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Entscheid

Z2 2022 89

II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

18. Januar 2023Deutsch124 min

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wirft C.________ (nachfolgend: Beschuldigter) vor, er habe am 7. Februar 2021 B.________ ohne Vorwarnung und mit voller Wucht mitten ins Gesicht geboxt. Zudem habe er ihm sofort weitere Male so heftig ins Gesicht geschlagen, so dass B.________ zu Boden gegangen sei. Der Beschuldigte habe seine Attacke gegen B.________, der praktisch wehrlos gewesen sei, mit ungebremster Wucht fortgesetzt und ihm mit beiden Fäusten mehrere weitere Male mit voller Wucht ins Gesicht geschlagen. B.________ habe durch diese Attacke ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma, eine mehrfragmentäre dislozierte Nasenbeinfraktur und Nasenseptumfraktur, eine Rissquetschwunde oberhalb der Nase, ein Weichteilemphysem der Orbita links und Weichteilverletzungen im Mundinnern erlitten. Mit seinem Verhalten habe der Beschuldigte eine schwere Körperverletzung in Kauf genommen (SG GD 1).

Source zg.ch

Strafabteilung

S 2022 27-28

Oberrichter A. Sidler, Abteilungspräsident

Oberrichter St. Dalcher

Ersatzrichter A. Dormann

Gerichtsschreiber F. Eller

Urteil vom 2. Februar 2023

in Sachen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug,

vertreten durch Staatsanwalt A.________,

Anklägerin, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsbeklagte,

und

B.________, weitere Personalien dem Gericht bekannt,

Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungsbeklagter,

gegen

C.________, geb. tt.mm.1991 in D.________, von E.________, zurzeit in der Justizvollzugsanstalt Bostadel, Bostadel 1, 6313 Menzingen,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt F.________,

Beschuldigter, Berufungskläger, Anschlussberufungskläger und Berufungsbeklagter,

betreffend

versuchte schwere Körperverletzung

(Berufung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug und des Beschuldigten sowie Anschlussberufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom 21. Juni 2022; SG 2022 5)

Sachverhalt

Sachverhalt

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wirft C.________ (nachfolgend: Beschuldigter) vor, er habe am 7. Februar 2021 B.________ ohne Vorwarnung und mit voller Wucht mitten ins Gesicht geboxt. Zudem habe er ihm sofort weitere Male so heftig ins Gesicht geschlagen, so dass B.________ zu Boden gegangen sei. Der Beschuldigte habe seine Attacke gegen B.________, der praktisch wehrlos gewesen sei, mit ungebremster Wucht fortgesetzt und ihm mit beiden Fäusten mehrere weitere Male mit voller Wucht ins Gesicht geschlagen. B.________ habe durch diese Attacke ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma, eine mehrfragmentäre dislozierte Nasenbeinfraktur und Nasenseptumfraktur, eine Rissquetschwunde oberhalb der Nase, ein Weichteilemphysem der Orbita links und Weichteilverletzungen im Mundinnern erlitten. Mit seinem Verhalten habe der Beschuldigte eine schwere Körperverletzung in Kauf genommen (SG GD 1).

2. Das Strafgericht des Kantons Zug, Kollegialgericht (nachfolgend: Vorinstanz), führte in Anwesenheit des Beschuldigten, seines amtlichen Verteidigers und des zuständigen Staatsanwalts am 7. Juni 2022 die Hauptverhandlung durch (SG GD 8/1). Mit Einverständnis der Parteien eröffnete die Vorinstanz das Urteil schriftlich. Das am 21. Juni 2022 gefällte Urteil wurde gleichentags im Dispositiv an die Parteien versendet (SG GD 9/1, 9/2). Der Beschuldigte nahm das Dispositiv am 23. Juni 2022 über seinen amtlichen Verteidiger in Empfang (SG GD 9/2/2). Die Zustellung an die Staatsanwaltschaft erfolgte am 22. Juni 2022 (SG GD 9/2/1). Mit Schreiben vom 22. Juni 2022 meldete die Staatsanwaltschaft Berufung an (SG GD 3/2). Die amtliche Verteidigung meldete nach dem Fristenende am Sonntag, 3. Juli 2022, am darauffolgenden Montag, 4. Juli 2022, Berufung an (SG GD 4/7).

3. Das schriftlich begründete, 75-seitige Urteil der Vorinstanz wurde am 12. Juli 2022 versandt und den Parteien am 13. Juli 2022 zugestellt (SG GD 9/3 S. 75; 9/4/1, 9/4/2, 9/4/3). Der Urteilsspruch der Vorinstanz lautete wie folgt:

"1. Der Beschuldigte C.________ wird der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen.

2. Es wird die Rückversetzung des Beschuldigten in den Vollzug der mit Urteil S 2019 23 des Obergerichts des Kantons Zug vom 24. März 2020 sowie mit Urteil SE 2020 4 des Strafgerichts des Kantons Zug vom 2. April 2020 ausgesprochenen Freiheitsstrafen angeordnet.

3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der vollziehbaren Reststrafe der mit Urteil S 2019 23 des Obergerichts des Kantons Zug vom 24. März 2020 sowie mit Urteil SE 2020 4 des Strafgerichts des Kantons Zug vom 2. April 2020 ausgesprochenen Freiheitsstrafen (von insgesamt 254 Tagen) bestraft mit einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe von 42 Monaten; dies unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 65 Tagen und des seit dem 15. April 2021 andauernden vorzeitigen Strafvollzugs.

4. Es wird überdies gestützt auf Art. 63 Abs. 1 StGB (vollzugsbegleitend) eine ambulante Behandlung des Beschuldigten angeordnet.

5. Die Verfahrenskosten betragen

CHF 20'959.90 Untersuchungskosten (inkl. Kosten Zwangsmassnahmengericht)

CHF 5'000.00 Entscheidgebühr

CHF 470.00 gerichtliche Auslagen

CHF 26'429.90 Total

und werden dem Beschuldigten auferlegt.

6.1 Der ehemalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt MLaw G.________, wird für seine Bemühungen mit CHF 9'167.40 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Es wird davon Vormerk genommen, dass ihm bereits eine Akontozahlung von CHF 7'000.00 ausgerichtet wurde.

6.2 Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. F.________, wird für seine Bemühungen mit CHF 12'472.80 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt.

6.3 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten seiner amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B.________ eine Genugtuung in Höhe von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Im darüberhinausgehenden Betrag wird dessen Genugtuungsforderung auf den Zivilweg verwiesen.

8.1 Rechtsmittel Berufung […]"

4. Im Übrigen wird hinsichtlich des Verlaufs des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auf die Darlegungen der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 S. 2-5).

5. Mit Eingabe vom 14. Juli 2022 an das Obergericht des Kantons Zug (nachfolgend: Gericht) reichte die amtliche Verteidigung die Berufungserklärung ein, beantragte die Aufhebung des Urteils der Vorinstanz ausser die Dispositivziffern 6.1 und 6.2 (amtliche Verteidigung) und stellte folgende Anträge (OG GD 3/1):

"1. C.________ sei vollumfänglich freizusprechen.

2. Eventualiter sei C.________ der fahrlässigen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 12 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen und er sei mit einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen zu bestrafen, wobei auf eine Rückversetzung in den Vollzug der Urteile S 2019 23 (Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 23. März 2020) und SE 2020 4 (Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 2. April 2020) zu verzichten und ihm die durch Untersuchungshaft (65 Tage) sowie vorzeitigen Strafvollzug (seit 15. April 2021) erstandene Haft an die Strafe anzurechnen sei. Die Probezeit sei um ein Jahr zu verlängern.

3. Subeventualiter sei C.________ der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und er sei in den Vollzug der Urteile S 2019 23 (Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 23. März 2020) und SE 2020 4 (Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 2. April 2020) rückzuversetzen, wobei er unter Einbezug des Strafrests von 254 Tagen Freiheitsentzug mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten zu bestrafen sei, dies unter Anrechnung der durch Untersuchungshaft (65 Tage) sowie vorzeitigen Strafvollzug (seit 15. April 2021) erstandenen Haft.

4. Für die erstandene Überhaft sei C.________ im Sinne der mündlichen Ausführungen angemessen zu entschädigen.

5. Eventualiter und subeventualiter sei die mit Urteil vom 2. April 2020 des Strafgerichts des Kantons Zug (SE 2020 4) angeordnete ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB zu bestätigen bzw. zu verlängern.

6. Die Zivilforderung des Privatklägers sei abzuweisen bzw. diese sei auf den Zivilweg zu verweisen.

7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. der Kosten der Verteidigung (zahlbar an den Rechtsvertreter, zzgl. 7.7 % MWST) für das Vorverfahren sowie das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zulasten der Staatskasse.

8. Eventualiter und subeventualiter seien die Kosten C.________ aufzuerlegen, mit Ausnahme der Kosten der Verteidigung sowie der Kosten für die forensische psychiatrische Begutachtung."

6. Mit Eingabe vom 28. Juli 2022 an das Gericht reichte die Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung ein und stellte folgende Anträge (OG GD 2/1):

"1. Für C.________ sei eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen im geschlossenen Massnahmevollzug gemäss Art. 59 StGB anzuordnen.

2. Der Vollzug der (Gesamt-)Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 5.3 des Urteilsspruchs sei zu Gunsten der stationären therapeutischen Massnahme aufzuschieben."

In prozessualer Hinsicht beantragte die Staatsanwaltschaft die Ergänzung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. J.________.

7. Mit Präsidialverfügung vom 3. August 2022 stellte die Verfahrensleitung den Parteien die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der amtlichen Verteidigung zu und setzte Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung oder zur Einreichung von Nichteintretensanträgen hinsichtlich der beiden Berufungen (OG GD 5/1).

8. Mit Eingabe vom 14. August 2022 erklärte die amtliche Verteidigung Anschlussberufung hinsichtlich des gesamten Urteils der Vorinstanz, ausgenommen Ziff. 6.1 und Ziff. 6.2 (Entschädigung amtliche Verteidigung). Die amtliche Verteidigung beantragte die Abweisung des Beweisantrags der Staatsanwaltschaft (OG GD 3/2).

9. Mit Präsidialverfügung vom 29. August 2022 stellte die Verfahrensleitung der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger die Anschlussberufung der amtlichen Verteidigung zu und setzte Frist für Nichteintretensanträge. Sodann wurde der Beweisantrag der Staatsanwaltschaft gutgeheissen und es wurde ein Ergänzungsgutachten bei Dr. J.________ angeordnet. Den Parteien wurde Frist angesetzt, um sich zur sachverständigen Person zu äussern und um Ergänzungsfragen bekannt zu geben. Sodann wurde mitgeteilt, dass die Strafabteilung des Gerichts in der ordentlichen Zusammensetzung tagen wird (OG GD 5/2).

10. Die Verfahrensleitung holte diverse Berichte ein und versandte am 14. Oktober 2022 den Auftrag betreffend ein Ergänzungsgutachten mitsamt den Verfahrensakten an Dr. J.________ (OG GD 7/7). Dieser erstattete am 19. Dezember 2022 sein Ergänzungsgutachten (OG GD 7/12). Dieses wurde den Parteien am 20. Dezember 2022 von der Verfahrensleitung hinsichtlich Stellungnahmen eröffnet (OG GD 7/14). Anschliessend wurden mittels Präsidialverfügung vom 4. Januar 2023 die Termine für die Hauptverhandlung festgesetzt und die notwendigen Vorladungen ausgestellt (OG GD 5/4). Die amtliche Verteidigung nahm mit Eingabe vom 9. Januar 2023 u.a. zum Ergänzungsgutachten Stellung (OG GD 3/7).

11. Der Beschuldigte, sein amtlicher Verteidiger und der fallzuständige Staatsanwalt erschienen am 27. Januar 2023 zur Berufungsverhandlung. Der Beschuldigte wurde zur Sache und zur Person befragt und ihm wurde die Möglichkeit eröffnet, ein Schlusswort zu halten. Die Parteien warfen keine Vorfragen auf. Die Staatsanwaltschaft reichte diverse Urkunden ein, welche praxisgemäss zu den Akten genommen wurden. Weitere Beweisanträge stellten die Parteien nicht. In ihren Plädoyers hielten der amtliche Verteidiger und der fallzuständige Staatsanwalt an ihren Berufungsanträgen fest. Die anwesenden Parteien erklärten sich ferner damit einverstanden, dass anstelle eines neu anzusetzenden Termins für die mündliche Urteilseröffnung das Urteil schriftlich eröffnet werden kann (OG GD 8/1).

Erwägungen

Erwägungen

I. Prozessuales und Formelles

1.

Eintreten und Rechtskraft

1.1

Die amtliche Verteidigung hat fristgerecht zuerst bei der Vorinstanz Berufung angemeldet und anschliessend ebenfalls innert Frist beim Gericht Berufung erklärt. Insbesondere die Berufungsanmeldung der amtlichen Verteidigung erfolgte unter Beachtung des gesetzlichen Fristenlaufs nach Art. 90 Abs. 2 StPO bei Sonn- und Feiertagen rechtzeitig am letzten Tag der Frist. Die Staatsanwaltschaft hat ebenfalls fristgerecht zuerst bei der Vorinstanz Berufung angemeldet und anschliessend ebenfalls innert Frist beim Gericht Berufung erklärt. Es wurden von den Parteien keine Nichteintretenseinträge gestellt und Nichteintretensgründe sind auch nicht ersichtlich. Auf die Berufungen des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft ist folglich einzutreten.

1.2

Die amtliche Verteidigung hat, nachdem sie bereits gegen das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich (ausser Disp. Ziff. 6.1 und 6.2) Berufung erklärte, nochmals Anschlussberufung auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hin erhoben und erneut beantragt, das Urteil (ausser Disp. Ziff. 6.1 und 6.2) aufzuheben. Die gleichen Anträge einer Partei können nicht parallel Gegenstand einer gültigen Berufung und einer Anschlussberufung zur Berufung einer anderen Partei sein. Nachdem auf die Berufung der amtlichen Verteidigung eingetreten wird, bleibt kein Raum für eine Anschlussberufung im gleichen Punkt. Auf die Anschlussberufung der amtlichen Verteidigung ist folglich in analoger Anwendung von Art. 403 StPO nicht einzutreten (BGE 147 IV 36 E. 2.4.2 und 2.5.2).

1.3

Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Berufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, Bemessung der Strafe etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu umfassend Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3 m.H.).

1.4

Die Berufung der amtlichen Verteidigung ist im Hauptpunkt darauf gerichtet, einen vollumfänglichen Freispruch zu erlagen. Die amtliche Verteidigung ficht mithin – ausser der Entschädigung der amtlichen Verteidigung – sämtliche Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils an. Sie wendet sich insbesondere gegen den ergangenen Schuldspruch (Ziff. 1), die Sanktion (Ziff. 2), die Rückversetzung (Ziff. 3), die ambulante Massnahme (Ziff. 4), die Zivilforderung (Ziff. 7) sowie den Kostenspruch (Ziff. 5, Ziff. 6.3). Aufgrund des unzweideutigen Wortlauts der Berufungserklärung richtet sich die Berufung sachlogisch auch gegen die ambulante Massnahme, deren Anordnung die amtliche Verteidigung nur eventualiter und subeventualiter beantragt. Da das Urteil der Vorinstanz aufgrund des Schuldspruchs nicht zu einer Entschädigung des Beschuldigten führen konnte, beantragte die amtliche Verteidigung sodann eine Entschädigung für die Überhaft.

1.5

Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist darauf ausgerichtet, anstellte der ambulanten therapeutischen Massnahme eine stationäre therapeutische Massnahme zu erwirken. Die Staatsanwaltschaft beantragte vor diesem Hintergrund auch folgerichtig, den Vollzug der Strafe zu Gunsten der stationären Massnahme aufzuschieben.

1.6

Einzig die Entschädigung der amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt F.________ und Rechtsanwalt G.________, ist folglich in Rechtskraft erwachsen, was durch das Gericht im Urteilsdispositiv festzustellen ist. Für die von der Staatsanwaltschaft nicht angefochtenen Ziffern des Urteilsdispositivs (Ziff. 1, 2, 3, 5 und 7) gilt das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO.

2.

Beweisanträge und Beweiserhebungen von Amtes wegen

2.1

Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei kann die Rechtsmittelinstanz die erforderlichen zusätzlichen Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Notwendig ist dies aber nur dann, wenn die zusätzlich erhobenen Beweise den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1 m.H.). Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn dieses von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1). Das Gericht erachtete es nicht als notwendig, ausser den nachfolgenden Beweisabnahmen weitere Beweise abzunehmen oder Beweisabnahmen zu wiederholen.

2.2

Die Staatsanwaltschaft beantragte ein Ergänzungsgutachten. Sie verwies in ihrem Beweisantrag vom 28. Juli 2022 darauf, dass die Vorinstanz bestimmte Lücken in Form von nicht ausreichend begründeten Passagen im Gutachten von Dr. J.________ erkannt habe, weswegen das Gutachten zu ergänzen sei (OG GD 2/1). Die amtliche Verteidigung beantragte die Einsetzung eines neuen Sachverständigen (OG GD 3/3). Die Verfahrensleitung hiess den Beweisantrag der Staatsanwaltschaft gut und ordnete ein Ergänzungsgutachten bei Dr. J.________ an (OG GD 5/2).

2.1.1

Ein durch die Verfahrensleitung des Gerichts gutgeheissener Beweisantrag hinsichtlich eines Ergänzungsgutachtens bedeutet nicht, dass durch das Gericht damit direkt oder indirekt zugestanden wird, dass das ursprüngliche Gutachten lücken- oder mangelhaft war. So ist evident, dass die Verfahrensleitung des Gerichts bei der Gutheissung eines Beweisantrags das Urteil des Gerichts (Dreiergericht) weder vorwegnimmt noch präjudiziert. Inwiefern bereits das Gutachten von Dr. J.________ den rechtlichen Standards genügt und ein Rückgriff auf das Ergänzungsgutachten überhaupt notwendig wird, ist mithin durch das Gericht im Rahmen dieses Urteils zu prüfen.

2.1.2

Ein Ergänzungsgutachten nach Art. 189 StPO bei der gleichen sachverständigen Person war vorliegend sachgerecht. So zeigte die amtliche Verteidigung nicht auf, dass das Gutachten von Dr. J.________ vom 16. Dezember 2021 inhaltlich auf groben handwerklichen Fehlern beruht, auf unsachlichen Animositäten oder Vorurteilen basierte oder es weitere zwingende Gründe für ein Obergutachten gab (vgl. dazu Heer, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 189 StPO N. 16). Es ging folglich bei den bemängelten Punkten der Vorinstanz nicht um die Füllung einer gravierenden Lücke oder eines unauflöslichen Widerspruchs, welche den Gutachter und das Gutachten unheilbar kompromittieren könnten, sondern einzig um eine detailliertere Begründung von bestimmten Punkten, welche die Vorinstanz als ungenügend begründet taxierte (wobei zum Zeitpunkt der Prüfung des Beweisantrags durch die Verfahrensleitung naturgemäss offen war, ob das Gericht dieser Ansicht überhaupt folgen würde). Die grundsätzliche Integrität des Gutachters Dr. J.________ hinsichtlich seiner fachlichen Kompetenz oder seines Verhaltens gegenüber dem Beschuldigten steht damit nicht zur Diskussion, weswegen die Verfahrensleitung des Gerichts gestützt auf den Beweisantrag der Staatsanwaltschaft eine Ergänzung des Gutachtens im Sinne von Art. 189 StPO als sinnvoll erachtete. Vor diesem Hintergrund liegt grundsätzlich keine Vorbefassung des Gutachters vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_165/2022 vom 31. August 2022 E. 2.4), und es wurde vom Beschuldigten korrekterweise auch kein Ausstandersuchen gegen Dr. J.________ eingereicht.

2.1.3

Entgegen der Argumentation der amtlichen Verteidigung musste der Gutachter Dr. J.________ im Rahmen des Ergänzungsgutachtens seine frühere Expertise nicht überprüfen (vgl. OG GD 3/7 S. 21), sondern diese gestützt auf den eingereichten Fragekatalog der Staatsanwaltschaft in bestimmten Punkten detaillierter begründen (OG GD 5/2 S. 2 Ziff. 2.1 und 2.2). Ob und inwiefern das Gutachten von Dr. J.________ alleine oder allenfalls in Verbindung mit dem Ergänzungsgutachten eine ausreichende Grundlage für eine Massnahme bildet, ist durch das Gericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu prüfen. Sodann wurde von der amtlichen Verteidigung vorgebracht, eine stationäre Massnahme sei unverhältnismässig, was indessen eine rechtliche Bewertung betrifft, welche nicht der Gutachter fällt, sondern dem Gericht gestützt auf die gutachterlichen Tatsachenfeststellungen obliegt.

2.1.4

Weitere Argumente der amtlichen Verteidigung betreffend den Begutachtungsprozess, insbesondere (1.) ein Anspruch des Beschuldigten auf Wahl des Gutachters, (2.) ein Anspruch auf eine doppelte Begutachtung oder (3.) ein Anspruch des amtlichen Verteidigers auf Teilnahme am Explorationsgespräch des Gutachters sind nicht zu hören (vgl. OG GD 3/7 S. 24 ff.). Entsprechende durchsetzbare Ansprüche einer beschuldigten Person sind zurzeit weder in der aktuell geltenden Strafprozessordnung noch in der zukünftigen Strafprozessordnung (Teil-Revision) vorgesehen (vgl. BBl 2022 1560). Der Wortlaut der aktuell geltenden Bestimmungen, insbesondere Art. 147 Abs. 1 StPO und Art. 185 StPO, lässt keinen Raum für eine Teilnahme der amtlichen Verteidigung am Explorationsgespräch des Gutachters zu (BGE 144 I 253 E. 3.7). Darüber hinaus schliesst der Gesetzeswortlaut eine doppelte Begutachtung oder ein Wahlrecht des Beschuldigten hinsichtlich des Gutachters aus (Art. 184 Abs. 1 und 2 StPO). Ein entsprechender Anspruch der beschuldigten Person contra legem ergibt sich auch nicht aus der Auslegung der Bundesverfassung durch das Bundesgericht oder aus der Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (BGE 144 I 253 E. 3.8-3.9).

2.1.5

Die Auffassung des Bundesgerichts ist dabei gesamthaft überzeugend. Wie das Bundesgericht schlüssig im Fall der Zulassung von Verteidigern zu Explorationsgesprächen ausführt, sind die von der amtlichen Verteidigung argumentativ aufgeführten Rechtsbehelfe für eine beschuldigte Person nicht zwingend notwendig, um ein faires Verfahren zu gewährleisten. So garantiert einerseits bereits Art. 307 Abs. 1 StGB den korrekten Ablauf des Gutachterprozesses. Andererseits erscheinen die Ausstandvorschriften als ausreichend, um einen neutralen Sachverständigen zu gewährleisten. Darüber hinaus ist das rechtliche Gehör der Parteien im Begutachtungsprozess umfassend mittels Zusatzfragen und der Möglichkeit zur Stellungnahme gewahrt (inkl. Anträge auf Obergutachten, Befragung des Gutachters als sachverständigen Zeugen oder schriftliche Ergänzungsfragen an den Gutachter). Wie das Bundesgericht sodann schlüssig aufzeigt, wären ein einseitiges Teilnahmerecht der Verteidigung am Explorationsgespräch nachteilig für den Ablauf eines unparteiischen und unbeeinflussten Begutachtungsprozesses und damit letztlich nachteilig für die Wahrheitsfindung (Urteil des Bundesgerichts 1B_527/2019 vom 7. August 2020 E. 3.2). Insbesondere im Hinblick auf den für Beeinflussungen durch beschuldigte Personen besonders anfälligen Strafrechtsbereich muss zudem ergänzt werden, dass ein Wahl- oder Vorschlagsrecht der beschuldigten Person betreffend eines Gutachters eine erhebliche Gefahr schafft, dass der Begutachtungsprozess manipulativ kompromittiert wird.

2.1.6

Dass Privatpersonen oder Organisationen vereinzelt in ihren juristischen Meinungsäusserungen entsprechende Rechte postulieren, ändert nichts an der Tatsache, dass diese gesetzlich in Art. 182 ff. StPO nicht vorgesehen sind und der demokratische Gesetzgeber auch keine Notwendigkeit erkannte, entsprechende Rechte im Rahmen der StPO-Revision einzuführen (vgl. zur sog. "Dissertation Urwyler": Urteil des Bundesgerichts 1B_527/2019 vom 7. August 2020 E. 4.2). Dazu kommt, dass der amtliche Verteidiger vorliegend zu keinem Zeitpunkt geltend machte, dass er an einer Begutachtung teilzunehmen wünschte. Auch Ausstandgründe nach Art. 56 lit. a-f StPO gegen den Gutachter Dr. J.________ wurden von der amtlichen Verteidigung nie dargelegt und prozessual verfolgt. Darüber hinaus wurde vor dem Berufungsverfahren zu keinem Zeitpunkt argumentiert, es hätten vorliegend von Anfang an zwei Sachverständige anstatt einem eingesetzt werden müssen.

2.1.7

Sofern der amtliche Verteidiger darüber hinaus seine persönlichen Ansichten betreffend eine ideale Ausgestaltung der Schweizer Prozessvorschriften bezüglich eines Gutachtens in seiner Stellungnahme vom 9. Januar 2023 sowie in seinem Plädoyer an der Berufungsverhandlung darlegt, so kann darauf verwiesen werden, dass diese Ansichten nicht der Auffassung des demokratischen Gesetzgebers in der Schweiz entsprechen.

2.2

Die Verfahrensleitung des Gerichts holte während des Berufungsverfahrens zur Vorbereitung des Ergänzungsgutachtens von Amtes wegen die nachfolgenden Berichte über den Beschuldigten ein und zirkulierte diese bei der Staatsanwaltschaft und der amtlichen Verteidigung:

• Verlaufsbericht der ambulanten Massnahme durch die Psychiatrischen Dienste Aargau (PDAG) vom 10. Oktober 2022;

• Verlaufsbericht der Interkantonalen Strafvollzugsanstalt Bostadel vom 26. September 2022.

2.3

Die Verfahrensleitung des Gerichts holte ferner von Amtes wegen Auskünfte bei früheren Arbeitgebern des Beschuldigten (d.h. K.________GmbH bzw. L.________AG) ein. Der Beschuldigte nahm zu den entsprechenden Auskünften Stellung (OG GD 3/5).

3.

Verwertbarkeit der Beweise / Einschränkung der freien Beweiswürdigung

3.1

Die amtliche Verteidigung rügt die Verwertbarkeit der Befragung der Zeugin M.________ (recte: M.________) sowie aller weiteren Befragungen von Auskunftspersonen am 7. Februar 2021 durch die Polizei. Zu Beginn der Einvernahme der Zeugin M.________ (17:33 Uhr) hätte bereits ein Strafverfahren eröffnet sein müssen. Den zuständigen Beamten hätte ohne weiteres klar gewesen sein müssen, dass vorliegend ein Fall nach Art. 307 Abs. 1 StPO vorliegen würde und sich das Aufbieten eines Pikettstaatsanwalts aufdrängte. Dass dieser erst um 17:41 Uhr angerufen worden sei, sei irrelevant; das Verfahren hätte bereits zu einem frühen Zeitpunkt materiell als eröffnet gelten müssen. Eine Heilung der Verletzung der Teilnahmerechte sei nicht möglich gewesen. Ferner seien die Einvernahmen vom 18. bzw. 22. Februar 2022 wegen des augenfälligen suggestiven Fragestils nicht verwertbar, bzw. diese Aussagen seien mit besonderer Vorsicht zu würdigen (OG GD 3/7 S. 2 ff.).

3.2

Aus den Akten ergibt sich, dass die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und B.________ am Sonntagnachmittag, 7. Februar 2021, um ca. 16:30 Uhr stattfand. Der Rettungsdienst wurde durch die Polizei um 16:34 Uhr orientiert, um 17:11 Uhr erfolgte ein Beizug des Piketts der Regionenpolizei und um 17:41 Uhr fand eine telefonische Orientierung des Pikettstaatsanwalts statt. Die polizeiliche Befragung der Auskunftsperson M.________ begann um 17:33 Uhr (act. 1/2), die polizeiliche Befragung der Auskunftsperson N.________ um 17:50 Uhr (act. 1/3), die polizeiliche Befragung der Auskunftsperson O.________ um 17:55 Uhr (act. 1/4). Die handschriftlich protokollierte polizeiliche Befragung des Geschädigten B.________ im Zuger Kantonsspital begann um 19:10 Uhr (act. 1/5). Die Staatsanwaltschaft ordnete sodann am Sonntagabend, 7. Februar 2021, mündlich eine Hausdurchsuchung und eine Vorführung des Beschuldigten an. Der genaue Zeitpunkt der mündlichen Anordnung wurde auf den Befehlen nicht vermerkt (act. 5/3; act. 6/2). Die mündlich angeordnete Hausdurchsuchung wurde zwischen 19:50 Uhr und 20:15 Uhr unter Beizug der Kantonspolizei Zürich am Wohnort des Beschuldigten im Kanton Zürich vollzogen (act. 6/2). Der Ermittlungsauftrag der Staatsanwaltschaft an die Polizei datiert vom 11. Februar 2021 (act. 2/3).

3.3

Gemäss Art. 307 Abs. 1 StPO informiert die Polizei die Staatsanwaltschaft unverzüglich über schwere Straftaten sowie andere schwer wiegende Ereignisse. Die Staatsanwaltschaft eröffnet dabei gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus einer Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Staatsanwaltschaft Zwangsmassnahmen anordnet und erste Untersuchungshandlungen selber vornimmt (BGE 141 IV 20 E. 1.1.4).

3.4

Es ist im Polizeirapport eine einzelne Kontaktaufnahme seitens der Polizei um 17:41 Uhr mit dem Pikettstaatsanwalt vermerkt. Aus dem Hausdurchsuchungs- und Vorführbefehl der Staatsanwaltschaft ergibt sich sodann, dass die Massnahmen am Sonntagabend angeordnet und gleichentags vollzogen wurden. Die zweite Kontaktaufnahme in der Angelegenheit seitens der Polizei erfolgte gemäss den Stundenabrechnungen der Staatsanwaltschaft um ca. acht Uhr abends, d.h. nach Abschluss der Einvernahmen der drei Auskunftspersonen und des Geschädigten (OG GD 8/1/2-5).

3.5

Es ist nicht plausibel, dass an der ersten Kontaktaufnahme um 17:41 Uhr zwischen der Polizei und der Staatsanwaltschaft bereits mündlich die Hausdurchsuchung und die Vorführung des Beschuldigten angeordnet wurden. Es ist lebensnah gestützt auf die eingereichten Stundenabrechnungen des fallzuständigen Staatsanwalts davon auszugehen, dass die mündliche Anordnung während der zweiten Kontaktaufnahme gegen acht Uhr abends im Zeitraum des entsprechenden Einsatzes dringlich erfolgte. Insgesamt gibt es keine Hinweise, dass die mündlichen Hausdurchsuchungs- und Vorführbefehle ausgesprochen wurden, bevor die Befragungen der Auskunftspersonen und des Privatklägers begannen.

3.6

Es ist nicht erstellt, dass die Kontaktaufnahme der Polizei um 17:41 Uhr eine Meldung eines schweren Falles nach Art. 307 Abs. 1 StPO beinhaltete. Bei meldungspflichten Fällen nach Art. 307 Abs. 1 StGB handelt es sich um die Meldung von Schwerstkriminalität wie Tötungsdelikten und dergleichen, welche einen Brandtour-Einsatz der Staatsanwaltschaft mit einer üblichen Leitung der Untersuchung vor Ort auslösen (Rüegger, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 307 StGB N. 2 und 3). Ein Fall von Schwerstkriminalität lag vorliegend unbestrittenermassen nicht vor. Die Schilderung der Staatsanwaltschaft, dass der fallzuständige Polizist um 17:41 Uhr wegen einer allfälligen notwendigen Verteidigung hinsichtlich der Befragung des Beschuldigten eine Rechtsauskunft einverlangte, ist mithin glaubhaft (vgl. OG GD 8/1/5 S. 9).

3.7

Ebenfalls ist nicht plausibel, dass die entsprechende Meldung der Polizei um 17:41 Uhr über eine übliche Vorabinformation eines allenfalls pikettrelevanten Ereignisses hinausging. Ohne Erstbefragung der Auskunftspersonen und des Geschädigten mitsamt der Unterzeichnung des Protokolls bestand kein ausreichendes Fundament seitens der Polizei, um eine tatsachenbasierte Meldung an den Pikettstaatsanwalt abzugeben. Es kann dabei durchaus sein, dass die Polizei bereits vorab am Tatort mündlich von den Auskunftspersonen oder Dritten über eine Schlägerei informiert worden ist. Ausmass der Verletzungen, Täterschaft und konkrete wesentliche Tathandlungen (Faustschläge, Tritte, Gegenwehr etc.) waren indessen noch nicht abschliessend ermittelt worden. Ebenfalls bestanden keine Beweismittel in der Form von Befragungsprotokollen, welche nach entsprechender Rechtsbelehrung von den Auskunftspersonen unterzeichnet waren. Es stand folglich um 17:41 Uhr einzig verlässlich fest, dass eine Person mit Verletzungen ins Spital eingeliefert werden musste. Vor Abschluss der Befragungen des Privatklägers und der drei Auskunftspersonen durch die Polizei lag eine ausreichende und vor allem verlässliche Verdichtung der Verdachtslage im Sinne von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO nicht vor. Dass in solchen Situationen mangels gesicherter Fakten durch die Staatsanwaltschaft ermessensweise kein Strafverfahren eröffnet wird (vgl. Omlin, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 309 StPO N. 31), ist vorliegend nachvollziehbar und sachlich begründet, zumal die Einsetzung eines amtlichen Verteidigers für den flüchtigen Beschuldigten und die Anordnung von delegierten Untersuchungshandlungen die laufende polizeiliche Ermittlung des Sachverhalts (was wiederum für das Haftverfahren zentral ist) erheblich verzögern würden. Ferner besteht bei einer frühzeitigen Verfahrenseröffnung die Gefahr eines administrativen Leerlaufs, falls sich die ermittelte Lage anschliessend anders herausstellt, als dies gerüchteweise mündlich am Tatort geschildert wurde.

3.8

Es bestand vorliegend mithin während den ersten Befragungen der Auskunftspersonen durch die Polizei gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO noch keine Parteiöffentlichkeit (vgl. bspw. Urteil des Bundesgerichts 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.2.). Da während der zweiten, delegierten polizeilichen Einvernahme des Privatklägers als Auskunftsperson und der drei Zeugen am 18. und 22. Februar 2021 das Anwesenheits- und Fragerecht dem amtlichen Verteidiger und der beschuldigten Person gewährt wurden, sind auch die im polizeilichen Ermittlungsverfahren getätigten Einvernahmen beweisrechtlich verwertbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.2).

3.9

Wie im Übrigen noch in der Beweiswürdigung darzulegen ist, sind die im Rahmen des sog. ersten polizeilichen Angriffs erfolgten Befragungen der drei Auskunftspersonen und des Privatklägers nicht von wesentlicher Bedeutung. Im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung wird entsprechend einzig auf die zweite Befragung der drei Zeugen unter Wahrung der Parteirechte abgestellt (vgl. E.II.3. Ziff. 3.8 ff. mit Verweisen auf act. 1/9 [EV M.________], act. 1/11 [EV N.________] und act. 1/12 [EV O.________]). In den Zweitbefragungen vom 18. Februar 2021 und vom 22. Februar 2021 mit Gewährung des Konfrontationsrechts wird zudem die vorangehende Einvernahme nochmals wiederholt und nur in einer Einvernahme marginal auf die Erstbefragung Bezug genommen (vgl. act. 1/12 Ziff. 41), weswegen die Zweitbefragung unter Wahrung der Parteirechte beweisrechtlich verwertbar ist. Entsprechend legt die amtliche Verteidigung auch nicht dar, welche Fragen und Beweiserkenntnisse in den Zeugenvernehmungen vom 18. Februar 2021 und vom 22. Februar 2021 bei einer Unverwertbarkeit der Ersteinvernahme ebenfalls unter ein Verwertungsverbot fallen würden.

3.10

Letztlich ist auch die Darlegung der amtlichen Verteidigung, dass bei den drei Zeugenvernehmungen am 18. Februar 2021 und am 22. Februar 2021 ein suggestiver Fragestil verwendet worden sei, nicht zutreffend. Vielmehr wurden alle drei Befragungen von der zuständigen Kriminalpolizeibeamtin lege artis durchgeführt. Sämtliche Befragungen begannen nach der korrekten Rechtsbelehrung bei der ersten Frage mit einem freien Bericht des festgestellten Sachverhalts durch die Zeugen, gefolgt von einer langsamen Einengung des Befragungsgegenstands mittels detaillierten, sachlichen und kurzen Fragen (vgl. act. 1/9, act. 1/11, act. 1/12). Sämtliche relevanten Themen wurden dabei systematisch und strukturiert durch die Befragung abgedeckt. Die Zweitbefragungen vom 18. und 22. Februar 2022 stützten sich nicht auf die Erstbefragungen am 7. Februar 2021 ab, sondern griffen nur im Ausnahmefall auf die Erstbefragung zurück, wenn sich ein zu klärender Widerspruch ergab (vgl. zum fachlichen Standard bei Einvernahmen: Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. A. 2014, N. 836 ff. insbesondere N. 887). Zu keinem Zeitpunkt gaben die Zeugen ferner zu Protokoll, dass sie sich während der Befragung beeinflusst, manipuliert

oder generell unwohl fühlten. Dass die Zeugin M.________ von sich aus bei der Schilderung des Sachhergangs von Opfer und Täter sprach, entspricht ihren unmittelbaren Wahrnehmungen (vgl. act. 1/9 Ziff. 16). Dass die ermittelnde Polizeibeamtin im späteren Verlauf der Befragungen diese Termini von der Zeugin wie auch der weiteren Zeugen N.________ und O.________ übernahm, stellt keine Beeinflussung dar, zumal sich die entsprechende Rollenverteilung bereits aus der freien Schilderung des Beobachtungen durch die Zeugen ergab (vgl. auch Plädoyer Staatsanwaltschaft, OG GD 8/1/5 S. 13). Es ist vorliegend nicht erkennbar, wie durch die vorliegend ausgeführte Art und Weise der Befragungen die Einvernahmen der drei Zeugen verfälscht oder beeinflusst worden sein könnten.

4.

Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Ein Verweis erscheint bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beigepflichtet wird (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Falls das Gericht in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Gebrauch macht, wird Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils nicht mehr separat aufgeführt.

II. Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von B.________

1.

Recht

1.1

Die Vorinstanz legt die rechtlichen Vorgaben zum Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung sowie die Grundlagen der Aussagewürdigung und der Unschuldsvermutung umfassend und korrekt dar, so dass darauf verwiesen werden kann (OG GD 1, S. 9 ff., Ziff. 3.1-3.3; S. 41 ff., Ziff. 5.1).

1.2

Sofern notwendig, erfolgt eine ergänzende Darstellung der vorliegend anwendbaren Rechtsbestimmungen in der Subsumption des festgestellten Sachverhalts.

2.

Standpunkte der Vorinstanz und der Parteien

2.1

Die Vorinstanz legte dar, dass die Aussagen des Beschuldigten aus verschiedenen Gründen nicht plausibel seien, während die Aussagen von B.________ und der befragten Personen als überzeugend gewertet werden müssten (OG GD 1, S. 35 ff., Ziff. 4.4.1 und Ziff. 4.5.1). Die Vorinstanz erachtete es deswegen als erwiesen, dass der Beschuldigte am 7. Februar 2021 B.________ auf der Höhe Chamerstrasse 22 in Zug traf, diesem unvermittelt und ohne Vorwarnung die Faust ins Gesicht schlug, wobei sich B.________ gegen den Schlag nicht habe schützen können. Der Beschuldigte habe daraufhin B.________ mehrfach mit grosser Wucht mit der Faust ins Gesicht geschlagen. B.________ sei daraufhin rücklings zu Boden gegangen. Der Beschuldigte habe sich über den rücklings liegenden B.________ gebeugt und mehrere Schlagbewegungen gegen den Kopf von B.________ gemacht, wobei Wucht und genaue Aufschlagstelle der Faust offen bleiben müssten. Der Beschuldigte sei dann vom Tatort geflüchtet (OG GD 1, S. 40 ff., Ziff. 4.6.1). Aufgrund der wuchtigen Schläge und der fehlenden Abwehrmöglichkeiten von B.________ sei für den Beschuldigten das Verletzungsrisiko von B.________ nicht mehr kalkulierbar gewesen und er habe insgesamt innerlich eine schwere Verletzung von B.________ zumindest billigend in Kauf genommen (OG GD S. 46 f., Ziff. 5.2.1)

2.2

Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf weitergehende Ausführungen zum Sachhergang vom 7. Februar 2021 und verwies auf das Urteil der Vorinstanz (OG GD 8/1/5 S. 3).

2.3

Die amtliche Verteidigung führte zur Sache aus, dass den Aussagen der drei Zeugen hinsichtlich des Kerngeschehens keine grosse Beweisrelevanz zugeschrieben werden könne. Sie hätten insbesondere über das Kerngeschehen nicht berichten können. Die von den Zeugen wahrgenommenen Schlagbewegungen dürften dabei insbesondere nicht mit eigentlichen Schlägen gleichgesetzt werden. Inwiefern der Beschuldigte den Privatkläger tatsächlich getroffen habe, ergebe sich aus den Zeugenaussagen nicht. Auch zur Heftigkeit der Schläge liessen sich keine Aussagen treffen. Das Arztzeugnis diene ferner nur dem Nachweis einer einfachen Körperverletzung, eine versuchte schwere Körperverletzung lasse sich dadurch nicht nachweisen. Der Privatkläger könne die Anzahl Schläge nicht genau wiedergeben. Insgesamt bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen den Aussagen (OG GD 3/7 S. 4-6). Aus dem festgestellten Sachverhalt könne sodann keine versuchte schwere Körperverletzung hergeleitet werden. Die von der Vorinstanz zitierten Urteile würden Faustschläge und Fusstritte gegen den Kopf betreffen sowie vollendete und nicht versuchte Delikte zum Gegenstand haben. Am festgestellten Verhalten fehle es an der notwendigen abstrakten Gefährlichkeit wie auch an der Heftigkeit der Schläge und der Privatkläger habe diese abwehren können. Auch aus der asphaltierten Strasse könne eine entsprechende Gefährlichkeit nicht abgeleitet werden (OG GD 3/7 S. 6-11). Sodann würde ein Erlaubnistatbestandsirrtum vorliegen. Die entsprechenden Aussagen des Beschuldigten dürften nicht einfach als Schutzbehauptungen verworfen werden. Er sei an der Befragung aufgebracht gewesen. Es sei durchaus plausibel, dass der Privatkläger eine Bewegung mit seiner Hand in Richtung seiner Jacke gemacht habe (OG GD 3/7 S. 11-15).

3.

Sachverhalt

3.1

Ausgangslage

3.1.1

Die Vorinstanz legt die im Untersuchungsverfahren erhobenen Beweismittel detailliert dar (Aussagen des Beschuldigten: OG GD 1, S. 13 ff, Ziff. 3.1; Aussagen des Privatklägers: OG GD 1 S. 15 ff., Ziff. 3.2; Aussagen der Zeugen/Auskunftspersonen: OG GD 1 S. 19 ff. Ziff. 3.3; Verletzungen des Privatklägers: OG GD 1 S. 26 ff. Ziff. 3.4; Polizeirapport: OG GD 1 S. 26 ff. Ziff. 3.4). Darauf kann verwiesen werden.

3.1.2

Unumstritten ist, dass der Beschuldigte am 25. Dezember 2020 bedingt aus der Haft entlassen wurde und B.________ erstmals seit seiner Entlassung am 7. Februar 2021 um ca. 16:30 Uhr zufällig sah. Gemäss der Darstellung des Beschuldigten war dieser dabei auf dem Weg ins Restaurant "Podium 41" in Zug (act. 1/8 Ziff. 5; gemäss Internetauftritt ist das Podium 41 ein "Begegnungsort mit gastgewerblichem Angebot ohne Konsumationszwang für ein durchmischtes Publikum" in Zug, vgl. www.ggzatwork.ch/podium41/kontakt [besucht am: 04.01.2023]).

3.1.3

Ebenfalls unbestritten sind die Fotoaufnahmen der Polizei nach der Begegnung am 7. Februar 2021, d.h. insbesondere vom versehrten Zustand des Gesichts (act. 1/14 S. 5) und von den unversehrten Händen von B.________ (act. 1/14 S. 6) unmittelbar nach dem Zusammentreffen mit dem Beschuldigten. Unbestritten ist sodann, dass zwei Tage später (am 9. Februar 2021) Fotoaufnahmen der Hände des Beschuldigten durch die Polizei erstellt wurden, welche an den Fingerknöcheln, insbesondere am Ringfinger und am kleinen Finger, sichtbare Verletzungen aufwiesen (act. 1/14 S. 8).

3.1.4

Unbestritten sind ferner die ärztlichen Berichte (1.) vom 8. Februar 2021 über den Spitalaufenthalt von B.________ im Zuger Kantonsspital vom 7. Februar 2021 bis am 9. Februar 2021 mit den Diagnosen eines leichten Schädel-Hirn-Traumas Grad I sowie einer mehrfragmentären dislozierten Nasenbeinfraktur und Nasenseptumfraktur mit Weichteilemphysem der Orbita links (act. 3a/2); sowie (2.) der Operationsbericht vom 25. Februar 2021 von Dr. P.________ über die offene Nasenreposition mit Lokalanästhesie und Reposition der Nase und des Nasenseptums (inkl. Schienung, Wundversorgung, etc.), ausgeführt am 16. Februar 2021 (act. 3a/3).

3.1.5

Abschliessend ist zu bemerken, dass der zum Tatzeitpunkt 45-jährige B.________ ca. 1.73 m gross ist und ca. 66.5 Kilogramm wiegt (act. 1/13 Ziff. 71). Der zum Tatzeitpunkt 29-jährige Beschuldigte ist hingegen ca. 1.86 m gross und wiegt ca. 90 Kilogramm (act. 6/6 Ziff. 14, Ziff. 15). B.________ war körperlich betreffend Grösse und Masse dem Beschuldigten deutlich unterlegen.

3.2

Das frühere Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und B.________

3.2.1

Bei seiner Befragung an der Hafteinvernahme vom 10. Februar 2021 führte der Beschuldigte aus, dass er eine Vorgeschichte mit B.________ gehabt habe und deswegen schon zum Strafgericht habe gehen müssen. B.________ habe damals im Podium 41 versucht, ihn mit einem Messer anzugreifen. B.________ sei daraufhin wieder ins Podium gegangen und die Polizei und die Strafrichterin müssten deswegen "doch einmal checken, das B.________ lügt" (act. 1/8 Ziff. 5).

3.2.2

Aus den Akten ergibt sich, dass die erste Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und B.________ vermutlich am 10. November 2018 stattfand, wobei letzterer angeblich gemäss den Aussagen des Beschuldigten ein Messer gezogen haben soll (act. 15/26 S. 5). Gemäss dem rechtskräftigen Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 2. April 2020 hat der Beschuldigte daraufhin am 11. November 2018 und am 16. November 2018 diverse hasserfüllte Textnachrichten an B.________ versendet

(vgl. Protokollbegründung des Strafgerichts, act. 14/1/65, S. 7: "ich bis C.________ chum podium du nuttesohn ich fick dini ganze familie"; "ich fick dini tochter"; ich chume oberwil"; "du bissh tod B.________", "warts ab ich fick dini ganz familie du nuttesohn dini mutter"; etc.).

Am 22. November 2018 um ca. 16:00 Uhr näherte sich der Beschuldigte sodann gemäss den Feststellungen des Strafgerichts im Podium 41 B.________ von hinten und stiess diesen unangekündigt zu Boden, wobei sich B.________ Schürfungen am Ellbogen zuzog (act. 14/1/65 S. 8). Ungefähr eine halbe Stunde nach diesem Vorfall im Podium 41 konnte ein zufällig anwesender Polizist beobachten, wie der Beschuldigte dem fliehenden B.________ in der Stadt Zug nachjagte, ihn zu Boden brachte und ihn mit voller Wucht in den Bereich des Brustkorbs kickte. Bei B.________ wurde ärztlich eine leichte Gehirnerschütterung, eine oberflächliche Schürfwunde Wange links, eine Rissquetschwunde an der Ober- und Unterlippe sowie Prellungen im Bereich Hand links und Thorax rechts festgestellt (act. 14/1/65 S. 9 ff.).

Der Beschuldigte wurde (neben weiteren Delikten zum Nachteil von anderen Personen) u.a. wegen Tätlichkeiten, einfacher Körperverletzung und mehrfachen Drohungen zum Nachteil von B.________ vom Strafgericht mit Urteil vom 2. April 2020 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt (act. 14/1/66). Der Beschuldigte trat diese Freiheitsstrafe von 14 Monaten zusammen mit einer anderen Verurteilung wegen versuchter einfacher Körperverletzung und Raufhandel an; in diesem Zusammenhang war er vom Obergericht des Kantons Zug mit Urteil vom 24. März 2020 zu 11 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden (act. 14/1/68 S. 70). Der Beschuldigte wurde anschliessend am 25. Dezember 2020 bedingt aus diesen gemeinsam vollzogenen Freiheitsstrafen entlassen (act. 14/1/1 S. 11).

3.2.3

Angesichts der dokumentierten Vorgeschichte der Auseinandersetzung ist ausreichend plausibel, dass die Zufallsbegegnung mit B.________ am 7. Februar 2021 vor dem Kontext erfolgte, dass der Beschuldigte B.________ grundsätzlich eine (Mit-)Schuld für seinen früheren Gefängnisaufenthalt gab, aus dem er ca. eineinhalb Monate vorher bedingt entlassen wurde. Ein Rachemotiv des Beschuldigten ist – insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Anklagesachverhalt, wie noch aufgezeigt wird, ausreichend bewiesen wurde – glaubhaft. So fürchtete im Übrigen nicht nur B.________ die Wut und Rache des seiner Ansicht nach gewalttätigen Beschuldigten (act. 3b/11; act. 1/13 Ziff. 44), sondern solche ungehemmten und wutgeprägten Gefühle des Beschuldigten entsprechen auch gemäss dem Gutachter Dr. J.________ am ehesten einem normalpsychologischen Motiv für die Auseinandersetzung mit B.________ (act. 3b/23 S. 46; vgl. auch das Gutachten Dr. H.________, act. 15/26 S. 31). Ferner hat der Beschuldigte bereits in einem anderen Verfahren vor Schranken des Strafgerichts zugestanden, dass er aufgrund seiner Rachebedürfnisse wegen einer vorherigen Anzeigeerstattung durch B.________ diesen im November 2018 tätlich angegangen habe (Akten Staatsanwaltschaft, Ordner 5, Lasche 9, SG GD 9/2 S. 5). Dass die Begegnung am 7. Februar 2021 zwischen dem Beschuldigten und B.________ vor dem Hintergrund von starken Ressentiments des Beschuldigten stattfand, ist damit erstellt.

3.3

Äusserer Tathergang hinsichtlich des Beginns der Auseinandersetzung

3.3.1

Der Beschuldigte schilderte an der Hafteinvernahme vom 10. Februar 2021 den Ablauf der Konfrontation mit B.________ am 7. Februar 2021 summarisch wie folgt (act. 1/8 Ziff. 5):

(1) Zufälliges Treffen des Beschuldigten mit B.________ an der Hauptstrasse,

(2) B.________ äusserte Worte, an die sich der Beschuldigte nicht mehr erinnern kann,

(3) unprovozierter Faustschlag von B.________ in den Bauch des Beschuldigten,

(4) Griff von B.________ in die Jackentasche, Angst des Beschuldigten vor seinem Messer,

(5) zwei bis drei Ohrfeigen des Beschuldigten gegen B.________,

(6) B.________ wankt und reisst den Beschuldigten mit sich zu Boden,

(7) B.________ bricht sich dabei die Nase,

(8) der Beschuldigte liegt zusammen mit B.________ am Boden, welcher ihn festhält,

(9) der Beschuldigte schlägt ihn deswegen mit der flachen Hand, wobei er nicht angibt, wohin die Schläge gerichtet sind,

(10) der Beschuldigte steht auf und rennt davon.

Wie bereits die Vorinstanz feststellte, divergieren diese Aussagen des Beschuldigten zum Tathergang an der Hafteinvernahme in mehreren Punkten sowohl vom fotographisch festgehaltenen Zustand der Hände des Beschuldigten und dem Verletzungsbild bei B.________ wie auch den Aussagen der Zeugen, welche die Auseinandersetzung in einer späteren Phase beobachten konnten.

3.3.2

Angesichts der im Kerngehalt übereinstimmenden Aussagen der drei Zeugen kann ausreichend sicher ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte in der Endphase der Konfrontation zusammen mit B.________ zu Boden gestürzt ist, ihn am Boden mit der flachen Hand schlug, weil er festgehalten wurde und anschliessend aufstand und davonrannte (s. unten E. II.3. Ziff. 3.4.1 ff.). Die Schilderungen des Beschuldigten betreffend die Endphase der Auseinandersetzung und seine Flucht stehen damit in Widerspruch zu den Zeugenaussagen.

Der Beschuldigte kann sich damit entgegen seinen Aussagen die fotographisch dokumentierten Verletzungen an der rechten Hand nicht zugezogen haben, als er zusammen mit B.________ zu Boden stürzte. So finden sich die Verletzungen an den Fingerknöcheln am Fingergrundgelenk vor den Fingergliedern der Hand und korrelieren damit deutlich mit einer Verletzung, die durch den Schlag mit der geballten Faust zu erwarten ist. So wären allenfalls Schürfverletzungen an den Handballen zu erwarten gewesen, wenn der Beschuldigte zusammen mit B.________ gestürzt wäre und sich Handverletzungen zuzog, indem er versuchte, sich abzustützen. Allerdings schildern alle Zeugen übereinstimmend, dass B.________ am Boden lag, während der Beschuldigte über ihm war bzw. über ihm stand (vgl. E. II.3. Ziff. 3.4.1 ff.), was ausreichend klar indiziert, dass der Beschuldigte effektiv nie zu Boden gestürzt ist.

Auch die gebrochene Nase von B.________ lässt sich nur durch einen heftigen Schlag ins Gesicht erklären. Sofern der Beschuldigte behauptet, B.________ habe sich beim Fall die Nase gebrochen, so steht dies erneut im Widerspruch zum Beweisergebnis. Wie dargelegt, schilderten die Zeugen, dass B.________ rücklings (oder später etwas seitlich gedreht rücklings) auf dem Boden lag, während der Beschuldigte über ihm war. Wie die Vorinstanz schon bemerkte, wäre ein Bruch der Nase hingegen nur möglich, wenn der Beschuldigte nach vorne gefallen und mit der Nase heftig am Boden aufgeschlagen wäre. Das ist aber angesichts der Beschreibungen durch die Zeugen (und den Darlegungen von B.________ als Auskunftsperson) nicht plausibel.

3.3.3

Angesichts der vorstehenden Feststellungen kann es folgerichtig auch nicht zutreffen, dass der Beschuldigte B.________ nur ein paar Ohrfeigen gab bzw. mit der flachen Hand schlug (act. 1/8 Ziff. 5: "Deshalb gab ich ihm Ohrfeigen, wirklich nur Ohrfeigen"). Dadurch lassen sich das zerschlagene Gesicht und der mehrfache Nasenbruch von B.________ nicht plausibel erklären. Auch die zu Faustschlägen passenden Handverletzungen des Beschuldigten würden bei dieser Hypothese ohne vernünftige Erklärung bleiben. Gleichfalls widersprüchlich sind diese angeblichen Ohrfeigen, wenn man sich vor Augen führt, dass der Beschuldigte seinen Aussagen nach erst von B.________ ohne Veranlassung mit einem Faustschlag in den Bauch tätlich angegriffen wurde und er dann sah, dass B.________ in die Tasche griff und er fürchtete, dass dieser ihn mit dem Messer angreifen würde. Wäre der Beschuldigte tatsächlich nach einem unprovozierten Angriff von einer unmittelbaren Lebensgefahr durch einen Messerangriff ausgegangen, dann sind zwei bis drei Ohrfeigen keine plausible Reaktion, welche geeignet wäre, den Messerangriff abzuwenden. Vor diesem Hintergrund wären entweder eine Flucht oder ein heftiger Angriff als präventive Handlung plausibel.

Ebenfalls wird die Furcht vor einer Messerattacke durch B.________ vom Beschuldigten zusätzlich argumentativ ins Feld geführt, um sein abruptes Wegrennen vom Tatort zu erklären. Auch dies widerspricht den Feststellungen aller Zeugen über den gesundheitlichen Zustand von B.________ nach den Schlägen. So berichteten die Zeugen, dass B.________ im Rahmen der Auseinandersetzung deutlich unterlegen war, am Boden lag (während der Beschuldigte stand) und im Gesicht stark blutete. B.________ war damit in der Endphase der Auseinandersetzung angeschlagen. Es ist wenig plausibel, dass er in diesem Zustand den Eindruck vermittelte, er würde den Beschuldigten plötzlich mit dem Messer angreifen. Es ist auch nicht stimmig, dass der Beschuldigte nun seine Flucht mit dem vermeintlichen Messer begründet, beim durch ihn geschilderten Griff von B.________ in die Tasche aber nicht geflohen ist, sondern diesem stattdessen zwei bis drei Ohrfeigen gegeben haben will. Im Übrigen erhellen auch die beiden Tatabläufe vom 22. November 2018, dass der Beschuldigte keine Furcht vor einer Messerattacke von B.________ hatte. So stiess er am genannten Tag B.________ erst im Restaurant Podium 41 unprovoziert von hinten, so dass dieser zu Boden fiel. Etwa eine halbe Stunde später jagte der Beschuldigte B.________, brachte diesen zu Boden und kickte diesen kräftig in den Bereich des Brustkorbs. Dieses Verhalten zeigt auf, dass der Beschuldigte bereits im November 2018 die Konfrontation mit dem ihm körperlich unterlegenen B.________ aktiv suchte, wobei der äussere Tathergang nicht darauf schliessen lässt, dass der Beschuldigte damals einen Messerangriff oder eine sonstige Gefahr durch B.________ fürchtete. Seine abrupte Flucht vom Tatort lässt sich vielmehr dadurch erklären, dass die Autofahrer hupten und Passanten auf die Auseinandersetzung aufmerksam wurden (vgl. act. 1/11 Ziff. 2).

Die amtliche Verteidigung argumentiert sodann, dass es alternativ auch denkbar sei, dass B.________ die Earpods (wireless Kopfhörer) herausnahm und in seiner Jacke verstauen wollte, was der Beschuldigte als Griff zu einem Messer interpretiert habe (OG GD 3/7 S. 14). Diesbezüglich ist anzumerken, dass B.________ glaubhaft aussagte, dass er unmittelbar vor dem ersten Schlag ins Gesicht mit dem linken Arm den Earpod herausgenommen habe. Seine Arme seien nach unten ausgerichtet gewesen (act. 1/13 Ziff. 11). B.________ schilderte mithin nicht, dass er eine Hand in die Tasche geführt habe. Eine Fehlinterpretation einer anstehenden Angriffshandlung durch B.________ ist somit auch unter diesen Gesichtspunkten nicht plausibel.

3.3.4

Was die sprachliche Qualität der Aussagen des Beschuldigten anbelangt, so imponieren dessen starke Ausweichtendenzen bei den Antworten, was die Vorinstanz zu Recht als Indiz dafür interpretierte, dass der Beschuldigte nicht wahrheitsgemäss antwortete. Darauf kann verwiesen werden (OG GD 1 S. 34 f. Ziff. 4.4.1). Ferner ist auch nicht plausibel, dass sich der Beschuldigte drei Tage später bei der Hafteinvernahme nicht mehr daran erinnern konnte, was B.________ ihm sagte, als sie sich zufällig trafen und bevor B.________ ihn angeblich ohne Vorwarnung oder vorherige Provokation mit der Faust in den Bauch schlug (act. 1/8 Ziff. 5). Dieser Anlassmoment vor der behaupteten unberechtigten Aggression war kein nebensächliches Detail, sondern bedeutend. Die behauptete Erinnerungslücke betreffend das Verhalten des Aggressors unmittelbar vor der angeblich unprovozierten Attacke stellt einen auffälligen Strukturbruch in der ansonsten detaillierten Schilderung des Ablaufs durch den Beschuldigten dar und kann als Indiz dafür herangezogen werden, dass der vom Beschuldigten geschilderte Ablauf nicht der Realität entspricht.

3.3.5

Die genannten Umstände deuten insgesamt deutlich darauf hin, dass der Beschuldigte seine unwahren Aussagen an der Hafteinvernahme gezielt und strategisch platzierte, um die ihn belastenden Handverletzungen zu plausibilisieren und um sich auf eine Notwehrsituation berufen zu können. Der Beschuldigte war nach dem Vorfall zwei Tage auf der Flucht, konsultierte dabei neben Rechtsanwalt G.________ mindestens noch eine weitere Anwältin und hatte mithin ausreichend Zeit, sich seine bagatellisierende Version der Geschehnisse auszudenken (vgl. act. 6/2 S. 2). Seine Aussagen sind deswegen weder einzeln noch gesamthaft als glaubhaft einzustufen.

3.3.6

Demgegenüber sind die Schilderungen von B.________ betreffend die initiale Phase trotz seiner etwas eingeschränkten Glaubwürdigkeit wegen der früheren Streitereien mit dem Beschuldigten grundsätzlich glaubhaft. Wie bereits die Vorinstanz in ihrer detaillierten Analyse feststellte, sind die Aussagen von B.________ konstant, in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei, stimmen weitgehend mit den Zeugenaussagen und den weiteren Beweismitteln überein, und es gibt entgegen der damaligen (und im Berufungsverfahren aufrechterhaltenen) Argumentation der Verteidigung insgesamt keine Hinweise auf Übertreibungen oder Falschaussagen. Auf die Ausführungen der Vorinstanz kann somit verwiesen werden (OG GD 1 S. 36 ff., Ziff. 4.5.1-4.5.3). Dass B.________ nach einem unvermittelten Faustschlag ins Gesicht benommen war und die Anzahl Schläge nicht mehr exakt nachvollziehen und wiedergeben kann, ist plausibel und kann nicht als Tendenz zu übermässiger Belastung oder Übertreibung interpretiert werden. Im Übrigen divergieren die Aussagen von B.________ betreffend die Faustschläge nicht wesentlich, zumal sich die Anzahl von fünf bis sechs Schlägen ins Gesicht auf die gesamte Auseinandersetzung bezieht, während die Anzahl von zwei bis drei Schlägen bzw. zwei und mehr Schläge ins Gesicht auf die Zeitphase vor seinem Sturz rücklings auf den Asphalt Bezug nimmt (vgl. act. 1/13 Ziff. 14, 18, 29).

3.3.7

Entsprechend sieht es das Gericht aufgrund der genannten Sachbeweise sowie der glaubhaften Aussagen von B.________ und den in den wesentlichen Punkten widerlegten Aussagen des Beschuldigten ohne unüberwindliche Zweifel nach Art. 10 Abs. 3 StPO als erstellt an, dass der Beschuldigte in der ersten Phase B.________ über die Chamerstrasse hinweg mit seinem Namen anrief. Geleitet wurde der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt durch seine starken Ressentiments gegen B.________, weil er mit diesem verfeindet war und ihn wegen seinen Anzeigen und Aussagen hinsichtlich der Vorfälle vom 11., 16. und 22. November 2018 für seinen Gefängnisaufenthalt mitverantwortlich machte. Nachdem B.________ auf die Aufforderungen des Beschuldigten, zu ihm zu kommen, nicht reagierte, wechselte der Beschuldigte die Strassenseite und konfrontierte B.________ direkt. Nachdem B.________ dem Beschuldigten sagte, ob es nicht gereicht hatte, was er das letzte Mal mit ihm gemacht habe, schlug er ihm mindestens zweimal gerade mit beiden Fäusten ins Gesicht, wobei das Nasenbein von B.________ brach. B.________ stürzte dann aufgrund der Schläge unkontrolliert und allein nach hinten zu Boden, wobei er allenfalls zuerst mit seinem Gesäss aufschlug. Dass der Beschuldigte dabei mit voller Kraft zuschlug, ergibt sich nicht nur aus den glaubhaften Aussagen von B.________ (act. 1/13 Ziff. 26), sondern auch aus dessen Verletzungsbild und dem erstellten Umstand, dass er aufgrund der Schläge rücklings zu Boden ging.

3.4

Äusserer Tathergang der Schlussphase der Auseinandersetzung

3.4.1

B.________ gab zu Protokoll, dass er die zweite Phase der Auseinandersetzung nach seinem Sturz zu Boden kaum mehr mitbekommen habe, da ihm das Blut in die Augen lief, er stark benommen und nur noch halb bei Bewusstsein gewesen sei (act. 1/13, Ziff. 30). Indessen wurden nach Beginn der Auseinandersetzung mehrere Zeugen auf die Vorgänge aufmerksam.

3.4.2

Die Zeugin M.________ ist als Zufallszeugin einzustufen, die auf der Chamerstrasse parallel zum Tatort mit ihrem Fahrzeug heranfuhr. Ihre Glaubwürdigkeit steht als ordentlich eingeschworene Zufallszeugin ohne Interesse am Ausgang des Verfahrens ausser Frage. Eher problematisch sind hingegen die Sichtverhältnisse der Zeugin M.________ auf den Tatort. Einerseits war das Wetter regnerisch, andererseits war die Zeugin M.________ im Fahrzeug unterwegs und musste sich auf den Verkehr konzentrieren. Sie nahm dabei gemäss ihren Schilderungen den Vorfall erst dann als aggressiv war, als der Beschuldigte vom Tatort wegrannte. Erst als dieser an ihrem Auto vorbeirannte, habe sie realisiert, dass etwas nicht in Ordnung sei (act. 1/9 Ziff. 1). Aus dem Zeugenprotokoll erhellt, dass sich die Zeugin ihrer eingegrenzten Wahrnehmung betreffend die Schlussphase der Auseinandersetzung klar bewusst war und sie dementsprechend präzise schildert, wo der Fokus ihrer Wahrnehmungen lag. Die Zeugin konnte betreffend die Auseinandersetzung immerhin wahrnehmen, dass der Beschuldigte und B.________ nicht mehr auf gleicher Höhe waren und der Beschuldigte stand (act. 1/9 Ziff. 12, Ziff. 5). Die Zeugin interpretierte die Haltung von B.________ als defensive Abwehrhaltung, während der Beschuldigte einen aggressiven und bedrohlich Eindruck machte, wobei sie dachte, dass sie eine Bewegung mit dem Arm in die Richtung des Mannes mit der blauen Jacke wahrnahm (act. 1/9 Ziff. 4 ff.). Wesentlich sind sodann die Aussagen der Zeugin insbesondere über den Zustand von B.________ nach der Auseinandersetzung. So gab sie zu Protokoll, dass dieser viel Blut verloren hatte ("Handtuch voller Blut"), sich dessen Auge langsam färbte und er insgesamt ziemlich übel zugerichtet aussah (act. 1/9, Ziff. 28).

3.4.3

Auch der Zeuge O.________ ist als Zufallszeuge einzustufen. Seine Glaubwürdigkeit steht nicht zur Diskussion. Er hatte als Fussgänger eine etwas bessere Sicht auf den Vorfall als die Zeugin M.________ und lenkte seinen Wahrnehmungsfokus bereits auf die Auseinandersetzung, als diese noch im Gange war. Allerdings sah der Zeuge O.________ nur den Rücken des Beschuldigten und verfügte damit über eine begrenzte Sicht (act. 1/12 Ziff. 29). Zudem beschrieb er den Vorfall als Schockmoment (act. 1/12 Ziff. 6). Die begrenzten Aussagen des Zeugen über seine Wahrnehmungen an der Zeugenvernehmung können vor diesem Hintergrund plausibel erklärt werden. Der Zeuge schilderte immerhin, dass B.________ auf dem Rücken gelegen sei und sich später seitlich gedreht habe, als sie bereits bei ihm ankamen und der Beschuldigte weggerannt sei (act. 1/12 Ziff. 1, Ziff. 9). Der Beschuldigte sei oben gewesen (act. 1/12 Ziff. 1). Der Zeuge beschreibt, wie er zwei Faustschläge mit der rechten und der linken Hand des Beschuldigten wahrgenommen habe (act. 1/12 Ziff. 11, Ziff. 12). Die Schläge hätten in den Bereich von der Brust an aufwärts gezielt (act. 1/12 Ziff. 13). Das Opfer habe versucht, sich mit den Armen gegen die Schläge zu schützen (act. 1/12, Ziff. 19, Ziff. 20). Betreffend das Opfer sagte der Zeuge aus, dass sie versucht hätten, ihm aufzuhelfen und er fast schon von alleine auf den Beinen gewesen sei (act. 1/12 Ziff. 34), er sich aber letztlich kaum alleine auf den Beinen habe halten können (act. 1/12 Ziff. 36).

3.4.4

Die Zeugin N.________ ist ebenfalls als vollumfänglich glaubwürdige Zufallszeugin einzustufen. Ihre Position und ihre Sichtverhältnisse auf die Situation waren vergleichbar wie beim Zeugen O.________, der sie begleitete; der Beschuldigte war ihr mit dem Rücken zugewandt. Die Zeugin schilderte, wie B.________ am Boden lag, während der Beschuldigte über ihm gewesen sei und auf ihn eingeschlagen habe (act. 1/11 Ziff. 1). B.________ habe versucht, sich mit den Händen über dem Körper zu schützen (act. 1/11 Ziff. 5). Der Beschuldigte habe auf seinen Füssen gestanden, seine Position sei gebeugt etwa auf Hüfthöhe des auf dem Rücken liegenden B.________ gewesen und für sie habe es so ausgesehen, als habe der Beschuldigte auf B.________ eingeschlagen (act. 1/11, Ziff. 6, Ziff. 10, Ziff. 13). Sie habe wahrgenommen, wie der Beschuldigte seine beiden Arme nach unten bewegt habe, während es für sie aussah, als habe B.________ sich schützen wollen (act. 1/11 Ziff. 11, Ziff. 12). Aufgrund der Bewegungen würde sie glauben, dass die Bewegungen der Arme des Beschuldigten gegen den Kopf von B.________ gerichtet gewesen seien (act. 1/11 Ziff. 14). Sie habe vielleicht drei bis vier dieser Armbewegungen wahrgenommen, könne aber nicht sagen, ob die Hand offen oder geschlossen gewesen sei (act. 1/11 Ziff. 19). Betreffend den angetroffenen Zustand von B.________ sagte die Zeugin aus, dass dieser aufgestanden sei. Als er am Boden war, habe es wegen dem vielen Blut schlimmer ausgesehen. Sie sei überrascht gewesen, dass er bereits wieder gestanden sei und geredet habe (act. 1/11 Ziff. 40). Sein Gesicht und die Hände seien voller Blut gewesen, wobei das Tuch, welches ihm die Frau gegeben habe, ebenfalls voller Blut gewesen sei (act. 1/11, Ziff. 44).

3.4.5

Aus den Zeugenaussagen ergeben sich – angepasst an die jeweiligen unterschiedlichen Wahrnehmungsperspektiven des Ereignisses – grundsätzlich keine wesentlichen Widersprüche. Eine Tendenz zu dramatisieren oder zu übertreiben ergibt sich aus keiner der drei Zeugenaussagen. Vielmehr waren sich die Zeugen der Limitierung ihrer Wahrnehmung aufgrund der jeweiligen Distanz und Blickwinkel zur Auseinandersetzung deutlich bewusst und beantworteten die zahlreichen kurzen und präzise formulierten Fragen der einvernehmenden Kriminalpolizistin, soweit sie dies aufgrund ihrer begrenzten Wahrnehmung konnten. Aufgrund der drei Zeugenaussagen ist mit ausreichender Sicherheit der oberflächliche Ablauf der Schlussphase der Auseinandersetzung des Beschuldigten mit B.________ erstellt, nämlich dass (1.) der Beschuldigte nach unten gebeugt stand und B.________ gleichzeitig mit dem Rücken auf dem Boden lag; (2.) der Beschuldigte von oben herab mehrfach in den Bereich Brust/Kopf von B.________ schlug; (3.) der Beschuldigte anschliessend wegrannte; und (4.) B.________ benommen, mit erheblichen Verletzungen im Gesicht stark blutend zurück liess.

3.4.6

Der Zeuge O.________ beschrieb, dass er wahrnahm, dass der Beschuldigte seine Hände zur Faust geballt hatte (act. 1/12 Ziff. 11, Ziff. 12), während die Zeugin N.________ dazu keine Aussagen machen konnte (act. 1/11 Ziff. 19). Auch wenn der Beschuldigte dem Zeugen O.________ den Rücken zuwandte, ist eine solche Wahrnehmung möglich, da sich die Hände bewegen und es ohne weiteres möglich ist, dass die Faust beim Aufziehen der Hand durch den Zeugen O.________ erkannt werden konnte. Auch der gesamte dynamische Ablauf der Auseinandersetzung stützt diese Wahrnehmung des Zeugen O.________. So ist es nicht plausibel, dass der Beschuldigte in der ersten Phase B.________ mit den Fäusten mit voller Kraft mehrfach ins Gesicht schlug und dann – als dieser zu Boden ging – plötzlich nur noch mit der offenen Hand leicht gegen den Oberkörper schlug. Diese Zäsur im gesamtheitlichen, dynamischen Geschehen wäre nicht nachvollziehbar. So hinterlassen insbesondere die Aussagen der Zeugin N.________ den deutlichen Eindruck, dass der Beschuldigte, der über eine jahrelange einschlägige Strafverfolgungserfahrung verfügt und bei der Tat seinen Kopf mit einer Kapuze verhüllte, innert möglichst kurzer Zeit B.________ maximale Schmerzen zufügen wollte, um dann unerkannt zu entkommen (act. 1/11 Ziff. 29). Damit stimmt auch überein, dass die besondere Aggressivität des Beschuldigten von den beiden forensischen Gutachtern festgestellt wurde. So führte Dr. J.________ im Gutachten vom 16. Dezember 2021 aus, dass der Beschuldigte gemäss den Akten gegenüber Bekannten wie auch gegenüber Fremden ein wut- und aggressionsgeprägtes dominantes Verhalten zeigen würde, welches er bagatellisiere (act. 3b/23 S. 71). Auch der forensische Gutachter Dr. H.________ stellte beim Beschuldigten eine chronifizierte Gewaltbereitschaft fest (act. 15/23 S. 29). Letztlich schilderte auch B.________ keine Verletzungen im Oberkörperbereich, sondern Schmerzen im Gesicht und am Rücken (act. 1/13 Ziff. 59). Entsprechend ist erstellt, dass der Beschuldigte in der zweiten Phase in schneller Abfolge stehend von oben herab kraftvoll zwei- bis viermal mit beiden Armen mit geschlossenen Fäusten gegen das Gesicht des rücklings liegenden B.________ schlug, welcher benommen versuchte, den Schlagbereich abzudecken.

3.5

Tatfolgen und subjektiver Tatbestand

3.5.1

Betreffend die Tatfolgen stimmen die Schilderungen von B.________ bis auf kleinere Abweichungen beim Datum weitgehend mit den im Vorverfahren erhobenen Arztzeugnissen überein (act. 1/12 Ziff. 59 ff.). Es ist erstellt, dass als kausale Tatfolge des Angriffs durch den Beschuldigten (1.) das Augenlid und die Verletzung zwischen den Augen bei B.________ genäht werden mussten, (2.) ein operativer Eingriff betreffend die mehrfach gebrochene Nase erfolgte, (3.) das Gesicht von B.________ blau und geschwollen war und (4.) er auch Verletzungen im Mundinnenbereich davontrug (act. 1/12 Ziff. 59). Die Schilderungen von B.________, wonach er vom Tatzeitpunkt am 7. Februar 2021 bis mindestens am 26. Februar 2021 (Datum der zweiten Einvernahme) Schmerzmittel einnehmen musste, an Kopfschmerzen litt und vollständig arbeitsunfähig war (act. 1/12 Ziff. 62 ff.), sind plausibel und decken sich mit dem Verletzungsbild.

3.5.2

Es steht für das Gericht ausser Zweifel, dass der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht mit der Absicht handelte, sich an B.________ zu rächen und diesem innert möglichst kurzer Zeit durch mehrere absichtlich gegen den Kopf gezielte Faustschläge maximale Schmerzen zuzufügen. Ob B.________ durch die Schläge oder den Sturz allenfalls dabei erhebliche Gesundheitsschäden davontrug, kümmerte den Beschuldigten, dessen wutgeprägte Handlungen einzig auf Befriedigung seiner Rachebedürfnisse ausgerichtet waren, nicht. Aus (1.) der schnellen Abfolge der Faustschläge gegen den Kopf, (2.) der stets vorhandenen Möglichkeit, dabei bspw. den Orbitaboden am Auge, die Nase, den Kieferknochen oder die Schläfe von B.________ mit voller Wucht zu treffen und entsprechende Frakturen zu verursachen und (3.) der unkontrollierten, enthemmten Wut des Beschuldigten kann nur gefolgert werden, dass das effektive Verletzungsrisiko von B.________ für den Beschuldigten nicht mehr steuerbar und damit auch nicht mehr kalkulierbar war. Es kann bei dieser Konstellation insbesondere nicht mehr zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass er seine Schläge genau dosierte und steuerte, um das Verletzungsbild als Folge der Schläge auf eine einfache Körperverletzung zu begrenzen. Aus dem äusseren Ablauf der Tat kann letztlich nur gefolgert werden, dass der Beschuldigte B.________ starke Schmerzen zufügen wollte und ihn etwaige Verletzungsfolgen des Opfers zum Tatzeitpunkt überhaupt nicht kümmerten.

3.5.3

Aufgrund dieser Feststellungen zum äusseren Ablauf des Tatvorgehens handelte der Beschuldigte bei seinen Faustschlägen gegen den Kopf von B.________ wissentlich und willentlich. Dass diese Faustschläge bei B.________ zu massiven gesundheitlichen Nachteilen führen könnten, war dem Beschuldigten zwar bewusst, aber letztlich völlig egal. Etwaige Erwägungen hinsichtlich der Verletzungsfolgen seiner Schläge sind hinter die Befriedigung seiner Rachegelüste vollständig zurückgetreten.

4.

Subsumption

4.1

Die Verletzungen von B.________, welche gemäss den Feststellungen des Gerichts als direkte Folge der Faustschläge des Beschuldigten entstanden sind, gehen in objektiver Hinsicht deutlich über eine einfache Tätlichkeit hinaus und müssen in ihrer Gesamtheit in rechtlicher Hinsicht als einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB qualifiziert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_822/2020 vom 13. April 2021 E. 3.3).

4.2

Mehrere wuchtige Faustschläge gegen den Kopf (und insbesondere gegen das Gesicht) sind nach der allgemeinen Lebenserfahrung grundsätzlich geeignet, eine dauerhafte Versehrung eines Menschen herbeizuführen.

4.3.1

Eine wahrscheinliche Verletzungsform von wuchtigen Faustschlägen gegen das Gesicht ist eine Hirnverletzung im Sinne eines Schädelhirntraumas mit langdauernden kognitiven Beeinträchtigungen oder chronischen Beschwerden (vgl. dazu Mumenthaler/Mattle, Neurologie, 13. A. 2013, S. 38 ff.), bzw. bei einem schlimmeren Verlauf eine Hirnblutung oder eine sonstige Schädelverletzung, welche ohne weiteres zu einer dauerhaften Invalidität führen können.

4.3.2

Ebenfalls als wahrscheinliche Verletzungsfolge von wuchtigen Faustschlägen gegen das Gesicht kommt eine Orbitabodenfraktur ("Blow Out Fracture") mit der Verletzung des Sehnervs oder der Ansammlung von Blut im Augapfel in Frage, welche zu langdauernden visuellen Beschwerden führen kann (vgl. dazu Gabel-Pfisterer, Orbitale Traumata, Kompass Ophtalmol 2021; 7_181-183 S. 182 [abrufbar unter www.karger.com/Article/Pdf/520729 [besucht am: 4. Januar 2023]; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3, wo Schläge ins Gesicht u.a. eine Orbitabodenfraktur mitsamt Verletzung des Sehnervs verursachten). Gleichfalls ist allgemein bekannt, dass bspw. auch ein Kieferbruch zu langwierigen und sehr schmerzhaften Einschränkungen führen kann.

4.3.3

Sodann sind Schläge gegen die Schläfe – etwa, wenn das Opfer in Erwartung des Schlages in letzter Sekunde den Kopf wegdreht oder der Schlag seitlich erfolgt – geeignet, einen Schläfenbeinbruch mit langdauernden Gesundheitsschäden wie eine Gesichtslähmung, einem Hörverlust oder dergleichen herbeizuführen.

4.3.4

Letztlich ist auch allgemein bekannt, dass ein unkontrollierter Sturz nach einem heftigen Faustschlag ins Gesicht in besonders unglücklichen Fällen eine dauerhafte Invalidität oder gar den Tod zur Folge haben kann (vgl. bspw. Sachverhalt gemäss Urteil des Bundesgerichts 6B_802/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.3.4).

4.3.5

Mehrere wuchtige Faustschläge gegen das Gesicht mitsamt der Verursachung eines Sturzes tragen mithin ein unkalkulierbares, erhebliches Risiko der Verursachung von schweren Gesundheitsschäden im Sinne von Art. 122 Abs. 2 und 3 StGB mit sich. Ob und wie sich dieses Risiko von schweren Verletzungen zusätzlich bei Brillenträgern (insbesondere hinsichtlich Folgeschäden bspw. durch zersplittertes Glas, welches ins Auge eindringt etc.) noch erhöht, kann dabei offen bleiben.

4.4

Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Kopf ein besonders sensibler Bereich eines Menschen, wo Verletzungen schnell irreparable Schäden nach sich ziehen können (Urteil des Bundesgerichts 6B_529/2020 vom 14. September 2020 E. 3.3.2). So entspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte und/oder Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers, selbst wenn dieses sich zu schützen versucht, zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können (Urteil des Bundesgerichts 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 1.2.2). Weiter hält das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung fest, dass für die Erfüllung des Tatbestands der versuchten schweren Körperverletzung neben den Fusstritten oder Schlägen gegen den Kopf keine weiteren aggravierenden Merkmale wie eine besondere Heftigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die Einwirkung durch mehrere Täter oder die Traktierung mit Gegenständen dazu treten muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_553/2021 vom 17. August 2022 E. 3.3 m.w.H.). Das Bundesgericht hält dabei fest, dass sich versuchte schwere Körperverletzungen nicht schemenhaft nach einer bestimmten Anzahl Tritte, Stösse oder Schläge einordnen lassen, sondern die Gefährlichkeit des Einzelfalls detailliert zu würdigen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2019 vom 14. November 2019 E. 1.3.3).

4.5

Gesamthaft gilt damit zu würdigen, dass der Beschuldigte mindestens vierfach und mit voller Wucht mit der Faust gegen das Gesicht des körperlich unterlegenen B.________ schlug. Die ersten beiden Faustschläge unterlagen zusätzlich (1.) dem Gefahrenpotential eines unkontrollierten Sturzes rücklings nach hinten auf den Asphaltboden (mit dem entsprechenden gesundheitlichen Risiko betreffend Verletzungen an der Halswirbelsäule und im Kopfbereich) und (2.) der fehlenden Möglichkeit zur Abwehr der plötzlich erfolgten Schläge durch B.________. Die weiteren Faustschläge waren ebenfalls vom Gefahrenpotential her erheblich, da sie von oben herab auf den am Boden liegenden B.________ erfolgten und dieser Blut in den Augen hatte und bereits so benommen war, dass er die genauen Abläufe nicht mehr schildern konnte. Obwohl die Zeugen zwar eine Abwehrhaltung von B.________ schilderten, als dieser rücklings auf dem Boden lag, wird diese angesichts seines angeschlagenen Zustands kaum effektiv gewesen sein. Obwohl gemäss der Rechtsprechung nicht notwendig, lagen mithin in casu in mehrfacher Hinsicht aggravierende Merkmale vor, welche die Schläge des Beschuldigten gegen den Kopf von B.________ rein objektiv als erhöht gefährlich erscheinen lassen. Es kann damit vor diesem Hintergrund entgegen der Argumentation des amtlichen Verteidigers offen bleiben, ob bereits ein einzelner Faustschlag ins Gesicht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausreichen kann, um auf eine versuchte schwere Körperverletzung zu schliessen. Denn eine solche Sachverhaltsvariante weicht von den tatsächlichen Feststellungen des Gerichts ab, wobei eine schematische und starre Einordnung von Tathandlungen nach Tritt oder Schlag ohne konkrete Prüfung der Gefährlichkeit des Vorgangs im Übrigen nie sachgerecht ist.

4.6

Entgegen der grob beschönigenden Darstellung der Sachlage durch die amtliche Verteidigung an der Berufungsverhandlung handelte es sich bei der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und B.________ damit nicht einfach um eine harmlose "Schlegi" (d.h. eine Schlägerei, vgl. OG GD 8/1 S. 10). Vielmehr ging die Auseinandersetzung einseitig vom jüngeren und körperlich deutlich überlegenen Beschuldigten aus, beinhaltete eine brutal ausgeführte Sequenz von "knock out"-Faustschlägen gegen das Gesicht von B.________ und wies insgesamt alle Charakteristika einer zwar spontanen, dafür umso vehementer ausgeführten Abrechnung auf. Darüber hinaus gibt es entgegen der Darstellung der Verteidigung keine Hinweise, dass der Gutachter selber eine rechtliche Qualifikation vornahm oder von einer rechtlichen Qualifikation beeinflusst wurde und seine Feststellungen im Gutachten eine Überreaktion der Vorinstanz bewirkt hätten (vgl. OG GD 8/1 S. 11). Die Vorinstanz legte ihre Schlussfolgerungen im angefochtenen Urteil sorgfältig und luzide unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung dar und nahm die rechtliche Qualifikation nicht anhand des Gutachtens vor.

4.7

Vor diesem Hintergrund muss dem Beschuldigten in subjektiver Hinsicht auch ohne medizinische Fachkenntnisse das Risiko der Verwirklichung eines langandauernden oder dauerhaften Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 122 Abs. 2 und 3 StGB bei B.________ deutlich bewusst gewesen sein. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem ansonsten in kognitiver Hinsicht unauffälligen Beschuldigten im Verfahren S 2019 22-24 vor dem Obergericht des Kantons Zug schon einmal eine versuchte schwere Körperverletzung mittels eines einzelnen Faustschlages an den Kopf eines Geschädigten im Rahmen einer wechselseitigen Auseinandersetzung in der Nacht vom 15. April 2018 mit mehreren Personen vorgeworfen wurde (act. 14/1/68 S. 40 Ziff. 5.5) respektive seine früheren Kollegen Q.________ und R.________ im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung vom 15. April 2018 am sog. "Goldenen Kiosk" in Zug effektiv wegen versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt worden sind (act. 14/1/68 S. 69 ff.), wobei zumindest Q.________ deswegen des Landes verwiesen wurde. Der Beschuldigte war damit in rechtlicher Hinsicht mit dem Konzept des Eventualvorsatzes bei einer versuchten schweren Körperverletzung und diesem zu Grunde liegenden Implikationen (insbesondere dem prägnanten Risiko eines erheblichen Gesundheitsschadens bei Schlägen und/oder Tritten gegen das Gesicht) vertraut.

4.8

Dass der Beschuldigte vor diesem Hintergrund wutentbrannt zuschlug und dabei unbewusst oder bewusst fahrlässig die abstrakte Gefährlichkeit und die konkreten Risiken dieser Schläge für die Gesundheit von B.________ nicht richtig einschätzte oder nicht richtig einschätzen konnte, ist lebensfern. Natürlich ist die Gesundheitsschädigung eines Schlages ins Gesicht häufig beliebig, was aber nicht bedeutet, dass einer erwachsenen Person mit normalen kognitiven Fähigkeit nicht bewusst ist, dass mehrere Schläge ins Gesichts mitsamt Sturz rücklings sehr riskant sind und mit einer prägnanten Wahrscheinlichkeit auch schwere Gesundheitsschäden nach sich ziehen können. Gleichfalls ist es auch als Erfahrungssatz naheliegend, dass jemand, der einer anderen Person aus Rache unbedingt Schmerzen zufügen will und bei der Tatausführung keine Hemmungen und Selbstkontrolle an den Tag legt, schlicht keine Rücksicht auf die Gesundheit dieser Person nimmt. Insgesamt bestehen keine wesentlichen Zweifel, dass beim Beschuldigten in subjektiver Hinsicht der Wunsch nach Befriedigung seiner Rachebedürfnisse mittels der Zufügung maximaler Schmerzen gegenüber B.________ derart stark im Vordergrund stand, dass er das ihm bekannte und prägnante Risiko einer Tatbestandsverwirklichung hinsichtlich einer schweren Körperverletzung in Kauf nehmen musste.

4.9

Gesamthaft gewürdigt war damit der Wunsch des Beschuldigten, B.________ als Rache für sein Verhalten und seine Anzeige maximale Schmerzen zuzufügen, derart prägnant und bestimmend, dass er bei den gefährlichen, heftigen Schlägen gegen den Kopf von B.________ subjektiv im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB zumindest billigend in Kauf nahm, B.________ schwere Verletzungen im Sinne von Art. 122 Abs. 2 und 3 StGB zuzufügen. Das entsprechende Gesundheitsrisiko war prägnant und dem Beschuldigten überdies aus anderen Verfahren bestens bekannt. Der Beschuldigte hat damit in subjektiver Hinsicht zumindest eventualvorsätzlich schwere Verletzungen von B.________ billigend in Kauf genommen. Da in objektiver Hinsicht keine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB vorliegt, ist der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

4.10

Ein Fall von rechtfertigender oder entschuldbarer Notwehr nach Art. 15 oder 16 StGB oder einer Putativnotwehr (bzw. eines "Erlaubnistatbestandsirrtums") lag gemäss den Feststellungen des Gerichts zum Tathergang nicht vor. Der Angriff des Beschuldigten war unprovoziert und der Ablauf der Auseinandersetzung war einseitig zu Lasten von B.________. Die entsprechenden Aussagen des Beschuldigten betreffend den Griff zum vermuteten Messer in der Jackentasche oder der Furcht vor einem Messerangriff in der Schlussphase wurden in tatsächlicher Hinsicht als Schutzbehauptungen qualifiziert. Die Berufung der Verteidigung auf die Rechtsfolgen von Putativnotwehr, Notwehr oder Notwehrexzess gemäss Art. 13, Art. 15 und Art. 16 StGB ist mangels entsprechenden gerichtlichen Feststellungen nicht zulässig.

III. Rückversetzung

1.1

Mit Urteil vom 2. April 2020 wurde der Beschuldigte vom Strafgericht des Kantons Zug der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB, der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB verurteilt und mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft bestraft (act. 14/1/66).

1.1.1

Anlass zu dieser Strafe boten einerseits die genannten Drohungen, Tätlichkeiten, Beschimpfungen und die Körperverletzung vom November 2018 zum Nachteil von B.________ (vgl. zum Sachverhalt: E. II.3.2 Ziff. 3.2.2).

1.1.2

Andererseits wurde der Beschuldigte auch gegenüber seinen damals 66-, 68-, und 78-jährigen Nachbarn in S.________ ausfällig, indem er einen der Nachbarn bei mehreren Vorfällen zwischen Juni und August 2019 als Hurensohn bezeichnete, ihn mehrfach bespuckte und ihm androhte, er werde seine Mutter ficken und ihn zusammenschlagen (act. 11/1, fünftes Blatt). Der Beschuldigte bezeichnete eine weitere Nachbarin als Nutte, Schlampe und sagte ihr, dass sie nicht mehr lange leben werde; er werde die Nachbarin und ihren Ehemann umbringen und niemand werde wissen, dass er es gewesen sei. Er griff ferner einen Nachbarn an, versuchte, diesen zu würgen, beschimpfte ihn als Hurensohn, sagte ihm, er würde ihn zu seiner deutschen Mutter ins Grab legen und bezeichnete die Ehefrau des Nachbarn, welche wegen Bauchspeicheldrüsenkrebs im Sterben lag, als Schlampe. Ferner spuckte der Beschuldigte seine Nachbarn an und bedrohte sie mit dem Tod.

1.1.3

Betreffend die Sanktion ist aus der Protokollbegründung des genannten Urteils des Strafgerichts vom 2. April 2020 zu entnehmen, dass der von der Gemeinde E.________ eingebürgerte, aus der Republik Kosovo stammende Beschuldigte zum Zeitpunkt der Urteilsfällung bereits wegen einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung, geringfügigem Erschleichen einer Leistung, Fälschung von Ausweisen, Mitfahrt in einem entwendeten Motorfahrzeug, erneuter einfacher Körperverletzung, Angriff und Drohung vorbestraft war. Wegen der vielen Vorstrafen sowie der deutlichen bis sehr hohen Rückfallgefahr gemäss dem Gutachten H.________ hielt das Strafgericht fest, dass dem Beschuldigten eine schlechte Prognose gestellt werden müsse. Die Sanktion von 14 Monaten Freiheitsstrafe wurde folglich durch das Strafgericht unbedingt ausgesprochen (act. 14/1/65).

1.2

Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 24. März 2020 wurde der Beschuldigte sodann der versuchten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Aus dem Urteil ergibt sich, dass der Beschuldigte am 15. April 2018, ca. 01:30 Uhr nachts am Alpenquai am Zugersee war, als er zusammen mit zwei weiteren Kollegen mit zwei Passanten in eine tätliche Auseinandersetzung verwickelt wurde. Im Rahmen der aggressiven Stimmung und der folgenden Schlägerei der insgesamt fünf Personen, welche insgesamt zu erheblichen Verletzungen der beiden Passanten führte, konnten die zahlreichen Schläge und Tritte gegen die Passanten nur schwer deren konkreten Verletzungen zugeordnet werden. Neben seiner Beteiligung an der Schlägerei sah es das Gericht einzig als erstellt an, dass der Beschuldigte einem der Passanten mit der Faust gegen den Kopf schlug (act. 14/1/18 S. 35). Weitere konkrete Gewalttaten und damit kausale nachteilige Folgen auf die Gesundheit der beiden Passanten im Rahmen der Schlägerei konnten dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden (act. 14/1/18 S. 41). Betreffend die Sanktion hielt das Obergericht fest, dass der Beschuldigte sich aus nichtigem Anlass prominent an einer brutalen und sinnlosen Schlägerei beteiligt hatte. Die zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten würden die gesetzliche Vermutung einer günstigen Prognose widerlegen. Warnstrafen würden den Beschuldigten offenkundig nicht im Geringsten beeindrucken, weswegen die Sanktion von 11 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt auszusprechen sei (act. 14/1/68 S. 51, 53).

1.3

Mit Verfügung vom 20. November 2020 hielt der Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug (nachfolgend: VBD) fest, dass der Beschuldigte am 25. Dezember 2020 bedingt aus dem Freiheitsentzug im Zusammenhang mit den beiden eingangs genannten Urteilen entlassen werde. Die noch offene Reststrafe betrage 254 Tage Freiheitsentzug. Es wurde eine Probezeit von einem Jahr bis am 24. Dezember 2021 mit Bewährungshilfe und striktem Drogenkonsumverbot angeordnet (act. 14/1/61).

1.4

Aufgrund des Schuldspruchs wegen versuchter schwerer Körperverletzung ist erstellt, dass der Beschuldigte am 7. Februar 2021 und damit innerhalb der verfügten, bis am 24. Dezember 2021 dauernden Probezeit im Zusammenhang mit der bedingten Entlassung erneut ein Verbrechen begangen hatte (Art. 89 Abs. 1 StGB). Wie noch nachfolgend in E. IV. Ziff. 9, 14 aufzuzeigen ist, muss aufgrund des progredient gewalttätigen Verhaltens des Beschuldigten in der Vergangenheit sowie den gutachterlichen Einschätzungen erwartet werden, dass er weitere Verbrechen oder Vergehen begehen wird (Art. 89 Abs. 2 StGB). Entsprechend ist der Beschuldigte hinsichtlich des Strafrests von 254 Tagen Freiheitsentzug in den Strafvollzug zurück zu versetzen. Der Strafrest ist gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB im Rahmen einer Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 StGB nachfolgend in die Sanktionsbemessung miteinzubeziehen, sofern die Sanktion für die versuchte schwere Körperverletzung ebenfalls als unbedingte Freiheitsstrafe ausgefällt wird.

1.5

Die Rückversetzung erfolgt innerhalb der Verjährungsfrist nach Art. 89 Abs. 4 StGB.

IV. Sanktion

1.

Betreffend die rechtlichen Bestimmungen der Sanktionsfestsetzung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 S. 48, Ziff. 1.1). Dies mit der Ergänzung, dass jeweils der ordentliche Strafrahmen gemäss Gesetz als Vorgabe der Sanktionsbemessung gilt und eine Kongruenz herzustellen ist zwischen dem ordentlichen Strafrahmen einerseits und Tatschwere/Verschulden andererseits. Durch die Herstellung von Kongruenz zwischen dem ordentlichen Strafrahmen einerseits und Tatschwere/Verschulden andererseits erfolgt die Umsetzung der Vorgabe des demokratischen Gesetzgebers, welcher bei den jeweiligen Straftaten die breiten Leitplanken der ausgefällten Strafe durch den ordentlichen Strafrahmen festsetzte (sinngemäss: Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N. 425).

2.

Der Beschuldigte wurde der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gesprochen. Gemäss Art. 122 StGB beträgt der ordentliche Strafrahmen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren. Der Versuch führt nicht dazu, dass der untere Strafrahmen aufgrund einer Strafmilderung zwingend aufgehoben werden muss; eine Strafminderung durch Herabsetzung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens ist indessen zwingend (BGE 121 IV 49 E. 1b).

3.

Betreffend die objektive Tatschwere ist einleitend festzuhalten, dass ein Versuch einer schweren Körperverletzung vorliegt, d.h. der objektive Tatbestand einer schweren Körperverletzung nicht erstellt wurde. Es ist damit in methodischer Hinsicht vorerst die hypothetische verschuldensangemessene Strafe zu ermitteln, welche bei einer vollendeten Tatbegehung ausgefällt worden wäre. Der Richter muss anschliessend anhand der konkreten Annäherung des Versuchs an das vollendete Delikt die Strafe herabsetzen (vgl. Mathys, Leitfaden der Strafzumessung, 2. A. 2019, N. 299 f.).

4.

Von der objektiven Tatschwere her ist somit vorab einmal zu würdigen, dass der körperlich überlegene Beschuldigte unprovoziert und einseitig als Aggressor die Konfrontation mit B.________ herbeizwang. Er schlug dabei weiter auf B.________ ein, als dieser am Boden lag. Die Auseinandersetzung war nicht wechselseitig. Die Schwere der vom Beschuldigten billigend in Kauf genommenen Verletzungsfolgen waren objektiv aufgrund der mehreren Schläge auf den Kopf und aufgrund des Umstandes, dass B.________ benommen zu Boden ging, erheblich. Es drohten konkret primär die Folgen einer Hirnverletzung, d.h. langandauernde kognitive Einschränkungen (bspw. in der Konzentrationsfähigkeit) und chronische Beschwerden (bspw. Kopfschmerzen, Übelkeit, Schwindel, Tinnitus, Erschöpfung etc.) im Sinne des Beschwerdebilds nach einem Schädelhirntrauma. Bei einem noch schlimmeren Verlauf kämen ferner Beschwerdebilder nach einer Hirnblutung oder eines Schädelbruchs (bspw. Lähmungen, Sprachstörungen, schwerere neuropsychologische Störungen etc.) in Frage. Sodann drohte realistischerweise auch eine Orbitabodenfraktur ("Blow Out Fracture") mit der Notwendigkeit einer chirurgischen Rekonstruktion der Orbita mitsamt der Möglichkeit von neurologischen Störungen (Doppelbilder) oder der Erblindung eines Auges. Die möglichen Folgen eines vollendeten Delikts liegen damit von ihrer Schwere her sicherlich nicht im Bereich einer Para- oder Tetraplegie, einer schweren Verbrennung, einer vollständigen Erblindung oder eines dauerhaften komatösen Zustands, welche auf eine Sanktionierung im obersten Bereich des Strafrahmens von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe hindeuten würden. Sie sind aber auch nicht mehr im leichten Bereich der Verletzungen nach Art. 122 Abs. 2 und 3 StGB anzusiedeln, welche von der Verletzungsschwere her an den Tatbestand der einfachen Körperverletzung grenzen. Insgesamt kann aufgrund dieser hypothetischen Gedanken vorliegend die objektive Tatschwere – für das vollendete Delikt – bereits als erheblich bezeichnet werden.

5.

Vom subjektiven Tatverschulden kommt dem Beschuldigten zu Gute, dass er nur eventualvorsätzlich handelte, d.h. seine primäre Motivation in einer Bestrafung mittels Zufügung maximaler Schmerzen lag und die naheliegende Möglichkeit von schweren Folgeverletzungen von B.________ nur in Kauf nahm. Dieser Umstand mitigiert das subjektive Tatverschulden. Dies wird allerdings auf der anderen Seite durch die in mehrfacher Hinsicht verwerflichen Motive des Beschuldigten aufgewogen. So sieht es das Gericht im Gegensatz zur Vorinstanz als erstellt an, dass der Beschuldigte B.________ im Rahmen einer zufälligen Begegnung angriff, um ihn für seine früheren Aussagen gegenüber Justiz und Polizei abzustrafen und seine jahrelang gehegten Bedürfnisse nach Rache zu befriedigen. Angesichts des Umstands, dass B.________ den Beschuldigten im Jahr 2018 wegen diversen Straftaten beanzeigte, gegen ihn aussagte und damit mit der Polizei und Justiz kooperierte, hat ein Angriff auf B.________ nicht nur eine persönliche Rachekomponente, sondern der Beschuldigte drückt damit indirekt auch aus, wie gering er die staatliche Ordnung schätzt und dass er eine Kooperation mit dem Staat grundsätzlich als verachtenswert und bestrafungswürdig einstuft. So handelt letztlich derjenige, welcher einen Zeugen des Staats aus Rache für dessen Aussagen tätlich angreift, in subjektiver Hinsicht in einem besonderen Mass verwerflich. Auch unter wesentlicher Gewichtung des Eventualvorsatzes zu Gunsten des Beschuldigten muss damit das subjektive Tatverschulden gesamthaft betrachtet als mittelschwer bis schwer eingestuft werden. Dies führt unter Berücksichtigung der eingangs festgelegten objektiven Tatschwere zu einem insgesamt mittelschweren Gesamttatverschulden. Dies rechtfertigt die Ansetzung der Einsatzstrafe im mittleren Drittel des ordentlichen Strafrahmens. Das Gericht erachtet eine hypothetische Einsatzstrafe von 48 Monaten – unter der Hypothese eines vollendeten Delikts mit dem Eintritt von schweren Verletzungsfolgen nach Art. 122 Abs. 2 und 3 StGB – als tat- und schuldangemessen.

6.

Die hypothetische Einsatzstrafe ist wegen des Versuchs angemessen herabzusetzen. Hierbei ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Verletzungen welche B.________ erlitt, nicht nur über längere Zeit schmerzhaft waren, sondern auch operative Eingriffe einerseits bei der Wundversorgung, andererseits aber auch bei der Reposition der Nase erforderten. Trotzdem lagen die Verletzungen nicht sehr nahe an den Verletzungsfolgen einer schweren Körperverletzung. Wie erwähnt, war es trotz des Gefahrenpotentials den letztlich trotzdem glücklichen Umständen zu verdanken, dass bei B.________ keine schwerere Verletzung resultierte. Der Eintritt des Erfolgs der schweren Körperverletzung war damit vom Zufall abhängig und konnte vom Beschuldigten nicht mehr kontrolliert werden. Mit der Vorinstanz kann deswegen die hypothetische Einsatzstrafe wegen des Versuchs leicht- bis mittelgradig um einen Drittel herabgesetzt werden. Dies ergibt eine tat- und schuldangemessene Strafe für das versuchte Delikt von 32 Monaten Freiheitsstrafe.

7.

Von der Täterkomponente ist aktenkundig, dass der Beschuldigte im Jahr 1991 im Westen des Kosovos geboren wurde und im Alter von drei bis vier Jahren in die Schweiz kam. Er absolvierte die obligatorische Schulzeit, über einen Lehrabschluss verfügt der Beschuldigte indessen nicht. Mit ca. 16 Jahren wurde er in der Gemeinde E.________ eingebürgert. Er wohnte seit ca. dem Jahr 2011 zusammen mit seiner Familie in S.________, wo sich ein schwelender Nachbarschaftsstreit des Beschuldigten mit den vorwiegend älteren Nachbarn entwickelte (vgl. E. III. Ziff. 1.1). Der Beschuldigte ist ferner seit 2012 Betäubungsmittelkonsument, seit dem Jahr 2015 arbeitslos und hat erhebliche Schulden angehäuft. Der Beschuldigte wurde möglicherweise bereits im Alter von 12-13 Jahren polizeilich registriert und trat seit dem Jahr 2010 erstmalig strafrechtlich in Erscheinung (act. 3b/23 S. 37 f. und act. 15/15). Es ergibt sich aus der Täterkomponente keine Hinweise auf eine besondere Strafempfindlichkeit.

8.

Auf der anderen Seite wirken die mehrfachen und einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten straferhöhend (BGE 121 IV 3 E 1b). Dies sind zum Urteilszeitpunkt des Gerichts die nachfolgenden Vorstrafen:

Behörde

Tatzeitpunkt

Tatbestand

Sanktion / Massnahme

Staatsanwaltschaft Zug

2012.

Mitfahrt in einem entwendeten Motorfahrzeug

Bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen; Busse von CHF 550.00

Staatsanwaltschaft Zug

2013.

Einfache Körperverletzung, Angriff

Geldstrafe von 120 Tagessätzen

Staatsanwaltschaft Zug

2016.

Drohung

Bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen; Busse von CHF 150.00

Obergericht Zug

2018.

Raufhandel; versuchte einfache Körperverletzung

Freiheitsstrafe von 11 Monaten

Strafgericht Zug

2018/2019

Einfache Körperverletzung; mehrfache Tätlichkeiten; Sachbeschädigung; mehrfache Beschimpfung; mehrfache Drohung; mehrfacher Hausfriedensbruch; Hinderung einer Amtshandlung

Freiheitsstrafe von 14 Monaten; Geldstrafe von 180 Tagessätzen; Busse von CHF 300.00; Ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB; Kontakt- und Rayonverbot nach Art. 67b StGB

9.

Insgesamt weist der Beschuldigte eine zunehmende Tendenz zu immer schwereren Straftaten auf. Dies trotz längeren Inhaftierungen im Jahr 2018 (45 Tage Untersuchungshaft im April/Mai 2018) und in den Jahren 2019/2020 (erneute Untersuchungshaft ab dem 31. August 2019, gefolgt von Strafvollzug bis am 25. Dezember 2020), welche nicht geeignet waren, beim Beschuldigten eine Abkehr von seinen bisherigen Verhaltensmustern herbeizuführen. Sodann erfolgte die erneute Delinquenz des Beschuldigten in zeitlicher Hinsicht zusätzlich vor dem Hintergrund (1.) einer laufenden Probezeit im Zusammenhang mit einer bedingten Entlassung und (2.) einer seit Juni 2020 laufenden ambulanten Massnahme, die offensichtlich per 7. Februar 2021 (nach über 20 Therapiesitzungen à CHF 200.00) keinerlei Wirkung zeigte. Vielmehr verprügelte der Beschuldigte an diesem Datum bei der ersten Gelegenheit auf brutale Art und Weise eine frühere Auskunftsperson, die mit der Gefängnisstrafe, aus der der Beschuldigte erst am 25. Dezember 2020 bedingt entlassen wurde, im Zusammenhang stand. Die Delinquenz des Beschuldigten in der Vergangenheit deutet in täterbezogener Hinsicht auf eine besondere Uneinsichtigkeit hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlichen Ordnung hin, welche über eine blosse Gleichgültigkeit hinausgeht und letztlich effektiv als eine Rechtsfeindlichkeit eingestuft werden muss. Die Vorstrafen und die damit verbundenen Implikationen auf die Täterkomponente ist mit einer Erhöhung der Strafe um einen Viertel bzw. mithin acht Monaten (gerundet) zu bewerten. Entsprechende Erhöhungen wegen Vorstrafen von einem Viertel bis zu einem Drittel des Strafmasses (und vermutlich auch darüber hinaus) ist bei einschlägig vorbestraften und uneinsichtigen Tätern ohne weiteres zulässig und liegen im sachrichterlichen Ermessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.5).

10.

Mit der Vorinstanz kann ermessensweise zu Gunsten des Beschuldigten eine leichte Reduktion der Strafe von einem Monat wegen der verspäteten Abgabe des Gutachtens gewährt werden (vgl. OG GD 1, S. 50 Ziff. 1.2.3). Das Verfahren der Vorinstanz selber wurde mitsamt einem qualitativ hochwertigen und detailliert begründeten, 75-seitigen Urteil in nicht einmal fünf Monaten durchgeführt, was nur als äusserst effizient bezeichnet werden kann. Insgesamt ist auch unter den strengen Gesichtspunkten eines Haftfalls gesamthaft keine weitere Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen, zumal auch im seit Mitte Juli 2022 hängigen Berufungsverfahren mehrere Berichte und ein Ergänzungsgutachten unter Wahrung der Parteirechte eingeholt werden mussten.

11.

Die tat- und täterangemessene Sanktion für die begangene versuchte schwere Körperverletzung beträgt mithin 39 Monate Freiheitsstrafe.

12.

Aus den ausgesprochenen 39 Monate Freiheitsstrafe ist zusammen mit dem vollziehenden Strafrest von 254 Tagen (knapp 8.5 Monate) gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB eine Gesamtstrafe nach Art. 49 StGB zu bilden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann dabei diese Gesamtstrafenbildung nach Art. 89 Abs. 6 StGB vereinfacht erfolgen, indem die ausgesprochene Strafe als Einsatzstrafe gilt und um den Strafrest in sinngemässer Anwendung des Asperationsgrundsatzes angemessen zu erhöhen ist, wobei einzig eine reine Kumulation unzulässig ist (BGE 135 IV 146 E. 2.4.1). Da die Vorstrafen, bei denen eine Rückversetzung in den Vollzug erfolgt, schwergewichtig auf Ereignissen aus den Monaten April und November 2018 basieren, besteht eine zeitliche Distanz zur vorliegenden Delinquenz vom Februar 2021, welche zwar ebenfalls gewaltbezogen ist, sich sachlich aber durch eine erhöhte Schwere auszeichnet. Ferner muss die sinngemässe Anwendung des Asperationsgrundsatzes bei Rückversetzungen ermessensweise streng gehandhabt werden, da damit letztlich gerichtlich rechtskräftig ausgesprochene, tat- und verschuldensangemessene Strafen gesenkt werden. Der Asperationsgrundsatz wirkt damit insgesamt nur schwach ausgeprägt zu Gunsten des Beschuldigten. Entsprechend ist die Rückversetzung im Ausmass von sieben Monaten anzuordnen.

13.

Tat- und schuldangemessen ist mithin eine Sanktion von 46 Monaten. Als Strafart kommt selbstredend nur eine Freiheitsstrafe in Betracht (Art. 34 Abs. 1 StGB; Art. 40 Abs. 1 und 2 StGB), zumal bei einer versuchten schweren Körperverletzung die Geldstrafe nicht als Strafart vorgesehen ist (Art. 122 Abs. 5 StGB). Die Vorinstanz hat dabei eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten ausgesprochen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots nach Art. 391 Abs. 2 StPO bleibt es damit bei einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten.

14.

Die Frage eines bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe stellt sich damit wegen der Höhe der Freiheitsstrafe nicht (Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 43 Abs. 1 StGB). Aufgrund der (1.) einschlägigen gewaltbezogenen Vorstrafen des Beschuldigten (vgl. E. IV. Ziff. 8), (2.) den Einschätzungen der Gutachter Dr. H.________ (act. 15/26 S. 38, Ziff. 3.4) und Dr. J.________ (act. 3b/23 S. 73), sowie (3.) der Risikoabklärung des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (act. 15/15 S. 25) besteht ferner eine hohe bis sehr hohe Rückfallgefahr des Beschuldigten betreffend Gewaltdelikte. Eine ungünstige Prognose (bzw. eine "Schlechtprognose") des Beschuldigten ist damit erstellt. Dies scheint auch die Verteidigung anzuerkennen, beantragte sie doch in ihren Eventualanträgen ausschliesslich unbedingte Strafen (OG GD 3/1).

V. Massnahmen

1.

Recht

1.1

Die Vorinstanz legt das Recht und die Gerichtspraxis zu ambulanten und stationären Massnahmen sowie zur Würdigung von Gutachten umfassend und detailliert dar, so dass darauf verwiesen werden kann (OG GD 1, S. 52 ff., Ziff. 3.1).

1.2

Ergänzend ist aus Sicht der forensisch-psychiatrischen Literatur zu vermerken, dass Persönlichkeitsstörungen (und insbesondere dissoziale Persönlichkeitsstörungen) zwar schwer zu behandeln sind und Therapien deswegen nicht als Allheilmittel gegen Kriminalität im Zusammenhang mit der davon betroffenen Personengruppe gelten sollen. Trotzdem ist auch bei einer Persönlichkeitsstörung ein Behandlungserfolg im Sinne einer Senkung der Rückfallrate bzw. der Verbesserung der Legalprognose grundsätzlich möglich, auch wenn dies letztlich wohl nicht bei allen Patienten realisiert werden könne. Ein fatalistischer "nothing works"-Ansatz bei diesen Fällen sei unangebracht (vgl. Habermeyer, Behandelbarkeit von Persönlichkeitsstörungen, in: Heer/Habermeyer/F.________, Forum Justiz & Psychiatrie, Band 6 [Tagungsband 2022], S. 138 f.).

1.3

Ergänzend sind ferner die neuen ICD-11 Diagnosekriterien zu vermerken, welche bspw. beim vorliegend umstrittenen Merkmal, ob sich die Delinquenz des Beschuldigten in der Adoleszenz nachweisen lässt (Kriterium G4, vgl. dazu die Vorinstanz in OG GD 1 S. 64, Ziff. 3.6.2.1), nur noch den Nachweis einer Symptomdauer von mehr als zwei Jahren erfordern (vgl. Habermeyer, a.a.o, S. 140).

1.4

Betreffend Abgrenzung von ambulanter und stationärer Massnahme ist aus forensisch-psychiatrischer Sicht zu ergänzen, dass Umstände wie eine

(1.) schwere Erkrankung [im Sinne von Psychopathologie und insbesondere der Schwere derer Behandelbarkeit],

(2.) hohe Gefährdung [bezogen auf die Eintretenswahrscheinlichkeit und die Art des dysfunktionalen Verhaltens],

(3.) geringe Absprachefähigkeit [bspw. wegen ungenügendem Funktionsniveau, Realitätsbezug oder eingeschränkter Steuerungsfähigkeit],

(4.) geringe Motivation [bspw. wegen fehlender Einsicht, fehlender Veränderungsbereitschaft und fehlendem Leidensdruck] und

(5.) fehlende Erreichbarkeit [im Sinne von individueller Beeinflussbarkeit, Beziehungsfähigkeit etc.]

deutlich für eine stationäre Massnahme sprechen (vgl. Czuczor, Ambulante und stationäre Massnahmen, in: Heer/Habermeyer/F.________, Forum Justiz & Psychiatrie, Band 6 [Tagungsband 2022], S. 102 f.) bzw. darauf hinweisen, dass ein ambulantes Setting der Therapie ungenügend ist und deren Erfolgschancen mindern kann. Bei der entsprechenden gutachterlichen Beurteilung muss dabei insbesondere bei einer "dünnen Datenlage" verstärkt die klinische Erfahrung und Einschätzung des Gutachters eine Rolle spielen (Czuczor, a.a.O., S. 103).

1.5

Letztlich hat ein Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen, ob es ein Gutachten für überzeugend und schlüssig hält. Diese Prüfung hat mangels Fachwissen des Gerichts primär formal zu erfolgen, d.h. das Gutachten ist – neben der korrekten formellen Erstellung des Gutachtens als Beweismittel gemäss Art. 182 ff. StPO – auf primär inhaltliche Widersprüche, Lücken, offensichtliche (und wesentlich erscheinende) Fehler zu prüfen, welche allgemein geeignet sind, die Beweiskraft des Gutachtens in Frage zu stellen. Eine vertiefte materielle Prüfung der Feststellungen und Würdigungen des Gutachtens durch das Gericht ist mangels Fachkenntnis (in concreto: Ausbildung und Erfahrung in forensischer Psychiatrie) offenkundig nicht möglich. Daraus folgt in rechtlicher Hinsicht, dass das Gericht betreffend die Fachfragen an ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten gebunden ist und davon nicht ohne triftige Gründe abweichen darf (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3).

2.

Standpunkte der Vorinstanz und der Parteien

2.1

Die Vorinstanz bezeichnete die vom Gutachter Dr. J.________ gestellte Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung gesamthaft zwar als summarisch begründet, erachtet das Gutachten in diesem Punkt aber nicht als massgeblich erschüttert. Selbst ohne genaue Diagnose nach ICD 10 würden beim Beschuldigten langanhaltende, deliktsrelevante Persönlichkeitsmerkmale bestehen, welche eine psychische Störung im massnahmerechtlichen Sinne begründen würden. Die Störung sei ferner als schwer im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB und Art. 63 Abs. 1 StGB zu bewerten; diese sei in hohem Ausmass deliktsrelevant und die Anlasstat stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit der psychischen Störung (OG GD 1 S. 66). Die Vorinstanz folgte allerdings bei der Anordnung der stationären Massnahme nicht den Empfehlungen des Gutachters. So führte die Vorinstanz aus, dass das Gutachten die ambulante und stationäre Massnahmen nicht konkret einander gegenüber stelle und dabei berücksichtige, dass der Beschuldigte (aufgrund der Sanktion von 42 Monaten Freiheitsstrafe) die ambulante Massnahme noch geraume Zeit intramural ausführen werde. Es würden sodann Ausführungen betreffend die Therapiemöglichkeiten hinsichtlich der Nachreifung der Persönlichkeit des Beschuldigten sowie der Etablierung von beruflichen Perspektiven fehlen. Sodann fehle eine Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass der Beschuldigte eine ambulante Massnahme wolle, sich aber einer stationären Massnahme grundsätzlich verschliesse (OG GD 1, S. 67 Ziff. 3.6.3.1). Insgesamt sei für das Gericht nicht nachvollziehbar, inwiefern eine stationäre Massnahme gegen den Willen des Beschuldigten hinsichtlich der Verbesserung der Legalprognose erfolgsversprechender sein sollte, als eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme. Deswegen sei entgegen der gutachterlichen Einschätzung eine ambulante Massnahme vorliegend vorzuziehen (OG GD 1 S. 67).

2.2

Die Staatsanwaltschaft führte zu ihrem Berufungsantrag im Wesentlichen aus, dass es nicht überzeugend sei, dass eine therapeutische Massnahme nur angeordnet werden soll, wenn der Straftäter damit einverstanden sei. Vielmehr sei es problematisch, wenn Strafverteidiger ohne psychiatrisches Fachwissen ihren Klienten raten, psychiatrische Explorationen zu verweigern, da sie dadurch letztlich bei einem Scheitern der Massnahmen eine Mitverantwortung tragen würden. Der Beschuldigte sei nur insoweit therapiewillig, wie dies nötig sei, um so rasch wie möglich aus dem Strafvollzug entlassen zu werden. So beziehe sich der Bericht der Strafanstalt Bostadel auf den vorzeitigen Strafvollzug und nicht auf die Therapiebedürftigkeit des Beschuldigten. Relevant sei vielmehr der Bericht des PDAG vom 10. Oktober 2022, welcher darauf hinweise, dass der Beschuldigte weiterhin u.a. ein mangelndes Schuldbewusstsein, Einsicht betreffend Sinnhaftigkeit der Therapie etc. aufweise. Der Verlaufsbericht des PDAG stehe insgesamt im Einklang mit der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. J.________ und würde diese bestätigen. Insgesamt sei das Gutachten von Dr. J.________ schlüssig. Es gebe keine Hinweise, welche Juristen befähigen würden, von der gutachterlichen Beurteilung abzuweichen. Es sei logisch, dass der Gutachter den Juristen nicht alles im Detail erklären könne, zumal er nicht in der Lage sei, diese durch seine langjährige Praxiserfahrung als forensischer Psychiater zu führen. Es dürfe nicht sein, dass Juristen zu psychiatrischem Laienwissen greifen würden und dieses Laienwissen dann dem gutachterlichen Fachwissen vorgehe. Der psychiatrische Gutachter sei überzeugend zur Prognose gelangt, dass eine ambulante Massnahme zu wenig Aussicht auf beständigen Erfolg habe. Eine stationäre Massnahme sei auch wichtig, dass sich der Beschuldigte dieser öffnen müsse, um baldmöglichst wieder auf freien Fuss zu gelangen. Es sei zu erwarten, dass der Beschuldigte auch erkennen werde, dass ihm die stationäre Massnahme langfristig Vorteile bieten werde, zumal er dann bei Fortschritten allenfalls eine externe Lehre absolvieren könne (OG GD 8/1/5 S. 13-22).

2.3

Die Verteidigung argumentierte zusammengefasst, dass die Vorinstanz zu Recht nicht vollumfänglich auf das Gutachten von Dr. J.________ abgestellt habe. Das Gutachten erfülle nicht die formellen Anforderungen im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB. Der Gutachter Dr. J.________ sei sodann befangen. Eine Mehrfachbefassung begründe zwar noch nicht eine Befangenheit des Sachverständigen. Dies könne indessen der Fall sein, wenn der Gutachter im Rahmen eines erneuten Gutachterauftrags die Schlüssigkeit seiner früheren Expertise zu überprüfen gehabt habe. So habe sich Dr. J.________ auch im Ergänzungsgutachten vom 19. Dezember 2022 geweigert, sich mit den Diagnosekriterien auseinanderzusetzen. Seine Ausführungen seien dürftig und grösstenteils eine Wiederholung der früheren Einschätzung. Weiterhin würden die Diagnosekriterien G4, G5 und G6 nicht ausreichend klar begründet. So seien von den behandelnden Therapeutinnen keine Symptome einer dissozialen Persönlichkeitsstörung festgestellt worden. Es wäre die Aufgabe des Gutachters gewesen, anhand von konkreten Passagen in den Verlaufsberichten der therapeutischen Massnahme darzulegen, wie die Diagnose aufgrund bestimmter Ausschlüsse begründet werden könne. Die Diagnosestellung sei folglich nicht rechtsgenüglich. Gleichfalls sei auch nicht ausreichend begründet worden, warum die ambulante Therapie des Beschuldigten nicht im geschlossenen Vollzug ausgeführt werden könne. Es sei kein Zufall, dass der Gutachter auf einen Zeitraum von fünf Jahren komme (was genau der Dauer einer stationären Massnahme entspreche), welcher notwendig sei, beim Beschuldigten eine erwünschte Nachreifung und Etablierung einer beruflichen Perspektive zu erzielen. Der Gutachter versuche mit allen möglichen Mitteln, seine bisherige Expertise zu bestätigen (OG GD 3/7).

2.4

Der Beschuldigte führte bei der Befragung durch die Verfahrensleitung der Vorinstanz aus, dass er eine stationäre Massnahme unnötig finde. Er müsste dann mindestens fünf Jahre drinbleiben. Die ambulante Therapie habe ihm geholfen (SG GD 8/1/1 S. 3).

2.5

An der Berufungsverhandlung vom 27. Januar 2023 ergänzte der Beschuldigte, dass er die ambulante Massnahme absolviere, weil dies vom Gericht so angeordnet worden sei. Diese würde Gutes bei ihm bewirken, er erhalte Tipps, wie er in so blöde Situationen gar nicht mehr reinkomme. Er habe sich nicht getraut, dem Therapeuten und den Behörden mitzuteilen, dass er nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug keine Arbeitstätigkeit ausgeführt habe. Dies, weil es eine Baustellenverschiebung gegeben und er deswegen nicht habe arbeiten können. Er möchte eine ambulante Massnahme und keinen stationären Vollzug. Ein stationärer Vollzug der Massnahme sei übertrieben, es sei unnötig, weil er dort nicht mitmachen würde. Eine stationäre Massnahme würde ihm niemals helfen, da würde er nicht mitmachen. Auf die Frage, was ausser dem Therapieort der Unterschied zwischen einer stationären und einer ambulanten Massnahme sei, antwortete der Beschuldigte, dass erstere eine kleine Verwahrung sei und nicht irgendeine Therapie. Dies sei der Weltuntergang (OG GD 8/1 S. 3-7).

3.

Sachverhalt

3.1

Gutachten:

3.1.1

Am 30. November 2019 erstellte Dr. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (spez. forensische Psychiatrie und Pschychotherapie) im Zusammenhang mit einem anderen Strafverfahren ein erstes Gutachten über den Beschuldigten (act. 15/26). Es handelte sich dabei um ein Aktengutachten, da sich der damals inhaftierte Beschuldigte weigerte, sich auf die Exploration durch den Gutachter einzulassen. Der Gutachter hielt fest, dass sich allein aufgrund der Akten das Vorhandensein der psychiatrischen Störung weder feststellen noch ausschliessen lasse. Mit Sicherheit würden aber beim Beschuldigten eine persönlichkeitsbedingte Dissozialität und eine erhöhte Gewaltbereitschaft vorliegen (S. 29). Ohne nähere Angaben des Beschuldigten könne nicht festgestellt werden, ob dissoziale, narzisstische oder paranoide Persönlichkeitsanteile im Vordergrund stehen würden. Es könne ohne Aussagen des Beschuldigten auch nicht beurteilt werden, ob eine Persönlichkeitsstörung oder lediglich akzentuierte Persönlichkeitszüge vorliegen würden (S. 30). Als Risikofaktoren seien die Dissozialität und die erhöhte (bzw. chronifizierte) Gewaltbereitschaft des Beschuldigten zu erkennen. Bei den Delikten gegen B.________ würden ferner Rachegefühle eine Rolle spielen (S. 31). Die eingesetzten Prognoseinstrumente FOTRES und VRAG würden beim Beschuldigten auf ein deutliches bis sehr hohes Rückfallrisiko bei geringer Basis-Beeinflussbarkeit hinsichtlich Gewaltdelikte hinweisen (S. 32 f.).

3.1.2

Am 5. August 2020 erstellten die Psychologin I.________ und der Psychologe T.________ vom Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen, einen Bericht über eine Risikoabklärung hinsichtlich des Beschuldigten (act. 15/15). Es handelte sich ebenfalls um einen Aktenbericht. Entgegen dem Gutachten von Dr. H.________ interpretierten die genannten Personen die Vorkommnisse rund um den Beschuldigten eher als emotionsgeleitet, weswegen sie von einer wutgeprägten Aggressivität ausgehen würden. Ferner liege eine Dissozialität vor (S. 17). Sodann würde beim Beschuldigten eine risikorelevante Drogenproblematik bestehen und eine Dominanzproblematik müsse zumindest diskutiert werden (S. 18). Betreffend Deliktsrisiko würde ein sehr hohes Risiko für Gewaltdelikte ohne physischen Opferkontakt, ein hohes Risiko für leichtgradige Gewaltdelikte und ein mittleres bis hohes Risiko von mittelgradige Gewaltdelikte vorliegen. Es bestehe insbesondere im Bereich der Drohungen und der leichtgradigen Gewaltdelikte eine deutliche qualitative Progredienz, d.h. der Beschuldigte sei insbesondere bereits wenige Monate nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft bereits wieder mit Gewaltdelikten straffällig geworden (S. 19). Betreffend die Interventionsempfehlungen erwähnte der Bericht betreffend die wutgeprägte Aggressivität, dass es schwer sei, die psychopathologischen Ursachen dafür zu erkennen, bzw. eine klinische Abklärung werde diesbezüglich empfohlen (S. 22). Gleichfalls sollte das Suchtverhalten des Beschuldigten vertieft abgeklärt werden. Letztlich sollte auch Unterstützung bei einer Suche/Etablierung einer strukturbietenden Freizeitgestaltung geboten werden, denn der Beschuldigte scheint keiner sinnstiftenden Freizeitbeschäftigung nachzugehen, er "hänge ab" und erscheine als strukturlos (S. 24).

3.1.3

Am 16. Dezember 2021 erstellte Dr. J.________ ein psychiatrisches Gutachten betreffend den Beschuldigten im vorliegenden Strafverfahren (act. 3b/23). Es handelte sich um ein Aktengutachten, da sich der Beschuldigte auf das Explorationsgespräch erneut nicht einliess (S. 36). Im Gegensatz zum Gutachter Dr. H.________ sowie den Psychologen I.________ und T.________ verfügte Dr. J.________ neu über (1.) die Akten betreffend den Vorfall vom 7. Februar 2021, (2.) die bisherigen Verlaufsberichte der ambulanten Massnahme und konnte (3.) auf die mündlichen Angaben der Anstaltspsychiaterin Dr. U.________ zurückgreifen.

Aufgrund der Akten lasse sich gemäss dem Gutachter Dr. J.________ auf ein auffallendes Verhalten des Beschuldigten in verschiedenen Lebensbereichen schliessen. Eine soziale Integration sei nicht geglückt und der Beschuldigte sei wiederholt in sehr hoher Häufigkeit mit dissozialem Verhalten aufgefallen. Er zeige eine verantwortungslose Haltung und gehe im Grunde einem parasitären Lebensstil nach, indem er sich von seinen Eltern aushalten lasse. Der Beschuldigte suche stets die Schuld bei anderen, oft seinen Opfern, und bagatellisiere seine Handlungen. Die Persönlichkeitseigenschaften seien bis in die Jugend des Exploranden zurück zu verfolgen und würden über akzentuierte dissoziale Persönlichkeitszüge weit hinausgehen, weswegen sich die Frage nach dem Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung stelle (S. 40).

Der Gutachter bejahte dabei die Eingangs-Diagnosekriterien G1 und G2 einer Persönlichkeitsstörung. Der Beschuldigte habe gegenüber Fremden und Bekannten ein wut- und aggressionsgeprägtes, dominantes Verhalten an den Tag gelegt (S. 42). Auch das Diagnosekriterium G3 liege vor, denn der Beschuldigte leide im Rahmen einer sozialen Disintegration unter psychischen und psychosomatischen Beschwerden (S. 43). Ferner liege auch das Diagnosekriterium G4 mit hoher Wahrscheinlichkeit vor, weil der Beschuldigte mutmasslich wegen der sozialen Disintegration nie eine Berufslehre absolviert habe und bereits in der Adoleszenz beruflich nie habe Fuss fassen können. Ferner würden keine Hinweise auf eine psychische Störung des Erwachsenenalters oder eine organische Erkrankung etc. vorliegen, da diese durch die psychiatrische Grundversorgung in der Strafanstalt mit hoher Wahrscheinlichkeit erkannt worden wären. Damit würden auch die Eingangs-Diagnosekriterien G5 und G6 einer Persönlichkeitsstörung mit hoher Wahrscheinlichkeit vorliegen. Betreffend eine dissoziale Persönlichkeitsstörung würden gemäss dem Gutachter die Punkte B2, B4, B5 und B6 vorliegen. Deswegen könne die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 F.60.2 vorliegend gestellt werden (S. 44).

Die Wahrscheinlichkeit hinsichtlich weiterer gewaltbezogener Straftaten (d.h. leichte bis schwere Gewaltdelikte, vgl. S. 74) im Sinne einer Legalprognose schätzte der Gutachter gestützt auf eine Analyse mittels VRAG, HCR 20, und den Basler Kriterien (gem. Dittmann-Liste) als sehr hoch ein (S. 69).

Eine ambulante Behandlung erschien dem Gutachter dabei mittel- bis langfristig kaum erfolgsversprechend; dies wegen der Schwere der Störung der Persönlichkeit und dem Betäubungsmittelmissbrauch. Sodann bedürfe es einer Nachreifung der Persönlichkeit und der Etablierung einer beruflichen Perspektive (S. 69). Als geeignete Institution für die stationäre Massnahme könne das Massnahmezentrum der JVA Solothurn ins Auge gefasst werden (S. 70). Bei einer ambulanten Massnahme sei zu bezweifeln, dass sich der Beschuldigte mittel- und langfristig als ausreichend absprachefähig zeigen werde. Insgesamt sei mit einem schweren, langjährigen Therapieverlauf zu rechnen. Auch wenn der Beschuldigte einer stationären Massnahme ablehnend gegenüber stehe, könne eine solche mittel- und langfristig (d.h. in den nächsten 5-10 Jahren gemäss S. 76) erfolgsversprechend durchgeführt werden (S. 70).

3.1.4

Am 19. Dezember 2022 erstellte Dr. J.________ ein Ergänzungsgutachten gemäss dem Fragekatalog der Staatsanwaltschaft. Er hielt darin zur Diagnose der dissozialen Persönlichkeitsstörung fest (Diagnosekriterien G4-G6), dass das Scheitern einer Ausbildung ein wichtiger Hinweis darauf sein könne, dass die Abweichung im Sozialverhalten des Beschuldigten bereits in der Adoleszenz begonnen habe. Es liessen sich im vorliegenden Fall insbesondere keine anderen Ursachen finden, insbesondere eine hirnorganische Störung oder eine andere schwere psychische Störung. Solche alternativen Diagnosen liessen sich auch nicht stellen, obwohl der Beschuldigte seit Jahren unter fachlicher Therapie und Beobachtung gestanden habe. Die Wahrscheinlichkeit sei hoch, dass andere Ursachen nicht bestehen würden. Die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung könne vorliegend ausreichend sicher gestellt werden.

Betreffend Abgrenzung von ambulanter und stationärer Therapie brachte der Gutachter vor, dass vorliegend eine erhebliche Persönlichkeitsstörung vorliege und die ausgeübte Gewalt damit im Zusammenhang stehe, da sich die Persönlichkeitsstörung durch dissoziales und gewaltbereites Verhalten auszeichne. Gleichfalls würden auch die Vorstrafen des Beschuldigten damit im Zusammenhang stehen. Ohne geeignete therapeutische Intervention seien erneute, mit den aktuellen Tatvorwürfen vergleichbare Straftaten mittel- bis langfristig mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Aufgrund der Schwere der Persönlichkeitsstörung und dem Missbrauch von Alkohol und illegalen psychotropen Substanzen könne die therapeutische Massnahme nicht erfolgsversprechend ambulant durchgeführt werden. Es bestünden bei einem ambulanten Setting Zweifel an der mittel- bis langfristigen Absprachefähigkeit des Beschuldigten. Nach Auffassung des Gutachters sei die Gefahr eines Scheiterns der ambulanten Massnahme hoch. Es scheint dem Gutachter insbesondere als fragwürdig, dass die genannte Dauer des Freiheitsentzugs von 42 Monaten tatsächlich ausreichen werde, um im Falle des Beschuldigten durch therapeutische Fortschritte die Legalprognose ausreichend senken zu können, damit eine Entlassung legalprognostisch vertretbar werde bzw. eine Therapie ambulant fortgesetzt werden könne. Eine etwaige intrinsische Behandlungsmotivation des Beschuldigten im Zusammenhang mit einem ambulanten Vollzug der Massnahme stelle lediglich ein Aspekt dar, der dabei zu berücksichtigen sei. Auch bei einer solchen Motivation sei deren Scheitern als hoch einzuschätzen.

Es brauche insbesondere auch die Etablierung einer beruflichen Perspektive sowie die Nachreifung und soziale Integration des Beschuldigten. Es gebe diverse erfolgsversprechende Therapieansätze mitsamt geeigneten Vollzugseinrichtungen (vgl. OG GD 7/12).

3.2

Verlaufsberichte betreffend ambulante Massnahme:

3.2.1

Im ersten Verlaufsbericht vom 25. Oktober 2020 (zwei Monate vor der bedingten Entlassung des Beschuldigten) wurde vom Psychologen V.________ festgehalten, dass die Behandlung am 10. Juni 2020 begonnen habe und dabei 15 Therapiesitzungen durchgeführt worden seien, zu denen der Beschuldigte erschienen sei (act. 15/19 S. 2). Der Beschuldigte habe sich behandlungs- und auseinandersetzungsbereit gezeigt. Der Beschuldigte habe indessen einen deliktsrelevanten Drogenkonsum bezweifelt, die angelastete wutgeprägte Aggressivität habe er für übertrieben gehalten (S. 4).

3.2.2

Im zweiten Verlaufsbericht vom 7. März 2021 (ein Monat nach dem Vorfall mit B.________, nach insgesamt 23 Therapiesitzungen) wurden vom Psychologen V.________ deutliche Anzeichen auf eine depressive Stimmungslage mit aggressiver Genervtheit und impulsiver Handlungsbereitschaft, insbesondere bei einer Provokation, beim Beschuldigten vermerkt (act. 15/16, S. 2). Es bestehe eine erhebliche belastende Selbstwertproblematik. Der Beschuldigte habe über keine Tagesstruktur verfügt und die meiste Zeit gelangweilt zu Hause verbracht, in der Wohnung der Eltern, vor dem Computer (S. 3). Der Beschuldigte habe sich vom 25. Oktober 2020 bis am 4. Februar 2021 weiterhin formal zuverlässig sowie gesprächs- und auseinandersetzungsbereit gezeigt. Der Beschuldigte schätze sich nicht als übertrieben aggressiver Mensch ein, im Kosovo sei dies [vermutlich die durch ihn ausgeübte Gewalt] eigentlich normal bzw. Standard gewesen. Er habe auch keine ausgeprägten kriminellen Eigenschaften. Ein Alkoholproblem habe er nicht, Cannabis sei aber schon ein Problem gewesen. Der Beschuldigte habe sich einsichtig und problembewusst gezeigt, dies insbesondere hinsichtlich bestimmter Risikoorte wie das Podium 41 in Zug (S. 4). Der Beschuldigte sei vor der bedingten Entlassung am 25. Dezember 2020 antriebslos und träge gewesen. Es sei für den Therapeuten kaum nachvollziehbar, dass sich der Beschuldigte nach der bedingten Entlassung erneut ins Podium 41 begeben habe, obwohl er sensibilisiert gewesen sei, dass es sich dabei um einen Risikoort handelte. Aus diesem Verhalten liessen sich defizitäre Denkprozesse und unangemessene Entscheidungsfindungen beim Beschuldigten ableiten (S. 5). Extramural hätten nur zwei Behandlungstermine am 21. Januar 2021 und am 4. Februar 2021 mit dem Beschuldigten durchgeführt werden können. Dieser habe sich trotz Auflage erst Mitte Januar zwecks Terminfindung gemeldet (S. 5). Der Beschuldigte würde im Metallbau arbeiten. Ferner sei der erneute Cannabiskonsum des Beschuldigten trotz der erfolgten Absprachen thematisiert worden (S. 5).

3.2.3

Am 13. Oktober 2021 erstellte der Psychologe V.________ den dritten Verlaufsbericht über den Beschuldigten (act. 15/13). Der Beschuldigte sagte dabei aus, dass er im Februar 2021 ins Podium 41 gegangen sei, um Cannabis wegen Schlafstörungen und den Tinnitusbeschwerden zu organisieren. Weiterhin seien die impulsive Handlungsbereitschaft des Beschuldigten, dessen defizitäre Verhaltensplanung und seine grundsätzliche Gewaltbereitschaft Thema der Aufarbeitung (S. 4).

3.2.4

Am 29. April 2022 erstellten die psychiatrischen Dienste Aargau (PDAG) einen Bericht über die Weiterführung der ambulanten Massnahme des Beschuldigten seit seiner Versetzung in die Justizvollzugsanstalt Bostadel (SG GD 7/3/1). Der Beschuldigte habe gemäss dem Bericht anfänglich Mühe gehabt, die Therapiesitzungen pflichtbewusst wahrzunehmen. Für die ersten drei Sitzungen habe er jeweils durch die Referentin aufgerufen werden müssen, da er die Termine vergessen habe. Ab der vierten Sitzung sei er dann zuverlässig erschienen. Die neunte Sitzung sei wegen der starken Sedierung des Beschuldigten abgebrochen worden. Der Beschuldigte sei freundlich und nicht aggressiv gewesen. Aufmerksamkeit und Antwortverhalten seien allerdings deutlich eingeschränkt gewesen, weswegen eine Auseinandersetzung mit den Delikten nicht möglich war. An der neunten Sitzung habe der Beschuldigte dann Selbstreflektion gezeigt. Der Beschuldigte habe stets seine Motivation an einer Therapie bekundet.

3.2.5

Am 10. Oktober 2022 erstellten die PDAG einen weiteren Verlaufsbericht über die ambulante Massnahme des Beschuldigten. Die zuständigen Therapeuten teilen weiterhin grundsätzlich die Diagnose von Dr. J.________ betreffend die dissoziale Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten. Der Beschuldigte stelle seine Taten vom 15. April 2018, vom 22. November 2018 und vom 31. August 2019 als notwendige Abwehrreaktionen dar und habe Probleme mit Begriffen wie Delikt, Eskalation und Problemverhalten. Der Beschuldigte könne aber einsehen, dass es kein Zufall sei, dass er immer wieder in solche Situationen gerate. Er sehe seinen Freundeskreis (Suchtmittelkonsum) und die für ihr Konfliktpotential einschlägig bekannte Lokalität (die Therapeuten sprechen damit vermutlich den Restaurationsbetrieb "Podium 41" an) als Risikofaktoren. Auch habe er seinen eigenen Suchtmittelkonsum als Problem erkannt. Bei den Therapien habe sich der Beschuldigte formal zuverlässig und den Therapeuten zugewandt präsentiert. Im Vergleich zum vorherigen Zeitraum habe er die Termine zuverlässig wahrgenommen. Allgemein sei aufgefallen, dass der Beschuldigte praktisch keine Eigeninitiative zeige und in motivationaler Sicht passiv gewesen sei. Die Therapeuten vermuten hinter diesem Verhalten einerseits eine erlernte Hilflosigkeit (d.h. subjektive Erwartungshaltung, dass man Ereignisse nicht kontrollieren oder beherrschen kann), andererseits aber auch die Furcht von einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB. Der Beschuldigte nehme die zurzeit ambulant durchgeführte Massnahme hin, ohne die Sinnhaftigkeit der Massnahme in Bezug auf die Deliktsarbeit erkennen zu können. Insgesamt zeige sich der Beschuldigte formal zuverlässig und kooperationsbereit, effektiv habe aber noch kein tiefergehendes Problembewusstsein geschaffen werden können. Es gehe nun darum, die Abwehrstrategien und die motivationale Passivität des Beschuldigten weiter zu reduzieren, damit eine tiefergehende Auseinandersetzung mit den deliktsrelevanten Aspekten erreicht werden könne. Die Weiterführung der ambulanten Massnahme werde vorerst empfohlen (OG GD 7/6).

Dispositiv

3.3 Vollzugsberichte: Die Strafanstalt Zug erstellte am 26. Oktober 2020 einen Vollzugsbericht. Darin wird der Beschuldigte als grundsätzlich anständig und freundlich beschrieben. Er habe aber am 31. Oktober 2019 wegen der Beschimpfung einer Mitarbeiterin sanktioniert werden müssen. Sodann sei eine zweite Sanktionierung am 15. Mai 2020 erfolgt, als er an einer körperlichen Auseinandersetzung mit einem Mithäftling beteiligt gewesen sei. Der Beschuldigte wirke ansonsten desinteressiert, an interner Bildung im Strafvollzug nehme er nicht teil, da er nicht wisse, was er noch lernen solle. Trotz erheblichen Schulden sei der Beschuldigte auch nicht an einer Schuldenberatung interessiert. Der Beschuldigte habe sich auf die Autoprüfung vorbereiten wollen, es sei ihm aber nicht gelungen, alle Unterlagen zu beschaffen. In seiner Freizeit lese er den Koran oder treffe sich mit Mitgefangenen. Die Beziehungsurlaube bei seiner Familie seien ohne Zwischenfälle verlaufen (act. 14/1/60 S. 4). Die Justizvollzugsanstalt Bostadel erstellte sodann am 18. Mai 2022 einen Vollzugsbericht betreffend den Zeitraum vom 13. Januar 2022 bis am 18. Mai 2022 (SG GD 7/1). Der Beschuldigte werde demnach als freundlicher und ruhiger Gefangener wahrgenommen. Er habe aber oft Gemütsschwankungen und es falle ihm dann nicht leicht, nach den Pausen wieder pünktlich mit der Arbeit zu beginnen und er müsse oft mehrmals dazu aufgefordert werden. Am 25. April 2022 sei eine Disziplinarverfügung wegen einer positiven Urinprobe (THC), am 4. Mai 2022 eine weitere Disziplinarverfügung wegen der Weigerung, Anweisungen zu befolgen, erfolgt. Am 5. Mai 2022 sei eine Disziplinarverfügung betreffend ungebührliches Verhalten (gegenüber Personal) und Arbeitsverweigerung erfolgt (vgl. OG GD 7/5/1). Die Justizvollzugsanstalt Bostadel erstellte sodann am 26. September 2022 einen neuen Verlaufsbericht vom 18. Mai 2022 bis am 26. September 2022 zu Handen des Gerichts (OG GD 7/5). Darin wird der Gefängnisaufenthalt des Beschuldigten als ruhig beschrieben. Positiv sei insbesondere das Arbeitsverhalten des Beschuldigten und sein rückläufiger Konsum von Psychopharmaka. Auffällig sei einzig eine positive Urinprobe (THC) am 13. September 2022 gewesen. Der Beschuldigte sei ansonsten nicht an den anstaltsinternen Weiterbildungsprogrammen interessiert und könne keine Wiedergutmachung leisten.

3.4 Weitere Berichte über den Beschuldigten: W.________, der Geschäftsführer der K.________GmbH, bestätigte dem Gericht, dass der Beschuldigte nie in seinem Betrieb gearbeitet habe, weswegen er nicht in der Lage sei, ein Arbeitszeugnis oder Abrechnungen dem Gericht einzureichen (OG GD 6/2).

3.4.1 Diesen Angaben von W.________ stehen folgende in den Akten dokumentierte Handlungen und Aussagen des Beschuldigten betreffend seine Arbeitsstelle bei der K.________GmbH nach seiner bedingten Entlassung am 25. Dezember 2020 entgegen:

(1.) Eine Verfügung des VBD vom 13. November 2020, wonach die bedingte Entlassung des Beschuldigten nur unter der Bedingung gewährt wird, dass er einen Arbeitsvertrag oder eine andere, verbindliche Tagesstruktur vorweisen kann (act. 14/1/6 S. 9);

(2.) Ein vom Beschuldigten dem VBD eingereichter Einsatzvertrag vom 19. Dezember 2020, wonach der Beschuldigte bei der K.________GmbH ab dem 11. Januar 2021 für drei Monate zum Arbeitseinsatz erscheinen soll (act. 14/1/60);

(3.) Das Protokoll der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht vom 7. Juni 2022 mitsamt Tonaufzeichnung, wo der Beschuldigte auf entsprechende Frage der Verfahrensleiterin bestätigte, dass er nach seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug vier Wochen bei der K.________GmbH im Metallbau gearbeitet habe (SG GD 8/1/1 S. 3);

(4.) Ein Therapiebericht von V.________ vom 7. März 2021, wo der Beschuldigte gesagt haben soll, er habe nach seiner Entlassung unter Vermittlung seines Bruders eine Anstellung im Metallbau gefunden, welche ihm zusagen würde (act. 15/16, S. 5).

(5.) Das Protokoll der Hafteinvernahme des Beschuldigten vom 10. Februar 2021, wo er bei der Frage des zuständigen Staatsanwalts nach seiner Tagesstruktur nach einer möglichen Entlassung aus der Haft angab, dass er wieder zur Arbeit gehen werde, "dies ist das wichtigste für mich, die Arbeit" (act. 1/8 Ziff. 17) und er nicht fliehen werde, da er einen Job und eine Familie hier habe (act. 1/8 Ziff. 24).

3.4.2 Die Angaben von W.________ stehen für das Gericht ausser Zweifel. Es ist kein Grund ersichtlich, warum seine Angaben nicht zutreffen sollten. Ferner bestätigte im Berufungsverfahren auch der Beschuldigte, dass er nicht bei der K.________GmbH arbeitete, bzw. dass diese keine Arbeit für ihn gehabt hätten und er deswegen nach seiner Entlassung nicht gearbeitet habe (OG GD 6/3). Seitens der L.________AG wurde ebenfalls bestätigt, dass der Beschuldigte keine Arbeiten in ihrem Auftrag verrichtete (OG GD 6/5). Entsprechend ist damit erstellt, dass der Beschuldigte seine angebliche Beschäftigung bei der K.________GmbH nach seiner bedingten Entlassung am 25. Dezember 2020 gegenüber seinem Therapeuten wie auch gegenüber dem Strafgericht wahrheitswidrig darlegte.

4. Würdigung und Subsumption

4.1 Wie dargelegt, wurde der Beschuldigte wegen eines Gewaltverbrechens verurteilt. Die Vorinstanz stellte unter Bezugnahme auf das Gutachten von Dr. J.________ fest, dass der Beschuldigte psychisch schwer im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB bzw. Art. 63 Abs. 1 StGB gestört sei und dass das durch den Beschuldigten begangene Verbrechen im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB in unmittelbaren Zusammenhang mit der festgestellten Persönlichkeitsstörung stehe. Diese Schlussfolgerungen wurde von den Parteien nicht in Abrede gestellt; insbesondere die amtliche Verteidigung beantragte ebenfalls die Weiterführung der ambulanten therapeutischen Massnahme (SG GD 4/3 S. 14; OG GD 3/7 S. 26 f.). Darauf kann verwiesen werden (OG GD 1 S. 64 ff. Ziff. 3.6.2).

4.2 Wie bereits die Vorinstanz weiter unter Bezugnahme auf das Gutachten von Dr. J.________ darlegte, ist der Beschuldigte sodann behandlungsbedürftig im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. a und b StGB. Die anhaltende Behandlungsbedürftigkeit wurde ferner im Bericht der PDAG vom 10. Oktober 2022 bestätigt. Die Behandlungsbedürftigkeit wird von den Parteien nicht in Frage gestellt, zumal der Beschuldigte die Weiterführung der ambulanten therapeutischen Massnahme beantragte. Auf die Ausführungen der Vorinstanz kann mithin auch in diesem Punkt verwiesen werden (OG GD 1 S. 64 Ziff. 3.6; OG GD 3/7 S. 25 f.).

4.3 Das Gutachten des forensischen Psychiaters Dr. J.________ – unter Einbezug des Ergänzungsgutachtens – ist in formeller Hinsicht nicht zu besanstanden. Dieses äussert sich aus fachärztlicher Sicht klar zu allen wesentlichen Fragen, d.h. insbesondere zur Notwendigkeit und zu den Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, zur Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und zu den Möglichkeiten des Vollzugs (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_338/2018 vom 22. Mai 2018 E. 2.3.1). Augenscheinliche Widersprüche im Gutachten von Dr. J.________ wurden sodann von den Parteien nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Auch hält das Gutachten einer vertieften inhaltlichen Prüfung stand. Wie noch aufzuzeigen ist, erscheint insbesondere auch seine fachliche, von seinen forensischen Erfahrungen geprägte Einschätzung, dass beim Beschuldigten eine therapeutische Massnahme stationär vollzogen werden muss, in Einklang mit den Akten und mit den in der medizinischen Literatur genannten Kriterien (bspw. T. Czuczor, vgl. oben E.V.1. Ziff. 1.4). Sofern der Gutachter in bestimmten Themenkreisen (insbesondere betreffend Diagnose und die Abgrenzung zwischen ambulant und stationär vollzogener Massnahme, s. unten Ziff. 4.4 und 4.7) auf seine klinische Erfahrung abstellen muss und die entsprechenden Begründungen nicht allzu detailliert ausgefallen sind, so könnte eine Ursache dafür darin liegen, dass der Beschuldigte sich nicht auf ein Explorationsgespräch einliess. Eine entsprechende ermessensweise Würdigung und Rückgriff auf die langjährige klinische Erfahrung liegt im Ermessen des Gutachters und kann nicht als Lücke im Gutachten ausgelegt werden.

4.4 Was die Diagnosestellung anbelangt, wird diese im Gutachten von Dr. J.________ grundsätzlich nachvollziehbar begründet. So teilen auch die Therapeuten der PDAG die entsprechende Diagnose, obwohl sie in den Therapiesitzungen bei dem teilweise stark sedierten Beschuldigten keine Symptome feststellen konnten (OG GD 3/7 S. 2). Dass die Diagnosekriterien G5 und G6 durch Dr. J.________ im Gegensatz zu Dr. H.________ beurteilt werden konnten, liegt offensichtlich daran, dass der Beschuldigte seit dem Gutachten von Dr. H.________ einerseits eine ambulante Massnahme absolvierte und andererseits bereits seit längerer Zeit im Strafvollzug war, so dass weitergehende Beobachtungen über seine Verhaltensweise durch den Therapeuten und die Anstaltspsychiaterin Dr. U.________ möglich wurden. Auch betreffend das Diagnosekriterium G4 ist die Auffassung von Dr. J.________ nicht zu beanstanden. Dass eine fehlende Berufsbildung eine persönlichkeitsbezogene Symptomatik indizieren kann, welche in die Adoleszenz zurückreicht, ist grundsätzlich nachvollziehbar und wird auch von der amtlichen Verteidigung nicht als Diagnosefehler dargestellt. Dass keine weiterführenden Indizien vorliegen, spricht nicht zwingend gegen die Schlüsse von Dr. J.________, zumal das Diagnosekriterium G4 in ICD 11 grundlegend überarbeitet wurde und ein Nachweis der Verhaltensauffälligkeiten in der Adoleszenz keine zwingende Voraussetzung für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mehr bildet. Wie die Vorinstanz korrekt feststellte, kommt der Diagnose letztlich massnahmenrechtlich keine besondere Stellung zu, da langanhaltende und deliktsrelevante Persönlichkeitsmerkmale auch ohne konkrete Einordnung in ein Klassifikationssystem nach ICD oder DSM als schwere psychische Störung im Sinne von Art. 59/63 StGB interpretiert werden können (Urteil des Bundesgerichts 6B_933/2018 vom 3. Oktober 2019 E. 3.5.2-3.5.7).

4.5 Hinsichtlich einer Massnahme ist vorab festzuhalten, dass der Beschuldigte eine versuchte schwere Körperverletzung und mithin schwere Straftat begangen hat und der Gutachter Dr. J.________ unter Hinweis auf drei Risikobeurteilungsinstrumente darlegt, dass die Risikoprognose für Gewaltstraftaten des Beschuldigten im leichten, mittleren und schweren Grad sehr hoch sei (act. 3b/23 S. 69). Dies ist sowohl aufgrund der vorliegenden Verurteilung wegen einer versuchten schweren Körperverletzung weniger als zwei Monate nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug wie auch der progredienten Entwicklung der durch den Beschuldigten ausgeübten Gewalt nachvollziehbar. Eine therapeutische Massnahme ist sodann nach den gutachterlichen Feststellungen geeignet, die Legalprognose beim Beschuldigten zu verbessern. Entsprechend besteht auch die Notwendigkeit der psychiatrischen Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB. Eine solche Massnahme kann damit erreichen, dass Menschen nicht mehr den Gewalttaten des Beschuldigten zum Opfer fallen, weswegen ein gewichtiges öffentliches Interesse an deren erfolgreichen Durchführung gegeben ist. Im Übrigen besteht vorliegend darüber hinaus auch ein gewichtiges privates Interesse von B.________ an der Durchführung der Massnahme, damit dieser nicht erneut einer Rachehandlung des Beschuldigten zum Opfer fällt. Die Verbesserung der Legalprognose ist vorliegend geboten. Ein erhebliches öffentliches Interesse an der Durchführung einer geeigneten Massnahme liegt mithin grundsätzlich vor.

4.6 Die Vorinstanz sieht indessen unter Abweichung von der gutachterlichen Facheinschätzung bei einer ambulanten Massnahme ein (mindestens) gleich geeignetes Mittel wie eine stationäre Massnahme hinsichtlich der Verbesserung der Legalprognose des Beschuldigten und zieht diese in korrekter Anwendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes einer stationären Massnahme vor. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte die stationäre Massnahme verweigert.

4.7 Beim Gutachter Dr. J.________ wurde im Rahmen eines Ergänzungsgutachtens abgeklärt, ob vorliegend eine ambulante Massnahme während dem Freiheitsentzug gemäss dieser Einschätzung der Vorinstanz (d.h. längere Freiheitsstrafe mit begleitender ambulanter Therapie; intrinsische Motivation des Beschuldigten für ambulante Massnahme etc.) ein geeigneter Weg wäre, um die Legalprognose zu verbessern. Der Gutachter verneint dies im Ergänzungsgutachten vom 19. Dezember 2022 deutlich, indem er ausführt, dass seiner Einschätzung nach ein ambulanter Vollzug der Massnahme auch trotz den genannten Umständen mit hoher Wahrscheinlichkeit scheitern wird. Bei der Prüfung der Schlüssigkeit dieser fachgutachterlichen Feststellung sind – gestützt auf die Kriterien gemäss Dr. T. Czuczor (vgl. E. V.1. Ziff. 1.4) – auch die nachfolgenden Erwägungen zu berücksichtigen:

4.7.1 Laufende ambulante Massnahme: Der Beschuldigte nimmt im Rahmen der laufenden ambulanten Massnahme bereits seit Juni 2020 an regelmässigen Therapiesitzungen teil. Die laufende ambulante Massnahme basiert allerdings auf einer nicht vollständigen Untersuchung des Beschuldigten, welcher die Untersuchung durch Dr. H.________ verweigerte. Mögliche Differentialdiagnosen und das Erkennen von Komorbiditäten ist dabei naturgemäss wesentlich für den Erfolg der Therapie. So können bei bestimmten Arten von Persönlichkeitsstörungen durchaus auch medikamentöse Behandlungsansätze bestehen, bspw. mittels unterstützendem Einsatz von Stimmungsstabilisatoren oder atypischen Neuroleptika (Habermeyer, a.a.O., S. 136 m.w.H.). Sodann umfasst eine Behandlung des Beschuldigten auch zwingend die Klärung und Behandlung von Komorbiditäten als verstärkende Faktoren (vgl. bspw. act. 14/1/3 S. 24 betr. das Freizeitverhalten des Beschuldigten). Ferner ist beim Beschuldigten nach der gutachterlichen Einschätzung auch eine Nachreifung der Persönlichkeit und eine Etablierung einer beruflichen Perspektive notwendig (OG GD 7/12 S. 3), weswegen die notwendige Behandlung über einen rein gesprächstherapeutischen Ansatz hinausgeht.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist damit die ambulante Massnahme in casu nicht besser geeignet, nur weil der Beschuldigte freiwillig an den wöchentlichen Therapiesitzungen mit den zuständigen Psychologen teilnimmt. Da der Beschuldigte die einer Therapie vorangehende forensisch-psychiatrischen Abklärung verweigerte und keine Massnahmen zur beruflichen und sozialen Integration mitträgt, muss an der ziel- und erfolgsgerichteten Durchführung der ambulanten therapeutischen Massnahme zurzeit gezweifelt werden. Der Vollzug einer ambulanten Massnahme ohne eine vorherige einlässliche forensisch-psychiatrische Untersuchung und eine stützende berufliche und soziale Integration erscheint letztlich zurzeit als rein formelle Ausführung der Massnahme, ohne deren Sinn und Zweck vertieft anzustreben (vgl. auch die Einschätzung der aktuellen Therapeuten gemäss OG GD 7/6 S. 3 f.; dazu unten Ziff. 4.7.4). Entsprechend ist die Argumentation, dass die ambulante therapeutische Massnahme zurzeit trotz des Vorfalls am 7. Februar 2021 fortgeführt werde, nicht geeignet, um diese per se als erfolgsversprechender als eine stationäre therapeutische Massnahme erscheinen zu lassen.

Die Ausführungen von Dr. J.________, wonach eine intrinsische Behandlungsmotivation aus forensisch-psychiatrischer Sicht nur ein Aspekt darstelle, den es bei der Abgrenzung vom ambulanten zum stationären Vollzug einer therapeutischen Massnahme zu berücksichtigen gebe, erscheinen vor diesem Hintergrund als schlüssig (OG GD 7/12 S. 5). In rechtlicher Hinsicht gilt zu ergänzen, dass der Vollzug von Massnahmen nicht von den Wünschen der beschuldigten Person und ihrer Rechtsberater nach einem möglichst wenig invasiven Eingriff abhängen können; diese sind gesetzlich vorgesehen und stehen weder im Belieben des Beschuldigten noch im Belieben des Gerichts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_338/2018 vom 22. Mai 2018 E. 2.3.2)

4.7.2 Schwere Erkrankung: Betreffend die Schwere der Behandelbarkeit der Krankheit des Beschuldigten ist zu vermerken, dass der Gutachter Dr. J.________ von einem voraussichtlich schwierigen Therapieverlauf ausgeht und den notwendigen Therapiezeitraum wie erwähnt auf mindestens fünf Jahre einschätzt (act. 3b/23 S. 76, 77; OG GD 7/12 S. 4). Diese Einschätzung erscheint auch als realistisch, zumal die intramural durchgeführte ambulante Massnahme gemäss den Verlaufsberichten auch nach ca. zwei Jahren und zahlreichen Sitzungen kaum nachhaltige Fortschritte erzielte. Die besondere Schwierigkeit der Behandlung von dissozialen Persönlichkeitsstörungen findet dabei auch Stütze in der medizinischen Literatur (Habermeyer, a.a.O., S. 134 ff.). Zusammenfassend deutet die voraussichtlich lange Dauer der notwendigen Behandlung des Beschuldigten zusammen mit der allgemeinen Schwierigkeit der Behandlung von dissozialen Persönlichkeitsstörungen auf eine gravierende Symptomatik hin, welche besonderer Umstände bei der Behandlung bedarf und grundsätzlich eher für eine stationär vollzogene therapeutische Massnahme spricht.

4.7.3 Hohe Gefährdung: Aufgrund der Feststellungen der Gutachter muss beim Beschuldigten aufgrund seiner fehlenden Selbstkontrolle von einer hohen Wahrscheinlichkeit von zukünftigem dysfunktionalem Verhalten ausgegangen werden (OG GD 7/12 S. 3). Diese gutachterliche Feststellung deckt sich mit den Akten. Wie bereits der Therapeut V.________ feststellte, lassen sich beim Beschuldigten defizitäre Denkprozesse und unangemessene Entscheidungsfindungen erkennen (act. 15/16 S. 5). Das bisherige Verhalten des Beschuldigten, insbesondere der während laufender ambulanter Massnahme und laufender Probezeit begangene Vorfall vom 7. Februar 2021 (inkl. dem erneuten Aufsuchen des Podium 41 zwecks Cannabiserwerbs) bestätigen diese Einschätzung. Es besteht damit eine gewisse Gefahr, dass der Beschuldigte extramural (d.h. wo er verstärkten Reizen ausgesetzt ist und faktisch engere Kontrollen des Beschuldigten nicht durchführbar sind) wieder wie am 7. Februar 2021 falsche Entscheidungen trifft und in bekannte dysfunktionale Verhaltensmuster zurück fällt. Solche Umstände wären geeignet, die Erfolgsaussichten der ambulanten therapeutischen Massnahme wesentlich zu trüben.

4.7.4 Motivation: Der Gutachter Dr. J.________ weist darauf hin, dass eine innere Motivation alleine nicht ausreicht, um den ambulanten Vollzug einer therapeutischen Massnahme als erfolgsversprechender erscheinen zu lassen als deren stationären Vollzug (OG GD 7/12 S. 5 Ziff. 2.3). Auch dieser Aspekt des Gutachtens ist aus einer Laienperspektive schlüssig und nachvollziehbar. Die vom Beschuldigten behauptete Motivation zum ambulanten Vollzug der Massnahme ist aufgrund der vorliegenden Akten ohnehin kritisch zu hinterfragen. Zwar wird diese von den Therapeuten zumindest in formaler Hinsicht als positiv eingeschätzt. Angesichts der in den Therapieberichten mehrfach geäusserten, fehlenden Krankheits- und Problemeinsicht muss die Motivation des Beschuldigten indessen zurzeit als oberflächlich eingestuft werden. Ein innerer Leidensdruck und die Erkenntnis, dass ihm die Massnahme helfen könnte, besteht beim Beschuldigten nicht. Die Motivation des Beschuldigten scheint damit nur insofern auf eine Problembeseitigung ausgerichtet zu sein, als der Beschuldigte seinen eigenen Freiheitsentzug als das primäre Problem einschätzt (vgl. OG GD 7/6 S. 3). Abgesehen von der falschen Richtung der Motivation des Beschuldigten scheint diese ansonsten intramural grundsätzlich – trotz dem teilweisen "Vergessen von Terminen" – gegeben zu sein. Extramural liegen hingegen kaum Erfahrungswerte vor, da der Beschuldigte bis auf knapp eineinhalb Monate die Massnahme hauptsächlich intramural absolvierte. Betreffend die eineinhalb Monate in Freiheit ist aus dem Bericht des Psychologen V.________ bekannt, dass sich der Beschuldigte bezüglich der Terminvereinbarung nicht an die Abmachungen hielt und sich erst Mitte Januar 2021 zur Terminfindung gemeldet habe. Trotzdem ist der Beschuldigte vor seiner Verhaftung am 9. Februar 2021 zweimal zu den therapeutischen Sitzungen erschienen. Insgesamt muss damit trotz der Teilnahme an den Sitzungen mit den Psychologen die Motivation des Beschuldigten als zwiespältig eingestuft werden; sie ist von der Natur her formal und erfolgt nicht aus einer Krankheits- und Problemeinsicht heraus, weswegen die Motivation letztlich nicht über die prognostizierte Therapiedauer von voraussichtlich mindestens fünf Jahren hinweg dauerhaft nachhaltig sein kann.

4.7.5 Absprachefähigkeit: Der Gutachter Dr. J.________ hat erhebliche Zweifel, dass sich der Beschuldigte beim ambulanten Vollzug der therapeutischen Massnahme auch mittel- bis längerfristig als absprachefähig erweisen werde. Diese gutachterliche Facheinschätzung ist aufgrund der Akten nicht zu beanstanden. So sind deutliche Defizite in der Absprachefähigkeit des Beschuldigten auszumachen.

• Der Beschuldigte hat innert kürzester Zeit nach seiner bedingten Entlassung am 25. Dezember 2020 während einer laufenden ambulanten Therapie und Probezeit unprovoziert eine schwere Gewaltstraftat begangen, die sich gegen eine Person richtete, die ihn beanzeigt und die gegen ihn ausgesagt hat. Dieser Umstand spricht deutlich dafür, dass der Beschuldigte nicht in der Lage ist, extramural die notwendige Disziplin hinsichtlich seiner Verhaltenssteuerung aufzubringen, um seine Handlungen zum eigenen Wohl (und zum Wohl anderer) zu kontrollieren.

• Der Beschuldigte durchläuft auch intramural (d.h. in einer überwachten, generell reizarmen Umgebung) trotz einem generell guten Vollzugsverhalten immer wieder intermittierende Phasen von Renitenz, welche in diversen disziplinarischen Verstössen endeten. Seine Disziplin in der Verhaltenssteuerung ist bereits intramural phasenweise zweifelhaft, was sich voraussichtlich extramural akzentuieren wird.

• Der Beschuldigte begab sich nach seiner bedingten Entlassung wieder in die Lokalität Podium 41, um Betäubungsmittel zu erwerben. Dies trotz der Besprechungen mit dem Therapeuten und der vermeintlichen Einsicht, diesen Ort zu meiden sowie der expliziten Bestätigung im Rahmen der bedingten Entlassung, in der angesetzten Probezeit von einem Jahr bis am 24. Dezember 2021 keine Betäubungsmittel zu konsumieren (act. 14/1/63 S. 2). Der Beschuldigte hat ferner während der ambulanten Therapie auch intramural (d.h. unter der generellen Prämisse der geringeren Verfügbarkeit und schwereren Beschaffbarkeit in einer Justizvollzugsanstalt) weiterhin Betäubungsmittel konsumiert. Dies trotz des ihm bekannten Charakters von illegalen psychotropen Stoffen als Risikofaktoren für gewalttätiges Verhalten (vgl. act. 3b/23 S. 76). Zwar ist Betäubungsmittelkonsum auch in einer stationären therapeutischen Massnahme nicht ausgeschlossen, allerdings muss davon ausgegangen werden, dass intramural sowohl die Verfügbarkeit geringer und die Kontrollmöglichkeiten enger sind.

• Der Beschuldigte hat gegenüber seinem Therapeuten wie auch dem Strafgericht eine Arbeitstätigkeit bei der K.________GmbH vorgegaukelt, die er effektiv nicht ausübte. Der Beschuldigte erlangte durch diese Unwahrheit direkte Vorteile, u.a. eine positive Einschätzung durch die Vorinstanz, welche von einem grundsätzlichen beruflichen Reintegrationswillen des Beschuldigten ausging. Dieses Verhalten des Beschuldigten spricht gegen den Aufbau einer Vertrauensbeziehung und weist auf seine begrenzte Absprachefähigkeit hin.

Insgesamt muss der Beschuldigte damit hinsichtlich Absprachen als wenig vertrauenswürdig eingeschätzt werden. Das Verhalten des Beschuldigten geht über das reine Brechen von Abreden im Sinne einer wenig disziplinierten Verhaltenssteuerung hinaus und hat aufgrund des Vortäuschens einer Arbeitstätigkeit im Januar/Februar 2021 bei der K.________GmbH vor Schranken der Vorinstanz sogar einen manipulativ geprägten Charakter. Dass der Gutachter Dr. J.________ wesentliche Zweifel an der längerfristigen Absprachefähigkeit des Beschuldigten in einem extramuralen Umfeld vermerkte, ist mithin auch aus einer Laienperspektive schlüssig, nachvollziehbar und wird durch die Akten gestützt.

4.7.6 Erreichbarkeit: Diesbezüglich kann auf den Abschnitt zur Motivation und zur Absprachefähigkeit verwiesen werden. Grundsätzlich sprechen die im Normalbereich liegenden kognitiven Fähigkeiten des Beschuldigten theoretisch für eine gute Erreichbarkeit. Oberflächlich erscheint der Beschuldigte auch als erreichbar in dem Sinne, als er zu den Sitzungen erscheint und teilnimmt sowie zudem über ausreichende kognitive Fähigkeiten verfügt, potentiell von den Sitzungen zu profitieren. Die weitergehende Erreichbarkeit im Sinne eines Beziehungsaufbaus zum Therapeuten kann nicht abschliessend positiv beurteilt werden. So liegt es zwar nicht am Beschuldigten, dass es mit seiner Verlegung in die Justizvollzugsanstalt Bostadel zu einem Therapeutenwechsel gekommen ist. Trotzdem gibt es trotz des längeren Verlaufs der ambulanten Massnahme insbesondere auch wegen der Missachtung der Abreden mit dem Therapeuten (bspw. hinsichtlich Cannabis, Podium 41) Hinweise, dass keine vertrauensbasierte gegenseitige Beziehung entstanden ist. Eine besondere Bedeutung kommt in diesem Themenkreis gemäss dem Gutachten von Dr. J.________ auch der notwendigen sozialen und beruflichen Integration des Beschuldigten zu, welche Hand in Hand mit der Therapie erfolgen sollte. Diesbezüglich hat der Beschuldigte indessen gemäss den Akten keine Motivation gezeigt. So hat der Beschuldigte weder in der Strafanstalt Zug noch in der Justizvollzugsanstalt Bostadel die kostenlos offerierten Chancen von Bildungsmassnahmen oder Schuldensanierungen genützt und konnte folglich auch in diesem Bereich keine tragfähige Bindung zu Sozialarbeitern oder dergleichen aufbauen. Die gleichgültige Einstellung des Beschuldigten gegenüber intramural durchgeführten sozialen Programmen zur Stützung der Therapie und zur Verbesserung der Legalprognose kann als weiteres Indiz für dessen schwere Erreichbarkeit seitens therapeutischen und sozialen Helfern interpretiert werden.

4.7.7 Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung des Gutachters Dr. J.________, wonach gestützt auf seine langjährige Erfahrung als forensischer Psychiater die Massnahme mangels langfristiger Absprachefähigkeit des Beschuldigten stationär vollzogen werden müsse, um einen nachhaltigen Erfolg zu ermöglichen (und insbesondere ein ambulanter Vollzug der Massnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit scheitern wird), insgesamt schlüssig, widerspruchsfrei und für das Gericht angesichts der Akten und den Kriterien gemäss der zitierten fachspezifischen Literatur von Dr. T. Czuczor (vgl. E.V.1. Ziff. 1.4) auch aus einer Laienperspektive nachvollziehbar. Die Schlussfolgerungen des Gutachters sind damit für das Gericht, welches selber nicht über die notwendige langjährige therapeutische Erfahrung und forensisch-psychiatrische Fachkompetenz zu einer eigenen forensisch-psychiatrischen Beurteilung verfügt, faktisch bindend (Urteil des Bundesgerichts 6B_338/2018 vom 22. Mai 2018 E. 2.1.2). Triftige Gründe, vom Gutachten abzuweichen, sind nicht auszumachen.

4.8 Es bleibt damit die Frage offen, ob dem Beschuldigten wegen seiner voraussichtlich noch länger andauernden Inhaftierung aus Verhältnismässigkeitsgründen erst die Weiterführung der vom Strafgericht mit Urteil vom 2. April 2020 angeordneten ambulanten Massnahme gewährt werden soll, die dann beim Scheitern der Massnahme infolge fehlender Motivation und Absprachefähigkeit allenfalls auch nach Verbüssung der vollständigen Strafe ausnahmsweise in eine stationäre Massnahme umgewandelt werden könnte. Hierzu gilt indessen zu bemerken, dass vom Beschuldigten einerseits ein grosses Risiko hinsichtlich Gewalttaten ausgeht und andererseits diese Vorgehensweise auch dem Sinn des Gesetzes widerspricht, denn so müsste jeder stationären Massnahme eine ambulante Massnahme vorangehen, was sich weder mit dem Gesetzestext noch mit der Gesetzeslogik vereinbaren lässt. Ausserdem müssen Umwandlungen von Massnahmen eine Ausnahme darstellen und dürfen nicht bereits standardmässig als alternative Möglichkeit antizipiert werden. Dieser Weg wäre damit gesetzeswidrig.

4.9 Mit dem im Jahr 2014 eröffneten Massnahmezentrum der Justizvollzugsanstalt Solothurn besteht nach den gutachterlichen Feststellungen eine geeignete Anstalt gemäss Art. 59 Abs. 2 StGB, um den Beschuldigten stationär zu behandeln und um die Massnahme in gesetzeskonformen Rahmen zu vollziehen.

4.10 Beim Entscheid über die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB handelt es sich um eine Vollzugsfrage, die von den Vollzugsbehörden zu beurteilen ist. Auch wird von der Abgabe einer unverbindlichen Empfehlung abgesehen, da sich die relevanten Verhältnisse im Zeitpunkt des Massnahmenbeginns derzeit nicht abschätzen lassen (BGE 142 IV 1 E. 2.5; vgl. auch Sidler, in: Brägger [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon, 2014, S. 489). Es ist damit ausreichend, dass eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB im Dispositiv des Urteils angeordnet wird. Es ist durch das Gericht den Vollzugsbehörden nicht vorzugreifen und festzulegen, ob die Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB in einer geschlossenen Einrichtung absolviert werden muss. In diesem Aspekt kann dem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht gefolgt werden.

4.11 Die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB liegen somit vor. Wie dargelegt ist die stationäre therapeutische Massnahme aufgrund der deutlich verbesserten Chancen auf Senkung der Rückfallgefahr (als eine ambulante Massnahme) (1.) hinsichtlich der Zielsetzung geeignet, (2.) erforderlich im Sinne des mildesten geeigneten Mittels und (3.) angesichts des Bedrohungspotentials durch den Beschuldigten auch angemessen, d.h. verhältnismässig im engeren Sinne.

4.12 Eine stationäre therapeutische Massnahme ist somit durch das Gericht anzuordnen. Gemäss Art. 57 Abs. 2 StGB geht der Vollzug der stationären Massnahme von Gesetzes wegen dem Strafvollzug vor. Dies ist der Vollständigkeit halber im Dispositiv festzuhalten.

VI. Zivilforderung

1. Die Vorinstanz sprach B.________ eine Genugtuung von CHF 1'500.00 zu. Die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft nahmen zur zugesprochenen Genugtuung nicht Stellung.

2. Betreffend die Darlegung der Rechtsgrundlagen einer Zivilforderung im Zusammenhang mit dem Vorfall kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (OG GD 1 S. 69 f., E.V. Ziff. 1-3). Die konkreten Auswirkungen der Straftat auf B.________ wurden ferner bereits vom Gericht dargelegt, worauf verwiesen werden kann (E.II.3.5. Ziff. 3.5.1).

3. B.________ hat durch die Schläge des Beschuldigten Verletzungen im Gesicht erlitten, welche eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, erhebliche Schmerzen, zusätzliche Aufwendungen (bspw. die Operation und Arztbesuche) und ein Unwohlsein im Zeitraum von mindestens 19 Tagen vom 7. Februar 2019 bis am 26. Februar 2019 verursachten. Zu würdigen ist auch die entstellende, ca. zwei bis drei Zentimeter lange Narbe im Gesicht an der Nase von B.________, welche noch am 9. März 2021 deutlich sichtbar war und voraussichtlich auch noch mehrere Monate deutlich sichtbar sein wird (act. 1/16 S. 4). Der Beschuldigte verursachte diese Verletzungen eventualvorsätzlich und damit mit einem erheblichen Verschulden. Gründe, die Genugtuung zu senken (insbesondere die angebliche Notwehrsituation), werden nicht überzeugend dargelegt und sind auch nicht ersichtlich.

4. Es rechtfertigt sich ermessensweise mit der Vorinstanz, die Genugtuung auf CHF 1'500.00 festzulegen.

VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Auslagen gemäss Art. 422 Abs. 2 StPO sind namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung (lit. a), Übersetzungen (lit. b), Gutachten (lit. c), die Mitwirkung anderer Behörden (lit. d) sowie Post-, Telefon- und ähnliche Spesen (lit. e). Das Obergericht regelt die Höhe der Verfahrenskosten in einer Verordnung (§ 62 Abs. 1 GOG); einschlägig ist insoweit die Verordnung des Obergerichts betreffend die Kosten und Entschädigungen in der Zivil- und Strafrechtspflege (KoV OG). Gemäss § 23 Abs. 1 lit. b KoV OG beträgt die Gebühr für erstinstanzliche Entscheide des Strafgerichts CHF 500.00 bis CHF 20'000.00. Die amtliche Verteidigung wird sodann nach dem Anwaltstarif des Obergerichts (AnwT) aus der Staatskasse entschädigt (Art. 135 Abs.1 und 2 StPO). Im Kanton Zug bemisst sich das Honorar in Strafsachen, einschliesslich der Verbeiständung bezüglich zivilrechtlicher Ansprüche im Strafprozess, nach dem angemessenen Zeitaufwand des Rechtsanwalts (§ 15 Abs. 1 erster Satz AnwT). Es wird nach den Regeln von § 14 Abs. 3 AnwT festgesetzt, wobei der Stundensatz in der Regel CHF 220.00 beträgt und in besonderen Fällen bis auf CHF 300.00 erhöht werden kann (§ 15 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 AnwT). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Kosten der amtlichen Verteidigung muss sie dem Staat entschädigen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Berufungsgericht tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss § 24 Abs. 1 KoV OG gilt im Berufungsverfahren die gleiche Entscheidgebühr wie für erstinstanzliche Entscheide (s. vorstehende Ziffer).

3. Die Gebühr des Berufungsverfahrens ist auf CHF 6'000.00 plus Auslagen festzulegen.

4. Der amtliche Verteidiger reichte zum Abschluss des Berufungsverfahrens seine Honorarnote zu den Akten und beantragte die Zusprechung einer Entschädigung von CHF 9'486.60 (OG GD 3/8). Die Eingabe des amtlichen Verteidigers behandelte zwar teilweise eher aussichtslose Themenbereiche (insbesondere E.I.2. Ziff. 2.2.4 ff.), war indessen aber insgesamt inhaltlich substantiell, so dass der Aufwand von insgesamt 20 Stunden für die Stellungnahme vom 9. Januar 2023 noch knapp als angemessen taxiert werden kann. Die Kostennote ist indessen in anderen Bereichen leicht zu hoch ausgefallen. Es sind folgende Kürzungen vorzunehmen:

a) Position 05.10.2022: 155 Minuten (ca. 2,5 Stunden). Kürzung um 120 Minuten und um CHF 58.00 Spesenauslagen. Begründung: Zwei persönliche Besuche des Stadtzürcher Strafverteidigers beim Beschuldigten in der Justizvollzugsanstalt Bostadel in Menzingen à je ca. 2,5 Stunden waren im Rahmen einer amtlichen Mandatsführung nicht angezeigt. Ein Besuch in der Justizvollzugsanstalt Bostadel im Rahmen des Berufungsverfahrens zwecks Besprechung der Berufungsverhandlung wäre ausreichend gewesen, wobei die Konsultation am 5. Oktober 2022 auch telefonisch möglich gewesen wäre.

b) Position 27.01.2023: Berufungsverhandlung; 300 Minuten (5 Stunden). Kürzung um 120 Minuten. Die Berufungsverhandlung dauerte weniger als 120 Minuten. Als Wegzeit für die Hin- und Rückfahrt können maximal eine Stunde zugebilligt werden (vgl. www.zg.ch; Merkblatt amtliche Verteidigung, S. 2).

c) Position o.D.: Kenntnis Urteil, Nachbesprechung, 180 Minuten (3 Stunden). Kürzung um 120 Minuten. Das amtliche Mandat gemäss Art. 132 StPO stellt eine notwendige Verteidigung im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren sicher. Das zweitinstanzliche Verfahren endet mit der Zustellung des schriftlich begründeten Urteils. Ein detailliertes Studium des Urteils betrifft dabei bereits die Prüfung der Einlegung eines Rechtsmittels beim Bundesgericht. Dies ist nicht mehr Teil des zweitinstanzlichen Verfahrens und damit auch nicht mehr vom amtlichen Mandat gedeckt. Die entsprechende Kostentragung richtet sich allgemein nach den Regeln betreffend Anwaltskosten im Bundesgerichtsgesetz, d.h. die Kosten sind entweder vom Beschuldigten zu tragen oder fallen unter den Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 2 BGG unter die Bestimmungen der unentgeltlichen Rechtspflege. Folglich wäre die Position komplett zu streichen. Praxisgemäss kann auf Antrag der Partei hin eine Pauschale von einer Stunde für die Nachbearbeitung gewährt werden, um das Urteil dem Beschuldigten weiterzuleiten und das Dispositiv und die wesentlichen Punkte telefonisch summarisch zu erläutern.

Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Anwendung von §§ 16 Abs. 1, 15 Abs. 1 und 14 Abs. 3 AnwT auf pauschal CHF 8'350.00 festgelegt (32.25 Stunden; CHF 220.00 plus Spesen von CHF 620.20 und MWST zu 7.7 %).

5. Der vorinstanzliche Kostenspruch ist beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens zu bestätigen. Insbesondere fallen darunter auch die Kosten des Gutachtens von Dr. J.________. Dieses war deswegen notwendig, weil nach dem Vorfall vom 7. Februar 2021 eine neue gutachterliche Einschätzung erforderlich war.

6. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen, während die Staatsanwaltschaft mit der Anschlussberufung obsiegt. Der Beschuldigte trägt damit die Gerichtsgebühr und die Auslagen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren hat der Beschuldigte zurück zu erstatten, so bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

7. Der Antrag des Beschuldigten, es sei ihm eine angemessene Entschädigung für die Überhaft auszurichten, ist mangels Überhaft abzuweisen. Bis zum Tag dieses Urteils liegt angesichts der ausgesprochenen Freiheitsstrafe keine Überhaft vor.

8. Der Beschuldigte wurde am 9. Februar 2021 verhaftet und per 15. April 2021 in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt. Die Voraussetzungen von Art. 231 Abs. 1 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind nach wie vor gegeben. Mit der vorliegenden zweitinstanzlichen Verurteilung wurde der Tatverdacht massgeblich verdichtet. Auch die Wiederholungsgefahr wurde aufgrund der Risikoeinschätzung hinsichtlich Gewalttaten von Dr. J.________ gegenüber dem Haftentscheid vom 12. Februar 2021 (act. 6/14) signifikant verdeutlicht. Ein Wegfall des allgemeinen oder besonderen Haftgrunds ist mithin zum Urteilsdatum nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet. Die Verteidigung hat sodann kein Haftentlassungsgesuch gestellt. Die Gefahr von Überhaft besteht aufgrund der Bestätigung der Sanktion der Vorinstanz zum Zeitpunkt des Berufungsurteils nicht. Der Beschuldigte wird erneut darauf hingewiesen, dass er bis zur Vollstreckbarkeit des Urteils jederzeit ein Haftentlassungsersuchen stellen kann.

Urteilsspruch

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom 21. Juni 2022 hinsichtlich folgender Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen ist:

"6.1 Der ehemalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt MLaw G.________, wird für seine Bemühungen mit CHF 9'167.40 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Es wird davon Vormerk genommen, dass ihm bereits eine Akontozahlung von CHF 7'000.00 ausgerichtet wurde.

6.2 Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. F.________, wird für seine Bemühungen mit CHF 12'472.80 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt."

2. Auf die Anschlussberufung des Beschuldigten wird nicht eingetreten.

3. Die Berufung des Beschuldigten wird abgewiesen.

4. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird gutgeheissen.

5. Der Beschuldigte C.________ wird der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen.

6. Es wird die Rückversetzung des Beschuldigten in den Vollzug der mit Urteil S 2019 23 des Obergerichts des Kantons Zug vom 24. März 2020 sowie mit Urteil SE 2020 4 des Strafgerichts des Kantons Zug vom 2. April 2020 ausgesprochenen Freiheitsstrafen angeordnet.

7. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der vollziehbaren Reststrafe der mit Urteil S 2019 23 des Obergerichts des Kantons Zug vom 24. März 2020 sowie mit Urteil SE 2020 4 des Strafgerichts des Kantons Zug vom 2. April 2020 ausgesprochenen Freiheitsstrafen (Strafrest von 254 Tagen) bestraft mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 42 Monaten; dies unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 65 Tagen und des seit dem 15. April 2021 andauernden vorzeitigen Strafvollzugs.

8. Es wird überdies eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen gemäss Art. 59 StGB angeordnet.

9. Der Vollzug der Gesamtfreiheitsstrafe gemäss Ziff. 7 wird zu Gunsten des Vollzugs der stationären therapeutischen Massnahme aufgeschoben.

10. Die Verfahrenskosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens betragen CHF 26'429.90 und werden – in Bestätigung des Kostenspruchs der Vorinstanz – dem Beschuldigten auferlegt.

11. Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (CHF 9'167.40 [Rechtsanwalt G.________] und CHF 12'472.80 [Rechtsanwalt F.________]) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

12. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen

CHF

6'000.00

Entscheidgebühr

CHF

1'298.00

Gutachterkosten

CHF

110.00

Auslagen

CHF

7'408.00

Total

und werden dem Beschuldigten auferlegt.

13. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt F.________, wird für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit pauschal CHF 8'350.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt.

14. Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

15. Der Entschädigungsantrag des Beschuldigten wird abgewiesen.

16. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B.________ eine Genugtuung in Höhe von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Im darüberhinausgehenden Betrag wird dessen Genug-tuungsforderung auf den Zivilweg verwiesen.

17. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den mass-geblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG).

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundes-gericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

18. Der amtliche Verteidiger kann gegen die gerichtliche Festsetzung seiner Entschädigung

gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 393 ff. StPO Beschwerde erheben. Eine solche ist innert zehn Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet sowie unter Beilage des Entscheids beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, einzureichen.

19. Mitteilung an:

- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Staatsanwalt A.________

- amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt F.________ (zweifach, für sich und zuhanden des Beschuldigten)

- Privatkläger B.________

- ehemalige amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt G.________ (auszugsweise; Ziff. 1 des Dispositivs)

- Strafgericht des Kantons Zug, Kollegialgericht (zur Kenntnis)

- Gerichtskasse des Kantons Zug (im Dispositiv)

- Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug (im Dispositiv, zur Kenntnisnahme)

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

- Zuger Polizei (zur Kenntnis gemäss § 123 GOG)

- Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug (zum Vollzug)

Obergericht des Kantons Zug

Strafabteilung

A. Sidler

F. Eller

Abteilungspräsident

Gerichtsschreiber

versandt am:

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP

Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 90 StPOart. 90 CPPart. 90 CPP

Art. 403 StPOart. 403 CPPart. 403 CPP

BGE 147 IV 36ATF 147 IV 36DTF 147 IV 36

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP

Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP

Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP

6B_1403/2019

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 389 StPOart. 389 CPPart. 389 CPP

Art. 389 StPOart. 389 CPPart. 389 CPP

6B_288/2015

Art. 343 StPOart. 343 CPPart. 343 CPP

Art. 405 StPOart. 405 CPPart. 405 CPP

Art. 343 StPOart. 343 CPPart. 343 CPP

BGE 140 IV 196ATF 140 IV 196DTF 140 IV 196

Art. 189 StPOart. 189 CPPart. 189 CPP

Art. 189 StPOart. 189 CPPart. 189 CPP

Art. 189 StPOart. 189 CPPart. 189 CPP

1B_165/2022

Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP

Art. 185 StPOart. 185 CPPart. 185 CPP

BGE 144 I 253ATF 144 I 253DTF 144 I 253

Art. 184 StPOart. 184 CPPart. 184 CPP

BGE 144 I 253ATF 144 I 253DTF 144 I 253

Art. 307 StGBart. 307 CPart. 307 CP

1B_527/2019

Art. 182 StPOart. 182 CPPart. 182 CPP

1B_527/2019

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 307 StPOart. 307 CPPart. 307 CPP

Art. 307 StPOart. 307 CPPart. 307 CPP

Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP

BGE 141 IV 20ATF 141 IV 20DTF 141 IV 20

Art. 307 StPOart. 307 CPPart. 307 CPP

Art. 307 StGBart. 307 CPart. 307 CP

Art. 307 StGBart. 307 CPart. 307 CP

Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP

Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP

Art. 306 StPOart. 306 CPPart. 306 CPP

6B_14/2021

6B_780/2021

Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

BGE 141 IV 244ATF 141 IV 244DTF 141 IV 244

Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

6B_822/2020

6B_1314/2020

6B_802/2013

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

6B_529/2020

6B_1314/2020

6B_553/2021

6B_617/2019

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 15 StGBart. 15 CPart. 15 CP

Art. 16 StGBart. 16 CPart. 16 CP

Art. 13 StGBart. 13 CPart. 13 CP

Art. 15 StGBart. 15 CPart. 15 CP

Art. 16 StGBart. 16 CPart. 16 CP

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

Art. 286 StGBart. 286 CPart. 286 CP

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 133 StGBart. 133 CPart. 133 CP

Art. 89 StGBart. 89 CPart. 89 CP

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Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 89 StGBart. 89 CPart. 89 CP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

BGE 121 IV 49ATF 121 IV 49DTF 121 IV 49

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

BGE 121 IV 3ATF 121 IV 3DTF 121 IV 3

Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP

Art. 67b StGBart. 67b CPart. 67b CP

6B_510/2015

Art. 89 StGBart. 89 CPart. 89 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 89 StGBart. 89 CPart. 89 CP

BGE 135 IV 146ATF 135 IV 146DTF 135 IV 146

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP

Art. 182 StPOart. 182 CPPart. 182 CPP

BGE 142 IV 49ATF 142 IV 49DTF 142 IV 49

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP

Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP

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Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP

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6B_338/2018

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

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6B_933/2018

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

6B_338/2018

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Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

BGE 142 IV 1ATF 142 IV 1DTF 142 IV 1

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 57 StGBart. 57 CPart. 57 CP

Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP

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§ 62 GOG

§ 23 KoV OG

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

§ 15 AnwT

§ 14 AnwT

§ 15 AnwT

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

§ 24 KoV OG

Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP

Art. 64 BGGart. 64 LTFart. 64 LTF

§ 16 AnwT

Art. 231 StPOart. 231 CPPart. 231 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

§ 123 GOG