04.12.1981
Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen
4. Dezember 1981Deutsch11 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer • ZK Nr • 13 7 Z 81 twirkend: die Oberrichter Dr. Frank, Vorsitzender,. Spühler und Dr. Diener sowie ao. Obergerichtsretär Dr. von Salis. Urteil vom 4. Dezember 1981 in Sachen Rechtsanwalt Dr. gegen lagte und Appellatin, reten durch Rechtsanwalt Dr. betreffend Anfechtung von Generalversammlungs-Beschlüssen Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
7. Abteilung, vom 16. April 1981 A._____ X._____ B._____ Y._____
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Rechtsbegehren: "Es seien die Beschlüsse der ausserordentlichen Generalversammlung der beklagten Gesellschaft vorn 14. April 1980 im Umfang der Traktanden 2 und 3 aufzuheben und die Gesellschaft zu folgender Beschlussfassung zu verpflichten: a) Das zurzeit bestehende Aktienkapital von nominal l Million, aufgeteilt in 900 Namenaktien a nominal Fr. 1000.-- sowie 1000 Stimmrechtsaktien a nominal Fr. 100.--, wird neu aufgeteilt in 1000 Namenaktien a Fr. 1000.-- und an die bisherigen Aktionäre im Verhältnis der bisherigen Kapitalverteilung abgegeben; b) Die beiden Mitglieder des Verwaltungsrates, und, werden mit sofortiger Wirkung aus dem Verwaltungsrat abberufen." Entscheid der Vorinstanz:
Das Gericht erkennt:
"1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebtihr wird angesetzt auf Fr.2.500.--.
3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt.
4. Die Klägerin wird verpflichtet, den Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 8.000.-- zu bezahlen." (act. 41 S. 20) Berufungsanträge: l. der Klägerin und Appellantin: II Es sei das angefochtene Urteil der
7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zlirich vorn 16. April 1981 aufzuheben und unsere Anträge gernäss vorinstanzlicher Klagebegründung (act. 9/2 S. 2) vollumfänglich gutzuheissen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei." (act. 46 s. 2) C._____ D._____
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der Beklagten und Appellatin: Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen, und demzufolge das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung vom 16. April 1981 zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei." (act. 52 S. 2) Das Gericht zieht 1n Erwägung:
Sachverhalt
I.
Gernäss Protokoll der Generalversammlung der Beklagten 14. April 1980 beantragte die Klägerin die Abberufung und als Mitglieder des Verwalsowie die Aufhebung der Stimmrechtsaktien und Neuaufteilung des Aktienkapitals in 1000 Aktien a nominal. 1'000.--.Diese beiden Anträge wurden mit 970 zu 930 immen abgelehnt. Die Klägerin ficht diese Beschlüsse getzt auf Art. 706 Abs. 2 OR an. Unbestritten ist, dass e angefochtenen Beschlüsse lediglich infolge des erhöhten immrechts (Stimmrechtsaktien) zustandegekommen sind. Umtritten ist jedoch, ob das Klagebegehren, das die Aufhebung der Generalversammlungsbeschlüsse mit einer Gestaltungsoder Leistungsklage verbindet, zulässig ist, und ob die
Erwägungen
706.
Abs. 2 OR notwendige, durch den Gesellschaftszweck nicht erforderte offenbare Schädigung der Interessen von Aktionären durch die angefochtenen Beschlüsse vorliegt. I I. l. Vorerst ist das klägerische Rechtsbegehren auszulegen. Es enthält die Forderung nach Aufhebung der Beschlüsse der Generalversammlung der Beklagten vom 14. April 1980 im Umfang der Traktanden 2 und 3 (Abweisung der Anträge auf Aufhebung der Stimmrechtsaktien und auf Abberufung der beiden Mitglieder des Verwaltungsrates und sowie gleichzeitig, dass das zurzeit bestehende Aktienkapital von einer Million Franken unter Aufhebung der Stimmrechts-C._____ D._____ C._____ D._____ -- 3 of 9 -ien neu aufzuteilen sei ln 1000 Namenaktien a 1'000.--, die an die bisherigen Aktionäre in Verltnis der bisherigen Kapitalverteilung abzugeben seien it. a) sowie, dass die beiden Mitglieder des Verwalsrates, und ter sofortiger Wirkung aus dem Verwaltungsrat abzuberuseien (lit. b). Die Vorinstanz hat sich eingehend mit Auslegung dieses Rechtsbegehrens befasst (vgl. Urk.4l
9.
ff.). Sie ging davon aus, dass die Aufhebung der ralversammlungsbeschlüsse gernäss dem klägerischen htsbegehren nur die Voraussetzung für den Erlass der satzbeschlüsse sein soll und damit keinen selbständigen als Klagebegehren habe. Die Klägerin habe denn kein Eventualbegehren um Aufhebung der Generalverungsbeschlüsse gestellt, für den Fall, dass es das 1646 richt ablehne, im Sinne der Gutheissung der Leistungsklage Ersatzbeschlüsse zu erlassen. Mit Recht wies die Vorinstanz~darauf hin, dass die Klägerin im Gegenteil das Klagebegehren als Einheit aufgefasst wissen wolle (vgl. dazu Urk. 2 S. 19). Dieser Auslegung ihres Rechtsbegehrens die Klägerin im Berufungsverfahren nicht opponiert. Rechtsbegehren ist somit als einheitliches Klagebegehren aufzufassen, wobei die Aufhebung der Generalversarnmlungsbeschlüsse, die Aufhebung der Stimmrechtsaktien und Neuverteilung des Aktienkapitals sowie die Abberufung der beiden Mitglieder des Verwaltungsrates, und, als Einheit zu verstehen sind. Insbesondere will die Klägerin eventualiter auch keine Trennung der Rechtsbegehren lit. a (Aufhebung der Stimmrechtsaktien) und lit. b (Abberufung von zwei Verwaltungsratsmitgliedern).
2.
Es stellt sich die Frage, ob ein solches Rechtsbegehren, das neben der Aufhebung von Generalversammlungsbeschlüssen im wesentlichen das Begehren auf ersatzweise richterliche Beschlussfassung beinhaltet, überhaupt zulässig ist. Die Vorinstanz hat dies mit eingehender Begründung verneint. Auszugehen ist davon, dass grundsätzlich nur das Begehren um Aufhebung von Generalversamm-C._____ D._____ C._____ D._____ -- 4 of 9 -ungsbeschlüssen zulässig ist (vgl. dazu Guhl/Merz/Kummer, Schweizerische Obligationenrecht, 7. Auflage, S. 664; ~chucany, Kommentar zum Schweizerischen Aktienrecht, s. 143/ l44; Kommentar Bürgi, N. 75 zu Art. 706 OR; von Steiger, 6as Recht der Aktiengesellschaft in der Schweiz, S. 216}. Bemäss Forstmoser/Meier-Hayoz, Einführung in das Schweiz. Aktienrecht, 2. A.(§ 21 N. 26), kann der Richter lediglich die Aufhebung eines angefochtenen Generalversammlungsbeschlusses verfügen, er ist aber nicht befugt, positive Anordnungen zu treffen. Bürgi (N. 69 zu Art. 706 OR) vertritt allerdings die Auffassung, mit einer Anfechtungsklage könne eine Leistungsklage für gewisse Korrekturen verbunden werden. Von Steiger (a.a.o. S. 216) gesteht neben einer eigentlichen Anfechtungsklage eine Leistungsklage zur Vornahme allfälliger Korrekturen des angefochtenen Beschlusses sowie gewisse vermögensrechtliche Leistungsklagen zu. Schucany (a.a.O. S. 144 oben) hält Leistungsklagen für zulässig, we~n ein entsprechendes Urteil sich auf eine eingehende statutarische Regelung zu stützen vermag, die einen Generalversammlungsbeschluss erübrigt; zum Beispiel dürfe anstelle der angefochtenen die richtige Bilanz gesetzt werden, wenn diese ohne Zweifel festgestellt werden könne. Diese Auffassung vertritt auch das Bundesgericht, das in BGE 53 II
266.
festhielt, die Klage auf Leistung einer widerrechtlich entzogenen Dividende sei nur dort zulässig, wo die Statuten die Verteilung und das Mass der Dividende genau regelten. Im vorliegenden Fall geht es eindeutig nicht um die Vornahme blosser Korrekturen der angefochtenen Generalversammlungsbeschlüsse, sondern anstelle der abgelehnten Anträge der Klägerin wird der gerichtliche Erlass neuer Beschlüsse beantragt. Es handelt sich auch nicht um blosse vermögensrechtliche Leistungsklagen, sondern um die Forderung eines Eingriffes in die rechtmässig im Jahre 1974 getroffene Stimmrechtsordnung (Abschaffung von Stimmrechtsaktien) sowie um die Abberufung von zwei Verwaltungsratsmitgliedern, d.h. in letzterem Falle um ein organrechtliches Problem. Das von den Parteien im vorliegenden Fall angestrebte Urteil kann -- 5 of 9 -~h auch nicht einfach auf eine eingehende statutarische gelung abstützen. Die Klägerin beruft sich nun aller- angeblich - ablehende Ansicht Schlueps Schluep, Anfechtungsrecht und Schutz des Aktionärs SJZ 54 S. 209 ff.). Nach ihr ist Voraussetzung eines dass sich der Inhalt des Leistungsbegehs zweifelsfrei aus dem angerufenen Recht ergebe. Des1648 stimmt Schluep der schweizerischen Praxis zu, welche eine urteilung zur Dividendenleistung nur ausspricht, wenn der Ungültigkeitserklärung der angefochtenen Generalsammlungsbeschlüsse durch das zuständige Gericht die der rechtmässigen Dividende aus Gesetz und Statuten e weiteres hervorgeht. Dagegen kann selbst nach Schluep Richter grundsätzlich kein Leistungsurteil aussprechen, der Inhalt des angerufenen Rechtes der Präzisierung durch e Generalversammlung (oder ein anderes Organ) bedarf und eben diese Konkretisierung in freiem Ermessen der Gene-Iversammlung liegt. Andernfalls würde sich nach Schluep eine Bevormundung der Mehrheit in der Weise ergeben, dass das richterliche Ermessen anstelle des Mehrheitswillens der Generalversammlung träte. Die von Schluep aufgestellten Voraussetzungen dafür, der Richter kein Leistungsurteil aussprechen dürfe, sind im vorliegenden Fall erfüllt. Würde in Gutheissung des Begehrens um Aufhebung der Generalversammlungsbeschlüsse vom 14. April 1980 bezüglich der Traktanden 2 und 3 das klägerische Begehren geschützt und würden beispielsweise die 1974 eingeführten Stimmrechtsaktien der Klägerin wieder aufgehoben, so müsste und könnte die neue Regelung durch die Generalversammlung getroffen werden. Gerade in solchen Fällen darf nach Schluep der Richter nicht tätig werden. Dasselbe gilt auch mit Bezug auf die Frage der Abberufung von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrates (Rechtsbegehren lit. b). Der Inhalt angerufenen Rechtes bedürfte diesbezüglich insofern einer Präzisierung, als die Generalversammlung anstelle der abberufenen zwei neue Verwaltungsräte wählen müsste. Gerade bei einer Abschaffung von Stimmrechtsaktien und der diesem -- 6 of 9 -notwendigerweise folgenden Regelung der Aufteilung neuen Aktien sowie bei der Wahl von zwei neuen Verwaltungsräten besteht ein freies Ermessen der Generalversammlung, womit ein richterliches Leistungsurteil oder ein über die Aufhebung der Generalversammlungsbeschlüsse hinausgehendes Gerichtserkenntnis selbst nach Schluep unzulässig ist. Nach seiner Auffassung gibt es allerdings Fälle, in denen eine Minderheit befugt sein muss, die Verurteilung der Gesellschaft zur Beschlussfassung im Sinne des Minderheitsantragesbeim Richter zu begehren (a.a.O. S. 214/215). unzweckmässiges Handeln der Mehrheit genügt aber nicht. Rechtsmissbrauch liegt nach Schluep vielmehr in solchen Fällen erst dann vor, wenn die Mehrheit unter Hintanstellung der Gesellschaftsinteressen einen Minderheitsantrag abweist, nur um sich gesellschaftsfremde Vorteile zu sichern oder zu erhalten. Die Klägerin übersieht allerdings, dass Schluep von dieser Möglichkeit nur dann Gebrauch machen möchte, wenn rechtsmissbräuchliche Unterlassungen vorliegen, denn dann kann der rechtsmässige Zustand nur durch positive Handlung wieder hergestellt werden, wozu es einer richterlichen Anordnung bedarf. Solange aber die Widerrechtlichkeit in positiven Rechtshandlungen besteht, genügt es, diese Handlungen mit den erforderlichen Rechtsbehelfen ihrer Wirkungen zu berauben. Daraus ergibt sich klar, dass Schluep an ganz andere Tatbestände als an den des vorliegenden Falles gedacht hat. Er wollte offenbar seine Theorie der Möglichkeit von Leistungsklagen gestützt auf Art. 706 OR wegen rechtsmissbräuchlicher Ablehnung von Minderheitsanträgen durch die Mehrheit 1n einer Generalversammlung auf Tatbestände beschränken, wo über eine positive einzelne Rechtshandlung Beschluss gefasst werden sollte. Dies ist deutlich aus dem S. 215 Anm. 31 wiedergegebenen Beispiel ersichtlich, dem sich die Mehrheit weigerte, eine dringend gebotene Kündigung von Verträgen vorzunehmen. Mit andern Worten, Schluep ging es darum, rechtsmissbräuchliche Unterlassungen Von im Gesellschaftszweck gebotenen Handlungen im Dri ttverhältnis zu verhindern, wozu es notwendigerweise einer positiVen richterlichen Anordnung bedarf. Im vorliegenden Fall -- 7 of 9 -aber nicht um derartige Unterlassungen lm Verzwischen der Beklagten und Dritten. Es kann nicht sinn von Art. 706 Abs. l und 2 OR sein, dass Wahlen organen sowie gewichtige Regelungen des Stimmrechtes einer Aktiengesellschaft anstelle der Generalversammlung eh den Richter vorgenommen werden. Für interne Verfehlunvon Organen besteht eine eingehende Verantwortlichkeitsregelung in den Art. 754 ff. OR. Notfalls steht auch die iufl6sungsklage gernäss Art. 736 Ziff. 4 OR zur Verfügung. Diese Schlussfolgerungen decken sich übrigens auch mit in Art. 75 ZGB vorgesehenen Recht auf Anfechtung von vereinsbeschlüssen. Eine mit einer vereinsrechtlichen Anfechtungsklage verbundene Leistungsklage ist nur möglich, wenn es nach der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses gar keiner neuen Beschlussfassung mehr bedarf (vgl. Komm. Art. 75 ZGB N. 31). Im vorliegenden müssten aber mindezwei neue Verwaltungsräte gewählt werden.
3.
Da somit in Fällen, wie sie hier vorliegen, lediglich reine Aufhebungsklage möglich ist, die Klägerin aber ihren Aufhebungsantrag nur als notwendige, einheitliche Voraussetzung zu ihren übrigen Begehren (lit. a und b) versteht, ist ihre Klage abzuweisen. Damit erübrigt sich auch Beizug des Prozesses Nr. 877/80, den die Klägerin vor Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, gegen und als Mitglieder des Verwaltungsrates der Beklagten angestrengt hat (vgl. Urk. 46 S. 2).
III.
Die Vorinstanz lehnte das klägerische Rechtsbegehren auch noch mit zwei Alternativbegründungen ab. Auf diese ist angesichts des Ergebnisses unter Erwägung II nicht näher einzutreten. C._____ D._____
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Demnach erkennt das Gericht: Berufung und Klage werden abgewiesen. Die zweitinstanzliehe Gerichtsgebühr wird auf •ooo.-- festgesetzt; die übrigen Kosten betragen:
Demnach erkennt das Gericht: Berufung und Klage werden abgewiesen. Die zweitinstanzliehe Gerichtsgebühr wird auf •ooo.-- festgesetzt; die übrigen Kosten betragen:
145.50 Schreibgebühren 84.-- Zustellungen und Porti 20.-- Vorladungen. c 4594 16.12.81
3. Die Kosten beider Instanzen werden der Klägerin
4. Die Klägerin wird verpflichtet, den Beklagten beide Instanzen zusammen eine Prozessentschädigung 13'000.-- zu zahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und 1651 er Rücksendung der Akten - an das Bezirksgericht Zürich, Abteilung, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das dbuchamt bezüglich der vorsorglichen Empfangsschein.
6. Gegen diesen Entscheid kann a) innert dreissig Tagen nach dessen Empfang bei Zivilkammer des Obergerichtes wegen Verletzung von srecht im Sinne des Art. 43 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege (OG) durch eine entsprechende Eingabe Berufung an das Bundesgericht erhoben werden; b) innert dreissig Tagen nach dessen Empfang beim Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich, durch eine dem § 288 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechende Eingabe (im Doppel) kantonale Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne des § 281 ZPO geführt werden. Im Namen der II. Zivilkammer: Der Vorsitzende: Versandt: Der ao. Sekretär: ~V~ E._____ -- 9 of 9 --