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Entscheid

V 2025 88

Berufliche Vorsorge

4. August 2025Deutsch14 min

3. Den Beschwerdegegnerinnen sei bis zum Entscheid über das Begehren um aufschiebende Wirkung zu untersagen, den Vertrag mit der Zuschlagsempfängerin abzuschliessen.

Source zg.ch

VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER

V E R F Ü G U N G

vom 5. Dezember 2025

[Das Verfahren wurde im Anschluss an diesen Entscheid abgeschrieben.]

in Sachen

A.________ AG

Beschwerdeführerin

vertreten durch RA MLaw Cyrill Schelbert und/oder RA MLaw Nadja Hirzel, Grunder Rechtsanwälte AG, Zugerstrasse 32, 6340 Baar

gegen

1. Einwohnergemeinde Zug,

vertreten durch Baudepartement Stadt Zug, Stadthaus,

Gubelstrasse 22, 6301 Zug

2. Korporation Zug, Poststrasse 16, 6301 Zug

Beschwerdegegner

betreffend

Submission (Zuschlag Gartenarbeiten)

Aufschiebende Wirkung

V 2025 88

wird nach Einsicht in

- den angefochtenen Entscheid vom 17. September 2025

- die Beschwerdeschrift vom 9. Oktober 2025 (Datum des Poststempels)

- die Vernehmlassung des Baudepartements der Stadt Zug vom 28. Oktober 2025

und in Erwägung, dass

- die Einwohnergemeinde Zug als Auftraggeberin gemeinsam mit der Korporation Zug als Grundeigentümerin ein offenes Verfahren zur Vergabe von Arbeiten im "Garten- und Landschaftsbau" für das Projekt "Umgestaltung Brüggli, Zug" durchführte;

- der Zuschlag für diese Arbeiten mit Verfügung vom 17. September 2025 der B.________ AG (nachfolgend: Zuschlagsempfängerin), zum Preis von Fr. 1'340'420.60 erteilt wurde;

- die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin), gegen diesen Entscheid am 9. Oktober 2025 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug Beschwerde erhob und dabei beantragte:

"1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerinnen vom 17. September 2025 sei aufzuheben und der Zuschlag sei der Beschwerdeführerin zu erteilen.

Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerinnen vom 17. September 2025 aufzuheben und es sei die Sache zwecks Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerinnen zurückzuweisen.

Sachverhalt

2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3. Den Beschwerdegegnerinnen sei bis zum Entscheid über das Begehren um aufschiebende Wirkung zu untersagen, den Vertrag mit der Zuschlagsempfängerin abzuschliessen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerinnen."

- die Beschwerdeführerin weiter in prozessualer Hinsicht beantragte:

"1. Der Beschwerdeführerin sei vollumfänglich Einsicht in die Verfahrensakten zu gewähren.

2. Der Beschwerdeführerin sei nach erfolgter Akteneinsicht unter Anordnung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung zu geben."

- gemäss Art. 52 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB; BGS 721.52) gegen Verfügungen der Auftraggeber die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz zulässig ist;

- die Zuschlagsverfügung der Einwohnergemeinde Zug und Korporation Zug vom 17. September 2025 ein zulässiges Beschwerdeobjekt ist (Art. 53 Abs. 1 lit. e IVöB);

- die Beschwerde grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung hat (Art. 54 Abs. 1 IVöB);

- das kantonale Verwaltungsgericht einer Beschwerde jedoch auf Gesuch hin aufschiebende Wirkung gewähren kann, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (Art. 54 Abs. 2 IVöB);

- das Gericht mit Verfügung vom 13. September 2025 der Beschwerde vorläufig und vorsorglich die aufschiebende Wirkung erteilte und der Beschwerdegegnerin einstweilen untersagte, bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung den Vertrag abzuschliessen;

Erwägungen

- aufgrund einer Prima-facie-Beurteilung darüber zu befinden ist, ob sich die Beschwerde gegen den Zuschlagsentscheid mutmasslich als begründet oder unbegründet erweist, ohne dass zeitraubende Abklärungen vorgenommen werden müssen, und bei diesem Entscheid der zuständigen Beschwerdeinstanz ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht;

- das Bundesgericht dem Umstand, dass die vergaberechtliche Gesetzgebung Rechtsmitteln in der Regel keine aufschiebende Wirkung zukommen lässt, einen besonderen Stellenwert einräumt und daraus jedenfalls geschlossen werden kann, dass dem öffentlichen Interesse an einer möglichst raschen Umsetzung eines Vergabeentscheides ein erhebliches Gewicht zukommt (BGer 2P.103/2006 vom 29. Mai 2006 E. 4.2.1 m.H.);

- gemäss Art. 56 Abs. 3 lit. a IVöB Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. b) mit der Beschwerde gerügt werden können; wohingegen die Angemessenheit einer Verfügung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht überprüft werden kann (Art. 56 Abs. 4 IVöB);

- gemäss Offertöffnungsprotokoll vom 14. August 2025 drei Angebote eingingen, wovon jenes der Beschwerdeführerin mit einem Preis von Fr. 1'333'016.50 (bzw. Fr. 1'328'172.–) das günstigste war, direkt gefolgt von jenem der Zuschlagsempfängerin zu einem Preis von Fr. 1'340'420.60;

- gemäss den Ausschreibungsunterlagen drei unterschiedlich gewichtete Zuschlagskriterien massgebend für die Vergabe der Arbeiten waren, nämlich "Z1 Preis" gewichtet mit 60%, "Z2 Fachkompetenz" und "Z3 Termine", beide gewichtet mit 20%;

- die Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht geltend macht, die auf dem Offertöffnungsprotokoll vermerkte Angebotssumme von Fr. 1'333'016.50 sei höher, als ihr effektives Angebot gemäss detaillierter Abrechnung von Fr. 1'328'172.–, ob bei der Bewertung der korrekte tiefere Preis berücksichtigt worden sei, habe mangels Einsicht in die Angebotsbewertung der Vergabestelle noch nicht verifiziert werden können. Es stehe aber fest, dass die Beschwerdeführerin das günstigste Angebot eingereicht habe und somit im Vergabekriterium "Z1 Preis" die Maximalpunktzahl (5) habe erreichen können;

- die Beschwerdeführerin des Weiteren vorbringt, gemäss der Begründung auf der Zuschlagsverfügung habe die Zuschlagsempfängerin für die weiteren Zuschlagskriterien Fachkompetenz und Termine je das Prädikat "gut" erhalten, was vermuten lasse, dass diese Kriterien mit der Note "4" bewertet worden seien. Die Beschwerdeführerin selbst habe ausgezeichnete Referenzen sowohl für sich als auch für ihre Schlüsselpersonen in ihrer Offerte vorgewiesen, welche deutliche Parallelen zu dem vorliegend ausgeschriebenen Auftrag aufweisen. Ohne Kenntnis der effektiven Beurteilung des Kriteriums "Z2 Fachkompetenz" gehe sie davon aus, mit den angegebenen Referenzen eine gute bis sehr gute Bewertung der eigenen Fachkompetenz erreicht zu haben;

- es aus Sicht der Beschwerdeführerin nahe liege, dass lediglich das Kriterium "Z3 Termine" zu ihrem Nachteil bewertet worden sei. Sie habe ein Bauprogramm eingereicht, welches ungefähre Angaben über die Anzahl auf der Baustelle tätigen Mitarbeiter, den zeitlich vorgesehenen Einsatz der hauptsächlichsten Geräte und den zeitlichen Fortschritt der Arbeiten innerhalb der vertraglichen Fristen aufzeige. Sie habe somit ein nach Art. 93 SIA-Norm 118 ausgefertigtes Bauprogramm eingereicht, welches die Terminvorgaben der Ausschreibung einhalte. Sämtliche Bauarbeiten würden gemäss Bauprogramm bis Ende Mai 2027 beendet, einzig die Ansaat der Blumenwiese habe sie Mitte Juni 2027 in Aussicht gestellt, was aber noch innert der in der Ausschreibung vorgesehen Frist liege, wobei sie der Vergabestelle mitgeteilt habe, dass eine Ansaat grundsätzlich auch früher möglich wäre. Gestützt auf die Ausschreibungsunterlagen sei zudem davon auszugehen, dass ein Bauterminprogramm, welches nach den Vorgaben von Art. 93 SIA-Norm 118 erstellt worden sei und die Terminvorgaben einhalte, mangels anderer Vorgaben die volle Punktzahl erhalte. Eine allfällige Berücksichtigung von nicht kommunizierten Subkriterien würde gegen das Willkürverbot und Transparenzgebot verstossen;

- die Beschwerdeführerin im Weiteren anführt, sie verfüge nicht über die entscheidrelevanten Unterlagen, insbesondere sei es ihr mangels Einsicht in die Bewertungsunterlagen zum heutigen Zeitpunkt nicht möglich, die Bewertung der Angebote zu überprüfen, geschweige denn die vermutete Rechtsverletzung der Vergabestelle substantiiert aufzuzeigen, weshalb sie um Einsicht in die die Bewertungsunterlagen und sämtliche anderen entscheidrelevanten Unterlagen sowie eine Frist zur Beschwerdeergänzung ersuche;

- das Baudepartement der Stadt Zug, welches die Einwohnergemeinde Zug vertritt, in seiner Vernehmlassung die materiellen Anträge stellt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (Ziff. 1). Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (Ziff.2);

- sich die Korporation Zug selbst nicht vernehmen liess und die Zuschlagsempfängerin auf das Einreichen einer Stellungnahme zur Beschwerde und damit auf eine Teilnahme am Verfahren verzichtete;

- dem Baudepartement der Stadt Zug nicht zu folgen ist, wenn es geltend macht, auf die Beschwerde sei mangels Legitimation der Beschwerdeführerin von vornherein nicht einzutreten, weil die Beschwerdeführerin nicht darzulegen vermöge, dass sie bei einem Durchdringen mit ihren Rügen den Zuschlag erhalten würde, dies insbesondere deshalb, weil sie keine Gründe vorbringe – und keine Gründe vorlägen –, dass sie insgesamt besser als die Zuschlagsempfängerin zu benoten sei und damit die Zuschlagsempfängerin überholen könnte. Immerhin belegte die Beschwerdeführerin im vorliegenden Submissionsverfahren den zweiten Platz und hätte bei Gutheissung ihrer Beschwerde eine realistische Chance, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder die Gutheissung der Beschwerde würde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führen, indem die Beschwerdeführerin ein neues Angebot einreichen könnte, was zur Bejahung der Beschwerdelegitimation ausreichend ist (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.8; Claudia Schneider Heusi, Vergaberecht in a nutshell, 3. Aufl. 2020, S. 169);

- beim vorliegenden Verfahrensstand bzw. beim Entscheid über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde im Rahmen einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nur – aber immerhin – zu beurteilen ist, ob die Beschwerde bzw. die darin enthaltenen Rügen als ausreichend begründet erscheinen. Die vertiefte materielle Prüfung, ob die Beschwerde tatsächlich gutzuheissen ist, wird später bzw. im Anschluss an einen allfälligen weiteren Schriftenwechsel vorzunehmen sein;

- das Baudepartement der Stadt Zug mit Vernehmlassung im Wesentlichen ausführt, die Beschwerdeführerin habe mit Fr. 1'328'171.95 das tiefste Preisangebot eingereicht und dafür auch die höchstmögliche Punktzahl von 300 Punkten erhalten (Note 5 x 60 Prozent). Das Angebot der Zuschlagsempfängerin mit vergleichbarem Preis habe 293 Punkte erreicht. Mit einer Differenz von nur 7 Punkten zwischen den beiden Angeboten, seien die Anbieterinnen nach dem Zuschlagskriterium "Z1 Preis" auf Augenhöhe gewesen. Beim Zuschlagskriterium "Z2 Fachkompetenz" seien die Referenzen der Beschwerdeführerin im arithmetischen Durchschnitt mit der Note 4,6 bewertet worden, was 92 Punkte (Note 4,6 x 20 Prozentpunkte) ergeben habe. Die Zuschlagsempfängerin habe die Note 4,1 und damit 88 Punkte (Note 4,1 x 20 Prozentpunkte) erreicht.

- dass das Angebot der Beschwerdeführerin folglich bezüglich der Zuschlagskriterien "Z1 Preis" (Note 5; Höchstpunktzahl) und "Z2 Fachkompetenz" (Note 4,6; gut bis sehr gut) die von ihr erwarteten Bewertungen erhalten hat und aus den vorliegenden Akten auch nicht erkennbar ist, dass die Vergabestelle die Punktebewertung offensichtlich fehlerhaft vorgenommen hätte;

Dispositiv

- das Baudepartement der Stadt Zug weiter betreffend das Kriterium "Z3 Termine" festhält, die Bewertungskriterien seien in der Ausschreibung transparent und nachvollziehbar kommuniziert worden, dass Art. 93 Abs. 2 SIA-Norm 118 die Formulierung "ungefähre Angaben" enthalte, sei damit nicht relevant. In der von der Beschwerdeführerin eingereichten "Terminplanung" sei der Personeneinsatz mit der Angabe "4–10 Mann" nur grob umschrieben worden, gleiches gelte für das Vorgehen bzw. die Etappierung der Arbeiten, welches grob in die Arbeitsschritte "Vorarbeiten", "Beläge und Abschlüsse", "Ausstattung und Ansaat" sowie "Bepflanzung" aufgeteilt worden sei, wobei wichtige Arbeitsschritte wie z.B. "Erdbau" und "Werkleitungen und Rohplanien" fehlten. Mit den vorhandenen Angaben falle es schwer zu überprüfen, ob der vorgegebene Zeitplan eingehalten werden könne. Weiter sei die Ansaat der Blumenwiese für den Juni 2026 geplant, was zu spät sei, zumal die Arbeiten gemäss Ausschreibungsunterlagen im Mai 2026 beendet werden sollten. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin seien die Terminvorgaben damit nicht eingehalten worden. Der Terminplan sei aus diesen Gründen mit dem Prädikat "erfüllt" bzw. mit der Note 3 folglich mit 60 Punkten (Note 3 x 20 Prozentpunkte), bewertet worden. Der Terminplan der Zuschlagsempfängerin hingegen sei einwandfrei und vollständig. Sie gliedere die Arbeit in insgesamt acht Schritte mit jeweils genauen Terminangaben, dadurch könne deutlich besser geprüft werden, ob die geplanten Abläufe realistisch seien und wie die einzelnen Arbeitsschritte voneinander abhängig seien. Weiter halte sie die vorgegebenen Termine allesamt ein. Sie habe dafür die Höchstnote 5 erhalten;

- zwar im Dokument "Bestimmungen zum Vergabeverfahren für Werkleistungen (Teil A)" unter Ziffer 2.13 "Ausführungstermin" vermerkt ist "Beginn: 6. Oktober 2025 und Ende: 30. Juni 2027", im Weiteren aber auf Ziffer 6 des vorgesehenen Werkvertrags der KBOB verwiesen wird;

- aus den im Werkvertrag der KBOB unter Ziffer 6.1 "Termine" vermerkten auftragsbezogenen Meilensteinen klar und deutlich hervor geht, dass die Zeitfenster für die zu offerierenden Arbeiten im Bereich Garten- und Landschaftsbau (BKP 42) nicht den gesamten obgenannten Zeitraum ausfüllen dürfen, sondern vielmehr in zwei Etappen aufzuteilen sind, wobei Etappe 1 von Oktober 2025 bis Mai 2026 dauert und Etappe 2 von Februar 2027 bis Mai 2027;

- bereits in der Ausschreibung auf simap.ch als Ende des Ausführungstermins der 31. Mai 2027 vermerkt war;

- im Übrigen die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Unklarheit bei der Vergabebehörde hätte nachfragen können, was offenbar nicht geschehen ist;

- aus dem Terminplan der Beschwerdeführerin und ihren Ausführungen in der Beschwerde klar hervorgeht, dass sie die Ansaat der Blumenwiese jeweils ausserhalb der vorgesehenen Meilensteine im Juni 2026 bzw. Juni 2027 einplante, das Baudepartement folglich nicht zu kritisieren ist, wenn es schliesst, der Terminplan der Beschwerdeführerin halte die Terminvorgaben nicht ein;

- unter Berücksichtigung der in den Ausschreibungsunterlagen an ein nachvollziehbares Bauterminprogramm gestellten Anforderungen (vgl. Angebot und Nachweis für Vergabeverfahren für Werkleistungen [Teil B], Technischer Bericht Formular 7) auch die am Terminprogramm der Beschwerdeführerin geübte Kritik, die grobe Umschreibung des Personaleinsatzes und die grobe Etappierung des Bauvorhabens würden eine Prüfung, ob der vorgegebene Zeitplan eingehalten werden könne, schwierig machen, nicht von der Hand zu weisen ist;

- aus diesen Gründen wohl nicht davon auszugehen ist, dass die Vergabestelle ihr Ermessen überschritten oder gar willkürlich gehandelt hat, wenn sie der Beschwerdeführerin für den eingereichten Terminplan nicht die höchstmögliche Bewertung (Note 5) zukommen liess;

- es ebensowenig als offensichtlich falsch oder willkürlich erscheint, dass die im Bereich der Arbeitsschritte und des Personaleinsatzes einiges detailliertere Terminplanung der Zuschlagsempfängerin mit der Höchstnote bewertet wurde;

- das Baudepartement der Stadt Zug zudem nachvollziehbar darlegt, dass die Beschwerdeführerin, welche mit 452 Punkten Rang zwei hinter der Zuschlagsempfängerin mit 481 Punkten erreicht hat, selbst dann nicht auf Rang eins vorstossen würde, wenn ihre Terminplanung mit dem Prädikat "gut" und der Note 4 bewertet werden würde, da auch dann bloss 472 Punkte (300 + 92 + 80) resultieren würden;

- sich aus diesen im Rahmen einer Prima-facie-Beurteilung erfolgten Erwägungen ergibt, dass die Beschwerde voraussichtlich als nicht begründet erscheint und wohl eher nicht gutgeheissen werden kann, was zur Aufhebung der vorläufig und vorsorglich erteilten aufschiebenden Wirkung und zur Feststellung führt, dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt werden kann;

- die Beschwerdeführerin weiter beantragt, es sei ihr vollumfängliche Einsicht in die Verfahrensakten zu gewähren;

- gemäss Art. 57 Abs. 2 IVöB dem Beschwerdeführer auf Gesuch hin Einsicht in die Bewertung seines Angebots und in weitere entscheidrelevante Verfahrensakten zu gewähren ist, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen;

- gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGE 139 II 489 E. 3.3) und Praxis des Verwaltungsgerichts (vgl. etwa Verfügung V 2021 64 vom 20. September 2021) Konkurrenzofferten vertraulich zu behandeln sind;

- der Beschwerdeführerin folglich Einsicht in die Akten zu gewähren ist, soweit sie nicht Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse der Zuschlagsempfängerin, deren Referenzauskünfte sowie die Offerten der restlichen Bewerberinnen und deren Bewertung betreffen;

- die Vergabestelle aufforderungsgemäss die Akten des Submissionsverfahrens eingereicht hat, wobei sie die gegenüber der Beschwerdeführerin geheim zuhaltenden Akten explizit kennzeichnete;

- der Beschwerdeführerin daher im von der Vergabestelle bezeichneten Umfang Einsicht in die Akten des Vergabeverfahrens zu gewähren ist;

- das Gericht gestützt auf § 26 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) von der Partei, die ein Verfahren einleitet, einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen kann; wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist geleistet, so kann das Verfahren abgeschrieben werden;

Folgendes verfügt:

1. Die vorläufig und vorsorglich erteilte aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird aufgehoben.

2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird abgewiesen.

3. Der Beschwerdeführerin wird Akteneinsicht gemäss den Erwägungen gewährt.

4. Die Beschwerdeführerin hat dem Gericht bis zum 8. Januar 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 7'000.– zu leisten, ansonsten das Verfahren vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abgeschrieben wird. Der Kostenvorschuss ist auf folgendes Konto zu bezahlen:

Die Schweizerische Post – Postfinance, Mingerstrasse 20, 3030 Bern

BIC (SWIFT-Adresse)

POFICHBEXXX

IBAN (Kontonummer)

CH44 0900 0000 8000 2130 7 (80-2130-7)

Kontoinhaber

Kanton Zug, Finanzverwaltung, Postfach,

6301 Zug

Vermerk (zwingend anzugeben)

Konto C.________ KV, V 2025 88 A.________ AG

5. Die Beschwerdeführerin erhält Gelegenheit, dem Gericht bis 19. Januar 2026 eine Replik (dreifach) einzureichen.

6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten oder subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden.

7. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel, unter Beilage der Vernehmlassungen des Baudepartements der Stadt Zug sowie der Akten gemäss Ziffer 3), an das Baudepartement der Stadt Zug, an die Korporation Zug (unter Beilage der Vernehmlassung des Baudepartements der Stadt Zug), an die Finanzverwaltung des Kantons Zug (nur Dispositiv) sowie an die Wettbewerbskommission, Hallwylstrasse 4, 3003 Bern.

Zug, 5. Dezember 2025

haa

Der Vorsitzende

V 2025 88 MLaw Patrick Trütsch

Hinweise

Der Vergabeentscheid enthält in der Regel nur eine summarische, oft auf formelle Angaben beschränkte Begründung. Eine eigentliche Begründung erhalten die Beschwerdeführenden regelmässig erst mit der Vernehmlassung der Vergabestelle. Wird aufgrund dieser Begründung die Beschwerde zurückgezogen, wird das Verfahren in der Regel unter ermässigten Kostenfolgen für den/die Beschwerdeführer/in abgeschrieben. Hat das Gericht über die Beschwerde zu entscheiden, werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt.

Ist ein Beschwerdeverfahren ohne aufschiebende Wirkung gegen den Zuschlag hängig, so darf die Vergabestelle den Vertrag mit der berücksichtigten Anbieterin oder dem berücksichtigten Anbieter abschliessen. Der Vertragsschluss ist von der Vergabestelle umgehend dem Gericht mitzuteilen. Ist der Vertrag abgeschlossen, kann das Gericht nur noch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Entscheids feststellen, wenn sich die Beschwerde als begründet erweisen sollte. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit ermöglicht dem/der Beschwerdeführer/in die Geltendmachung von Schadenersatzbegehren.

Art. 53 IVöBart. 53 AIMPart. 53 CIAP

Art. 54 IVöBart. 54 AIMPart. 54 CIAP

Art. 54 IVöBart. 54 AIMPart. 54 CIAP

2P.103/2006

Art. 56 IVöBart. 56 AIMPart. 56 CIAP

Art. 56 IVöBart. 56 AIMPart. 56 CIAP

BGE 141 II 14ATF 141 II 14DTF 141 II 14

Art. 57 IVöBart. 57 AIMPart. 57 CIAP

BGE 139 II 489ATF 139 II 489DTF 139 II 489

§ 26 VRG