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Entscheid

Z2 2025 19

Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter

4. Dezember 2024Deutsch105 min

1. A.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) und C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) haben im Januar 2012 geheiratet. Sie sind die Eltern von E.________, geb. tt.mm.2015, und F.________, geb. tt.mm.2017.

Source zg.ch

II. Zivilabteilung

Z2 2025 19

Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident

Oberrichter P. Huber

Oberrichter A. Sidler

Gerichtsschreiber Ph. Carr

Urteil vom 28. Oktober 2025

in Sachen

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

Gesuchstellerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte,

gegen

C.________,

vertreten durch Rechtsanwältin D.________,

Gesuchsgegner, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger,

betreffend

Eheschutzmassnahmen gemäss Art. 172 ff. ZGB

(Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 4. April 2025)

Rechtsbegehren

Gesuchstellerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte

Berufung

1. Die vorliegende Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 4. April 2025 (Fall-Nr. ES 2023 847) sei gutzuheissen.

2. Rechtsspruch Ziff. 4 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug sei aufzuheben und das Obergericht habe wie folgt neu zu entscheiden:

2.1 Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin rückwirkend ab 20. Oktober 2022 bis zum Datum des Getrenntlebens (31. März 2025) einen Betrag zur freien Verfügung in der Höhe von mind. CHF 20'000.00 pro Monat zu bezahlen.

2.2 Eventualiter sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin rückwirkend ab 20. Oktober 2022 bis zum Datum des Getrenntlebens (31. März 2025) einen angemessenen, vom Gericht zu bestimmenden, monatlichen Betrag zur freien Verfügung zu bezahlen.

2.3 Der Berufungsbeklagte sei mit Wirkung ab 1. April 2025 zu verpflichten, a) an den Unterhalt der Berufungsklägerin, b) an den Unterhalt des Kindes E.________ und c) an den Unterhalt des Kindes F.________ folgende monatliche, gerichtsüblich indexierte und jeweils auf den ersten eines Monats fällige Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger Kinder-, Ausbildungs-, Sozial-, Familien- und Differenz­zulagen zu bezahlen:

- für die Berufungsklägerin: CHF 6'559.45;

- für E.________: CHF 8'268.30 (bestehend aus CHF 2'272.20 Barunterhalt, Betreuungsunterhalt in der Höhe von CHF 2'716.35 und Überschussanteil in der Höhe von CHF 3'279.75);

- für F.________: CHF 8'075.80 (bestehend aus CHF 2'079.70 Barunterhalt, Betreuungsunterhalt in der Höhe von CHF 2'716.35 und Überschussanteil in der Höhe von CHF 3'279.75).

3. Eventualiter sei Rechtsspruch Ziff. 4 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug (Fall-Nr. ES 2023 847) aufzuheben und die Sache sei mit klaren Erwägungen des Obergerichts Zug an die Vorinstanz zum neuen Entscheid zurückzuweisen.

4. Der Berufungsklägerin sei nach Abschluss des Beweisverfahrens die Möglichkeit zu geben, ihre Anträge zu präzisieren.

5. Weitere Anträge der Berufungsklägerin seien vorzubehalten.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Berufungsbeklagten.

Anschlussberufungsantwort

1. Antrag Ziff. 2.1 sei abzuweisen. Es sei Ziff. 2.2.1 (erster Absatz) des Dispositivs des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 4. April 2025 unverändert zu belassen.

2. Antrag Ziff. 2.2 sei gutzuheissen.

3. Antrag Ziff. 3 sei abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Berufungsbeklagten.

Gesuchsgegner, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger

Berufungsantwort und Anschlussberufung

1. Es sei die Berufung abzuweisen und der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 4. April 2025 im Verfahren ES 2023 847 zu bestätigen, mit Ausnahme von Ziff. 2 nachfolgend.

2. Weiter erhebt der Gesuchsgegner Anschlussberufung und beantragt, dass die folgenden Ziffern des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 4. April 2025 im Verfahren ES 2023 847 neu zu entscheiden seien:

2.1 Dispositiv Ziff. 2.2.1, erster Absatz: in denjenigen Wochen, in denen die Kinder am Wochenende von der Mutter betreut werden, sei der Gesuchsgegner zu berechtigen, die Kinder am Freitagnachmittag, nach Schulschluss bis 20.00 Uhr (verpflegt) zu betreuen. Sollte der Gesuchsgegner bis spätestens 10 Tage vor Freitag feststellen, dass er infolge seiner Reisetätigkeit die Kinder an einem Freitag nicht betreuen kann, so sei er zu berechtigen, die Kinder am auf den betroffenen Freitag folgenden Montag nach Schulschluss bis 20.00 Uhr (verpflegt) zu betreuen. Er hat dies der Gesuchstellerin bis spätestens 10 Tage vor dem betroffenen Freitag schriftlich (per WhatsApp-Nachricht oder SMS) anzuzeigen.

Dispositiv Ziff. 2.2.1, zweiter Absatz: Der Gesuchsgegner sei berechtigen, die Kinder jedes zweite (gerade) Wochenende von Freitag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 19.30 Uhr (verpflegt), zu betreuen, beginnend am Freitag, 15. November 2024.

2.2 Eventualiter sei der Gesuchsgegner in Abänderung von Dispositiv Ziff. 2.2.1, zweiter Absatz, zu berechtigen, die Kinder jedes zweite (gerade) Wochenende von Freitag nach Schulschluss bzw. 15.00 Uhr bis Montagmorgen, Schulbeginn bzw. 09.00 Uhr, zu betreuen.

2.3 Der Gesuchsgegner sei überdies und unabhängig von den vorhergehenden Anträgen zu berechtigen, jeden Mittwochabend oder an einem anderen vereinbarten Wochentag um 19.00 Uhr für mindestens 30 Minuten mit den Kindern E.________ und F.________ per Facetime zu telefonieren. Die Mutter sei zu verpflichten, den Kindern für dieses Telefongespräch ein Mobiltelefon zur Verfügung zu stellen und das Gespräch unüberwacht zuzulassen.

3. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Gesuchstellerin.

Sachverhalt

Sachverhalt

1. A.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) und C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) haben im Januar 2012 geheiratet. Sie sind die Eltern von E.________, geb. tt.mm.2015, und F.________, geb. tt.mm.2017.

2. Am 20. Oktober 2023 reichte die Gesuchstellerin beim Kantonsgericht Zug ein Eheschutzgesuch ein (Vi act. 1). Sie ersuchte im Wesentlichen darum, der damals noch in derselben Wohnung wohnhafte Gesuchsgegner sei zu verpflichten, ihr monatlich einen Betrag zur freien Verfügung in der Höhe von mindestens CHF 20'000.00 zu bezahlen; zudem sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, über seine finanziellen Verhältnisse Auskunft zu erteilen.

3. Der Gesuchsgegner reichte am 4. Dezember 2023 seine Stellungnahme ein (Vi act. 7). Darin beantragte er die Regelung des Getrenntlebens der angeblich seit dem 22. Juni 2023 "unter gleichem Dach" getrenntlebenden Ehegatten und um Abweisung des Antrags der Gesuchstellerin auf Festsetzung eines Betrags zur freien Verfügung.

4. In der Folge reichten die Partien am 20. März 2024 (Vi act. 13) und am 31. Mai 2024 (Vi act. 17) die Replik bzw. die Duplik mit teilweise angepassten Rechtsbegehren ein.

5. Am 5. November 2024 befragte der Einzelrichter die Parteien zur Sache (Vi act. 26a). An der daran anschliessenden Instruktionsverhandlung schlossen die Parteien folgende Teilvereinbarung (Vi act. 26b):

1. Es ist festzustellen, dass die Parteien berechtigt sind, den gemeinsamen Haushalt für unbestimmte Dauer aufzuheben.

2. Die eheliche Wohnung ________ (Adresse), ist für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin und den Kindern samt Hausrat zur alleinigen Benützung zuzuweisen. Der Gesuchsgegner ist verpflichtet, die eheliche Wohnung so rasch als möglich, spätestens bis 31. März 2025, zu verlassen und der Gesuchstellerin sämtliche Schlüssel zu übergeben.

Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, neben seinen persönlichen Gegenständen folgende Gegenstände mitzunehmen: [Auflistung]

Die Parteien einigen sich darauf, die Benützung weiterer Gegenstände (z.B. Möbel) aussergerichtlich zu regeln. Sollte es keine Einigung geben, behalten sich die Parteien vor, an der mündlichen Verhandlung entsprechende Anträge zu stellen.

3.1 Die Kinder

E.________, geb. tt.mm.2015, und

F.________, geb. tt.mm.2017,

sind unter die Obhut der Mutter zu stellen.

3.2 Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, die Kinder auf eigene Kosten wie folgt zu

betreuen:

3.2.1 Alltag

- jeweils am Montagnachmittag nach der Schule bis 19.30 Uhr (verpflegt);

- jedes zweite (gerade) Wochenende von Freitag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr (verpflegt), beginnend am Freitag, 15. November 2024

3.2.2 Feiertage

[...]

3.2.3 Ferien

[...]

3.3 [Regelung betreffend Identitätskarten und Reisepässe der Kinder]

3.4 Abweichende Vereinbarungen der Parteien bleiben vorbehalten.

4. Die Parteien beantragen die Genehmigung dieser Teilvereinbarung. Im Übrigen ist das Verfahren streitig weiterzuführen.

6. Bei einer weiteren Instruktionsverhandlung am 14. Januar 2025 wurden die Parteien erneut befragt (Vi act. 36) und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme (Vi act. 37 f.). Beide Parteien liessen sich in der Folge nochmals vernehmen (Vi act. 40, 43 und 46).

7. Am 4. April 2025 erliess der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug folgenden Entscheid (Vi act. 51; Verfahren ES 2023 847):

1.1 Es wird festgestellt, dass die Parteien berechtigt sind, den gemeinsamen Haushalt für unbestimmte Dauer aufzuheben.

1.2 Die eheliche Wohnung ________ (Adresse), wird für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin und den Kindern samt Hausrat zur alleinigen Benützung zugewiesen.

Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die eheliche Wohnung so rasch als möglich, spätestens bis 31. März 2025, zu verlassen und der Gesuchstellerin sämtliche Schlüssel zu übergeben.

Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, neben seinen persönlichen Gegenständen folgende Gegenstände mitzunehmen:

- Rudergerät-Set

- Schreibtisch-Set

- Archiv-Schrank-Set

- Sicherheitskasten

- Rennrad und alle alten Fahrräder

- Ersatz-Reifen

- Eishockey-Set

- Kisten mit alten Archiven, Dokumenten und Büchern, Kleidung im Keller

- Alte Sachen und Möbel der Familie C.________ im Keller

- Hauptbett und Matratze

- Nachttischgarnitur

- Holzschubladen im Hauptschlafzimmer

- Esstisch-Set

- Sofa-Garnitur

- Outdoor-Sofa

- Chinesische Möbel

2.1 Die Kinder

E.________, geb. tt.mm.2015, und

F.________, geb. tt.mm.2017,

werden unter die Obhut der Mutter gestellt.

2.2 Der Gesuchsgegner wird berechtigt und verpflichtet, die Kinder auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen:

2.2.1 Alltag

- jeweils am Montagnachmittag nach der Schule bis 19.30 Uhr (verpflegt);

- jedes zweite (gerade) Wochenende von Freitag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr (verpflegt), beginnend am Freitag, 15. November 2024

2.2.2 Feiertage

- an Ostern ab Gründonnerstag, 17.00 Uhr, bis Montag, 19.00 Uhr (verpflegt), falls das Wochenende

- auf ein Besuchsrechtswochenende des Vaters fällt;

- an Auffahrt von Mittwoch, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr (verpflegt), falls das Wochenende auf ein Besuchsrechtswochenende des Vaters fällt;

- an Pfingsten bis Montag, 19.00 Uhr (verpflegt), falls das Wochenende auf ein Besuchsrechtswochenende des Vaters fällt.

2.2.3 Ferien

- Sportferien: während zwei Wochen;

- Frühlingsferien: während zwei Wochen, sofern das Ferienbesuchsrecht nicht in den Herbstferien ausgeübt wird;

- Sommerferien: während zwei Wochen am Stück;

- Herbstferien: während zwei Wochen, sofern das Ferienbesuchsrecht nicht in den Frühlingsferien ausgeübt worden ist;

- Weihnachtsferien 2024: erste Woche bei der Mutter, zweite Woche beim Vater, jeweils Samstag bis Samstag

- Weihnachtsferien ab 2025: während zwei Wochen in den ungeraden Jahren.

Die Ferien sind jeweils bis zum Ende des Vorjahres abzusprechen. Im Falle der Nicht­einigung kommt das Entscheidungsrecht für Jahre mit gerader Jahreszahl der Mutter und für ungerade Jahre dem Vater zu.

2.3 Die IDs der Kinder werden während der Dauer der Trennung vom Gesuchsgegner gehalten, die Mutter behält die Reisepässe der Kinder. Falls der Gesuchsgegner auf die Reisepässe der Kinder angewiesen ist (z.B. Reise ausserhalb von Europa), ist er berechtigt, die Reisepässe im Austausch gegen die IDs der Kinder für die Dauer der Ferien zu sich zu nehmen. Falls die Mutter auf die IDs der Kinder angewiesen ist, stellt der Gesuchsgegner diese der Gesuchstellerin für diese Zwecke und für die erforderliche Dauer zur Verfügung.

3. Im Übrigen wird die im Sachverhalt wiedergegebene Teilvereinbarung der Parteien vom 5. November 2024 genehmigt.

4. Der Gesuchsge[g]ner wird mit Wirkung ab 1. April 2025 verpflichtet, der Gesuchstellerin an deren Unterhalt sowie denjenigen der Kinder E.________ und F.________ folgende monatlichen Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats:

für die Gesuchstellerin CHF 1'694.70

für E.________ CHF 2'595.70 Barunterhalt zzgl. Familienzulage

für F.________ CHF 2'603.20 Barunterhalt zzgl. Familienzulage

CHF 4'445.00 Betreuungsunterhalt

5. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt:

CHF 10'715.00 Entscheidgebühr

CHF 1'285.00 Kosten für die Übersetzung

CHF 12'000.00 Total

Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

6. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 33'402.90 (MWST inbegriffen) zu bezahlen.

7. [Rechtsmittelbelehrung]

8. [Mitteilungen]

8. Gegen diesen Entscheid reichte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 6. Mai 2025 Berufung beim Obergericht des Kantons Zug mit dem eingangs genannten Rechtsbegehren ein (act. 1). Am 12. Juni 2025 reichte der Gesuchsteller seine Berufungsantwort und Anschlussberufung ein (act. 5). Die Gesuchstellerin reichte am 28. Juli 2025 die Anschlussberufungsantwort ein und nahm zugleich zur Berufungsantwort Stellung (act. 9). Auch der Gesuchsgegner liess sich am 9. September 2025 ein weiteres Mal vernehmen (act. 12). Dabei passte er die Anträge seiner Anschlussberufung (Ziff. 2 des eingangs genannten Rechtsbegehrens) betreffend die Betreuungsregelung und den persönlichen Verkehr an. Am 8. Oktober 2025 reichte wiederum die Gesuchstellerin eine Eingabe ein. Darin hielt sie an ihren Standpunkten und Anträgen fest (act. 17). Es wurde keine Berufungsverhandlung durchgeführt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Zum Berufungsverfahren ist vorab Folgendes festzuhalten:

1.1

Die Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid über Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft (Art. 271 ZPO) ist bei der Rechtsmittel­instanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsverfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorin­stanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss der Berufungskläger aufzeigen, inwiefern und weshalb er den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzukommen, genügt es nicht, wenn der Berufungskläger lediglich auf seine Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss er im Einzelnen die vor­instanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen ihre Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, sodass sie vom Berufungsgericht einfach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_255/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.6; BGE 142 III 413 E. 2.2.2). Daran ändert die Geltung der Untersuchungsmaxime und des Offizialgrundsatzes gemäss Art. 296 ZPO nichts (Urteil des Bundesgerichts 5A_208/2024 vom 14. Februar 2025 E. 4.1; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 [= Pra 2013 Nr. 4]).

1.2

Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt das Berufungsgericht darauf nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsgerichts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (Urteil des Bundesgerichts 5A_219/2025 vom 2. April 2025 E. 3.2; 5A_452/2022 vom 11. April 2023 E. 4.2.1; je m.w.H.).

1.3

Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das bedeutet, dass das Berufungsgericht über eine uneingeschränkte Prüfungsbefugnis in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht verfügt (Urteil des Bundesgerichts 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 5.3.1 m.w.H.). Es ist jedoch nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (Urteil des Bundesgerichts 4A_194/2024 vom 11. Oktober 2024 E. 4.2.2.2; BGE 144 III 394 E. 4.1.4).

1.4

Neue Vorbringen sind im Berufungsverfahren grundsätzlich nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Danach sind neue Tatsachen und Beweismittel nur noch zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Art. 296 ZPO statuiert jedoch für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, die der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien auch im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen. Die Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO gilt somit nicht, sofern und soweit Kinderbelange zu beurteilen sind (BGE 150 III 385 E. 5.1 und 5.3; 144 III 349 E. 4.2.1 [= Pra 2019 Nr. 88]). Dementsprechend sieht der im Rahmen der ZPO-Revision neu eingeführte Art. 317 Abs. 1bis ZPO vor, dass die Rechtsmittelinstanz neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung berücksichtigt, wenn sie den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen hat. Diese Bestimmung findet auch auf rechtshängige Verfahren Anwendung (Art. 407f ZPO). Ist nebst dem Kindesunterhalt im gleichen Entscheid der eheliche oder nacheheliche Unterhalt zu beurteilen, sind hierfür auch die kraft der umfassenden Untersuchungsmaxime für den Kindesunterhalt gewonnenen Erkenntnisse zu berücksichtigen (vgl. BGE 147 III 301 E. 2.2).

1.5

Der Untersuchungsgrundsatz entbindet die Parteien indessen nicht von ihrer aktiven Mitwirkungspflicht sowie der Behauptungs- und Substanziierungslast. Es bleibt Aufgabe der Ehegatten, dem Gericht das in Betracht kommende Tatsachenmaterial zu unterbreiten, die Beweismittel zu bezeichnen und die für die Ermittlung des Sachverhalts notwendigen Beweise im Rahmen des Zumutbaren beizubringen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_463/2022 vom 22. Mai 2023 E. 6.5.1 m.w.H.).

2.

Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid zusammengefasst wie folgt:

2.1

Die Parteien hätten am 5. November 2024 eine Teilvereinbarung geschlossen. Während die Gesuchstellerin daran festhalten wolle, verlange der Gesuchsgegner eine Abänderung; ab dem Zeitpunkt, in dem er eine neue Arbeitsstelle antrete, wolle er die Kinder jedes zweite (gerade) Wochenende von Donnerstag nach Schulschluss bis Sonntag, 19.00 Uhr (verpflegt), sowie anstelle des Montags jeweils wöchentlich flexibel an einem Schultag nach der Schule bis 19.30 Uhr betreuen. Das in der Teilvereinbarung geregelte Besuchsrecht und die restlichen Punkte würden den Interessen der Parteien und der Kinder indessen angemessen Rechnung tragen. Sie sei deshalb (unverändert) zu genehmigen (Vi act. 51 E. 2).

2.2

Bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags sei für die Zeit vor dem Auszug eines Ehegatten in eine andere Wohnung grundsätzlich Art. 173 ZGB anwendbar. Dabei stehe die Frage im Fokus, wer die bekannten Kosten zu bezahlen habe. Nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts werde der Unterhalt gestützt auf Art. 176 ZGB festgesetzt. Zu prüfen seien somit die Unterhaltsansprüche für die Zeit des Zusammenlebens (rückwirkend) vom 20. Oktober 2022 bis zum Zeitpunkt des Auszugs des Gesuchsgegners aus der ehelichen Wohnung, d.h. spätestens am 31. März 2025 (Art. 173 ZGB), sowie für die Zeit des Getrenntlebens, d.h. spätestens ab 1. April 2025 (Art. 176 ZGB). Das Bundesgericht habe für alle Arten des Unterhalts die zweistufige Methode mit Überschussverteilung für verbindlich erklärt, soweit nicht ausnahmsweise eine Situation vorliege, in der diese schlicht keinen Sinn ergebe; dies könne etwa bei aussergewöhnlich günstigen finanziellen Verhältnissen der Fall sein (Vi act. 51 E. 3.3 und 3.4). Ein solcher Fall liege vor, zumal glaubhaft sei, dass vor der Trennung bzw. vor Einleitung des Eheschutzverfahrens eine hohe Sparquote von mehreren zehntausend Franken pro Monat bestanden habe. Die Unterhaltsansprüche der Gesuchstellerin und der Kinder seien folglich nach der einstufig-konkreten Methode zu berechnen (Vi act. 51 E. 3.5). Im Übrigen sei entgegen der Gesuchstellerin kein Fall wirtschaftlicher Gewalt (in der Form einer Deprivation finanzieller Mittel) glaubhaft gemacht worden, der die Anwendung der zweistufigen Methode rechtfertigen würde (Vi act. 51 E. 3.6).

2.3

In der Phase vom 20. Oktober 2022 bis zum Zeitpunkt des Auszugs des Gesuchsgegners aus der ehelichen Wohnung (spätestens am 31. März 2025) sei der Gesuchsgegner unbestrittenermassen für sämtliche Fixkosten der Familie aufgekommen. Im Weiteren überweise er der Gesuchstellerin monatlich CHF 1'500.00 auf ihr Konto. Die Gesuchstellerin verfüge sodann über eine Kreditkarte mit einer monatlichen Limite von CHF 2'500.00, wobei der Gesuchsgegner die Kreditkartenrechnungen bezahle. Schliesslich stehe zuhause jeweils Bargeld im Umfang von CHF 500.00 bis CHF 1'000.00 zur Verfügung. Ein darüberhinausgehender Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin bestehe nicht. Der von ihr geltend gemachte Betrag zur freien Verfügung von CHF 20'000.00 pro Monat könne ihr deshalb nicht zugesprochen werden (Vi act. 51 E. 4).

2.4

Für die Phase ab dem Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Wohnung (spätestens am 1. April 2025) seien die Unterhaltsansprüche gestützt auf den Bedarf und das Einkommen der Gesuchstellerin und der gemeinsamen Kinder (Kinderzulagen) zu ermitteln. Die Gesuchstellerin erziele kein Einkommen und es sei ihr auch kein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Deshalb sei sie nicht in der Lage, ihren Bedarf oder denjenigen der beiden Töchter mit eigenen Mitteln zu decken. Folglich habe der Gesuchsgegner insgesamt Unterhaltsbeiträge von CHF 11'338.60 zu leisten. Davon entfielen CHF 1'694.70 auf die Gesuchstellerin, CHF 2'595.70 auf E.________ (Barunterhalt) und CHF 7'048.20 auf F.________ (Bar- und Betreuungsunterhalt; Vi act. 51 E. 5).

3.

Beide Parteien wehren sich mit Berufung bzw. Anschlussberufung gegen den Entscheid der Vorinstanz. Auf die Berufung der Gesuchstellerin ist zuerst einzugehen. Ihre Rügen lassen sich thematisch wie folgt gliedern: In tatsächlicher Hinsicht beanstandet die Gesuchstellerin, dass die Vorinstanz eine Sparquote als erwiesen erachtete. In rechtlicher Hinsicht rügt sie, dass ihr die Vorinstanz keinen Betrag zur freien Verfügung zusprach sowie dass (und wie) die Vorinstanz die Unterhaltsbeiträge gestützt auf die einstufig-konkrete Methode berechnete. Diese Rügen sind nachfolgend im Einzelnen zu prüfen (E. 4-7).

4.

Als Erstes ist auf die Rügen der Gesuchstellerin bezüglich der Sparquote einzugehen.

4.1

Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang was folgt:

4.1.1

Für die Bestimmung der Sparquote sei auf die Lebensverhältnisse der Ehegatten zum Zeitpunkt des Zusammenlebens abzustellen. In der Regel entspreche die Referenzperiode zwölf Monaten vor der Trennung; andere Autoren stellten auf zwei bis drei Jahre vor der Trennung ab. Für die Sparquote trage die unterhaltspflichtige Partei, vorliegend der Gesuchsgegner, die Beweislast. Vorliegend rechtfertige es sich, zur Ermittlung der Sparquote auf den Zeitraum vor Einleitung des Eheschutzverfahrens im Oktober 2023 abzustellen, mithin die Jahre 2022 und 2023 (Vi act. 51 E. 3.5 und 3.5.1).

4.1.2

Das Einkommen des Gesuchsgegners bei der G.________ GmbH mit Sitz in H.________ (ZG) habe aus einem Basissalär von CHF 450'000.00 sowie einem variablen Bonus bestanden. Zudem habe der Gesuchsgegner an einem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm partizipieren können, das aus der Zuteilung von "RSU" (restricted stock units) bestanden habe. Schliesslich habe es einen "Dreijahres-LTP" (long term incentive plan) gegeben. Insgesamt habe der Gesuchsgegner in den letzten drei Jahren vor der Trennung ein durchschnittliches Nettoeinkommen von CHF 1'616'960.00 erzielt. Seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit habe in den Jahren 2021 bis 2023 mithin rund CHF 134'746.00 pro Monat (abzüglich Kinderzulagen) betragen. Am 29. August 2024 sei das Arbeitsverhältnis zwischen dem Gesuchsgegner und der G.________ GmbH einvernehmlich aufgehoben worden. Bis am 31. März 2025 habe sich der Gesuchsgegner im "Garden Leave" befunden. Ab 1. April 2025 rechne der Gesuchsgegner selbst mit einem jährlichen Einkommen zwischen CHF 400'000.00 bis CHF 500'000.00 (Vi act. 51 E. 3.5.2).

Dispositiv

4.1.3 Der Gesuchsgegner habe in der Gesuchsantwort zunächst ausgeführt, er habe jährlich mehr als eine Million gespart, und in der Duplik die behaupteten Sparbeträge für das Jahr 2022 genauer behauptet. Es sei unbestritten geblieben, dass er Vorsorgesparen betrieben habe und allein im Jahr 2022 CHF 81'883.00 in die 2. und 3. Säule einbezahlt habe. Sodann sei unbestritten, dass der Gesuchsgegner im Jahr 2022 CHF 91'114.00 in einen Equity Fund einbezahlt habe. Diese Ausgaben von insgesamt CHF 172'997.00 zählten zur Sparquote. Im Weiteren habe der Gesuchsgegner das Vermögen gemäss Steuererklärung per Ende 2021 und per Ende 2022 verglichen; ohne Berücksichtigung der konjunkturellen Wertschwankungen habe das Vermögen von CHF 5'972'846.00 auf CHF 6'635'186.00 zugenommen, was einem Betrag von CHF 662'340.00 entspreche. Gemäss Darstellung der Gesuchstellerin habe die Vermögenszunahme nur CHF 217'514.00 betragen. Diese Darstellung sei jedoch unvollständig, weil sie die unbestrittene Vermögenszunahme auf dem Konto des Gesuchsgegners bei I.________ von umgerechnet rund CHF 416'850.00 nicht berücksichtige. An der mündlichen Verhandlung sei die vom Gesuchsgegner in der Duplik angeführte Vermögenszunahme von CHF 662'340.00 denn auch nicht mehr (substanziiert) bestritten worden. Demnach sei glaubhaft, dass die Familie im Jahr 2022 einen Betrag von mindestens CHF 835'337.00, d.h. monatlich knapp CHF 70'000.00, gespart habe (Vi act. 51 E. 3.5.3).

4.1.4 Für das Jahr 2023 habe der Gesuchsgegner Folgendes ausgeführt: Gestützt auf die Steuererklärung 2023 ergebe sich eine Vermögenszunahme von CHF 649'208.00. Das Vermögensdelta sei jedoch zu korrigieren, da die Parteien den Rest des Einkommens nicht verbraucht hätten, sondern das Vermögen infolge von Währungsverlusten und negativen Aktienkursschwankungen zurückgegangen sei. Würden diese Faktoren korrigiert, resultiere ein Vermögenszuwachs von CHF 924'208.00. Zudem habe er CHF 7'056.00 in die 3. Säule einbezahlt und sehr hohe Steuerforderungen (CHF 611'885.00 für die Jahre 2021 und 2022) beglichen. Im Vergleich dazu habe er im Jahr 2022 nur Steuern von CHF 140'060.00 bezahlt, also CHF 471'825.00 weniger als im Jahr 2023. Dieser Differenzbetrag sei zum Delta von CHF 931'264.00 hinzuzurechnen, was ein korrigiertes Delta von CHF 1'403'089.00 ergebe. Die Gesuchstellerin bestreite hingegen, dass die Vermögenszunahme von CHF 649'208.00 eine Sparquote bilde. Gemäss Steuererklärung 2023 – so die Vorinstanz weiter – habe das Vermögen des Gesuchsgegners erneut um CHF 395'449.00 zufolge Erwerbs von Mitarbeiterbeteiligungen zugenommen. Weiter gehörten Nachzahlung von Steuern für eine frühere Steuerperiode zur Sparquote. Aus den eingereichten Belegen des Gesuchsgegners gehe hervor, dass im Jahr 2023 Steuern von insgesamt CHF 455'714.95 für die Jahre 2021 und 2022 nachbezahlt worden seien. Unabhängig etwaiger – von der Gesuchstellerin behaupteter – Kursschwankungen und währungsbedingter Veränderungen sei glaubhaft, dass im Jahr 2023 eine hohe Sparquote von mindestens CHF 851'163.95 bestanden habe. Ob die Sparquote allenfalls noch höher ausgefallen sei, könne offenbleiben (Vi act. 51 E. 3.5.4).

4.1.5 Dass eine hohe Sparquote bestanden habe, ergebe sich auch aus den Ausführungen der Parteien zu den Ausgaben. Es sei unbestritten, dass die Familie bescheiden gelebt habe. Beide Parteien seien zwar im Besitz von Kreditkarten, deren Limite bis im Juni 2023 bei insgesamt CHF 20'000.00 gelegen habe. Die Kredit- und Debitkartenbelastungen hätten sich in den letzten vier Jahren jedoch auf durchschnittlich rund CHF 4'200.00 pro Monat belaufen. Die Gesuchstellerin habe bestätigt, die Ausgaben für die Familie zwischen 2020 und 2023 über diese Kreditkarte getätigt zu haben. Abgesehen von den monatlichen Kreditkartenkosten und den monatlichen Fixkosten habe die Gesuchstellerin auch keine weiteren Ausgabenpositionen behauptet. Sie selbst gehe davon aus, dass die monatlichen Fixkosten der Familie im Jahr 2023 CHF 33'000.00 (inkl. Steuern von CHF 27'000.00) betragen hätten. Nehme man die monatlichen Kreditkartenkosten von CHF 4'200.00 hinzu, komme man auf jährliche Ausgaben der Familien von CHF 446'400.00, was – bei einem Einkommen von über CHF 1,6 Mio. – einen Restbetrag von rund CHF 1,1 Mio. ergebe. Bezeichnend sei, dass die Gesuchstellerin bei der einstufig-konkreten Berechnung einen "Sparanteil" von CHF 20'000.00 angerechnet haben wolle. Dies zeige, dass die Parteien verhältnismässig wenig verbraucht und für ihre Verhältnisse bescheiden gelebt hätten (Vi act. 51 E. 3.5.5).

4.1.6 Mithin sei glaubhaft, dass vor der Trennung bzw. vor Einleitung des Eheschutzverfahrens mindestens eine monatliche Sparquote von über CHF 70'000.00 bestanden habe und wesentliche Teile des Einkommens des Gesuchsgegners damit nicht für den Verbrauch der Familie verwendet worden seien. Im Übrigen habe die Gesuchstellerin auch nicht glaubhaft gemacht, dass diese Sparquote durch trennungsbedingte Mehrkosten aufgebraucht werde (Vi act. 51 E. 3.5.6).

4.2 In der Berufung bestreitet die Gesuchstellerin das Vorliegen einer Sparquote. Es sei unzutreffend, dass der Gesuchsgegner eine Sparquote von monatlich CHF 70'000.00 glaubhaft gemacht habe. Der Gesuchsgegner habe die Sparquote nicht substanziiert behauptet und belegt. Er habe nur eine selbst zusammengestellte Darstellung vorgelegt. Dabei handle es sich bloss um eine nicht belegte Parteibehauptung. Bezüglich der Sparquote gelte die Dispositions- und Verhandlungsmaxime. Es sei nicht Sache des Gerichts, die verschiedenen Urkunden zusammenzusuchen und sich selbst eine Begründung zu den Berechnungen und dem Ergebnis zu liefern. Der Gesuchsgegner hätte seinen Vermögensstand jeweils per Ende der letzten Jahre darlegen und mit Bankbelegen nachweisen müssen. Zudem seien allfällige konjunkturelle Wertschwankungen zu begründen und mit Belegen zu beweisen gewesen, was der Gesuchsgegner unterlassen habe. Die Vorinstanz begründe die angebliche Glaubhaftmachung gestützt auf die Ausführungen des Gesuchsgegners zu den Steuererklärungen und verkenne dabei, dass der Gesuchsgegner seiner Beweis- und Substanziierungspflicht nicht nachgekommen sei. Stattdessen habe er Verwirrung gestiftet und ein Chaos angerichtet. Niemand habe die Ausführungen des Gesuchsgegners nachvollziehen können. Gleichwohl habe sich die Vorinstanz Mühe gegeben, den anwaltlich vertretenen Gesuchsgegner zu verstehen. Damit habe sie zu Unrecht "im Bereich der Verhandlungsmaxime die Untersuchungsmaxime angewandt". Eine Sparquote sei nicht glaubhaft gemacht und dürfe nicht berücksichtigt werden (act. 1 Ziff. III.2.1 ff. und III.4.3).

4.3 Diese Vorbringen der Gesuchstellerin erschöpfen sich – soweit verständlich – in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid. Die Vorinstanz legte über mehrere Seiten im Einzelnen dar, aufgrund welcher Umstände sie – und zwar unabhängig allfälliger konjunktureller und währungsbedingter Wertveränderungen – eine monatliche Sparquote von mindestens CHF 70'000.00 als glaubhaft erachtete. Dazu gehörten namentlich die unbestrittenen Einzahlungen in die 2. und 3. Säule, substanzielle Steuernachzahlungen sowie der Erwerb von Mitarbeiterbeteiligungen. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Gesuchstellerin nicht argumentativ auseinander. Sie bringt nur vor, die Sparquote sei bestritten und nicht glaubhaft, legt aber nicht dar, aufgrund welcher Umstände die Vorinstanz zu einem anderen Schluss hätte gelangen müssen. Damit kommt sie den Anforderungen an die Begründung der Berufung nicht hinreichend nach (vgl. vorne E. 1.1). Unklar bleibt sodann, was daran auszusetzen ist, wenn die Vorinstanz versucht haben soll, die Vorbringen des "anwaltlich vertretenen Gesuchsgegner[s] zu verstehen". Möglicherweise nimmt die Gesuchstellerin damit auf ihren Vorwurf Bezug, die Vorinstanz habe die Verhandlungsmaxime verletzt. Allerdings ist nicht ersichtlich, weshalb hinsichtlich der Ermittlung der auch für den Kindesunterhalt relevanten Sparquote überhaupt die Verhandlungsmaxime zur Anwendung gelangen soll (vgl. vorne E. 1.4). Davon abgesehen legt die Gesuchstellerin auch nicht konkret dar, welche angeblich nicht behaupteten Umstände die Vorinstanz in Verletzung der Verhandlungsmaxime von Amtes wegen festgestellt haben soll. Auch damit erfüllt die Gesuchstellerin die Begründungsanforderungen nicht (vgl. vorne E. 1.1). Demzufolge ist in diesem Punkt auf die Berufung nicht einzutreten. Der Schluss der Vorinstanz, wonach eine monatliche Sparquote von mindestens CHF 70'000.00 glaubhaft gemacht sei, ist somit nicht zu beanstanden.

5. Als Nächstes rügt die Gesuchstellerin, dass die Vorinstanz ihr keinen Betrag zur freien Verfügung zugesprochen hat.

5.1 Die Vorinstanz prüfte diesen Anspruch im Rahmen der rückwirkend vom 20. Oktober 2022 bis zum Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Wohnung (spätestens am 31. März 2025) festzulegenden Unterhaltsbeiträge (vgl. vorne E. 2.3). Zwischen den Parteien sei – so die Vorinstanz – unstrittig, dass der Gesuchsgegner für sämtliche Fixkosten aufgekommen sei, dass er der Gesuchstellerin monatlich CHF 1'500.00 auf ihr Konto überweise, dass die Gesuchstellerin über eine Kreditkarte mit einer Monatslimite von CHF 2'500.00 verfügen könne, wobei der Gesuchsgegner die Rechnungen bezahle. Zudem sei zuhause jeweils Bargeld im Umfang von CHF 500.00 bis CHF 1'000.00 zur Verfügung gestanden. Umstritten sei lediglich, ob die Gesuchsgegnerin darüber hinaus Anspruch auf den geltend gemachten Betrag zur freien Verfügung von CHF 20'000.00 pro Monat habe (Vi act. 51 E. 4 und 4.1). Diesen Anspruch verneinte die Vorinstanz mit folgender Begründung:

5.1.1 Nach Art. 164 Abs. 1 ZGB habe der Ehegatte, der den Haushalt besorge, die Kinder betreue oder dem andern im Beruf oder im Gewerbe helfe, Anspruch darauf, dass der andere ihm regelmässig einen Betrag zur freien Verfügung ausrichte. Das Gericht habe den konkreten Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Berechnungsmethoden zur separaten Berechnung des Betrags zur freien Verfügung hätten sich keine durchgesetzt. Der Betrag zur freien Verfügung sei indessen kein Lohn für geleistete Dienste. Er solle vielmehr dem Ehegatten, der im Interesse der ehelichen Gemeinschaft auf eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit verzichte, ermöglichen, seine persönlichen Bedürfnisse in einem gleichen Rahmen zu befriedigen wie sein Partner. Massgebend für die Höhe des Betrags sei die Lebenshaltung, auf die sich die Ehegatten verständigt hätten. Auf den Güterstand komme es hingegen nicht an. So könne eine Gütertrennung nicht zu einer höheren Bemessung des Betrags zur freien Verfügung führen. Andernfalls würde der Grundsatz der Gütertrennung verletzt, wonach die während der Ehe geäufneten Ersparnisse demjenigen verbleiben sollten, der sie erwirtschafte. Art. 164 ZGB bezwecke auch nicht, dem berechtigten Ehegatten die Äufnung vor Ersparnissen zu ermöglichen. Seien vor der Trennung Ersparnisse gebildet bzw. nicht die ganzen Einkünfte zur Befriedigung der Bedürfnisse aufgewendet worden, seien sie danach nicht über den Betrag zur freien Verfügung unter den Ehegatten aufzuteilen (Vi act. 51 E. 4.2).

5.1.2 Die Gesuchstellerin begründe den geltend gemachten Betrag zur freien Verfügung von CHF 20'000.00 pro Monat mit der einst gleich hohen Kreditkartenlimite. Dieser Betrag entspreche ferner rund 15 % des Nettoeinkommens des Gesuchsgegners und sei durchaus angemessen, zumal die Parteien in Gütertrennung lebten. Diese Begründung – so die Vorin­stanz – gehe allerdings fehl, da der Anspruch nach Art. 164 ZGB nicht der Äufnung von Ersparnissen, sondern der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse diene. Der Geldbeitrag, der einem Ehegatten gestützt auf Art. 173 ZGB zugesprochen werden könne, entspreche maximal 100 % der tatsächlichen Lebenshaltungskosten. Die Gesuchstellerin führe selbst aus, sie habe trotz der anfänglichen Kreditkartenlimite von CHF 20'000.00 lediglich monatliche Kreditkartenausgaben von rund CH 3'500.00 getätigt. Diese Ausgaben seien auch nicht bloss so tief, weil die Kreditkartenlimite schrittweise reduziert worden sei; die Reduktion sei erst ab Juni 2023 erfolgt. Die Parteien hätten die Kreditkartenlimite von CHF 20'000.00 schlicht nie ausgeschöpft. Ein Betrag zur freien Verfügung in diesem Umfang würde mithin nicht den tatsächlichen Lebenshaltungskosten entsprechen, sondern zur Bildung von Ersparnissen führen. Darauf bestehe jedoch unter keinem Titel ein Anspruch. Zudem würde damit der von den Parteien gewählte Güterstand [der Gütertrennung] über die Beiträge zur freien Verfügung umgangen und das Güterrecht ausgehebelt. Trennungsbedingte Mehrkosten bestünden [in der Phase vor dem Auszug des Gesuchsgegners] noch keine. Vor diesem Hintergrund entsprächen die der Gesuchstellerin bereits zur Verfügung stehenden Mittel von CHF 4'000.00 (CHF 1'500.00 Kontoübertrag + CHF 2'500.00 Kreditkartenlimite) zusammen mit den vom Gesuchsgegner (weitestgehend) bezahlten Fixkosten (insbesondere Miete, Krankenkassenprämien, Versicherungen, Internet und Kommunikation, Fremdbetreuungs- und Hobbykosten sowie Steuern) den Lebenshaltungskosten der Gesuchstellerin. Ein Anspruch auf einen darüberhinausgehenden Betrag habe die Gesuchstellerin nicht. Folglich seien für die Phase vom 20. Oktober 2022 bis zum Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Wohnung keine weiteren Unterhaltsbeiträge geschuldet (Vi act. 51 E. 4.3).

5.2 Dem hält die Gesuchstellerin im Berufungsverfahren Folgendes entgegen:

5.2.1 Die Vorinstanz verstricke sich in willkürliche Widersprüche. An einer Stelle halte sie fest, der Betrag zur freien Verfügung diene der Erfüllung der persönlichen Bedürfnisse. An anderer Stelle führe sie aus, ein Freibetrag könne zusätzlich zu den tatsächlichen Lebenskosten zugesprochen werden. Die Vorinstanz widerspreche sich somit selbst, wenn sie ausführe, es seien "lediglich die tatsächlichen Lebenshaltungskosten geschuldet", und der Gesuchstellerin keinen zusätzlichen Freibetrag zugestehe. Es treffe sodann nicht zu, dass unter keinem Titel Anspruch darauf bestehe, mit Unterhaltsbeiträgen Ersparnisse zu bilden. Damit vermische die Vorinstanz den Anspruch auf Unterhaltsbeiträge nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts mit dem Anspruch auf einen Betrag zur freien Verfügung während des Zusammenlebens. Der Betrag zur freien Verfügung diene dazu, dass der haushaltsführende Ehegatte denselben Lebensstandard wie der erwerbstätige Ehegatte führe. Es gehe deshalb nicht an, lediglich auf die Lebenshaltungskosten des haushaltsführenden Ehegatten abzustützen. Vorliegend seien die Lebenshaltungskosten "im Sinne eines Haushaltsgeldes" für die täglichen Bedürfnisse der Familie mit der Kreditkartenlimite von CHF 2'500.00 und einer Überweisung von CHF 1'500.00 gedeckt gewesen. Mit diesen Mitteln habe die Gesuchstellerin für die Familie Kleider und Lebensmittel eingekauft und Freizeitaktivitäten finanziert. Die Vorinstanz habe sich zu Unrecht nur mit den Lebenshaltungskosten, nicht aber mit der "Essenz" des Betrags zur freien Verfügung auseinandergesetzt (act. 1 Ziff. III.3.1 ff.).

5.2.2 Zur Bestimmung des Betrags zur freien Verfügung müssten auch die Ausgaben und wirtschaftlichen Verhältnisse des erwerbstätigen Ehegatten betrachtet werden. Diese seien von der Vorinstanz nie thematisiert worden. Eine Sparquote dürfe nach Ansicht der Gesuchstellerin bei der Bemessung des Freibetrags gar nicht berücksichtigt werden. Stelle man jedoch auf die (bestrittene) Sparquote von monatlich CHF 70'000.00 bzw. CHF 840'000.00 pro Jahr ab, verblieben bei einem Einkommen von CHF 1'616'960.00 immer noch CHF 776'960.00 pro Jahr. Im Jahr 2023 habe der Gesuchsgegners allerdings CHF 2'032'026.00 und nicht CHF 1'616'960.00 verdient. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt in willkürlicher Weise falsch festgestellt, indem sie bei der Bemessung des Einkommens auf den Durchschnitt der letzten drei Jahre, bei der Ermittlung der Sparquote aber nur auf das letzte Jahr (2023) abgestellt habe. Würden vom von der Vorinstanz ermittelten verfügbaren Einkommen von CHF 776'960.00 die Lebenshaltungs- bzw. die Haushaltsführungskosten der Gesuchstellerin von CHF 48'000.00 (12 × CHF 4'000.00) und die bezahlten Fixkosten der Familie im Umfang von CHF 143'983.20 (12 × CHF 11'998.60 [gemäss Vi act. 51 E. 5.1]) abgezogen, verblieben CHF 584'976.80 pro Jahr bzw. CHF 48'748.00 pro Monat. Dabei handle es sich um nichts anderes als den Betrag zur freien Verfügung des Gesuchsgegners. Dieser Freibetrag habe der Gesuchsgegner mit der Gesuchstellerin zu teilen, womit sie einen Anspruch von mindestens CHF 20'000.00 [pro Monat] habe (act. 1 Ziff. III.3.6 f.).

5.2.3 Wenn die Vorinstanz ausführe, die Gesuchstellerin habe trotz Kreditkartenlimite von CHF 20'000.00 nie mehr als CHF 4'000.00 pro Monat ausgegeben, verkenne sie, dass die Gesuchstellerin nicht "von sich aus" so wenig Geld ausgegeben habe. Die Gesuchstellerin habe an der Parteibefragung vom 14. Januar 2025 unter Wahrheitspflicht ausgeführt, für jede Ausgabe die Zustimmung des Gesuchsgegners benötigt zu haben ([Vi act. 36 S. 38] Ziff. 3]. Der Gesuchsgegner habe dies nicht in Abrede gestellt und erklärt, Zahlungen über der Kreditkartenlimite seien blockiert worden ([Vi act. 36 S. 40] Ziff. 11). An der Parteibefragung vom 5. November 2024 hätten die Parteien zudem ausgeführt, dass der Gesuchsgegner die Kreditkartenlimite kontinuierlich von CHF 20'000.00 auf CHF 8'000.00 und schliesslich auf CHF 2'500.00 heruntergesetzt habe, als er festgestellt habe, dass sich die Ausgaben der Gesuchstellerin erhöht hätten ([Vi act. 26a S. 14, 17 und 24 f.] Ziff. 62, 80 f. und 105). Es sei erstellt, dass der Gesuchsgegner bestimmt habe, wie viel Geld die Gesuchstellerin ausgeben dürfe. Eine übertriebene Sparsamkeit des erwerbstätigen Ehegatten müsse sich der haushaltsführende Ehegatte nicht entgegenhalten lassen. Stattdessen sei auf einen Betrag abzustellen, der den konkreten wirtschaftlichen Verhältnissen angemessen erscheine. Sollte der Gesuchsgegner tatsächlich so wenig ausgegeben haben, wie die Gesuchstellerin monatlich zur Verfügung gehabt habe (CHF 4'000.00), sei auf die "tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse" abzustellen. Ein Betrag von CHF 20'000.00 sei dabei durchaus angemessen (act. 1 Ziff. III.3.8).

5.2.4 Im Übrigen sei irrelevant, wie viel die Gesuchstellerin ausgegeben habe bzw. habe ausgeben dürfen. Die Vorinstanz führe zu Unrecht aus, dass "unter keinem Titel" ein Anspruch darauf bestehe, mit dem Betrag zur freien Verfügung Ersparnisse zu bilden. In der bundesrätlichen Botschaft sei ausdrücklich vorgesehen, dass der haushaltsführende Ehegatte einen über das übliche Taschengeld hinausgehenden Betrag erhalten solle, um "gerade eben unter anderem" im Hinblick auf ausserordentliche Bedürfnisse sparen zu können. Für die Bemessung [des Freibetrags] müssten auch die Aufwendungen für die familiäre und berufliche Vorsorge berücksichtigt werden, wozu auch Rücklagen für eine bessere Lebensweise gehörten. Solche Aufwendungen habe der Gesuchsgegner stets getätigt. Deshalb sei auch ihr ein Betrag zur freien Verfügung zuzuweisen, damit sie Ersparnisse bilden und vorsorgen könne. Richtig sei zwar, dass der Betrag zur freien Verfügung die güterrechtliche Auseinandersetzung nicht vorwegnehmen solle. Rechtswidrig sei es hingegen, beim Betrag zur freien Verfügung einen Sparbetrag auszuschliessen. Der alleinverdienende Gesuchsgegner erziele ein Einkommen über CHF 2 Mio., mache die Gütertrennung geltend, habe während der Ehe ein Vermögen von über CHF 7 Mio. angespart, weshalb von einer "sehr hohen (immerhin bestrittenen) Sparquote" auszugehen sei. Angesichts dieser aussergewöhnlichen Verhältnisse begehe die Vorinstanz einen qualifizierten Ermessensfehler, wenn sie der Gesuchstellerin keinen Freibetrag zuspreche. Gerade die Tatsache, dass die Ehegatten "offenbar" in Gütertrennung lebten, müsse im Rahmen einer "geschlechtergerechten Auslegung" von Art. 164 ZGB dazu führen, dass der Gesuchstellerin ein grosszügiger Betrag von CHF 20'000.00 zugesprochen werde (act. 1 Ziff. III.3.9 ff.).

5.2.5 In der Eingabe vom 8. Oktober 2025 machte die Gesuchstellerin zudem geltend, der Betrag zur freien Verfügung solle ihr ermöglichen, regelmässig Geldbeträge zu ihrer Familie in J.________ (Land) zu schicken, um diese im Rahmen von Schenkungen zu unterstützen. Zudem solle er ihr ermöglichen, regelmässig nach J.________ zu reisen, was der Gesuchsgegner ihr verwehrt habe (act. 17 Ziff. 3.17). Neu bestritt die Gesuchstellerin erstmals ausdrücklich, dass die Parteien in Gütertrennung leben (act. 17 Ziff. 3.20).

5.3 In rechtlicher Hinsicht ist zum Betrag zur freien Verfügung Folgendes festzuhalten:

5.3.1 Wenn nötig, trifft das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen (Art. 172 Abs. 3 ZGB). Es kann für die Dauer des Zusammenlebens wie auch im Falle einer Aufhebung des gemeinsamen Haushalts die Beiträge an den Unterhalt der Familie festlegen, und zwar rückwirkend bis maximal ein Jahr vor Einreichung des Begehrens (Urteil des Bundesgerichts 5A_592/2018 vom 13. Februar 2019 E. 2.1; Rizvi, Anmerkungen zum Eheschutz, AJP 7/2024 S. 667 ff., 674). Art. 173 ZGB normiert die gerichtliche Festsetzung von Unterhalt im Allgemeinen und speziell für die Phase des Zusammenlebens. Haben die Parteien das Getrenntleben aufgenommen, richtet sich der Eheschutz grundsätzlich nach Art. 176 ZGB (Fankhauser, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. A. 2018, Art. 173 ZGB N 1; Urteil des Obergerichts Zug Z2 2021 30 vom 27. Juli 2022 E. 5.4.8). Art. 173 Abs. 2 ZGB stellt klar, dass auch der Betrag zur freien Verfügung nach Art. 164 ZGB gerichtlich festgelegt werden kann (Fankhauser, a.a.O., Art. 173 ZGB N 2).

5.3.2 Gemäss Art. 164 ZGB hat der Ehegatte, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft, Anspruch darauf, dass der andere ihm regelmässig einen angemessenen Betrag zur freien Verfügung ausrichtet (Abs. 1). Bei der Festsetzung des Betrags sind eigene Einkünfte des berechtigten Ehegatten und eine verantwortungsbewusste Vorsorge für Familie, Beruf oder Gewerbe zu berücksichtigen (Abs. 2). Insofern ist das Gericht bei der Bemessung des Betrags auf sein Ermessen verwiesen (Art. 4 ZGB; Bräm, Zürcher Kommentar, 3. A. 1993, Art. 164 ZGB N 2).

5.3.3 Der Betrag zur freien Verfügung gehört zum ehelichen Unterhalt (BGE 114 III 83 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 5A_672/2012 vom 3. April 2013 E. 4.2.2). Er soll dem Ehegatten, der den Haushalt besorgt, auch in guten finanziellen Verhältnissen erlauben, den gleichen Lebensstandard wie sein erwerbstätiger Gatte zu führen (BGE 116 IV 4 E. 3b). Die Intention des Gesetzgebers war es, beiden Ehegatten einen einigermassen gleichen finanziellen Spielraum zur Befriedigung erweiterter persönlicher Bedürfnisse einzuräumen (Isenring/ Kessler, Basler Kommentar, 7. A. 2022, Art. 164 ZGB N 14; BGE 115 III 103 E. 6). Das eigentliche Kriterium bei der Bemessung des Betrags zur freien Verfügung ist deshalb der Betrag, der dem erwerbstätigen Ehegatten für sich zur freien Verfügung steht: Was der erwerbstätige Ehegatte an Geld für seine erweiterten persönlichen Bedürfnisse beansprucht, soll grundsätzlich auch dem haushaltsführenden Ehegatten zustehen (Stamm, Der Betrag zur freien Verfügung gemäss Art. 164 ZGB, 1991, S. 114 f.; vgl. auch Bräm, a.a.O., Art. 164 ZGB N 22; Dolder, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. A. 2023, Kapitel 4 N 88). Übertriebene Sparsamkeit des erwerbstätigen Ehegatten kann dem anspruchsberechtigten Ehegatten allerdings nicht entgegengehalten werden (Hausheer/Geiser/ Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. A. 2022, N 8.32). Diesfalls ist auf denjenigen Betrag abzustellen, der den konkreten finanziellen Verhältnissen angemessen erscheint. Sind zur Finanzierung der angemessenen Lebenshaltung indessen nicht alle finanziellen Mittel erforderlich und kann ein Ehegatte Ersparnisse bilden, sind diese nicht über den Betrag zur freien Verfügung fortlaufend aufzuteilen (Dolder, a.a.O., Kapitel 4 N 91 f.). Die Ausrichtung von Freibeträgen soll nicht zu einer vorweggenommenen güterrechtlichen Auseinandersetzung führen (Fankhauser, a.a.O., Art. 164 ZGB N 7; Isenring/Kessler, a.a.O., Art. 164 ZGB N 14). Die Höhe des Anspruchs auf einen Betrag zur freien Verfügung hängt sodann nicht vom Güterstand ab. Art. 164 ZGB bezweckt nicht die Umverteilung von Vermögen. Er ändert insbesondere nichts daran, dass bei Gütertrennung die während der Ehe geäufneten Ersparnisse demjenigen verbleiben, der sie erwirtschaftet. Der Betrag zur freien Verfügung soll dem berechtigen Ehegatten nicht die Äufnung von Ersparnissen, sondern die Befriedigung persönlicher Bedürfnisse – im gleichen Rahmen wie seinem erwerbstätigen Ehepartner – ermöglichen (Dolder, a.a.O., Kapitel 4 N 91; Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, 1999, Art. 164 ZGB N 39a; a.M. Stamm, a.a.O., S. 118, die es für "nicht ausgeschlossen" hält, dass güterrechtliche Überlegungen einen Einfluss auf die Höhe des Betrags zur freien Verfügung "haben können").

5.3.4 Der Anspruch auf einen Betrag zur freien Verfügung besteht auch nach Auflösung des gemeinsamen Haushalts. Eine Ausscheidung ist dann allerdings nicht erforderlich (Bräm, a.a.O., Art. 164 ZGB N 24), da der Freibetrag in der Regel im gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeitrag enthalten ist (Urteil des Bundesgerichts 5P.313/2004 vom 22. September 2004 E. 3.3.3; Isenring/Kessler, a.a.O., Art. 164 ZGB N 2). Wird der Betrag rückwirkend festgesetzt, muss berücksichtigt werden, was der erwerbstätige Ehegatte bereits geleistet hat (Bräm, a.a.O., Art. 164 ZGB N 45).

5.4 Die Rügen der Gesuchstellerin erweisen sich vor diesem Hintergrund als unbegründet.

5.4.1 Zunächst sind ihre Vorbringen teilweise schwer verständlich und widersprüchlich. Schwer verständlich argumentiert die Gesuchstellerin etwa, wenn sie ausführt, die Vorinstanz hätte nicht nur auf die "Lebenshaltungskosten" abstellen dürfen, sondern sich mit der "Essenz" des Betrags zur freien Verfügung auseinandersetzen bzw. die wirtschaftlichen Verhältnisse des erwerbstätigen Ehegatten berücksichtigen müssen (vgl. vorne E. 5.2.1 f.). Gleich verhält es sich, wenn die Gesuchstellerin pauschal ausführt, die Parteien lebten "offenbar" in der "bestrittenen" Gütertrennung (vgl. vorne E. 5.2.4 f.), ohne klar zum von den Parteien gewählten Güterstand Stellung zu beziehen. Unverständlich ist ferner, wie die Gesuchstellerin daraufkommt, die Vorinstanz habe bei der Ermittlung der Sparquote nur auf das Jahr 2023 abgestellt (vgl. vorne E. 5.2.2). Die Vorinstanz legte im Einzelnen dar, weshalb sie sowohl im Jahr 2022 als auch im Jahr 2023 eine Sparquote von mindestens CHF 70'000.00 als glaubhaft gemacht erachtete (vgl. vorne E. 4.1.3 f.). Widersprüchlich argumentiert die Gesuchstellerin sodann, wenn sie dem Gesuchsgegner (sinngemäss) übertriebene Sparsamkeit vorwirft (vgl. vorne E. 5.2.3), gleichzeitig aber geltend macht, er habe monatlich über einen Freibetrag von CHF 48'748.00 verfügt und ausgegeben (vgl. vorne E. 5.2.2). Obwohl die Gesuchstellerin eine Sparquote bestreitet (vgl. vorne E. 4.2), führt sie an anderer Stelle aus, der Gesuchsgegner habe stets Aufwendungen für die familiäre und berufliche Vorsorge bzw. Rücklagen für eine bessere Lebensweise getätigt (act. 1 Ziff. III.3.10; sinnbildlich hierfür sind die Ausführungen der Gesuchstellerin, wonach beim Gesuchsgegner von einer "sehr hohen (immerhin bestrittenen) Sparquote" auszugehen sei [vgl. vorne E. 5.2.4]). Diese Vorbringen sind kaum nachvollziehbar, sodass fraglich ist, ob die Berufung in diesem Punkt überhaupt hinreichend begründet ist (vgl. vorne E. 1.1). Die Frage kann jedoch offenbleiben, weil der Gesuchstellerin so oder anders nicht gefolgt werden kann.

5.4.2 Das entscheidende Kriterium bei der Bemessung des Betrags zur freien Verfügung ist der Betrag, der dem erwerbstätigen Ehegatten für sich zur freien Verfügung steht bzw. der vom erwerbstätigen Ehegatten geführte Lebensstandard. Nur bei übertriebener Sparsamkeit ist ausnahmsweise auf einen höheren, angemessenen Lebensstandard abzustellen (vgl. vorne E. 5.3.3). Der Gesuchsgegner kam während des Zusammenlebens unbestrittenermassen für sämtliche Fixkosten der Familie auf. Folglich könnte der Gesuchstellerin – für die Zeit vor dem Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Wohnung – nur dann ein separater Betrag zur freien Verfügung zugesprochen werden, wenn der Gesuchsgegner seinerseits einen entsprechenden Betrag zur Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse aufgewendet oder aber aus übertriebener Sparsamkeit darauf verzichtet hätte. Die Gesuchstellerin macht jedoch weder das eine noch das andere glaubhaft:

5.4.3 Die Gesuchstellerin zieht vom Einkommen des Gesuchsgegners im Jahr 2023 die von der Vorinstanz angenommene Mindestsparquote sowie den von der Vorinstanz ermittelten Bedarf der Gesuchstellerin und der beiden Töchter – nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts – ab. Auf diese Weise will sie einen monatlichen Freibetrag von CHF 48'748.00 errechnen, den der Gesuchsgegner – vor der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts – ausgegeben haben soll (vgl. vorne E. 5.2.2). Dabei verkennt die Gesuchstellerin, dass die Vor­instanz nur darlegte, von welcher Mindestsparquote sie ausging. Ob und in welchem Umfang darüber hinaus gespart worden war, liess sie ausdrücklich offen (vgl. vorne E. 4.1.4). Aus den Erwägungen der Vorinstanz folgt somit – anders als die Gesuchstellerin anzunehmen scheint – nicht im Umkehrschluss, dass die Differenz zwischen Einkommen und Mindestsparquote (sowie dem Bedarf der Gesuchstellerin und der Töchter) dem Lebensstandard des Gesuchsgegners entsprach. Die Sparquote könnte durchaus höher ausgefallen sein. Entsprechend wäre zu erwarten, dass die Gesuchstellerin – zumal für die Dauer des Zusammenlebens der Ehegatten – darlegt, weshalb sie Grund zur Annahme hat, dass der Gesuchsgegner wesentlich mehr Geld zur Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse ausgab, als sie es tat. An solchen Behauptungen fehlt es jedoch gänzlich. Die Gesuchstellerin nennt keinen einzigen Anhaltspunkt (z.B. teure Kleider, Uhren, Fahrzeuge, Hobbys oder Ferien), der auf einen höheren Lebensstandard des Gesuchsgegners hindeutet. Demnach ist auch nicht erkennbar, inwiefern die Vorinstanz auf einen höheren Lebensstandard des Gesuchsgegners hätte schliessen müssen.

5.4.4 Nicht ersichtlich ist sodann, dass die Parteien übertrieben sparsam lebten. Die Fixkosten wie beispielsweise die Wohnungsmiete (monatlich knapp CHF 5'000.00), Krankenkassen- und Versicherungsprämien oder Steuern wurden jeweils vom Gesuchsgegner direkt bezahlt. Die Kredit- und Debitkartenausgaben der Parteien von Januar 2022 bis September 2023 beliefen sich sodann gemäss unbestritten gebliebener Feststellung der Vorinstanz auf durchschnittlich CHF 4'757.20 pro Monat (Vi act. 51 E. 5.1.1 [S. 26]). Folglich gaben die Parteien für ihre vierköpfige Familie mit zwei jungen Kindern monatlich deutlich über CHF 10'000.00 aus. Vor diesem Hintergrund kann von einer übertriebenen Sparsamkeit keine Rede sein, auch wenn das Einkommen des Gesuchsgegners einen höheren Lebensstandard erlaubt hätte und die Familie verhältnismässig bescheiden lebte. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, Ehegatten, denen es materiell an nichts fehlt, zu höheren Ausgaben anzuhalten, nur weil die finanziellen Verhältnisse es erlauben würden. In jedem Fall erscheint glaubhaft, dass die Gesuchstellerin mit den ihr monatlich zur Verfügung stehenden Mitteln von (mindestens) CHF 4'000.00 in der Lage war, ihre persönlichen Bedürfnisse in gleichem Masse zu befriedigen wie der Gesuchsgegner. Daran ändert nichts, dass die Gesuchstellerin mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln zum Teil auch für Kosten des täglichen Bedarfs (etwa Kleider oder Lebensmittel) aufkam.

5.4.5 Nachdem weder ersichtlich ist, dass der Gesuchsgegner einen höheren Lebensstandard als die Gesuchstellerin pflegte, noch, dass die Familie übertrieben sparsam lebte, kann an sich offenbleiben, ob die Gesuchstellerin " 'von sich aus' so wenig Geld" ausgab (vgl. vorne E. 5.2.3). Allerdings ist ohnehin nicht glaubhaft, dass die Gesuchstellerin für jede Ausgabe die Zustimmung des Gesuchsgegners benötigte bzw. dass der Gesuchsgegner den Lebensstandard der Familie einseitig vorgab. An der von der Gesuchstellerin referenzierten Stelle der Parteibefragung äusserte sie sich zwar dahingehend. Gleichzeitig erklärte sie jedoch, sie habe keine langen Diskussionen führen wollen, wenn sie ohne Zustimmung des Gesuchsgegners Ausgaben getätigt habe, was oft der Fall gewesen sei (Vi act. 36 S. 38 Ziff. 3). Die Vorinstanz führte diesbezüglich (in anderem Zusammenhang; vgl. dazu hinten E. 6.1.3) unter anderem aus, gemäss Aussagen der Gesuchstellerin sei es nicht zu einem eigentlichen Streit gekommen, wenn sie Ausgaben habe tätigen wollen, mit denen der Gesuchsgegner nicht einverstanden gewesen sei; es sei nur selten ein einfaches "Ja" erfolgt (Vi act. 36 S. 45 Ziff. 32). Es sei indes – so die Vorinstanz – normal, dass in einer Beziehung über Anschaffungen betreffend die Kinder oder sonstige grössere Auslagen gesprochen und auch diskutiert werde. Die Gesuchstellerin schildere denn auch keinen konkreten Fall, in dem ihr eine geplante Anschaffung vom Gesuchsgegner tatsächlich verboten worden wäre. Die Gesuchstellerin mache auch nicht geltend, dass der Gesuchsgegner die Kreditkartenabrechnungen im Nachhinein kontrolliert oder sich über einzelne Ausgaben nachträglich beschwert habe (Vi act. 51 E. 3.6.2). Diesen Erwägungen vermag die Gesuchstellerin nichts entgegenzusetzen. Ebenso verhält es sich nach dem Gesagten mit der vorinstanzlichen Erwägung, wonach die Parteien die Kreditkartenlimite von CHF 20'000.00 schon vor deren schrittweisen Herabsetzung ab Juni 2023 schlicht nie ausgeschöpft hätten (vgl. vorne E. 5.1.2).

5.4.6 Schliesslich macht die Gesuchstellerin geltend, der Betrag zur freien Verfügung müsse ihr erlauben, Ersparnisse zu bilden, zumal für dessen Bemessung auch Aufwendungen für die familiäre und berufliche Vorsorge berücksichtigt werden müssten, der Gesuchsgegner stets solche Aufwendungen getätigt habe und die Parteien "offenbar" in Gütertrennung lebten. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf die bundesrätliche Botschaft über die Änderungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 11. Juli 1979 (BBl 1979 II 1191; vgl. vorne E. 5.2.4). In der Botschaft wird festgehalten, der haushaltsführende Ehegatte könne mit dem Betrag zur freien Verfügung gewisse persönliche Bedürfnisse erfüllen. Er könne etwa seine sozialen und kulturellen Interessen befriedigen, seinen Angehörigen kleinere Geschenke machen oder ihm am Herz liegende Werke unterstützen; auch könne er mit dem Geld im Hinblick auf ausserordentliche Bedürfnisse sparen (BBl 1979 II 1253). Dass mit einem allfälligen Betrag zur freien Verfügung auch im Hinblick auf ausserordentliche Bedürfnisse gespart werden kann, bedeutet jedoch nicht, dass der erwerbstätige Ehegatte gehalten ist, dem haushaltsführenden Ehegatten die Bildung von Ersparnissen zu ermöglichen. Der Betrag zur freien Verfügung dient – wie dargelegt – gerade nicht der Äufnung von Ersparnissen, sondern der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse (vgl. vorne E. 5.3.3).

5.4.7 Die Gesuchstellerin kann auch nichts für sich daraus ableiten, dass eine verantwortungsbewusste Vorsorge für Familie und Beruf gemäss Art. 164 Abs. 2 ZGB bei der Festsetzung des Betrags zur freien Verfügung zu berücksichtigen sind (vgl. vorne E. 5.3.2). Denn der verantwortungsbewussten Vorsorge für Familie und Beruf kommt mit Blick auf den Betrag zur freien Verfügung vor allem eine begrenzende Funktion zu: Der Betrag zur freien Verfügung dient der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse und kann nur aus Mitteln zugesprochen werden, die nach Abzug der Aufwendungen für eine verantwortungsbewusste Vorsorge verbleiben (vgl. BGE 114 II 13 E. 4a [= Pra 1989 Nr. 112]; Deschenaux/Steinauer/Baddeley, Les effets du mariage, 3. A. 2017, N 462; De Weck-Immelé, in: Bohnet/Guillod [Hrsg.], Commentaire pratique, Droit matrimonial, 2016, Art. 164 ZGB N 15; Duss Jacobi, in: Duss Jacobi/Marro [Hrsg.], Klagen und Rechtsbehelfe im Zivilrecht, 2. A. 2023, N 7.122; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 8.32). Am Grundsatz, wonach der Betrag zur freien Verfügung nicht der Äufnung von Ersparnissen dient (vgl. vorne E. 5.3.3), ändert dies nichts.

5.4.8 Auch der Hinweis der Gesuchstellerin in der Berufung, wonach die Ehegatten "offenbar" in Gütertrennung lebten, führt zu keinem anderen Schluss. Der Anspruch auf einen Betrag zur freien Verfügung hängt nicht vom Güterstand ab. Bei Gütertrennung verbleiben die während der Ehe geäufneten Ersparnisse demjenigen Ehegatten, der sie erwirtschaftet. Auch bei der Errungenschaftsbeteiligung soll der Betrag zur freien Verfügung nicht zu einer vorweggenommenen güterrechtlichen Auseinandersetzung führen. Deshalb sind die dem erwerbstätigen Ehegatten nach der Finanzierung eines angemessenen Lebensstandards – den die Parteien vorliegend zweifellos erreicht haben (vgl. vorne E. 5.4.4) – verbleibenden Mittel so oder anders nicht fortlaufend über den Betrag zur freien Verfügung aufzuteilen (vgl. vorne E. 5.3.3).

5.4.9 Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Gesuchstellerin im Scheidungsfall hinsichtlich ihrer Vorsorge – unabhängig vom Güterstand – vom hohen Einkommen des Gesuchsgegners profitiert. So werden die während der Ehe und bis zum Zeitpunkt der Ein­leitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge bei der Scheidung hälftig geteilt (Art. 122 und Art. 123 Abs. 1 ZGB; Art. 63 Abs. 1bis und Art. 64 Abs. 1bis IPRG). Zudem werden bei der Berechnung der AHV-Renten die Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und beiden Ehegatten je zur Hälfte angerechnet (Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG).

5.5 Zusammengefasst konnte die Gesuchstellerin mit den ihr während des Zusammenlebens der Ehegatten zur Verfügung stehenden Mitteln einen angemessenen Lebensstandard führen. Nicht ersichtlich ist, dass der Gesuchsgegner während dieser Zeit einen höheren Lebensstandard pflegte oder die Familie übermässig sparsam lebte. Etwas anderes konnte die Gesuchstellerin jedenfalls nicht glaubhaft machen. Der Betrag zur freien Verfügung dient sodann nicht der Bildung von Ersparnissen. Vor diesem Hintergrund kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass der Gesuchstellerin für die Phase vom 20. Oktober 2022 bis zum Auszug des Gesuchstellers aus der ehelichen Wohnung keine weiteren Unterhaltsbeiträge bzw. namentlich kein (zusätzlicher) Betrag zur freien Verfügung zuzusprechen sind. Die dagegen gerichteten Rügen der Gesuchstellerin sind unbegründet. Demnach ist ihre Berufung in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6. Im Weiteren beanstandet die Gesuchstellerin, dass die Vorinstanz die Unterhaltsbeiträge für die Phase ab dem 1. April 2025 (dem Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Wohnung) nach der einstufig-konkreten Methode berechnet hat.

6.1 Die Vorinstanz begründete ihre Wahl der einstufig-konkreten Methode wie folgt (vgl. vorne E. 2.2):

6.1.1 Für die Bemessung des Unterhalts habe das Bundesgericht die zweistufige Methode mit Überschussverteilung für verbindlich erklärt, soweit nicht ausnahmsweise eine Situation vorliege, in der diese schlicht keinen Sinn ergebe. Dies könne bei ausserordentlich günstigen finanziellen Verhältnissen der Fall sein. Als Beispiel für aussergewöhnlich günstige Verhältnisse werde etwa ein Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen von rund CHF 1 Mio. genannt. Die bisherige Rechtsprechung habe gezeigt, dass die einstufig-konkrete Methode nur noch bei einem monatlichen Haushaltseinkommen von mindestens CHF 40'000.00 und/oder einem Nettovermögen von mehreren Dutzend Millionen Franken angewandt werde. Für die Bestimmung, wann sehr gute finanzielle Verhältnisse vorlägen, sei jedoch nicht nur eine bestimmte Höhe des Einkommens entscheidend, sondern ob nach Deckung des gebührenden Unterhalts aller Familienmitglieder noch weitere Mittel vorhanden seien. Bereits früher sei bei der Methodenwahl nicht primär auf die Einkommensverhältnisse abzustellen gewesen, sondern auf den Verbleib einer beachtenswerten Sparquote nach Auflösung des gemeinsamen Haushalts. Könnten die durch das Getrenntleben entstandenen Mehrkosten gedeckt werden, habe die unterhaltsberechtigte Person Anspruch darauf, dass der Unterhaltsbeitrag so festgelegt werde, dass der bisherige Lebensstandard weitergeführt werden könne. Der Unterhalt werde dann mittels der einstufig-konkreten Methode anhand der tatsächlichen Lebenshaltung der unterhaltsberechtigten Person berechnet, wobei die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen ausser Acht blieben (Vi act. 51 E. 3.4 und 3.6.4).

6.1.2 Vorliegend seien die finanziellen Verhältnisse aussergewöhnlich günstig. Es sei glaubhaft, dass vor der Trennung bzw. vor Einleitung des Eheschutzverfahrens mindestens eine monatliche Sparquote von über CHF 70'000.00 bestanden habe und wesentliche Teile des Einkommens des Gesuchsgegners nicht für den Verbrauch der Familie verwendet worden seien (Vi act. 51 E. 3.5 und 3.5.1 ff.; vgl. vorne E. 4.1). Zudem lasse sich anhand der unbestrittenen Kreditkartenabrechnungen und der bekannten Fixkosten relativ einfach ermitteln, was die Familie während des Zusammenlebens verbraucht habe. Mithin liege ein Fall vor, in dem die zweistufige Berechnungsmethode mit Überschussverteilung keinen Sinn ergebe. Im Übrigen hätten die Ausführungen der Parteien an der mündlichen Verhandlung gezeigt, dass eine genaue Bezifferung der Sparquote angesichts der konjunkturellen und währungsbedingten Wertschwankungen, der Verkäufe von Wertschriften und der Reinvestitionen kaum möglich sei. Die Gesuchstellerin habe auch nicht glaubhaft machen können, dass die sehr hohe Sparquote von mehreren zehntausend Franken im Monat durch trennungsbedingte Mehrkosten aufgebraucht werde. Der Gesuchsgegner sei leistungsfähig und in der Lage, den gebührenden Bedarf der Familie zu decken, selbst wenn sich sein Einkommen auf die von ihm genannten CHF 400'000.00 bis CHF 500'000.00 (pro Jahr) verringern würde (vgl. vorne E. 4.1.2). Aus diesen Gründen seien die Unterhaltsansprüche der Gesuchstellerin und der Kinder einstufig-konkret zu berechnen (Vi act. 51 E. 3.5.6 f.).

6.1.3 Die Gesuchstellerin wolle die zweistufige Methode auch deshalb zur Anwendung bringen, weil sie häusliche Gewalt in Form der Deprivation finanzieller Mittel bzw. der Kontrolle der Verfügbarkeit darüber erlitten habe; mit der einstufigen Methode erhalte sie deshalb nur einen Bruchteil dessen, was ihr nach der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung zustünde. Allerdings habe die Gesuchstellerin – so die Vorinstanz – an der Parteibefragung ausgesagt, es sei nicht zu einem eigentlichen Streit gekommen, wenn sie Ausgaben habe tätigen wollen, mit denen der Gesuchsgegner nicht einverstanden gewesen sei; es sei selten ein einfaches "Ja" erfolgt (Vi act. 36 S. 45 Ziff. 32). Diskussionen über Anschaffungen für die Kinder oder sonstige grössere Auslagen seien indessen durchaus normal. Die Gesuchstellerin schildere keinen konkreten Fall, in dem ihr der Gesuchsgegner eine geplante Anschaffung verboten habe. Sie mache auch nicht geltend, dass der Gesuchsgegner nachträglich die Kreditkartenabrechnungen kontrolliert oder sich über einzelne Ausgaben beschwert habe (vgl. vorne E. 5.4.5). Die Gesuchstellerin könne auch nichts daraus ableiten, dass der Gesuchsgegner die Kreditkartenlimite im Sommer 2023 stufenweise herabgesetzt habe. Dabei habe es sich um eine Massnahme des Gesuchsgegners im Hinblick auf die Trennung gehandelt, nachdem die Gesuchstellerin ihren Rechtsvertreter aufgesucht und das vorliegende Verfahren kurz bevorgestanden habe. Nicht überzeugend sei sodann, dass die Gesuchstellerin als gebildete Frau, die in K.________ (Land) studiert habe und perfekt Englisch spreche, davon ausgegangen sei, in der Schweiz oder in Europa kein eigenes Bankkonto eröffnen zu dürfen. Davon abgesehen habe sie seit dem Umzug der Familie in die Schweiz [im Jahr 2020] über eine Kreditkarte verfügt, mit der sie Zugang zu den finanziellen Mitteln der Familie gehabt habe. Nicht glaubhaft sei schliesslich, dass die Gesuchstellerin nicht gewusst habe, wie es um die finanziellen Verhältnisse des Gesuchsgegners gestanden sei. Nachdem sie zunächst behauptet habe, die Steuerverfügungen und -rechnungen nie gesehen zu haben, habe sie später bestätigt, der Gesuchsgegner habe ihr Steuererklärungen oder irgendwelche Bank- oder Finanzdokumente vorgelegt und gesagt, um was für ein Dokument es sich handle, sowie sie zur Unterschrift an der entsprechenden Stelle aufgefordert. Steuererklärungen natürlicher Personen, die mit eTax.zug ausgefüllt und in Papierform eingereicht würden, müssten unterzeichnet werden. Bei Verheirateten brauche es auf dem Formular K und dem Wertschriftenverzeichnis die Unterschrift beider Ehegatten. Zudem bestimme sich die maximale Kreditkartenlimite aufgrund der Zahlungsfähigkeit. Die Gesuchstellerin habe gewusst, dass die monatliche Kreditkartenlimite CHF 20'000.00 betragen habe. Deshalb sei sie zumindest darüber im Bild gewesen, dass der als ________ (Stellenbezeichnung) tätige Gesuchsgegner weit über CHF 20'000.00 erwirtschaftet habe. Ein Fall häuslicher (wirtschaftlicher) Gewalt sei demnach nicht ersichtlich (Vi act. 51 E. 3.6).

6.2 Dagegen bringt die Gesuchstellerin im Berufungsverfahren Folgendes vor:

6.2.1 Es sei zwar richtig, dass bei der Wahl zwischen der ein- und zweistufigen Methode nicht primär auf die Einkommensverhältnisse, sondern auf den Verbleib einer beachtenswerten Sparquote nach Auflösung des gemeinsamen Haushalts abzustellen sei. Im vorliegenden Fall führe dies allerdings zu einem willkürlichen und stossenden Ergebnis. Denn in der Praxis müssten beide Methoden zu einem ähnlichen Resultat führen (act. 1 Ziff. III.4.1 f.).

6.2.2 Zunächst sei es dem Gesuchsgegner nicht gelungen, eine Sparquote in der behaupteten Höhe schlüssig nachzuweisen, insbesondere, weil der konjunkturelle Mehrwert nicht ausgeschieden worden sei. Dieser Einwand sei in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör "ungehört" geblieben. Eine nicht "schlüssig bewiesene" Sparquote dürfe nicht "im Sinne eines Kippschaltereffekts" zur Anwendung der einstufigen Methode führen (act. 1 Ziff. III.4.3).

6.2.3 Würde von einem monatlichen Einkommen von CHF 134'746.65 (durchschnittliches Jahreseinkommen von CHF 1'616'960.00 ÷ 12) ausgegangen, wäre bei einer angeblich glaubhaft gemachten Sparquote von CHF 70'000.00 ein Betrag von CHF 64'746.65 pro Monat ausgegeben worden. Dieser Betrag stelle "diesfalls" die monatlichen Auslagen bzw. den Bedarf der Familie dar. Nach der einstufigen Berechnungsmethode müsste im Ergebnis dieser Betrag als Unterhalt resultieren. Die Gesuchstellerin könne nur Auslagen von CHF 4'000.00 (CHF 2'500.00 [Kreditkartenlimite] + CHF 1'500.00 [Kontoübertrag]) darlegen. Die Vorinstanz komme jedoch zum Ergebnis, dass der Gesuchstellerin bloss Unterhaltsbeiträge von CHF 11'998.60 (CHF 6'139.70 [Gesuchstellerin] + CHF 2'925.70 [E.________] + CHF 2'933.20 [F.________]) zustünden (recte: CHF 11'338.60 [unter Berücksichtigung der Kinderzulagen; vgl. Vi act. 51 E. 5.4]). Offengelassen habe die Vorinstanz jedoch, was mit dem Restbetrag von CHF 52'748.05 – abzüglich des Bedarfs des Gesuchsgegners von maximal CHF 8'000.00 also rund CHF 45'000.00 – umzugehen sei. Diese Summe diene weder der Bildung von Ersparnissen noch der Deckung des leicht erweiterten familienrechtlichen Bedarfs und sei folglich zu teilen. Alles andere – insbesondere die "Zusprechung einer weiteren Sparquote" von CHF 540'000.00 pro Jahr, obwohl maximal CHF 840'000.00 glaubhaft gemacht und vorinstanzlich nur CHF 1 Mio. behauptet worden seien – verletze das Rechtsempfinden in stossender Weise, sei willkürlich und unangemessen. Es erscheine auch "ungerecht im Sinne von Art. 8 BV", wenn der Ehemann 95 % seines Lohns für sich behalten könne, die Ehefrau mit den Kindern hingegen mit 5 % des Lohns den Lebensunterhalt bestreiten müsse. "Zweistufig betrachtet" handle es sich bei den verbleibenden CHF 45'000.00 um den Überschuss. Während der Gesuchsgegner die CHF 52'748.25 für sich behalten könne, sei der Gesuchstellerin lediglich ein Bedarf von CHF 6'139.70 angerechnet worden. Vor­instanzlich habe sie die Zuweisung eines (gedeckelten) Überschusses von CHF 5'000.00 pro Kind beantragt. Gerechterweise sei der Restbetrag von CHF 35'000.00 hälftig zu teilen, wodurch sich der Unterhaltsbeitrag für die Gesuchstellerin um CHF 17'500.00 (und für die Kinder um je CHF 5'000.00) pro Monat erhöhen würde (act. 1 Ziff. III.4.4 f. und III.4.9).

6.2.4 Die inkonsequente Anwendung der einstufigen Methode führe vorliegend exemplarisch zu einem stossenden Ergebnis. Bei der einstufigen Methode sei es an der Gesuchstellerin, ihre Ausgaben zu beweisen. Dies sei ihr schlicht nicht möglich, da der Gesuchsgegner ihr jeglichen Zugang zu den Bankdaten verwehrt habe. Sie könne ihre Ausgaben nicht darlegen, sondern nur anführen, dass die Überweisung von CHF 1'500.00 und die Kreditkartenlimite von CHF 2'500.00 nicht ausreichend gewesen seien, um die täglichen Bedürfnisse zu befriedigen ([Vi act. 36] S. 38 Ziff. 3). Ausserdem habe die Vorinstanz die gegen Rechnung bezahlten Ausgaben der Familie (Ferienreisen, Flüge, Möbel, Online-Bestellungen etc.) gar nicht berücksichtigt. Mangels Zugriffs auf die Konten des Gesuchsgegners und die Buchhaltung habe die Gesuchstellerin derartige Auslagen auch nicht belegen können. Die Vorinstanz habe den Gesuchsgegner, der nur einzelne Kontoauszüge offengelegt habe, in Verletzung von Art. 170 ZGB nicht dazu verpflichtet, sämtliche Bankkontenauszüge detailliert "aufzulegen". Die mangelhafte Kooperation des einen Ehegatten dürfe nicht dazu führen, dass der andere wegen unverschuldeter Beweislosigkeit unterliege (act. 1 Ziff. III.4.6 f. und III.4.9).

6.2.5 Im Weiteren widerspiegle die von der Vorinstanz angenommene tatsächliche Lebenshaltung gar nicht die wirklichen Bedürfnisse und den angemessenen Lebensstandard der Gesuchstellerin. Ihr Lebensstandard sei durch die frühere Kontrolle des Gesuchsgegners bewusst tief gehalten worden. So habe er die Kreditkartenlimite von CHF 20'000.00 auf CHF 8'000.00 und letztendlich auf CHF 2'500.00 heruntergesetzt, als er festgestellt habe, dass sich die Ausgaben der Gesuchstellerin erhöht hätten; also als die Gesuchstellerin versucht habe, einen nach ihren Bedürfnissen und den finanziellen Verhältnissen angemessene Lebenshaltung zu führen. Sie habe für jede Ausgabe die Zustimmung des Gesuchsgegners benötigt ([Vi act. 36 S. 38] Ziff. 3) und Ausgaben, die sie habe tätigen wollen, nicht tätigen dürfen. Die Anwendung der einstufigen Methode sei deshalb in diskriminierender Weise ungerecht und willkürlich (act. 1 Ziff. III.4.8).

6.2.6 Im Übrigen erziele der Gesuchsgegner seit dem 1. April 2025 nach eigenen Angaben nur noch ein Einkommen von brutto CHF 400'000.00 bis CHF 500'000.00 – ausgehend von maximal CHF 400'000.00 netto pro Jahr also ca. CHF 33'000.00 netto pro Monat. Gemäss Lehre und Rechtsprechung gelange ab diesem Zeitpunkt ohnehin die zweistufige Methode zur Anwendung. Es sei willkürlich und mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unvereinbar, bei einem solchen Nettoeinkommen die einstufige Methode anzuwenden, zumal die angebliche Sparquote von CHF 70'000.00 ab diesem Zeitpunkt nicht mehr realisierbar und vom Gesuchsgegner auch nicht mehr behauptet worden sei (act. 1 Ziff. III.4.10 f.).

6.3 Hinsichtlich der Methodenwahl bei der Unterhaltsberechnung präsentiert sich die Rechtslage wie folgt:

6.3.1 Das Gesetz schreibt für die Berechnung des Kindesunterhalts wie auch für alle anderen Unterhaltskategorien keine Methode vor (BGE 147 III 265 E. 6.1). Abstrakte Methoden, bei denen etwa auf gewisse Quoten des Einkommens abgestellt wird, hat das Bundesgericht indessen für unzulässig erklärt. Die Berechnung muss sich an den tatsächlichen Lebenshaltungskosten orientieren. Konkrete Methoden beruhen auf der Ermittlung und Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf der involvierten Personen (vgl. BGE 147 III 265 E. 6.2 ff.; Spycher/Maier, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], a.a.O., Kapitel 2 N 9 und 22). In Betracht fallen diesbezüglich die zweistufige Methode (mit Überschussverteilung) und die einstufige Methode (BGE 140 III 337 E. 4.2.2; Spycher/Maier, a.a.O., Kapitel 2 N 23).

6.3.2 Bei der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung wird zuerst der konkrete Bedarf aller von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen zusammengezählt und dem Gesamteinkommen gegenübergestellt. Bei der Bedarfsermittlung bilden die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" (zuletzt veröffentlicht in: BlSchK 2009 S. 193 ff.) den Ausgangspunkt. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist der gebührende Unterhalt zwingend auf das so genannte familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern. Zu diesem gehören unter anderem die Steuern sowie eine Kommunikations- und Versicherungspauschale. Verbleibt nach Deckung des Bedarfs ein rechnerischer Überschuss, ist dieser – in der Regel nach "grossen und kleinen Köpfen" – auf die unterhaltsberechtigten Kinder und die Ehegatten zu verteilen (BGE 147 III 265 E. 7 und 7.2; 140 III 337 E. 4.2.2; Urteil des Bundes­gerichts 5A_920/2023 vom 28. November 2024 E. 2.4.1 f.; 5A_274/2023, 5A_300/2023 vom 15. November 2023 E. 3.2).

6.3.3 Bei der einstufigen Methode geht es darum, zur Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards der Unterhaltsberechtigten den tatsächlichen Bedarf direkt – durch Addition einzelner Budgetposten – zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 5A_310/2010, 5A_327/2010 vom 19. November 2010 E. 2.3.2). Anders als bei der zweistufigen Methode sind weder die bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigenden Positionen noch deren Umfang beschränkt. Gewisse Pauschalierungen bleiben jedoch unumgänglich, weil es nahezu unmöglich ist, für Auslagepositionen wie den täglichen Bedarf die entsprechenden Zahlen nachträglich noch zu ermitteln bzw. vorzulegen. Da bei der einstufigen Methode alle Bedürfnisse gemäss der relevanten Lebenshaltung gedeckt sind, kann grundsätzlich auf eine Ermittlung des Einkommens und des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen verzichtet werden. Eine Überschussverteilung ist weder nötig noch zulässig (Urteil des Bundesgerichts 5A_198/2012 vom 24. August 2012 E. 8.3.2 f.; Spycher/Maier, a.a.O., Kapitel 2 N 23, 25 und 106).

6.3.4 Im Grundsatzurteil BGE 147 III 265 (E. 6.6 und E. 7) hat das Bundesgericht die Unterhaltsmethodik dahingehend vereinheitlicht, dass im Bereich des Kindesunterhalts (Bar- und Betreuungsunterhalt) die zweistufige Methode anzuwenden ist (E. 6.6 und 7). Sodann hat es in BGE 147 III 293 (E. 4.5) festgehalten, dass diese Methode in Zukunft auch im Bereich des nachehelichen Unterhaltes zur Anwendung gelangen soll. In besonderen Verhältnissen – namentlich bei aussergewöhnlich günstigen finanziellen Verhältnissen bzw. wenn die zweistufige Methode "schlicht keinen Sinn macht" – kann jedoch anders vorgegangen werden. Allerdings ist zu begründen, weshalb gegebenenfalls von der Regel abgewichen wird (BGE 147 III 310 E. 4.3 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 5A_384/2024 vom 10. September 2025 E. 5.3.1, zur Publikation vorgesehen; 5A_933/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 3.1).

6.3.5 Nicht näher definiert hat das Bundesgericht, wann besondere Verhältnisse bzw. aussergewöhnlich günstige finanzielle Verhältnisse vorliegen, die ein Abweichen von der zweistufigen Methode rechtfertigen. In einem kürzlich ergangenen Entscheid verwies es auf verschiedene Lehrmeinungen, ohne diese zu würdigen oder inhaltlich dazu Stellung zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts 5A_864/2024 vom 7. April 2025 E. 3.1). Im dortigen Fall hatte die Vorinstanz den Unterhalt nach der einstufigen Methode berechnet und dies damit begründet, dass das Einkommen des Ehemanns weit über dem Durchschnitt liege und zwischen 2018 und 2023 stark geschwankt habe; zudem würden die Akten nahelegen, dass ein erheblicher Teil des Einkommens nicht ausgegeben worden sei; die Sparquote lasse sich allerdings nur schwer bestimmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_864/2024 vom 7. April 2025 E. 3.2). Das Bundesgericht schützte diesen Entscheid (unter Willkürgesichtspunkten). Dabei verwies es unter anderem darauf, dass der durchschnittliche Nettolohn des Ehemanns (in den letzten Jahren vor der Trennung) mit monatlich CHF 80'407.15 nahe an der Grenze von CHF 83'333.00 (bzw. CHF 1 Mio. pro Jahr) liege, was gemäss einigen Autoren ein Abweichen von der zweistufigen Methode rechtfertige (Urteil des Bundesgerichts 5A_864/2024 vom 7. April 2025 E. 3.4).

6.3.6 In einem anderen Entscheid deutete das Bundesgericht an, dass sich die Wahl der einstufigen Methode bereits dann rechtfertigen könne, wenn nach der zweistufigen Methode mangels Einkommens bloss der familienrechtliche Grundbedarf, nicht aber ein Überschussanteil ermittelt werden könnte (Urteil 5A_292/2023 vom 6. Mai 2024 E. 6.5.1.2). Diese Erwägung dürfte allerdings vor dem Hintergrund der besonderen Verhältnisse des damals beurteilten Falls zu sehen sein, in welchem der unterhaltspflichtige Ehemann keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging und namentlich durch Vermögensverzehr für den Unterhalt aufzukommen hatte (vgl. Urteil 5A_292/2023 vom 6. Mai 2024 E. 5.4.2 und 5.5). Nicht anzunehmen ist, dass das Bundesgericht die einstufige Methode allgemein in Fällen, in denen es keinen Überschuss zu verteilen gibt, zulassen wollte. Dies stünde im Widerspruch zum Ausnahmecharakter der einstufigen Methode, den das Bundesgericht wiederholt betont hat (vgl. vorne E. 6.3.4).

6.3.7 Die Lehre äussert sich unterschiedlich zur Frage, in welchen Fällen von der zweistufigen Methode abzuweichen und nach der einstufigen Methode zu rechnen ist. Einige Autoren nennen ein Jahreseinkommen von CHF 1 Mio. (bzw. rund CHF 83'000.00 pro Monat), wobei diese Zahl nicht als fixe Grenze verstanden werden, sondern zum Ausdruck bringen soll, dass die einstufige Methode die Ausnahme zu bleiben hat (Aeschlimann/Bähler/Schweighauser/Stoll, Berechnung des Kindesunterhalts – Einige Überlegungen zum Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2020 i.S. A. gegen B. 5A_319/2019, FamPra.ch 2021 S. 251 ff., 267; Stoudmann, Entretien de l'enfant et de l'(ex-)époux – Aspects pratiques, in: Fountoulakis/ Jungo [Hrsg.], Symposium en droit de la famille, 2022, S. 19 ff., 76 f.). Nach einer anderen Lehrmeinung soll die Grenze nicht zu hoch angesetzt werden, da die zweistufige Methode mit (proportionaler) Überschussverteilung ohne Rücksicht auf die konkreten Bedürfnisse zu wenig sachgerechten Ergebnissen führen könne (Fountoulakis, Basler Kommentar, 7. A. 2022, Art. 285 ZGB N 9b). Maier leitet aus der bisherigen Rechtsprechung ab, dass grundsätzlich nur noch bei sehr guten finanziellen Verhältnissen bei einem monatlichen Haushaltseinkommen von mindestens CHF 40'000.00 und/oder einem Nettovermögen von mehreren Dutzend Millionen Franken einstufig zu rechnen sei (Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, 2023, N 449).

6.3.8 Andere Autoren argumentieren, das Einkommen allein könne nicht massgebend sein. Die zweistufige Methode passe als "vereinfachte" Methode gut auf durchschnittliche Fälle. Anders sei dies bei sehr guten bzw. komplexeren finanziellen Verhältnissen (etwa bei jährlich unterschiedlichen Vermögenserträgen, komplex strukturierten Vermögen, thesaurierten Gewinnen, Kapitalgewinnen, konjunkturellen Mehrwerten, Konzernverhältnissen, nicht gevesteten Anteilen, Kryptowährungen oder der Bestreitung des Lebensunterhalts mit Vermögensverzehr). Ein Abweichen von der zweistufigen Methode solle diesfalls möglich bleiben, wenn begründet werden könne, weshalb diese schlichtweg nicht praktikabel und nicht prozessökonomisch sei und dieser Problematik mit der einstufigen Berechnung besser begegnet werden könne. Das Vorhandensein einer eindeutigen Sparquote sei dabei weiterhin ein zu würdigendes Argument. Umgekehrt gebe es auch in sehr guten finanziellen Verhältnissen keinen Grund, von der zweistufigen Methode abzuweichen, wenn die Mittel stets vollständig verbraucht worden seien (Mordasini/Stoll, Die Praxisänderungen im (nach-)ehelichen Unterhaltsrecht auf dem Prüfstand, FamPra.ch 3/2021 S. 527 ff., 529 ff.; vgl. auch Spycher/Maier, a.a.O., Kapitel 2 N 129, wonach sich die Begründung für die Abweichung von der zweistufigen Methode nicht darin erschöpfen könne, dass eine Sparquote vorhanden sei oder dass die Familie ein statistisch überdurchschnittliches Einkommen habe). Nach einer weiteren Lehrmeinung drängt sich die Anwendung der einstufigen Methode bereits in "guten oder sehr guten finanziellen Verhältnissen" auf, von denen schon beim Bestehen von (hohen) Sparquoten auszugehen sei (Arndt/Jungo, Die Berechnung von Unterhalt – ein Lösungsansatz, Fam­Pra.ch 2/2025 S. 281 ff., 291 f.; vgl. auch Jungo, Unterhaltsberechnung: Klärung der Berechnungsmethode mit neuen Problemen, ZSR Band 140/2021 I, S. 541 ff., 549).

6.3.9 Das Bundesgericht hat die zweistufige Methode zwar zum Grundsatz erklärt. Es hat aber bislang davon abgesehen, bestimmte Schwellenwerte in Bezug auf das Einkommen, das Vermögen oder die Sparquote zu definieren, die eine einstufige Berechnung rechtfertigen. Dabei dürfte es sich um einen bewussten Entscheid handeln, der es den Gerichten erlauben soll, den konkreten Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Vor diesem Hintergrund ist dem Umstand, dass das Bundesgericht auch schon auf die in der Lehre zum Teil genannte Grenze eines Jahreseinkommens von CHF 1 Mio. Bezug nahm (vgl. vorne E. 6.3.5), keine allzu grosse Bedeutung beizumessen. Der Verweis auf diese Lehrmeinung dürfte deshalb erfolgt sein, weil das Einkommen des Ehemanns im konkreten Fall nahe an dieser Grenze lag und ein Entscheid, der sich auf Lehrmeinungen stützen kann, in der Regel nicht willkürlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_216/2025 vom 10. Juli 2025 E. 3.5.2). Das Bundesgericht erachtete die einstufige Unterhaltsberechnung der Vorinstanz (auch) aus diesem Grund nicht als unhaltbar (vgl. vorne E. 6.3.5). Wie in der Lehre indes zu Recht vorgebracht wird, kann der Unterhalt selbst bei einem Jahreseinkommen von CHF 1 Mio. ohne Weiteres zweistufig berechnet werden, wenn keine Sparquote vorliegt und sämtliche Mittel für den Lebensunterhalt verwendet wurden (vgl. vorne E. 6.3.8). Umgekehrt können bereits mit tieferen Einkommen Ersparnisse gebildet werden, die bei der Unterhaltsbemessung nicht zu berücksichtigen sind, es sei denn, sie dienten der Deckung trennungsbedingter Mehrkosten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_144/2023 vom 26. Mai 2023 E. 4.3.2 m.w.H.). Das Einkommen allein kann bei der Methodenwahl deshalb nicht Ausschlag geben.

6.3.10 Ebenfalls fraglich erscheint, ob bereits das Bestehen einer (hohen) Sparquote ein Abweichen von der zweistufigen Methode rechtfertigt. Denn eine nachgewiesene Sparquote ist bei der zweistufigen Berechnung vom Überschuss abzuziehen (BGE 151 III 261 E. 2.4.5.1; 147 III 293 E. 4.4; 147 III 265 E. 7.3; Schwizer/Oeri, "Neues" Unterhaltsrecht?, AJP 1/2022 S. 3 ff., 7; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_933/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 3.2). Steht die Höhe der Sparquote fest, besteht demnach noch kein Grund, zwingend einstufig zu rechnen.

6.3.11 Die einstufige und die zweistufige Methode führen theoretisch zum gleichen rechnerischen Ergebnis, da jeweils die bisherige Lebenshaltung den Ausgangspunkt der Unterhaltsberechnung bildet. Allerdings können sich aufgrund des unterschiedlich ausgestalteten Nachweises der bisherigen Lebenshaltung und damit des zukünftigen Bedarfs aus prozessualen Gründen durchaus Unterschiede ergeben (BGE 147 III 293 E. 4.4; vgl. vorne E. 6.3.2 f.). Bei der zweistufigen Methode trägt gemäss Rechtsprechung der Unterhaltsschuldner, der eine Sparquote behauptet, hierfür die Behauptungs- und Beweislast (Urteil des Bundesgerichts 5A_503/2024 vom 11. August 2025 E. 3.2.2). Bei der einstufigen Methode muss hingegen der Unterhaltsberechtigte die Elemente seines konkreten Bedarfs beweisen (vgl. Bähler, Unterhaltsberechnungen – von der Methode zu den Franken, FamPra.ch 2/2015 S. 271 ff., 283). Gerade in gehobeneren Verhältnissen führt die einstufige Methode oft zu einem aufwändigen und kleinlichen Beweisverfahren, das dem Unterhaltsberechtigten grosse Lasten aufbürdet. Demgegenüber braucht bei der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung nicht über Einzelheiten des früheren Lebensstandards gestritten zu werden. Vielmehr greift als Grundsatz die Prämisse, dass die vorhandenen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes verwendet worden sind (BGE 147 III 293 E. 4.4). Das Bundesgericht gibt der zweistufigen Methode deshalb den Vorzug, weil es Unterhaltsberechtigten – insbesondere Kindern – ein aufwändiges Beweisverfahren ersparen wollte (BGE 149 III 441 E. 2.5; 147 III 265 E. 6.5) und sich eine kontinuierliche Sparquote und die daran errechnete ungefähre Höhe der bisherigen gemeinsamen Lebenshaltungskosten in der Regel einfacher nachweisen lässt als die Lebensführung selbst (BGE 147 III 293 E. 4.4). Nicht von der Hand zu weisen ist allerdings, dass die mit der zweistufigen Methode einhergehende Überwälzung der Beweislast auf den Unterhaltspflichtigen in einem Spannungsverhältnis zu Art. 8 ZGB steht und – vor allem in guten finanziellen Verhältnissen – dazu führen kann, dass zu viel Einkommen in die Unterhaltsberechnung einbezogen wird (vgl. Arndt/Jungo, a.a.O., S. 292).

6.3.12 Nach dem Gesagten rechtfertigen weder ein hohes Einkommen noch der blosse Bestand einer (hohen) Sparquote ein Abweichen von der zweistufigen Methode (vgl. vorne E. 6.3.9 f.). Die zweistufige Methode soll den Unterhaltsberechtigten ein aufwändiges Beweisverfahren ersparen. Sie verliert indes ihre Berechtigung zunehmend, je aufwändiger sich umgekehrt das Beweisverfahren für den Unterhaltspflichtigen gestaltet (vgl. vorne E. 6.3.11). Vor diesem Hintergrund bietet sich ein Abweichen von der zweistufigen Methode und die Anwendung der einstufigen Methode vor allem in Fällen an, in denen der Bestand einer (hohen) Sparquote zwar feststeht, deren Höhe jedoch nur schwer zu ermitteln ist (ähnlich Furler, Einstufig konkrete Methode der Unterhaltsberechnung bei schwankendem Einkommen und schwer bestimmbarer Sparquote in aussergewöhnlichen Verhältnissen, in: legalis brief – Fachdienst Familienrecht, 5/2025; vgl. auch vorne E. 6.3.8). Da das Gericht ein Abweichen von der zweistufigen Methode begründen muss (vgl. vorne E. 6.3.4), hat es zu erläutern, weshalb es zwar vom Bestand einer (hohen) Sparquote überzeugt ist, deren Bezifferung aber mit unverhältnismässig grossem Aufwand verbunden wäre. Wann dies zutrifft, kann nicht allgemeingültig festgehalten werden. Vielmehr hat das Gericht die konkreten Umstände des Einzelfalls zu würdigen und sich nach pflichtgemässem Ermessen für die zweistufige oder – mit der gebotenen Zurückhaltung – für die einstufige Methode zu entscheiden. Während die blosse Behauptung des Unterhaltspflichtigen, es bestehe eine hohe, aber schwer bestimmbare Sparquote, nicht genügen kann, fällt die einstufige Unterhaltsberechnung mit zunehmender Komplexität der finanziellen Verhältnisse eher in Betracht (vgl. vorne E. 6.3.8).

6.4 Vorliegend legte die Vorinstanz nachvollziehbar dar, weshalb sie von aussergewöhnlich günstigen Verhältnissen und einer sehr hohen Sparquote von monatlich mindestens CHF 70'000.00 ausging. Zudem legte sie dar, dass eine genaue Bezifferung der Sparquote angesichts der konjunkturellen und währungsbedingten Wertschwankungen, der Verkäufe von Wertschriften und der Reinvestitionen kaum möglich sei. Demgegenüber liessen sich die Fixkosten der Familie vor der Trennung relativ einfach ermitteln. Aus diesen Gründen rechtfertige es sich, den Unterhalt nach der einstufigen Methode zu berechnen (vgl. vorne E. 4.1 und 6.1). Diese Erwägungen stehen in Einklang mit den dargelegten rechtlichen Grundlagen und sind nicht zu beanstanden. Was die Gesuchstellerin dagegen vorbringt, verfängt nicht:

6.4.1 Soweit sie erneut anführt, der Gesuchsgegner habe keine Sparquote nachgewiesen, weil der "konjunkturelle Mehrwert" nicht ausgeschieden worden sei (vgl. vorne E. 6.2.2), kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden. Die Vorinstanz legte im Einzelnen dar, weshalb sie von einer monatlichen Sparquote von mindestens CHF 70'000.00 ausging (vgl. vorne E. 4). Im Übrigen scheint inzwischen auch die Gesuchstellerin einzuräumen, dass sich die (genaue) Sparquote vorliegend nur sehr schwer bestimmen lässt, führt sie doch in der Stellungnahme zur Berufungsantwort aus, der Gesuchsgegner anerkenne, "dass eine allfällige Sparquote vorliegend nur mit immensem Aufwand und nicht mit einer gängigen Methode berechnet werden könne" (act. 9 Rz 21). Das erweist sich auch insofern als zutreffend, als der Gesuchsgegner unbestrittenermassen in sieben Ländern über Bankkonten bzw. Vermögenswerte verfügt, wobei sich das Vermögen jeweils auf diverse Unterkonten mit einer Vielzahl von Aktienpositionen verteilt (vgl. act. 5 Rz 32).

6.4.2 Aus den bereits genannten Gründen kann der Gesuchstellerin auch nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, die Familie habe selbst bei Annahme einer Sparquote von CHF 70'000.00 monatlich CHF 64'746.65 ausgegeben und es sei stossend, dem Gesuchsgegner die (nach Deckung des Gesamtbedarfs) verbleibenden CHF 45'000.00 zu belassen (vgl. vorne E. 6.2.3). Die Gesuchstellerin verkennt abermals, dass die Vorinstanz lediglich eine Mindestsparquote nannte und ausdrücklich offenliess, ob und in welchem Umfang darüber hinaus gespart worden war. Zudem hielt sie fest, dass eine (genaue) Bezifferung der Sparquote kaum möglich sei. Demnach vermag die Gesuchstellerin auch nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, dass die Familie monatlich CHF 64'746.65 für den Lebensunterhalt ausgab, zumal sie keinerlei Angaben dazu macht, wie sich regelmässig Ausgaben in dieser Höhe angehäuft haben sollen (vgl. vorne E. 5.4.3). Unklar bleibt im Übrigen, woraus die Gesuchstellerin (ohne Hinweise auf die Akten) ableiten will, dass der Gesuchsgegner vorinstanzlich nur eine Sparquote von CHF 1 Mio. behauptet habe. So machte er etwa in der Duplik eine Sparquote von über CHF 1,4 Mio. für das Jahr 2022 und an der Instruktionsverhandlung vom 14. Januar 2025 eine solche von über CHF 1,2 Mio. für das Jahr 2023 geltend (Vi act. 51 E. 3.5.3 m.H. auf Vi act. 17 Rz 55; Vi act. 38 Rz 26; vgl. dazu auch act. 5 Rz 94 f.).

6.4.3 Sodann bringt die Gesuchstellerin vor, es sei "ungerecht im Sinne von Art. 8 BV", wenn der Ehemann 95 % seines Lohns für sich behalten könne, die Ehefrau mit den Kindern hingegen mit 5 % des Lohns den Lebensunterhalt bestreiten müsse (vgl. vorne E. 6.2.3). Soweit die Gesuchstellerin der Vorinstanz damit eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) oder des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 BV) vorwerfen will, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich diese verfassungsmässigen Rechte an den Staat richten und im Verhältnis zwischen Privatpersonen keine direkte Drittwirkung entfalten (Urteil des Bundesgerichts 5A_465/2024 vom 19. Februar 2025 E. 3.2 m.w.H.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_208/2024 vom 14. Februar 2025 E. 9.1.3.3). Davon abgesehen orientiert sich der gebührende Unterhalt am bisherigen Lebensstandard (vgl. vorne E. 6.3.1 und 6.3.11). Kann der bisherige Lebensstandard mit 5 % des Einkommens des Unterhaltspflichtigen gedeckt werden, bietet das Unterhaltsrecht keine Grundlage für eine Verteilung des restlichen Einkommens (vgl. vorne E. 6.3.9 und 6.3.11).

6.4.4 Im Weiteren macht die Gesuchstellerin geltend, mangels Zugangs zu den Bankdaten könne sie ihre Ausgaben sowie die gegen Rechnung bezahlten Ausgaben der Familie gar nicht darlegen (vgl. vorne E. 6.2.4). Zudem habe der Gesuchsgegner ihren Lebensstandard bewusst tief gehalten (vgl. E. 6.2.5). Auch diese Vorbringen vermögen aus den bereits genannten Gründen nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz legte im Einzelnen dar, weshalb sie es nicht als glaubhaft erachtete, dass der Gesuchsgegner die Gesuchstellerin in finanzieller Hinsicht kontrollierte (vgl. vorne E. 5.4.5 und 6.1.3). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Gesuchstellerin in der Berufung nicht auseinander. Soweit sie darauf beharrt, dass der Gesuchsgegner den Lebensstandard (gegen ihren Willen) bewusst tief gehalten habe, erschöpfen sich ihre Vorbringen in appellatorischer Kritik. Darauf ist nicht weiter einzugehen (vgl. vorne E. 1.1). Ebenfalls nicht weiter hilft der Gesuchstellerin, wenn sie pauschal vorbringt, die Vorinstanz habe die gegen Rechnung bezahlten Ausgaben der Familie (wie Ferienreisen, Flüge oder Möbel) nicht berücksichtigt. Nachdem sämtliche Kreditkartenabrechnungen vorliegen, wäre es der Gesuchstellerin ohne Weiteres zumutbar, spezifische Ferienreisen oder nennenswerte Anschaffungen zu nennen, die nicht mit der Kreditkarte bezahlt wurden und nicht zu den vom Gesuchsgegner unbestrittenermassen direkt bezahlten Fixkosten zählten. An solchen Angaben fehlt es, nennt die Gesuchstellerin doch nicht ein einziges konkretes Beispiel. Folglich ist auch darauf nicht weiter einzugehen. Im Übrigen zeigt ein Blick in die Kreditkartenabrechnungen, dass Ferienreisen durchaus mit der Kreditkarte bezahlt wurden (vgl. etwa die Abrechnung vom 9. Oktober 2021 [Buchungen vom 16. September 2021 für Flüge von L.________ nach M.________ und zurück], vom 9. November 2021 [Buchungen vom 8. bis 17. Oktober 2021 für Ausgaben in N.________ (Land)] oder vom 9. Juli 2022 [Buchung vom 21. Juni 2022 offenbar für einen Besuch mit sieben Übernachtungen im O.________ (Park)], Vi act. 7/20 und act. 5/23).

6.4.5 Schliesslich bringt die Gesuchstellerin vor, der Gesuchsgegner verdiene seit dem 1. April 2025 nach eigenen Angaben nur noch maximal CHF 400'000.00 netto pro Jahr, weshalb sich die Anwendung der einstufigen Methode ab diesem Zeitpunkt ohnehin verbiete (vgl. vorne E. 6.2.6). Dem ist aus mehreren Gründen nicht zu folgen: Zunächst erklärte der Gesuchsgegner nicht, dass er ab 1. April 2025 noch CHF 400'000.00 pro Jahr verdiene. Er gab vielmehr an, aktiv auf Stellensuche zu sein. Nach seinen Lohnvorstellungen gefragt, erklärte er, CHF 400'000.00 müssten es mindestens sein (Vi act. 26a S. 10 Ziff. 34 f.; vgl. dazu act. 5 Rz 108). Den Ausführungen des Gesuchsgegners, wonach er – unter anderem aufgrund eines befristeten Beratermandats bei der P.________ in Q.________ (Land) – bereits in den ersten sieben Monaten des Jahres 2025 ein Einkommen von über CHF 800'000.00 verdient habe, setzt die Gesuchstellerin sodann nichts Wesentliches entgegen (vgl. act. 5 Rz 108 f.; act. 9 Rz 53; act. 13 Rz 10 und 81; act. 17 Ziff. 3.10 und 4.2). Davon abgesehen übersieht die Gesuchstellerin, dass die bisherige Lebenshaltung den Ausgangspunkt des Unterhalts bildet (vgl. vorne E. 6.3.11). Bei der Wahl der Methode ist deshalb grundsätzlich auf die Verhältnisse vor der Trennung – d.h. in der Vergangenheit – abzustellen (vgl. vorne E. 6.3.12; zur massgebenden Referenzperiode vgl. Althaus/Mettler, Praxisfragen zur Überschussverteilung, FamPra.ch 4/2023 S. 873 ff., 875 ff.). Eine allfällige Reduktion des Einkommens des Gesuchsgegners ändert nichts daran, dass die Sparquote vor der Trennung vorliegend nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand ermittelt werden könnte (vgl. vorne E. 6.4 und 6.4.1). Zudem wäre der Gesuchsgegner zweifellos auch mit einem Einkommen von CHF 400'000.00 in der Lage, den gebührenden Unterhalt der Familie zu decken. Davon geht im Übrigen auch die Gesuchstellerin aus (vgl. act. 1 Ziff. III.5). Auch aus diesem Grund ist die einstufige Berechnung des Unterhalts nicht zu beanstanden. Schliesslich ist die Anwendung der einstufigen Methode bei Unsicherheiten über die Höhe des künftigen Einkommens auch insofern sinnvoll, als bei dieser Methode die genaue Höhe nicht entscheidend ist, solange der gebührende Unterhalt gedeckt ist (vgl. vorne E. 6.3.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_198/2012 vom 24. August 2012 E. 8.3.2). Folglich stellen Schwankungen von vornherein keinen Abänderungsgrund dar und unnötige Abänderungsverfahren lassen sich vermeiden.

6.5 Zusammengefasst ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Unterhalt nach der einstufigen Methode berechnete. Sie erkannte zu Recht, dass ein Abweichen von der zweistufigen Methode zwar die Ausnahme bleiben muss, aufgrund der Umstände des vorliegenden Falls aber gerechtfertigt ist. Etwas anderes vermag die Gesuchstellerin nicht darzulegen. Demnach ist ihre Berufung in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Auf die Ausführungen der Gesuchstellerin, wie der Unterhalt nach der zweistufigen Methode zu berechnen wäre (act. 1 Ziff. III. 5.1 ff.), ist bei diesem Ergebnis nicht weiter einzugehen.

7. In einem Eventualstandpunkt rügt die Gesuchstellerin schliesslich, dass die Vorinstanz die Unterhaltsbeiträge selbst bei Anwendung der einstufigen Methode anders hätte berechnen müssen.

7.1 Die Vorinstanz berechnete den Bedarf der Gesuchstellerin und der Kinder wie folgt:

Gesuchstellerin

E.________

F.________

Grundbetrag

CHF 1'350.00

CHF 600.00

CHF 600.00

Kreditkartenausgaben

CHF 1'586.00

CHF 793.00

CHF 793.00

Wohnkosten

CHF 2'480.00

CHF 1'240.00

CHF 1'240.00

Krankenkasse

CHF 244.00

CHF 56.30

CHF 56.30

TV, Internet, Handy

CHF 158.70

Freizeit/Musik

CHF 75.90

CHF 33.40

Mobilität

CHF 80.00

Versicherungen

CHF 20.00

Fremdbetreuung

CHF 50.00

CHF 100.00

Steuern

CHF 221.00

CHF 110.50

CHF 110.50

Total

CHF 6'139.70

CHF 2'925.70

CHF 2'933.20

7.1.1 Die Vorinstanz begründete einlässlich, wie sie auf die entsprechenden Beträge kam und weshalb sie bestimmte von der Gesuchstellerin geltend gemachte Positionen nicht berücksichtigte (Vi act. 51 E. 5.1.1 f.). Zu den Grundbeträgen hielt sie Folgendes fest: Der Grundbetrag für die Tochter F.________ betrage zwar grundsätzlich CHF 400.00. Allerdings sei auch für sie ein Grundbetrag von CHF 600.00 einzusetzen, da gemäss den Ausführungen der Parteien beide Töchter praktisch dieselben Lebenshaltungskosten hätten und so die Bildung einer weiteren Phase im Jahr 2027 verhindert werden könne. Im Grundbetrag seien namentlich Auslagen für Nahrung, Kleidung und Wäsche, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom oder Gas enthalten. Wo glaubhaft sei, dass dafür deutlich über das Existenzminimum hinausgehende Ausgaben getätigt worden seien, könne bei der einstufigen Methode eine Verdoppelung oder eine Vervielfachung des Grundbetrags erfolgen, die bei der zweistufigen Methode nicht mehr zulässig sei. Da die Gesuchstellerin keine Erhöhung des Grundbetrags geltend mache, sei auf die normalen Grundbeträge abzustellen. Die im Bedarf der Gesuchstellerin und der beiden Töchter berücksichtigten weiteren Lebenshaltungskosten in Form von Kreditkartenausgaben, die unter anderem für die Grundbetrag enthaltenen Positionen erfolgt seien, entsprächen aber faktisch einer Erweiterung der Grundbeträge (Vi act. 51 E. 5.1.1).

7.1.2 Zu den Kreditkartenangaben erwog die Vorinstanz weiter, der Gesuchsgegner anerkenne die diesbezügliche Berechnung der Gesuchstellerin für das Jahr 2023. Die Gesuchstellerin habe zu den seit 2021 kontinuierlich angestiegenen Auslagen glaubhaft ausgeführt, dass die inzwischen grösseren Kinder andere Bedürfnisse als noch im Jahr 2020 hätten. Plötzliche, aussergewöhnlich teure Anschaffungen – wie die vom Gesuchsgegner behauptete Louis Vuitton Tasche oder neue iPhones – seien nicht belegt. Insgesamt erscheine es daher angemessen, auf einen Durchschnittswert der letzten rund zwei Jahre abzustellen. Die monatlichen Kredit- und Debitkartenbelastungen der Parteien hätten sich von Januar 2022 bis September 2023 auf durchschnittlich CHF 4'757.20 pro Monat belaufen. Dieser Betrag sei nach grossen und kleinen Köpfen auf die Parteien zu verteilen, da nicht genau eruiert werden könne, für welches Familienmitglied wie viel Geld ausgegeben worden sei. Der Gesuchstellerin seien somit CHF 1'586.00 (grosser Kopf bzw. 2/6) und den beiden Töchtern je CHF 793.00 (kleiner Kopf bzw. 1/6) pro Monat als weitere Lebenshaltungskosten im Bedarf anzurechnen. Weitere Auslagen wie etwa Bargeldausgaben seien nicht zu berücksichtigen. Solche seien betragsmässig nicht nachgewiesen und mutmasslich für Kosten ausgegeben worden, die bereits im Grundbetrag enthalten seien (Vi act. 51 E. 5.1.1).

7.1.3 Schliesslich erwog die Vorinstanz, dass der Gesuchstellerin, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, im Eheschutzverfahren kein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei (Vi act. 51 E. 5.2). Unter Berücksichtigung der Kinderzulagen von je CHF 330.00 habe der Gesuchsgegner ab seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung (am 1. April 2025) Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 11'338.60 zu leisten (Vi act. 51 E. 5.4; vgl. vorne E. 2.4).

7.2 Die Gesuchstellerin wendet hiergegen in der Berufung Folgendes ein:

7.2.1 Es sei unzutreffend, dass die Gesuchstellerin keine Erhöhung des Grundbetrags für sich und die Kinder geltend gemacht habe. "[I]n Willkür dazu" habe die Vorinstanz den Grundbetrag für F.________ von CHF 400.00 auf CHF 600.00 erhöht. Die Gesuchstellerin habe zwar nicht explizit eine Vervielfachung des Grundbetrags bzw. überhaupt einen Grundbetrag erwähnt, zumal eine Vermischung der Methoden rechtsdogmatisch unsauber sei und teilweise im Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung stehe (vgl. BGE 140 III 337). Bei den Kindern sei jedoch anstelle eines Grundbetrags eine pauschale Zuteilung von je CHF 5'000.00 "vorgenommen" worden, um am Lebensstandard des Vaters zu partizipieren. Eine Vervielfachung des Grundbetrags würde zu einem ähnlichen Resultat führen. Im Rahmen der Untersuchungs- und Offizialmaxime könne diese Vorabzuteilung von je CHF 5'000.00 auch als eine Erhöhung des Grundbetrags verstanden werden. "De facto" sei es egal, ob es sich dabei um eine Vervielfachung des Grundbetrags oder einen fixen (gedeckelten) Überschussanteil handle. Massgebend sei, dass die Gesuchstellerin unmissverständlich beantragt habe, dass die Kinder einen Lebensstandard führen könnten, der um CHF 5'000.00 über dem betreibungsrechtlichen Existenzminium liege. Angesichts der guten finanziellen Verhältnisse sei der Grundbetrag mindestens zu verfünffachen und somit auf CHF 3'000.00 [für E.________] bzw. CHF 2'000.00 [für F.________] festzulegen (act. 1 Ziff. III.5.11 ff.).

7.2.2 Die Unterhaltsberechnung für die Kinder habe eine "Reflexwirkung auf den persönlichen Unterhalt", weshalb der Grundbetrag der Gesuchstellerin ebenfalls – von CHF 1'350.00 auf CHF 6'750.00 – zu verfünffachen sei. Eine konsequente Anwendung der einstufigen Methode führe bei einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 40'000.00 zum gleichen Resultat wie die Anwendung der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung. Es sei folglich "mit Art. 8 und 9 BV unvereinbar", wenn die Unterhaltsbeiträge bei einem noch höheren Einkommen "plötzlich wieder sinken sollten". Bei Anwendung der einstufigen Methode seien somit die Grundbeträge entsprechend anzupassen, womit auch höhere Steuern anfallen würden (ca. CHF 1'100.00 bei der Gesuchstellerin und je CHF 550.00 bei den Kindern). Nach der einstufigen Methode habe der Gesuchsgegner demnach Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 22'956.60 (CHF 12'418.70 für die Gesuchstellerin, CHF 5'765.20 für E.________ und CHF 4'772.70 für F.________) zu leisten (act. 1 Ziff. III.5.14 ff.).

7.3 Auch diese Vorbringen sind teilweise schwer verständlich und in jedem Fall unbegründet.

7.3.1 Zunächst ist eine Vervielfachung des Grundbetrags im Rahmen der einstufigen Methode rechtsdogmatisch nicht "unsauber". Eine Vervielfachung des Grundbetrags ist nur bei der zweistufigen Methode ausgeschlossen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Bei der einstufigen Methode ist sie hingegen oft erforderlich, weil es nahezu unmöglich ist, die Auslagepositionen des täglichen Bedarfs nachträglich zu ermitteln. Gewisse Pauschalierungen bleiben unumgänglich (vgl. vorne E. 6.3.3) und eine Vermehrfachung des betreibungsrechtlichen Grundbetrags ist zulässig (Urteil des Bundesgerichts 5A_850/2020 vom 4. Juli 2022 E. 3.2; 5A_1020/2015 vom 15. November 2016 E. 5.1; kritisch hierzu Arndt, Die Sparquote, in: Fankhauser/Reusser/ Schwander [Hrsg.], Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Ge­burtstag, 2017, S. 43 ff., 47 ff.). Inwiefern sich aus dem von der Gesuchstellerin angeführten BGE 140 III 337 etwas anderes ergeben soll, ist nicht ersichtlich und legt die Gesuchstellerin auch nicht dar.

7.3.2 Weiter macht die Gesuchstellerin geltend, sie habe vorinstanzlich zwar keine Grundbeträge erwähnt, beiden Kindern aber je pauschal zusätzlich CHF 5'000.00 zugeteilt. Im Ergebnis spiele es aber keine Rolle, ob es sich dabei um eine Vervielfachung des Grundbetrags oder einen fixen Überschussanteil handle. Auch diese Vorbringen sind aus mehreren Gründen unbehelflich. Zum einen setzt eine hinreichende Begründung der Berufung voraus, dass die Berufungsklägerin mittels präziser Verweise auf die Ausführungen vor der Vorinstanz aufzeigt, wo sich die relevanten Behauptungen und Beweismittel finden (Hungerbühler, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2025, Art. 311 ZPO N 39; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_217/2023 vom 13. Oktober 2023 E. 3.3.1; 5A_467/2020 vom 7. Sep­tember 2020 E. 4.3). An solchen Verweisen fehlt es, womit die Gesuchstellerin bereits den Anforderungen an die Begründung der Berufung nicht hinreichend nachkommt (vgl. vorne E. 1.1). Zum anderen überzeugt die Argumentation der Gesuchstellerin auch in der Sache nicht: Bei der einstufigen Methode wird direkt auf die bisherigen Lebenshaltungskosten abgestellt, während eine Überschussverteilung weder nötig noch zulässig ist (vgl. vorne E. 6.3.3). Soweit die Gesuchstellerin sinngemäss geltend machen will, die einstufige und die zweistufige Methode müssten zum gleichen Ergebnis führen, trifft dies an sich zu. Allerdings bildet bei beiden Methoden die bisherige Lebenshaltung den Ausgangspunkt der Unterhaltsberechnung (vgl. vorne E. 6.3.11). Folglich dürfen weder eine Vervielfachung des Grundbetrags (bei der einstufigen Methode) noch die Verteilung eines "Über­schusses" (bei der zweistufigen Methode) dazu führen, dass mehr Mittel zugesprochen werden, als zur Fortführung der bisherigen Lebenshaltung notwendig sind. Die Gesuchstellerin legt indessen – auch an dieser Stelle der Berufung – in keiner Weise dar, weshalb zusätzliche monatliche Auslagen von CHF 5'000.00 pro Kind erforderlich sein sollen, um den bisher geführten Lebensstandard fortzuführen oder an einem angeblich höheren Lebensstandard des Gesuchsgegners teilzuhaben (vgl. bereits vorne E. 5.4.3 und 6.4.2). Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb die Grundbeträge der Kinder auf CHF 3'000.00 bzw. CHF 2'000.00 erhöht werden müssten.

7.3.3 Soweit sich die Gesuchstellerin daran stört, dass die Vorinstanz den Grundbetrag auch für die jüngere Tochter F.________ auf CHF 600.00 festlegte, fehlt es ebenfalls an einer hinreichenden Begründung der Berufung. Die Vorinstanz legte nachvollziehbar dar, weshalb sie bei beiden Töchtern von einem Grundbetrag von CHF 600.00 ausging (vgl. vorne E. 7.1.1). Was daran falsch oder gar willkürlich sein soll, erschliesst sich nicht. Auch darauf ist nicht weiter einzugehen (vgl. vorne E. 1.1).

7.3.4 Da die Grundbeträge der Kinder nicht zu erhöhen sind, kann es auch zu keiner "Reflexwirkung auf den persönlichen Unterhalt" der Gesuchstellerin kommen. So oder anders ist unverständlich, woraus die Klägerin eine solche "Reflexwirkung" ableitet, ist doch der eheliche und nacheheliche Unterhalt in jedem Fall auf die Lebenshaltung der Eltern vor ihrer Trennung begrenzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_920/2023 vom 28. November 2024 E. 2.4.3). Die Gesuchstellerin legt jedoch gerade nicht dar, weshalb der ihr von der Vorin­stanz zugesprochene Unterhaltsbeitrag nicht ausreichen soll, um die bisherige Lebenshaltung weiterzuführen.

7.3.5 Auch im Übrigen – und unabhängig von der gewählten Berechnungsmethode – legt die Gesuchstellerin nicht dar, dass die Vorinstanz den Bedarf der Kinder oder der Gesuchstellerin falsch ermittelte. Da somit weder die Grundbeträge noch die der Gesuchstellerin und den Kindern zusätzlich angerechneten Kreditkartenauslagen anzupassen sind, besteht auch kein Anlass, die von der Vorinstanz berücksichtigen Steuern zu erhöhen. Die Gesuchstellerin macht denn auch nicht geltend, dass die Vorinstanz die Steuerbeträge unter Berücksichtigung der von ihr festgelegten Unterhaltszahlungen falsch berechnete.

7.4 Zusammengefasst erweisen sich auch die Rügen der Gesuchstellerin gegen die konkrete Unterhaltsberechnung der Vorinstanz als unbegründet. Ihre Berufung ist demnach auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8. Im Ergebnis ist der Berufung der Gesuchstellerin insgesamt kein Erfolg beschieden. Die Berufung ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 4.3, 5.5, 6.5 und 7.4).

9. Zu prüfen bleiben die Vorbringen des Gesuchsgegners in der Anschlussberufung. Diese betreffen zum einen die von der Vorinstanz getroffene Betreuungsregelung und zum anderen einen Antrag auf Einräumung eines Rechts auf regelmässige (video-)telefonische Kontakte (vgl. sogleich E. 10 f.).

10. Auf die beantragten (video-)telefonischen Kontakte ist zuerst einzugehen. Konkret verlangt der Gesuchsgegner, er sei zu berechtigten, jeden Mittwochabend oder an einem anderen vereinbarten Wochentag um 19.00 Uhr für mindestens 30 Minuten mit den Kindern E.________ und F.________ per Facetime zu telefonieren. Die Mutter sei zu verpflichten, den Kindern für dieses Telefongespräch ein Mobiltelefon zur Verfügung zu stellen und das Gespräch unüberwacht zuzulassen (Rechtsmittelbegehren Ziff. 2.3).

10.1 Zur Begründung führt der Gesuchsgegner an, die Gesuchstellerin habe ihm den telefonischen Kontakt zu den Kindern verwehrt. Es sei aktenkundig, dass die Gesuchstellerin seine Anrufe regelmässig ignoriere. Dieses Verhalten schade nicht nur der Beziehung zwischen Vater und Kindern, sondern verletze auch grundlegende Prinzipien elterlicher Verantwortung. Die bewusste Blockade der Kommunikation sei aus psychologischer Sicht geeignet, bei den Kindern Loyalitätskonflikte, Schuldgefühle oder langfristige Bindungsstörungen auszulösen. Für den Gesuchsgegner sei diese Situation zutiefst belastend und emotional kaum zu ertragen. Ohne gerichtliche Regelung werde sich an diesem Zustand nichts ändern. Die bisherige Erfahrung zeige, dass nur eine verbindliche Verpflichtung die Gesuchsgegnerin zur Kooperation bewegen könne (act. 5 Rz 135 ff.). Wichtig sei, dass die Kinder ohne Anwesenheit der Gesuchstellerin mit dem Gesuchsgegner via Facetime oder WhatsApp telefonieren könnten, um freie Gespräche zu ermöglichen (act. 13 Rz 98 f.).

10.2 Die Gesuchstellerin bestreitet, dass sie den Kontakt zwischen dem Gesuchsgegner und den Kindern verhindert. Weitere Ausführungen würden sich jedoch erübrigen, weil sie damit einverstanden sei, dass der Gesuchsgegner jeden Mittwoch, 19.00 Uhr, für 30 Minuten mit den Kindern per Facetime telefonieren könne (act. 9 Rz 69; act. 17 Ziff. 4.24).

10.3 Eltern und Kinder haben nicht nur das Recht auf persönliches Zusammensein, sondern auch auf Kontaktpflege mittels Telefon, Brief oder Videogespräch (Michel/Schlatter, in: Büchler/

Jakob [Hrsg.], a.a.O., Art. 273 ZGB N 4 f.; Schwenzer/Cottier, Basler Kommentar, 7. A. 2022, Art. 273 ZGB N 2 und 4). Beide Parteien sind mit der vom Gesuchsgegner beantragten Regelung einverstanden. Sodann ist nicht ersichtlich, dass diese Regelung, die mehr Verbindlichkeit schafft, nicht im Kindeswohl liegen würde. Der Entscheid der Vorinstanz ist demnach in (teilweiser) Gutheissung der Anschlussberufung entsprechend dem Antrag des Gesuchsgegners zu ergänzen. Dass die (video-)telefonischen Kontakte am Mittwochabend "oder an einem anderen vereinbarten Wochentag" erfolgen können, gereicht der Gesuchstellerin nicht zum Nachteil, zumal ein Kontakt nur dann an einem anderen Wochentag stattfindet, wenn sich die Parteien darauf verständigen.

11. Zu prüfen bleiben die Anträge des Gesuchsgegners in Bezug auf die von der Vorinstanz getroffene Betreuungsregelung. Die Anträge betreffen einzig die Betreuungsregelung für den Alltag, nicht aber jene für die Feiertage oder die Ferien.

11.1 Die Vorinstanz berechtigte und verpflichtete den Gesuchsgegner in Dispositiv-Ziff. 2.2.1 des angefochtenen Entscheids, die Kinder im Alltag jeweils am Montagnachmittag nach der Schule bis 19.30 Uhr (verpflegt) sowie jedes zweite (gerade) Wochenende von Freitag, 17.00 Uhr, bis Sonntag 19.00 Uhr (verpflegt) auf eigene Kosten zu betreuen (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 7). Sie erwog in diesem Zusammenhang was folgt:

11.1.1 Die (angeordnete) Regelung beruhe auf einer an der Instruktionsverhandlung vom 5. Novem­ber 2024 getroffenen Vereinbarung. Der Gesuchsgegner wolle indessen darauf zurückkommen und beantrage, er sei – falls sich das mit der neuen Arbeitgeberin so einrichten lasse – zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder jedes zweite (gerade) Wochenende von Donnerstag, nach Schulschluss bis Sonntag, 19.00 Uhr, zu betreuen. Zudem sei er – je nach seiner beruflichen Verfügbarkeit sowie nach vorgängiger Absprache jeweils spätestens eine Woche im Voraus – zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder anstelle vom Montag jeweils flexibel an einem Schultag nach der Schule bis 19.30 Uhr zu betreuen. Allerdings hätten – so die Vor­instanz – sowohl die Gesuchstellerin als auch die Kinder ein Recht darauf, dass sie ihre Woche planen könnten und wüssten, wer wann die Betreuung übernehme. Die Kinder würden älter werden und in Zukunft vielleicht regelmässigen Freizeitaktivitäten nachgehen. Wöchentlich unterschiedliche Betreuungsabende und eine Vorlaufzeit von lediglich einer Woche erschienen weder praktikabel noch erfüllten sie das kindliche Bedürfnis nach Struktur und Kontinuität. Das Bedürfnis der Kinder nach einem ruhigen Wochenablauf und einer einfachen und klaren Gestaltung des Besuchsrechts überwiege (Vi act. 51 E. 2).

11.1.2 Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts sei das Kindeswohl. Angesichts des Alters der Kinder und der Tatsache, dass die geografische Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern und die Dauer des allfälligen Schulwegs noch nicht feststehen würden, erscheine es auch nicht praktikabel, wenn der Gesuchsgegner die Kinder bereits am Donnerstagabend zu sich hole und am Freitag von dort aus wieder zur Schule bringe. Zudem seien die Kinder bisher mehrheitlich von der Mutter und in derselben ihnen bekannten Wohnung betreut worden. Der Gesuchsgegner habe auch nicht vorgebracht, dass die Töchter den Wunsch geäussert hätten, ihn in Zukunft öfter zu sehen oder im Falle des bevorstehenden Auszugs ein weiteres Mal bei ihm zu übernachten. Von einer Ausdehnung des Wochenendbesuchsrechts sei deshalb vorerst abzusehen. Das in der Vereinbarung vom 5. Novem­ber 2024 festgelegte Besuchsrecht trage den Interessen der Parteien und der gemeinsamen Kinder angemessen Rechnung. Sie sei klar, vollständig, nicht offensichtlich unangemessen und demnach in (analoger) Anwendung von Art. 279 ZPO zu genehmigen (Vi act. 51 E. 2).

11.2 Der Gesuchsgegner beantragte in der Anschlussberufung ursprünglich, er sei in denjenigen Wochen, in denen die Kinder am Wochenende von der Gesuchstellerin betreut würden, zu berechtigen, die Kinder am Freitagnachtmittag nach Schulschluss bis 19.30 Uhr zu betreuen (act. 5 S. 2). In seiner Stellungnahme vom 9. September 2025 passte er seine Anträge gemäss dem eingangs genannten Rechtsbegehren an (act. 13 S. 2 f.; vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 8). Dies ist zulässig, da auch das Berufungsgericht in Kinderbelangen ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (vgl. vorne E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 5A_800/2022 vom 28. März 2023 E. 3.2) und die Parteien deshalb mit neuen Anträgen stets zuzulassen sind (Urteil des Obergerichts Zug Z2 2024 70 vom 23. Juni 2025 E. 3.1; Urteil des Obergerichts Zürich LZ200010 vom 18. November 2020 E. II.2.2.2; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 1408).

11.2.1 Neu will der Gesuchsgegner die Kinder in den Wochen, in denen die Kinder am Wochenende von der Gesuchstellerin betreut werden, am Freitagnachmittag nach Schulschluss bis 20.00 Uhr (verpflegt) betreuen. Sollte er bis spätestens 10 Tage zuvor feststellen, dass er diesen Termin infolge seiner Reisetätigkeit nicht wahrnehmen könne, sei er zu berechtigen, die Kinder am auf den betroffenen Freitag folgenden Montag nach Schulschluss bis 20.00 Uhr (verpflegt) zu betreuen. Im Weiteren will er die Kinder an den geraden Wochenenden nicht nur bis 19.00 Uhr, sondern bis 19.30 Uhr betreuen. Eventualiter möchte er die Kinder jedes zweite (gerade) Wochenende von Freitag nach Schulschluss bzw. 15.00 Uhr bis Montagmorgen, Schulbeginn bzw. 09.00 Uhr, betreuen (act. 13 S. 2).

11.2.2 In der Anschlussberufung brachte der Gesuchsgegner vor, sein (ursprünglicher) Rechtmittelantrag (vgl. vorne E. 11.2) trage seiner veränderten beruflichen Situation Rechnung. Zum Zeitpunkt des "Vergleichs betreffend die Betreuungsregelung" sei er noch nicht berufstätig gewesen. Inzwischen sei er jedoch (wieder) befristet bis Ende Juli 2025 angestellt. Diese Anstellung beanspruche ihn unter der Woche weitgehend geschäftlich und verpflichte ihn mehrheitlich ausserhalb der Schweiz. Deshalb könne er die Kinder – so sehr er sich dies auch wünsche – nicht am Montag betreuen. Freitags kehre er hingegen regelmässig in die Schweiz zurück. Daher sei es ihm problemlos möglich, die Kinder direkt nach Schulschluss zu "übernehmen" und ihnen einen verlässlichen und betreuten Übergang ins Wochenende zu bieten. Die von ihm vorgeschlagene Lösung sei praktisch, sinnvoll und am Kindeswohl orientiert. Sie ermögliche den Kindern zusätzliche, geregelte Zeit mit ihrem Vater in einem entspannten und nicht durch Alltagsstress belasteten Rahmen (act. 5 Rz 133 f.).

11.2.3 In seiner Stellungnahme vom 9. September 2025 mit dem angepassten Rechtsmittelantrag führte der Gesuchsgegner sodann aus, er müsse berufsbedingt sehr häufig reisen und sei daher auf Flexibilität angewiesen, um seine Kinder betreuen zu können. Er sei im Rahmen seiner Beratertätigkeit derzeit in der Regel von Montagmittag bis Donnerstagabend unterwegs, wobei die Reisen gelegentlich (wesentlich seltener) bereits am Sonntagabend beginnen würden. Die Gesuchstellerin sei hingegen nicht erwerbstätig und könne ihre Zeit flexibel einteilen. Es scheine, als ob sie den Kontakt der Kinder zum Vater bewusst erschweren möchte, wenn sie die Anpassung der Betreuungszeit vom Montagnachmittag per se und ohne weitere Begründung verweigere. Eine Regelung, die Treffen zwischen Vater und Kindern jeweils am Freitag ermögliche, trage dem tatsächlichen Reiseverhalten des Gesuchsgegners Rechnung und sei im Interesse aller Beteiligten, insbesondere der Kinder. Auch im Rahmen einer neuen Anstellung sei der Freitag der Tag, an dem tendenziell weniger Leute arbeiteten und weniger Meetings angesagt seien. Somit bleibe am Freitag auch zukünftig Flexibilität gewährleistet. Die Gesuchstellerin habe dem Gesuchsgegner überdies mitgeteilt, dass E.________ am Montag bis 19.00 Uhr und am Freitag bis ca. 18.30 Uhr ________ (Hobby) habe. Am Montag sei es dem Gesuchsgegner daher gar nicht möglich, Zeit mit E.________ zu verbringen. Entsprechend sei ein gewisses Mass an Flexibilität erforderlich, damit der Gesuchsgegner seine Kinder auch unter der Woche sehen könne. Er beantrage daher, dass er die Kinder am Freitagabend sehen könne und dass ihm – sollte er bis spätestens 10 Tage im Voraus feststellen, dass er am Freitag nicht in der Schweiz sei – alternativ ein Besuchsrecht am Montag eingeräumt werde, wobei er die Gesuchstellerin 10 Tage im Voraus über den Wechsel von Freitag auf den darauffolgenden Montag informieren müsse. Es sei ihm ein grosses Anliegen, seine Kinder regelmässig zu sehen und nicht nur als " 'Teilzeitpapa' zu walten" (act. 13 Rz 94 f.).

11.2.4 Zudem beantrage der Gesuchsgegner, dass er die Kinder an "seinen" Wochenenden jeweils erst um 19.30 Uhr (statt wie bisher um 19.00 Uhr) zurückbringen müsse. Die bisherige Regelung bringe erhebliche praktische Nachteile mit sich. Müsse er die Kinder bereits um 19.00 Uhr geduscht und verpflegt zuhause abgeben, sei er gezwungen, das Abendessen mit den Kindern spätestens um 17.00 Uhr einzunehmen. Das führe erfahrungsgemäss dazu, dass die Kinder zu einem deutlich früheren Zeitpunkt essen müssten, als es ihrem natürlichen Tagesrhythmus entspreche und in dem sie oft noch keinen grossen Appetit verspürten. In der Folge würden die Kinder am Abend nach der Rückkehr regelmässig wieder Hunger "melden". Sein Antrag sei damit sachlich begründet und diene dem Kindeswohl, da so ein altersgerechter Tagesablauf und eine entspannte Rückgabe der Kinder ermöglicht werde (act. 13 Rz 96).

11.2.5 Für den Fall, dass dem Hauptantrag nicht gefolgt werde, beantrage der Gesuchsgegner, dass er die Kinder an "seinen" Wochenenden von Freitag nach Schulschluss bis Montagmorgen betreuen dürfe. Diese Erweiterung würde ihm ermöglichen, mehr ungestörte Zeit mit den Kindern zu verbringen und qualitativ wertvolle gemeinsame Erlebnisse zu schaffen. Er liebe seine Kinder sehr. Es sei ihm ein grosses Anliegen, aktiv an ihrem Leben teilzuhaben und die Vater-Kind-Beziehung zu pflegen. Eine stabile, liebevolle Bindung zum Vater sei auch im Interesse der Kinder und ihrer gesunden emotionalen Entwicklung. Überdies sei anzunehmen, dass auch die Gesuchstellerin ein Interesse daran habe, dass die Kinder eine tragfähige Beziehung zu beiden Elternteilen unterhalten könnten (act. 13 Rz 97).

11.3 Die Gesuchstellerin ist mit den Anträgen des Gesuchsgegners nicht einverstanden. Gegen seinen ursprünglichen Antrag wendete sie in der Anschlussberufungsantwort ein, das Besuchsrecht basiere auf einer zwischen den Parteien am 5. November 2024 vor der Vorin­stanz abgeschlossenen Vereinbarung. Diese könne im Berufungsverfahren nicht abgeändert werden und der Gesuchsgegner sei auf das Abänderungsverfahren zu verweisen. Die Gesuchstellerin sei mit dem Abtausch der Tage von Montag auf jeden zweiten Freitag nicht einverstanden. Die derzeitige Arbeitsstelle des Gesuchsgegners sei bis Ende Juli 2025 befristet. Es sei unklar, ob er danach noch im Ausland arbeiten werde. An der Verhandlung vom 5. November 2024 habe er erklärt, dass er vorzugsweise eine Arbeitsstelle in der Schweiz – bestenfalls in Zug – suche. Deshalb sei kein Grund ersichtlich, weshalb die Tage abgetauscht werden sollten (act. 9 Rz 68). Zum neuen Antrag des Gesuchsgegners in der Stellungnahme vom 9. September 2025 führte die Gesuchstellerin an, es sei der Entscheid des Gesuchsgegners gewesen, zu reisen. Die Kinder bräuchten Stabilität und Kontinuität. Auch die Vorlaufzeit von 10 Tagen [für die Mitteilung allfälliger Wechsel im Betreuungsplan] sei zu kurz (act. 17 Ziff. 4.21 ff.).

11.4 In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes festzuhalten:

11.4.1 Wie über die Scheidungsfolgen eine genehmigungsbedürftige Konvention geschlossen werden kann (Art. 279 ZPO), können auch die Regelungen im Eheschutzverfahren (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) auf Vereinbarung beruhen, wobei auch in diesem Fall eine gerichtliche Genehmigung vorausgesetzt ist. Folglich genehmigt das Gericht eine im Eheschutzverfahren geschlossene Vereinbarung, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (vgl. Art. 279 Abs. 1 erster Halbsatz ZPO [analog]; Urteil des Bundesgerichts 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020 E. 2.2; BGE 142 III 518 E. 2.5). Über Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten entscheidet das Gericht indessen ohne Bindung an die Parteianträge (vgl. vorne E. 1.4). Eine Vereinbarung hat in diesem Punkt deshalb bloss den Charakter eines gemeinsamen Antrags, den das Gericht in seine Entscheidung einfliessen lässt (Urteil des Bundesgerichts 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020 E. 2.2; BGE 143 III 361 E. 7.3.1). Der Kontrollmassstab ergibt sich indessen nicht aus Art. 279 ZPO, sondern aus dem Kindesrecht. Das Gericht hat die entsprechenden Abreden deshalb uneingeschränkt auf ihre Übereinstimmung mit den Kindesinteressen zu überprüfen (Stein, FamKomm Scheidung, Band II, 4. A. 2022, Anh. ZPO Art. 279 N 21; Tappy, Commentaire romand, 2. A. 2019, Art. 279 ZPO N 7; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_683/2014 vom 18. März 2015 E. 5.1).

11.4.2 Nach Unterzeichnung der Vereinbarung kann eine Partei, die sich von der Vereinbarung lösen will, deren Nichtgenehmigung beantragen. Ist die Genehmigung bereits erfolgt, kann dieser Antrag nur noch im Rechtsmittelverfahren erfolgen. Der Antrag auf Nichtgenehmigung kann insbesondere damit begründet werden, dass sich die Verhältnisse seit Abschluss der Vereinbarung wesentlich verändert haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_96/2018 vom 13. August 2018 E. 2.2.3; 5A_121/2016 vom 8. Juli 2016 E. 4). Da der Kontrollmassstab der Gerichte in Kinderbelangen über das in Art. 279 ZPO vorgesehene Prüfungsprogramm hinausgeht (vgl. vorne E. 11.4.1), sind die möglichen Rügen indes auch im Rechtsmittelverfahren weiter gefasst (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ZK1 22 196 vom 17. März 2023 E. 2.3; Urteil des Obergerichts Zürich LC220017 vom 22. Dezember 2022 E. III.2; Urteil des Obergerichts Thurgau ZBR.2015.56 vom 16. September 2015 E. 2a, in: RBOG 2015 Nr. 14; vgl. auch Tappy, a.a.O., Art. 289 ZPO N 16c). Gleichwohl hat der Berufungskläger aufzuzeigen, weshalb sich aus Kindeswohlüberlegungen nicht an der vereinbarten Regelung festhalten lässt und sich eine Änderung aufdrängt (vgl. vorne E. 1.1 und 1.6; ferner das Urteil des Bundesgerichts 5A_347/2019 vom 9. April 2020 E. 3.1.4, wonach auch bei einer Einigung über Kinderbelange mindestens zu prüfen ist, ob die Vereinbarung aufgrund der behaupteten veränderten Verhältnisse offensichtlich unangemessen erscheint).

11.5 Nach dem Gesagten ist der Gesuchsgegner – entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin – mit seinen Anträgen nicht "auf das Abänderungsverfahren zu verweisen" (vgl. vorne E. 11.3.1). Neue Vorbringen, mit denen geänderte Verhältnisse behauptet und belegt werden, dürfen nicht einfach in ein Abänderungsverfahren verwiesen werden. Sie sind im Rahmen der Berufung zu prüfen und zu berücksichtigen, soweit sie nach Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_347/2019 vom 9. April 2020 E. 3.1.6; 5A_121/2016 vom 8. Juli 2016 E. 5; vgl. vorne E. 11.4.2). Das ist bei Kinderbelangen stets der Fall (vgl. vorne E. 1.4). Vorliegend besteht allerdings kein Grund, die von der Vorinstanz getroffene Betreuungsregelung abzuändern:

11.5.1 Zunächst erwog die Vorinstanz zu Recht, dass die Gesuchstellerin und die Kinder ein gewichtiges Interesse an einer klaren und verlässlichen Betreuungsregelung haben; wöchentlich unterschiedliche Betreuungsabende und eine Vorlaufzeit von lediglich einer Woche vertragen sich damit schlecht und werden dem Bedürfnis der Kinder nach einem ruhigen Wochenablauf und einer einfachen und klaren Gestaltung der Betreuung nicht gerecht (vgl. vorne E. 11.1.1). Diese Erwägungen überzeugen und der Gesuchsgegner vermag diesen auch nichts Wesentliches entgegenzusetzen. Am Bedürfnis der Kinder nach einer klaren und einfachen Betreuungsregelung ändert nichts, dass der Gesuchsgegner berufsbedingt häufig reisen muss und ihm mehr Flexibilität deshalb entgegenkäme. Ebenfalls nicht entscheidend ist, dass der Gesuchsgegner allfällige Wechsel des Betreuungstags jeweils 10 Tage (anstatt 7) im Voraus ankündigen will (vgl. vorne E. 11.2.2 f.).

11.5.2 Der Gesuchsgegner bringt weiter vor, er sei im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht berufstätig gewesen. Mit Blick auf seine (angestrebte) Berufstätigkeit sei es jedoch besser, wenn er die Kinder am Freitagnachmittag anstatt am Montag betreuen könne (vgl. vorne E. 11.2.2 f.). Das überzeugt nicht, betont der Gesuchsgegner doch, er sei intensiv auf Arbeitssuche; er sei kein Mann, der untätig abwarte, sondern bemühe sich stets, das Beste aus einer Situation zu machen (act. 13 Rz 9 f.). Der Gesuchsgegner musste deshalb bereits beim Abschluss der Vereinbarung entschlossen gewesen sein, rasch wieder eine Anstellung zu finden. Insofern muss davon ausgegangen werden, dass die Parteien der (künftigen) Berufstätigkeit des Gesuchsgegners Rechnung trugen, als sie sich auf eine Betreuungsregelung einigten. Im Übrigen zeigen die Anträge des Gesuchsgegners gerade, dass er davon ausgeht, sich auch am Montag Zeit für die Betreuung der Kinder nehmen zu können, zumal er beantragt, die Kinder am Montag betreuen zu dürfen, falls er den Termin am Freitag nicht wahrnehmen kann (vgl. vorne E. 11.2.3).

11.5.3 Nicht ins Gewicht fällt sodann, dass die Tochter E.________ offenbar am Montag- und am Freitagabend ________ (Hobby) hat (vgl. vorne E. 11.2.3). Der Gesuchsgegner will seinen Betreuungsabend – abhängig von seinen (ungewissen) beruflichen Verpflichtungen – vom Montag auf den Freitag legen oder dann doch am Montag nachholen. Da E.________ an beiden Tagen ________ (ihrem Hobby nachgeht), würde der beantragte Wechsel des Betreuungsabends ohnehin nicht für wesentlich mehr gemeinsame Zeit sorgen. Für ein Abweichen von der vereinbarten Betreuungsregelung besteht deshalb kein Anlass.

11.5.4 Eine Änderung der Vereinbarung, wonach der Gesuchsgegner die Kinder jeweils am Montagnachmittag nach der Schule bis 19.30 Uhr (verpflegt) betreut, drängt sich nach dem Gesagten aus Kindeswohlüberlegungen nicht auf. Die vom Gesuchsgegner beantragte Änderung würde die Kinderbetreuung unbeständiger und weniger vorhersehbar gestalten, was nicht im Interesse der Kinder liegt. Sein Antrag ist deshalb abzuweisen.

11.5.5 Im Weiteren beantragt der Gesuchsgegner, die Betreuungszeit sei an den (geraden) Wochenenden, an denen die Kinder von ihm betreut werden, am Sonntagabend von 19.00 Uhr bis 19.30 Uhr zu verlängern (vgl. vorne E. 11.2.4). Von derart marginalen Änderungen ist im Rechtsmittelverfahren abzusehen. Im Übrigen hätte eine Verlängerung der Betreuungszeit – wenn auf die Angaben des Gesuchsgegners abgestellt wird – lediglich zur Folge, dass die Töchter das Abendessen um 17.30 Uhr anstatt um 17.00 Uhr einnehmen können. Weshalb dies nicht möglich sein soll, wenn die Betreuungszeit um 19.00 Uhr endet, ist nicht ersichtlich. Selbstverständlich bleibt es den Parteien unbenommen, sich auf eine Verlängerung der Betreuungszeit am Sonntag zu verständigen, soweit ihnen dies sinnvoll erscheint. Für eine gerichtliche Anpassung besteht indessen kein Anlass. Entsprechend ist auch dieser Antrag des Gesuchsgegners abzuweisen.

11.5.6 Schliesslich ersucht der Gesuchsgegner im Eventualstandpunkt um eine Verlängerung der Betreuungszeit an den (geraden) Wochenenden, an denen er die Kinder betreut. Anstatt von Freitag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr, will er die Kinder von Freitag nach Schulschluss bzw. 15.00 Uhr bis Montagmorgen, Schulbeginn bzw. 09.00 Uhr betreuen (vgl. vorne E. 11.2.5). Die beantragte Anpassung des Beginns der Betreuungszeit am Freitag von 17.00 Uhr auf den Schulschluss bzw. 15.00 Uhr ist wiederum marginal. Dafür besteht im Rechtsmittelverfahren kein Anlass. Von der verbindlichen Anordnung einer zusätzlichen Übernachtung von Sonntag auf Montag ist ebenfalls abzusehen. Zum einen hat der Gesuchsgegner selbst erklärt, dass er gelegentlich bereits am Sonntagabend verreisen müsse (vgl. vorne E. 11.2.3). Zum anderen erwog die Vorinstanz, dass die Kinder bisher mehrheitlich von der Gesuchstellerin in der ihnen bekannten Wohnung betreut worden seien; zudem werde nicht geltend gemacht, dass die Kinder den Wunsch geäussert hätten, künftig ein weiteres Mal beim Gesuchsgegner zu übernachten (vgl. E. 11.1.2). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Gesuchsgegner nicht auseinander. Vor diesem Hintergrund drängt sich die von ihm (im Eventualstandpunkt) beantragte Anpassung der Betreuungsregelung aus Kindeswohlüberlegungen nicht auf, weshalb davon abzusehen ist. Sein Antrag ist entsprechend abzuweisen.

11.5.7 Auch an dieser Stelle sei indes erwähnt, dass es den Parteien unbenommen ist, einvernehmlich eine andere Betreuungsregelung zu vereinbaren oder in Einzelfällen kurzfristig davon ab­zuweichen.

11.6 Zusammengefasst kann den Anträgen des Gesuchsgegners zur Betreuungsregelung weder im Haupt- noch im Eventualstandpunkt stattgegeben werden. Seine Anschlussberufung ist diesbezüglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

12. Im Ergebnis ist die Anschlussberufung des Gesuchsgegners teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist um ein Recht auf (video-)telefonischen Kontakt des Gesuchsgegners zu den Kindern zu ergänzen (vgl. vorne E. 10.3). Im Übrigen – namentlich hinsichtlich der Betreuungsregelung – ist die Anschlussberufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 11.6).

13. Abschliessend sind die Kosten des Berufungsverfahrens zu regeln.

13.1 Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Diese Kostenverteilungsregel verlangt, den Verfahrensausgang mit den von den Parteien gestellten Rechtsbegehren zu vergleichen. Nach Art. 107 Abs. 1 ZPO kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Das Gesetz räumt dem Gericht den (Ermessens-)Spielraum ein, auf Billigkeitserwägungen zurückzugreifen, wenn im Einzelfall die Belastung der unterlegenen Partei mit Prozesskosten als ungerecht erscheint. Dazu finden sich in Art. 107 Abs. 1 ZPO typisierte Fallgruppen, unter anderem die familienrechtlichen Verfahren (lit. c). Eine auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO gestützte Abweichung vom Unterliegerprinzip fällt dort in Betracht, wo verschiedene streitige Punkte nicht gegeneinander aufgerechnet werden können, weil es sich nur zum Teil um vermögensrechtliche Ansprüche handelt, oder wo die wirtschaftliche Leistungskraft der Parteien erheblich unterschiedlich ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_184/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 6.3; vgl. auch BGE 139 III 33 E. 4.2). Hingegen vermag die blosse Tatsache, dass es sich um ein familienrechtliches Verfahren handelt, noch kein Abrücken von der klaren Regelung in Art. 106 Abs. 1 ZPO zu rechtfertigen (BGE 139 III 358 E. 3).

13.2 Die Vorinstanz auferlegte die Prozesskosten aufgrund der erheblich unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Parteien vollumfänglich dem Gesuchsgegner (Vi act. 51 E. 6). Diese Regelung beanstanden die Parteien nicht. Sie sind sich aber uneinig, wie die Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu verteilen sind.

13.2.1 Der Gesuchsgegner bringt vor, die Gesuchstellerin habe ihm die Verfügungsmacht über sein Konto bei der R.________ (Bank) entzogen. Damit könne sie allein über ihm gehörendes Vermögen von CHF 150'000.00 bis CHF 200'000.00 verfügen. Entsprechend habe die Gesuchstellerin vorinstanzlich auch nie einen Antrag auf Leistung eines Prozesskostenbeitrags gestellt. Obwohl die Gesuchstellerin also über genügend finanzielle Mittel verfüge und obwohl sie im Verfahren grossmehrheitlich unterlegen sei, habe der Gesuchsgegner für die Gerichts- und Anwaltskosten aufkommen müssen. Es wäre stossend und sachlich nicht zu rechtfertigen, den Gesuchsgegner auch im Berufungsverfahren zur Kostentragung zu verpflichten. Dies käme faktisch einem "Freipass" für die Gesuchstellerin gleich, beliebig weiter zu prozessieren, was den Gesuchsgegner in unzumutbarer Weise belasten würde (act. 5 Rz 131 f.; act. 13 Rz 93).

13.2.2 Die Gesuchstellerin wendet ein, sie erziele kein Einkommen und habe im Vergleich zum Gesuchsgegner kein nennenswertes Vermögen. Dieser verfüge hingegen über ein Vermögen von mehr als CHF 7 Mio. und erziele ein hohes monatliches Einkommen. Deshalb habe so oder anders er die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (act. 1 Ziff. III.8; act. 9 Rz 67).

13.3 Die Gesuchstellerin unterliegt mit ihrer Berufung vollständig (vgl. vorne E. 8), während der Gesuchsgegner mit seiner Anschlussberufung mehrheitlich unterliegt (vgl. vorne E. 12). Gegenstand der Berufung waren der Kindes- und Ehegattenunterhalt, während die Anschlussberufung keine vermögensrechtlichen Ansprüche betraf. Insofern können die streitigen Punkte nicht gegeneinander aufgewogen werden. Der Schwerpunkt des Berufungsverfahrens lag indessen auf den Berufungsanträgen der Gesuchstellerin. Diesen war kein Erfolg beschieden. Deshalb rechtfertigt es sich, die Gesuchstellerin zu einem grossen Teil als unterliegend zu betrachten. Eine gänzliche Kostenauferlegung an den Gesuchsgegner wäre folglich unangemessen, zumal bereits eine erstinstanzliche Beurteilung vorlag. Wer sich gegen eine solche wehrt, hat grundsätzlich das Risiko im Zusammenhang mit der Anfechtung des Entscheids zu tragen (vgl. BGE 143 III 261 E. 4.2.6 [= Pra 2018 Nr. 95]). Da jedoch auch der Gesuchsgegner – wenn auch zu einem kleineren Teil – unterliegt und er augenfällig erheblich leistungsfähiger ist als die Gesuchstellerin, rechtfertigt es sich, den Parteien die Prozesskosten des Berufungsverfahrens ermessensweise je zur Hälfte aufzuerlegen.

13.4 Für eherechtliche Verfahren beträgt die Entscheidgebühr CHF 1'600.00 bis CHF 10'000.00. Im summarischen Verfahren kann diese Gebühr bis zur Hälfte ermässigt werden (§ 13 Abs. 1 und 2 KoV OG). Dieser Ansatz gilt auch im Berufungsverfahren (§ 15 Abs. 1 KoV OG). Grundlage für die Bemessung der Entscheidgebühr bilden der Streitwert, die Bedeutung, der Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falls (§ 3 KoV OG). In besonders umfangreichen oder schwierigen Fällen kann die Gebühr bis auf das Doppelte des jeweils anwendbaren ordentlichen Höchstansatzes, in Ausnahmefällen auch um mehr, erhöht werden (§ 4 Abs. 1 KoV OG). Vorliegend hat sich das Berufungsverfahren als überdurchschnittlich aufwändig erwiesen, zumal sowohl über die Berufung als auch die Anschlussberufung zu befinden war. Dabei äusserten sich beide Parteien mehrfach und umfangreich zur Sache. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidgebühr auf CHF 11'500.00 festzusetzen. Diese Gebühr haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen (vgl. vorne E. 13.3). Parteientschädigungen sind aufgrund der je hälftigen Kostentragung keine zuzusprechen (vgl. Hofmann/Baeckert, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 106 ZPO N 8; Schmid/Jent-Sørensen, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. A. 2021, Art. 106 ZPO N 4).

Urteilsspruch

1. Die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.1 In teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung wird Dispositiv-Ziff. 2.2.1 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 4. April 2025 wie folgt ergänzt (Ergänzung kursiv):

" 2.2 Der Gesuchsgegner wird berechtigt und verpflichtet, die Kinder auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen:

2.2.1 Alltag

- jeweils am Montagnachmittag nach der Schule bis 19.30 Uhr (verpflegt);

- jedes zweite (gerade) Wochenende von Freitag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr (verpflegt), beginnend am Freitag, 15. November 2024;

- überdies wird der Gesuchsgegner berechtigt, jeden Mittwochabend oder an einem anderen vereinbarten Wochentag um 19.00 Uhr für mindestens 30

Minuten mit den Kindern E.________ und F.________ per Facetime zu telefonieren; die Gesuchstellerin wird verpflichtet, den Kindern für dieses Telefongespräch ein Mobiltelefon zur Verfügung zu stellen und das Gespräch unüberwacht zuzulassen. "

2.2 Im Übrigen wird die Anschlussberufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Abgesehen von der Ergänzung gemäss vorstehender Dispositiv-Ziffer 2.1 wird der angefochtene Entscheid bestätigt, soweit er nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist.

4.1 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 11'500.00 wird den Parteien je zur Hälfte (= CHF 5'750.00) auferlegt. Sie wird mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Vorschuss von CHF 10'000.00 im Umfang von CHF 5'750.00 sowie mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Vorschuss von CHF 1'500.00 verrechnet.

4.2 Der Gesuchstellerin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss im Umfang von CHF 4'250.00 zurückerstattet. Der Fehlbetrag von CHF 4'250.00 wird vom Gesuchsgegner nachgefordert.

5. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

7. Mitteilung an:

- Parteien (an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels der Eingabe des Gesuchsgegners vom 2. Oktober 2025; an den Gesuchsgegner unter Beilage des Doppels der Eingabe der Gesuchstellerin vom 8. Oktober 2025 samt Beilagen)

- Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES 2023 847)

- Gerichtskasse (im Dispositiv)

Obergericht des Kantons Zug

II. Zivilabteilung

A. Staub

Ph. Carr

Abteilungspräsident

Gerichtsschreiber

versandt am:

Art. 172 ZGBart. 172 CCart. 172 CC

4A_255/2021

BGE 142 III 413ATF 142 III 413DTF 142 III 413

Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC

5A_208/2024

BGE 138 III 374ATF 138 III 374DTF 138 III 374

Art. 56 ZPOart. 56 CPCart. 56 CPC

Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC

5A_219/2025

5A_452/2022

Art. 310 ZPOart. 310 CPCart. 310 CPC

5A_340/2021

4A_194/2024

BGE 144 III 394ATF 144 III 394DTF 144 III 394

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

BGE 150 III 385ATF 150 III 385DTF 150 III 385

BGE 144 III 349ATF 144 III 349DTF 144 III 349

Art. 407f ZPOart. 407f CPCart. 407f CPC

BGE 147 III 301ATF 147 III 301DTF 147 III 301

5A_463/2022

Art. 173 ZGBart. 173 CCart. 173 CC

Art. 164 ZGBart. 164 CCart. 164 CC

Art. 173 ZGBart. 173 CCart. 173 CC

Art. 172 ZGBart. 172 CCart. 172 CC

5A_592/2018

Art. 164 ZGBart. 164 CCart. 164 CC

BGE 114 III 83ATF 114 III 83DTF 114 III 83

5A_672/2012

BGE 116 IV 4ATF 116 IV 4DTF 116 IV 4

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§ 15 KoV OG

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 103 BGGart. 103 LTFart. 103 LTF