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Entscheid

Z1 2024 24

Landesverweisung (StGB 66a, 66a bis)

24. Oktober 2025Deutsch97 min

1.1 A.________ (nachfolgend: Kläger) füllte am 20. März 2020 einen Lottoschein von Swisslos aus (act. 1/3 links im Bild) und tippte fünf richtige Zahlen. Der Gewinn betrug CHF 45'914.95 (nachfolgend: Lottogewinn; vgl. "Gewinninformation" [act. 1/11]). Am 24. März 2020 erhielt der Kläger ein Formular, auf dem Gewinner ihre Kontaktdaten und Kontonummer auszufüllen haben (sog. "Gewinneinforderung" [act. 1/3 rechts im Bild]).

Source zg.ch

I. Zivilabteilung

Z1 2024 24

Oberrichter P. Huber, Abteilungspräsident

Oberrichter A. Staub

Oberrichterin F. Wiget

Gerichtsschreiber J. Merz

Urteil vom 23. Juli 2025 [rechtskräftig]

in Sachen

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

Kläger und Berufungsbeklagter,

gegen

C.________,

vertreten durch Rechtsanwältin D.________,

Beklagter und Berufungskläger,

betreffend

Forderung

(Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 3. Abteilung, vom 11. Juli 2024)

Rechtsbegehren

Beklagter und Berufungskläger

1. Das Dispositiv des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 11. Juli 2024 sei vollumfänglich aufzuheben und die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Berufungsbeklagten.

Kläger und Berufungsbeklagter

1. Die Berufung vom 12. September 2024 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

2. Der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 11. Juli 2024 (A3 2023 23) sei zu bestätigen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zu Lasten des Berufungsklägers.

Sachverhalt

Sachverhalt

1.1 A.________ (nachfolgend: Kläger) füllte am 20. März 2020 einen Lottoschein von Swisslos aus (act. 1/3 links im Bild) und tippte fünf richtige Zahlen. Der Gewinn betrug CHF 45'914.95 (nachfolgend: Lottogewinn; vgl. "Gewinninformation" [act. 1/11]). Am 24. März 2020 erhielt der Kläger ein Formular, auf dem Gewinner ihre Kontaktdaten und Kontonummer auszufüllen haben (sog. "Gewinneinforderung" [act. 1/3 rechts im Bild]).

1.2 C.________ (nachfolgend: Beklagter) füllte die erwähnte "Gewinneinforderung" mit seinen Kontaktangaben aus. Der Betrag von CHF 45'914.95 wurde am 6. April 2020 auf ein auf ihn lautendes Bankkonto ausbezahlt (act. 1/9 S. 1). Am 14. April 2020 hob der Beklagte CHF 2'270.00 von diesem Bankkonto ab (act. 1/9 S. 1; act. 1/10) und überreichte diesen Betrag dem Kläger, der dem Beklagten sogleich CHF 200.00 zurückgab.

1.3 Am 30. April 2020 erstattete der Kläger gegen den Beklagten Anzeige bei der Zuger Polizei, da er im Rahmen von Nachforschungen gemerkt habe, dass sein Lottogewinn CHF 45'914.95 und nicht – wie vom Beklagten ihm gegenüber angegeben – bloss CHF 2'270.00 betragen habe (vgl. act. 1/5 Frage 12). Der Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, er habe dem Kläger die zu tippenden Lottozahlen genannt und ihm das Geld für den Tipp gegeben; der Gewinn gehöre ihm (vgl. act. 1/5 Frage 61).

1.4 Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug 1A 2020 850 vom 10. Februar 2022 wurde der Beklagte der Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen, weil er Folgendes getan habe: Der Kläger habe Lotto gespielt und fünf richtige Zahlen getippt. Er sei aufgrund seiner schlechten Deutschkenntnisse und eines Tremors aber nicht in der Lage gewesen, den Lotto-Gewinnschein korrekt auszufüllen, weshalb er den Beklagten um dessen Hilfe gebeten habe. Dieser habe den Gewinnschein [Gewinneinforderung] unter seinem Namen ausgefüllt, den Gewinn erhalten und dem Kläger den diesem zustehenden Lotto­gewinn in Höhe von CHF 45'914.95 bzw. CHF 43'844.95 (CHF 45'914.95 ./. CHF 2'070.00 [bereits erhaltener Betrag]) vorenthalten. Die Zivilforderung wurde auf den Zivilweg verwiesen (act. 1/6). Gegen den Strafbefehl wurde keine Einsprache erhoben.

2.1 Am 14. Juni 2022 reichte der Kläger (als Gesuchsteller) gegen den Beklagten (als Gesuchsgegner) beim Kantonsgericht des Kantons Zug ein Gesuch gestützt auf Art. 257 ZPO (Rechtsschutz in klaren Fällen) ein. Darin beantragte er im Wesentlichen, der Beklagte sei zu verpflichten, ihm CHF 43'844.95 (= CHF 45'914.95 ./. CHF 2'270.00 + CHF 200.00) zu bezahlen. Mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug ES 2022 460 vom 4. August 2022 wurde das Gesuch gutgeheissen (act. 15/9 SV Ziff. 3.1 f.).

2.2 Gegen diesen Entscheid erhob der Beklagte Berufung beim Obergericht des Kantons Zug. Mit Entscheid des Obergerichts Zug Z2 2022 45 vom 28. Oktober 2022 wurde die Berufung gutgeheissen, der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 4. August 2022 aufgehoben und auf das Gesuch des Klägers vom 14. Juni 2022 nicht eingetreten (act. 15/9 Dispositiv-Ziff. 1).

3.1. Nach erfolglosem Schlichtungsversuch vor dem Friedensrichteramt G.________ (ZG) (act. 1/2) reichte der Kläger mit Eingabe vom 15. Juni 2023 beim Kantonsgericht Zug gegen den Beklagten Klage mit folgendem Rechtsbegehren ein (act. 1):

1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von CHF 43'844.95 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 14. April 2020 und die Betreibungskosten von CHF 103.30 zu bezahlen.

2. In der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes G.________ (ZG) (Zahlungsbefehl vom 19. Mai 2022) sei der Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen.

3. Die Akten des Strafverfahrens mit der Nr. 1A 2020 850 bei der Staatsanwaltschaft Zug

seien beizuziehen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten des

Beklagten.

3.2 In der Klageantwort vom 4. September 2023 beantragte der Beklagte die kostenfällige Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei (act. 15). Im weiteren Schriftenwechsel (Replik vom 27. November 2023 [act. 21] sowie Duplik vom 24. Januar 2024 [act. 25]) und an der Hauptverhandlung vom 2. Mai 2024 (act. 30–32) hielten die Parteien an ihren Standpunkten und Anträgen fest.

3.3 Am 11. Juli 2024 fällte das Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung, folgenden Entscheid (act. 36; Verfahren A3 2023 23):

1.1 Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger CHF 43'844.95 nebst Zins zu 5 % seit

14. April 2020 zu bezahlen.

1.2 Es wird festgehalten, dass der Kläger die Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes G.________ (ZG) für den Betrag von CHF 43'844.95 nebst Zins zu 5 % seit 14. April 2020 fortsetzen kann.

2. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt:

CHF 4'000.00 Entscheidgebühr

Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten

Kostenvorschuss von CHF 4'000.00 verrechnet. Der Beklagte hat dem Kläger den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 4'000.00 sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens im Umfang von CHF 350.00 zu ersetzen.

3. Der Beklagte hat dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 8'951.55 (MWST inbegriffen) zu bezahlen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilung]

4. Gegen diesen Entscheid erhob der Beklagte am 12. September 2024 beim Obergericht des Kantons Zug Berufung mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren (act. 39). In der Berufungsantwort vom 8. November 2024 stellte der Kläger die eingangs erwähnten Anträge (act. 43). Ein zweiter Schriftenwechsel und eine Berufungsverhandlung wurden nicht durchgeführt. Allerdings reichten die Parteien am 19. November (act. 45), am 28. November (act. 47), am 12. Dezember (act. 49) und am 23. Dezember 2024 (act. 51) in Ausübung des unbedingten Replikrechts unaufgefordert je zwei weitere Eingaben ein.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Vorab ist in prozessualer Hinsicht Folgendes festzuhalten:

1.1

Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das Berufungs­verfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss der Berufungskläger aufzeigen, inwiefern und weshalb er den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzukommen, genügt es nicht, wenn der Berufungskläger lediglich auf seine Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss er im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen seine Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, sodass sie vom Berufungsgericht einfach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_255/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.6; BGE 142 III 413 E. 2.2.2; 138 III 374 E. 4.3.1 [= Pra 2013 Nr. 4]).

1.2

Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraus-setzung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt das Berufungsgericht darauf nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungs­gerichts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (Urteile des Bundesgerichts 5A_452/2022 vom 11. April 2023 E. 4.2.1; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015; je m.w.H.).

1.3

Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das bedeutet, dass das Berufungsgericht über eine uneingeschränkte Prüfungsbefugnis in rechtlicher und tatsäch­licher Hinsicht verfügt und insbesondere auch über volle Ermessensfreiheit (Urteil des Bundesgerichts 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 5.3.1 m.w.H.). Es ist jedoch nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen (und hinreichend begründeten) Beanstandungen zu beschränken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_312/2023 vom 17. August 2023 E. 3.2; BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Ein Mangel ist offensichtlich, wenn er dem Berufungsgericht bei einer ersten Prüfung des angefochtenen Urteils ohne Lektüre der Berufungsschrift oder der Akten ins Auge springen kann. Ist dies der Fall, so braucht das Berufungsgericht nicht zu prüfen, ob und mit welcher Begründung dieser Mangel gerügt wird; sie hat ihn vielmehr von Amtes wegen zu korrigieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_588/2023 vom 11. Juni 2024 E. 4.3).

1.4

Der Prozess muss grundsätzlich vollständig vor der ersten Instanz geführt werden. Deshalb müssen Tatsachen bereits in den erstinstanzlichen Schriftsätzen hinreichend detailliert behauptet und dargelegt werden, um den Rahmen des Verfahrens abzustecken, eine gewisse Transparenz zu gewährleisten und insbesondere eine wirksame Anfechtung durch die Gegenpartei zu ermöglichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_112/2023 vom 10. Juli 2023 E. 4.4.2).

1.4.1

Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sog. Noven). Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem im erstinstanzlichen Verfahren letztmals neue Tatsachen vorgetragen werden konnten, entstanden sind. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits zuvor entstanden sind. Noven sind im Berufungsverfahren grundsätzlich bei erster Gelegenheit, d.h. im ersten Schriftenwechsel, vorzutragen. Im Falle unechter Noven sind die Gründe, weshalb die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnte, detailliert darzulegen (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_518/2023 vom 18. April 2024 E. 3.4.1 m.w.H.). Neu ist eine Tatsache auch dann, wenn die novenwillige Partei eine bereits vor erster Instanz vorgetragene Behauptung (nachträglich) substanziiert bzw. substanziiert behauptet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_920/2020 vom 15. Oktober 2021 E. 7.1.2 m.H.).

1.4.2

Der Beklagte hält dem Kläger zu Recht vor, die Berufungsantwort enthalte neue Tatsachenbehauptungen, die verspätet vorgebracht worden seien (vgl. act. 43 Rz 27, 30, 33, 37; act. 45 Rz 5-9). Der Kläger hat nicht dargelegt, weshalb er diese unechten Noven – worunter auch "Präzisierungen" fallen (vgl. vorne E. 1.4.1) – nicht bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens rechtzeitig hätte vorbringen können. Dementsprechend kann die Frage der Relevanz dieser Behauptungen für den Ausgang des Verfahrens offenbleiben. Sie sind nicht zu berücksichtigen.

2.

Bevor sich die Vorinstanz mit der umstrittenen Frage auseinandersetzte, ob der Lottogewinn dem Kläger oder dem Beklagten zusteht, prüfte sie, wie es sich im vorliegenden Zivilverfahren mit den Akten und der Sachverhaltsfeststellung des vorangegangenen Straf(befehls)ver­fahrens verhält.

2.1

Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sie in der Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts von der Staatsanwaltschaft unabhängig sei, doch könne sie die Beweisergebnisse der Strafuntersuchung mitberücksichtigen, zumal sich die in beiden Verfahren behandelten Fragestellungen nicht wesentlich unterscheiden würden. Der Strafbefehl und die weiteren eingereichten Dokumente wie Einvernahmeprotokolle und der Rapport der Zuger Polizei seien Urkunden im Sinne von Art. 177 ZPO und somit zulässige Beweismittel im vorliegenden Verfahren. Entsprechend unterlägen sie der freien Beweiswürdigung. Im Übrigen läge kein Grund vor, weshalb von den Tatsachenfeststellungen des Strafverfahrens abgewichen werden sollte. Der Beklagte mache denn auch keinen solchen geltend (act. 36 E. 3.3–3.3.2).

2.2

Der Beklagte rügt zusammengefasst, die Vorinstanz habe das Recht, namentlich Art. 53 OR, unrichtig angewendet und den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Insbesondere verkenne die Vorinstanz, dass der Beklagte nicht nur einen, sondern mehrere Gründe geltend gemacht habe, weshalb "von der Sachverhaltsfeststellung im Strafbefehl" abzuweichen sei. So habe sich die Staatsanwaltschaft gar nie richtig mit dem Sachverhalt und den Vorbringen der Parteien, insbesondere jenen des Beklagten, auseinandergesetzt. Ausserdem würden sich die Fragestellungen im Zivil- und im Strafprozess komplett unterscheiden (act. 39 Rz 12).

2.3

Diese Rügen sind unbegründet. Die Vorinstanz fasste die Lehre und Rechtsprechung zur Frage der Bindung des Zivilgerichts an ein Strafurteil in Sachverhaltsfragen zutreffend zusammen; auf die entsprechende Erwägung (act. 36 E. 3.3.1) kann verwiesen werden (zur Zulässigkeit eines solchen Verweises vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_88/2020 vom 11. Fe­bruar 2021 E. 3.4 m.w.H.). Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die Schlüsse, welche die Vorinstanz daraus für das vorliegende Verfahren gezogen hat (vgl. act. 36 E. 3.3.2): Bei im Strafverfahren erhältlich gemachten Unterlagen wie beispielsweise Einvernahmeprotokollen handelt es sich um Urkunden im Sinne von Art. 177 ff. ZPO (vgl. Bühler, Die Beweiswürdigung, in: Leuenberger [Hrsg.], Der Beweis im Zivilprozess, 2000, S. 81). Als solche unterliegen sie der freien Beweiswürdigung durch das Gericht (vgl. Art. 168 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 157 ZPO; vgl. Urteil des Obergerichts Zug Z2 2022 45 vom 28. Oktober 2022 E. 6.4). Auch die Feststellung der Vorinstanz, dass sich die im vorliegenden Zivil- und dem vorangegangen Straf(befehls)verfahren zu behandelnden Fragen nicht wesentlich unterscheiden würden, trifft entgegen den pauschalen Behauptungen des Beklagten (act. 39 Rz 12 i.V.m. act. 25 Rz 10) zu. Die massgebliche Frage ist (bzw. war) in beiden Verfahren, wem der Lottogewinn vom 20. März 2020 zusteht (vgl. auch act. 1/6). Die im Strafverfahren 1A 2020 850 gewonnen Beweisergebnisse konnten von der Vorinstanz folglich "mitberücksichtigt", d.h. gewürdigt werden. Dass sich die Vorinstanz darüberhinausgehend an die Sachverhaltsfeststellungen im Strafbefehl – oder in den übrigen Urkunden des Strafverfahrens – gebunden gesehen hätte, ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht. So stellte die Vorinstanz nicht einfach auf den Strafbefehl ab, sondern gelangte in Würdigung der verschiedenen im Recht liegenden Urkunden zu einem Beweisergebnis (vgl. act. 36 E. 4.3 ff.). Eine andere, an der gegebenen Stelle zu prüfende Frage ist, ob die Vorinstanz die Urkunden korrekt gewürdigt hat und zu einem vertretbaren Beweisergebnis gelangt ist (vgl. hinten E. 6). Nach dem Gesagten geht (auch) der Einwand des Beklagten, die Staatsanwaltschaft habe sich nur ungenügend mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt, an der Sache vorbei; diese Rüge kann allenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung relevant sein, am Umstand jedoch, dass in einem Strafverfahren gewonnene Unterlagen (auch) in einem Zivilverfahren als Beweismittel eingereicht und anschliessend gewürdigt werden können, vermag sie nichts zu ändern.

3.

In der Sache folgte die Vorinstanz der Argumentation des Klägers und verpflichtete den Beklagten, dem Kläger CHF 43'844.95 (CHF 45'914.95 [Lottogewinn] ./. CHF 2'070.00 [bereits erhaltener Betrag]) zu bezahlen.

3.1

Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid kurz zusammengefasst wie folgt:

3.1.1

Zwischen den Parteien sei unstrittig, dass der Kläger die Zahlen auf dem Lottoschein angekreuzt und den Lottoschein beim Kiosk in G.________ (ZG) abgegeben habe. Strittig sei jedoch, ob er die Zahlen allein getippt habe oder auf Anweisung des Beklagten. Dem Beklagten obliege der Hauptbeweis, wonach er dem Kläger die zu tippenden Lottozahlen angegeben und ihm Geld für den Tipp gegeben habe, mithin dass er dem Kläger den Auftrag zum Lottospielen erteilt habe (act. 36 E. 4.2). Die diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten überzeugten nicht. Entsprechend bestünden keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Kläger die Lottogewinnzahlen selbständig ausgewählt habe (act. 36 E. 4.2 und 4.3). Weiter sei unstrittig, dass der Kläger den Lottoschein am 24. März 2020 habe einlösen wollen und von der Kioskmitarbeiterin das Formular "Gewinneinforderung" erhalten habe. Der Kläger habe

dieses Formular sodann unbestrittenermassen dem Beklagten übergeben. Umstritten sei, weshalb er dies getan habe. Der Kläger trage die Beweislast für das Zustandekommen

eines mündlichen (unentgeltlichen) Auftrags zwischen ihm und dem Beklagten, wonach der Beklagte aufgrund der schlechten Deutschkenntnisse, eines Tremors sowie der fehlenden

E-Mail-Adresse des Klägers die Gewinneinforderung für ihn (den Kläger) habe ausfüllen

sollen. Dem Beklagten stehe der Gegenbeweis offen, dass kein Auftrag zustande gekommen sei (act. 36 E. 4.2).

Nach Würdigung der Parteivorbringen und der Akten kam die Vorinstanz zum Schluss, es sei überzeugend, dass die Kombination aus mangelhaften Deutschkenntnissen, dem Tremor und der Tatsache, dass der Kläger nicht über eine eigene E-Mail-Adresse verfüge, den Kläger dazu veranlasst habe, den Beklagten um Hilfe zu bitten, und er das Formular "Gewinn­einforderung" deshalb dem Beklagten übergeben habe. Dass der Kläger dem Beklagten dabei die Anweisung gegeben habe, alles unter dessen Namen zu machen, leuchte ein, zumal er davon ausgegangen sei, es würden allenfalls Rückfragen gestellt und sich der Beklagte deshalb um alle damit zusammenhängenden administrativen Belange hätte kümmern sollen. An der Richtigkeit dieser Tatsachenbehauptungen bestünden keine ernsthaften Zweifel (act. 36 E. 4.4 und 4.4.3). Ebenso wenig bestünden ernsthafte Zweifel daran, dass der Kläger zunächst davon ausgegangen sei, der Gewinn betrage lediglich CHF 2'270.00 und er dem Beklagten als Dank für seine Unterstützung CHF 200.00 übergeben habe (act. 36 E. 4.5.3).

3.1.2

Anschliessend erwog die Vorinstanz, das einmalige, unentgeltliche Ausfüllen des Formulars "Gewinneinforderung" durch den Beklagten sei nicht als Auftrag, sondern als typische Ge­fälligkeitshandlung zu betrachten (act. 36 E. 5). Eine Person, welche aus Gefälligkeit eine Leistung erbringe, hafte aus unerlaubter Handlung. Vorliegend seien die Haftungsvoraussetzungen erfüllt und die Klage deshalb gutzuheissen (act. 36 E. 6-6.3).

3.2

Der Beklagte wendet dagegen zusammengefasst und im Wesentlichen ein, die Vorinstanz habe Art. 8 ZGB falsch angewendet und die Beweislast unzulässigerweise umgekehrt. Die Vorinstanz verkenne, dass ihn als beklagte Partei grundsätzlich einzig eine Bestreitungslast treffe. Ausserdem habe die Vorinstanz das Beweismass falsch angewendet und Beweise falsch gewürdigt. Der Kläger habe den "strikten Beweis" für seine Sachverhaltsdarstellung nicht erbracht. Der Entscheid erwecke durchwegs den Eindruck, die Vorinstanz habe den Fokus daraufgelegt, weshalb sie dem Kläger glaube, und nicht darauf, was er beweisen könne. Die Erwägungen der Vorinstanz erschienen als parteiisch und geradezu willkürlich, zumal sie zahlreiche Vorbringen des Beklagten nicht beachtet habe. Entsprechend liege auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor (act. 39 Rz 15-18, 21).

4.

Im ersten Schritt ist die Rüge des Beklagten zu beurteilen, die vorinstanzliche Beweislastverteilung verstosse gegen Art. 8 ZGB. Nach Ansicht des Beklagten stellt die Erwägung der Vorinstanz, ihm obliege die Hauptbeweislast dafür, dass er dem Kläger die zu tippenden Lottozahlen angegeben und ihm Geld für den Tipp gegeben habe, mithin dass er dem Kläger den Auftrag zum Lottospielen erteilt habe, eine unzulässige Umkehr der Beweislast dar. Als Beklagter sei er lediglich gehalten gewesen, die Behauptungen des beweisbelasteten Klägers substanziiert und detailliert zu bestreiten. Hingegen habe er nicht dartun müssen, weshalb eine bestrittene Behauptung unrichtig sei. Ihm die Hauptbeweislast für die Richtigkeit seiner Gegendarstellung aufzuerlegen, sei folglich unzulässig (act. 39 Rz 15).

4.1

Bevor auf die Beweislastverteilung im vorliegenden Fall einzugehen ist, ist in rechtlicher Hinsicht Folgendes festzuhalten:

4.1.1

Die Beweislast bestimmt, welche Partei eine rechtserhebliche, streitige Tatsache zu beweisen hat. Zugleich regelt sie die Folgen der Beweislosigkeit (Walter, Berner Kommentar, 2012, Art. 8 ZGB N 28; Wuillemin, Beweisführungslast und Beweisverfügung nach der Schweize­rischen ZPO, 2018, Rz 235; BGE 141 III 241 E. 3.2). Beweislosigkeit liegt vor, wenn die Beweiserhebung nicht zu einem eindeutigen Beweisergebnis führt, also weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptung feststeht. In diesem Fall hat das Gericht gegen diejenige Partei zu entscheiden, welche die Beweislast trägt (vgl. Wuillemin, a.a.O., Rz 233 und 235 m.H.). Die Beweislastregel kommt aber erst zum Tragen, wenn das Gericht alle rechtskonform angebotenen, tauglichen Beweismittel ausgeschöpft (vgl. Art. 152 Abs. 1 ZPO) und daraus keine hinreichende Überzeugung zum Wahrheitsgehalt einer Sachbehauptung gewonnen hat (Walter, a.a.O., Art. 8 ZGB N 166). Gelangt das Gericht in Würdigung der Beweise zu einem klaren Ergebnis, erachtet es eine Tatsachenbehauptung mithin als bewiesen oder widerlegt, ist die Beweislastverteilung gegenstandslos (BGE 141 III 241 E. 3.2; 138 III 359 E. 6.3; 134 III 235 E. 4.3.4; Walter, a.a.O., Art. 8 ZGB N 29; je m.H.).

4.1.2

Nach Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet (BGE 141 III 241 E. 3.1; 139 III 13 E. 3.1.3.1 [= Pra 2013 Nr. 105]; Wuillemin, a.a.O., Rz 238; je m.H.). Dabei handelt es sich um eine Grundregel, die einerseits durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden kann und andererseits im Einzelfall zu konkretisieren ist (BGE 128 III 271 E. 2.a/aa; 139 III 13 E. 3.1.3.1 [= Pra 2013 Nr. 105]; je m.H.). Die beweisbelastete Partei hat den Hauptbeweis zu erbringen, während der Gegenpartei der Gegenbeweis offensteht (Wuillemin, a.a.O., Rz 145 ff. m.H.).

4.1.3

Bezüglich einer bestimmten Tatsache kann grundsätzlich immer nur einer Partei die Beweislast obliegen, weil nur eine Partei die mit der Last verbundenen Nachteile zu tragen hat. Es können m.a.W. nicht zugleich beide Parteien die Beweislast tragen, die eine für das Vorliegen eines Sachumstands, die andere für dessen Fehlen. Eine Ausnahme kann dann bestehen, wenn ein einheitlicher Sachverhalt von beiden Parteien rechtlich unabhängig und unterschiedlich beansprucht wird. In diesem Fall wirkt sich die Beweislosigkeit der Tatsache auf zwei unterschiedliche Ansprüche aus (vgl. Walter, a.a.O., Art. 8 ZGB N 32 f.; Wuillemin, a.a.O., Rz 235; Lardelli/Vetter, Basler Kommentar, 7. A. 2022, Art. 8 ZGB N 34a).

Dispositiv

4.1.4 Mit der Beweislast verknüpft sind die Behauptungs- und die Beweisführungslast. Diese decken sich mit der Beweislast bzw. folgen ihr: Gilt – wie im vorliegenden Verfahren – die Verhandlungsmaxime, so haben die Partei dem Gericht die ihnen jeweils günstigen Tatsachen zu behaupten (Behauptungslast) und die Beweismittel, die sich darauf beziehen, anzugeben (Beweisführungslast; Art. 55 ZPO; vgl. BGE 144 III 519 E. 5.1 [= Pra 2019 Nr. 87]). Andernfalls tritt Beweislosigkeit ein und das Gericht entscheidet zu Ungunsten jener Partei, welche die Beweislast trägt (vgl. Walter, a.a.O., Art. 8 ZGB N 179 und 183; Wuillemin, a.a.O., Rz 248; je m.H.).

Der Behauptungslast ist Genüge getan, wenn die belastete Partei in ihrem Tatsachenvortrag in allgemeiner Weise sämtliche Tatsachen benennt, die unter die massgeblichen Normen zu subsumieren sind. Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet. Bestreitet der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast. Diesfalls sind die Vorbringen nicht nur in ihren Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (Urteile des Bundesgerichts 4A_539/2022 vom 5. April 2023 E. 3.2.1; 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 6.3.1; Lardelli/Vetter, a.a.O., Art. 8 ZGB N 29 und 33).

4.1.5 Die nicht behauptungsbelastete Partei trifft eine Bestreitungslast. Sie hat darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der Gegenpartei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden (vgl. Art. 222 Abs. 2 ZPO). Die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die Gegenpartei weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss. Der Grad der Substanziierung einer Behauptung beeinflusst insofern den erforderlichen Grad an Substanziierung einer Bestreitung; je detaillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die nicht behauptungsbelastete Partei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet. Pauschale Bestreitungen reichen nicht aus. Dagegen ist die bestreitende Partei grundsätzlich nicht gehalten, darzutun, weshalb eine bestrittene Behauptung (in der Substanz) unrichtig sei. Die Obliegenheit, substan­ziiert zu bestreiten, bedeutet mithin nicht, dass Positionen, zu denen die beweisbefreite Partei keine konkreten Einwände erheben konnte, als akzeptiert zu gelten hätten. Dies würde auf eine Umkehr der Behauptungs- und Beweislast herauslaufen (Urteile des Bundesgerichts 4A_36/2021 vom 1. November 2021 E. 5.1.2; 4A_350/2020 vom 12. März 2021 E. 6.2.1 m.H.).

Bei Sachverhalten, die Gegenstand eigener Handlungen oder Wahrnehmungen der bestreitenden Partei bilden, kann ausnahmsweise ein qualifiziertes (begründetes) Bestreiten verlangt werden. Es bedarf dazu eines Informationsgefälles zwischen den Parteien in dem Sinne, dass die an sich behauptungsbelastete Partei den massgebenden Tatsachen ferner steht als die Gegenpartei und dieser ergänzende Angaben zum Geschehensablauf zumutbar sind (Urteile des Bundesgerichts 4A_36/2021 vom 1. November 2021 E. 5.1.3; 4A_251/2020 vom 29. September 2020 E. 3.7.1; 4A_296/2017 vom 30. November 2017 E. 1.4.5; vgl. BGE 133 III 43 E. 4.1). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Gegenpartei gehalten, eine eigene, abweichende Sachdarstellung vorzubringen und dafür den (Gegen-)Beweis zu führen (vgl. Lardelli/Vetter, a.a.O., Art. 8 ZGB N 30).

4.2 Vorliegend beanspruchen beide Parteien den Lottogewinn jeweils für sich und beide Parteien leiten ihr Recht aus einem "Freundschaftsdienst" der Gegenseite ab (vgl. u.a. act. 1 Rz 9 und act. 25 Rz 26). Während sich der Kläger vor der Vorinstanz auf den Standpunkt stellte, er habe allein und unter Einsatz eigener finanzieller Mittel Lotto gespielt und den Beklagten anschliessend lediglich um Hilfe bei der Einforderung des Gewinnes gebeten (act. 1 Rz 5–7; act. 21 Rz 19), machte der Beklagte geltend, der Kläger habe auf Anweisung des Beklagten, mit Geld des Beklagten und unter Vorgabe der zu tippenden Zahlen durch den Beklagten Lotto gespielt; der Beklagte habe danach bloss den in seinem Auftrag erzielten Gewinn eingefordert (u.a. act. 15 Rz 13–14; act. 25 Rz 26). Die Vorinstanz auferlegte den Parteien jeweils die Hauptbeweislast für den behaupteten Freundschaftsdienst der Gegenseite (vgl. vorne E. 3.1.1). Wie dargelegt, ist die Beweislast bezüglich einer Tatsachenbehauptung grundsätzlich nicht teilbar (vgl. vorne E. 4.1.3). Die angefochtene Beweislastverteilung betrifft zwar unterschiedliche Tatsachenbehauptungen: Die behaupteten Freundschaftsdienste unterscheiden sich inhaltlich und betreffen – bei chronologischer Betrachtung des Geschehensablaufs – verschiedene Zeitpunkte, nämlich einerseits das Lottospiel bzw. die Tippabgabe und andererseits die Gewinneinforderung. Im Ergebnis beschlagen sie aber dieselbe Rechtsfolge bzw. ein und denselben Anspruch, nämlich die Berechtigung am Lottogewinn. Dass der Lottogewinn den Parteien gemeinsam zustehen könnte, wurde nicht geltend gemacht (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO). Sollte der Hauptbeweis beider Parteien scheitern, also von Beweislosigkeit mit Bezug auf beide geltend gemachten Freundschaftsdienste auszugehen sein, wäre im Rahmen der erstinstanzlichen Beweislastverteilung unklar, zu wessen Ungunsten zu entscheiden bzw. wem der Lottogewinn zuzusprechen wäre. Die Folgen der Beweislosigkeit blieben – entgegen dem Sinn und Zweck der Beweislast (vgl. vorne E. 4.1.1) – ungeregelt. Sodann lässt die vorinstanzliche Beweislastverteilung ausser Acht, dass sich die beiden behaupteten Freundschaftsdienste ("Auftrag" zum Lottospiel vs. "Auftrag" zur Gewinn-einforderung) im Ergebnis gegenseitig ausschliessen. Sollte beiden Parteien – was zumindest theoretisch möglich sein muss, wenn beiden Parteien die Hauptbeweislast auferlegt wird – die Beweisführung gelingen, wäre wiederum unklar, wem der Lottogewinn zusteht. Der Beklagte rügt die vorinstanzliche Beweislastverteilung nach dem Gesagten zu Recht. Nachfolgend ist zu prüfen, wie die Beweislast stattdessen zu verteilen ist.

4.3 Da der Kläger vom Beklagten die Bezahlung des Lottogewinns fordert, obliegt es grundsätzlich ihm als Ansprecher, jene (rechtsbegründenden) Tatsachen zu behaupten, zu substanziieren und zu beweisen, aus denen er seinen Anspruch gegenüber dem Beklagten ableitet (vgl. vorne E. 4.1.2 und 4.1.4). Die Vorinstanz hat den vom Kläger geltend gemachten Freundschaftsdienst des Beklagten als Gefälligkeitshandlung qualifiziert (act. 36 E. 5). Der Beklagte hat die rechtliche Qualifikation an sich – zu Recht – nicht beanstandet, sondern einzig vorgebracht, sie beruhe auf einem unrichtigen Sachverhalt (vgl. act. 39 Rz 30 sowie auch Rz 14). Eine Person, welche aus Gefälligkeit eine Leistung erbringt, haftet aus unerlaubter Handlung nach Art. 41 OR (BGE 137 III 539 E. 5.1 m.H.). Für die Beweislast besteht im Haftpflichtrecht keine besondere, von Art. 8 ZGB abweichende Ordnung. Wer aus einer unerlaubten Handlung Ansprüche ableitet, ist daher ausschliesslich beweispflichtig dafür, dass die Voraussetzungen der Haftung gegeben sind, dem Belangten also insbesondere ein widerrechtliches Verhalten vorzuwerfen ist (BGE 114 II 91 E. 3 [= Pra 1988 Nr. 205]; 137 III 539 E. 5.2 m.H.).

4.4 Der Kläger begründete die Widerrechtlichkeit im vorinstanzlichen Verfahren damit, dass er am 20. März 2020 allein bzw. selbständig und auf eigene Rechnung Lotto gespielt und anschliessend den Beklagten um Hilfe bei der Einforderung des Lottogewinnes gebeten habe, weil er aufgrund seiner mangelhaften Deutschkenntnisse und eines Tremors nicht in der Lage gewesen sei, den Gewinnschein allein korrekt auszufüllen, und er überdies über keine

E-Mail-Adresse verfügt habe. Die Parteien seien übereingekommen, dass der Beklagte im Rahmen dieses Freundschaftsdienstes das Formular "Gewinneinforderung" unter seinem eigenen Namen ausfülle, sich um alle damit zusammenhängenden administrative Belange kümmere und dem Kläger den ausbezahlten Gewinn überweise. Der Kläger habe die Gewinnhöhe nicht gekannt. Indem der Beklagte dem Kläger nur CHF 2'270.00 (statt CHF 45'914.95) herausgegeben und erklärt habe, es handle sich um den ganzen Gewinn, habe er eine Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB begangen (act. 1 Rz 5-9, 12; act. 21 Rz 34). Für diese Sachdarstellung bzw. die einzelnen Tatsachenbehauptungen trägt der Kläger die Hauptbeweislast.

4.5 Dem Beklagten hingegen obliegt bzw. oblag (grundsätzlich [vgl. hinten E. 5.10.3]) einzig die Last, diese klägerischen Behauptungen substanziiert zu bestreiten. Vorliegend behaupten beide Parteien eine Gefälligkeit des anderen. Ein Informationsgefälle zwischen den Parteien, welches es gebieten würde, vom Beklagten ein qualifiziertes – d.h. begründetes – Bestreiten zu verlangen (vgl. vorne E. 4.1.5), ist weder ersichtlich noch hat der Kläger dies geltend gemacht. Der Beklagte wendet mithin zu Recht ein, er sei nicht gehalten (gewesen), eine eigene, abweichende Sachdarstellung vorzubringen und dafür den Beweis zu führen (vgl. act. 39 Rz 15). Dass er sich gleichwohl nicht auf blosses Bestreiten beschränkt, sondern eine – von derjenigen des Klägers – abweichende Sachdarstellung vorgebracht hat, die neben der behaupteten Darstellung ebenso ernsthaft in Frage kommen oder sogar näher liegen soll, ändert an der dargelegten Verteilung der Beweislast nichts. Denn eine Gegenpartei hat gestützt auf Art. 8 ZGB Anspruch darauf, zum Beweis von Umständen zugelassen zu werden, die beim Gericht ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Gegenstands des Hauptbeweises bildenden Sachbehauptungen wachhalten und diesen dadurch vereiteln sollen. Dabei steht es der Gegenpartei frei, eine – von derjenigen des Anspruchsberechtigten – abweichende Sachdarstellung aufzuzeigen, die neben der behaupteten Darstellung ebenso ernsthaft in Frage kommt oder sogar näher liegt. Eine Verpflichtung dazu besteht indessen nicht und

eine Überwälzung der Beweislast ist damit nicht verbunden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_588/2023 vom 11. Juni 2024 E. 3.3.2; BGE 130 III 321 E. 3.4; vgl. dazu auch hinten E. 5.1.2).

4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beklagte die vorinstanzliche Beweislastverteilung bezüglich der Berechtigung am Lottogewinn zu Recht gerügt hat. Richtigerweise obliegt die Hauptbeweislast dem Kläger. Indessen erweist sich eine Beweislastverteilung als gegenstandslos, wenn das Gericht in Würdigung der Beweise zum Schluss gelangt, eine Tatsachenbehauptung sei bewiesen oder widerlegt (vgl. vorne E. 4.1.1). Wie einleitend dargelegt, gelangte die Vorinstanz zur Überzeugung, es bestünden keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Darstellung des Klägers zutreffe und jene des Beklagten falsch sei (vgl. vorne E. 3.1.1).

5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz berechtigterweise zur Überzeugung gelangte, die Tatsachenbehauptungen des Klägers seien wahr.

5.1 Da der Beklagte der Vorinstanz vorwirft, Beweise falsch gewürdigt und das Beweismass falsch angewendet zu haben (vgl. u.a. act. 39 Rz 13, 17, 21; vorne E. 3.2), ist es angezeigt, einleitend auf die Grundsätze der Beweiswürdigung und das Beweismass einzugehen.

5.1.1 Um beurteilen zu können, ob der Beweis für eine entscheidrelevante Tatsachenbehauptung erbracht ist, muss das Gericht die erhobenen Beweismittel bewerten. Dabei hat es jedem Beweismittel ein bestimmtes Gewicht (Beweiswert, Überzeugungskraft) beizumessen und sich anschliessend aufgrund aller erhobener und bewerteter Beweismittel – sowie in Berücksichtigung weiterer Elemente (u.a. Verhalten der Parteien im Prozess, natürliche Vermutungen) – eine Meinung darüber zu bilden, ob eine Tatsachenbehauptung wahr ist oder nicht (Hasenböhler, Das Beweisrecht der ZPO, 2015, N 5.1; Baumgartner, in: Oberhammer/Do­mej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. A. 2021, Art. 157 ZPO N 1-2). Im Anwendungsbereich der ZPO gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 157 ZPO); Ausnahmen sind nur wenige vorgesehen. Dies bedeutet, dass das Gericht die Beweiskraft der einzelnen Beweismittel und die Gewichtung ihres gegenseitigen Verhältnisses nach seiner eigenen, frei gebildeten Überzeugung zu beurteilen hat. Unter den Beweismitteln besteht keine Rangordnung, vielmehr sind grundsätzlich alle gleichwertig (vgl. Hasenböhler, a.a.O., N 5.2, 5.4, 5.8 ff., 5.19, 5.56, 5.58 f. und 5.90; Baumgartner, a.a.O., Art. 157 ZPO N 7). Die freie Beweiswürdigung mündet in eine subjektive Überzeugung des Gerichts. Sie bestimmt das Beweisergebnis verbindlich, wenn sie mit den Natur- und Denkgesetzen (Logik) sowie den durchgesetzten Erfahrungssätzen und der Lebenserfahrung zu vereinbaren ist (vgl. Walter, a.a.O., Art. 8 ZGB N 121 f.; Hasenböhler, a.a.O., N. 5.7; vgl. Baumgartner, a.a.O., Art. 157 ZPO N 8). Demgegenüber ist die Beweiswürdigung willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (statt vieler: BGE 140 III 264 E. 2.3). Gesamthaft betrachtet muss die Beweiswürdigung sachlich vertretbar, d.h. plausibel und nachvollziehbar sein. Dies wiederum erfordert eine entsprechende Begründung seitens des Gerichts (Hasenböhler, a.a.O., N 5.7; Lardelli/Vetter, a.a.O., Art. 8 ZGB N 80).

Beurteilt das Gericht die Überzeugungskraft eines Beweismittels schon vor dessen Erhebung, nimmt es eine vorweggenommene (antizipierte) Beweiswürdigung vor (Hasenböhler, a.a.O., N 5.71). Dies ist u.a. dann der Fall, wenn das Gericht zum Schluss kommt, ein beantragtes und an sich taugliches Beweismittel vermöge seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache, die es insbesondere aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnen hat, nicht zu erschüttern, weshalb es auf dessen Abnahme verzichtet. Von einer antizipierten Beweiswürdigung ist ebenfalls die Rede, wenn das Gericht einem beantragten Beweismittel die Erheblichkeit oder die Tauglichkeit abspricht, um die behauptete Tatsache zu erstellen, zu deren Beweis es angerufen wurde. Das Gericht verzichtet diesfalls darauf, das von ihm als untauglich eingestufte Beweismittel abzunehmen – und zwar losgelöst von seiner Überzeugung hinsichtlich der Verwirklichung der damit zu erstellenden Tatsache, also insbesondere auch bei offenem Beweisergebnis (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_66/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.1.1-2.1.2 m.H.; BGE 146 III 73 E. 5.2.2).

5.1.2 Das Beweismass bestimmt, wie intensiv die gerichtliche Überzeugung von der Richtigkeit oder Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung sein muss (Hasenböhler, a.a.O., N 5.60a). Die Frage des anwendbaren Beweismasses ist eine Rechtsfrage (Lardelli/Vetter, a.a.O., Art. 8 ZGB N 15). Das Regelbeweismass ist der strikte Beweis. Dabei gilt ein Beweis als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 4A_589/2024 vom 23. April 2025 E. 3.1.1 m.H.). Das Vorliegen der Tatsache braucht demnach nicht mit Sicherheit festzustehen, die an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit reicht aus (vgl. Walter, Berner Kommentar, 2012, Art. 8 ZGB N 137; Lardelli/Vetter, a.a.O., Art. 8 ZGB N 17; Hasenböhler, a.a.O., N 5.61). Vorhandene Zweifel dürfen nicht unterdrückt werden; ihnen ist seriös nachzugehen (Hasenböhler, a.a.O., N. 5.90). Im vorliegenden Forderungsprozess sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Ausnahme vom Regelbeweismass gebieten würden (vgl. zu den Ausnahmen: Hasenböhler, a.a.O., N. 5.65 ff.); die Parteien haben denn auch keine solchen Gründe vorgebracht.

Das Regelbeweismass gilt lediglich für den Hauptbeweis, nicht aber für den Gegenbeweis. Für das Gelingen des Gegenbeweises ist bloss erforderlich, dass die richterliche Überzeugung in den Hauptbeweis erschüttert wird. Dies ist der Fall, wenn beim Gericht Zweifel an der Richtigkeit der Gegenstand des Hauptbeweises bildenden Sachbehauptungen wachgehalten werden, wodurch der Hauptbeweis vereitelt wird. Nicht erforderlich ist, dass das Gericht von der Schlüssigkeit der Gegendarstellung überzeugt wird. Der Gegenbeweis wird nur dann relevant, wenn der Hauptbeweis angetreten wird und nicht scheitert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_588/2023 vom 11. Juni 2024 E. 3.3.2; BGE 130 III 321 E. 3.4; 133 III 81 E. 4.2.2 [= Pra 2007 Nr. 93]; Wuillemin, a.a.O., Rz 146 ff.; Lardelli/Vetter, a.a.O., Art. 8 ZGB N 36; Hasenböhler, a.a.O., N 5.64; Schmid, Art. 8 ZGB: Überblick und Beweislast, in: Leuenberger [Hrsg.], Der Beweis im Zivilprozess, 2000, S. 17).

5.2 Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung erwog die Vorinstanz, polizeiliche Einvernahmen würden sich zwar von der zivilprozessualen Parteibefragung oder Beweisaussage

(Art. 191 f. ZPO) und Zeugenbefragung (Art. 169 ff. ZPO) unterscheiden und vermöchten in strittigen Fällen eine Partei- oder Zeugenbefragung nicht zu ersetzen. Die Parteien hätten im vorliegenden Verfahren indes weder eine Partei- noch eine Zeugenbefragung als Beweis beantragt. Selbst wenn sie dies getan hätten, könnte in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgegangen werden, dass die erneute Befragung der Parteien und des Zeugen H.________ keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn gebracht hätte. Vielmehr hätten die Parteien und H.________ lediglich ihre im Strafverfahren gemachten Aussagen wiederholt und bestätigt. Davon seien offenbar auch die Parteien ausgegangen, ansonsten sie eine Partei- und/oder Zeugenbefragung offeriert hätten (act. 36 E. 3.3.3).

5.2.1 Der Beklagte wendet dagegen zusammengefasst ein, indem die Vorinstanz insinuiere, er habe allenfalls eine Partei- oder Zeugenbefragung beantragen müssen, verkenne sie, dass nicht er, sondern der Kläger die Hauptbeweislast trage. Da der Sachverhalt umstritten sei, habe es am Kläger gelegen, weitere Beweiserhebungen zu beantragen. Die eingereichten Urkunden genügten nicht, um den vollen Beweis für die klägerische Sachdarstellung zu erbringen. Dies habe das Obergericht im vorangegangenen Entscheid vom 28. Oktober 2022 betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen bereits so festgehalten (dortige E. 7.2 und 8.2); darauf habe er in der Klageantwort (Rz 11 ff.) und der Duplik (Rz 31 und 39) substanziiert und detailliert hingewiesen. Die Vorinstanz habe dies unberücksichtigt gelassen. Die Ansicht der Vorinstanz, wonach in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgegangen werden könne, dass die erneuten Befragungen der Parteien und von H.________ keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn gebracht hätten, und die Parteien deshalb auf die entsprechende Beweisofferte verzichtet hätten, sei reine Spekulation. Falls der Kläger aus den Aussagen von H.________ hätte Rechte ableiten wollen, wäre es in seiner Verantwortung gelegen, eine Zeugenbefragung zu beantragen (act. 39 Rz 13).

5.2.2 Soweit die Rügen des Beklagten die Beweislastverteilung betreffen, kann auf die vorstehenden Erwägungen zu diesem Thema verwiesen werden (vgl. vorne E. 4.4-4.6).

5.2.3 Sodann hat die Vorinstanz in der angefochtenen Erwägung primär zum Ausdruck gebracht, dass sie die Befragung der Parteien sowie von H.________ als Zeuge – wenn diese denn beantragt worden wären – als entbehrlich betrachtet hätte, weil die Parteien und der Zeuge bloss ihre im Strafverfahren gemachten Aussagen wiederholt und bestätigt hätten und daher nicht mit einem Erkenntnisgewinn hätte gerechnet werden können. Diese Überlegungen zur antizipierten Beweiswürdigung sind rein hypothetisch (und letztlich irrelevant), da die genannten Beweismittel eben nicht offeriert wurden. Massgebend ist demnach einzig, ob die Vorinstanz in Würdigung der offerierten und abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen durfte, die klägerische Sachdarstellung sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wahr. Der Vollständigkeit halber ist allerdings anzufügen, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall auf die Durchführung einer Parteibefragung und/oder Zeugeneinvernahme nicht hätte verzichten dürfen, wenn solche denn offeriert worden wären (vgl. dazu hinten E. 5.2.5.6). Im Übrigen muss auf die Rüge des Beklagten zur "hypothetischen" antizipierten Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht weiter eingegangen werden. Auf die (zutreffenden) Ausführungen der Vorinstanz zum Beweiswert von polizeilichen Einvernahmen ist an gegebener Stelle zurückzukommen (vgl. hinten E. 5.2.5.5).

5.2.4 Weiter ist auf den Einwand einzugehen, das Obergericht Zug habe mit Entscheid Z2 2022 45 vom 28. Oktober 2022 bereits festgehalten, dass die vorliegenden Urkunden nicht genügten, um die klägerische Sachdarstellung strikt zu beweisen (vgl. vorne E. 5.2.1).

5.2.4.1 Dass der Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren aus dem Entscheid Z2 2022 45 vom 28. Oktober 2022 zitierte und argumentierte, das Obergericht Zug habe erwogen, dass es den im Recht liegenden Urkunden an Beweiskraft fehle, um den vollen Beweis der klägerischen Darstellung zu erbringen, und stattdessen umfangreichere und zeitintensivere Beweisabnahmen [statt Urkunden] erforderlich seien, trifft zu (act. 15 Rz 11 und act. 25 Rz 39; act. 36 E. 3). Die Behauptung, die Vorinstanz habe dies unberücksichtigt gelassen (vgl. act. 39 Rz 13), ist hingegen falsch. Die Vorinstanz ist insofern auf die Argumente des Beklagten eingegangen, als sie festhielt, das Obergericht Zug habe "im besagten Entscheid lediglich die Voraussetzungen nach Art. 257 ZPO geprüft, insbesondere die sofortige Beweisbarkeit (Art. 257 Abs. 1 lit. a ZPO) […]" (act. 36 E. 3.2). Mit dieser Erwägung – der Entscheid des Obergerichts befasse sich lediglich mit der Frage der sofortigen Beweisbarkeit gemäss Art. 257 ZPO – hat sich der Beklagte in seiner Berufung nicht argumentativ auseinandergesetzt, weshalb darauf in diesem Punkt nicht einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.1).

5.2.4.2 Aber selbst, wenn darauf einzutreten wäre, könnte dem Beklagten nicht gefolgt werden:

Der Entscheid Z2 2022 45 vom 28. Oktober 2022 erging im Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen. Dort war vom Obergericht zu prüfen, "ob die Vorinstanz gestützt auf die Sachverhaltsfeststellung im […] Strafbefehl […] zu Recht auf einen sofort beweisbaren bzw. bewiesenen Sachverhalt hat schliessen dürfen" (act. 15/9 E. 7.1). Bezüglich des Strafbefehls kam das Obergericht zum Schluss, "allein der Beizug oder die Würdigung des Strafbefehls vom 10. Februar 2022 [schufen] noch keine klare Sachlage im Sinne von Art. 257 ZPO. Es wären zusätzlich einzelfallbezogene Wertungen notwendig gewesen, um aus diesem Strafbefehl trotz der Einwendungen des Gesuchsgegners einen klaren Sachverhalt herleiten zu können. Doch bereits die Notwendigkeit einzelfallbezogener Wertungen schliesst die Klarheit in der Regel von vornherein aus" (act. 15/9 E. 7.4). Anschliessend zeigte das Obergericht "der Vollständigkeit halber auf", dass sich an der fehlenden sofortigen Beweisbarkeit auch nichts geändert hätte, wenn auf die weiteren Urkunden (d.h. die Protokolle der polizeilichen Einvernahme des Klägers vom 30. April 2020, des Beklagten vom 4. Mai 2020 und von H.________ vom 5. Mai 2020 sowie den Rapport der Zuger Polizei an die Staatsanwaltschaft vom 13. Mai 2020) abgestellt worden wäre (vgl. act. 15/9 E. 8 und 8.1). Dabei schloss das Obergericht, die eingereichten Urkunden liessen nach wie vor mehr als eine Deutung zu, sodass ernste Zweifel nicht ganz ausgeschlossen werden könnten (vgl. act. 15/9 E. 8.2). "Solche Fragen [d.h. der Inhalt mündlicher Abmachungen zwischen den Parteien] sind einem Urkundenbeweis generell kaum zugänglich. […] Auch mit den weiteren Urkunden konnte der Gesuchsteller seine Behauptungen nicht sofort beweisen bzw. die schlüssigen Einwendungen des Gesuchsgegners nicht sofort widerlegen. Vorliegend hätten sich umfangreichere bzw. zeitintensivere Beweisabnahmen aufgedrängt" (act. 15/9 E. 8.3). Zusammenfassend hielt das Obergericht mitunter fest, dass der "vorliegende Fall […] für ein Verfahren nach Art. 257 ZPO nicht geeignet" ist (act. 15/9 E. 9).

Nach dem Gesagten trifft es zwar zu, dass das Obergericht den Parteien im Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen zu verstehen gab, dass mit den dort vorgelegenen Urkunden – welche auch im vorliegenden (ordentlichen) Verfahren eingereicht wurden – ernsthafte Zweifel nicht ganz ausgeschlossen werden können und mündliche Abmachungen – um welche es auch im vorliegenden Verfahren geht – dem Urkundenbeweis generell kaum zugänglich sind. Daraus kann der Beklagte – wenn auf die Berufung in diesem Punkt einzutreten wäre (vgl. vorne E. 5.2.4.1) – jedoch nur schon deshalb nichts zu seinen Gunsten im vorliegenden Verfahren ableiten, weil die Vorinstanz die Beweisführung mittels Urkunden nicht komplett ausgeschlossen ("kaum zugänglich") und der Kläger überdies im vorliegenden Verfahren das Protokoll der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme zwischen den Parteien und H.________ vom 26. November 2020 (act. 1/5; nachfolgend auch bloss "Konfrontationseinvernahme") eingereicht hat. Auf dieses Protokoll hat die Vorinstanz im vorliegenden (ordentlichen) Verfahren massgeblich abgestellt (vgl. hinten E. 5.2.5.1), während das Obergericht im Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen davon ausging, eine Konfrontationseinvernahme habe gar nicht stattgefunden (vgl. act. 15/9 E. 8.1). Die Aktenlage ist mithin nicht identisch. Ausserdem ist im Geltungsbereich der Verhandlungsmaxime in jedem Verfahren individuell zu prüfen, was von den Parteien behauptet und der Gegenseite bestritten bzw. zugestanden wurde (vgl. dazu vorne E. 4.1.4 f.).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Obergericht im Entscheid Z2 2022 45 vom 28. Oktober 2022 weder das Beweisergebnis im vorliegenden (ordentlichen) Verfahren vorgegeben bzw. den Urkunden jegliche Beweiskraft abgesprochen hat, noch lässt sich das Beweisergebnis des Verfahrens betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen integral und ohne Weiteres auf das vorliegende ordentliche Verfahren übertragen.

5.2.5 Schliesslich ist auf den Einwand des Beklagten einzugehen, die eingereichten Urkunden genügten (unabhängig vom Entscheid des Obergerichts Zug Z2 2022 45 vom 28. Oktober 2022) nicht, um den vollen Beweis für die klägerische Sachdarstellung zu erbringen. Der Kläger erbringe "keinen einzigen Beweis als seine Aussage" (act. 39 Rz 13 mit Verweis auf act. 25 Rz 39). In diesem Zusammenhang ist auch die Rüge zu lesen, der angefochtene Entscheid erwecke durchwegs den Eindruck, die Vorinstanz habe den Fokus daraufgelegt, weshalb sie dem Kläger glaube, und nicht darauf, was er beweisen könne (act. 39 Rz 17).

5.2.5.1 Diese Vorbringen sind als Kritik am Umstand zu verstehen, dass der Kläger für den Beweis seiner Sachdarstellung primär auf Einvernahmeprotokolle aus dem Strafverfahren verwiesen und die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid massgeblich auf diese Protokolle – d.h. die Protokolle der polizeilichen Einvernahme des Klägers vom 30. April 2020 (act. 1/4), des Beklagten vom 4. Mai 2020 (act. 1/13) und von H.________ vom 5. Mai 2020 (act. 1/7) sowie der Konfrontationseinvernahme vom 26. November 2020 (act. 1/5) – abgestellt hat (vgl. act. 36 E. 4.3, 4.4, 4.4.1-4.4.4 und 4.5.4). Indem der Beklagte sinngemäss geltend macht, die Einvernahmeprotokolle hätten den strikten Beweis nicht zu erbringen vermocht, weil sie lediglich die Aussagen des Klägers wiedergeben, stellt er die Beweiskraft bzw. den Beweiswert dieser Protokolle infrage.

5.2.5.2 Die Rügen sind für sich genommen zu allgemein gehalten und zu wenig substanziiert, als dass darauf eingetreten werden könnte (vgl. vorne E. 1.1). Es ist im Einzelfall und mit Bezug auf die jeweiligen Tatsachenbehauptungen zu beurteilen, ob die Vorinstanz diese gestützt auf die offerierten Beweismittel als bewiesen betrachten durfte oder nicht. Da allerdings im Rahmen der Beweiswürdigung die erhobenen Beweismittel zu bewerten und dabei jedem ein bestimmtes Gewicht beizumessen ist (vgl. vorne E. 5.1.1), bietet es sich zur Vermeidung von Wiederholungen an, bereits an dieser Stelle in allgemeiner Weise auf die Beweiskraft der im Recht liegenden relevanten Urkunden einzugehen.

5.2.5.3 Bezüglich der Protokolle der polizeilichen Einvernahmen (act. 1/4, 7 und 13) und der Konfrontationseinvernahme (act. 1/5) ist vorab klarzustellen, dass die in einem Strafverfahren protokollierten Aussagen nicht als Zeugnis oder Parteiaussagen gemäss Art. 168 Abs. 1 lit. a und f ZPO, sondern als Urkunden gemäss Art. 177 ff. ZPO zu qualifizieren sind (vgl. Bühler, a.a.O., S. 81). Wie dargelegt, sind die Beweise frei zu würdigen und es besteht keine Rangordnung zwischen den einzelnen Beweismitteln (vgl. vorne E. 5.1.1). Gleichwohl gelten im Gerichtsalltag gewisse Beweismittel für gewöhnlich als verlässlicher und beweiskräftiger als andere. So wird etwa Urkunden regelmässig stärkeres Gewicht beigemessen als Zeugen- oder Parteiaussagen (Hasenböhler, a.a.O., N 5.19 f. und 5.26; vgl. Dolge, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 177 ZPO N 10 f.; vgl. Bühler, a.a.O., S. 87). Aus dieser allgemeinen, im Einzelfall stets zu überprüfenden Feststellung kann nun allerdings nicht abgeleitet werden, Einvernahmeprotokollen aus Strafverfahren käme im Zivilverfahren generell eine höhere Beweiskraft zu als (zivilprozessualen) Zeugen- oder Parteiaussagen. Wie hiernach darzulegen ist, ist jedenfalls hinsichtlich der vorliegenden Einvernahmeprotokolle vom Gegenteil auszugehen. Der Beweiswert von strafprozessualen Einvernahmeprotokollen hängt massgebend von den Rechten und Pflichten ab, die für die einvernommenen Personen galten.

5.2.5.4 Werden Parteien im Rahmen eines Zivilprozesses vom Gericht befragt, sind sie zur Mitwirkung verpflichtet und werden unter Androhung einer Ordnungsbusse zur Wahrheit ermahnt (Art. 160 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 191 Abs. 2 ZPO). Das Gericht hat – bei entsprechendem Antrag – überdies die Möglichkeit, eine oder beide Parteien von Amtes wegen zur Beweisaussage unter Strafandrohung zu verpflichten (Art. 192 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. Art. 306 StGB; vgl. Hafner, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 192 ZPO N 3). Wird eine Drittperson vom Zivilgericht als Zeuge einvernommen, so ist sie zur Aussage und unter Strafandrohung (Art. 171 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 307 StGB) zur Wahrheit verpflichtet (Art. 160 Abs. 1 lit. a ZPO). Sowohl bei der Parteibefragung als auch der Zeugeneinvernahme können die Parteien Ergänzungsfragen beantragen oder allenfalls selbst stellen (vgl. Art. 173 ZPO; Hafner, a.a.O., Art. 191 ZPO N 19).

Insbesondere wegen der bloss disziplinarischen Sanktion wird der Parteibefragung generell ein eher geringer Beweiswert zuerkannt. Der Beweisaussage kommt – allgemein betrachtet – eine höhere Beweiskraft zu als der Parteibefragung, da die strafrechtliche Sanktion die jeweilige Partei wesentlich stärker unter Druck setzt (Hasenböhler, a.a.O., N 5.53 f.; vgl. Hafner, a.a.O., Art. 191 ZPO N 8 und Art. 192 ZPO N 5, je m.H.). Wie das Bundesgericht wiederholt festhielt, wäre es aber unzulässig, der Parteibefragung und der Beweisaussage von vornherein jeden Beweiswert abzusprechen. Erfahrungsgemäss kann eine geschickte Befragung durch das Gericht ein gutes Mittel sein, die Wahrheit zu erforschen, wenn die befragte Person eindringlich verhört wird und auf unerwartete Fragen Antwort geben muss, vor allem aber, weil das Gericht dabei einen persönlichen Eindruck gewinnt, der ihm gestatten kann, die Glaubwürdigkeit der befragten Person zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 4A_127/2020 vom 17. April 2020 E. 3.6; BGE 143 III 297 E. 9.3.2). Bezüglich des Beweiswerts von Zeugenaussagen ist anerkannt, dass diese nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht zu den zuverlässigsten Beweismitteln gehören und insbesondere weniger zuverlässig erscheinen als Urkunden (Urteil des Bundesgerichts 5A_88/2020 vom 11. Februar 2021 E. 4.3.2 m.H.; vgl. Hasenböhler, a.a.O., N 5.21-5.25, zu Umständen, welche Zeugenaussagen beeinflussen können; Guyan, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 157 ZPO N 6a).

5.2.5.5 Der Kläger und H.________ wurden am 30. April bzw. 5. Mai 2020 jeweils als Auskunftspersonen gemäss Art. 178 lit. b-g StPO polizeilich einvernommen (act. 1/4 und 7). Als solche waren sie von einer Aussagepflicht befreit (Art. 180 Abs. 1 StPO; vgl. act. 1/4 und 7, jeweils Ziff. 3). Zudem unterstanden sie weder anderen Mitwirkungspflichten noch der Wahrheitspflicht (Kerner, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 180 StPO N 2 m.H.; Donatsch, in: Donatsch und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 180 StPO N 7). Der am 4. Mai 2020 als beschuldigte Person einvernommene Beklagte war ebenfalls nicht zur Aussage verpflichtet und unterstand nicht der Wahrheitspflicht (vgl. act. 1/13 Ziff. 3). Die Genannten hätten somit lügen dürfen, was nur dann Konsequenzen nach sich gezogen hätte, wenn sie damit Rechtspflegedelikte begangen hätten (mit Ausnahme der straflosen Selbstbegünstigung im Falle des Beklagten; Ruckstuhl, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 157 StPO N 1a und Art. 158 StPO N 23; Donatsch, a.a.O., Art. 180 StPO N 7). Ergänzungsfragen waren nicht möglich, zumal die Parteien (Einvernahme von H.________) bzw. die Gegenpartei (Einvernahmen der Parteien) nicht anwesend waren (vgl. act. 1/4, 7 und 13, je S. 1).

Ein Vergleich zwischen den (im vorliegenden Zusammenhang relevanten) Rechten und Pflichten von Parteien und Zeugen anlässlich einer zivilprozessualen Parteibefragung oder Zeugeneinvernahme (vgl. vorne E. 5.2.5.4) mit den Rechten und Pflichten, die für die Par­teien und H.________ im Rahmen der polizeilichen Einvernahmen galten, offenbart grosse Unterschiede. Insbesondere aufgrund der fehlenden Aussage- und Wahrheitspflicht und der Unmöglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen, kann den polizeilichen Einvernahmeprotokollen vorliegend nicht ansatzweise dieselbe Beweiskraft zukommen wie einer zivilprozessualen Befragung gemäss Art. 168 Abs. 1 lit. a und f ZPO. Auch in Anbetracht dessen, dass (bereits) zivilprozessualen Parteibefragungen im Generellen ein eher geringer Beweiswert zuerkannt wird, kann den Protokollen der polizeilichen Einvernahmen nur eine (sehr) tiefe Beweiskraft beigemessen werden. Die Beweiskraft der polizeilichen Einvernahme von H.________ mag grundsätzlich etwas höher zu gewichten sein, da er als Drittperson – soweit ersichtlich – keine eigenen Interessen verfolgt haben dürfte. Letztlich vermögen polizeiliche Einvernahmen in strittigen Fällen eine zivilprozessuale Partei- und/oder Zeugenbefragung aber nicht zu ersetzen, was bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (vgl. act. 36 E. 3.3.3) und unangefochten blieb (vgl. act. 39 Rz 13; act. 43 Rz 16-18).

5.2.5.6 Die vorstehenden Ausführungen bezüglich der polizeilichen Einvernahmeprotokolle gelten grundsätzlich auch für das Konfrontationseinvernahmeprotokoll (act. 1/5): Der Beklagte wurde wiederum als beschuldigte Person und H.________ als Auskunftsperson gemäss Art. 178 lit. b-g StPO einvernommen. Ihre Rechte und Pflichten entsprachen – jedenfalls soweit vorliegend relevant – jenen anlässlich der polizeilichen Einvernahmen. Der Kläger wurde zwar erneut als Auskunftsperson einvernommen, infolge seiner Konstituierung als Privatkläger war er nun aber zur Aussage verpflichtet (Art. 178 lit. a i.V.m. Art. 180 Abs. 2 StPO; act. 1/5 Ziff. 5), der Wahrheitspflicht unterstand er indes wiederum nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_98/2016 vom 9. September 2016 E. 2.4.2; Kerner, a.a.O., Art. 180 StPO N 6; a.M. Donatsch, a.a.O., Art. 180 StPO N 25 f.). Da es den Parteien und dem Verteidiger des Beklagten möglich war, Ergänzungsfragen zu stellen, ist die Beweiskraft des Protokolls der Konfrontationseinvernahme höher zu gewichten als jene der polizeilichen Einvernahmeprotokolle. Mit der Beweiskraft einer zivilprozessualen Partei- oder Zeugenbefragung kann das Protokoll der Konfrontationseinvernahme allerdings nicht gleichgesetzt werden. Der Wahrheitspflicht kommt bei der Bewertung der Beweiskraft einer Aussage massgebende Bedeutung zu (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6P.43/2001 vom 31. Mai 2001 E. 3; 6B_98/2016 vom 9. September 2016 E. 2.4.2, jeweils in Bezug auf den Strafprozess, was sinngemäss auch für das Zivilverfahren gilt). Vorliegend unterstand keine der einvernommenen Personen der Wahrheitspflicht. Der Hinweis auf die möglichen Straffolgen einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung (vgl. act. 1/5 S. 4; Art. 181 Abs. 2 StPO) vermag diesen Umstand nicht aufzuwiegen. Aufgrund dessen sowie in Anbetracht der sich teilweise diametral widersprechenden Aussagen der Einvernommenen konnte das Konfrontationseinvernahmeprotokoll eine zivilprozessuale Partei- oder Zeugenbefragung vorliegend nicht ersetzen. Demzufolge wäre der Verzicht auf die Durchführung einer zivilprozessualen Partei- und/oder Zeugenbefragung (wenn sie denn beantragt worden wären) in antizipierter Beweiswürdigung unzulässig gewesen, zumal andere Beweismittel nicht ersichtlich sind (vgl. auch vorne E. 5.2.3). Anzumerken bleibt, dass sich die Vorinstanz nicht ausdrücklich zur Beweiskraft des Protokolls der Konfrontationseinvernahme geäussert hat, obschon sie ihren Entscheid massgebend auf diese Urkunde stützte.

5.2.5.7 Auf den Strafbefehl vom 10. Februar 2022 (act. 1/6) hat die Vorinstanz zur Erstellung des Sachverhalts nicht zurückgegriffen (vgl. act. 36). Dies ist nicht zu beanstanden, zumal aus dem Strafbefehl nicht hervorgeht, gestützt auf welche Beweismittel die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt als erstellt erachtete (siehe dazu auch das Urteil des Obergerichts Zug Z2 2022 45 vom 28. Oktober 2022 E. 7.2). Weiterungen erübrigen sich.

5.3 In der Sache führte die Vorinstanz im ersten Schritt aus, zwischen den Parteien sei unstrittig, dass der Kläger die Zahlen auf dem Lottoschein angekreuzt und den Lottoschein beim Kiosk in G.________ (ZG) abgegeben habe. Strittig sei jedoch, ob der Kläger die Zahlen allein getippt habe oder auf Anweisung des Beklagten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beklagte, den Lottoschein nicht selbst ausgefüllt, sondern die Zahlen angeblich dem Kläger mündlich in der Nähe der ________ (Gebäude) in G.________ (ZG) diktiert haben solle. Gemäss seinen Angaben habe der Beklagte regelmässig leere Lottoscheine bei sich. Entsprechend hätte er die Zahlen auf dem Lottoschein ohne Weiteres selbständig ankreuzen und, falls nötig, dem Kläger zur Einlösung am Kiosk übergeben können. Weiter habe der Beklagte behauptet, sie hätten in sieben Kästchen je fünf Zahlen angekreuzt. Gemäss Quittung für das Lottospiel seien indes lediglich drei Spiele erfasst, mithin seien nicht – wie vom Beklagten behauptet – sieben Kästchen ausgefüllt worden. Schliesslich habe der Beklagte ausgeführt, er habe dem Kläger CHF 32.50 für das Lottospiel gegeben. Das streitgegenständliche Lottospiel habe jedoch aktenkundig CHF 18.50 gekostet. Im Gegensatz zum Beklagten habe der Kläger den Betrag für das Lottospiel korrekt beziffern können. Nach dem Gesagten überzeugten die Ausführungen des Beklagten nicht. Entsprechend bestünden keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Kläger die Lottogewinnzahlen selbständig ausgewählt habe, mithin nicht auf Anweisung des Beklagten (act. 36 E. 4.3).

5.3.1 Der Beklagte bringt dagegen im Wesentlichen vor, es werde bestritten, dass nicht nachvollziehbar sein solle, weshalb er den Lottoschein nicht selbst ausgefüllt, sondern die Zahlen dem Kläger mündlich in der Nähe der ________ (Gebäude) diktiert habe. Er habe in der Klageantwort (Rz 13) und der Duplik (Rz 26) umfassend dargestellt, weshalb er dies so gemacht habe. Insbesondere habe eine 30-jährige Freundschaft und eine Verbundenheit zwischen den Parteien bestanden, da sie beide aus ________ (Land) stammten, zur selben Community gehörten und beide im selben Ort wohnhaft gewesen seien. Er habe dargelegt, dass er aufgrund dieser langjährigen Freundschaft dem Kläger die Anweisung gegeben habe, den Lottoschein für ihn auszufüllen. Er habe nicht gedacht, dass dies ein Problem sein werde, zumal der Kläger sowieso habe zum Kiosk gehen müssen. Ausserdem habe er auch dargelegt, weshalb der Kläger die richtigen Informationen in Bezug auf Anzahl Spieltipps und Spieleinsatz habe nennen können. Der Kläger habe den Lottoschein für den Beklagten ausgefüllt, den "Zettel" vom Kiosk erhalten und ein Foto davon gemacht, so dass der Kläger diese Informationen immer präsent haben würde, und habe behaupten können, der Gewinn gehöre ihm. Die Vorinstanz habe diese Ausführungen nicht berücksichtigt und falsch gewürdigt. Weiter habe die Vorinstanz Art. 8 ZGB falsch angewendet, indem sie den Beweis vom Kläger für seine Sachverhaltsdarstellung als erbracht angesehen und zudem vom Beklagten verlangt habe, dass er für seine Gegendarstellung den Hauptbeweis erbringe. Damit liege eine unzulässige Umkehr der Beweislast vor. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig dargestellt und Art. 8 ZGB verletzt (act. 39 Rz 16).

5.3.2 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann die Sachdarstellung des Beklagten nicht per se und von vornherein als "nicht nachvollziehbar" bezeichnet werden. Es ist plausibel und möglich, dass der Kläger für den Beklagten auf dessen Anweisung Zahlen auf einem Lottoschein ankreuzte und den Lottoschein anschliessend beim Kiosk abgab, zumal die Parteien nach übereinstimmender Darstellung befreundet waren und sich oft trafen (vgl. act. 1 Rz 10; act. 15 Rz 13; act. 21 Rz 11). Der Umstand, dass der Beklagte regelmässig leere Lottoscheine bei sich trägt (vgl. act. 1/5 Ziff. 80) und er die Zahlen auf dem Lottoschein, von dem er behauptet, der Kläger habe ihn in seinem Auftrag ausgefüllt, auch selbst hätte ankreuzen können, ändert nichts an der grundsätzlichen Plausibilität.

5.3.3 Demgegenüber ist zutreffend und unbestritten, dass der Beklagte sowohl an seiner polizeilichen Einvernahme als auch an der Konfrontationseinvernahme die gemäss Spielquittung am 20. März 2020 abgegebene Anzahl Spieltipps (drei Spiele, vgl. act. 1/3 linke Seite) und die dafür angefallenen Kosten nicht korrekt wiedergeben konnte. Gemäss dem Beklagten habe er den Kläger in sieben Kästchen je fünf Zahlen ankreuzen lassen, was CHF 32.50 gekostet habe (vgl. act. 1/13 Ziff. 19; act. 1/5 Ziff. 82-83 und 88). Der Kläger hingegen konnte den Einsatz (CHF 18.50) anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme und auch an der Konfrontationseinvernahme korrekt beziffern (act. 1/4 Ziff. 7: "Ungefähr CHF 18.50."; act. 1/5 Ziff. 18: "Ich glaube, CHF 18.50."). Der Beklagte beschränkte sich im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. act. 25 Rz 26) wie auch in der Berufung (act. 39 Rz 16) darauf, zu erklären, weshalb der Kläger die richtigen Parameter nennen konnte. Warum ihm dies nicht möglich war, hat er nicht dargelegt. Insbesondere machte er nicht geltend, der Kläger habe abredewidrig weniger Spieltipps abgegeben als ihm aufgetragen. Dass die Vorinstanz diesen Umstand zu Ungunsten des Beklagten wertete, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.

5.3.4 Zu Recht rügt der Beklagte allerdings, dass die Vorinstanz offenbar einzig aus den eben dargelegten Gründen darauf schloss, die klägerische Sachdarstellung sei strikt bewiesen (vgl. vorne E. 5.3). Wie dargelegt, hat die Vorinstanz dem Beklagten zu Unrecht den Hauptbeweis dafür auferlegt, dass er dem Kläger die Anweisung zum Lottospielen gegeben und ihm die zu tippenden Zahlen genannt hat. Es ist der Kläger als Ansprecher, der seine Berechtigung am Lottogewinn zu beweisen hat. Dies setzt mitunter den Nachweis voraus, dass er (der Kläger) am 20. März 2020 allein bzw. selbständig und auf eigene Rechnung Lotto spielte (vgl. vorne E. 4.4-4.6). Der Beklagte ist zum Gegenbeweis berechtigt. Dieser wird allerdings erst dann relevant, wenn der Kläger den Hauptbeweis angetreten hat und damit nicht scheitert. Gelingt dies dem Kläger, so ist nicht erforderlich, dass das Gericht von der Schlüssigkeit der Gegendarstellung des Beklagten überzeugt wird; es genügt, wenn die richterliche Überzeugung in den Hauptbeweis erschüttert wird (vgl. vorne E. 4.5 und 5.1.2). Der Schluss der Vorinstanz, da der Beklagte die Parameter des Lottospiels vom 20. März 2020 nicht korrekt wiedergeben konnte, müsse der Kläger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit selbständig Lotto gespielt haben, greift demnach zu kurz und ist nicht haltbar. Zwar stellt das Unvermögen des Beklagten, die Anzahl Spieltipps und den Preis korrekt zu benennen, ein Indiz dafür dar, dass der Kläger selbständig Lotto gespielt haben könnte bzw. ihm die getippten Zahlen nicht vom Beklagten vorgegeben wurden. Davon abgesehen offeriert der (hauptbeweisbelastete) Kläger jedoch einzig seine Aussagen an den beiden Einvernahmen im Strafverfahren als Beweis (vgl. act. 21 Rz 11). Wie dargelegt, kommt diesen nur ein (sehr) geringer Beweiswert zu. Eine Parteibefragung hat der Kläger nicht beantragt.

5.3.5 Damit ist dem Beklagten allerdings noch nicht geholfen. Die Vorinstanz hiess die Klage im Ergebnis deshalb gut, weil sie zum Schluss kam, es bestünden (insgesamt) keine ernsthaften Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt wie vom Kläger geltend gemacht zugetragen haben musste (vgl. vorne E. 3.3.1). Nun beruht die klägerische Sachdarstellung im Wesentlichen auf der Behauptung, der Beklagte habe den Lottogewinn im Rahmen eines Freundschaftsdienstes für den Kläger eingefordert, weil der Kläger dazu nicht in der Lage gewesen sei (vgl. wiederum vorne E. 3.3.1 und 4.2). Durfte die Vorinstanz diesen Beweis als erbracht betrachten, erlaubte das vorgenannte Indiz auch den Schluss, dass der Kläger selbständig und ohne Anweisung des Beklagten Lotto gespielt haben muss (vgl. zum "Indizienbeweis": Urteil des Bundesgerichts 5A_561/2020 vom 3. März 2021 E. 5.2.1 m.H.). Dies, weil der behauptete Freundschaftsdienst sachlogisch voraussetzt, dass der Kläger "für sich selbst" Lotto gespielt hat, und weil es im Rahmen der Beweiswürdigung auf das aus dem Beweisverfahren resultierende Gesamtergebnis ankommt (vgl. Bühler, a.a.O., S. 87). Die Gutheissung der Klage wäre folglich nicht zu beanstanden und die Berufung abzuweisen. Die weiteren Erwägungen der Vorinstanz sind vor diesem Hintergrund zu beurteilen.

5.4 Im zweiten Schritt prüfte die Vorinstanz den vom Kläger behaupteten Freundschaftsdienst des Beklagten.

5.4.1 Dazu erwog die Vorinstanz einleitend, es sei unstrittig, dass der Kläger den Lottoschein am 24. März 2020 habe einlösen wollen und von der Kioskmitarbeiterin das Formular "Gewinn­einforderung" erhalten habe. Der Kläger habe dieses Formular sodann unbestrittenermassen dem Beklagten übergeben. Umstritten sei hingegen, weshalb er dies getan habe. Gemäss Ausführungen des Klägers sei er aufgrund seiner mangelhaften Deutschkenntnisse und eines Tremors nicht in der Lage gewesen, den Gewinnschein allein korrekt auszufüllen, weshalb er den Beklagten um Hilfe beim Ausfüllen des Gewinnscheins gebeten habe. Da man verschiedene Fragen der Lotteriegesellschaft auf Deutsch habe beantworten und eine E-Mail-Adresse habe angeben müssen, über welche der Kläger nicht verfüge, habe er seinen Lottoschein im Beisein von H.________ an den Beklagten übergeben, damit dieser das Formular "Gewinneinforderung" unter seinem eigenen Namen habe ausfüllen und sich um alle damit zusammenhängenden administrative Belange habe kümmern können (act. 36 E. 4.4).

5.4.2 Diese Erwägung blieb unangefochten (vgl. act. 39 Rz 18; act. 43 Rz 25). Von den entsprechenden Feststellungen der Vorinstanz zum Beweisgegenstand (d.h. den streitigen Tatsachen) und dem Standpunkt des Klägers ist im Folgenden auszugehen.

5.5 Gemäss der Vorinstanz war zunächst zu klären, ob der Kläger insbesondere aufgrund seiner mangelhaften Sprachkenntnisse nicht in der Lage gewesen sei, das Formular "Gewinneinforderung" auszufüllen. Dem Beklagten sei zwar insofern beizupflichten, als das Formular "Gewinneinforderung" nicht kompliziert sei und der Kläger nur eine überschaubare Menge an Informationen hätte angeben müssen. Seine Kontaktdaten sowie Bankdaten habe der Kläger, wie der Beklagte zu Recht ausgeführt habe, wohl bereits seinem Arbeitgeber und Vermieter angeben müssen. Unklar und nicht erstellt sei dabei jedoch, ob er dies jeweils ohne Hilfe getan habe. Im Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme am 30. April 2020 habe der Kläger über die Niederlassungsbewilligung C bis 30. November 2021 verfügt. Wie der Beklagte richtig ausgeführt habe, müsse man zum Erhalt einer C-Bewilligung Sprachkompetenzen der am Wohnort gesprochenen Landessprache (vorliegend Deutsch) nachweisen, wobei bei einer ordentlichen (nicht vorzeitigen) Erteilung die Anforderungen bei Niveau A2 mündlich und A1 schriftlich lägen. Selbst wenn der Kläger die Angaben auf dem Formular "Gewinneinforderung" grundsätzlich hätte verstehen müssen, sei erstellt, dass er (dennoch) nicht gewusst habe, was er damit habe tun müssen. So habe H.________ an der polizeilichen Einvernahme vom 5. Mai 2020 bestätigt, dass der Kläger nicht gewusst habe, was er mit dem Zettel (gemeint sei wohl das Formular "Gewinneinforderung") habe machen müssen und deshalb ihn (H.________) gefragt habe. An der polizeilichen Einvernahme vom 30. April 2020 habe der Kläger zudem angegeben, er benötige eine Übersetzung. Weiter habe er an dieser Einvernahme ausgeführt, da er nicht Deutsch könne, habe er den Gewinnschein nicht ausfüllen können. Auch die Konfrontationseinvernahme der Staatsanwaltschaft Zug vom 26. November 2020 sei auf ________ (Sprache) durchgeführt und von Herrn "F.________" übersetzt worden. Zwar habe der Kläger – wie der Beklagte richtig ausgeführt habe – an der Konfrontationseinvernahme bestätigt, er könne schon Deutsch sprechen, aber verstehe nicht alles. Daraus könne der Beklagte aber nichts zu seinen Gunsten ableiten, gehe doch aus dieser Aussage hervor, dass er eben nicht alles verstehe, mithin nur über mangelhafte Deutschkenntnisse verfüge. Es erscheine also plausibel, dass die fehlenden Deutschkenntnisse einer der Gründe gewesen seien, weshalb der Kläger dem Beklagten das Formular "Gewinneinforderung" zum Ausfüllen übergeben habe. Hätte er das Formular verstanden, hätte er weder H.________ noch den Beklagten fragen müssen, was mit dem Formular zu tun sei (act. 36 E. 4.4.1).

5.5.1 Der Beklagte bringt dagegen zusammengefasst vor, er habe die Behauptung, ungenügende Deutschkenntnisse des Klägers seien der Grund für die Übergabe des Formulars "Gewinn­einforderung" gewesen, substanziiert bestritten. Er habe überdies belegt, dass der Kläger als Inhaber einer Niederlassungsbewilligung C gemäss Gesetz mindestens über Deutschkenntnisse auf Niveau A2 mündlich und Niveau A1 schriftlich verfügt haben müsse. Denn bei der Bewilligungserteilung müssten die Sprachkenntnisse nachgewiesen werden (vgl. Duplik Ziff. 34). Weiter habe der Beklagte substanziiert geltend gemacht, dass der Kläger die Angaben, wie sie im Formular "Gewinneinforderung" verlangt würden, bei über zehnjähriger Aufenthaltsdauer bereits unzählige Male habe angeben müssen, und zwar nicht nur gegenüber dem Arbeitgeber und Vermieter, sondern auch gegenüber der Bank, dem Einwohneramt, dem Migrationsamt etc. (vgl. Duplik Rz 34). Indem die Vorinstanz insinuiere, der Beklagte hätte beweisen müssen, dass der Kläger diese Angaben jeweils ohne Hilfe geliefert habe, gehe sie über die dem Beklagten obliegende Bestreitungslast hinaus und kehre die Beweislast unzulässigerweise um. Das sei willkürlich (act. 39 Rz 18 i.V.m. Rz 17). Die Vorinstanz stelle den Sachverhalt unrichtig fest, wenn sie behaupte, es sei erstellt, dass der Kläger nicht gewusst habe, was er mit dem Formular "Gewinneinforderung" machen müsse. Ausserdem verkenne sie, dass auch die polizeiliche Einvernahme mit dem Beklagten übersetzt worden sei. Mithin sei nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz aus der Übersetzung der Befragung des Klägers ableite, dieser verfüge über ungenügende Deutschkenntnisse (act. 39 Rz 20).

5.5.2 Die Vorinstanz hielt einleitend fest, dass der Kläger das Formular "Gewinneinforderung" "grundsätzlich hätte verstehen müssen", da das Formular nicht kompliziert sei und er nur eine überschaubare Menge an Informationen hätte angeben müssen. Diesen (zutreffenden) Schluss zog sie aus dem Umstand, dass der Kläger als Inhaber einer Niederlassungsbewilligung C von Gesetzes wegen über dafür ausreichende Deutschkenntnisse verfügt haben muss. Weiter erwog die Vorinstanz, der Beklagte habe berechtigterweise vorgebracht, dass der Kläger seine Kontaktdaten sowie Bankdaten "wohl bereits seinem Arbeitgeber und Vermieter" habe angeben müssen (vgl. act. 36 E. 4.4.1). Es ist gerichtsnotorisch und folglich nicht beweisbedürftig (Art. 151 ZPO), dass eine Person, welche seit Jahren in der Schweiz lebt und arbeitet, im Laufe der Zeit ihre Kontakt- und Bankdaten wiederholt gegenüber Dritten angegeben haben muss. Davon abgesehen hat der Kläger den Einwand des Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren gar nicht bestritten; die Bestreitung in der Berufungsantwort (act. 43 Rz 25) ist folglich verspätet und unbeachtlich (vgl. vorne E. 1.4). Sodann hat der Kläger – soweit ersichtlich – im vorinstanzlichen Verfahren nirgends geltend gemacht (geschweige denn bewiesen), dass er für die Lieferung der genannten Angaben an Arbeitgeber, Vermieter etc. jeweils Hilfe von Dritten in Anspruch genommen hat. Wie der Beklagte zu Recht einwendet, wäre der Kläger dafür behauptungs- und beweisbelastet (vgl. vorne E. 4.1.2). Nachdem der Verhandlungsgrundsatz gilt (vgl. vorne E. 4.1.4), hätte die Vorinstanz mithin davon ausgehen müssen, dass der Kläger die im Formular "Gewinneinforderung" verlangten Informationen in der Vergangenheit bereits mehrfach gegenüber Dritten angegeben hat, ohne dafür auf Hilfe zurückgegriffen zu haben. In dem die Vorinstanz die Frage allfälliger Hilfestellung durch Dritte aufwarf, hat sie die Verhandlungsmaxime verletzt (vgl. Bühler, a.a.O., S. 88 f.).

5.5.3 Ebenfalls begründet ist die Rüge des Beklagten, aus dem Umstand, dass an der Konfrontationseinvernahme ein [...]-Übersetzer anwesend gewesen sei und der Kläger anlässlich der polizeilichen Einvernahme angegeben habe, er benötige eine Übersetzung, könne nicht abgeleitet werden, der Kläger habe nicht über die nötigen Deutschkenntnisse verfügt, um das Formular "Gewinneinforderung" auszufüllen. Einerseits stellen Einvernahmen durch die Polizei oder die Staatsanwaltschaft potenziell ganz andere Anforderungen an die Sprachkenntnisse bzw. -kompetenzen der einvernommenen Person als das Formular "Gewinneinforderung". Bereits deshalb kann aus dem geltend gemachten "Übersetzungsbedarf" im Straf­verfahren nicht abgeleitet werden, die Sprachkenntnisse hätten (auch) für das Ausfüllen des Formulars nicht genügt. Andererseits gab der Kläger anlässlich der Konfrontationseinvernahme zu Protokoll: "Ich kann schon Deutsch sprechen, aber ich verstehe nicht alles" (act. 1/5 Ziff. 159). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist diese Aussage des Klägers ein (weiterer) Beleg dafür, dass er den Inhalt des Formulars "Gewinneinforderung" verstanden haben musste. Denn wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, war das Formular nicht kompliziert und verlangte nur eine überschaubare Menge an Informationen. Es ist im vorliegend relevanten Zusammenhang (Ausfüllen des Formulars "Gewinneinforderung") gar nicht erforderlich, dass der Kläger "alles" versteht bzw. verstand.

5.5.4 Ferner bestreitet der Beklagte zu Recht die Feststellung der Vorinstanz, wonach erstellt sei, dass der Kläger trotz hinreichender Deutschkenntnisse nicht gewusst habe, was er mit dem Formular "Gewinneinforderung" habe tun müssen. Die Vorinstanz begründete diese Feststellung mit einer Aussage von H.________ an dessen polizeilichen Einvernahme. Dieser habe bestätigt, dass der Kläger nicht gewusst habe, was er mit dem Zettel (gemeint sei wohl das Formular "Gewinneinforderung") habe machen müssen und deshalb ihn (H.________) gefragt habe. Zwar hat die Vorinstanz die Aussage von H.________ korrekt wiedergegeben (vgl. act. 1/7 Ziff. 8). Allerdings liess sie im Rahmen der Beweiswürdigung zum einen ausser Acht, dass dem Protokoll der polizeilichen Einvernahme nur ein (sehr) geringer Beweiswert zukommt (vgl. vorne E. 5.2.5.5). Zum anderen liess sie die widersprechende Aussage von H.________ zum "Zettel" anlässlich der Konfrontationseinvernahme unberücksichtigt (vgl. dazu die Behauptungen des Beklagten in der Duplik Rz 36). H.________ gab dort zu Protokoll (act. 1/5 Ziff. 116): "Bei dieser Rampe, welche sie erwähnt hatten, hat A.________ mir diesen Zettel gezeigt. Dann habe ich den Zettel angeschaut, dort stand Bankkonto, IBAN-Nr., Adresse usw. Darauf habe ich ihm gesagt, er könne ja schreiben, und dies ausfüllen und abgeben. Darauf sagte A.________ zu mir, er habe Zittern, er gebe es C.________, er werde für ihn das ausfüllen. Das ist alles was ich gesehen habe." Demnach teilte H.________ dem Kläger mit, was er mit dem Formular zu tun hatte (ausfüllen und abgeben). Dass der Kläger dies verstand (oder bereits wusste), ergibt sich daraus, dass er entgegnet haben soll, er werde das Formular dem Beklagten geben, denn er habe Zittern. Von mangelnden Deutschkenntnissen oder fehlendem Verständnis ist hingegen nicht die Rede. Nun ist (auch) die Beweiskraft des Konfrontationseinvernahmeprotokolls bloss gering und nicht mit jener einer zivilprozessualen Zeugenbefragung (Art. 169 ff. ZPO) gleichzusetzen. Wie dargelegt, ist der Beweiswert des Protokolls der Konfrontationseinvernahme aber höher zu gewichten als jener des Protokolls einer polizeilichen Einvernahme (vgl. vorne E. 5.2.5.6).

Von der geringen Beweiskraft der Einvernahmeprotokolle abgesehen, geht es bereits aufgrund der dargelegten Widersprüche zwischen den Aussagen H.________ nicht an, einzig gestützt auf dessen Aussage an der polizeilichen Einvernahme zu schliessen, es sei erstellt, dass der Kläger nicht gewusst habe, was er mit dem Formular "Gewinneinforderung" habe tun müssen. Die Befragung von H.________ als Zeuge im vorinstanzlichen Verfahren (bzw. die entsprechende Beweisofferte) wäre geboten gewesen. Berücksichtigt man überdies die Aussagen des Klägers an der Konfrontationseinvernahme, auf welche dieser in der Berufungsantwort verweist (act. 43 Rz 26), drängt sich vielmehr der Schluss auf, dass er sehr wohl wusste, was mit dem Formular zu tun war: So gab der Kläger zu Protokoll (act. 1/5 Ziff. 12): "[…] Sie [die Kioskverkäuferin] sagte mir, ich solle den Beleg ausfüllen und ihr zurückbringen. Sie könnte das Geld nicht mir persönlich übergeben, aber ich sollte den Zettel ausgefüllt zurückbringen […]."

5.5.5 Nach dem Gesagten ist dem Kläger der Nachweis, dass er dem Beklagten das Formular "Gewinneinforderung" (mitunter) aufgrund mangelhafter Deutschkenntnisse übergeben hat, nicht gelungen. Es ist nicht belegt, dass der Kläger nicht über die nötigen Deutschkenntnisse verfügte, um den Inhalt des Formulars zu verstehen. Zudem ist davon auszugehen, dass er die erforderlichen Informationen in der Vergangenheit bereits mehrfach abgegeben haben musste. Ebenso ist nicht erstellt, dass der Kläger nicht gewusst haben soll, was mit dem Formular zu tun ist. Es bestehen vielmehr verschiedene Anhaltspunkte, die ausdrücklich auf das Gegenteil hindeuten. Die davon abweichenden Folgerungen der Vorinstanz erweisen sich damit als nicht haltbar. Auf die weiteren in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen des Beklagten – insbesondere die Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (act. 39 Rz 19) – ist bei diesem Ergebnis nicht weiter einzugehen.

5.6 Hinsichtlich des Tremors, den der Kläger als zweiten Grund für die Weitergabe des Formulars "Gewinneinforderung" an den Beklagten angeführt hat, erwog die Vorinstanz Folgendes:

An der Konfrontationseinvernahme habe der Kläger ausgesagt, er leide unter Zittern, weshalb er den Beklagten gebeten habe, die Gewinneinforderung auszufüllen. H.________ habe dies an der Konfrontationseinvernahme mehrfach bestätigt. Der Kläger habe ihm gesagt, er habe Zittern, weshalb er den Zettel (die Gewinneinforderung) dem Beklagten zum Ausfüllen geben werde. Der Beklagte habe hierzu einzig eingewendet, es sei widersprüchlich, wenn der Kläger einerseits behaupte, er habe den Lottoschein ganz allein ausgefüllt (und damit anscheinend keine Probleme gehabt), er jedoch andererseits vorbringe, wegen des Tremors habe er das Formular "Gewinneinforderung" nicht ausfüllen können. Zahlen bei einem Lottoschein anzukreuzen, sei indes nicht mit dem Schreiben der auf der Gewinneinforderung verlangten Angaben (Name, Vorname, Strasse, PLZ/Ort, Telefon, E-Mail, Bankname, Ort der Bank, IBAN/Post-Konto, BIC [falls nicht Schweiz]) in Blockschrift vergleichbar. Das Ankreuzen erfordere lediglich einen Bruchteil einer Sekunde, wohingegen beim Schreiben in Blockschrift die Hand länger stillgehalten und bewusst geführt werden müsse. Demnach seien die Ausführungen des Klägers – entgegen Ansicht des Beklagten – nicht widersprüchlich, sondern liessen vielmehr keine ernsthaften Zweifel offen (act. 36 E. 4.4.2).

5.6.1 Der Beklagte moniert, er habe die Sachverhaltsdarstellung des Klägers substanziiert und detailliert bestritten. Der Kläger habe seinen Tremor in keiner Weise belegt, sondern lediglich behauptet, dass er an einem Tremor leide und dass dieser Tremor ihn am Ausfüllen des Formulars "Gewinneinforderung" gehindert habe. Mit blossen Parteibehauptungen habe der Kläger den strikten Beweis nicht erbracht. Die Vorinstanz habe die Beweiswürdigung falsch vorgenommen und den Sachverhalt nicht richtig festgestellt. Ausserdem habe die Vorinstanz das Argument des Beklagten mit einer unrichtigen Begründung verworfen: Die Felder auf dem Lottoschein seien sehr klein. Die Hand müsse konzentriert stillgehalten und bewusst geführt werden. Das gelte erst recht für eine längere Zeit, wenn der Kläger drei Spieltipps abgegeben habe. Hätte er tatsächlich einen derart starken Tremor, wie er behaupte, wäre es ihm schlicht unmöglich gewesen, den Lottoschein allein auszufüllen. Es sei jedoch unbestritten, dass der Kläger den Lottoschein ausgefüllt habe. Die Logik und tatsächlichen Gegebenheiten stünden den Ausführungen des Klägers und der Vorinstanz entgegen (act. 39 Rz 21 mit Verweis auf act. 25 Rz 49).

5.6.2 Die Vorinstanz erachtete es gestützt auf Aussagen des Klägers und H.________ an der Konfrontationseinvernahme als erstellt, dass der Kläger an einem Tremor leidet. Dies überzeugt nicht: Der Kläger gab zu Protokoll, an "Zittern" zu leiden (vgl. act. 1/5 Ziff. 12, 40 und 52). Wie dargelegt, ist die Beweiskraft des Protokolls der Konfrontationseinvernahme bloss gering und vermag im vorliegenden (strittigen) Fall eine Parteibefragung nicht zu ersetzen (vgl. vorne E. 5.2.5.6). Hinzu kommt, dass der Kläger zur Untermauerung seiner Behauptung, er leide an einem Tremor, der ihn am Schreiben hindere bzw. ihm das Schreiben (stark) erschwere, ohne Weiteres ein Arztzeugnis hätte beibringen können. Gegenteiliges hat der Kläger jedenfalls nicht behauptet. Nach einer Lehrmeinung ist es nicht zulässig, auf eine blosse Partei- oder Zeugenaussage abzustellen, wo die Beweissicherung leicht möglich gewesen wäre (vgl. Bühler, a.a.O., S. 88). Dies muss erst recht für strafprozessuale Aussagen gelten, die ohne Wahrheitspflicht erfolgten (vgl. vorne E. 5.2.5.6). Auch die Aussagen von H.________ vermögen einen Tremor nicht zu beweisen: Zum einen ist deren Beweiswert gering (vgl. vorne E. 5.2.5.6). Zum anderen führte H.________ an den von der Vorinstanz genannten Stellen lediglich aus, der Kläger habe ihm gesagt, er "habe Zittern" (vgl. act. 1/5 Ziff. 116 und 118). H.________ bestätigte damit einzig, dass der Kläger ihm gegenüber behauptete, an "Zittern" zu leiden. Dass H.________ dieses behauptete Zittern selbst unmittelbar wahrnahm, ergibt sich daraus nicht. Somit rügt der Beklagte die vorinstanzliche Beweiswürdigung zu Recht, nachdem sich die Vorinstanz mit – bestrittenen – Behauptungen des Klägers zufriedengab. Demzufolge durfte die Vorinstanz das Bestehen eines Tremors nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (vgl. vorne E. 5.1.2) als erstellt betrachten.

5.6.3 Nachdem das Vorliegen eines Tremors nicht nachgewiesen ist, kann offenbleiben, ob es widersprüchlich ist, wenn der Kläger einerseits behauptet, er habe den Lottoschein ganz allein ausgefüllt, und er andererseits vorbringt, wegen dem Tremor habe er das Formular "Gewinneinforderung" nicht ausfüllen können. Das in diesem Zusammenhang erfolgte Vorbringen des Klägers, das Formular "Gewinneinforderung" bestehe aus "sehr dünnem Quittungspapier" (act. 43 Rz 30), ist überdies verspätet und unbeachtlich (vgl. vorne E. 1.4.2).

5.7 Die Vorinstanz erwog weiter, schliesslich sei auch unbestritten geblieben, dass der Kläger über keine E-Mail-Adresse verfügt habe. Es sei somit überzeugend, dass die Kombination aus mangelhaften Deutschkenntnissen, dem Tremor und der Tatsache, dass der Kläger nicht über eine eigene E-Mail-Adresse verfüge, den Kläger dazu veranlasst habe, den Beklagten um Hilfe zu bitten, und er das Formular "Gewinneinforderung" deshalb dem Beklagten übergeben habe. Dass der Kläger dem Beklagten dabei die Anweisung gegeben habe, alles unter seinem Namen zu machen, leuchte sodann ein, zumal er davon ausgegangen sei, es würden allenfalls Rückfragen gestellt und sich der Beklagte deshalb um alle damit zusammenhängenden administrativen Belange hätte kümmern sollen. An der Richtigkeit dieser Tatsachenbehauptungen bestünden keine ernsthaften Zweifel (act. 36 E. 4.4.3).

5.7.1 Der Beklagte rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Sein Vorbringen, dass es von Beginn weg keinen Sinn mache, dass der Kläger überhaupt das Formular "Gewinneinforderung" vom Kiosk mitgenommen habe, habe die Vorinstanz unberücksichtigt gelassen. Ebenso wenig habe sie sich mit dem Einwand auseinandergesetzt, dass die Darstellung des Klägers, wonach er den Beklagten gebeten habe, alles im Namen des Beklagten auszufüllen, bereits deshalb unglaubwürdig sei, weil sich der Beklagte da­durch potenziellen Vorwürfen der Geldwäscherei ausgesetzt hätte (Klageantwort Rz 17 sowie Duplik Rz 37 ff. und 53). Weiter moniert der Beklagte, es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Kläger durch die reine Behauptung, er habe den Beklagten gebeten, alles in seinem Namen zu machen, seiner Beweislast nachgekommen sei. Art. 8 ZGB und Art. 9 BV seien verletzt (act. 39 Rz 22).

5.7.2 Die Feststellung der Vorinstanz, der Kläger habe unbestrittenermassen über keine E-Mail-Adresse verfügt, ist zutreffend und blieb unangefochten (vgl. act. 39 Rz 22). Ihre anschliessende Schlussfolgerung, es sei überzeugend, dass die Kombination aus mangelhaften Deutschkenntnissen, dem Tremor und der Tatsache, dass der Kläger nicht über eine eigene E-Mail-Adresse verfüge, den Kläger dazu veranlasst habe, den Beklagten um Hilfe zu bitten, und er das Formular "Gewinneinforderung" deshalb dem Beklagten übergeben habe, ist hingegen offensichtlich mangelhaft (vgl. vorne E. 1.3) und nicht haltbar. Sie beruht auf Behauptungen des Klägers, die vom Beklagten widerlegt wurden (mangelhafte Deutschkenntnisse; vgl. vorne E. 5.5) oder zumindest nicht bewiesen sind (Tremor; vgl. vorne E. 5.6). Da von den drei "in Kombination" berücksichtigten Faktoren einzig die fehlende E-Mail-Adresse erstellt ist, trägt die Begründung der Vorinstanz nicht (mehr). Entgegen ihrer Ansicht trifft es demzufolge (auch) nicht zu, dass an der Richtigkeit der vom Kläger als Grund für die Übergabe des Formulars "Gewinneinforderung" an den Beklagten angeführten Tatsachenbehauptungen keine ernsthaften Zweifel bestünden. Im Gegenteil bestehen am vom Kläger behaupteten Freundschaftsdienst des Beklagten erhebliche Zweifel, nachdem die beiden vom Kläger primär angeführten Gründe (vgl. vorne E. 5.4.1), weshalb er das Formular "Gewinneinforderung" dem Beklagten übergeben haben will, nicht erstellt bzw. gar widerlegt sind.

5.7.3 Auf die (weiteren) Rügen des Beklagten, insbesondere die Verletzung von Art. 8 ZGB und des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, ist bei diesem Ergebnis nicht näher einzugehen. Anzufügen ist immerhin Folgendes: Aus der angefochtenen Erwägung ergibt sich in der Tat nicht, weshalb die Vorinstanz die Behauptung des Klägers, er habe den Beklagten gebeten, alles unter seinem Namen zu machen, als erstellt erachtete. Die Vorinstanz hat die Überlegungen, von denen sie sich im Rahmen der (Beweis-)Würdigung leiten liess, nicht bzw. nicht nachvollziehbar dargelegt (vgl. dazu auch vorne E. 5.1.1).

5.8 Anschliessend erwog die Vorinstanz, im Zusammenhang mit dem Formular "Gewinneinforderung" und den Behauptungen des Beklagten sei Folgendes festzuhalten: Gemäss Aussagen von H.________ habe ihm der Kläger in Anwesenheit des Beklagten gesagt, es sei sein Gewinn. Der Beklagte hingegen habe nicht geltend gemacht, dass es sein Gewinn sei. Der Beklagte habe dies bestätigt, habe er doch an der polizeilichen Einvernahme selbst ausgesagt, der Kläger habe ihrem Kollegen, H.________, erzählt, dass es sein Lottoschein sei und er gewonnen habe. Wäre es tatsächlich der Gewinn des Beklagten gewesen, hätte er dies bereits in dieser Situation geltend gemacht und dem Kläger widersprochen oder sonst wie interveniert. Wenn der Gewinn tatsächlich dem Beklagten – wie er behaupte – zustehen würde, hätte der Beklagte den Kläger sogleich korrigiert und dessen Aussage in dem Sinne richtiggestellt, dass es sein Gewinn sei und nicht derjenige des Klägers. Die Ausführungen des Beklagten würden daher nicht überzeugen (act. 36 E. 4.4.4).

5.8.1 Der Beklagte moniert wiederum eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sowie eine Verletzung von Art. 8 ZGB und Art. 9 BV. In der Duplik (Rz 31) habe er dargelegt, dass er den Kläger gegenüber H.________ nicht korrigiert habe, weil der Kläger ihm mit einem Zeichen (ein Zwinkern oder ähnliches) zu verstehen gegeben habe, dass er die Sache lieber später ohne Anwesenheit von H.________ besprechen wolle. Der Beklagte habe seinen Freund nicht vor einem anderen Freund als Lügner outen wollen. Die Vorinstanz sei mit keinem Wort auf diese Ausführungen eingegangen (act. 39 Rz 23).

5.8.2 Es trifft zu, dass der Beklagte bereits in der Duplik geltend machte, der Kläger habe ihm mit einem "Augen Zeichen" zu verstehen gegeben, dass er (der Kläger) diese Angelegenheit lieber ohne die Anwesenheit von H.________ besprechen wolle, weshalb er (der Beklagte) den Kläger nicht korrigiert habe, und dass er den Kläger nicht vor H.________ habe blossstellen wollen (act. 25 Rz 31 S. 26 f.). Der Beklagte verwies dabei auf seine Aussagen an der Konfrontationseinvernahme (act. 1/5 Ziff. 63 und 94). Darauf ist die Vorinstanz nicht eingegangen. Der Satz am Ende der angefochtenen Erwägung ("Die Ausführungen des Beklagten zum angeblichen Sachverhalt vermögen daher nicht zu überzeugen.") ist zu pauschal, als dass darin eine Auseinandersetzung mit den genannten Vorbringen des Beklagten erblickt werden könnte (vgl. act. 43 Rz 34).

5.8.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Begründung so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht leiten liess und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheids, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (BGE 146 II 335 E. 5.1; 145 III 324 E. 6.1; 142 III 433 E. 4.3.2; 141 III 28 E. 3.2.4; 133 III 439 E. 3.3; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 4A_116/2023 vom 12. April 2023 E. 4.1; 5A_1049/2020 vom 28. Mai 2021 E. 3.3.4).

5.8.4 Diesen Anforderungen wird die angefochtene Erwägung nicht gerecht. Die Vorinstanz kommt darin zu einem für den Beklagten ungünstigen Ergebnis, ohne sich mit dessen Standpunkt überhaupt auseinanderzusetzen (vgl. vorne E. 5.8.2). Damit hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beklagten verletzt. Eine Verletzung der Begründungspflicht (und damit des rechtlichen Gehörs) kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Partei die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_253/2021 vom 21. Juli 2021 E. 2 m.H.; BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2). Das Obergericht verfügt als Berufungsinstanz über volle Kognition zur Überprüfung des angefochtenen Entscheides (vgl. vorne E. 1.3). Da der Beklagte überdies im Rechtsbegehren der Berufung nicht beantragt hat, dass das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, ist die Gehörsverletzung hiernach zu heilen.

5.8.5 Die Behauptungen des Beklagten, (i) er habe den Kläger gegenüber H.________ nicht korrigiert, weil dieser ihm mit einem "Augen-Zeichen" zu verstehen gegeben habe, dass er die Sache lieber später ohne Anwesenheit von H.________ besprechen wolle, und (ii) er seinen Freund [den Kläger] nicht vor einem anderen Freund [H.________] als Lügner habe outen wollen (act. 25 Rz 31 S. 26 f.), blieben im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten. Jedenfalls lassen sich weder dem ersten Parteivortrag des Klägers an der Hauptverhandlung vom 2. Mai 2024 noch seinen übrigen Rechtschriften gegenteilige Hinweise entnehmen (vgl. insbes. act. 31). Davon abgesehen hat der Kläger auch in der Berufungsantwort nicht geltend gemacht, die Behauptung des Beklagten vor der Vorinstanz bestritten zu haben (vgl. act. 43 Rz 34). Da das vorliegende Verfahren der Verhandlungsmaxime untersteht, hätte die Vor­instanz auf die unbestrittenen Behauptungen des Beklagten abstellen (vgl. Hasenböhler, a.a.O., Rz 1.10) und zum Ergebnis kommen müssen, dass sich aus dem Umstand, dass der Kläger gegenüber H.________ gesagt hat, es sei sein Gewinn, und der Beklagte nicht interveniert hat, nichts zugunsten des klägerischen Standpunkts ableiten lässt. Dementsprechend erweist sich auch das Fazit der angefochtenen Erwägung, wonach die Ausführungen des Beklagten zum angeblichen Sachverhalt nicht überzeugten, als nicht haltbar.

5.8.6 Aufgrund der fehlenden Bestreitung im vorinstanzlichen Verfahren sind die klägerischen Einwendungen in der Berufungsantwort (vgl. act. 43 Rz 34) verspätet und nicht zu berücksichtigt (vgl. auch vorne E. 1.4). Darauf ist nicht weiter einzugehen.

5.9 Ferner erwog die Vorinstanz, zwischen den Parteien sei unbestritten, dass die Swisslos Interkantonale Landeslotterie die Gewinnsumme von CHF 45'914.95 am 6. April 2020 auf ein Konto des Beklagten bei der ________ (Bank) überwiesen habe. Aktenkundig sei weiter der Bargeldbezug des Beklagten in der Höhe von CHF 2'270.00 vom 14. April 2020. Der Beklagte habe diesen Betrag unbestrittenermassen dem Kläger übergeben. Der Beklagte bestreite indes, dem Kläger mitgeteilt zu haben, dass es sich dabei um den gesamten im Lotto gewonnenen und dem Kläger zustehenden Betrag handle (act. 36 E. 4.5).

5.9.1 Die Standpunkte der Parteien fasste die Vorinstanz wie folgt zusammen (act. 36 E. 4.5.1; die Zusammenfassung blieb unangefochten [vgl. act. 39 Rz 24]):

Gemäss den Ausführungen des Klägers habe ihm der Beklagte bei der Übergabe der CHF 2'270.00 erklärt, es handle sich dabei um die gesamte Gewinnsumme. Im Vertrauen darauf, den gesamten Gewinn vom Beklagte erhalten zu haben, habe er dem Beklagten als Dank für den (scheinbar) geleisteten Freundschaftsdienst CHF 200.00 direkt wieder übergeben. Der Beklagte habe die CHF 200.00 entgegengenommen und den Kläger zeitgleich dazu aufgefordert, ihm sein Mobiltelefon auszuhändigen, damit das Bild des Lottoscheins gelöscht werden könne. Diese Aufforderung habe ihn misstrauisch gemacht, weshalb er Nachforschungen zur wirklichen Höhe seines Gewinnes angestellt habe. Dabei habe er feststellen müssen, dass sein Lottogewinn eigentlich CHF 45'914.95 betragen habe.

Der Beklagte mache demgegenüber geltend, die Parteien hätten in der Tiefgarage vereinbart, dass der Beklagte dem Kläger einen Betrag bezahlen würde, da der Kläger dem Beklagten geholfen habe, indem er die vom Beklagten vorgegebenen Zahlen angekreuzt, den Lottoschein abgegeben und sodann auch das Formular "Gewinneinforderung" abgeholt und dem Beklagten ausgehändigt habe. Für diese Mithilfe habe der Beklagte dem Kläger den generösen Betrag von CHF 2'700.00 (recte: CHF 2'270.00) geschenkt. Der Kläger habe ihm den Betrag von CHF 200.00 zurückgegeben, da er mit der Höhe des Betrages, den der Beklagte ihm angeboten habe, bereits äusserst zufrieden gewesen sei. Der Grund, weshalb der Beklagte den Kläger aufgefordert habe, das Foto des Lottoscheins zu löschen, sei plausibel, nachvollziehbar und in sich schlüssig: Er habe nicht gewollt, dass Familie, Verwandtschaft oder Bekannte/Freunde von seinem Gewinn erfahren würden. Er wäre wahrscheinlich von Bitten und Anfragen von seiner Familie, Verwandtschaft etc. überschüttet worden, wenn sie es gewusst hätten.

5.9.2 Dazu führte die Vorinstanz einleitend aus, wie der Kläger richtig festhalte, sage das Bild des Lottoscheins nichts über den Gewinner aus, weil darauf kein Name ersichtlich sei. Es sei daher nicht nachvollziehbar, inwiefern die Familie und Verwandtschaft des Beklagten gestützt auf das anonyme Bild des Lottoscheins auf dem Mobiltelefon des Klägers hätten erfahren und den Schluss ziehen sollen, dass der Beklagte der Lottogewinner sei. Die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers hingegen schienen plausibel, wonach der Beklagte durch das Löschen des Fotos auf dem Mobiltelefon des Klägers wohl habe verhindern wollen, dass der Kläger erfahre, wie hoch der tatsächliche Lottogewinn gewesen sei, und so allfällige Beweise gegen ihn habe vernichten wollen (act. 36 E. 4.5.2).

Anschliessend verwies die Vorinstanz auf ihre vorangehenden Erwägungen E. 4.3 ff., wonach an der Richtigkeit der Tatsachenbehauptungen des Klägers keine erheblichen Zweifel bestünden. Entsprechend sei dargetan, dass der Kläger (allein) Lotto gespielt, den Lottoschein eingelöst, das Formular "Gewinneinforderung" erhalten und den Beklagten lediglich um Hilfe beim Ausfüllen dieses Formulars gebeten habe. Vor diesem Hintergrund bestünden auch keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Kläger zunächst davon ausgegangen sei, der Gewinn betrage lediglich CHF 2'270.00 und er dem Beklagten als Dank für seine Unterstützung CHF 200.00 übergeben habe (act. 36 E. 4.5.3).

Schliesslich, so die Vorinstanz weiter, könne der Beklagte nicht erklären, weshalb ihm der Kläger nach Erhalt der CHF 2'270.00 den Betrag von CHF 200.00 wieder hätte zurückgeben sollen, wenn der Beklagte die beträchtliche Summe von CHF 45'914.95 gewonnen hätte. Viel überzeugender erschienen diesbezüglich die Ausführungen des Klägers, wonach er sich mit den CHF 200.00 beim Beklagten für den geleisteten Freundschaftsdienst und die Hilfe im Zusammenhang mit dem Formular "Gewinneinforderung" habe bedanken wollen (act. 36 E. 4.5.5).

5.9.3 Der Beklagte rügt, die Vorinstanz habe grosse Teile seiner Vorbringen nicht berücksichtigt und damit Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. So habe er in der Duplik (Rz 28 und 40) ausführlich dargelegt, dass man mit dem Lottoschein ohne Weiteres online nachschauen könne, ob ein Gewinn vorliege, und zudem auch beim Kiosk oder einer anderen Verkaufsstelle Gewinninformationen herausverlangen könne. Es sei unrichtig und tatsachenwidrig, dass ein Bild des Lottoscheins keinen Rückschluss auf die Höhe des Gewinns erlaube (act. 39 Rz 25–27). Er könne zudem sehr wohl erklären, weshalb der Kläger ihm CHF 200.00 zurückgegeben habe. Das habe er in der Klageantwort (Rz 20) und der Duplik (Rz 40) umfassend thematisiert (act. 39 Rz 29). Ausserdem sei Art. 8 ZGB verletzt, weil die Vorinstanz das Beweismass nicht korrekt angewandt habe (act. 39 Rz 25 und 29 i.V.m. 17).

5.9.4 Dem Kläger obliegt die Beweislast für die bestrittenen Behauptungen, wonach (i) der Beklagte ihm bei der Übergabe der CHF 2'270.00 gesagt habe, das sei der gesamte Gewinn, (ii) er (der Kläger) die tatsächliche Gewinnhöhe zu diesem Zeitpunkt nicht gekannt habe und er (iii) nur deshalb Nachforschungen angestellt habe, weil ihn die Aufforderung, das Bild des Lottoscheins zu löschen, misstrauisch gestimmt habe (vgl. vorne E. 4.4). Die Vorinstanz erachtete diese Vorbringen als bewiesen, weil "dargetan [sei], dass der Kläger (allein) Lotto gespielt, den Lottoschein eingelöst, das Formular 'Gewinneinforderung' erhalten und den Beklagten lediglich um Hilfe beim Ausfüllen dieses Formulars gebeten habe" (vgl. vorne E. 5.9.2; act. 36 E. 4.5.3). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz verbleiben indessen ernsthafte Zweifel, dass der Kläger den Beklagten um Hilfe beim Ausfüllen des Formulars "Gewinneinforderung" gebeten hat (vgl. insbesondere vorne E. 5.7.2). Ebenso wenig steht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Kläger (allein) Lotto gespielt hat (vgl. vorne E. 5.3.4 f.). Der Schluss – "vor diesem Hintergrund" bestünden auch keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Kläger zunächst davon ausgegangen sei, der Gewinn betrage lediglich CHF 2'270.00, und dass er dem Beklagten als Dank für seine Unterstützung CHF 200.00 übergeben habe – basiert folglich auf einem unzutreffenden bzw. nicht erstellten Tatsachenfundament und ist offensichtlich nicht haltbar.

5.9.5 Der Beklagte rügt sodann zu Recht, die Vorinstanz sei mit keinem Wort auf seine Behauptung eingegangen, die Parteien hätten in der Tiefgarage vereinbart, dass er dem Kläger einen Betrag bezahlen würde, da der Kläger ihm geholfen habe, indem er die vorgegebenen Zahlen angekreuzt, den Lottoschein abgegeben und das Formular "Gewinneinforderung" abgeholt und ausgehändigt habe. Für diese Mithilfe habe er dem Kläger den generösen Betrag von CHF 2'270.00 geschenkt, wobei ihm der Kläger sogleich CHF 200.00 zurückgegeben habe, weil er mit dem Betrag bereits äusserst zufrieden gewesen sei (vgl. vorne E. 5.9.1; act. 39 Rz 25 i.V.m. act. 25 Rz 40). Diese an sich schlüssigen (vgl. dazu auch den folgenden Absatz) Behauptungen, welche der Beklagte auch an der Konfrontationseinvernahme mehrfach vorgebracht hatte (vgl. act. 1/5 Ziff. 94, 100, 107 und 109), waren zumindest geeignet, an der gegenteiligen Darstellung des Klägers Zweifel zu schüren. Zwar ist der Beweiswert der Konfrontationseinvernahme bescheiden (vgl. vorne E. 5.2.5.6), allerdings muss eine abweichende Sachdarstellung nicht strikt bewiesen werden; es genügt, wenn die richterliche Überzeugung in den Hauptbeweis erschüttert wird (vgl. vorne E. 5.1.2). Ausserdem stützt sich der Kläger zum Beweis seiner Darstellung (ebenfalls) bloss auf eigene Antworten anlässlich der Einvernahmen im Strafverfahren (act. 1/13 Ziff. 6; act. 1/5 Ziff. 12; vgl. zur Beweiskraft vorne E. 5.2.5.5 f.). Bei dieser Ausgangslage durfte die Vorinstanz – ohne das Vorliegen zusätzlicher Beweismittel – nicht zum Ergebnis gelangen, die Darstellung des Klägers sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wahr und allfällige Zweifel unerheblich.

5.9.6 In diesem Zusammenhang weiter relevant (und begründet) ist die Rüge des Beklagten, er habe sehr wohl erklären können, weshalb der Kläger ihm die CHF 200.00 wieder zurückgegeben habe. Die Erwägung der Vorinstanz, der Beklagte habe nicht erklären können, weshalb der Kläger ihm die CHF 200.00 "wieder hätte zurückgeben sollen, wenn der Beklagte die beträchtliche Summe von CHF 45'914.95 gewonnen hätte", beruht auf falschen Annahmen. Der Beklagte hat soweit ersichtlich nirgends behauptet, er habe dem Kläger bei der Übergabe der CHF 2'270.00 gesagt, wie hoch der Gewinn sei, er bestreitet lediglich, dem Kläger eine falsche Gewinnhöhe (nämlich CHF 2'270.00) angegeben zu haben (vgl. act. 15 Rz 20 sowie act. 25 Rz 29 und 40). Dies deckt sich insofern mit dem Standpunkt des Klägers, als auch dieser behauptet, zu diesem Zeitpunkt die (wahre) Gewinnhöhe nicht gekannt zu haben. Wenn dem Kläger die Gewinnhöhe bei Übergabe der CHF 2'270.00 nicht bekannt war, lässt sich aus dem Verhältnis zwischen den zurückgegebenen CHF 200.00 und der Gewinnhöhe (CHF 45'914.95) bzw. den CHF 2'270.00 nichts zu Gunsten des Klägers oder zu Lasten des Beklagten ableiten.

5.9.7 Hingegen verkennt der Beklagte, dass die Vorinstanz nirgends ausgeführt hat, mit dem Lotto­schein könne die Gewinnhöhe nicht eruiert werden. Vielmehr erwog sie, mangels eines auf dem Lottoschein ersichtlichen Namens sei eine Gewinnzuordnung gestützt auf das anonyme Bild nicht möglich; auch nicht für die Familie und Verwandten des Beklagten. Mit diesen (grundsätzlich zutreffenden) Überlegungen hat sich der Beklagte nicht auseinandergesetzt. Weiterungen dazu erübrigen sich daher (vgl. vorne E. 1.1).

5.9.8 Der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass es nur schwer vorstellbar ist, dass ein Lottospieler (vorliegend der Kläger), der von der Kioskverkäuferin erfährt, dass er einen Gewinn erzielt hat, dieser aber aufgrund der Höhe nicht direkt ausbezahlt werden könne, nicht sofort bzw. so rasch als möglich wissen will, wie hoch der Gewinn ausgefallen ist (vgl. auch act. 25 Rz 28). Der Beklagte führte in der Duplik aus, der Kläger habe ab dem Ziehungstag beim Kiosk die "Gewinninformation" beziehen können, auf welcher die Gewinnhöhe in Schweizer Franken angegeben sei. Zudem sei diese Information auch online abrufbar gewesen (vgl. act. 25 Rz 28). Der Kläger hat dies nicht (substanziiert) bestritten (vgl. act. 31). Davon abgesehen ist belegt, dass die "Gewinninformation" den Gewinn von CHF 45'914.95 ausweist (vgl. act. 1/11 unten rechts). Auch diese Überlegungen sind geeignet, an der Darstellung des Klägers, er habe bei Übergabe der CHF 2'270.00 die Gewinnhöhe nicht gekannt, Zweifel zu wecken.

5.9.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ohne weitere Beweisabnahmen nicht von einer klaren Sachlage ausgehen durfte. Nach dem Gesagten verbleiben ernsthafte Zweifel an der Sachdarstellung des Klägers, insbesondere daran, dass der Beklagte ihm bei Übergabe der CHF 2'270.00 mitgeteilt haben soll, es handle sich dabei um den gesamten Gewinn. Der Umstand allein, dass der Beklagte den Kläger aufforderte, das Bild des Lottoscheins von dessen Mobiltelefon zu löschen, vermag diese Zweifel nicht auszuräumen bzw. als leicht erscheinen zu lassen.

5.10 Schliesslich erwog die Vorinstanz, gemäss Polizeirapport an die Staatsanwaltschaft vom 13. Mai 2020 habe der Beklagte dem zuständigen Polizisten mehrfach gesagt, er werde dem Kläger die Hälfte des Geldes überweisen. Der Beklagte wende zwar ein, ein einfaches Telefonat genüge den Anforderungen an eine Einvernahme einer beschuldigten Person in keiner Weise, weshalb der Inhalt dieser Telefonate nicht erstellt und im vorliegenden Zivilprozess nicht rechtsgenüglich erwiesen sei. Unabhängig davon, ob dieser Polizeirapport verwertbar sei oder nicht, habe der Beklagte jedoch auf erneutes Nachfragen an der polizeilichen Einvernahme vom 4. Mai 2020 bestätigt, dass er während des Telefongespräches mit dem Polizisten ausgesagt habe, er werde dem Kläger die Hälfte des Geldes überweisen. Angesichts der Vorbringen des Beklagten im vorliegenden Prozess mute es seltsam an, dass der Beklagte zu Beginn gewillt gewesen sei, dem Kläger die Hälfte des Lottogewinns zu überweisen. Wäre er – wie er behaupte – tatsächlich derjenige gewesen, der die Zahlen getippt und dem Kläger lediglich den Auftrag zum Ankreuzen und Einlösen des Lottoscheins gegeben habe, würde ihm doch sicherlich der grösste Teil des Gewinns und dem Kläger – wenn überhaupt – lediglich ein kleinerer Betrag als Dank für seinen Dienst zustehen. Der Beklagte habe sodann nicht darzutun vermocht, weshalb er zunächst bereit gewesen sei, dem Kläger die Hälfte und zu einem späteren Zeitpunkt noch CHF 10'000.00 zu überweisen, und er dem Kläger schliesslich "lediglich" CHF 2'270.00 des Gewinnes übergeben habe. Inwiefern er wegen den angeblich diskreditierenden und anschuldigenden Artikeln auf den Webseiten "I.________" und "J.________" unter Druck gewesen sei und er deshalb erwogen habe, dem Kläger einen Teil des Gewinnes zu bezahlen, sei denn auch weder nachvollziehbar noch erstellt. So werde er im eingereichten "J.________-Artikel" nicht namentlich genannt und der Artikel der Webseite "I.________" liege überhaupt nicht im Recht. Im Übrigen sei auch nicht dargetan, wann dieser "J.________-Artikel" publiziert worden sei; mithin sei nicht erstellt, ob er tatsächlich schon vor der polizeilichen Einvernahme vom 4. Mai 2020 online gewesen sei und den Beklagten angeblich derart unter Druck zu setzen vermocht habe, dass er bereit gewesen sei, dem Kläger die Hälfte des Gewinnes zu übergeben. Auch aus der angeblichen telefonischen Bedrängnis durch den Kläger könne der Beklagte nichts zu seinen Gunsten herleiten. Selbst wenn die telefonische Bedrängnis erstellt wäre, was jedoch nicht der Fall sei, sei es doch verständlich, dass der tatsächliche Lottogewinner mehrfach beim Beklagten nachhake, um Informationen über den Gewinn und den Stand der Dinge zu erfahren. Nach dem Gesagten erschienen die Tatsachenbehauptungen des Beklagten somit als äusserst unglaubhaft (act. 36 E. 4.5.4).

5.10.1 Der Beklagte wendet dagegen ein, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt. In der zitierten Ziff. 8 der polizeilichen Einvernahme habe er Folgendes ausgesagt: "Ja. In dieser Zeit hatte A.________ das schon allen erzählt. Er hat diesbezüglich sogar einen Medienbericht veröffentlicht. Darauf ist auch ein Foto von meinem Zwillingsbruder. Ich wollte das mit ihm klären und hätte ihm dann einen Teil davon gegeben." Und weiter in Ziff. 9: "Er rief mich immer wieder an. Das hat mich dazu bewogen, ihm die Hälfte anzubieten. Ich hatte eine Woche nicht geschlafen wegen dieser Sache." Weiter werde bestritten, dass er nicht darzutun vermocht habe, weshalb er zunächst bereit gewesen sei, dem Kläger die Hälfte und zu einem späteren Zeitpunkt noch CHF 10'000.00 zu überweisen. Diesbezüglich werde auf die detaillierten und ausführlichen Vorbringen in Ziff. 41 der Duplik verwiesen. Ausserdem habe die Übergabe der CHF 2'270.00 stattgefunden, lange bevor die CHF 10'000.00 oder

"eine allfällige Hälfte überhaupt im Raum" gestanden hätten. Die Vorinstanz stelle den Sachverhalt unrichtig fest, wenn sie es so darstelle, als hätte der Beklagte "schliesslich lediglich" – nach Gesprächen über die Hälfte des Gewinns oder CHF 10'000.00 – CHF 2'270.00 des Gewinnes übergeben. Die Vorinstanz gehe sodann dazu über, eine unzulässige Beweislastumkehr vorzunehmen, indem sie die Vorbringen des Beklagten in Bezug auf die Drucksituation wegen der veröffentlichten diskreditierenden und anschuldigenden Artikeln als "weder nachvollziehbar noch erstellt" bezeichne. Sie bringe gar vor, es sei nicht erstellt, ob der J.________-Artikel tatsächlich schon vor der polizeilichen Einvernahme vom 4. Mai 2020 online gewesen sei. Damit verlange sie vom Beklagten den strikten Beweis für seine Sachverhaltsdarstellung, während sie bezüglich des Klägers dessen Behauptungen genügen lasse. Eine unzulässige Beweislastumkehr und somit eine Verletzung von Art. 8 ZGB liege vor, sowie Willkür und somit eine Verletzung von Art. 9 BV. Weiter meine die Vorinstanz zwar, die telefonische Bedrängnis sei nicht erstellt – eine weitere unzulässige Beweislastumkehr und Verletzung von Art. 8 ZGB –, führe dann jedoch aus, ein "mehrfaches Nachhaken" sei "verständlich". Es verstehe sich von selbst, dass es nicht angehe, dass die Vorinstanz eine ständige telefonische Belästigung mit mutmasslichen Drohungen, welche strafrechtlich wohl unter dem Tatbestand der Nötigung zu prüfen wären, als "verständlich" bezeichne. Willkür und somit eine Verletzung von Art. 9 BV liege vor (act. 39 Rz 28).

5.10.2 Die Tatsache, dass der Beklagte dem Kläger die Hälfte des Gewinns und später noch CHF 10'000.00 anbot, spricht zunächst eher für Sachdarstellung des Klägers. Der Beklagte begründet bzw. erklärt diese Zahlungsbereitschaft – sowohl in der Berufung (Rz 28) wie auch in der Duplik (Rz 41) – mit diskreditierenden Medienberichten auf Webseiten, die von der [...] Community rege konsultiert würden, sowie anhaltenden telefonischen Belästigungen und Bedrängungen durch den Kläger. Er habe sich unter Druck gesetzt gefühlt und gewollt, dass das aufhöre. Deshalb habe er dem Kläger die Hälfte des Gewinnes angeboten (act. 39 Rz 28; act. 25 Rz 41). Angesichts dessen, dass die Parteien im relevanten Zeitraum unbestrittenermassen befreundet waren, ist es nachvollziehbar, dass der Beklagte – wie er sagt – zeitweise bereit war, die Sache gütlich zu regeln und dem Kläger einen Teil des Lottogewinns abzugeben (vgl. act. 25 Rz 41). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist die Darstellung des Beklagten nicht "seltsam", sondern grundsätzlich schlüssig. Eine andere Frage ist, ob die an sich schlüssige, aber bestrittene Darstellung bewiesen ist (vgl. dazu hiernach). Ebenfalls zutreffend ist der Einwand des Beklagten, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt falsch fest, wenn sie ausführe, er habe nicht darzutun vermocht, weshalb er zunächst bereit gewesen sei, dem Kläger die Hälfte und zu einem späteren Zeitpunkt noch CHF 10'000.00 zu überweisen, und er dem Kläger schliesslich "lediglich" CHF 2'270.00 des Gewinnes übergeben habe (vgl. vorne E. 5.10). Die Übergabe der CHF 2'270.00 hat zu einem früheren Zeitpunkt stattgefunden als das Angebot, dem Kläger die Hälfte bzw. CHF 10'000.00 des Lottogewinns zu überlassen (vgl. act. 39 Rz 28; act. 43 Rz 41). Es trifft demzufolge – und entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen – nicht zu, dass der Beklagte dem Kläger "schliesslich 'lediglich' CHF 2'270.00 des Gewinnes übergeben" hat.

5.10.3 Demgegenüber kann dem Beklagten nicht gefolgt werden, wenn er der Vorinstanz eine unzulässige Umkehr der Beweislast vorwirft, weil sie ihm die Beweislast für die Drucksituation auferlegt hat. Der Einwand der Drucksituation soll sich zu Gunsten des Beklagten auswirken und eine (eher) für die klägerische Sachdarstellung sprechende Tatsache (Angebot des Beklagten, dem Kläger die Hälfte des Gewinns bzw. CHF 10'000.00 zu überlassen) entkräften (vgl. vorne E. 4.1.2). Entsprechend trägt der Beklagte dafür die Hauptbeweislast, wie die

Vorinstanz zutreffend erkannte. Ebenfalls unbehelflich ist die Rüge des Beklagten, die Vor-

instanz verlange von ihm den strikten Beweis, während sie die blossen Behauptungen des Klägers genügen lasse. Wie dargelegt, gilt für den Hauptbeweis das Regelbeweismass, und zwar unabhängig davon, welcher Partei dieser obliegt (vgl. vorne E. 5.1.2).

5.10.4 Die Vorinstanz erachtete die Drucksituation als nicht erstellt, weil der Beklagte im von ihm eingereichten "J.________-Artikel" nicht namentlich genannt werde und der Artikel der Webseite "I.________" überhaupt nicht im Recht liege. Im Übrigen sei auch nicht dargetan, wann dieser "J.________-Artikel" publiziert worden sei; mithin sei nicht erstellt, ob er tatsächlich schon vor der polizeilichen Einvernahme vom 4. Mai 2020 online gewesen sei und den Beklagten angeblich derart unter Druck zu setzen vermocht habe, dass er bereit gewesen sei, dem Kläger die Hälfte des Gewinnes zu übergeben (vgl. vorne E. 5.10). Mit diesen (zutreffenden) Erwägungen setzt sich der Beklagte in der Berufung nicht argumentativ auseinander (vgl. vorne E. 1.1). Er beschränkt sich darauf, eine unzulässige Umkehr der Beweislast und das anwendbare Beweismass zu kritisieren. Damit ist er allerdings nicht zu hören (vgl. vorne E. 5.10.3).

Weiter verweist der Beklagte auf die Fragen 8 und 9 seiner polizeilichen Einvernahme (act. 1/13). Frage 8 lautete: "Wir hatten am 30.04.20220 miteinander telefoniert. In diesem Gespräch sagten Sie mir, dass Sie die Hälfte des Geldes an [den Kläger] überweisen werden. Stellungnahme?" Der Beklagte antwortete: "Ja, in dieser Zeit hatte [der Kläger] das schon allen erzählt. Er hat diesbezüglich sogar einen Medienbericht veröffentlicht. Darauf ist auch ein Foto von meinem Zwillingsbruder. Ich wollte das mit ihm klären und hätte ihm dann einen Teil davon gegeben." Frage 9 lautete: "Mir gegenüber sprachen Sie aber konkret davon, ihm die Hälfte zu überweisen. Wie kam es dazu?" Der Beklagte gab zu Protokoll: "Er rief mich immer wieder an. Das hat mich bewogen, ihm die Hälfte anzubieten. Ich hatte eine Woche nicht geschlafen wegen dieser Sache." Mithin trifft es zu, dass der Beklagte an der polizeilichen Einvernahme Aussagen machte, die mit seinem Standpunkt im vorliegenden Verfahren übereinstimmen. Aufgrund des (sehr) geringen Beweiswerts der polizeilichen Einvernahme (vgl. vorne E. 5.2.5.5) ist es indes nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz allein gestützt darauf eine Drucksituation nicht als bewiesen erachtete. Es hätte dem Beklagten freigestanden, dazu eine Parteibefragung oder Beweisaussage gemäss Art. 191 f. ZPO zu beantragen.

Davon abgesehen hat der Beklagte nicht hinreichend dargelegt, aufgrund welcher konkreter Behauptungen und Beweismittel die Vorinstanz zu einem anderen Ergebnis hätte kommen müssen. Es ist zwar nicht erforderlich, dass ganze Passagen aus den vorinstanzlichen Rechtsschriften in der Berufung zitiert werden; eine konzise Zusammenfassung mit Hinweisen auf die Fundstellen genügt (Urteil des Bundesgerichts 4A_384/2024 vom 3. März 2024 E. 1.2.2). Der pauschale Verweis auf "die detaillierten und ausführlichen Vorbringen in Ziff. 41 der Duplik" (vgl. vorne E. 5.10.1) wird diesen Anforderungen allerdings nicht gerecht.

5.10.5 Das eben Ausgeführte gilt auch für die Erwägung der Vorinstanz, die behauptete telefonische Bedrängnis durch den Kläger sei nicht erstellt. Der Beklagte hat nicht dargelegt, inwiefern und gestützt auf welche Behauptungen und Beweismittel die Vorinstanz zu einem anderen Schluss hätte kommen müssen (vgl. vorne E. 1.1). Ebenso wenig hat er aufgezeigt, wo im vorinstanzlichen Verfahren er behauptet (und bewiesen) hat, dass der Kläger ihm gegenüber "Drohungen" ausgesprochen habe, "welche strafrechtlich wohl unter dem Tatbestand der Nötigung zu prüfen wären". Ausführungen, weshalb er diese Behauptung nicht bereits vor erster Instanz vorbringen konnte, fehlen ebenfalls (vgl. vorne E. 1.4-1.4.1).

5.10.6 Der Schluss der Vorinstanz, der Beklagte habe nicht belegt, dass er dem Kläger die Hälfte des Lottogewinns und später CHF 10'000.00 angeboten habe, weil er aufgrund von diskreditierenden Online-Artikeln und Anrufen des Klägers unter Druck gestanden sei, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Die (zeitweilige) Zahlungsbereitschaft des Beklagten spricht – wie erwähnt – eher für die Darstellung des Klägers.

6. Vorliegend sind sich widersprechende mündliche Abmachungen ("Freundschaftsdienste") der Parteien streitig (vgl. vorne E. 4.2). Was die Parteien abgemacht haben, hat niemand wahrgenommen. H.________ führte an seiner polizeilichen Einvernahme wiederholt aus, nicht zu wissen, wer Lotto gespielt und was sich in Zusammenhang mit dem Formular "Gewinneinforderung" zugetragen hat (vgl. act. 1/7 Ziff. 5, 8-9, 12-13). Entgegen der Behauptung des Klägers (vgl. vorne E. 5.4.1) gab H.________ an der Konfrontationseinvernahme überdies zu Protokoll, er sei nicht dabei gewesen, als der Kläger das Formular "Gewinneinforderung" dem Beklagten übergeben habe (vgl. act. 1/5 Ziff. 122). Davon abgesehen, dass die Beweiskraft der polizeilichen Einvernahmen wie auch der Konfrontationseinvernahme der Parteien bloss gering ist (vgl. vorne E. 5.2.5.5 f.), widersprechen sich die darin protokollierten Aussagen der Parteien auch diametral. Weder kann der einen Partei eine gegenüber der anderen Partei nennenswert erhöhte Glaubwürdigkeit attestiert werden, noch erweist sich die Darstellung einer Partei als (erheblich) glaubhafter als jene der Gegenpartei (vgl. zu den Begrifflichkeiten: Guyan, a.a.O., Art. 172 ZPO N 4). Genauso, wie beide Sachdarstellungen an sich plausibel sind, bestehen hinsichtlich beider Sachdarstellungen Ungereimtheiten und Widersprüche: Für die Behauptung des Klägers, am 20. März 2020 selbständig Lotto gespielt zu haben, fehlt der Nachweis. Der Kläger kann sich einzig als Indiz auf den Umstand berufen, dass der Beklagte die Anzahl Spieltipps und den Preis nicht korrekt beziffern konnte. Dieser Umstand wiederum wirkt sich eher negativ auf die Glaubhaftigkeit der Darstellung des Beklagten aus (vgl. vorne E. 5.3.4 f.). Sodann muss sich der Kläger entgegenhalten lassen, dass die beiden primär angeführten Gründe, weshalb er den Beklagten um Hilfe bei der Gewinneinforderung gebeten haben will, widerlegt (mangelhafte Deutschkenntnisse; vgl. vorne E. 5.5) bzw. nicht erstellt (Tremor; vgl. vorne E. 5.6) sind. Wiederum eher zu Ungunsten des Beklagten zu berücksichtigen ist, dass er die behauptete Drucksituation, welche dazu geführt haben soll, dass er dem Kläger zeitweise die Hälfte bzw. CHF 10'000.00 des Lottogewinns anbot, nicht nachgewiesen hat (vgl. vorne E. 5.10.6). Diese Aufzählung illustriert, dass im Ergebnis unklar bleibt, wessen Sachdarstellung der Wahrheit entspricht; es verbleiben in beide Richtungen wesentliche Zweifel, welche von den Parteien bzw. mit den offerierten Beweismitteln nicht ausgeräumt werden konnten. Da Beweislosigkeit vorliegt und der Kläger die Beweislast für den behaupteten Anspruch trägt, ist gegen den Kläger zu entscheiden (vgl. vorne E. 4.1.1 und 4.4-4.6).

Zusammenfassend erweist sich die Berufung als begründet, weshalb sie gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen ist.

7. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Kläger als unterliegende Partei – wie vom Beklagten beantragt (act. 39 Rz 34) – die gesamten Prozesskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen (Art. 318 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO).

7.1 Für das erstinstanzliche Verfahren setzte die Vorinstanz die Gerichtskosten auf CHF 4'000.00 fest (act. 36 E. 9). Diese in der Höhe unbestrittenen Gerichtskosten sind neu dem Kläger aufzuerlegen, welcher überdies auch die Kosten für das Schlichtungsverfahren sowie die Betreibungskosten (vgl. act. 1/14) zu tragen hat.

Im Weiteren ist der Kläger zu verpflichten, dem Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Der Beklagte beantragte vor Kantonsgericht mit Kostennote vom 30. April 2024 eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 17'694.10 (inkl. Auslagen und MWST; act. 34). Diese kann nicht in vollem Umfang zugesprochen werden. Wie die Vorinstanz mit einlässlicher Begründung festhielt, ist eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 8'951.55 (inkl. Auslagenpauschale von 3 % und MWST) angemessen. Der Beklagte hat nicht dargelegt, dass und weshalb ihm ein höherer Betrag zugesprochen werden müsste (vgl. act. 39 Rz 34). Der Kläger ist deshalb zu verpflichten, dem Beklagten für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 8'951.55 zu bezahlen.

7.2 Der für die Festsetzung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens massgebende Streitwert beträgt CHF 43'844.95 (§ 15 Abs. 1 Satz 2 KoV OG und § 8 Abs. 1 AnwT; act. 36 E. 9).

7.2.1 Angesichts des erheblichen Aufwands rechtfertigt es sich, die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren (ebenfalls) auf CHF 4'000.00 festzusetzen (§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 KoV OG).

7.2.2 Das Grundhonorar der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beläuft sich beim genannten Streitwert auf CHF 6'446.05 (§ 3 Abs. 1 AnwT; vgl. act. 36 E. 9). Praxisgemäss sind davon im Rechtsmittelverfahren zwei Drittel (= CHF 4'297.35) zu berechnen (§ 8 Abs. 1 AnwT).

Das von der Rechtsvertreterin des Beklagten geltend gemachte Honorar in der Höhe von CHF 6'726.15 ist zu hoch. Ein besonderer Fall gemäss § 8 Abs. 1 AnwT, aufgrund dessen ausnahmsweise das volle Honorar berechnet werden könnte, liegt nicht vor. Die Rechtsvertreterin des Beklagten macht auch keinen solchen geltend. Ebenso wenig können Zuschläge gemäss § 5 Abs. 1 AnwT berechnet werden, da weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Berufungsverhandlung durchgeführt wurden; die im Rahmen des unbedingten Replikrechts unaufgefordert eingereichten Eingaben rechtfertigen vorliegend keinen Zuschlag. Unter Hinzurechnung der Auslagenpauschale von 3 % (§ 25 Abs. 2 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 8,1 % (§ 25a AnwT) auf CHF 4'297.35 resultiert eine angemessene Parteientschädigung von gerundet CHF 4'785.00, welche der Kläger dem Beklagten zu entrichten hat.

Urteilsspruch

1. In Gutheissung der Berufung wird der Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 3. Abteilung, vom 11. Juli 2024 aufgehoben und die Dispositiv-Ziff. 1-3 dieses Entscheids werden wie folgt geändert:

"1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt:

CHF 4'000.00 Entscheidgebühr

Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4'000.00 verrechnet.

3. Der Kläger hat dem Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 8'951.55 (MWST inbegriffen) zu bezahlen."

2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 4'000.00 werden dem Kläger auferlegt und mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4'000.00 verrechnet. Der Kläger hat dem Beklagten den von ihm geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von CHF 4'000.00 zu ersetzen.

3. Der Kläger hat den Beklagten für das Berufungsverfahren mit CHF 4'785.00 (inkl. MWST) zu entschädigen.

4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

5. Mitteilung an:

- Parteien

- Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung (Verfahren A3 2023 23)

- Gerichtskasse (im Dispositiv)

Obergericht des Kantons Zug

I. Zivilabteilung

P. Huber

J. Merz

Abteilungspräsident

Gerichtsschreiber

versandt am:

Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

4A_255/2021

BGE 142 III 413ATF 142 III 413DTF 142 III 413

BGE 138 III 374ATF 138 III 374DTF 138 III 374

Art. 56 ZPOart. 56 CPCart. 56 CPC

Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC

5A_452/2022

4A_258/2015

Art. 310 ZPOart. 310 CPCart. 310 CPC

5A_340/2021

4A_312/2023

BGE 144 III 394ATF 144 III 394DTF 144 III 394

4A_588/2023

4A_112/2023

BGE 144 III 349ATF 144 III 349DTF 144 III 349

4A_518/2023

5A_920/2020

Art. 177 ZPOart. 177 CPCart. 177 CPC

5A_88/2020

Art. 8 ZGBart. 8 CCart. 8 CC

BGE 141 III 241ATF 141 III 241DTF 141 III 241

BGE 141 III 241ATF 141 III 241DTF 141 III 241

BGE 138 III 359ATF 138 III 359DTF 138 III 359

BGE 134 III 235ATF 134 III 235DTF 134 III 235

BGE 141 III 241ATF 141 III 241DTF 141 III 241

BGE 139 III 13ATF 139 III 13DTF 139 III 13

BGE 139 III 13ATF 139 III 13DTF 139 III 13

Art. 8 ZGBart. 8 CCart. 8 CC

BGE 144 III 519ATF 144 III 519DTF 144 III 519

4A_539/2022

5A_658/2014

4A_36/2021

4A_350/2020

4A_36/2021

4A_251/2020

4A_296/2017

BGE 133 III 43ATF 133 III 43DTF 133 III 43

BGE 137 III 539ATF 137 III 539DTF 137 III 539

BGE 114 II 91ATF 114 II 91DTF 114 II 91

BGE 137 III 539ATF 137 III 539DTF 137 III 539

Art. 8 ZGBart. 8 CCart. 8 CC

4A_588/2023

BGE 130 III 321ATF 130 III 321DTF 130 III 321

BGE 140 III 264ATF 140 III 264DTF 140 III 264

Art. 8 ZGBart. 8 CCart. 8 CC

4A_66/2018

BGE 146 III 73ATF 146 III 73DTF 146 III 73

4A_589/2024

4A_588/2023

BGE 130 III 321ATF 130 III 321DTF 130 III 321

Art. 169 ZPOart. 169 CPCart. 169 CPC

Art. 257 ZPOart. 257 CPCart. 257 CPC

Art. 160 ZPOart. 160 CPCart. 160 CPC

Art. 191 ZPOart. 191 CPCart. 191 CPC

Art. 192 ZPOart. 192 CPCart. 192 CPC

Art. 306 StGBart. 306 CPart. 306 CP

Art. 192 ZPOart. 192 CPCart. 192 CPC

Art. 307 StGBart. 307 CPart. 307 CP

Art. 160 ZPOart. 160 CPCart. 160 CPC

4A_127/2020

BGE 143 III 297ATF 143 III 297DTF 143 III 297

5A_88/2020

Art. 158 StPOart. 158 CPPart. 158 CPP

6B_98/2016

6P.43/2001

6B_98/2016

Art. 181 StPOart. 181 CPPart. 181 CPP

Art. 8 ZGBart. 8 CCart. 8 CC

Art. 8 ZGBart. 8 CCart. 8 CC

5A_561/2020

Art. 169 ZPOart. 169 CPCart. 169 CPC

BGE 146 II 335ATF 146 II 335DTF 146 II 335

BGE 145 III 324ATF 145 III 324DTF 145 III 324

BGE 142 III 433ATF 142 III 433DTF 142 III 433

BGE 133 III 439ATF 133 III 439DTF 133 III 439

4A_116/2023

5A_1049/2020

9C_253/2021

BGE 142 II 218ATF 142 II 218DTF 142 II 218

BGE 137 I 195ATF 137 I 195DTF 137 I 195

Art. 8 ZGBart. 8 CCart. 8 CC

Art. 9 BVart. 9 Cst.art. 9 Cost.

Art. 8 ZGBart. 8 CCart. 8 CC

Art. 9 BVart. 9 Cst.art. 9 Cost.

4A_384/2024

Art. 172 ZPOart. 172 CPCart. 172 CPC

§ 15 KoV OG

§ 15 KoV OG

§ 11 KoV OG

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 103 BGGart. 103 LTFart. 103 LTF