Z2 2025 23
definitive Rechtsöffnung
7. November 2025Deutsch98 min
1. Aus der am tt.mm.2008 geschlossenen Ehe zwischen A.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) und C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) sind die Kinder E.________, geb. tt.mm.2010, und F.________, geb. tt.mm.2016, hervorgegangen. Am 8. Juni 2022 haben die Parteien eine vorläufige aussergerichtliche Trennungsvereinbarung geschlossen (Vi act. 1/3).
Source zg.ch
II. Zivilabteilung
Z2 2025 23
Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident
Oberrichter A. Sidler
Oberrichterin F. Wiget
Gerichtsschreiber Ph. Carr
Urteil vom 26. November 2025
in Sachen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte,
gegen
C.________,
vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
Gesuchsgegner und Berufungskläger,
betreffend
Eheschutzmassnahmen gemäss Art. 172 ff. ZGB
(Berufung gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 2. Mai 2025)
Rechtsbegehren
Gesuchsgegner und Berufungskläger
1. Dispositiv Ziff. 3.1, Gedankenstrich eins bis vier, des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 2. Mai 2025 (ES 2023 239) sei aufzuheben und der Unterhalt sei wie folgt festzulegen:
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von E.________ und F.________ vom 1. April 2023 bis zum 30. September 2023 einen Barunterhalt von monatlich CHF 1'549.00 für E.________ und CHF 1'399.00 für F.________ sowie ab dem 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2029 einen Barunterhalt von monatlich CHF 1'147.00 für E.________ und CHF 997.00 für F.________ zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines Monats und zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familienzulagen.
2. Dispositiv Ziff. 3.2, Gedankenstrich eins, des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 2. Mai 2025 (ES 2023 239) sei aufzuheben und das Manko sei wie folgt zu festzulegen:
Im Sinne von Art. 286a ZGB wird festgehalten, dass der gebührende Unterhalt von F.________ vom 1. Januar 2030 bis 31. Juli 2032 im Umfang von CHF 1'270.00 nicht gedeckt ist.
3. Dispositiv Ziff. 6 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 2. Mai 2025 (ES 2023 239) sei aufzuheben und die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, die Gerichtskosten zu bezahlen und dem Gesuchsgegner und Berufungskläger eine Parteientschädigung von CHF 20'000.00 auszurichten.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten.
Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
1. Es sei die Berufung des Berufungsklägers vollumfänglich abzuweisen.
2. Es sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten an deren sowie den Unterhalt der gemeinsamen Kinder E.________ und F.________ folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger von ihm bezogener Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats, soweit es sich um zukünftige Unterhaltsbeiträge handelt:
- rückwirkend ab dem 1. April 2023 bis 31. Dezember 2024 total CHF 10'770.00:
für E.________ CHF 2'620.00 Barunterhalt
für F.________ CHF 2'410.00 Barunterhalt + CHF 4'090.00 Betreuungsunterhalt
für die Berufungsbeklage CHF 1'650.00;
- rückwirkend ab dem 1. Januar 2025 bis 31. Juli 2026 total CHF 10'020.00:
für E.________ CHF 2'720.00 Barunterhalt
für F.________ CHF 2'520.00 Barunterhalt + CHF 2'390.00 Betreuungsunterhalt
für die Berufungsbeklagte CHF 2'390.00;
- ab dem 1. August 2026 bis 31. Juli 2028 total CHF 10'020.00:
für E.________ CHF 2'610.00 Barunterhalt
für F.________ CHF 2'610.00 Barunterhalt + CHF 2'400.00 Betreuungsunterhalt
für die Berufungsbeklagte CHF 2'400.00;
- ab dem 1. August 2028 bis 31. Dezember 2029 total CHF 8'200.00:
für E.________ CHF 1'230.00 Barunterhalt
für F.________ CHF 2'820.00 Barunterhalt + CHF 1'340.00 Betreuungsunterhalt
für die Berufungsbeklagte CHF 2'810.00;
- ab dem 1. August 2034 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung:
für F.________ CHF 240.00 Barunterhalt.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und zusätzlich Mehrwertsteuerzusatz zulasten des Berufungsklägers.
Sachverhalt
Sachverhalt
1. Aus der am tt.mm.2008 geschlossenen Ehe zwischen A.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) und C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) sind die Kinder E.________, geb. tt.mm.2010, und F.________, geb. tt.mm.2016, hervorgegangen. Am 8. Juni 2022 haben die Parteien eine vorläufige aussergerichtliche Trennungsvereinbarung geschlossen (Vi act. 1/3).
2.1 Am 13. März 2023 reichte die Gesuchstellerin beim Kantonsgericht Zug, Einzelrichter, ein Gesuch um Anordnung von Eheschutzmassnahmen gemäss Art. 172 ff. ZGB ein (Vi act. 1). Am 21. April 2023 erstattete der Gesuchsgegner die Gesuchsantwort (Vi act. 9).
2.2 Am 27. Juni 2023 schlossen die Parteien – im Anschluss an deren Befragung durch den Einzelrichter – eine Teileinigung über den Zeitpunkt des Getrenntlebens, die Kinderbelange (exklusive Unterhalt) sowie die Benützung des Fahrzeugs und der ehelichen Wohnung während des Getrenntlebens durch die Gesuchstellerin ab (Vi act. 18). In der Folge plädierten sie zu den noch strittigen Beiträgen an den Unterhalt der Kinder und der Gesuchstellerin (Vi act. 19 S. 9 ff.).
2.3 Mit Eingabe vom 31. August 2023 teilte die Gesuchstellerin dem Einzelrichter mit, dass sie das Eheschutzgesuch zurückziehe (Vi act. 30). In seiner Stellungnahme vom 7. September 2023 wendete der Gesuchsgegner ein, ein Rückzug sei nicht möglich, weshalb das Verfahren fortzusetzen sei (Vi act. 31). Im Rahmen des unbedingten Replikrechts bekräftigten beide Parteien ihre jeweiligen Standpunkte (Vi act. 40 und 43).
2.4 Mit Beweisverfügung vom 21. März 2024 wurden die Parteien aufgefordert, Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen zu edieren (Vi act. 44).
2.5 Am 24. Juni 2024 ging beim Einzelrichter eine Gefährdungsmeldung der Schule von E.________ ein (Vi act. 54). Dazu nahmen die Parteien mit Eingaben vom 3. Juli 2024 Stellung (Vi act. 56 f.).
2.6 Am 23. September 2024 fand eine zweite Parteibefragung und Instruktionsverhandlung statt (Vi act. 59/2 ff.).
2.7 Mit Entscheid vom 5. März 2025 wies der zuständige Einzelrichter am Kantonsgericht Zug das von der Gesuchstellerin gestellte Ausstandsgesuch gegen die eingesetzte Gerichtsschreiberin kostenfällig ab (Vi act. 78).
2.8 Am 2. Mai 2025 fällte die neu zuständige Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug nachfolgenden Entscheid. Dispositiv-Ziffern 1 sowie 2.1-2.6 entsprechen der Teileinigung vom 27. Juni 2023 (Vi act. 79):
1. Es wird festgestellt, dass die Parteien berechtigt sind, den gemeinsamen Haushalt für unbestimmte Dauer aufzuheben und bereits seit 8. Mai 2022 getrennt leben.
2.1 Die Kinder E.________, geb. tt.mm.2010, und F.________, geb. tt.mm.2016, werden unter die Obhut der Mutter gestellt.
2.2 Der Vater wird berechtigt und verpflichtet, die Kinder E.________ und F.________ nach den Sommerschulferien 2023 in Wochen mit gerader Wochenzahl jeweils von Donnerstag, Schulschluss, bis Sonntag, 18.00 Uhr, auf eigene Kosten zu betreuen.
2.3 Der Vater wird zudem berechtigt und verpflichtet, mit den Kindern E.________ und F.________ zwei bis drei Mal in der Woche (konkret: in ungeraden Wochen am Dienstag, Donnerstag und Sonntag, jeweils um 18.00 Uhr; in geraden Wochen am Montag und Mittwoch, jeweils um 18.00 Uhr) für die Dauer von mindestens 20 Minuten per Telefon oder Video zu kommunizieren.
Die Mutter wird hierbei verpflichtet, die Kinder allein mit dem Vater kommunizieren zu lassen.
2.4 Weiter wird der Vater berechtigt und verpflichtet, die Kinder E.________ und F.________ während der Feiertage wie folgt zu betreuen:
fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Ostern, dauert seine Betreuungsverantwortung bis Ostermontag, 18.00 Uhr;
fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Auffahrt, beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits ab Mittwoch; Schulschluss;
fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Pfingsten, dauert seine Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr;
über Weihnachten die erste Weihnachtsferienwoche ab letztem Schultag, Schulschluss (gemäss offiziellem Schulferienkalender) bis Samstag, 12.00 Uhr nach der erst en Weihnachtsferienwoche.
2.5 Die Eltern einigen sich dahingehend, dass die Kinder die eine Hälfte der Schulferien mit dem
Vater und die andere Hälfte mit der Mutter verbringen.
Können sie sich nicht einigen, so dauert eine Ferienwoche jeweils von Samstag, 12.00 Uhr,
bis Samstag, 12.00 Uhr.
Die Ferienbetreuung ist jeweils spätestens sechs Monate im Voraus zwischen den Eltern abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl und der Mutter in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich Aufteilung der Ferien zu.
Übt ein Elternteil sein Entscheidungsrecht nicht fristgemäss aus, fällt dem anderen Elternteil das Entscheidungsrecht zu.
2.6 In der übrigen Zeit werden die Kinder von der Mutter betreut.
3.1 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an deren sowie den Unterhalt der gemeinsamen Kinder E.________ und F.________ folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger von ihm bezogenen Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats, soweit es sich um zukünftige Unterhaltsbeiträge handelt:
- rückwirkend ab dem 1. April 2023 bis 31. Dezember 2024 total CHF 10'770.00:
für E.________ CHF 2'620.00 Barunterhalt
für F.________ CHF 2'410.00 Barunterhalt + CHF 4'090.00 Betreuungsunterhalt
für Gesuchstellerin CHF 1'650.00;
- rückwirkend ab dem 1. Januar 2025 bis 31. Juli 2026 total CHF 10'020.00:
für E.________ CHF 2'720.00 Barunterhalt
für F.________ CHF 2'520.00 Barunterhalt + CHF 2'390.00 Betreuungsunterhalt
für Gesuchstellerin CHF 2'390.00;
- ab dem 1. August 2026 bis 31. Juli 2028 total CHF 10'020.00:
für E.________ CHF 2'610.00 Barunterhalt
für F.________ CHF 2'610.00 Barunterhalt + CHF 2'400.00 Betreuungsunterhalt
für Gesuchstellerin CHF 2'400.00;
- ab dem 1. August 2028 bis 31. Dezember 2029 CHF 8'200.00:
für E.________ CHF 1'230.00 Barunterhalt
für F.________ CHF 2'820.00 Barunterhalt + CHF 1'340.00 Betreuungsunterhalt
für Gesuchstellerin CHF 2'810.00;
- ab dem 1. August 2034 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung:
für F.________ CHF 240.00 Barunterhalt.
3.2 Im Sinne von Art. 286a ZGB wird festgehalten, dass der gebührende Unterhalt von F.________ wie folgt nicht gedeckt ist:
- vom 1. Januar 2030 bis 31. Juli 2032: CHF 2'040.00 (Manko Barunterhalt: CHF 1'270.00; Manko Betreuungsunterhalt: CHF 770.00)
- vom 1. August 2032 bis 31. Juli 2034: CHF 1'210.00 (Manko Barunterhalt)
3.3 An ausserordentlichen Kinderkosten (wie z.B. Zahnkorrekturen, Sehhilfen, schulischen Förderungsmassnahmen etc.), über welche sich die Eltern vorgängig verständigt haben, beteiligen sich beide Elternteile je zur Hälfte, soweit nicht Dritte (wie z.B. Versicherungen) für diese Kosten aufkommen.
4. Es wird festgestellt, dass die Gesuchstellerin an die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv Ziffer 3.1 und 4 vom 1. April 2023 bis 31. Mai 2025 bereits Zahlungen im Umfang von CHF 89'972.00 erhalten hat. Der Gesuchsgegner wird berechtigt, die Zahlungen im Umfang von CHF 89'972.00 von den in Ziffer 3.1 und 4 festgesetzten Unterhaltsbeiträgen der entsprechenden Zeitperiode in Abzug zu bringen.
5. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner die sieben Bilder gemäss act. 20/2 – [...] – für die Dauer des Getrenntlebens auf erstes Verlangen herauszugeben.
6. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt:
CHF
8'000.00
Entscheidgebühr
Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten und nach dem Entscheid betreffend Ausstand noch verbleibenden Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet. Der Fehlbetrag wird im Umfang von CHF 1'000.00 von der Gesuchstellerin sowie im Umfang von CHF 4'000.00 vom Gesuchsgegner nachgefordert.
7. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
8. [Rechtsmittelbelehrung]
9. [Mitteilungen]
3. Gegen Dispositiv-Ziffer 4 dieses Entscheids reichte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 20. Mai 2025 Berufung beim Obergericht des Kantons Zug ein. Gegenstand der Berufung bildete die Frage, ob die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 2. Mai 2025 zu Recht davon ausging, dass der Gesuchsgegner für die Periode bis 31. Mai 2025 einen Betrag von insgesamt CHF 89'972.00 bezahlt hat. Der Präsident der II. Zivilabteilung des Obergerichts Zug unterbreitete einen Vergleichsvorschlag, den beide Parteien annahmen. Nachdem der Gesuchsgegner nachwies, dass er den fehlenden Betrag von CHF 2'728.00 am 30. Mai 2025 ("Verfügbarkeitsdatum") bzw. 2. Juni 2025 ("Status […] abgeschlossen") überwiesen hatte, wurde das Berufungsverfahren mit Präsidialverfügung vom 24. Juni 2025 zufolge Vergleichs abgeschrieben, die Entscheidgebühr von CHF 800.00 den Parteien je hälftig auferlegt und die Parteikosten wettgeschlagen (Verfahren Z2 2025 21).
4.1 Am 4. Juni 2025 reichte der Gesuchsgegner beim Obergericht des Kantons Zug ebenfalls Berufung gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 2. Mai 2025 mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ein. Ausserdem beantragte er, der Berufung sei hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 3.1 des angefochtenen Entscheids die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 1; Verfahren Z2 2025 23).
4.2 Mit Eingabe vom 20. Juni 2025 ersuchte die Gesuchstellerin um Abweisung des Antrags um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Gesuchsgegners (act. 4).
4.3 In der Berufungsantwort vom 9. Juli 2025 stellte die Gesuchstellerin das eingangs genannte Rechtsbegehren (act. 7).
4.4 In der Folge reichten die Parteien in Ausübung ihres unbedingten Replikrechts am 14. Juli (act. 9), 5. August (act. 12), 16. September (act. 19), 17. September (act. 21), 29. September (act. 23), 6. Oktober (act. 25) und 21. Oktober (act. 27) weitere Eingaben ein.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Zum Berufungsverfahren ist vorab Folgendes festzuhalten:
1.1
Die Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid über Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft (Art. 271 ZPO) ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsverfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss der Berufungskläger aufzeigen, inwiefern und weshalb er den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzukommen, genügt es nicht, wenn der Berufungskläger lediglich auf seine Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss er im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen seine Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, sodass sie vom Berufungsgericht einfach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_255/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.6; BGE 142 III 413 E. 2.2.2). Daran ändert die Geltung der Untersuchungsmaxime und des Offizialgrundsatzes gemäss Art. 296 ZPO nichts (Urteil des Bundesgerichts 5A_208/2024 vom 14. Februar 2025 E. 4.1; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 [= Pra 2013 Nr. 4]).
1.2
Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt das Berufungsgericht darauf nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsgerichts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (Urteil des Bundesgerichts 5A_452/2022 vom 11. April 2023 E. 4.2.1; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015; je m.w.H.).
1.3
Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das bedeutet, dass das Berufungsgericht über eine uneingeschränkte Prüfungsbefugnis in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht verfügt (Urteil des Bundesgerichts 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 5.3.1 m.w.H.). Es ist jedoch nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (Urteil des Bundesgerichts 4A_194/2024 vom 11. Oktober 2024 E. 4.2.2.2; BGE 144 III 394 E. 4.1.4).
1.4
Neue Vorbringen sind im Berufungsverfahren grundsätzlich nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Danach sind neue Tatsachen und Beweismittel nur noch zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Art. 296 ZPO statuiert jedoch für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, die der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien auch im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen. Die Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO gilt somit nicht, sofern und soweit Kinderbelange zu beurteilen sind (BGE 150 III 385 E. 5.1 und 5.3; 144 III 349 E. 4.2.1 [= Pra 2019 Nr. 88]). Dementsprechend sieht der im Rahmen der ZPO-Revision neu eingeführte Art. 317 Abs. 1bis ZPO vor, dass die Rechtsmittelinstanz neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung berücksichtigt, wenn sie den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen hat. Ist nebst dem Kindesunterhalt im gleichen Entscheid der eheliche oder nacheheliche Unterhalt zu beurteilen, sind hierfür auch die kraft der umfassenden Untersuchungsmaxime für den Kindesunterhalt gewonnenen Erkenntnisse zu berücksichtigen (vgl. BGE 147 III 301 E. 2.2).
1.5
Der Untersuchungsgrundsatz entbindet die Parteien indessen nicht von ihrer aktiven Mitwirkungspflicht sowie der Behauptungs- und Substanziierungslast. Es bleibt Aufgabe der Ehegatten, dem Gericht das in Betracht kommende Tatsachenmaterial zu unterbreiten, die Beweismittel zu bezeichnen und die für die Ermittlung des Sachverhalts notwendigen Beweise im Rahmen des Zumutbaren beizubringen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_463/2022 vom 22. Mai 2023 E. 6.5.1 m.w.H.).
1.6
Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Das gilt grundsätzlich in jedem Prozessstadium, einschliesslich des Rechtsmittelverfahrens. Fehlt es an einer Prozessvoraussetzung, darf in der Sache nicht verhandelt werden und es ergeht ein Nichteintretensentscheid (Urteil des Bundesgerichts 4A_489/2024 vom 25. November 2024 E. 1.2.1 f.; 4A_197/2022 vom 25. November 2022 E. 2.4.1).
1.6.1
Zu den Prozessvoraussetzungen gehört auch die Formulierung eines korrekten Rechtsbegehrens. Ein solches ist auch im Berufungsverfahren zu stellen (BGE 148 III 322 E. 3.7; Urteil des Bundesgerichts 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.2.1 f.; Brunner, Funktionen und Inhalt des Rechtsbegehrens im Zivilprozess, ZZZ 70/2025 S. 114 ff., 119 f.; Sutter-Somm/Seiler, in: Sutter-Somm/Seiler [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 59 ZPO N 16). Mangelhafte Rechtsbegehren sind jedoch nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Licht der dazu abgegebenen Begründung (Urteil des Bundesgerichts 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.8).
Dispositiv
1.6.2 Der Gesuchsgegner ficht vorliegend einzig die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und die Gesuchstellerin, die Verteilung der vorinstanzlichen Gerichtskosten sowie die Verteilung und Höhe der vorinstanzlichen Parteikosten an (vgl. Ziff. 1-3 ihres Rechtsmittelbegehrens). Mit Bezug auf die Prozesskosten ersucht er einzig um Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Entscheids (Gerichtskosten). Dass er nicht auch um Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 7 des angefochtenen Entscheids (Parteientschädigung) ersucht, ist offensichtlich ein Versehen. Schliesslich beantragt er die Zusprechung einer Parteientschädigung von CHF 20'000.00 für das vorinstanzliche Verfahren (Ziff. 3 seines Rechtsmittelbegehrens). Im Kontext betrachtet ist sein Rechtsmittelbegehren demnach klar und es kann darauf eingetreten werden.
1.6.3 Die Gesuchstellerin beantragt die Abweisung der Berufung (Ziff. 1 ihres Rechtsmittelbegehrens). Sie ersucht nicht darum, dass der angefochtene Entscheid zu bestätigen sei, sondern stellt in Ziffer 2 ihres Rechtsmittelbegehrens eigene Anträge. Diese entsprechen indes Dispositiv-Ziffer 3.1 des angefochtenen Entscheids. Demnach erhebt sie keine Anschlussberufung, sondern will bloss Dispositiv-Ziffer 3.1 bestätigt haben. Anträge in der Sache mit Bezug auf den ebenfalls angefochtenen Teil (erster Spiegelstrich) von Dispositiv-Ziffer 3.2 stellt sie jedoch keine. Aus dem Kontext ergibt sich allerdings, dass sie letztlich um vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen Entscheids ersucht. Insofern erweist sich auch ihr Rechtsmittelbegehren als hinreichend klar.
2. Der Gesuchsgegner rügt in der Berufung im Wesentlichen was folgt (stichwortartig): Unzulässige Zusprechung eines Ehegattenunterhalts trotz fehlenden bezifferten Antrags (dazu E. 4), fehlende Berücksichtigung der Kinderbetreuung des Gesuchsgegners bei der Verteilung von Kinderkosten und Überschuss (E. 5), Anrechnung eines zu geringen hypothetischen Erwerbseinkommens der Gesuchstellerin (E. 6) sowie einseitige Anrechnung eines (zu hohen) Vermögensverzehrs beim Gesuchsgegner (E. 7).
3. Bevor auf die einzelnen Rügen eingegangen wird, sind – zusammengefasst und soweit relevant – die Erwägungen der Vorinstanz darzulegen:
3.1 Für die Unterhaltsberechnung bildete die Vorinstanz sieben Phasen. Die erste Phase dauerte vom 1. April 2023 (rückwirkender Antrag sowie Umzug des Gesuchsgegners nach G.________ [Deutschland]) bis 31. Dezember 2024 (Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bei der Gesuchstellerin; diese Phase dauert gesamthaft 21 Monate), die zweite vom 1. Januar 2025 bis 31. Juli 2026 (F.________ wird 10 Jahre alt; 19 Monate), die dritte vom 1. August 2026 bis 31. Juli 2028 (voraussichtlicher Eintritt von F.________ in die Oberstufe und Volljährigkeit von E.________; 24 Monate), die vierte vom 1. August 2028 bis 31. Dezember 2029 (Einbruch der Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners; 17 Monate), die fünfte vom 1. Januar 2030 bis 31. Juli 2032 (F.________ wird 16 Jahre alt; 31 Monate), die sechste vom 1. August 2032 bis 31. Juli 2034 (F.________ wird 18 Jahre alt; 24 Monate) und die siebte ab 1. August 2034 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung von F.________ (Vi act. 79 E. 5.6 und 6 ff.).
3.2 Für jede Phase ermittelte die Vorinstanz den Bedarf der Parteien und der gemeinsamen Kinder. Dabei verteilte sie den Grundbetrag der Kinder jeweils nicht auf die Elternteile, sondern rechnete diesen ausschliesslich bei den Kindern an. Bei der Gesuchstellerin wurde jeweils der Betrag für eine alleinerziehende Schuldnerin von CHF 1'350.00 (zumindest bis zur siebten Phase, mithin bis F.________ volljährig wird) und dem Gesuchsgegner für einen alleinstehenden Schuldner von CHF 772.00 (CHF 1'200.00 umgerechnet auf die tieferen Lebenshaltungskosten in G.________ mit dem Faktor 64,3 %) angerechnet. Dies begründete die Vorinstanz damit, dass die Gesuchstellerin die alleinige Obhut innehabe und die Parteien entsprechend keine alternierende Obhut leben würden, welche eine Aufteilung des Grundbetrages rechtfertigen würde (Vi act. 79 E. 6.2). Wohnkostenanteile für die Kinder beim Gesuchsgegner schied die Vorinstanz keine aus.
3.3 Das durchschnittliche Einkommen der Gesuchstellerin aus ihrer Erwerbstätigkeit, so die Vorinstanz, betrage in der ersten Phase CHF 134.00 (= [2 × CHF 1'404.00 + 19 × CHF 0.00] ÷ 21 Monate). Ein hypothetisches Einkommen sei ihr erst ab der zweiten Phase anzurechnen. Sodann sei glaubhaft, dass die Gesuchstellerin nicht Eigentümerin von Wohnungen in H.________ (Ukraine) sei, weshalb sie keine Erträge aus der Vermietung von Wohneigentum generiere. In der Steuererklärung 2022 habe sie ein Vermögen von CHF 554'658.00 bei jährlichen Vermögenserträgen von CHF 5'917.00 deklariert, was einem Vermögensertrag von CHF 493.00 pro Monat entspreche. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass der Gesuchsgegner von April 2023 bis Ende September 2024 einen durchschnittlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'786.00 und seit Oktober 2023 [recte: 2024] einen deutlich reduzierten Unterhaltsbeitrag von CHF 2'728.00 pro Monat überweise. Dies zeige, dass die Gesuchstellerin seit dem 1. April 2023 auf die Anzehrung ihres Vermögens angewiesen sei, andernfalls sie ihre Lebenshaltungskosten sowie diejenigen der Kinder gar nicht hätte finanzieren können. Der vom Gesuchsgegner geleistete Beitrag von CHF 2'728.00 vermöchte nicht einmal die Wohnkosten der Gesuchstellerin und der beiden Kinder zu decken. Unter diesem Aspekt erscheine es vorliegend nicht angemessen, der Gesuchstellerin einen Vermögensertrag anzurechnen. Zusammenfassend sei bei der Gesuchstellerin in der ersten Phase der Unterhaltsberechnung von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 134.00 pro Monat auszugehen (Vi act. 79 E. 6.4.1.1 und 6.4.1.6). Ab dem 1. Januar 2025 sei ihr ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 1'914.00 in einem Pensum von 50 % anzurechnen (Vi act. 79 E. 7.3.1 und 8.3.1). Ab der vierten Phase (samt fünfter Phase) ergebe sich gestützt auf das Schulstufenmodell bei einem Pensum von 80 % ein monatlicher Nettolohn von CHF 3'062.00 (Vi act. 79 E. 9.3.1 und 10.3.1). Ab der sechsten Phase (samt der siebten Phase) habe die Gesuchstellerin gestützt auf das Schulstufenmodell einer Erwerbstätigkeit im Vollpensum nachzugehen. Entsprechend sei ihr ein Nettolohn von CHF 3'828.00 pro Monat anzurechnen (Vi act. 79 E. 11.3.1 und 12.3.1).
3.4 Beim Gesuchsgegner sei in der ersten Phase von einem monatlichen Einkommen bzw. von Vermögensverzehr im Gesamtbetrag von CHF 19'096.00 (CHF 4'099.00 + CHF 14'997.00) pro Monat auszugehen.
3.4.1 Er beziehe seit seinem Umzug nach Deutschland per 1. April 2023 seinen Lohn von der I.________ GmbH. Im Jahr 2023 habe er ein monatliches Bruttogehalt von EUR 5'800.00 bezogen, von dem die Steuern von EUR 1'268.83 sowie die Beiträge für die Renten- und Arbeitslosenversicherung von EUR 614.80 direkt abgezogen worden seien. Somit sei ein monatliches Salär von EUR 3'916.37 verblieben. Zusätzlich habe er von der I.________ GmbH für die privaten Krankenkassenprämien einen monatlichen Betrag von EUR 405.64 erhalten, der zum Einkommen hinzugerechnet werden könne. Im Jahr 2023 habe der Gesuchsgegner somit ein monatliches Nettosalär von rund EUR 4'322.00 generiert. Seit dem Januar 2024 beziehe er von der I.________ GmbH ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 3'963.00, was unter Berücksichtigung der Entschädigung für die Krankenkasse von EUR 405.64 einem monatlichen Salär von EUR 4'368.76 entspreche. In der ersten Phase der Unterhaltsberechnung sei somit von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von rund EUR 4'349.00 auszugehen (EUR 38'898.00 [9 × EUR 4'322.00] + EUR 52'425.12 [12 × EUR 4'368.76] ÷ 21 Monate). Umgerechnet in Schweizerfranken sei somit von einem Nettoeinkommen von CHF 4'099.00 pro Monat auszugehen (Vi act. 79 E. 6.4.3.1).
3.4.2 Zu beachten sei, dass die Parteien überwiegend von der Rückzahlung der beiden Darlehen des Gesuchsgegners in CHF und USD gelebt hätten, welche dieser der J.________ AG bei deren Gründung gewährt habe. Zwischen den Jahren 2019 und 2020 hätten sich die beiden Darlehen um CHF 169'528.20 und zwischen 2022 und 2023 um CHF 179'636.31 (CHF 1'036'696.24 ./. CHF 857'059.93) vermindert. Durchschnittlich hätten die Parteien in den Jahren 2019 bis 2023 von den beiden Darlehen somit CHF 179'966.48 pro Jahr bzw. CHF 14'997.20 pro Monat "verbraucht". Es sei unbestritten, dass die Parteien während des Zusammenlebens zur Finanzierung des ehelichen Standards der Familie vom Vermögen des Gesuchsgegners gelebt hätten, welches dieser der J.________ AG in Form eines Darlehens zur Verfügung gestellt habe. Es stelle sich somit die Frage, ob dieser Vermögensverzehr dem Gesuchsgegner auch nach dem 1. April 2023 zumutbar sei (Vi act. 79 E. 6.4.3.3).
3.4.3 Könne mit dem Gesamteinkommen beider Haushalte der Bedarf der involvierten Personen nicht gedeckt werden, so stelle sich die Frage, ob eine oder mehrere Personen ihr Vermögen anzehren müssten, um den gesamten oder einen Teil des Unterhalts zu decken. Zwar sei der Unterhalt grundsätzlich aus dem laufenden Einkommen (Erträge aus Arbeit und Vermögen) zu decken, doch dürfe ausnahmsweise auf die Substanz des Vermögens gegriffen werden, wenn das Einkommen zur Deckung des Unterhalts nicht ausreiche. Klassischerweise gelte ein Vermögensverzehr dann als zumutbar, wenn die Eheleute ihre (gegebenenfalls grosszügige) Lebenshaltung ganz oder teilweise aus ihrem Vermögen finanziert hätten (Vi act. 79 E. 6.4.3.3 unter Hinweis auf BGE 147 III 393 E. 6.1.1–6.1.7; Urteil des Bundesgerichts 5A_399/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 2.1.1).
3.4.4 Da die Parteien bereits während des ehelichen Zusammenlebens überwiegend vom Vermögen des Gesuchsgegners gelebt hätten und der Gesuchsgegner dies auch heute noch tue, sei ihm dieser Vermögensverzehr im Sinne der Saldierung des Darlehens gegenüber der J.________ AG nach wie vor zumutbar. Dies umso mehr, als es sich beim Eheschutzentscheid um einen befristeten Entscheid handle und die Parteien bereits seit mehr als zwei Jahren getrennt lebten, womit jeder Partei bereits heute ein Scheidungsanspruch zustehe. Es sei von einem ehelichen Standard der Familie von rund CHF 20'000.00 pro Monat auszugehen. Zusätzlich zum aktuellen monatlichen Nettoeinkommen des Gesuchsgegners von CHF 4'053.00 sei somit der Vermögensverzehr im Betrag von CHF 14'997.00 pro Monat zu berücksichtigen. Das Darlehen des Gesuchsgegners gegenüber der J.________ AG werde so ungefähr per Ende 2029 aufgebraucht sein. Ab diesem Zeitpunkt – mithin ab der fünften Phase der Unterhaltsberechnung – sei von einem Einbruch der Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners auszugehen (Vi act. 79 E. 6.4.3.3).
3.4.5 Da dem Gesuchsgegner bereits ein Vermögensverzehr zugemutet werde, sei von der Anrechnung eines (hypothetischen) Vermögensertrages abzusehen, zumal die entsprechenden Darlehen des Gesuchsgegners gegenüber der J.________ AG ohnehin den grössten Teil seines Vermögens ausmachten (Vi act. 79 E. 6.4.3.4).
3.4.6 In der zweiten, dritten und vierten Phase ging die Vorinstanz beim Gesuchsgegner von einem leicht höheren monatlichen Einkommen bzw. Vermögensverzehr im Gesamtbetrag von CHF 19'096.00 (CHF 4'099.00 + CHF 14'997.00) aus (Vi act. 79 E. 7.3.3, 8.3.3 und 9.3.3). Ab der fünften Phase hielt die Vorinstanz einen Vermögensverzehr nicht mehr für zumutbar. Da in dieser Phase aufgrund der Mankosituation keine Steuern im Bedarf der Parteien (und der minderjährigen Tochter) zu berücksichtigen seien, sei der vom Lohn getätigte Steuerabzug von monatlich EUR 1'222.08, auch im Sinne der Gleichbehandlung der Parteien, zum Einkommen des Gesuchsgegners hinzurechnen [bzw. nicht mehr abzuziehen]. Zusammenfassend sei beim Gesuchsgegner ein monatliches Nettosalär von EUR 5'590.84 bzw. umgerechnet CHF 5'270.00 pro Monat zu berücksichtigen (Vi act. 79 E. 10.3.3, 11.3.3 und 12.3.3).
3.5 Keine der Parteien behaupte aussergewöhnlich günstige finanzielle Verhältnisse. Solche liessen sich auch nicht den Akten entnehmen. Angesichts dessen seien die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Ehegatten gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nach der zweistufigen Methode der Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung festzulegen (Vi act. 79 E. 5.3).
3.6 Im Wesentlichen gestützt auf diese Ausführungen ermittelte die Vorinstanz die Unterhaltsbeiträge bzw. das jeweilige Manko wie nachfolgend tabellarisch festgehalten (Beträge in CHF; Vi act. 79 E. 6 ff.). Vorauszuschicken ist, dass der Betreuungsunterhalt jeweils vollumfänglich (der jüngeren) F.________ angerechnet wurde. Der Begriff "Überschussverteilung" in der Tabelle steht – soweit der Gesuchstellerin zugutekommend – für den ehelichen Unterhalt und – soweit den Kindern zugutekommend – für den Barunterhalt der Kinder. Letzterer setzt sich in der Tabelle folglich aus dem Betrag "Barunterhalt" sowie dem Betrag "Überschussverteilung" zusammen. Zur besseren Nachvollziehbarkeit sind die Werte in der Tabelle (im Unterschied zur Berechnung der Vorinstanz) noch nicht gerundet.
Phasen
Bezeichnung
Gesuchstellerin
Gesuchsgegner
E.________
F.________
1
fam.rechtl. Exmin.
4'226.00
6'679.00
1'795.00
1'588.00
Einkommen
134.00
19'096.00
-
-
Überschuss
-4'092.00
12'417.00
-1'795.00
-1'588.00
Betreuungsunterhalt
4'092.00
-4'092.00
Barunterhalt
-3'383.00
1'795.00
1'588.00
Verbleibend
-
4'942.00
-
-
Überschussverteilung
1'647.00
-3'295.00
824.00
824.00
Verbleibend
1'647.00
1'647.00
824.00
824.00
Total Unterhalt
10'770.00
2
fam.rechtl. Exmin.
4'303.00
6'701.00
1'732.00
1'526.00
Einkommen
1'914.00
19'115.00
208.00
208.00
Überschuss
-2'389.00
12'414.00
-1'524.00
-1'318.00
Betreuungsunterhalt
2'389.00
-2'389.00
Barunterhalt
-2'842.00
1'524.00
1'318.00
Verbleibend
-
7'183.00
-
-
Überschussverteilung
2'394.00
-4'788.00
1'197.00
1'197.00
Verbleibend
2'394.00
2'395.00
1'197.00
1'197.00
Total Unterhalt
10'019.00
3
fam.rechtl. Exmin.
4'316.00
6'701.00
1'739.00
1'739.00
Einkommen
1'914.00
19'115.00
330.00
330.00
Überschuss
-2'402.00
12'414.00
-1'409.00
-1'409.00
Betreuungsunterhalt
2'402.00
-2'402.00
Barunterhalt
-2'818.00
1'409.00
1'409.00
Verbleibend
-
7'194.00
-
-
Überschussverteilung
2'398.00
-4'796.00
1'199.00
1'199.00
Verbleibend
2'398.00
2'398.00
1'199.00
1'199.00
Total Unterhalt
10'016.00
4
fam.rechtl. Exmin.
4'401.00
6'701.00
1'614.00
1'742.00
Einkommen
3'062.00
19'115.00
385.00
330.00
Überschuss
-1'339.00
12'414.00
-1'229.00
-1'412.00
Betreuungsunterhalt
1'339.00
-1'339.00
Barunterhalt (Teil 1)
-2'641.00
1'229.00
1'412.00
Verbleibend
-
8'434.00
-
-
Überschussverteilung
2'811.00
-4'217.00
-
1'406.00
Verbleibend
2'811.00
4'217.00
-
1'406.00
Total Unterhalt
8'197.00
5
betr.rechtl. Exmin.
3'835.00
6'605.00
1'593.00
1'593.00
Einkommen
3'062.00
5'270.00
385.00
385.00
Überschuss
-773.00
-1'335.00
-1'208.00
-1'208.00
6
betr.rechtl. Exmin.
3'879.00
6'605.00
1'593.00
1'593.00
Einkommen
3'828.00
5'270.00
385.00
385.00
Überschuss
-51.00
-1'335.00
-1'208.00
-1'208.00
7
betr.rechtl. Exmin.
3'729.00
5'028.00
n.a.
1'593.00
Einkommen
3'828.00
5'270.00
n.a.
385.00
Überschuss
99.00
242.00
n.a.
-1'208.00
Barunterhalt
-
-242.00
242.00
Verbleibend
-
-
-966.00
Ab der vierten Phase wurde E.________ aufgrund seiner Volljährigkeit kein Überschussanteil mehr zugesprochen. In der fünften Phase gab es keinen Unterhalt mehr, sondern nur Mankos. Ab der sechsten Phase ist für F.________, die ihr 16. Altersjahr erreicht hat, kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet. Für die siebte Phase ging die Vorinstanz davon aus, dass E.________ eine angemessene Erstausbildung abgeschlossen habe und folglich für die Unterhaltsberechnung unberücksichtigt bleibe. In der siebten Phase hielt die Vorinstanz im Dispositiv kein Manko mehr fest.
3.7 Schliesslich auferlegte die Vorinstanz die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte und schlug die Parteikosten wett. Sie verwies auf Art. 106 Abs. 2 und Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO und hielt dazu fest, keine Partei habe vollständig obsiegt; die Gesuchstellerin sei hinsichtlich der Frage des Rückzugs des Eheschutzgesuchs sowie der Herausgabe der Bilder unterlegen, während bei den Unterhaltsbeiträgen von einem grösseren Obsiegen der Gesuchstellerin auszugehen sei. Im Eheschutzverfahren spreche sodann die Billigkeit oft dafür, den Parteien die Kosten zu gleichen Teilen aufzuerlegen (Vi act. 79 E. 15).
4. Zunächst ist auf die Rüge des Gesuchsgegners einzugehen, wonach die Vorinstanz der Gesuchstellerin mangels Bezifferung und Begründung keinen Ehegattenunterhalt hätte zusprechen dürfen.
4.1 Der Gesuchsgegner macht geltend, die Gesuchstellerin habe es bis zum Schluss des Verfahrens unterlassen, ihre Anträge auf Unterhalt zu begründen und zu beziffern. Dies möge aufgrund der Offizial- und Untersuchungsmaxime im Bereich des Kindesunterhalts wenig Folgen haben. Im Bereich des Ehegattenunterhalts präsentiere sich die Lage jedoch anders. Von anwaltlich vertretenen Parteien könne verlangt werden, dass sie im Eheschutzgesuch die Begehren um Ehegattenunterhalt beziffern oder wenigstens einen Mindestbetrag angeben würden, den sie nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch den anderen Ehegatten ziffernmässig festlegen würden. Die durchwegs anwaltlich vertretene Gesuchstellerin habe es bis zum Schluss unterlassen, ihren Antrag zu beziffern. Sie habe es sogar unterlassen, ihre Anträge auf Unterhalt zu begründen bzw. eine eigene Unterhaltsberechnung vorzunehmen. Mangels eines begründeten und bezifferten Antrags dürfe das Gericht im Bereich des Ehegattenunterhalts nicht von sich aus nach Gutdünken Unterhaltsberechnungen vornehmen und Unterhaltsbeiträge zusprechen (act. 1 Rz 7 ff.).
4.2 Die Rechtslage präsentiert sich wie folgt (zum Ganzen BGE 149 III 172 E. 3.4.1):
4.2.1 Der Dispositionsgrundsatz ist Ausdruck der Privatautonomie. Er besagt, dass das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Es sind die Parteien, die mit ihren Rechtsbegehren die Grenzen ziehen, innerhalb deren sich das Gericht mit seiner rechtlichen Beurteilung bewegen darf. Dem Gericht ist es im Anwendungsbereich von Art. 58 Abs. 1 ZPO versagt, den Streitgegenstand eigenmächtig auf nicht geltend gemachte Punkte auszudehnen.
4.2.2 Auch im Eheschutzverfahren verfügen Ehegatten und minderjährige Kinder über selbständige Unterhaltsansprüche mit je eigenem rechtlichen Schicksal. Die Regelung über das Getrenntleben unterscheidet ausdrücklich zwischen dem andern Ehegatten (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) und den Kindern (Art. 176 Abs. 3 i.V.m. Art. 276 Abs. 2 ZGB) geschuldeten Geldbeiträgen. Der Anspruch auf Kindesunterhalt wird vom Offizialgrundsatz beherrscht (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Der Unterhaltsanspruch des Ehegatten unterliegt hingegen dem Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO), zumal das Gesetz keine Vorschrift enthält, wonach das Gericht diesbezüglich nicht an die Parteianträge gebunden ist (Art. 58 Abs. 2 ZPO). Allein von daher ist das Eheschutzgericht somit nicht befugt, einem Ehegatten von Amtes wegen mehr Unterhalt zuzusprechen, als er verlangt hat. Es darf selbst dann nicht von Amtes wegen über die Begehren um Ehegattenunterhalt hinausgehen, wenn dem unterhaltspflichtigen Ehegatten nach Abzug seiner Leistungen an die Kinder noch verfügbare Mittel bleiben, die an sich mit dem anderen Ehegatten zu teilen wären. Daran ändert der im Eheschutzverfahren geltende Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 ZPO) nichts. Denn er beschlägt die Feststellung des Sachverhaltes und nicht die Bindung an die Parteianträge. Die Vorschrift in Art. 282 Abs. 2 ZPO schliesslich, wonach die Rechtsmittelinstanz, vor welcher der Unterhaltsbeitrag für den Ehegatten angefochten wird, auch die nicht angefochtenen Unterhaltsbeiträge für die Kinder neu beurteilen kann, ist eine Ausnahme allein zugunsten des Kindesunterhalts, gestattet hingegen keine Neubeurteilung des Ehegattenunterhalts von Amtes wegen, wenn der Kindesunterhalt angefochten wird. Um sich gegen die Konsequenzen des Dispositionsgrundsatzes zu wappnen, hat der Ehegatte, der sowohl für ein Kind als auch für sich selbst Unterhalt erstreiten will, Eventualbegehren für den Fall zu stellen, dass er mit seinen Hauptanträgen nicht obsiegt. Das gilt namentlich dort, wo aufgrund der gegebenen Streitlage ausreichend Anlass zu solchen Eventualbegehren besteht.
4.2.3 Die Dispositionsmaxime ist verletzt, wenn ein Gericht einem Ehegatten einen höheren Unterhaltsbeitrag zuspricht als beantragt und dies damit begründet, der insgesamt zugesprochene Gesamtbetrag aus Ehegatten- und Kindesunterhaltsbeiträgen werde nicht überschritten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_970/2017 vom 7. Juni 2018 E. 3.1 f.). Indes steht es der willkürfreien Handhabung von Art. 58 Abs. 1 ZPO nicht entgegen, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen und auf den Gesamtbetrag von Ehegatten- und Betreuungsunterhalt abzustellen. Diese Sichtweise rechtfertigt sich mit Blick auf die Interdependenz zwischen Betreuungs- und Ehegattenunterhalt, die sich daraus ergibt, dass der Betreuungsunterhalt zwar als Anspruch des Kindes ausgestaltet, wirtschaftlich jedoch dem betreuenden Elternteil zugedacht ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_144/2023 vom 26. Mai 2023 E. 7.2.1). Erfolgt eine gesamthafte Berechnung des Ehegatten- und Kindesunterhalts, ist dem Dispositionsgrundsatz Genüge getan, wenn der Ehegatte für sich einen Unterhalt in der Höhe der Differenz zwischen dem zu beziffernden Gesamtunterhalt und dem vom Gericht festgelegten Kindesunterhalt beantragt, da er den Umfang des Letzteren vor dem Entscheid nicht kennen kann (Bähler, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 272 ZPO N 1d mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2020 vom 28. März 2022 E. 2.2).
4.2.4 Auf Geldzahlung gerichtete Begehren, wozu auch der Unterhalt zählt, sind zu beziffern. Wie alle Prozesshandlungen sind auch Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (vgl. vorne E. 1.6.1). Tritt ein Gericht auf eine Klage oder ein Gesuch mit formell mangelhaften Rechtsbegehren nicht ein, obwohl sich aus der Begründung mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, was verlangt oder – im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren – welcher Geldbetrag gefordert wird, so läuft es Gefahr, gegen das Verbot des überspitzten Formalismus zu verstossen, das sich aus Art. 29 Abs. 1 BV ergibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_157/2021 vom 24. Februar 2022 E. 5; 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 4.3). Die Auslegung unklarer oder unvollständiger Rechtsbegehren ist insbesondere bei Laieneingaben angezeigt, indes auch bei anwaltlich vertretenen Parteien nicht ausgeschlossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.7 ff.).
4.3 Für den vorliegenden Fall bedeutet dies was folgt:
4.3.1 Die Gesuchstellerin beantragte im Eheschutzgesuch vom 13. März 2023, der "Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab Anfang April 2023 angemessene, monatliche Unterhaltsbeiträge für sie persönlich zu bezahlen, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten des Monats" (Ziff. 7 des Rechtsbegehrens; Vi act. 1). Zwar behielt sie sich vor, ihre Anträge nach Abschluss des Beweisverfahrens abzuändern, zu ergänzen oder genau zu beziffern (Ziff. 8 ihres Rechtsbegehrens). Dies tat sie jedoch nicht. In ihrem zweiten Parteivortrag an der zweiten Instruktionsverhandlung vom 23. September 2024 hielt sie ausdrücklich an den bisher gestellten Anträgen fest (Vi act. 61 S. 4). Ein beziffertes Rechtsbegehren liegt nicht vor. Es bleibt zu prüfen, ob sich ein solches Begehren – wie die Gesuchstellerin in der Berufungsantwort ausführt (act. 7 Rz 3 ff.) – aus ihren Rechtsschriften und Ausführungen an der (ersten) Instruktionsverhandlung ergibt.
4.3.2 Im Eheschutzgesuch führte die Gesuchstellerin aus, der Gesuchsgegner habe so viel an sie und die Kinder zu bezahlen, wie es zur Fortsetzung des bisherigen Lebensstandards angezeigt sei. In diesem Zusammenhang, so die Gesuchstellerin im Gesuch, sei darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsgegner bis und mit März 2022 monatlich jeweils CHF 10'000.00 an seine Ehefrau als Unterhalt überwiesen habe (Vi act. 1 Rz 8). Im ersten Parteivortrag an der ersten Instruktionsverhandlung vom 27. Juni 2023 brachte sie vor was folgt: Die Parteien hätten gemeinsam eine Trennungsvereinbarung abgeschlossen, in der sich der Gesuchsgegner verpflichtet habe, der Gesuchstellerin CHF 10'000.00 [im Monat] als Gesamtpaket zu bezahlen; die Gesuchstellerin habe mindestens einen Bar- und Betreuungsunterhalt für Frau und Kinder von CHF 8'444.50 geltend gemacht und unter Berücksichtigung des Umstands, dass der bisherige Lebensstandard gewahrt werden müsse, komme ein Unterhaltsanspruch der Ehefrau hinzu, mindestens bis diese CHF 10'000.00 aufgefüllt seien (vgl. Vi act. 19 S. 9). Diese Ausführungen sind nach Treu und Glauben so zu verstehen, als wolle die Gesuchstellerin stets so viel an Ehegattenunterhalt, dass sich dieser zusammen mit dem Kindesunterhalt auf monatlich CHF 10'000.00 beläuft. Die Gesuchstellerin bezog sich dabei auf die Trennungsvereinbarung und beabsichtigte (für den Gesuchsgegner ohne Weiteres erkennbar), mindestens die darin festgelegten Unterhaltsbeiträge zu erhalten. Es ergibt sich mithin hinreichend deutlich, welchen Geldbetrag die Gesuchstellerin an Ehegattenunterhalt forderte.
4.4 Die Vorinstanz trat mithin zu Recht auf das Rechtsbegehren betreffend Ehegattenunterhalt ein. Allerdings ging sie in den ersten drei Unterhaltsphasen (vom 1. April 2023 bis 31. Juli 2028) über diesen Antrag hinaus, indem sie der Gesuchstellerin einen Ehegattenunterhaltsbeitrag zusprach, der – zusammen mit den Kindesunterhaltsbeiträgen – den Betrag von monatlich CHF 10'000.00 überstieg (vgl. vorne E. 3.5). Ob sich dies auf das Ergebnis auswirkt, wird sich bei der neu vorzunehmenden Unterhaltsberechnung zeigen (dazu E. 8).
5. Als Nächstes ist auf die Rüge einzugehen, wonach die Vorinstanz es zu Unrecht unterlassen habe, die Kinderkosten und den Überschuss aufgrund der Betreuungsanteile des Gesuchsgegners unter den Parteien aufzuteilen.
5.1 Der Gesuchsgegner macht geltend, die von der Vorinstanz genehmigte Betreuungsregelung ergebe unter Berücksichtigung der Ferien einen Betreuungsanteil der Mutter von 69 % und einen solchen des Vaters von 31 %. Damit liege nach herrschender Lehre und Praxis eine Regelung vor, bei der die alternierende Obhut anzuordnen und die bei beiden Elternteilen anfallenden Kinderkostenanteile zu berücksichtigen seien. Allein der Umstand, dass vergleichsweise vereinbart worden sei, die Obhut bei der Mutter zu belassen, vermöge an der Tatsache der tatsächlichen Betreuung nichts zu ändern. Der guten Ordnung halber sei anzumerken, dass die Kinderkosten – losgelöst vom Begriff der "Obhut" – immer bei dem Elternteil zu berücksichtigen seien, bei dem sie auch effektiv anfielen (act. 7 Rz 12 ff.).
5.2 Zu den Elternrechten und -pflichten gehören gemäss Gesetz namentlich die elterliche Sorge, die Obhut, der persönliche Verkehr oder die Betreuung sowie der Unterhaltsbeitrag (Art. 133 Abs. 1 ZGB). Was unter elterlicher Sorge zu verstehen ist, wird im Sinne eines Programmsatzes in Art. 301 Abs. 1 und 2 ZGB umschrieben. Konkrete Teilbereiche werden in weiteren Bestimmungen (etwa in Art. 301 Abs. 3 und 4, Art. 301a, Art. 302 f., Art. 304 und Art. 318 ff. ZGB) geregelt (Schwenzer/Cottier, Basler Kommentar, 7. A. 2022, Art. 301 ZGB N 1; Urteil des Bundesgerichts 5A_609/2016 vom 13. Februar 2017 E. 4.1). Was hingegen unter Obhut, persönlichem Verkehr und Betreuungsanteilen zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht definiert. Die alternierende Obhut wird im ZGB nur an zwei Stellen erwähnt, jedoch auch nicht definiert. Gemäss diesen Bestimmungen hat das Gericht (Art. 298 Abs. 2ter ZGB) oder die Kindesschutzbehörde (Art. 298b Abs. 3ter ZGB) bei gemeinsamer elterlicher Sorge im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut zu prüfen, wenn ein Elternteil oder ein Kind dies verlangt. Die Lehrmeinungen zum Begriff Obhut sind kontrovers (vgl. Gloor, Der Begriff der Obhut, FamPra.ch 2/2015 S. 331 ff. mit zahlreichen Hinweisen). Das Bundesgericht schloss sich der herrschenden Lehre an und hielt fest, dass sich die Bedeutung des Begriffs Obhut (nunmehr) auf die "faktische Obhut" beschränkt, das heisst auf die Befugnis zur täglichen Betreuung (nach Rizvi, Anmerkungen zum Eheschutz, AJP 7/2024 S. 667 ff., 672: "Betreuungsverantwortung") des Kindes und auf die Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung (BGE 142 III 612 E. 4.1 mit zahlreichen Hinweisen). Sodann tendierte das Bundesgericht zunächst – ebenfalls mit der herrschenden Lehre (allerdings ohne Hinweise auf diese) – dazu, die "faktische Obhut" und den "persönlichen Verkehr" gleichzusetzen; dabei hielt es fest, dass bei der Regelung des persönlichen Verkehrs stets die Betreuungsanteile (mit)gemeint sind (Urteil 5A_418/2019 vom 29. August 2019 E. 3.5.2; Büchler/Clausen, Das "gerichtsübliche" Besuchsrecht, FamPra.ch 3/2020 S. 535 ff., 562 ff. mit Hinweisen). Später unterschied das Bundesgericht begrifflich wieder genauer zwischen persönlichem Verkehr und Betreuungsanteil: Werde die Obhut nicht nur einem Elternteil zugewiesen, sondern die alternierende Obhut vorgesehen, sei kein Besuchsrecht mehr zu regeln; vielmehr seien diesfalls die Betreuungsanteile festzulegen (Urteil 5A_139/2020 vom 26. November 2020 E. 3.3.2, nicht publiziert in: BGE 147 III 121).
5.3 Ab welchem Betreuungsanteil von alternierender Obhut (anstatt von alleiniger) auszugehen ist und wie die Betreuungsanteile zu ermitteln sind, wird in der Lehre und der kantonalen Rechtsprechung nach wie vor unterschiedlich beantwortet und wurde bisher vom Bundesgericht nicht geklärt bzw. verbindlich festgelegt. Die minimale Betreuung, bei der von einer alternierenden Obhut auszugehen ist, variiert je nach Lehrmeinung von 25 % bis 35 % (vgl. Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, 2023, N 565; Rizvi, a.a.O., S. 673; je mit Hinweisen). Demgegenüber schien der Gesetzgeber noch davon auszugehen, eine alternierende Obhut setze voraus, dass die Eltern die Kinderbetreuung "zu mehr oder weniger gleichen Teilen" übernehmen (Urteil des Bundesgerichts 5A_794/2017 vom 7. Februar 2018 E. 3.1; Botschaft des Bundesrats zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt] vom 29. November 2013, BBl 2014 529 ff., 564 und 572 [nachfolgend: Botschaft]). Sodann existiert eine Vielzahl von Methoden, um die Betreuungsanteile zu ermitteln (vgl. Furler, Betreuungsanteile bei der alternierenden Obhut: Überlegungen zur Berechnung, legalis brief Fachdienst Familienrecht 3/2023 mit Hinweisen). In einem Urteil aus dem Jahr 2019 zeigte das Bundesgericht, wie die Anteile ermittelt werden könnten. Eine Auseinandersetzung mit verschiedenen Methoden erfolgte dabei aber nicht und das Bundesgericht erklärte die von ihm verwendete Methode auch nicht für verbindlich (vgl. Urteil 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 2.2; ferner von Werth, Unification du droit de l'entretien par le Tribunal fédéral, in: Fountoulakis/Jungo [Hrsg.], Symposium en droit de la famille – Famille et argent, 2022, S. 1 ff, 12).
5.4 Soweit es einzig um die Betreuung bzw. Betreuungsverantwortung geht, sind die Unterscheidung zwischen Obhut, persönlicher Verkehr und Betreuung bzw. Betreuungsanteil sowie die Benennung der Betreuungsform im Dispositiv rechtlich nicht erheblich und – insbesondere auch aus der Optik des Kindeswohls – überflüssig (ähnlich Geiser, Alternierende Obhut – Wie weiter?, ZKE 2024 S. 142 ff., 149; Urteil des Bundesgerichts 5A_894/2023 vom 28. August 2023 E. 3.2; dennoch erachtete es das Bundesgericht in anderen Entscheiden für erforderlich, die Betreuungsform im Dispositiv festzuhalten: Urteil 5A_366/2025 vom 17. Juli 2025 E. 4.3 und BGE 147 III 121 E. 3.2.3). Wichtig war dem Gesetzgeber, der an diesen Begriffen auch in der letzten, per 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Revision festhielt und ausserdem neu den Begriff der "alternierenden Obhut" ins Gesetz aufnahm, zu betonen, dass eine regelmässige persönliche Beziehung zu beiden Elternteilen absolut zentral ist (vgl. Art. 298 Abs. 2bis ZGB; Aeschlimann/Schweighauser/Stoll, Das Parlament revidiert das Familienrecht – was sagen Lehre und Praxis dazu?, FamPra.ch 1/2024 S. 81 ff., 84 f. mit Hinweis auf das Amtliche Bulletin 2015 N 423; Maier/Vecchiè, Geteilte Obhut um jeden Preis?, AJP 7/2022 S. 696 ff., S. 702). Beabsichtigt war nicht, eine Vorgabe zu machen, welche Betreuungsform oder welcher Betreuungsanteil die Regel sein soll, sondern vielmehr, das Schema des klassischen Wochenendbesuchsrechts zu durchbrechen. In der bundesrätlichen Botschaft zum revidierten Kindesunterhaltsrecht kommt zum Ausdruck, dass die gesellschaftliche Realität getrennter Familien heute ganz verschiedene Ausgestaltungen haben kann und der Übergang von der alleinigen zur alternierenden Obhut fliessend ist. Es wurde darauf hingewiesen, dass Fälle, in denen die Eltern ihre Unterhaltspflicht in natura und als Geldleistung erfüllen – unabhängig von der Zuteilung der Obhut – immer häufiger seien; insofern werde bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags der Anteil jedes Elternteils in natura und in Geldleistungen am Unterhalt des Kindes berücksichtigt, während der Verweis auf die Obhut in Art. 276 und Art. 285 ZGB gestrichen werde (Botschaft, S. 572 f.).
5.5 Trotz des fliessenden Übergangs zwischen alleiniger und alternierender Obhut unterscheidet das Bundesgericht bei der Bemessung des Kindesunterhalts kategorisch zwischen diesen beiden Betreuungsformen: So leistet gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nämlich der Elternteil, der die alleinige Obhut über das Kind ausübt, seinen Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura (Naturalunterhalt) und der Geldunterhalt ist vollständig vom anderen Elternteil zu erbringen. Abweichungen von diesem Grundsatz sind geboten, wenn der hauptbetreuende Elternteil (finanziell) leistungsfähiger ist als der andere. Steht das Kind hingegen unter der alternierenden Obhut der Elternteile, so sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die finanziellen Lasten nach Betreuungsumfang sowie Leistungsfähigkeit unter den Eltern zu verteilen (BGE 147 III 265 E. 5.5 und 8.1 mit Hinweisen). Mit anderen Worten spricht eine Vermutung dafür, dass der Elternteil, der die alleinige Obhut innehat, keinen Geldunterhalt schuldet, ausser er sei finanziell leistungsfähiger. Aufgrund dieser Rechtsprechung kommt der Abgrenzung zwischen alleiniger und alternierender Obhut somit eine sehr entscheidende "Kippschalter-Funktion" (Triagefunktion) zu (Arndt/Jungo, Die Berechnung von Unterhalt – ein Lösungsansatz, FamPra.ch 2/2025 S. 281 ff., 300).
5.6 Diese Rechtsprechung führt in der Praxis dazu, dass sich Eltern um Betreuungsanteile streiten, um damit zu erreichen oder zu verhindern, dass der Geldunterhalt unter ihnen aufgeteilt wird. Das Kindeswohl wird dabei oft vernachlässigt. Einige Stunden mehr oder weniger Betreuung bewirken einen Alles-oder-nichts-Entscheid. So kommt es regelmässig vor, dass beispielsweise die Mutter nichts dagegen einzuwenden hätte, wenn der Vater sich einen Tag mehr um das Kind kümmert, sie sich aber aus finanziellen Überlegungen dagegenstellt, oder der Vater um zwei zusätzliche Abende Betreuung kämpft, obwohl dies mit seiner Erwerbstätigkeit vernünftigerweise nicht vereinbar ist (vgl. Arndt/Jungo, a.a.O., S. 300). Der Kippschalter-Effekt wurde auch im Arbeitskreis der Familienrecht§Tage 2025 kritisiert (vgl. Guillod/ Stoll, Ausgewählte Herausforderungen in der Unterhaltspraxis, Elfte Schweizer Familienrecht§Tage 2025 S. 89 ff., 104).
5.7 Die Problematik hinter dem Kippschalter-Effekt wurde ebenso in der Politik erkannt. In Erfüllung des Postulats 21.4141 Silberschmidt liess der Bundesrat unter anderem die Praxis der erst- und zweitinstanzlichen Gerichte mit Fokus auf die Obhut evaluieren. Der dem Bundesrat im Oktober 2023 vorgelegte Schlussbericht des Büros für Arbeits- und sozialpolitische Studien Bass AG zeigte, dass die Methode des Bundesgerichts, bei welcher der Obhut der genannte Kippschalter-Effekt für den Kindesunterhalt zukommt, aus der Sicht etlicher Praktikerinnen und Praktiker unerwünscht und unbefriedigend ist (vgl. S. 84 f. dieses Berichts, abrufbar unter Verwendung der Suchfunktion auf: www.buerobass.ch). Der Bundesrat gelangte zur Auffassung, dass diese Problematik einer eingehenden Analyse bedürfe. Diese Prüfung nimmt er derzeit in Erfüllung des Postulats 23.4328 Arslan vor (vgl. Bericht des Bundesrates vom 24. April 2024, S. 28 f., abrufbar unter: https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/publiservice/ publikationen/ berichte-gutachten/2024-04-240.html).
5.8 Mit Bezug auf die Unterhaltsberechnung kommt indes nicht nur eine Änderung des Gesetzes, sondern auch eine Änderung der Gerichtspraxis in Betracht. Eine Praxisänderung lässt sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung regelmässig nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der ratio legis, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelter Rechtsanschauung entspricht; andernfalls ist die bisherige Praxis beizubehalten. Eine Praxisänderung muss sich deshalb auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können, die – vor allem im Interesse der Rechtssicherheit – umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erachtete Rechtsanwendung gehandhabt worden ist (vgl. BGE 148 III 270 E. 7.1; 137 III 352 E. 4.6).
5.9 Das Bundesgericht hat sich – soweit ersichtlich – nie damit auseinandergesetzt oder auseinandersetzen müssen, ob sich das Festhalten an dieser Praxis noch rechtfertigt. In einem Urteil aus dem Jahr 2022 warf es zwar diese Frage auf, klärte sie aber nicht. Vielmehr bezeichnete es bloss als nicht willkürlich, dass die Vorinstanz die alleinige Obhut anordnete und trotzdem den hauptbetreuenden Elternteil verpflichtete, sich am Kindesunterhalt zu beteiligen, weil der andere Elternteil die Kinder nebst jedem zweiten Wochenende und der Hälfte der Ferien auch einen Tag unter der Woche betreute (Urteil 5A_117/2021 vom 9. März 2022 E. 4.2 f.). Zur Begründung der Praxis, wonach grundsätzlich der Inhaber der alleinigen Obhut keinen Geldunterhalt schuldet, verweist das Bundesgericht standardmässig auf die Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt (statt Vieler: BGE 147 III 265 E. 5.5): "Steht das Kind unter der alleinigen Obhut des einen Elternteils, indem es in dessen Haushalt lebt und den anderen Elternteil nur im Rahmen des Besuchs- und Ferienrechts sieht, so leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura, indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweist (sog. Naturalunterhalt). Diesfalls fällt der Geldunterhalt vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt […] vom Grundsatz her vollständig dem anderen Elternteil anheim, wobei in bestimmten Konstellationen ein Abweichen vom Grundsatz geboten ist". Der springende Punkt liegt im Begriff "vollständig". Ein Elternteil kann den Naturalunterhalt allerdings nur dann vollständig erbringen, wenn der andere Elternteil das Kind gar nie betreut. Darauf zielt die bundesgerichtliche Rechtsprechung aber nicht ab. Sie bezieht sich vielmehr auf jene Konstellationen, in denen einem Elternteil bloss ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende sowie in zwei bis drei Wochen im Jahr während der Schulferien zusteht (früher: "gerichtsübliches Besuchsrecht"). Weshalb das Bundesgericht eine weniger intensive Betreuung (etwa ein Wochenendbesuchsrecht) nicht auch als (weniger umfangreichen) Naturalunterhalt wertet, lässt sich aus der Begründung, wonach Natural- und Geldunterhalt gleichwertig sind, nicht entnehmen.
5.10 Unter finanziellen Gesichtspunkten lässt sich diese Rechtsprechung nicht erklären. Auch bei einer weniger intensiven Betreuung über das Wochenende oder in den Ferien können für ein Kind – mitunter namhafte – Kosten für Kost und Logis, aber auch für Körperpflege, Kleider, Schuhe, Schule, Windeln, Freizeitaktivitäten und vieles mehr anfallen. Hervorzuheben und zu Diskussionen Anlass geben insbesondere die Wohnkosten. Es mag zwar zutreffen, dass für ein Kind, das unter alleiniger Obhut eines Elternteils steht und beim anderen Elternteil lediglich "zu Besuch" ist, in der Regel kein fest eingerichteter Schlafplatz und auch kein persönliches Mobiliar benötigt wird (vgl. Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, a.a.O., N 567). Was das Wohnen, die Ausstattung und die Einrichtung des Haushalts anbelangt, liegt der wesentliche Unterschied darin, dass für ein Kind, das unter alternierender Obhut steht, häufiger bei beiden Elternteilen eine Infrastruktur vorhanden ist, die ausschliesslich für dieses Kind vorgesehen ist und anderweitig vernünftigerweise nicht genutzt werden kann. Einem Kind, das hingegen nur für wenige Tage im Monat bei einem Elternteil "zu Besuch" ist, wird eher zugemutet, in einem Raum zu übernachten, der dem betreffenden Elternteil unter der Woche zu einem anderen Zweck, beispielsweise als Büro oder Wohnzimmer, dient. Nun ist aber zu bedenken, dass ein Kind, das früher im gemeinsamen Haushalt der Eltern über ein eigenes Kinderzimmer verfügte, kaum einsieht, weshalb es nach der Trennung beim Elternteil, dem keine Obhut eingeräumt wurde, plötzlich nur noch "Besucher" ist. Weiter gilt zu bedenken, dass das Mass an Ausstattung im Alltag nicht primär durch die Intensität der Betreuung bestimmt wird, sondern den räumlichen und finanziellen Verhältnissen der Eltern sowie den von ihnen gesetzten Prioritäten geschuldet ist. Auch bei zusammenlebenden Eltern kommt es vor, dass sich mehrere Kinder ein Zimmer teilen. Umgekehrt kann es sein, dass jedem Kind nebst dem Kinderzimmer noch mehrere Hobbyräume zur Verfügung stehen. Ein einmal gelebter Standard soll grundsätzlich auch nach dem Getrenntleben fortgeführt bzw. bei der Unterhaltsfestsetzung berücksichtigt werden können, selbstverständlich nur so weit, als die finanziellen Verhältnisse dies zulassen. Die finanziellen Möglichkeiten bilden auch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Leitplanken (s. etwa Urteil 5A_273/2018 vom 25. März 2019 E. 6.3.1.1). Einschränkungen sind ausserdem vorzunehmen, falls die Beibehaltung eines gewissen finanziellen Standards in beiden Haushalten zu einer Querfinanzierung unter den Eltern führte: Wer beispielsweise über eine beschränkte Ausstattung für das Kind verfügt, soll nicht über (vermeintliche) Kinderkosten querfinanziert werden.
5.11 Die Rechtsprechung des Bundesgerichts führt – wie dargelegt – regelmässig zu einem Streit um Betreuungsanteile. Ein solcher haftet einem Familienrechtsstreit zwar in gewissem Masse naturgemäss an. Problematisch ist indes, dass beim hier angesprochenen Streit nicht immer das Kindeswohl an erster Stelle steht, sondern zu oft monetäre (egoistische) Interessen der Eltern den Streit um die Aufteilung der Betreuung überschatten. Die Rechtsprechung setzt mithin falsche Anreize. Einvernehmliche Lösungen unter den Eltern (sog. Elternautonomie) werden massiv erschwert. Doch gerade für die Eltern, das Kind sowie das Umfeld der Familie wären solche Vereinbarungen enorm wichtig. Sie sind tragfähiger als gerichtliche Entscheide (Maier/Vecchiè, a.a.O., S. 704 m.H.). Mit einer Vereinbarung werden emotionale Spannungen abgebaut. Eine Vereinbarung ist für (ältere) Kinder ein wichtiges positives Zeichen dafür, dass die Eltern noch gemeinsam zu ihrem Wohle Lösungen finden können. Eine Vereinbarung erspart oft beträchtliche Gerichts- und Anwaltskosten. Ausserdem kann mit einer Vereinbarung die Betreuungsregelung insofern optimiert werden, als sinnvoll nutzbare Erwerbspensen möglich sind (vgl. Heller, Unterhalt bei alternierender Obhut: Verrechnung schlägt Matrix, Anwaltsrevue 5/2023 S. 224 ff., 226) und auf Veränderungen im Berufs- oder Schulalltag flexibel reagiert werden kann. Vereinbarungen entlasten auch die Gerichte.
5.12 Der Streit um Betreuungsanteile erscheint umso grotesker, als den Eltern und ihren Rechtsvertretungen aufgrund der bestehenden Rechtsunsicherheiten bisweilen gar nicht klar ist, um wie viel Betreuung sie überhaupt streiten müssen. Unsicher ist namentlich, wie die Betreuungsanteile zu ermitteln sind und welcher Anteil für eine alternierende Obhut erforderlich ist (vgl. vorne E. 5.3). Eine weitere Rechtsunsicherheit besteht darin, dass unklar ist, in welchen Ausnahmefällen sich der Elternteil, der die alleinige Obhut ausübt, wegen grösserer finanzieller Leistungsfähigkeit (manchmal auch erheblich grösserer Leistungsfähigkeit: "capacité financière […] sensiblement plus importante") dennoch am Barunterhalt zu beteiligen hat (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 5A_584/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 4.3 sowie vorne E. 5.5); eine starre Grenze oder allgemein gültige Kriterien hierzu existieren ebenfalls nicht. Unklar ist schliesslich auch, ob und inwieweit im Bedarf Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts berücksichtigt werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_288/2019 vom 16. August 2019 E. 5.5).
5.13 Das Gesetz schreibt für die Berechnung des Unterhalts keine spezifische Methode vor (BGE 147 III 265 E. 6.1). In Art. 285 ZGB etwa werden bloss die allgemeinen Grundsätze für die Bemessung des Kindesunterhaltsbeitrags statuiert (Botschaft, S. 539; Fisch, Technik der Unterhaltsbemessung, FamPra.ch 2/2019 S. 450 ff., 451). Auch durch Auslegung lässt sich dem Gesetz keine Lösung entnehmen. Der Gesetzgeber überliess dies bewusst der Praxis (BGE 147 III 265 E. 5.4 betreffend Betreuungsunterhalt). Daher lag und liegt es an den Gerichten, nach Gewohnheitsrecht und – wo ein solches fehlt – nach der Regel zu entscheiden, die sie als Gesetzgeber aufstellen würden (Art. 1 Abs. 2 ZGB). Der Ursprung der Rechtsprechung zum "Kippschalter-Effekt" lässt sich nicht ausmachen. Das Bundesgericht argumentiert jeweils mit dem Grundsatz der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt und führt zur Begründung zuweilen ergänzend an, dass die fixen Kosten für das Kind nur beim obhutsberechtigten Elternteil anfallen und im Einzelfall ausnahmsweise der nicht obhutsberechtigte Elternteil immer noch Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts in seinem Bedarf berücksichtigen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_178/2008 vom 23. April 2008 E. 3.5: "ce droit de visite [du père], légèrement supérieur à la moyenne de quatre jours par mois, ne justifiait pas une réduction des contributions d'entretien parce que la mère assumait l'ensemble des frais fixes relatifs aux besoins des enfants"; BGE 95 II 385 E. 3 in fine: "Des circonstances particulières pourraient éventuellement justifier une répartition différente de ces frais […]"; Urteil des Bundesgerichts 5P.327/2005 vom 27. Februar 2006 E. 4.4.2). Diese Argumente überzeugen allerdings nicht. So ist beispielsweise für die Frage, wer letztlich für die fixen Kosten aufzukommen hat, unerheblich, in welchem Haushalt diese (zunächst) anfallen. Abgesehen von diesen Argumenten dürfte diese Rechtsprechung aber massgebend auf einer in der Gesellschaft verbreiteten "klassischen Rollenverteilung" in der Familie, die vor wie nach der Trennung gelebt wurde, basieren: Die Frau kümmert sich um Haushalt und Kinder, der Mann ums Einkommen (vgl. Spycher, Kindesunterhalt: Rechtliche Grundlagen und praktische Herausforderungen – heute und demnächst, FamPra.ch 1/2016 S. 1 ff., 13).
5.14 Die zwei Formen von Kindesunterhalt (Geld- und Naturalunterhalt) sind nicht neu, genauso wenig wie ihre Gleichwertigkeit (vgl. etwa bereits BGE 114 II 26 E. 5b). Es ist davon auszugehen, dass das Bundesgericht mit dieser Gleichwertigkeit bloss der Tendenz entgegentreten wollte, die Wichtigkeit des Beitrags in natura zu unterschätzen. Es ist aber nicht anzunehmen, dass das Bundesgericht beabsichtigte, den Elternteil, der überwiegend Naturalunterhalt erbringt, von der Pflicht zur Leistung eines Geldunterhalts stets vollständig zu befreien (vgl. Guglielmoni/ Trezzini: Die Bemessung des Unterhaltsbeitrages für unmündige Kinder in der Scheidung, AJP 1/1993 S. 3 ff., 11). An der Einschätzung, dass Natural- und Geldunterhalt gleichwertig sind, hat sich in der Rechtsprechung nichts geändert. Entscheidend geändert haben sich allerdings – vor allem in jüngerer Zeit – die äusseren Umstände, und zwar die Formen des familiären Zusammenlebens und die Rollenteilung unter Eltern (vgl. vorne E. 5.4). Die klassische Hausgattenehe oder -partnerschaft (ein Elternteil besorgt den Haushalt und kümmert sich um die Kinder, der andere Elternteil generiert das Einkommen) wird seltener. Zumindest wünschen sich gemäss Befragungen immer mehr Paare eine Aufteilung der Rollen. Vermehrt wird dies auch umgesetzt und beide Elternteile – wenngleich in unterschiedlicher Intensität – kümmern sich um Haushalt, Kinder und Einkommen (vgl. Bürgisser, Partnerschaftliche Rollenteilung – ein Erfolgsmodell, FamPra.ch 1/2018 S. 126 ff., 126). Häufiger äussern Elternteile, die während des Zusammenlebens voll erwerbstätig waren, den Wunsch, die Kinder nach einer Trennung auch unter der Woche zu betreuen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 5A_290/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 3.2). Entsprechend diesen gewandelten gesellschaftlichen Verhältnissen hat der Gesetzgeber bei der per 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Revision des Kindesunterhaltsrechts denn auch den Begriff "Obhut" bzw. "obhutsberechtigt" aus Art. 276 Abs. 2 bzw. Art. 285 Abs. 1 ZGB gestrichen (vgl. Botschaft, S. 572 f.). aArt. 276 Abs. 2 ZGB lautete wie folgt: "Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlung geleistet".
5.15 Wird die "Kippschalter-Praxis" abgeschafft, ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass diese Praxisänderung das Unterhaltsrecht nicht (weiter) verkompliziert. Vielmehr sollte dieses einfacher, anwenderfreundlicher und letztlich auch pragmatischer werden. Pragmatismus droht im Unterhaltsrecht abhandenzukommen. Parteien, Rechtsvertretungen und Gerichte verstecken sich in strittigen Fällen hinter der Scheingenauigkeit aufwändiger und komplexer Berechnungsmethoden. Die Komplexität der gegenwärtig teilweise vom Bundesgericht vorgegebenen oder von kantonalen Gerichten praktizierten Unterhaltsberechnung bei alternierender Obhut zeigt sich vor allem dann, wenn Betreuungsanteile und Leistungsfähigkeit der Eltern unterschiedlich sind und infolgedessen die "Matrix" ins Spiel kommt. Diese drückt die umgekehrt proportional zu berücksichtigenden Faktoren Betreuungsanteil und Leistungsfähigkeit in einer Zahl aus, die für die Unterhaltsberechnung verwendet werden kann (zur Matrix statt Vieler: Maier, Unterhaltsberechnungsprogramme – Fluch oder Segen?, AJP 10/2022 S. 1031 ff., 1040; Arndt/Jungo, a.a.O., S. 303). Die Matrix hat – wie jede Methode – ihre Stärken und Schwächen (kritisch etwa: Aeschlimann/Bähler/Schweighauser/ Stoll, Berechnung des Kinderunterhalts – Einige Überlegungen zum Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2020 […] 5A_311/2019, FamPra.ch 2/2021 S. 251 ff., 276). Ihre Stärke liegt darin, dass sie eine mathematisch einwandfrei hergeleitete Verhältniszahl liefert. Ihre grösste Schwäche ist die Komplexität der Berechnung, die sich zuerst bei der Ermittlung von Leistungsfähigkeit und Betreuungsanteil und anschliessend bei der Unterhaltsberechnung anhand der Verhältniszahl zeigt. Bei Verhandlungen ist es Gerichtspersonen und Rechtsvertretungen oder anderen Fachpersonen kaum mehr möglich, den Parteien innert nützlicher Frist zu erklären, wie die Beträge berechnet wurden. Sobald aber die Parteien (zuweilen nicht nur diese) die Berechnung nicht mehr verstehen, ist es für sie schwer bis unmöglich, einem Vorschlag zuzustimmen. Es entsteht – verständlicherweise – eine Blockade. Den Parteien gelingt es oft nicht mehr, sich von der Berechnung zu lösen und sich die Frage zu stellen, wie viel ihnen und dem Kind mit einem bestimmten Unterhaltsbeitrag am Ende des Tages noch verbleibt und ob dies "fair" ist. Die Rechnerei führt gelegentlich sogar dazu, dass Elternteile oder deren Rechtsvertretungen bestimmte Beträge im Existenzminimum oder Faktoren in der Unterhaltsberechnung korrigiert haben wollen und erst nach aufwändiger Neuberechnung merken, dass dies im Ergebnis kaum etwas ändert oder sogar zu einem für sie schlechteren Ergebnis führt. Deswegen gilt es zu vermeiden, dass die Matrix unter einer neuen, geänderten Praxis bei allen Fällen (auch bei nur sehr kleinen Betreuungsanteilen eines Elternteils) zur Anwendung gelangt. Damit nähme die Komplexität nicht ab, sondern zu, und der Anreiz, aus monetären Gründen um Betreuungsanteile zu streiten, bliebe bestehen, da das Ergebnis der Matrix von den mathematisch errechneten Betreuungsanteilen abhängt.
5.16 Falls der Kippschalter-Effekt der alternierenden Obhut beseitigt wird, kann die Lösung für die Unterhaltsbemessung nur darin liegen, dass bei der Ermittlung des Bedarfs sowie der Verteilung des Barunterhalts auf die Elternteile wieder mehr nach pflichtgemässem Ermessen vorzugehen ist (vgl. auch Schweighauser, FamKomm Scheidung, 4. A. 2022, Art. 285 ZGB N 52; BGE 147 III 265 E. 7 und 7.3 in fine). Das Bundesgericht betont seit jeher, dass Gerichte im Unterhaltsrecht über einen weiten Ermessensspielraum verfügen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 5A_840/2023 vom 22. August 2024 E. 2.2; 5C.278/2000 vom 29. Juni 2001 E. 3b). Eine generell-abstrakte exakte Berechnungsmethode gibt und braucht es nicht (vgl. auch Maier/Waldner-Vontobel, Gedanken zur neuen Praxis des Bundesgerichtes zum Unterhaltsrecht aus der Perspektive des erstinstanzlichen Gerichts, FamPra.ch 4/2021 S. 871 ff., 894; Urteil des Obergerichts Solothurn ZKBER.2020.41 vom 3. September 2020 E. 4.4 [= SOG 2020 Nr. 9]: "Bei der Bemessung von Alimenten handelt es sich nicht um eine Mathematikaufgabe […]"). Bei der Ermessensausübung ist der bewährte, unumstrittene Grundsatz zu beachten, wonach mehr bezahlen muss, wer weniger Naturalunterhalt leistet und wer leistungsfähiger ist, und umgekehrt. Diesem Grundsatz kann entweder bereits bei der Ermittlung des Existenzminimums (durch unterschiedliche Grundbeträge [einmal für einen alleinstehenden, einmal für einen alleinerziehenden Schuldner] oder unterschiedliche Wohnkostenanteile je nach benötigter oder finanzierbarer Infrastruktur) oder bei der Verteilung der Unterhaltslast (inklusive allfälliger Überschussanteile) der Kinder auf die Eltern berücksichtigt werden. Die verstärkte Ermessensausübung hat den Vorteil, dass die Betreuungsanteile für die Unterhaltsberechnung nicht mehr prozentgenau errechnet werden müssen. Eine weitere Folge ist, dass Urteile beständiger werden. In einen wohl durchdachten und vertretbaren Ermessensentscheid greifen Rechtsmittelinstanzen nämlich nicht ohne Not ein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_496/2024 vom 21. Mai 2025 E. 3.5; Urteil des Obergerichts Zug Z2 2021 50 vom 29. März 2022 E. 4.6). Für einzelne betroffene Parteien mag diese Beständigkeit zwar ein Nachteil sein. Für das System oder allgemein den Rechtsfrieden und das Kindeswohl ist es jedoch von Vorteil, wenn ein Rechtsstreit nicht in die Länge gezogen wird. Der Nachteil einer verstärkten Ermessensausübung mag darin liegen, dass der Unterhalt weniger kalkulierbar wird. Dies kann – wiederum aus Kindeswohloptik – aber gerade ein (wünschenswerter) Vorteil sein: Nicht mehr das wirtschaftliche Kalkül der Eltern beeinflusst die Betreuung, sondern das Kindeswohl. Schliesslich ist aber ohnehin nicht zu verkennen, dass der Unterhalt auch unter der heutigen Rechtsprechung nicht kalkulierbar ist. Die Rechnerei vermittelt kaum mehr als eine Scheingenauigkeit (vgl. auch Arndt/Jungo, a.a.O., S. 306; Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, a.a.O., N 49 f.; Mordasini/Stoll, Die Praxisänderungen im [nach-]ehelichen Unterhaltsrecht auf dem Prüfstand , FamPra.ch 3/2021 S. 527 ff., 567; Althaus/Mettler, Praxis zur Überschussverteilung, FamPra.ch 4/2023 S. 873 ff., 879: "Auch die komplexeste Berechnung darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass die zweistufige Berechnungsmethode auf einer gewissen Scheingenauigkeit basiert"). Der Grundsatz, wonach den Besonderheiten des Einzelfalls im Sinne einer Bündelung der Ermessensausübung nicht bereits auf der Stufe der Einkommensermittlung, sondern erst bei der Überschussverteilung Rechnung zu tragen ist (BGE 147 III 265 E. 7.1), muss nicht aufgeweicht werden (vgl. auch Maier/Waldner-Vontobel, a.a.O., S. 894 f.): Ermittlung von Einkommen und Bedarf (die Festlegung der Grundbeträge und die Anrechnung von Wohnkosten ausgenommen) bleiben möglichst ermessensfrei, die anschliessende Verteilung ist jedoch mit noch grösserem Ermessen (und nicht zwingend mit Matrix) vorzunehmen.
5.17 Der Kippschalter-Effekt mag durchaus praktische Aspekte haben. Allerdings birgt er – wie erwähnt – wesentliche Unsicherheitsfaktoren in Bezug auf die Definition der alternierenden Obhut, die Ermittlung der Betreuungsanteile, die Frage nach einem ausnahmsweisen Abweichen bei grossem Leistungsgefälle sowie die Frage, inwieweit Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts angerechnet werden können. Andere (frühere) Kippschalter (Vermutungen) im Familienrecht waren derweil klarer. So liess insbesondere das Alter bei der "10/16-Regel" und der "45er-Regel" (10, 16 oder 45 Jahre) keinen Ermessensspielraum zu. Insofern waren sie für die Praxis eine grössere Hilfe als interpretationsbedürftige Kippschalter. Trotzdem wurden sie in der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung abgeschafft:
Anstelle der 10/16-Regel trat zwar mit dem Schulstufen-Modell ebenfalls eine Regelung mit Kippschaltereffekt (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7); dieses erfordert aber eine Ermessensausübung, beispielsweise wenn das Kind eine Klasse wiederholt, in einen anderen Kanton mit anderem Schuleintrittsalter zieht, (ausser-)schulische Drittbetreuung in Anspruch nimmt oder asymmetrisch betreut wird (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 5A_975/2022 vom 30. August 2023 E. 4.2.1; BGE 144 III 481 E. 4.7.8). Bei der fallengelassenen "45er-Regel" wurde bei lebensprägenden Ehen vermutet, dass einem vollständig ausserhalb des Erwerbslebens stehenden Ehegatten nach Erreichen des 45. Altersjahres eine (Wieder-)Eingliederung ins Berufsleben nicht mehr zumutbar ist (vgl. BGE 147 III 308 E. 5). Nebst diesen zwei Regeln, die das Bundesgericht fallen liess, stellte es klar, dass die Lebensprägung der Ehe nicht die Funktion eines Kippschalters für nachehelichen Unterhalt haben darf (BGE 147 III 249 E. 3.4.2). Insgesamt ist ein Trend des Bundesgerichts erkennbar, Kippschalter-Effekte im Familienrecht zu beseitigen oder zu negieren. Angesichts dessen besteht umso weniger ein Grund, am Kippschalter der alternierenden Obhut für den Kindesunterhalt festzuhalten.
5.18 Abgesehen davon besteht für diese Kippschalter-Funktion – wie erwähnt – keine gesetzliche Grundlage (vgl. auch vorne E. 5.14 a.E.). Gerade die fehlende gesetzliche Grundlage bildete aber für das Bundesgericht den Anlass, andere Kippschaltereffekte aufzugeben oder zu dementieren (vgl. BGE 147 III 249 E. 3.4.2 zum Kippschalter-Effekt der Lebensprägung für den nachehelichen Unterhalt: "zumal sich im Gesetz keine dahingehende Unterscheidung findet"; BGE 147 III 308 E. 5.4 zur "45er-Regel": "keine vom Gesetzgeber aufgestellte oder angedachte Vermutung"). Entsprechend besteht auch beim Kippschalter-Effekt der alternierenden Obhut im Kindesunterhaltsrecht Handlungsbedarf nicht auf der Stufe Gesetzgebung, sondern auf Stufe Gerichte; eine "Nachjustierung der Praxis" genügt (Aeschlimann/Schweighauser/ Stoll, a.a.O., S. 101; vgl. vorne E. 5.8).
5.19 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Praxisänderung erfüllt sind:
Unter dem Aspekt der Rechtssicherheit fällt eine Praxisänderung nicht ins Gewicht. Unter der aktuellen Rechtsprechung bestehen nämlich zahlreiche Unsicherheiten, so insbesondere bezüglich der Ermittlung der Betreuungsanteile, der Grenzwerte für alternierende Obhut, dem erforderlichen Leistungsgefälle für die ausnahmsweise Auferlegung der Barunterhaltspflicht an den alleinbetreuenden Elternteil sowie bezüglich der Anrechnung von Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts. Hinzu kommt, dass die aktuell sehr hohe Dynamik im Familienrecht – auf Stufe Rechtsprechung wie auch auf Stufe Gesetzgebung – der gegenwärtigen Rechtssicherheit ohnehin nicht förderlich ist.
Sodann bestehen ernsthafte Gründe für eine Praxisänderung. Die geltende Praxis schafft (falsche) Anreize, aus monetären Überlegungen über Betreuungsanteile zu streiten, anstatt das Kindeswohl in den Vordergrund zu stellen. Ausserdem haben sich die äusseren Verhältnisse wesentlich geändert: Das früher gerichtsübliche Besuchs- und Ferienrecht (jedes zweite Wochenende sowie zwei bis drei Wochen Ferien pro Jahr) wird in der Praxis zum Auslaufmodell. Eltern teilen sich Natural- und Geldunterhalt zunehmend untereinander auf. Ausserdem hat der Gesetzgeber bei der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Revision des Kindesunterhaltsrechts die Weichen bereits gestellt, damit unabhängig von der Zuteilung der Obhut die Unterhaltspflichten der Eltern festgelegt werden können.
Die Aufhebung des Kippschalter-Effekts reiht sich zudem in die Tendenz der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein, bei der ebenfalls Kippschalter-Effekte beseitigt oder negiert wurden. Die Aufhebung des Kippschalter-Effekts bleibt zudem insoweit im Rahmen der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, als am Grundsatz, wonach bei der Ermittlung von Bedarf und Einkommen möglichst wenig Ermessen, bei der anschliessenden Aufteilung der Unterhaltslast bzw. des Überschusses hingegen grosses Ermessen an den Tag zu legen ist. Nichts geändert wird sodann daran, dass der Unterhalt im Grundsatz zweistufig zu berechnen ist. Nicht zuletzt ist es wichtig und entspricht einem dringenden Bedürfnis in der Praxis, das Unterhaltsrecht zu vereinfachen und Scheingenauigkeiten zu beseitigen.
5.20 Nach dem Gesagten ist am Kippschalter-Effekt nicht mehr festzuhalten. Die Bezeichnung alternierende oder alleinige Obhut soll für die Frage, ob sich das hauptbetreuende Elternteil am Barunterhalt des Kindes zu beteiligen hat, nicht (mehr) relevant sein. Vielmehr hat das Gericht nach pflichtgemässem Ermessen anhand sachlicher Kriterien darüber zu entscheiden, in welchem Umfang eine – auch niederschwellige – Betreuung bei der Ermittlung des Bedarfs oder der Verteilung des Geldunterhalts zu berücksichtigen ist.
5.21 Wie sich dies auf den vorliegenden Fall auswirkt, zeigt sich bei der vorzunehmenden Neuberechnung (dazu hinten E. 8). Angesichts dieser (neuen) Praxis kann vorliegend offenbleiben, ob der Gesuchsgegner die Kinder wirklich zu 31 % betreut, wie er behauptet, und ob es sich bei der von ihm ausgeübten Betreuung um eine alternierende Obhut handelt. Dispositiv-Ziffer 2.1 des vorinstanzlichen Entscheids, wonach die Kinder unter die Obhut der Mutter gestellt werden, hat der Gesuchsgegner im Übrigen nicht angefochten (vgl. dazu BGE 137 III 617 E. 4.5.3).
6. Als Nächstes ist auf die Rüge des Gesuchsgegners einzugehen, die Vorinstanz habe der Gesuchstellerin ein zu niedriges hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet.
6.1 Die Vorinstanz rechnete der Gesuchstellerin ab 1. Januar 2025 (zweite Phase) bei einem Pensum von 50 % ein hypothetisches Einkommen von CHF 1'914.00 netto pro Monat an. Zur Begründung der Höhe des Einkommens führte die Vorinstanz unter anderem Folgendes aus:
6.1.1 Die Gesuchstellerin verfüge über einen Universitätsabschluss im Bereich Marketing und Betriebswirtschaft, den sie im Jahr 2008 in H.________ gemacht habe. Im Anschluss an diesen Abschluss habe sie aber nie im Bereich Marketing und Betriebswirtschaft gearbeitet. In den Jahren 2020 bis Ende 2022 habe sie die Buchhaltungen der K.________ AG und der J.________ AG [beides Unternehmen des Gesuchsgegners] geführt. Die Gesuchstellerin verfüge über keine Zusatzausbildung im Bereich Buchhaltung. Gemäss eigenen Aussagen spreche und schreibe sie fliessend Deutsch, Englisch und Russisch. Gestützt auf ihren Lebenslauf sei ihr somit zumutbar, einfache Buchhaltungsarbeiten sowie aufgrund ihrer sehr guten Sprachkenntnisse weitere Arbeiten insbesondere im Bereich der Sachbearbeitung auszuführen. Die Gesuchstellerin habe an der Parteibefragung sodann zu Protokoll gegeben, Hotelmanagement studiert zu haben, weshalb es ihr auch zuzumuten sei, im Bereich der Hotellerie zu arbeiten (Vi act. 79 E. 6.4.1.4).
6.1.2 In Frage komme daher eine Anstellung der Gesuchstellerin in verschiedenen Bereichen, wie etwa im kaufmännischen Bereich, im Verkauf oder in der Gastronomie bzw. Hotellerie. Gemäss Lohnbuch 2023 sei im Detailhandel mit Waren verschiedener Art von einem Medianlohn für eine Angestellte mit 37 Jahren ohne Kaderfunktion mit einem 13. Monatslohn und einer 42-Stunden Woche bei einem Vollpensum von einem Bruttolohn von rund CHF 5'111.00 pro Monat auszugehen. Im Bereich Gastronomie betrage der Medianlohn für eine Angestellte ohne Kaderfunktion und ohne Berufslehre mit einem 13. Monatslohn und einer 42-Stunden Woche CHF 3'880.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn) brutto pro Monat bei einem Vollpensum. Für eine Büroassistentin sei gemäss Lohnbuch von einem monatlichen Medianlohn von CHF 4'225.00 brutto inklusive 13. Monatslohn auszugehen. Vorliegend rechtfertige es sich, von einem Durchschnitt dieser drei Branchen auszugehen, womit bei einem Vollpensum ein Bruttolohn von rund CHF 4'400.00 pro Monat inklusive 13. Monatslohn resultiere, was einem monatlichen Nettolohn von CHF 3'828.00 entspreche (Bruttolohn abzüglich 13 % Sozialversicherungsbeiträge). Nicht realistisch sei entgegen der Behauptung des Gesuchsgegners, dass die Gesuchstellerin mit einem Pensum von 50 % ein Nettoeinkommen von CHF 3'500.00 pro Monat generieren könne. Abgesehen von der tiefprozentigen Teilzeittätigkeit für den Gesuchsgegner bei der K.________ AG und der J.________ AG sei die Gesuchstellerin in der Schweiz zu keinem Zeitpunkt erwerbstätig gewesen. Insofern erscheine es angemessen, ihr ein Einkommen im Tieflohnbereich anzurechnen. Nichts daran zu ändern vermöge die Tatsache, dass die Gesuchstellerin in der Vergangenheit in einem 20%-Pensum einen monatlichen Nettolohn von CHF 1'404.00 erwirtschaftet habe. Die entsprechende Tätigkeit habe sie für Gesellschaften des Gesuchsgegners erbracht, was nicht mit einer Anstellung im freien Markt verglichen werden könne, zumal bei Tätigkeiten von Ehefrauen im Betrieb des Ehegatten vielfach auch AHV-rechtliche Aspekte lohnrelevant seien. Dies zeige sich insbesondere auch an der Tatsache, dass die Gesuchstellerin Lohn bis Ende Mai 2023 erhalten habe, obwohl sie nur bis Ende Dezember 2022 gearbeitet habe (Vi act. 79 E. 7.3.1).
6.2 Der Gesuchsgegner stört sich weder am Pensum noch am Zeitpunkt, zu dem der Gesuchstellerin ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird. Er moniert einzig die Höhe und macht geltend, auf ein Durchschnittseinkommen könne nur bei über Jahre schwankenden (bestehenden) Einkommen abgestellt werden (z.B. bei Selbständigerwerbenden). Diese Praxis finde keine Anwendung bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Vielmehr habe die unterhaltsbeanspruchende Partei ihre Eigenversorgungskapazität voll auszuschöpfen. Folglich müsse die Gesuchstellerin die Anstellung annehmen, mit der sie das höchste Gehalt erziele. Gemäss Vorinstanz betrage dieses CHF 4'242.00 (CHF 5'111.00 brutto abzüglich 13 % Sozialabgaben). Das gleiche Einkommen könne die Gesuchstellerin ohne formelle Ausbildung in der Pflege erzielen (act. 1 Rz 21 f.).
6.3 Lassen sich bei der Ermittlung des hypothetischen Einkommens zur zukünftigen Entwicklung der Einkommen keine klaren Aussagen machen und kommen mehrere Varianten infrage, hat das Gericht seine Berechnungen auf eine von mehreren Möglichkeiten zu stützen. Es hat genau anzugeben, mit welcher Tätigkeit welches Einkommen erzielt werden kann. Dies ist auch für ein allfälliges Abänderungsverfahren von Bedeutung. Die Ermittlung eines Durchschnittswerts aus zwei möglichen Alternativen ist unzulässig und führt zu einem unrichtigen Einkommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_507/2020 vom 2. März 2021 E. 5.2.3; Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, a.a.O., N 847).
6.4 Dass die Vorinstanz zum Schluss kam, für die Gesuchstellerin komme eine Anstellung in verschiedenen Bereichen in Frage, ist nicht zu beanstanden. Zwar verfügt sie – abgesehen von der Buchführung in den Unternehmen des Gesuchsgegners – mit 37 Lebensjahren über keine relevante Berufserfahrung. Doch immerhin absolvierte oder begann sie verschiedene Ausbildungen (Universitätsabschluss im Bereich Marketing und Betriebswirtschaft aus dem Jahr 2008, Studium von Hotelmanagement [unklar wann und ob mit Abschluss]) und hat vertiefte Sprachkenntnisse in Deutsch, Englisch und Russisch. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf ihr allerdings nicht ein Durchschnittseinkommen aus verschiedenen Bereichen angerechnet werden. Die Vorinstanz hätte sich aus den drei erwähnten Bereichen für einen entscheiden müssen, und zwar für jenen, welcher der Gesuchstellerin zumutbar und möglich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_61/2025 vom 6. Juni 2025 E. 5.1). Dass weitere (als die drei) Bereiche in Frage kämen und zumutbar wie möglich sind, wird nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Der Gesuchsgegner stellt in der Berufung keine Behauptungen dazu auf, weshalb ausgerechnet jene Tätigkeit mit dem höchsten Einkommen möglich und zumutbar sein soll. Es scheint denn auch wenig realistisch, dass die 37-jährige Gesuchstellerin, die noch keine (relevante) Berufserfahrung aufweist, im Detailhandel einen Beruf findet, bei dem sie (hochgerechnet auf ein Pensum von 100 %) im Monat einen Lohn von CHF 5'111.00 brutto erzielt. Viel wahrscheinlicher ist, dass sie aufgrund ihrer Ausbildungen und ihrer (geringen) praktischen Erfahrung in der Buchhaltung die Aufgaben einer Büroassistentin für CHF 4'225.00 brutto im Monat (inklusive 13. Monatslohn) wahrnehmen kann. Bei Abzug der Sozialversicherungsabgaben von 13 % und hinuntergerechnet auf ein Pensum von 50 % resultiert ein Nettolohn von gerundet CHF 1'840.00. Dieser Betrag liegt unter dem, den ihr die Vorinstanz angerechnet hatte, was aber unter Geltung der Offizialmaxime so hinzunehmen ist. Wie sich dies auf die Neuberechnung auswirkt, zeigt sich hinten (E. 8).
6.5 Berechtigt ist schliesslich die Kritik des Gesuchsgegners, die Vorinstanz habe der Gesuchstellerin keinen Vermögensertrag angerechnet mit der Begründung, sie müsse von ihrem Vermögensverzehr leben, ihr dann aber keinen Vermögensverzehr zugemutet (act. 1 Rz 24). Da der Gesuchstellerin – wie zu zeigen ist (sogleich E. 7) – ein Vermögensverzehr zuzumuten ist, erübrigt es sich, über einen Vermögensertrag zu befinden, zumal auch dem Gesuchsgegner nebst dem Vermögensverzehr kein solcher Ertrag angerechnet wird.
7. Schliesslich rügt der Gesuchsgegner in der Berufung, dass der Vermögensverzehr in dieser Höhe und (einseitig) nur ihm zugemutet worden sei.
7.1 Die Vorinstanz mutete dem Gesuchsgegner einen Vermögensverzehr im Umfang von monatlich CHF 14'997.00 zu. Sie begründete dies wie folgt (Vi act. 79 E. 6.4.3.3; vgl. vorne E. 3.3.3 f.):
7.1.1 Könne mit dem Gesamteinkommen beider Haushalte der Bedarf der involvierten Personen nicht gedeckt werden, so stelle sich die Frage, ob eine oder mehrere Personen ihr Vermögen anzehren müssten, um den gesamten oder einen Teil des Unterhalts zu decken. Zwar sei der Unterhalt grundsätzlich aus dem laufenden Einkommen (Erträge aus Arbeit und Vermögen) zu decken, doch dürfe ausnahmsweise auf die Substanz des Vermögens gegriffen werden, wenn das Einkommen zur Deckung des Unterhalts nicht ausreiche. Dabei spiele es keine Rolle, ob es um ehelichen oder nachehelichen Unterhalt oder Kindesunterhalt gehe. Ob und in welchem Umfang es zumutbar sei, Vermögen für den laufenden Unterhalt einzusetzen, sei ein Ermessensentscheid. Kriterien, die es zu beachten gelte, seien die Bedeutung des anzugreifenden Vermögens, die Funktion und die Zusammensetzung desselben sowie das Ausmass des Vermögensverzehrs (je kürzer die Dauer, desto höher könne der monatlich dem Vermögen zu entnehmende Beitrag sein) sowie das Verhalten der Person, in deren Vermögen eingegriffen werde (z.B. wenn eine Person eigenmächtig oder böswillig ihr Einkommen reduziert habe). Die Grösse des Vermögens einerseits habe Einfluss auf die Höhe des zumutbaren Vermögensverzehrs und andererseits auf die Höhe des zu deckenden Unterhalts. Die genannten Beurteilungskriterien seien voneinander abhängig und je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher Bedeutung. Primär sei liquides oder relativ einfach liquidierbares Vermögen zu verbrauchen. Es spiele keine Rolle, ob es sich um Eigenguts- oder Errungenschaftsvermögen handle, doch sei primär auf die Errungenschaft zu greifen. Vermögensverzehr sei nicht nur zur Mankodeckung zulässig, sondern könne auch zur Finanzierung des gebührenden Bedarfs herangezogen werden. Klassischerweise gelte ein Vermögensverzehr dann als zumutbar, wenn die Eheleute ihre (gegebenenfalls grosszügige) Lebenshaltung ganz oder teilweise aus ihrem Vermögen finanziert hätten (zum Ganzen: BGE 147 III 393 E. 6.1.1–6.1.7; Urteil des Bundesgerichts 5A_399/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 2.1.1; Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, a.a.O., N 909 ff.).
7.1.2 Da die Parteien bereits während des ehelichen Zusammenlebens überwiegend vom Vermögen des Gesuchsgegners gelebt hätten und der Gesuchsgegner dies auch heute noch tue – indem insbesondere seine Mietauslagen von EUR 3'650.00 für die Wohnung in G.________ über das entsprechende Darlehen der J.________ AG laufen würden – sei ihm dieser Vermögensverzehr im Sinne der Saldierung des Darlehens gegenüber der J.________ AG nach wie vor zumutbar. Dies umso mehr, als es sich beim Eheschutzentscheid um einen befristeten Entscheid handle und die Parteien bereits seit mehr als zwei Jahren getrennt lebten, womit jeder Partei bereits heute ein Scheidungsanspruch zustehe. Unter Berücksichtigung, dass die Parteien während des Zusammenlebens vom Einkommen der Gesuchstellerin von CHF 1'404.00, dem Salär des Gesuchsgegners von CHF 3'766.00 sowie dem aus Vermögensverzehr generierten Betrag von CHF 14'997.00 gelebt hätten, sei von einem ehelichen Standard der Familie von rund CHF 20'000.00 pro Monat auszugehen. Zusätzlich zum aktuellen monatlichen Einkommen des Gesuchsgegners von CHF 4'053.00 netto sei somit der Vermögensverzehr im Betrag von CHF 14'997.00 pro Monat zu berücksichtigen, dies umso mehr als seit dem 1. April 2023 auch trennungsbedingte Mehrkosten anfielen. Eine Sparquote mache der Gesuchsgegner nicht geltend. Per Ende 2023 habe das Darlehen des Gesuchsgegners gegenüber der J.________ AG CHF 857'059.93 betragen. Im Jahr 2024 habe er seine Mietauslagen von total CHF 40'824.00 (12 Monate × CHF 3'402.00) sowie die Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin und die Kinder von total CHF 32'736.00 (12 Monate × CHF 2'728.00) über das entsprechende Darlehen finanziert, womit per Ende 2024 noch von einem Saldo des Darlehens von rund CHF 783'500.00 auszugehen sei. Weitere Auslagen über das Darlehen des Gesuchsgegners an die J.________ AG seien nicht erstellt, zumal es der Gesuchsgegner trotz Beweisverfügung vom 21. März 2024 unterlassen habe, die einverlangten Kontokorrentauszüge lautend auf den Gesuchsgegner betreffend die J.________ AG für die Zeit ab 1. Januar 2020 einzureichen. Eingereicht worden seien ausschliesslich die Kontokorrentauszüge betreffend die I.________ GmbH. Ausgehend von einer Anzehrung des Vermögens im Betrag der jährlichen Mietauslagen von CHF 40'824.00 für die Wohnung in G.________ sowie die gemäss diesem Entscheid zugesprochenen Unterhaltszahlungen werde das Darlehen des Gesuchsgegners gegenüber der J.________ AG ungefähr Ende 2029 aufgebraucht sein. Ab diesem Zeitpunkt – mithin ab der fünften Phase der Unterhaltsberechnung – sei von einem Einbruch der Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners auszugehen.
7.2 Der Gesuchsgegner erhebt hiergegen verschiedene Rügen (act. 1 Rz 25 ff.):
7.2.1 Die Ausführungen der Vorinstanz zu den Voraussetzungen, unter denen ein Vermögensverzehr zulässig sei, seien weitgehend zutreffend. Sie stütze ihre Erwägungen explizit auf zwei Quellen: Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, 2023, sowie BGE 147 III 393. Unerklärlicherweise lasse sie aber bei beiden Zitaten genau die beiden Stellen unerwähnt, die im vorliegenden Fall den angeordneten Vermögensverzehr nicht zugelassen hätten. Es gebe keinen vorbehaltlosen Anspruch auf Beibehaltung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards und mit Blick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung der Ehegatten sei es unzulässig, von einem Ehegatten zu verlangen, sein Vermögen anzugreifen, wenn dies nicht auch vom anderen verlangt werde, es sei denn, der andere habe kein Vermögen.
7.2.2 Die Vorinstanz habe sich zudem nicht mit der Höhe des zugemuteten Vermögensverzehrs im Verhältnis zu dessen voraussichtlicher Dauer auseinandergesetzt. Sie hätte darlegen müssen, in welchem Umfang und für welche Dauer im vorliegenden Einzelfall ein Vermögensverzehr zumutbar erscheine. Vor diesem Hintergrund mute es stossend und widersprüchlich an, wenn die Vorinstanz den Vermögensverzehr mit dem Argument gutheisse, dass es sich um einen befristeten Entscheid handle, und damit andeute, dass die Anordnung nicht lange gelte, sie dann aber gleichzeitig über sieben Phasen Unterhalt rechne, bis das ganze Guthaben des Gesuchsgegners aufgebraucht sei. Auch sei nicht verständlich, weshalb der Scheidungsanspruch der Parteien einen den Vermögensverzehr "befürwortenden Einfluss" haben solle. Das Scheidungsverfahren sei in Deutschland bereits hängig. Der Eheschutzentscheid laufe bis zum rechtskräftigen Urteil über den Unterhalt in der Scheidung weiter. Allein der Umstand der Einreichung der Scheidung oder ein langes Scheidungsverfahren vermöchten bekanntlich keine Abänderung des Eheschutzentscheids zu bewirken. Diesen Umstand habe die Vorinstanz mit ihrer Unterhaltsberechnung über die nächsten zehn Jahre gleich selbst bestätigt.
7.2.3 Die Erwägungen der Vorinstanz liessen jedoch nicht nur eine Begründung zum unzulässigen (kompletten) Vermögensverzehr vermissen. Die Vorinstanz habe auch die Gleichbehandlung unberücksichtigt gelassen, indem sie einzig einen Vermögensverzehr des Gesuchsgegners, aber keinen der Gesuchstellerin angeordnet habe. Im Zug von ehelichen Spannungen habe der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin im Juni 2022 sein halbes Vermögen geschenkt, in der irrigen Annahme, damit die Ehe retten zu können. Ende 2022 habe das liquide Vermögen der Gesuchstellerin rund CHF 555'000.00 betragen und habe aus der Schenkung des Gesuchsgegners gestammt. Mangels anderer Behauptungen sei davon auszugehen, dass dieses Guthaben auch heute noch vorhanden sei. Der Gesuchsgegner habe mehrfach die Edition der Kontobelege der Gesuchstellerin verlangt, was die Vorinstanz aber abgewiesen habe.
7.2.4 Die Rechtsprechung liefere keine allgemeingültigen Vorgaben für die Berechnung der Höhe des zumutbaren Vermögensverzehrs. Einzig wenn es um Ehegatten im vorgerückten Alter gehe, die sich in einer Mankosituation befänden, habe es das Bundesgericht als zulässig erachtet, zu verlangen, dass – nach dem Vorbild der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV – jährlich ein Zehntel des Reinvermögens, das eine Freigrenze übersteige, verbraucht werde. Das liquide Vermögen des Gesuchsgegners bestehe bekanntlich aus dem Darlehen, das er der J.________ AG bei der Gründung gewährt habe. Das liquide Vermögen der Gesuchstellerin betrage CHF 555'000.00. Es handle sich vorliegend nicht um einen Fall, in dem das Vermögen für das Alter angespart worden sei. Vielmehr seien die Parteien noch jung. Sie hätten ihr Leben aus Arbeitserwerb zu finanzieren. Beim Vermögen des Gesuchsgegners handle es sich darüber hinaus um finanzielle Mittel, die dem Geschäftsbetrieb und dessen Aufrechterhaltung dienen würden. Indem die Vorinstanz der Gesellschaft ohne weitere Prüfung und Begründung über fünf Jahre sämtliche finanziellen Mittel entziehen wolle, blende sie nicht nur gesellschaftsrechtliche Vorgaben aus (das Geld gehöre der Gesellschaft und nicht dem Gesuchsgegner), sondern übersehe auch, dass dieses angeordnete Vorgehen zu einer Insolvenzanmeldung führen würde. Ein kompletter Vermögensverzehr scheide damit unabhängig von der fehlenden Begründung der Vorinstanz von vornherein aus.
7.2.5 Gestützt auf den aktuellen Sachverhalt (das Vermögen der Gesuchstellerin und den Umstand, dass der Gesuchsgegner nicht unbesehen über sein Guthaben in der Gesellschaft verfügen könne) sowie den Gesamthintergrund erscheine es angezeigt, beiden Parteien einen jährlichen Vermögensverzehr von je CHF 25'000.00 für die Dauer des Getrenntlebens zuzumuten. Die Parteien hätten ihren Lebensstandard zu reduzieren und den effektiven Gegebenheiten anzupassen.
7.3 Die Rechtslage präsentiert sich wie folgt:
7.3.1 Grundsätzlich ist der Unterhalt aus dem laufenden Einkommen (Erträge aus Arbeit und Vermögen) zu decken; ausnahmsweise kann auf die Substanz des Vermögens gegriffen werden, wenn die Mittel für die Deckung des Unterhalts sonst nicht ausreichen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es um ehelichen, nachehelichen oder Kindesunterhalt geht. Ob und in welchem Umfang es als zumutbar erscheint, Vermögen für den laufenden Unterhalt einzusetzen, ist anhand sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen. Zu diesen Umständen gehören die Bedeutung des anzugreifenden Vermögens, die Funktion und Zusammensetzung desselben sowie das Ausmass des Vermögensverzehrs, und zwar sowohl hinsichtlich des Umfangs als auch der Dauer, aber auch das Verhalten, das zur Herabsetzung der Eigenversorgungskapazität geführt hat. Zum Verzehr infrage kommt in erster Linie liquides oder relativ einfach liquidierbares Vermögen. Klassischerweise gilt sodann ein Vermögensverzehr als zumutbar, wenn die Eheleute ihre (gegebenenfalls grosszügige) Lebenshaltung ganz oder teilweise aus ihrem Vermögen finanziert haben. Die weiteren Beurteilungskriterien sind (naturgemäss) voneinander abhängig und je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher Bedeutung. So hat die Grösse des Vermögens Einfluss einerseits auf die Höhe des zumutbaren Vermögensverzehrs und andererseits auf die Höhe des zu deckenden Unterhalts. Die Grösse des Vermögens und die Höhe des zugemuteten Vermögensverzehrs sind ins Verhältnis zur (voraussichtlichen) Dauer des letzteren zu setzen. Je kürzer die Dauer des zugemuteten Vermögensverzehrs, desto höher kann der monatlich dem Vermögen zu entnehmende Beitrag sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_496/2024 vom 21. Mai 2025 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen auf BGE 147 III 393).
7.3.2 Von einem Ehegatten kann – mit Blick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung – der Ehegatten nicht verlangt werden, sein Vermögen anzugreifen, wenn nicht auch der andere Ehegatte dazu verpflichtet wird, es sei denn, der andere verfüge über kein Vermögen (BGE 147 III 393 E. 6.1.2; 129 III 7 E. 3.1).
7.3.3 Die Rechtsprechung liefert keine allgemeingültigen Vorgaben für die Berechnung der Höhe des (zumutbaren) Vermögensverzehrs. Generell gilt, dass die Höhe des zugemuteten Verzehrs ins Verhältnis zur Grösse des Vermögens und zur (voraussichtlichen) Dauer des Verzehrs zu setzen ist. Je kürzer die Dauer des zugemuteten Vermögensverzehrs, desto höher kann der monatlich dem Vermögen zu entnehmende Betrag sein. Mit Ausnahme jener Fälle, in denen das Vermögen für das Alter angespart wurde und auf genau dieses Vermögen gegriffen werden soll, um den Unterhalt nach der Pensionierung sicherzustellen, kann es nicht darum gehen, ein bestehendes Vermögen zwecks Aufrechterhaltung eines bestimmten Lebensstandards aufzubrauchen. Einzig wenn es um Ehegatten im vorgerückten Alter geht, die sich in einer Mankosituation befinden, hat es das Bundesgericht als zulässig erachtet, zu verlangen, dass – nach dem Vorbild der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV – jährlich ein Zehntel des Reinvermögens, das eine Freigrenze übersteigt, verbraucht werde (BGE 147 III 393 E. 6.1.7 und 6.3.2)
7.4 Die Vorinstanz wich von der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ab, wonach bei beiden Ehegatten ein Vermögensverzehr zumindest zu prüfen ist. Obwohl dieser Aspekt vom Gesuchsgegner vorinstanzlich vorgebracht wurde (act. 59/2 Rz 23), ging die Vorinstanz darauf nicht ein. Dies ist im Berufungsverfahren nachzuholen. Von einer Rückweisung an die Vorinstanz gestützt auf Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO ist abzusehen. Bei diesem Artikel handelt es sich um eine Kann-Vorschrift. Ausserdem gilt im vorliegenden summarischen Verfahren das Beschleunigungsgebot akzentuiert und die Parteien haben keine Anträge auf Rückweisung gestellt (vgl. Hilber/Reetz, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. A. 2025, Art. 318 ZPO N 29; Urteil des Bundesgerichts 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 4.3.2 f., 4A_129/2019 vom 27. Mai 2019 E. 1.2.2).
7.5 Vorliegend ist kein Grund ersichtlich, weshalb nicht auch der Gesuchstellerin ein Vermögensverzehr zuzumuten ist.
7.5.1 Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Gesuchsgegner über ein liquides Vermögen von rund CHF 783'500.00 verfügt, entsprechend dem Saldo seines gegenüber der J.________ AG per Ende 2024 noch ausstehenden Darlehens (Vi act. 79 E. 6.4.3.3 [S. 26]). Die Gesuchstellerin verfügt demgegenüber unbestrittenermassen über ein Vermögen im Wert von (mindestens) CHF 500'000.00, das ihr der Gesuchsgegner geschenkt hat und sich aus Aktien zusammensetzt (vgl. Vi act. 61 S. 6; act. 1 Rz 29). Börsenkotierte Aktien lassen sich grundsätzlich schnell und ohne Weiteres liquidieren. Es ist zudem nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass ein Verzehr unzumutbar wäre, weil nur mit einem Zuwarten des Aktienverkaufs allfällig erlittene Kursverluste wieder ausgeglichen werden könnten. Abgesehen davon scheint das Portfolio vielmehr diversifiziert (siehe Aufstellung in der Trennungsvereinbarung [Vi act. 1/3 S. 3 f.]), sodass sich darunter mit Bestimmtheit hinreichend Positionen finden lassen, bei denen eine Veräusserung zu den fraglichen Zeitpunkten (ab Zusprechung des Unterhaltsbeitrags sowie in den darauffolgenden Monaten) auch ökonomisch vertretbar ist.
7.5.2 Dass die Parteien bereits während des Zusammenlebens zur Finanzierung des ehelichen Standards vom Vermögen des Gesuchsgegners und nicht auch von jenem der Gesuchstellerin gelebt haben (so die Gesuchstellerin in act. 7 Rz 38), blieb zwar unbestritten. Dies führt aber nicht dazu, dass dies auch nach dem Getrenntleben und insbesondere auch in Bezug auf die trennungsbedingten Mehrkosten gelten muss. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bereits für den ehelichen Unterhalt beim Getrenntleben die Möglichkeit der Eigenversorgung beider Ehegatten zu prüfen, wenn erstellt ist, dass mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann (vgl. BGE 148 III 358 E. 5). Dieses Primat der Eigenversorgung kann nicht nur für Einkommen aus Arbeitserwerb gelten. Dem Grundsatz der Gleichbehandlung folgend muss es auch für anderweitiges Einkommen und insbesondere für den Vermögensverzehr gelten. Schliesslich ist anzumerken, dass es keinen vorbehaltlosen Anspruch auf Beibehaltung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards gibt und dieser gegebenenfalls herabgesetzt werden kann (vgl. BGE 147 III 393 E. 6.1.6). Fehlt ein vorbehaltloser Anspruch auf Beibehaltung des zuletzt gelebten (ausgabeseitigen) Standards, so kann es auch keinen vorbehaltlosen Anspruch auf Beibehaltung des einnahmeseitigen Standards geben. Dass vorliegend mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft zu rechnen ist, scheint unter den Parteien unbestritten. Offenbar soll das Scheidungsverfahren in Deutschland bereits hängig sein (vgl. zudem auch die WhatsApp-Nachrichten des Gesuchsgegners, der sich so bald als möglich scheiden lassen möchte [act. 7/5]).
7.5.3 Die Gesuchstellerin wendet ein, mangels Mitwirkung des Gesuchsgegners sei unklar, ob der von der Vorinstanz angenommene Vermögensverzehr stattfinde. Zudem, so die Gesuchstellerin, habe die Vorinstanz den Verzehr nicht "angeordnet", sondern lediglich den Lebensstandard von CHF 20'000.00 festgestellt und dem Gesuchsgegner zugemutet, diesen weiterhin zu finanzieren; wie er das mache, sei ihm überlassen und werde vom Gericht nicht angeordnet (act. 7 Rz 32 ff.). Worauf die Gesuchstellerin mit diesem Einwand hinauswill, ist unverständlich. Ausserdem scheint sie sich zu widersprechen, wenn sie einerseits behauptet, es sei unklar, ob der Gesuchsgegner das Vermögen – wie angeordnet – tatsächlich verzehre, sie aber andererseits ausführt, das Gericht ordne nicht einen Verzehr an, sondern es sei dem Gesuchsgegner bzw. den Ehegatten überlassen, wie sie das machen würden. Mithin ist darauf nicht weiter einzugehen.
7.5.4 Hinzu kommt, dass die Gesuchstellerin ihr Vermögen nicht durch Erbanfall erwarb (vgl. dazu BGE 147 III 393 E. 5.3.1). Das Geld stammt aus einer Schenkung des Gesuchsgegners. Aus diesem Grund ist ein Vermögensverzehr umso mehr zumutbar. Zwischen den liquiden (verzehrbaren) Vermögen der Ehegatten besteht sodann auch kein eigentliches Ungleichgewicht, das es rechtfertigen würde, nur das Vermögen eines Ehegatten anzugreifen. Dasjenige der Gesuchstellerin beläuft sich ungefähr auf zwei Drittel desjenigen des Gesuchsgegners (vgl. demgegenüber das Verhältnis von 1 zu 25 im Urteil des Bundesgerichts 5A_582/2018 vom 1. Juli 2021 E. 3.5, nicht publiziert in BGE 147 III 393).
7.5.5 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass ein Vermögensverzehr sowohl beim Gesuchsgegner (dort im Übrigen unbestritten) wie auch bei der Gesuchstellerin zumutbar ist.
7.6 Zu prüfen bleibt, in welcher Höhe den Parteien ein Vermögensverzehr anzurechnen ist.
7.6.1 Die Vorinstanz mutete dem Gesuchsgegner einen monatlichen Vermögensverzehr in Höhe von CHF 14'997.00 pro Monat oder gerundet CHF 180'000.00 pro Jahr zu, rückwirkend ab 1. April 2023 und bis 31. Dezember 2029. Bei einem Verzehr in dieser Höhe, so die Vorinstanz sei das [liquide] Vermögen des Gesuchsgegners, das per Ende 2024 rund CHF 783'500.00 betragen habe, bis Ende 2029 aufgebraucht (Vi act. 79 E. 6.4.3.3 und 10.3.3). Die Vorinstanz rechnete somit über eine Zeit von 81 Monaten (1. April 2023 bis 31. Dezember 2029) oder 6,75 Jahren mit einem Verzehr von ungefähr CHF 1,215 Mio. Unklar ist, weshalb nach dieser Berechnung das Vermögen erst Ende 2029 aufgebraucht sein soll oder inwiefern sich diese Zahlen damit in Einklang bringen lassen, dass das Vermögen unter dem Jahr 2023 zwischen CHF 1'036'696.24 (Stand Ende 2022) und CHF 857'059.93 (Stand Ende 2023) betragen habe (Vi act. 79 E. 6.4.3.3 [S. 26]). Darauf muss jedoch nicht näher eingegangen werden. Entscheidend ist, dass ein monatlicher Verzehr in Höhe von annähernd CHF 15'000.00 bedeutend zu hoch und folglich unzumutbar ist. Das gesamte liquide Vermögen wäre nach Berechnung der Vorinstanz damit in nur gerade 6,75 Jahren aufgebraucht. Der Gesuchsgegner ist aktuell erst 45 Jahre alt und somit nicht im vorgerückten Alter. Dass die Parteien bereits mehr als zwei Jahre getrennt leben, jedem von ihnen deshalb gestützt auf Art. 114 ZGB ein Scheidungsanspruch zusteht und es sich beim Eheschutzentscheid folglich um einen "befristeten Entscheid" handelt (Vi act. 79 E. 6.4.3.3 [S. 27]), relativiert das Ganze zwar. Es ändert aber nichts daran, dass dieser Verzehr selbst bei einer nur noch kurzen Dauer dieser Massnahme zu hoch wäre. Davon abgesehen kann die effektive Dauer bis zu einem rechtskräftigen Urteilsspruch zum Unterhalt nach der Scheidung kaum abgeschätzt werden. Ein Scheidungsverfahren kann sich in die Länge ziehen. Bereits das erstinstanzliche Eheschutzverfahren dauerte über zwei Jahre. Selbst wenn beispielsweise bereits Ende 2026 ein rechtskräftiger Entscheid im Unterhaltspunkt vorläge, wäre dem Gesuchsgegner bis dahin ein Verzehr von CHF 675'000.00 – folglich von mehr als der Hälfte seines Vermögens innert 45 Monaten – zugemutet worden. Eine gerichtliche Abänderung dieses Entscheids (Art. 179 ZGB) aus dem Grund, dass dieser Verzehr sich als zu hoch herausstellen würde, wäre praktisch ausgeschlossen. Selbst wenn die Parteien in Vergangenheit tatsächlich in diesem Masse das Vermögen des Gesuchsgegners verzehrt haben, ist die Fortführung eines derart hohen Verzehrs während des Getrenntlebens unzumutbar.
7.6.2 Einen Anhaltspunkt für die Höhe des Vermögensverzehrs kann ein Vergleich mit dem Vermögensertrag ergeben. Bei einer längerfristig zu erzielenden Rendite von 2,5 % (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_671/2014 vom 5. Juni 2015 E. 4.3.3) ergäbe sich ein jährlicher Ertrag von CHF 19'625.00 beim Gesuchsgegner (2,5 % von CHF 785'000.00) und ein solcher von CHF 12'500.00 bei der Gesuchstellerin (2,5 % von CHF 500'000.00). Das sind pro Monat rund CHF 1'635.00 beim Gesuchsgegner und CHF 1'040.00 bei der Gesuchstellerin. Vorliegend könnte mit diesen Beträgen zusammen mit dem Einkommen (CHF 4'099.00 beim Gesuchsgegner, CHF 1'840.00 bei der Gesuchstellerin (bei einem 50%-Pensum; vorne E. 6.4) und CHF 660.00 für die Kinder [Familienzulagen]) jedoch nicht einmal das betreibungsrechtliche Existenzminimum gedeckt werden. Entsprechend ist hier der Vermögensverzehr in einer Höhe festzusetzen, bei der das betreibungsrechtliche Existenzminimum der ganzen Familie – nebst dem tatsächlichen oder hypothetischen Einkommen der Parteien und der Kinderzulagen – gedeckt werden kann. Ein über dieses Existenzminimum hinausgehender Lebensstil soll durch den Vermögensverzehr nicht (mehr) ermöglicht werden. Vom Grundsatz, dass der Vermögensverzehr nicht nur zur Mankodeckung, sondern auch zur Finanzierung des gebührenden Bedarfs herangezogen werden kann (vgl. BGE 147 III 393 E. 6.1.6), muss abgewichen werden, zumal die Familie erheblich über ihren Verhältnissen gelebt hat. Mithin haben beide Parteien ihr Vermögen insoweit zu verzehren, als damit das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Gesamtfamilie gedeckt werden kann. Das Verhältnis der Vermögen der Parteien betrug per Ende 2024 rund 2/5 (Gesuchstellerin mit CHF 500'000.00) zu 3/5 (Gesuchsgegner mit CHF 785'000.00). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die dem Gesuchsgegner für die Dauer des Getrenntlebens angerechneten Wohnkosten (CHF 3'440.00 pro Monat) unverhältnismässig hoch sind, der Tatsache, dass die Parteien ihren (zu teuren) Lebensstil während des Zusammenlebens einzig aus dem Vermögen (und Einkommen) des Gesuchsgegners bestritten haben, sowie des Umstands, dass die Gesuchstellerin den weitaus grösseren Betreuungsanteil trägt (nicht zuletzt wegen des im Ausland liegenden Wohnsitzes des Gesuchsgegners), rechtfertigt es sich, dass die Gesuchstellerin an das benötigte Vermögen, das die Parteien anzuzehren haben, ermessensweise 1/5 und der Gesuchsgegner 4/5 beisteuern. Daraus ergeben sich die in den nachfolgenden Tabellen abgebildeten Werte. Zeitweise wird der Vermögensverzehr dadurch verhältnismässig hoch. Allerdings ist zu beachten, dass nach unbestrittener Darstellung der Parteien nach dem 1. Januar 2030 kein Vermögen mehr angezehrt werden soll. Daran ist weiter festzuhalten, insbesondere auch, weil bis dann die Gesuchstellerin rund CHF 120'000.00 und der Gesuchsgegner rund CHF 480'000.00 ihres Vermögens angezehrt haben werden. Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falls (zu hohe Wohnkosten beider Parteien während des Getrenntlebens, zu aufwändiger Lebensstil während des Zusammenlebens, Begrenzung des Vermögensverzehrs bis Ende 2029) ist dies beiden Parteien zumutbar.
7.6.3 Inwiefern dieser Verzehr dem Gesuchsgegner deswegen nicht zumutbar sein soll, weil das Geld der "Aufrechterhaltung" des Geschäftsbetriebs diene, wie er ausführt (act. 1 Rz 33), ist nicht ersichtlich. Bisher hat er (bzw. das Geschäft) das Geld offenbar auch nie gebraucht, sondern dieses in noch grösserem Umfang verzehrt. Weshalb sich dies mit dem Getrenntleben plötzlich geändert haben soll, legt er nicht dar und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Ohnehin sind die Ausführungen des Gesuchsgegners hierzu pauschal und mit keinen Belegen untermauert, sodass darauf nicht näher einzugehen ist.
8. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist in einem letzten Schritt der Unterhalt neu zu berechnen. Auf die im Berufungsverfahren nicht angefochtenen Beträge ist nicht (mehr) einzugehen. Abgesehen davon erscheinen diese angemessen, sodass auch unter Geltung der Offizial- und Untersuchungsmaxime kein Anlass besteht, an diesen etwas zu ändern. Unverändert bleibt sodann auch die Einteilung in insgesamt sieben Phasen, wenngleich diese Vielzahl von Phasen wohl über das hinausgeht, was im Rahmen eines Eheschutzentscheids noch als angebracht erscheint (vgl. Urteil des Obergerichts Aargau ZSU.2024.5 vom 17. April 2024 E. 4.2; Urteil des Obergerichts Solothurn ZKBER.2021.38 vom 29. September 2021 E. 4.9, in: CAN 1/2022 S. 35 ff.). Im Einzelnen:
8.1 Da der Vater die Kinder gemäss geltender Regelung jede zweite Woche von Donnerstag- bis Sonntagabend sowie die Hälfte der Schulferien zu betreuen hat, wäre bei ihm grundsätzlich von einem höheren Grundbetrag als von CHF 1'200.00 pro Monat bzw. umgerechnet auf die Verhältnisse in Deutschland von CHF 772.00 pro Monat auszugehen. Die (unbestritten gebliebenen) Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts mit CHF 1'577.00 pro Monat belasten allerdings das Familienbudget bereits erheblich. Zudem fielen diese Kosten in der Vergangenheit aufgrund gewisser nicht ausgeübter Besuchsrechte nicht durchgehend an (vgl. E. 8.2 a.E.). Hinzu kommt, dass im Grundbetrag unter anderem Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas enthalten sind (vgl. Ziff. I der Richtlinien des Obergerichts Zug vom 10. Dezember 2009 für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums), der Gesuchsgegner die Kinder (jedenfalls ausserhalb der Ferien) indes in L.________ (ZG) auf einem Bauernhof betreut und entsprechende Kosten für Beleuchtung, Strom und Gas bereits in den Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts (Miete der Unterkunft) enthalten sind. Unter diesen Umständen ist von einer Erhöhung des Grundbetrags auf CHF 1'350.00 bzw. auf das Äquivalent für Deutschland abzusehen. Ob die in den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums erwähnte Unterscheidung zwischen alleinstehenden und alleinerziehenden Schuldnern im Familienrecht überhaupt angebracht ist, nachdem dem Kind ein Grundbetrag angerechnet und es in der Unterhaltsberechnung auch berücksichtigt wird, ist fraglich, muss aber vorliegend nicht entschieden werden.
8.2 Ein Teil der Grundbeträge der Kinder ist (analog zu den Wohnkosten) auszuscheiden (vgl. Aeschlimann/Bähler/Schweighauser/Stoll, a.a.O., S. 277 f.; Urteil des Obergerichts Zug Z2 2024 70 vom 23. Juni 2025 E. 4.8). Aufgrund der dargelegten Betreuungsregelung (jede zweite Woche von Donnerstag- bis Sonntagabend sowie während der Hälfte der Schulferien) und der tieferen Lebenshaltungskosten in Deutschland im Vergleich zur Schweiz rechtfertigt es sich vorliegend, pro Kind jeweils ermessensweise einen Fünftel des Grundbetrags, der beim Gesuchsgegner anfällt, auszuscheiden. Vernachlässigbar ist, dass die Preise in einer Stadt wie G.________ höher sind als in nichtstädtischen Gebieten in Deutschland. Denn es entspricht gängiger Praxis, in solchen Konstellationen auf Länderstatistiken abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_684/2022 vom 27. Februar 2023 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Abgesehen davon ist der Grundbetrag ein gemittelter Wert, bei dem nicht nach spezifischen Wohnorten differenziert wird. Mit dem Abstellen auf die betreffenden Richtlinien geht begriffsnotwendig eine gewisse Pauschalisierung einher, ist es doch gerade Sinn und Zweck des Grundbetrags, dass für die damit abgegoltenen Lebensgrundkosten keine individuelle Berechnung stattfindet (Urteil des Bundesgerichts 5A_511/2009 vom 23. November 2009 E. 4.2; Urteil des Obergerichts Zug Z2 2024 70 vom 23. Juni 2025 E. 7.3). Ob sodann die Betreuung effektiv zu 31 % oder 23 % erfolgt (act. 7 Rz 14 ff.; act. 12 Rz 8), ist für die Frage, welcher Betrag des Grundbetrags auszuscheiden ist, ebenfalls vernachlässigbar. Die Parteien werden allerdings mit Nachdruck ermahnt, die vereinbarten Betreuungszeiten (Besuchswochenenden) einzuhalten und sich die zur Ausübung der Betreuung notwendigen Dokumente gegenseitig auszuhändigen.
8.3 Für die Wohnkosten ist ebenfalls eine Ausscheidung vorzunehmen. Die Aufteilung nach grossen und kleinen Köpfen im Haushalt der Gesuchstellerin blieb unbestritten (CHF 900.00 pro Kind und CHF 1'800.00 für die Gesuchstellerin) und ist angemessen. Was den Haushalt des Gesuchsgegners anbelangt, rechtfertigt sich eine Aufteilung nach grossen und kleinen Köpfen nicht mehr, zumal die Kinder in der Regel bloss die Hälfte der Schulferien im Haushalt des Gesuchsgegners verbringen. Hinzu kommt, dass die Wohnkosten des Gesuchsgegners verhältnismässig hoch sind. Folglich sind ermessensweise CHF 200.00 pro Kind auszuscheiden.
8.4 Sobald ab der fünften Phase (ab 1. Januar 2030) kein Vermögensverzehr mehr stattfindet (vgl. vorne E. 7.6.2), entsteht ein Manko der Gesamtfamilie von CHF 5'868.00 pro Monat. Spätestens ab diesem Zeitpunkt haben sich die Parteien nach günstigeren Wohngelegenheiten umzusehen. Ab der fünften Phase hat F.________ ihre obligatorische Schulzeit beendet. Deshalb ist die Gesuchstellerin mit ihren Kindern nicht auf eine Wohnung in L.________ angewiesen. Für ihre Wohnung (4 bis 4,5-Zimmer) sind deshalb ermessensweise CHF 2'600.00 im Monat anzurechnen. Solche Objekte sind im Umkreis von 10 km von L.________ zurzeit verfügbar (vgl. www.comparis.ch [besucht am: 26. November 2025]). Dem Gesuchsgegner sind für eine Wohnung in G.________ (3-Zimmer) Kosten von umgerechnet CHF 1'400.00 einzusetzen (vgl. www.immobilienscout24.de [besucht am: 26. November 2025]).
8.5 Die Gesuchstellerin rügt in der Berufungsantwort, es sei völlig unglaubhaft, dass der Gesuchsgegner ein Einkommen von bloss CHF 3'000.00 erziele. Indem die Vorinstanz bei ihm lediglich ein Einkommen aus Vermögensverzehr berücksichtigt habe, gerate in Vergessenheit, dass er ein hohes Einkommen als Direktor der J.________ AG erzielen könnte bzw. beziehe und er die M.________ erfolgreich führe. Sein Einkommen reiche bestens, um aufwändige Hochzeiten zu feiern, Business Class zu fliegen und nicht zu arbeiten. Die nur unvollständig edierten Unterlagen würden keine abschliessende Beurteilung der Einkommensverhältnisse zulassen (act. 7 Rz 25 ff. und 30 ff.).
In diesen Rügen ist keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid erkennbar. Die Vorinstanz hat sich über rund zwei Seiten mit dem Einkommen des Gesuchsgegners auseinandergesetzt. Anhand von Urkunden und Aussagen an der Parteibefragung legte sie die aktuellen Erwerbstätigkeiten des Gesuchsgegners bei der J.________ AG, der K.________ AG und für die Marke M.________ dar, verglich sein Einkommen über die Jahre, verneinte das Vorhandensein auffälliger Buchungen bei der J.________ AG und führte schliesslich aus, dass die Parteien bereits in Vergangenheit von Darlehensrückzahlungen (und nicht von Lohneinkommen des Gesuchsgegners) gelebt hätten (Vi act. 79 E. 6.4.3.1; vgl. auch vorne E. 3.3.1 f.). Trotz Geltung der Untersuchungsmaxime wäre die Gesuchstellerin gehalten gewesen, in der Berufungsantwort substanziierte Rügen zu erheben und präzise Einwendungen vorzutragen (vgl. vorne E. 1.5; Urteil des Bundesgerichts 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.2.2). Die Gesuchstellerin führte in den Jahren 2020 bis Ende 2022 die Buchhaltung der K.________ AG sowie der J.________ AG (Vi act. 79 E. 6.4.1.1). Entsprechend wäre sie in der Lage, substanziiert und begründet auf einzelne auffällige Buchungen hinzuweisen oder detailliertere Angaben zu allfälligen zurückbehaltenen Gewinnen oder dergleichen zu machen. Ebenso wenig legt sie dar, inwiefern die edierten Unterlagen unvollständig sind. Folglich ist hierauf nicht weiter einzugehen. Abgesehen davon ist es ohnehin nicht korrekt, dass die Vorinstanz beim Gesuchsgegner ausschliesslich einen Vermögensverzehr angerechnet hat. Die Vorinstanz rechnete ihm nebst dem Vermögensverzehr ein Erwerbseinkommen von umgerechnet CHF 4'099.00 an und berücksichtigte dabei auch Steuern und Krankenkassenprämien (Vi act. 79 E. 6.4.3). Mithin ist das Erwerbseinkommen des Gesuchsgegners nicht anzupassen.
8.6 Weitere Positionen sind ebenfalls nicht anzupassen, ausser dass nur noch mit dem betreibungsrechtlichen, anstatt dem familienrechtlichen Existenzminimum gerechnet wird (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Demnach präsentieren sich die Verhältnisse in den jeweiligen Phasen wie folgt (Beträge jeweils in CHF):
Phase 1
Gesuchstellerin
Gesuchsgegner
Gesamt-
(01.04.2023-31.12.2024)
persönlich
E.________
F.________
persönlich
E.________
F.________
familie
Grundbetrag
1'350.00
480.00
320.00
772.00
120.00
80.00
Wohnung (inkl. NK; exkl. PP)
2'026.00
1'013.00
1'013.00
3'040.00
200.00
200.00
Krankenkasse (KVG)
427.00
89.00
89.00
794.00
Fahrt zum Arbeitsplatz
Auswärtige Verpflegung
Besuchsrechtskosten
1'577.00
Betreibungsrechtl. Ex.min.
3'803.00
1'582.00
1'422.00
6'183.00
320.00
280.00
13'590.00
Einkommen / Familienzulagen
134.00
4'099.00
Vermögensverzehr
1'871.00
7'486.00
Total Einkommen
2'005.00
0.00
0.00
11'585.00
0.00
0.00
13'590.00
Differenz
-1'798.00
-1'582.00
-1'422.00
5'402.00
-320.00
-280.00
0.00
Differenz nach Kinderkosten
-4'802.00
4'802.00
UB Gesuchsgegner
1'798.00
1'582.00
1'422.00
Phase 2
Gesuchstellerin
Gesuchsgegner
Gesamt-
(01.01.2025-31.07.2026)
persönlich
E.________
F.________
persönlich
E.________
F.________
familie
Grundbetrag
1'350.00
480.00
320.00
772.00
120.00
80.00
Wohnung (inkl. NK; exkl. PP)
1'800.00
900.00
900.00
3'040.00
200.00
200.00
Krankenkasse (KVG)
448.00
93.00
93.00
816.00
Fahrt zum Arbeitsplatz
61.00
Auswärtige Verpflegung
110.00
Besuchsrechtskosten
1'577.00
Betreibungsrechtl. Ex.min.
3'769.00
1'473.00
1'313.00
6'205.00
320.00
280.00
13'360.00
Einkommen / Familienzulagen
1'840.00
208.00
208.00
4'099.00
Vermögensverzehr
1'401.00
5'604.00
Total Einkommen
3'241.00
208.00
208.00
9'703.00
0.00
0.00
13'360.00
Differenz
-528.00
-1'265.00
-1'105.00
3'498.00
-320.00
-280.00
0.00
Differenz nach Kinderkosten
-2'898.00
2'898.00
UB Gesuchsgegner
528.00
1'265.00
1'105.00
Phase 3
Gesuchstellerin
Gesuchsgegner
Gesamt-
(01.08.2026-31.07.2028)
persönlich
E.________
F.________
persönlich
E.________
F.________
familie
Grundbetrag
1'350.00
480.00
480.00
772.00
120.00
120.00
Wohnung (inkl. NK; exkl. PP)
1'800.00
900.00
900.00
3'040.00
200.00
200.00
Krankenkasse (KVG)
448.00
93.00
93.00
816.00
Fahrt zum Arbeitsplatz
61.00
Auswärtige Verpflegung
110.00
Besuchsrechtskosten
1'577.00
Betreibungsrechtl. Ex.min.
3'769.00
1'473.00
1'473.00
6'205.00
320.00
320.00
13'560.00
Einkommen / Familienzulagen
1'840.00
330.00
330.00
4'099.00
Vermögensverzehr
1'392.00
5'569.00
Total Einkommen
3'232.00
330.00
330.00
9'668.00
0.00
0.00
13'560.00
Differenz
-537.00
-1'143.00
-1'143.00
3'463.00
-320.00
-320.00
0.00
Differenz nach Kinderkosten
-2'823.00
2'823.00
UB Gesuchsgegner
537.00
1'143.00
1'143.00
Phase 4
Gesuchstellerin
Gesuchsgegner
Gesamt-
01.08.2028 bis 31.12.2029)
persönlich
E.________
F.________
persönlich
E.________
F.________
familie
Grundbetrag
1'350.00
480.00
480.00
772.00
120.00
120.00
Wohnung (inkl. NK; exkl. PP)
1'800.00
900.00
900.00
3'040.00
200.00
200.00
Krankenkasse (KVG)
448.00
93.00
93.00
816.00
Fahrt zum Arbeitsplatz
61.00
Auswärtige Verpflegung
176.00
Besuchsrechtskosten
1'577.00
Betreibungsrechtl. Ex.min.
3'835.00
1'473.00
1'473.00
6'205.00
320.00
320.00
13'626.00
Einkommen / Familienzulagen
2'944.00
385.00
330.00
4'099.00
Vermögensverzehr
1'174.00
4'694.00
Total Einkommen
4'118.00
385.00
330.00
8'793.00
0.00
0.00
13'626.00
Differenz
283.00
-1'088.00
-1'143.00
2'588.00
-320.00
-320.00
0.00
Differenz nach Kinderkosten
-1'948.00
1'948.00
UB Gesuchstellerin
141.50
141.50
UB Gesuchsgegner
946.50
1'001.50
Phase 5
Gesuchstellerin
Gesuchsgegner
Gesamt-
(01.01.2030-31.07.2032)
persönlich
E.________
F.________
persönlich
E.________
F.________
familie
Grundbetrag
1'350.00
480.00
480.00
772.00
120.00
120.00
Wohnung (inkl. NK; exkl. PP)
1'300.00
650.00
650.00
1'000.00
200.00
200.00
Krankenkasse (KVG)
448.00
93.00
93.00
816.00
Fahrt zum Arbeitsplatz
61.00
Auswärtige Verpflegung
176.00
Besuchsrechtskosten
1'577.00
Betreibungsrechtl. Ex.min.
3'335.00
1'223.00
1'223.00
4'165.00
320.00
320.00
10'586.00
Einkommen / Familienzulagen
2'944.00
385.00
330.00
4'099.00
Vermögensverzehr
Total Einkommen
2'944.00
385.00
330.00
4'099.00
0.00
0.00
7'758.00
Differenz (= Manko)
-391.00
-838.00
-893.00
-66.00
-320.00
-320.00
-2'828.00
Differenz nach Kinderkosten
-2'122.00
-706.00
Phase 6
Gesuchstellerin
Gesuchsgegner
Gesamt-
(01.08.2032-31.07.2034)
persönlich
E.________
F.________
persönlich
E.________
F.________
familie
Grundbetrag
1'350.00
480.00
480.00
772.00
120.00
120.00
Wohnung (inkl. NK; exkl. PP)
1'300.00
650.00
650.00
1'000.00
200.00
200.00
Krankenkasse (KVG)
448.00
93.00
93.00
816.00
Fahrt zum Arbeitsplatz
61.00
Auswärtige Verpflegung
220.00
Besuchsrechtskosten
1'577.00
Betreibungsrechtl. Ex.min.
3'379.00
1'223.00
1'223.00
4'165.00
320.00
320.00
10'630.00
Einkommen / Familienzulagen
3'680.00
385.00
385.00
4'099.00
Vermögensverzehr
Total Einkommen
3'680.00
385.00
385.00
4'099.00
0.00
0.00
8'549.00
Differenz
301.00
-838.00
-838.00
-66.00
-320.00
-320.00
-2'081.00
Differenz nach Kinderkosten
-1'375.00
-706.00
UB Gesuchstellerin
150.50
150.50
Manko Kinder
-687.50
-687.50
-320.00
-320.00
Phase 7
Gesuchstellerin
Gesuchsgegner
Gesamt-
(ab 01.08.2034)
persönlich
E.________
F.________
persönlich
E.________
F.________
familie
Grundbetrag
1'200.00
480.00
772.00
120.00
Wohnung (inkl. NK; exkl. PP)
1'300.00
650.00
1'000.00
200.00
Krankenkasse (KVG)
448.00
93.00
794.00
Fahrt zum Arbeitsplatz
61.00
Auswärtige Verpflegung
220.00
Besuchsrechtskosten
Betreibungsrechtl. Ex.min.
3'229.00
0.00
1'223.00
2'566.00
0.00
320.00
7'338.00
Einkommen / Familienzulagen
3'680.00
385.00
4'099.00
Vermögensverzehr
Total Einkommen
3'680.00
0.00
385.00
4'099.00
0.00
0.00
8'164.00
Differenz
451.00
0.00
-838.00
1'533.00
0.00
-320.00
826.00
Differenz nach Kinderkosten
-387.00
1'213.00
UB Gesuchsgegner
838.00
8.7 Folglich ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der Kinder E.________ und F.________ in der Phase jeweils die in der Tabelle ersichtlichen Beträge als Bar- bzw. Betreuungsunterhalt zu bezahlen. Die Krankenkassenprämien der Kinder sind von der Gesuchstellerin zu bezahlen. Die Beträge sind jeweils auf zehn Franken zu runden.
8.8 In der fünften und sechsten Phase ist aufgrund des (trotz niedriger Wohnkosten bestehenden) Mankos kein Barunterhalt geschuldet. Das Manko ist entsprechend im Dispositiv festzuhalten. In der fünften Phase ist das Manko der Gesuchstellerin von CHF 391.00 betreuungsbedingt; ihr wird eine Erwerbstätigkeit von 80 % angerechnet (vgl. vorne E. 3.3).
8.9 In der siebten Phase resultiert ein Überschuss von CHF 826.00. Da dieser verhältnismässig klein ist und ausserdem nicht damit zu rechnen ist, dass die Parteien bis dann noch nicht geschieden sind, ist der Einfachheit halber weiterhin mit dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum zu rechnen. Wenn der Gesuchsgegner den Barunterhalt von F.________ bei der Gesuchstellerin von CHF 838.00 bezahlt, verbleibt ihm ein Überschuss von CHF 375.00. Der Gesuchstellerin verbleibt ein Überschuss von CHF 451.00. Da F.________ mehrheitlich bei ihr wohnt und als volljähriges Kind keinen Anspruch auf eine Überschussbeteiligung mehr hat (BGE 147 III 265 E. 7.2), sind die jeweiligen Überschüsse – trotz der Differenz von CHF 76.00 (= CHF 451.00 ./. CHF 375.00) – bei den Eltern zu belassen und nicht mehr aufzuteilen.
9. Dies führt zu einer teilweisen Gutheissung der Berufung und die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffern 3.1 und 3.2 des angefochtenen Entscheids sind entsprechend anzupassen (vgl. Dispositiv-Ziff. 1 dieses Urteils).
10. Schliesslich ist über die Prozesskosten sowohl des vorinstanzlichen Verfahrens (Dispositiv-Ziff. 6 und 7 des angefochtenen Entscheids) sowie des Berufungsverfahrens zu entscheiden (vgl. auch Art. 318 Abs. 3 ZPO).
10.1 Die Vorinstanz verwies zunächst auf Art. 106 Abs. 1 und 2 sowie Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO und hielt fest, dass im Wesentlichen die Frage der Gültigkeit des Rückzugs des Eheschutzgesuches, die Herausgabe der Bilder sowie die zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge strittig gewesen seien, wobei die Gesuchstellerin hinsichtlich der Frage des Rückzugs sowie der Herausgabe der Bilder unterlegen sei. Im Bereich der Unterhaltsbeiträge habe keine der Parteien vollständig obsiegt, wobei diesbezüglich von einem grösseren Obsiegen der Gesuchstellerin ausgegangen werden könne. Da keine der Parteien vollständig obsiege, seien die gerichtlichen Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen. Insbesondere im Eheschutzverfahren spreche die Billigkeit oft dafür, den Parteien die Kosten zu gleichen Teilen aufzuerlegen, denn sie seien beide an einer ausgewogenen Ordnung des Getrenntlebens interessiert, engagierten sich in guten Treuen für die Kinder, würden finanziell gleichgestellt und sollten nicht bloss deshalb zu moralischen Siegern oder Verlierern erklärt werden, weil das Ergebnis ihren anfänglichen Vorstellungen mehr oder weniger gut entspreche (Vi act. 79 E. 15).
10.2 Inwieweit diese Kostenverteilung beim vorinstanzlichen Ausgang des Verfahrens angemessen war, braucht vorliegend nicht beurteilt zu werden. Denn nach dem Berufungsverfahren steht nämlich fest, dass der Gesuchsgegner auch im Bereich des Unterhalts überwiegend obsiegt. Die Einwände des Gesuchsgegners im Berufungsverfahren waren teilweise berechtigt (Bezifferung der Anträge zum Ehegattenunterhalt, Abschaffung der Kippschalter-Funktion der alternierenden Obhut bei der Berechnung des Kindesunterhalts, Ermittlung des hypothetischen Einkommens sowie Vermögensverzehr), wenngleich sich nicht alle Einwände auf das Resultat ausgewirkt haben oder gewisse Einwände sich erst nach einer Praxisänderung als berechtigt herausstellten. Angesichts dessen, dass die Höhe des Vermögensverzehrs vorliegend stark vom gerichtlichen Ermessen abhängig war (vgl. auch Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO) und die Gesuchstellerin nicht mit einer Praxisänderung hat rechnen müssen (vgl. auch Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO), rechtfertigt es sich, von den Verteilungsgrundsätzen von Art. 106 ZPO abzuweichen und gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO (familienrechtliche Verfahren) die Gerichtskosten den Parteien ermessensweise je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen. Entsprechend ist auch die Kostenverteilung der Vorinstanz im Ergebnis nicht zu bemängeln und der angefochtene Entscheid diesbezüglich (Dispositiv-Ziff. 6 und 7; vgl. vorne E. 1.6.2) zu bestätigen. Für das Berufungsverfahren ist eine Entscheidgebühr von CHF 5'000.00 angemessen (§ 13 Abs. 1 und 2 und § 15 Abs. 1 KoV OG).
11. Ein Entscheid über den Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung erübrigt sich mit dem vorliegenden Urteil.
Urteilsspruch
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden Dispositiv-Ziffern 3.1 und 3.2 des Entscheids der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 2. Mai 2025 aufgehoben und wie folgt ersetzt:
" 3.1 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an deren sowie den Unterhalt der gemeinsamen Kinder E.________ und F.________ folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger von ihm bezogenen Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats, soweit es sich um zukünftige Unterhaltsbeiträge handelt:
- rückwirkend vom 1. April 2023 bis 31. Dezember 2024 total CHF 4'800.00:
für E.________: CHF 1'580.00 Barunterhalt
für F.________ CHF 1'420.00 Barunterhalt
CHF 1'800.00 Betreuungsunterhalt
- rückwirkend vom 1. Januar 2025 bis 31. Juli 2026 total CHF 2'910.00:
für E.________ CHF 1'270.00 Barunterhalt
für F.________ CHF 1'110.00 Barunterhalt
CHF 530.00 Betreuungsunterhalt
- vom 1. August 2026 bis 31. Juli 2028 total CHF 2'820.00:
für E.________ CHF 1'140.00 Barunterhalt
für F.________ CHF 1'140.00 Barunterhalt
CHF 540.00 Betreuungsunterhalt
- vom 1. August 2028 bis 31. Dezember 2029 total CHF 1'950.00:
für E.________ CHF 950.00 Barunterhalt
für F.________ CHF 1'000.00 Barunterhalt
- ab 1. August 2034 total CHF 840.00:
für F.________ CHF 840.00 Barunterhalt bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung
3.2 Im Sinne von Art. 286a ZGB wird festgehalten, dass der gebührende Unterhalt der Kinder wie folgt nicht gedeckt ist:
- vom 1. Januar 2030 bis 31. Juli 2032: CHF 1'158.00 Manko Barunterhalt E.________, CHF 1'213.00 Manko Barunterhalt F.________, CHF 391.00 Manko Betreuungsunterhalt F.________
- vom 1. August 2032 bis 31. Juli 2034: CHF 1'008.00 Manko Barunterhalt E.________, CHF 1'008.00 Manko Barunterhalt F.________ "
2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 2. Mai 2025 wird bestätigt, soweit er nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 5'000.00 wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Im Umfang von CHF 2'500.00 wird die Entscheidgebühr von der Gesuchstellerin nachgefordert. Im Umfang der restlichen CHF 2'500.00 wird die Entscheidgebühr mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss von CHF 5'000.00 verrechnet; der zu viel bezahlte Betrag von CHF 2'500.00 wird ihm zurückerstattet.
4. Die Parteikosten für das Berufungsverfahren werden wettgeschlagen.
5. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
6. Mitteilung an:
- Parteien
- Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (ES 2023 239)
- Gerichtskasse (im Dispositiv)
Obergericht des Kantons Zug
II. Zivilabteilung
A. Staub
Ph. Carr
Abteilungspräsident
Gerichtsschreiber
versandt am:
Art. 172 ZGBart. 172 CCart. 172 CC
Art. 286a ZGBart. 286a CCart. 286a CC
Art. 286a ZGBart. 286a CCart. 286a CC
4A_255/2021
BGE 142 III 413ATF 142 III 413DTF 142 III 413
5A_208/2024
BGE 138 III 374ATF 138 III 374DTF 138 III 374
Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC
5A_452/2022
4A_258/2015
Art. 310 ZPOart. 310 CPCart. 310 CPC
5A_340/2021
4A_194/2024
BGE 144 III 394ATF 144 III 394DTF 144 III 394
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
BGE 150 III 385ATF 150 III 385DTF 150 III 385
BGE 144 III 349ATF 144 III 349DTF 144 III 349
BGE 147 III 301ATF 147 III 301DTF 147 III 301
5A_463/2022
4A_489/2024
4A_197/2022
BGE 148 III 322ATF 148 III 322DTF 148 III 322
5A_342/2022
4A_555/2022
BGE 147 III 393ATF 147 III 393DTF 147 III 393
5A_399/2022
BGE 149 III 172ATF 149 III 172DTF 149 III 172
Art. 58 ZPOart. 58 CPCart. 58 CPC
Art. 176 ZGBart. 176 CCart. 176 CC
Art. 276 ZGBart. 276 CCart. 276 CC
Art. 58 ZPOart. 58 CPCart. 58 CPC
Art. 58 ZPOart. 58 CPCart. 58 CPC
Art. 272 ZPOart. 272 CPCart. 272 CPC
5A_970/2017
Art. 58 ZPOart. 58 CPCart. 58 CPC
5A_144/2023
5A_112/2020
5A_157/2021
5A_164/2019
4A_555/2022
Art. 301 ZGBart. 301 CCart. 301 CC
5A_609/2016
BGE 142 III 612ATF 142 III 612DTF 142 III 612
5A_418/2019
5A_139/2020
BGE 147 III 121ATF 147 III 121DTF 147 III 121
5A_794/2017
5A_743/2017
5A_894/2023
5A_366/2025
BGE 147 III 121ATF 147 III 121DTF 147 III 121
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
BGE 148 III 270ATF 148 III 270DTF 148 III 270
BGE 137 III 352ATF 137 III 352DTF 137 III 352
5A_117/2021
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
5A_273/2018
5A_584/2018
5A_288/2019
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
5A_178/2008
BGE 95 II 385ATF 95 II 385DTF 95 II 385
5P.327/2005
BGE 114 II 26ATF 114 II 26DTF 114 II 26
5A_290/2020
5A_311/2019
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
5A_840/2023
5C.278/2000
5A_496/2024
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
BGE 144 III 481ATF 144 III 481DTF 144 III 481
5A_975/2022
BGE 144 III 481ATF 144 III 481DTF 144 III 481
BGE 147 III 308ATF 147 III 308DTF 147 III 308
BGE 147 III 249ATF 147 III 249DTF 147 III 249
BGE 147 III 249ATF 147 III 249DTF 147 III 249
BGE 147 III 308ATF 147 III 308DTF 147 III 308
BGE 137 III 617ATF 137 III 617DTF 137 III 617
5A_507/2020
5A_61/2025
BGE 147 III 393ATF 147 III 393DTF 147 III 393
5A_399/2022
BGE 147 III 393ATF 147 III 393DTF 147 III 393
5A_496/2024
BGE 147 III 393ATF 147 III 393DTF 147 III 393
BGE 147 III 393ATF 147 III 393DTF 147 III 393
BGE 129 III 7ATF 129 III 7DTF 129 III 7
BGE 147 III 393ATF 147 III 393DTF 147 III 393
Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC
5A_342/2022
4A_129/2019
BGE 148 III 358ATF 148 III 358DTF 148 III 358
BGE 147 III 393ATF 147 III 393DTF 147 III 393
BGE 147 III 393ATF 147 III 393DTF 147 III 393
5A_582/2018
BGE 147 III 393ATF 147 III 393DTF 147 III 393
5A_671/2014
BGE 147 III 393ATF 147 III 393DTF 147 III 393
5A_684/2022
5A_511/2009
4A_496/2016
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
Art. 286a ZGBart. 286a CCart. 286a CC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 103 BGGart. 103 LTFart. 103 LTF