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Entscheid

Z2 2025 64

Arrestbefehl, Zahlungsbefehl, Pfändungsankündigung

6. März 2026Deutsch23 min

1. A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) und C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) sind die (verheirateten) Eltern von E.________, geb. tt.mm.2017, F.________, geb. tt.mm.2020, und G.________, geb. tt.mm.2023 (Vi act. 1/2). Die Parteien (Eltern) lebten mit ihren drei Kindern in der ehelichen Wohnung an der ________ (Strasse) in H.________ (ZG).

Source zg.ch

II. Zivilabteilung

Z2 2025 64

(VA 2025 129)

Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident

Oberrichter P. Huber

Oberrichter A. Sidler

Gerichtsschreiber Ph. Carr

Urteil und Verfügung vom 19. Januar 2026 [rechtskräftig]

in Sachen

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

Gesuchsteller und Berufungsbeklagter,

gegen

C.________,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin,

betreffend

Eheschutzmassnahmen gemäss Art. 172 ff. ZGB

(Berufung gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 7. November 2025)

Rechtsbegehren

Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin

1. Der vorsorgliche Massnahmeentscheid ES 2025 636 des Kantonsgerichtes Zug vom 7. November 2025 sei aufzuheben.

2. Sämtliche, vom Berufungsbeklagten im Sinne von Art. 261 Abs. 1 ZPO gestellten vorsorgliche Massnahmebegehren seien abzuweisen, insbesondere:

• die Zuweisung der Familienwohnung an den Berufungsbeklagten;

• die Zuteilung der alleinigen Obhut an den Berufungsbeklagten.

3. Eventualiter (für den Fall der Rückweisung):

Die Sache sei zur vollständigen Neuabklärung unter Einhaltung der strengen Offizial- und Untersuchungsmaxime sowie unter Anhörung der Kinder und der Berufungsklägerin an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Der Berufungsbeklagte sei im vorliegenden Verfahren zu verpflichten, der Berufungsklägerin einen Prozesskostenbeitrag im Betrag von CHF 5'000.00 zu leisten.

5. Eventualiter: Der Berufungsklägerin sei im vorliegenden Verfahren die UP / URV zu gewähren, unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwaltes als unentgeltlicher Rechtsbeistand.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1% MWST) zulasten des Berufungsbeklagten.

Gesuchsteller und Berufungsbeklagter

1. Die Berufung vom 21. November 2025 sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Es sei festzustellen, dass der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin mangels eigener finanzieller Ressourcen keinen Prozesskostenvorschuss zu leisten hat.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich der gesetzlichen MWST zulasten der Berufungsklägerin.

Sachverhalt

Sachverhalt

1. A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) und C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) sind die (verheirateten) Eltern von E.________, geb. tt.mm.2017, F.________, geb. tt.mm.2020, und G.________, geb. tt.mm.2023 (Vi act. 1/2). Die Parteien (Eltern) lebten mit ihren drei Kindern in der ehelichen Wohnung an der ________ (Strasse) in H.________ (ZG).

2.1 Am 22. September 2025 reichte der Gesuchsteller beim Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin, gegen die Gesuchsgegnerin ein Gesuch um Anordnung von Eheschutzmassnahmen gemäss Art. 172 ff. ZGB ein. Darin beantragte er unter anderem, ihm seien die eheliche Wohnung zu­zuweisen und die Obhut über die gemeinsamen Kinder zuzuteilen (Vi act. 1).

2.2 Der in diesem Gesuch ebenfalls gestellte Antrag des Gesuchstellers, die Gesuchsgegnerin sei superprovisorisch zu verpflichten, die eheliche Wohnung zu verlassen, wies die Einzelrichterin mit Entscheid vom 24. September 2025 ab (Vi act. 4).

2.3 Mit Eingabe vom 8. Oktober 2025 ersuchte der Gesuchsteller erneut darum, dass die eheliche Wohnung und die Obhut über die drei Kinder im Rahmen superprovisorischer Massnahmen dem Gesuchsteller zuzuweisen seien (Vi act. 7). Die Anträge um superprovisorische Anordnung dieser Massnahmen wies die Einzelrichterin mit Entscheid vom 9. Oktober 2025 ab. Sie räumte der Gesuchsgegnerin Gelegenheit ein, zu diesen Anträgen Stellung zu nehmen (Vi act. 8). Die Gesuchsgegnerin liess sich nicht vernehmen.

2.4 Am 16. Oktober 2025 liess das Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz des Kantons Zug der Einzelrichterin am Kantonsgericht zuständigkeitshalber ihre diesbezüglichen Akten zur Kenntnisnahme zukommen (Vi act. 11).

2.5 Am 7. November 2025 fällte die Einzelrichterin folgenden Entscheid (Vi act. 12):

1. Die Gesuchsgegnerin wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des vorliegenden Verfahrens ES 2025 636 angewiesen, die eheliche Wohnung an der ________ (Strasse) in H.________, per sofort zu verlassen.

2. Dem Gesuchsteller wird für die Dauer des Verfahrens ES 2025 636 die alleinige Obhut über die drei Kinder, E.________, geb. tt.mm.2017, F.________, geb. tt.mm.2020, und G.________, geb. tt.mm.2023, zugeteilt.

3. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Entscheids wird im Endentscheid

entschieden.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. Mitteilung an:

- Parteien, an die Gesuchsgegnerin mittels persönlicher Zustellung durch die Zuger Polizei (inkl. Doppel der Eingabe der KESB vom 16. Oktober 2025 inkl. Beilagen)

- Zuger Polizei, [...] (zweifach [für sich sowie für die Fachstelle Häusliche Gewalt])

- Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz, [...], zur Kenntnis

3.1 Gegen diesen Entscheid reichte die – nunmehr anwaltlich vertretene – Gesuchsgegnerin am 21. November 2025 Berufung beim Obergericht des Kantons Zug mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ein (act. 1).

3.2 Mit Verfügung des Präsidenten der II. Zivilabteilung des Obergerichts Zug vom 21. November 2025 wurde die Berufungsschrift dem Gesuchsgegner zur Stellungnahme zugestellt. Ausserdem wurde beiden Parteien die Gelegenheit eingeräumt, zur Anordnung und gegebenenfalls zu den Modalitäten eines (allfälligen) Besuchsrechts der Gesuchsgegnerin für den Fall oder für die Zeit, in welcher die Regelung gemäss Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 7. November 2025 bestehen bleibt, Stellung zu nehmen (act. 2).

3.3 Mit Eingabe vom 4. Dezember 2025 schlug die Gesuchsgegnerin folgendes Besuchsrecht vor (act. 3):

1. Wochenendbetreuung: Die Gesuchsgegnerin würde die gemeinsamen Kinder gerne jeweils von Samstag, 09:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, zu sich (in die Wohnung ihrer Eltern) auf Besuch nehmen.

2. Betreuung unter der Woche: Jeweils dienstags und mittwochs von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr in der Familienwohnung an der ________ (Strasse), H.________.

3.4 Mit Eingabe vom 4. Dezember 2025 stellte der Gesuchsteller seinerseits das eingangs genannte Rechtsbegehren. Zur (allfälligen) Regelung eines vorläufigen Besuchsrechts stellte er folgende Anträge (act. 5):

1. Der Berufungsklägerin sei zweimal pro Woche ein begleitetes Besuchsrecht durch die KESB im Rahmen von zwei bis drei Stunden für die Kinder E.________, geb. tt.mm.2017, F.________, geb. tt.mm.2020, und G.________, geb. tt.mm.2023, einzuräumen.

2. Eventualiter sei der Berufungsklägerin zweimal pro Woche ein Besuchsrecht im Rahmen von zwei bis drei Stunden, begleitet durch den Berufungsbeklagten oder eine gemeinsame Vertrauensperson, für die Kinder […] einzuräumen.

3.5 Mit Eingabe vom 16. Dezember 2025 beantragte der Gesuchsteller im Wesentlichen, der Vorschlag der Gesuchsgegnerin betreffend das vorläufige Besuchsrecht sei abzulehnen (act. 7).

3.6 Mit Schreiben vom 17. Dezember 2025 wurden die Eingaben des Gesuchstellers vom 4. Dezember (act. 5) und 16. Dezember 2025 (act. 7) der Gesuchsgegnerin zur Stellungnahme zugestellt. Zudem wurde beide Parteien eine Frist angesetzt, um eine Person zu benennen, die als Vertrauensperson geeignet wäre und zur Verfügung stünde, um an Mittwochnach­mittagen und Wochenenden die Besuche zu begleiten (act. 8).

3.7 Mit Eingabe vom 23. Dezember 2025 schlug der Gesuchsteller als Vertrauensperson die Mutter der Gesuchsgegnerin vor (act. 9). Die Gesuchsgegnerin liess sich nicht mehr vernehmen. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2025 teilte der Rechtsvertreter der Gesuchsgeg­nerin mit, dass er die Gesuchsgegnerin nicht mehr vertrete (act. 10).

Erwägungen

Erwägungen

1.

Angefochten ist nicht ein Eheschutzentscheid. Vielmehr geht es um vorsorgliche Massnahmen, die innerhalb oder für die Dauer eines Eheschutzverfahrens angeordnet wurden ("vor-vorsorgliche" Massnahmen). Nach der Praxis des Obergerichts Zug sind solche Massnahmen unter den Voraussetzungen von Art. 261 ff. ZPO ausnahmsweise zulässig. Demzufolge muss deren Anordnung so dringlich sein, dass bei einem Zuwarten bis zum Abschluss des Eheschutz­verfahrens ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_870/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 5, das diese Praxis nicht für willkürlich hält; Urteil des Obergerichts Nidwalden ZA 24 1 vom 20. Juni 2024 E. 5.2; Pfänder Baumann, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2025, Art. 273 ZPO N 14 f.; ausführlich: Zogg, "Vorsorgliche" Unterhaltszahlungen im Familienrecht, FamPra.ch 1/2018 S. 47 ff., 79 ff.).

2.

Im Eheschutzverfahren ist über die Zuteilung der ehelichen Wohnung (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) sowie die Zuweisung der Obhut (Art. 176 Abs. 3 ZGB) zu befinden. Folgende Kriterien sind dabei massgebend:

2.1

Für die Zuteilung der Obhut an einen Elternteil hat das Wohl des Kindes Vorrang vor allen anderen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern. Vorab ist deren Erziehungsfähigkeit zu klären. Dazu gehört die Fähigkeit des Elternteils, den Kontakt zwischen dem Kind und dem andern Elternteil zu fördern (sog. Bindungstoleranz). Ist die Erziehungsfähigkeit bei beiden Elternteilen gegeben, kann die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein. Diesen Kriterien lassen sich weitere Gesichtspunkte zuordnen, so die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem andern in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten, oder die Forderung, dass eine Zuteilung der Obhut von einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein sollte. Die Möglichkeit der Eltern, die Kinder persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse der Kinder eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil auch in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen. Auch dem Wunsch des Kindes ist Beachtung zu schenken, selbst wenn es bezüglich der Frage der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_558/2024 vom 26. Februar 2025 E. 5.1.1; 5A_361/2023 vom 24. November 2023 E. 4.1).

2.2

Der Entscheid über die vorläufige Zuweisung des Rechts zur Benützung der ehelichen Wohnung an eine der Parteien beruht auf einem Ermessensentscheid. Das Gericht nimmt eine Interessenabwägung vor, um eine unter den gegebenen Umständen adäquate Regelung zu treffen. Dabei entscheidet es nach Zweckmässigkeit und grundsätzlich unabhängig davon, wer Eigentümer oder Mieter ist. Den Interessen von Kindern kommt dabei vorrangige Bedeutung zu. Bleibt unklar, wem die bisherige Wohnung den grösseren Nutzen bringt, so hat derjenige Ehegatte auszuziehen und dem andern das Haus oder die Wohnung zu überlassen, dem es unter Würdigung aller Umstände eher zuzumuten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_480/2025 vom 8. Oktober 2025 E. 3.1).

3.

Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen wie folgt:

3.1

Der Gesuchsteller habe ausgeführt, die Gesuchsgegnerin sei am 7. Oktober 2025 entgegen ihrer Aussage nicht nach Gossau zu ihren Eltern gefahren, sondern mit ihrer barfüssigen Tochter G.________ in H.________ umhergeirrt, woraufhin eine unbekannte Person die Polizei gerufen habe. Er (der Gesuchsteller) sei von der Polizei zur Gesuchsgegnerin befragt worden und habe die schwierige Situation und die bisherigen Vorfälle geschildert und erklärt, dass die vergangenen Vorkommnisse auf eine schwere psychische Erkrankung hindeuten würden. Die Gesuchsgegnerin sei auf den Polizeiposten genommen worden, wobei sie sich widersetzt habe. Die Gesuchsgegnerin sei noch am Abend des 7. Oktobers 2025 mittels fürsorgerischer Unterbringung unbefristet in die Klinik I.________ eingewiesen worden. Die Stationsleitung habe mitgeteilt, dass die Gesuchsgegnerin vorerst in der Klinik bleiben und erst eine Diagnose erstellt werden müsse. Der Vorfall zeige, dass die Gesuchsgegnerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung eine Gefahr für die Kinder darstelle.

3.2

Die KESB habe in ihrer Eingabe vom 16. Oktober 2025 eine Gefährdungsmeldung der Zuger Polizei zu den Akten gelegt, welche die [vorgenannten] Schilderungen des Gesuchstellers betreffend den Vorfall vom 7. Oktober 2025 bestätige sowie zwei weitere Vorfälle aufführe, an welchen die Polizei wegen häuslicher Gewalt (am 9. September 2025) und möglicher Selbstgefährdung der Gesuchsgegnerin (3. Oktober 2025) involviert worden sei.

3.3

Die Schilderungen des Gesuchstellers erschienen glaubhaft, seien unwidersprochen geblieben und würden sich mit den Schilderungen der Zuger Polizei in der Gefährdungsmeldung vom 8. Oktober 2025 decken. Die psychisch instabile Situation der Gesuchsgegnerin sei geeignet, das Wohl der gemeinsamen Kinder zu gefährden. Zumindest ein entsprechender Vorfall habe bereits den Beizug der Zuger Polizei erfordert. Zeitnahe Massnahmen zum Schutz der Kinder seien erforderlich. Somit seien die Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen gegeben. Ein weiteres Zusammenleben der Parteien erscheine aufgrund der dokumentierten körperlichen Auseinandersetzungen und des mehrfachen Beizugs der Polizei nicht tragbar.

3.4

Über die Zuteilung der Obhut im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme sollte ohne Kindesanhörung oder Parteibefragung nicht leichthin entschieden werden. Die vorliegenden Umstände würden jedoch im Hinblick auf das Kindeswohl einen raschen Entscheid erfordern. Aufgrund der Akten bestünden keine Hinweise, dass der Gesuchsteller in seiner Erziehungsfähigkeit eingeschränkt sei. Aufgrund der psychischen Verfassung der Gesuchsgegnerin und dem Vorfall vom 7. Oktober 2025 bestünden hingegen Zweifel an der (vollen) Erziehungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin. Der Gesuchsteller übe gemäss seiner unwidersprochenen Darstellung bereits faktisch die Obhut über die Kinder aus und bewohne mit den Kindern die eheliche Wohnung. Entsprechend sei für die Dauer des Verfahrens die alleinige Obhut über die drei Kinder dem Gesuchsteller zuzuteilen.

4.

In der Berufung erhebt die Gesuchsgegnerin zusammengefasst folgende Rügen:

4.1

Die Voraussetzungen für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen während des Eheschutz­verfahrens seien nicht erfüllt. Es sei keine besondere Dringlichkeit gegeben. Es drohe auch kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil. Die Kinder seien in der faktischen Obhut des Gesuchstellers. Die Kinder wohnten in der Familienwohnung an ihrem gewohnten Ort und hätten ihre Alltagsroutine.

4.2

Die vom Gesuchsteller erhobenen Vorwürfe stellten ein breites Sammelsurium unbelegter Behauptungen dar, die in ihrer Gesamtheit weder eine konkrete Kindeswohlgefährdung noch eine nachhaltige Beeinträchtigung der elterlichen Betreuungseignung belegten. Sämtliche Vorbringen stützten sich ausschliesslich auf die eigene Wahrnehmung des Gesuchstellers, Darstellung, auf Hörensagen, unpräzise telefonische Auskünfte und eine sachlich vage gehaltene Gefährdungsmeldung der Zuger Polizei. Medizinische Unterlagen oder neutrale Abklärungen fehlten vollständig.

4.3

Gemäss dem Austrittsbericht J.________ AG vom 9. Oktober 2025 sei der Gesuchsgegnerin folgende Diagnose gestellt worden: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit Verdacht auf psychotische Symptome DD Bipolar. Dazu sei auszuführen, dass eine akute Diagnose im Rahmen einer knapp eintägigen fürsorgerischen Unterbringung (nachfolgend: FU) keine dauerhafte Einschränkung der Erziehungsfähigkeit beweise.

4.4

Die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, eine medizinische Zusatzabklärung einzuholen oder die Gesuchsgegnerin zumindest persönlich anzuhören. Ihr rechtliches Gehör (Art. 53 ZPO) sei schwer verletzt worden. Es sei auch keine Kindesanhörung (Art. 298 ZPO) durchgeführt worden. Das Gericht hätte von Amtes wegen alle relevanten Tatsachen abklären müssen (Art. 296 Abs. 1 ZPO).

4.5

Im Weiteren hätte der Gesuchsgegnerin von Amtes wegen ein Rechtsbeistand beigegeben werden müssen. Gemäss Art. 69 und Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO sei einer Partei zwingend ein Rechtsbeistand beizugeben, wenn die betroffene Partei nicht in der Lage sei, ihre Rechte selbst zu wahren, sie die Sprache des Gerichts nicht verstehe, der Fall rechtlich oder tatsächlich schwierig sei und sie ohne Rechtsbeistand in ihren Rechten gefährdet wäre. Die Gesuchsgegnerin spreche nur einfaches Deutsch, sei mit juristischem Deutsch oder Fachbegriffen überfordert und verstehe gerichtliche Zustellverfügungen sprachlich und inhaltlich nicht. Zudem sei sie vom Gesuchsteller mit schweren, potenziell existenzbedrohenden Vorwürfen konfrontiert worden und in einer schlechten psychischen Verfassung gewesen.

4.6

Die Parteien hätten über Jahre in einer Ehe mit klassischer Rollenverteilung gelebt. Der Gesuchsteller arbeite 100 % (und oft bis spät in den Abend oder an den Wochenenden) im ________ (Familienbetrieb), während die Gesuchsgegnerin sich vollumfänglich um die drei kleinen Kinder sowie den Haushalt gekümmert habe.

5.

Die Einwände der Gesuchsgegnerin überzeugen nicht:

5.1

Es trifft zwar zu, dass aufgrund des knapp dreiseitigen Austrittsberichts der J.________ AG nach der eintägigen fürsorgerischen Unterbringung (Eintritt am 7. und Austritt am 8. Oktober 2025) noch nicht von einer "dauerhaften" Einschränkung der Erziehungsfähigkeit oder eine "längerfristigen" Gefährlichkeit ausgegangen werden kann. Dies tat die Vorinstanz allerdings auch nicht. Sie entschied aufgrund der sofort verfügbaren Beweismittel, dass zumindest aktuell (mithin kurzfristig) erhebliche Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin bestünden. Diese Annahme ist berechtigt, zumal der Austrittsbericht sowie die Vorkommnisse zumindest kurzfristig auf eine nicht unerhebliche Gefährdung des Kindeswohls hindeuten. Zu diesen – in der Gefährdungsmeldung der Zuger Polizei vom 8. Oktober 2025 dokumentierten – Vorkommnissen zählt namentlich das Umherirren in fremden Gärten mit der knapp dreijährigen Tochter G.________, die nur einen Schuh trug, am Nachmittag des 7. Oktober 2025. Am 9. September 2025 musste die Polizei wegen häuslicher Gewalt ausrücken. Am 3. Oktober 2025 alarmierte der Gesuchsteller die Polizei, weil sich die Gesuchsgegnerin im Badezimmer eingeschlossen hatte und Wasser auslief. Die Polizei musste die Badezimmertür mechanisch öffnen. Nach dem Vorfall vom 7. Oktober 2025 wurde nach der Beurteilung durch den Ambulanten Psychiatrischen Dienst eine Fürsorgerische Unterbringung der Gesuchsgegnerin in der Klinik I.________ angeordnet (vgl. Vi act. 11, Gefährdungsmeldung). Aus dem Austrittsbericht der J.________ vom 8. Oktober 2025 geht sodann hervor (und blieb unbestritten), dass die Gesuchsgegnerin im Jahr 2022 ernsthafte Suizidversuche unternommen, eine ambulante Behandlung abgebrochen und Medikamente selbst abgesetzt hatte. Weiter ist darin Folgendes zu lesen: "Hochgradige Gefahr, dass es im Zuge dieser psychischen Ausnahmesituationen und Urteilsunfähigkeit zu suizidalen und/oder fremdaggressiven Handlungen z.B. ggü den Kindern kommen kann". Die Gesuchstellerin wurde "gegen ärztlichen Rat" aus der Klinik entlassen (act. 1/2 S. 2).

5.2

Der (zurzeit) fehlenden Erziehungsfähigkeit vermag die Gesuchsgegnerin in ihrer Berufung nichts entgegenzusetzen. Eine "medizinische Zusatzabklärung" kann in dieser Zeit nicht eingeholt werden. Das spätere Einholen einer solchen Abklärung schloss die Vorinstanz nicht aus. Entsprechend ist auch nicht ausgeschlossen, dass der Entscheid vom 7. November 2025 deswegen (oder aus anderen Gründen) wieder abgeändert wird (vgl. Art. 268 ZPO).

5.3

Entgegen dem, was die Gesuchsgegnerin insinuieren will, stützte sich die Vorinstanz nicht auf die (subjektive) Wahrnehmung des Gesuchstellers, sondern vielmehr auf die von ihm geschilderten Vorfälle, welche die Gesuchsgegnerin nicht bestritt. Im Übrigen bestritt sie diese Vorfälle auch in der Berufung nirgends. Abgesehen davon stellte die Vorinstanz nicht allein auf die (unbestrittenen) Schilderungen des Gesuchstellers ab, sondern genauso auf die Gefährdungsmeldung der Polizei sowie den Austrittsbericht der J.________ AG, beide vom 8. Oktober 2025. Bei der Gefährdungsmeldung und dem Austrittsbericht handelt es sich um "neu­trale Abklärungen".

5.4

Die Möglichkeit zur Anhörung wurde der Gesuchsgegnerin gewährt. Sie hätte Stellung nehmen können, nahm diese Möglichkeit aber nicht wahr (vgl. vorne Sachverhalt-Ziff. 2.3). Der vom Gesuchsgegner eingereichte WhatsApp-Chatverlauf (act. 7/1) macht sodann deutlich, dass die Gesuchstellerin sehr gut Schweizerdeutsch versteht und schreibt. Entsprechend muss sie auch in der Lage (gewesen) sein, die Anträge des Gesuchstellers in seinen Eingaben an das Kantonsgericht zu verstehen. Dass sie eine juristische Laiin ist, tut nichts zur Sache. Auch für eine juristische Laiin ist ohne Weiteres erkennbar, was der Gesuchsteller mit seinen Anträgen anstrebte. Der Gesuchsgegnerin war mithin kein Rechtsbeistand zu bestellen. Bereits der Umstand, dass sie im Berufungsverfahren (zumindest zu Beginn) anwaltlich vertreten war, zeigt, dass sie durchaus im Stande ist, sich rechtliche Unterstützung zu holen. Im Übrigen verhält sich die Gesuchsgegnerin widersprüchlich, wenn sie einerseits behauptet, sie sei erziehungsfähig, andererseits aber geltend macht, nicht in der Lage zu sein, die juristische Angelegenheit zu verstehen oder einen Rechtsbeistand beizuziehen.

Dispositiv

5.5 Auch für eine Kindesanhörung war die Zeit zu knapp. Überdies ist auch nicht ersichtlich, in­wiefern ein achtjähriges Kind beurteilen könnte, ob aufgrund des Zustands der Mutter ("Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit Verdacht auf psychotische Symptome DD Bipolar") eine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Allfällige Aussagen der Kinder hätten demnach keinen Erkenntniswert für die sich stellenden Fragen gehabt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_960/2023 vom 3. Juli 2024 E. 2.3.1) oder aber hätten einer Fachperson vorgelegt werden müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_99/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 4.1.1), was jedoch den zeitlichen Rahmen wiederum gesprengt hätte. Eine spätere Anhörung ist auch hier nicht ausgeschlossen (vgl. vorne E. 5.2).

5.6 Schliesslich bleibt anzumerken, dass vorsorgliche Massnahmen während des Eheschutzverfahrens ihre Funktion nur erfüllen können, wenn sie schneller angeordnet werden als Massnahmen im Eheschutzentscheid. Daraus folgt, dass bei vorsorglichen Massnahmen während des Eheschutzverfahrens nicht die gleichen Voraussetzungen hinsichtlich Anhörung und Durchführung einer Verhandlung gelten können, wie beim Eheschutzverfahren (vgl. Urteil des Obergerichts Nidwalden ZA 24 1 vom 20. Juni 2024 E. 5.2).

5.7 Nach dem Gesagten erweisen sich die Massnahmen im angefochtenen Entscheid (vorsorg­licher Entzug der Obhut der Gesuchsgegnerin sowie vorsorgliche Zuweisung der ehelichen Wohnung an den Vater und die Kinder) ohne Weiteres als geboten:

Mit dem Obhutsentzug konnte dem Kindeswohl Rechnung getragen bzw. der Kindswohlgefährdung begegnet werden. Dass im Zuge dessen die Wohnung dem Gesuchsteller und den drei Kindern zugeteilt wurde, war notwendig und die logische Konsequenz. Insbesondere konnten die Kinder so in ihrer vertrauten (Wohn-)Umgebung bleiben. Auch die Wohnungszuteilung entspricht somit dem Kindeswohl. Die Gesuchsgegnerin ihrerseits hat bei ihren Eltern eine Unterkunft. Ein Zuwarten mit der Obhuts- oder Wohnungszuteilung war angesichts des desolaten psychischen Zustands der Gesuchsgegnerin nicht denkbar. Die Gesuchsgegnerin legt sodann auch nicht dar, dass oder weshalb sich ihr medizinischer Zustand verbessert haben soll. Die Einnahme von Medikamenten soll sie offenbar abgelehnt haben, wobei aus dem Austrittsbericht nicht klar hervorgeht, ob diese Ablehnungshaltung bereits länger zurückliegt (vgl. act. 1/2 S. 2). Mildere Massnahmen sind nicht ersichtlich und werden von der Gesuchsgegnerin auch nicht aufgezeigt (vgl. dazu auch E. 6). Die angeordneten Massnahmen sind insofern geeignet, als der Gesuchsteller – auch dies bestritt die Gesuchsgegnerin im Übrigen nicht – in der Lage ist, die Betreuung der Kinder zu übernehmen oder mithilfe seiner Familie zu organisieren (vgl. act. 5 Rz 33; act. 7 Rz 7 ff.). Hinzu kommt, dass mit diesen Massnahmen kein Kontaktunterbruch zwischen den Kindern und ihrer Mutter angeordnet wurde, handelt es sich doch erst um Massnahmen im laufenden Eheschutzverfahren (auf diese kann im Eheschutzentscheid zurückgekommen werden) und wurde über ein Besuchsrecht noch gar nicht erst entschieden.

5.8 Nach dem Gesagten ist die Berufung offensichtlich unbegründet und folglich abzuweisen. Der vorinstanzliche Entscheid ist vollumfänglich zu bestätigen.

6. Wie erwähnt, zeigt die Gesuchsgegnerin nicht auf, welche konkreten Massnahmen geeignet wären, um der Kindeswohlgefährdung entgegenzuwirken. Angesichts der Aktenlage ist dies auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Kindeswohlgefährdung bei alleiniger Betreuung der Kinder durch die Gesuchsgegnerin ausgeschlossen werden könnte. Auf den Versuch des Präsidenten der II. Zivilabteilung des Obergerichts, für die Dauer der Zuteilung der ehelichen Wohnung und der Obhut über die Kinder an den Gesuchsteller ein begleitetes Besuchsrecht zu etablieren, ging sie kaum ein. Insbesondere unterliess sie es, eine Vertrauensperson zu bezeichnen, welche die Kontakte hätte begleiten können. Ebenso unterliess sie es, zu den Ausführungen des Gesuchstellers zum Besuchsrecht und insbesondere zur vom Gesuchsteller bezeichneten Vertrauensperson Stellung zu nehmen. Mithin kann nicht zuverlässig beurteilt werden, ob dem Kindeswohl mit einem solchen Besuchsrecht gedient ist. Die Umsetzung begleiteter Besuchstage (BBT) von punkto Eltern, Kinder & Jugendliche dauert erfahrungsgemäss lange.

Unter diesen Umständen bestand (und besteht) kein Anlass, im Rechtsmittelverfahren vorsorglich ein Besuchsrecht (vgl. Art. 274 ZGB) festzulegen. Die Vorinstanz wird sich im noch andauernden Eheschutzverfahren damit zu befassen haben. Selbst wenn der Gesuchsteller demnach zwar vorliegend nicht zu verpflichten ist, für regelmässigen Kontakt zwischen den Kindern und der Gesuchsgegnerin zu sorgen, ist ihm (und der Gesuchsgegnerin) immerhin zu empfehlen, für einen solchen Kontakt besorgt zu sein. Dabei sollte der Gesuchsgegner selbst oder eine von beiden Parteien bestimmte Drittperson (Vertrauensperson) die Kinder begleiten.

7. Zu prüfen bleibt der Antrag der Gesuchsgegnerin auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den Gesuchsteller und den Eventualantrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

7.1 Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss oder auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat, wer nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt, sofern sein Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint. Der Anspruch auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses setzt zudem voraus, dass der in Anspruch genommene Ehegatte leistungsfähig ist (vgl. Art. 117 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_251/2023 vom 18. November 2024 E. 3.1 m.H.).

7.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind.

Die Aussichtslosigkeit kann formeller (prozessrechtlicher), materieller oder faktischer Natur sein. Formelle Aussichtslosigkeit ist gegeben, wenn Prozessvoraussetzungen im Sinne von Art. 59 ZPO nicht erfüllt sind und bis zur Fällung des Sachurteils auch nicht mehr erfüllt werden können, deren Fehlen also nicht "heilbar" ist. Tatsächliche Aussichtslosigkeit liegt vor, wenn von vornherein klar ist, dass die behaupteten relevanten Tatsachen unwahrscheinlich sind oder nicht bewiesen werden können. Materiellrechtliche Aussichtslosigkeit ist schliesslich zu bejahen, wenn ein behaupteter Anspruch aufgrund des geschilderten Sachverhalts nach klarem Gesetzeswortlauf und/oder klarer Gerichtspraxis von vornherein als unzulässig oder rechtlich unbegründet erscheint (vgl. zum Ganzen BGE 142 III 138 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_770/2021 vom 4. März 2022 E. 6.3; Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgelt­liche Rechtspflege im Zivilprozessrecht, 2019, Rz 383 f., 388 und 396).

7.3 Insbesondere aufgrund der von der Vorinstanz beigezogenen Akten sowie der vom Gesuchsteller mit Eingabe vom 16. Dezember 2025 ins Recht gelegten Auszug WhatsApp-Korres­pondenz muss die Berufung der Gesuchsgegnerin als von Anfang an aussichtslos bezeichnet werden. Aus diesen Akten geht eindeutig hervor, dass der psychische Zustand der Gesuchstellerin kritisch ist und eine Gefährdung der Kinder nicht hätte ausgeschlossen werden können, falls die Gesuchsgegnerin diese alleine betreute. Weiter geht daraus hervor, dass die Gesuchsgegnerin sich sehr gut auf Schweizerdeutsch ausdrücken kann. Schliesslich blieb unbestritten, dass die Gesuchsgegnerin in der Schweiz aufgewachsen und erfolgreich eine Berufslehre als ________ (Beruf) absolviert hat. Ihr Einwand, sie habe die Aufforderungen inhaltlich und sprachlich nicht verstanden, was die Vorinstanz wegen ihres fremdländischen Namens hätte in Betracht ziehen müssen (act. 1 Rz 13), war daher offenkundig vorgeschoben und muss als treuwidrig bezeichnet werden (vgl. Art. 52 Abs. 1 ZPO). Auf eigene Rechnung und Gefahr hätte die Gesuchsgegnerin die vorliegende Berufung bei vernünftiger Überlegung sehr wahrscheinlich nicht eingereicht.

7.4 Das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses wie auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (VA 2025 129) sind daher abzuweisen. Diese Entscheide fallen in die Kompetenz des Einzelrichters (§ 23 Abs. 2 Bst. h und j GOG). Für den Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege sind gestützt auf Art. 119 Abs. 6 ZPO keine Kosten zu erheben. Für den Entscheid betreffend Prozesskostenvorschuss sodann sind vorliegend gestützt auf § 5 Abs. 3 KoV OG ausnahmsweise ebenfalls keine Gerichtskosten zu erheben.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen und diese ist zu verpflichten, dem Gesuchsteller eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist ermessensweise auf CHF 1'200.00 festzulegen (§ 5 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 13 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 KoV OG). Für den anwaltlich vertretenen Gesuchsteller ist angesichts des verhältnismässig geringen notwendigen Aufwands eine Parteientschädigung von CHF 1'800.00 angemessen (inkl. Auslagen und MWST; vgl. § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 25 Abs. 3 und § 25a AnwT). Der in der Honorarnote vom 8. Januar 2026 geltend gemachte Aufwand von CHF 7'389.20 ist offensichtlich zu hoch.

I. Präsidialverfügung

1.1 Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das Berufungsverfahren durch den Gesuchsteller wird abgewiesen.

1.2 Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen (VA 2025 129).

1.3 Für die Verfahren um Leistung eines Prozesskostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben.

II. Urteilsspruch

1. Die Berufung wird abgewiesen und der Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 7. November 2025 wird bestätigt.

2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 1'200.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und von ihr nachgefordert.

3. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'800.00 (inkl. MWST) zu bezahlen.

III. Rechtsmittel und Mitteilungen

1. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

2. Mitteilung an:

- Parteien

- Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (ES 2025 636)

- Zuger Polizei, [...] (zweifach [für sich sowie für die Fachstelle Häusliche Gewalt])

- Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz, [...], zur Kenntnisnahme

- Gerichtskasse (im Dispositiv)

Obergericht des Kantons Zug

II. Zivilabteilung

A. Staub

Ph. Carr

Abteilungspräsident

Gerichtsschreiber

versandt am:

Art. 172 ZGBart. 172 CCart. 172 CC

Art. 261 ZPOart. 261 CPCart. 261 CPC

5A_870/2013

Art. 176 ZGBart. 176 CCart. 176 CC

5A_558/2024

5A_361/2023

5A_480/2025

5A_960/2023

5A_99/2020

5A_251/2023

BGE 142 III 138ATF 142 III 138DTF 142 III 138

5A_770/2021

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 98 BGGart. 98 LTFart. 98 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 103 BGGart. 103 LTFart. 103 LTF