Z2 2022 34
Markenrecht / Vertragsrecht / UWG
24. Oktober 2022Deutsch113 min
1. A.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) und C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) heirateten am tt.mm.2013 vor dem Zivilstandsamt E.________. Aus ihrer Ehe sind die Kinder K.________, geb. tt.mm.2015, und L.________, geb. tt.mm.2017, hervorgegangen.
Source zg.ch
II. Zivilabteilung
Z2 2022 34
Oberrichter Dr.iur. A. Staub, Abteilungspräsident
Oberrichter lic.iur. P. Huber
Oberrichter lic.iur. St. Scherer
Gerichtsschreiberin MLaw K. Fotsch
Urteil vom 28. Oktober 2022
in Sachen
A.________,
vertreten durch Fürsprecher lic.iur. B.________,
Gesuchstellerin und Berufungsklägerin,
gegen
C.________,
vertreten durch RA lic.iur. D.________,
Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter,
betreffend
Eheschutzmassnahmen gemäss Art. 172 ff. ZGB
(Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 8. Juni 2022)
Rechtsbegehren
Gesuchstellerin und Berufungsklägerin
1. Ziffern 2.2., 2.3., 2.4., 3., 4. und 6. des angefochtenen Entscheids des Einzelrichters des Kantonsgerichts Zug [seien] aufzuheben.
2. In Gutheissung der Berufung sei
a) die Angelegenheit zu neuem materiellen Entscheid nach Ergänzung des Beweisverfahrens (insbesondere bezüglich des persönlichen Verkehrs) zurückzuweisen;
b) eventuell
(2.2)
a) Der Vater wird verpflichtet, eine Therapie zu besuchen, um die Probleme in seiner Beziehung zu seinen Kindern K.________ und L.________ zu behandeln.
b) Bis zum erfolgreichen Abschluss der Therapie wird dem Vater das Recht auf Erinnerungskontakte mit den Kindern eingeräumt (kurzfristiger Besuch alle sechs Wochen).
c) Der Vater hat das Recht, nach erfolgreichem Abschluss eine Neuregelung des Besuchs- und Ferienrechts zu beantragen, sofern sich die Parteien nicht untereinander darüber einigen können.
(2.3) (Ersatzlos aufzuheben)
(2.4) und
(3.) Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder K.________ und L.________ und ihren persönlichen Unterhalt rückwirkend ab 1. Juli 2021 mindestens folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger Familienzulagen zu bezahlen:
CHF 17'836.00 (inkl. Steuern von CHF 1'050.00) bis 31. August 2023, alsdann CHF 15'000.00, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats, soweit es sich um zukünftige Unterhaltsbeiträge handelt,
wobei je Kind CHF 5'000.00 Barunterhalt
sowie ein Betreuungsunterhalt von CHF 6'000.00,
und die nach Festlegung von Bar- und Betreuungsunterhalt verbleibende Differenz zum Betrag von CHF 17'836.00 bzw. CHF 15'000.00 als Beitrag an den Unterhalt der Gesuchstellerin.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 7,7% MwSt.) zu Lasten des Gesuchsgegners/Berufungsbeklagten.
Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter
1. Die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin/Berufungsklägerin.
Sachverhalt
Sachverhalt
1. A.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) und C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) heirateten am tt.mm.2013 vor dem Zivilstandsamt E.________. Aus ihrer Ehe sind die Kinder K.________, geb. tt.mm.2015, und L.________, geb. tt.mm.2017, hervorgegangen.
2.1 Mit Eingabe vom 10. September 2021 reichte die Gesuchstellerin gegen den Gesuchsgegner beim Kantonsgericht Zug, Einzelrichter, das vorliegende Eheschutzgesuch ein (Vi act. 1). Der Gesuchsgegner nahm mit Eingabe vom 15. Oktober 2021 Stellung (Vi act. 8).
2.2 Der Einzelrichter forderte die Parteien am 21. Oktober 2021 zur Urkundenedition auf und befragte sie am 26. November 2021 persönlich zur Sache (Vi act. 9-10; Vi act. 23 und 34). Am 11. Februar 2022 reichte die Gesuchstellerin eine Replik und am 17. März 2022 der Gesuchsgegner eine Duplik ein (Vi act. 42 und 49). Am 6. Mai 2022 fand die Anhörung der Kinder K.________ und L.________ statt (Vi act. 56).
2.3 Am 8. Juni 2022 fällte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug folgenden Entscheid (act. 1/1; ES 2021 566):
" 1. Es wird festgestellt, dass die Parteien berechtigt sind, den gemeinsamen Haushalt für unbestimmte Dauer aufzuheben, und bereits seit dem 1. November 2019 getrennt leben.
2.1 Die Kinder K.________, geb. tt.mm.2015, und L.________, geb. tt.mm.2017, werden unter die Obhut der Mutter gestellt.
2.2 Der Vater wird berechtigt und verpflichtet, die Kinder K.________ und L.________ auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen:
• ab Rechtskraft des Eheschutzentscheids bis zum 30. September 2022 an jedem zweiten Sonntag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr;
• ab 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2022 und unter der Voraussetzung, dass der Beistand die Ausweitung des Besuchsrechts empfiehlt, jedes Wochenende, abwechselnd am Samstag oder Sonntag (beginnend mit einem Samstag), von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr;
• ab 1. Januar 2023 bis 30. April 2023 und unter der Voraussetzung, dass der Beistand die Ausweitung des Besuchsrechts empfiehlt, jedes zweite Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr;
• ab 1. Mai 2023 und unter der Voraussetzung, dass der Beistand die Ausweitung des Besuchsrechts empfiehlt, jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr.
Während der Feiertage erfolgt die Betreuung der Kinder durch den Vater wie folgt:
• in Jahren mit gerader Jahreszahl am 24. Dezember, von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr, sowie am Ostermontag, von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr;
• in Jahren mit ungerader Jahreszahl am 25. Dezember, von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr, und am Ostersonntag, von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
Weiter betreut er die Kinder ab dem 1. Mai 2023 und unter der Voraussetzung, dass der Beistand ein Ferienrecht empfiehlt, während drei Wochen pro Jahr in den Schulferien, wobei die Ferien zwischen den Eltern jeweils drei Monate im Voraus abzusprechen sind. Können sie sich über die Aufteilung der Ferien nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit ungerader Jahreszahl und der Mutter in Jahren mit gerader das Recht zu, die eigenen drei Ferienwochen zu bestimmen, während der jeweils andere Elternteil anschliessend aus der übrigen Zeit seine eigenen drei Ferienwochen mit den Kindern wählen kann.
2.3 Für die Kinder K.________ und L.________ wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird darum ersucht, den Beistand zu bestellen und diesem insbesondere die folgenden Aufgaben zu übertragen:
• die Sicherstellung der Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts gemäss Ziff. 2.2;
• die Festlegung der Art und Weise der Kinderübergabe;
• die Vermittlung bei Konflikten bei der Ausübung des persönlichen Verkehrs;
• die Unterstützung der Parteien in der Sorge um ihr Kind.
Allfällige Kosten der Beistandschaft sind von den Parteien je zur Hälfte zu übernehmen.
2.4 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder K.________ und L.________ folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats, soweit es sich um zukünftige Unterhaltsbeiträge handelt:
• rückwirkend ab dem 1. Juli 2021 bis 31. Januar 2023:
für K.________ CHF 1'798.00 Barunterhalt
für L.________ CHF 1'673.00 Barunterhalt
CHF 5'142.00 Betreuungsunterhalt
• ab dem 1. Februar 2023 bis 31. Mai 2025:
für K.________ CHF 2'845.00 Barunterhalt
für L.________ CHF 2'713.00 Barunterhalt
CHF 1'295.00 Betreuungsunterhalt
• ab dem 1. Juni 2025 bis 30. Juni 2027:
für K.________ CHF 3'012.00 Barunterhalt
für L.________ CHF 2'680.00 Barunterhalt
CHF 1'295.00 Betreuungsunterhalt
• ab dem 1. Juli 2027 bis 31. Juli 2030:
für K.________ CHF 2'979.00 Barunterhalt
für L.________ CHF 2'847.00 Barunterhalt
CHF 1'295.00 Betreuungsunterhalt
• ab dem 1. August 2030:
für K.________ CHF 2'378.00 Barunterhalt
für L.________ CHF 2'917.00 Barunterhalt
3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an deren Unterhalt folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats, soweit es sich um zukünftige Unterhaltsbeiträge handelt:
• ab dem 1. Juni 2021 bis 31. Januar 2023: CHF 1'160.00
• ab dem 1. Februar 2023 bis 31. Mai 2025: CHF 1'921.00
• ab dem 1. Juni 2025 bis 30. Juni 2027: CHF 1'854.00
• ab dem 1. Juli 2027 bis 31. Juli 2030: CHF 1'787.00
• ab dem 1. August 2030: CHF 616.00
4. Es wird festgestellt, dass die Gesuchstellerin an die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv Ziffer 2.4 und 3 vom 1. Juli 2021 bis 31. März 2022 bereits Zahlungen im Umfang von CHF 100'954.20 erhalten hat. Der Gesuchsgegner wird berechtigt, die Zahlungen im Umfang von CHF 100'954.00 von den in Ziffer 2.4 und 3 festgesetzten Unterhaltsbeiträgen der entsprechenden Zeitperiode in Abzug zu bringen.
5. Die eheliche Wohnung an der ________ (Adresse) wird für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin und den Kindern zur alleinigen Benützung zugewiesen.
6. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen.
7. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt:
CHF
10'000.00
Entscheidgebühr
Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 7'000.00 verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 3'000.00 wird vom Gesuchsgegner nachgefordert. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 2'000.00 zu ersetzen.
8. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
[Rechtsmittel / Mitteilungen] "
3.1 Gegen diesen Entscheid reichte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 28. Juni 2022 (Posteingang: 1. Juli 2022) Berufung beim Obergericht des Kantons Zug mit dem eingangs genannten Rechtsbegehren ein (act. 1).
3.2 Mit Präsidialverfügung vom 3. Juli 2022 wurde die Gesuchstellerin aufgefordert, für die voraussichtlichen Gerichtskosten des Berufungsverfahrens einen Kostenvorschuss von einstweilen CHF 10'000.00 zu bezahlen (act. 3). Am 21. Juli 2022 ersuchte die Gesuchstellerin um Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den Gesuchsgegner, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und subeventualiter um ratenweise Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses (act. 5). Mit Präsidialverfügung vom 26. Juli 2022 wurde der Gesuchstellerin die ratenweise Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses gestattet, im Übrigen wurden aber ihre Anträge auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses und eventualiter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfahren VA 2022 91) abgewiesen (act. 6).
3.3 In der Berufungsantwort vom 8. August 2022 stellte der Gesuchsgegner seinerseits das eingangs genannte Rechtsbegehren (act. 7).
3.4 Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Die Gesuchstellerin reichte jedoch (innert antragsgemäss angesetzter Frist) am 29. August 2022 in Ausübung ihres unbedingten Replikrechts eine weitere Eingabe ein (act. 10).
Erwägungen
Erwägungen
1.
Im vorliegenden Berufungsverfahren sind noch das Besuchs- und Ferienrecht des Gesuchsgegners bzw. die Regelung des persönlichen Verkehrs (dazu E. 3), die angeordnete Beistandschaft (E. 4) sowie der Kindes- und der Ehegattenunterhalt samt den bereits geleisteten, in Abzug zu bringenden Zahlungen (E. 5-9) strittig.
Dispositiv
Nicht angefochten ist die Berechtigung zum Getrenntleben und das Datum des Getrenntlebens (Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids), die Zuteilung der Obhut an die Gesuchstellerin (Dispositiv-Ziffer 2.1) sowie die Zuweisung der ehelichen Wohnung an die Gesuchstellerin und die Kinder (Dispositiv-Ziffer 5). Diese Punkte bilden demnach nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens.
2. In prozessualer Hinsicht ist sodann Folgendes anzumerken:
2.1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsverfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss die Berufungsklägerin aufzeigen, inwiefern und weshalb sie den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzukommen, genügt es nicht, wenn die Berufungsklägerin lediglich auf ihre Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss sie im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die sie beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen ihre Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, sodass sie von der Berufungsinstanz einfach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_598/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 3.1, insbesondere auf BGE 142 III 413 E. 2.2.2 und 138 III 374 E. 4.3.1).
Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraus-setzung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt die Berufungsinstanz darauf nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungs-gerichts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1 und 5A_342/2020 vom 4. März 2021 E. 3.3).
2.2 Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin überprüfen. Dies bedeutet aber nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten ist, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 142 III 413 E. 2.2.4).
2.3 Neue Vorbringen sind im Berufungsverfahren grundsätzlich nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Danach sind neue Tatsachen und Beweismittel nur noch zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Art. 296 ZPO statuiert jedoch für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend unter anderem zu beurteilen sind – den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, die der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien auch im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen. Die Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO gilt somit nicht, sofern und soweit Kinderbelange zu beurteilen sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Dies gilt im vorliegenden Fall nebst den Fragen rund um das Besuchsrecht insbesondere auch für die Leistungsfähigkeit und den Bedarf der Parteien. Diese sind sowohl für den Kindes- wie auch für den ehelichen Unterhalt massgebend und die jeweiligen Unterhaltsbeiträge können nicht unabhängig voneinander festgesetzt werden (vgl. BGE 147 III 301 E. 2.2).
Der Untersuchungsgrundsatz entbindet die Parteien indessen nicht von ihrer aktiven Mitwirkungspflicht sowie der Behauptungs- und Substanziierungslast. Es bleibt Aufgabe der Ehegatten, dem Richter das in Betracht kommende Tatsachenmaterial zu unterbreiten, die Beweismittel zu bezeichnen und die für die Ermittlung des Sachverhalts notwendigen Beweise im Rahmen des Zumutbaren beizubringen (Urteile des Bundesgerichts 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 3.3 und 5A_833/2012 vom 30. Mai 2013 E. 3.1; BGE 128 III 411 E. 3.2.1, bestätigt in: BGE 130 I 180 E. 3.2).
2.4 Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin in der Berufungsschrift über weite Strecken die vorinstanzlichen Erwägungen, die sie beanstandet, nicht bezeichnet und die Aktenstücke, auf denen ihre Kritik beruht, nicht nennt. Ausserdem setzt sich die Gesuchstellerin in der Berufung zuweilen gar nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, sondern erhebt pauschale Einwände (vgl. etwa act. 1 S. 24 Ziff. 10d: "hier liegen auch weit überdurchschnittliche Einkommensverhältnisse vor […], was bei der Bestimmung des gebührenden Unterhalts […] zu berücksichtigen ist"). Insoweit ist auf die Berufung nicht einzutreten. Auf die betreffenden Passagen wird nachfolgend eingegangen.
3. Die Gesuchstellerin stört sich zunächst am von der Vorinstanz angeordneten Besuchs- und Ferienrecht. Sie verlangt die Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem materiellen Entscheid nach Ergänzung des Beweisverfahrens, eventualiter dass der Gesuchsgegner verpflichtet werde, eine Therapie zu besuchen, ihm bis zum erfolgreichen Abschluss dieser Therapie bloss das Recht auf Erinnerungskontakte (kurzfristiger Besuch alle sechs Wochen) eingeräumt werde und er nach erfolgreichem Abschluss der Therapie eine Neuregelung des Besuchs- und Ferienrechts beantragen könne (act. 1 S. 2).
3.1 Die Vorinstanz begründete das von ihr festgelegte, aufbauende Besuchsrecht zusammengefasst wie folgt:
3.1.1 Die Parteien seien sich einig, dass der Gesuchsgegner die Kinder im Mai 2021 das letzte Mal gesehen habe. Damit hätten K.________ und L.________ das letzte Jahr fast ausschliesslich mit der Gesuchstellerin verbracht, während sie zum Gesuchsgegner nur wenig und zuletzt fast gar keinen Kontakt gehabt hätten. Zwischen dem Gesuchsgegner sowie K.________ und L.________ habe sich eine erhebliche Entfremdung eingestellt, welche sich unter anderem darin zeige, dass die Kinder Kontakte zu ihrem Vater strikt ablehnen würden. Diese Entwicklung und die gegenseitigen massiven Schuldzuweisungen würden deutlich machen, dass die Eltern ausserstande seien, den aus entwicklungspsychologischer Sicht wichtigen Kontakt der Kinder zu ihrem Vater zu gewährleisten. Dabei sei nicht entscheidend, ob der Gesuchsgegner sein Besuchsrecht in der Vergangenheit nicht wahrgenommen oder die Gesuchstellerin die Ausübung des Besuchsrechts vereitelt habe. Die Parteien seien sich zumindest darin einig, dass es zu begrüssen wäre, wenn zukünftig Besuchstage stattfinden könnten und dem Gesuchsgegner aus diesem Grund ein Besuchsrecht einzuräumen sei. Es sei denn auch nicht erstellt, dass sich der Gesuchsgegner von seinen Kindern abgewendet habe, weil sie ihm gleichgültig wären oder er sich nicht um sie kümmern möchte. Genauso wenig seien die Vorwürfe der Gesuchstellerin an den Gesuchsgegner im Zusammenhang mit den Verhaltensauffälligkeiten der Kinder belegt. Hinzu komme, dass das Besuchsrecht auch ein Pflichtrecht sei, das zum Wohl und der förderlichen Entwicklung eines Kindes ausgeübt werden solle. Denn nur das Besuchsrecht erlaube den Aufbau einer persönlichen Eltern-Kind-Beziehung. Unter der gegebenen Situation und der Tatsache, dass das Besuchsrecht nur als ultima ratio entzogen werden solle, liege mithin kein Entzugsgrund nach Art. 274 Abs. 2 ZGB vor. Dem Gesuchsgegner sei somit grundsätzlich ein Besuchsrecht zu gewähren (act. 1/1 E. 8.2.1).
3.1.2 Eine Einschränkung des Besuchsrechts sei dann angebracht, wenn aufgrund der tatsächlichen Umstände davon auszugehen sei, dass die Gewährung des üblichen Besuchsrechts das Kindeswohl gefährde. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Bei den Anschuldigungen der Gesuchstellerin betreffend das Verhalten des Gesuchsgegners gegenüber den Kindern handle es sich um bestrittene Parteibehauptungen. Diese seien nicht glaubhaft gemacht worden. Eine Aussetzung des Besuchsrechts alleine wegen der ablehnenden Haltung der Kinder gegenüber dem Gesuchsgegner wäre zudem unverhältnismässig, dies insbesondere auch vor dem Hintergrund der grundsätzlich fast übereinstimmenden Anträge der Parteien. Daran ändere auch das Verhalten von K.________ und L.________ an der Kinderanhörung vom 6. Mai 2022 nichts. Dieses zeige aber, dass der nach wie vor andauernde und ungelöste Elternkonflikt sich negativ auf die Kinder auswirke und diese unter der momentanen Situation leiden würden. Den Eltern sollte die künftige Regelung des Besuchsrechts Anreiz sein, ihre Kooperationsbereitschaft und Kooperationsfähigkeit massgebend zu verbessern, um den Kindern eine ruhige und behütete Entwicklung zu ermöglichen. Im Rahmen der Erziehung sollte mit dem Ziel auf die Kinder eingewirkt werden, psychologische Widerstände gegen den andern Elternteil abzubauen und eine positive Einstellung zu gewinnen. Im Vordergrund stehe die motivierende Vorbereitung der Kinder auf die Besuchskontakte und die Aufgabe der Eltern, die Kinder nicht in Loyalitätskonflikte zu bringen. Wenn das Besuchsrecht, wie im vorliegenden Fall, über längere Zeit nicht ausgeübt worden sei bzw. nicht habe ausgeübt werden können, sei es angezeigt, die notwendige Vertrauensbasis zum Kind behutsam und sukzessive wiederherzustellen. Aufgrund des mehr als einjährigen Kontaktunterbruchs sei das Besuchsrecht daher zunächst nur stundenweise und ohne Übernachtung mit einer kontinuierlichen Ausdehnung anzuordnen, bis es den üblichen Umfang erreiche – dies, um die Kinder nicht zu überfordern (act. 1/1 E. 8.2.2).
3.2 Die Gesuchstellerin rügt, sie und die Kinder würden familiäre bzw. verwandtschaftliche Beziehungen einzig zu den Eltern der Gesuchstellerin und ihren Geschwistern und deren Kindern pflegen. Diese Personen lebten alle im F.________. Hier würden die Kinder ein intaktes Familienleben auf dem Bauernhof erleben. Mit der angeordneten Besuchsrechtsregelung werde der Gesuchstellerin und den Kindern diese Möglichkeit genommen, da sie nicht an einem Tag hinfahren und gleich wieder zurückfahren könnten (act. 1 S. 6 Ziff. 1b).
Dieser Einwand ist unbegründet. Die Vorinstanz ordnete nämlich ausschliesslich während einer dreimonatigen Phase – vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2022 – ein Besuchsrecht des Gesuchsgegners an jedem Wochenende, entweder an einem Samstag oder einem Sonntag, an. Inwiefern es dem Kindeswohl entgegenlaufen soll, wenn die Kinder während bloss drei Monaten an Wochenenden nicht zwei Tage am Stück ins F.________ fahren können, legt die Gesuchstellerin nicht dar und ist nicht erkennbar. Ohnehin übersieht die Gesuchstellerin, dass sie gemäss der vorinstanzlichen Besuchsrechtsregelung die Kinder unter der Woche betreut und während dieser drei Monate auch Schulferien sind, in denen sie mit den Kindern ins F.________ fahren kann. An dieser dreimonatigen Phase, während welcher der Gesuchsgegner die Kinder jedes Wochenende alternierend am Samstag oder Sonntag zu oder mit sich auf Besuch nehmen kann, ist daher nichts zu ändern.
3.3 Die Gesuchstellerin rügt weiter, die beiden Kinder hätten "panische Angst", mit dem Gesuchsgegner mitzugehen oder überhaupt nur mit diesem allein zusammen zu sein. Der Gesuchsgegner flippe jeweils völlig aus, wenn die Kinder nicht gerade das und sofort tun würden, was er sich vorstelle. Die Gesuchstellerin fragt sich, wie sie dieses seit Geburt der Kinder bestehende Desinteresse des Gesuchsgegners an den Kindern "belegen" könne, wie dies die Vorinstanz in E. 8.2.1 fordere, wenn die Befragung von Personen (G.________, H.________), die dies aufgrund ihres häufigen Kontaktes mit den Parteien selber hätten feststellen können, einfach abgelehnt werde (act. 1 S. 7 ff. Ziff. 2c).
3.3.1 Dieser Einwand ist unbegründet. Selbst ein angeblich seit der Geburt bestehendes Desinteresse an den Kindern würde das Aussetzen des Besuchsrechts nicht rechtfertigen. Die Kinder sind inzwischen älter geworden, vor dem Getrenntleben sahen sich die Kinder und der Gesuchsgegner praktisch täglich und unbestrittenermassen unternahm der Gesuchsgegner auch Ausflüge mit den Kindern (Vi act. 27 Ziff. 1). Ein Desinteresse würde im Übrigen auch nicht dazu führen, dass, wie von der Gesuchstellerin beantragt, vorerst nur Erinnerungskontakte anzuordnen wären. Erinnerungskontakte sind die letzte Alternative zum vollständigen Kontaktabbruch. Bei Erinnerungskontakten befinden sich der besuchsberechtigte Elternteil und die Kinder an einem neutralen Ort und berichten einer Fachperson über die wichtigen Ereignisse der letzten Monate (vgl. Büchler/Enz, Der persönliche Verkehr, FamPra.ch 2018 S. 934 ff. mit Hinweisen). Inwiefern aufgrund eines angeblichen Desinteresses während des Zusammenlebens nunmehr bloss noch Erinnerungskontakte alle sechs Wochen anzuordnen wären, ist schlicht nicht ersichtlich. Dem Gesuchsgegner ist es zudem ein Anliegen, die Kinder zu sehen. Es geht ihm mit dem von ihm beantragten Besuchsrecht offenkundig nicht um finanzielle Motive, erhofft er sich doch namentlich nicht, dadurch weniger Unterhalt zahlen zu müssen.
3.3.2 Dass sodann die Kinder "panische Angst" vor dem Vater haben, wird vom Gesuchsgegner bestritten und bleibt eine unbelegte Behauptung der Gesuchstellerin. Daran ändert die Wendung "Es ist aktenkundig" (act. 1 S.7 Ziff. 2b) nichts, insbesondere wenn die Gesuchstellerin es unterlässt, die Aktenfundstelle zu bezeichnen (vgl. E. 2.1 und 2.3). Die Gesuchstellerin bringt auch in der Berufung nichts vor, das ihre Behauptung stützen könnte. Im Gegenteil, spricht doch ihre Darstellung, wonach K.________ und L.________ seit Kleinstkindesalter den Gesuchsgegner "fertiggemacht" hätten, damit dieser aufgegeben und die Kinder [zur Gesuchstellerin] zurückgebracht habe (act. 1 S. 9 Ziff. 2c), eher nicht dafür, dass die Kinder panische Angst vor dem Gesuchsgegner haben. Kinder, die panische Angst vor ihrem Vater haben, getrauen sich nicht, den Vater "fertigzumachen" (vgl. dazu auch E. 3.4). Aufgrund des langen Kontaktunterbruchs zwischen dem Gesuchsgegner und den Kindern – mittlerweile mehr als eineinhalb Jahre – scheint es ohnehin nicht glaubhaft, dass die andauernde ablehnende Haltung der Kinder auf eigener Erfahrung beruht. Vielmehr wäre bei Kindern in diesem Alter davon auszugehen, dass sie über diese lange Zeit hinweg ihre Bedenken, wenn nicht vergessen, dann zumindest beiseitelegen, sofern es keine besonders prägenden Erfahrungen waren, wofür jedoch vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen (dazu E. 3.4). Eine derart langanhaltend ablehnende Haltung scheint Ausfluss eines massiven Loyalitätskonflikts zu sein, den zu beseitigen die Gesuchstellerin offenbar auch nicht im Stande war.
3.3.3 Weiter gilt zu bedenken, dass Kinder im Alter von K.________ (7-jährig) und L.________ (5-jährig) in Bezug auf die Kontaktverweigerung zum Vater noch nicht urteilsfähig sind. Zudem können selbst Kinder, die diesbezüglich urteilsfähig wären, nicht in Eigenregie bestimmen, ob und zu welchen Bedingungen sie Umgang mit dem nicht sorge- oder obhutsberechtigten Elternteil haben möchten. Ferner gilt als anerkannt, dass in der Entwicklung des Kindes die Beziehung zu beiden Elternteilen sehr wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann. Gerade bei Knaben ist die Orientierungsmöglichkeit an einer väterlichen Identifikationsfigur für die Entwicklung der Männlichkeit von grosser Bedeutung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2). Auch angesichts dessen ist es geboten, dass die Kinder K.________ und L.________ baldmöglichst wieder Kontakt zu ihrem Vater aufnehmen.
3.4 Die Gesuchstellerin macht geltend, der Gesuchsgegner habe gegenüber den Kindern "auch stets Gewalt angewandt". Die Kinder hätten "bewusst Schläge des Gesuchsgegners in Kauf [genommen], nur um nicht mit ihm zusammen zu sein". Sie fragt sich, wie man deshalb auf die Idee kommen könne, dass die Kinder das von der Vorinstanz angeordnete Besuchsrecht über sich ergehen lassen würden. Mit diesem Entscheid werde die haltlose Vorstellung des Gesuchstellers bestätigt, man könne mit den Kindern wie mit irgendwelchen mechanischen Figuren auf Knopfdruck bestimmen, was sie zu tun hätten (act. 1 S. 9 f. Ziff. 2c).
3.4.1 Zunächst ist der Gesuchstellerin entgegenzuhalten, dass Kinder im Alter von K.________ und L.________, wie erwähnt (E. 3.3.3), nicht in Eigenregie bestimmen können, ob und zu welchen Bedingungen sie Umgang mit dem nicht sorge- oder obhutsberechtigten Elternteil haben möchten. Sodann genügt das Inaussichtstellen, dass sich die Kinder der Ausübung des Besuchsrechts verweigern würden, selbstverständlich nicht, um von der Anordnung eines Besuchsrechts abzusehen.
3.4.2 Was schliesslich die behauptete Gewaltanwendung betrifft, so ist diese, wie erwähnt, nach wie vor bestritten und wird von der Gesuchstellerin nicht belegt (vgl. auch E. 3.9). Auch mit den von der Gesuchstellerin im Berufungsverfahren eingereichten WhatsApp-Nachrichten (act. 1/2a) gelingt es ihr nicht, ihre Behauptungen zu belegen, wie im Folgenden zu zeigen ist:
So schrieb der Gesuchsgegner etwa (Datum unbekannt): "Ich bin im Todeskampf ums anziehen….ich flippe bald aus". Auf dem eingereichten Ausdruck dieses Chat-Verlaufs ist bezugnehmend auf diese Nachricht handschriftlich vermerkt: "dann gib es jeweils Schläge" (act. 1/2a S. 3). Dieser handschriftliche Vermerk wurde offenbar im Hinblick auf das Eheschutzverfahren angefügt. Denn die Antwort der Gesuchstellerin auf die vorerwähnte Nachricht lautete damals bloss: " all the time the same mit K.________ & Papa Er muss einfach lernen auf Dich zu hören! Good luck ✊" (act. 1/2a S. 3). Hätte die Gesuchstellerin tatsächlich befürchtet, dass es "jeweils Schläge" gäbe, hätte sie dem Gesuchsgegner kaum "Good luck" gewünscht.
In einer anderen SMS schrieb der Gesuchsgegner: "So Sie haben den ganzen volg demontiert einer links einer rechts alles aus den Regalen genommen und auf den Boden geworfen während dem Zahlen einen Einkaufswagen genommen und nach draussen abgehauen später auf den Boden geworfen und ob dem Auge angeschlagen!". Die Gesuchstellerin antwortete: "Um Gottes Willen!!!!! [Emoji nicht erkennbar] Das ist ja Horror! Was ist denn mit denen Beiden los???? Das ist ja total peinlich. In der Migros heute Morgen waren sie Engeli". Der Gesuchsgegner schrieb darauf: "Sie sind im Bett und voll aufgedreht Sie haben mich fast ins Grab gebracht, so wild und die ganze Zeit testen! Blödsinn machen, wie L.________ sagt! K.________ hat zu L.________ gesagt: jetzt nüme säge, schlaf du jonge maa! " (act. 1/2a S. 4 f.). Dieser Chat-Verlauf zeigt eindrücklich, wie sehr die Kinder den Gesuchsgegner forderten und provozierten. Aus solchen Vorfällen ableiten zu wollen, der Gesuchsgegner sei gewalttätig (gewesen), geht jedoch nicht an. Es fällt zudem auf, dass der Gesuchsgegner trotz des unsäglichen Benehmens der Kinder am Schluss der Nachricht sogar noch eine lustige Anekdote über K.________s Spruch zu L.________ schreibt und mit einem vor Lachen weinenden Emoji abschliesst.
Ein anderer Chat-Verlauf liest sich wie folgt. Gesuchstellerin: "Wie geht es Euch? Das Wetter ist ja herrlich […]". Gesuchsgegner: "Super Ich könnte sie [erstes Emoji nicht erkennbar] Eine Bastelbox ist dahin und der schöne sternenteppich farbig!!!". Gesuchstellerin: " omg Immer den Papa testen!! Männerkampf! ". Gesuchstellerin weiter: "L.________ schläft jetzt sicher… dann kommst Du etwas zur Ruhe (hopefully!)". Gesuchsgegner: "Niemand schläft es ist ein Kampf sie lachen die ganze Zeit im Bett und sagen Quatsch!!! ". Gesuchstellerin: "Ohh nein Am besten holst Du K.________ raus, damit L.________ schlafen kann…". Gesuchsgegner: "Jetzt ist's ruhig. Jetzt wissen Sie wer der Chef ist". Dieser letzte Satz wurde auf dem eingereichten Auszug wiederum handschriftlich markiert und kommentiert mit "= tätlich geworden" (act. 1/2a S. 7). Woraus die Gesuchstellerin ableitet, dass der Gesuchsgegner den Kindern mit Tätlichkeiten "beigebracht" haben soll, wer der Chef ist, ist unklar. Wie dieser Chat weiterverlief, ist nämlich nicht aktenkundig. Entweder hat die Gesuchstellerin auf diese Nachricht hin nicht nachgefragt, was passiert ist, oder aber sie hat die weitere Korrespondenz nicht zu den Akten gereicht. Im ersten Fall würde das bedeuten, dass sie offenbar keinen Anlass sah, um nachzufragen, und sie diese Nachricht erst jetzt aus prozesstaktischen Motiven entsprechend zu deuten versucht. Im zweiten Fall müsste angenommen werden, der weitere Chatverlauf hätte ihre nun im Verfahren vorgebrachten Behauptungen nicht gestützt.
Selbst die folgende Nachricht des Gesuchsgegners lässt nicht den Schluss zu, dass der Gesuchsgegner "tätlich geworden" wäre, d.h. dass er beispielsweise die Kinder geschlagen hat: "Danke für die süssen Bilder. K.________ wollte bedingungslos die Gummistiefel anziehen. Es war ein Kampf aufs Blut bzgl. Anziehen [Emoji nicht erkennbar] bin komplett ausgeflippt!!! Es tut mir so leid aber er provoziert so. Statt Kleider anziehen Türe auf und zu, Licht an und aus ca 10 min lang!!! [Emojis nicht erkennbar]". Auch hier war die Gesuchstellerin offenbar über das Ausflippen nicht empört. Sie antwortete bloss mit drei Emojis: "[erstes Emoji nicht erkennbar] " (act. 1/2a S. 1).
3.4.3 Diese WhatsApp-Korrespondenz zeigt aber auch, dass der Gesuchsgegner bemüht ist, den Kindern etwas zu bieten und mit ihnen etwas zu unternehmen. Er geht mit ihnen einkaufen ("Volg"), geht auf den Spielplatz ("Spielplatz am See"), bastelt mit ihnen ("Eine Bastelbox ist dahin […]"), unternimmt Spaziergänge ("Spaziergang zu den Rössli"), duscht sie ("Duschen ist Horror da immer alles unter Wasser steht inkl mir…"), kocht für sie ("er kommt alle 5 min raus muss Bisi machen usw… Konnte noch nicht mal die Küche fertig machen!!!"; "L.________ hat mir die halbe Wohnung mit couscous verziert…"), geht mit ihnen in den Zoo ("Eben war Horror, es mussten mir fremde Leute helfen die beiden zu fangen und bändigen im Zoo. Sie waren wie 2 Besoffene") usw. Dass der Gesuchsgegner zuweilen überfordert ist mit dem Verhalten der Kinder, ist daraus zwar ebenfalls zu lesen, doch führt dies nicht dazu, dass ihm ein reguläres Besuchsrecht zu verwehren wäre. Vorliegend bestehen keine Anzeichen von Gewalt oder andere Alarmzeichen, die Grundlage böten, um einem Elternteil gerichtlich – mittels Einschränkung des Besuchsrechts – gewissermassen dessen Erziehungsmethoden aufzuoktroyieren. Der Gesuchsgegner wird indes unter Beweis stellen müssen, trotz des wohl weiterhin fordernden Verhaltens der Kinder nicht mehr "komplett auszuflippen". Unter anderem auch zu diesem Zweck ist die Anordnung einer Beistandschaft, welche die Besuchsrechte überwacht – nicht durch Anwesenheit während der Besuche, aber durch gelegentlichen Austausch mit den Kindern –, sinnvoll (dazu auch E. 3.11 und 4.6).
3.5 Die Gesuchstellerin macht weiter geltend, ohne therapeutische Unterstützung und Begleitung eines vorerst notwendigen Beziehungsaufbaus zwischen Vater und Kindern werde es bei einer dauerhaften Beziehungslosigkeit und Ablehnung bleiben (act. 1 S. 10 Ziff. 2c).
Zunächst einmal verweist die Gesuchstellerin erneut nicht auf die Erwägung der Vorinstanz, auf die sie sich bezieht (E. 2.1). Falls sie auf E. 8.4.4 Bezug nimmt, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie sich mit ihrer pauschalen Behauptung auch nicht mit der einlässlichen Begründung der Vorinstanz auseinandersetzt. Die Vorinstanz führte nämlich aus, zwischen den Kindern und dem Gesuchsgegner habe sich eine erhebliche Entfremdung eingestellt, die sich unter anderem darin zeige, dass die Kinder Kontakte zu ihrem Vater strikt ablehnen würden. Es könne daraus aber nicht geschlossen werden, dass der Gesuchsgegner nicht wisse, wie er mit Kindern in diesem Alter umzugehen habe und eine entsprechende Beziehung zu ihnen aufbauen könne. Die Ursachen für das Verhalten von K.________ und L.________ seien nicht erstellt. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass eine Therapie bzw. eine Beratung des Gesuchsgegners den für alle Beteiligten unbefriedigenden Zustand des fehlenden persönlichen Verkehrs zwischen Kindern und Vater beheben würde (act. 1/1 E. 8.4.4).
Aus den Akten ergibt sich keine Therapiebedürftigkeit des Gesuchsgegners, insbesondere auch nicht aus dem eingereichten WhatsApp-Chatverlauf. Aus diesem ergibt sich vielmehr, dass die Kinder den Gesuchsgegner offenbar stets (mit Erfolg) provozierten, wenn sie bei oder mit ihm waren. Dies bedeutet aber nicht, dass der Gesuchsgegner therapiebedürftig ist, solange er nicht stets unangemessen auf diese Provokationen reagiert. Dass er unangemessen reagiert hat oder inskünftig unangemessen reagieren wird, ist, wie erwähnt (E. 3.4), nicht glaubhaft.
3.6 Weiter behauptet die Gesuchstellerin – erneut ohne auf eine bestimmte Erwägung Bezug zu nehmen – Verhaltensbeobachtungen aus dem Alltag der Kinder seien massgebend (Schule, Kita, Therapie, Sportunterricht, Aufenthalt bei Götti, Gotti und Grosseltern etc.) und wie die dann verantwortlichen Aufsichtspersonen (z.B. Lehrerin und Therapeutin von K.________) die Kinder wahrnehmen würden und wie sie bei alltäglichen Situationen auf ihren Vater reagieren würden, zum Beispiel in der Schule beim Basteln von Weihnachts- oder Mutter-/Vatertagsgeschenken etc. (act. 1 S. 10 Ziff. 2c).
Inwiefern die von der Gesuchstellerin zum Beweis offerierte "Expertise (z.B. Beurteilung WhatsApp-Nachrichten) durch Fachpersonen" oder "Berichte der Therapeuten", "richterliche Befragung der Lehrpersonen" zur (raschen) Klärung der Lage beitragen könnten, ist nicht nachvollziehbar. Und selbst wenn sich nach Abnahme dieser Beweise ergeben würde, dass die Kinder gegenüber dem Vater eine ablehnende Haltung hätten, bedeutete dies keinen Erkenntnisgewinn. Denn davon ging auch die Vorinstanz aus (act. 1/1 E. 8.1.2). Dass mit solchen Beweisabnahmen aber die Ursache dieser ablehnenden Haltung eruiert werden kann, behauptet selbst die Gesuchstellerin nicht. Viel wichtiger als weitere Beobachtungen und weitere Expertisen ist, dass der bereits über eineinhalb Jahre dauernde Kontaktunterbruch baldmöglichst beendet wird und die Kinder ihren Vater wiedersehen, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (act. 1/1 E. 7.3).
3.7 Die Gesuchstellerin moniert, sie habe nicht "nahezu identische Anträge" gestellt. Vielmehr habe sie explizit die Anordnung einer vorbereitenden Therapie des Gesuchsgegners verlangt, wobei sie sich bereit erklärt habe, dabei auch mitzumachen. In der Folge schildert die Gesuchstellerin ihre Bemühungen, einen Kontakt zwischen den Kindern und dem Vater herzustellen (act. 1 S. 11 f. Ziff. 3).
Wiederum nennt die Gesuchstellerin die betreffende Erwägung der Vorinstanz, auf die sie sich bezieht, nicht (vgl. E. 2.1). Es ist jedoch davon auszugehen, dass sie E. 7.3 meint, worin die Vorinstanz ausführt, die Parteien hätten "in Bezug auf die Obhut und die Ausgestaltung des Besuchsrechts denn auch nahezu übereinstimmende Anträge gestellt". Diese Erwägung erfolgte im Zusammenhang mit der Frage, ob ein qualifizierter Abklärungsbedarf besteht (namentlich ob Gutachten und Berichte einzuholen und die Kinder durch eine Kinderpsychologin anzuhören sind) oder ob die Regelung über die Obhut und das Besuchsrecht auf Grundlage der Rechtsschriften und Parteiaussagen gefällt werden kann. Einen Zusammenhang mit der von der Gesuchstellerin beantragten Therapie bestand mithin nicht. Dasselbe gilt für die angeblichen Bemühungen der Gesuchstellerin, einen Kontakt zwischen den Kindern und dem Vater herzustellen. Die Gesuchstellerin legt nicht dar, inwiefern für den vorinstanzlichen Entscheid, insbesondere für das angeordnete Besuchsrecht, ausschlaggebend war, dass die Gesuchstellerin den Kontakt zwischen den Kindern und dem Gesuchsgegner verunmöglichen soll. So führte die Vorinstanz in E. 8.2.1 ausdrücklich aus, für die Gewährleistung des Kontakts zwischen Kindern und Vater sei "nicht entscheidend, ob der Gesuchsgegner sein Besuchsrecht in der Vergangenheit nicht wahrgenommen oder die Gesuchstellerin die Ausübung des Besuchsrechts vereitelt" habe. Mithin ist auf diese Rüge nicht weiter einzugehen.
3.8 Die Gesuchstellerin macht bezugnehmend auf die Kinderanhörung, an der die Kinder nur geschwiegen haben, geltend (wiederum ohne Bezugnahme auf eine bestimmte Erwägung der Vorinstanz), der vorinstanzliche Richter habe es nicht geschafft, zu den Kindern eine Beziehung aufzubauen, so dass sie es vorgezogen hätten, bei ihm zu schweigen. Wenn dem so sei, so die Gesuchstellerin weiter, wäre es Aufgabe der Vorinstanz gewesen, eine geeignete Person (z.B. einen bereits die Kinder behandelnden Therapeuten) damit zu beauftragen. Das Bundesgericht verlange in ständiger Rechtsprechung, dass die Kinder "spätestens" ab dem 6. Altersjahr anzuhören seien. Die herrschende Lehre befürworte sogar eine Anhörung ab dem dritten bis vierten Lebensjahr. Das heisse, es wäre der offenere L.________ und nicht nur K.________ zu befragen (act. 1 S. 13 Ziff. 3).
3.8.1 Diese Einwände der Gesuchstellerin gehen fehl. Zunächst ist festzuhalten, dass nicht nur K.________ angehört wurde, sondern beide Kinder gleichzeitig. Beide haben an der Anhörung kein Wort gesagt (Vi act. 56).
3.8.2 Gemäss Art. 298 Abs. 1 ZPO wird das Kind durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll das Gericht die Anhörung in der Regel selbst vornehmen (Urteile des Bundesgerichts 5A_575/2017 vom 17. August 2017 E. 2.3 und 5A_467/2011 vom 3. August 2011 E. 6.1). Eine Delegation der Anhörung an eine Drittperson ist namentlich dort angebracht, wo die Kinder sehr jung sind oder – dies ist allerdings in Fachkreisen umstritten – in besonders schwierigen Fällen (vgl. Silva, L'audition de l'enfant dans le cadre de la procédure de divorce de ses parents, Jusletter 31. Oktober 2011, Rz 93 mit Hinweisen). Die Anhörung verfolgt zwei Zwecke: Sie soll den Kindern die Möglichkeit bieten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, und sie dient der Sachverhaltsermittlung (vgl. BGE 133 III 553 E. 1.1). In Eheschutzverfahren (Art. 172 ff. ZGB), aber auch in Verfahren um Anordnung vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens (Art. 276 ZPO) oder während eines Verfahrens betreffend Unterhalts- oder Vaterschaftsklage (Art. 303 ZPO), ist zudem zu beachten, dass von weitläufigen Beweisabnahmen abzusehen ist. Im Gegensatz etwa zu einer Scheidung steht bei Eheschutzverfahren nicht eine definitive und dauerhafte Lösung der Kinderbelange im Vordergrund. Vielmehr geht es darum, möglichst schnell eine optimale Situation für die Kinder zu schaffen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_160/2009 vom 13. Mai 2009 E. 3.2). Entsprechend ist die Kinderanhörung im Eheschutzverfahren nur mit besonderer Zurückhaltung an Dritte zu delegieren.
3.8.3 Die Kinder K.________ und L.________ waren zum Zeitpunkt der Anhörung durch den Einzelrichter am Kantonsgericht Zug ungefähr sieben und fünf Jahre alt. Der Einzelrichter erklärte ihnen zu Beginn des Gesprächs den Zweck der Anhörung. Danach fragte er sie, wie es ihnen gehe, was sie in der Schule bzw. in der KITA machten, welche Freizeitaktivitäten ihnen Spass machten usw. Weshalb die Kinder gegenüber dem Einzelrichter selbst bei diesen "harmlosen" Fragen kein einziges Wort gesagt haben, ist nicht nachvollziehbar. Es ist indes kaum denkbar, dass sie selbst auf die Idee gekommen sind, es könnte für sie besser sein, strikte zu schweigen. Die Kinder hätten merken müssen, dass es für sie eine Chance wäre, ihre Anliegen dem Einzelrichter mitzuteilen. Hätten sie ein Bedürfnis gehabt, sich jemandem mitzuteilen, aber nicht dem Einzelrichter, hätten sie ihm auch dies sagen können. Hätten die Kinder tatsächlich derart Angst vor dem Gesuchsgegner, wie dies die Gesuchstellerin behauptet, hätten sie dies, als sie vom Einzelrichter nach dem Verhältnis zu den Eltern gefragt wurden, darlegen können. Den Kindern wurde die Möglichkeit geboten, sich zu äussern. Damit ist der erste Zweck der Anhörung erfüllt. Der Einzelrichter hat den Willen der Kinder, nichts sagen zu wollen, respektiert (Vi act. 56). Dass die Kinder generell Mühe haben, eine Beziehung zu einer für sie fremden Person aufzubauen bzw. überhaupt mit einer fremden Person zu sprechen, behauptet die Gesuchstellerin nicht. Vorliegend war der Einzelrichter zwar eine für die Kinder fremde Person, doch ging die Gesuchstellerin mit den Kindern zusammen ins Gerichtsgebäude und übergab die Kinder dem zuständigen Einzelrichter, was die Fremdheit der Situation relativierte. Den zweiten Zweck, die Sachverhaltsermittlung, konnte die Anhörung vom 6. Mai 2022 zwar nur beschränkt erfüllen. Doch auch das Schweigen war nicht nichtssagend. Obwohl von der Vorinstanz nicht zur Begründung ihres Entscheids verwendet, zeigte das Schweigen der Kinder deren Fähigkeit, sich je nach Situation ganz anders zu verhalten bzw. sich anzupassen. So können sie einerseits aufsehenerregende Trotzreaktionen beim Einkaufen oder im Zoo an den Tag legen und andererseits scheu, den Blick auf ihre Stofftiere gerichtet und schweigend vor einem Richter sitzen, der ihnen Fragen zu Freizeitaktivitäten stellt. Zu Recht ordnete die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage keine weiteren Beweisabnahmen und keine Anhörung durch eine Drittperson an. Dies hätte auch den Rahmen des sonst schon unverhältnismässig aufwändigen Eheschutzverfahrens gesprengt, wobei abgesehen davon völlig offen gewesen wäre, ob die Kinder ihr Schweigen gegenüber einer anderen Person dann auch wirklich gebrochen hätten. Ausserdem hätte es der Gesuchstellerin freigestanden, Berichte der behandelnden Therapeuten einzureichen, falls sie deren Meinung für entscheidrelevant befunden hätte.
3.8.4 Schliesslich argumentiert die Gesuchstellerin erneut an den Erwägungen der Vorinstanz vorbei, wenn sie im Zusammenhang mit angeblich nicht vorgenommenen Abklärungen behauptet, es könne nicht sein, dass eine induzierte Entfremdung unterstellt werde. Wie bereits erwähnt, liess die Vorinstanz den Grund für die Entfremdung offen. Entgegen der wiederholt vorgebrachten Behauptung der Gesuchstellerin unterstellte ihr die Vorinstanz diesbezüglich nichts (vgl. act. 1/1 E. 8.4.4: "Die Ursachen für das Verhalten von K.________ und L.________ sind nicht erstellt").
3.9 Auch an anderer Stelle in der Berufung bringt die Gesuchstellerin vor, aus der WhatsApp-Korrespondenz der Parteien könne unter anderem entnommen werden, dass der Gesuchsgegner wiederholt festgehalten habe, er sei "ausgeflippt", weil er nicht wisse, wie mit den Kindern umgehen. Folge des "Ausflippens" seien stets Tätlichkeiten des Gesuchsgegners gegenüber den Kindern, weil er keine andere Kommunikation mit ihnen kenne, wenn Meinungsverschiedenheiten bestanden hätten. Im Herbst 2019 habe er K.________ vor den Augen vor L.________ gewaltsam auf den Boden gestossen oder geworfen. K.________ sei oberhalb des Auges auf einer Bordsteinkante aufgeschlagen, habe stark geblutet und habe heute eine gut sichtbare Narbe. Der Gesuchsgegner habe [ein anderes Mal] über WhatsApp mitgeteilt, die Kinder wüssten nun, wer der Chef sei. Hier seien auch wieder Schläge des Gesuchsgegners vorausgegangen oder ein Einsperren oder sogar Aussperren aus der Wohnung ins Treppenhaus. Die jeweils vom Gesuchsgegner verwendeten drei Emojis würden Folgendes bedeuten "ich könnte sie umbringen". Trotz der Gefahr von Schlägen würden die Kinder den Gesuchsgegner – selbst vor Dritten – immer wieder als "Gagga Pappa", "blöder und dummer Depp" betiteln. Deutlicher könne die abgrundtiefe Verachtung und Ablehnung des eigenen Vaters nicht zum Ausdruck kommen. Seit die Kinder sprechen könnten, hätten sie "Gagga Papa" und andere Ausdrücke verwendet, die sie nicht aus der Umgebung oder von der Gesuchstellerin übernommen, sondern selbst "entworfen" hätten. Ständig habe der Gesuchsgegner geschrieben, die Kinder würden ihn "testen" (also fertigmachen) und er habe bei einem Zoobesuch sogar fremde Leute um Hilfe bitten müssen. Aus diesen Darstellungen des Gesuchsgegners gehe wohl hinreichend deutlich hervor, dass er gar nicht fähig sei, die Kinder auch nur einen Tag alleine zu betreuen (act. 1 S. 14 ff. Ziff. 4).
Die WhatsApp-Korrespondenz zeigt, wie bereits erwähnt, dass die Kinder den Gesuchsgegner ständig "getestet" haben. Dass sie von sich aus Bezeichnungen wie "Gagga Pappa" und dergleichen erfunden haben, überzeugt nicht, ist aber nicht weiter relevant. Entscheidend und offenkundig ist, dass die Kinder mit ihrem Verhalten ihren Vater regelmässig und grundlos provozierten. Die Chat-Korrespondenz zeigt weiter, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin diesbezüglich nichts verheimlicht, sondern er seine Schwierigkeiten im Umgang mit den ihn fordernden Kindern stets offen mitgeteilt hat. Wäre der Gesuchsgegner ein übergriffiger Vater gewesen, wie ihn die Gesuchstellerin darzustellen versucht, hätte er ihr kaum von sich aus und so offen und ehrlich über die Schwierigkeiten im Umgang mit den Kindern geschrieben. Damit soll der Vorfall vom Herbst 2019, als er K.________ zu Boden gestossen oder geworfen haben soll, was jedoch nach wie vor bestritten ist, weder verharmlost noch gebilligt werden. Dies ist jedoch nebst dem "gewaltvollen Zähneputzen" (act. 1 S. 18 Ziff. 6b) der einzige einigermassen detailliert geschilderte Vorfall, bei dem der Gesuchsgegner Gewalt angewendet haben soll. Auch K.________ nannte gemäss Schilderung seines Göttis H.________ bloss einen Vorfall (um welchen Vorfall es sich handelt, ist unklar), bei dem der Gesuchsgegner K.________ geschlagen habe (Vi act. 42/1). Im Übrigen begnügt sich die Gesuchstellerin mit pauschalen Behauptungen, auf welche die Vorinstanz zu Recht nicht abgestellt hat. Dass "die wirklichen Probleme", wie die Gesuchstellerin suggeriert (act. 1 S. 14 unten Ziff. 4), beim Gesuchsgegner liegen, ist angesichts der Chat-Korrespondenz zu bezweifeln. Im Übrigen ist auf die Ausführungen zum WhatsApp-Chat zu verweisen (E. 3.4).
3.10 Die Gesuchstellerin führt weiter aus, damit die Kinder nicht mit dem Vater zusammen sein müssten, würden sie es offensichtlich immer darauf anlegen, den Vater nervlich "fertigzumachen". Sie wüssten, dass der Gesuchsgegner dann aufgebe und sie wieder zur Mutter zurückbringe. Dafür würden sie sogar in Kauf nehmen, vom Gesuchsgegner geschlagen zu werden (act. 1 S. 16 Ziff. 5).
Die Ausführungen der Gesuchstellerin sind unglaubhaft. Wenn es für die Kinder tatsächlich deshalb so schlimm wäre, Zeit mit dem Vater zu bringen, weil er sie schlägt, dann würden sie ihn nicht provozieren, bloss um sich (weiter) schlagen zu lassen, um wegen dieser weiteren Schläge keine Zeit mehr mit ihm verbringen zu müssen. Es kann nicht sein, dass Kinder (noch dazu in diesem Alter) geschlagen werden wollen, um nicht mehr geschlagen zu werden. Falls sich die Kinder tatsächlich vor Schlägen fürchten, könnten bzw. müssten sie vielmehr damit aufhören, den Gesuchsgegner permanent zu provozieren. Das Problem ist mithin nicht das Besuchsrecht als solches, sondern das Abstellen auf – zeitlich ohnehin weit zurückliegende – Ereignisse, ohne dem Gesuchsgegner und den Kindern eine (weitere) Chance zu geben, einen gemeinsamen (Wieder-)Aufbau der Beziehung zu versuchen.
3.11 Die Gesuchstellerin macht geltend, der Gesuchsgegner sei darauf hinzuweisen, dass er ein Abänderungsbegehren einreichen könne nach erfolgreichem Abschluss der Therapie, wenn die Gesuchstellerin ihm die Ausübung eines Besuchs- und Ferienrechts [dann immer noch] verweigere (act. 1 S. 22 Ziff. 8b).
Das Inaussichtstellen von Abänderungsverfahren nützt dem Kindeswohl nichts. Ausserdem müsste in einem Abänderungsverfahren der Gesuchsgegner beweisen, dass die Beibehaltung der (von der Gesuchstellerin hier beantragten) Erinnerungskontakte das Kindeswohl ernsthaft zu gefährden droht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_100/2021 vom 25. August 2021 E. 3.2 und 5A_893/2016 vom 30. Juni 2017 E. 2.3.1). Die Erfolgsaussichten des Gesuchsgegners im Abänderungsverfahren wären unklar. Im Übrigen ist die Gesuchstellerin darauf hinzuweisen, dass die von der Vorinstanz bestellte Beistandsperson bei der Kindesschutzbehörde entsprechende Anträge stellen kann, falls sie bei der Überwachung des Besuchsrechts feststellen sollte, dass das Besuchsrecht dem Kindeswohl zuwiderläuft. Entsprechend ist ein Beistand zur Unterstützung des Besuchsrechts, namentlich auch zur Übergabe der Kinder, nicht völlig nutzlos, wie die Gesuchstellerin behauptet (act. 1 S. 22 Ziff. 9a). Schliesslich verhält sich die Gesuchstellerin auch widersprüchlich, wenn sie sich einerseits daran stört, dass eine Beistandsperson und nicht das Gericht die Übergänge der Besuchsrechtsphasen bestimmt (dazu E. 4), sie aber andererseits vorschlägt, "nach erfolgreichem Abschluss der Therapie" könne eine Abänderung verlangt werden. Denn mit diesem Kriterium würde zwar nicht der Beistandsperson, dafür aber der Therapeutin oder dem Therapeuten faktisch die Entscheidungsbefugnis über die Abänderung des Besuchsrechts eingeräumt, indem sie oder er bestimmen müsste, ob die Therapie "erfolgreich" abgeschlossen wurde.
3.12 Ungeachtet jedoch, von wem die Schwierigkeiten ausgegangen sind oder wo der Ursprung dieser ablehnenden Haltung der Kinder liegt, drängt es sich angesichts dieser Vorwürfe an den Gesuchsgegner (ob berechtigt oder nicht), der festgefahrenen Situation, der mangelnden Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Parteien und des massiven Loyalitätskonflikts der Kinder auf, die Parteien gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB zu verpflichten, so schnell als möglich bei punkto Kinder-, Jugend- und Elternberatung, Baar, den Kurs "Kinder im Blick" zu besuchen (vgl. BGE 142 III 197 E. 3.7). Dieser Kurs, der sieben Sitzungen à drei Stunden umfasst, wird in zwei getrennten Gruppen durchgeführt, sodass die Eltern nicht in der gleichen Gruppe sind. Davon profitieren insbesondere hochkonfliktive Eltern, da sie sich mit der eigenen Rolle im Konflikt auseinandersetzen können, ohne mit dem anderen Elternteil konfrontiert zu werden (vgl. Schreiner, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung Band II, 4. A. 2022, Anh. Psych N 313-317). Dabei lernen die Eltern unter anderem, besser auf die Bedürfnisse der Kinder einzugehen, und bekommen Vorschläge, wie sie mit dem anderen Elternteil besser umgehen können, wobei neueste Erkenntnisse der Scheidungsforschung praxisnah vermittelt werden (vgl. <punkto-zug.ch/assets/Documents/_KJEB/Flyer_KiB_neu.pdf> [besucht am 27. Oktober 2022]). Dieser Kurs soll die Parteien dazu bringen, vermehrt die "Kinder im Blick" zu behalten, die zwischen ihnen bestehende Feindseligkeit und das gegenseitige Misstrauen zu verringern, ihre Kommunikation und Kooperation zum Wohl der Kinder zu verbessern und damit deren Verhältnis zu beiden Elternteilen so weit als möglich zu normalisieren. Dabei geht es weder um eine Therapie noch um eine Mediation, sondern um eine professionelle Beratung, welche die Parteien dazu bringen soll, als Eltern von zwei gemeinsamen Kindern so weit zusammenzuwirken oder sich aus dem Weg gehen zu können, dass die Kinder keinen (weiteren) Schaden nehmen. Angesichts dessen, dass sich der Gesuchsgegner einer Therapie nicht verschliesst, wenn das eine Bedingung ist, um die Kinder wiederzusehen (Vi act. 27 Ziff. 73), ist die Anordnung der Beratung nicht mit Vollstreckungsmassnahmen (vgl. Art. 236 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 343 ZPO) zu verbinden.
3.13 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht ein aufbauendes Besuchsrecht (anstatt nur Erinnerungskontakte) und ab einer bestimmten Übergangsphase ein Ferienrecht von drei Wochen pro Jahr in den Schulferien angeordnet hat.
4. Die Berufung der Gesuchstellerin richtet sich weiter gegen die Anordnung einer Beistandschaft überhaupt sowie gegen die Anordnung, wonach die Beistandsperson den Übergang zwischen den Besuchsrechtsphasen oder zur Ferienphase bestimmen kann, indem sie die Ausweitung des Besuchs- oder Ferienrechts empfiehlt.
4.1 Die Vorinstanz definierte vier verschiedene Besuchsintervalle: Zunächst jeden zweiten Sonntag von 10.00 bis 18.00 Uhr, dann jedes Wochenende abwechselnd am Samstag oder Sonntag von 10.00 bis 18.00 Uhr, dann jedes zweite Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, und schliesslich jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr. Der Übertritt in die zweite und die fortfolgenden Phasen stand unter der Voraussetzung, dass der Beistand die Ausweitung des Besuchsrechts empfiehlt. Auch das dem Gesuchsgegner ab 1. Mai 2023 eingeräumte Ferienrecht von drei Wochen pro Jahr in den Schulferien wurde unter die Voraussetzung gestellt, dass der Beistand ein Ferienrecht empfiehlt (Dispositiv-Ziffer 2.2). Eine Begründung für die Quasi-Delegation der Phasenübergänge an die Beistandsperson findet sich im angefochtenen Entscheid nicht. Der Entscheid enthält jedoch den Hinweis, dass bei der Anordnung von Kindesschutzmassnahmen das urteilende Gericht einen grossen Ermessensspielraum habe (act. 1/1 E. 8.4.1).
4.2 Die Gesuchstellerin macht geltend, über Kinderbelange habe der zuständige Richter persönlich die notwendigen Anordnungen zu treffen. Im vorliegenden Fall nehme die Vorinstanz diese Pflicht nicht wahr. Es werde "ein Beistand angeordnet, der weder konkret noch bezüglich Fachkompetenz definiert" sei. Dieser solle nach freiem Belieben die jeweils anwendbaren Besuchs- und Ferienrechtsmöglichkeiten festlegen. Damit würde den Parteien zum Vornherein jede Möglichkeit genommen, gegen unsachgemässe oder nicht umsetzbare Entscheidungen einer Drittperson Rechtsmittel zu ergreifen. Es sei geradezu absurd, dass eine Drittperson mit der Inkraftsetzung eines Urteilsspruchs nach deren Gutdünken betraut, die Ausgestaltung des Urteilsspruchs an einen Unbekannten delegiert werde (act. 1 S. 7 Ziff. 2b). Im vorliegenden Fall werde ein Zugang des Gesuchsgegners zu seinen Kindern total verbaut, wenn man meine, ein "übliches" Besuchsrecht einfach verfügen zu können und es dabei bewenden zu lassen bzw. noch einen "Übergabepolizisten" in Form eines Beistandes [bestellen] zu können, um das Problem zu lösen. Eine neue "fremde Person" führe in dieser zerfahrenen Situation nur noch zu mehr Angst und Misstrauen bei den Kindern (act. 1 S. 13 Ziff. 3).
4.3 Erfordern es die Verhältnisse, ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs (Art. 308 Abs. 2 ZGB).
Dem Beistand kann aber nicht allgemein die Aufgabe überbunden werden, anstelle des Gerichts die Besuchsordnung zu erlassen, zu ergänzen oder zu ändern (vgl. Hegnauer, Berner Kommentar, 1997, Art. 275 ZGB N 129). Die Besuchsrechtsbeistandschaft darf mithin nicht zu einer Delegation der behördlichen Verantwortung für den Entscheid über die persönlichen Kontakte auf die mit der Durchführung solcher Massnahmen betrauten Stellen führen (Breitschmid, Basler Kommentar, 7. A. 2022, Art. 308 ZGB N 17 mit Hinweisen). Soweit ersichtlich lassen sich keine höchstrichterlichen Präjudizien zur Frage finden, ob einer Beistandsperson der Entscheid über den Übergang zwischen Besuchsrechts- oder Ferienrechtsphasen übertragen werden kann. In einem vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall wurde diese Delegation an eine Beistandsperson von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde angeordnet ("Der Zeitpunkt der Phasenübergänge ist von der Beistandsperson zusammen mit der Besuchsbegleitung festzulegen, wobei keine Phase länger als zwei Monate dauert"). Das Bundesgericht hatte die Zulässigkeit dieser Regelung jedoch mangels einer entsprechenden Rüge nicht zu prüfen (Urteil 5A_742/2021 vom 8. April 2022). Indessen betont das Bundesgericht, dass es Aufgabe des Gerichts ist, die Besuchsordnung festzusetzen (BGE 118 II 241 E. 2; Urteil 5A_883/2017 vom 21. August 2018 E. 3.3). Unzulässig ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung namentlich die Regelung, wonach die Beistandsperson das Besuchsrecht vorübergehend im Interesse des Kindes einschränken kann, während etwa die Anordnung, wonach die Beistandsperson die Über- und Rückgabe regeln kann, wiederum zulässig ist (BGE 118 II 241 E. 2d). Unzulässig ist ferner, einem Elternteil den Kontakt zu seinem Kind zu verweigern und es der Beistandsperson zu überlassen, begleitete Besuchstage zu organisieren (Urteil des Bundesgerichts 5C.68/2004 vom 26. Mai 2004 E. 2.4). Nach einem älteren, unpublizierten Bundesgerichtsurteil aus dem Jahr 1980 kann der Beistandsperson allerdings die Aufgabe übertragen werden, im Einzelfall verbindlich festzulegen, ob besondere Bedingungen, von denen die Ausübung der Besuche abhängt, erfüllt sind. So ist es beispielsweise zulässig, der Beistandsperson den Entscheid zu überlassen, ob der an schubweise auftretender Geisteskrankheit leidende Besuchsberechtigte sich am Besuchstermin in einem Zustand befindet, der eine Gefährdung des Kindes nicht erwarten lasse (zitiert nach Hegnauer, a.a.O., Art. 275 ZGB N 127). Gemäss Obergericht des Kantons Zürich darf einer Beistandsperson bei einem stufenweisen Aufbau des Besuchsrechts nicht die Anordnung überlassen werden, ob und ab wann die Besuche begleitet oder unbegleitet stattzufinden haben (Beschluss und Urteil LZ210013 vom 1. Februar 2022 E. II.4.1). Nach Hegnauer kann der Beistandsperson die Befugnis eingeräumt werden, bestimmte notwendige Modalitäten der Besuche (Ort, Zeit, Anfang, Ende, Nachholen), die nach den konkreten Umständen nicht zum Voraus geregelt werden können, verbindlich festzusetzen (Hegnauer, a.a.O., Art. 275 ZGB N 127).
Im Sinne einer generell-abstrakten Regel kann festgehalten werden, dass die Beistandsperson zwar wichtige Modalitäten einzelner Besuche (beispielswiese Ausfall eines Besuchs und Nachholen) oder untergeordnete Modalitäten für eine Vielzahl von Besuchen (beispielsweise Ort der Übergabe) festlegen darf, die Regelung über die Grundzüge des Besuchsrechts indes dem Gericht oder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vorbehalten ist. Das gilt jedenfalls für (bis zuletzt) strittige Verfahren. Die Grenze zwischen einer unbefugten Delegation der Regelung des Besuchsordnung an eine Beistandsperson einerseits und einer zulässigen Übertragung von Anordnungen betreffend die Umsetzung einer festgelegten Besuchsordnung bleibt jedoch unscharf.
4.4 Im vorliegenden Fall ist vorab festzuhalten, dass die Befürchtungen der Gesuchstellerin, ihr stehe kein Rechtsmittel gegen Anordnungen der Beistandsperson zu Verfügung, unbegründet sind. Gegen Handlungen oder Unterlassungen der Beistandsperson und damit auch gegen Anordnungen bezüglich des persönlichen Verkehrs kann jede betroffene Person die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde anrufen (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 419 ZGB). Der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann sodann beim zuständigen Gericht angefochten werden (Art. 450 Abs. 1 ZGB). Auch wenn die KESB nicht entscheidet, steht der Weg ans Gericht offen (Art. 450a Abs. 2 ZGB). Gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid ist schliesslich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG ans Bundesgericht gegeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_883/2017 vom 21. August 2018 E. 3.3).
4.5 Im Übrigen aber ist der Gesuchstellerin beizupflichten, dass die im angefochtenen Entscheid der Beistandsperson eingeräumten Kompetenzen zu weit gehen. Mit diesen Befugnissen hätte es allein die Beistandsperson in der Hand, ob es überhaupt Besuche mit Übernachtungen gibt oder nicht und ob ein Ferienrecht des Gesuchsgegners überhaupt entsteht oder nicht. Diese Kompetenzen betreffen die Besuchsrechtsordnung in ihren Grundzügen und nicht bloss wichtige Modalitäten einzelner Besuche oder untergeordnete Modalitäten einer Vielzahl von Besuchen. Obwohl die von der Vorinstanz vorgenommene Anordnung im Sinne einer flexiblen, pragmatischen Lösung zu begrüssen wäre, würden damit die Kompetenzen, die einer Beistandsperson vorliegend eingeräumt werden können, überschritten.
4.6 Um den von der Vorinstanz angeordneten, dem Kindeswohl entsprechenden schrittweisen Ausbau des Besuchsrechts dennoch umsetzen zu können, ist daher der Wechsel zwischen den Phasen zeitlich zu fixieren, mithin von der Zustimmung der Beistandsperson loszulösen. Stattdessen ist die Beistandsperson neu ausdrücklich mit der Aufgabe zu betrauen, das Besuchs- und Ferienrecht und insbesondere den phasenweisen Ausbau zu überwachen und bei der Kindesschutzbehörde Antrag zu stellen, sobald sich abzeichnen sollte, dass ein Phasenwechsel dem Kindeswohl zuwiderliefe. Aufgrund der durch das Berufungsverfahren eingetretenen Verzögerung mit der Ausübung des Besuchsrechts sind die Daten für die Übergänge neu festzulegen. Auch die Ferien beim Vater beginnen entsprechend erst später, ermessensweise erstmals ab 1. September 2023. Im Jahr 2023 beträgt der ab 1. September 2023 noch verbleibende Ferienanspruch des Gesuchsgegners (pro rata temporis) noch eine Woche, womit sichergestellt ist, dass die ersten Ferien der Kinder mit ihrem Vater nicht länger als eine Woche am Stück dauern. Selbstverständlich ist es den Parteien unbenommen, im gegenseitigen Einvernehmen von diesem Besuchs- und Ferienrecht abzuweichen.
5. In ihrer Berufungsschrift rügt die Gesuchstellerin sodann zahlreiche Punkte betreffend den Kindes- und den Ehegattenunterhalt. Sie fordert einen Unterhaltsbeitrag für sich und die Kinder von total CHF 17'836.00 im Monat bis 31. August 2023 und danach von CHF 15'000.00. Auf ihre Vorbringen im Zusammenhang mit ihrem Bedarf und jenem der Kinder ist zuerst einzugehen.
5.1 Die Gesuchstellerin behauptet einleitend, sowohl die Steuern der Gesuchstellerin und der Kinder wie insbesondere auch Krankenkassenkosten und ungedeckte Gesundheitskosten seien trotz Nachweises vor Vorinstanz ohne Begründung nicht berücksichtigt worden (act. 1 S. 23 Ziff. 10a). Anschliessend macht sie geltend, nachdem sowohl L.________ wie K.________ ergotherapeutisch behandelt werden müssten, seien sportliche Aktivitäten zwingend notwendig zur Unterstützung der Therapie (wie Schwimmen, Leichtathletik). Wenn Kinder körperliche Defizite hätten, die zu einer ärztlich angeordneten Behandlung führten, könne es nicht angehen, die freie Wahl in Bezug auf Hobbys beim Bestimmen des Barunterhalts aussen vor und diese Kosten aus einem Überschuss bezahlen zu lassen (act. 1 S. 24 Ziff. 10b).
Zunächst einmal legt die Gesuchstellerin erneut nicht dar, auf welches Lemma in E. 9.5 bzw. E. 9.6 des angefochtenen Entscheids sich ihre Rügen beziehen (vgl. E. 2.1). Dessen ungeachtet ist anzumerken, dass ungedeckte Gesundheitskosten im Existenzminimum nur berücksichtigt werden können, wenn es sich um objektiv notwendige und nicht um bloss wünschbare Kosten handelt (Six, Eheschutz, 2. A. 2014, N 2.110; Beschluss und Urteil des Obergerichts Zürich LE190037 vom 7. Mai 2020 E. C.4.5), wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (act. 1/1 E. 9.6 S. 19 "Ungedeckte Gesundheitskosten"). Die Gesuchstellerin legt jedoch auch in der Berufungsschrift die medizinische Notwendigkeit der von ihr geltend gemachten Kosten für Hobbys der Kinder nicht dar. Auf die von der Gesuchstellerin erwähnten Steuern ist zurückzukommen (E. 9.1).
5.2 Die Gesuchstellerin behauptet weiter, der Gesuchsgegner habe ausdrücklich gewünscht, dass die Kinder ausserschulische Aktivitäten hätten, die ihre Bildung fördern würden, insbesondere die musische Entwicklung. Es könne deshalb nicht angehen, dass bei der Bemessung des Barbedarfs diese Tatsache einfach ausgeblendet werde (act. 1 S. 24 Ziff. 10b).
Erneut nennt die Gesuchstellerin die Stelle in den vorinstanzlichen Erwägungen, auf die sie sich bezieht, nicht (vgl. E. 2.1). Abgesehen davon verkennt die Gesuchstellerin aber auch, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Unterhalt – bis auf wenige, hier unbestrittenermassen nicht einschlägige Ausnahmen – nach der zweistufigen Methode zu ermitteln ist. Nach dieser Methode ist das Existenzminimum aller Familienmitglieder dem Familieneinkommen gegenüberzustellen und ein (allenfalls) verbleibender Überschuss auf die Familienmitglieder zu verteilen (im Detail: BGE 147 III 265 E. 6 und 7). Nicht im Existenzminimum enthaltene Ausgaben sind aus dem Überschuss zu bezahlen. Die von der Gesuchstellerin gewünschte Berücksichtigung weiterer Kosten im Bedarf liefe auf einen unzulässigen Mix der verschiedenen Methoden hinaus (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2).
Dies gilt nebst den ausserschulischen Aktivitäten auch für die von der Gesuchstellerin an anderer Stelle erwähnten Hilfeleistungen im Zusammenhang mit der Balkonbepflanzung (act. 1 S. 25 Ziff. 11a), die Mietkosten für den Garagenplatz bei einem Fahrzeug ohne Kompetenzqualität (act. 1 S. 25 Ziff. 11b; der Vollständigkeit halber sei die Gesuchstellerin auf die Möglichkeit zur Untervermietung hingewiesen), die höheren Mobilitätskosten für den angeblich zum Lebensstandard gehörenden Personenwagen (act. 1 S. 28 f. Ziff. 14), die höheren Kommunikationskosten (act. 1 S. 29 Ziff. 15) und die Kosten für Klavierunterricht und -miete (act. 1 S. 30 Ziff. 16). Dass beispielsweise K.________s Klavierunterricht ein gemeinsamer Beschluss beider Parteien gewesen ist, ändert nichts am Grundsatz, dass solche Kosten nach neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus dem Überschuss zu bestreiten sind, wobei nicht ausgeschlossen ist, dass solchen Besonderheiten des Einzelfalls bei der Verteilung des Überschusses Rechnung getragen wird. Darauf ist zurückzukommen (E. 9.2).
5.3 Die Gesuchstellerin will sodann die "Serafe-Gebühren" im Bedarf separat berücksichtigt haben (act. 1 S. 25 Ziff. 11c). Die Vorinstanz taxierte diese Gebühren als in der Kommunikationspauschale enthalten (act. 1/1 E. 9.7).
Nach Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) ist pro Haushalt und pro Unternehmen eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen zu erheben. Erhebungsstelle ist seit 1. Januar 2019 die Serafe AG. Mit der "Serafe-Gebühr" wird folglich nicht eine Kommunikationsdienstleistung, sondern Radio- und Fernsehkonsum abgegolten. Gemäss Ziffer I der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug vom 10. Dezember 2009 (nachfolgend: Richtlinien Existenzminimum) sind "Kulturelles (Telefon, Radio/TV usw.)" im Grundbetrag des betreibungsrechtlichen Existenzminimums enthalten. Zu "Kulturelles" gehört auch die "Serafe-Gebühr" (früher die "Billag-Gebühr"; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_48/2017 vom 16. Juni 2017 E. 3.2.1). Ist nicht das betreibungsrechtliche, sondern das familienrechtliche Existenzminimum massgebend, ist den Parteien gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung – zusätzlich zu den bereits im Grundbetrag enthaltenen Kommunikationskosten – eine Kommunikationspauschale einzugestehen. Eine zusätzliche Pauschale oder zusätzliche tatsächliche Ausgaben für Kultur wie namentlich für Radio und Fernsehen sind indes selbst im familienrechtlichen Existenzminimum nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Der Vorinstanz ist zwar nicht in der Begründung, die "Serafe-Gebühr" sei in der Kommunikationspauschale enthalten, dafür aber im Ergebnis insofern zuzustimmen, als die "Serafe-Gebühr" nicht separat ins familienrechtliche Existenzminimum gehört. Der Einwand der Gesuchstellerin, bei Festlegung der Grundbeträge seien die "Serafe-Gebühren" noch kein Thema gewesen (act. 1 S. 25 ziff. 10c), ist unzutreffend, gab es doch damals bereits die vergleichbaren Billag-Gebühren.
5.4 Weiter behauptet die Gesuchstellerin, die Zahnversicherung decke v.a. Zahnstellungskorrekturen und sei spätestens per 6. Altersjahr abzuschliessen, weshalb für L.________ unter diesem Titel die für K.________ bereits nachgewiesenen jährlichen Kosten von CHF 42.00 ebenfalls und zusätzlich in die Bedarfsberechnung aufzunehmen seien. Nachdem heute eine Korrektur der Zahnstellung selbstverständlich sei bei Kindern, sei nicht nachvollziehbar, weshalb diese notwendige Versicherung bei den vorliegenden finanziellen Verhältnissen "nicht im Bedarf der Gesundheitskosten bzw. deren Versicherung" aufgenommen werden sollte (act. 1 S. 26 Ziff. 11).
Zwar verweist die Gesuchstellerin auch hier nicht auf die betreffende Erwägung der Vorinstanz. Immerhin ist ihr zugutezuhalten, dass die Vorinstanz die Kosten dieser Versicherung bei L.________ gar nicht erwähnte und bei K.________ ohne Kommentar als im VVG-Anteil der Krankenkassenprämien enthalten berücksichtigte (act. 1/1 E. 9.6 S. 19 "Krankenkasse"). Da L.________ im Juni 2023 sechsjährig wird und er unbestrittenermassen im Sinne der Gleichbehandlung der Geschwister Anspruch auf Berücksichtigung dieser Kosten in seinem Bedarf hat, ist es methodisch korrekt, diese Kosten auch bei ihm zu berücksichtigen. Angesichts des verhältnismässig kleinen Betrags von CHF 42.00 pro Monat rechtfertigt es sich nicht, deswegen eine zusätzliche Phase zu bilden. Im Existenzminimum von L.________ sind diese Kosten deshalb bereits ab 1. Februar 2023 (Beginn zweite Phase) anzurechnen, sodass für beide Kinder ein Betrag von CHF 148.25 monatlich zu berücksichtigen ist.
5.5 Sodann rügt die Gesuchstellerin, bei ihr würden jährlich Kosten im Zusammenhang mit der falschen Behandlung der Zähne durch den Gesuchsgegner anfallen, welche aufwändige Wiederherstellungs- und laufende Anpassungsarbeiten erfordern würden (act. 1 S. 27 Ziff. 12a).
Erneut nennt die Gesuchstellerin die betreffende Stelle in den Erwägungen der Vorinstanz nicht. Dessen ungeachtet übersieht die Gesuchstellerin, dass der Unterhaltsbeitrag (Unterhaltsrente) grundsätzlich nur den laufenden, regelmässig wiederkehrenden Bedarf deckt. Ausserordentliche Bedürfnisse sind nur zu berücksichtigen, wenn sie im Zeitpunkt der Festsetzung des Unterhalts feststehen oder voraussehbar sind (vgl. mit Bezug auf den Kindesunterhalt: Urteil des Bundesgerichts 5C.240/2002 vom 31. März 2003 E. 5.1). Die Gesuchstellerin legt auch im Berufungsverfahren nicht dar, weshalb es sich bei den geltend gemachten Behandlungskosten um regelmässig wiederkehrende Kosten handeln soll. Dass weitere Behandlungen nach Ansicht von Prof. Dr. med. dent. M.________ "nicht auszuschliessen" sind (so dessen Einschätzung im Schreiben vom 1. November 2021 [Vi act. 54/15]), führt nicht dazu, dass es sich um regelmässige und – auch betragsmässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_378/2021 vom 7. September 2022 E. 7.3) – voraussehbare Kosten handelt.
5.6 Die Gesuchstellerin moniert, die Vorinstanz habe bei den Kindern trotz Auflage entsprechender Belege die folgenden Versicherungen (Ergänzung KVG) im Monat zu Unrecht "im Bedarf der Gesuchstellerin nicht berücksichtigt": Die Unfall-Zusatzversicherung und die TIKU-Risikoversicherung sowie bei K.________ zusätzlich die Brillen-Versicherung und den Selbstbehalt pro Schadensfall (act. 1 S. 27 Ziff. 12b-d).
Die Gesuchstellerin legt nicht dar, aus welchem Grund die Vorinstanz die entsprechenden Versicherungen bzw. Selbstbehalte zu Unrecht nicht berücksichtigt haben soll. Abgesehen davon handelt es sich bei allen genannten Versicherungen aber ohnehin nicht um Krankenversicherungen. Nur Krankenkassenprämien jedoch können im familienrechtlichen Existenzminimum von Kindern berücksichtigt werden (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Bei erwachsenen Personen ist im familienrechtlichen Existenzminimum eine Versicherungspauschale zu berücksichtigen, bei Kindern hingegen nicht. Das bedeutet, dass die Kinder solche Kosten aus ihrem Grundbetrag oder Überschuss zu finanzieren haben.
Ob die Brillenversicherung unter dem Titel "notwendige Gesundheitskosten" unter gewissen Umständen berücksichtigt werden könnte, ist fraglich. Die Frage kann vorliegend aber offenbleiben, weil die (medizinische) Notwendigkeit einer solchen Versicherung im hier zu beurteilenden Einzelfall jedenfalls nicht erkennbar ist.
5.7 Die Gesuchstellerin rügt, der Betreuungsvertrag für L.________ könne nicht von einem Tag auf den anderen gekündigt werden. Davon abgesehen habe sie nicht voraussehen können, wie lange sie arbeitsunfähig sei. Im Bedarf der Gesuchstellerin seien deshalb im Jahr 2021 die Fremdbetreuungskosten von L.________ von CHF 1'596.00 zusätzlich "im Bedarf der Gesuchstellerin" aufzunehmen (act. 1 S. 28 Ziff. 13).
5.7.1 Es ist davon auszugehen, dass sich die Gesuchstellerin auf die Ausführungen zu "Fremdbetreuungskosten" auf S. 21 in E. 9.6 des angefochtenen Entscheids bezieht. Dort führte die Vorinstanz aus, die Gesuchstellerin habe ausgesagt, wenn sie wieder irgendwo arbeite, habe sie nicht zehn oder zwölf Ferienwochen zur Verfügung, weshalb sie diese Betreuung brauche. Da jedoch unbestritten sei, dass die Gesuchstellerin seit dem 1. März 2021 arbeitsunfähig sei und keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, seien die geltend gemachten Fremdbetreuungskosten nicht auf eine Arbeitstätigkeit der obhutsberechtigten Gesuchstellerin zurückzuführen und folglich nicht im Bedarf der beiden Söhne anzurechnen.
5.7.2 Unbestrittenermassen war die Gesuchstellerin auf Fremdbetreuung angewiesen, wenn sie irgendwo arbeitete. Ferner ist unbestritten, dass die Gesuchstellerin seit dem 1. März 2021 arbeitsunfähig ist und keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Dass sie auch betreuungsunfähig war, ist nicht ersichtlich. Sie hätte den Betreuungsvertrag, der eine Kündigungsfrist von drei Monaten vorsah (Vi act. 19/12c; act. 7 Rz 48), folglich ohne Weiteres per 1. Juli 2021 kündigen können. Weshalb ihr das nicht möglich gewesen sein soll, legt sie nicht dar. Falls sie ihn nicht gekündigt hat, hat sie die Kosten aus ihrem Überschuss zu bezahlen. Ob sie und der Gesuchsgegner den Betreuungsvertrag seinerzeit gemeinsam unterzeichnet haben, ist unerheblich. Denn wie die Vorinstanz zutreffend ausführte und die Gesuchstellerin in der Berufung nicht rügt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es auch ein gemeinsamer Entscheid der Parteien war, die Söhne "trotz der Erwerbslosigkeit der Gesuchstellerin" in die Krippe bzw. in die Freizeitbetreuung zu schicken (act. 1/1 E. 9.6 S. 21 "Fremdbetreuungskosten"). Ebenso unerheblich ist, wie lange der Arbeitsvertrag mit der Zahnarztpraxis lief. Entscheidend ist, dass die Gesuchstellerin nicht effektiv gearbeitet hat.
5.8 Die Gesuchstellerin macht geltend, die für sie und ihre Kinder anfallenden Steuern seien von Amtes wegen aufgrund des Ergebnisses der neu festzulegenden Unterhaltsbeiträge zu ermitteln und zu den vom Gesuchsgegner für die Gesuchstellerin und die Kinder zu bezahlenden Beträgen hinzuzurechnen. Die Gesuchstellerin habe ausserdem in ihrer Eingabe vom 8. April 2022 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Gesuchsgegner die Mittel für die für 2021 von ihm zu bezahlenden Steuern im Umfang von mindestens CHF 6'700.00 ab einem gemeinsamen Konto, auf das die Gesuchstellerin keinen Zugriff mehr habe, abgezogen habe. Es fehle deshalb jede Grundlage, dem Gesuchsgegner für das Jahr 2021 in der Bedarfsrechnung die längst bezahlten Steuern nochmals zuzugestehen und die Gesuchstellerin damit nochmals zu schädigen, weil ihr der ihr zustehende Überschuss so ohne jede Berechtigung (keine effektiven Auslagen auf Seiten des Gesuchsgegners) entzogen werde. Die Gesuchstellerin habe zu diesem Thema konkrete Editionsbegehren gestellt, welche die Vorinstanz ebenfalls ignoriert habe. Dies sei eine Verweigerung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (act. 1 S. 54 Ziff. VII). Der Gesuchsgegner erwidert im Wesentlichen, die Gesuchstellerin könne diese Frage dann im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung erneut vorbringen, nicht jedoch im Eheschutzverfahren (act. 7 Rz 93).
Die Steuern sind in E. 9.1 neu zu berechnen. Wie dort zu zeigen ist, resultiert für den Gesuchsgegner im Jahr 2021 eine Steuerlast von rund CHF 10'800.00 im Jahr bzw. CHF 900.00 pro Monat. Die Unterhaltspflicht wird jedoch erst ab 1. Juli 2021 festgelegt. Anteilsmässig entsprechen die CHF 6'700.00 der bis Juni 2021 aufgelaufenen Steuern des Jahres 2021. Mit anderen Worten: Die CHF 6'700.00 reichten somit ungefähr für das erste Halbjahr, für das kein Unterhaltsbeitrag zuzusprechen ist. Die Vorinstanz verzichtete bereits deshalb zu Recht auf weitere Beweisabnahmen. Wie zudem der Gesuchsgegner richtig ausführt (und worauf die Gesuchstellerin nicht eingeht), könnte ein allenfalls zu viel bezahlter Betrag bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt werden.
6. Umstritten ist weiter das Einkommen der Gesuchstellerin. Die Gesuchstellerin stört sich daran, dass ihr die Vorinstanz ein hypothetisches Einkommen und noch dazu eines in dieser Höhe angerechnet hat.
6.1 Die Vorinstanz rechnete der Gesuchstellerin ab Februar 2023 ein hypothetisches Einkommen von CHF 4'200.00 netto im Monat in einem 50%-Pensum an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen Folgendes aus:
6.1.1 Nach dem Schulstufenmodell sei der Gesuchstellerin grundsätzlich ab 1. September 2023 (Eintritt von L.________ in den obligatorischen Kindergarten) ein 50%-Pensum zumutbar. Da sie allerdings seit der Geburt der Kinder in einem 40%-Pensum gearbeitet habe, sei ihr grundsätzlich zumutbar, nach einer angemessenen Übergangsfrist wieder einem 40%-Erwerbspensum nachzugehen (act. 1/1 E. 11.3). Die Gesuchstellerin mache allerdings gesundheitliche Beschwerden geltend. Sie leide [nach ihrer Darstellung] an einer totalen Überlastung, einem Burnout, das sie bereits seit vier Jahren habe. Als Beweis reiche sie verschiedene Arztberichte und Arztzeugnisse ins Recht. Hinsichtlich des Beweiswertes solcher ärztlicher Zeugnisse und Berichte sei zu entscheiden, ob diese für die streitigen Belange umfassend seien, auf allseitigen Untersuchungen beruhten, die geklagten Beschwerden berücksichtigten, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden seien und in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchteten. Ausserdem sei zu berücksichtigen, ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet seien. Einzelne von der Gesuchstellerin eingereichte Zeugnisse würden ohne Erklärung festhalten, dass eine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Gemessen an den genannten Kriterien hätten diese Zeugnisse keinen hohen Beweiswert. Zudem habe Dr. med. N.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in seiner fachvertrauensärztlichen Untersuchung vom 17. Januar 2022 hinsichtlich der angestammten Arbeitsfähigkeit festgehalten, dass zusätzlich zur voll auslastenden Tätigkeit als alleinerziehende Mutter mit Haushalt, Kinderbetreuung, etc. keine externe Tätigkeit möglich sei. Ohne die psychosozialen Belastungsfaktoren und bei einer anderen Lebenssituation (ohne Kinder) wäre die Gesuchstellerin in der angestammten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Versicherungsmedizinisch müsse eine rein durch psychosoziale Faktoren bedingte Arbeitsunfähigkeit von einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit abgegrenzt werden. Da keine psychiatrische Erkrankung im eigentlichen Sinne festgestellt werden könne, bestehe versicherungsmedizinisch eine volle Arbeitsfähigkeit, die aber aufgrund psychosozialer Umstände nicht realisiert werden könne (act. 54/3 S. 16). Das Gutachten von Dr. med. N.________ enthalte im Übrigen keine Langzeitprognose und keine Angaben zur zukünftigen Arbeitsfähigkeit. Von einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit sei daher nicht auszugehen. Vielmehr sei zu erwarten, dass sich die momentane Belastungssituation durch den Eheschutzentscheid beruhigen werde und die psychosozialen Belastungsfaktoren weitgehend wegfallen würden, so dass die Gesuchstellerin nach einer angemessenen Übergangsfrist wieder arbeitsfähig sein werde. Die Gesuchstellerin halte sich gemäss Ausführungen von Dr. med. N.________ denn auch selber nicht für psychisch krank, sondern gehe davon aus, dass es ihr gut gehen würde, wenn sie nicht durch Dritte unter Druck gesetzt werde. Der Gesuchstellerin könne daher nach einer angemessenen Frist zugemutet werden, einer Erwerbstätigkeit im bisherigen Umfang nachzugehen, weshalb ein hypothetisches Einkommen im 40%-Pensum anzurechnen sei (act. 1/1 E. 11.4).
6.1.2 Aufgrund ihrer Ausbildung (höhere Fachschule für Wirtschaft, Kaderschule in Management und Leadership), der Arbeitserfahrung (über 10 Jahre in verschiedenen Positionen in der Finanz- und IT-Branche, zuletzt im Key Account Management als Leiterin einer Marketing- und Verkaufsabteilung; Buchhaltung, ganze Administration, HR, Marketing, Verhandlungen mit Lieferanten, Einkauf, Materialwesen und Kosten- und Verkaufskalkulation bei der P.________ GmbH) und ihres Alters (im August 2022: 43-jährig) seien der Gesuchstellerin gute Erfolgschancen auf dem Arbeitsmarkt beschieden. Vorliegend sei ausgehend von einer Arbeitsstelle im mittleren und oberen Kader mit universitärem Hochschulabschluss in der Branche "wirtschaftliche Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen" gemäss dem individuellen Lohnrechner 2018 (Salarium) von einem monatlichen Nettolohn von CHF 4'200.00 in einem 50%-Pensum auszugehen (act. 1/1 E. 11.5).
6.1.3 Aus Praktikabilitätsgründen und um nicht zu viele Phasen zu generieren, sei der Gesuchstellerin nicht bereits ab einer Übergangsfrist von drei Monaten, das heisst nicht bereits ab Oktober 2022, ein Einkommen in einem 40%-Pensum, sondern ab Februar 2023 gleich ein solches in einem 50%-Pensum anzurechnen. Damit werde auch dem Umstand Rechnung getragen, dass der Abbau der von der Gesuchstellerin empfundenen Belastung etwas Zeit benötigen dürfte (act. 1/1 E. 11.6).
6.2 Die Gesuchstellerin moniert, die Vorinstanz hätte von Dr.med. O.________ im Rahmen der Offizial- und Untersuchungsmaxime einen ergänzenden Bericht verlangen können, wenn ihr dessen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse zu wenig aussagekräftig gewesen seien. Stattdessen wolle sie die von einem Facharzt ausgestellten Zeugnisse ohne jegliche Grundlage anzweifeln. Dies sei Willkür (act. 1 S. 31 Ziff. 17b).
Die Vorinstanz stützte sich zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Gesuchstellerin auf den ausführlichen Bericht von Dr.med. N.________ vom 17. Januar 2022. Die von der Gesuchstellerin eingereichten Zeugnisse von Dr.med. O.________ vermochten die von der Vorinstanz gestützt auf den Bericht von Dr.med. N.________ gebildete Überzeugung nicht zu erschüttern. Die Gesuchstellerin legt nicht dar, weshalb die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage nicht willkürfrei hat davon ausgehen dürfen, ihre Überzeugung würde durch die Einholung eines ergänzenden Berichts von Dr.med. O.________ nicht geändert. Weitere Beweisabnahmen waren deshalb weder notwendig noch geboten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_262/2019 vom 30. September 2019 E. 5.2). Der Beweiswert von Berichten eines Arztes, der die Gesuchstellerin bereits seit über zehn Jahren behandelt (Vi act. 27 Ziff. 17), wäre ohnehin gering gewesen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_255/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 6.3.5). Selbst bei Geltung der Untersuchungsmaxime ist es nicht – wie die Gesuchstellerin suggeriert – Aufgabe des Gerichts, bei Zweifeln an Arztzeugnissen erläuternde Berichten dieser Ärzte einzuholen. Abgesehen davon wäre es der Gesuchstellerin freigestanden, einen erläuternden Bericht ihres Arztes Dr.med. O.________ einzureichen.
6.3 Weiter rügt die Gesuchstellerin, die Vorinstanz zitiere den Untersuchungsbericht von Dr.med. N.________ unvollständig. So sei die Gesuchstellerin gemäss diesem Bericht psychosozial stark belastet. Deshalb werde ihr eine durch psychosoziale Faktoren bedingte Arbeitsunfähigkeit attestiert (act. 1 S. 31 f. Ziff. 17c-d).
Abgesehen davon, dass die Gesuchstellerin nicht darlegt, was sie aus diesem Argument zu ihren Gunsten ableiten will, ist das Argument auch falsch. Die Vorinstanz zitierte den Bericht in den von der Gesuchstellerin genannten Punkten nicht unvollständig, hielt sie doch gerade explizit fest, dass die Gesuchstellerin wegen der psychosozialen Belastung arbeitsunfähig sei (act. 1/1 E. 11.4.2: "Ohne die psychosozialen Belastungsfaktoren und bei einer anderen Lebenssituation [ohne Kinder] wäre die Gesuchstellerin in der angestammten Tätigkeit voll arbeitsfähig"). Genauso fehl geht die Gesuchstellerin mit ihrer Behauptung, die Vorinstanz habe ausgeblendet, dass die (Belastungs-)Situation vorhanden sei (act. 1 S. 32 Ziff. 17d). Die Vorinstanz legte dar, dass sich durch den Eheschutzentscheid die Belastungssituation beruhigen werde. Hiergegen wendet die Gesuchstellerin nichts ein. Es ist im Übrigen aber auch nicht davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin sich ernsthaft auf den Standpunkt stellt, solange und weil die zwei Kinder noch Kinder seien, sei sie arbeitsunfähig. Gegen die weitere (zutreffende) Begründung der Vorinstanz, dass Dr.med. N.________ keine Langzeitprognose gestellt habe, wendet die Gesuchstellerin ebenfalls nichts ein. Dem Bericht von Dr.med. N.________ zufolge würde es der Gesuchstellerin gut gehen, sobald sie nicht unter Druck gesetzt wird. Dass dies nach dem Eheschutzentscheid, mit dem klare Verhältnisse geschaffen werden, der Fall sein wird, durfte die Vorinstanz zu Recht annehmen. Diese Folgerung rügt die Gesuchstellerin, wie erwähnt, auch nicht.
6.4 Weiter stellt sich die Gesuchstellerin auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe ihre Betreuungsleistung nicht bzw. ungenügend berücksichtigt.
6.4.1 So bringt die Gesuchstellerin vor, sie müsse die Kinder alleine betreuen. Gemäss ständiger Rechtsprechung erbringe die zur Hauptsache betreuende Mutter bereits einen Vollbeitrag durch die Betreuung von Kindern, bis das jüngste Kind eingeschult werde. Diese Rechtsprechung beziehe sich jedoch auf normale Verhältnisse, in denen die Betreuung der Kinder vom Vater mindestens jedes zweite Wochenende ausgeübt werde, in der Regel aber bereits ab Freitagnachmittag nach Schulschluss. Im vorliegenden Fall sei die Gesuchstellerin jedoch mit Betreuungsaufgaben in grösserem Umfang belastet. Entsprechend fehle jegliche Grundlage, dass die Gesuchstellerin vor September 2023 einer externen Erwerbstätigkeit nachgehen oder auch in der Zeit nachher innert absehbarer Zeit eine Erwerbstätigkeit von mehr als 40 % ausüben könnte (act. 1 S. 34 f. Ziff. 18).
Die Vorinstanz ignoriere die zusätzliche Belastung der Gesuchstellerin aufgrund des zunehmenden Alters der Kinder wie auch der notwendig gewordenen Behandlungen wegen deren gesundheitlicher Probleme. Mit dem Schuleintritt von K.________ und dem Kindergartenbesuch von L.________ seien die üblichen "ausserinstitutionellen Ausbildungsaktivitäten" verbunden. Im vorliegenden Fall seien dies der Schwimmunterricht beider Kinder, Leichtathletik, Fussball und Kinderturnen (diese sportlichen Aktivitäten seien besonders wichtig als Begleitung und Heilungsmassnahme zur Ergänzung der ergo- und psychomotorischen-therapeutischen Behandlung beider Kinder und würden von den Therapeutinnen ganz klar empfohlen), die zeitaufwändige musische Ausbildung von K.________ (Musikunterricht) sowie die drei Therapien der Kinder. Alle diese Belastungen hätten vor der Trennung im Jahr 2019 noch nicht vorgelegen (act. 1 S. 36 Ziff. 19e).
6.4.2 Von den Richtlinien des Schulstufenmodells kann aufgrund pflichtgemässer richterlicher Ermessensausübung im Einzelfall abgewichen werden. Das Bundesgericht erwähnt beispielhaft, dass etwa bei vier Kindern die verbleibende ausserschulische Betreuungslast (Aufgabenhilfe, Vorkehrungen im Krankheitsfall, Kindergeburtstage, Hilfestellung bei der Ausübung von Hobbys etc.) deutlich grösser als bei nur einem Kind und deshalb eine Erwerbstätigkeit von 50 % bzw. 80 % gemäss Schulstufen allenfalls nicht zumutbar ist. Eine erhöhte Betreuungslast kann sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch durch eine Behinderung eines Kindes ergeben. Spezifische Besonderheiten des Einzelfalles sind stets zu berücksichtigen (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7.9).
6.4.3 Der Gesuchstellerin ist insofern beizupflichten, als die Betreuung der Kinder L.________ und K.________ insbesondere aufgrund der von ihnen besuchten Therapien bzw. Freizeitaktivitäten (dazu sogleich) mit einem überdurchschnittlich hohen Aufwand verbunden ist. Dies rechtfertigt aber hier noch keine Abweichung vom gemäss Schulstufen-Modell zumutbaren Erwerbspensum. Wie die Vorinstanz nämlich ausführte und von der Gesuchstellerin nicht gerügt wird, arbeitete die Gesuchstellerin bereits seit der Geburt der Kinder in einem 40%-Pensum (act. 1/1 E. 11.3). Gemäss Darstellung der Gesuchstellerin soll sich der Gesuchsgegner nie für die Kinder interessiert bzw. sich nie um sie gekümmert haben. Sie sei "immer allein" mit den Kindern gewesen (Vi act. 27 Ziff. 2). Trotz dieser angeblich gänzlich ausgebliebenen Unterstützung in der Kinderbetreuung durch den Gesuchsgegner war es der Gesuchstellerin offenbar stets möglich, die – wie sie schreibt – "gesundheitlich eingeschränkten" Kinder zu betreuen und in einem 40%-Pensum zu arbeiten. Zwar mag zutreffen, dass die Aktivitäten der Kinder vor der Trennung im Jahr 2019 noch nicht im selben Ausmass vorhanden waren wie danach. Weiter mag zutreffen, dass beispielsweise die neu hinzugekommenen sportlichen und musischen Freizeitaktivitäten (nicht nur vor dem Hintergrund medizinischer Therapien) für die Entwicklung von Kindern förderlich sind. Allerdings ist nicht nachvollziehbar und wird von der Gesuchstellerin nicht dargelegt, weshalb es förderlich oder notwendig ist, dass die Kinder gleich derart viele sportliche Aktivitäten – die Gesuchstellerin erwähnte Schwimmen, Taekwondo, Schach, Leichtathletik, Fussball und Turnen (vgl. auch act. 10 S. 16 Ziff. 20) – ausüben. Hinzu kommt, dass die – anwaltlich vertretene – Gesuchstellerin in der Berufung auch nicht darlegt, wie viel Zeit diese Aktivitäten beanspruchen und wann und wie oft sie stattfinden. Ob das am 11. Februar 2022 von der Gesuchstellerin im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte "Wochenprogramm" (Vi act. 42/2) noch aktuell ist, ist fraglich, waren doch dort beispielsweise Fussball oder Kinderturnen nicht aufgeführt, dafür Zirkusturnen, und finden sich neuerdings Rechnungen für Taekwondo und Schach in den Akten (act. 10/6-7). Zweifelsohne ist die Bewältigung eines solchen Programms – dessen Umfang sich zwar nur erahnen lässt und dessen Notwendigkeit bzw. Förderlichkeit in dieser Extensität fraglich ist – für eine alleinerziehende, nebenbei in einem 50%-Pensum tätige Mutter eine erhebliche Belastung und eine beachtenswerte Leistung. Nun übersieht die Gesuchstellerin allerdings, dass im Bedarf der Kinder ab der zweiten Phase, das heisst ab Anrechnung des hypothetischen Einkommens, Fremdbetreuungskosten von je CHF 577.00 berücksichtigt werden (act. 1/1 E. 14.2). Mit Kosten in dieser Höhe kann ein nicht zu vernachlässigender Teil der Betreuung gewährleistet werden. Aus all diesen Gründen geht die Rüge der Gesuchstellerin, wonach die Vorinstanz ihre Betreuungsleistungen nicht oder nicht genügend berücksichtigt haben soll, fehl.
6.4.4 Bloss der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass nach neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch im Eheschutzverfahren eine Ausdehnung oder (Wieder-)Aufnahme einer Arbeitstätigkeit zu prüfen ist, wenn erstellt ist, dass mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann (Urteile des Bundesgerichts 5A_42/2020 vom 30. März 2021 E. 5.5 und 5A_849/2020 vom 27.Juni 2022 E. 5 [zur Publikation vorgesehen]). Zu Recht behauptet die Gesuchstellerin nirgends, dass vorliegend ernsthaft mit der Wiederaufnahme eines gemeinsamen Haushalts gerechnet werden könnte.
6.5 Die Gesuchstellerin bringt weiter vor, sie habe administrative Tätigkeiten für die Zahnarztpraxis erfüllt. Diese habe sie zu einem grossen Teil von zu Hause aus aufgrund der Anbindung an den Praxiscomputer erledigen können. Der Gesuchsgegner habe aber an der Parteibefragung selbst festgehalten, dass die Gesuchstellerin bereits mit dieser Arbeit nebst der Kinderbetreuung "überlastet" gewesen sei. Hinzu komme, dass sie diese Tätigkeiten frei habe einteilen können, mithin auch kurzfristig auf Bedürfnisse der Kinder habe reagieren können. Unstreitig habe der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin diese Erwerbstätigkeit entzogen, womit er ihr die bis dahin nebst der Kinderbetreuung mögliche Arbeitstätigkeit verunmöglicht habe (act. 1 S. 35 Ziff. 19).
Wie der Gesuchsgegner zutreffend festhält, räumte die Vorinstanz der Gesuchstellerin eine grosszügige Übergangszeit ein. Diese Zeit könnte die Gesuchstellerin nutzen, um beispielsweise eine Stelle mit einem hohen Homeoffice-Anteil zu suchen (act. 7 Rz 60). Die Gesuchstellerin legt nicht dar, dass sie sich bereits um eine Anstellung bemüht hat und sie keine Anstellungen finden kann, bei der die von ihr gewünschte zeitliche und örtliche Flexibilität besteht. Sie behauptet pauschal und ohne Belege, die ihre Behauptung in irgendeiner Art stützen könnten, es sei "lebensfremd" anzunehmen, dass sie bei einem fremden Arbeitgeber kurzfristig auf die Bedürfnisse der Kinder reagieren könne (act. 1 S. 35 Ziff. 19b). Mit dieser unsubstanziierten Behauptung ist die Gesuchstellerin nicht zu hören. Falls die Gesuchstellerin implizieren will, es sei notorisch, dass es keine Arbeitsstellen gebe, die es erlauben würden, kurzfristig auf die Bedürfnisse der Kinder zu reagieren, ginge ihre Behauptung ebenfalls fehl, ist doch vielmehr gerade das Gegenteil der Fall: Es ist notorisch, dass es laufend mehr Arbeitsplätze gibt, bei denen in dieser Hinsicht Flexibilität besteht. Zudem impliziert das Schulstufenmodell ja gerade, dass es grundsätzlich solche Möglichkeiten gibt.
6.6 Schliesslich bemängelt die Gesuchstellerin einzelne Werte, welche die Vorinstanz im Lohnrechner 2018 des Bundesamtes für Statistik (nachfolgend: Salarium-Lohnrechner; abrufbar unter: <www.gate.bfs.admin.ch/salarium/public/index.html#/calculation>) verwendete, um das hypothetische Einkommen der Gesuchstellerin zu ermitteln.
6.6.1 Die Gesuchstellerin führt aus, es sei völlig illusorisch und lebensfremd, ihr zu unterstellen, sie könne nach über 10-jährigem Unterbruch in der sich äusserst schnell ändernden IT-Branche auf dem Gebiet des Marketings und Verkaufs eine leitende Stellung einnehmen. Seit der Gründung der P.________ GmbH im Februar 2012 sei sie nicht mehr auf diesem Gebiet tätig gewesen, sondern habe administrative Aufgaben übernommen, die weder vom Umfang noch den notwendigen Qualifikationen her mit den zuvor ausgeübten leitenden Tätigkeiten vergleichbar seien. Lebensfremd sei aber insbesondere die Annahme, die Gesuchstellerin könne eine leitende Position in einem grossen Unternehmen, das einen monatlichen Nettolohn von CHF 10'000.00 bezahle, mit einem 40%- oder 50%-Job erfüllen. Unter einem Pensum von mindestens 80 % seien keine solchen Stellen erhältlich (act. 1 S. 37 f. Ziff. 20). Der Gesuchsgegner bestreitet dies. Er wendet ein, die Gesuchstellerin hätte ihre Behauptungen bereits im vorinstanzlichen Verfahren mit einer [von ihr im Berufungsverfahren in Aussicht gestellten] Expertise von "Q.________" unterlegen können (act. 7 Rz 63).
Nach Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Geht es um die Festsetzung des Unterhalts, obliegt es demnach grundsätzlich der fordernden Partei zu beweisen, wie gross die wirtschaftliche Leistungskraft der pflichtigen Partei ist; nur bei einer Abänderungsklage liegt die Beweislast hinsichtlich anspruchserheblich veränderter Tatsachen bei jener Partei, welche die Abänderung fordert. Gewisse Informationen über das tatsächliche oder hypothetische Leistungsvermögen sind allerdings nur für die unterhaltsverpflichtete Person greifbar. Den nach den allgemeinen Regeln (bei der erstmaligen Festsetzung) nicht beweisbelasteten Unterhaltsverpflichteten trifft daher eine Behauptungs- und Substantiierungsobliegenheit, wenn er bestreitet, das strittige hypothetische Einkommen tatsächlich erzielen zu können. Insoweit ist die Beweisführungslast, welche (gleich wie die materielle Beweislast) bei der (erstmaligen) Festsetzung des Unterhalts bei der fordernden Partei liegt, einzuschränken (Urteil des Bundesgerichts 5A_96/2016 vom 18. November 2016 E. 3.1; zu den Folgen der Beweislosigkeit vgl. E. 3.3.3 dieses Urteils). Dasselbe gilt mutatis mutandis in Bezug auf das hypothetische Einkommen des Unterhaltsberechtigten. Mithin trägt hierzu der Unterhaltspflichtige die Beweislast, wobei den Unterhaltsberechtigten eine Behauptungs- und Substantiierungsobliegenheit trifft (Affolter, Das hypothetische Einkommen im Familienrecht – ein Überblick, AJP 2020 S. 842). Verlangt mithin der Unterhaltspflichtige bei der erstmaligen Festsetzung des Unterhaltsbeitrages eine Herabsetzung des von ihm geschuldeten Unterhaltsbeitrages mit der Begründung, der Unterhaltsberechtigten sei ihrerseits ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, trägt er für diese (rechtsaufhebende) Tatsache, mithin für die Eigenversorgungskapazität der Gesuchstellerin, grundsätzlich die Beweislast. Er hat konkret zu behaupten (und zu beweisen), welche Tätigkeiten bzw. welche Stellen für die Gesuchstellerin, der ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden soll, reell möglich sind (Büchler/Clausen, Die Eigenversorgungskapazität im Recht des nachehelichen Unterhalts: Theorie und Rechtsprechung, FamPra.ch 2015 S. 14), sodass sich die Gegenpartei und das Gericht konkret dazu äussern können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012 E. 3.2).
Demnach hätte es vorliegend dem Gesuchsgegner oblegen, konkret darzulegen, dass und welche 50%-Teilzeitstellen im oberen und mittleren Kaderbereich es in der Umgebung von Zug gibt. Indem die Vorinstanz ausführte, es sei nicht notorisch, dass der Gesuchstellerin bei einem Teilerwerb keine Kaderposition solle angerechnet werden können (act. 1/1 E. 11.5.2), und sie dann der Gesuchstellerin ein Teilzeitstelle anrechnete, auferlegte sie die Beweislast indirekt zu Unrecht der Gesuchstellerin. Trotz Geltung der Untersuchungsmaxime ist es nicht Aufgabe des Gerichts, anstelle des anwaltlich vertretenen Gesuchsgegners solche Stellen zu suchen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Möglichkeit, in einem 50%-Pensum eine Stelle im mittleren oder oberen Kaderbereich zu finden, unbewiesen blieb. Die Folgen der Beweislosigkeit trägt der diesbezüglich beweisbelastete Gesuchsgegner. Dessen ungeachtet schiene aber ohnehin eher notorisch, dass 50%-Stellen für mittlere und obere Kaderpositionen zwar nicht per se inexistent, aber jedenfalls schwierig zu finden sind. Kaum ein Unternehmen schreibt eine Kaderstelle so aus. Dieses Bild zeigt sich auch bei einer rudimentären Suche auf www.jobs.ch (besucht am 15. September 2022): Die Suche für die Region Zentralschweiz, bei einem Pensum bis zu 50 %, in der Position "Führungsposition" (dritte von drei Stufen) und für die Berufsfelder Administration, Finanzen, Banking, Einkauf, Marketing, Verkauf und Informatik führte zwar zu 19 Treffern, wobei aber höchstens eines dieser Stellenangebote (Leiterin Human Ressources in einem Unternehmen mit über 50 Beschäftigten) annähernd eine Kaderposition im Sinne der vorinstanzlichen Erwägung (mindestens mittleres Kader) darstellte. Bei den anderen 18 Treffern handelte es sich beispielsweise um "COO Assistenz", um "zweimal 50 %" im Jobsharing oder um "Projektleiter:in" usw.). Mittleres Kader bedeutet gemäss der Erläuterung im Salarium-Lohnrechner "Bereichsleitung, hohe Stabsfunktionen" und oberes Kader heisst "Leitung oder Mitwirkung in der Geschäftsleitung". Wenn bei der Suche www.jobs.ch zusätzlich die Position "Fachverantwortung" (zweite von drei Stufen) ausgewählt wird, resultierten bei der Suche nach einem 50%-Pensum oder tiefer bereits 445 Treffer. Die Stufe "Fachverantwortung" entspricht jedoch am ehesten der Salarium-Definition von "unterem Kader" ("Ausführungsorientierte Leitung eines Teilbereichs, qualifizierte Stabsfunktionen").
Folglich ist im Salarium-Lohnrechner nicht mit der Stufe 1+2 (oberes und mittleres Kader), sondern der Stufe 3+4 (Unteres Kader) zu operieren.
6.6.2 Weiter bemängelt die Gesuchstellerin, sie habe keinen Universitätsabschluss, wie dies die Vorinstanz ihren Annahmen zugrunde gelegt habe. Bei den berufsbildenden höheren Schulen in Österreich handle es sich um eine berufliche Erstausbildung mit Diplom. Die Gesuchstellerin sei deshalb nicht Akademikerin, sondern verfüge über eine "höhere Berufsausbildung, höhere Fachschule", was im Salarium ein anderes Kriterium sei (act. 1 S. 39 Ziff. 20e).
Es trifft zu, dass die Gesuchstellerin über keinen Universitätsabschluss verfügt. Dennoch ermittelte die Vorinstanz das hypothetische Einkommen der Gesuchstellerin im Salarium für eine Person mit der Ausbildung "Universitäre Hochschule (UNI, ETH)" (oberste Stufe), anstatt mit "Höhere Berufsausbildung, höhere Fachschule" (drittoberste Stufe). Dies ist zu korrigieren.
6.6.3 Die Gesuchstellerin bemängelt weiter, dass die Vorinstanz bei der Ermittlung des hypothetischen Einkommens nebst der Region Zentralschweiz auch die Region Zürich aufgeführt hat. Sie sei wegen den Betreuungsaufgaben auf einen Job in Zug oder der nächsten Umgebung angewiesen. Es fehle deshalb jede Grundlage, im Salarium Zürich als Arbeitsort für irgendwelche Berechnungen einzugeben (act. 1 S. 39 Ziff. 20d).
Dieses Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Die Region Zentralschweiz umfasst Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug. Die Löhne in Zug liegen erfahrungsgemäss zwischen jenen der Urkantone und jenen von Zürich. Mithin ist das Abstellen auf einen Durchschnittswert angemessen. Ausserdem beträgt die Differenz zwischen den Regionen Zentralschweiz und Zürich, wie zu zeigen ist, bloss CHF 50.00 brutto im Monat. Demnach führt das Abstellen auf den Durchschnittswert ohnehin bloss zu einem um monatlich CHF 25.00 höheren Bruttolohn.
6.6.4 Nach dem Gesagten resultiert gemäss Salarium-Lohnrechner ein der Gesuchstellerin ab 1. Februar 2023 anzurechnender hypothetischer Lohn von CHF 3'725.00 für die Region Zentralschweiz und von CHF 3'775.00 für die Region Zürich bzw. gemittelt CHF 3'750.00 brutto. Diesem Betrag liegen folgende Werte zugrunde: Branche: 82 "Sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen"; Berufsgruppe: "24 Betriebswirtschafter/innen und vergleichbare akademische Berufe"; Stellung im Betrieb: "Stufe 3+4: Unteres Kader"; Wochenstunden: "21 Stunden" (entspricht der Hälfte einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit); Ausbildung: "Höhere Berufsausbildung, höhere Fachschule"; Alter: "43 Jahre"; Dienstjahre: "0"; Unternehmensgrösse: "50 und mehr Beschäftigte"; 12/13 Monatslohn: "13 Monatslohn"; Sonderzahlungen: "Nein"; Monats-/Stundenlohn: "Monatslohn". Nach Abzug der Sozialversicherungen von 15 % (act. 1/1 E. 11.5.2) resultiert ein Nettomonatslohn von gerundet CHF 3'200.00 (x 12).
7. Schliesslich bemängelt die Gesuchstellerin das von der Vorinstanz ermittelte Einkommen des Gesuchsgegners als zu tief. Während die Vorinstanz dem Gesuchsgegner ein monatliches Einkommen von CHF 15'658.00 (netto) anrechnete (act. 1/1 E. 12.6), will die Gesuchstellerin ein solches von CHF 23'787.45 (entsprechend jährlich CHF 234'249.15 + CHF 50'000.00) angerechnet haben (act. 1 S. 49 ff. Ziff. 28 und 29).
7.1 Zur Begründung des von ihr ermittelten Einkommens führte die Vorinstanz – soweit im vorliegenden Berufungsverfahren noch strittig – Folgendes aus:
7.1.1 Bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit sei als Einkommen nicht nur der tatsächlich ausbezahlte Monatslohn, sondern auch der Geschäftsgewinn, ungeachtet dessen, ob dieser dem Geschäft entnommen oder reinvestiert werde, zu berücksichtigen. Um ein einigermassen zuverlässiges Resultat zu erreichen und Einkommensschwankungen Rechnung zu tragen, sei in der Regel auf das Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre abzustellen, wobei auffällige, das heisst besonders gute oder besonders schlechte Geschäftsjahre unter Umständen ausser Betracht bleiben könnten (act. 1/1 E. 12.1).
7.1.2 Aus den Lohnausweisen des Gesuchsgegners gehe hervor, dass er im Jahr 2018 ein Nettojahreseinkommen von CHF 81'013.00 zuzüglich Pauschalspesen von CHF 7'200.00, im Jahr 2019 ein Nettojahreseinkommen von CHF 94'375.00 zuzüglich Pauschalspesen von CHF 7'200.00 und im Jahr 2020 ein solches von CHF 149'217.00 zuzüglich Pauschalspesen von CHF 9'200.00, also CHF 13'201.00 pro Monat, erzielt habe. Das Nettojahreseinkommen des Gesuchsgegners sei in diesen drei Jahren kontinuierlich angestiegen. Da der Gesuchsgegner selbst ausführe, der im Jahr 2020 ausgerichtete Lohn sei marktüblich und insbesondere auch aufgrund der wirtschaftlichen Situation der P.________ GmbH absolut angemessen, sei auf das Nettojahreseinkommen von 2020 abzustellen und nicht auf den Durchschnitt der letzten drei Jahre (act. 1/1 E. 12.2).
7.1.3 Der an die Gesuchstellerin ausbezahlte Lohn sei nicht zum Nettoeinkommen des Gesuchsgegners hinzuzurechnen. Die Gesuchstellerin habe an der Parteibefragung bestätigt, dass sie für das 40%-Pensum effektiv Arbeitsleistungen erbracht habe. Dass für diese Tätigkeit ein Bruttolohn von monatlich maximal CHF 1'938.00 angemessen gewesen wäre, vermöge angesichts ihrer Ausbildung (höhere Fachschule für Wirtschaft) und Berufserfahrung (u.a. Leitung einer Marketing- und Verkaufsabteilung) nicht zu überzeugen. Vielmehr sei der der Gesuchstellerin ausgerichtete Lohn ihrer Funktion und den von ihr selbst erwähnten Aufgaben sowie ihrem Pensum angemessen gewesen, zumal die Gesuchstellerin vor dieser Tätigkeit in einem Vollzeitpensum mindestens CHF 10'000.00 pro Monat verdient habe. Es sei somit nicht glaubhaft dargelegt, dass aus versicherungs- und steuertechnischen Gründen Lohn des Gesuchsgegners der Gesuchstellerin zugeschrieben worden sei und dieser nun zu seinem monatlichen Nettoeinkommen hinzuzurechnen wäre (act. 1/1 E. 12.3).
7.1.4 Das Nettoeinkommen sei durch Aufrechnung derjenigen Abschreibungen und Rückstellungen zu korrigieren, die zur Bildung von Ersparnissen führen würden. Auch als Betriebskosten ausgeschiedene Anschaffungen, von denen nicht bewiesen sei, dass sie tatsächlich notwendig gewesen seien, seien für die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge als Einkommen aufzurechnen (act. 1/1 E. 12.4).
Die vom Gesuchsgegner im Jahr 2020 gemäss Lohnausweis erhaltenen Pauschalspesen im Betrag von CHF 9'200.00 pro Jahr würden einem monatlichen Betrag von CHF 767.00 bzw. bei rund 21,75 Arbeitstagen im Monat einem täglichen Betrag von lediglich rund CHF 35.00 entsprechen. Es sei glaubhaft, dass diesem Betrag tatsächliche Kleinausgaben wie Essensauslagen, Parkgebühren oder sonstige Einkäufe gegenüberstünden und dem Gesuchsgegner daraus kein Einkommen verbleibe. Dies umso mehr, als dass bei Selbständigerwerbenden die Pauschalspesen die Auslagen für auswärtige Verpflegung in der Regel bereits abdecken würden und dem Gesuchsgegner dafür in seinem monatlichen Bedarf keine zusätzlichen Kosten für die auswärtige Verpflegung angerechnet worden seien. Es erscheine denn auch lebensnah, dass gerade Belege über Kleinausgaben angesichts der pauschalen Entschädigung nicht aufbewahrt würden. Es sei jedoch weder substanziiert behauptet noch glaubhaft, dass die der Gesuchstellerin ausbezahlten Spesen im Betrag von CHF 5'600.00 pro Jahr zusätzlich angefallen seien bzw. die Gesuchstellerin ebenfalls täglich Kleinausgaben für Essen, Parkgebühren oder sonstige Einkäufe für die Zahnarztpraxis gehabt habe. Anderweitige spesenrelevante Ausgaben seien weder ersichtlich noch würden solche vom Gesuchsgegner spezifiziert. Die Pauschalspesen der Gesuchstellerin seien folglich im Umfang von CHF 5'600.00 pro Jahr als unechte Spesen zu qualifizieren und daher als Einkommen des Gesuchsgegners zu berücksichtigen (act. 1/1 E. 12.4.2).
Mit dem Mietzinsabzug von CHF 4'000.00, den die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner als Einkommen aufrechnen möchte, seien konkrete Auslagen wie ein Anteil an der Miete oder die anteilsmässigen Stromkosten ersetzt worden, die bei der Homeoffice-Arbeit unbestrittenermassen angefallen seien. Da die Gesuchstellerin aber nicht mehr für die Zahnarztpraxis arbeite und weder behaupte noch glaubhaft sei, dass der Gesuchsgegner als Zahnarzt selbst im Homeoffice tätig gewesen sei oder in Zukunft tätig sein werde, sei davon auszugehen, dass zukünftig keine Kosten mehr für die Homeoffice-Arbeit anfallen würden. Entsprechend sei der Mietzinsabzug im Betrag von CHF 4'000.00 nicht mehr begründet und als Einkommen des Gesuchsgegners anzurechnen (act. 1/1 E. 12.4.3).
7.2 Die Gesuchstellerin rügt zunächst, ihr damaliger ausgewiesener jährlicher Nettolohn bei der P.________ GmbH von CHF 55'650.00 [entsprechend CHF 4'637.50 monatlich] sei geschäftlich nicht begründet gewesen. Sie habe nur administrative Arbeiten für die Zahnarztpraxis verrichtet. Ob eine geschäftliche Begründetheit vorliege, ergebe sich nicht aus einer früheren Ausbildung der Gesuchstellerin oder einem von ihr als leitende Person in einem grossen Unternehmen früher erzielten Lohn. Vielmehr sei die effektive Arbeitsleistung (allgemeine administrative Arbeiten einer Einmann-Praxis, ohne Abschlusskompetenz, wofür ein Treuhänder beauftragt gewesen sei) zur Definition eines angemessenen Marktlohnes heranzuziehen. Realistisch wäre ein Nettomonatslohn von CHF 1'900.00. Was auf den Lohnausweis über diesen Betrag hinaus geschrieben worden sei, sei geschäftlich nicht begründet. Vielmehr liege darin ein weiteres, dem Gesuchsgegner zuzurechnendes Erwerbseinkommen von mindestens CHF 2'737.50 pro Monat (act. 1 S. 42 Ziff. 23b).
Die Einwände der Gesuchstellerin gehen fehl. Abgesehen davon, dass sie die betreffende Erwägung der Vorinstanz erneut nicht bezeichnet (vgl. E. 2.1), ist Folgendes festzuhalten: Zunächst ist der Gesuchstellerin entgegenzuhalten, dass die Ausbildung in der Regel durchaus einen Einfluss auf die Höhe des Lohnes hat und sie über eine gute Ausbildung verfügt. Sodann laufen ihre Ausführungen in der Berufungsschrift, wonach sie bloss administrative Tätigkeiten erledigt habe, ihren Aussagen an der Parteibefragung diametral zuwider. An der Parteibefragung zählte sie nämlich nebst administrativen Tätigkeiten eine Vielzahl weiterer, durchaus anspruchsvoller Tätigkeiten auf, die offenkundig über das Tätigkeitsfeld eines "kaufmännischen Sachbearbeiters" (vgl. act. 1/5) hinausgehen. So antwortete sie auf die Frage, ob sie die Buchhaltung gemacht habe, was folgt: "Unter anderem, ja. Ich habe die ganze Administration gemacht, das ganze HR, viel für Marketing, die ganzen Verhandlungen mit den Lieferanten, Einkauf, das ganze Materialwesen, Kostenkalkulationen, Verkaufskalkulationen; eigentlich alles ausser das Klinische" (Vi act. 27 Ziff. 22). Ähnlich stellte sie ihre Funktion in der Zahnarztpraxis übrigens offenbar auch gegenüber dem Vertrauensarzt Dr.med. N.________ dar (vgl. Vi act. 54/3 S. 1 [letzter Abschnitt]: "Sie verantworte die strategische Führung eines Unternehmens, Budgetplanung, Personalplanung für die Erreichung der Umsatzziele, Ausgabenseite steuern und überwachen, Verträge mit Lieferanten, Kostenkalkulation, Marchenberechnung, Marketing, der Verkauf der Produkte. In ihrer Firma habe sie die ganze Buchhaltung gemacht, Jahresabschluss etc.").
Die Gesuchstellerin behauptet, die Aufteilung der Löhne sei mit dem Treuhänder besprochen und aus steuerlichen Gründen so festgelegt worden (act. 1 S. 41 f. Ziff. 23a). Diese Behauptung nützt ihr nichts. Denn wie sie selbst sagte, soll der Treuhänder ihnen hinsichtlich der Erwerbsausfallversicherung geraten haben, die Gesuchstellerin müsse einen viel tieferen und der Gesuchsgegner einen viel höheren Lohn haben (Vi act. 27 Ziff. 77). Hätten die Parteien diesen Ratschlag konsequent umgesetzt, hätten sie den Lohn der Gesuchstellerin tiefer angesetzt. Die Gesuchstellerin rügt nun aber, der Lohn sei zu hoch gewesen, womit sie sich widerspricht. Dass dem Gesuchsgegner die Auslagerung der administrativen Tätigkeiten der Gesuchstellerin an einen Treuhänder bloss monatliche Kosten von CHF 1'000.00 verursachen soll (so die Gesuchstellerin weiter [act. 1 S. 41 f. Ziff. 23a]), zeigt noch nicht, dass der Lohn der Gesuchstellerin "willkürlich zu hoch festgesetzt worden" ist. Der Gesuchsgegner gab an der Befragung zu Protokoll, dass mit diesen grob geschätzten CHF 1'000.00 noch nicht alle Tätigkeiten, welche die Gesuchstellerin damals verrichtet habe, abgedeckt seien (Vi act. 27 Ziff. 27). Wie bereits dargelegt, war ihr Lohn auch eine Entschädigung für zahlreiche nicht-administrative Arbeiten. Mithin ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Einkommen des Gesuchsgegners nicht monatlich CHF 2'737.50 zurechnete.
7.3 Die Gesuchstellerin moniert weiter, die Vorinstanz habe einzig die der Gesuchstellerin zugeschriebenen Pauschalspesen von CHF 5'600.00 p.a. als geschäftlich nicht begründet aufgerechnet und als Lohnbestandteil des Gesuchsgegners berücksichtigt. Dass sie die dem Gesuchsgegner zugeschriebenen Pauschalspesen von CHF 9'200.00 p.a. nicht als Lohnbestandteil aufgerechnet habe, sei unvertretbar. Der Gesuchsgegner sei explizit gefragt worden, für was "konkret" ihm Kleinauslagen für das Geschäft angefallen seien. Darauf habe er nichts anderes anführen können als "Essen mit meiner Frau", also rein private Auslagen (act. 1 S. 44 Ziff. 25b).
Die Vorinstanz erwog, dass den Spesen von rund CHF 35.00 pro Tag (= CHF 9'200.00 ÷ 12 ÷ 21,75) Kleinausgaben wie Essensauslagen, Parkgebühren oder sonstige Einkäufe gegenüberstünden. Die Vorinstanz legte jedoch nicht dar, inwiefern es sich bei diesen Ausgaben um geschäftlich begründete Auslagen handelte. Wie die Gesuchstellerin zutreffend einwendet, betrafen die Essensauslagen gemeinsame Mittagessen der Parteien und somit Privatauslagen (vgl. Vi act. 27 Ziff. 35). Mit Bezug auf die auswärtige Verpflegung führte die Vorinstanz zwar aus, dem Gesuchsgegner würden im Bedarf keine zusätzlichen Kosten für auswärtige Verpflegung angerechnet (act.1/1 E. 12.4.2). Dennoch erscheint nicht plausibel, dass für eine Zahnarztpraxis im Monat abgerundet CHF 500.00 (≈ CHF 767.00 ./. CHF 220.00 [Pauschale für auswärtige Verpflegung gemäss den Richtlinien Existenzminimum]) geschäftlich begründete, nicht mittels Quittungen nachweisbare bzw. nachzuweisende (pauschale) Kleinausgaben anfallen, namentlich "Parkgebühren, wenn man schnell zum Kollegen rüber muss, um etwas zu besprechen" (Vi act. 27 Ziff. 34) oder "wenn man mal etwas in der Migros oder sonst irgendwo schnell geholt hat und dies nicht speziell verbuchen wollte, was aber auch [sic] für das Geschäft war" (Vi act. 27 Ziff. 35). Zudem führte der Gesuchsgegner mit Bezug auf die Mittagessen selbst aus, dass die "kleineren Essen" über Mittag, wenn er und seine Frau schnell im Café de Ville gewesen seien, über die Pauschalspesen gelaufen seien, während "die grösseren Sachen", wie wenn die Gesuchstellerin etwa mit den Mitarbeiterinnen etwas essen gegangen sei, auf dem Konto Repräsentationsspesen verbucht worden sei (Vi act. 27 Ziff. 33). Er konnte aber nicht glaubhaft darlegen, welcher Geschäftsaufwand mit den monatlichen CHF 500.00 bezahlt wird. Aufgrund seiner Beweisnähe und des Umstands, dass negative Tatsachen (hier: die Tatsache, dass es keine solchen Geschäftsauslagen gegeben hat) naturgemäss schwierig zu beweisen sind, hätte den Gesuchsgegner in diesem Punkt eine erhöhte Pflicht zur Mitwirkung an der Beweisführung getroffen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 6.3.4). Dieser Pflicht ist er nicht nachgekommen. Allein mit dem Verweis, seine Frau habe die Buchhaltung gemacht (vgl. Vi. act. 27 Ziff. 34), genügt er seiner Mitwirkungspflicht nicht, umso weniger, als seine Frau (die Gesuchstellerin) schlüssig darlegte, dass es keine solchen Ausgaben gab, und es sich um Spesen handelte, die dem Gesuchsgegner ausbezahlt wurden, das heisst, über die die Gesuchstellerin nicht verfügen konnte. Folglich ist ein Teil dieser Pauschalspesen, ermessensweise CHF 500.00 im Monat bzw. CHF 6'000.00 im Jahr, als unechte Pauschalspesen und somit als Lohnbestandteil zu qualifizieren.
7.4 Weiter moniert die Gesuchstellerin, eine nochmalige Durchsicht der Akten zeige, dass effektiv der Praxis CHF 8'000.00 "für eine private Nutzung von Räumen" belastet worden sei. Die Vorinstanz habe dem Gesuchsgegner einen Mietzinsabzug für private Räume im Umfang von bloss CHF 4'000.00 aufgerechnet. Dies gehe unter anderem auch aus der Jahresrechnung 2020 der Zahnarztpraxis (Vi act. 19/5d) hervor: Sowohl das Kontokorrentguthaben der Gesuchstellerin wie auch jenes des Gesuchsgegners seien von 2019 auf 2020 um je CHF 4'000.00 angestiegen. Dabei handle es sich um "Miete" für private Räume, welche der Gesellschaft über die "Büromiete" auch belastet worden sei (act. 1 S. 46 Ziff. 26).
Dieser Einwand geht fehl. Entgegen der Behauptung der Gesuchstellerin ist einzig ihr Kontokorrent von CHF 65'738.37 im Jahr 2019 auf CHF 69'738.37 im Jahr 2020, das heisst exakt CHF 4'000.00, angestiegen. Das Kontokorrent des Gesuchsgegners ist von CHF 75'668.37 auf CHF 71'278.97, das heisst um CHF 4'389.40, gesunken (S. 3 der Jahresrechnung 2020 der P.________ GmbH [Vi act. 19/5d]).
7.5 Die Gesuchstellerin bringt weiter vor, dass die auf Konto 6640 [Konto Repräsentationsspesen] der Gesellschaft belasteten (und von der Gesellschaft bezahlten) Auslagen effektiv im Umfang von mindestens 90 % privater Aufwand seien. Die Vorinstanz tue diese Darstellung unter E. 12.4.7 ab, die Gesuchstellerin habe ihren Substanziierungspflichten nicht genügt und es sei nicht glaubhaft, dass diese "Repräsentationsspesen" privaten Aufwand darstellen würden. Aus der Bezeichnung im Kontoblatt [Buchungsblatt] lasse sich aber offenkundig nicht ableiten – wie die Vorinstanz meine –, dass die angeführten Bezeichnungen den tatsächlichen Verwendungszweck der geschäftlichen Mittel offenbaren würden. Dass sie (die Gesuchstellerin) "nicht aus Erinnerung präzise Substantiierungen für zahlreiche kleinere Beträge im Gesamtbetrag von rund CHF 4'500 vornehmen" könne, liege auf der Hand (act. 1 S. 47 Ziff. 27).
Die Vorinstanz setzte sich mit dem Kontoblatt 6640 des Jahres 2020 auseinander und führte aus, aus diesem Blatt könnten bloss zwei Buchungen entnommen werden, die auf Geschenke hindeuten würden (act. 1/1 E. 12.4.7). Die Gesuchstellerin hätte mithin nicht bloss aus ihrer Erinnerung sämtliche Privatauslagen aufzählen müssen, sondern hätte – wie dies die Vorinstanz tat – anhand des im Recht liegenden Kontoblatts 6640 (Vi act. 42/8) darlegen können, bei welchen Ausgaben es sich um private Ausgaben gehandelt haben soll. Weshalb sie dies nur mittels der dazugehörenden Buchhaltungsbelege hätte aufzählen können, ist nicht nachvollziehbar und wird von der Gesuchstellerin nicht begründet. Mithin ist auf diese pauschale Rüge nicht weiter einzugehen.
7.6 Weiter macht die Gesuchstellerin geltend, unstrittig sei, dass der PW Volvo rein der privaten Nutzung gedient habe. Entsprechend sei auch der für ein Abstellen in der Stadt J.________ aus Gründen des Komforts fest von der P.________ GmbH gemietete Parkplatz (CHF 5'169.60 p.a. gemäss "Buchhalten") als Lohnbestandteil aufzurechnen, nachdem die Verhältnisse per 2020 gemäss Vorinstanz massgebend seien (act. 1 S. 48 Ziff. 27d). Der Gesuchsgegner wandte in der Berufungsantwort ein, der Geschäftsparkplatz sei notwendig für den Betrieb der Zahnarztpraxis (act. 7 Rz 79). Hierauf replizierte die Gesuchstellerin wie folgt: "Der Gesuchsgegner bestreitet nicht konkret, was die Gesuchstellerin geltend machte: Den Geschäftsparkplatz in J.________ hat der Gesuchsgegner gekündigt und keinen neuen gemietet, weshalb entsprechende Kosten nicht anfallen. Was er vorträgt, ist wohl einzig zur Ablenkung gedacht" (act. 10 S. 12 Ziff. 15).
Die Argumentation der Gesuchstellerin ist nicht verständlich. Inwiefern aus ihren Ausführungen in der Berufungsschrift soll geschlossen werden können, der Mietvertrag sei gekündigt worden, ist schleierhaft. Selbst aus dem Nachtrag der Gesuchstellerin in ihrer unaufgefordert eingereichten Replik wird nicht klar, per wann dieser Parkplatz gekündigt worden sein soll. Mangels einer nachvollziehbaren bzw. überhaupt verständlichen Begründung ist auf diese Rüge nicht einzutreten. Die Gesuchstellerin legt auch nicht dar, dass bzw. weshalb es ihr nicht möglich gewesen wäre, hierzu verständliche Angaben zu machen (vgl. E. 2.1 und 2.3).
7.7 Schliesslich stört sich die Gesuchstellerin daran, dass die Vorinstanz die "willkürliche zusätzliche Abschreibung von CHF 22'200.00" sowie im Geschäft zurückbehaltene flüssige Mittel nicht als Gewinn berücksichtigt habe (act. 1 S. 50 ff. Ziff. 29).
Dabei geht die Gesuchstellerin nicht auf die Erwägungen der Vorinstanz ein. Diese führte nämlich aus, dass eine Gewinnausschüttung erst zulässig sei, wenn der von der P.________ GmbH beanspruchte Covid-19-Überbrückungskredit zurückbezahlt worden sei. Ob dieser Kredit zurückgezahlt werden könne, könne jedoch nur eine umfangreiche Expertise – unter Berücksichtigung des geltend gemachten Investitionsbedarfs für die Zukunft – hinreichend nachweisen. Von einer solchen Beweisabnahme sei im summarischen Eheschutzverfahren jedoch abzusehen, zumal ein allfälliger in der Zahnarztpraxis verbleibender Gewinn für die Gesuchstellerin nicht verloren sei. Der nicht ausbezahlte Gewinn vergrössere die im Geschäftsbetrieb verbleibende Errungenschaft, an der die Gesuchstellerin zur Hälfte berechtigt sei und worüber im ordentlichen Scheidungsverfahren zu befinden sein werde. Die Gesuchstellerin partizipiere zudem auch als Gesellschafterin am Gewinn der Zahnarztpraxis (act. 1/1 E. 12.5). Diesen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz hält die Gesuchstellerin, wie erwähnt, nichts entgegen, weshalb hierauf nicht weiter einzugehen ist.
8. Umstritten ist schliesslich, welchen Betrag der Gesuchsgegner als bereits geleistete Unterhaltszahlungen von seiner Unterhaltspflicht in Abzug bringen kann. Die Vorinstanz führte aus, die Gesuchstellerin müsse sich an die Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis 31. März 2022 insgesamt CHF 100'954.20 (= CHF 73'100.00 + CHF 17'216.20 + CHF 10'638.00) anrechnen lassen.
8.1 Die Gesuchstellerin wendet ein, die CHF 17'216.20 seien von der P.________ GmbH geleistet worden und die CHF 10'638.00 seien Krankentaggeldzahlungen der I.________. Diese Drittzahlungen seien offenkundig nicht vom Gesuchsgegner aus seinen Mitteln bezahlt worden. Zahlungen von Dritten eins zu eins dem Gesuchsgegner als Unterhaltszahlungen anzurechnen, entbehre jeder gesetzlichen Grundlage (act. 1 S. 53 Ziff. 31).
8.2 Die Rüge der Gesuchstellerin ist begründet. Die Gesuchstellerin hat sich zwar anrechnen zu lassen, was sie als Einkommen erzielt, doch ist dieses eigene Einkommen nicht "eins zu eins" vom geschuldeten Unterhaltsbeitrag in Abzug zu ziehen, sondern vielmehr bei der Berechnung des Überschusses im Rahmen der Einkommensermittlung zu berücksichtigen. Wegen des höheren Einkommens der Gesuchstellerin steigt der Familienüberschuss, an welchem wiederum die Gesuchstellerin und die Kinder grundsätzlich anteilsmässig berechtigt sind.
8.3 Ermessensweise und aus Praktikabilitätsgründen sind diese Leistungen von zusammen CHF 27'854.20 auf die erste Phase, die vom 1. Juli 2021 bis 31. Januar 2023 (19 Monate) dauert, zu verteilen. Das entspricht einem Betrag von gerundet CHF 1'470.00 pro Monat. Dieser Betrag ist der Gesuchstellerin als Einkommen dieser Zeit anzurechnen.
9. Als Nächstes ist der von der Vorinstanz festgelegte Unterhalt anzupassen bzw. neu zu ermitteln.
9.1 Vorab sind die Steuern aufgrund der gemäss vorliegendem Urteil resultierenden Unterhaltspflichten neu zu berechnen.
9.1.1 Zur Ermittlung der im familienrechtlichen Existenzminimum zu berücksichtigenden Steuerlasten der Parteien und Kinder sind in einem ersten Schritt gestützt auf die konkreten Verhältnisse die mutmasslichen Steuerlasten auf Gemeinde-, Kantons- und Bundesebene zu ermitteln. Dabei eignet sich als Hilfsmittel der Steuerkalkulator des Bundes (<swisstaxcalculator.estv.admin.ch>; BGE 147 III 457 E. 4.2.3.3). Anschliessend ist der Steueranteil des Kindes zu ermitteln. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dabei nach folgender Methode zu verfahren: Die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte (namentlich Barunterhaltsbeitrag, Familienzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, Erträge aus Kindesvermögen; nicht aber das Erwerbseinkommen des Kindes [vgl. Art. 3 Abs. 3 StHG] oder der formell dem Kind zustehende [Art. 285 Abs. 2 ZGB], materiell aber für den betreuenden Elternteil bestimmte Betreuungsunterhaltsbeitrag) sind ins Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen und der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils ist im (erweiterten) Bedarf des Kindes zu berücksichtigen (vgl. BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5).
9.1.2 Wird für die einzelnen Phasen der Unterhalt – ohne Steuern bzw. Steueranteile der Beteiligten – berechnet, gestaltet sich das Total der Unterhaltsansprüche der Gesuchstellerin und der Kinder (inkl. Familienzulagen) bzw. des geschuldeten Unterhalts wie folgt (vgl. Zahlen in E. 9.3 abzüglich Steuern):
In der ersten Phase beträgt das monatliche Gesamteinkommen der Familie CHF 18'028.00 und der Gesamtbedarf (ohne Steuern) CHF 11'308.30. Der Überschuss beläuft sich daher auf CHF 6'719.70. Die Eltern haben einen Anspruch auf je einen Drittel (CHF 2'239.90) und die Kinder auf je einen Sechstel (CHF 1'119.95) des Überschusses. Das Manko der Gesuchstellerin beträgt CHF 3'489.15 (= CHF 1'470.00 [Einkommen] ./. CHF 4'959.15 [Bedarf ohne Steuern]), jenes von K.________ CHF 1'158.25 und jenes von L.________ CHF 1'036.25. Deckt der Gesuchsgegner diese Mankos und bezahlt er den jeweiligen Überschuss, resultieren Unterhaltsbeiträge von gerundet CHF 5'279.00 für die Gesuchstellerin, CHF 2'278.00 für K.________ und CHF 2'156.00 für L.________. Der vom Gesuchsgegner gesamthaft geschuldete Unterhalt beläuft sich auf CHF 10'163.00 pro Monat (= CHF 5'729.00 + CHF 2'278.00 + CHF 2'156.00) bzw. von CHF 121'961.00 pro Jahr. Wird dieser Betrag von seinem Jahresnettoeinkommen von CHF 193'896.00 (= 12 x CHF 16'158.00) subtrahiert (Art. 9 Abs. 1 lit. c StHG; Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG), resultiert ein Jahresnettoeinkommen von CHF 71'935.00. Bei diesem Nettoeinkommen ergibt sich gemäss Steuerkalkulator des Bundes, Steuerart: Einkommens- und Vermögenssteuer, Steuerjahr: 2021, Wohnort: ________, Zivilstand: alleinstehend, Kinder: ohne Kinder [im selben Haushalt], Alter: 41, Konfession: römisch-katholisch, Einkommensart: Nettoeinkommen (weitere Abzüge nicht manuell hinzugefügt), Reinvermögen: CHF 256'744.00 [act. 1/1 E. 9.6 "Steuern" S. 24], eine Steuerlast von total CHF 12'083.00 pro Jahr bzw. CHF 1'007.00 pro Monat. Würde die mittels Unterhalts zu bezahlende Steuerlast der Gesuchstellerin und der Kinder mitberücksichtigt, würde sich das Jahresnettoeinkommen des Gesuchsgegners vermindern, weshalb es sich rechtfertigt, die Position Steuern im Existenzminimum des Gesuchsgegners um ermessensweise 10% herabzusetzen auf rund CHF 900.00.
Für die Gesuchstellerin und die Kinder resultiert in der ersten Phase bei einem Einkommen von CHF 144'401.00 (vgl. Art. 7 Abs. 4 lit. g StHG; Art. 23 lit. f DBG; bei diesem Unterhaltsbeitrag wurden die Steuern noch nicht berücksichtigt) eine Steuerlast von CHF 6'572.00 im Jahr bzw. CHF 548.00 im Monat (Steuerart: Einkommens- und Vermögenssteuer, Steuerjahr: 2021, Wohnort: E.________, Zivilstand: alleinstehend [" 'verheiratet' betrifft Paare, die in ungetrennter Ehe im gleichen Haushalt wohnen"], Alter: 43, Kinder: 2 [7- und 5-jährig], Konfession: römisch-katholisch, Einkommensart: Nettoeinkommen [weitere Abzüge nicht manuell hinzugefügt], Reinvermögen: Null). Würden die Steuern berücksichtigt und fiele infolgedessen der Unterhaltsbeitrag höher aus, ist die monatliche Steuerlast ermessensweise ebenfalls um 10 % zu erhöhen auf rund CHF 600.00. Vom gesamten vom Gesuchsgegner geschuldeten, von der Gesuchstellerin zu versteuernden Unterhalt entfällt sodann ungefähr die Hälfte auf die beiden Kinder, sodass deren Steueranteil (an den CHF 600.00) sich ermessensweise auf je CHF 150.00 beläuft (vgl. zur Methode bei der Ausscheidung des Steueranteils BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5; Ivanovic, Der Steueranteil im Barunterhalt des Kindes, Jusletter 15. November 2021).
In der zweiten Phase (Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Gesuchstellerin) erhöht sich das Total der Nettoeinkommen der Gesuchstellerin und der Kinder im Jahr von CHF 144'401.00 (erste Phase) auf CHF 163'729.00 (zweite Phase). Bei diesem Einkommen beträgt die Steuerlast der Gesuchstellerin und der Kinder total CHF 9'964.00 pro Jahr bzw. CHF 830.00 pro Monat. Nach Addition wiederum von ermessensweise 10 % beläuft sich die monatliche Steuerlast auf gerundet CHF 900.00. Davon entfallen wiederum ungefähr die Hälfte auf die Kinder (je CHF 225.00) und der Rest (CHF 450.00) auf die Gesuchstellerin. Das Nettoeinkommen des Gesuchsgegners bleibt über alle Phasen (die fünfte Phase ausgenommen) hinweg ungefähr in derselben Grössenordnung. Jenes der Gesuchstellerin ändert sich in der zweiten bis und mit der vierten Phase auch nicht merklich. Mithin ist in diesen Phasen von denselben Steuerbedarfspositionen auszugehen.
In der fünften Phase wird der Überschussanteil auf CHF 1'800.00 für die Gesuchstellerin und je CHF 900.00 für die Kinder limitiert (E. 9.2.4). Dem Gesuchsgegner verbleibt vom gesamten Familienüberschuss von CHF 9'049.70 ein Überschussanteil von CHF 5'449.70 (= CHF 9'049.70 ./. CHF 1'800.00 ./. 2 x CHF 900.00). Zusammen mit seinem Einkommen von CHF 16'158.00 und abzüglich der von ihm geschuldeten Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 6'563.65 resultiert ein Nettoeinkommen von CHF 9'204.35 pro Monat bzw. CHF 110'452.20 pro Jahr. Das Jahresnettoeinkommen der Gesuchstellerin und der Kinder zusammen beträgt dann noch CHF 149'683.80. Damit ergibt sich eine Steuerlast für die Gesuchstellerin und die Kinder von CHF 7'416.00 pro Jahr bzw. CHF 618.00 pro Monat und für den Gesuchsgegner von CHF 22'163.00 pro Jahr bzw. CHF 1'847.00 pro Monat. Nach Abzug bzw. Addition wiederum der 10 % resultiert eine Steuerlast für die Gesuchstellerin und die Kinder von rund CHF 680.00 pro Monat (davon wiederum je CHF 170.00 für die Kinder und CHF 340.00 für die Gesuchstellerin) und für den Gesuchsgegner von rund CHF 1'660.00 pro Monat.
9.2 Die Vorinstanz hat den Überschussanteil in den ersten vier Phasen nach grossen und kleinen Köpfen auf die Beteiligten verteilt. Für die letzte Phase begrenzte die Vorinstanz den Überschussanteil der Gesuchstellerin und der Kinder betragsmässig auf den Anteil der vorangehenden vierten Phase (act. 1/1 E. 14).
9.2.1 Die Gesuchstellerin rügt diese Verteilung. Sie macht geltend, bei der Überschussverteilung seien ihr und den Kindern 3/4 zuzuweisen. Der Gesuchsgegner könne auf absehbare Zeit keine wesentlichen Betreuungsaufgaben übernehmen. Entsprechend werde er mit den Kindern auch nichts unternehmen, wofür Sportgeräte (Skis etc.) angeschafft werden müssten und keine Reise- und Ferienkosten tragen. Mithin würden alle diese hohen Auslagen für Velos, für den ausserschulischen Sport und das Schachspiel von K.________ allein bei der Gesuchstellerin anfallen (act. 1 S. 55 Ziff. VIII).
9.2.2 Da für jede Person eine eigene Bedarfsrechnung anzustellen ist, drängt sich als Regel eine Verteilung nach "grossen und kleinen Köpfen" (jeder Elternteil ist ein "grosser Kopf", jedes minderjährige Kind ein "kleiner Kopf") auf. Allerdings sind sämtliche Besonderheiten des konkreten Falles wie Betreuungsverhältnisse, überobligatorische Arbeitsanstrengungen, spezielle Bedarfspositionen und Ähnliches mehr zu berücksichtigen. Von der Regel der Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen kann aus mannigfaltigen Gründen abgewichen werden, und muss aufgrund besonderer Konstellation allenfalls sogar abgewichen werden. Im Unterhaltsentscheid ist stets zu begründen, aus welchen Gründen die Regel zur Anwendung gebracht oder davon abgewichen wird (BGE 147 III 265 E. 7.3).
Was diese Besonderheiten betrifft, ist namentlich an die Betreuungsverhältnisse zu denken. Damit dürften unter anderem Fälle eines eingeschränkten Kontaktrechts oder eines umfangreichen, aber noch nicht alternierenden Umgangsrechts des nicht hauptbetreuenden Elternteils gemeint sein. Weiter ist zu berücksichtigen, ob ein Elternteil überobligatorische Arbeitsanstrengungen auf sich nimmt, also etwa, ob der hauptbetreuende Elternteil mehr arbeitet, als er das gemäss der Schulstufenrichtlinie müsste, oder ob der andere Elternteil neben seinem 100%-Pensum noch einem Nebenerwerb nachgeht. Daneben spielen spezielle, begründete Bedarfspositionen eine Rolle, die im Rahmen des betreibungsrechtlichen Existenzminimums bzw. familienrechtlichen Grundbedarfs vorgängig nicht veranschlagt wurden (Aeschlimann/Bähler/Schweighauser/Stoll, Berechnung des Kinderunterhalts – Einige Überlegungen zum Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2020 i.S. A. gegen B. 5A_311/2019, FamPra.ch 2021 S. 269 f., mit Hinweisen, auch bezüglich weiterer allenfalls zu berücksichtigender Besonderheiten wie Sparquote, Begrenzung aus erzieherischen oder konkreten Bedarfsgründen oder bei Kindern unverheirateter Eltern in gehobenen Verhältnissen).
9.2.3 Vorliegend besteht kein Anlass, um von der Überschussverteilung der Vorinstanz abzuweichen. Zunächst einmal ist festzuhalten, dass bei einer Verteilung nach grossen und kleinen Köpfen die Gesuchstellerin und die Kinder insgesamt 2/3 (= 1/3 + 2 x 1/6) erhalten. Das sind bloss 1/12 weniger als die von der Gesuchstellerin verlangten 3/4. Diese Differenz ist marginal und fällt betragsmässig wenig ins Gewicht. Hinzu kommt, dass zwar nicht von Beginn weg ein "gerichtsübliches" Besuchsrecht angeordnet wird, der Gesuchstellerin bereits ab Februar 2023 anstatt – wie nach Schulstufen-Modell – ab September 2023 ein hypothetisches Einkommen in einem 50%-Pensum angerechnet wird (act. 1/1 E. 14.2) und bei den Kindern K.________ und L.________ zahlreiche Auslagen (insbesondere für Freizeitbeschäftigungen) anfallen, die im Existenzminimum nicht berücksichtigt wurden. Dies wären Gründe, bei denen von einer Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen abgewichen werden könnte. Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass die Parteien in gehobenen Verhältnissen leben und die Überschussanteile bereits deshalb hoch sind. Wie zu zeigen ist, übersteigen die Überschussanteile der Kinder, falls diese Anteile nach grossen und kleinen Köpfen aufgeteilt werden, in jeder Phase den Betrag von CHF 800.00 pro Monat. Mit diesem Überschussanteil ist es den Kindern ohne Weiteres möglich, die von ihnen betriebenen Hobbys auszuüben und weitere, von der Gesuchstellerin unter den Oberbegriff Gesundheit subsumierte Kosten zu bezahlen. Was die von der Gesuchstellerin erwähnten Skis oder Velos betrifft, so ist mit den erwähnten Überschussanteilen auch deren gelegentliche Anschaffung ohne Weiteres möglich, sofern es sich bei diesen Kosten nicht ohnehin um ausserordentliche (anstatt laufende) Kosten handelt, die im Rahmen von Art. 285 ZGB nicht zu berücksichtigen wären (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5C.240/2002 vom 31. März 2003 E. 5.1).
9.2.4 Eine Ausnahme von der Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen gilt für die letzte Phase. Dort würden die Überschussanteile bei einer Verteilung nach grossen und kleinen Köpfen pro Kind über CHF 1'100.00 betragen. Die Vorinstanz begründete überzeugend, dass in dieser Phase von einer Verteilung nach grossen und kleinen Köpfen abzusehen sei, da andernfalls der gebührende Unterhalt überschritten und dies zu einer Vermögensbildung führen würde. Sie reduzierte den Überschussanteil der Gesuchstellerin auf CHF 1'800.00 und jenen der Kinder auf je CHF 900.00 pro Monat (act. 1/1 E. 14.5). Hiergegen brachte die Gesuchstellerin nichts vor.
9.2.5 Anzumerken bleibt, dass nach der vorliegenden Unterhaltsfestsetzung auch in der ersten Phase die Überschussanteile der Kinder von je rund CHF 890.00 und von der Gesuchstellerin von rund CHF 1'770.00 verhältnismässig hoch sind. Da jedoch diese Phase auf 17 Monate beschränkt ist und ausserdem in dieser Phase zahlreiche kostspieligere Auslagen, auch im Zusammenhang mit den therapeutischen Behandlungen der Kinder, erstmals entstanden sind (vgl. E. 6.4.3), ist in dieser Phase ausnahmsweise an der Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen festzuhalten.
9.3 Als Nächstes sind die Unterhaltsbeiträge gestützt auf die vorstehenden Erwägungen neu zu berechnen.
9.3.1 In der ersten Phase vom 1. Juli 2021 (bis dahin verfügten die Parteien über ein gemeinsames Haushalts- und Steuerkonto; act. 1/1 E. 9.1) bis 31. Januar 2023 (hypothetisches Einkommen der Gesuchstellerin) resultieren folgende Bedarfs- und Unterhaltszahlen (in CHF; die gegenüber dem vorinstanzlichen Entscheid geänderten Zahlen sind kursiv):
Gesuch-stellerin
K.______
L.______
Gesuchs-gegner
Total
Einkommen
1'470.00
200.00
200.00
16'158.00
18'028.00
Familienrechtliches Existenzminimum
Grundbetrag
1'350.00
400.00
400.00
1'200.00
Wohnkosten
2'737.20
685.00
685.00
1'910.00
Krankenkasse (KVG und VVG)
324.95
148.25
106.25
228.65
Ungedeckte Gesundheitskosten
397.00
125.00
45.00
200.00
Auswärtige Verpflegung
-
-
-
-
Fahrten zum Arbeitsplatz
-
-
-
66.00
Kommunikationspauschale
100.00
-
-
100.00
Versicherungspauschale
50.00
-
-
50.00
Steuern
300.00
150.00
150.00
900.00
1'500.00
Fremdbetreuung
-
-
-
-
Total
5'259.15
1'508.25
1'386.25
4'654.65
12'808.30
Überschuss (bzw. Manko)
-3'789.15
-1'308.25
-1'186.25
11'503.35
5'219.70
Anteil am Überschuss
1'739.90
869.95
869.95
1'739.90
5'219.70
Anspruch (nach Abzug eigenes Eink.)
5'529.05
2'178.20
2'056.20
-9'763.45
-
Daraus ergeben sich folgende gerundete Unterhaltsbeiträge (praxisgemäss wird der Betreuungsunterhalt jeweils dem jüngsten Kind, hier L.________, angerechnet):
Betreuungsunterhalt: CHF 3'790.00
Barunterhalt K.________: CHF 2'180.00 zzgl. allfällige Familienzulagen
Barunterhalt L.________: CHF 2'060.00 zzgl. allfällige Familienzulagen
Ehelicher Unterhalt: CHF 1'740.00
Total CHF 9'770.00
9.3.2 In der zweiten Phase vom 1. Februar 2023 bis 31. Mai 2025 (10. Geburtstag K.________) resultieren folgende Bedarfs- und Unterhaltszahlen (in CHF; die gegenüber der vorhergehenden Phase geänderten Zahlen sind kursiv):
Gesuch-stellerin
K.______
L.______
Gesuchs-gegner
Total
Einkommen
3'200.00
200.00
200.00
16'158.00
19'758.00
Familienrechtliches Existenzminimum
Grundbetrag
1'350.00
400.00
400.00
1'200.00
Wohnkosten
2'737.20
685.00
685.00
1'910.00
Krankenkasse (KVG und VVG)
324.95
148.25
148.25
228.65
Ungedeckte Gesundheitskosten
397.00
125.00
45.00
200.00
Auswärtige Verpflegung
110.00
-
-
-
Fahrten zum Arbeitsplatz
66.00
-
-
66.00
Kommunikationspauschale
100.00
-
-
100.00
Versicherungspauschale
50.00
-
-
50.00
Steuern
450.00
225.00
225.00
900.00
Fremdbetreuung
-
577.00
577.00
-
Total
5'585.15
2'160.25
2'080.25
4'654.65
14'480.30
Überschuss (bzw. Manko)
-2'385.15
-1'960.25
-1'880.25
11'503.35
5'277.70
Anteil am Überschuss
1'759.23
879.62
879.62
1'759.23
5'277.70
Anspruch (nach Abzug eigenes Eink.)
4'144.38
2'839.87
2'759.87
-9'744.12
-
Daraus ergeben sich folgende gerundete Unterhaltsbeiträge:
Betreuungsunterhalt: CHF 2'390.00
Barunterhalt K.________: CHF 2'840.00 zzgl. allfällige Familienzulagen
Barunterhalt L.________: CHF 2'760.00 zzgl. allfällige Familienzulagen
Ehelicher Unterhalt: CHF 1'760.00
Total CHF 9'750.00
9.3.3 In der dritten Phase vom 1. Juni 2026 bis 30. Juni 2027 (10. Geburtstag L.________) erhöht sich bloss der Grundbetrag von K.________ von CHF 400.00 auf CHF 600.00. Dadurch verringert sich der Familienüberschuss um CHF 200.00 und folglich die entsprechenden Überschussanteile der Beteiligten (rund CHF 33.00 bei den Kindern und CHF 66.00 bei den Erwachsenen). Die Situation gestaltet sich wie folgt (in CHF; die gegenüber der vorhergehenden Phase geänderten Zahlen sind kursiv):
Gesuch-stellerin
K.______
L.______
Gesuchs-gegner
Total
Einkommen
3'200.00
200.00
200.00
16'158.00
19'758.00
Familienrechtl. Existenzminimum
Grundbetrag
1'350.00
600.00
400.00
1'200.00
Wohnkosten
2'737.20
685.00
685.00
1'910.00
Krankenkasse (KVG und VVG)
324.95
148.25
148.25
228.65
Ungedeckte Gesundheitskosten
397.00
125.00
45.00
200.00
Auswärtige Verpflegung
110.00
-
-
-
Fahrten zum Arbeitsplatz
66.00
-
-
66.00
Kommunikationspauschale
100.00
-
-
100.00
Versicherungspauschale
50.00
-
-
50.00
Steuern
450.00
225.00
225.00
900.00
Fremdbetreuung
-
577.00
577.00
-
Total
5'585.15
2'360.25
2'080.25
4'654.65
14'680.30
Überschuss (bzw. Manko)
-2'385.15
-2'160.25
-1'880.25
11'503.35
5'077.70
Anteil am Überschuss
1'692.57
846.28
846.28
1'692.57
5'077.70
Anspruch (nach Abzug eigenes Eink.)
4'077.72
3'006.53
2'726.53
-9'810.78
-
Daraus ergeben sich folgende gerundete Unterhaltsbeiträge:
Betreuungsunterhalt: CHF 2'390.00
Barunterhalt K.________: CHF 3'010.00 zzgl. allfällige Familienzulagen
Barunterhalt L.________: CHF 2'730.00 zzgl. allfällige Familienzulagen
Ehelicher Unterhalt: CHF 1'690.00
Total CHF 9'820.00
9.3.4 In der vierten Phase vom 1. Juli 2027 bis 31. Juli 2030 (voraussichtlicher Eintritt von L.________ in die Oberstufe) erhöht sich der Grundbetrag von L.________ von CHF 400.00 auf CHF 600.00. Dadurch verringert sich der Familienüberschuss erneut um CHF 200.00. Die Situation gestaltet sich wie folgt (in CHF; die gegenüber der vorhergehenden Phase geänderten Zahlen sind kursiv):
Gesuch-stellerin
K.______
L.______
Gesuchs-gegner
Total
Einkommen
3'200.00
200.00
200.00
16'158.00
19'758.00
Familienrechtliches Existenzminimum
Grundbetrag
1'350.00
600.00
600.00
1'200.00
Wohnkosten
2'737.20
685.00
685.00
1'910.00
Krankenkasse (KVG und VVG)
324.95
148.25
148.25
228.65
Ungedeckte Gesundheitskosten
397.00
125.00
45.00
200.00
Auswärtige Verpflegung
110.00
-
-
-
Fahrten zum Arbeitsplatz
66.00
-
-
66.00
Kommunikationspauschale
100.00
-
-
100.00
Versicherungspauschale
50.00
-
-
50.00
Steuern
450.00
225.00
225.00
900.00
Fremdbetreuung
-
577.00
577.00
-
Total
5'585.15
2'360.25
2'280.25
4'654.65
14'880.30
Überschuss (bzw. Manko)
-2'385.15
-2'160.25
-2'080.25
11'503.35
4'877.70
Anteil am Überschuss
1'625.90
812.95
812.95
1'625.90
4'877.70
Anspruch (nach Abzug eigenes Eink.)
4'011.05
2'973.20
2'893.20
-9'877.45
-
Daraus ergeben sich folgende gerundete Unterhaltsbeiträge:
Betreuungsunterhalt: CHF 2'390.00
Barunterhalt K.________: CHF 2'970.00 zzgl. allfällige Familienzulagen
Barunterhalt L.________: CHF 2'890.00 zzgl. allfällige Familienzulagen
Ehelicher Unterhalt: CHF 1'630.00
Total CHF 9'880.00
9.3.5 In der fünften Phase ab 1. August 2030 ist der Gesuchstellerin gemessen am Schulstufenmodell ein Einkommen in einem 80%-Pensum im Betrag von CHF 5'120.00 netto pro Monat anzurechnen (= CHF 3'200.00 ÷ 50 x 80). Wegen des höheren Pensums erhöhen sich die Auslagen für auswärtige Verpflegung auf CHF 176.00 und die Fremdbetreuungskosten für L.________ auf CHF 636.00, während die Fremdbetreuungskosten des dannzumal 15-jährigen K.________s wegfallen (s. act. 1/1 E. 14.5); ausserdem verändert sich die Steuerlast der Beteiligten und die Familienzulage für K.________ beträgt CHF 250.00 im Monat (www.________.ch/familienzulagen). Es resultieren folgende Bedarfs- und Unterhaltszahlen (in CHF; die gegenüber der vorhergehenden Phase geänderten Zahlen sind kursiv):
Gesuch-stellerin
K.______
L.______
Gesuchs-gegner
Total
Einkommen
5'120.00
250.00
200.00
16'158.00
21'728.00
Familienrechtliches Existenzminimum
Grundbetrag
1'350.00
600.00
600.00
1'200.00
Wohnkosten
2'737.20
685.00
685.00
1'910.00
Krankenkasse (KVG und VVG)
324.95
148.25
148.25
228.65
Ungedeckte Gesundheitskosten
397.00
125.00
45.00
200.00
Auswärtige Verpflegung
176.00
-
-
-
Fahrten zum Arbeitsplatz
66.00
-
-
66.00
Kommunikationspauschale
100.00
-
-
100.00
Versicherungspauschale
50.00
-
-
50.00
Steuern
340.00
170.00
170.00
1'660.00
Fremdbetreuung
-
-
636.00
-
Total
5'541.15
1'728.25
2'284.25
5'414.65
14'968.30
Überschuss (bzw. Manko)
-421.15
-1'478.25
-2'084.25
10'743.35
6'759.70
Anteil am Überschuss
2'253.23
1'126.62
1'126.62
2'253.23
6'759.70
Anspruch (nach Abzug eigenes Eink.)
2'674.38
2'604.87
3'210.87
-8'490.12
-
Bei dieser Ausgangslage würde der Überschussanteil pro Kind rund CHF 1'130.00 und pro Erwachsene rund CHF 2'250.00 betragen. Wie ausgeführt, ist der geschuldete Überschussanteil in der letzten Phase zu limitieren auf CHF 900.00 pro Kind und CHF 1'800.00 pro erwachsene Person (E. 9.2.4).
Daraus ergeben sich folgende gerundete Unterhaltsbeiträge:
Betreuungsunterhalt: CHF 420.00
Barunterhalt K.________: CHF 2'380.00 (= Deckung Manko von CHF 1'478.00 zzgl. Überschuss von CHF 900.00) zzgl. allfällige Familienzulagen
Barunterhalt L.________: CHF 2'980.00 (= Deckung Manko von CHF 2'084.25 zzgl. Überschuss von CHF 900.00) zzgl. allfällige Familienzulagen
Ehelicher Unterhalt: CHF 1'800.00
Total CHF 7'580.00
9.4 Diese Unterhaltsbeiträge sind angemessen. Sie sind leicht höher als die von der Vorinstanz festgelegten Beträge, welche der Gesuchsgegner nicht angefochten hat. Davon, dass der Gesuchsgegner das Ziel verfolge, die Gesuchstellerin und die Kinder "in finanzielle Not" zu bringen (so die Gesuchstellerin in act. 1 S. 52 Ziff. 29f), kann bei Unterhaltsbeiträgen in dieser Höhe (wohlgemerkt nebst eigenem Einkommen der Gesuchstellerin und nebst Kinder- bzw. Ausbildungszulagen) nicht ernsthaft die Rede sein.
10. Abschliessend ist über die Prozesskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu befinden (Art. 318 Abs. 3 ZPO).
10.1 Die Gesuchstellerin hat den erstinstanzlichen Entscheid in zahlreichen Punkten angefochten, obsiegt aber letztlich nur in wenigen Punkten und selbst dort nicht überwiegend. So wird vorliegend zwar eine Beratung, aber eben keine Therapie angeordnet, und werden die Übergänge der Besuchsrechtsphasen zwar vom Ermessen der Beistandsperson losgelöst, dafür aber fix festgelegt. Ausserdem fällt das Total der Unterhaltsbeiträge ab der zweiten Phase um monatlich rund CHF 970.00 höher aus als noch im angefochtenen Entscheid und in der fünften (im Rahmen des Eheschutzes aber ohnehin nicht mehr relevanten Phase, weil bis dahin die Scheidung erfolgt sein dürfte) um rund CHF 1'670.00 pro Monat. In der ersten Phase ist das Total der Unterhaltszahlungen bloss deshalb minim tiefer, weil die Zahlungen an die Gesuchstellerin von der P.________ GmbH und der Krankentaggeldzahlungen nicht vom geschuldeten Unterhaltsbeitrag abgezogen, sondern ihr als Einkommen angerechnet wurden; dafür kann der Gesuchsgegner weniger vom bereits geleisteten Unterhalt in Abzug bringen. Bei dem von der Vorinstanz in der zweiten bis und mit der vierten Phase festgelegten Total der Unterhaltsbeiträge von jeweils ungefähr CHF 8'800.00 entspricht die Erhöhung um monatlich rund CHF 970.00 lediglich rund 10 %. Derweil verlangte die Gesuchstellerin fast schon eine Verdoppelung der vorinstanzlich festgelegten Unterhaltsbeiträge. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Prozesskosten des Berufungsverfahrens der Gesuchstellerin zu neun Zehnteln und dem Gesuchsgegner zu einem Zehntel aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Für ein Abweichen von diesem Verteilungsgrundsatz gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO besteht vorliegend kein Anlass, zumal beide Parteien in den ersten vier Phasen denselben Überschuss ausweisen und vorliegend aufgrund der eher marginalen Änderungen des erstinstanzlichen Entscheids von der Neufestsetzung bzw. Neuverteilung der erstinstanzlichen Prozesskosten (dort wurden die Gerichtskosten hälftig aufgeteilt und die Parteikosten wettgeschlagen) abgesehen wird.
10.2 Die eherechtlichen Verfahren sind im kantonalen Verfahren als nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten zu behandeln. Gemäss § 13 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 KoV OG beträgt die Entscheidgebühr grundsätzlich CHF 1'600.00 bis CHF 10'000.00, wobei diese Gebühr im summarischen Verfahren bis zur Hälfte ermässigt werden kann (§ 13 Abs. 2 KoV OG). Aufgrund der äusserst zahlreichen Rügen der Gesuchstellerin ist die Entscheidgebühr ermessensweise auf CHF 10'000.00 festzusetzen und den Parteien entsprechend dem Prozessausgang aufzuerlegen.
10.3 Die Parteientschädigung richtet sich nach § 4 Abs. 1 AnwT. Gemäss dieser Bestimmung beträgt das Grundhonorar unter Berücksichtigung der Verantwortung, der Schwierigkeit des Falles und des notwendigen Zeitaufwandes in der Regel zwischen CHF 1'000.00 und CHF 15'000.00. Im summarischen Verfahren wird das Grundhonorar in der Regel auf die Hälfte bis einen Fünftel, in besonderen eherechtlichen Verfahren und bei Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten auf drei Viertel bis einen Viertel herabgesetzt (§ 6 Abs. 1 AnwT). Für das Rechtsmittelverfahren dürfen sodann ein bis zwei Drittel des Grundhonorars berechnet werden (§ 8 Abs. 1 AnwT). Bei Anwendung dieser Kriterien ist das von der Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners geltend gemachte Honorar von CHF 4'995.50 (inkl. Auslagen) angemessen. Eine Mehrwertsteuer entfällt, da sie nicht geltend gemacht wurde (Ziff. 2.1.1 der Weisung des Obergerichts des Kantons Zug über die Mehrwertsteuer in der Zivil- und Strafrechtspflege vom 29. Juli 2015). Aufgrund des teilweisen Obsiegens sind dem Gesuchsgegner davon vier Fünftel, d.h. gerundet CHF 4'000.00, zuzusprechen.
11. Am 21. und 27. Oktober 2022 reichte die Gesuchstellerin je weitere Eingaben ein (act. 13 und 15). Darin machte sie Ausführungen zum Besuchs- und Ferienrecht und legte ein nicht datiertes "aktuelles Arztzeugnis" sowie zusätzliche Belege über verschiedene Auslagen ins Recht. Die Eingaben erfolgten unaufgefordert und während der Urteilsberatungsphase. Auf den Beginn dieser Phase wurden die Parteien mit Schreiben des Abteilungspräsidenten vom 4. Oktober 2022 ausdrücklich hingewiesen (act. 11). In der Urteilsberatungsphase können im Berufungsverfahren selbst bei Geltung der Untersuchungsmaxime keine Noven mehr vorgebracht werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.5). Die Eingaben vom 21. und 27. Oktober 2022 haben daher unberücksichtigt zu bleiben.
Urteilsspruch
1.1 In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 2.2, 2.3, 2.4, 3 und 4 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 8. Juni 2022 wie folgt geändert:
" 2.2 Der Vater wird berechtigt und verpflichtet, die Kinder K.________ und L.________ auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen:
• ab 1. Dezember 2022 bis zum 31. Januar 2023 an jedem zweiten Sonntag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr;
• ab 1. Februar 2023 bis zum 30. April 2023 jedes Wochenende, abwechselnd am Samstag oder Sonntag (beginnend mit einem Samstag), von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr;
• ab 1. Mai 2023 bis 31. August 2023 jedes zweite Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr;
• ab 1. September 2023 jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr.
Während der Feiertage erfolgt die Betreuung der Kinder durch den Vater wie folgt:
• in Jahren mit gerader Jahreszahl am 24. Dezember, von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr, sowie am Ostermontag, von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr;
• in Jahren mit ungerader Jahreszahl am 25. Dezember, von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr, und am Ostersonntag, von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
Weiter betreut er die Kinder ab dem 1. September 2023 während drei Wochen pro Jahr in den Schulferien, wobei die Ferien zwischen den Eltern jeweils drei Monate im Voraus abzusprechen sind. Können sie sich über die Aufteilung der Ferien nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit ungerader Jahreszahl und der Mutter in Jahren mit gerader das Recht zu, die eigenen drei Ferienwochen zu bestimmen, während der jeweils andere Elternteil anschliessend aus der übrigen Zeit seine eigenen drei Ferienwochen mit den Kindern wählen kann.
2.3.1 Für die Kinder K.________ und L.________ wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird darum ersucht, den Beistand zu bestellen und diesem insbesondere die folgenden Aufgaben zu übertragen:
• die Sicherstellung der Ausübung sowie die Überwachung des Besuchs- und Ferienrechts gemäss Ziff. 2.2;
• die Antragstellung bei der Kindesschutzbehörde, falls sich abzeichnet, dass ein Wechsel der Besuchsrechtsphasen oder die Ausübung des Ferienrechts dem Kindeswohl zuwiderliefe;
• die Festlegung der Art und Weise der Kinderübergabe;
• die Vermittlung bei Konflikten bei der Ausübung des persönlichen Verkehrs;
• die Unterstützung der Parteien in der Sorge für ihre Kinder.
Allfällige Kosten der Beistandschaft sind von den Parteien je zur Hälfte zu übernehmen.
2.3.2 Die Parteien werden im Sinne einer Kindesschutzmassnahme verpflichtet, den ersten im Jahr 2023 von punkto Kinder-, Jugend- und Elternberatung, Baar, angebotenen Kurs "Kinder im Blick" zu besuchen.
Die Kosten des Kurses "Kinder im Blick" sind je von den Parteien zu tragen.
2.4 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder K.________ und L.________ folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats, soweit es sich um zukünftige Unterhaltsbeiträge handelt:
• rückwirkend ab dem 1. Juli 2021 bis 31. Januar 2023:
für K.________ CHF 2'180.00 Barunterhalt
für L.________ CHF 2'060.00 Barunterhalt
CHF 3'790.00 Betreuungsunterhalt
• ab dem 1. Februar 2023 bis 31. Mai 2025:
für K.________ CHF 2'840.00 Barunterhalt
für L.________ CHF 2'760.00 Barunterhalt
CHF 2'390.00 Betreuungsunterhalt
• ab dem 1. Juni 2025 bis 30. Juni 2027:
für K.________ CHF 3'010.00 Barunterhalt
für L.________ CHF 2'730.00 Barunterhalt
CHF 2'390.00 Betreuungsunterhalt
• ab dem 1. Juli 2027 bis 31. Juli 2030:
für K.________ CHF 2'970.00 Barunterhalt
für L.________ CHF 2'890.00 Barunterhalt
CHF 2'390.00 Betreuungsunterhalt
• ab dem 1. August 2030:
für K.________ CHF 2'380.00 Barunterhalt
für L.________ CHF 2'980.00 Barunterhalt
CHF 420.00 Betreuungsunterhalt
3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an deren Unterhalt folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats, soweit es sich um zukünftige Unterhaltsbeiträge handelt:
• ab dem 1. Juni 2021 bis 31. Januar 2023: CHF 1'740.00
• ab dem 1. Februar 2023 bis 31. Mai 2025: CHF 1'760.00
• ab dem 1. Juni 2025 bis 30. Juni 2027: CHF 1'690.00
• ab dem 1. Juli 2027 bis 31. Juli 2030: CHF 1'630.00
• ab dem 1. August 2030: CHF 1'800.00
4. Es wird festgestellt, dass die Gesuchstellerin an die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffern 2.4 und 3 vom 1. Juli 2021 bis 31. März 2022 bereits Zahlungen im Umfang von CHF 73'100.00 erhalten hat. Der Gesuchsgegner wird berechtigt, diese Zahlungen von den in Dispositiv-Ziffern 2.4 und 3 festgesetzten Unterhaltsbeiträgen der entsprechenden Zeitperiode in Abzug zu bringen. "
1.2 Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der angefochtene Entscheid wird bestätigt.
2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 10'000.00 wird im Umfang von CHF 9'000.00 der Gesuchstellerin und im Umfang von CHF 1'000.00 dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird mit den von der Gesuchstellerin bisher geleisteten Kostenvorschüssen von insgesamt CHF 4'500.00 verrechnet. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 1'000.00 zu ersetzen. Der fehlende Betrag von CHF 5'500.00 wird von der Gesuchstellerin nachgefordert.
3. Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'000.00 zu bezahlen.
4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den 98 BGG.
Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
5. Mitteilung an:
- Parteien
- Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES 2021 566)
- Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz, Bahnhofstrasse 12, Postfach 27, 6301 Zug, zum Vollzug von Dispositiv-Ziffer 2.3.1
- Gerichtskasse (im Dispositiv)
Obergericht des Kantons Zug
II. Zivilabteilung
Dr.iur. A. Staub
MLaw K. Fotsch
Abteilungspräsident
Gerichtsschreiberin
versandt am:
Art. 172 ZGBart. 172 CCart. 172 CC
Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 CC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 314 ZPOart. 314 CPCart. 314 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
5A_598/2019
BGE 142 III 413ATF 142 III 413DTF 142 III 413
BGE 138 III 374ATF 138 III 374DTF 138 III 374
Art. 56 ZPOart. 56 CPCart. 56 CPC
Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC
5A_350/2019
5A_342/2020
BGE 142 III 413ATF 142 III 413DTF 142 III 413
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
BGE 144 III 349ATF 144 III 349DTF 144 III 349
BGE 147 III 301ATF 147 III 301DTF 147 III 301
5A_555/2013
5A_833/2012
BGE 128 III 411ATF 128 III 411DTF 128 III 411
BGE 130 I 180ATF 130 I 180DTF 130 I 180
Art. 274 ZGBart. 274 CCart. 274 CC
5A_831/2018
Art. 298 ZPOart. 298 CPCart. 298 CPC
5A_575/2017
5A_467/2011
BGE 133 III 553ATF 133 III 553DTF 133 III 553
Art. 172 ZGBart. 172 CCart. 172 CC
Art. 276 ZPOart. 276 CPCart. 276 CPC
Art. 303 ZPOart. 303 CPCart. 303 CPC
5A_160/2009
5A_100/2021
5A_893/2016
Art. 307 ZGBart. 307 CCart. 307 CC
BGE 142 III 197ATF 142 III 197DTF 142 III 197
Art. 236 ZPOart. 236 CPCart. 236 CPC
Art. 343 ZPOart. 343 CPCart. 343 CPC
Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 CC
Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 CC
Art. 275 ZGBart. 275 CCart. 275 CC
Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 CC
5A_742/2021
BGE 118 II 241ATF 118 II 241DTF 118 II 241
5A_883/2017
BGE 118 II 241ATF 118 II 241DTF 118 II 241
5C.68/2004
Art. 275 ZGBart. 275 CCart. 275 CC
Art. 275 ZGBart. 275 CCart. 275 CC
Art. 314 ZGBart. 314 CCart. 314 CC
Art. 419 ZGBart. 419 CCart. 419 CC
Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 CC
Art. 450a ZGBart. 450a CCart. 450a CC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
5A_883/2017
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
Art. 68 RTVGart. 68 LRTVart. 68 LRTV
Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF
2C_48/2017
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
5C.240/2002
5A_378/2021
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
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5A_42/2020
5A_849/2020
Art. 8 ZGBart. 8 CCart. 8 CC
5A_96/2016
5A_21/2012
5A_763/2018
BGE 147 III 457ATF 147 III 457DTF 147 III 457
Art. 3 StHGart. 3 LHIDart. 3 LAID
Art. 285 ZGBart. 285 CCart. 285 CC
BGE 147 III 457ATF 147 III 457DTF 147 III 457
Art. 9 StHGart. 9 LHIDart. 9 LAID
Art. 33 DBGart. 33 LIFDart. 33 LIFD
Art. 7 StHGart. 7 LHIDart. 7 LAID
Art. 23 DBGart. 23 LIFDart. 23 LIFD
BGE 147 III 457ATF 147 III 457DTF 147 III 457
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
5A_311/2019
Art. 285 ZGBart. 285 CCart. 285 CC
5C.240/2002
Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
§ 13 KoV OG
§ 15 KoV OG
§ 13 KoV OG
§ 4 AnwT
§ 6 AnwT
§ 8 AnwT
BGE 142 III 413ATF 142 III 413DTF 142 III 413
Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 CC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 103 BGGart. 103 LTFart. 103 LTF