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Entscheid

Z1 2025 11

Eintrag ins Anwaltsregister und Ermächtigung zur öffentlichen Beurkundung

5. März 2026Deutsch56 min

1. Die C.________ AG (nachfolgend: Beklagte 1) ist in F.________ (ZG) ansässig und betreibt eine Zahnarztpraxis. D.________ (nachfolgend: Beklagter 2) ist Verwaltungsratspräsident und Arbeitnehmer der Beklagten 1. Diese übernahm bei ihrer Gründung im Jahr 2012 das bereits zuvor vom Beklagten 2 geführte Geschäft.

Source zg.ch

I. Zivilabteilung

Z1 2025 11

Oberrichter P. Huber, Abteilungspräsident

Oberrichter A. Staub

Oberrichterin F. Wiget

Gerichtsschreiber Ph. Carr

Urteil vom 19. Januar 2026 [rechtskräftig]

in Sachen

A.________,

vertreten durch Fürsprecherin B.________,

Klägerin und Berufungsklägerin,

gegen

1. C.________ AG,

2. D.________,

beide vertreten durch Rechtsanwältin E.________,

Beklagte und Berufungsbeklagte,

betreffend

Forderung

(Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 2. Abteilung, vom 25. März 2025)

Rechtsbegehren

Klägerin und Berufungsklägerin

1. Das Urteil des Kantonsgerichts Zug vom 25. März 2025 sei aufzuheben und die Klage sei vollständig gutzuheissen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten 1 und 2.

Beklagte und Berufungsbeklagte

1. Die Berufung sei, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann, vollumfänglich abzuweisen und der Entscheid A2 2021 54 des Kantonsgerichts Zug vom 25. März 2025 sei vollumfänglich zu bestätigen.

2. Eventualiter sei die Klage abzuweisen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Klägerin.

Sachverhalt

Sachverhalt

1. Die C.________ AG (nachfolgend: Beklagte 1) ist in F.________ (ZG) ansässig und betreibt eine Zahnarztpraxis. D.________ (nachfolgend: Beklagter 2) ist Verwaltungsratspräsident und Arbeitnehmer der Beklagten 1. Diese übernahm bei ihrer Gründung im Jahr 2012 das bereits zuvor vom Beklagten 2 geführte Geschäft.

2. A.________ (nachfolgend: Klägerin) stand ab 2007 in zahnmedizinischer Behandlung beim Beklagten 2. Im Zeitraum vom Mai bis August 2011 unterzog sie sich zwecks Korrektur einer Zahnfehlstellung einem ästhetischen Eingriff (nachfolgend: Eingriff 2011). Dieser betraf den Oberkiefer der Klägerin. Ihre Frontzähne wurden mit sogenannten 360° Veneers versehen und bereits bestehende Kronen- und Brückenkonstruktionen wurden erneuert.

3. Die Klägerin litt in der Folge unter Schmerzen und begab sich in diverse Nachbehandlungen. Im September 2017 ersuchte sie die Begutachtungskommission der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft, Sektion Zug (nachfolgend: BK SSO), um Einleitung eines Ombudsverfahrens. In diesem Rahmen erstattete Prof. Dr. G.________ am 4. Dezem­ber 2017 ein Gutachten zuhanden der BK SSO (act. 1/14; nachfolgend: Gutachten G.________).

4.1 Nach erfolglos verlaufenem Schlichtungsverfahren reichte die Klägerin am 22. Dezember 2021 beim Kantonsgericht Zug Klage gegen die Beklagten ein. Sie verlangte die Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von "mindestens" CHF 29'488.25 und EUR 30'640.98 sowie eine Genugtuung von CHF 25'000.00, jeweils nebst Zins (act. 1). Zur Begründung brachte die Klägerin vor, der Beklagte 2 habe beim Eingriff 2011 seine ärztliche Sorgfalts- und Aufklärungspflicht verletzt. Deshalb hätten die Beklagten der Klägerin die Behandlungskosten und die entstandenen Folgekosten zu ersetzen. In der Replik vom 11. Juli 2022 machte die Klägerin neu einen Schadenersatz von "mindestens" CHF 29'488.25 und EUR 40'515.36 geltend (act. 18). Die Beklagten beantragten in der Klageantwort vom 23. März 2022 und in der Duplik vom 15. November 2022 die kostenfällige Abweisung der Klage (act. 8 und 22).

4.2 Mit Verfügungen vom 14. Juni 2023 und 2. April 2024 beauftragte der (damalige) vorinstanzliche Referent die Sachverständigen Prof. Dr. H.________ und Dr. I.________ – beide von der Klinik für Rekonstruktive Zahnmedizin [...] – mit der Erstattung eines zahnmedizinischen Gutachtens im Zusammenhang mit dem Eingriff 2011 (act. 29 und 36). Diese erstatteten ihr Gutachten am 3. September 2024 (act. 61; nachfolgend: Gerichtsgutachten). Die Parteien verzichteten in der Folge auf die Durchführung einer Hauptverhandlung (act. 73 und 76) und reichten schriftliche Schlussvorträge ein (act. 78 und 81).

4.3 Am 25. März 2025 erliess das Kantonsgericht Zug, 2. Abteilung, folgenden Entscheid (act. 84; Verfahren A2 2021 54):

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt:

CHF 10'588.40 Entscheidgebühr

CHF 1'411.60 Kosten der Beweisführung

CHF 12'000.00 Total

Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und mit den von der Klägerin geleisteten Kostenvorschüssen von CHF 15'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 3'000.00 wird der Klägerin von der Gerichtskasse zurückerstattet.

3. Die Klägerin hat den Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 23'450.00 (MWST inbegriffen) zu bezahlen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]

5. Gegen diesen Entscheid reichte die Klägerin am 6. Mai 2025 beim Obergericht des Kantons Zug Berufung mit dem eingangs genannten Rechtsbegehren ein (act. 86). In der Berufungsantwort vom 5. Juni 2025 stellten die Beklagten ihrerseits das eingangs genannte Rechtsbegehren (act. 90). Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet (act. 91). Die Parteien liessen sich indes mit Eingaben vom 21. August, 28. August und 22. Sep­tember 2025 erneut vernehmen (act. 93, 95 und 98). Es wurde keine Berufungsverhandlung durchgeführt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Zu den Prozessvoraussetzungen, die vom Gericht von Amtes wegen zu prüfen sind (Art. 60 ZPO), gehört die Formulierung eines korrekten Rechtsbegehrens. Ein solches ist auch im Berufungsverfahren zu stellen. Auf formell mangelhafte Rechtsbegehren tritt das Berufungsgericht nicht ein (Urteil des Bundesgerichts 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.1; Urteil des Obergerichts Zug Z1 2023 48 vom 27. August 2025 E. 1.1; je m.w.H.).

1.1

Da das Berufungsgericht nach Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO reformatorisch entscheiden kann, hat die Berufung grundsätzlich einen reformatorischen Antrag zu enthalten, der im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Die in der Berufung gestellten Anträge müssen somit bestimmt und im Falle von Geldforderungen beziffert sein (Urteil des Bundesgerichts 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.4 ff. m.w.H.).

Dispositiv

Die Klägerin hat die geltend gemachten Geldforderungen im Berufungsverfahren nicht beziffert. Da sie jedoch um vollständige Gutheissung ihrer (von der Vorinstanz in act. 84 S. 2 f. wiedergegebenen) Klagebegehren ersucht, ist klar, was sie mit der Berufung anstrebt. Demnach erweist sich ihr Rechtsbegehren in dieser Hinsicht als zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 3.2).

1.2 Zu prüfen bleibt jedoch, ob ihr vorinstanzliches Rechtsbegehren Ziff. 1 zulässig ist. Die Klägerin verlangt die Bezahlung eines nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden Betrags, mindestens aber CHF 29'488.25 und EUR 40'515.36 (nebst Zins). Damit hat sie –formell betrachtet – eine unbezifferte Forderungsklage erhoben. Eine solche ist zulässig, wenn es der klagenden Partei zu Beginn des Prozesses unmöglich oder unzumutbar ist, ihre Forderung zu beziffern (Art. 85 Abs. 1 ZPO). Gemäss der vorliegend anwendbaren (früheren) Fassung von [a]Art. 85 Abs. 2 ZPO (vgl. Art. 407f ZPO

e contrario) ist die klagende Partei jedoch gehalten, ihre Forderung zu beziffern, sobald sie nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunft­s­erteilung durch die beklagte Partei dazu in der Lage ist. Unterbleibt die Bezifferung bis zum Schluss, ist umstritten, ob mangels Bestimmtheit des Rechtsbegehrens nicht auf die Klage einzutreten ist oder ob der angegebene Mindestbetrag als geltend gemachte Klageforderung zu beurteilen ist (vgl. Urteil des Obergerichts Zug Z2 2018 33 vom 7. November 2023 E. 5; Honegger-Müntener/Rufi­bach/Schumann, Die Revision der ZPO, AJP 10/2023 S. 1157 ff., 1169; je m.w.H.). Wie es sich damit verhält, kann aber offenbleiben:

Die Klägerin legt zwar nicht dar, weshalb es ihr – selbst im Berufungsverfahren – nicht möglich oder zumutbar sein soll, ihre Schadenersatzforderung zu beziffern. Allerdings ergibt sich aus der Klagebegründung ohne Weiteres, dass die Klägerin in der Sache gar keine unbezifferte Forderungsklage erheben, sondern sich eine Erweiterung ihrer Klage um im Laufe des Verfahrens noch entstehende Schadenersatzansprüche vorbehalten wollte (act. 1 Rz 7; vgl. dazu Willisegger, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 227 ZPO N 32). Ein solcher Vorbehalt ist nicht notwendig, da sich die Zulässigkeit einer Klageänderung nach Art. 227 ZPO und Art. 230 ZPO (bzw. im Berufungsverfahren nach Art. 317 Abs. 2 ZPO) richtet. Er ist allerdings auch nicht schädlich, weshalb vorliegend – trotz unglücklicher Formulierung – von einem formell korrekten Rechtsbegehren auszugehen ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 4A_251/2025 vom 15. September 2025 E. 6, zur Publikation vorgesehen).

2. Zum Berufungsverfahren ist im Weiteren Folgendes festzuhalten:

2.1 Das Berufungs­verfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss die Berufungsklägerin aufzeigen, inwiefern und weshalb sie den angefochtenen Entscheid in tatsäch­licher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzukommen, genügt es nicht, wenn die Berufungsklägerin lediglich auf ihre Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss sie im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die sie beanstandet, sich mit ihnen argumentativ aus­einandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen ihre Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, sodass sie vom Berufungsgericht einfach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_429/2025 vom 20. Ok­tober 2025 E. 5.3.1; 4A_255/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.6; BGE 142 III 413 E. 2.2.2 und 2.2.4).

2.2 Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt das Berufungsgericht darauf nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsgerichts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesser­lichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (Urteil des Bundesgerichts 5A_219/2025 vom 2. April 2025 E. 3.2; 5A_452/2022 vom 11. April 2023 E. 4.2.1; je m.w.H.).

2.3 Eine Nachreichung der Begründung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist unzulässig. Selbst ein zweiter Schriftenwechsel, auf dessen Durchführung kein absoluter Anspruch besteht, gestattet nicht, die Berufungsschrift nachzubessern oder gar zu ergänzen. Dasselbe gilt erst recht für die Ausübung des sog. Replikrechts, bei welchem es von vornherein nur darum geht, zu in die Akten des Verfahrens aufgenommenen Eingaben Stellung nehmen zu können (Urteil des Bundesgerichts 5A_7/2021 vom 2. September 2021 E. 2.2 m.w.H.).

2.4 Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das bedeutet, dass das Berufungsgericht über eine uneingeschränkte Prüfungsbefugnis in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht verfügt (Urteil des Bundesgerichts 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 5.3.1 m.w.H.). Es ist jedoch nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_194/2024 vom 11. Oktober 2024 E. 4.2.2.2).

3. Die Vorinstanz legte die rechtlichen Grundlagen des (zahn-)ärztlichen Behandlungsvertrags im angefochtenen Entscheid zutreffend dar (act. 84 E. 3.3-3.5, 4.3 und 4.9.1). Auf diese – unangefochtenen – Erwägungen kann verwiesen werden (vgl. zur Zulässigkeit eines solchen Verweises Urteil des Bundesgerichts 4A_229/2024 vom 25. Juli 2024 E. 4.2). Hervorzuheben bleibt Folgendes:

3.1 Der (zahn-)ärztliche Behandlungsvertrag stellt einen einfachen Auftrag im Sinne von Art. 394 ff. OR dar (Urteil des Bundesgerichts 4A_216/2016 vom 26. Sep­tember 2016 E. 3.3). Ein Schadenersatzanspruch der Auftraggeberin setzt einen Schaden, eine Vertragsverletzung (Sorgfaltswidrigkeit), einen Kausalzusammenhang zwischen Vertragsverletzung und Schadenseintritt sowie ein Verschulden des Beauftragten voraus (Art. 97 OR; Urteil des Bundes­gerichts 4A_404/2023 vom 13. Mai 2024 E. 5.1.1; Oser, Basler Kommentar, 8. A. 2026, Art. 398 OR N 30 m.w.H.). Der Zahnarzt haftet gestützt auf Art. 398 Abs. 2 OR für die getreue und sorg­fältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts. Geschuldet ist eine Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst. Pflichtwidrig ist ein ärztliches Vorgehen, wenn es nach dem allgemeinen fachlichen Wissensstand nicht mehr als vertretbar erscheint. Die Verletzung der Sorgfaltspflicht – gemeinhin "Kunstfehler" genannt – stellt eine Nicht- oder Schlechterfüllung der Auftragspflicht dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_620/2024; 4A_622/2024 vom 4. No­vem­ber 2025 E. 4.1; 4A_255/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.3; 4A_216/2016 vom 26. Septem­ber 2016 E. 3.3). Die Beweislast für das Vorliegen einer Sorgfaltspflichtverletzung und der damit ursächlich zusammenhängenden Schädigung obliegt der Patientin (Urteil des Bundes­gericht 4A_137/2015 vom 19. Au­gust 2015 E. 6.3.1, nicht publiziert in BGE 141 III 363; 4C.378/1999 vom 23. Novem­ber 2004 E. 3.2), während das Verschulden des Arztes bei er­stellter Vertragsverletzung vermutet wird (anders bei der Deliktshaftung; vgl. Landolt, in: Landolt/Zwitter [Hrsg.], Arzthaftungsrecht, 2015, N 1652; Oser, a.a.O., Art. 398 OR N 30a).

Ein unsorgfältiger Eingriff stellt grundsätzlich auch eine widerrechtliche Körperverletzung dar. Diese kann eine ausservertragliche Haftung nach Art. 41 OR begründen (vgl. BGE 123 II 577 E. 4d/ee; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LB110081 vom 10. Juli 2012 E. II.1.1), sofern auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen des Schadens, des Kausalzusammenhangs und des Verschuldens erfüllt sind (vgl. BGE 151 III 95 E. 3). Führt der unsorgfältige Eingriff zu einer immateriellen Unbill, kann das Gericht unter den Voraussetzungen von Art. 47 OR sodann eine Genugtuung zusprechen (Urteil des Bundesgerichts 4A_68/2017 vom 14. Juli 2017 E. 2.1; 4A_251/2011 vom 5. März 2012 E. 3.1 m.H. auf Art. 99 Abs. 3 OR für das Vertragsrecht).

3.2 Zu den Pflichten des Arztes gehört im Weiteren eine Aufklärungspflicht. Es obliegt dem Arzt zu beweisen, dass er die Patientin ausreichend aufgeklärt und diese in den Eingriff eingewilligt hat (Urteil des Bundesgerichts 4A_255/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.5). Fehlt es an einer (genügenden) Aufklärung, haftet der Arzt für die nachteiligen Folgen einer vorgenommenen Behandlung auch dann, wenn er keinen Kunstfehler zu verantworten hat (Landolt, a.a.O., N 899; BGE 133 III 121 E. 4.1.1 [= Pra 2007 Nr. 105]). Dem Arzt steht indes der Nachweis der hypothetischen Einwilligung der Patientin zu. Von der Patientin kann dabei verlangt werden, dass sie glaubhaft macht oder wenigstens behauptet, warum sie bei gehöriger Aufklärung die Einwilligung zur Vornahme des Eingriffs insbesondere aus persönlichen Gründen verweigert hätte (Urteil des Bundesgerichts 4A_415/2023 vom 11. Oktober 2023 E. 4.2; Büyüksagis/Maurer, Die "learned intermediary"-Doktrin im schweizerischen Pharmarecht, AJP 12/2016 S. 1645 ff., 1650).

4. Die Vorinstanz wies die Klage zusammengefasst mit folgender Begründung ab:

4.1 Zwischen den Parteien sei umstritten, ob der Eingriff 2011 erfolgreich gewesen sei. Ein Eintrag in der Krankengeschichte deute darauf hin, dass der Eingriff 2011 mit Blick auf die angestrebte Ästhetik das gewünschte Resultat geliefert habe. Ein Behandlungserfolg sei jedoch nicht geschuldet. Daher könne offenbleiben, ob dieser eingetreten sei. Selbst dessen Ausbleiben würde keine Vermutung für eine Sorgfaltspflichtverletzung begründen (act. 84 E. 3.6). Die Sachverständigen hätten im Gerichtsgutachten sowohl eine Sorgfaltspflichtverletzung als auch einen Behandlungsfehler des Beklagten 2 verneint (act. 84 E. 3.7). Was die Klägerin dagegen vorwiegend mit Verweis auf das Gutachten G.________ vorbringe (vgl. act. 84 E. 3.9), überzeuge nicht (act. 84 E. 3.10). Das Gerichtsgutachten sei vollständig, klar und schlüssig. Es lägen keine Gründe für ein Abweichen von den darin getroffenen Schlussfolgerungen vor. Eine Sorgfaltspflichtverletzung bzw. ein Behandlungsfehler sei demnach zu verneinen (act. 84 E. 3.11). An diesem Ergebnis würde auch die von der Klägerin offerierte Befragung weiterer "aussenstehender" Zahnärzte nichts ändern. Auf deren Befragung könne deshalb verzichtet werden (act. 84 E. 3.12).

4.2 Gestützt auf die vorliegenden Urkunden und das Gerichtsgutachten sei sodann erstellt, dass der Beklagte 2 die Klägerin ausreichend aufgeklärt und diese mithin gültig in den Eingriff 2011 eingewilligt habe (act. 84 E. 4.8). Selbst wenn die Klägerin nicht gehörig aufgeklärt worden wäre, wäre von ihrer hypothetischen Einwilligung auszugehen (act. 84 E. 4.9).

4.3 Nachdem es an mindestens zwei Voraussetzungen der geltend gemachten Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung fehle, sei die Klage abzuweisen. Eine Prüfung der weiteren Haftungsvoraussetzung und der Verjährungseinrede des Beklagten 2 erübrige sich (act. 84 E. 5).

5. Die Vorinstanz verneinte eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten 2 mit Verweis auf das Gerichtsgutachten (vgl. vorne E. 4.1). Gemäss Art. 183 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen bei einer oder mehreren sachverständigen Personen ein Gutachten einholen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 4A_200/2023 vom 16. Juni 2023 E. 4.4.1). Die sachverständige Person soll dem Gericht durch ihre besonderen fachlichen Kenntnisse die zur Entscheidung notwendige Erfahrung beziehungsweise das notwendige Fachwissen vermitteln (Urteil des Bundesgerichts 4A_85/2017 vom 4. September 2017 E. 2.2.1; Dolge, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 183 ZPO N 1 f.). Nach Art. 188 Abs. 2 ZPO kann das Gericht ein unvollständiges, unklares oder nicht gehörig begründetes Gutachten auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen ergänzen und erläutern lassen oder eine andere sachverständige Person beiziehen. Wie jedes Beweismittel unterliegen auch Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO). Allerdings darf das Gericht in Fachfragen nur aus triftigen Gründen von einem Gutachten abweichen. Es hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten als zweifelhaft, hat das Gericht nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen. Auch ob ein Gutachten im Sinne von Art. 188 Abs. 2 ZPO unvollständig, unklar oder nicht gehörig begründet ist, beschlägt letztlich die Frage der Schlüssigkeit und damit die Beweiswürdigung (Urteil des Bundesgerichts 4A_14/2025 vom 24. April 2025 E. 5.1; 5A_195/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 3.2.2; je m.w.H.).

6. Die Klägerin macht in der Berufung nicht geltend, sie habe den ihr obliegenden Beweis der Sorgfaltspflichtverletzung durch den Beklagten 2 erbracht (vgl. vorne E. 3.1). Sie führt lediglich verschiedene Gründe an, die Zweifel an den Schlussfolgerungen im Gerichtsgutachten wecken sollen. Diese Zweifel sollen sich aus dem Gerichtsgutachten selbst (vgl. hinten E. 7), aus dem Gutachten G.________ (vgl. hinten E. 8) und aus der – von der Vorinstanz abgelehnten – Befragung weiterer Zeugen ergeben (vgl. hinten E. 9). Damit bringt die Klägerin sinngemäss vor, das Gerichtsgutachten sei mangelhaft. Sie stellt allerdings keinen Antrag, dieses sei gestützt auf Art. 188 Abs. 2 ZPO zu ergänzen oder zu erläutern, und sie verlangt auch nicht den Beizug einer anderen sachverständigen Person (vgl. vorne E. 5). Ob solche Anordnungen im Berufungsverfahren auch ohne einen entsprechenden Parteiantrag von Amtes wegen infrage kommen, kann offenbleiben (vgl. vorne E. 2.1, wonach im Berufungsverfahren darzulegen ist, welche neuen Beweismittel einen anderen Schluss nahelegen). Denn die von der Klägerin vorgetragenen Einwände verfangen – wie zu zeigen ist – ohnehin nicht.

7. Als Erstes ist auf den Einwand der Klägerin, das Gerichtsgutachten sei unvollständig, einzugehen.

7.1 Diesen Einwand begründet die Klägerin wie folgt: Wenn die Vorinstanz von einem vollständigen Gerichtsgutachten spreche, verkenne sie, dass das Gerichtsgutachten nicht eindeutig Aufschluss darüber gebe, welche restaurativen Materialien in welchem Umfang bei der Behandlung der Klägerin verwendet worden seien. Zwar werde erwähnt, dass im Oberkiefer Veneers und Kronen zum Einsatz gekommen seien, die zur damaligen Zeit üblich gewesen seien und den Standards entsprochen hätten. Das Gutachten erläutere jedoch nicht, ob und warum von der ursprünglich gewünschten Veneer-Lösung auf eine deutlich invasivere "Vollkronen-Versorgung" umgeschwenkt worden sei. Diese Unklarheit berge einen Widerspruch zwischen Gutachten und Krankengeschichte. Gemäss Behandlungsdokumentation vom 3. Januar 2011 sei der Klägerin eine "Wax-up Simulation" mit Veneers empfohlen worden. Demgegenüber fänden sich keine Hinweise auf die Einbringung von Kronen oder darauf, dass die Zähne 14, 15 und 16 [Nummerierung gemäss FDI-Zahnschema] mit Kronen versorgt würden. Inwiefern [dennoch] von einer hinreichenden Aufklärung der Patientin die Rede sein könne, sei unklar. Das Gerichtsgutachten spreche pauschal von einer der Planung entsprechenden Versorgung mit Veneers und Kronen nach Standard, stelle aber nicht klar, dass die Patientin nicht die anfangs besprochenen Veneers, sondern umfangreiche Kronenpräparationen erhalten habe. Diese fehlende Differenzierung erschwere die Nachvollziehbarkeit und lasse Zweifel aufkommen, ob das "Gutachterteam" die Diskrepanz zwischen dem patientenseitigen Verständnis (Veneers) und der "tatsächlichen Invasivität" der gewählten "Vollkronen-Versorgung" hinreichend beachtet habe (act. 86 Ziff. 4.2).

7.2 Diese Vorbringen sind unbehelflich. Es bleibt unklar, welche (weitergehenden) Feststellungen zu den verwendeten "restaurativen Materialien" im Gerichtsgutachten fehlen sollen und inwiefern dies dessen Beweis- und Aussagekraft schmälern soll. Zur Qualität der verwendeten Materialien erwog die Vorinstanz, der Vorwurf der Klägerin, wonach der Beklagte 2 "minderwertige" Materialien verwendet habe, werde im Gerichtsgutachten widerlegt (act. 86 E. 3.10.4). Diese Erwägung stellt die Klägerin nicht infrage. Ihr Einwand der angeblich fehlenden Differenzierung zwischen "patientenseitigem Verständnis (Veneers) und der 'tatsächlichen Invasivität' der gewählten Methode" betrifft sodann die Frage der hinreichenden Aufklärung (vgl. dazu hinten E. 10.2). Inwiefern dadurch Zweifel an der gutachterlichen Feststellung, der Beklagte 2 habe seine Sorgfaltspflicht nicht verletzt, entstehen könnten, ist weder behauptet noch ersichtlich. Im Übrigen erschliesst sich nicht, weshalb die Klägerin von einer "Vollkronen-Versorgung" spricht, wenn sie einzig moniert, die Behandlungsdokumentation enthalte keine Hinweise auf die Kronenversorgung der Zähne 14, 15 und 16. Sie erklärt auch nicht, weshalb die Sachverständigen spezifisch auf diesen Umstand hätten eingehen sollen, zumal die Zähne 14 und 15 bereits vor dem Eingriff 2011 mit Kronen versorgt waren, welche bei der Behandlung ohne wesentlichen weiteren Verlust an Zahnhartsubstanz ersetzt wurden; Zahn 16 wurde erst nach dem Abbrechen einer Füllung und ebenfalls ohne signifikanten zusätzlichen Verlust an der Zahnhartsubstanz mit einer Krone versorgt (vgl. act. 84 E. 3.7.2.1-3.7.2.3).

7.3 Anzumerken bleibt, dass die Vorinstanz erwog, die im Gerichtsgutachten gezogenen Schlussfolgerungen seien aufgrund der ausführlichen Begründung ohne Weiteres nachvollziehbar und es seien keine Widersprüche ersichtlich; auch die Klägerin mache zu Recht nicht geltend, das Gerichtsgutachten sei an sich widersprüchlich (act. 84 E. 3.10.2). Dieser Erwägung setzt die Klägerin in der Berufung – abgesehen von den vorerwähnten unbegründeten Vorbringen – nichts entgegen. Nach dem Gesagten zeigt die Klägerin nicht auf, inwiefern das Gerichtsgutachten unvollständig oder schwer nachvollziehbar sein soll. Es sind keine Mängel ersichtlich, die den Beweiswert des Gerichtsgutachtens schmälern würden.

8. Im Weiteren wirft die Klägerin der Vorinstanz vor, das Gutachten G.________ fehlerhaft gewürdigt zu haben (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3). Eine korrekte Würdigung des Gutachtens G.________ hätte zumindest Zweifel am Gerichtsgutachten geweckt (act. 86 Ziff. 3.1 ff.).

8.1 Die Vorinstanz setzte sich eingehend mit den Einwänden auseinander, welche die Klägerin mit Verweis auf das Gutachten G.________ vorgetragen hatte (act. 84 E. 3.9). Sie legte auch im Einzelnen dar, weshalb ihr das Gerichtsgutachten vorzugswürdig erschien:

8.1.1 Die Gerichtsgutachter seien – so die Vorinstanz – umfassend dokumentiert gewesen und hätten ihren Befund auf diese Unterlagen abgestützt. Das Gutachten G.________ sei dagegen neben einigen Röntgenbildern und Gipsmodellen grossmehrheitlich gestützt auf die von der Klägerin erhaltenen Rechnungen für die zahnärztlichen Behandlungen erstellt worden. Prof. G.________ habe somit lediglich anhand der vorhandenen Rechnungen Rückschlüsse auf die im Jahr 2011 erfolgte Behandlung ziehen können. Daneben habe er sich offenbar auf die Schilderungen der Klägerin gestützt (vgl. act. 1/14 S. 2: "Die retrospektive Aufarbeitung des Falles basierend auf den Schilderungen der Patientin [...]"). Die vom Beklagten 2 angefertigte Krankengeschichte (act. 1/2) habe ihm hingegen nicht zur Verfügung gestanden. Dies schwäche die Aussagekraft des Gutachtens G.________ erheblich, sei doch die Krankengeschichte bei der Beurteilung der Behandlungsschritte zentral. Weiter enthalte das Gutachten G.________ "Gutachterkommentare zur Behandlung" (act. 1/14 S. 2). Es sei jedoch unklar, welche konkrete Fragestellung dem Gutachter unterbreitet worden sei. Ebenso wenig erschliesse sich, welche Behandlung und welchen Behandlungszeitraum Prof. G.________ genau beurteilt habe. Vor diesem Hintergrund erscheine die Vollständigkeit des Gutachtens G.________ zweifelhaft und es erstaune auch nicht, dass sich die beiden Gutachten inhaltlich unterscheiden würden. Die Art und Weise der Instruktion sei bei der Würdigung der Gutachten ebenfalls zu berücksichtigen. Auch unter diesem Gesichtspunkt (Instruktion und Dokumentation) sei das Gutachten G.________ nicht geeignet, das Gerichtsgutachten umzustossen (act. 84 E. 3.10.1 und 3.10.5).

8.1.2 Aus dem vermeintlichen Widerspruch zwischen dem Gutachten G.________ und dem Gerichts­gutachten betreffend Angemessenheit und Auswirkung der gewählten Behandlungsmethode könne die Klägerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zwar treffe zu, dass das Gutachten G.________ – im Gegensatz zum Gerichtsgutachten – Ausführungen zu "additiven oder minimal-invasiven" Verfahren als Alternativbehandlung enthalte. Gegenstand des Gerichtsgutachtens und des vorliegenden Verfahrens sei jedoch nicht die Frage, ob es allenfalls bessere Alternativbehandlungen gegeben hätte bzw. ob die Klägerin (rückblickend) die bestmögliche Behandlung erhalten habe. Es gehe auch nicht darum, inwiefern den Bedürfnissen der Klägerin mittels eines "Gesamtkonzepts" allenfalls besser hätte Rechnung getragen werden können. Entsprechend habe für die Gerichtsgutachter kein Anlass bestanden, sich dazu zu äussern. Die den Gerichtsgutachtern unterbreitete zentrale Frage sei gewesen, ob der Beklagte 2 seine ärztliche Sorgfaltspflicht verletzt habe. Diese Frage hätten sie verneint (act. 84 E. 3.10.3 f.).

8.2 Dagegen bringt die Klägerin an verschiedenen Stellen in der Berufung vor, die Vorinstanz habe das Gutachten G.________ zu Unrecht als "blosse Parteidarstellung" bzw. als Privatgutachten und damit als untaugliches Beweismittel betrachtet. Allerdings handle es sich bei diesem Gutachten – wenn auch nicht um ein gerichtliches Gutachten – um ein qualifiziertes fachärztliches Dokument, das im Rahmen eines Ombudsverfahrens von einer unabhängigen Schlichtungsstelle erstellt worden sei. Dies ergebe sich aus der Internetseite der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft, Sektion Zug (act. 86 Ziff. 3.1 ff.). Diese Vorbringen helfen der Klägerin jedoch nicht weiter:

8.2.1 Das Gutachten G.________ ist kein gerichtlich angeordnetes Gutachten gemäss Art. 183 Abs. 1 ZPO. Demnach handelt es sich um ein Privatgutachten. Solche gelten seit dem 1. Ja­nuar 2025 als Urkunden (Art. 177 ZPO) und unterliegen damit – wie gerichtliche Gutachten (vgl. vorne E. 5) – der freien Beweiswürdigung des Gerichts. Ihr Beweiswert ergibt sich im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, z.B. der Beziehungen der Parteien zum Gutachter und der Auftragserteilung, dem Prozess und Ablauf der Einholung des Gutachtens oder der Fachkunde des Parteigutachters. Zu würdigen ist sowohl das Zustandekommen des Privatgutachtens als auch dessen Inhalt (Dolge, a.a.O., Art. 177 ZPO N 13a). Im Unterschied zu einem gerichtlichen Gutachten ist die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Privatgutachters in der Regel nicht sichergestellt, weil die Ausstandsregeln für diesen nicht gelten. Auch das rechtliche Gehör der Gegenpartei wird nicht gewahrt und der Privatgutachter untersteht nicht der Strafbarkeit bei falschem Gutachten (Art. 307 StGB). Deshalb kann einem Privatgutachten grundsätzlich nicht der gleiche Beweiswert zukommen wie einem gerichtlichen Gutachten, von dem die Gerichte nur aus triftigen Gründen abweichen dürfen. Die Abweichung von einem gerichtlichen Gutachten bleibt auch dann begründungspflichtig, wenn ein Privatgutachten aus der Feder einer gut qualifizierten Person vorliegt. Bestehen Widersprüche zwischen einem gerichtlichen und einem privaten Gutachten, so erweist sich das gericht­liche Gutachten zumindest dann als ergänzungsbedürftig, wenn dem Gericht das Privatgutachten vorzugswürdig erscheint (Urteil des Obergerichts Zug Z1 2023 48 vom 27. August 2025 E. 7.4.4 m.w.H.; Droese, Note zum Urteil 4A_207/2024 vom 5. Februar 2025, SZZP 3/2025 S. 254 ff., 257 f.).

8.2.2 Vor diesem Hintergrund erweist sich der Vorwurf der Klägerin, die Vorinstanz habe das Gutachten G.________ als "blosse Parteidarstellung" abgetan, als unbegründet. Die Vorinstanz legte nachvollziehbar dar, weshalb sie dem Gerichtsgutachten einen höheren Beweiswert beimass als dem Gutachten G.________. Was die Klägerin dagegen einwendet, verfängt nicht. Offenbleiben kann in diesem Zusammenhang, ob ihr Hinweis auf die Internetseite der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft, Sektion Zug, prozessual zulässig ist (vgl. hierzu den Einwand der Beklagten in act. 70 Rz 28). Die Klägerin will damit nachweisen, dass das Ombudsverfahren von einer unabhängigen Schlichtungsstelle durchgeführt wurde. Die Unabhängigkeit der Schlichtungsstelle ergibt sich indessen zu einem gewissen Grad bereits aus der Natur des Ombudsverfahrens. Allerdings ist unbestritten, dass (i) die Klägerin das Ombudsverfahren einleitete, (ii) nur sie den von der BK SSO beigezogenen Gutachter Prof. G.________ instruierte, (iii) dieser nicht über die Krankengeschichte der Klägerin verfügte und (iv) die Beklagten nicht in das Verfahren einbezogen wurden (vgl. act. 84 E. 3.10.1 und 3.10.5; act. 70 Rz 30). Auch wenn es sich bei der BK SSO um eine neutrale Institution handelt, bestehen aufgrund des Ablaufs des Ombudsverfahrens dennoch Vorbehalte bezüglich der Unabhängigkeit von Prof. G.________ und des Beweiswerts seines Gutachtens. Unangefochten blieb sodann die Feststellung der Vorinstanz, wonach unklar sei, welche kon­krete Fragestellung dem Gutachter unterbreitet worden sei. Ebenso wenig erschliesse sich, welche Behandlung und welchen Behandlungszeitraum Prof. G.________ genau beurteilt habe (vgl. vorne E. 8.1.1). Diesen Umständen durfte die Vorinstanz bei der Würdigung des Gutachtens G.________ ohne Weiteres Rechnung tragen.

8.2.3 Dem von zwei Sachverständigen verfassten Gerichtsgutachten kommt demgegenüber ein hoher Beweiswert zu, zumal die Vorinstanz dieses unter Mitwirkung aller Parteien und unter Hinweis auf die Straffolgen bei falschem Gutachten (Art. 307 StGB) in Auftrag gab (vgl. act. 59). Da es schlüssig und nachvollziehbar begründet ist (vgl. vorne E. 7.3), käme ein Abweichen von den darin getroffenen Schlussfolgerungen nur aus triftigen Gründen in Betracht (vgl. vorne E. 5). Die Klägerin kann sich deshalb nicht darauf beschränken, auf die Unabhängigkeit der BK SSO zu verweisen. Vielmehr hätte sie aufzuzeigen, weshalb das Gutachten G.________ gegenüber dem Gerichtsgutachten vorzugswürdig erscheint oder zumindest erhebliche Zweifel am Gerichtsgutachten weckt.

8.3 Die Klägerin bringt in dieser Hinsicht verschiedene unzureichend begründete Einwände vor. So will sie "an verschiedenen Stellen wiederholt auf die Diskrepanzen" zwischen dem Gutachten G.________ und dem Gerichtsgutachten hingewiesen haben (act. 86 Ziff. 3.2). Das Gutachten G.________ bestätige und untermauere "die Schilderungen der Klägerin zu Behandlungsfehlern". Die Vorinstanz hätte das Gutachten G.________ "inhaltlich würdigen müssen", stattdessen habe sie dieses "pauschalisiert" bzw. "komfortabel beiseitegeschoben" (act. 86 Ziff. 3.5 f.). Diese Vorbringen lassen keine argumentative Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erkennen und genügen den Anforderungen an die Begründung der Berufung offenkundig nicht. Es bleibt offen, welche relevanten Punkte im Gutachten G.________ die Vorinstanz nicht (hinreichend) berücksichtigt haben soll. Auf diese Kritik ist nicht weiter einzugehen (vgl. vorne E. 2.1).

8.4 Nur unwesentlich konkreter wird die Klägerin, wenn sie einwendet, Prof. G.________ habe "konkrete Befunde und Mängel" dokumentiert. Die Klägerin nennt unter Verweis auf das Gutachten G.________ namentlich (i) die ästhetisch unzureichende Ausführung (uniforme, unnatürlich helle Kronen mit auffälligen Rändern und entzündetem Zahnfleisch; plumpe Gestaltung der Kronen; dicke Inzisialflächen; deutliche Charakterisierung des Cingulums durch Abstützung der Unterkieferzähne), (ii) das hohe Komplikationsrisiko der gewählten invasiven Methode (vollständiges "Überkronen" mehrerer Zähne, während "notorisch" von Veneers die Rede gewesen sei; Opferung viel gesunder Zahnhartsubstanz statt additiver oder minimal-invasiver Verfahren; Verzicht auf kieferorthopädische Behandlung; kein klares Betreuungskonzept) und (iii) die daraufhin tatsächlich aufgetretenen Folgeschäden (Frakturen, Entzündungen, langwierige Nachbehandlungen). Prof. G.________ habe – so die Klägerin – angedeutet, dass viele dieser Probleme mit einem schonenderen Vorgehen hätten vermieden werden können. Er sei zum Schluss gelangt, dass die Behandlung fachlich nicht korrekt und nicht lege artis erfolgt sei (act. 86 Ziff. 3.3 und 3.7).

8.4.1 Auch diese Ausführungen lassen keine argumentative Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz erkennen. Insbesondere äussert sich die Klägerin mit keinem Wort zur Erwägung, wonach Gegenstand des Gerichtsgutachtens nicht die Frage nach der bestmöglichen Behandlung oder den Vorteilen eines "Gesamtkonzepts" gewesen sei; vielmehr sei es um die Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht gegangen (vgl. vorne E. 8.1.2).

8.4.2 Im Weiteren zeigt die Klägerin nicht nachvollziehbar auf, dass der von ihr gewünschte Behandlungserfolg mit einem "additiven oder minimal-invasiven" Verfahren überhaupt hätte erreicht werden können oder die vom Beklagten 2 gewählte Behandlung nach dem allge­meinen fachlichen Wissensstand nicht mehr vertretbar gewesen wäre (vgl. vorne E. 3.1). Solches ergibt sich auch nicht aus dem Gutachten G.________. Dass Prof. G.________ in seinem Gutachten sogar auf die Möglichkeit einer kieferorthopädischen Behandlung hinwies, belegt sodann gerade, dass er nicht umfassend dokumentiert und informiert war. Die Klägerin scheint ihm verschwiegen zu haben, dass sie die vom Beklagten 2 empfohlene

kieferorthopädische Behandlung klar verworfen hatte (vgl. act. 84 E. 4.4.1; hinten E. 10.1.1 und 10.2.4 f.). Dies bekräftigt die Zweifel am Gutachten G.________ (vgl. vorne E. 8.2.2).

8.4.3 Davon abgesehen zeigt die Klägerin nicht auf und ist auch nicht ersichtlich, wo Prof. G.________ in seinem Gutachten konkret festgestellt haben soll, der Beklagte 2 habe die Behandlung "fachlich nicht korrekt und nicht lege artis" durchgeführt. Das blosse "Andeuten", dass mit einem schonenderen Vorgehen viele Probleme hätten vermieden werden können, genügt nach dem Gesagten jedenfalls nicht.

8.4.4 Selbst wenn sich im Gutachten G.________ ein klarer Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung fände, würden sich allein deshalb noch keine weiteren Abklärungen aufdrängen. Solche wären einzig angezeigt, wenn das Gutachten G.________ vorzugswürdig erschiene (vgl. vorne E. 8.2.1). Die Klägerin zeigt indessen nicht nachvollziehbar auf, welche Umstände einen solchen Schluss nahelegen würden. Insbesondere legt sie auch an dieser Stelle nicht dar, welche Umstände die gerichtlich bestellten Sachverständigen bei ihrer Beurteilung übersehen haben und inwiefern sich daraus erhebliche Zweifel an ihren Schlussfolgerungen ergeben sollen (vgl. vorne E. 8.3).

8.4.5 Gerade die von der Klägerin erwähnten Frakturen, Entzündungen und Nachbehandlungen fanden im Gerichtsgutachten Berücksichtigung (vgl. act. 84 E. 3.7). Nicht ersichtlich ist, inwiefern die Gerichtsgutachter diese Komplikationen falsch beurteilt haben sollen. Gleich verhält es sich mit dem vollständigen "Überkronen" mehrerer Zähne (vgl. dazu vorne E. 7.2). Soweit die Klägerin eine ästhetisch mangelhafte Ausführung moniert, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie sich unmittelbar nach dem Eingriff 2011 mit dem ästhetischen Resultat zufrieden gezeigt hatte (vgl. hierzu die unangefochtenen Feststellungen der Vorinstanz in act. 84 E. 3.6 und 4.7.3; ferner act. 86 Ziff. 4.6, wo die Klägerin ausführt, ihre Zufriedenheit mit der Ästhetik habe nur [aber immerhin] so lange gedauert, bis die Kronen nach und nach zerbrochen seien). Davon abgesehen erläutert die Klägerin auch nicht, welche Regeln der ärztlichen Kunst der Beklagte 2 mit Blick auf die Ästhetik verletzt haben soll bzw. wie das von ihr nunmehr beanstandete Ergebnis hätte verhindert werden können.

8.4.6 Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, inwiefern das Gutachten G.________ erhebliche Zweifel an den Schlussfolgerungen im Gerichtsgutachten wecken würde, die weitere Abklärungen rechtfertigen würden.

8.5 Schliesslich bringt die Klägerin vor, die Vorinstanz bemängle, dass Prof. G.________ nicht über ihre Krankengeschichte verfügt habe. Die Vorinstanz gehe davon aus, dass das Gutachten G.________ zugunsten der Beklagten ausgefallen wäre, wenn Prof. G.________ über die Krankengeschichte verfügt hätte. Das treffe indessen nicht zu. Prof. G.________ habe nicht nur anhand von Rechnungen Rückschlüsse auf den Eingriff 2011 ziehen können. Seine Schlussfolgerungen hätten auf eigenen objektiven Befunden, auf Röntgenbildern, Gipsabdrücken und der Untersuchung der Klägerin beruht (act. 86 Ziff. 3.7).

Auch damit setzt die Klägerin dem angefochtenen Entscheid nichts Wesentliches entgegen. Erstens erschliesst sich nicht, wie die Klägerin zum Schluss kommt, die Vorinstanz habe angenommen, das Gutachten G.________ wäre bei Vorliegen der Krankengeschichte zugunsten der Beklagten ausgefallen. Eine solche Feststellung findet sich im angefochtenen Entscheid nirgends. Die Vorinstanz kam einzig – und zu Recht – zum Schluss, dass dem Gutachten G.________ angesichts dessen Entstehungsgeschichte und im Vergleich zum Gerichtsgutachten ein verminderter Beweiswert zukommt (vgl. vorne E. 8.2.2 f.). Zweitens ist unbestritten, dass es sich beim Gutachten G.________ um eine "retrospektive Aufarbeitung des Falles basierend auf den Schilderungen der Patientin und der zur Verfügung stehenden Unterlagen" handelt (vgl. vorne E. 8.1.1; act. 84 E. 3.10.1 und 3.10.5), wobei die Krankengeschichte der Klägerin gerade nicht zu diesen Unterlagen gehörte (vgl. vorne E. 8.2.2). Der auch aus diesem Grund verminderte Beweiswert wird nicht dadurch kompensiert, dass sich Prof. G.________ über sechs Jahre nach dem Eingriff 2011 ein eigenes Bild vom Gebiss der Klägerin machen konnte (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3).

8.6 Zusammengefasst kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass dem Gutachten G.________ ein geringer Beweiswert zukommt und keine erheblichen Zweifel an den nachvollziehbaren Schlussfolgerungen im Gerichtsgutachten weckt. Etwas anderes vermag die Klägerin in der Berufung nicht aufzuzeigen. Sofern ihre Vorbringen überhaupt hinreichend begründet sind, überzeugen sie auch in der Sache nicht.

9. Sodann rügt die Klägerin, die Vorinstanz habe auf die Befragung der von ihr angebotenen Zeugen verzichtet. Damit habe die Vorinstanz in unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung das Recht auf Beweis verletzt (act. 86 Ziff. 2.1 f. und 4.1).

9.1 Eine antizipierte Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht zum Schluss kommt, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache, die es insbesondere aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnen hat, nicht zu erschüttern. Bei dieser Überlegung hat das Gericht zu unterstellen, dass das Beweismittel zugunsten der Partei ausfällt, die es angerufen hat, und dafürspricht, dass die zu beweisende Behauptung zutrifft. Es kann auf ein beantragtes Beweis­mittel verzichten, wenn es ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen durfte, eine weitere Beweiserhebung würde seine Überzeugung nicht beeinflussen. Der Gehörsanspruch ist jedoch verletzt, wenn einem Beweismittel von vornherein jede Erheblichkeit abgesprochen wird, ohne dass hierfür sachliche Gründe angegeben werden können (Urteil des Bundesgerichts 4A_41/2025 vom 21. August 2025 E. 4.2 m.w.H.; BGE 146 III 73 E. 5.2.2). Von einer antizi­pier­ten Beweiswürdigung ist ebenfalls die Rede, wenn das Gericht einem beantragten Beweismittel die Erheblichkeit oder die Tauglichkeit abspricht, um die behauptete Tatsache zu erstellen, zu deren Beweis es angerufen wurde. Das Gericht verzichtet diesfalls darauf, das von ihm als untauglich eingestufte Beweismittel abzunehmen – und zwar losgelöst von seiner Überzeugung hinsichtlich der Verwirklichung der damit zu erstellenden Tat­sache, also insbesondere auch bei offenem Beweisergebnis (Urteil des Bundesgerichts 5A_86/2023 vom 22. August 2023 E. 6.2.3 m.w.H.).

9.2 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass den Feststellungen im Gerichtsgutachten gefolgt werden könne (vgl. vorne E. 4.1). Auf die Befragung der "aussenstehenden" Zahnärzte (Dr. J.________, Dr. K.________ und Dr. L.________ sowie Prof. G.________) könne in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (vgl. act. 86 E. 3.12). Diesen Verzicht begründete die Vorinstanz wie folgt: Selbst wenn die von der Klägerin offerierten Zeugen im von der Klägerin behaupteten Sinn aussagen würden, änderten diese Aussagen nichts am Beweisergebnis. Die erwähnten Zahnärzte würden sich zwangsläufig nur auf die Sachverhaltsdarstellung der Klägerin stützen, die sie behandelt hätten. Sie verfügten unbestrittenermassen nicht über die vom Beklagten 2 erstellte Krankengeschichte der Klägerin. Aufgrund der mangelhaften Dokumentation wären diese Zahnärzte gar nicht in der Lage, den Eingriff 2011 bzw. generell die zahnärztliche Behandlung des Beklagten 2 nachzuvollziehen oder gar zu beurteilen. Aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung sei im Übrigen zu erwarten, dass die (vormals) behandelnden Zahnärzte in Zweifelsfällen eher zugunsten der Klägerin als ihrer (ehe­maligen) Patientin aussagen würden. Mithin würde diesen Zeugenaussagen – wenn überhaupt – auch unter diesem Aspekt nur ein herabgesetzter Beweiswert zukommen. Nichts anderes gelte bezüglich der Befragung von Prof. G.________. Es sei zu erwarten, dass er sich im Sinne seines bereits eingereichten Gutachtens äussern und eine Befragung entsprechend keine neuen Erkenntnisse liefern würde (act. 86 E. 3.12.2).

9.3 Dagegen bringt die Klägerin in der Berufung vor, eine antizipierte Beweiswürdigung sei nur zulässig, wenn aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich keinerlei neuen, entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten seien. Bei offenem Beweisergebnis dürfe ein Gericht nicht einfach auf weitere Beweisabnahmen verzichten, sofern es nicht überzeugt sei, dass das angebotene Beweismittel untauglich sei, den behaupteten Sachverhalt zu belegen. Die vorliegend beantragten Zeugen seien ohne Weiteres relevante und taugliche Beweismittel. Insbesondere hätten "die drei behandelnden Zahnärzte" aus erster Hand über den Zustand der Zähne der Klägerin nach dem Eingriff 2011 aussagen können. Ihre Wahrnehmung beträfen Tatsachen (nachträgliche Befunde, Komplikationen, Qualität der Kronen etc.), die 13 Jahre später bestellte Gutachter nicht mit gleicher Unmittelbarkeit erheben könnten. Diese Zahnärzte verfügten über eigene fachliche Beobachtungen bei der Behandlung der Klägerin. Die Aussagen der Zahnärzte hätten das Gerichtsgutachten ergänzen oder korrigieren können. Namentlich die Befragung von Dr. M.________ wäre von grosser Bedeutung gewesen. Dieser habe die Klägerin unter der Bedingung eines Gesamtkonzepts und unter Beizug von Spezia­listen mit verschiedenen Fachexpertisen übernommen. Dabei seien wegen der angegriffenen Knochensubstanz im Gesichtsschädel zuerst die Entzündungen behandelt worden. Dr. M.________ hätte deshalb Auskunft darüber geben können, welchen Zustand er bei der Klägerin vorgefunden habe und welche Korrekturen sich "in der Folge an die Behandlung durch die Beklagten" aufgedrängt hätten. Auch die den Zeugen von der Vorinstanz pauschal unterstellte Befangenheit zugunsten der Klägerin genüge nicht, um auf eine Einvernahme zu verzichten. Die Aussagen der Zeugen hätten sich dazu geeignet, begründete Zweifel an den Schlussfolgerungen im Gerichtsgutachten aufkommen zu lassen. Die Klägerin beantrage daher, diese Zeugen im Berufungsverfahren zu befragen (act. 86 Ziff. 2.1 f. und 4.1).

9.4 Auch diesen Ausführungen kann aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden.

9.4.1 Zunächst weisen die Beklagten darauf hin, dass die Klägerin nicht auf die Einvernahme der Zeugen bestand, als die Vorinstanz ihr den Abschluss des Beweisverfahrens anzeigte (vgl. act. 90 Rz 9). Teilt das Gericht mit, es seien keine weiteren Beweiserhebungen vorgesehen, sind die Parteien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gehalten, zeitnah nochmals die Abnahme der Beweismittel zu verlangen, auf denen sie bestehen wollen. Andernfalls verwirken sie das Recht, diesen Verfahrens­mangel im Rechtmittelverfahren zu rügen (BGE 138 III 374 E. 4.3.2 [= Pra 2013 Nr. 4]; Urteil des Bundesgerichts 4A_565/2024 vom 15. Septem­ber 2025 E. 5.3; 4A_479/2015 vom 2. Fe­bruar 2016 E. 5.2; 4D_5/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 2.2).

Vorliegend teilte die Vorinstanz den Parteien mit Verfügung vom 6. November 2024 mit, das Beweisverfahren sei abgeschlossen. Gleichzeitig fragte sie die Parteien an, ob sie auf eine mündliche Hauptverhandlung verzichten wollten (act. 72 S. 4 f.), was die Klägerin mit Eingabe vom 4. Dezember 2024 vorbehaltlos bejahte (act. 76). Nach der eben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Klägerin mit ihrem Einwand, die Vorinstanz hätte die von ihr genannten Zeugen einvernehmen müssen, im Berufungsverfahren folglich nicht mehr zu hören.

9.4.2 Davon abgesehen argumentiert die Klägerin an der Sache vorbei, wenn sie ausführt, das Gericht dürfe bei offenem Beweisergebnis nicht auf weitere Beweisabnahmen verzichten, sofern die angebotenen Beweismittel nicht untauglich seien. Vorliegend kam die Vorinstanz gestützt auf das Gerichtsgutachten zum (positiven) Beweisergebnis, dass der Beklagte 2 seine ärztliche Sorgfaltspflicht nicht verletzt hatte. Demnach lag kein offenes Beweisergebnis vor. Bei einem (positiven) Beweisergebnis kann das Gericht selbst auf die Abnahme an sich tauglicher Beweismittel verzichten, wenn es aus sachlichen Gründen zum Schluss gelangt, weitere Beweiserhebungen würden seine Überzeugung nicht mehr beeinflussen (vgl. vorne E. 9.1). Die Vorinstanz konnte sachliche Gründe für ihren Verzicht auf weitere Beweiserhebungen anführen (vgl. vorne E. 9.2). Was die Klägerin dagegen einwendet, verfängt nicht.

9.4.3 Sie macht im Wesentlichen geltend, "[i]nsbesondere die drei behandelnden Zahnärzte hätten aus erster Hand über den Zustand der Zähne der Klägerin nach dem Eingriff 2011 aussagen können" (act. 86 Ziff. 2.1). Welche drei Zahnärzte dies gewesen sein sollen, ist nicht klar, zumal offenbar (mindestens) vier Zahnärzte die Klägerin nach dem Eingriff 2011 behandelten (vgl. act. 86 E. 3.1.4 [Dr. M.________ mit "Ärzteteam"] und E. 3.12 [Dr. J.________,

Dr. K.________, Dr. L.________]). Ebenfalls unklar bleibt, in welchem zeitlichen

Abstand zum Eingriff 2011 die jeweiligen Zahnärzte welchen konkreten "Zustand der Zähne der Klägerin" beobachtet haben sollen und inwiefern diese Beobachtungen für einen Kunstfehler des Beklagten 2 sprechen würden. Die Klägerin unterlässt es auch, auf entsprechende Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren zu verweisen. Folglich bleibt ebenso unklar, dass und wo sie solche Behauptungen rechtzeitig vorgebracht hat (vgl. vorne E. 2.1). Ihr Antrag, "diese Zeugen im Berufungsverfahren zu befragen" (act. 86 Ziff. 2), ist demnach so oder anders unzulässig. Das Beweisverfahren dient nicht dazu, fehlende (substanziierte) Behauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen, sondern setzt solche vielmehr voraus (Urteil des Bundesgerichts 4A_39/2025 vom 22. Juli 2025 E. 5.2.2).

9.4.4 Etwas konkreter wird die Klägerin einzig mit ihrem Hinweis, Dr. M.________ habe zuerst die Entzündungen behandelt (vgl. vorne E. 9.3). Allerdings übergeht die Klägerin damit, dass die Vorinstanz unter Hinweis auf das Gerichtsgutachten festhielt, die Entzündung am Zahn 15 sei vor dem Eingriff 2011 erkannt und behandelt worden. Im Zeitpunkt des Einsetzens der Kronen und Brücken hätten an den Wurzelspitzen und den anderen Zähnen keine Entzündungen festgestellt werden können. Weitere Behandlungen in den Folgejahren, insbesondere aufgrund entzündlicher Veränderungen an den Zähen 24 und 26 seien als biologische Kompli­kationen zu betrachten. Bei Zahn 16 sei im Jahr 2016 – neun Jahre nach der ursprüng­lichen Wurzelkanalbehandlung – eine Wurzelkanalrevision durchgeführt worden; diese könne als übliche Nachbehandlung angesehen werden (vgl. act. 84 E. 3.7.1, 3.7.2 und 3.10.1). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Klägerin nicht auseinander. Wenn sie lediglich pauschal darauf hinweist, Dr. M.________ habe "die Entzündungen behandelt", ist damit nicht erklärt, dass und inwiefern er die festgestellten Entzündungen auf einen Kunstfehler des Beklagten 2 zurückführt. Appellatorisch bleibt die Kritik der Klägerin im Übrigen auch, wenn sie an anderer Stelle in der Berufung vorbringt, monatliche (notfallmässige) Zahnarztbesuche und jahrelange Nachbehandlungen könnten "schlichtweg nicht als biologische Nachbehandlungen qualifiziert werden" (act. 86 Ziff. 4.6).

9.4.5 Auf die Erwägung der Vorinstanz, wonach auch die weiteren von der Klägerin genannten Zeugen nicht über die vom Beklagten 2 erstellte Krankengeschichte verfügten, geht die Klägerin in der Berufung ebenfalls nicht ein. Sie weist lediglich darauf hin, die "drei behandelnden Zahnärzte" bzw. die "offerierten Zeugen" hätten "den Zustand der Zähne der Klägerin" sowie die "Qualität der Kronen" unmittelbar beobachten können, während das Gerichtsgutachten (erst) 13 Jahre später erstellt worden sei (act. 86 Ziff. 2.1 und 4.1). Allerdings spezifiziert die Klägerin – wie erwähnt (vgl. vorne E. 9.4.3) – nicht, wann welche offerierten Zeugen welchen Zustand ihrer Zähne beobachtet und gestützt darauf den Eingriff 2011 beurteilt haben sollen. Prof. G.________ untersuchte die Klägerin beispielsweise erst mehr als sechs Jahre nach dem Eingriff 2011 in Unkenntnis ihrer Krankengeschichte. Unter diesen Umständen sind seine Beobachtungen – ob in einem Gutachten festgehalten oder mündlich zu Protokoll gegeben – nicht geeignet, das Gerichtsgutachten infrage zu stellen (vgl. vorne E. 8.5). Weshalb es sich bei den weiteren Zahnärzten anders verhalten soll, ist weder behauptet noch ersichtlich.

9.4.6 Die Klägerin moniert weiter, die Vorinstanz habe den von ihr angerufenen Zeugen pauschal eine Befangenheit unterstellt, was keinen Verzicht auf eine Einvernahme rechtfertige. Hierzu ist Folgendes anzumerken: Es entspricht einer Erfahrungstatsache, dass Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5; Urteil des Bundesgerichts 5A_119/2021 vom 14. September 2021 E. 7.3). Zudem ist es nicht aussergewöhnlich, dass die Erinnerung von Zeugen an zu beweisende Sachverhalte im Verlaufe der Zeit allmählich etwas verblasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_366/2023 vom 1. September 2023 E. 2.3.3). Insofern ist es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter Umständen nicht willkürlich, aufgrund eines Näheverhältnisses und infolge Zeitablaufs auf eine Zeugenbefragung zu verzichten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_577/2024 vom 10. Juli 2025 E. 10.5.3; 5A_708/2014 vom 23. März 2015 E. 2; 4P.28/2006 vom 3. April 2006 E. 2.5; kritisch hierzu Tanner, Antizipierte Beweiswürdigung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, AJP 5/2015 S. 735 ff., 745). Ob sich vorliegend allein gestützt auf die auftragsrechtliche Vertrauensstellung der offerierten Zeugen (allenfalls in Verbindung mit dem Zeitablauf) ein Verzicht auf eine Beweisabnahme gerechtfertigt hätte, kann offenbleiben. Denn die Vorinstanz gab zusätzliche überzeugende Gründe dafür an, weshalb sie von der Befragung weiterer Zeugen absah. Diesen Erwägungen setzt die Klägerin nichts Stichhaltiges entgegen (vgl. vorne E. 9.4.5).

9.5 Zusammengefasst durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auf die Befragung der von der Klägerin offerierten Zeugen verzichten. Der Antrag der Klägerin auf Befragung dieser Zeugen im Berufungsverfahren ist unzulässig. Im Übrigen ist ihre Berufung auch in diesem Punkt weder hinreichend begründet noch in der Sache überzeugend.

10. Schliesslich bringt die Klägerin in der Berufung vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon aus­gegangen, dass der Beklagte 2 die Klägerin hinreichend aufgeklärt habe und andernfalls ohne­hin von einer hypothetischen Einwilligung auszugehen wäre (vgl. vorne E. 4.2).

10.1 Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang – zusammengefasst – was folgt:

10.1.1 Die Einträge in der Krankengeschichte der Klägerin vom 3. und 4. Januar 2011 würden den Vorwurf widerlegen, wonach der Beklagte 2 die Klägerin nicht über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten informiert habe. Er habe der Klägerin eindeutig eine kieferorthopädische Behandlung empfohlen. Diese Option habe die Klägerin jedoch als zu langwierig verworfen ("findet es zu lange" [act. 1/2 S. 3]). Angesichts der deutlichen Ablehnung sei es nicht glaubhaft, wenn die Klägerin nun vorbringe, sie hätte einer kieferorthopädischen Behandlung zugestimmt, wenn der Beklagte eine "klare Empfehlung" dafür abgegeben hätte. Für den Beklagten 2 habe kein Anlass bestanden, auf einer kieferorthopädischen Behandlung zu beharren, zumal es sich dabei nicht um einen medizinisch notwendigen Eingriff gehandelt habe. Die Klägerin habe zudem klar zu verstehen gegeben, dass der zeitliche Aspekt für die Wahl der Behandlungsmethode eine grosse Rolle spiele. Sie habe im Hinblick auf die Dauer und die Behandlung generell sehr hohe Erwartungen an den Tag gelegt ("Pat. hat sehr grosse Erwartungen!! Pat. lacht sehr selten" [act. 1/2 S. 3]). Die Einträge in der Krankengeschichte liessen darauf schliessen, dass die Klägerin die von ihr angestrebte ästhetische Verbesserung ("Korrektur des Lächelns") innert möglichst kurzer Zeit habe erreichen wollen. Ferner gehe aus der Krankengeschichte hervor, dass der Beklagte 2 mit der Klägerin über die Prä­paration der Zähne gesprochen habe. Demnach sei nicht glaubhaft, dass die Klägerin von einem "minimal-invasiven" Eingriff ausgegangen sei oder einen entsprechenden Wunsch geäussert habe. Angesichts des Detailgrads der vorhandenen Einträge sei davon auszugehen, dass dies andernfalls vermerkt worden wäre. Der angebliche Wunsch der Klägerin nach einer "minimal-invasiven" Methode stehe überdies in klarem Widerspruch zu ihrer Ablehnung der kieferorthopädischen Methode, bei der die Zähne gar nicht beschliffen worden wären (act. 84 E. 4.4, 4.4.1 f. und 4.7.2).

10.1.2 Weiter seien im Kostenvoranschlag vom 25. Juli 2011 (act. 8/8), den die Klägerin gleichentags unterzeichnet habe, die einzelnen Behandlungsschritte detailliert aufgelistet. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte ihr klar sein müssen, um welche Art von Eingriff es gehe. Durch die Unterzeichnung des Kostenvoranschlags habe sie ihr Einverständnis zusätzlich zum Ausdruck gebracht. Dass die Klägerin von minimal-invasiven Veneers ("analog künstlicher Finger­nägel") ausgegangen sei, überzeuge aufgrund der einzelnen Behandlungsschritte und der veranschlagten Kosten nicht. Das blosse "Aufkleben" dieser "Non-Prep Veneers" hätte kaum derart viele einzelne Behandlungsschritte erfordert. Angesichts der Ausgangssituation (Verschiebung der ästhetischen Zahnmittelline, Zahnhochstand und -lücke) wäre es im Übrigen schlicht unmöglich gewesen, die gewünschte ästhetische Veränderung durch aufgeklebte Keramikschalen zu erreichen. Nicht umsonst hätte die vom Beklagten 2 ursprünglich empfohlene kieferorthopädische Behandlung rund 1-1,5 Jahre gedauert. Die medizinisch geschulte Klägerin könne nicht ernsthaft davon ausgegangen sei, mit dem blossen Aufkleben von Veneers könne ohne Weiteres ein ähnliches Resultat erzielt werden (act. 84 E. 4.4.3). Auch im Gerichtsgutachten fänden sich keine Hinweise auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht. Die Gerichtsgutachter hätten festgehalten, dass die Klägerin vor der Behandlung über die Dauer und die verschiedenen Behandlungsoptionen informiert worden sei (act. 84 E. 4.5).

10.1.3 Was die Klägerin dagegen vorbringe (act. 84 E. 4.6), überzeuge nicht. Entgegen der Darstellung der Klägerin hätten die Gerichtsgutachter nicht "angedeutet", die Klägerin habe eine minimal-invasive Behandlung gewünscht. Vielmehr gäben die Gerichtsgutachter an der entsprechenden Stelle einzig die Aussagen der Klägerin wieder (act. 84 E. 4.7.1). Nicht überzeugend sei, dass die Klägerin aufgrund der Entzündungsproblematik einen erhöhten Aufklärungsbedarf gehabt habe. Die vorhandenen Entzündungen seien gemäss Gerichtsgutachten vor dem Eingriff 2011 behandelt worden. Daher sei nicht ersichtlich, inwiefern die Klägerin über allfällige – nicht näher spezifizierte Risiken – im Zusammenhang mit diesen (im fraglichen Zeitraum nicht mehr bestehenden Entzündungen) hätte aufgeklärt werden müssen (act. 84 E. 4.7.2). Unbehelflich sei auch der Vorwurf der Klägerin, der Beklagte 2 habe sie im Rahmen der Nachbehandlung nicht darüber aufgeklärt, wie sich das unbefriedigende Ergebnis nachhaltig korrigieren lasse. Es sei unklar, welches "unbefriedigende Ergebnis" die Klägerin anspreche. Zudem sei im Gerichtsgutachten klar festgehalten, dass bei Komplikationen im Verlauf der Behandlung verschiedene Behandlungsoptionen besprochen und aufgezeigt worden seien (act. 84 E. 4.7.3). Schliesslich überspanne die Klägerin die Anforderungen an eine ausreichende Dokumentation, wenn sie verlange, die Aufklärung müsse im Wortlaut dokumentiert werden (act. 84 E. 4.7.4). Gestützt auf die im Recht liegenden Urkunden und das Gerichtsgutachten sei somit erstellt, dass der Beklagte 2 die Klägerin ausreichend aufgeklärt und die Klägerin gültig in den Eingriff eingewilligt habe (act. 84 E. 4.8).

10.1.4 Selbst wenn die Klägerin nicht gehörig aufgeklärt worden wäre, sei von einer hypothetischen Einwilligung auszugehen. Die Klägerin bringe zwar vor, sie hätte bei richtiger Aufklärung nicht in die Behandlung eingewilligt, zumal sie weder eine risikounabhängige Erwartungshaltung noch einen Leidensdruck gehabt habe. Irrelevant und irreführend sei zudem ihre allfällige Bereitschaft, sich allenfalls die (damals gebrochene) Nase richten zu lassen; die stark belastende "Gesamtsanierung" in München sei kein Ausdruck von Behandlungseifer, sondern der Versuch einer nachhaltigen Schadensbehebung nach der jahrlangen Fehlbehandlung des Beklagten 2. Aus der Krankengeschichte ergebe sich jedoch – so die Vorinstanz weiter – eine hohe Erwartungshaltung der Klägerin. Die für eine kieferorthopädische Behandlung nötige Geduld habe sie nicht aufgebracht. Deshalb überzeuge der pauschale Einwand, sie hätte bei "richtiger" Aufklärung nicht eingewilligt, nicht. Zwar möge zutreffen, dass die Klägerin keine (völlig) risikounabhängige Erwartungshaltung an den Tag gelegt habe. Anscheinend sei sie aber mit ihrem äusseren Erscheinungsbild derart unzufrieden gewesen, dass sie bereit gewesen sei, [für eine Verbesserung] einiges in Kauf zu nehmen. So sei sie offenbar ohne Weiteres gewillt gewesen, sich mehreren, vorwiegend ästhetischen Eingriffen (Korrektur der Nase und Zähne) zu unterziehen. Derartige Eingriffe seien stets mit Risiken verbunden. In Anbetracht der ästhetischen Ansprüche der Klägerin verbunden mit der offenbar bestehen­den Dringlichkeit sei daher davon auszugehen, dass die Klägerin selbst bei unzureichender Risikoaufklärung [hypothetisch] in den Eingriff 2011 eingewilligt hätte (act. 84 E. 4.9).

10.2 Zur Aufklärungspflicht bringt die Klägerin in der Berufung vor, im Gerichtsgutachten werde nicht erläutert, warum von der ursprünglich gewünschten "Veneer-Lösung" auf eine deutlich invasivere "Vollkronen-Versorgung" umgeschwenkt worden sei. Laut Besprechungsdokumentation vom 3. Januar 2011 sei ihr eine "Wax-up Simulation" mit Veneers empfohlen worden. Hingegen finde sich kein Hinweis darauf, dass die Zähne 14, 15 und 16 mit Kronen versorgt würden. Inwiefern von einer hinreichenden Aufklärung der Patientin die Rede sein könne, sei unklar (act. 86 Ziff. 4.2; vgl. vorne E. 7.1). Entgegen der Vorinstanz finde sich in der Krankengeschichte auch kein Hinweis, dass die Klägerin sich nach der Dauer für die Behandlung mit Keramikkronen erkundigt habe. Die Vorinstanz gehe von einem hohen Detailgrad der Einträge in der Krankengeschichte aus. In diesem Fall stelle sich die Frage, weshalb nirgends davon die Rede sei, dass namentlich der Zahn 16 mit einer Krone präpariert worden sei. Ebenfalls fraglich sei, weshalb der Wunsch der Klägerin nach einer minimal-invasiven Behandlung explizit hätte erwähnt werden sollen, nachdem die Einwilligung zu Veneers (und nicht zu Kronen) diesen Wunsch widerspiegelt habe. Weiter sei unklar, warum in der Krankengeschichte kein Eintrag zum Einsatz von Kronen zu finden sei, wenn bei einigen Zähnen gar keine Veneers hätten angebracht werden können (act. 86 Ziff. 4.3). Mit Annahme des Kostenvoranschlags habe die Klägerin sodann lediglich ihre Einwilligung zu den Kosten, nicht aber zu "nicht besprochenen Behandlungsmethoden" gegeben. Sie sei [...] (fachärztlicher Beruf) und masse sich nicht an, "[Knowhow] im zahnmedizinischen Bereich zu haben". Sie habe somit der gleichen Aufklärung bedurft wie sonstige Laien. Die Anbringung von Veneers dürfte auch nicht so unkompliziert sein, wie dies von der Vorinstanz "verbanalisiert" werde. Selbst im Gutachten sei von "360° Veneers" die Rede, nicht aber in der Krankengeschichte. Die Klägerin sei weder über das Einsetzen von (invasiven) 360° Veneers noch von Kronen aufgeklärt worden (act. 86 Ziff. 4.4). Die Klägerin verlange nicht, dass das [Aufklärungs-] Gespräch mit ihr "eins zu eins" wiedergegeben werde. Ein Hinweis auf das Einsetzen von Kronen oder 360° Veneers sei von der Aufklärungspflicht aber wohl erfasst (act. 86 Ziff. 4.5). Diese Vorbringen verfangen nicht.

10.2.1 Die Klägerin setzt sich nur selektiv und oberflächlich mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. So erwog die Vorinstanz etwa, aus der Krankengeschichte gehe hervor, dass der Beklagte 2 mit der Klägerin über die Präparation ihrer Zähne gesprochen habe (vgl. act. 1/2 S. 3: "möchte wissen, wie lange es dauert: 1x längerer Termin f. Präparation m. Abdruck m. Provi ca. 3-4 h"; "1x kürzerer Termin Provi abklopfen und zur Einprobe und zuletzt das Einsetzen"). Der angebliche Wunsch der Klägerin nach einer "minimal-invasiven" Methode stehe überdies in klarem Widerspruch zu ihrer Ablehnung der kieferorthopädischen Methode, bei der die Zähne gar nicht beschliffen worden wären (vgl. vorne E. 10.1.1). Diesen Erwägungen setzt die Klägerin nichts entgegen.

10.2.2 Unverständlich ist sodann ihr Hinweis, der Beklagte 2 habe ihr eine " 'Wax-up Simulation' mit Veneers" empfohlen. Die Klägerin erläutert insbesondere nicht, wie diese "Simulation" ausgesehen haben soll und weshalb sie gestützt darauf auf einen ausschliesslichen Einsatz von "minimal-invasiven" Veneers ("analog künstlicher Fingernägel") vertraut haben will. Gleicher­massen unverständlich ist, dass die Klägerin von einer "Vollkronen-Versorgung" spricht, wenn einzig die Zähne 14 und 15 sowie (später) der Zahn 16 mit einer Krone versorgt wurden. Zudem erschliesst sich nicht, inwiefern die Klägerin in dieser Hinsicht einer Aufklärung bedurft hätte, nachdem die Zähne 14 und 15 bereits vor dem Eingriff 2011 mit Kronen versorgt waren, die bei der Behandlung ohne wesentlichen weiteren Verlust an Zahnhartsubstanz ersetzt wurden (vgl. vorne E. 7.2).

10.2.3 Im Weiteren ist dem Kostenvoranschlag vom 25. Juli 2011 klar zu entnehmen, dass die Zähne 14 und 15 mit einer Krone versorgt werden (act. 8/8, drittletzter Eintrag). Selbst wenn die (medizinisch geschulte) Klägerin nicht sämtliche im Kostenvoranschlag aufgeführten Behandlungsschritte im Einzelnen nachvollziehen konnte, musste ihr – auch ohne zahnmedizinisches Fachwissen – spätestens ab diesem Zeitpunkt bewusst sein, dass einzelne Zähne mit einer Krone versorgt werden sollten. Zahn 16 wurde sodann erst nach dem Auftreten einer tech­nischen Komplikation (Abbrechen der Füllung) im Zuge des Eingriffs 2011 mit einer Krone versorgt (vgl. vorne E. 7.2; act. 84 E. 3.7.2.1). Dies erklärt ohne Weiteres, weshalb dieser Zahn im

Kostenvoranschlag vom 25. Juli 2011 nicht erwähnt wurde.

10.2.4 Die Vorinstanz erwog ferner, angesichts der Ausgangssituation (Verschiebung der Zahnmittelline, Zahnhochstand und -lücke) könne die Klägerin nicht ernsthaft davon ausgegangen sein, dass mit dem blossen Aufkleben von Veneers ohne Weiteres ein ähnliches Resultat erzielt werden könne wie mit der von ihr verworfenen kieferorthopädischen Behandlung mit einer Dauer von 1-1,5 Jahren (vgl. vorne E. 10.1.2). Auch dieser Erwägung setzt die Klägerin nichts Wesentliches entgegen. Jedenfalls genügt sie den Anforderungen an die Berufungsbegründung nicht, wenn sie der Vorinstanz vorwirft, das Aufkleben von Veneers zu "verbanalisieren".

10.2.5 Soweit die Klägerin moniert, es sei nie von "360° Veneers" die Rede gewesen und solche seien auch nicht in der Krankengeschichte festgehalten worden, fehlt es an einem Verweis auf entsprechende vorinstanzliche Vorbringen. Deshalb kann wiederum nicht beurteilt werden, dass und wo sie rechtzeitig dahingehende Behauptungen aufgestellt hat (vgl. vorne E. 2.1). Ihr allgemeiner Hinweis, sie halte an den vorinstanzlichen Ausführungen und eingereichten Beweismitteln fest (act. 86 Ziff. 4.7), genügt offenkundig nicht, umfassen doch allein ihre Klage und Replik über 300 Seiten (act. 1 und 18; vgl. hierzu Hungerbühler, in: Brunner/Schwan­der/

Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2025, Art. 311 ZPO N 39; Hurni, Zum Rechtsmittelgegenstand im Schweizerischen Zivilprozessrecht, 2018, N 529 ff.; Urteil des Bundesgerichts 4A_217/2023 vom 13. Oktober 2023 E. 3.3.1; 4A_204/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.2; 5A_467/2020 vom 7. September 2020 E. 4.3). Davon abgesehen kam die Vor­instanz – wie vorstehend dargelegt – zu Recht zum Schluss, dass (i) der Beklagte 2 mit der Klägerin über die Präparation ihrer Zähne sprach, (ii) ihr angeblicher Wunsch nach einer "minimal-invasiven" Methode in klarem Widerspruch zur Ablehnung der kieferorthopädischen Behandlung stand und (iii) nicht ersichtlich ist, inwiefern die Klägerin darauf hätte vertrauen dürfen, mit einer "minimal-invasiven" Methode das gewünschte ästhetische Resultat zu erreichen.

10.2.6 Die Rügen der Klägerin sind demnach erneut unzureichend begründet und in der Sache nicht stichhaltig. Anzufügen bleibt Folgendes: Wäre die Klägerin tatsächlich überrascht gewesen, dass der Beklagte 2 ihre Zähne beim Eingriff 2011 mit Kronen und "360° Veneers" versorgt hatte, wäre zu erwarten gewesen, dass sie ihr angebliches Erstaunen nach der Behandlung in der einen oder anderen Form zum Ausdruck gebracht hätte. Dass und inwiefern dies der Fall gewesen sein soll, erklärt die Klägerin jedoch nicht. Vielmehr ist unbestritten, dass sie sich unmittelbar nach dem Eingriff mit dem (ästhetischen) Ergebnis zufrieden zeigte (vgl. vorne E. 8.4.5; act. 84 E. 3.6 m.H. auf den Eintrag in der Krankengeschichte vom 17. August 2011: "Pat. ist zufrieden findet die Arbeit super muss sich nur daran gewöhnen" [act. 1/2 S. 4]).

10.2.7 Vor diesem Hintergrund kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, der Beklagte 2 habe die Klägerin hinreichend über den Eingriff 2011 aufgeklärt. Die dagegen erhobenen Rügen der Klägerin überzeugen nicht, soweit sie überhaupt hinreichend begründet sind.

10.3 Der Vollständigkeit halber ist schliesslich auf die Eventualbegründung der Vorinstanz einzugehen, wonach selbst bei einer unzureichenden Aufklärung von einer hypothetischen Einwilligung der Klägerin auszugehen sei (vgl. vorne E. 10.1.4). Diesbezüglich bringt die Klägerin vor, die Ausführungen der Vorinstanz zu den "ästhetischen Ansprüchen" der Klägerin könnten wertend erscheinen. Dass die Klägerin eine 1,5 Jahre dauernde kieferorthopädische Behandlung abgelehnt habe, bedeute nicht, dass sie eine zeitliche Dringlichkeit gehabt habe. Daraus sei auch keine hypothetische Einwilligung abzuleiten. Dass die Klägerin Wert auf ihre Ästhetik lege, bedeute ebenfalls nicht, dass sie die Einnahme starker Schmerzmittel über Jahre hinweg in Kauf genommen hätte (act. 86 Ziff. 4.6).

10.3.1 Auch diese Vorbringen bleiben appellatorisch, hält die Klägerin den vorinstanzlichen Erwägungen doch lediglich ihre eigene Sicht der Dinge entgegen. Abgesehen davon ist die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht zu beanstanden (vgl. vorne E. 10.1.4). Es ist unbestritten, dass der zeitliche Faktor der Behandlung für die Klägerin eine wichtige Rolle spielte und sie eine rasche Verbesserung ihres Erscheinungsbilds anstrebte. Diese gefühlte Dringlichkeit sowie die Ablehnung der – tatsächlich "minimal-invasiven" – kieferorthopädischen Behandlung zeugen von einer erhöhten Risikobereitschaft. Aus welchen persönlichen Gründen die Klägerin die Einwilligung zur Vornahme des Eingriffs dennoch verweigert hätte (vgl. vorne E. 3.2), erklärt sie nicht. Es ist verständlich, dass sie die aufgetretenen Komplikationen gerne vermieden hätte. Allein daraus erschliesst sich jedoch nicht, weshalb sie bei (angeblich unterbliebener) gehöriger Aufklärung auf den Eingriff verzichtet hätte.

10.3.2 Demzufolge schloss die Vorinstanz auch zu Recht, dass die Klägerin mutmasslich in den Eingriff 2011 eingewilligt hätte, selbst wenn der Beklagte 2 seiner Aufklärungspflicht nicht hinreichend nachgekommen wäre.

11. Im Ergebnis ist der Berufung der Klägerin kein Erfolg beschieden. Die Vorinstanz kam zu Recht zum Schluss, dass der Beklagte 2 beim Eingriff 2011 seine ärztliche Sorgfalts- und Aufklärungspflicht nicht verletzt hat. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz – im Eventualstandpunkt – von einer hypothetischen Einwilligung der Klägerin in den Eingriff 2011 ausging. Vor diesem Hintergrund erwog die Vorinstanz ebenfalls zu Recht, dass nicht alle notwendigen Anspruchsvoraussetzungen für den geltend gemachten Schadenersatz und die Genugtuung erfüllt sind (vgl. vorne E. 3) und die Klage folglich abzuweisen ist (vgl. vorne E. 4). Soweit die von der Klägerin erhobene Berufung überhaupt eine hinreichende Begründung aufweist, überzeugen ihre Rügen auch in der Sache nicht. Die Berufung ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

12. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Berufung aus einem weiteren Grund scheitert.

12.1 Die Vorinstanz wies die Klage mangels nachgewiesener Verletzung der Sorgfaltspflicht und der Aufklärungspflicht (bzw. eventualiter aufgrund der hypothetischen Einwilligung der Klägerin) ab. Auf die weiteren Anspruchsvoraussetzungen – insbesondere den Schaden bzw. die immaterielle Unbill und den Kausalzusammenhang – ging sie in der Folge nicht mehr ein (vgl. vorne E. 3 und 4.3).

12.2 Zu diesen weiteren Anspruchsvoraussetzungen hat sich die Klägerin im Berufungsverfahren nicht geäussert, obwohl sie einzig ein reformatorisches Rechtsbegehren gestellt hat (vollumfängliche Gutheissung der Klage) und obwohl die Beklagten in der Berufungsantwort darauf hingewiesen haben, dass die Klägerin sich in der Berufungsschrift in keiner Weise zum angeblichen Schaden bzw. dem angeblichen Kausalzusammenhang äussere (act. 90 Rz 5). Unter diesen Umständen hätte es an der Klägerin gelegen, ihre erstinstanzlichen Vorbringen und Beweisanträge zu den von der Vorinstanz ungeprüften Anspruchsvoraussetzungen im Berufungsverfahren zu wiederholen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_588/2021 vom 15. März 2022 E. 3.4.1 f.) oder zumindest präzise auf die einschlägigen Stellen ihrer erstinstanzlichen Rechtsschriften zu verweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_325/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 6.4.1 f.). Vom Berufungsgericht kann nicht verlangt werden, dass es die – vorliegend besonders umfangreichen (vgl. vorne E. 10.2.5) – erstinstanzlichen Akten nach sachdienlichen Vorbringen der Klägerin durchforscht (Urteil des Bundesgerichts 4A_588/2021 vom 15. März 2022 E. 3.4.1).

12.3 Nach dem Gesagten fehlte es selbst dann an einer hinreichenden Begründung der Berufung, wenn die Klägerin mit ihren Rügen zur Verletzung der Sorgfalts- und Aufklärungspflicht oder zur hypothetischen Einwilligung durchdringen würde.

13. Bei diesem Ausgang sind die Prozesskoten des Berufungsverfahrens der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie hat demnach die Gerichtskosten zu tragen und den Beklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 ZPO; Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO).

13.1 Bei der Festsetzung der Gerichtskosten für das Berufungsverfahren finden die für die Vor­instanz geltenden Ansätze und Bemessungsgrundsätze Anwendung. Als Streitwert gilt das vor der Vorinstanz zuletzt aufrecht erhaltene Rechtsbegehren (§ 15 Abs. 1 KoV OG). Aus­gehend von einem Streitwert von CHF 98'905.24 (vgl. act. 84 E. 6.1) ist die Entscheidgebühr auf CHF 6'000.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 1 KoV OG) und der Klägerin aufzuerlegen.

13.2 Die Beklagten haben vorliegend gemeinsam einen Rechtsvertreter bestellt (vgl. Art. 72 ZPO). Vertritt ein Rechtsanwalt im gleichen Verfahren mehrere Klienten, so findet eine der Mehrarbeit entsprechende Erhöhung des Grundhonorars und eine angemessene Verteilung des Gesamtbetrags auf die vertretenen Parteien statt (§ 12 AnwT). Vorliegend ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern die gemeinsame Vertretung der Beklagten nennenswerte Mehrarbeit verursacht hätte, zumal die Beklagten eine gemeinsame Berufungsantwort mit einheitlicher Argumentationslinie eingereicht haben. Entsprechend ist den Beklagten je eine halbe Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Urteil des Obergerichts Zug Z1 2023 48 vom 27. August 2025 E. 11.2.1; Z1 2024 9 vom 23. September 2024 E. 8.3.1).

Für die Festsetzung der Parteientschädigung ist im Rechtsmittelverfahren der noch in Betracht kommende Streitwert massgebend. Beim massgebenden Streitwert von CHF 98'905.24 beträgt das Grundhonorar CHF 10'834.30. Davon sind im vorliegenden Berufungsverfahren praxisgemäss zwei Drittel zu berechnen (§ 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AnwT). Das Honorar beträgt somit CHF 7'222.85. Für eine Erhöhung dieses Honorars auf den von den Beklagten geltend gemachten Betrag von CHF 9'047.50 (ohne Auslagen und Mehrwertsteuer; act. 101) besteht hingegen kein Anlass. Hinzu kommen die von den Beklagten geltend gemachten Auslagen von CHF 16.65 (§ 25 Abs. 1 AnwT) sowie der Mehrwertsteuerzuschlag (§ 25a AnwT), der sich mit 8,1 % auf CHF 586.40 beläuft. Eine volle Parteientschädigung beträgt demnach (gerundet) CHF 7'830.00. Die Klägerin hat den Beklagten je die Hälfte davon – d.h. CHF 3'915.00 – zu bezahlen.

Urteilsspruch

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 2. Abteilung, vom 25. März 2025 wird bestätigt.

2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 6'000.00 wird der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3. Die Klägerin hat den Beklagten für das Berufungsverfahren je eine Parteientschädigung von CHF 3'915.00 (inkl. MWST) zu bezahlen.

4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

5. Mitteilung an:

- Parteien

- Kantonsgericht Zug, 2. Abteilung (A2 2021 54)

- Gerichtskasse (im Dispositiv)

Obergericht des Kantons Zug

I. Zivilabteilung

P. Huber

Ph. Carr

Abteilungspräsident

Gerichtsschreiber

versandt am:

Art. 60 ZPOart. 60 CPCart. 60 CPC

5A_342/2022

4A_555/2022

5A_342/2022

Art. 407f ZPOart. 407f CPCart. 407f CPC

Art. 227 ZPOart. 227 CPCart. 227 CPC

Art. 227 ZPOart. 227 CPCart. 227 CPC

4A_251/2025

4A_429/2025

4A_255/2021

BGE 142 III 413ATF 142 III 413DTF 142 III 413

Art. 56 ZPOart. 56 CPCart. 56 CPC

Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC

5A_219/2025

5A_452/2022

5A_7/2021

Art. 310 ZPOart. 310 CPCart. 310 CPC

5A_340/2021

BGE 147 III 176ATF 147 III 176DTF 147 III 176

4A_194/2024

4A_229/2024

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4A_216/2016

4A_137/2015

BGE 141 III 363ATF 141 III 363DTF 141 III 363

4C.378/1999

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BGE 151 III 95ATF 151 III 95DTF 151 III 95

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Art. 183 ZPOart. 183 CPCart. 183 CPC

Art. 188 ZPOart. 188 CPCart. 188 CPC

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4A_588/2021

Art. 72 ZPOart. 72 CPCart. 72 CPC

§ 12 AnwT

§ 25 AnwT

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 103 BGGart. 103 LTFart. 103 LTF