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Entscheid

V 2025 72

Sozialvers.rechtl. Kammer

13. Januar 2026Deutsch9 min

A. Am 15. März 2024 wurde A.________ in die Klinik C.________ fürsorgerisch untergebracht (SD-act. 3 Beilage 3). Für die Personentransportkosten von Zug in die Klinik C.________ hat die Zuger Polizei am 22. März 2024 eine Rechnung über Fr. 1'167.50 ausgestellt und an die Wohnadresse von A.________ in B.________ zugestellt (SD-act. 6 Beilage 2). Mangels Zahlung wurde A.________ am 6. Mai 2024 erstmals, am 27. Mai 2024 ein zweites Mal – nun mit einer Mahngebühr von Fr. 35.– versehen – und am 10. Juni 2024 ein drittes Mal gemahnt (SD-act. 6 Beilagen 3–5). Am 2. Juli 2024 wurde schliesslich ein Betreibungsbegehren gestellt, das erst am 12. Dezember 2024 zugestellt werden konnte (SD-act. 6 Beilagen 6 und 7). A.________ befand sich nämlich seit dem 21. März 2024 in der D.________ (SD-act. 3 Beilage 2), seit dem 4. April 2025 in der E.________ und wurde am 20. Oktober 2025 schliesslich wieder entlassen (VGer ZG V 2025 31 vom 16. September 2025 E. A.)

Source zg.ch

VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: MLaw Patrick Trütsch, Vorsitz

Dr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Adrian Willimann

Gerichtsschreiberin: MLaw Jacqueline Kalt

U R T E I L vom 10. Dezember 2025 [rechtskräftig]

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

A.________, B.________

Beschwerdeführer

gegen

Regierungsrat des Kantons Zug, vertreten durch die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 12, 6300 Zug

Beschwerdegegner

betreffend

Rechnung der Zuger Polizei

(Nichteintretensentscheid)

V 2025 72

Sachverhalt

A. Am 15. März 2024 wurde A.________ in die Klinik C.________ fürsorgerisch untergebracht (SD-act. 3 Beilage 3). Für die Personentransportkosten von Zug in die Klinik C.________ hat die Zuger Polizei am 22. März 2024 eine Rechnung über Fr. 1'167.50 ausgestellt und an die Wohnadresse von A.________ in B.________ zugestellt (SD-act. 6 Beilage 2). Mangels Zahlung wurde A.________ am 6. Mai 2024 erstmals, am 27. Mai 2024 ein zweites Mal – nun mit einer Mahngebühr von Fr. 35.– versehen – und am 10. Juni 2024 ein drittes Mal gemahnt (SD-act. 6 Beilagen 3–5). Am 2. Juli 2024 wurde schliesslich ein Betreibungsbegehren gestellt, das erst am 12. Dezember 2024 zugestellt werden konnte (SD-act. 6 Beilagen 6 und 7). A.________ befand sich nämlich seit dem 21. März 2024 in der D.________ (SD-act. 3 Beilage 2), seit dem 4. April 2025 in der E.________ und wurde am 20. Oktober 2025 schliesslich wieder entlassen (VGer ZG V 2025 31 vom 16. September 2025 E. A.)

B. Am 13. Januar 2025 erhob A.________ gegen die Auferlegung der Personentransportkosten Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat. Darin brachte er unter anderem vor, es liege keine fristauslösende Zustellung der Personentransportrechnung vom 22. März 2024 vor, da diese an seine Wohnadresse zugestellt worden sei, obschon der Zuger Polizei bekannt gewesen sei, dass er sich seit März 2024 in Haft befinde. Er habe bis zur Zustellung des Betreibungsbegehrens im Dezember 2024 keine Kenntnis von der Kostenauferlegung gehabt und habe aufgrund der Haft auch keine haben können. Zudem wandte er sich gegen die Kostenauferlegung für den Personentransport und machte geltend, diese sei nicht ihm, sondern dem Kanton Zug aufzuerlegen (SD-act. 3).

Mit Schreiben vom 24. Februar 2025 räumte der Regierungsrat, vertreten durch die Sicherheitsdirektion, A.________ die Möglichkeit ein, innert Frist bis zum 28. März 2025 anstelle der Verwaltungsbeschwerde ein Erlassgesuch (Forderungsverzicht) betreffend die Personentransportkosten zu stellen bzw. der Beschwerde diese Bedeutung beizumessen (Zustellung per A-Post Plus; SD-act. 8). Eine Reaktion blieb aus.

Mit Verfügung vom 10. April 2025 wurde A.________ erneut auf die Möglichkeit eines Erlassgesuchs hingewiesen. Gleichzeitig wurde ihm eröffnet, sofern er vom Erlassgesuch keinen Gebrauch mache, dass das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig sei und er einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– zu leisten habe. Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass anstelle des Kostenvorschusses die Möglichkeit bestehe, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – einschliesslich der erforderlichen Beilagen – einzureichen; das entsprechende Formular wurde beigefügt. Für den Fall, dass er weder das ausgefüllte Gesuchsformular einreiche noch den Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist bis zum 12. Mai 2025 entrichte, könne auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (SD-act. 9).

Diese Verfügung konnte dem Beschwerdeführer zunächst nicht zugestellt werden, da er sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in der D.________, sondern bereits in der E.________ befand (SD-act. 10). Aus diesem Grund wurde ihm am 15. April 2025 eine neue Verfügung mit Fristansetzung bis zum 16. Mai 2025 zugestellt, diesmal an die E.________ (Zustellung per A-Post Plus; SD-act. 11). Auch hierauf erfolgte keine Reaktion von A.________.

Nachdem weder das ausgefüllte Gesuchsformular noch der Kostenvorschuss innert Frist eingegangen waren, trat die Sicherheitsdirektion mit Verfügung vom 6. Juni 2025 auf die Verwaltungsbeschwerde nicht ein und schrieb das Verfahren ab (SD-act. 2 und 12 f.).

C. Gegen diese Verfügung reichte A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 11. Juni 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Er machte sinngemäss erneut geltend, die Kosten für den Personentransport seien nicht von ihm zu tragen und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege (act. 1).

D. Mit Vernehmlassung vom 31. Juli 2025 beantragte der Beschwerdegegner unter Verweis auf die angefochtene Verfügung vom 6. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. 6). Weitere Stellungnahmen blieben aus.

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1.

1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide des Regierungsrats die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausnahmsweise ausschliesst. Die Verfügung vom 6. Juni 2025, gegen welche der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 11. Juni 2025 erhob, wurde von der Sicherheitsdirektion erlassen. Sie stützte sich dabei auf § 3 Abs. 4 Ziff. 7 und Abs. 5 der Delegationsverordnung (DelV; BGS 153.3). Bei Entscheiden, die gestützt auf § 3 DelV erlassen werden, handelt es sich nur faktisch um einen Direktionsentscheid, de jure sind es Entscheide des Regierungsrats, die aufgrund der Kompetenzdelegation in Einzelkompetenz gefällt werden (VGer ZG V 2010 140 vom 29. Dezember 2010 E. 1, in: GVP 2010 129). Solche Entscheide können daher direkt mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden, weshalb im vorliegenden Fall das Verwaltungsgericht des Kantons Zug örtlich und sachlich zuständig ist. Der Beschwerdeführer ist durch den Entscheid des Regierungsrats besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (§ 62 VRG). Er ist somit ohne weiteres berechtigt, gegen diesen Entscheid vor Verwaltungsgericht Beschwerde zu führen. Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht, weshalb sie vom Verwaltungsgericht zu prüfen ist.

1.2 In den Verfahren V 2025 6 und V 2025 31 vor dem Verwaltungsgericht Zug, die mit Urteilen vom 13. Mai 2025 respektive vom 16. September 2025 abgeschlossen wurden, wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Zwar wurde der Beschwerdeführer zwischenzeitlich aus der Haft entlassen; dennoch ist nicht davon auszugehen, dass sich seine finanziellen Verhältnisse verändert haben. Es wurde daher darauf verzichtet, ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses aufzufordern oder ihn zur Einreichung eines erneuten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege anzuhalten. Dem Beschwerdeführer wird folglich auch im vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

1.3 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung gerügt wer-den. Als solche gelten die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes, die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache, der Missbrauch oder die Überschreitung des Ermessens, die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift sowie die Rechtsverweigerung und -verzögerung (§ 63 Abs. 1 VRG). Nicht gerügt werden kann aber die unrichtige Handhabung des Ermessens (§ 63 Abs. 3 i.V.m. § 61 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2)

1.4 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).

Erwägungen

2.

2.1

Die Behörde kann von der Partei, die eine Amtshandlung beantragt oder ein Verfahren einleitet, einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen (§ 26 Abs. 1 VRG). Fehlen einer Partei die nötigen Mittel und erscheint ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtlos, kann ihr die entscheidende Behörde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligen (§ 27 Abs. 1 VRG). Wird der Kostenvorschuss trotz Androhung der Säumnisfolgen innert der angesetzten Frist nicht geleistet oder das vollständig ausgefüllte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt den erforderlichen Beilagen nicht eingereicht, kann die Amtshandlung unterbleiben beziehungsweise das Verfahren abgeschrieben werden (§ 26 Abs. 2 VRG).

2.2

Der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz wird durch den Anfechtungsgegenstand abgegrenzt. Es kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrunde liegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Dagegen hat sich das Gericht mit materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b). Soweit in der Beschwerde also materielle Anträge gestellt werden, kann auf diese nicht eingetreten werden (vgl. dazu auch BGE 125 V 503 E. 1 mit Hinweis).

Wehrt sich ein Betroffener also gegen einen Nichteintretensentscheid, hat die Rechtsmittelinstanz lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Begehren nicht eingetreten ist. Bestätigt sie den Entscheid, ist die Beschwerde abzuweisen. Gelangt sie hingegen zur Auffassung, dass die Vorinstanz zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat, ist die Beschwerde gutzuheissen und die Angelegenheit zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. VGer ZG S 2015 102 vom 27. Oktober 2015 E. 3.2; Martin Bertschi, in: Alain Griffel, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N 58). So verhält es sich im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren: Anfechtungsgegenstand ist ausschliesslich die Frage, ob im vorinstanzlichen Verfahren ein Kostenvorschuss geleistet wurde bzw. ein ausgefülltes Formular zur unentgeltlichen Rechtspflege – samt Beilagen – eingereicht wurde. Sollte dies zu bejahen sein, würde eine Gutheissung zu einer Rückweisung an den Regierungsrat führen, der die Sache anschliessend materiell zu beurteilen hätte.

3.

Aus den Akten geht der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt eindeutig hervor: Mit Verfügung vom 15. April 2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– zu leisten oder alternativ das Formular für die unentgeltliche Rechtspflege vollständig ausgefüllt und mit den erforderlichen Beilagen versehen einzureichen. Auf diese Aufforderung reagierte der Beschwerdeführer nicht. Da ihm in der Verfügung zudem ausdrücklich angedroht worden war, dass bei ausbleibender Leistung des Kostenvorschusses bzw. bei Nichteinreichen des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, erweist sich der Nichteintretensentscheid als rechtmässig (SD-act. 11; E. 2.1 hiervor).

4.

Insgesamt erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Da dem Beschwerdeführer jedoch die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Dem in seinem amtlichen Wirkungsbereich tätigen Beschwerdegegner wird gestützt auf § 28 Abs. 2a VRG keine Parteientschädigung zugesprochen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung) und an den Regierungsrat des Kantons Zug (dreifach).

Zug, 10. Dezember 2025

Im Namen der

VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER

Der Vorsitzende

Die Gerichtsschreiberin

versandt am

§ 61 VRG

§ 3 DelV

§ 3 DelV

§ 62 VRG

§ 63 VRG

§ 29 GO VG

§ 26 VRG

§ 27 VRG

§ 26 VRG

BGE 121 V 157ATF 121 V 157DTF 121 V 157

BGE 125 V 503ATF 125 V 503DTF 125 V 503

§ 23 VRG

§ 28 VRG