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Entscheid

Z1 2025 7

bestätigt durch BGer (4A_250/2025)

27. Juni 2025Deutsch14 min

1. A.________ (nachfolgend: Klägerin) trat per 1. August 2023 bei der B.________ AG (vormals: C.________ AG; nachfolgend: Beklagte) eine Stelle als ________ (Berufsbezeichnung) an. Dieses Arbeitsverhältnis wurde von der Beklagten am 25. September 2023 innerhalb der dreimonatigen Probezeit per 6. Oktober 2023 beendet. In der Folge kam es zwischen den Parteien zu Differenzen bezüglich Lohnzahlungen und Pensionskassenabzügen.

Source zg.ch

Seite 1/7

I. Zivilabteilung

Z1 2025 7

Präsidialverfügung vom 18. März 2025 [rechtskräftig]

in Sachen

A.________,

Klägerin und Berufungsklägerin,

gegen

B.________ AG,

Beklagte und Berufungsbeklagte,

betreffend

Forderung aus Arbeitsvertrag

(Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichter, vom 8. Januar 2025)

Sachverhalt

Sachverhalt

1. A.________ (nachfolgend: Klägerin) trat per 1. August 2023 bei der B.________ AG (vormals: C.________ AG; nachfolgend: Beklagte) eine Stelle als ________ (Berufsbezeichnung) an. Dieses Arbeitsverhältnis wurde von der Beklagten am 25. September 2023 innerhalb der dreimonatigen Probezeit per 6. Oktober 2023 beendet. In der Folge kam es zwischen den Parteien zu Differenzen bezüglich Lohnzahlungen und Pensionskassenabzügen.

2. Nach einem erfolglosen Schlichtungsversuch erteilte die Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht der Klägerin am 23. Juli 2024 die Klagebewilligung.

3. Mit Eingabe vom 23. Oktober/14. November 2024 reichte die Klägerin beim Kantonsgericht Zug, Einzelrichter, gegen die Beklagte eine unbegründete Klage ein (act. 1 und 2).

Erwägungen

4.

An der Hauptverhandlung vom 8. Januar 2025 stellte die Klägerin im Wesentlichen und sinngemäss die Anträge, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr einen Betrag von CHF 8'980.29 (CHF 567.94 Lohndifferenz Oktober 2023; CHF 12.35 Verpflegungskosten Oktober 2023; CHF 6'900.00 Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung; CHF 300.00 Schadenersatz; CHF 1'200.00 Betreibungs- und Gerichtskosten sowie Parteientschädigung) zu bezahlen. Zudem sei die Beklagte zu verpflichten, der Pensionskasse den Beitrag von CHF 442.50 zu Gunsten der Klägerin nachzuzahlen, die Pensionskassenbeiträge in der Höhe von total CHF 3'518.85 bei der Auffangeinrichtung zurückzufordern und der Klägerin direkt auszuzahlen. Zudem sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes D.________ (ZG) aufzuheben (act. 4a und act. 5).

Demgegenüber anerkannte die Beklagte, der Pensionskasse den Beitrag von CHF 442.50 zu Gunsten der Klägerin nachzahlen zu müssen. Im Übrigen schloss sie sinngemäss auf kostenfällige Abweisung der Klage, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 4a S. 8 und S. 10).

5.

Mit unbegründetem Entscheid vom 8. Januar 2025 schrieb der vorinstanzliche Einzelrichter die Klage im Umfang von CHF 442.50 (zu wenig überwiesener Pensionskassenbeitrag) zufolge Anerkennung ab. Im Übrigen wies er die Klage ab, soweit er darauf eintrat (act. 7).

6.

Nachdem die Klägerin am 15. Januar 2025 innert Frist eine schriftliche Begründung verlangt hatte (act. 8), erliess der Einzelrichter am 31. Januar 2025 die schriftlich begründete Ausfertigung des Entscheids vom 8. Januar 2025 (act. 11). Die dortigen Erwägungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

6.1

Die Klägerin trage die Beweislast für die von ihr geltend gemachten Forderungen (Art. 8 ZGB). Mit der Beweislast verknüpft seien die Behauptungs- und Substanziierungslast. Die Behauptungslast regle, welche Partei die rechtserheblichen Tatsachen im Prozess zu behaupten und welche Partei die nachteiligen Folgen zu tragen habe, wenn entscheidrelevante Tatsachen nicht Prozessinhalt geworden seien. Die Substanziierungslast bestimme, wie detailliert die rechtserheblichen Tatsachen vorzutragen seien. Für den vorliegenden Prozess gelte der beschränkte Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 247 ZPO, woraus folge, dass es grundsätzlich Sache der Parteien sei, das Tatsächliche des Streites vorzutragen und Beweis­mittel zu nennen, und der Richter sich nur ergänzend an der Sammlung des Prozessstoffes beteilige. Liege eine mangelhafte Substanziierung vor, so führe dies zu einem abweisenden Sachurteil. Vorliegend habe somit die Klägerin zu behaupten und zu beweisen, dass die Beklagte ihr Lohn und Verpflegungsspesen in der geltend gemachten Höhe schulde, dass die Kündigung missbräuchlich ausgesprochen worden sei, dass der Klägerin ein Anspruch auf Schadenersatz zustehe und die Beklagte nicht alle Pensionskassenbeiträge für die Klägerin bezahlt habe (act. 11 E. 3).

Dispositiv

6.2 Die Klägerin habe an der Hauptverhandlung behauptet, dass ihr im Umfang von CHF 567.94 zu wenig Lohn bezahlt worden sei. Dabei habe sie zwar eine grobe Berechnung angeführt, diesbezüglich jedoch nicht nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb noch CHF 567.94 ausstehend und inwiefern die von ihr ins Recht gelegten Lohnabrechnungen für Oktober 2023 nicht korrekt sein sollten. Weitere, ihre Forderung unterstützende Unterlagen habe die Klägerin nicht vorgelegt und sie habe es ferner versäumt, auf die aus Sicht der Beklagten korrekte Berechnungs­methode einzugehen. Ihrer Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweislast sei sie damit nicht genügend nachgekommen. Trotzdem sei darauf hinzuweisen, dass bei der Berechnung des Lohnes für den fraglichen Zeitraum vom 1. Oktober 2023 bis 6. Oktober 2023 der Monatslohn entweder auf Kalendertage oder auf Arbeitstage aufzuschlüsseln sei. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 6. Oktober 2023 resultierten daher entweder 6 Kalendertage oder 5 Arbeitstage. Indem die Klägerin den Tageslohn mit Arbeitstagen berechne (monatlich brutto CHF 6'900.00 geteilt durch 21,75 durchschnittliche Arbeitstage pro Monat), danach aber mit 6 Kalendertagen multipliziere, vermische sie die beiden Berechnungsweisen, sodass eine fehlerhafte Restanz resultiere. Als Zwischenergebnis sei demnach festzuhalten, dass der geltend gemachte Lohnausstand für Oktober 2023 in Höhe von CHF 567.94 nicht nachvollziehbar und daher nicht geschuldet sei, weshalb die Klage bezüglich der Forderung von CHF 567.94 abzuweisen sei (act. 11 E. 4.1). Ebenso habe es die Klägerin an der Hauptverhandlung unterlassen, ihr Spesenbegehren verständlich zu begründen und – namentlich mit Urkunden – zu beweisen. Daher seien auch die geltend gemachten Verpflegungsspesen von CHF 12.35 nicht geschuldet und sei das entsprechende Rechtsbegehren ebenfalls abzuweisen (act. 11 E. 5).

6.3 Nachdem die Klägerin im Schlichtungsverfahren keine Anträge betreffend die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gestellt habe, liege bezüglich der geltend gemachten Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung in der Höhe von CHF 6'900.00 eine unzulässige Klageänderung vor, weshalb auf dieses Rechtsbegehren nicht einzutreten sei (act. 11 E. 6.1). Der Klägerin wäre allerdings auch dann nicht geholfen, wenn darauf einzutreten wäre, weil es zur erfolgreichen Geltendmachung einer Entschädigungsforderung wegen missbräuchlicher Kündigung der fristgerechten Zustellung einer Einsprache an die Arbeitgeberin (längstens bis Ende Kündigungsfrist) bedürfe. Dies gelte auch bei einer mit einer kurzen, 7-tägigen Kündigungs­frist versehenen Kündigung in der Probezeit. Vorliegend habe die Klägerin trotz mehrfachen Nachfragens des Einzelrichters an der Hauptverhandlung weder substanziiert noch in irgendeiner Weise belegt, dass sie die Einsprache gegen die Kündigung der Beklagten fristgerecht bis zum 6. Oktober 2023 zugestellt habe. Auch naheliegende, ihre Argumentation unterstützende Unterlagen wie das Kündigungsschreiben, die Einsprache gegen die Kün­digung usw. habe die Klägerin trotz Nachfrage nicht eingereicht. Stattdessen habe sie sich mit dem pauschalen Hinweis genügt, dass sie im Oktober 2023 eine E-Mail an die Personalabteilung der Beklagten gesandt habe. Damit sei die Klägerin ihren prozessualen Obliegenheiten in keiner Weise nachgekommen. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen würde es sich im Grunde genommen erübrigen, darauf einzugehen, ob die Kündigung als missbräuchlich zu qualifizieren sei. Anzumerken sei aber trotzdem, dass die von der Klägerin vorgebrachten pauschalen und unbelegten Behauptungen für eine erfolgreiche Geltendmachung einer missbräuchlichen Kündigung bei Weitem nicht ausreichen würden. Damit wäre eine Ent­schädigung aus missbräuchlicher Kündigung aus den dargelegten Gründen ohnehin nicht geschuldet (act. 11 E. 6.2. f.).

6.4 Auch bezüglich der von der Klägerin geltend gemachten Schadenersatzforderung von CHF 300.00 liege eine unzulässige Klageänderung vor. Abgesehen davon zeige die Klägerin nicht auf, inwiefern ihr aus den falschen Lohnabrechnungen und der fehlenden Anpassung durch die Beklagte ein Schaden entstanden sein solle. Ebenso wenig lege die Klägerin Beweise vor, welche den geforderten Schaden belegen und beziffern würden. Mithin komme die Klä­gerin auch in diesem Punkt ihrer Substanziierungs- und Beweislast in keiner Weise nach, weshalb auch dieses Begehren abzuweisen wäre (act. 11 E. 7).

6.5 Im Weiteren habe die Beklagte an der Hauptverhandlung anerkannt, dass zugunsten der Klägerin ein Betrag von CHF 442.50 bei der Pensionskasse nachzuzahlen sei. Im Übrigen sei für Beurteilung von Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchs­berechtigten aber nicht das Kantonsgericht, sondern das Verwaltungsgericht des Kantons Zug als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig, weshalb auf das Feststellungsbegehren der Klägerin, wonach ihr die Beklagte für die Dauer der Anstellung Pensionskassenguthaben in Höhe von CHF 3'518.85 schulde, nicht einzutreten sei. Schliesslich müsste ihr Rechtsbegehren auch aus materiellen Gründen abgewiesen werden, weil die Klägerin auch hier ihrer Behauptungs-, Substanziierungs- und Beweislast in keiner Weise nachgekommen sei (act. 11 E. 8).

7. Gegen diesen Entscheid reichte die Klägerin mit einer auf den 6. Februar 2025 datierten Eingabe (Postaufgabe: 7. März 2025; Eingang: 10. März 2025) beim Obergericht des Kantons Zug innert Frist Berufung ein und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die von ihr an der Hauptverhandlung vom 8. Januar 2025 gestellten Begehren seien vollumfänglich gut­zuheissen (act. 12).

Erwägungen

1. In prozessualer Hinsicht ist vorab Folgendes festzuhalten:

1.1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO).

Das Berufungs­verfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss die Berufungsklägerin aufzeigen, inwiefern und weshalb sie den angefochtenen Entscheid in tatsäch­licher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzukommen, genügt es nicht, wenn die Berufungsklägerin lediglich auf ihre Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss sie im Einzelnen die

vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die sie beanstandet, sich mit ihnen argumentativ aus­einandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen ihre Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, sodass sie vom Berufungsgericht einfach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_255/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.6; BGE 142 III 413 E. 2.2.2 und 138 III 374 E. 4.3.1 [= Pra 2013 Nr. 4]). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, so muss sich die Berufungsklägerin in der Berufung mit jeder einzelnen Begründung auseinandersetzen, ansonsten auf die Berufung nicht einzutreten ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_31/2025 vom 21. Februar 2025 E. 2.1 m.w.H.; Sutter-Somm/Seiler, in Sutter-Somm/Seiler [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 311 ZPO N 8).

1.2 Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt das Berufungsgericht darauf nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsgerichts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesser­lichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (Urteil des Bundesgerichts 5A_452/2022 vom 11. April 2023 E. 4.2.1; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015; je m.w.H.).

1.3 Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das bedeutet, dass das Berufungsgericht über eine uneingeschränkte Prüfungsbefugnis in rechtlicher und tatsäch­licher Hinsicht verfügt (Urteil des Bundesgerichts 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 5.3.1 m.w.H.). Es ist jedoch nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen [und hinreichend begründeten] Beanstandungen zu beschränken (Urteil des Bundesgerichts 4A_312/2023 vom 17. August 2023 E. 3.2; BGE 144 III 394 E. 4.1.4).

2. Materiell kann vorab auf die einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (zur Zulässigkeit eines solchen Verweises s. Urteil des Bundesgerichts 4A_229/2024 vom 25. Juli 2024 E. 4.2 m.w.H.). Diese erscheinen jedenfalls nicht als offensichtlich unzutreffend (vgl. vorne E. 1.3). Was die Klägerin dagegen vorbringt, vermag den Anforderungen an die Begründung einer Berufung offenkundig nicht zu genügen.

2.1 Die Klägerin rügt in erster Linie formelle Mängel und macht geltend, dass (i) der vorinstanzliche Richter die Beklagte bevorzugt habe, (ii) die Verhandlung zu kurz gewesen sei, um den Fall angemessen zu prüfen, (iii) ihre Beweise nicht berücksichtigt worden seien, (iv) bei den "Tonbandaufnahmen der Verhandlung" Abschnitte "zerrissen" oder "abgeschnitten" worden seien und

"einige Abschnitte" fehlten und (v) das Verfahren "ohne klare Begründung geändert" worden sei (act. 12 S. 2 a.E.). Diese Rügen finden in den Akten indessen keine Stütze und werden von der Klägerin denn auch nicht nachvollziehbar begründet. Sie zeigt insbesondere auch nicht auf, inwiefern sich die von ihr behaupteten formellen Mängel (sofern sie beständen) konkret auf den Ausgang des Verfahrens ausgewirkt haben sollen. Mithin ist nicht weiter darauf einzugehen.

2.2 Im Weiteren übt die Klägerin bloss appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid. Sie beharrt im Wesentlichen auf den (unsubstanziierten) Behauptungen, die sie bereits im vorinstanz­lichen Verfahren vorgetragen hat, und stellt den Erwägungen der Vorinstanz lediglich ihre eigene Rechtsauffassung entgegen, anstatt sich mit diesen Erwägungen argumentativ auseinanderzusetzen. Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern und weshalb die Klägerin den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet, zumal sie sich auch nicht ansatzweise zu den jeweiligen Eventualbegründungen der Vorinstanz äussert (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 6 und E. 1.1).

2.3 Im Ergebnis ist aufgrund der Ausführungen der Klägerin nicht nachvollziehbar, inwiefern die

Vorinstanz das Recht falsch angewendet oder den Sachverhalt falsch festgestellt haben soll. Schliesslich ist zwar zu berücksichtigen, dass die Klägerin offenkundig juristische Laiin ist, weshalb an die Begründung der Berufung keine allzu hohen Ansprüche gestellt werden dürfen. Ihre Vorbringen sind jedoch derart unzureichend, dass auch bei Anlegung eines milden Massstabs auf die Berufung nicht eingetreten werden kann.

2.4 Der Vollständigkeit halber bleibt erläuternd anzumerken, dass die Beklagte – entgegen der Auffassung der Klägerin (act. 12 S. 3) – an der Hauptverhandlung vom 8. Januar 2025 rechtsgenügend vertreten war (vgl. act 4a S. 2 und act. 6). Ausserdem ist die Klägerin darauf hinzuweisen, dass die Zuger Gerichte der Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht die arbeitsrechtlichen Urteile und Entscheide regelmässig und in geeigneter Form zustellen (§ 6 der Verordnung über die Schlichtungsbehörden) und das Entscheiddispositiv der Gerichtskasse nach langjähriger und konstanter Praxis auch dann mitgeteilt wird, wenn keine Gerichtskosten erhoben werden. Auch darauf ist nicht weiter einzugehen (vgl. act. 12 S. 4 a.E.).

3. Ist eine Berufung offensichtlich nicht hinreichend begründet, entscheidet anstelle der Abteilung deren Präsident als Einzelrichter (§ 23 Abs. 2 lit. c GOG).

4. Beim massgebenden Streitwert von CHF 12'499.14 sind – wie schon im erstinstanzlichen Verfahren – keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 114 lit. c ZPO). Der Beklagten ist durch das vorliegende Berufungsverfahren sodann kein Aufwand entstanden, für den sie zu entschädigen wäre.

Verfügung

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Für das Berufungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Der Beklagten wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 15'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

5. Mitteilung an:

- Parteien (an die Beklagte unter Beilage einer Kopie der Eingabe der Kläger vom 6. Februar 2025 [Postaufgabe: 7. März 2025])

- Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EV 2024 180)

- Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht (im Doppel; zur Kenntnisnahme)

- Gerichtskasse (im Dispositiv)

Obergericht des Kantons Zug

I. Zivilabteilung

P. Huber

Abteilungspräsident

versandt am:

Art. 8 ZGBart. 8 CCart. 8 CC

Art. 247 ZPOart. 247 CPCart. 247 CPC

4A_255/2021

BGE 142 III 413ATF 142 III 413DTF 142 III 413

BGE 138 III 374ATF 138 III 374DTF 138 III 374

4A_31/2025

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 56 ZPOart. 56 CPCart. 56 CPC

Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC

5A_452/2022

4A_258/2015

Art. 310 ZPOart. 310 CPCart. 310 CPC

5A_340/2021

4A_312/2023

BGE 144 III 394ATF 144 III 394DTF 144 III 394

4A_229/2024

§ 6 VO SB

Art. 114 ZPOart. 114 CPCart. 114 CPC

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

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Art. 116 BGGart. 116 LTFart. 116 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 103 BGGart. 103 LTFart. 103 LTF