V 2025 80
Überprüfung der Verlängerung der Ausschaffungshaft
11. Dezember 2025Deutsch14 min
1. Die vorläufig und vorsorglich erteilte aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird aufgehoben.
Source zg.ch
VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER
V E R F Ü G U N G
vom 10. November 2025
[Das Verfahren wurde im Anschluss an diesen Entscheid abgeschrieben.]
in Sachen
A.________
Beschwerdeführerin
vertreten durch Dr. Erich Rüegg und/oder Lea Sturm, BAUR HÜRLIMANN AG, Bahnhofplatz 9, 8021 Zürich.
gegen
Einwohnergemeinde Oberägeri, Alosenstrasse 2, 6315 Oberägeri
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte
B.________
vertreten durch RA Nicole Tschirky und/oder RA Simon Böhi, Wenger Plattner Rechtsanwälte, Seestrasse 39, Postfach, 8700 Küssnacht ZH
betreffend
Submission (Zuschlag)
Aufschiebende Wirkung
V 2025 80
wird nach Einsicht in
- den angefochtenen Entscheid vom 20. August 2025
- die Beschwerdeschrift vom 9. September 2025 (Datum des Poststempels)
- die Vernehmlassung der Einwohnergemeinde Oberägeri vom 24. September 2025
- die Stellungnahme der B.________ vom 25. September 2025
und in Erwägung, dass
- der Gemeinderat Oberägeri der B.________ (nachfolgend: Zuschlagsempfängerin), in einem von der Einwohnergemeinde Oberägeri im Rahmen des Projekts "Seezugang Birkenwäldli" im offenen Verfahren durchgeführten Vergabeverfahren mit Verfügung vom 20. August 2025 den Zuschlag für "Baumeisterarbeiten" zum Preis von Fr. 2'992'000.– erteilte;
- die A.________, (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen diesen Entscheid am 9. September 2025 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug Beschwerde erhob und dabei in prozessualer Hinsicht folgende Anträge stellte:
Es sei der vorliegenden Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Beschwerdegegnerin/Vergabestelle sei insbesondere anzuweisen, das Angebot der Beschwerdeführerin weiterhin als im Verfahren stehend zu betrachten sowie zu verpflichten, alle den Ausgang des Beschwerdeverfahrens präjudizierenden Vollzugsvorkehrungen (insbesondere der Abschluss des Vertrags mit der Zuschlagsempfängerin) zu unterlassen.
Es seien sämtliche Akten des Submissionsverfahrens «Seezugang Birkenwäldli, Oberägeri» beizuziehen;
Es sei der Beschwerdeführerin - soweit gesetzlich zulässig - Einsicht in die Akten des Submissionsverfahren «Seezugang Birkenwäldli, Oberägeri» zu gewähren und es sei ihr nach erfolgter Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Stellungnahme und Ergänzung der vorliegenden Beschwerde anzusetzen.
- die Beschwerdeführerin weiter in materiell-rechtlicher Hinsicht beantragte:
Es sei die Zuschlagsverfügung der Beschwerdegegnerin/Vergabstelle betreffend das Submissionsverfahren «Seezugang Birkenwäldli, Oberägeri» aufzuheben und es sei der Auftrag an die Beschwerdeführerin zu vergeben;
Eventualiter sei die Zuschlagsverfügung der Beschwerdegegnerin/Vergabestelle betreffend das Submissionsverfahren «Seezugang Birkenwäldli, Oberägeri» aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin/Vergabestelle zurückzuweisen.
Subeventualiter sei der Beschwerdeführerin - für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nicht gewährt und der Vertrag vor Feststellung der Rechtswidrigkeit abgeschlossen wird - Schadenersatz zuzusprechen und hierfür vorab Gelegenheit zu geben, den Schadenersatzanspruch zu beziffern, zu substantiieren und weitere Beweismittel einzureichen.
Unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin/Vergabestelle und der allenfalls Mitbeteiligten/Zuschlagsempfängerin, letztere zzgl. 8.1 % MwSt.
- gemäss Art. 52 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB; BGS 721.52) gegen Verfügungen der Auftraggeber die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz zulässig ist;
- die Zuschlagsverfügung der Einwohnergemeinde Oberägeri vom 20. August 2025 ein zulässiges Beschwerdeobjekt ist (Art. 53 Abs. 1 lit. e IVöB);
- die Beschwerde grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung hat (Art. 54 Abs. 1 IVöB);
- das kantonale Verwaltungsgericht einer Beschwerde jedoch auf Gesuch hin aufschiebende Wirkung gewähren kann, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (Art. 54 Abs. 2 IVöB);
- das Gericht mit Verfügung vom 10. September 2025 der Beschwerde vorläufig und vorsorglich die aufschiebende Wirkung erteilte und der Beschwerdegegnerin einstweilen untersagte, bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung den Vertrag abzuschliessen;
- aufgrund einer Prima-facie-Beurteilung darüber zu befinden ist, ob sich die Beschwerde gegen den Zuschlagsentscheid mutmasslich als begründet oder unbegründet erweist, ohne dass zeitraubende Abklärungen vorgenommen werden müssen, und bei diesem Entscheid der zuständigen Beschwerdeinstanz ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht;
- das Bundesgericht dem Umstand, dass die vergaberechtliche Gesetzgebung Rechtsmitteln in der Regel keine aufschiebende Wirkung zukommen lässt, einen besonderen Stellenwert einräumt und daraus jedenfalls geschlossen werden kann, dass dem öffentlichen Interesse an einer möglichst raschen Umsetzung eines Vergabeentscheides ein erhebliches Gewicht zukommt (BGer 2P.103/2006 vom 29. Mai 2006 E. 4.2.1 m.H.);
- gemäss Art. 56 Abs. 3 lit. a IVöB Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. b) mit der Beschwerde gerügt werden können; wohingegen die Angemessenheit einer Verfügung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht überprüft werden kann (Art. 56 Abs. 4 IVöB);
- die Beschwerdeführerin darlegt, gemäss Offertöffnungsprotokoll vom 26. Juni 2025 seien insgesamt vier Angebote eingegangen. Die Zuschlagsempfängerin habe ein Angebot zum Einheitspreis von Fr. 3'387'755.85 sowie als einzige Anbieterin ein (zusätzliches) Globalangebot zum Preis von Fr. 2'992'000.– eingereicht, die Eingabesumme der Beschwerdeführerin selbst liege bei Fr. 3'287'461.–, den Zuschlag habe sodann das Globalangebot erhalten;
- die Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht geltend macht, die Zuschlagsverfügung sei widerrechtlich erfolgt. Wohl seien gemäss Dokument A "Hauptangebot und besondere Bestimmungen" (nachfolgend: Dokument A) der Ausschreibungsunterlagen Pauschal- oder Teilpauschalangebote dann zum Wettbewerb zugelassen, wenn die Hauptofferte vollständig ausgefüllt worden sei (Dokument A Ziff. 223). Dokument B "Objektgebundene Bestimmungen" (nachfolgend: Dokument B) erkläre hingegen sowohl Pauschal- als auch Globalangebote als unzulässig (Dokument B Ziff. 13.1), überdies werde in Ziff. 7 des Dokuments B bestimmt, dass keine Teuerung berücksichtigt werde;
- die Beschwerdeführerin dafürhält, dass die Bestimmungen von Dokument B als lex specialis den allgemeinen Bestimmungen von Dokument A vorgehen, weshalb der Bestimmung, dass Pauschal- und Globalangebote unzulässig seien (Dokument B Ziff. 13.1), Vorrang einzuräumen sei, folglich eine sorgfältige Anbieterin davon habe ausgehen müssen, dass die spezifischen Vorgaben von Dokument B verbindlich seien, weshalb Pauschal- und Globalangebote wegen Unzulässigkeit unberücksichtigt bleiben müssten;
- die Beschwerdeführerin ausführt, selbst wenn man der Bestimmung in Dokument A den Vorrang geben würde, wären Globalangebote eindeutig unzulässig, da sich der Widerspruch zwischen Dokument A Ziff. 223 und Dokument B Ziff. 13.1 ausschliesslich auf Pauschalangebote beziehe;
- die Beschwerdeführerin weiter vorbringt, auch ohne die Vorgabe gemäss Dokument B Ziff. 13.1 hätte das Globalangebot der Zuschlagsempfängerin nicht berücksichtigt werden dürfen bzw. von der Vergabe ausgeschlossen werden müssen, denn Angebote verschiedener Preisarten seien nicht oder höchst bedingt miteinander vergleichbar. Bei Globalpreisen bleibe die Teuerung gemäss Art. 64 bis 68 SIA 118 vorbehalten. Dies bewirke, dass eine belastbare Gegenüberstellung von Einheitspreisen und Globalpreisen auf einer einheitlichen Preisbasis (Stichtagsprinzip) nicht möglich und eine Annahme von Globalangeboten mit den vergaberechtlichen Grundsätzen der Gleichbehandlung und Transparenz daher nicht vereinbar sei;
- folglich Globalangebote im vorliegenden Verfahren nicht zuzulassen seien, da ihre Berücksichtigung sowohl den Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen (Ziff. 13.1 Dokument B) als auch den vergaberechtlichen Grundsätzen widersprechen würde;
- die Beschwerdeführerin schliesst, vor diesem Hintergrund erscheine die Berücksichtigung des Globalangebots und mithin die Zuschlagserteilung an die unzulässige Preisvariante der Zuschlagsempfängerin als unrechtmässig und willkürlich und das Angebot der Beschwerdeführerin selbst erweise sich als das wirtschaftlich günstigste, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführerin der Zuschlag zu erteilen sei;
- die Einwohnergemeinde Oberägeri (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in ihrer Stellungnahme vom 24. September 2025 der Auffassung der Beschwerdeführerin widerspricht und beantragt, der Beschwerde sei keine aufschiebende Wirkung zu erteilen und sie sei kostenfällig abzuweisen;
- die Beschwerdegegnerin ausführt, gemäss der Ausschreibung vom 17. Mai 2025 seien "Varianten" ausdrücklich zugelassen worden. Der Begriff Variante schliesse landesüblich Pauschal- und Globalangebote ein. Die Ausschreibung sei diesbezüglich klar und ermögliche Varianten. Wäre es in der Ausschreibung zu Widersprüchen gekommen, so dass Anbieter zu keiner konzisen Offerte hätten gelangen können, dann hätten sie bereits diesbezüglich den Beschwerdeweg beschreiten müssen, was niemand getan habe, weil kein Grund dafür vorgelegen habe;
- gemäss der Beschwerdegegnerin die Zulässigkeit von Varianten in den Hinweisen zum Hauptangebot in (Dokument A) Ziff. 223 der besonderen Bestimmungen bestätigt werde, allerdings unter dem Vorbehalt, dass zugleich die Hauptofferte vollständig ausgefüllt sein müsse;
- die Beschwerdegegnerin bezüglich des "vermeintlichen" Widerspruchs zwischen der Zulässigkeit von Varianten (Dokument A Ziff. 223) und dem in Dokument B Ziff. 13.1 festgehaltenen Ausschluss von Pauschal- und Globalangeboten auf Dokument B Ziff. 13.2 verweist, welche besage, dass bei Widersprüchen das Dokument A mit dem Hauptangebot vor dem Dokument B stehe, folglich Unternehmervarianten jedenfalls möglich seien. Das Dokument B verstehe seinerseits zudem unter einem Pauschal- oder Globalangebot eine reine Variante des Preisangebots;
- die Beschwerdegegnerin letztlich ins Feld führt, vorliegend ergebe sich aus den Unterlagen, dass mit der Variante der Erstplatzierten eine bessere Lösung für den Bauvorgang vorliege, die zu Minderkosten führe, weshalb es sich um eine zulässige Unternehmervariante handle und die Beschwerde daher prima facie unzureichend begründet und die aufschiebende Wirkung folglich aufzuheben sei;
- die Zuschlagsempfängerin in ihrer Stellungnahme vom 24. September 2025 ebenfalls in der Sache die Abweisung der Beschwerde beantragt soweit darauf einzutreten sei und zum Verfahren den Antrag stellt, es seien Massnahmen zum Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse anzuordnen;
- auch die Zuschlagsempfängerin darauf hinweist, dass in Dokument A Ziff. 223, unmissverständlich festgehalten werde, dass Pauschal- oder Teilpauschalangebote zulässig seien, sofern die Hauptofferte vollständig eingereicht worden sei. Was den Widerspruch zur in Dokument B Ziff. 13.1 festgehaltenen Unzulässigkeit von Pauschal- und Globalangeboten betrifft, weist sie wiederum auf die in Dokument B Ziff. 13.2 festgehaltenen Rangordnung der Dokumente bei Widersprüchen, welche Dokument A höher rangiert als Dokument B, hin, weshalb allein die Regelung in Dokument A massgebend sei;
- die Zuschlagsempfängerin weiter darlegt, indem sie in ihrem als "Globale" bezeichneten Angebot die Teuerung bis zum Bauende ausdrücklich ausgeschlossen habe, habe sie ihr Angebot materiell als Pauschalangebot ausgestaltet. Die Verwendung des Begriffs "Globale" ändere mithin nichts am verbindlichen Inhalt ihres Angebots, dieses entspreche somit den Ausschreibungsbedingungen. Die Zulässigkeit von Pauschalangeboten sei durch die massgebende Rangordnung der Ausschreibungsdokumente vorgegeben, folglich sei das als "Globale" bezeichnete Angebot, welches materiell eine Pauschale sei, zulässig. Der offensichtliche Schreibfehler bezüglich des Enddatums – des Ausschlusses der Teuerung – sei von der Zuschlagsempfängerin zudem in Eigeninitiative und transparent korrigiert worden und beeinträchtige die Gültigkeit des Angebots in keiner Weise. Die Rügen der Beschwerdeführerin seien daher unbegründet und die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen;
- beim Entscheid über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde im Rahmen einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nur – aber immerhin – zu beurteilen ist, ob die Beschwerde bzw. die darin enthaltenen Rügen als ausreichend begründet erscheinen. Die vertiefte materielle Prüfung, ob die Beschwerde tatsächlich gutzuheissen ist, wird später bzw. im Anschluss an einen allfälligen weiteren Schriftenwechsel vorzunehmen sein;
- die Ausschreibung vom 17. Mai 2025 Varianten ausdrücklich zulässt, wobei Dokument A Ziffer 223 festhält, dass Pauschalangebote nur zum Wettbewerb zugelassen werden, wenn die Hauptofferte vollständig ausgefüllt ist;
- der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Widerspruch zwischen Dokument B Ziff. 13.1 und Dokument A Ziff. 223 voraussichtlich eher gestützt auf die in Dokument B Ziff. 13.2 festgelegte Rangfolge der Dokumente aufzulösen sein wird, als mit einer Qualifikation von Dokument B als lex specialis;
- die Zuschlagsempfängerin sowohl eine vollständig ausgefüllte Hauptofferte als auch ein im Formular des Hauptangebots als Unternehmervariante gemäss separater Beilage ausgewiesenes Angebot mit dem Titel "Globalangebot" eingereicht hatte;
- aufgrund der Akten der Zuschlagsempfängerin und der Beschwerdegegnerin wohl zuzustimmen sein wird, dass es sich beim als "Globale" bezeichneten und im Offertöffnungsprotokoll mit der Bemerkung "Globalangebot" versehenen Angebot der Zuschlagsempfängerin tatsächlich um eine zulässige Unternehmervariante handeln dürfte, die eine alternative Vorgehensweise vorschlägt und deren Preis aufgrund des Hinweises "fest bis Bauende" als Pauschalpreis (bei dem die Teuerung ausgeschlossen ist) zu qualifizieren sein dürfte;
- sich aus diesen im Rahmen einer Prima-facie-Beurteilung erfolgten Erwägungen ergibt, dass die Beschwerde voraussichtlich als nicht begründet erscheint und wohl eher nicht gutgeheissen werden kann, was zur Aufhebung der vorläufig und vorsorglich erteilten aufschiebenden Wirkung und zur Feststellung führt, dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt werden kann;
- bei dieser Sachlage offenbleiben kann, ob der Antrag der Beschwerdeführerin auf superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung, implizit auch den Antrag um definitive Erteilung derselben beinhaltet oder ob ein weiterer Antrag zu stellen gewesen wäre;
- die Beschwerdeführerin weiter beantragt, es sei ihr – soweit gesetzlich zulässig – Einsicht in die Akten des Submissionsverfahren «Seezugang Birkenwäldli, Oberägeri» zu gewähren;
- gemäss Art. 57 Abs. 2 IVöB dem Beschwerdeführer auf Gesuch hin Einsicht in die Bewertung seines Angebots und in weitere entscheidrelevante Verfahrensakten zu gewähren ist, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen;
- gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGE 139 II 489 E. 3.3) und Praxis des Verwaltungsgerichts (vgl. etwa Verfügung V 2021 64 vom 20. September 2021) Konkurrenzofferten vertraulich zu behandeln sind;
- der Beschwerdeführerin folglich Einsicht in die Akten zu gewähren ist, soweit sie nicht Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse der Zuschlagsempfängerin, deren Referenzauskünfte sowie die Offerten der restlichen Bewerberinnen und deren Bewertung betreffen;
- die Beschwerdegegnerin dem Gericht lediglich Auszüge aus Protokollen der Gemeindeversammlung Oberägeri vom 11. Dezember 2023 und 9. Dezember 2024, die Ausschreibungspublikation Simap sowie die beiden Offerten der Zuschlagsempfängerin eingereicht hat;
- der Beschwerdeführerin somit Einsicht in die Akten 1-3 der Beschwerdegegnerin gewährt werden kann, hingegen nicht in die Akten 4 und 5 der Beschwerdegegnerin (Globalangebot B.________ und Hauptangebot B.________);
- in Bezug auf das von der Zuschlagsempfängerin eingereichte "Globalangebot B.________" nochmals darauf hinzuweisen ist, dass der darin genannte Preis mit dem Hinweis "fest bis Bauende" versehen ist;
- die Zuschlagsempfängerin in ihrer Stellungnahme zudem ausdrücklich auf den Schutz ihres Geschäftsgeheimnisses hinweist und im Falle einer Akteneinsicht verlangt, vorgängig angehört zu werden und eine geschäftsgeheimnisbereinigte Fassung der betroffenen Dokumente einreichen zu können;
- der Beschwerdeführerin einzig das Aktenverzeichnis der Zuschlagsempfängerin zugestellt wird, im Weiteren aber keine Einsicht in die von der Zuschlagsempfängerin eingereichten Akten gewährt wird;
- das Gericht gestützt auf § 26 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) von der Partei, die ein Verfahren einleitet, einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen kann; wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist geleistet, so kann das Verfahren abgeschrieben werden;
Folgendes verfügt:
Sachverhalt
1. Die vorläufig und vorsorglich erteilte aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird aufgehoben.
2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird abgewiesen.
3. Der Beschwerdeführerin wird Akteneinsicht gemäss den Erwägungen gewährt.
4. Die Beschwerdeführerin hat dem Gericht bis zum 11. Dezember 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 11'000.– zu leisten, ansonsten das Verfahren vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abgeschrieben wird. Der Kostenvorschuss ist auf folgendes Konto zu bezahlen:
Die Schweizerische Post – Postfinance, Mingerstrasse 20, 3030 Bern
BIC (SWIFT-Adresse)
POFICHBEXXX
IBAN (Kontonummer)
CH44 0900 0000 8000 2130 7 (80-2130-7)
Kontoinhaber
Kanton Zug, Finanzverwaltung, Postfach,
6301 Zug
Vermerk (zwingend anzugeben)
Konto C.________, V 2025 80 A.________
Erwägungen
5.
Die Beschwerdeführerin erhält Gelegenheit, dem Gericht bis 22. Dezember 2025 eine Replik (dreifach) einzureichen.
6.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten oder subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden.
7.
Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel, unter Beilage der Vernehmlassungen der Einwohnergemeinde Oberägeri und der B.________ sowie der Akten gemäss Ziffer 3), an die Einwohnergemeinde Oberägeri (unter Beilage der Vernehmlassung der B.________), an den Rechtsvertreter der B.________ (im Doppel, unter Beilage der Vernehmlassung der Einwohnergemeinde Oberägeri), an die Finanzverwaltung des Kantons Zug (nur Dispositiv) sowie an die Wettbewerbskommission, Hallwylstrasse 4, 3003 Bern.
Zug, 10. November 2025
haa
Der Vorsitzende
V 2025 80 MLaw Patrick Trütsch
Hinweise
Der Vergabeentscheid enthält in der Regel nur eine summarische, oft auf formelle Angaben beschränkte Begründung. Eine eigentliche Begründung erhalten die Beschwerdeführenden regelmässig erst mit der Vernehmlassung der Vergabestelle. Wird aufgrund dieser Begründung die Beschwerde zurückgezogen, wird das Verfahren in der Regel unter ermässigten Kostenfolgen für den/die Beschwerdeführer/in abgeschrieben. Hat das Gericht über die Beschwerde zu entscheiden, werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt.
Ist ein Beschwerdeverfahren ohne aufschiebende Wirkung gegen den Zuschlag hängig, so darf die Vergabestelle den Vertrag mit der berücksichtigten Anbieterin oder dem berücksichtigten Anbieter abschliessen. Der Vertragsschluss ist von der Vergabestelle umgehend dem Gericht mitzuteilen. Ist der Vertrag abgeschlossen, kann das Gericht nur noch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Entscheids feststellen, wenn sich die Beschwerde als begründet erweisen sollte. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit ermöglicht dem/der Beschwerdeführer/in die Geltendmachung von Schadenersatzbegehren.
Art. 53 IVöBart. 53 AIMPart. 53 CIAP
Art. 54 IVöBart. 54 AIMPart. 54 CIAP
Art. 54 IVöBart. 54 AIMPart. 54 CIAP
2P.103/2006
Art. 56 IVöBart. 56 AIMPart. 56 CIAP
Art. 56 IVöBart. 56 AIMPart. 56 CIAP
Art. 57 IVöBart. 57 AIMPart. 57 CIAP
BGE 139 II 489ATF 139 II 489DTF 139 II 489
§ 26 VRG