V 2025 9
Kantons- und Gemeindesteuern / direkte Bundessteuer 2020 und 2021 (Gewinnaufrechnungen)
27. Februar 2025Deutsch15 min
Source zg.ch
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DER HAFTRICHTER
V E R F Ü G U N G vom 21. Februar 2025 [rechtskräftig]
in Sachen
Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, Postfach 857, 6301 Zug
Antragsteller
gegen
A.________ (vormals: B.________), zzt. Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA), Postfach, 8058 Zürich
vertreten durch RA Lea Hungerbühler, substituiert durch RA Elena Liechti,
AsyLex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich
Antragsgegnerin
betreffend
Überprüfung der Verlängerung der Ausschaffungshaft
(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG i.V.m. Art. 79 Abs. 2 lit. b AIG)
V 2025 9
Dispositiv
A. Die Antragsgegnerin, Jahrgang 1989, kenianische Staatsangehörige, heiratete am 28. Juli 2014 in Mombasa einen Schweizer Staatsbürger und reiste mit diesem im Rahmen des Familiennachzuges am 29. Januar 2015 in die Schweiz ein, woraufhin ihr das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs beim Ehegatten erteilte. Mit Schreiben vom 4. Februar 2019 eröffnete das Migrationsamt des Kantons Zug (AFM) der Antragsgegnerin, dass beabsichtigt werde, eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern und sie aus der Schweiz wegzuweisen, da die Ehe tatsächlich weniger als drei Jahre gelebt worden sei. Das weitere Verfahren verzögerte sich aufgrund eines durch die Antragsgegnerin angestossenen Strafverfahrens gegen den (damaligen) Ehemann. Nach Einstellung des Strafverfahrens und Scheidung der Ehe verfügte das AFM am 27. Mai 2021 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengenraum. Die hiergegen am 21. Juni 2021 erhobene Verwaltungsbeschwerde wurde vom Regierungsrat des Kantons Zug am 28. März 2023 abgewiesen mit Bestätigung der Aufforderung, die Schweiz und den Schengenraum innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides zu verlassen. Die Antragsgegnerin hatte demnach – rechtskräftig; der Beschwerdeweg an das hiesige Gericht wurde nicht genutzt – die Schweiz spätestens bis 1. Juni 2023 zu verlassen. In der Folge war sie für die Behörden nicht mehr erreichbar, bis sie am 22. Februar 2024 aufgrund einer Meldung ihres damaligen Gastgebers von der Zuger Polizei in stark alkoholisiertem Zustand und herumschreiend in einer Wohnung in Zug aufgegriffen wurde. Am 24. Februar 2024, 11:30 Uhr, wurde sie in ausländerrechtliche Administrativhaft versetzt. Am 28. Februar 2024 bestätigte der zuständige Haftrichter die Haft für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis 23. Mai 2024 (VGer ZG V 2024 30). Ein am 10. April 2024 eingereichtes Haftentlassungsgesuch wies er mit Verfügung vom 19. April 2024 ab (VGer ZG V 2024 40). Die zuständigen Haftrichter bestätigten (auf Antrag des AFM) mit Verfügungen vom 21. Mai, 23. August und 22. November 2024 (VGer ZG V 2024 55; V 2024 82; V 2024 105) die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis und mit 23. Februar 2025.
B. Mit Gesuch vom 7. Februar 2025 beantragte das Amt für Migration beim Verwaltungsgericht die Verlängerung der Ausschaffungshaft für weitere drei Monate.
C. Am 21. Februar 2025, um 11:00 Uhr, fand in Anwesenheit der Antragsgegnerin, ihrer Vertreterin sowie des AFM die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung unter Beizug eines Dolmetschers statt. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheid-Dispositivs stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zur Verfügung.
Der Haftrichter erwägt:
1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter oder die Haftrichterin bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS 162.11]).
2. Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein. Sodann muss die Haft verhältnismässig und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. zum Ganzen etwa BGer 2C_37/2023 vom 16. Februar 2023 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, geeignete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Der Betroffene muss überdies hafterstehungsfähig sein.
3. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und das bisherige Verhalten der Betroffenen darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Diesbezüglich kann auf die Haftrichterverfügungen vom 19. April 2024, 21. Mai 2024, 23. August 2024 und 22. November 2024 verwiesen werden (VGer ZG V 2024 40 E. 4, VGer ZG V 2024 55 E. 3; VGer ZG V 2024 82 E. 3; VGer ZG V 2024 105 E. 3).
Die Antragsgegnerin bekundete weder am 22. November 2024 noch am 21. Februar 2025 Interesse daran, mit den Behörden zusammenzuarbeiten im Hinblick auf ihre Ausreise nach Kenia. Der Haftgrund der Widersetzlichkeit gegen behördliche Anordnungen ist demnach unverändert zu bejahen (vgl. auch Haftrichterverfügungen vom 28. Februar, 19. April, 21. Mai, 23. August 2024 und 22. November 2024: VGer ZG V 2024 30, V 2024 40, V 2024 55, V 2024 82 und V 2024 105).
3.1 Das AFM begründet den Antrag vom 7. Februar 2025 mit Art. 79 Abs. 2 lit. b AIG.
3.2 An der Haftrichterverhandlung vom 21. Februar 2025 äusserte sich die Antragsgegnerin im Wesentlichen wie folgt: Die Haftbedingungen seien in Ordnung. Sie sei abgesehen von gelegentlichen Kopfschmerzen gesund.
An der Haftrichterverhandlung vom 21. Februar 2025 äusserte sich die Vertreterin der Antragsgegnerin im Wesentlichen wie folgt: Sie empfinde die Fussfessel als unverhältnismässig. Sie sei der Ansicht, dass nur eine vage Möglichkeit (im Sinne von BGer 2C_768/2020 vom 21. Oktober 2020 E.5.4.3) bestehe, dass die kenianische Botschaft ein Laisser-passer ausstellen werde; dies wiederum reiche nicht aus, um die Ausschaffungshaft aufrechtzuerhalten und deshalb keine klaren Indizien für die Absehbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestehen. Weiter sei die Haft unverhältnismässig, insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Haft, dem Umstand, dass nicht absehbar sei, wann ein Laisser-passer ausgestellt werde, sowie der psychischen Verfassung der Antragsgegnerin. Der Antrag des AFM auf Verlängerung der Haft sei deshalb abzulehnen und die Antragsgegnerin umgehend aus der Haft zu entlassen. Es seien eventualiter mildere Massnahmen, wie Meldepflicht oder Eingrenzung anzuordnen, oder die Haft nur für einen Monat zu bewilligen. All dies selbstverständlich unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3.3 An der Haftrichterverhandlung vom 21. Februar 2025 äusserte sich das AFM wie folgt: Es gebe noch kein fixes Datum für die Ausreise. Es gebe aber keine Hindernisse in rechtlicher oder tatsächlicher Natur, die einer Ausreise entgegenstehen würden. Eine Delegation des SEM habe sich am 17. Februar 2025 in Nairobi (Kenia) mit einer Delegation Kenias getroffen (vgl. zu diesen Gesprächen in Kenia E. 4.1). Die Antragsgegnerin sei hafterstehungsfähig.
3.4 Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG hält fest, dass ein Haftgrund gegeben ist, sofern konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG nicht nachkommt. Art. 90 lit. c AIG statuiert, dass Ausländer Ausweispapiere (Art. 89) beschaffen müssen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitwirken müssen.
Im vorliegenden Fall kooperiert die Antragsgegnerin sowohl gemäss ihren eigenen Angaben als auch gemäss den Angaben des AFM nicht bei der Beschaffung der Ausweispapiere, weshalb dieser Haftgrund ohne Weiteres gegeben ist.
3.5 Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG hält fest, dass ein Haftgrund gegeben ist, sofern das bisherige Verhalten darauf schliessen lässt, dass der Ausländer sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
Im vorliegenden Fall ist die Antragsgegnerin vom 1. Juni 2023 bis zum 22. Februar 2024 untergetaucht und hat sich dem rechtskräftigen Entscheid, dass sie die Schweiz bis zum 1. Juni 2023 zu verlassen hat, widersetzt.
4. Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen.
Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist Genüge getan, wenn der Grundrechtseingriff geeignet, erforderlich und zumutbar ist.
Vorliegend ist die Ausschaffungshaft geeignet, das öffentlichen Interesse an einer geordneten und kontrollierten Ausreise der Antragsgegnerin zu erfüllen. Sie ist weiter erforderlich, da die Antragsgegnerin bereits einmal untergetaucht ist und sich weiterhin beharrlich weigert, die Schweiz zu verlassen und/oder mit den Behörden diesbezüglich zusammenzuarbeiten. Sie ist auch zumutbar, da sich die Antragsgegnerin freiwillig in Haft befindet. Sollte die Antragsgegnerin wirklich aus der Haft entlassen werden wollen, wäre es ihr ein Leichtes mit den Behörden zusammenzuarbeiten (z.B. selbst einen neuen Reisepass bei der kenianischen Botschaft zu beantragen) und freiwillig auszureisen. Denn bei der Zumutbarkeitsprüfung ist zu berücksichtigen, dass Grundrechtseingriffe in der Regel unfreiwillig erfolgen. So haben weder Steuerzahler noch Bauherren noch Eigentümer denkmalgeschützter Bauten noch verurteilte Straftäter eine Möglichkeit, den Grundrechtseingriff abzuwehren. Sie müssen sich diesen (Kraft ihrer jeweiligen Eigenschaft) einfach gefallen lassen. Vorliegend verhält es sich indessen anders: Die Antragsgegnerin bricht durch ihre Anwesenheit in der Schweiz dauernd das Gesetz, d.h. sie begeht ein Dauerdelikt. Sie könnte den Grundrechtseingriff jederzeit beenden, indem sie ihr Dauerdelikt beendet und mit den Behörden zusammenarbeitet (z.B. selbst auf der kenianischen Botschaft einen neuen Reisepass beantragt und freiwillig ausreist). Sie ist folglich de facto freiwillig in Haft; diese Tatsache ist bei der Zumutbarkeitsprüfung zu berücksichtigen. Ebenfalls zu berücksichtigen ist die Tatsache, dass die lange Haftdauer einzig auf das Verhalten der Antragsgegnerin zurückzuführen ist. Würde sie mit den Behörden kooperieren und die Schweizer Rechtsordnung beachten, wäre die Haft längst beendet und sie befände sich wieder in ihrem Heimatland.
Das Argument der Vertreterin, dass die Anforderungen an die Verhältnismässigkeit desto höher sind, je länger die Haft bereits dauert, sind folglich insofern zu relativieren, dass dies nur bei Personen zutrifft, die unfreiwillig in Haft sind. Im vorliegenden Fall ist die Antragsgegnerin freiwillig in Haft, weshalb die Haftdauer nur untergeordnet in die Zumutbarkeitsprüfung einfliessen kann.
Auch die Argumentation der Vertreterin, dass die Antragsgegnerin psychisch vorbelastet sei, spricht eher dafür, sie in Haft zu belassen, denn so kann der Staat seiner Fürsorgepflicht besser nachkommen und sicherstellen, dass die Antragsgegnerin die nötige medizinische Versorgung erhält. Würde die Antragsgegnerin entlassen, wäre unklar, ob sie sich der nötigen medizinischen Betreuung freiwillig und ambulant unterziehen würde.
4.1 Festzuhalten ist zunächst, dass nach wie vor keine Hinweise bestehen, dass der Vollzug der Ausschaffung ins Heimatland aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht durchführbar wäre, was das AFM anlässlich der Anhörung vom 21. Februar 2025 erneut bestätigt hat. Gemäss den Akten haben sich zwei Vertreter der Schweiz am 17. Februar 2025 in Nairobi (Kenia) mit dem Deputy Head of Immigration und einer Vertreterin des Aussenministeriums von Kenia getroffen, um eine Lösung für unfreiwillig zurückzureisende Personen zu finden und haben konkret den Fall von Frau A.________ besprochen. Von kenianischer Seite wurde vorgeschlagen, dass ein Vertreter der kenianischen Botschaft ein kenianisches Laissez-passer «on behalf» unterzeichnet, wenn sich ausreiseunwillige Kenianer weigern, dies selbst zu tun. Das kenianische Aussenministerium hat zugesagt, die kenianische Botschaft in Bern entsprechend zu informieren.
Die bei der Papierbeschaffung eingetretene Verzögerung ist fast ausschliesslich dem Verhalten der Antragsgegnerin zuzuschreiben, die sich weigerte, hierfür auf der kenianischen Botschaft zu erscheinen und selbst einen neuen Reisepass zu beantragen. Das Amt für Migration hat sich – nicht erst nach Verweigerung der Antragsgegnerin, ihren Termin im Juni auf der kenianischen Botschaft wahrzunehmen, sondern vorausschauend bereits zuvor – um Alternativen bemüht und gemeinsam mit dem SEM gefunden. Es liegt mittlerweile eine verbindliche Zusage der kenianischen Behörden vor, dass diese ihren renitenten Staatsangehörigen die Einreise in die Heimat mit einem kenianischen Laissez-passer erlauben wird. Dieses werde (im Falle einer Weigerung des ausreisepflichtigen Kenianers dieses zu unterzeichnen) von der kenianischen Botschaft «on behalf» unterzeichnet. Es ist nach Treu und Glauben im zwischenstaatlichen Verkehr davon auszugehen, dass der ausländische Staat seine eingegangene Verpflichtung honorieren wird. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin liegt mithin kein statischer Zustand vor, sondern es hat sich wenige Tage (nämlich am 17. Februar) vor der Haftrichterverhandlung vom 21. Februar 2025 etwas Wesentliches geändert.
4.2 Bezüglich der Haftbedingungen im ZAA wird auf die in VGer ZG V 2024 40 E. 4.4 und VGer ZG V 2024 55 E. 4.2 gemachten Ausführungen verwiesen.
4.3 Weitere Gründe, aus denen die weitere Haft unverhältnismässig erschiene, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen in VGer ZG V 2024 55 E. 4.3 verwiesen werden. Nach wie vor ist nicht glaubwürdig, dass die Antragsgegnerin sich bis zum Vollzug ihrer Wegweisung den Behörden zur Verfügung halten würde. Es ist nicht ersichtlich, dass sie nun plötzlich zuverlässige und kooperative Partei sei, sich insbesondere an eine Meldepflicht oder Eingrenzung halten würde. Vielmehr gab sie erneut zu verstehen, dass sie nicht in ihr Heimatland ausgewiesen werden will und nach wie vor auf einer Erneuerung ihrer Aufenthaltsbewilligung beharrt. Mildere Mittel zur Haft sind offensichtlich nicht vorhanden, um den Vollzug der Ausschaffung, die mittlerweile seit Jahren (konkret: seit 2019) im Raum steht und an deren geordnetem Vollzug ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, sicher zu stellen.
4.4 Schliesslich ist auch die Dauer der Haft noch als verhältnismässig zu qualifizieren: Die Antragsgegnerin entzieht sich seit dem Jahr 2019, mithin seit bald sechs Jahren, mit allen Mitteln ihrer Ausschaffung. Diese überschreitet die gemäss Art. 79 Abs. 2 lit. b AIG zulässige maximale Haftdauer für die Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft von 18 Monaten noch nicht.
5. Die Antragsgegnerin wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend darauf hingewiesen, dass sie gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG das Recht hat, einen Monat nach der Haftüberprüfung beim Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch einzureichen. Über dieses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
6. Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. Es besteht kein Anlass von dieser Regel vorliegend eine Ausnahme zu machen.
7. Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht, sofern einer Partei die nötigen Mittel fehlen (§ 27 Abs. 1 VRG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt Art. 8 ZGB auch im öffentlichen Recht, so hat das Bundesgericht in BGer 1C_182/2019 E. 4.1 ausgeführt, was folgt: Bleibt eine rechtserhebliche Tatsache trotz rechtskonform durchgeführtem Verfahren unbewiesen, trägt nach den üblichen Beweislastregeln (Art. 8 ZGB), die auch im öffentlichen Recht analog gelten, die Person die Folgen, die Rechte aus der behaupteten, aber unbewiesenen Tatsache ableitet.
Bezogen auf den vorliegenden Fall hat das zur Folge, dass die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann, weil von der anwaltlich vertretenen Antragsgegnerin keinerlei Belege für die Bedürftigkeit (wie etwa ein vollständig ausgefülltes Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach § 27») vorgelegt wurden. Auch wäre von der Antragsgegnerin zu belegen, was ihr anlässlich der Scheidung zugesprochen wurde und wie diese Mittel bis heute verwendet wurden. Diesbezüglich wurde im Verfahren V 2024 55 explizit und mehrfach durch das Gericht nachgefragt und wurden Fristen zur Einreichung entsprechender Belege angesetzt. Ihren entsprechenden Obliegenheiten ist die Antragsgegnerin bis heute nicht nachgekommen.
Der Haftrichter verfügt:
__________________
Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis und mit dem 20. Mai 2025, bestätigt.
Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
Es wird keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an:
- Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, AsyLex, Zürich (im Doppel, für sich sowie für A.________ [vormals: B.________])
- Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug
- Anstaltsleitung des Zentrums für Ausländerrechtliche Administrativhaft, Zürich (im Dispositiv)
- Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern.
Zug, 21. Februar 2025
Der Haftrichter
Dr. iur. Matthias Suter
versandt am
Haftrichterverfügung V 2025 9
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 79 AIGart. 79 LEtrart. 79 LStrI
Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI
§ 5 EG AuG
§ 56 VRG
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
2C_37/2023
Art. 81 AIGart. 81 LEtrart. 81 LStrI
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2C_768/2020
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 90 AIGart. 90 LEtrart. 90 LStrI
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§ 10 EG AuG
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§ 14 EG AuG
§ 27 VRG
Art. 8 ZGBart. 8 CCart. 8 CC
1C_182/2019
Art. 8 ZGBart. 8 CCart. 8 CC