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Entscheid

Z2 2022 19

Kantonsgericht, Einzelrichter

14. Februar 2023Deutsch112 min

1. A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) und C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) haben am tt.mm.2016 geheiratet. Sie sind die Eltern von J.________, geb. tt.mm.2016, und H.________, geb. tt.mm.2017. Die Familie wohnte gemeinsam im Elternhaus des Gesuchstellers in I.________ (ZG). Anfang Oktober 2018 bezog die Gesuchsgegnerin eine eigene Wohnung in E.________ (SZ) und meldete auch die Kinder neu in E.________(SZ) an. Seither leben die Parteien getrennt.

Source zg.ch

II. Zivilabteilung

Z2 2022 19

(VA 2022 51 / VA 2022 64)

Oberrichter Dr.iur. A. Staub, Abteilungspräsident

Oberrichter lic.iur. P. Huber

Oberrichter lic.iur. St. Scherer

Gerichtsschreiberin MLaw K. Fotsch

Urteil vom 22. Dezember 2022 [rechtskräftig]

in Sachen

A.________,

vertreten durch RA Dr.iur. B.________,

Gesuchsteller und Berufungskläger,

gegen

C.________,

vertreten durch RA MLaw D.________,

Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte,

betreffend

vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren gemäss Art. 276 ZPO (Abänderung)

(Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 30. März 2022)

Rechtsbegehren

Gesuchsteller und Berufungskläger

1. Der Entscheid [des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 30. März 2022] sei aufzuheben und zufolge Gehörsverletzung und Herstellung der "Double Instance" der Vorinstanz zur Bearbeitung und Vervollständigung zurückzuweisen.

2. Eventualiter, für den Fall, dass das Obergericht selbst entscheidet, sei festzustellen, dass

a. bei den Kindern kein Mankofall gemäss Art. 286a ZGB mehr besteht.

b. der Gesuchsteller ab Gesuchseinreichung bei der Vorinstanz keinen Unterhalt zufolge Verletzung seines Existenzminimums mehr schulde, eventualiter ab 1. August 2020 [Beginn 46%-Pensum der Gesuchsgegnerin].

c. die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller Unterhalt in Höhe von CHF 1'013.00 ab dem 1. August 2020 schulde [Beginn 46%-Pensum der Gesuchsgegnerin].

d. die Gesuchsgegnerin Unterhalt in Höhe von CHF 800.00 ab dem 1. August 2022 [Schuleintritt H.________] schulde.

e. eine Besuchsbeistandschaft anzuordnen sei mit folgenden Aufgaben:

i. Die Eltern in Erziehungsfragen zu unterstützen und zu beraten

ii. In Konfliktfällen vermittelnd zu unterstützen

iii. Die Parteien bei der Festlegung des Ferien- sowie Feiertagsrecht zu unterstützen

iv. Erstellen eines Quartalsberichts, welcher jeweils die wesentlichen Punkte der Kinder in Bezug auf Entwicklung, Umgang mit den Eltern, Einfluss des Elternkonflikts auf die Kinder, Optimierungsmöglichkeiten in Bezug auf die Kinderbelange etc. festhält

v. Insbesondere im Konfliktfall sei die Beistandschaft zu berechtigen, Anträge beim zuständigen Gericht zu stellen

f. das Videokontaktrecht auf 30 Minuten auszudehnen sei und die Kinder zu berechtigen seien, dieses allein auszuüben. Auf erstes Verlangen eines Kindes finde das Kontaktrecht zwecks Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Kinder jeweils mit diesem allein statt.

Im Falle der Anordnung der alternierenden Obhut sei das Videokontaktrecht zu streichen.

g. die alternierende Obhut herzustellen sei, wobei die Kinder in I.________ (ZG) zur Schule gehen sollten.

Es sei die Obhuts- und Besuchsrechtsregelung derart anzupassen, dass die gemeinsame Tochter J.________ und der gemeinsame Sohn H.________ einen Tag mehr unter der Woche bei ihrem Vater verbringen können und als zusätzlicher Tag soll der Mittwoch (während der Schulzeit von Mittwochmittag ab Schulschluss [unverpflegt] bis am Donnerstagmorgen Schulbeginn [verpflegt] bzw. in den Ferien von Mittwochmorgen 08.30 [verpflegt] bis Donnerstagmorgen 08.30 [verpflegt]) ab 1. August 2022 gerichtlich festgelegt werden, soweit die Parteien nichts anderes im gegenseitigen Einvernehmen vereinbaren.

Zudem sei im Falle der alternierenden Obhut auch der Gesuchsgegnerin ein Ferienrecht von fünf Wochen pro Jahr zuzugestehen, wobei maximal zwei Wochen am Stück genommen werden können.

h. ohnehin der Entscheid so zu präzisieren sei, dass die Kinder jeweils von einem Elternteil gebracht werden müssten. Sei dies aufgrund von Arbeit oder Schule nicht möglich, so gilt die Holschuld. Sei auch dies nicht möglich, so habe der mehrleistende Elternteil gegenüber dem anderen Anspruch auf Ersatz der Bar-Auslagen.

i. Es seien für alle Anträge direkt Vollstreckungsmassnahmen in Anwendung der Offizialmaxime zu definieren.

j. Die Parteientschädigung von RA D.________ sei zufolge offensichtlicher Unangemessenheit zu streichen, eventualiter um mindestens 50 % auf maximal CHF 2'000.00 zu reduzieren.

k. Alle Kostenfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin sowie infolge unnötiger Kosten infolge der falschen Rechtsanwendung und Verweigerung des rechtlichen Gehörs nach Massgabe von Art. 108 ZPO zulasten der Gerichtskasse.

Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte

1. Die Berufung des Berufungsklägers sowie die zusätzlichen Rechtsbegehren gemäss Stellungnahme vom 15. Juni 2022 seien vollumfänglich abzuweisen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des Gesuchstellers und Berufungsklägers.

Sachverhalt

Sachverhalt

1. A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) und C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) haben am tt.mm.2016 geheiratet. Sie sind die Eltern von J.________, geb. tt.mm.2016, und H.________, geb. tt.mm.2017. Die Familie wohnte gemeinsam im Elternhaus des Gesuchstellers in I.________ (ZG). Anfang Oktober 2018 bezog die Gesuchsgegnerin eine eigene Wohnung in E.________ (SZ) und meldete auch die Kinder neu in E.________(SZ) an. Seither leben die Parteien getrennt.

2.1 Am 9. November 2018 reichte die Gesuchsgegnerin gegen den Gesuchsteller ein Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen beim Kantonsgericht Zug ein (ES 2018 605). Die Parteien einigten sich, die Kinder unter die alternierende Obhut zu stellen, und der Gesuchsteller verpflichtete sich, der Gesuchsgegnerin an deren Unterhalt sowie an denjenigen der Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 4'200.00 pro Monat exkl. Kinderzulagen (1. März 2019 bis 31. Juli 2019) bzw. von CHF 2'400.00 exkl. Kinderzulagen (ab 1. August 2019) zu bezahlen. Mit Entscheid vom 19. Februar 2019 genehmigte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug diesen Vergleich und erhob ihn zum Entscheid (act. 19 im Verfahren ES 2018 605; nachfolgend: Ersturteil).

2.2 Beide Parteien wirkten bereits kurze Zeit später auf eine Abänderung dieses Vergleichs hin. Der Gesuchsteller stellte am 13. März 2019 ein Berichtigungs- respektive Revisionsgesuch, das sich primär auf die finanziellen Belange bezog. Die Gesuchsgegnerin stellte am 26. März 2019 bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde G.________ das Gesuch, es sei ihr der Wegzug in die Ostschweiz zusammen mit den Kindern zu bewilligen.

3.1 Am 30. September 2019 reichte der Gesuchsteller beim Kantonsgericht Zug ein Gesuch um Abänderung der Eheschutzmassnahmen ein, worin er in erster Linie eine Anpassung der Unterhaltsbeiträge beantragte sowie die Umteilung der Obhut an ihn, falls die Gesuchsgegnerin an ihrem Vorhaben, in die Ostschweiz zu ziehen, festhalten sollte. Die Gesuchsgegnerin ihrerseits stellte unter anderem den Antrag, es sei ihr die alleinige Obhut über die beiden Kinder zuzuteilen und es sei ihr mit den Kindern der Umzug in den Kanton Zürich, an den oberen Zürichsee oder in die Ostschweiz zu bewilligen (ES 2019 559).

3.2 Am 20. August 2020 bewilligte die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug der Gesuchsgegnerin den Umzug zusammen mit den zwei Kindern in den Kanton Zürich, an den oberen Zürichsee oder in die Ostschweiz, stellte die Kinder ab dem Umzug unter die Obhut der Gesuchsgegnerin und passte die Unterhaltsbeiträge an.

3.3 Gegen diesen Entscheid reichte der Gesuchsteller am 28. August 2020 Berufung beim Obergericht des Kantons Zug ein, verbunden mit Anträgen auf superprovisorischen Erlass vorsorglicher Massnahmen. Am 15. September 2020 wurde der Berufung mittels Präsidialverfügung die aufschiebende Wirkung erteilt und der Gesuchsgegnerin unter Androhung der Widerhandlungsfolgen gemäss Art. 292 StGB verboten, den Wohnsitz der Kinder J.________ und H.________ während des laufenden Berufungsverfahrens zu verlegen. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2020 gab die Gesuchsgegnerin bekannt, sie habe den Umzug inzwischen vollzogen.

3.4 Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 11. November 2020 (Verfahren Z2 2020 39) wurde die Berufung teilweise gutgeheissen und die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des Entscheids der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 20. August 2020 wurden wie folgt geändert und ergänzt (Änderungen und Ergänzungen kursiv; nachfolgend: Zweiturteil):

" 3. In Abänderung von Ziff. 2.2, 2.3 und 2.4 des Entscheides ES 2018 605 des Einzelrichters des Kantonsgerichts des Kantons Zug wird der Gesuchsteller ab dem Umzug der Gesuchsgegnerin zusammen mit den Kindern in den Kanton Zürich, an den oberen Zürichsee oder in die Ost-schweiz berechtigt und verpflichtet, die Kinder J.________ und H.________ wie folgt zu betreuen:

• jedes zweite Wochenende von Freitag, Kindergarten- bzw. Schulschluss bzw. 12.00 Uhr (falls die Kinder am Freitag keinen Kindergarten oder keine Schule haben), bis Montag, Kindergarten- oder Schulbeginn bzw. 8.00 Uhr (falls die Kinder keinen Kindergarten oder keine Schule haben). Ferner wird der Gesuchsteller berechtigt, zweimal pro Woche (Mittwochabend und Sonntagabend) in jenen Wochen ohne Besuchswochenende mit den Kindern J.________ und H.________ über Videotelefonie in Kontakt zu treten;

• während fünf Wochen Ferien, wobei das Ferienrecht unter den Parteien mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen ist. Falls sich die Parteien nicht auf ein Datum einigen können, kommt dem Gesuchsteller in Jahren mit ungerader Jahreszahl und der Gesuchsgegnerin in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht zu;

• über die Weihnachtstage an einem Tag, von 10.00 Uhr mit anschliessender Übernachtung bis 10.00 Uhr. Das Weihnachtsfeiertagsrecht ist unter den Parteien frühzeitig, mindestens einen Monat im Voraus abzusprechen. Für den Fall, dass sich die Parteien nicht auf den Tag einigen können, kommt dem Gesuchsteller in Jahren mit ungerader Jahreszahl und der Gesuchsgegnerin in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht zu.

• Fällt das Besuchswochenende des Gesuchstellers auf Ostern, so ist dieser berechtigt und verpflichtet, die Kinder J.________ und H.________ von Donnerstag, Kindergarten- bzw. Schulschluss bzw. 12.00 Uhr (falls die Kinder am Donnerstag keinen Kindergarten oder keine Schule haben) bis Dienstag, Kindergarten- oder Schulbeginn bzw. 8.00 Uhr (falls die Kinder am Dienstag keinen Kindergarten oder keine Schule haben) zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.

Fällt das Besuchswochenende des Gesuchstellers auf Auffahrt, so ist dieser berechtigt und verpflichtet, die Kinder von Mittwoch, Kindergarten- bzw. Schulschluss bzw. 12.00 Uhr (falls die Kinder am Mittwoch keinen Kindergarten oder keine Schule haben) bis Montag, Kindergarten- oder Schulbeginn bzw. 8.00 Uhr (falls die Kinder am Montag keinen Kindergarten oder keine Schule haben) zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.

Fällt das Besuchswochenende des Gesuchstellers auf Pfingsten, so ist dieser berechtigt und verpflichtet, die Kinder von Freitag, Kindergarten- bzw. Schulschluss bzw. 12.00 Uhr (falls die Kinder am Freitag keinen Kindergarten oder keine Schule haben) bis Dienstag, Kindergarten- oder Schulbeginn bzw. 8.00 Uhr (falls die Kinder am Dienstag keinen Kindergarten oder keine Schule haben) zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.

• Die übrigen gesetzlichen Feiertage des Kantons Zürich verbringen die Kinder jeweils bei demjenigen Elternteil, bei dem sie sich gemäss dem regulären Turnus befinden.

4. In Abänderung von Ziff. 2.5 des Entscheides ES 2018 605 des Einzelrichters des Kantonsgerichts des Kantons Zug wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an deren Unterhalt sowie an denjenigen der Kinder J.________ und H.________ folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats, soweit es sich um zukünftige Unterhaltsbeiträge handelt:

CHF 693.00 zzgl. allfälliger Familienzulagen ab 1. Januar 2020 aufgeteilt wie folgt:

- Für J.________: CHF 346.50 (Barunterhalt);

- Für H.________: CHF 346.50 (Barunterhalt) sowie

CHF 0.00 (Betreuungsunterhalt);

- Für die Gesuchsgegnerin: CHF 0.00.

Im Sinne von Art. 286a ZGB wird festgestellt, dass mit dem Unterhaltsbeitrag der gebührende Unterhalt der Kinder J.________ und H.________ nicht gedeckt ist. Es fehlt monatlich ein Betrag von CHF 1'707.00, wovon CHF 153.50 auf J.________ (Manko Barunterhalt) und CHF 1'553.50 auf H.________ (CHF 153.50 Manko Barunterhalt; CHF 1'400.00 Manko Betreuungsunterhalt) entfallen.

CHF 1'083.00 exklusive Familienzulagen ab dem 1. Dezember 2020, aufgeteilt wie folgt:

- Für J.________: CHF 554.00 (Barunterhalt);

- Für H.________: CHF 529.00 (Barunterhalt) sowie

CHF 0.00 (Betreuungsunterhalt);

- Für die Gesuchsgegnerin: CHF 0.00.

Im Sinne von Art. 286a ZGB wird festgestellt, dass mit dem Unterhaltsbeitrag der gebührende Unterhalt der Kinder J.________ und H.________ nicht gedeckt ist. Es fehlt monatlich ein Betrag von CHF 366.00, wovon CHF 118.00 auf J.________ (Manko Barunterhalt) und CHF 248.00 auf H.________ (CHF 118.00 Manko Barunterhalt; CHF 130.00 Manko Betreuungsunterhalt) entfallen. "

3.5 Die vom Gesuchsteller gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 10. Februar 2021 abgewiesen (Urteil 5A_962/2020).

4. Seit dem 5. Oktober 2020 ist am Kantonsgericht Zug das Ehescheidungsverfahren zwischen den Parteien hängig (A1 2020 71).

5. Mit Eingabe vom 3. Februar 2021 an den Referenten des Ehescheidungsverfahrens ersuchte der Gesuchsteller um Erlass vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens bzw. um Abänderung der Eheschutzmassnahmen (ES 2021 43). In seinem Gesuch stellte er im Wesentlichen den Antrag, es sei festzustellen, dass er keine Unterhaltsleistungen mehr zahlen müsse. Im weiteren Verfahren beantragte er unter anderem, die Kinder seien unter die alternierende Obhut zu stellen und das Videokontraktrecht sei auszudehnen. Mit Entscheid vom 30. März 2022 wurde das Gesuch in allen Punkten abgewiesen (Vi act. 49).

6.1 Gegen diesen Entscheid reichte der nicht anwaltlich vertretene Gesuchsteller am 5. April 2022 fristgerecht Berufung mit dem eingangs genannten (materiell-rechtlichen) Rechtsbegehren – jedoch noch ohne den zweiten Absatz von Ziff. 2 lit. f und ohne den zweiten und dritten Absatz von Ziff. 2 lit. g – ein (act. 2).

Ausserdem stellte er mehrere prozessuale Anträge. Auf diese ist in den Erwägungen einzugehen. Sein bereits mit Eingabe vom 31. März 2022 gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde am 1. April 2022 gutgeheissen und RA Dr.iur. B.________ mit Präsidialverfügung vom 20. Mai 2022 als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (act. 1 und 12; VA 2022 51).

6.2 In ihrer Berufungsantwort vom 22. April 2022 beantragte die Gesuchsgegnerin die kostenfällige Abweisung der Berufung (act. 7). Ihr gleichzeitig gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Präsidialverfügung vom 20. Mai 2022 gutgeheissen und RA MLaw D.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (act. 12; VA 2022 64).

6.3 In Ausübung seines unbedingten Replikrechts reichte der – nunmehr anwaltlich vertretene – Gesuchsteller am 15. Juni 2022 eine Stellungnahme ein und ergänzte das Rechtsbegehren im eingangs genannten Sinn, indem er einen Antrag zu den Modalitäten der alternierenden Obhut bzw. Besuchsrechtsregelung stellte (zweiter Absatz von Ziffer 2 lit. b seines Rechtsbegehrens; act. 15).

6.4 Zu dieser Eingabe reichte die Gesuchsgegnerin am 12. Juli 2022 in Ausübung ihres unbedingten Replikrechts eine Stellungnahme ein. Sie beantragte zusätzlich auch die Abweisung des vom Gesuchsteller mit Eingabe vom 15. Juni 2022 neu gestellten Antrags (act. 19).

6.5 Auf diese Eingabe replizierte der Gesuchsteller am 4. August 2022 (act. 21) und hierauf wiederum die Gesuchsgegnerin am 22. August 2022 (act. 22).

6.6 Mit Eingabe vom 7. Oktober 2022 machte der Gesuchsteller persönlich unaufgefordert Ausführungen zur Sache und stellte unter anderem den Antrag, es sei vorab im Rahmen eines Zwischenentscheids über die alternierende Obhut zu entscheiden. Zudem stellte er die Anträge gemäss Ziff. 2 lit. f zweiter Absatz und Ziff. 2 lit. g dritter Absatz des eingangs genannten Rechtsbegehrens (act. 26). Die Gesuchsgegnerin replizierte auf diese Eingabe am 31. Oktober 2022 (act. 29). Am 10. November 2022 reichte der Gesuchsteller und am 16. November 2022 die Gesuchsgegnerin je eine weitere Eingabe ein (act. 32 und 34).

6.7 Eine Berufungsverhandlung wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit der angerufenen Gerichte ist (unbestrittenermassen) gegeben (§ 19 Abs. 1 Bst. b GOG sowie die zutreffende E. 1 des angefochtenen Entscheids [Vi act. 49]).

2.

Bevor auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und die dagegen vorgebrachten Rügen eingegangen wird, ist in prozessualer Hinsicht Folgendes festzuhalten:

2.1

Neue Vorbringen sind im Berufungsverfahren grundsätzlich nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Danach sind neue Tatsachen und Beweismittel nur noch zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Art. 296 ZPO statuiert jedoch für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend mitunter zu beurteilen sind – den uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz und den Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien auch im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen. Die Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO gilt somit nicht für Verfahren, in welchen Kinderbelange zu beurteilen sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1).

2.2

Der Untersuchungsgrundsatz entbindet die Parteien indessen nicht davon, durch Hinweise zum Sachverhalt oder die Bezeichnung von Beweisen am Verfahren mitzuwirken. Sie müssen das Gericht über den Sachverhalt orientieren und ihm die verfügbaren Beweismittel nennen (Urteile des Bundesgerichts 5A_702/2020 vom 21. Mai 2021 E. 4.4; 5A_1037/2019 vom 22. April 2020 E. 2.5, je unter Hinweis auf BGE 128 III 411 E. 3.2.1 und 130 I 180 E. 3.2).

2.3

Der – damals noch nicht anwaltlich vertretene – Gesuchsteller reichte am 5. April 2022 die Berufung ein (act. 2). Dabei stellte er mitunter neue Anträge, wie beispielsweise jenen zur Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft. Sein am 20. Mai 2022 bestellter Rechtsvertreter präzisierte den ursprünglichen Antrag zur alternierenden Obhut mit Eingabe vom 15. Juni 2022 und machte im Rahmen des unbedingten Replikrechts ergänzende Ausführungen (act. 15; s. Ziff. 2 lit. g zweiter Absatz des Rechtsbegehrens). Mit Eingabe vom 7. Oktober 2022 brachte der Gesuchsteller eine weitere Ergänzung an, indem er erklärte, dass das Videokontaktrecht im Falle der Anordnung der alternierenden Obhut zu streichen und der Gesuchsgegnerin ebenfalls ein Ferienrecht von fünf Wochen im Jahr zuzugestehen sei (act. 26 S. 2; s. Ziff. 2 lit. f zweiter Absatz und lit. g dritter Absatz des Rechtsbegehrens). Diese Klageänderungen im Berufungsverfahren sind vorliegend zulässig. Denn im Rahmen der hier anwendbaren Untersuchungs- und Offizialmaxime, die für sämtliche Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten zur Anwendung gelangen (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO), ist eine Klageänderung – sofern in diesem Zusammenhang überhaupt von diesem Begriff gesprochen werden kann – wegen der fehlenden Bindung der Berufungsinstanz an die Parteianträge stets zugelassen (Urteil des Obergerichts des Kantons Zug Z2 2019 34 vom 12. Dezember 2019 E. 5.1; BGE 120 II 229 E. 1.c).

2.4

Ungeachtet der Untersuchungs- und Offizialmaxime ist jedoch zu beachten, dass das Berufungsverfahren als eigenständiges Verfahren ausgestaltet ist. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss der Berufungskläger aufzeigen, inwiefern und weshalb er den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzukommen, genügt es nicht, wenn der Berufungskläger lediglich auf seine Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss er im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen seine Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, sodass sie von der Berufungsinstanz einfach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_598/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 3.1 m.w.H., insbesondere auf BGE 142 III 413 E. 2.2.2 und 138 III 374 E. 4.3.1).

Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt die Berufungsinstanz darauf nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsgerichts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1 und 5A_342/2020 vom 4. März 2021 E. 3.3, je m.w.H.).

2.5

Der Gesuchsteller beantragt im Hauptstandpunkt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zum neuerlichen Entscheid zurückzuweisen.

Gemäss Art. 318 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid bestätigen (lit. a), neu entscheiden (lit. b) oder die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (lit. c). Eine Bestätigung oder ein Neuentscheid sind die Regelfälle. Die Rückweisung an die erste Instanz hat aus prozessökonomischen Gründen und in Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebotes die Ausnahme zu bleiben (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A. 2016, Art. 318 ZPO N 29). Da Art. 318 ZPO als "Kann-Vorschrift" ausgestaltet ist, entscheidet die Berufungsinstanz nach ihrem pflichtgemässen Ermessen, ob sie ein reformatorisches oder kassatorisches Urteil fällt. Aus diesem Grund kann einer Prozesspartei von vornherein kein Rechtsanspruch auf Fällung eines Rückweisungsentscheids zukommen. Der Gesetzgeber hat den Grundsatz der "double instance", dem nicht Verfassungsrang zukommt, nicht zum massgeblichen Kriterium erhoben und folglich in Kauf genommen, dass einer Partei nicht in jedem Fall zwei Instanzen mit voller Kognition zur Verfügung stehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 4.3.2 f., 4A_129/2019 vom 27. Mai 2019 E. 1.2.2 und 5A_424/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 4.2, je m.w.H.; Urteil des Obergerichts des Kantons Zug Z1 2017 8 vom 13. Juli 2018 E. 4.2.1, in: GVP 2018 S. 161 ff.). Vorliegend erscheint eine Rückweisung weder erforderlich noch sachgerecht, sodass davon abzusehen ist.

3.

Die rechtlichen Grundlagen der Abänderung von Eheschutzmassnahmen nach Einleitung des Scheidungsverfahrens lassen sich wie folgt zusammenfassen:

3.1

Wird der gemeinsame Haushalt aufgehoben, so legt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten fest, regelt die Benützung der Wohnung und des Hausrates und ordnet die Gütertrennung an, wenn es die Umstände rechtfertigen. Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen (Art. 176 Abs. 1 und Abs. 3 ZGB). Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss (Art. 179 Abs. 1 ZGB).

3.2

Verlangt ist dabei eine wesentliche und dauernde Veränderung. Eine Abänderung ist ferner angebracht, wenn die tatsächlichen Umstände, die dem Massnahmeentscheid zugrunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erwiesen haben oder wenn sich der Entscheid nachträglich im Ergebnis als nicht gerechtfertigt herausstellt, weil dem Massnahmegericht die Tatsachen nicht zuverlässig bekannt waren. Andernfalls steht die formelle Rechtskraft des Eheschutzentscheids einer Abänderung entgegen. Das Abänderungsverfahren bezweckt nicht, das erste Urteil zu korrigieren, sondern es an veränderte Umstände anzupassen. Eine Abänderung ist ferner ausgeschlossen, wenn die Sachlage durch eigenmächtiges, widerrechtliches, mithin rechtsmissbräuchliches Verhalten herbeigeführt worden ist (vgl. BGE 141 III 376 E. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_157/2021 vom 24. Februar 2022 E. 3.1.1). Sollen die elterliche Sorge oder die Obhut neu geregelt werden, ist zusätzlich zu den veränderten Umständen erforderlich, dass die Abänderung aufgrund von Kindeswohlüberlegungen geboten erscheint (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_100/2021 vom 25. August 2021 E. 3.1 und 5A_951/2020 vom 17. Februar 2021 E. 4). Vereinbarte Eheschutzmassnahmen, insbesondere Unterhaltsbeiträge, können nur abgeändert werden, wenn die Änderung eine von beiden Seiten für sicher gehaltene Grundlage der Vereinbarung betrifft. Keine Abänderung erfolgt hingegen bezüglich Tatsachen, die vergleichsweise definiert worden sind, um eine ungewisse Sachlage zu beseitigen (sog. caput controversum; vgl. BGE 142 III 518 E. 2.5 f.).

3.3

Eheschutzmassnahmen bleiben auch über die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens hinaus gültig. Die Zuständigkeit für die Abänderung oder Aufhebung der zuvor angeordneten Eheschutzmassnahmen verschiebt sich mit der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens jedoch zum Scheidungsgericht (vgl. Art. 276 Abs. 2 ZPO). Die Bestimmungen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind ungeachtet dessen weiterhin sinngemäss anwendbar. Dazu gehört auch Art. 179 ZGB, weshalb sich an den vorstehend in E. 3.2 dargelegten Voraussetzungen für die Änderung oder Aufhebung von Massnahmen zur Regelung des Getrenntlebens nichts ändert (vgl. Art. 276 Abs. 1 ZPO; Stalder/van de Graaf, in: Oberhammer/Domej/ Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 276 ZPO N 5).

3.4

Grundsätzlich müssen veränderte Verhältnisse im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Abänderungsbegehrens vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_547/2012 vom 14. März 2013 E. 4.2 in fine; BGE 137 III 604 E. 4.1.1). Lagen zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit noch keine veränderten Verhältnisse vor, verändern sich die Verhältnisse aber während des Verfahrens, stellt dies in der Regel ein zu berücksichtigendes Novum (Art. 229 ZPO) dar. Die Abänderungsvoraussetzungen müssen deshalb spätestens im Urteilszeitpunkt (Zeitpunkt des Abänderungsentscheids) erfüllt sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_428/2014 vom 22. Juli 2014 E. 6.2).

3.5

Zu beachten ist im Zusammenhang mit der Abänderung von Eheschutzmassnahmen schliesslich, dass es sich bei Eheschutzmassnahmen um vorsorgliche Massnahmen handelt, die naturgemäss einen provisorischen Charakter haben, auch wenn sie bei strittigen Verhältnissen teilweise mehrere Jahre in Kraft bleiben können. Der berücksichtigte Zeithorizont ist regelmässig dadurch begrenzt, dass das Eheschutzverfahren meist in die erste Phase unmittelbar nach der Trennung fällt, die für beide Parteien oft von einer Instabilität der Verhältnisse und damit auch von Unvorhersehbarkeit geprägt ist, sodass eine zuverlässige Prognose schwerfällt. Zudem werden sie im Summarverfahren angeordnet, das auf rasche Entscheidung abzielt, nur begrenzt Beweiserhebungen zulässt und deshalb oft keine umfassende Abklärung der Sachlage gestattet. Mit Blick darauf besitzen sie nur beschränkte materielle Rechtskraft. Zwar kann der Richter bei gleichbleibenden Umständen nicht ohne Weiteres auf sie zurückkommen, doch rechtfertigt sich bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse die Vornahme einer Anpassung (Urteil des Obergerichts Zug Z2 2020 63 vom 14. Juli 2021 E. 6.4; Isenring/Kessler, Basler Kommentar, 7. A. 2022, Art. 179 ZGB N 1).

4.

Im vorliegenden Verfahren geht es bereits um die zweite Abänderung der Eheschutzmassnahmen, welche die Parteien am 19. Februar 2019 vor dem Einzelrichter des Kantons Zug im Rahmen eines Vergleichs vereinbart haben und welche anschliessend durch den Einzelrichter genehmigt und zum Urteil erhoben wurden. Inzwischen ist das Scheidungsverfahren zwischen den Parteien hängig, was jedoch – wie soeben dargelegt – auf den vorliegenden Entscheid inhaltlich keinen Einfluss hat. Wie schon in den vorangegangenen Verfahren sind die wesentlichen Streitpunkte auch im vorliegenden Verfahren die Obhutszuteilung und die Höhe der Unterhaltsbeiträge. Da eine Veränderung bei der Obhut grundsätzlich auch zu einer Anpassung der Unterhaltsbeiträge führt, ist zunächst auf die Obhutsthematik einzugehen. Danach sind die weiteren Rügen und Anträge des Gesuchstellers zu prüfen.

4.1

Die Vorinstanz verneinte einen Abänderungsgrund in Bezug auf die Obhutsregelung und begründete dies zusammengefasst wie folgt (Vi act. 49 E. 5.1):

4.1.1

Der Gesuchsteller stütze seinen Antrag auf Abänderung der Obhutsregelung vorab auf ein medizinisches Gutachten vom 25. November 2020 und mache geltend, dieses Gutachten thematisiere und verneine eine Beeinträchtigung bei der Kinderbetreuung explizit, während das Obergericht Zug im Zweiturteil noch davon ausgegangen sei, die (schlechte) Gesundheit des Gesuchstellers habe erheblichen Einfluss auf die Betreuung der Kinder. Das Obergericht Zug habe im Zweiturteil aber nicht nur die gesundheitlichen Aspekte des Gesuchstellers berücksichtigt, sondern auch festgehalten, dass die Gesuchsgegnerin die Kinder in den ersten 3 bzw. 1,25 Lebensjahren stark überwiegend betreut habe, was trotz der darauffolgenden 1,5 Jahre alternierender Obhut, in denen sie die Kinder jedoch zu 65 % betreut habe, zu einer tendenziell stärkeren Bindung geführt haben müsse. Das Obergericht Zug habe zur Begründung der Obhutszuteilung weiter darauf hingewiesen, dass den Aspekten der Intensität der Bindung und insbesondere auch der Kontinuität, was den Ausblick in die Zukunft betreffe, in Konstellationen wie der vorliegenden eine hohe Bedeutung beizumessen sei. Der Entscheid über die Obhutszuteilung habe mithin auf verschiedenen Kriterien basiert und nicht nur auf gesundheitlichen Aspekten. Inwiefern hinsichtlich dieser Kriterien – der Intensität der Bindung und der Kontinuität der Betreuung – seit dem Zweiturteil eine wesentliche und dauerhafte Veränderung eingetreten sei, habe der Gesuchsteller nicht dargelegt und sei auch nicht ersichtlich.

4.1.2

Die vom Gesuchsteller zitierte neuropsychologische Beurteilung ändere auch nichts daran, dass – wie schon im Zweiturteil festgehalten – noch keine endgültige Diagnose gestellt worden und daher völlig offen sei, wie sich die gesundheitliche Situation des Gesuchstellers in Zukunft entwickeln werde. Der neuropsychologischen Beurteilung könne zwar entnommen werden, dass die Erziehungsfähigkeit aus rein neuropsychologischer Sicht aktuell als gegeben erachtet werde. Die neuropsychologische Beurteilung vom 25. November 2020 sei allerdings höchstens ein Parteigutachten und die Aussagen darin seien lediglich als – unbelegte – Parteibehauptungen zu werten, die noch keine wesentlichen und dauerhaften Veränderungen zu beweisen oder glaubhaft darzulegen vermöchten. Die der Beurteilung der Obhutszuteilung zugrunde liegenden gesundheitlichen Aspekte hätten sich mithin seit dem Zweiturteil auch gestützt auf die neuropsychologische Beurteilung nicht wesentlich und dauerhaft verändert.

4.1.3

Auch aus den weiteren Ausführungen des Gesuchstellers und den von ihm geschilderten Problemen in Bezug auf die Kinderübergabe an den Besuchswochenenden oder hinsichtlich gewisser Erziehungsfragen ergebe sich nicht, inwiefern sich das Verhalten des Gesuchstellers oder der Gesuchsgegnerin gegenüber den Kindern seit dem Zweiturteil wesentlich und dauerhaft verändert haben soll, so dass eine Änderung der Regelung der Kinderbelange gerechtfertigt wäre. Schwierigkeiten bei der Ausübung des Besuchsrechts oder eine Verhinderung des persönlichen Verkehrs rechtfertigten in der Regel keine Abänderung der Unterhaltsbeiträge und gäben nur in Ausnahmefällen Anlass zu einer Änderung der Obhutszuteilung. Daran ändere auch der vom Gesuchsteller diesbezüglich zitierte Entscheid des Obergerichts Zug in einem Vollstreckungsverfahren (BZ 2021 52) nichts. Einerseits habe der Gesuchsteller nicht dargelegt, inwiefern dies zu einer Änderung der Obhutsregelung und der Regelung des persönlichen Kontakts berechtigen sollte, und andererseits habe das Obergericht Zug das Vollstreckungsbegehren abgewiesen, was zeige, dass die bisherige Regelung angemessen sei. Es mache somit den Anschein, dass der Gesuchsteller mit immer neuen Anträgen das Vorliegen von geänderten Verhältnissen vielmehr aufbauen wolle.

4.2

Der Gesuchsteller richtet sich unter anderem gegen die Feststellung der Vorinstanz, die der Obhutszuteilung zugrunde liegende Beurteilung seiner Gesundheit habe sich seit dem Zweiturteil nicht wesentlich und dauerhaft verändert.

4.2.1

Zur Begründung bringt er zunächst vor, wenn die Vorinstanz das Gutachten von Prof.Dr.med. F.________ als (wertloses) Parteigutachten bewerte, verkenne sie, dass das Gutachten im Rahmen der IV-Abklärung erfolgt sei und dem K.________ [Universitätsspital ________] in diesem Zusammenhang eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukomme. Der RAD [Regionale Ärztliche Dienst] habe die Arbeitsunfähigkeit des Gesuchstellers von 50 % anerkannt und festgehalten, dass in einem polydisziplinären Gutachten die angepassten Tätigkeiten noch beurteilt werden müssten. Damit habe die Vorinstanz das Gutachten rechtsfehlerhaft aus dem Recht gewiesen. Dies umso mehr, als bei vorsorglichen Massnahmen Tatsachen lediglich glaubhaft gemacht werden müssten. Die Gesuchsgegnerin sei ihrer Bestreitungspflicht in keiner Art und Weise nachgekommen (act. 2 Rz 19).

4.2.2

Einerseits ist dem Gesuchsteller zwar entgegenzuhalten, dass er das Gutachten von Prof.Dr.med. F.________ nur auszugsweise als Fotografie in seine Rechtsschrift integriert und das Dokument selbst weder im Original noch in Kopie eingereicht hat (vgl. Vi act. 35 S. 4). Aus diesem Textabschnitt ist weder der Verfasser ersichtlich noch ob das Gutachten im Rahmen der IV-Beurteilung erfolgt ist, wie der Gesuchsteller behauptet. In dieser Form kann das Gutachten nicht richtig gewürdigt werden. Andererseits hat die Gesuchsgegnerin die Authentizität des fotografierten Abschnitts im erstinstanzlichen Verfahren nicht angezweifelt (Vi act. 45 Rz 33) und auch die Vorinstanz hat den damals nicht anwaltlich vertretenen Gesuchsteller nicht zur Einreichung weiterer Teile des Gutachtens aufgefordert. Insofern kann ihm dieser Umstand nicht zum Nachteil gereichen.

4.2.3

Ob der fotografierte Ausschnitt des Gutachtens von Prof.Dr.med. F.________ für sich allein als Beweismittel genügt hätte, kann vorliegend aber ohnehin offenbleiben, weil der Gesuchsteller inzwischen die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) ________ vom 18. Mai 2022 (nachfolgend: MEDAS-Gutachten) als echtes Novum im Berufungsverfahren eingereicht hat. Dieses Gutachten wurde im Auftrag der IV-Stelle verfasst. Im Hinblick auf die Ermittlung des medizinischen Sachverhalts sind die MEDAS gesetzlich vorgesehene Hilfsorgane der Invalidenversicherung und unterliegen als solche gleich wie die IV-Stellen selber dem verfassungsmässigen Gebot eines neutralen und objektiven Gesetzesvollzugs (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 und 2.3). Es handelt sich dabei somit nicht um ein Parteigutachten, wie die Gesuchsgegnerin meint (act. 19 Rz 38 und 44), sondern um das Gutachten einer anderen Behörde. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf der Zivilrichter ein Gutachten, das von einer anderen Behörde in Auftrag gegeben und in einem anderen Verfahren erstattet wurde (z.B. ein im Strafverfahren eingeholtes verkehrstechnisches Gutachten oder eine vom Sozialversicherungsträger veranlasste medizinische Expertise) als gerichtliches Gutachten beiziehen. Fremdgutachten sind mithin ebenso beweistauglich wie die vom Zivilrichter selbst eingeholten Gutachten, wobei sich ihre Beweiskraft selbstverständlich nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung richtet (BGE 140 III 24 E. 3.3.1.3).

4.2.4

Dass der Gesuchsteller an einer primär sklerosierenden Cholangitis (PSC) leidet, wird im MEDAS-Gutachten offenbar nicht (mehr) infrage gestellt. Gegenstand des Gutachtens war vielmehr die Frage, ob sich die anhaltende rasche Ermüdbarkeit des Gesuchstellers mit der PSC begründen lässt. Dies wird von den Gutachtern bejaht. In der Folge wird dem Gesuchsteller eine Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf von 58 % attestiert. Weiter ist im Gutachten festgehalten, dass eine PSC progressiv verläuft und derzeit keine effektiven Massnahmen dagegen existieren (vgl. act. 15/16 S. 3, 7 und 9). Wie schon im vom Gesuchsteller zitierten Gutachten von Prof.Dr.med. F.________ wird in Bezug auf die "Erziehungsfähigkeit" des Gesuchstellers [gemeint ist wohl die Fähigkeit zur Kinderbetreuung und nicht die Erziehungsfähigkeit im familienrechtlichen Sinn] auch im MEDAS-Gutachten festgehalten, diese sei von der Krankheit nicht betroffen (act. 15/16 S. 11).

4.2.5

Zwar hat sich die MEDAS mit der (gesundheitlichen) Fähigkeit des Gesuchstellers zur Kinderbetreuung nicht eingehend auseinandergesetzt und es wird auch nicht näher begründet, gestützt worauf die Gutachter zu diesem Ergebnis gelangt sind. Das ist zumindest im vorliegenden Verfahren aber unerheblich, da Tatsachen im summarischen Verfahren lediglich glaubhaft gemacht werden müssen und das MEDAS-Gutachten zumindest dafür auf jeden Fall ausreicht. Aus demselben Grund verfängt auch der Einwand der Gesuchsgegnerin nicht, das MEDAS-Gutachten sei in massgebendem Umfang geschwärzt worden, sodass dessen Aussagekraft nicht beurteilt und nicht darauf abgestützt werden könne (act. 19 Rz 38 und 44). Freilich kann die volle Tragweite einer Urkunde meist nur erfasst werden, wenn sie ungeschwärzt eingesehen werden kann. Vorliegend geht es aber primär um die konkreten Befunde zur Arbeits- und zur Erziehungsfähigkeit (verstanden als Fähigkeit zur Kinderbetreuung) des Gesuchstellers. Diese sind gerade nicht geschwärzt und zudem sehr explizit gehalten. Inwiefern der geschwärzte Teil des Gutachtens dazu geeignet sein könnte, den wesentlichen Sinngehalt dieser zentralen Befunde abzuschwächen oder von ihrem Sinngehalt her zu verändern, ist nicht ersichtlich. Das Gutachten macht diese Befunde daher trotz der teilweisen Schwärzung jedenfalls glaubhaft, sodass offenbleiben kann, ob auch ein strikter Beweis damit erbracht werden könnte.

4.2.6

Ergänzend ist anzufügen, dass es keinerlei Anzeichen dafür gibt, dass der Gesuchsteller in den letzten beiden Jahren seit dem Zweiturteil mit der Kinderbetreuung aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden überfordert gewesen wäre. Auch die Gesuchsgegnerin macht keine solchen Anzeichen geltend. Dies bekräftigt den gutachterlichen Befund.

4.2.7

Im Zeitpunkt des Zweiturteils lagen zwar auch schon mehrere ärztliche Berichte vor. Diese vermittelten jedoch – anders als das MEDAS-Gutachten – kein derart umfassendes Bild vom gesundheitlichen Zustand des Gesuchstellers. In Bezug auf die Fähigkeit des Gesuchstellers zur Kinderbetreuung äusserten sich die damals vorliegenden Berichte zudem überhaupt nicht, sodass das Obergericht Zug selbst eine Annahme treffen musste. So ging man im Zweiturteil – hauptsächlich basierend auf den eigenen Schilderungen des Gesuchstellers – von einer erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigung aus, die sich auch bei der Kinderbetreuung auswirken würde (vgl. Urteil des Obergerichts Zug Z2 2020 39 vom 11. November 2020 E. 4.11.3 f.). Anhand des MEDAS-Gutachtens (und der zwischenzeitlich gemachten Erfahrung) stellt sich diese Annahme nun aber als unzutreffend heraus. Somit hat sich die Lage in Bezug auf die Einschätzung der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Gesuchstellers gegenüber dem Zweiturteil dauerhaft verändert.

4.3

In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob diese in tatsächlicher Hinsicht glaubhaft gemachte dauerhafte Veränderung rechtlich als wesentlich zu qualifizieren ist, also eine Neubeurteilung der Obhutszuteilung rechtfertigt.

4.3.1

Wie die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht ausführte, war die Gesundheit des Gesuchstellers nicht der einzige Aspekt, der gemäss Zweiturteil zur Zuteilung der Obhut an die Gesuchsgegnerin geführt hat. Das Fazit lautete damals wie folgt (Urteil des Obergerichts Zug Z2 2020 39 vom 11. November 2020 E. 4.12):

Zusammengefasst sprechen somit für eine Obhutszuteilung an den Gesuchsteller seine bessere Bindungstoleranz und das familiäre Umfeld, das er den Kindern in I.________ (ZG) bieten könnte. Für eine Zuteilung an die Gesuchsgegnerin spricht hingegen, dass sie gesundheitlich voll leistungsfähig ist und dass sie die Kinder in den ersten 3 bzw. 1,25 Lebensjahren stark überwiegend betreut hat, was trotz der darauffolgenden 1,5 Jahre alternierender Obhut, in denen sie die Kinder jedoch zu 65 % betreute, zu einer tendenziell stärkeren Bindung geführt haben muss. Die übrigen Faktoren sind neutral zu werten. Werden diese Kriterien gewichtet, so bleibt es auch angesichts der neuen Umstände dabei, dass die alleinige Obhut über die beiden Kinder J.________ und H.________ der Gesuchsgegnerin zuzuteilen ist, sodass der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis zu bestätigen ist. Den Aspekten der Intensität der Bindung und insbesondere auch der Kontinuität, was den Ausblick in die Zukunft betrifft, ist in Konstellationen wie der vorliegenden eine hohe Bedeutung beizumessen (so auch Urteil des Bundesgerichts 5A_106/2016 vom 7. Juni 2016, E. 3.2. m.H.; BGE 142 III 498 E. 4.5). Natürlich ist es möglich und zu hoffen, dass die Krankheit des Gesuchstellers günstig verläuft. Wie vorstehend dargelegt, ist aber leider auch das Gegenteil denkbar. Es besteht in dieser Hinsicht ein Risiko, das angesichts der Gesamtumstände nicht in Kauf genommen werden kann. Das Kriterium des familiären Umfelds tritt dagegen etwas in den Hintergrund, zumal der Kontakt zur Stammfamilie des Gesuchstellers auch im Rahmen der Besuchsrechtsausübung weiterhin gepflegt werden kann […]

4.3.2

Die Vorinstanz zog daraus offenbar fälschlicherweise den Schluss, eine Veränderung bloss in Bezug auf die Gesundheit des Gesuchstellers genüge so oder anders nicht, um eine Abänderung der Obhut zu begründen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der Entscheid über die Zuteilung der Obhut ist das Ergebnis einer Abwägung aller massgebenden Faktoren. Das bedeutet aber nicht, dass sich für die Abänderung eines Obhutsentscheids zwingend alle dieser Faktoren dauerhaft verändert haben müssen. Vielmehr reicht es aus, wenn sich einzelne Faktoren so verändert haben, dass sich das Gleichgewicht verschiebt und im Ergebnis eine Abänderung des ursprünglichen Entscheids angezeigt erscheint. Auf die anderen Faktoren käme es im vorliegenden Fall daher nur an, wenn die Gesundheit des Gesuchstellers im Zweiturteil von vornherein nur eine untergeordnete Bedeutung gehabt hätte oder wenn die Abwägung der verschiedenen Kriterien im Zweiturteil derart klar zu einer Zuteilung der Obhut an die Gesuchsgegnerin geführt hätte, dass auch die neuen Erkenntnisse zur Gesundheit des Gesuchstellers das Ergebnis nicht zu beeinflussen vermöchten.

Dispositiv

4.3.3 Das ist aber beides nicht der Fall. Wie sich aus dem zitierten Abschnitt im Zweiturteil ergibt, fiel der damalige Entscheid keineswegs klar zugunsten der Gesuchsgegnerin aus. Vielmehr sprachen grundsätzlich gleich viele Gründe für wie gegen eine Zuteilung der Obhut an die Gesuchsgegnerin. Für sie sprachen ihre gesundheitlich volle Leistungsfähigkeit sowie die tendenziell stärkere Bindung der Kinder an sie, während für den Gesuchsteller seine bessere Bindungstoleranz und das familiäre Umfeld in I.________ (ZG) sprachen. Erst im Rahmen einer Gewichtung dieser Faktoren konnte eine Entscheidung zugunsten der Gesuchsgegnerin gefällt werden. Wichtig ist dabei zu beachten, dass es damals nicht darum ging, in dem Sinne Kontinuität zu schaffen, dass eine bis dahin gelebte Betreuungssituation hätte weitergeführt werden können. Das damals bereits während 1,5 Jahren gelebte Betreuungsmodell war ja gerade die alternierende Obhut. Weil aber die Gesuchsgegnerin von E.________(SZ) nach L.________ (ZH) umgezogen war, war eine Weiterführung der alternierenden Obhut damals vorerst für beide Parteien nicht mehr vorstellbar. Die Obhut musste demnach zu jenem Zeitpunkt einem der Elternteile allein zugeteilt werden, was für die Kinder so oder anders eine Umstellung bedeutete. In diesem Kontext war unter dem Gesichtspunkt der Kontinuität primär die Überlegung ausschlaggebend, dass aufgrund der Unsicherheit in Bezug auf die Ursache der Beschwerden des Gesuchstellers mit der realistischen Gefahr einer Verschlechterung gerechnet werden musste, sodass er die alleinige Obhut über die Kinder möglicherweise nicht längerfristig hätte übernehmen können. Das hätte einen erneuten Wechsel der Obhut samt Wohnsitz- und Schulwechsel erforderlich gemacht. Ein solches Hin und Her sollte den Kindern erspart werden.

4.3.4 Daraus folgt, dass der Gesundheitszustand des Gesuchstellers eine zentrale Rolle bei der Zuteilung der alleinigen Obhut an die Gesuchsgegnerin gespielt hat: Einerseits weil davon ausgegangen wurde, die Krankheit beeinträchtige die Betreuungsfähigkeit des Gesuchstellers unmittelbar, andererseits weil aufgrund der unklaren Prognose in Frage gestellt werden musste, ob der Gesuchsteller zur Wahrnehmung der (alleinigen) Obhut längerfristig in der Lage ist. Der (mutmassliche) Gesundheitszustand des Gesuchstellers war mithin eine zentrale Grundlage des Zweiturteils, die anhand des nun vorliegenden MEDAS-Gutachtens neu einzuschätzen ist. Insofern ist die Veränderung ohne Weiteres wesentlich und rechtfertigt eine Neubeurteilung der Obhut. Ein Abänderungsgrund liegt mithin vor, sodass über die Zuteilung der Obhut unter Einbezug der neuen Erkenntnisse zum Gesundheitszustand des Gesuchstellers neu zu entscheiden ist.

4.4 Zunächst sind daher sämtliche Aspekte, die bei der Zuteilung der Obhut im Zweiturteil einbezogen wurden, einer kurzen Überprüfung zu unterziehen, sodass im Anschluss eine Gesamtbetrachtung der Situation, wie sie sich heute präsentiert, vorgenommen werden kann.

4.4.1 Im Zweiturteil wurde zur Zuteilung der Obhut zusammengefasst Folgendes festgehalten (Urteil des Obergerichts Zug Z2 2020 39 vom 11. November 2020 E. 4.5 ff.):

Die Erziehungsfähigkeit sei bei beiden Parteien ohne Weiteres gegeben und es sei offensichtlich, dass die Kinder beiden sehr wichtig seien. Allerdings träten bei der Bindungstoleranz der Gesuchsgegnerin deutliche Defizite zutage, was eher für eine Zuteilung der Obhut an den Gesuchsteller spreche. So habe die Gesuchsgegnerin unmittelbar im Anschluss an die Vereinbarung über die Folgen des Getrenntlebens vom 19. Februar 2019, worin man sich auf eine alternierende Obhut geeinigt habe, ein Gesuch um Bewilligung des Umzugs in die Ostschweiz, namentlich in die Kantone St. Gallen, Appenzell Innerrhoden oder Appenzell Ausserrhoden gestellt. Dies habe sie im Bewusstsein getan, dass ein solcher Umzug die von ihr ohnehin von Anfang an nicht gewollte alternierende Obhut erschweren oder gar verunmöglichen würde. In der Folge habe sie den Umzug nach L.________(ZH) noch während des laufenden Berufungsverfahrens und entgegen der anderslautenden Anordnung des Obergerichts Zug unbeirrt durchgezogen. Der Vorhalt des Gesuchstellers, dass die Gesuchsgegnerin zu eigenmächtigem Handeln neige, habe sich somit bestätigt und seine Befürchtung, nach Zuteilung der alleinigen Obhut an die Gesuchsgegnerin von ihr nicht mehr eingebunden zu werden, sei nachvollziehbar.

In Bezug auf die Stabilität der Verhältnisse sei mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass während des Zusammenlebens (d.h. für J.________ während knapp 3 Jahren und für H.________ während rund 1,25 Jahren) die Gesuchsgegnerin die Hauptbetreuungsperson der Kinder gewesen sei, zumal der Gesuchsteller in einem 100%-Pensum gearbeitet habe. Daraufhin sei die alternierende Obhut während rund 1,5 Jahren gelebt worden. Der Gesuchsteller sei dadurch sicherlich auch zu einer wichtigen (Haupt-)Bezugsperson für die Kinder geworden. Die intensive Zuwendung der Gesuchsgegnerin in den ersten Lebensjahren der Kinder habe aber insgesamt zu einer tendenziell stärkeren Bindung geführt. In Bezug auf das Betreuungskonzept seien sich die Parteien ebenbürtig (bei beiden bestünden diesbezüglich noch offene Fragen).

Das Kriterium des schulischen und sozialen Umfelds sei neutral zu werten. J.________ und H.________ seien 4,5 und knapp 3 Jahre alt, sodass sie noch stärker auf ihre Bezugspersonen und nicht auf die Umgebung fixiert seien. Hinsichtlich des familiären Umfelds habe der Wohnort I.________ (ZG) den Kindern allerdings mehr zu bieten als das in L.________(ZH) der Fall sei, weil die Tante und der Grossvater im selben Haus wie der Gesuchsteller wohnten. Der Kindeswille sei aufgrund des Alters der Kinder, das eine Anhörung ausschliesse, kein relevantes Kriterium.

Was schliesslich den Gesundheitszustand des Gesuchstellers betreffe, so bestreite dieser zwar wiederholt und vehement, dass seine Beschwerden ihn bei der Betreuung der Kinder beeinträchtigten. Dies widerspreche allerdings seiner eigenen, sehr greifbaren Schilderung seiner Beschwerden. Die Fähigkeit des Gesuchstellers, die Kinder zu betreuen, sei in Anlehnung an die ärztlichen Befunde und vor allem an seine eigene Schilderung sicherlich nicht derart schwerwiegend eingeschränkt, dass er dazu überhaupt nicht mehr in der Lage wäre. Gerade weil eine endgültige Diagnose noch nicht gestellt und daher im Grunde völlig offen sei, wie sich die gesundheitliche Situation des Gesuchstellers in der Zukunft entwickeln werde, stelle seine gesundheitliche Beeinträchtigung aber auf jeden Fall einen Faktor dar, der gegen die Zuteilung der alleinigen Obhut an ihn spreche. Immerhin habe es offenbar im August 2019 bereits einmal eine Phase gegeben, in der er sich nicht dazu in der Lage gefühlt habe, die Kinder wie vorgesehen zu betreuen. Es sei durchaus möglich, dass sich sein Zustand wieder verschlechtere, sodass es im schlechtesten Fall zu einer neuerlichen Umteilung der Obhut kommen würde. Dies sei nicht im Interesse der Kinder.

Zusammengefasst würden somit für eine Obhutszuteilung an den Gesuchsteller seine bessere Bindungstoleranz und das familiäre Umfeld, das er den Kindern in I.________ (ZG) bieten könnte, sprechen. Für eine Zuteilung an die Gesuchsgegnerin spreche hingegen, dass sie gesundheitlich voll leistungsfähig sei und dass sie die Kinder in den ersten 3 bzw. 1,25 Lebensjahren stark überwiegend betreut habe, was trotz der darauffolgenden 1,5 Jahre alternierender Obhut, in denen sie die Kinder jedoch zu 65 % betreute, zu einer tendenziell stärkeren Bindung geführt haben müsse. Die übrigen Faktoren seien neutral zu werten. Würden diese Kriterien gewichtet, so bleibe es auch angesichts der neuen Umstände dabei, dass die alleinige Obhut über die beiden Kinder J.________ und H.________ der Gesuchsgegnerin zuzuteilen sei, sodass der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis zu bestätigen sei. Den Aspekten der Intensität der Bindung und insbesondere auch der Kontinuität, was den Ausblick in die Zukunft betreffe, sei in Konstellationen wie der vorliegenden eine hohe Bedeutung beizumessen. Natürlich sei es möglich und zu hoffen, dass die Krankheit des Gesuchstellers günstig verlaufe. Wie vorstehend dargelegt, sei aber leider auch das Gegenteil denkbar. Es bestehe in dieser Hinsicht ein Risiko, das angesichts der Gesamtumstände nicht in Kauf genommen werden könne. Das Kriterium des familiären Umfelds trete dagegen etwas in den Hintergrund, zumal der Kontakt zur Stammfamilie des Gesuchstellers auch im Rahmen der Besuchsrechtsausübung weiterhin gepflegt werden könne.

4.4.2 Keine Änderungen gegenüber dieser Einschätzung haben sich in Bezug auf die Erziehungsfähigkeit und Bindungstoleranz der Parteien sowie das Betreuungskonzept ergeben. In diesem Zusammenhang ist allerdings anzumerken, dass die Parteien – entgegen dem Bild, das insbesondere von der Rechtsvertreterin der Gesuchsgegnerin vermittelt wird – in den letzten beiden Jahren offenbar durchaus Fortschritte bei der Kommunikation miteinander gemacht haben. Wie sich aus dem vom Gesuchsteller eingereichten Whatsapp-Chat-Protokoll zwischen den Parteien von Januar 2020 bis Mai 2022 (act. 2/10) ergibt, gibt es zwar nach wie vor immer wieder einmal Streit, der sich meist an Kleinigkeiten entzündet. Insgesamt zeigt sich jedoch, dass es den Parteien immer besser gelingt, ihre persönlichen Differenzen zugunsten der Kinder in den Hintergrund zu stellen und zum Wohle der Kinder als Eltern miteinander zu kooperieren.

4.4.3 Beim sozialen und familiären Umfeld gibt es, soweit ersichtlich, ebenfalls kaum Veränderungen. Die Kinder haben sich in L.________(ZH) offenbar gut eingelebt und auch Freunde gefunden (so zumindest J.________ gemäss ihren eigenen Aussagen in der Anhörung vom 4. Mai 2022 im Scheidungsverfahren [act. 15/15 S. 2]). Seit dem Sommer 2022 besucht J.________ die erste Klasse und H.________ ist gleichzeitig in den Kindergarten eingetreten. Das schulische Umfeld hat sich insofern verändert und die Kinder sind mit der Einschulung in L.________(ZH) stärker ortsgebunden.

4.4.4 Zur Stabilität der Verhältnisse ist in tatsächlicher Hinsicht festzuhalten, dass die Kinder nun seit rund 2 Jahren hauptsächlich bei der Gesuchsgegnerin leben und der Gesuchsteller sie jedes zweite Wochenende von Freitagmittag bis Montagmorgen sowie während 5 Wochen Ferien im Jahr betreut.

4.4.5 Die Kinder sind zwischenzeitlich 6,5 und 5 Jahre alt. Weil J.________ das entsprechende Mindestalter für eine Kinderanhörung erreicht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_723/2019 vom 4. Mai 2020 E. 5.1), wurde sie am 4. Mai 2022 im Rahmen des Scheidungsverfahrens vom Einzelrichter am Kantonsgericht Zug angehört (act. 15/15). Dabei äusserte sie sich mit Bezug auf die Obhutsfrage im Wesentlichen wie folgt: Der Gesuchsteller hole H.________ an den Besuchswochenenden jeweils am Freitagmittag von der Kita ab. Er und H.________ würden dann gemeinsam vor dem Kindergarten auf J.________ warten. Anschliessend würden alle gemeinsam ins Migros Restaurant essen gehen und einkaufen. Sie und H.________ seien drei Nächte beim Gesuchsteller und das sei gut und gefalle ihr. Am Montag bringe der Gesuchsteller sie in den Kindergarten und H.________ zur Gesuchsgegnerin. In I.________ (ZG) würden sie jeweils reiten und schwimmen gehen. Sie würde sich freuen, wenn sie einen Tag mehr beim Gesuchsteller wäre. Es wäre schön, wenn sie einen Tag unter der Woche beim Gesuchsteller wäre und er sie am nächsten Tag zur Schule bringen würde. So wie es jetzt sei, sei es aber auch in Ordnung. Sie habe sowohl beim Gesuchsteller als auch bei der Gesuchsgegnerin Spielsachen und Kleider. Wenn sie abwechslungsweise eine Woche beim Gesuchsteller und eine Woche bei der Gesuchsgegnerin wäre, wäre das etwas schwierig, weil der Gesuchsteller arbeiten müsse. Sie hätten nicht so viel Geld, weshalb beide Eltern arbeiten müssten. Die Gesuchsgegnerin arbeite nur donnerstags und freitags. Donnerstags esse sie, J.________, im Schülerclub und H.________ in der Kita.

4.4.6 Was die neuen Erkenntnisse in Bezug auf den Gesundheitszustand des Gesuchstellers betrifft, kann auf die E. 4.2.4 verwiesen werden.

4.5 Werden all diese veränderten Faktoren einer umfassenden Würdigung unterzogen, sprechen die Umstände heute insgesamt für die Wiedereinführung einer alternierenden Obhut.

4.5.1 In rechtlicher Hinsicht ist dazu vorab festzuhalten, dass sich auch die Rechtslage wesentlich entwickelt hat. So sind seit dem Zweiturteil vom 11. November 2020 mehrere wichtige Entscheide des Bundesgerichts zur alternierenden Obhut ergangen bzw. veröffentlicht worden. Das Bundesgericht hat ab Herbst 2020 in mehreren Entscheiden seine Praxis dahingehend geändert, dass die alternierende Obhut bei einem entsprechenden Antrag eines Elternteils praktisch zum Regelfall wird, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, und ein Abweichen von dieser Regel begründungspflichtig ist (BGE 147 III 121; Urteil des Bundesgerichts 5A_367/2020 vom 19. Oktober 2020; 5A_629/2019 vom 13. November 2020; 5A_345/2020 vom 30. April 2021; vgl. Aebi-Müller, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht, Jusletter 1. März 2021 S. 21 ff.; dieselbe, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht, Jusletter 14. Februar 2022 S. 21 ff.). Auch längere Fahrtwege zwischen den Wohnorten der Eltern bzw. zwischen den Wohnorten und der Schule sind nach der neuen Rechtsprechung hinzunehmen und sprechen nicht per se gegen eine alternierende Obhut, solange dieser Weg die Kinder nicht in besonderer Weise belastet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_345/2020 vom 30. April 2021 E. 5.4.3).

4.5.2 Ob eine seit dem Zweiturteil veränderte Rechtslage im Abänderungsentscheid berücksichtigt werden kann, ist umstritten und vorliegend auch nicht grundsätzlich zu diskutieren. In einer Konstellation wie der vorliegenden, bei der die Abänderung von vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren zur Debatte steht, drängt es sich jedoch auf, der neuen Rechtsprechung bereits im Abänderungsverfahren Rechnung zu tragen. Denn die veränderte Rechtslage wird auf jeden Fall im bevorstehenden Scheidungsurteil, d.h. im Hauptsachenentscheid, zu berücksichtigen sein. Wenn – wie vorliegend – absehbar ist, dass aufgrund der gesamten Umstände mit hoher Wahrscheinlichkeit bei der Scheidung eine alternierende Obhut anzuordnen sein wird, lässt es sich aus Kindswohlüberlegungen nicht rechtfertigen, aus bloss formellen Gründen bis dahin noch an der alleinigen Obhut eines Elternteils festzuhalten. Denn Zeit ist ein ganz wesentlicher Faktor, wenn es um die Zuteilung der Obhut geht. Nicht nur ist das subjektive Zeitempfinden von Kleinkindern anders, sodass bereits wenige Monate in ihrer Wahrnehmung eine lange Zeit bedeuten. "Verpasste" Betreuungszeit kann auch nicht mehr aufgeholt werden.

4.5.3 Soweit im Zweiturteil festgehalten wurde, die Distanz zwischen den Wohnorten der Parteien sei zu gross, als dass den Kindern die für eine alternierende Obhut nötigen Autofahrten zugemutet werden könnten, wird an dieser Auffassung – auch im Lichte der erwähnten neuen Rechtsprechung – künftig nicht mehr festgehalten werden können. Die Gesuchsgegnerin ist zwar nach wie vor der Ansicht, dass die Distanz zwischen L.________(ZH) und I.________ (ZG) viel zu gross sei, um die vom Gesuchsteller beantragte alternierende Obhut mit einem zusätzlichen Betreuungstag des Gesuchstellers ab Mittwochmittag bis Donnerstagmorgen umzusetzen (act. 19 Rz 24). Die Distanz zwischen dem Wohnort der Gesuchsgegnerin in L.________(ZH) und demjenigen des Gesuchstellers in I.________ (ZG) beträgt rund 33 km bzw. rund 45 Minuten Autofahrt gemäss Google Maps (vgl. Urteil des Obergerichts Zug Z2 2020 39 vom 11. November 2020 E. 4; wobei der Gesuchsteller behauptet, aufgrund seiner besonderen Ortskenntnis könne er den Weg in nur 30 Minuten zurücklegen). Inwiefern dieser Weg für die Kinder eine besondere Belastung darstellen würde, legt die Gesuchsgegnerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere hat auch die Anhörung von J.________ keine Hinweise darauf ergeben, dass ihr die Autofahrten zum Wohnort des Gesuchstellers bzw. von dort zur Schule Mühe bereiten würden. Der Gesuchsteller selbst führte dazu aus, die Kinder schauten jeweils Kinderbücher an und würden im Auto Geschichten hören. Ausserdem würden sie auch sehr viel mit dem Vater reden, wenn er sie in die Schule bringe oder von dort abhole (act. 2 Rz 25). Diese Darstellung wurde von der Gesuchsgegnerin nicht bestritten (act. 7 Rz 90-95). Hinzu kommt, dass die Kinder inzwischen zwei Jahre älter geworden sind, sodass ihnen auch aus diesem Grund etwas längere Fahrten zugemutet werden können. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Kinder diesen Weg gemäss den vom Gesuchsteller vorliegend beantragten Betreuungszeiten (Ziff. 2 lit. g zweiter Absatz seines Rechtsbegehrens) nicht täglich oder gar mehrmals täglich zu bewältigen haben.

4.5.4 Weiter ist zu dieser Thematik in Erinnerung zu rufen, dass sich die Parteien im Februar 2019 ursprünglich bereits einmal auf eine alternierende Obhut mit einem Betreuungsanteil der Gesuchsgegnerin von 65 % und einem solchen des Gesuchstellers von 35 % geeinigt hatten. Dieses Modell wurde daraufhin während rund 1,5 Jahren auch gelebt, bis die Gesuchsgegnerin im Oktober 2020 – in Missachtung der ihr erstinstanzlich auferlegten Pflicht, einen allfälligen Umzug mindestens zwei Monate im Voraus anzukündigen, und entgegen der anderslautenden Anordnung des Obergerichts Zug – ihren Wohnsitz nach L.________(ZH) verlegte. Unter dem Eindruck dieses sehr kurzfristig erfolgten Wohnsitzwechsels vertrat damals auch der Gesuchsteller den Standpunkt, dass eine Weiterführung der alternierenden Obhut wohl nicht mehr umsetzbar sei, und er beantragte die Zuteilung der alleinigen Obhut an sich selbst (Urteil des Obergerichts Zug Z2 2020 39 vom 11. November 2020 E. 4). Bei dieser Ausgangslage, in der keiner der Elternteile eine alternierende Obhut beantragte, hätte es nicht dem Kindeswohlinteresse entsprochen, eine solche anzuordnen, sodass diese Option auch gar nicht eingehend geprüft wurde. Vielmehr stand das Ziel im Fokus, erst einmal Ruhe in die Situation zu bringen. Es galt damals folglich von vornherein (nur) darüber zu befinden, ob die Obhut entweder der Gesuchsgegnerin oder dem Gesuchsteller allein zuzuteilen war. Inzwischen zeigt sich die Situation anders. Es sind zwei Jahre vergangen, in denen sich die Parteien (und auch die Kinder) mit der neuen Situation vertraut machen konnten. In dieser Zeit konnten sie eine bessere Vorstellung davon erlangen, was unter den neuen Umständen umsetzbar ist und was nicht.

4.5.5 Die 6,5-jährige Tochter J.________ hat sich denn auch durchwegs positiv zur Idee geäussert, zusätzlich einen Wochentag beim Gesuchsteller zu verbringen. Ihre diesbezüglichen Äusserungen gegenüber dem Einzelrichter am Kantonsgericht machen einen spontanen und altersgerechten Eindruck. Anzeichen dafür, dass ihre Aussagen von einem Elternteil beeinflusst worden wären, liegen nicht vor. Sie verbringt offensichtlich gerne Zeit beim Gesuchsteller. Dem klar formulierten Wunsch von J.________ ist Beachtung zu schenken, auch wenn sie bezüglich der Frage der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist (BGE 142 III 612 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 5A_222/2021 vom 15. Dezember 2021 E. 3.1.1 und 5A_67/2021 vom 31. August 2021 E. 3.1.3). Die Kinder absolvieren den Weg zwischen I.________ (ZG) und L.________(ZH) nun schon seit zwei Jahren regelmässig und zwar nicht nur an den Wochenenden. Vielmehr holt der Gesuchsteller jeweils bereits am Freitagnachmittag H.________ bei der Gesuchsgegnerin und J.________ in der Schule bzw. im Kindergarten ab und bringt beide Kinder am Montagmorgen auch wieder dorthin. Weshalb sich J.________ bei dieser Ausgangslage nicht vorstellen können soll, wie es wäre, wenn der Gesuchsteller sie zusätzlich an einem anderen Wochentag in der Schule abholen würde und sie am nächsten Morgen wieder dahin zurückbrächte, wie die Gesuchsgegnerin geltend macht (act. 19 Rz 24), ist daher nicht ersichtlich. H.________ ist zwar nach wie vor zu jung, um selbst angehört zu werden. Die Äusserungen von J.________ wirken sich aber insofern auch auf ihn aus, als Geschwister nach Möglichkeit nicht zu trennen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_589/2021 vom 23. Juni 2022 E. 3.1.2).

4.5.6 Gemäss den neuesten Erkenntnissen ist der Gesundheitszustand des Gesuchstellers – entgegen der Annahme im Zweiturteil – für eine alternierende Obhut sodann kein Hindernis mehr. So hat der Gesuchsteller glaubhaft gemacht, dass seine Fähigkeit zur Kinderbetreuung von seinen gesundheitlichen Beschwerden nicht tangiert ist. Was die Zukunftsaussichten betrifft, stellt zwar auch das MEDAS-Gutachten dem Gesuchsteller keine gute Prognose. So ist allgemein von einem progressiven Verlauf der Erkrankung die Rede und auch davon, dass die Erkrankung ohne Organspende mutmasslich in absehbarer Zeit lebensbedrohlich verläuft (vgl. act. 15/16 S. 11). Dass sich die Situation in Zukunft verändern könnte und die Obhut bzw. die Betreuungsanteile dannzumal wiederum angepasst werden müssten, ist daher weiterhin nicht ausgeschlossen. Vorliegend beantragt der Gesuchsteller aber lediglich die Ausdehnung seiner Betreuungszeit um einen einzigen Tag unter der Woche (was zu einer alternierenden Obhut und damit zu einer Obhutsumteilung führt [vgl. BGE 147 III 121 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_67/2021 vom 31. August 2021 E. 3.1.2]). Die Kinder werden weiterhin ihren Lebensmittelpunkt in L.________(ZH) haben und auch weiterhin dort zur Schule gehen. Selbst wenn also die Betreuungszeit des Gesuchstellers irgendwann wieder reduziert werden müsste, würde dies das Leben der Kinder – anders als eine komplette Obhutsumteilung samt Wohnorts- und Schulwechsel – nicht auf den Kopf stellen. Entsprechend steht auch der Gesichtspunkt der Kontinuität der vom Gesuchsteller beantragten alternierenden Obhut nicht entgegen.

4.5.7 Die unverändert bessere Bindungstoleranz des Gesuchstellers wirkt sich nach wie vor tendenziell zu seinen Gunsten aus, während die Erziehungsfähigkeit sowie das Betreuungskonzept auch weiterhin neutrale Faktoren bleiben. Neutral zu werten ist im heutigen Zeitpunkt im Weiteren der Faktor des sozialen und familiären Umfelds, da die Kinder offenbar zwischenzeitlich auch in L.________(ZH) einen Freundeskreis gewonnen haben. Die verbesserte Kommunikationsfähigkeit der Parteien und das gute soziale Umfeld an beiden Wohnorten begünstigen eine alternierende Obhut.

4.5.8 Der inzwischen mutmasslich gewachsenen Bindung der Kinder zur Gesuchsgegnerin kann schliesslich aus verschiedenen Gründen kein allzu hohes Gewicht beigemessen werden. Einerseits sind die Kinder älter und somit auch unabhängiger geworden. Andererseits geht es vorliegend nicht um eine vollständige Umteilung der Obhut, sondern nur um die (Wieder-)Einführung der alternierenden Obhut, wobei der Betreuungsanteil des Gesuchstellers auch weiterhin tiefer bleiben wird als derjenige der Gesuchsgegnerin. Zudem ist in diesem Kontext zu beachten, dass es die Gesuchsgegnerin war, welche die alternierende Obhut, auf die sich die Parteien zuvor eigentlich geeinigt hatten, mit ihrem Wegzug faktisch untergraben hat. Dabei hat sie mitunter gegen gerichtliche Anordnungen verstossen und vollendete Tatsachen geschaffen. Sie muss sich daher vorhalten lassen, dass ihr damaliges unrechtmässiges Verhalten einen nicht unwesentlichen Einfluss darauf hatte, dass sie heute die Hauptbezugsperson der Kinder ist. Das missbräuchliche Verhalten eines Elternteils, welcher sich nach der Trennung der Fortsetzung einer bis dahin gelebten alternierenden Obhut widersetzt, darf nicht gebilligt werden. Tatsachen, die auf ein solches Verhalten zurückgehen, dürfen daher bei der Begründung des Obhutsentscheids – Kindeswohlüberlegungen vorbehalten – nicht berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_367/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 3.4.3).

4.5.9 Das Urteil des Obergerichts Zug Z2 2020 39 vom 11. November 2020 ist nach dem Gesagten nicht mehr haltbar, soweit darin die Zuteilung der alleinigen Obhut an die Gesuchsgegnerin bestätigt wurde. In Abänderung dieses Entscheids ist die alternierende Obhut anzuordnen und dem Gesuchsteller ist zusätzlich zu seiner aktuellen Betreuungszeit ein weiterer Betreuungstag unter der Woche zuzuteilen.

4.6 Umstritten ist im Weiteren, an welchem Wochentag der Gesuchsteller seinen zusätzlichen Betreuungstag haben soll.

4.6.1 Der Gesuchsteller beantragt, die Kinder zusätzlich von Mittwoch, 08.30 Uhr (während der [Schul-]Ferien) bzw. Schulschluss (während der Schulzeit), bis Donnerstagmorgen, 08.30 Uhr bzw. Schulbeginn, betreuen zu dürfen. Die Gesuchsgegnerin wendet diesbezüglich ein, wenn überhaupt sei dem Gesuchsteller nicht der Mittwoch als zusätzlicher Betreuungstag zuzugestehen. Am Mittwochnachmittag hätten die Kinder schul- bzw. kindergartenfrei. Der Mittwochnachmittag sei prädestiniert für Kindergeburtstage und fürs Abmachen mit Freunden und Freundinnen. Die Kinder könnten an solchen Veranstaltungen nicht mehr teilnehmen, wenn sie dann beim Gesuchsteller wären. Die Kinder und auch die Gesuchsgegnerin würden durch eine solche Regelung gestraft. Die Gesuchsgegnerin sei Lehrerin und habe am Mittwochnachmittag frei, wie auch ihre Kinder. Ihr dann die Kinder aufgrund der alternierenden Obhut "wegzunehmen", sei unangebracht (act. 19 Rz 55, act. 29 Rz 12).

4.6.2 Dem ist zunächst zu entgegnen, dass die Gesuchsgegnerin sachfremd argumentiert, wenn sie davon spricht, sie selbst würde "gestraft", wenn ihr die Kinder am Mittwochnachmittag "weggenommen" würden. Vorliegend stehen die Interessen der Kinder im Mittelpunkt und nicht diejenigen der Eltern.

4.6.3 Aber auch sonst kann der Gesuchsgegnerin nicht gefolgt werden. Gerade aufgrund des für eine alternierende Obhut doch eher langen Weges zwischen den Wohnorten der Parteien erscheint es sinnvoll, wenn der zusätzliche Betreuungstag des Gesuchstellers auf einen Tag fällt, an dem er die Kinder auch während der Schulzeit schon am Mittag zu sich nehmen kann. Entgegen der Auffassung der Gesuchsgegnerin bedeutet dies zudem nicht, dass die Kinder dann am Mittwochnachmittag nie mehr an Kindergeburtstagen oder Ähnlichem teilnehmen könnten. Freilich wäre der Koordinationsaufwand – zumindest zu Beginn – wohl ein wenig höher, weil die meisten Eltern der anderen Kinder bisher vielleicht nur mit der Gesuchsgegnerin in Kontakt standen. Ansonsten ändert sich aber nur insofern etwas, als der Gesuchsteller künftig das letzte Wort hinsichtlich einer Teilnahme an solchen Veranstaltungen am Mittwochnachmittag haben wird und nicht mehr die Gesuchsgegnerin. Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass der Gesuchsteller es den Kindern kategorisch verbieten wird, am Mittwochnachmittag auch einmal an einem Kindergeburtstag teilzunehmen. Im Übrigen scheinen solche Treffen und Veranstaltungen auch gar nicht so häufig an einem Mittwochnachmittag stattzufinden, wie die Gesuchsgegnerin vorgibt. Von den elf Einladungen bzw. Verabredungen in den Jahren 2021 und 2022, die sie als Beweismittel eingereicht hat, fanden nur gerade vier an einem Mittwochnachmittag statt (act. 19/13a und 19/13b).

4.6.4 Schliesslich bleibt festzuhalten, dass die Gesuchsgegnerin gegen den (Teil-)Antrag, wonach die Kinder in den Schulferien mittwochs bereits ab 08.30 Uhr vom Gesuchsteller betreut werden, nicht opponiert. Da die Kinder gerne Zeit im ________ (Wohnort des Gesuchstellers) verbringen und bei allfälliger arbeitsbedingter Abwesenheit des Gesuchstellers an Mittwochmorgen auch die Schwester oder der Vater des Gesuchstellers einspringen könnten (vgl. E. 4.7.3 des Zweiturteils), ist dieser Antrag gutzuheissen. Da beiden Elternteilen je fünf Wochen Ferien mit den Kindern zustehen (vgl. E. 4.8), dürften aber ohnehin nur wenige Mittwochmorgen betroffen sein.

4.7. Als Zwischenergebnis ist demnach festzuhalten, dass die Berufung des Gesuchstellers in Bezug auf die Obhut gutzuheissen ist und die geltenden Massnahmen zur Regelung des Getrenntlebens dahingehend anzupassen sind, dass die alternierende Obhut angeordnet wird. Die Betreuungszeit des Gesuchstellers umfasst jedes zweite Wochenende von Freitag, Kindergarten-/Schulschluss bzw. 12.00 Uhr (falls die Kinder am Freitag keinen Kindergarten

oder keine Schule haben), bis Montag, Kindergarten-/Schulbeginn bzw. 08.00 Uhr (falls die Kinder keinen Kindergarten oder keine Schule haben), sowie zusätzlich neu jeden Mittwoch von 08.30 Uhr (während den Schulferien) bzw. Kindergarten-/Schulschluss (während der Schulzeit) bis Donnerstag, 08.30 Uhr bzw. Kindergarten-/ Schulbeginn. Da sich die Kinder weiterhin überwiegend am Wohnort der Gesuchsgegnerin aufhalten und dort auch zur Schule gehen, ist festzuhalten, dass sie ihren Wohnsitz bei der Mutter haben (vgl. BGE 147 III 121 E. 3.2.3; Staehelin, Basler Kommentar, 7. A. 2022, Art. 25 ZGB N 5).

4.8 Dass die Kinder – ausser beim Abholen nach Schul- oder Kindergartenschluss – grundsätzlich verpflegt zu übergeben bzw. übernehmen sind, scheint selbstverständlich und wird von der Gesuchsgegnerin auch nicht im Einzelnen bestritten (vgl. act. 19 Rz 54 f.). Da sich die Parteien zuweilen aber über Kleinigkeiten streiten (vgl. Whatsapp-Korrespondenz [act. 2/10], so namentlich bezüglich Ferienplanung), rechtfertigt es sich, dieses Detail zu regeln. Da unstrittig nur der Gesuchsteller derzeit ein Auto besitzt, der Wohnort des Gesuchstellers mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zu erreichen ist und der Wohnort der Gesuchsgegnerin praktisch am Arbeitsweg des Gesuchstellers liegt, rechtfertigt es sich ausserdem, festzuhalten, dass die Kinder jeweils vom Gesuchsteller abzuholen und zu bringen sind. Schliesslich ist dem Gesuchsteller zuzustimmen, dass künftig beiden Eltern ausdrücklich ein Recht auf je fünf Wochen Ferien pro Jahr mit den Kindern zuzugestehen ist (vgl. act. 26 S. 2). Die Gesuchsgegnerin hat sich dazu zwar nicht ausdrücklich geäussert. Ihren Ausführungen lässt sich aber entnehmen, dass sie ein solches Ferienrecht durchaus für sich in Anspruch nimmt (act. 34 Rz 4). Jedenfalls erscheint es ohne Weiteres gerechtfertigt, dass die Kinder mit beiden Elternteilen je fünf Wochen Ferien verbringen können. Antragsgemäss und mangels spezifischer Einwände der Gesuchsgegnerin ist das Ferienrecht auf maximal zwei Wochen am Stück zu beschränken.

4.9 Der Betreuungsanteil des Gesuchstellers beträgt somit neu rund 35 % (je 35 Tage 100 % bzw. 0 % [Ferien] und über die restlichen 295 Tage durchschnittlich 32,1 % [108 Stunden / 14 Tage]). Aus Praktikabilitätsgründen ist es geboten, die neue Obhuts- und Betreuungsregelung ab 1. Januar 2023 festzulegen.

5. Der Gesuchsteller beantragt, im Falle der Anordnung einer alternierenden Obhut sei das Videokontaktrecht zwischen ihm und den Kindern zu streichen (act. 26 S. 2). Die Gesuchsgegnerin äussert sich dazu nicht (act. 29), sodass angenommen werden muss, sie habe gegen eine Streichung keine Einwände. Tatsächlich erscheint der Verzicht auf das Videokontaktrecht angesichts der neuen Betreuungsregelung angezeigt. Diese virtuellen Kontakte waren stets nur als Ersatz für einen physischen Kontakt gemeint und sind somit nun nicht mehr erforderlich. Ausserdem zeigte sich in der Praxis, dass die Umsetzung nicht immer leicht und das Ergebnis oft auch unbefriedigend war, weil die Kinder abgelenkt waren und sich nicht richtig auf das Gespräch mit dem Gesuchsteller einlassen konnten. Entsprechend ist auf die Festsetzung eines Videokontaktrechts zwischen dem Gesuchsteller und den Kindern künftig zu verzichten. Den Parteien ist es unbenommen, auf Wunsch der Kinder weiterhin Videotelefonate durchzuführen.

6. Nicht gefolgt werden kann dem Gesuchsteller, soweit er die Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft beantragt. Eine solche Beistandschaft wird nicht bereits dann errichtet, wenn dies in irgendeiner Form nützlich erscheint. Vielmehr handelt es sich um eine Massnahme, die nur in Ausnahmefällen ergriffen wird, wenn dies aufgrund gravierender Elternkonflikte das einzige Mittel ist, um einer mit der Ausübung des Besuchsrechts zusammenhängenden Gefährdung des Kindeswohls zu begegnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2). Vorliegend erreichen die Schwierigkeiten zwischen den Parteien bei Weitem nicht ein solches Niveau. Der Gesuchsteller macht denn auch selbst geltend, dass die Kommunikation zwischen den Parteien gar nicht so schlecht sei, wie die Gesuchsgegnerin dies darstelle, und sie durchaus in der Lage seien, selbst Lösungen zu finden (act. 2 Rz 14, act. 32 Rz 11). Dies ergibt sich auch aus der von ihm eingereichten Whatsapp-Korrespondenz, die den Zeitraum von Januar 2020 bis März 2022 abdeckt (act. 2/10). Dort ist ersichtlich, dass sich nach einer anfänglich etwas schwierigen Phase mit vielen Streitereien zwischen den Parteien eine gewisse Routine und recht gute Zusammenarbeit in Bezug auf die Kinder eingestellt hat.

7. Wegen der Anordnung der alternierenden Obhut mit dem erhöhten Betreuungsanteil des Gesuchstellers sind mit dem vorliegenden Entscheid auch die Unterhaltsbeiträge für die Zeit ab Rechtskraft der neuen Betreuungsregelung neu festzusetzen.

7.1 Obwohl vorliegend die Neuregelung der Obhut Anlass für die Anpassung der Unterhaltsbeiträge gibt, handelt es sich nach wie vor um eine Abänderung und nicht um eine eigentliche Neuregelung des Unterhalts. Das bedeutet, dass die Wertungen des Ersturteils (dieses basierend auf dem Vergleich vom 19. Februar 2019) wie auch des Zweiturteils grundsätzlich zu übernehmen sind. Dies gilt allerdings nur so lange, als sich eine Neubewertung nicht gerade aufgrund der veränderten Verhältnisse in einem anderen Punkt als angemessen erweist (Zogg, "Vorsorgliche" Unterhaltszahlungen im Familienrecht, in: FamPra.ch 2018 S. 47 ff., S. 64 f.; Aeschlimann, FamKomm Scheidung, 4. A. 2022, Art. 286 ZGB N 14). Steht das Kind unter der alternierenden Obhut der Elternteile, so sind die finanziellen Lasten bei ähnlicher Leistungsfähigkeit umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen zu tragen und bei gleichzeitig asymmetrischem Betreuungsumfang und Leistungsgefälle entsprechend der sich daraus ergebenden Matrix (BGE 147 III 265 E. 5.5). Mithin kommt es im Falle einer alternierenden Obhut für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge immer auf die Einkommen beider Elternteile an. Das hat zur Folge, dass das (inzwischen deutlich gestiegene) Einkommen der Gesuchsgegnerin in diese Betrachtung miteinzubeziehen ist. Aufgrund des deutlich höheren Familieneinkommens rechtfertigt es sich nicht mehr, den jeweiligen Bedarf der Familienmitglieder auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu beschränken, wie dies gemäss der bisherigen Regelung der Fall war. Denn soweit es die finanziellen Verhältnisse zulassen, ist der gebührende Unterhalt zwingend auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern (BGE 147 III 265 E. 7.2).

7.2 Das Einkommen des Gesuchstellers hat sich gemäss seinen eigenen Angaben zwischenzeitlich auf CHF 4'178.40 netto pro Monat erhöht (inkl. 13. Monatslohn; act. 2 S. 29). Die Gesuchsgegnerin arbeitet seit dem Sommer 2022 in einem 59%-Pensum und verdient damit CHF 4'462.45 bzw. inklusive 13. Monatslohn CHF 4'834.30 (act. 32 Rz 12, nicht bestritten in act. 34). Die Kinderzulagen betragen unverändert CHF 200.00 pro Kind. Das Familieneinkommen beträgt somit neu CHF 9'412.70 (gegenüber vormals CHF 6'904.00, vgl. Urteil des Obergerichts Zug Z2 2020 39 vom 11. November 2020 E. 6.5).

7.3 Basierend auf dem familienrechtlichen Existenzminimum (vgl. E. 7.1) ist von folgendem aktualisiertem Bedarf der Parteien auszugehen (in CHF; gegenüber dem Zweiturteil neu berücksichtigte oder geänderte Bedarfsposten kursiv):

Gesuch-steller

J.________

H.________

Gesuchs-gegnerin

J.________

H.________

Grundbetrag

1'350.00

140.00

140.00

1'350.00

260.00

260.00

Wohnungszins (inkl. NK)

1'500.00

1'720.00

Wohnkostenanteil Kinder

-750.00

375.00

375.00

-860.00

430.00

430.00

Krankenkasse (KVG)

374.75

359.25

90.95

90.95

IPV

-374.75

-82.90

-60.20

-60.20

Gesundheitskosten

83.00

Fahrt zum Arbeitsplatz

600.00

0.00

Auswärtige Verpflegung

0.00

0.00

Fremdbetreuung

180.00

265.00

Krankenkasse (VVG)

36.55

31.75

29.50

Kommunikationspauschale

100.00

100.00

Versicherungspauschale

50.00

50.00

Steuern

143.00

140.00

Total Existenzminimum

3'076.00

515.00

515.00

2'812.90

932.50

1'015.25

Zu den einzelnen Positionen dieses Bedarfs ist Folgendes festzuhalten:

7.3.1 Grundbeträge: Die einzelnen Beträge ergeben sich aus den Richtlinien der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (Kreisschreiben vom 10. Dezember 2009 an die Betreibungsämter des Kantons Zug). Bei alternierender Obhut ist beiden Elternteilen der Grundbetrag für Alleinerziehende anzurechnen. Die Grundbeträge der Kinder sind entsprechend den Betreuungsanteilen zu 35 % dem Vater und zu 65 % der Mutter anzurechnen (vgl. Jungo/Arndt, a.a.O., S. 760; Aeschlimann/Bähler/Schweighauser/Stoll, Berechnung des Kindesunterhalts – Einige Überlegungen zum Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2020 […] 5A_311/2019, FamPra.ch 2021, S. 251 ff., 276 ff.; Maier/Waldner-Vontobel, Gedanken zur neuen Praxis des Bundesgerichts zum Unterhaltsrecht aus der Perspektive des erstinstanzlichen Gerichts, FamPra.ch 2021, S. 871 ff., 887 ff.).

7.3.2 Wohnkosten: Die Mietzinse haben sich bei beiden Parteien nicht verändert. Neu ist aber bei beiden Elternteilen ein Anteil für die Kinder auszuscheiden. Praxisgemäss sind die Wohnkosten nach grossen Köpfen (Erwachsene) und kleinen Köpfen (Kindern) zu verteilen (Urteil des Obergerichts Zug Z2 2021 30 vom 27. Juli 2022 E. 6.3.2.5 [S. 56]). Das entspricht vorliegend 1/2 pro Elternteil und je 1/4 pro Kind.

7.3.3 Krankenkasse (KVG und VVG) sowie ungedeckte Gesundheitskosten: Die Höhe der Krankenkassenprämien der Gesuchsgegnerin und der Kinder für das Jahr 2022 sind belegt, genauso wie die entsprechenden Prämienverbilligungen (act. 7/2-3). Aufgrund der inzwischen besseren finanziellen Verhältnisse der Parteien sind auch die Prämien für Zusatzversicherungen zu berücksichtigen. Die Krankenkassenprämien des Gesuchstellers betrugen im Jahr 2021 CHF 4'497.60 (act. 2/5). Bei ihm ist vorläufig weiterhin von einer vollen Prämienverbilligung auszugehen (vgl. nachfolgend E. 8.6.2). Die ungedeckten Gesundheitskosten des Gesuchstellers betrugen zuletzt CHF 83.00 pro Monat (act. 2/5). Für die Gesuchsgegnerin und die Kinder wurden keine ungedeckten Gesundheitskosten geltend gemacht.

7.3.4 Fahrten zum Arbeitsplatz: Der Gesuchsteller macht für sich aktuell Kosten für Fahrten an den Arbeitsplatz in der Höhe von CHF 1'500.00 monatlich geltend. Zur Begründung führt er aus, er müsse fünf Mal pro Woche an seinen Arbeitsplatz an die M.________-strasse in N.________ (ZH) und zurück fahren. Bei einer Distanz von 53,6 km pro Weg und Kilometerkosten von CHF 0.70 ergäben sich durchschnittliche Kosten von CHF 1'500.00 (act. 2 S. 17 und 29). Dem kann nicht ganz gefolgt werden. Die M.________-strasse in N.________(ZH) ist auf dem kürzesten Weg (via ________) rund 46 km vom Wohnort des Gesuchstellers entfernt (<www.google.com/maps>). Auch wenn dies womöglich nicht die schnellste Route ist, sind die notwendigen Fahrtkosten anhand dieser Distanz zu berechnen. Davon ausgehend, dass der Neupreis des vom Gesuchsteller gefahrenen O.________ (Auto) (Vi act. 1/9) nicht höher als CHF 37'000.00 liegt (der Katalogpreis beträgt offenbar CHF 29'950.00 [Vi act. 1/10 S. ]) und der Gesuchsteller im Jahr rund 25'000 km fährt (46 Wochen x 5 x 46 km x 2 für die Arbeit plus Freizeitfahrten), kostet ein gefahrener Kilometer gemäss TCS maximal CHF 0.56 bzw. unter Berücksichtigung der gestiegenen Treibstoffpreise (die gemäss TCS bei einer Erhöhung um 32 Rappen pro Liter mit 2 Rp/km zu Buche schlagen) CHF 0.58 (<www.tcs.ch/mam/Digital-Media/PDF/ Booklets/kilometerkosten.pdf> und < www.tcs.ch/de/testberichte-ratgeber/ratgeber/kontrollen-unterhalt/kilometerkosten.php>, beide besucht am 1. Dezember 2022). Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass in diesem Preis auch Kosten wie Wertminderung oder Amortisation enthalten sind. Diese Kosten sind nicht in den Bedarf aufzunehmen, weil es sich nicht um tatsächlich anfallende regelmässige Kosten des täglichen Bedarfs handelt. Auch die Garagierungskosten sind in den Kilometerkosten des TCS enthalten, obwohl der Gesuchsteller keine entsprechenden Kosten ausweist. Konkret sind dem Gesuchsteller deshalb nur 27,5 Rappen pro Kilometer anzurechnen, entsprechend 47,4 % der Gesamtkosten gemäss Berechnung des TCS (8,4 % Service und Reparaturen + 4,9 % Reifenkosten + 16,3 % Treibstoffkosten + 7,7 % Steuern, Pflege etc. + 10,1 % Versicherungen [<www.tcs.ch/de/testberichte-ratgeber/ratgeber/kontrollen-unterhalt/kilometerkosten.php>, besucht am 1. Dezember 2022]). Daraus ergeben sich monatliche Kosten für die Fahrten zum Arbeitsplatz in der Höhe von CHF 550.00 (= 46 km x 2 x 21,75 [Arbeitstage pro Monat] x CHF 0.275).

Hinzu kommen die Kosten für das Holen und Bringen der Kinder. Dabei ist zu beachten, dass L.________(ZH) nahe am Arbeitsweg des Gesuchstellers liegt und er die Kinder stets an Werktagen direkt zur Schule bzw. in den Kindergarten bringt und auch dort abholt. Folglich ist davon auszugehen, dass er die Kinder jeweils auf dem Weg zur Arbeit bringt und holt. Eigentliche Extrafahrten von I.________ (ZG) nach L.________(ZH) sind daher höchstens in Ausnahmefällen nötig. Mit dem Umweg via L.________(ZH) verlängert sich der Weg des Gesuchstellers indessen um 12,5 km auf 58,5 km (<www.google.com/maps>). Bei 12-maligem Holen und Bringen im Monat (8 x am Mittwoch bzw. Donnerstag und 4 x für das Wochenende) fallen aufgrund dieses Umwegs mithin zusätzliche Kilometerkosten in der Höhe von CHF 41.25 an (12,5 km x 12 x CHF 0.275). Dem Gesuchsteller sind folglich aufgerundet CHF 600.00 pro Monat für die Fahrtkosten anzurechnen.

Der Gesuchsgegnerin sind keine Kosten für die Mobilität mehr anzurechnen, da sie in Gehdistanz zu ihrem Arbeitsplatz lebt und auch die Kinder weder holen noch bringen muss. Sie besitzt denn auch kein Auto mehr (act. 21 Rz 9, nicht bestritten in act. 22) und dass sie ein Abonnement für den öffentlichen Verkehr hat bzw. auch benötigt, wurde nicht geltend gemacht. Allfällige Mobilitätskosten für die Freizeit hat sie aus ihrem Überschuss zu finanzieren.

7.3.5 Auswärtige Verpflegung: Der Gesuchsteller macht geltend, er könne aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nur halbtags arbeiten. Sein 50%-Pensum absolviere er auf alle fünf Wochenarbeitstage verteilt "jeweils morgens und mittags". Deshalb sei es ihm nicht möglich, mittags zuhause zu sein und auch noch zu kochen (act. 2 S. 17). Dies überzeugt nicht. Bei jeweils nur halbtägigen Arbeitseinsätzen ist es dem Gesuchsteller möglich und zumutbar, sich jeweils zuhause zu verpflegen, selbst wenn er nicht genau um Mittag zuhause ist. Schliesslich beantragt der Gesuchsteller auch, die Kinder am Mittwoch unverpflegt abzuholen, was zeigt, dass er offenbar nur bis mittags arbeitet und anschliessend noch für sich und die Kinder ein Mittagessen zubereiten kann. Sodann sind auch der Gesuchsgegnerin, die in Gehdistanz zu ihrem Arbeitsplatz wohnt, keine Kosten für auswärtige Verpflegung anzurechnen.

7.3.6 Fremdbetreuung Kinder: Die Betreuungskosten von H.________ haben sich nachweislich auf CHF 265.00 pro Monat erhöht (act. 7/4).

7.3.7 Kommunikations- und Versicherungspauschale: Dabei handelt es sich um gerichtsübliche Pauschalen, die aufgrund der vorliegend inzwischen gegebenen finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen sind.

7.3.8 Steuern: Bei einem jährlichen Nettoeinkommen des Gesuchstellers von CHF 50'140.90 (12 x CHF 4'178.40) und der Gesuchsgegnerin von rund CHF 62'811.00 (Nettolohn von 12 x CHF 4'834.30 plus Kinderzulagen von 12 x 2 x CHF 200.00) sowie beidseitig fehlendem Vermögen ist von einer Steuerlast beim Gesuchsteller von CHF 1'714.00 pro Jahr bzw. gerundet CHF 143.00 pro Monat und bei der Gesuchsgegnerin von CHF 1'674.00 pro Jahr bzw. gerundet CHF 140.00 pro Monat auszugehen (<swisstaxcalculator.estv.admin.ch/#/calculator/income-wealth-tax>). Angesichts des Umstands, dass vorliegend keine Unterhaltsbeiträge zuzusprechen sind (vgl. nachfolgend E. 7.7), sind für die Kinder keine Steueranteile auszuscheiden.

7.4 Im Ergebnis lässt sich die aktualisierte finanzielle Situation der Parteien wie folgt abbilden (in CHF):

Gesuch-steller

J.________

H.________

Gesuchs-gegnerin

J.________

H.________

Einkommen

Monatslohn (inkl. 13. ML)

4'178.40

4'834.30

Kinder-/Familienzulagen

200.00

200.00

Total Einkommen

4'178.40

4'834.30

200.00

200.00

Existenzminimum

Grundbetrag

1'350.00

140.00

140.00

1'350.00

260.00

260.00

Wohnungszins (inkl. NK)

1'500.00

1'720.00

Wohnkostenanteil Kinder

-750.00

375.00

375.00

-860.00

430.00

430.00

Krankenkasse (KVG)

374.75

359.25

90.95

90.95

IPV

-374.75

-82.90

-60.20

-60.20

Gesundheitskosten

83.00

Fahrt zum Arbeitsplatz

600.00

0.00

Auswärtige Verpflegung

0.00

0.00

Fremdbetreuung

180.00

265.00

Krankenkasse (VVG)

36.55

31.75

29.50

Kommunikationspauschale

100.00

100.00

Versicherungspauschale

50.00

50.00

Steuern

143.00

140.00

p.m.

p.m.

Total Existenzminimum

3'076.00

515.00

515.00

2'812.90

932.50

1'015.25

Überschuss/Manko

1'102.40

-515.00

-515.00

2'021.40

-732.50

-815.25

7.5 Daraus ist ersichtlich, dass das Einkommen des Gesuchstellers gerade ausreicht, um seinen eigenen Bedarf sowie die bei ihm direkt anfallenden Kinderkosten zu bezahlen. Nach Abzug der direkt bei ihm anfallenden Kinderkosten verbleibt ihm lediglich ein geringfügiger Überschuss von CHF 72.40. Die Gesuchsgegnerin erzielt demgegenüber einen Überschuss von gerundet CHF 2'020.00. Selbst nach Abzug der ungedeckten Kinderkosten von insgesamt gerundet CHF 1'550.00 verbleibt ihr somit noch ein Überschuss von CHF 470.00.

7.6 Wie in E. 7.1 dargelegt, hätte der Gesuchsteller grundsätzlich umgekehrt proportional zu seinem Betreuungsanteil, d.h. zu 65 %, für den Barunterhalt der Kinder aufzukommen. Die Einkommen der Parteien sind so nahe beieinander, dass diesbezüglich kein zu berücksichtigendes Leistungsgefälle besteht. Da der Gesuchsteller jedoch nach Deckung seines eigenen Existenzminimums sowie der direkt bei ihm anfallenden Kinderkosten fast keine verfügbaren Mittel mehr hat, kann er zu keinen weiteren Unterhaltsleistungen mehr verpflichtet werden. Die Gesuchsgegnerin leistet auf der anderen Seite sowohl 65 % der Betreuung als auch rund 60 % des Barunterhalts (CHF 1'547.75 / CHF 2'577.75). Diesem Umstand ist insofern Rechnung zu tragen, als ihr der bei ihr anfallende Überschuss in der Höhe von CHF 470.00 nach Begleichung der ungedeckten Kinderkosten zu belassen ist.

7.7 Mit (Wieder-)Einführung der alternierenden Obhut schuldet somit keine Partei der anderen mehr einen Unterhaltsbeitrag. Um Unklarheiten zu vermeiden, wird als Stichdatum für die Gültigkeit dieser neuen Unterhaltsregelung der 1. Januar 2023 festgelegt.

8. Der Gesuchsteller hält im Berufungsverfahren auch an seiner Auffassung fest, die Unterhaltsbeiträge seien bereits für die Zeit vor der (Wieder-)Einführung der alternierenden Obhut abzuändern.

8.1 Die Vorinstanz vertrat auch in Bezug auf diesen Streitpunkt die Auffassung, ein Abänderungsgrund sei nicht gegeben. Zur Begründung führte sie zusammengefasst Folgendes aus:

8.1.1 Zunächst sei entgegen den Behauptungen des Gesuchstellers nicht erstellt, dass die Gesuchsgegnerin regelmässig und dauerhaft mit ihrem Vater in einer kostensenkenden Wohngemeinschaft zusammenlebe, auch wenn dieser gelegentlich bei der Gesuchsgegnerin übernachte (Vi act. 49 E. 5.3).

8.1.2 Weiter habe die Gesuchsgegnerin zwar unbestrittenermassen ihr Arbeitspensum per Sommer 2021 auf 46 % erhöht, sodass sich ihr Einkommen neu auf CHF 3'776.80 netto pro Monat belaufe. Zusammen mit den Unterhaltsbeiträgen und den Kinderzulagen verfüge die Gesuchsgegnerin daher über ein monatliches Einkommen von CHF 5'164.00. Dem stehe gemäss Zweiturteil ein Bedarf von CHF 4'307.00 gegenüber. Eine dauerhafte Verbesserung der Einkommensverhältnisse des betreuenden Elternteils führe aber nicht automatisch zu einer Änderung des Unterhaltsbeitrags. Das höhere Einkommen des betreuenden Elternteils solle grundsätzlich den Kindern zu Gute kommen, indem es ihnen bessere Lebensbedingungen verschaffe. Dies gelte auf jeden Fall dann, wenn diese Verbesserung der Leistungsfähigkeit – wie vorliegend – auf die Anstrengungen zurückzuführen sei, die dieser Elternteil durch eine höhere Erwerbstätigkeit unternehme. Angesichts dessen führe auch die Pensums- und Lohnerhöhung der Gesuchsgegnerin im konkreten Fall nicht zu einer Abänderung (Vi act. 49 E. 5.4).

8.1.3 Ebenfalls unbestritten sei, dass J.________ in den zweiten Kindergarten gekommen sei und auch am Dienstag- und Donnerstagnachmittag in den Kindergarten gehe. Dies führe zu einer Reduktion der Fremdbetreuungskosten. Die Ersparnis betrage aber lediglich CHF 3.00 pro Nachmittag, an dem J.________ im Kindergarten sei. Zudem hätten sich im Gegenzug die Krippenkosten von H.________ um CHF 1.04 pro Tag erhöht, sodass sich die Kostenentwicklungen teilweise aufheben würden. Auch hier liege demnach keine wesentliche Änderung vor (Vi act. 49 E. 5.5).

8.1.4 Der Gesuchsteller mache geltend, bei einem Netto-Einkommen von CHF 4'046.00 pro Monat (gemäss Zweiturteil) und einem Existenzminimum von CHF 4'086.00 sei es ihm nicht möglich, den Unterhaltsbeitrag von CHF 1'083.00 pro Monat zu leisten, und Vermögen habe er auch keines mehr, woraus er den Unterhaltsbeitrag bezahlen könne. Eine wesentliche und dauerhafte Veränderung der Bedarfspositionen des Gesuchstellers sei seit dem Zweiturteil aber nicht eingetreten. Grundbetrag und Mietzins seien gleichgeblieben. Ein Betrag für die Krankenkassenprämie sei auch in Zukunft nicht anzurechnen, da er aufgrund seines tiefen Einkommens auch in Zukunft in den Genuss von Prämienverbilligungen im Umfang seiner Prämien kommen werde. Für die Mobilität seien dem Gesuchsteller bereits im Zweiturteil CHF 210.00 pro Monat angerechnet worden. Mit diesem Betrag könne der Gesuchsteller die effektiven Kosten für die Fahrt zum Arbeitsplatz vielleicht nicht decken. Für ein Fahrzeug könnten aber nicht beliebig hohe Kosten geltend gemacht werden. Die vom Gesuchsteller geltend gemachten Mobilitätskosten von insgesamt CHF 1'694.85 pro Monat seien in Anbetracht seines 50 % Erwerbspensums ohnehin unverhältnismässig hoch. Die exklusive Nutzung des "O.________ (Auto)" stelle keine wesentliche und dauerhafte Veränderung dar. Inwiefern sich die Situation in Bezug auf den gesundheitlichen Zustand des Gesuchstellers und die externe Verpflegung verändert haben solle, sei nicht ersichtlich. Die geltend gemachte Feuerwehrabgabe sei wohl schon früher angefallen und sei im strikten Existenzminimum ohnehin nicht zu berücksichtigen. Die Franchise von CHF 53.00 pro Monat sei dem Gesuchsteller bereits angerechnet worden und eine im Mass liegende, nicht vorhersehbare Erhöhung rechtfertige keine Änderung des Unterhaltsbeitrags (Vi act. 49 E. 5.6 f.).

8.1.5 Der Gesuchsteller reiche zum Beweis seines erhöhten Existenzminimums die Berechnung des Sozialamtes I.________ (ZG) ein und machte geltend, er sei heute nachweislich vom Sozialamt abhängig. Aus dieser Berechnung könne der Gesuchsteller aber nichts zu seinen Gunsten ableiten. Massgebend sei im Abänderungsprozess die Unterhaltsberechnung des Gerichts. Beide Instanzen hätten das monatliche Existenzminimum des Gesuchstellers auf CHF 2'963.00 (CHF 1'200.00 Grundbetrag + CHF 1'500.00 Mietzins + CHF 53.00 Franchise + CHF 210.00 Mobilität) beziffert. Diese Berechnung basiere auf den Richtlinien der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (Kreisschreiben vom 10. Dezember 2009 an die Betreibungsämter des Kantons Zug). Die Berechnung des Existenzminimums des Betreibungsamtes I.________ (ZG) vom 15. Februar 2021 sei zwar auch in Anwendung der Richtlinien erfolgt, erscheine aber zu grosszügig. Davon abgesehen verkenne der Gesuchsteller, dass das Abänderungsverfahren nicht dazu diene, das frühere Urteil bzw. die frühere Existenzminimumsberechnung zu korrigieren (Vi act. 49 E. 5.6.2 f.).

8.1.6 An der vom Obergericht Zug im Zweiturteil anerkannten Arbeitsfähigkeit des Gesuchstellers von maximal 50 % habe sich nichts geändert. Ein hypothetisches Einkommen sei dem Gesuchsteller dort nicht angerechnet worden. Die Ausführungen des Gesuchstellers zu seinem Gesundheitszustand begründeten daher ebenfalls keine Abänderung. Und auch dass der Gesuchsteller die Kinder jeweils hole und bringe, sei im Zweiturteil bereits berücksichtigt worden, wobei ihm dafür keine zusätzlichen Kosten angerechnet worden seien (Vi act. 49 E. 5.7 f.). Schliesslich sei auch schon im Zeitpunkt des Zweiturteils bekannt gewesen, dass der Gesuchsteller über kein Vermögen mehr verfüge. Es könne diesbezüglich auf E. 6.4.2 des Urteils des Obergerichts Zug Z2 2020 39 vom 11. November 2020 verwiesen werden. Die Mittellosigkeit des Gesuchstellers sei schon damals nicht als Abänderungsgrund anerkannt worden (Vi act. 49 E. 5.9).

8.2 Was der Gesuchsteller dagegen in der Berufung vorbringt, geht weitestgehend an der Sache vorbei.

8.2.1 So macht er über viele Seiten hinweg Ausführungen zum Recht, die – soweit sie nachvollziehbar sind – im Ergebnis alle darauf abzielen, dass mit der geltenden Unterhaltsverpflichtung in den letzten Jahren rechtswidrig in sein Existenzminimum eingegriffen worden sei (act. 2 Rz 9-13, Rz 20). Dabei bezieht er sich jedoch nicht auf das Existenzminimum von CHF 2'963.00 pro Monat, von dem die Gerichte ausgegangen sind und das sie ihm belassen haben, sondern auf einen höheren Betrag, den offenbar das Sozialamt I.________ (ZG) berechnet hat. Seine Ausführungen beruhen entsprechend auf der Annahme, dass das vom Sozialamt I.________ (ZG) berechnete Existenzminimum allgemeine Gültigkeit beanspruchen würde und insbesondere auch für die Gerichte in familienrechtlichen Angelegenheiten verbindlich sei.

8.2.2 Das trifft aber schon allein deshalb nicht zu, weil die Sozialämter des Kantons Zug und die Gerichte in familienrechtlichen Angelegenheiten nicht dieselben Berechnungsgrundlagen für das Existenzminimum verwenden. Während Erstere sich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe richten (SKOS-Richtlinien; § 9 Abs. 1 Sozialhilfeverordnung), sind für Letztere die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten in der Schweiz verbindlich (vgl. BGE 147 III 265 E. 6.4 und 7.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_115/2022 vom 14. September 2022 E. 3.2.5). Diese beiden Berechnungsgrundlagen unterscheiden sich erheblich. Doch selbst wenn die Berechnungsgrundlage dieselbe wäre, würde dies kein einheitliches Ergebnis garantieren. Sowohl die SKOS-Richtlinien als auch die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten in der Schweiz belassen der rechtsanwendenden Behörde einen gewissen Ermessensspielraum, um dem konkreten Einzelfall gerecht zu werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_306/2018 vom 19. September 2018 E. 3.1.1). Je nach Kontext und Behörde kann es deshalb mehrere verschiedene "Existenzminima" für ein und dieselbe Person geben, wobei auch deren prozessuales Verhalten in den verschiedenen Verfahren eine Rolle spielt. Entsprechend ist das Gericht an die Existenzminimumberechnung des Sozialamts oder des Betreibungsamts nicht gebunden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_994/2018 vom 29. Oktober 2019 E. 6.4.3 f.). Darauf hat im Übrigen auch die Vorinstanz bereits zutreffend hingewiesen (Vi act. 49 E. 5.6.2). Indem der Gesuchsteller auf die Existenzminimumberechnung anderer Behörden verweist und aus diesen ohne Weiteres folgert, die Zuger Gerichte hätten in sein Existenzminimum eingegriffen, weil sie von einem tieferen Existenzminimum ausgegangen seien, missachtet er diese Rechtslage. Seiner Kritik, seine geltende Unterhaltspflicht sei wegen Eingriffs in sein Existenzminimum nichtig, persönlichkeitsverletzend, rechtsmissbräuchlich, willkürlich, sitten- und völkerrechtswidrig, ist damit von vornherein die Grundlage entzogen.

8.3 Der Gesuchsteller moniert weiter, das Bundesgericht habe im Urteil 5A_311/2019 vom 11. November 2020 [= BGE 147 III 265] E. 7.2 verbindlich festgehalten, dass die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" für die Bedarfsberechnung anwendbar seien. Auf die Richtlinien des Obergerichts [Zug] dürfe nicht mehr abgestellt werden (act. 2 S. 16).

Dazu ist festzuhalten, dass die Richtlinien des Obergerichts Zug für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (Kreisschreiben des Obergerichts Zug vom 10. Dezember 2009 an die Betreibungsämter des Kantons Zug) gerade auf den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz beruhen und praktisch gleich lauten (vgl. Vi act. 33/5). Hätten die Gerichte auf die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten statt diejenigen des Obergerichts Zug abgestellt, hätte dies folglich nichts am Ergebnis geändert. Insofern kann der Gesuchsteller aus diesem Argument nichts zu seinen Gunsten ableiten.

8.4 Nicht zu hören ist der Gesuchsteller auch mit seinem Anliegen, dass auch die Gerichte ihre Entscheide in familienrechtlichen Belangen auf die SKOS-Richtlinien statt auf die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten in der Schweiz abstützen sollten (act. 26 S. 3 f.). Er bringt keine plausiblen Gründe vor, die es rechtfertigen würden, von der gerade erst mit BGE 147 III 265 E. 7.2 etablierten bzw. bekräftigten Praxis des Bundesgerichts abzuweichen. Insbesondere ist die Tatsache, dass der Gesuchsteller die SKOS-Richtlinien persönlich "absolut nachvollziehbar" findet, kein solcher Grund. So oder anders vermag aber das Anliegen des Gesuchstellers keine Abänderung der geltenden Regelung des Getrenntlebens zwischen den Parteien zu begründen.

8.5 Soweit der Gesuchsteller schliesslich auf gewisse Posten der Bedarfs- bzw. Existenzminimumsberechnung im Einzelnen eingeht, zeigt sich indessen, dass sich die Umstände entgegen der Auffassung der Vorinstanz seit dem Zweiturteil dauerhaft und wesentlich verändert haben, indem sich nämlich das Existenzminimum des Gesuchstellers signifikant und in unvorhergesehener Weise erhöht hat.

8.5.1 So macht der Gesuchsteller unter anderem deutlich erhöhte Fahrtkosten geltend.

8.5.1.1 Gemäss dem Vergleich zwischen den Parteien vom 19. Februar 2019 waren CHF 210.00 pro Monat für die Fahrten zum Arbeitsplatz im Bedarf des Gesuchstellers enthalten (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Zug ES 2019 559 vom 20. August 2020 E. 6.3). Eine Erhöhung dieser Kosten lehnten beide kantonalen Instanzen im ersten Abänderungsverfahren ab, weil sich in tatsächlicher Hinsicht seit dem Vergleich nichts verändert hatte und der Gesuchsteller auch nicht darlegen konnte, dass sich die Parteien beim Abschluss des Vergleichs in einem erheblichen Irrtum befanden (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Zug ES 2019 559 vom 20. August 2020 E. 6.3.3 und Urteil des Obergerichts Zug Z2 2020 39 vom 11. November 2020 E. 6.4.2). Der Gesuchsteller rügte dies vergeblich vor Bundesgericht (Urteil 5A_962/2020 vom 10. Februar 2021 E. 7.3.5).

8.5.1.2 Zur Begründung seiner Rüge bringt der Gesuchsteller im vorliegenden Abänderungsverfahren nunmehr vor, er arbeite neu vollständig an der M.________-strasse in N.________(ZH). Eine ÖV-Verbindung nach ________ (Wohnort des Gesuchstellers) existiere nicht. Die Spesen [für die Fahrten an seinen früheren Arbeitsplatz] nach P.________ (UR) könne er nicht mehr geltend machen und es würden auch keine mehr ausbezahlt. Das Auto habe für ihn deshalb Kompetenzcharakter. Da ein Weg 53,6 km lang sei, entstünden ihm durchschnittliche Kosten von CHF 1'500.00 pro Monat (2 x 53,6 km x CHF 0.70 pro km x 5 Tage/Woche x 4 Wochen/Monat). Die Vorinstanz sehe diesen Betrag als unverhältnismässig an und gebe an, die Rechtsprechung erlaube maximal CHF 300.00 bis CHF 600.00. Er, der Gesuchsteller, habe gemäss Art. 24 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 2 BV das Recht, zu wohnen, wo er wolle, und sich frei zu bewegen. Wenn nur CHF 600.00 berücksichtigt würden, wäre seine Bewegungsfreiheit gemäss Art. 10 BV und Art. 12 Abs. 1 IPBPR [Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte] verletzt. Eine Einschränkung dieser Bewegungsfreiheit könne im Gesetz nicht gefunden werden. Deshalb seien die CHF 1'500.00 vollständig anzurechnen oder aufzuzeigen, wie die Kosten reduziert werden könnten (act. 2 S. 17).

8.5.1.3 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Kompetenzcharakter des Autos des Gesuchstellers gar nie in Frage stand, andernfalls überhaupt nie irgendwelche Fahrtkosten in seinem Bedarf berücksichtigt worden wären. Grundsätzlich keine relevante Veränderung ist auch darin zu sehen, dass der Gesuchsteller neu vollständig in N.________(ZH) arbeitet. Die M.________-strasse in N.________(ZH) ist rund 46 km vom Wohnort des Gesuchstellers entfernt (vgl. E. 7.3.4). Sein vormaliger Arbeitsort lag in P.________ (UR) (Vi act. 33/2 Ziff. 1), was in 42,2 km Distanz zum Wohnort des Gesuchstellers liegt (<www.google.com/maps>). Die Distanzen sind somit ohne Weiteres vergleichbar.

8.5.1.4 Hingegen hat die Vorinstanz übersehen, dass der Gesuchsteller heute nicht mehr von einer Spesenentschädigung für zumindest einen Teil seiner Fahrten an den Arbeitsplatz profitieren kann. Der Gesuchsteller erwähnte erstmals in seiner Eingabe vom 3. August 2021, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen dem Leistungsprofil eines Projektleiters nicht mehr genüge. Deshalb sei seine Funktion geändert worden und er sei künftig als Applikationsmanager bei der Q.________ tätig. Dies habe (noch) keine lohnrelevanten Auswirkungen, er könne aber seinen Arbeitsweg nicht mehr aus den Spesen bestreiten (Vi act. 33 Rz 2). Trotz entsprechender Ankündigung lag die Vertragsanpassung dieser Eingabe nicht bei, sondern nur der alte Vertrag (Vi act. 33/2). Später verwies der Gesuchsteller erneut auf die Vertragsänderung, die bereits im Januar 2021 stattgefunden habe und infolge deren er keinen Anspruch auf Fahrspesenersatz für seinen Arbeitsweg mehr habe (Vi act. 44 S. 3). Dieser Eingabe legte er eine Auswahl an Spesenrapporten aus den Jahren 2018 bis 2020 bei (Vi act. 43/1). Die Gesuchsgegnerin bestritt seine Angaben und wies darauf hin, dass er diese nicht belegt habe (Vi act. 45 Rz 18). Aus der Eingabe des Gesuchstellers vom 28. März 2022, die die Vorinstanz (zu Unrecht [vgl. nachfolgend E. 9.2]) aus dem Recht gewiesen hat, geht hervor, dass er die Vertragsanpassung offenbar versehentlich nicht beigelegt hat. So fragte er – bezugnehmend auf die Eingabe der Gesuchsgegnerin –, ob er die Vertragsanpassung tatsächlich noch nicht eingereicht habe, und bat diesfalls um Ansetzung einer Frist zur Nachreichung (act. 2/8 S. 2 [ad Rz 18]).

8.5.1.5 Auch ohne dass der neue schriftliche Vertrag vorliegt, ist der Wegfall der Spesenentschädigung glaubhaft. Fahrten vom Wohnort zum festen Arbeitsort sind arbeitsrechtlich als Privatfahrten zu qualifizieren (Portmann/Rudolph, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 327b OR N 6), womit der Arbeitgeber für diese Fahrten i.S.v. Art. 327b Abs. 1 OR nicht entschädigungspflichtig ist. Weil der Gesuchsteller zuvor mehrheitlich extern, nämlich auf den Installationsplätzen der ARGE ________, beschäftigt war (vgl. Vi act. 33/2), wurden ihm die Fahrten dorthin vergütet, was auch aus den eingereichten Spesenrapporten ersichtlich ist. Es leuchtet ohne Weiteres ein, dass solche Spesen nicht mehr vergütet werden, seit der Gesuchsteller seinen festen Arbeitsplatz am Domizil seiner Arbeitgeberin Q.________ AG an der M.________-strasse in N.________(ZH) hat.

8.5.1.6 Wie aus dem Vergleichsvorschlag des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 14. Januar 2019 hervorgeht, schlug der Einzelrichter damals ermessensweise eine Anrechnung von Benzinkosten von CHF 300.00 bei einer 100%-Arbeitstätigkeit des Gesuchstellers vor, wobei von der Arbeitgeberin bezahlte Spesen weder beim Einkommen noch bei den Auslagen berücksichtigt worden sind (act. 15/14 S. 7 [Hervorhebung hinzugefügt]). Die Parteien einigten sich dann am 19. Februar 2019 auf einen leicht tieferen Betrag von CHF 210.00. Angesichts dessen, dass dieser Betrag nicht sehr stark vom vorgeschlagenen Betrag abweicht, ist davon auszugehen, dass ihm dieselbe Logik zugrunde liegt und mithin die Spesen weder beim Einkommen noch bei den Auslagen berücksichtigt wurden. Wie in E. 7.3.4 dargelegt wurde, fallen dem Gesuchsteller Kosten in der Höhe von CHF 600.00 pro Monat für die Fahrten an den Arbeitsplatz an, seit er vollständig in N.________(ZH) arbeitet und die Kinder jeweils in L.________(ZH) abholen und dort wieder hinbringen muss. Anders als im Zeitpunkt des Erst- und Zweiturteils sind diese Kosten nicht mehr teilweise von Spesenvergütungen gedeckt. Sein Bedarf hat sich mithin seit Januar 2021 um CHF 390.00 auf CHF 600.00 erhöht. Bei einem vormaligen Gesamtbedarf von CHF 2'963.00 handelt es sich dabei um eine signifikante (+ 20 %) Erhöhung. Dass die Fahrtspesenvergütung wegfallen würde, war zudem im Zeitpunkt des Vergleiches nicht vorhersehbar. Die Erhöhung der vom Gesuchsteller selbst zu tragenden Fahrtkosten rechtfertigt deshalb eine Abänderung, zumal die finanziellen Verhältnisse, auf denen die vormalige Unterhaltsberechnung beruhte, äusserst knapp waren. Da sich die Spesenregelung während nun zwei Jahren offenbar nicht mehr geändert hat, handelt es sich auch um eine dauerhafte Änderung.

8.6 Nachdem ein Abänderungsgrund in Bezug auf den Unterhaltsbeitrag demnach auch unabhängig von der Abänderung der Obhut per 1. Januar 2023 seit Januar 2021 vorliegt, sind die verschiedenen Parameter der Unterhaltsberechnung für diese Zeitspanne zu aktualisieren und die Unterhaltsregelung entsprechend anzupassen. Dabei sind die Wertungen des Erst- und Zweiturteils grundsätzlich zu übernehmen, d.h. es sind keine neuen Elemente in die Berechnung miteinzubeziehen, es sei denn, dies sei aufgrund der veränderten Umstände gerade geboten (vgl. E. 7.1).

8.6.1 Das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Gesuchstellers wurde im Zweiturteil mit CHF 2'963.00 (CHF 1'200.00 Grundbetrag + CHF 1'500.00 Mietzins + CHF 53.00 Franchise + CHF 210.00 Mobilität) beziffert (Urteil des Obergerichts Zug Z2 2020 39 vom 11. November 2020 E. 6.4.2). Der Grundbetrag und der Mietzins sind bis heute unverändert geblieben und die Mobilitätskosten sind, wie erwähnt, auf CHF 600.00 angestiegen. Ebenfalls erhöht haben sich die ungedeckten Gesundheitskosten [Franchise] des Gesuchstellers, und zwar auf CHF 83.00 (vgl. E. 7.3.3).

8.6.2 Der Gesuchsteller macht geltend, es seien inzwischen auch wieder Kosten für die Krankenkasse (KVG) in seinem Existenzminimum zu berücksichtigen.

8.6.2.1 Ursprünglich waren im Bedarf des Gesuchstellers gemäss dem Vergleich zwischen den Parteien vom 19. Februar 2019 CHF 362.00 pro Monat für Krankenkassenprämien enthalten (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Zug ES 2019 559 vom 20. August 2020 E. 6.3). Diese wurden im ersten Abänderungsverfahren gestrichen, nachdem der Gesuchsteller anerkannt hatte, dass er aufgrund der erhaltenen Prämienverbilligung keine solchen Kosten mehr habe (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Zug ES 2019 559 vom 20. August 2020 E. 6.3 und 6.3.4).

8.6.2.2 Der Gesuchsteller argumentiert, er habe für das Jahr 2021 eine individuelle Prämienverbilligung in der Höhe von CHF 1'491.60 erhalten, was aus dem Steuernachweis für das Jahr 2021 hervorgehe. Die jährliche zu berücksichtigende Krankenkassenprämie sei deshalb CHF 3'006.00. Das mache monatlich CHF 250.50 aus und stelle eine erhebliche Erhöhung dar im Vergleich zu den CHF 0.00, die im Zweiturteil berücksichtigt worden seien. Die Vorinstanz wolle dem Gesuchsteller [weiterhin] eine volle Prämienverbilligung anrechnen, doch eine solche gebe es nur bei einem Einkommen von CHF 0.00. Der Gesuchsteller habe ein massgebendes Einkommen von CHF 20'000.00 gemäss Steuergesetz, was die Vorinstanz mittels Rechtsanwendung von Amtes wegen hätte ermitteln müssen. Prämien würden nur verbilligt, soweit diese 8,5 % des massgebenden Einkommens übersteigen würden. Vorliegend habe der Gesuchsteller also mindestens CHF 1'700.00 (8,5 % von CHF 20'000.00) selbst zu tragen (act. 2 S. 16 i.f. und S. 17).

8.6.2.3 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Gesuchsteller die Formel, nach der die individuelle Prämienverbilligung berechnet wird, nicht korrekt wiedergibt. Einerseits ist nicht die tatsächlich im Einzelfall konkret bezahlte Prämie für die Berechnung des Anspruchs massgebend, sondern die sogenannte Richtprämie, die vom Regierungsrat festgelegt wird und meist höher liegt (§ 5 des Gesetzes betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung [IPVG]). Wählt die betroffene Person eine Versicherungspolice mit einer günstigeren Prämie, kann es deshalb sein, dass diese im Ergebnis doch vollständig von der Prämienverbilligung gedeckt wird (d.h. eine "volle Prämienverbilligung" vorliegt). Andererseits ist ergänzend anzumerken, dass die Prämie seit dem Jahr 2022 bereits verbilligt wird, soweit die Richtprämie 8 % (und nicht 8,5 %) des massgebenden Einkommens übersteigt (vgl. Ziff. 1.2 des Beschlusses des Zuger Regierungsrats vom 16. November 2021). Das massgebende Einkommen entspricht wiederum dem Reineinkommen gemäss Steuererklärung (steuerbares Einkommen) zuzüglich allfällig abgezogener, freiwilliger Einkäufe in die 2. Säule und Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) sowie 10 % des Reinvermögens und abzüglich CHF 8'500.00 pro minderjähriges Kind unter der elterlichen Sorge oder Obhut der betroffenen Person (§ 1 Verordnung zum Gesetz betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung und § 6 Abs. 1 IPVG i.V.m. § 33 Abs. 1 Ziff. 2 Steuergesetz). Der blosse Hinweis auf die Rechtslage genügt somit nicht, um darzutun, dass der Gesuchsteller dauerhaft nicht mehr von einer vollumfänglichen Prämienverbilligung profitiert. Vielmehr müssen die konkreten Zahlen, d.h. insbesondere das steuerbare Einkommen und die Krankenkassenprämien, bekannt sein, um dies beurteilen zu können.

8.6.2.4 Der Gesuchsteller reicht zum Beweis der veränderten Umstände einen Beleg der R.________ AG vom Januar 2022 ein, worin ihm für das Jahr 2021 Krankenkassenprämien in der Höhe von CHF 4'497.60 sowie eine Prämienverbilligung in der Höhe von (nur) CHF 1'491.60 bescheinigt werden (act. 2/5). Die dort genannte Prämiensumme von CHF 4'497.60 deckt sich nicht mit der Prämienrechnung vom 8. Dezember 2020 in der Höhe von CHF 4'366.50 (vgl. Vi act. 1/5). Diese Differenz ist zwar geringfügig, bleibt aber unerklärt. Wie schon die Vorinstanz ausführte (vgl. Vi act. 49 E. 5.6.1, 2. Absatz), ist die relativ tiefe Prämienverbilligung im Jahr 2021 zudem darauf zurückzuführen, dass damals auf das Reineinkommen des Gesuchstellers gemäss Steuererklärung des Jahres 2019 abgestützt wurde (Vi act. 26/1: "Steuererkl.2019"). In jenem Jahr arbeitete der Gesuchsteller noch zu 100 % (1. Halbjahr) bzw. 70 % (2. Halbjahr). Erst ab dem Januar 2020 reduzierte er sein Pensum aus gesundheitlichen Gründen auf 50 % und sank auch sein Einkommen entsprechend. Hätte der Gesuchsteller ein dahingehendes Gesuch gestellt (dies wäre für die Prämienverbilligung 2021 bis Ende 2021 möglich gewesen [§ 11 Abs. 1 IPVG]), wäre aber das deutlich tiefere Einkommen im Jahr 2020 bereits für die Prämienverbilligung 2021 berücksichtigt worden und er hätte eine höhere Prämienverbilligung erhalten. Dies hat er aber offenbar ohne Grund unterlassen, weshalb die dadurch angefallenen zusätzlichen Kosten von ihm selbstverschuldet sind und deshalb von vornherein keinen Anlass für eine Abänderung geben (vgl. E. 3.2). Zudem ist das Jahr 2021 aus den genannten Gründen auch für die künftige Prämienlast des Gesuchstellers nicht repräsentativ, sodass mit diesen Zahlen auch die Dauerhaftigkeit der Veränderung nicht dargetan ist.

8.6.2.5 Im Übrigen ist ohnehin nicht nachvollziehbar – und wird auch vom Gesuchsteller nicht weiter erklärt – wie es dazu kam, dass er im Jahr 2020 eine Prämienverbilligung erhielt, die seine Prämien vollständig deckte, bereits im Jahr darauf aber nicht mehr, obwohl das Einkommen des Gesuchstellers kontinuierlich gesunken ist. Im Jahr 2018, das die Berechnungsgrundlage für die Prämienverbilligung im Jahr 2020 bildete, arbeitete der Gesuchsteller zu 100 %. Erst danach reduzierte sich sein Einkommen, bis es im Jahr 2020 bei rund CHF 4'000.00 pro Monat bei einem 50%-Pensum stagnierte.

8.6.2.6 Hinzu kommt, dass der Gesuchsteller derzeit gemäss eigenen Angaben nach wie vor Sozialhilfe bezieht. Personen, die wirtschaftliche Sozialhilfe gemäss §§ 19 und 20 des Gesetzes über die Sozialhilfe im Kanton Zug beziehen, haben Anspruch auf Prämienverbilligung, soweit die Einwohner- oder Bürgergemeinden ausstehende oder laufende Prämien im Durchführungsjahr bezahlen müssen, höchstens jedoch bis zur massgebenden Prämie (§ 7 Abs. 3 IPVG). In einem Schreiben des Sozialamts I.________ (ZG) vom 7. Dezember 2020 ist denn auch ein Hinweis enthalten, wonach der Gesuchsteller aufgrund seiner Abhängigkeit von der wirtschaftlichen Sozialhilfe Anspruch auf die volle individuelle Prämienverbilligung von monatlich CHF 387.00 habe (Vi act. 1/1). Dass sich die wirtschaftliche Situation des Gesuchstellers seit dem 7. Dezember 2020 verbessert hat, ist nicht ersichtlich. Eine Änderung der Verhältnisse seit dem Zweiturteil ist in Bezug auf seine Krankenkassenprämien bzw. die Prämienverbilligung daher nicht glaubhaft.

8.6.3 Nicht zu berücksichtigen sind auch die vom Gesuchsteller geltend gemachten Kosten für die auswärtige Verpflegung, weil nicht glaubhaft gemacht ist, dass solche tatsächlich anfallen (vgl. E. 7.3.5).

8.6.4 Der Gesuchsteller ist schliesslich der Meinung, es hätten auch Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts (inkl. Ferienbesuchsrecht) in seinem Existenzminimum berücksichtigt werden müssen. Zur Begründung führt er zusammengefasst aus, beim persönlichen Verkehr nach Art. 9 Abs. 3 KRK [Übereinkommen über die Rechte des Kindes] handle es sich um "ein zwingendes Völkerrecht" des Kindes. Es müsse auch effektiv wahrnehmbar sein. Dieses Pflichtrecht sei in Art. 273 ZGB enthalten. Ein Recht, welches nicht wahrgenommen werden könne, stelle eine Verletzung der Konventionen dar. Gerichtsüblich seien CHF 20.00 pro Kind und Tag, mithin also für Freitag, Samstag und Sonntag (je CHF 20.00) sowie Montag (CHF 7.00) insgesamt CHF 67.00 pro Kind und Besuchswochenende. Es seien demzufolge bei zwei Kindern und Besuchswochenenden pro Monat CHF 268.00 gemäss Art. 9 Abs. 3 KRK sowie Art. 273 ZGB in seinen Bedarf aufzunehmen. Der Bedarf der Gesuchsgegnerin sei in diesem Umfang zu reduzieren. Ebenfalls würden die Kinder fünf Wochen Ferien im Jahr beim Gesuchsteller verbringen. Dies sei weit über dem Gerichtsüblichen und demzufolge im Einzelfall zu berücksichtigen. Dem Gesuchsteller seien deshalb zusätzlich CHF 83.00 im Monat (entsprechend dem auf die Ferienwochen entfallenden Bruchteil am Grundbetrag der beiden Kinder) im Existenzminimum anzurechnen und bei der Gesuchsgegnerin abzuziehen. Diese Ausführungen sind indessen unbehelflich, weil sie unzulässigerweise darauf abzielen, die Wertungen des Erst- und Zweiturteils einer Korrektur zu unterziehen. So macht der Gesuchsteller nicht geltend, dass sich die Umstände in Bezug auf das Besuchsrecht bzw. die damit einhergehenden Kosten seit dem Zweiturteil in irgendeiner Weise verändert hätten. Es sind daher auch weiterhin für die fragliche Zeitperiode keine Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts in seinem Existenzminimum zu berücksichtigen.

8.6.5 Zusammengefasst beläuft sich das aktualisierte betreibungsrechtliche Existenzminimum des Gesuchstellers für die Zeitperiode ab Januar 2021 bis Dezember 2022 auf CHF 3'383.00 (CHF 1'200.00 Grundbetrag + CHF 1'500.00 Mietzins + CHF 83.00 Franchise + CHF 600.00 Mobilität).

8.6.6 Das Existenzminimum der Gesuchsgegnerin belief sich im Zeitpunkt des Zweiturteils auf CHF 2'588.00 (CHF 1'350.00 Grundbetrag + CHF 1'720.00 Mietzins – CHF 572.00 Mietzinsanteil Kinder + CHF 90.00 Mobilität), das von J.________ CHF 872.00 (CHF 400.00 Grundbetrag + CHF 286.00 Mietzinsanteil + CHF 6.00 Krankenkassenprämie + CHF 180.00 Drittbetreuungskosten) und jenes von H.________ CHF 847.00 (CHF 400.00 Grundbetrag + CHF 286.00 Mietzinsanteil + CHF 11.00 Krankenkasse + CHF 150.00 Drittbetreuungskosten) (Urteil des Obergerichts Zug Z2 2020 39 vom 11. November 2020 E. 6.4.4). Abgesehen davon, dass die Mietzinsanteile der Kinder damals noch anders verteilt wurden, was so zu übernehmen ist, haben sich diesbezüglich nur geringfügige Veränderungen ergeben. So haben sich die Krankenkassenprämien (nach Abzug IPV) bei der Gesuchsgegnerin im Jahr 2022 auf CHF 276.35 und bei J.________ und H.________ auf je CHF 30.75 erhöht (vgl. E. 7.3.3). Hinzu kommt eine leichte Veränderung bei den Drittbetreuungskosten für H.________, die sich auf CHF 265.00 pro Monat erhöht haben (vgl. vorne E. 7.3.6). Nicht anzupassen sind die Mobilitätskosten der Gesuchsgegnerin, zumal sie ihr Auto erst im Sommer 2022 verkauft hat und der Bedarf der Gesuchsgegnerin für die Unterhaltsberechnung in dieser Phase ohnehin keine massgebende Rolle spielt. Somit beträgt das aktualisierte betreibungsrechtliche Existenzminimum der Gesuchsgegnerin ab 2022 CHF 2'864.35 (CHF 1'350.00 Grundbetrag + CHF 1'720.00 Mietzins - CHF 572.00 Mietzinsanteil Kinder + CHF 276.35 Krankenkassenprämie + CHF 90.00 Mobilität), das von J.________ CHF 896.75 (CHF 400.00 Grundbetrag + CHF 286.00 Mietzinsanteil + CHF 30.75 Krankenkassenprämie + CHF 180.00 Drittbetreuungskosten) und jenes von H.________ CHF 981.75 (CHF 400.00 Grundbetrag + CHF 286.00 Mietzinsanteil + CHF 30.75 Krankenkasse + CHF 265.00 Drittbetreuungskosten).

8.6.7 Das Einkommen des Gesuchstellers hat sich gemäss seinen eigenen Angaben zwischenzeitlich auf CHF 4'178.40 netto pro Monat erhöht (inkl. 13. Monatslohn; E. 7.2). Da sein Vertrag gemäss seinen Angaben per Januar 2021 angepasst wurde, ist davon auszugehen, dass auch die Lohnänderung zu diesem Zeitpunkt stattgefunden hat. Die Gesuchsgegnerin verdiente im Zeitpunkt des Zweiturteils noch CHF 2'458.00 netto pro Monat (Urteil des Obergerichts Zug Z2 2020 30 vom 11. November 2020 E. 6.5). Im Sommer 2021 erhöhte sie ihr Pensum auf 46 % und verdiente damit CHF 3'681.15 netto pro Monat (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen; vgl. Vi act. 45 Rz 30 und act. 45/15). Seit Sommer 2022 hat sie nun ein Pensum von 59 % inne und verdient damit inklusive 13. Monatslohn CHF 4'834.30 (E. 7.2). Die Kinderzulagen betrugen seit dem Zweiturteil unverändert CHF 200.00 pro Kind. Sie wurden und werden von der Gesuchsgegnerin bezogen.

8.6.8 Aufgrund des gestiegenen Barbedarfs des Gesuchstellers ist seine Leistungsfähigkeit in der Phase von Januar 2021 bis Dezember 2022 tiefer als noch im Zweiturteil angenommen. Nach der Deckung seines eigenen Existenzminimums ist bzw. war er nur noch in der Lage, einen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von insgesamt CHF 795.40 zu bezahlen. Obwohl Unterhaltsbeiträge im Eheschutzverfahren grundsätzlich nur für die Zukunft, d.h. ab Rechtskraft des Abänderungsurteils, angepasst werden können, rechtfertigen vorliegend Billigkeitsüberlegungen, die Anpassung bereits ab Rechtshängigkeit des Abänderungsverfahrens, d.h. ab Februar 2021 vorzunehmen. Dies, weil das Verfahren für ein Summarverfahren aussergewöhnlich lange gedauert hat und andernfalls über beinahe zwei Jahre hinweg in das Existenzminimum des Gesuchstellers eingegriffen würde. Eine Abänderung für die Zeit vor Einreichung des Abänderungsgesuchs ist hingegen vorliegend ausgeschlossen, da keine "ganz besonderen Gründe", wie das Bundesgericht sie für solche Fälle verlangt, gegeben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_263/2020 vom 6. Juli 2020 E. 3.3.3; Isenring/Kessler, Basler Kommentar, 7. A. 2022, Art. 179 ZGB N 8 m.w.H.).

8.6.9 Der Barbedarf der Kinder betrug im Jahr 2021 gemäss Zweiturteil nach Abzug der Kinderzulagen CHF 672.00 für J.________ und CHF 647.00 für H.________. Im Jahr 2022 erhöhte sich der Bedarf der Kinder auf CHF 696.75 für J.________ und CHF 781.75 für H.________, d.h. auf insgesamt CHF 1'478.50. Von Februar bis Dezember 2021 beträgt das Manko beim Barunterhalt somit neu CHF 523.60 (CHF 1'319.00 - CHF 795.40) und im Jahr 2022 CHF 683.10 (CHF 1'478.50 - CHF 795.40). Das Manko ist, wie schon im Zweiturteil, hälftig auf die Kinder zu verteilen (vgl. Urteil des Obergerichts Zug Z2 2020 39 vom 11. November 2020 E. 6.6). Für die Zeit von Februar 2021 bis Dezember 2021 (11 Monate) betragen die vom Gesuchsteller geschuldeten Unterhaltsbeiträge deshalb in Abänderung des Zweiturteils CHF 410.00 für J.________ (CHF 672.00 - CHF 262.00 [Hälfte des Mankos Barunterhalt]) und CHF 385.00 für H.________ (CHF 647.00 - CHF 262.00). Für die Zeit von Januar bis Dezember 2022 (12 Monate) betragen die vom Gesuchsteller geschuldeten Unterhaltsbeiträge neu CHF 355.00 für J.________ (CHF 696.75 - CHF 341.75 [Hälfte des neuen Mankos Barunterhalt]) und für H.________ CHF 440.00 (CHF 781.75 - CHF 341.75). Im Durchschnitt von Februar 2021 bis und mit Dezember 2022 sind das gerundet CHF 415.00 für H.________ ([11 x CHF 385.00 + 12 x CHF 440.00] / 23) und CHF 380.00 für J.________ ([11 x CHF 410.00 + 12 x CHF 355.00] / 23).

8.6.10 Ab Sommer 2021 [Beginn des neuen Schuljahres im August] konnte die Gesuchsgegnerin ihren Bedarf mit ihrem Einkommen von neu CHF 3'681.15 selbst decken, sodass ab diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt mehr bestand. Bis und mit Juli 2021 bestand bei ihr – wie schon im Zweiturteil festgehalten – hingegen noch ein Manko von CHF 130.00. Bis dahin wäre somit weiterhin ein Betreuungsunterhalt für H.________ in dieser Höhe geschuldet gewesen, der allerdings, wie schon gemäss Zweiturteil, ungedeckt bleibt. Das gemäss Art. 286a ZGB festzuhaltende Manko beläuft sich somit von Februar bis Juli 2021 auf CHF 654.00 (CHF 292.00 Barunterhalt J.________ + CHF 232.00 Barunterhalt H.________ + CHF 130.00 Betreuungsunterhalt H.________), von August bis Dezember 2021 auf CHF 524.00 (CHF 292.00 Barunterhalt J.________ + CHF 232.00 Barunterhalt H.________ + CHF 0.00 Betreuungsunterhalt H.________) und von Januar bis Dezember 2022 auf CHF 683.50 (CHF 316.75 Barunterhalt J.________ + CHF 366.75 Barunterhalt H.________ + CHF 0.00 Betreuungsunterhalt H.________).

8.6.11 Der Gesuchsteller ist der Auffassung, es sei kein Manko der Kinder mehr festzuhalten, sobald die Gesuchsgegnerin in der Lage gewesen sei, den ungedeckten Barbedarf der Kinder aus ihrem eigenen Einkommen zu bestreiten (act. 2 Rz 22).

Art. 286a ZGB soll es dem Unterhaltsgläubiger ermöglichen, den in einem genehmigten Unterhaltsvertrag oder einem Entscheid festgestellten Fehlbetrag (Manko) gegebenenfalls nachträglich noch einzufordern, sofern sich die finanzielle Situation des Unterhaltsschuldners verbessert hat. Dieses Nachforderungsrecht setzt nicht voraus, dass das Existenzminimum des Kindes überhaupt nicht gedeckt werden kann. Relevant ist einzig, dass der gebührende Unterhalt des Kindes vom Unterhaltspflichtigen nicht gedeckt werden kann (Fountoulakis, Basler Kommentar, 7. A. 2022, Art. 286a ZGB N 3). Da für die Phase von Januar 2021 bis Dezember 2022 die Gesuchsgegnerin die alleinige Obhut innehat(te), leistet(e) sie ihren Unterhaltsbeitrag bereits in natura, sodass der Geldunterhalt der Kinder in dieser Phase grundsätzlich vom Gesuchsteller zu tragen war bzw. ist. Die gesetzliche Regelung von Art. 276 ZGB hat nicht zum Ziel, eine finanzielle Gleichstellung der Eltern zu bewirken (BGE 147 III 265 E. 5.5 und 8.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_337/2022 vom 8. November 2022 E. 4.1 und E. 4.4). Allerdings kann das Gericht einzelfallbezogen und ermessensweise den hauptbetreuenden Elternteil dazu verpflichten, neben dem Naturalunterhalt einen Teil des Barbedarfs des Kindes zu decken. Dabei stehen die Grössenordnung des Überschusses als solcher und das Verhältnis der Leistungsfähigkeit zwischen den Eltern in einer Wechselbeziehung. Je besser die finanziellen Verhältnisse sind und entsprechend höher der Überschuss des hauptbetreuenden Elternteils ausfällt, desto eher ist eine Beteiligung desselben am Barunterhalt des Kindes in Betracht zu ziehen. Andererseits kommt eine Beteiligung des hauptbetreuenden Elternteils infrage, wenn er leistungsfähiger ist als der andere Elternteil (Urteil des Bundesgerichts 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2). Eine Beteiligung des hauptbetreuenden Elternteils am Barunterhalt hielt das Bundesgericht beispielsweise gerechtfertigt, als dem Vater nach Bezahlung der Unterhaltsbeiträge noch das familienrechtliche Existenzminimum verblieb, derweil die Mutter über einen das familienrechtliche Existenzminimum um CHF 3'300.00 monatlich übersteigenden Betrag verfügte (vgl. Hinweis auf das Urteil 5A_20/2017 im Urteil 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.3 in fine).

Seit dem 1. August 2021 liegt das Einkommen der Gesuchsgegnerin über ihrem Bedarf. Ihr Überschuss betrug ab 1. August 2021 CHF 1'093.15, ab 1. Januar 2022 CHF 816.80 und ab 1. August 2022 CHF 1'969.95 pro Monat. Derweil konnte der Gesuchsteller nach Bezahlung der Kinderunterhaltsbeiträge nur noch sein betreibungsrechtliches Existenzminimum decken. Bis zum 1. August 2022 war der Überschuss der Gesuchsgegnerin (über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum) nicht derart gross und das Leistungsgefälle zwischen den Parteien nicht derart markant, als dass es sich rechtfertigte, vom Prinzip, wonach Natural- und Geldunterhalt gleichwertig sind, abzuweichen. Vom 1. August bis 31. Dezember 2022 jedoch war die hauptbetreuende Gesuchsgegnerin mit einem monatlichen Überschuss von annähernd CHF 2'000.00 finanziell bedeutend leistungsfähiger als der Gesuchsteller, dem nach Abzug der Unterhaltsbeiträge bloss das betreibungsrechtliche Existenzminimum verblieb. Zu beachten ist, dass die Gesuchsgegnerin sich mit Bezug auf den Aufenthaltsort der Kinder einem ausdrücklichen gerichtlichen Verbot widersetzte und dadurch eigenmächtig Fakten in Bezug auf die alleinige Obhut schuf (s. Sachverhalt Ziff. 3.3). Unter diesen Umständen erscheint es daher angemessen, die Gesuchsgegnerin vom 1. August bis 31. Dezember 2022 am Barunterhalt der Kinder zu beteiligen (monatlich im Umfang von CHF 315.00 für J.________ und CHF 365.00 für H.________). Demnach besteht ab 1. August 2021 kein Manko mehr.

8.6.12 Zusammenfassend ist das Zweiturteil insofern abzuändern, als der Gesuchsteller ab Februar 2021 bis Dezember 2022 für J.________ einen Unterhaltsbeitrag von CHF 380.00 und für H.________ einen solchen von CHF 415.00 zu bezahlen hat. Ebenfalls in Abänderung des Zweiturteils ist im Sinne von Art. 286a ZGB festzuhalten, dass sich das Manko der Kinder von Februar bis Juli 2021 auf CHF 654.00 (CHF 292.00 Barunterhalt J.________ + CHF 232.00 Barunterhalt H.________ + CHF 130.00 Betreuungsunterhalt H.________), von August bis Dezember 2021 auf CHF 524.00 (CHF 292.00 Barunterhalt J.________ + CHF 232.00 Barunterhalt H.________ + CHF 0.00 Betreuungsunterhalt H.________) und von Januar bis Juli 2022 auf CHF 683.50 beläuft (CHF 316.75 Barunterhalt J.________ + CHF 366.75 Barunterhalt H.________ + CHF 0.00 Betreuungsunterhalt H.________).

9. Der Gesuchsteller rügt in verschiedener Hinsicht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz auf einige seiner Argumente nicht eingegangen sei und weil sie seine Eingabe vom 28. März 2022 zu Unrecht aus dem Recht gewiesen habe (act. 2 Rz 7 ff.).

9.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Begründung so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 146 II 335 E. 5.1, 145 III 324 E. 6.1, 142 III 433 E. 4.3.2, 141 III 28 E. 3.2.4, 133 III 439 E. 3.3; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 5A_1049/2020 vom 28. Mai 2021 E. 3.3.4 und 4A_128/2017 vom 12. Mai 2017 E. 5.3).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung des Rechtsmittels und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Urteil des Bundesgerichts 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.4 m.H.).

9.2 Dem angefochtenen Entscheid kann ohne Weiteres entnommen werden, weshalb die Vorinstanz das Abänderungsbegehren des Gesuchstellers abgewiesen hat. So war es dem Gesuchsteller offensichtlich auch möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Etwas anderes macht er denn auch nicht geltend. Eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs ist daher insofern nicht ersichtlich.

Ob das rechtliche Gehör des Gesuchstellers verletzt wurde, indem die Vorinstanz seine Eingabe vom 28. März 2022 (act. 1/8) aus dem Recht gewiesen hat, ohne den Parteien zuvor den Eintritt der Urteilsberatungsphase oder – in Einzelrichterfällen wie dem vorliegenden – den Eintritt des Novenverbots (zufolge Spruchreife und unmittelbar bevorstehender Entscheidfällung)

anzuzeigen (vgl. Art. 229 Abs. 3 ZPO; Willisegger, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 229 ZPO N 45 und 51; Brunner/Bieri, Zweiter Schriftenwechsel und Aktenschluss im summarischen Verfahren, in: dRSK, publiziert am 28. März 2018, Rz 16; Sogo/Naegeli, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 229 ZPO N 14; BGE 142 III 413 E. 2.2.5; Urteil des Bundesgerichts 5A_16/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.1), kann offenbleiben. Die Berufungsinstanz verfügt nämlich vorliegend über volle Kognition (Art. 310 ZPO). Die Vorbringen des Gesuchstellers in seiner Eingabe vom 28. März 2022 konnten auch im Berufungsverfahren eingebracht werden bzw. wurden eingebracht. Soweit entscheidrelevant wurden sie im Berufungsverfahren sodann auch berücksichtigt. Die Rückweisung würde bloss zu einer unnötigen Verfahrensverzögerung führen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz (dazu bereits E. 2.6) wäre auch nicht im Interesse des Gesuchstellers, da sein Antrag auf (Wieder-)Einführung der alternierenden Obhut gutgeheissen wird.

10. Der Antrag des Gesuchstellers, es sei festzustellen, dass bei den Kindern kein Mankofall gemäss Art. 286a ZGB mehr bestehe, soweit dies die Zeit vor der (Wieder-)Einführung der alternierenden Obhut betrifft (act. 2 Rz 22), ist teilweise – für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2022 – gutzuheissen (vgl. E. 8.6.11).

11. Der Gesuchsteller beantragt weiter, es seien "für alle Anträge direkt Vollstreckungsmassnahmen in Anwendung der Offizialmaxime zu definieren". Weshalb vorliegend direkt Vollstreckungsmassnahmen angeordnet werden müssten, ist nicht ersichtlich und wird vom Gesuchsteller auch nicht begründet. Der Antrag ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

12. Der Antrag des Gesuchstellers, es sei vorab in einem Teilentscheid über die Zuteilung der Obhut zu entscheiden (act. 26), wird hiermit gegenstandslos. Da eine Auftrennung des Verfahrens aber ohnehin nicht zu einer Vereinfachung, sondern zu einer Verkomplizierung und damit Erschwerung des Verfahrens geführt hätte, wäre sie ohnehin nicht zu rechtfertigen gewesen. Dies umso mehr, als über die vorliegende Berufung im summarischen Verfahren und somit ohnehin möglichst rasch zu entscheiden war.

13. Der Gesuchsteller stellte eine Vielzahl weiterer prozessualer Anträge, die zugunsten der Prozessbeschleunigung nicht alle bereits während des laufenden Verfahrens mittels prozessleitender Verfügung behandelt wurden. Der Vollständigkeit halber wird dies nachfolgend nachgeholt, soweit die Anträge vom Gesuchsteller begründet wurden.

13.1 Der Gesuchsteller beantragte, es sei den Kindern für das Berufungsverfahren ein Kinderprozessbeistand bzw. eine Kindesvertretung zu bestellen (act. 2 Rz 15).

Die Kindesvertretung bringt die Perspektive des Kindes bzw. der Kinder in den Prozess ein und wirkt darauf hin, dem Kindeswohl zum Durchbruch zu verhelfen. Zu ihren Aufgaben gehört es im Weiteren, die Kommunikation zwischen dem Kind und dem Gericht sicherzustellen und das Kind durch das Verfahren zu begleiten. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe muss die Kindesvertretung den persönlichen Kontakt zum betroffenen Kind pflegen und ein Vertrauensverhältnis zu ihm aufbauen, um seine Wünsche und Bedürfnisse zu eruieren (vgl. Michel/ Steck, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 299 ZPO N 18-21).

Welchen nennenswerten Vorteil die Einsetzung einer Kindervertretung J.________ und H.________ im vorliegenden Berufungsverfahren hätte verschaffen können, ist nicht ersichtlich. Den Wünschen von J.________ konnte mithilfe des beigezogenen Protokolls der Kinderanhörung im Scheidungsverfahren ausreichend Rechnung getragen werden. Insbesondere erweist sich die implizit geäusserte Sorge des Gesuchstellers, die Kinder könnten unter dem Druck der Gesuchsgegnerin Äusserungen machen, die nicht ihrem tatsächlichen Willen entsprechen, als unbegründet. Entsprechende Anzeichen sind nicht erkennbar, zumal sich J.________ mehrheitlich im Sinne des Gesuchstellers geäussert hat. H.________ hingegen war noch zu jung, um selbst angehört zu werden. Bei einem Kleinkind in seinem Alter wäre es auch einer Kindesvertreterin oder einem Kindesvertreter kaum möglich gewesen, seinen eigentlichen Willen zu eruieren und diesen vor Gericht zu vertreten. Ihr oder ihm wäre primär die Funktion eines "Dolmetschers" zwischen Kind und Gericht zugekommen (vgl. BGE 142 III 153 E. 5.2.3.1 in fine). Dies allein rechtfertigt die Einsetzung einer Kindesvertretung nicht. Der Antrag ist deshalb abzuweisen.

13.2 Weiter stellte der Gesuchsteller den Antrag, es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Ein Anspruch der Partei, persönlich und/oder mündlich angehört zu werden, kann sich unter besonderen Voraussetzungen und als Ausfluss des Anspruchs auf ein faires Verfahren ergeben. Auf diesem gründet die Pflicht des Gerichts, die Partei persönlich und mündlich anzuhören, wenn es unter den gegebenen Umständen entscheidend ist, dass das Gericht einen persönlichen Eindruck über die Partei gewinnen kann. Weil der Anspruch, persönlich angehört zu werden, nur unter bestimmten Bedingungen besteht, obliegt es der Partei, die sich darauf beruft, darzulegen, inwiefern es unter den gegebenen Umständen entscheidend ist, dass das Gericht einen persönlichen Eindruck als solchen über die Partei gewinnen kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_157/2021 vom 24. Februar 2022 E. 2.3.4).

Solche Gründe bringt der Gesuchsteller aber nicht vor. Er scheint vielmehr der – unzutreffenden – Auffassung zu sein, dass bei Kinderbelangen und insbesondere wenn Laienparteien involviert sind, stets eine mündliche Anhörung stattfinden müsse. Weder die Untersuchungsmaxime noch die richterliche Fragepflicht erfordern aber per se die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der Mehrwert einer mündlichen Berufungsverhandlung ist im vorliegenden Verfahren nicht erkennbar. Auch dieser Antrag ist folglich abzuweisen.

13.3 Wie bereits in den vorangegangenen Verfahren beantragt der Gesuchsteller schliesslich, der vorliegende Entscheid sei in der GVP zu publizieren (act. 2 Rz 18).

Die Publikation eines Entscheids in der Gerichts- und Verwaltungspraxis des Kantons Zug (GVP) liegt – wie dem Gesuchsteller im Übrigen bereits bekannt ist – im freien Ermessen des Abteilungspräsidenten und bildet nicht Gegenstand des Verfahrens. Auf den diesbezüglichen Antrag des Gesuchstellers ist deshalb nicht einzutreten.

14. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden.

14.1 Der Gesuchsteller obsiegt im Wesentlichen hinsichtlich der Obhutszuteilung und der Unterhaltsregelung, unterliegt jedoch in Bezug auf verschiedene Nebenanträge. Obwohl der Gesuchsteller demnach mehrheitlich obsiegt, rechtfertigt es sich vorliegend, die Gerichtskosten hälftig zu teilen und die Parteikosten wettzuschlagen. Dies nicht zuletzt, weil der Gesuchsteller mit immer wieder neuen Anträgen, neuen Argumenten und neuen Tatsachenbehauptungen massgebend dazu beigetragen hat, dass sich das Verfahren ausgesprochen aufwändig gestaltet hat (Art. 106 Abs. 2 und Art. 107 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 108 ZPO).

14.2 Die eherechtlichen Verfahren sind im kantonalen Verfahren als nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten zu behandeln. Gemäss § 13 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 KoV OG beträgt die Entscheidgebühr grundsätzlich CHF 1'600.00 bis CHF 10'000.00, wobei diese Gebühr im summarischen Verfahren bis zur Hälfte ermässigt werden kann (§ 13 Abs. 2 KoV OG). Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist ermessensweise auf CHF 4'000.00 festzusetzen. Nachdem beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, sind diese Kosten unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

14.3 Die Rechtsvertreter der Parteien sind für ihre notwendigen Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Massgebliches Kriterium für die Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters ist der geleistete zeitliche Aufwand (§ 14 Abs. 2 AnwT); dieser wird aufgrund der spezifizierten Aufstellung der Rechtsvertreter über ihre Tätigkeit festgesetzt (§ 14 Abs. 3 AnwT). Auf die Richtigkeit der Angaben über die aufgewendete Zeit in detaillierten Honorarnoten von unentgeltlichen Prozessbeiständen ist in der Regel abzustellen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob der geleistete Aufwand notwendig und angemessen war, ist doch nur der notwendige und angemessene Aufwand zu entschädigen (vgl. Urteil des Obergerichts Zug BZ 2018 91 vom 6. November 2018 E. 3).

Die Honorarnote von RA Dr.iur. B.________ ist angemessen, weshalb er mit CHF 5'224.20 (CHF 4'807.00 Honorar, CHF 43.70 Auslagen, CHF 373.50 Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. RA MLaw D.________ macht für die anwaltliche Tätigkeit im Berufungsverfahren einen Zeitaufwand von total 37,9 Stunden à CHF 220.00 pro Stunde sowie Auslagen von CHF 336.00 und eine Mehrwertsteuer von 7,7 % geltend. Dieser Arbeitsaufwand erscheint angesichts des Umfangs und der Schwierigkeit des Falles als übersetzt. Selbst die von der Rechtsvertreterin erwähnten "vielen im Selbstlauf getätigten Eingaben" des Gesuchstellers erforderten nicht einen solch hohen Aufwand. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Rechtsvertreterin der Gesuchsgegnerin im Berufungsverfahren gar ein wesentlich höherer Aufwand entstanden sein soll als im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. auch § 8 Abs. 1 AnwT). Ihre Honorarnote ist deshalb zu kürzen. Im Einzelnen ist der Aufwand für das Verfassen der 24-seitigen Berufungsantwort (wovon 3,5 Seiten die unentgeltliche Rechtspflege betreffen) von insgesamt 16 Stunden um rund einen Drittel auf 11 Stunden zu kürzen. Nicht berücksichtigt werden kann zudem der Posten "Aktenstudium Strafanzeige" (0,25 Stunden), da nicht ersichtlich ist, inwiefern er mit dem vorliegenden Verfahren zusammenhängt. Weiter ist auch ein Aufwand für das "Studium" der 20-seitigen Eingabe von RA Dr.iur. B.________ von zwei Stunden am 22. Juni 2022 nicht gerechtfertigt, wenn berücksichtigt wird, dass schliesslich für die Ausarbeitung der Stellungnahme nochmals insgesamt 8,75 Stunden geltend gemacht werden. Diese zwei Stunden können nicht berücksichtigt werden. Schliesslich ist die "Einsendung der Honorarnote" (0,25 Stunden) nicht zu entschädigen. Zusammengefasst ist der Aufwand um insgesamt 7,5 Stunden zu kürzen auf 30,4 Stunden, womit sich das angemessene und notwendige Honorar auf CHF 6'688.00 beläuft. Unter Hinzurechnung der geltend gemachten Auslagen von CHF 336.00 und der Mehrwertsteuer von 7,7 % resultiert eine Entschädigung von CHF 7'564.85.

15. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten sind nach demselben Schlüssel neu zu verteilen. Da der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin folglich keine Parteientschädigung mehr schuldet, wird seine Kritik an deren Höhe (act. 2 Rz 28) gegenstandslos.

Präsidialverfügung

1. Der Antrag des Gesuchstellers auf Bestellung einer Kindervertretung für J.________ und H.________ wird abgewiesen.

2. Der Antrag des Gesuchstellers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird abgewiesen.

3. Auf den Antrag des Gesuchstellers, der vorliegende Entscheid sei in der GVP zu publizieren, wird nicht eingetreten.

Urteilsspruch

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 30. März 2022 – soweit die Abänderung der Obhut, der Betreuungsregelung und der Unterhaltspflicht ab 1. Februar 2021 betreffend – aufgehoben.

2. Die geltende Regelung in Bezug auf die Obhut und die Betreuung der beiden Kinder J.________ und H.________ gemäss Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 20. August 2020 (ES 2019 559) sowie Dispositiv-Ziffer 1.2 des Urteils des Obergerichts Zug vom 11. November 2020 (Z2 2020 39) wird per 31. Dezember 2022 aufgehoben und wie folgt ersetzt:

2.1 Die Kinder J.________, geb. tt.mm.2016, und H.________, geb. tt.mm.2017, werden unter die alternierende Obhut beider Eltern gestellt. Die Kinder haben ihren Wohnsitz bei der Mutter.

2.2 Der Vater betreut die Kinder J.________ und H.________ wie folgt:

• jeden Mittwoch von 08.30 Uhr (während der Schulferien) bzw. Kindergarten-/Schulschluss (während der Schulzeit) bis Donnerstag, 08.30 Uhr bzw. Kindergarten-/Schulbeginn;

• jedes zweite Wochenende von Freitag, Kindergarten- bzw. Schulschluss bzw. 12.00 Uhr (falls die Kinder am Freitag keinen Kindergarten oder keine Schule haben), bis Montag, Kindergarten- oder Schulbeginn bzw. 08.00 Uhr (falls die Kinder keinen Kindergarten oder keine Schule haben);

• über die Weihnachtstage an einem Tag von 10.00 Uhr mit anschliessender Übernachtung bis 10.00 Uhr. Das Weihnachtsfeiertagsrecht ist unter den Parteien frühzeitig, mindestens einen Monat im Voraus abzusprechen. Für den Fall, dass sich die Parteien nicht auf den Tag einigen können, kommt dem Gesuchsteller in Jahren mit ungerader Jahreszahl und der Gesuchsgegnerin in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht zu.

• Fällt das Besuchswochenende des Gesuchstellers auf Ostern, so ist dieser berechtigt und verpflichtet, die Kinder J.________ und H.________ von Donnerstag, Kindergarten- bzw. Schulschluss bzw. 12.00 Uhr (falls die Kinder am Donnerstag keinen Kindergarten oder keine Schule haben), bis Dienstag, Kindergarten- oder Schulbeginn bzw. 08.00 Uhr (falls die Kinder am Dienstag keinen Kindergarten oder keine Schule haben), zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.

• Fällt das Besuchswochenende des Gesuchstellers auf Auffahrt, so ist dieser berechtigt und verpflichtet, die Kinder von Mittwoch, Kindergarten- bzw. Schulschluss bzw. 12.00 Uhr (falls die Kinder am Mittwoch keinen Kindergarten oder keine Schule haben), bis Montag, Kindergarten- oder Schulbeginn bzw. 08.00 Uhr (falls die Kinder am Montag keinen Kindergarten oder keine Schule haben), zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.

• Fällt das Besuchswochenende des Gesuchstellers auf Pfingsten, so ist dieser berechtigt und verpflichtet, die Kinder von Freitag, Kindergarten- bzw. Schulschluss bzw. 12.00 Uhr (falls die Kinder am Freitag keinen Kindergarten oder keine Schule haben), bis Dienstag, Kindergarten- oder Schulbeginn bzw. 08.00 Uhr (falls die Kinder am Dienstag keinen Kindergarten oder keine Schule haben), zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.

• Die übrigen gesetzlichen Feiertage des Kantons Zürich verbringen die Kinder jeweils bei demjenigen Elternteil, bei dem sie sich gemäss dem regulären Turnus befinden.

2.3 In der übrigen Zeit werden die Kinder von der Mutter betreut.

2.4 Beide Eltern werden berechtigt und verpflichtet, mit den Kindern J.________ und H.________ pro Jahr je fünf Wochen Ferien zu verbringen, maximal je zwei Wochen am Stück, wobei das Ferienrecht unter den Parteien mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen ist. Falls sich die Parteien nicht auf ein Datum einigen können, kommt dem Gesuchsteller in Jahren mit ungerader Jahreszahl und der Gesuchsgegnerin in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht zu.

2.5 Die Kinder sind – ausser nach der Schule oder dem Kindergarten – verpflegt zu übergeben. Sie sind jeweils vom Gesuchsteller zu bringen und zu holen.

3. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Obergerichts Zug vom 11. November 2020 (Z2 2020 39) werden die Unterhaltsbeiträge ab 1. Februar 2021 wie folgt festgesetzt:

3.1 Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an deren Unterhalt und denjenigen der Kinder J.________ und H.________ vom 1. Februar 2021 bis 31. Dezember 2022 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 795.00 zzgl. allfälliger Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats und aufgeteilt wie folgt:

- Für J.________: CHF 380.00 (Barunterhalt)

- Für H.________: CHF 415.00 (Barunterhalt)

CHF 0.00 (Betreuungsunterhalt)

- Für die Gesuchsgegnerin: CHF 0.00 (ehelicher Unterhalt).

Im Sinne von Art. 286a ZGB wird festgestellt, dass mit dem Unterhaltsbeitrag der gebührende Unterhalt der Kinder J.________ und H.________ nicht gedeckt ist. Vom 1. Februar bis 31. Juli 2021 fehlt monatlich ein Betrag von CHF 654.00 (CHF 292.00 Barunterhalt J.________ + CHF 232.00 Barunterhalt H.________ + CHF 130.00 Betreuungsunterhalt H.________), vom 1. August bis 31. Dezember 2021 ein solcher von CHF 524.00 (CHF 292.00 Barunterhalt J.________ + CHF 232.00 Barunterhalt H.________) und vom 1. Januar bis 31. Juli 2022 ein solcher von CHF 683.50 (CHF 316.75 Barunterhalt J.________ + CHF 366.75 Barunterhalt H.________).

3.2 Ab 1. Januar 2023 schulden sich die Parteien gegenseitig keine Unterhaltsbeiträge mehr.

Bezüglich der regelmässigen Kosten von J.________ und H.________ gilt ab 1. Januar 2023:

- die Krankenkassenprämien (KVG, VVG) werden von der Mutter bezahlt;

- die Drittbetreuungskosten werden von demjenigen Elternteil bezahlt, in dessen Betreuungszeit die Drittbetreuung fällt;

- die übrigen, regelmässig anfallenden Kosten (namentlich Nahrung, Körperpflege, Kleider und Wäsche, Taschengeld, Hobbys etc.) werden von demjenigen Elternteil bezahlt, der die Kinder zum Zeitpunkt, zu dem die Kosten anfallen (inkl. Ferien und Feiertage), betreut.

4. Die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 30. März 2022 werden wie folgt geändert (Änderungen kursiv):

2. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt:

CHF 2'000.00 Entscheidgebühr

Die Gerichtskosten werden im Umfang von CHF 1'000.00 dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet. Der zu viel bezahlte Betrag von CHF 1'000.00 wird ihm von der Gerichtskasse zurückerstattet.

Im Umfang von CHF 1'000.00 werden die Gerichtskosten der Gesuchsgegnerin auferlegt und einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Gesuchsgegnerin ist zur Nachzahlung ihres Anteils verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

RA MLaw D.________ wird mit CHF 7'655.30 (CHF 6'829.00 Honorar, CHF 279.00 Auslagen, CHF 547.30 Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Im Umfang der Zahlung geht die Entschädigungsforderung auf den Kanton Zug über. Die Gesuchsgegnerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.

5. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der angefochtene Entscheid wird bestätigt.

6. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 4'000.00 wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt und einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien sind zur Nachzahlung ihres Anteils verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind.

7. Die Parteikosten für das Berufungsverfahren werden wettgeschlagen.

7.1 RA Dr.iur. B.________ wird mit CHF 5'224.20 (CHF 4'807.00 Honorar, CHF 43.70 Auslagen, CHF 373.50 Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Im Umfang der Zahlung geht die Entschädigungsforderung auf den Kanton Zug über. Der Gesuchsteller ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist.

7.2 RA MLaw D.________ wird mit CHF 7'564.85 (CHF 6'688.00 Honorar, CHF 336.00 Auslagen, CHF 540.85 Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Im Umfang der Zahlung geht die Entschädigungsforderung auf den Kanton Zug über. Die Gesuchsgegnerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.

8. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

9. Mitteilung an:

- Parteien (an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels der gesuchsgegnerischen Eingabe vom 16. November 2022 [act. 34])

- Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES 2021 43)

- Gerichtskasse (im Dispositiv)

Obergericht des Kantons Zug

II. Zivilabteilung

Dr.iur. A. Staub

MLaw K. Fotsch

Abteilungspräsident

Gerichtsschreiberin

versandt am:

Art. 276 ZPOart. 276 CPCart. 276 CPC

Art. 286a ZGBart. 286a CCart. 286a CC

Art. 108 ZPOart. 108 CPCart. 108 CPC

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

Art. 286a ZGBart. 286a CCart. 286a CC

Art. 286a ZGBart. 286a CCart. 286a CC

5A_962/2020

§ 19 GOG

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

BGE 144 III 349ATF 144 III 349DTF 144 III 349

5A_702/2020

5A_1037/2019

BGE 128 III 411ATF 128 III 411DTF 128 III 411

BGE 130 I 180ATF 130 I 180DTF 130 I 180

Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC

BGE 120 II 229ATF 120 II 229DTF 120 II 229

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

5A_598/2019

BGE 142 III 413ATF 142 III 413DTF 142 III 413

BGE 138 III 374ATF 138 III 374DTF 138 III 374

Art. 56 ZPOart. 56 CPCart. 56 CPC

Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC

5A_350/2019

5A_342/2020

Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC

Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC

Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC

5A_342/2022

4A_129/2019

5A_424/2018

Art. 176 ZGBart. 176 CCart. 176 CC

Art. 179 ZGBart. 179 CCart. 179 CC

BGE 141 III 376ATF 141 III 376DTF 141 III 376

5A_157/2021

5A_100/2021

5A_951/2020

BGE 142 III 518ATF 142 III 518DTF 142 III 518

Art. 276 ZPOart. 276 CPCart. 276 CPC

Art. 179 ZGBart. 179 CCart. 179 CC

Art. 276 ZPOart. 276 CPCart. 276 CPC

Art. 276 ZPOart. 276 CPCart. 276 CPC

5A_547/2012

BGE 137 III 604ATF 137 III 604DTF 137 III 604

Art. 229 ZPOart. 229 CPCart. 229 CPC

5A_428/2014

Art. 179 ZGBart. 179 CCart. 179 CC

BGE 137 V 210ATF 137 V 210DTF 137 V 210

BGE 140 III 24ATF 140 III 24DTF 140 III 24

5A_106/2016

BGE 142 III 498ATF 142 III 498DTF 142 III 498

5A_723/2019

BGE 147 III 121ATF 147 III 121DTF 147 III 121

5A_367/2020

5A_629/2019

5A_345/2020

5A_345/2020

BGE 142 III 612ATF 142 III 612DTF 142 III 612

5A_222/2021

5A_67/2021

5A_589/2021

BGE 147 III 121ATF 147 III 121DTF 147 III 121

5A_67/2021

5A_367/2020

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Art. 25 ZGBart. 25 CCart. 25 CC

5A_831/2018

Art. 286 ZGBart. 286 CCart. 286 CC

BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265

BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265

Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF

5A_311/2019

Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF

§ 9 SHV

BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265

5A_115/2022

5A_306/2018

5A_994/2018

5A_311/2019

BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265

Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF

BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265

5A_962/2020

Art. 24 BVart. 24 Cst.art. 24 Cost.

Art. 10 BVart. 10 Cst.art. 10 Cost.

Art. 10 BVart. 10 Cst.art. 10 Cost.

Art. 327b ORart. 327b COart. 327b CO

Art. 327b ORart. 327b COart. 327b CO

§ 5 IPVG

§ 1 IPVV

§ 6 IPVG

§ 33 StG

§ 11 IPVG

§ 19 SHG

§ 20 SHG

§ 7 IPVG

Art. 273 ZGBart. 273 CCart. 273 CC

Art. 273 ZGBart. 273 CCart. 273 CC

5A_263/2020

Art. 179 ZGBart. 179 CCart. 179 CC

Art. 286a ZGBart. 286a CCart. 286a CC

Art. 286a ZGBart. 286a CCart. 286a CC

Art. 286a ZGBart. 286a CCart. 286a CC

Art. 276 ZGBart. 276 CCart. 276 CC

BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265

5A_337/2022

5A_727/2018

5A_20/2017

5A_727/2018

Art. 286a ZGBart. 286a CCart. 286a CC

BGE 146 II 335ATF 146 II 335DTF 146 II 335

BGE 145 III 324ATF 145 III 324DTF 145 III 324

BGE 142 III 433ATF 142 III 433DTF 142 III 433

BGE 141 III 28ATF 141 III 28DTF 141 III 28

BGE 133 III 439ATF 133 III 439DTF 133 III 439

5A_1049/2020

4A_128/2017

4A_453/2016

Art. 229 ZPOart. 229 CPCart. 229 CPC

Art. 229 ZPOart. 229 CPCart. 229 CPC

Art. 229 ZPOart. 229 CPCart. 229 CPC

BGE 142 III 413ATF 142 III 413DTF 142 III 413

5A_16/2016

Art. 310 ZPOart. 310 CPCart. 310 CPC

Art. 286a ZGBart. 286a CCart. 286a CC

Art. 299 ZPOart. 299 CPCart. 299 CPC

BGE 142 III 153ATF 142 III 153DTF 142 III 153

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Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 108 ZPOart. 108 CPCart. 108 CPC

§ 13 KoV OG

§ 15 KoV OG

§ 13 KoV OG

Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC

§ 14 AnwT

§ 14 AnwT

§ 8 AnwT

Art. 286a ZGBart. 286a CCart. 286a CC

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 98 BGGart. 98 LTFart. 98 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 103 BGGart. 103 LTFart. 103 LTF