Z1 2025 18
definitive Rechtsöffnung
16. Juni 2025Deutsch24 min
1.1 A.________ (nachfolgend: Kläger) war bei der C.________ AG (nachfolgend: Arbeitgeberin) angestellt. Mit Vereinbarung vom 22. März 2022 wurde das Arbeitsverhältnis einvernehmlich per 30. April 2022 aufgelöst (act. 31/1). Über die Arbeitgeberin war der Kläger bei der B.________ AG (nachfolgend: Beklagte) kollektiv krankentaggeldversichert.
Source zg.ch
I. Zivilabteilung
Z1 2025 18
Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident i.V.
Oberrichterin F. Wiget
Oberrichter O. Fosco
Gerichtsschreiber Ph. Carr
Urteil vom 11. Juni 2025
in Sachen
A.________,
Kläger und Berufungskläger,
gegen
B.________ AG,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
betreffend
Forderung
(Berufung gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 1. Mai 2025)
Rechtsbegehren
Kläger und Berufungskläger
Das Urteil des Kantonsgerichts Zug vom 1. Mai 2025 sei aufzuheben die Klage sei in vollem Umfang gutzuheissen.
Sachverhalt
Sachverhalt
1.1 A.________ (nachfolgend: Kläger) war bei der C.________ AG (nachfolgend: Arbeitgeberin) angestellt. Mit Vereinbarung vom 22. März 2022 wurde das Arbeitsverhältnis einvernehmlich per 30. April 2022 aufgelöst (act. 31/1). Über die Arbeitgeberin war der Kläger bei der B.________ AG (nachfolgend: Beklagte) kollektiv krankentaggeldversichert.
1.2 Gemäss Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr.med. D.________ vom 4. April 2022 war der Kläger ab diesem Tag 100 % arbeitsunfähig. In weiteren Zeugnissen attestierte Dr. D.________ dem Kläger durchgehend eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 30. November 2023 (für die Tage vom 14. bis 26. August 2022 fehlt zwar ein Zeugnis), von 80 % ab dem 1. Dezember 2023, von 60 % ab dem 8. Januar 2024, von 40 % ab dem 26. Januar 2024 und von 20 % zwischen 13. Februar und 3. März 2024 (act. 1/2.1-2.32).
1.3 Die Beklagte stellte die Taggeldleistungen jedoch bereits per Ende Februar 2023 ein (vgl. act. 1/1.4).
2.1 Am 24. Mai 2024 reichte der Kläger beim Kantonsgericht Zug Klage ein und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm Krankentaggelder von CHF 233'053.44 (für den Zeitraum März 2023 bis und mit März 2024) nebst Zins zu bezahlen (act. 1). Die Beklagte anerkannte in der Klageantwort vom 15. August 2025 die Klage im Umfang von CHF 40'113.60 (für die Monate März und April 2023) und beantragte im Übrigen deren Abweisung (act. 6).
2.2 Aufgrund der Anerkennung sowie der Zahlung über CHF 40'113.60 reduzierte der Kläger sein Rechtsbegehren in der Replik vom 23. Dezember 2024 (act. 19). Die Beklagte hielt in der Duplik an ihrem Begehren fest (act. 21). An der Hauptverhandlung vom 22. April 2025 erweiterte der Kläger sein Rechtsbegehren um einen Eventualantrag, wonach die Beklagte zu verpflichten sei, ihm die Krankentaggelder bis und mit Juni 2023 zu bezahlen (act. 29-33).
2.3 Mit Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 1. Mai 2025 wurde das Verfahren im Umfang von CHF 40'113.60 als gegenstandslos abgeschrieben und im Übrigen die Klage abgewiesen. Gerichtliche Kosten wurden keine erhoben. Die Beklagte wurde verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 4'230.00 (inkl. MWST) zu bezahlen (act. 35).
3. Gegen diesen Entscheid reichte der – nun nicht mehr anwaltlich vertretene – Kläger mit undatierter Eingabe (persönlich überbracht am 30. Mai 2025) beim Obergericht des Kantons Zug Berufung mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ein (act. 36).
Erwägungen
Dispositiv
1. Kollektive Krankentaggeldversicherungen werden nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (BGE 142 V 448 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_680/2014 vom 29. April 2025 E. 2.1 und 3.1). Demnach untersteht die vorliegende Streitigkeit gestützt auf Art. 247 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO dem eingeschränkten Untersuchungsgrundsatz (auch abgeschwächter, sozialer oder sozialpolitisch motivierter Untersuchungsgrundsatz genannt). Bei diesem Grundsatz hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. Art. 55 Abs. 2 ZPO), ihn jedoch – im Unterschied zum uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz – nicht von Amtes wegen zu erforschen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_368/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 5.1.1; Mazan, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 296 ZPO N 10).
2. Zum Berufungsverfahren ist sodann vorab Folgendes festzuhalten:
2.1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsverfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss der Berufungskläger aufzeigen, inwiefern und weshalb er den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzukommen, genügt es nicht, wenn der Berufungskläger lediglich auf seine Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss er im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen ihre Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, sodass sie vom Berufungsgericht einfach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_255/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.6; BGE 142 III 413 E. 2.2.2). Dies gilt auch, wenn der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz anwendbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_390/2023 vom 22. November 2023 E. 7; 5A_598/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 3.1).
2.2 Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt das Berufungsgericht darauf nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsgerichts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (Urteil des Bundesgerichts 5A_452/2022 vom 11. April 2023 E. 4.2.1; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015; je m.w.H.).
2.3 Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das bedeutet, dass das Berufungsgericht über eine uneingeschränkte Prüfungsbefugnis in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht verfügt (Urteil des Bundesgerichts 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 5.3.1 m.w.H.). Es ist jedoch nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (Urteil des Bundesgerichts 4A_194/2024 vom 11. Oktober 2024 E. 4.2.2.2; BGE 144 III 394 E. 4.1.4).
2.4 Neue Vorbringen sind im Berufungsverfahren grundsätzlich nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Danach sind neue Tatsachen und Beweismittel nur noch zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Diese Regelung gilt auch im Bereich des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1 [= Pra 2019 Nr. 88]; Urteil des Bundesgerichts 5A_920/2020 vom 15. Oktober 2021 E. 7.1.1; Hilber/ Reetz, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A. 2025, Art. 317 ZPO N 14).
3. Die Vorinstanz wies die Klage zusammengefasst mit der Begründung ab, dass es dem Kläger nicht gelungen sei, seine Arbeitsunfähigkeit über den Februar 2023 hinaus zu beweisen, und er die Folgen der Beweislosigkeit trage (act. 35 E. 6.2, 6.3 und 8.5).
3.1 Sie erwog zunächst, einem Gerichtsgutachten könne in antizipierter Beweiswürdigung die Beweistauglichkeit abgesprochen werden, wenn der Inhalt der vorliegenden ärztlichen Berichte auch einem Experten nicht genügen würde, um daraus verlässliche Schlüsse über die Arbeitsunfähigkeit zu ziehen, und wenn kein Fachwissen notwendig sei, um dies zu beurteilen. Fehle es den eingereichten medizinischen Unterlagen von vornherein an Substanz, so könne dies nicht mithilfe eines gerichtlichen Gutachtens kompensiert werden. Gerade für den massgebenden Zeitraum von März 2023 bis und mit März 2024 lägen kaum medizinische Berichte bei den Akten. Die einzigen hier vorhandenen Berichte seien die beiden Stellungnahmen von Dr.med. E.________ vom 8. September 2023 und 13. Dezember 2023 sowie der Bericht von Dr.med. D.________ vom 10. Februar 2024. Dr. E.________ habe den Kläger allerdings nicht selbst untersucht und beim Bericht von Dr. D.________ handle es sich nicht um echtzeitliche Beobachtungen und es lasse sich anhand des Berichts nicht nachvollziehen, wie das darin enthaltene "Mini-ICF Rating" überhaupt zustande gekommen sei. Die grosse Lücke in den dokumentierten echtzeitlichen Beobachtungen vermöchten auch die übrigen Arztberichte nicht zu schliessen. Der letzte aktenkundige ärztliche Bericht vor demjenigen von Dr. D.________ vom 10. Februar 2024, der auf einer persönlichen Untersuchung des Klägers beruhe, sei derjenige von Dr.med. F.________ vom 18. Juli 2022. Dieser Bericht sei jedoch rund sieben Monate vor dem massgebenden Zeitraum verfasst worden. Auch ohne Beizug einer Expertin oder eines Experten lasse sich ohne Weiteres erkennen, dass auf dieser Grundlage das Einholen eines gerichtlichen Gutachtens von vornherein aussichtslos wäre. Es handle sich mithin um ein untaugliches Beweismittel, auf dessen Abnahme aus prozessökonomischen Gründen in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten sei (act. 35 E. 7).
3.2 Anschliessend ging die Vorinstanz einlässlich auf die eingereichten Zeugnisse, Stellungnahmen und Berichte der Ärzte ein und kam nach umfassender Würdigung dieser Unterlagen (act. 35 E. 8) zum erwähnten Ergebnis, wonach die Arbeitsunfähigkeit in der relevanten Periode nicht bewiesen sei. Schliesslich setzte sich die Vorinstanz mit dem Eventualantrag auseinander und führte zur Abweisung desselben eine Eventualbegründung an (act. 35 E. 9).
4. In der Berufung rügt der Kläger unter dem Titel "unrichtige Sachverhaltsfeststellung", im angefochtenen Entscheid werde ausgeführt, dass er am 4. April 2022 arbeitsunfähig geworden sei. Dies sei nicht zutreffend. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere Monate in ärztlicher Behandlung befunden und sich am 4. April 2022 "krankschreiben lassen". Mit Bezug auf E. 5.1.1 des angefochtenen Entscheids bemängelt er, dass er seine erste Sitzung mit Dr.med. D.________ bereits im Januar und nicht erst am 3. April 2022 gehabt habe (act. 36 S. 1).
Diese Rügen – ob inhaltlich zutreffend oder nicht – sind unbehelflich. Der Kläger zeigt nicht auf und es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen müssen, wenn sie den vom Kläger geschilderten Sachverhalt (anstatt den von ihr festgestellten Sachverhalt) berücksichtigt hätte. In diesem Punkt ist auf die Berufung deshalb nicht einzutreten (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 4A_556/2021 vom 21. März 2022 E. 3).
5. Unter dem Titel "unrichtige Rechtsanwendung" rügt der Kläger an mehreren Stellen in der Berufungsschrift, dass die Vorinstanz die gerichtliche Fragepflicht (Art. 56 ZPO) nicht ausgeübt habe.
5.1 Der Kläger führt aus, die Vorinstanz verweise im Entscheid darauf, dass seine Aussagen teilweise widersprüchlich und die beigebrachten ärztlichen Berichte nicht ausführlich genug seien. Die Vorinstanz habe aber zu keinem Zeitpunkt irgendeine Frage zu irgendeinem Sachverhalt oder Bericht gestellt. Es sei keine einzige Frage gestellt worden. In E. 7.1 werde die Ablehnung des Antrags auf persönliche Befragung des Klägers damit begründet, dass der Antrag unvollständig sei, weil darin nicht enthalten sei, wonach der Kläger befragt werden möchte. Falls aber dem Gericht etwas unvollständig erscheine, habe es gemäss Art. 56 ZPO die Pflicht, dies durch entsprechende Fragen aufzuklären (act. 36 S. 1 f.).
5.2 Der vorliegend geltende eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (vgl. vorne E. 1) bezweckt, die wirtschaftlich schwächere Partei zu schützen, die Gleichheit zwischen den Parteien herzustellen sowie das Verfahren zu beschleunigen. Die Parteien sind jedoch nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen. Sie tragen auch im Bereich des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung. Das Gericht hat lediglich seine Fragepflicht (Art. 56 ZPO) auszuüben, die Parteien auf ihre Mitwirkungspflicht sowie das Beibringen von Beweisen hinzuweisen. Zudem hat es sich über die Vollständigkeit der Behauptungen und Beweise zu versichern, wenn diesbezüglich ernsthafte Zweifel bestehen. Aber es führt nicht von sich aus eigene Untersuchungen durch. Wenn die Parteien allerdings durch Anwältinnen oder Anwälte vertreten sind, muss sich das Gericht zurückhalten wie im ordentlichen Verfahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_539/2024 vom 7. Januar 2025; 4A_258/2024 vom 24. Mai 2024 E. 2.1; BGE 141 III 569 E. 2.3.1 und 2.3.2).
5.3 Mit der Rüge, die Vorinstanz habe die gerichtliche Fragepflicht verletzt, dringt der Kläger bereits aufgrund des Umstands, dass er anwaltlich vertreten war, offensichtlich nicht durch. Er wechselte zwar nach dem ersten Schriftenwechsel den Rechtsvertreter. Dennoch war er im vorinstanzlichen Verfahren durchgehend anwaltlich vertreten. Die Beklagte hingegen liess sich nicht anwaltlich vertreten. Unter diesen Umständen hatte sich die Vorinstanz mit Fragen wie im ordentlichen Verfahren zurückzuhalten. Unter welchen Voraussetzungen gegenüber anwaltlich vertretenen Parteien in Verfahren mit eingeschränktem Untersuchungsgrundsatz dennoch eine gerichtliche Fragepflicht besteht, ist zwar höchstrichterlich – soweit ersichtlich – nicht konkretisiert. In der Lehre wird eine Fragepflicht zuweilen dann bejaht, wenn anwaltliche Irrtümer oder Versehen zu vermuten sind oder der Sachverhalt besonders kompliziert ist (vgl. Engler, Das vereinfachte Verfahren im Zivilprozess, ZZZ 39/2016 S. 220 ff., 225, m.H.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt. Ein Irrtum oder Versehen war nicht zu vermuten und der Sachverhalt war nicht besonders komplex; es stellte sich einzig die Frage nach der Arbeitsunfähigkeit des Klägers. Gegenteiliges legt der Kläger in der Berufung jedenfalls nicht dar; überhaupt stellt er keine Behauptungen dazu auf, weshalb die Vorinstanz trotz anwaltlicher Vertretung ihre Fragepflicht hätte ausüben sollen. Hinzu kommt, dass die Beklagte in der Duplik (unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Beweislast und zum Beweismass) bzw. an der Hauptverhandlung mehrmals einwendete, die Arbeitsunfähigkeit vom 1. Februar 2023 bis 10. Februar 2024 werde durch keinen Bericht begründet und auf den Bericht von Dr.med. D.________ vom 10. Februar 2024 könne nicht abgestellt werden (vgl. act. 33 S. 4 f.). Der Kläger wurde im vorinstanzlichen Verfahren mithin wiederholt mit diesen Einwänden konfrontiert und hatte Gelegenheit, ihnen etwas entgegenzusetzen. Insofern ist auch nicht ersichtlich, welchen zusätzlichen Nutzen es dem Kläger gebracht hätte, wenn die Vorinstanz diese Einwände der Beklagten im Rahmen der gerichtlichen Fragepflicht wiederholt hätte.
5.4 Ebenfalls im Zusammenhang mit der gerichtlichen Fragepflicht wendet der Kläger ein, die Vorinstanz habe in E. 7.2 festgestellt, es sei nicht ihre Aufgabe, in den Akten eines anderen Verfahrens nach Beweisstücken zu suchen. Auf der anderen Seite – so der Kläger weiter – werde aus all diesen Unterlagen im Entscheid seitenweise zitiert, sodass offensichtlich sei, dass die Vorinstanz bei der Urteilsfindung diese Unterlagen berücksichtigt habe (act. 36 S. 2).
Dieser Einwand ist offensichtlich unbegründet. Die Vorinstanz führte aus, es sei nicht ihre Aufgabe, in den Akten "eines anderen Verfahrens" nach Beweisstücken zu suchen. Diese Erwägung steht im Zusammenhang mit den Anträgen des Klägers, sein "IV-Dossier" sei bei der IV-Stelle Zug und seine "Krankenakte" bei Dr.med. D.________ zu edieren (vgl. E. 7 des angefochtenen Entscheids). Die Vorinstanz hat mithin danach unterschieden, ob es sich um Akten handelt, die im vorliegenden Verfahren (EV 2024 80) eingereicht wurden, oder um Akten "eines anderen Verfahrens". Auf diese Unterscheidung geht der Kläger in der Berufung nicht ein. Ausserdem widerlegt er auch nicht, dass er – wie die Vorinstanz weiter ausführte (in E. 7.2) – das IV-Dossier und die Krankenakte ohne Weiteres selbst hätte erhältlich machen können.
5.5 Eine Verletzung der gerichtlichen Fragepflicht sieht der Kläger ferner darin begründet, dass die Berücksichtigung der eingereichten Urkunden ausschliesslich zu seinem Nachteil erfolgt sei und er nicht habe dazu Stellung nehmen können (act. 36 S. 2).
Dieser Einwand verfängt nicht. Soweit er sich auf die gerichtliche Fragepflicht bezieht, kann auf das bereits Gesagte (vorne E. 5.3) verwiesen werden. Soweit der Einwand über die gerichtliche Fragepflicht hinausgeht, ist dem Kläger entgegenzuhalten, dass kein Anspruch der Parteien besteht, zur rechtlichen Würdigung der durch sie in den Prozess eingeführten Tatsachen noch besonders angehört oder vorgängig auf den für den Entscheid wesentlichen Sachverhalt hingewiesen zu werden. Eine Ausnahme besteht höchstens, wenn das Gericht seinem Entscheid eine Rechtsnorm oder einen Grundsatz zu Grunde zu legen gedenkt, der im vorangehenden Verfahren nicht zur Sprache gekommen ist, auf den sich keine Partei berufen hat und dessen Erheblichkeit die Parteien im konkreten Fall auch nicht voraussehen konnten (sog. überraschende Rechtsanwendung). Die Rechtsanwendung ist für die Parteien insbesondere dann nicht voraussehbar, wenn die rechtliche Würdigung des Gerichts in keinem Zusammenhang mit dem steht, worüber die Parteien im Prozess verhandelt haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_402/2023 vom 26. Februar 2024 E. 4.5.2; 4A_378/2022 vom 30. März 2023 E. 7.2, nicht publiziert in BGE 149 III 268). Eine überraschende Rechtsanwendung liegt hier aber nicht vor, zumal sich die Parteien wiederholt zur Aussagekraft bzw. zum Beweiswert der vom Kläger eingereichten Arztzeugnisse und ‑berichte sowie zur Beweislastverteilung geäussert haben (vgl. vorne E. 5.3). Schliesslich liegt es bei zivilrechtlichen Streitigkeiten in der Natur der Sache, dass sich die Rechtsanwendung zum Nachteil einer Partei auswirkt. Ein prozessualer Mangel ist darin nicht zu erblicken.
6. Im Weiteren erhebt der Kläger diverse Rügen, welche die Beweisabnahme durch die Vorinstanz betreffen.
6.1 So macht er unter anderem geltend, dass es keineswegs an echtzeitlichen Beobachtungen mangle. Dr.med. D.________ habe ihn fast wöchentlich persönlich gesehen und – soweit er informiert sei – den Krankheitsverlauf protokolliert (act. 36 S. 2 f.). In seinem Vortrag an der Hauptverhandlung habe der Kläger explizit darauf hingewiesen, dass alle "Prozessbeteiligten, deren Stellungnahmen dem Gericht vorliegen", noch lebten, und befragt werden müssten, soweit dem Gericht irgendein Sachverhalt als nicht vollständig geklärt erscheine. Dies sei in keiner Weise beachtet worden (act. 36 S. 2 oben).
6.2 Der Kläger übersieht dabei, dass die Vorinstanz ausgeführt hat, weshalb seine Befragung nicht angezeigt ist. Sie erwog, der Kläger lege nicht dar, wozu genau er befragt werden möchte. Der Zweck der Parteibefragung sei nicht, seinen Standpunkt zu erläutern. Die Parteibefragung sei ein Beweismittel und diene nicht dazu, fehlende Behauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen, sondern setze solche vielmehr voraus (act. 35 E. 7.1). Mit diesen (zutreffenden) Erwägungen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5A_126/2024 vom 17. Dezember 2024 E. 3.4.6.2; BGE 144 III 67 E. 2.1) setzt sich der Kläger in der Berufung nicht auseinander. Mithin ist diesbezüglich auf die Berufung nicht einzutreten. Ausserdem legt er auch in der Berufung nicht dar, wozu er befragt werden soll.
6.3 Soweit der Kläger mit der verlangten Befragung aller "Prozessbeteiligten" die Befragung seines behandelnden Arztes, Dr.med. D.________, anstrebt, legt er auch in der Berufung nicht dar, worüber genau Dr. D.________ befragt werden sollte. Dieser (unsubstanziierte) Beweisantrag wäre folglich ohnehin abzuweisen. Ausserdem geht der Kläger in der Berufung nicht auf die Erwägungen der Vorinstanz ein, in denen der Beweiswert einer Befragung von Dr. D.________ hinterfragt wird, weil dieser als behandelnder Arzt eine besondere Nähe zum Kläger aufweise und weil sein Bericht vom 10. Februar 2024 im Widerspruch zu den von ihm selbst verfassten Zeugnissen, zum Bericht von Dr.med. F.________ und – in einem Punkt – zu den Ausführungen des Klägers selbst stehe (vgl. act. 34 E. 8.2 und 8. 4.2). Schliesslich ist dem Kläger erneut entgegenzuhalten, dass er die Protokolle über den Krankheitsverlauf, die Dr. D.________ seines Wissens angefertigt haben solle, nicht eingereicht hat (vgl. vorne E. 5.4).
6.4 Ob der Kläger jetzt noch Symptome hat, wie er an anderer Stelle in der Berufung behauptet (act. 36 S. 3), ist irrelevant. Massgebend ist, ob er in der Zeit vom Mai 2023 bis und mit Mai 2024 arbeitsunfähig war. Inwiefern diesbezüglich die Befragung des Klägers zur Wahrheitsfindung hätte beitragen können, wie der Kläger behauptet, legt er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
6.5 Sodann wendet der Kläger ein, falls es dem (gerichtlichen) Gutachter an echtzeitlichen Beobachtungen gefehlt hätte, hätte dieser das spätestens im Gutachten festgestellt (act. 36 S. 3). Auch in diesem Einwand ist keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erkennbar. Die Vorinstanz legte einlässlich und unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung dar, unter welchen Voraussetzungen das Gericht (auch ohne Fachwissen) von der Anordnung eines Gutachtens absehen kann (act. 35 E. 7.3-7.3.7). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Kläger in der Berufung nicht ansatzweise auseinander. Deshalb ist insoweit auf die Berufung nicht einzutreten.
6.6 Weiter moniert der Kläger, die Vorinstanz störe sich bei der Würdigung der ihr vorliegenden [ärztlichen] Stellungnahmen an keiner Stelle daran, dass nur Dr.med. F.________ und Dr.med. D.________ den Kläger persönlich gesehen hätten und insofern die echtzeitlichen Beobachtungen überhaupt hätten machen können (act. 36 S. 3). Was der Kläger damit meint und was er daraus versucht zu seinen Gunsten abzuleiten, ist unverständlich. Darauf ist mangels hinreichender Begründung nicht weiter einzugehen.
6.7 Ebenso unverständlich sind die Rügen zu E. 8.2 des angefochtenen Entscheids. Der Kläger macht geltend, in der Würdigung werde nicht danach unterschieden, wer von ihnen [gemeint wohl: Dr.med. F.________ und Dr.med. D.________] echtzeitliche Beobachtungen habe machen können und wer nicht. Insofern widerspreche die Ablehnung der Bestellung eines gerichtlichen Gutachters mit der Begründung, der Gutachter könne keine echtzeitlichen Beobachtungen mehr machen, den übrigen Feststellungen im Urteil (act. 36 S. 3).
Falls der Kläger geltend machen will, Dr. D.________ hätte zum gerichtlichen Gutachter bestellt werden können, ist ihm entgegenzuhalten, dass Dr. D.________ zufolge Vorbefassung von vornherein nicht als gerichtlicher Gutachter geeignet gewesen wäre (vgl. Art. 183 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 ZPO; BGE 137 V 210 E. 2.1.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_864/2011 vom 16. März 2012 E. 4.2; Bühler, Erwartungen des Richters an Sachverständige, AJP 1999 S. 567 ff., 569). Würde die Rüge hingegen so verstanden, als wolle der Kläger – der Logik der Vorinstanz folgend – ausschliessen, dass das Gericht aufgrund der eingereichten Urkunden die Arbeitsunfähigkeit ohne echtzeitliche Beobachtungen hätte bejahen können, übersieht der Kläger die Beweislastverteilung: Sofern das Gericht aufgrund der tauglichen (und abgenommenen) Beweismittel sich nicht von seiner Darstellung, wonach er in der fraglichen Zeit arbeitsunfähig gewesen sein soll, überzeugen kann, gilt die Arbeitsunfähigkeit als nicht bewiesen, und der beweisbelastete Kläger würde die Folgen der Beweislosigkeit tragen (vgl. dazu act. 35 E. 6.2 f.). Wenn sich also die Vorinstanz mit den eingereichten Urkunden auseinandersetzte, dann konnte sich dies höchstens zum Vorteil des (beweisbelasteten) Klägers auswirken; ohne Auseinandersetzung mit diesen Urkunden wäre der Beweis der Arbeitsunfähigkeit des Klägers von vornherein gescheitert.
7. Weiter moniert der Kläger, in E. 3 des angefochtenen Entscheids habe das Gericht festgestellt, dass sämtliche an der Hauptverhandlung noch vorgetragenen Beweismittel uneingeschränkt zu berücksichtigen seien. In der Vorladung zur Hauptverhandlung werde hingegen mit Verweis auf Art. 229 Abs. 1 ZPO genau das Gegenteil behauptet. Allein dadurch, dass der Kläger die Vorladung gelesen und sich – offensichtlich fälschlicherweise – auf deren "rechtliche Richtigkeit" verlassen habe, sei es ihm verunmöglicht worden, in der Hauptverhandlung weitere Tatsachen vorzutragen oder Zeugenbefragungen zu beantragen (act. 36 S. 2).
Dieser Einwand ist unbegründet. Die Vorladung enthielt nicht nur einen Hinweis auf Abs. 1 von Art. 229 ZPO, sondern auf den gesamten Artikel. Entsprechend wurde in der Vorladung auch Abs. 3 zitiert, wonach neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung berücksichtigt werden, wenn das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat. Abgesehen davon legt der Kläger auch nicht dar, welche (entscheidrelevanten) Tatsachenbehauptungen und (tauglichen) Beweismittel er noch hätte vorbringen wollen und können. Hinzu kommt, dass der Kläger anwaltlich vertreten war.
8. Schliesslich rügt der Kläger, die Vorinstanz habe das treuwidrige Verhalten der Beklagten nicht gewürdigt.
8.1 Er macht geltend, die Beklagte habe sich im Laufe des zweiten Krankheitsjahres treuwidrig verhalten. Ein zivilrechtlicher Vertrag enthalte für beide Parteien eine Treuepflicht. Daraus würden für den Versicherten zum Beispiel die Pflichten zur Schadensminderung erwachsen, aber auch für die Versicherungen die Pflichten, sich nach Treu und Glauben korrekt zu verhalten. Dass die Arbeitsfähigkeit des Klägers im zweiten Jahr streitig sei, liege nur daran, dass die Beklagte, nachdem sie Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit angemeldet habe, darauf verzichtet habe, eine zweite persönliche Begutachtung – wie sie im ersten Jahr erfolgt sei – durch einen von ihr beauftragten Arzt durchzuführen. Eine Begutachtung wäre für die Beklagte angesichts der Höhe der im Raum stehenden Ansprüche zumutbar und einfach durchzuführen gewesen. Nur hätte sich die Beklagte damit der Möglichkeit beraubt, die Berichte des behandelnden Arztes des Klägers in Zweifel zu ziehen. Sie habe damit die Notsituation, in der sich der Kläger damals befunden habe, ausgenutzt. Er habe in der ersten Hälfte des Jahres 2023 einfach aufgrund seiner Symptome die Sach- und Rechtslage nicht überblicken können. Er habe die Beklagte drei Mal per E-Mail aufgefordert, soweit sie inhaltliche Fragen zu seinem Zustand habe, seine Ärzte zu kontaktieren, die er alle von der Schweigepflicht entbunden habe. Die Beklagte habe dies pflichtwidrig unterlassen. Dieses treuwidrige Verhalten müsse sie sich zurechnen lassen und dürfe sich dadurch nicht auf aus ihrer Sicht nicht ausreichend bewiesene Ansprüche berufen (act. 36 S. 3 untere Hälfte).
8.2 Diese Vorbringen sind unbegründet. Zunächst übersieht der Kläger, dass sich die Vorinstanz in E. 6.3 ihres Entscheids mit dem Thema der "Beweisnot" auseinandergesetzt und auf einen einschlägigen Bundesgerichtsentscheid verwiesen hat. Damit setzt sich der Kläger in der Berufung nicht auseinander. Insofern ist auf die Berufung gar nicht einzutreten.
8.3 Davon abgesehen ist dem Kläger aber auch entgegenzuhalten, dass das Bundesgericht im zitierten Entscheid Folgendes klar festhielt: "Eine Beweisnot liegt aber nicht schon darin begründet, dass eine Tatsache, die ihrer Natur nach ohne weiteres dem unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann, weil der beweisbelasteten Partei die Beweismittel fehlen. Blosse Beweisschwierigkeiten im konkreten Einzelfall können nicht zu einer Beweiserleichterung führen" (BGE 148 III 105 E. 3.3.1). Vorliegend macht der Kläger blosse Beweisschwierigkeiten in einem konkreten Fall geltend. Solche – selbst wenn sie vorgelegen hätten – rechtfertigen noch keine Herabsetzung des Beweismasses.
8.4 Hinzu kommt, dass die Beklagte ausführte, im zweiten Jahr, in dem nur noch die Zeugnisse eingereicht worden seien, habe sie detaillierte Berichte einverlangt. Dieser Bericht sei erst ein Jahr später gekommen und habe sich rückwirkend auf ein Jahr zurück geäussert. Das könne nicht sein. Das genüge nicht und erbringe den entsprechenden Beweis nicht. Zudem sei der Bericht auch sehr kurz abgefasst. Die beratenden Ärzte der Beklagten hätten jeweils nur die Berichte prüfen können, die eingereicht worden seien, und der Bericht von Dr.med. D.________ sei trotz mehrmaliger Nachfrage nicht eingetroffen (act. 33 S. 6). Der Kläger erwiderte zwar, er habe die Beklagte um einen Fragenkatalog gebeten, den Dr. D.________ ausfüllen könne, und die Beklagte habe nicht reagiert (act. 19 Rz 5.1). Der Kläger bestritt jedoch nicht, dass er trotz Aufforderung durch die Beklagte erst am 10. Februar 2024 einen Arztbericht vorlegte; bis dahin reichte er lediglich Arztzeugnisse ein. Gestützt auf diesen (unbestrittenen) Aspekt des Sachverhalts kann der Beklagten, die um einen Bericht ersucht hat, kein treuwidriges oder vertragswidriges Verhalten vorgeworfen werden. Es war für den Kläger erkennbar, dass die Beklagte an seiner Arbeitsunfähigkeit zweifelte bzw. ab März 2023 von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausging und ihr blosse Zeugnisse nicht genügten. Der Kläger hätte entsprechende Beweismittel, nötigenfalls unter Einholung von medizinischem oder juristischem Rat, aufnehmen (lassen) können. Inwiefern die Beklagte ihn davon abgehalten hätte, ist nicht ersichtlich. Dass er hierzu aufgrund seines psychischen Zustands über ein Jahr hinweg nicht in der Lage gewesen sein soll, ist eine pauschale, unbelegte und – angesichts seiner intensiven Betreuung durch Dr. D.________, den er angeblich fast wöchentlich konsultiert habe – ohnehin nicht glaubhafte Schutzbehauptung.
9. Zusammenfassend erweist sich die Berufung als offensichtlich unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und der vorinstanzliche Entscheid ist vollumfänglich zu bestätigen. Die Einholung einer Berufungsantwort erübrigt sich (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO).
10. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 114 lit. e ZPO). Eine Parteientschädigung ist der (obsiegenden) Beklagten bereits mangels eines nennenswerten Aufwands keine zuzusprechen.
Urteilsspruch
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 1. Mai 2025 wird bestätigt.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
4. Mitteilung an:
- Parteien
- Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EV 2024 80)
- Gerichtskasse (im Dispositiv)
Obergericht des Kantons Zug
I. Zivilabteilung
A. Staub
Ph. Carr
Abteilungspräsident i.V.
Gerichtsschreiber
versandt am:
BGE 142 V 448ATF 142 V 448DTF 142 V 448
4A_680/2014
4A_368/2024
4A_255/2021
BGE 142 III 413ATF 142 III 413DTF 142 III 413
4A_390/2023
5A_598/2019
Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC
5A_452/2022
4A_258/2015
Art. 310 ZPOart. 310 CPCart. 310 CPC
5A_340/2021
4A_194/2024
BGE 144 III 394ATF 144 III 394DTF 144 III 394
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
BGE 144 III 349ATF 144 III 349DTF 144 III 349
5A_920/2020
4A_556/2021
4A_539/2024
4A_258/2024
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4A_378/2022
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5A_126/2024
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BGE 137 V 210ATF 137 V 210DTF 137 V 210
5A_864/2011
BGE 148 III 105ATF 148 III 105DTF 148 III 105
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 103 BGGart. 103 LTFart. 103 LTF