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Entscheid

V 2025 7

Krankenversicherung (Prämienverbilligung)

2. Oktober 2025Deutsch18 min

A. A.________, geb. 1998, lenkte am 24. November 2024, um 2:30 Uhr auf der B.________-Strasse in Zug einen Personenwagen unter Drogeneinfluss (Kokain). Zudem konnte man A.________ den Konsum von Cannabis nachweisen (STVA-act. 6 und 7). Mit Verfügung vom 3. Januar 2025 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug A.________ den Führerausweis aller Kategorien auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für 24 Monate (STVA-act. 14). Es begründete den Entzug mit dem stark getrübten fahrerischen Leumund von A.________. Er habe innert weniger als fünf Jahren vier schwere Widerhandlungen begangen. Die Wiederaushändigung des Ausweises nach Ablauf der Sperrfrist von 24 Monaten machte das Strassenverkehrsamt von der Erfüllung folgender Bedingungen abhängig (STVA-act. 14, Dispositiv Ziff. 7):

Source zg.ch

VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: MLaw Patrick Trütsch, Vorsitz

Dr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Adrian Willimann

Gerichtsschreiberin: MLaw Miriam Habegger-Schneider

U R T E I L vom 16. September 2025 [rechtskräftig]

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

A.________

Beschwerdeführer

vertreten durch RA Nicolas Pfister, AD LITEM Rechtsanwälte AG, Konsumstrasse 16, Postfach, 3001 Bern

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, Hinterbergstrasse 41, 6312 Steinhausen

Beschwerdegegner

betreffend

Strassenverkehrsrecht

(Sicherungsentzug des Führerausweises)

V 2025 7

Sachverhalt

A. A.________, geb. 1998, lenkte am 24. November 2024, um 2:30 Uhr auf der B.________-Strasse in Zug einen Personenwagen unter Drogeneinfluss (Kokain). Zudem konnte man A.________ den Konsum von Cannabis nachweisen (STVA-act. 6 und 7). Mit Verfügung vom 3. Januar 2025 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug A.________ den Führerausweis aller Kategorien auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für 24 Monate (STVA-act. 14). Es begründete den Entzug mit dem stark getrübten fahrerischen Leumund von A.________. Er habe innert weniger als fünf Jahren vier schwere Widerhandlungen begangen. Die Wiederaushändigung des Ausweises nach Ablauf der Sperrfrist von 24 Monaten machte das Strassenverkehrsamt von der Erfüllung folgender Bedingungen abhängig (STVA-act. 14, Dispositiv Ziff. 7):

"a) Einreichen eines die Fahreignung befürwortenden verkehrspsychologischen Gutachtens, erstellt durch eine vom Strassenverkehrsamt anerkannte Institution gemäss beiliegender Liste;

b) Einreichen eines die Fahreignung befürwortenden verkehrsmedizinischen Gutachtens, erstellt durch eine vom Strassenverkehrsamt anerkannte Institution gemäss beiliegender Liste;

c) Weiterführende Abklärungen sowie die Anordnung einer neuen Führerprüfung bleiben ausdrücklich vorbehalten."

B. Gegen die Verfügung vom 3. Januar 2025 liess A.________ (fortan: Beschwerdeführer) am 3. Februar 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und folgende Anträge stellen (act. 1 S. 1):

"1. Die angefochtene Verfügung vom 3. Januar 2025 sei insofern teilweise aufzuheben und abzuändern, als auf das Einreichen eines die Fahreignung befürwortenden verkehrspsychologischen Gutachtens zur Wiederaushändigung des Ausweises zu verzichten ist.

2. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung vom 3. Januar 2025 vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur neuen Beurteilung und zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge inkl. MwSt."

C. Der Beschwerdeführer bezahlte den Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– fristgerecht (act. 2 f.).

D. Mit Vernehmlassung beantragte das Strassenverkehrsamt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen (act. 5).

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1.

1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetzes; VRG; BGS 162.1) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Angefochten wird vorliegend eine Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Zug und damit eine Verfügung einer unteren kantonalen Verwaltungsbehörde. Da sich der vorliegende Entscheid auf das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) und somit auf Bundesrecht stützt, kann die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 3. Januar 2025 direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der für ihn mit Nachteilen verbundenen Verfügung zur Beschwerdeerhebung legitimiert (§ 62 Abs. 1 VRG). Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht und die Beschwerdeschrift erfüllt die an sie gestellten Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist.

Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).

1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung sowie jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 VRG). In besonderen Fällen, namentlich bei Beschwerden im Sinne von § 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG, kann vor Verwaltungsgericht auch die unrichtige Handhabung des Ermessens gerügt werden (§ 63 Abs. 3 VRG). Im vorliegenden Fall ficht der Beschwerdeführer eine sich auf Bundesrecht stützende, direkt vor Verwaltungsgericht anfechtbare Verfügung des Strassenverkehrsamts an (§ 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG). Dementsprechend steht dem Verwaltungsgericht eine umfassende Kognition im Sinne einer Rechts-, Sachverhalts- und Ermessensüberprüfung zu.

Erwägungen

2.

Strittig ist vorliegend einzig Dispositiv Ziffer 7 der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 3. Januar 2025. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beanstandet der Beschwerdeführer ausdrücklich einzig, dass die Wiederaushändigung des Führerausweises von der Einreichung eines die Fahreignung befürwortenden verkehrspsychologischen Gutachtens abhängig gemacht wird (act. 1 S. 1 Ziff. I sowie S. 3 Ziff. III.1 und III.2). Gegen die weiteren Anordnungen im Dispositiv der Verfügung vom 3. Januar 2025 wehrt sich der Beschwerdeführer nicht. Er bestreitet im Übrigen weder am 24. November 2024 ein Motorfahrzeug unter Drogeneinfluss gelenkt zu haben noch beanstandet er den angeordneten Entzug des Führerausweises. Für das Gericht sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach der angeordnete Entzug zu beanstanden wäre.

3.

3.1

Rechtsprechung und Lehre unterscheiden zwischen Sicherungsentzug und Warnungsentzug. Führerausweise sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Der Führerausweis wird einer Person im Rahmen eines Sicherungsentzugs auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn die Fahreignung nicht (mehr) gegeben ist, z.B. weil sie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG). Die Nichteignung eines Fahrzeuglenkers wird von Gesetzes wegen und ohne Möglichkeit zum Beweis des Gegenteils unterstellt, wenn der Fahrzeugführer eine bestimmte Anzahl von schweren oder mittelschweren Widerhandlungen in einem bestimmten Zeitrahmen begangen hat (BGE 139 II 95 E. 3.4 ff.). In diesem Fall wird ein Führerausweisentzug für "unbestimmte Zeit", mindestens aber für zwei Jahre angeordnet (Art. 16b Abs. 2 lit. e oder Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG).

3.2

Wurde der Führerausweis aufgrund mehrfacher Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG auf unbestimmte Zeit entzogen, gelangt für seine Wiedererteilung Art. 17 Abs. 3 SVG zur Anwendung (Noah Grand, Der Führerausweis und sein Entzug in der schweizerischen Rechtsordnung, 2023, Rz. 1034; Rütsche/Weber, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 17 N 21). Der auf unbestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG). Die Entzugsbehörde informiert die betroffene Person bei der Eröffnung der Verfügung über die Bedingungen zum Wiedererwerb des Lernfahr- oder des Führerausweises (Art. 31 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 751.51]). Die vom Entzug betroffene Person hat ein Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises zu stellen und mit den erforderlichen Beweismitteln zu belegen, dass der Mangel, der die Fahreignung ausgeschlossen hat, behoben ist. Die Art des Nachweises hängt davon ab, welcher Mangel die Fahreignung ausgeschlossen hat (Rütsche/Weber, a.a.O., Art. 17 N 4 und 23).

3.3

Der Gesetzgeber hat in Art. 15d Abs. 1 lit. a bis e SVG Tatbestände festgelegt, welche einen Anfangsverdacht fehlender Fahreignung begründen und zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führen. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGer 1C_384/2017 vom 7. März 2018 E. 2.2). Gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG ist namentlich bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln (lit. b) sowie bei Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen (lit. c) eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen. Artikel 15d Abs. 1 lit. c SVG steht in einem engen Zusammenhang zu Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG, wonach über Fahreignung verfügt, wer nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (Jürg Bickel, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 14 N 40).

3.4

Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person (Art. 15d Abs. 1 SVG), so ordnet die kantonale Behörde eine Fahreignungsuntersuchung durch einen Arzt oder einen Verkehrspsychologen an (Art. 28a VZV). Rechtsprechungsgemäss ist eine verkehrsmedizinische oder eine verkehrspsychologische Untersuchung dann anzuordnen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung der betroffenen Person wecken (BGer 2C_373/2023 vom 12. Januar 2024 E. 3.5; BGer 1C_298/2020 vom 1. Februar 2021 E. 3.3; BGer 1C_70/2014 vom 27. Mai 2014 E. 2.2). Artikel 28a VZV schliesst das Ermessen in Bezug auf die Anordnung verkehrsmedizinischer oder ‑psychologischer Untersuchungen aus, wenn die kantonale Behörde Zweifel an der Fahreignung einer Person gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG hat. In solchen Fällen muss die Behörde eine Untersuchung durch einen dazu befähigten Arzt bzw. Verkehrspsychologen durchführen lassen (Rütsche/D'Amico, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 16d N 18).

3.5

Eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe, bestehend aus der Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa), der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) und der Schweizerischen Vereinigung für Verkehrspsychologie (vfv), hat im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) am 27. November 2020 einen Leitfaden Fahreignung herausgegeben (nachfolgend: Leitfaden Fahreignung; abrufbar unter: https://www.astra.admin.ch/astra/de/home/fachleute/vollzug-strassenverkehrsrecht/

dokumente.html, zuletzt besucht am 4. September 2025). Der Leitfaden definiert Indikatoren für Fahreignungsabklärungen. Er ist als Richtlinie für die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden jedoch nicht verbindlich (zur Vorgängerversion des Leitfadens: BGer 1C_146/2010 vom 10. August 2010 E. 3.2.2). Gemäss dem Leitfaden ist bei einem Kaskaden-Sicherungsentzug eine verkehrspsychologische Untersuchung anzuordnen. Allenfalls ist zusätzlich eine verkehrsmedizinische Untersuchung indiziert, wenn als letzte Widerhandlung Fahren unter Drogeneinfluss / Betäubungsmitteleinfluss begangen wurde (Leitfaden Fahreignung, S. 18 Ziff. B.2.b).

4.

4.1

Dem angefochtenen Entscheid ist zu entnehmen, dass das verkehrspsychologische Gutachten folgende Fragen beantworten soll (STVA-act. 14 S. 3):

Besteht aus verkehrspsychologischer Sicht eine charakterliche Problematik, welche dazu führt, dass die Person sich in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht an das Strassenverkehrsgesetz halten wird?

Falls die Fahreignung bejaht wird: Sind allfällige Auflagen notwendig (Art, Dauer und Intervalle) und wie begründen sich diese?

Falls die Fahreignung verneint wird: Welche Wiederzulassungsvoraussetzungen sind angezeigt (Art, Dauer) und wie begründen sich diese?

Weitere Anmerkungen?

4.2

Mit Vernehmlassung führte das Strassenverkehrsamt aus, dass durch das verkehrspsychologische Gutachten die charakterliche Fahreignung des Beschwerdeführers beurteilt werden soll. Der Beschwerdeführer habe ausschliesslich schwere Widerhandlungen begangen (drei Geschwindigkeitsüberschreitungen, davon eine mit Unfall; der jüngste Vorfall infolge Fahrens unter Drogeneinfluss), und zwar nicht nur innerhalb von zehn Jahren, wie vom Gesetz als Rahmen vorgegeben, sondern sogar innerhalb von weniger als fünf Jahren (Widerhandlungen vom 27. Juni 2020 – 24. November 2024). Aufgrund dieser Umstände sei es dringend angezeigt, dass die Wiedererteilung des Führerausweises von der Bedingung einer verkehrspsychologischen Begutachtung abhängig gemacht werde (act. 5 Rz. 5).

Im angefochtenen Entscheid hielt das Strassenverkehrsamt zudem fest, dass der Beschwerdeführer am 24. November 2024 ein Motorfahrzeug unter Kokain-Einfluss gelenkt habe und ihm weiter der Konsum von Cannabis habe nachgewiesen werden können. Deshalb werde die Wiederzulassung zum Strassenverkehr als Motorfahrzeugführer von einem die Fahreignung befürwortenden verkehrsmedizinischen Gutachten abhängig gemacht (STVA-act. 14 S. 4).

5.

Zu prüfen ist, ob das Strassenverkehrsamt vorliegend die Wiederaushändigung des Führerausweises zu Recht von einem die Fahreignung befürwortenden verkehrspsychologischen Gutachten abhängig gemacht hat.

5.1

Der Beschwerdeführer wirft dem Strassenverkehrsamt vor, mit der Anordnung der verkehrspsychologischen Untersuchung gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen und sein Ermessen verletzt zu haben. Der Beschwerdeführer bringt unter Berufung auf Fachliteratur vor, dass eine verkehrspsychologische Abklärung dann angezeigt sei, wenn eine Person mehrfach angetrunken gefahren sei oder mehrfach ihr Motorfahrzeug unter Drogeneinfluss geführt habe. Dem Beschwerdeführer sei zwar der Ausweis bereits wiederholt entzogen worden. Diese Administrativmassnahmen seien jedoch weder aufgrund von Fahren in angetrunkenem Zustand noch dem Führen eines Fahrzeugs unter Drogeneinfluss verfügt worden. Insofern werde dem Beschwerdeführer das Fahren unter Drogeneinfluss erstmalig zur Last gelegt. Das Verhalten des Beschwerdeführers habe aus verkehrspsychologischer Sicht bisher zu keinen Beschwerden Anlass gegeben. Darüber hinaus zeige der Beschwerdeführer Einsicht in sein Fehlverhalten. Es würden keine Hinweise auf eine Suchtmittelproblematik und kein begründeter Verdacht einer schwerwiegenden Einstellungsproblematik bestehen, die mit einem verkehrspsychologischen Gutachten abklärt werden müssten. Zur Überprüfung der Abstinenz würde die Anordnung der verkehrsmedizinischen Untersuchung genügen (act. 1 S. 4 f. Ziff. III.7–III.13).

5.2

Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen den Grund für die Anordnung der verkehrspsychologischen Untersuchung verkennt. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass bei einmaligem Fahren unter Einfluss von Betäubungsmitteln (vgl. Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG) in erster Linie die Verkehrsmedizin (d.h. ein Arzt der Stufe 4 gemäss Art. 5a Abs. 1 lit. d und Art. 5b Abs. 4 VZV) beauftragt wird, herauszufinden, ob eine die Fahreignung beeinträchtigende Sucht vorliegt (Leitfaden Fahreignung, S. 15 Ziff. A.2.a; Noah Grand, a.a.O., Rz. 970). Da der Beschwerdeführer am 24. November 2024 – unbestrittenermassen (vgl. act. 1 S. 3 Ziff. III.2) – unter dem Einfluss von Betäubungsmittel ein Motorfahrzeug führte, hat das Strassenverkehrsamt vorliegend zu Recht eine verkehrsmedizinische Untersuchung angeordnet. In Bezug auf die verkehrspsychologische Untersuchung lässt der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen allerdings völlig ausser Acht, dass diese vom Strassenverkehrsamt nicht (nur) aufgrund des Fahrens unter dem Einfluss von Betäubungsmittel, sondern vielmehr wegen dem insgesamt stark getrübten fahrerischen Leumund zur Klärung der charakterlichen Fahreignung angeordnet wurde (vgl. dazu oben E. 4.2).

5.3

Zu prüfen ist nachfolgend, ob der fahrerische Leumund des Beschwerdeführers einen konkreten Anhaltspunkt darstellt, der ernsthafte Zweifel an der charakterlichen Fahreignung des Beschwerdeführers weckt und somit die Anordnung eines verkehrspsychologischen Gutachtens rechtfertigt (vgl. oben E. 3.2 ff.).

5.3.1

Stehen charakterliche Eigenschaften im Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG in Frage, so ist gemäss dem Bundesgericht ein verkehrspsychologisches Gutachten in Betracht zu ziehen (BGer 2C_373/2023 vom 12. Januar 2024 E. 3.5 mit Hinweis auf Art. 28a Abs. 1 lit. b VZV; vgl. auch BGE 125 II 492 E. 2a; BGer 1C_763/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 3.1; Bickel, a.a.O., Art. 14 N 43). Zweifel an der charakterlichen Fahreignung begründen insbesondere die Summierung von Verkehrsregelverstössen in abnehmenden zeitlichen Abständen (vgl. BGer 6A.15/2000 vom 28. Juni 2000 E. 4). Die Frage der charakterlichen Fahreignung ist anhand der Vorkommnisse (unter anderem Art und Zahl der begangenen Verkehrsdelikte) und der persönlichen Umstände zu beurteilen (BGE 125 II 492 E. 2a).

5.3.2

Der Beschwerdeführer hat neben dem Vorfall vom 24. November 2024 in jüngerer Vergangenheit bereits drei schwere Widerhandlungen im Sinne von Art. 16c Abs. 1 SVG in der Form von Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen. Die ersten beiden schweren Widerhandlungen in der Form von Geschwindigkeitsüberschreitungen beging der Beschwerdeführer kurz nacheinander am 27. Juni 2020 und am 30. Juli 2020. In der Folge wurde ihm der Führerausweis für zweimal drei Monate vom 1. Februar 2021 bis am 31. Juli 2021 entzogen. Rund neun Monate nach Wiedererteilung des Führerausweises beging er am 11. März 2022 erneut eine schwere Widerhandlung in der Form einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit Unfall, woraufhin ihm der Führerausweis für mindestens ein Jahr mit Sperrfrist bis zum 10. März 2023 entzogen wurde. Aus dem ADMAS-Auszug ist sodann ersichtlich, dass die Massnahme tatsächlich erst per 20. September 2024 wieder aufgehoben worden war (STVA-act. 2). In den Akten finden sich zu den schweren Widerhandlungen vom 27. Juni 2020, 30. Juli 2020 und 11. März 2022 keine weiteren Informationen. Im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitungen ist nach den schematischen Regeln des Bundesgerichts eine schwere Widerhandlung gegeben, wenn die erlaubte Geschwindigkeit innerorts mindestens um 25 km/h, ausserorts bzw. auf Autostrassen mindestens um 30 km/h oder auf Autobahnen mindestens um 35 km/h überschritten wird (BGE 132 II 234 E. 3.2; 124 II 259 E. 2b/aa; BGer 1C_464/2020 vom 16. März 2021 E. 3.2 und 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2.1).

5.3.3

Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer innert weniger als zwei Jahren (27. Juni 2020 bis 11. März 2022) drei Mal die erlaubte Geschwindigkeit massiv überschritten hat – einmal davon mit Unfallfolgen. Weiter steht fest, dass die in der Folge verfügten Warnungsentzüge, die insgesamt mehr als 1,5 Jahre dauerten, den Beschwerdeführer nicht davon abhielten, am 24. November 2024, nota bene zwei Monate nach Aufhebung der letzten Massnahme per 20. September 2024 (STVA-act. 2), ein Motorfahrzeug unter dem Einfluss von Kokain zu lenken. Mit diesem Verhalten weckt der Beschwerdeführer nach Ansicht des Gerichts ernsthafte Zweifel an seiner charakterlichen Fahreignung. Die Kadenz der schweren Widerhandlungen begründet den Verdacht, dass dem Beschwerdeführer das für die charakterliche Fahreignung notwendige soziale Verantwortungsbewusstsein sowie die soziale Anpassungsbereitschaft fehlt. Der Beschwerdeführer scheint nicht in der Lage zu sein, sich über eine längere Zeit ohne schwere Verfehlungen im Strassenverkehr zu bewegen. Dies gilt umso mehr, als drei der vier Widerhandlungen auf massive Geschwindigkeitsüberschreitungen zurückzuführen sind und dem Beschwerdeführer folglich eine einschlägige Delinquenz vorzuwerfen ist. Auch wenn der Beschwerdeführer sich in Bezug auf sein Fehlverhalten einsichtig zeigt, scheint er bis anhin aus seinen Fehlern wenig gelernt zu haben. Selbst die verfügten Warnungsentzüge scheinen den Beschwerdeführer nicht von erneuten schweren Widerhandlungen abgehalten zu haben. Es bestehen somit ernsthafte Zweifel, ob das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers Gewähr dafür bietet, dass dieser künftig als Motorfahrzeugführer die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (vgl. Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG).

5.3.4

Bestehen ernsthafte Zweifel an der charakterlichen Fahreignung, steht die Anordnung einer verkehrspsychologischen Untersuchung nicht im Ermessen der Entzugsbehörde, sondern ist zwingend anzuordnen (vgl. oben E. 3.4). Die Anordnung einer verkehrspsychologischen Untersuchung ist folglich vorliegend nicht zu beanstanden. Ferner entspricht das Vorgehen des Strassenverkehrsamts den Empfehlungen des Leitfadens Fahreignung (vgl. oben E. 3.5) und es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach vorliegend von dieser Empfehlung abgewichen werden sollte.

5.3.5

Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer bereits mit den drei schweren Widerhandlungen vom 27. Juni 2020, 30. Juli 2022 und 11. März 2022 die Voraussetzungen für einen Entzug auf unbestimmte Zeit, mindestens aber zwei Jahre gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG erfüllt hätte. Aus den Akten geht nicht hervor, weshalb die zuständige Behörde dem Beschwerdeführer in Abweichung von Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG nach der dritten schweren Widerhandlung am 11. März 2022 den Führerausweis mit Verfügung vom 24. Februar 2023 lediglich mit einer Sperrfrist von zwölf Monaten entzog. Das Gesetz lässt eigentlich keinen Raum für ein solches Vorgehen (vgl. Art. 16 Abs. 3 SVG zweiter Satz). Der Beschwerdeführer ist folglich mit vier schweren Widerhandlungen innert weniger als fünf Jahren nur äusserst knapp einem Führerausweisentzug für immer gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG entgangen. Auch vor diesem Hintergrund erscheint es nicht übermässig, dass das Strassenverkehrsamt eine verkehrspsychologische Untersuchung angeordnet hat.

5.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Strassenverkehrsamt zu Recht aufgrund des fahrerischen Leumunds des Beschwerdeführers die Wiederaushändigung des Führerausweises von einem befürwortenden verkehrspsychologischen Gutachten abhängig gemacht hat. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass vorliegend die sich aus dem ADMAS-Auszug ergebenden Informationen über die schweren Widerhandlungen vom 27. Juni 2020, 30. Juli 2020 und 11. März 2022 sowie die Akten zum Vorfall vom 24. November 2024 für die Annahme von ernsthaften Zweifel an der charakterlichen Fahreignung des Beschwerdeführers genügten. Im Hinblick auf das administrative Verfahren betreffend der Wiedererteilung des Führerausweises erscheint dem Gericht allerdings der Beizug und die Würdigung der detaillierten Akten zu allen Widerhandlungen als angezeigt.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Verwaltungsgericht erhebt gemäss § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (Kosten VO; BGS 162.12) für die Deckung des Verfahrensaufwands und die Kosten des Entscheids eine pauschale Spruchgebühr; diese beträgt Fr. 400.– bis Fr. 15'000.–. Sie richtet sich nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichts und nach der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert und den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Streitsache. Vorliegend wird die Spruchgebühr auf Fr. 1'200.– festgesetzt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer angesichts des Verfahrensausgangs nicht zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'200.– auferlegt, welche mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet wird.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, an das Bundesamt für Strassen, Bern, und im Dispositiv zum Vollzug von dessen Ziffer 2 an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.

Zug, 16. September 2025

Im Namen der

VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER

Der Vorsitzende

Die Gerichtsschreiberin

versandt am

§ 61 VRG

§ 62 VRG

§ 29 GO VG

§ 63 VRG

§ 61 VRG

§ 63 VRG

§ 61 VRG

Art. 16 SVGart. 16 LCRart. 16 LCStr

Art. 16d SVGart. 16d LCRart. 16d LCStr

BGE 139 II 95ATF 139 II 95DTF 139 II 95

Art. 16b SVGart. 16b LCRart. 16b LCStr

Art. 16c SVGart. 16c LCRart. 16c LCStr

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Art. 17n 2art. 17n 2art. 17n 2

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Art. 17n 2art. 17n 2art. 17n 2

Art. 17 SVGart. 17 LCRart. 17 LCStr

Art. 31 VZVart. 31 OACart. 31 OAC

Art. 15d SVGart. 15d LCRart. 15d LCStr

1C_384/2017

Art. 15d SVGart. 15d LCRart. 15d LCStr

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Art. 14 SVGart. 14 LCRart. 14 LCStr

Art. 15d SVGart. 15d LCRart. 15d LCStr

Art. 28a VZVart. 28a OACart. 28a OAC

2C_373/2023

1C_298/2020

1C_70/2014

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1C_146/2010

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2C_373/2023

Art. 28a VZVart. 28a OACart. 28a OAC

BGE 125 II 492ATF 125 II 492DTF 125 II 492

1C_763/2021

6A.15/2000

BGE 125 II 492ATF 125 II 492DTF 125 II 492

Art. 16c SVGart. 16c LCRart. 16c LCStr

BGE 132 II 234ATF 132 II 234DTF 132 II 234

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1C_464/2020

1C_83/2008

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Art. 16 SVGart. 16 LCRart. 16 LCStr

Art. 16c SVGart. 16c LCRart. 16c LCStr

§ 23 VRG

§ 1 KostenVO

§ 28 VRG