zeitaufschlag für schriftliche Prüfungen, eine vollständige Aufhebung sämtlicher Massnahmen ab der 4. Klasse der KSZ vorsähen, habe der Regierungsrat entweder überlesen oder bewusst ignoriert. Würde nur noch ein Zeitaufschlag gewährt, läge einerseits keine Einzelfallprüfung vor und anderseits wäre dies diskriminierend. Jede NAM sei einzeln und individuell zu prüfen. Im Einklang mit den Richtlinien der Schweizerischen Maturitätskommission (SMK), der BV und des BehiG wären als Massnahmen, um eine chancengerechte Bewertung zu gewährleisten, zu gewähren: eine Zeitverlängerung bei schriftlichen Prüfungen, keine Bewertung bei Rechtschreibefehlern in nichtsprachlichen Fächern, eine reduzierte Bewertung in Sprachfächern, der Einsatz unterstützender Hilfsmittel (z.B. Vorlese- und Diktierprogramme) und gegebenenfalls alternative Prüfungsformate, falls erforderlich (S. 3–5).

3.3 Ergänzend hielt der Beschwerdegegner in seiner Vernehmlassung vom 19. August 2025 (act. 10) fest, die neu verfügten NAM seien weiterhin umfassend und detailliert. Es sei angezeigt, diese bereits während er Gymnasialzeit anzupassen, um den Beschwerdeführer allmählich auf die reduzierten NAM an den schriftlichen Maturaprüfungen vorzubereiten. Dem Beschwerdeführer werde damit die Möglichkeit geboten, eine Strategie zu entwickeln, um mit seiner Beeinträchtigung die Maturitätsprüfung erfolgreich zu bestehen, ohne dass die Lern- und Bildungsziele herabgesetzt würden. Es sei keineswegs vorgesehen, sämtliche Massnahmen ab der 4. Klasse der KSZ vollständig aufzuheben. Der Regierungsrat habe eine solche Bestimmung weder überlesen noch bewusst ignoriert. Sie finde sich schlicht nicht in den NAM. In Ziffer 8 werde zwar eine schrittweise Anpassung bzw. Reduktion der Massnahmen angestrebt, jedoch nicht deren vollständige Abschaffung. Eine ersatzlose Aufhebung der auf sechs Seiten formulierten NAM bereits ein halbes Jahr nach deren Erlass wäre weder sachgerecht noch intendiert. Ziel sei ausschliesslich, die lernzielherabsetzenden Massnahmen wegzulassen.

3.4 Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Verfügung der KSZ vom 16. November 2023, welche der Regierungsrat mit Beschluss vom 27. Mai 2025 bestätigte. Es ist somit zu prüfen, ob die angepassten NAM grundrechtskonform sind, mithin dem Diskriminierungsverbot nach Art. 8 Abs. 2 BV nicht entgegenstehen.

In Bezug auf den Verweis der Parteien auf das BehiG ist vorab zu bemerken, dass dieses grundsätzlich nur Bildungsangebote im Zuständigkeitsbereich des Bundes erfasst. Auf die kantonalen Bildungsangebote ist das Gesetz – vom Bereich der Grundschule abgesehen – dagegen nicht anwendbar. Das BehiG findet folglich auf die unter kantonaler Hoheit stehende KSZ für den nachobligatorischen gymnasialen Schulunterricht, welchen der Beschwerdeführer seit der vierten Gymnasialklasse im Schuljahr 2024/2025 besucht und bei der vorliegenden Prüfung im Vordergrund steht, keine Anwendung (vgl. BGer 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 2.4). Da die Bestimmungen des BehiG inhaltlich in der Regel nicht über die verfassungsrechtlichen Grundsätze zum Diskriminierungsverbot nach Art. 8 Abs. 2 BV hinausgehen, sondern vielmehr dessen Auslegung konkretisieren (BGer 2C_974/2014 vom 27. April 2015 E. 3.4), kann jedoch die dazu ergangene Rechtsprechung als Richtlinie herangezogen werden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2020.00545 vom 3. November 2020 E. 5.1).

4.

4.1 In den "NAM März 2022" wurde Folgendes festgelegt (Bf-act. 2.2 S. 3 ff.):

1. Zulassung und Verwendung von Hilfsmitteln

a) A.________ darf in allen Fächern einen PC benutzen

b) A.________ werden alle Texte in elektronischer Form im Word-Format (keine Serife-Schrift) zur Verfügung gestellt, damit er sich die Texte bei Bedarf mit entsprechender Software vorlesen kann.

c) Für Prüfungen mit längeren Texten wird A.________ ein speziell aufgesetzter Laptop der KSZ zur Verfügung gestellt. Der Prüfungslaptop ist am Tag vor der Prüfung von A.________ auf dem Sekretariat abzuholen. Bei Leistungsbewertungen, in denen Orthografie und/oder Grammatik Lernziele sind, darf der Prüfungslaptop nicht eingesetzt werden. Als Alternative kann auf exam.net auf dem persönlichen Gerät genutzt werden. In Prüfungen ist auf eine übersichtliche, gut gegliederte Gestaltung zu achten. Nach Möglichkeit ist eine einheitliche Schrift zu verwenden. Die Prüfungen sind A.________ immer auch in Papierform abzugeben.

d) A.________ darf in schriftlichen Prüfungen und bei Textarbeiten im Unterricht einen Gehörschutz tragen.

2. Massnahmen und Organisation in allen Fächern

a) Es liegt im Ermessen der Fachlehrpersonen, auf Wunsch von A.________ Unterrichtsinhalte zu visualisieren (Handouts, ppt-Präsentationen).

b) Bei Prüfungen soll vermerkt werden, dass NAM gewährt wurden. Nach Möglichkeit soll eine Note mit und eine Note ohne NAM gesetzt werden.

c) A.________ vermerkt bei Prüfungen auf dem Lösungsblatt, wenn der Zeitzuschlag nicht eingefordert wurde.

d) A.________ meldet den Zeitzuschlag bei Prüfungen rechtzeitig an, damit die Fachlehrperson eine geeignete Organisationsform vorbereiten kann. Für die Organisation des Zeitzuschlags kann im Bedarfsfall im Fachkollegium um Unterstützung (Aufsicht) nachgefragt werden. Während der Zusatzzeit soll ein ungestörter Arbeitsplatz zur Verfügung stehen und die Beaufsichtigung gewährleistet werden.

e) Aufgabenstellungen sollen sequenziert werden (z.B. Unterteilung in 1a, 1b, 1c…). Vgl. Hinweis oben (Ziff. 1.c) auf übersichtliche und gut gestaltete Prüfung. Komplizierte und schwer zu entziffernde Formulierungen sind zu vermeiden.

f) Mündliche Ergänzungsprüfungen sollen durchgeführt werden (vgl. dazu die ergänzende Formulierung unter Ziff. 3 Abs. g).

g) Für den Unterricht relevante Texte sollen vorzeitig abgegeben werden, wenn sie für das Lesen/Vorlesen im Unterricht vorgesehen sind.

h) Für Prüfungen von 45 Minuten Dauer sollen ca. 10 Minuten Zeitzuschlag, für Prüfungen von 90 Minuten sollen maximal 20 Minuten Zeitzuschlag gewährt werden. A.________ ist verpflichtet, die Lehrpersonen der Fächer, die nach einer Prüfung mit Zeitzuschlag Unterricht haben, jeweils über das verspätete Erscheinen im Unterricht zu informieren.

3. Sprachfächer

a) In den Sprachfächern sollen Rechtschreibefehler geringer gewichtet werden (ca. zur Hälfte), wenn die betreffenden Wörter phonetisch korrekt sind. Die Minderbewertung soll aus der Korrektur der Lehrperson ersichtlich sein. Mit entsprechenden Symbolen oder zwei Korrekturfarben können entsprechende Minderbewertungen sichtbar gemacht werden. vgl. dazu auch Seite 2, Hinweise über Besonderheiten, Abschnitt b) "Schreibfehler".

b) Wiederholungsfehler sollen nur bedingt bewertet werden. Über das Mass entscheidet die Lehrperson.

c) In Sprachfächern sollen Grammatikfehler geringer gewichtet werden, wenn sie auf mangelnde Rechtschreibung zurückzuführen sind. Die Lehrperson entscheidet unter Berücksichtigung des im Unterricht behandelten Themas und der Einschätzung der Fehlerursache, wie stark ein Grammatikfehler zählen soll.

d) Bei reinen Rechtschreibeprüfungen entscheidet die Lehrperson über das Mass einer allfälligen geringeren Gewichtung.

e) In der Aufsatzbewertung (freie Texte allgemein) soll nach Inhalt und Form/Recht­schreibung getrennt beurteilt und notenmässig ausgewiesen werden (Fokussierung auf definierte Punkte bei der Rechtsschreibung: z.B. Gross-, Kleinschreibung, Satzzeichen). Der formale Teil soll zur Hälfte gewichtet werden.

f) Für Diktate gilt Ziff. 3.a). Allenfalls sollen Diktate gekürzt werden, aus Gründen der Praktikabilität können spezielle Einzelprüfungen absolviert werden.

g) Um den tatsächlichen Lernerfolg nach einer Unterrichtssequenz zu messen, sollen in Ergänzung zu schriftlichen Prüfungen auch mündliche Tests durchgeführt werden. Ebenso sollen mündliche Nachprüfungen bei grosser Differenz zwischen schriftlichen Noten und mündlichen Unterrichtsleistungen durchgeführt werden (z.B. bei "Wörtliprüfungen"). Es ist zu beachten, dass die mündliche Leistung aus dem Unterricht ohnehin ein bedeutender Bestandteil der Beurteilung ist.

h) Der Zeitzuschlag von ca. 10 Minuten (bei 45 Minuten Prüfungszeit) gilt für alle Prüfungen in den Sprachfächern.

4. Übrige Fächer

a) Der Zeitzuschlag von ca. 10 Minuten soll bei Prüfungen gewährt werden, bei welche viel gelesen und / oder geschrieben werden muss. Dies gilt auch z.B. für Mathematik mit Textaufgaben (Aufgabe verstehen und Lösungsweg ausarbeiten).

b) Für Prüfungen / schriftliche Arbeiten werden Schreibfehler nicht gewichtet (gilt nicht für Facharbeiten / selbstständige Arbeiten / Maturitätsarbeiten).

5. Information und Kommunikation

Die Klassenlehrperson übernimmt die Rolle der persönlichen Kontaktperson bezüglich Nachteilsausgleich gegenüber A.________ und seinen Eltern.

Die Fachlehrpersonen melden der Klassenlehrperson Auffälligkeiten bezüglich Fortschritts oder Rückschritt im Leistungsverhalten / Erreichen der Lernziele. Die Klassenlehr-person resp. die zuständige Schulleitungsperson führt ein Gespräch mit A.________ und seinen Eltern über die Beurteilung und die Umsetzung der Massnahmen (vgl. unten, P. 8).

Der zuständige Schulleiter ist dafür besorgt, dass die Massnahmen von den Fachlehrpersonen umgesetzt werden. Er ist die verantwortliche Bezugsperson für alle Beteiligten.

6. Inhalte der Vereinbarung

Die beteiligten Personen sind zur Umsetzung der Massnahmen verpflichtet.

7. Besuch einer Fachtherapie

Der Besuch einer Fachtherapie (Logopädie) wird dringend empfohlen. Sollte eine Fach­therapiestelle besucht werden, wäre ein Zwischenbericht an die Eltern sehr hilfreich. Die Eltern würden über die Weiterleitung des Berichts resp. einer Zusammenfassung an die Schulleitung zuhanden der Lehrpersonen entscheiden.

8. Geltungsdauer, Überprüfung und Anpassungen

Die Massnahmen gelten bis zum Abschluss der Mittelschulzeit. Eine Überprüfung erfolgt jeweils am Ende eines Semesters. Allfällige Anpassungen der Vereinbarung bleiben vorbehalten und werden gegenüber allen Beteiligten verbindlich kommuniziert.

Für die Maturitätsprüfungen wird rechtzeitig eine Kurzfassung der Vereinbarung mit Festsetzung der Zeitgutschrift erstellt. Das zuständige Schulleitungsmitglied beantragt bei der Maturitätskommission des Kantons Zug einen Nachteilsausgleich für die Maturitätsprüfungen.

4.2 In der Verfügung vom 16. November 2023 wurden im Wesentlichen folgende Abweichungen von den NAM März 2022 festgehalten (Bf-act. 2.1):

1. Zulassung und Verwendung von Hilfsmitteln

[…]

c) [neu ergänzender letzter Satz] Wenn die Klasse die Prüfung auf exam.net schreibt, verwendet A.________ auch diese Testart.

[…]

2. Massnahmen und Organisation in allen Fächern

[…]

f) Mündliche Ergänzungsprüfungen sollen in Absprache mit A.________ durchgeführt werden (vgl. dazu die ergänzende Formulierung unter Ziff. 3 Abs. g), wenn schlechtere Ergebnisse bei schriftlichen Tests auf seine LRS zurückzuführen sind.

[…]

3. Sprachfächer

[…]

4. Übrige Fächer

[…]

5. Information und Kommunikation

Die Klassenlehrperson und der Beauftragte der Schulleitung, Herr D.________ übernehmen die Rolle der persönlichen Kontaktperson bezüglich Nachteilsausgleich gegenüber A.________ und seinen Eltern.

[…]. Die Klassenlehrperson und/oder BSL führt ein Gespräch mit A.________ und seinen Eltern über die Beurteilung und die Umsetzung der Massnahmen (vgl. unten, Punkt 8).

D.________ ist dafür besorgt, dass die Massnahmen von den Fachlehrpersonen umgesetzt werden. Er ist die verantwortliche Bezugsperson für alle Beteiligten.

6. Inhalte der Vereinbarung

[…]

7. Besuch einer Fachtherapie

A.________ gilt als "austherapiert".

Die KSZ bietet einen Kurs an, welcher die basalen Kompetenzen fördert. Schülerinnen und Schüler mit komplexeren sprachlichen Problemen werden während mindestens eines Semesters spezifisch gefördert (vgl. Punkt 5 des Konzepts "Fördern und Unterstützten"). A.________ muss von diesem Angebot Gebrauch machen, wenn es die Lehrperson als notwendig erachtet. Diese Regelung gilt für alle Schüler/innen.

8. Geltungsdauer, Überprüfung und Anpassungen

Nachteilsausgleichsmassnahmen gelten grundsätzlich bis zum Abschluss der Mittelschulzeit. […] (vgl. "Zweck der Nachteilsausgleichsmassnahmen").

Für die Maturitätsprüfungen wird rechtzeitig eine Kurzfassung der Vereinbarung mit Festsetzung der Zeitgutschrift erstellt. Das zuständige Schulleitungsmitglied beantragt bei der Maturitätskommission des Kantons Zug einen Nachteilsausgleich für die Maturitätsprüfungen.

Ab der 4. Klasse tritt A.________ in die postobligatorische Schulzeit ein. Für die Maturaprüfungen wird von der Maturitätskommission nur noch ein Zeitzuschlag gewährt. Die problematischen Massnahmen (u.a. sich Texte vorlesen lassen, Minderbewertung von Wörterprüfungen) werden ab der 4. Klasse gestrichen, weil sie lernzielbefreiend sind. Viele Fächer verlangen z.B. im Lehrplan, dass man komplexe Texte lesen und verstehen können muss (vgl. bspw. Lehrplan Deutsch). Ebenso wird dann darauf verzichtet, Texte doppelt zu korrigieren (vgl. 3.a) oder einen speziell aufgesetzten Prüfungslaptop zu verwenden.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer bemängelte in erster Linie Ziff. 8 der neu verfügten NAM, welche seiner Ansicht nach – abgesehen von einem Zeitaufschlag – eine vollständige Aufhebung sämtlicher Massnahmen ab der 4. Klasse der KSZ vorsehen würde, was er als einer notwendigen Einzelfallprüfung entgegenstehend und diskriminierend erachtete (E. 3.2). Einerseits ist es nicht korrekt, dass Ziff. 8 eine Streichung aller Massnahmen ab der 4. Klasse – abgesehen von einem Zeitaufschlag – vorsehen würde, und anderseits stehen die darin ins Auge gefassten Anpassungen sehr wohl in Einklang mit Art. 8 Abs. 2 BV und sind dementsprechend nicht diskriminierend, wie im Folgenden aufzuzeigen ist.

5.2 Auch die neu verfügten NAM sind umfassend und detailliert ausgestaltet und weichen nur minim von den NAM März 2022 ab. Es finden sich zahlreiche Bestimmungen zu den Hilfsmitteln, zu Massnahmen und Organisation in allen Fächern, spezifisch zu den Sprachfächern und schliesslich zu den Nichtsprachfächern (vgl. E. 4.1 f. Ziff. 1–4 vorstehend). Bei Ziff. 8 handelt es sich lediglich um die Regelung zur Geltungsdauer, Überprüfung und Anpassungen der NAM, wie sich aus deren Überschrift unschwer ablesen lässt, und nicht um die eigentliche Festlegung der konkreten Massnahmen. Einleitend wird in Ziff. 8 denn auch festgehalten, dass die NAM grundsätzlich bis zum Abschluss der Mittelschulzeit – und damit auch in der nachobligatorischen Gymnasialperiode ab der 4. Klasse – zur Anwendung kommen.

5.3 Im Hinblick auf die am Ende der Gymnasialzeit zu absolvierende die Maturaprüfung findet sich sodann der Hinweis, dass dabei einzig ein Zeitzuschlag gewährt werden würde. Es handelt sich dabei lediglich um einen Hinweis und keineswegs um eine bereits vorweggenommene Festlegung der NAM bei der Maturaprüfung. Diese werden durch die Maturitätskommission – und nicht durch die KSZ selbst – festgelegt (vgl. Bildungschancengerechtigkeit an den Zuger Mittelschulen – Richtlinien zum Nachteilsausgleich des Kantons Zug der Direktion für Bildung und Kultur des Kantons Zug S. 2; einsehbar unter: https://zg.ch/de/ bildung/bildungssystem/chancen), worauf die KSZ auch hinwies. Unter Berücksichtigung der Richtlinien zur Harmonisierung des Nachteilsausgleichs im Bereich der gymnasialen Maturität der SMK – auf welche auch beschwerdeweise hingewiesen wurde – erweist sich der Hinweis nicht als gänzlich korrekt, was aber an der Grundrechtskonformität unter den in Ziff. 8 in Aussicht gestellten möglichen NAM-Anpassungen ab der 4. Klasse keinen Abbruch tut (vgl. sogleich E. 5.4). Es ist jedoch mit Bezug auf den künftigen Antrag der KSZ an die Maturitätskommission zu bemerken, dass die besagten Richtlinien neben einem Zeitzuschlag je nach Schwergrad der LSR in Nichtsprachfächer auch die Prüfung weiterer Massnahmen empfehlen (vgl. Anhang lit. e zu den SMK-Richtlinien; einsehbar unter https://backend.sbfi.admin.ch/fileservice/sdweb-docs-prod-sbfitestch-files/files/2025/05/23/ df89eed8-1486-4ad5-a576-b58e71366118.pdf). Explizit wird aber statuiert, dass die Rechtschreibung in Sprachfächern zu bewerten ist. Darauf gilt es beim Antrag an die Maturitätskommission zu achten.

5.4 Die in Ziff. 8 ins Auge gefassten Anpassungen betreffen die Streichung von lernzielbefreienden Massnahmen, den Verzicht auf eine Doppelkorrektur in Sprachfächern (Verweis auf Ziff. 3.a) und die Verwendung eines speziell aufgesetzten Prüfungslaptops.

Sowohl im Prüfungsrecht als auch bei Anpassungen am Bildungsangebot dürfen Massnahmen zum Nachteilsausgleich nicht dazu führen, dass zentrale Fähigkeiten, deren Vorhandensein mit der infrage stehenden Ausbildung sichergestellt werden sollen, nicht mehr überprüft werden können (BGer 2C_466/2023 vom 19. April 2024 E. 5.5.1 und E. 2.3 vorstehend). Eine Lernzielbefreiung durch entsprechende NAM kommt in einer gymnasialen Ausbildung, deren Ziel der Erwerb der Hochschulreife ist, demnach grundsätzlich nicht in Frage. Die Ankündigung, solche Massnahmen zu streichen, stellt somit keine Verletzung des Diskriminierungsverbotes dar, vielmehr ist eine solche Anpassung geradezu angezeigt. Die Herstellung von Chancengleichheit darf nicht zu einer Überkompensation und damit zu einer Verletzung der Chancengleichheit der anderen Prüfungsteilnehmer führen. Vielmehr hat grundsätzlich jede Kandidatin und jeder Kandidat die gleiche Leistung zu erbringen und sich den gleichen Bewertungsmassstäben zu unterziehen (BGE 147 I 73 E. 6.6). Das in diesem Zusammenhang angeführte Beispiel zum Deutschlehrplan, wonach das Erlernen der Fähigkeit komplexe Texte zu lesen und zu verstehen, ein im Lernplan vorgesehenes Lernziel ist, zeigt dies anschaulich. Der Besuch eines Gymnasiums – insbesondere im nachobligatorischen Teil – stellt denn auch höhere Anforderungen an Schüler als der Besuch einer Volks- oder Sekundarschule. Dazu gehört unter anderem auch die Fähigkeit, unter Stressbedingungen Gedankengänge richtig zu erfassen und in einer korrekten Formulierung zum Ausdruck zu bringen, zumal dies in allen Schulfächern von Wichtigkeit ist. Diese Fähigkeit darf auch von Beeinträchtigten erwartet werden (BGer 2P.140/2002 vom 18. Oktober 2002 E. 7.5). Der blosse Umstand, dass einzelne Personen ohne eigenes Verschulden diese Fähigkeiten nicht besitzen, kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen reduziert werden müssten (BGE 122 I 130 E. 3c/aa).

Gleich verhält es sich mit der doppelten Korrektur in den Sprachfächern. Die entsprechende Bestimmung der NAM März 2022 sah eine geringere Gewichtung von Rechtschreibefehlern in den Sprachfächern vor, wenn die betreffenden Wörter phonetisch korrekt aufgeschrieben wurden (vgl. E. 4.1 Ziff. 3.a). Aus dem Grundsatz der Chancengleichheit kann nicht abgeleitet werden, dass auf persönliche Nachteile eines Kandidaten Rücksicht zu nehmen wäre, wenn durch das Examen gerade jene Fähigkeiten überprüft werden sollen, die vom Nachteil des betroffenen Kandidaten (besonders) beeinträchtigt sind. Ob bei Lese- und Rechtschreibeschwäche ein Ausgleich durch Nichtbewertung von Rechtschreibfehlern einzuräumen ist, hängt davon ab, ob der Schwerpunkt der Prüfung auf der fachlichen Leistungsfähigkeit liegt (Nachteilsausgleich zulässig) oder ob auch Lese- und Rechtschreibfähigkeiten geprüft werden sollen (Nachteilsausgleich unzulässig; BGE 147 I 73 E. 6.4.1). Gerade bei Sprachfächern ist Letzteres der Fall und daher ein Nachteilsausgleich im Sinne einer geringeren Bewertung der Schreibfehler unzulässig. Ebenso wenig zulässig wäre daher die Verwendung eines in diesem Sinne speziell – etwa mit einem Korrekturprogramm – aufgesetzten Prüfungslaptops (vgl. BGer 2C_974/2014 vom 27. April 2015 E. 4.4.4, wonach ein PC mit einem reinen Schreibprogramm zum Ausgleich behinderungsbedingter motorischer Erschwernisse zulässig ist, nicht jedoch ein Korrekturprogramm).

5.5 Die beschwerdeweise geforderten Massnahmen finden sich – abgesehen von der unzulässigen reduzierten Bewertung in den Sprachfächern (vgl. dazu E. 5.4 vorstehend) – im Wesentlichen auch in den angepassten NAM. So sind weiterhin Zeitverlängerungen bei schriftlichen Prüfungen (E. 4.1 f. Ziff. 2.h, 3.h und 4.a), der Verzicht auf die Bewertung von Rechtschreibefehlern in nichtsprachlichen Fächern (Ziff. 4.b), der Einsatz unterstützender Hilfsmittel (Ziff. 1, 2.a und 2.g) und gegebenenfalls alternative Prüfungsformate (Ziff. 1.c, 2.e, 2.f und 3.f) vorgesehen.

5.6 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Anpassung der NAM gemäss der Verfügung der KSZ vom 16. November 2023 rechtmässig bzw. grundrechtskonform sind, mithin in Einklang mit dem Diskriminierungsverbot nach Art. 8 Abs. 2 BV stehen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

Mit vorliegendem Urteil erübrigt sich eine Beurteilung einer Anordnung vorsorglicher Massnahmen sowie des Antrages des Regierungsrats vom 11. Juli 2025 (act. 4) über den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 1'000.–, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss im nämlichen Betrag verrechnet werden (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Dem in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegende Beschwerdegegner wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 28 Abs. 2a VRG).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Spruchgebühr von Fr. 1'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

5. Mitteilung an die gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung; im Doppel), an den Regierungsrat (dreifach), an die Kantonsschule Zug und an die Finanzverwaltung (nur im Dispositiv).

Zug, 16. Oktober 2025

Im Namen der

VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER

Der Vorsitzende

Der Gerichtsschreiber

versandt am

§ 83 SchulG

§ 61 VRG

§ 64 VRG

§ 62 VRG

Art. 8 BVart. 8 Cst.art. 8 Cost.

Art. 8 BVart. 8 Cst.art. 8 Cost.

Art. 8 BVart. 8 Cst.art. 8 Cost.

BGE 147 I 73ATF 147 I 73DTF 147 I 73

Art. 8 BVart. 8 Cst.art. 8 Cost.

BGE 147 I 73ATF 147 I 73DTF 147 I 73

Art. 8 BVart. 8 Cst.art. 8 Cost.

2C_974/2014

2D_13/2021

Art. 8 BVart. 8 Cst.art. 8 Cost.

2C_466/2023

Art. 8 BVart. 8 Cst.art. 8 Cost.

Art. 8 BVart. 8 Cst.art. 8 Cost.

2D_7/2011

Art. 8 BVart. 8 Cst.art. 8 Cost.

2C_974/2014

Art. 8 BVart. 8 Cst.art. 8 Cost.

2C_466/2023

BGE 147 I 73ATF 147 I 73DTF 147 I 73

2P.140/2002

BGE 122 I 130ATF 122 I 130DTF 122 I 130

BGE 147 I 73ATF 147 I 73DTF 147 I 73

2C_974/2014

Art. 8 BVart. 8 Cst.art. 8 Cost.

§ 23 VRG

§ 28 VRG