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Entscheid

2 Str.K. 69/81 A

wiederholte, fortgesetzte Sachbeschädigung Sprayer Figuren

19. Juni 1981Deutsch28 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

II.

Strafkammer Hitwirkend: die Oberrichter Dr. Schütz, Vorsitzender, or. Portmann und Dr. Keller sowie ao. Obergerichtssekretärin lic.iur. Vontobel Urteil v.om

19.

Juni 1981 in Sachen gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8001 Zürich, Anklägerin und

I.

Appellatin sowie

Erwägungen

II.

Appellantin, vertreten durch Staatsanwalt Dr. Schmid, 8001 Zürich, sowie ~e in der Anklageschrift aufgeführten Geschädigten, betreffend wiederholte und fortgesetzte Sachbeschädigung ~ lleru:fungen gegen ein Urteil der 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 30. Januar 1981 ZüKass. 26.10.81 Abw. Bund 20.11.( A b11.

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!ID llD l!D llD 11)) Anklage "Der Angeklagte hat wiederholt und fortgesetzt eine fremde Sache beschädigt, zerstört oder unbrauchbar gemacht, an den nachgenannten Orten, zu den nachgenannten Zti ten, zu::i:·;ach teil der nachgenannten Geschä.digren die nacht;enannten Objekte mittels meist sc''1-:c,rzer Spra~rfarbe mit Figuren gemECss den Do~siers beiliegenden Fotografien versah, wobei 1654 er eL'1er. Sachschaden von insgesamt ca. lt 206 1000,-(g"n"ss Ger;c!-:tidißten-J,iste, act, HD 13) anrichtete: U/Nr, Ort/Zeit Objekt Geschädigter

12704.

Zürich 1 23,9,77

1.

12705 Zürich 7 13./14.2.78

2.

12706 Zürich 7 13./14.2.78 ·3 12707 Z\irich 6 21./22.2.78

4.

12708 Zi.irich 7 21./22.2.78

5.

12709 Zürich 1 21./22.2.78 A._____ B1._____-Steig B2._____-Str.... B3._____-Str.... B4._____-Str.... B2._____-Str.... B5._____-Str....

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B6._____-Str.... B7._____-Str.... B8._____-Str.... B5._____-Str.... B1._____-Steig B5._____-Str....+... B9._____-Weg... B10._____-Str.... B9._____-Str.... B11._____-Str.... B12._____-Str.... B13._____-Str.... - 3 - 1655

6.

127il.Ü ZUrich 6 21./22.2.78

1.

12711 Zlirich 6 22.2.78 B 12712 ZUrich 7 22./23.2.78

9.

12713 ZUrich 1 14,/15.3.78

10.

12714 ZUrich 1. 14./15.3.78

11.

12'715 ZUrich 6+7 14.-17.3.78

12.

12716 ZUrich 6 21./22.3. 78

13.

12'117 ZUrich 7 21./22.3. 78

14.

12718 ZUrich 7 21./22.3.78

15.

12719 ZUrich 7 21./22. 3. 78

16.

1~720 ZUxich 7 · 22./23.3.78 17, 12721 ZUrich 7 22./23.3.78

-- 3 of 39 --

B12._____-Str.... B14._____-Weg.../... B3._____-Str.... B5._____-Str..../... B5._____-Str.... B12._____-Str.... B15._____-Str.... B16._____-Strasse B17._____-Strasse B18._____-Str.... B19._____-Graben... B20._____-Weg... l.B J27?2 Zürich 7 23.-28.3.78 l. 9 12'123 Zürich 7 23.··28.3.78 2o 12724 Zürich 7 2'?./28.3.78 21 12725 Zürich 7 27./28.3.'18 22 J.2726 Zürich 1 27./28.3.78. 23 12727 Züxich 7 27./28.3.78 24 12728 Zürich 6 27.-30.3.78 25

12729.

ZUrich 1 27.-30.3.78 26 12730 Zürich 1 31.3.78 Zürich 1 3./4.4.78 ZUrich 2 4./5.4.78 Zürich 2 - 4 - 1656

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Kirche B21._____ B22._____-Str.... B23._____-Str.... B6._____-Str.... B24._____-Str.... B5._____-Str.... B25._____-Weg B5._____-Str.... B26._____-Platz... B5._____-Str.... B19._____-Gasse... B5._____-Str.... - 5 - 1657 )0 l27Y4 Zürich 1 4.-6.4.78 }1 12'135 ZUrich 6 28.4.-2.5.78 )2 12'/36 Zürich 6 /infang Nai 78 }3 127':57 Zü1•ich 6 l./2.5.78 )4 127;iCl ZUrich 6 5.-·10.5.78 35 12'739 ZUrich 1 7./8.5.78 36 127110 Zür-ich 1 Anfang April 78 37 1271;1 Zi.i:c:'.ch l 21./22.5.78 38

12742.

ZU.d.ch 1 J,.nfang Hai 78 ZUr-i.ch 1 18./19.6.78 7,th··ich 1 18./19.6.78,) ZUrich 1 3.8,/19.6.78

-- 5 of 39 --

B2._____-Str.... B3._____-Str.... B27._____-Strasse B27._____-Str.... B28._____-Str.... B13._____-Str.... B29._____-Steg... B30._____-Str.... B30._____-Str.... B31._____-Str.... B32._____-Weg... B33._____-Quai... ~ 2 l2716 Zürich 7 20./21.6.78

43.

12747 Z\irich 6 27./28.6.78

44.

12748 Zür:lch 6 27./28.6.78

45.

12749 ZUrich 7 27./28.6.78

46.

lZ/50 Zi!.r:tch 6 10./11.10. 78

47.

12751 Zürich 7 13.-16.10.78

48.

12752 ZUrich 6/10 20,10.-21.11.78 Z\irich.7 27./28.10.78

50.

12754 ZU.rich 7 27./28.10.78 Zii·rir.h 7 27./28.10.78 1?'156 -~ ZUrich 7 27.-30.10.78 3.-6.11.78 1658

-- 6 of 39 --

B34._____-Str.... B35._____ B36._____ B30._____-Str..../... B31._____-Str.... B37._____ B38._____-Strasse B39._____... B17._____-Strasse etc. B38._____-Str.... B41._____... B40._____ - 7 - 1659

54.

12758 ZUrich 10 4./5.11.78

55.

12759 Zürich 1 10.11.78

56.

12760 Zürich 5/10

10.11

78

57.

12761 ZUrich 7 14./15.11. 78 )8 12762 ZUrich 7 14./15.11. 78

59.

12763 Ztirich 8 24.-27.11.78

60.

1276/t ZUrich 1 25.-27.11.78

61.

12765 Zürich 1 15.-18.12.78

12766.

Zürich 1 17./18.12.78

12767.

Zli.rich l 22.-27.12.78 ·.···... l?'/6G ZUiich 2 28./29.12.78

12769.

ZUrich 2 28./29.12.78

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B42._____-Str.... B43._____-Steg B2._____-Str.... B44._____-Str.... B44._____-Str.... B13._____-Str.... B45._____-Str.... B46._____-Strasse B22._____-Steig B31._____-Str.... B47._____-Str.... B48._____-Strasse etc. · 70 Zürich 3.·. 66 127 29.12,78-3.1.79 G'l 127'71 Zürich

6.

· 11./12.l. 79 6ß 12'172 Zürich 7 25./26,1.79 · 69 12773 Zürich 5 26.-29.1.79 '10 12TI4 Ziirich 5 26.-29.1.79 71 12775 ZUrich 7

27.

-31.1. 79 Zürich 5 28./29.1. 79 Züd.ch 6 Ende Jan. 79. 12778 Zürich 6 30.1.-1.2.79 Z\i.rich 7 25.1.-7.2.79 Zitrich 6 31.1.-1.2.79 1.-7. 2. 79 1660

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B2._____-Str.... B3._____-Strasse B45._____-Quai... B49._____-Strasse B2._____-Str.... B13._____-Str.... B31._____-Str.... B50._____-Str.... B51._____-Str.... B52._____-Steig... B46._____-Str.... B53._____-Str.... B54._____-Str.... 1661 "{ 78 12782 Zürich 7 ß! c 6./7.2.79 ' 'j] 79 12783 Zürich 7 6./7.2.79 ·)'D 81 12785 ZUrich 1 10./ll,2.79 lD 83 12787 Zürich 6 10.2.-30.3.79.;0 84

12788.

ZUrich 7 18.2.79 jD 85 12789 Zürich 7 21./22.2' 79 ij 86' 12790 Zürich 7 r~· 21./22.

2.

79 87 12791 Zürich 7 21./22'

2.

79 88 12792 Zürlch 7 22.2.79 89 12793 Zürich 7 22./23.2.79 12.794 Zürich 6 26./27.2.79 '· 9r 12795 Zürich 6 26./27.2.79 Zürich 6 26./27.2.79

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B43._____ B5._____-Str.... B55._____-Str.... B56._____-Strasse etc. B57._____-Str.... B58._____-Gasse... B59._____-Str.... B5._____-Str.... B60._____-Gasse... B61._____-Str.... B60._____-Gasse B62._____-Str.... Zürich 1 27.2.79. 94 12798 Zürich 7 · 27./28.2. 79

95.

12799 Zürich 7 27./28,2.79 Zürich 6 Ao An:fa11g J.lärz 79

12801.

Züri.ch 9 J.lärz 79 ·12802 Zürich 1 Härz 79 1280) Zürich 7 9.-12.3.79 Zürich 7 10.-12.3.79 Zürich 1 10.-12.3.79 ZUrich 7 Zürich 1 14./14.3.79 Zürich 9 15,/16.).79 1662

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B5._____-Str.... B63._____-Str.... B56._____-Str.... B25._____-Weg B25._____-Weg B25._____-Weg B64._____... B65._____-Str.... B66._____-Str.... B67._____-Str..../... B68._____-Str.... B69._____-Gasse... 11 - 1663.·!05 12809 Zürich 1 17./18.3.79 j06 12810 Zürich tf 23.-26.3.79 )07 12811 Zürich 6 24./25.3.79.· )08 12812 Zürich 1 25./26.3.79 109 12813 Z\5.rich 1 25./26.3.79 ·110 12814 Zürich 1 25./26.3.79 m 12815 Z\i.rich 1 26./27.3.79 12816 Zürich 7 27./28.3.79 12817 Zürich 7 27./28.3.79 12818 Züdch 7 28.3.'79. l2ßl9 Zürich 4 29./30.3.79 12820 Zürich 8 30./:51.3.79 -- 11 of 39 -B45._____-Quai... B5._____-Strasse B70._____-Str.... B17._____-Strasse B71._____-Str.... B72._____... B73._____-Str.... B74._____-Str.... B75._____-Str.... B5._____-Str.... B76._____-Platz + B77._____-Platz B17._____-Strasse 12 117 l2E'21 Zürich 1 · ~ zur·· ich

1.

' 118 128?..:. 31.3./1.4.79 119 12823 Zürich 2 Ende März 1979 l20 1282/f Züri.ch 1 Anfang April 79 121 12825 ZUrich 2 2./3.4.'79 122 12826 Zürich 1 2./3.4.79 123 12827 Zürich 2 2./3.4.79 124 12828 Zürich 2 2./3.4.79 125 12829 Zürich 8 21./22.4.79 12830 Zürich 1 22./23.4.79 ~2831 Ztirich 6 23./24.4.79..

12.

8'12 Zfu·ich 1 26.4.79 1664

-- 12 of 39 --

B67._____-Str.... B5._____-Str.... B45._____-Quai... B78._____-Str.... B79._____-Str.... B80._____-Str..../... B81._____-Str.... B53._____-Str.... B53._____-Str.... B17._____-Str..../... B5._____-Strasse B82._____-Quai... - 13 - 1 665

129.

128::'3 Zürich 6 2'{ ···30.4.79

130.

1283/f Züd.ch ] 28.-30.4.79 ' 131 12b~:3 5 Zü:d:::h 1 Ende April 79

132.

12836 Zürich 8 Enrle ''"ril.H~~~.. 79

133.

1:~037 ZUrich 7 Ende April 79

134.

12838 Züd.ch 1 Anfang Hai 79

135.

12i3)9 Zii:r:i. eh 7 Anfane I·1ai 79 12!3i)O ZU.rj.ch 6 Itnfnng Nni 79 12ß41 ZUrich 6 Anfanc; Hai 79

12842.

Zür5.ch 1 3./4.5.79 12,843 Zürich 1 6.5.79

12844.

Züri<'h h 9./10.5.79

-- 13 of 39 --

B83._____-Str.... B44._____-Str.... B44._____-Str.... B82._____-Quai... B84._____-Str.... B31._____-Str.... B70._____-Str.... B86._____-Str.... B41._____ B80._____-Str.... B87._____-Str.... B82._____-Quai... ~4 1. ).28/; 5 ZUrich 5 9,/lo.5.79 ~ 42 1261;6 ZUrich 5 13.5.79 i l.~~4ry zur•;_ch 5· H3 '· 0 ' 10./11.5.79

144.

12848 ZUrich 6 11.-14.5.79

145.

12849 ZUx·ich 6 14./15.5.79

146.

12850 ZUrich 7 15./16.5.79

147.

12851 Z\ir:i.r;h 2 18.-21.5.79 J48 12852 Zürich 2 19./20,5.79:149 12853!,_; Z.lirich 2 '":;:19./20.5.79 ZUrich 1 Z\il'i eh 2 22./23.5.79 _. J.2856 ZUrich 6 2"i ··" <; " 70 _... (r~·,/·;,I - l4 - 1666

-- 14 of 39 --

B88._____... B44._____-Str.... B17._____-Str..../... B89._____-Gasse... B56._____-Str.... B40._____ B90._____ B25._____-Weg B91._____-Str.... B42._____-Str.... B92._____-Str.... B90._____... 15 - 1667 ~53 12857 Zürich 7 24./25.5.79 154 12858 Zürich 5 25.-28.5.79 Zürich 1 25.-28.5.79 156 12860 Zürich 1 29.-31.5.79 157 12861 Zürich 6 29./30.5.79 12862 Zürich 2 29./30.5.79 12863 ZUrich 1 Ende Nai 1979 160 12864 Zürich 1 Ende Hai 79. 161 12865 Zürich 1 30.

/31.

5.

79 12866 Zürich 3 Anfang Juni 79. 12667 • Zürich 7 Ani'ang Juni 79 ·.

12868.

ZUrich 1 An:fane Juni 79

-- 15 of 39 --

B93._____-Str.... B44._____-Str.... B16._____-Str.... B49._____-Platz... B33._____-Str.... B47._____-Strasse B47._____-Strasse B94._____-Gasse B38._____-Str....+... B68._____-Str.... B95._____-Str.... B19._____... 16 - 1668 lD!65 12Bii9 ZUrich 8 1.6.79 166:t2870 Z\iTich 5 1./2.6.79 1G? 12871 ZUrich 6 2.-4.6.79 168 12872 Zlir:i.ch 1 3,/Jco6~79 169 12873 Ztirich 1 4./5.6.79 ZUrich 10 4.-11.6.79 l'll 128'1:.> Z\irich 10 4.-11.6. 79 172 12876 Zürich l 5./6.6.79 128'77 Zürich l 5./6.6.79 12878 Zilrich.4 6./7.6.79 t~Urich 1 6./7.6.79 ZUrich 2 6./7.6.79 -- 16 of 39 -B19._____... B20._____-Weg... B96._____-Str.... B97._____-Str.... B15._____-Strasse B98._____ B3._____-Str.... a/b B13._____-Str.... B99._____-Str.... B26._____-Platz... B100._____-Strasse B101._____-Str.... 17 - 1669 )'Jl 177 12~'31 ZUrich 2 6./7.6.79 rrs 12s82 ZiiTich 2 6./7.6.79 ilJ 179 12883 Zü.:rich 2 6./7.6.79 i'D lßO 12854 Zfuich 8 7./8.6,79 ~'D lBJ. 120e5 Zürich 6 11.

6.

79.

i'D

182.

12886 Zürich 7 seit Närz 78 18) 12887 Zürich 7 seit J>]Fi:r-z 78 184

13102.

Z". h 7 ur~c.. 12.5.79 185

13232.

Zü.:rich 7 Feb. 79 Hl6. 14577 Zürich 1 seit Anfang 79 18 '1 16~16 Zürich '7 78/'79 'leg 17971 Zürich 7 Hai '79

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B6._____-Str.... Hendrisio/TI Ba1erna/1'I 8./9.3.78 205/80 Lugano/TI · Diverse 16./17.2.78 191 \•lil/SG \•iil/.:G 18;6/80 IH1/SG 1839/BO Wil/SG alle 28.ll,79 192 287l/SO Zürich 6 1./2.5.78 18 nrch h·,.t H.i.<:h dr.'r tei.llveise gest<-Jndit;e /,ngeklagte der l·iiede:r..tcn und f.lrtr:;e.octzten Sachbesch'idigung im Sinne von Art. 145 '·

1.

8tG;; Bchuldig.:;emacht und ist hierfür angemessen zu be'3i'en. 11 Urteil der ersten Instanz: in unentschuldigter Abwesenheit des Angeklagten..

1.

Der Angeklagte ist schuldig der wiederholten Sachbeiäafgun'g im Sinne von Art.

145.

Abs. 1 StGB. Nichtschuldig ist er in den Fällen ND 8, 14, 24, 25, 96, 107, 150, 169, 176,

190.

und

192.

r\I';· 2· Der Angeklagte wird bestraft mit sechs Monaten Gefäng~rllo.;•,-,·:;Von e~n Tag durch Untersuchungshaft erstanden ist. (;;~i"-' 3 · Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und ~t~~tb '""'·•·" eze~t auf vier Jahre angesetzt. §~~~;~

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- 19 - 1 6 71 4.a) Auf folgende Schadenersatzbegehren wird nicht?ingetreten: Dl uer AngeKlagte wü:d verpflichtet, den nachgenannten Geschädigten zu bezahlen: Geschädigte Dossier Betrag Fr. 11'641.25 Fr. 7'691.35 Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. 1Fr. Fr. 47'545.-1.-1'233.-2'535.-900.-767.20 90.-470.--

-- 19 of 39 --

20.

- 1672 Qeschädigte: Dossier: Betra9:: Fr. 160.-Fr. 535.-Fr. 1'684.60 Fr. 300.-Fr. 850.-Fr. 30.-Fr. 686.-Fr. 595.-Fr. 255.-Fr. 78.-Fr. 1'000.-Fr. 1'200.-Fr. 200.-Fr. 800.-Fr. 1'280.25 Fr. 1'000.-Fr. 219.-Fr. 200.-Fr. 270.40 Fr. 1'000.-Fr. 1'250.-Fr. 1'840.-Fr. 200.-Fr. 303.80 Fr. 500.-Fr. 300.-Fr. 10'380.--- 20 of 39 -- 21 - 16'/3 Betrag: Fr. 550.-Fr. 265.70 Fr. 239.75 Fr. 143.15 Fr. 345.15. Im allfälligen Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen. c) Die folgenden Schadenersatzbegehren werden vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen: Dossier:

-- 21 of 39 --

Geschädigte: Dossier:

5.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--.

167.

4

6.

Die Kosten vierden dem Angeklagten auferlegt." Berufungsanträge Des Vertreters der Staatsanwaltschaft:

1.

Der Angeklagte sei der wiederholten und fortgesetzten Sachbeschädigung im Sinne von Art. 145 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

2.

Er sei mit neun Monaten Gefängnis, abzüglich ein Tag

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Untersuchungshaft, zu bestrafen.

3.

Dem Angeklagten sei der bedingte Strafvollzug zu verweigern. Das Gericht zieht in Betracht:

I.

1.

Das Bezirksgericht Zürich hat den Angeklagten am 30. Januar 1981 im Abwesenheitsverfahren der wiederholten Sachbeschädigung im Sinne von Art. 145 Abs. 1 StGB schuldig erklärt, eine Strafe von sechs Monaten Gefängnis, abzüglich ein Tag Untersuchungshaft, ausgesprochen und den Vollzug der Strafe unter Ansetzung einer vierjährigen Probezeit aufgeschoben. Ausserdem wurde der Angeklagte ver~flichtet, Schadenersatz im Betrag von Fr. 101'534.60 zu bezahlen.

2. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte rechtzeitig die Berufung erklärt (Urk. 30). Selbständige Bef\lfung hat auch die Staatsanwaltschaft gegen den Entscheid des Bezirksgerichtes eingereicht. Sie beantragt, )ler Angeklagte sei der wiederholten und fortgesetzten Sach.~~schädigung im Sinne von Art. 14 5 Abs. 1 StGB schuldig sprechen, die Strafe sei auf neun Monate Gefängnis zu und es sei der bedingte Strafvollzug zu verwei(Urk. 44). 3.a) Der heutigepBerufungsverhandlung sind soAngeklagte als auch seine Verteidigerirr unents'"'"~'"~,,~ferngeblieben, weshalb Rückzug der Berufung des agten anzunehmen (§ 424 StPO) und im Berufungsverder Staatsanwaltschaft gegen den Angeklagten aufder Akten ein Abwesenheitsurteil auszufällen (§ 195 in Verbindung mit § 398 StPO) ist. b) Das Verhalten der Verteidigerirr im Zusammenhang ihrem Nichterscheinen zur Berufungsverhandlung gibt -- 23 of 39 -- 24 - 1676 Anlass, eine Ordnungsbusse auszusprechen. Zur Begründung ist dazu was folgt auszuführen: Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 30. Januar 1981 in Sachen Bezirksanwaltschaft Zürich gegen betreffend Sachbeschädigung hat Rechtsanwältin als Verteidigerin des Angeklagten am 16. Februar 1981 rechtzeitig die Berufung erklärt (Urk. 30). Mitte März 1981 ersuchte Frau den damaligen Präsidenten der diesen Berufungsprozess behandelnden II. Strafkammer, den Verhandlungstermin erst Monate später anzusetzen, da ihr die Aerzte einen längeren Erholungsurlaub empfohlen hätten (Urk. 36 und 37). Diesem ~egehren wurde entsprochen und die Berufungsverhandlung im Einverständnis mit den Parteivertretern auf den 19. Juni -'~981 festgesetzt, auf welchen Termin auch die Verteidigerin des Angeklagten ordnungsgemäss vorgeladen wurde.. Eine Woche vor der Verhandlung setzte sich Frau Rechts·:llnwältin telefonisch mit dem Korreferenten 'des Berufungsverfahrens in Verbindung und teilte ihm mit, \:eie beabsichtige, an der Verhandlung drei oder vier Kunst~ -~;1tperten einvernehmen und allenfalls Lichtbilder vorfüh'-~~n zu lassen, weshalb sie sich erkundige, wie sie dabei;~-&11\ zweckmässigsten vorzugehen habe. Vom Vorsitzenden, an -A::o;·,:'§M der Korreferent sie für diese Frage verwiesen hatte, sie wenige Tage vor der Sitzung telefonisch die ~_pkunft, es sei ihr unbenommen, zu Beginn- der Verhandeinen Antrag auf Einvernahme von Experten und, sosie trotz den ihr bekanntgegebenen Zweifeln an der ('ckmässigkeit daran festhalte, auf Vorführung von ~htbildern zu stellen. Falls sie von diesem Recht Gebrauch ~he, werde das Gericht vorab über einen solchen Antrag 'tscheiden. Anlässlich ihrer Telefongespräche verlangte:„ ausserdem beim Vorsitzenden und beim Gerichtsweibel Jer Hinweis auf die zu erwartende aussergewöhnlich hohe )lcherzahl - sie sprach von 200 Presseleuten und 100 Interessenten, die der Verhandlung beiwohnen würA._____ X._____ X._____ X._____ -- 24 of 39 --

2. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte rechtzeitig die Berufung erklärt (Urk. 30). Selbständige Bef\lfung hat auch die Staatsanwaltschaft gegen den Entscheid des Bezirksgerichtes eingereicht. Sie beantragt, )ler Angeklagte sei der wiederholten und fortgesetzten Sach.~~schädigung im Sinne von Art. 14 5 Abs. 1 StGB schuldig sprechen, die Strafe sei auf neun Monate Gefängnis zu und es sei der bedingte Strafvollzug zu verwei(Urk. 44). 3.a) Der heutigepBerufungsverhandlung sind soAngeklagte als auch seine Verteidigerirr unents'"'"~'"~,,~ferngeblieben, weshalb Rückzug der Berufung des agten anzunehmen (§ 424 StPO) und im Berufungsverder Staatsanwaltschaft gegen den Angeklagten aufder Akten ein Abwesenheitsurteil auszufällen (§ 195 in Verbindung mit § 398 StPO) ist. b) Das Verhalten der Verteidigerirr im Zusammenhang ihrem Nichterscheinen zur Berufungsverhandlung gibt -- 23 of 39 -- 24 - 1676 Anlass, eine Ordnungsbusse auszusprechen. Zur Begründung ist dazu was folgt auszuführen: Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 30. Januar 1981 in Sachen Bezirksanwaltschaft Zürich gegen betreffend Sachbeschädigung hat Rechtsanwältin als Verteidigerin des Angeklagten am 16. Februar 1981 rechtzeitig die Berufung erklärt (Urk. 30). Mitte März 1981 ersuchte Frau den damaligen Präsidenten der diesen Berufungsprozess behandelnden II. Strafkammer, den Verhandlungstermin erst Monate später anzusetzen, da ihr die Aerzte einen längeren Erholungsurlaub empfohlen hätten (Urk. 36 und 37). Diesem ~egehren wurde entsprochen und die Berufungsverhandlung im Einverständnis mit den Parteivertretern auf den 19. Juni -'~981 festgesetzt, auf welchen Termin auch die Verteidigerin des Angeklagten ordnungsgemäss vorgeladen wurde.. Eine Woche vor der Verhandlung setzte sich Frau Rechts·:llnwältin telefonisch mit dem Korreferenten 'des Berufungsverfahrens in Verbindung und teilte ihm mit, \:eie beabsichtige, an der Verhandlung drei oder vier Kunst~ -~;1tperten einvernehmen und allenfalls Lichtbilder vorfüh'-~~n zu lassen, weshalb sie sich erkundige, wie sie dabei;~-&11\ zweckmässigsten vorzugehen habe. Vom Vorsitzenden, an -A::o;·,:'§M der Korreferent sie für diese Frage verwiesen hatte, sie wenige Tage vor der Sitzung telefonisch die ~_pkunft, es sei ihr unbenommen, zu Beginn- der Verhandeinen Antrag auf Einvernahme von Experten und, sosie trotz den ihr bekanntgegebenen Zweifeln an der ('ckmässigkeit daran festhalte, auf Vorführung von ~htbildern zu stellen. Falls sie von diesem Recht Gebrauch ~he, werde das Gericht vorab über einen solchen Antrag 'tscheiden. Anlässlich ihrer Telefongespräche verlangte:„ ausserdem beim Vorsitzenden und beim Gerichtsweibel Jer Hinweis auf die zu erwartende aussergewöhnlich hohe )lcherzahl - sie sprach von 200 Presseleuten und 100 Interessenten, die der Verhandlung beiwohnen würA._____ X._____ X._____ X._____ -- 24 of 39 --

16 / 7 aen - für die Berufungsverhandlung vom 19. Juni 1981 mehrmals und mit Nachdruck die Zuweisung des eine grössere Zuhörerzahl fassenden Geschworenengerichtssaales, was aber, wie ihr mitgeteilt wurde, nicht möglich war. Obwohl die Verteidigerin also vor der Verhandlung mehrmals mit dem Gericht telefonischen Kontakt gesucht hatte, die Sitzung um Monate später als es der ordentliche Geschäftshergang erfordert hätte, hatte ansetzen lassen und noch kurz vor der mit ihrem Einverständnis festgelegten Tagfahrt auf die Zuweisung eines grösseren Gerichtssaales und das Bereitstellen einer Lichtbildvorführungseinrichtung gedrängt hatte, sind am 19. Juni 1981 weder der Angeklagte noch seine Verteidigerin zur Berufungsverhandlung erschienen. Gericht und Publikum, das zwar in grosser Zahl, aber bei weitem nicht so zahlreich, wie die Verteidigerin ·es angekündigt hatte, erschienen war, hatten die gesetz. lich vorgesehene Respektstunde abzuwarten. Bis zu deren:A!J1auf (und übrigens auch bis einen Monat nach dem 19.;Juni 1981) ist dem Gericht eine Erklärung oder Entschul'digung der Verteidigerin für ihr Nichterscheinen zur Be.i'hlfungsverhandlung nicht zugegangen. Rechtsanwältin hat damit die ihr obliegende Pflicht zu korrektem und: lpyalem Verhalten gegenüber Rechtspflegeorganen krass ver~J~~tzt. Ihr vorgehen stellt eine grobe Missachtung des if$~rch die gute Sitte für amtliche Verhandlungen gebote~~:~§n Anstandes im Sinne von § 2 Ziff. 3 des Gesetzes be'/l!'.reffend die Ordnungsstrafe vom 30. Oktober 1866 (OStG) ~):, wobei offen gelassen werden kann, ob ihr auch eine }örung des gerichtlichen Geschäftsganges (§ 2 Ziff. 2 ~G) zur Last gelegt werden müsste. Für dieses Verhalten \ sie deshalb gestützt auf § 4 Ziff. 2 OStG in Verbintig mit § 328 Abs. 1 StPO mit einer Ordnungsbusse im Höchstbetrag von Fr. 500.-- zu bestrafen. Dass sich noch nachträglich hinlängfür ihr Verhalten zu rechtfertigen vermöchte, ist tn denkbar. Es erübrigt sich deshalb, sie noch vor Aus-X._____ X._____ -- 25 of 39 -- 26 - 1678 fällung der Ordnungsbusse anzuhören.

II.

l. Mit der Vorinstanz und unter Hinweis auf ihre zutreffenden Ausführungen (Urk. 32 S. 31, 32) ist davon auszugehen, dass die Täterschaft des Angeklagten in den Fällen ND 8, 14, 24, 25, 31, 71, 96, 107, 150, 169, 176,

190 und 192 nicht nachgewiesen ist. Dieser nicht angefochtene Teilfreispruch ist ohne weiteres zu bestätigen.

2. Im übrigen steht der Angeklagte dazu, dass er es gewesen ist, der in der Zeit von September 1977 bis November 1979 in insgesamt 181 untersuchungsmässig erfassten Fällen meist in Zürich, vereinzelt auch in Wil/SG und in Mendrisio/TI, an Hauswänden, Gartenmauern, Säulen und dergleichen mit Sprayfarbe Figuren grösseren und kleineren Formates gezeichnet hat, v1ie sich dies aus den bei den Akten liegenden Photographien ergibt. Die Behauptung des Angeklagten, Texte und Schriftzüge habe er nie gesprayt, lässt sich nicht widerlegen. Ver,antwortlich ist er deshalb lediglich für die figürlichen Darstellungen. Den Einwand des Angeklagten, er habe mit seinem Tun fremde Sachen weder beschädigt noch zerstört oder sie unbrauchbar gemacht, durch seine künstlerische Akti' Vität seien die von ihm gewählten Objekte im Gegenteil 1 'bereichert" worden (Urk. HD 12 S. 4) 1 hat bereits die,-:'. Vorinstanz mit zutreffender Begründung zurückgewiesen.(Drk. 32 s. 32-34). Nach Art. 145 Abs. l StGB ist strafbar, wer eine Sache beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. zweifelhaft ist, dass der Angeklagte durch das Bevon Hauswänden, Gartenmauern etc. das Aussehen damit die Gestalt der fraglichen Objekte nachhaltig hat. Die meist grossformatigen figürlichen lungen lassen sich nur mit Mühe und, was allgemein -- 26 of 39 -- 27 - 1679 bekannt ist, öfters nur mit Hilfe eines Eingriffes in die Substanz der für die Zeichnungen benützten Wände entfernen. Da Art. 145 StGB das Recht des Eigentümers schützen

11 111, ausschliesslich über die Gestalt der ihm gehörenden sache zu bestimmen, stellt das eigenmächtige Verändern des Aussehens von Fassaden eine Beschädigung im Sinne dieser vorsehr1ft dar, und zwar selbst dann, wenn die bedachten Objekte durch die Strichfiguren des Angeklagten allfenfalls sogar an Wert gewonnen hätten. Der Eigentümer, dem die umfassende Herrschaft über die Sache zusteht, muss sich eine Veränderung seines Gegenstandes nicht gefallen lassen. strafrechtlich geschützt ist allein schon sein Interesse auf Beibehaltung des bisherigen Zustandes seiner Sache. Es würde dem Schutzgedanken von Art. 145 StGB vlidersprechen, ~1enn gegen den Willen des Eigentümers vollzogene Veränderungen an seinem Eigenturn nur deshalb straflos bleiben VIÜrden, weil sie dem Eigentümer eventuell einen, von ihm jedoch nicht gewünschten Mehrwert brächten. Daher liegt in der eigenmächtigen Beeinträchtigung der Unversehrtheit der Sache eine Beschädigung nach Art. 145 StGB, selbst wenn dadurch eine Wertsteigerung eingetreten wäre. Art.

145 StGB setzt keinen Schaden in vermögensrechtlichem Sinne voraus. In den vorliegenden Fällen ist ein solcher freilich schon insofern entstanden, als die Beseitigung der unerwünschten Strichfiguren nicht unerhebliche Kosten verursacht. Aus diesen Gründen hat der Angeklagte den objekti v";n Tatbestand von Art. 145 Abs. l StGB erfüllt, selbst wenn die bedachten Objekte - wie er sinngernäss behauptet - durch seine Tätigkeit eine Wertsteigerung erfahren hätten. Der Angeklagte selber hat übrigens anfänglich mindestens grundsätzlich nicht bestritten, init seinem Tun Schaden verursacht zu haben (Urk. 8 S. 4). n·<e Frage nach dem künstlerischen Wert seiner Darstellungen kan~c n deshalb offen bleiben, wenn auch festzustellen ist,.~ass die vTeitaus meisten dieser Sprayerfiguren nach der c ~einung der erkennenden Richter wohl kaum als Kunstwerke -- 27 of 39 -- 28 - 1680 bezeichnet werden können. Es erübrigt sich deshalb auch der Beizug von Gutachten über den künstlerischen Wert der "l'lerke" des Angeklagten.

3. Die Vorinstanz hat die Frage, ob der Angeklagte mit direktem Vorsatz gehandelt habe, nicht entschieden und auf "zumindest eventualvorsätzliche" Tatbegehung erkannt. Diesen Erwägungen kann nicht gefolgt 1;erden. Auch wenn der Angeklagte vorbringt, Ziel seines Handelns sei es gewesen, gegen die fortschreitende Vertechnisierung und Verbetonierung der Stadt zu protestieren, so ist doch nicht zweifelhaft, dass er um die Schädigung fremden Eigentums wusste. Anders ist nicht zu erklären, dass er stets darauf bedacht war, bei seinem Tun nicht ertappt zu werden. Nach seinen eigenen Aussagen handelte er regelmässig in der Nacht, wobei der gelegentlich mit-geführte Hund allfällige Passanten von seinem Tun hätte ablenken sollen (Urk. 7 S. 2). Bezeichnenderweise unterliess es der Angeklagte auch, seine Zeichnungen zu signieren. Er hat somit mindestens die Sachbeschädigung als notwendiges Mittel zur Erreichung seines Handlungszieles in seinen Willensentschluss einbezogen; wahrscheinlicher aber ist, dass es überhaupt die Sachbeschädigung war, die für ihn \lillensmässig im Vordergrunde stand. So oder.so hat er aber die ihm zur Last gelegten Sachbeschädigungen mit Wissen und Willen, also vorsätzlich 1 begangen.

4. Die Anklage lautet auf wiederholte und fortgesetzte Sachbeschädigung. Die Vorinstanz hat auf wiederholte Sachbeschädigung erkannt und damit der Meinung Ausdruck gegeben, jede einzelne Tat des Angeklagten sei auf einen neuen Willensentschluss zurückzuführen. Im zeitlichen Ablauf der strafbaren Handlungen sind indessen gewisse Pausen festzustellen. Die erste der eingeklagten Taten beging der Angeklagte am 23. September 1977. Eine zweite:hase der Tatbegehungen erstreckte sich dann ohne Unter-- 28 of 39 -... - 29 - 1681 bruch vom 13. Februar bis 28. Juni 1978. In einer dritten phase-delinquierte der Angeklagte in der Zeit von Oktober 1978 bis Juni 1979. Schliesslich beging er am 28. November 1979 noch vier Taten in Wil/SG. In Ansehung dieses zeitlichen Ablaufes liegt es nahe, das deliktische Verhalten des Angeklagten innerhalb der einzelnen Phasen als fortgesetzte Tatbegehung zu bezeichnen, die verschiedenen Phasen aber als wiederholte Deliktsverübung zu erfassen. Insbesondere lässt sich die Zäsur vor den letzten Taten nicht übersehen, denn sie wurden begangen, nachdem der Angeklagte bereits in Strafuntersuchung gezogen und schon mehrmals von der Polizei einvernommen worden war. Der Angeklagte ist daher der wiederholten und fortgesetzten Sachbeschädigung im Sinne von Art. 145 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

III.

1. Für die Strafzumessung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass gewisse Anhaltspunkte bestehen, die zu Zvmifeln an der vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten · Anlass geben könnten. ~ lst daran zu erinnern, dass der Angeklagte, der sich als Psychologe und Künstler bezeichnet, heute bald 42 Jahre ~lt ist, bis anhin aber seinen Lebensunterhalt kaum je • 1_ •.~elber verdient hat; er zieht es abgesehen von der Er·~tellung einiger Collage-Bilder vor, in der Villa und auch:}onst auf Kosten seines Vaters zu leben (Urk. 7 S. 4). Be-; "'-l'-.f::;J.Wftkenswert ist auch, dass sich der Angeklagte offen~1J.~Jchtlich mit etwelchem Stolz als "der sprayer" ''"'~>'- "-''~'"'='

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- 30 - 1682 bezeichnet (Urk. 22). Dies sowie die Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit, mit der er während langer Zeit zahllos·e fremde Bauten besprayt hat, sind Umstände, die auch ohne entsprechendes psychiatrisches Gutachten die Annahme einer verminderten Zurechnungsfähigkeit rechtfertigen. Anderseits kann nicht übersehen werden, dass der Angeklagte, der eine überdurchschnittliche Ausbildung genossen hat (Urk. 18/5 S. 2), bis anhin ein unauffälliges und klagloses Leben geführt hat. Auch ist bekannt, dass Künstler oft lange Zeit darauf angewiesen sind, für ihren Lebensunterhalt fremde Hilfe in Anspruch zu nehmen. Vor allem aber verdient Beachtung, dass der Angeklagte das ~!otiv für das Gegenstand der Anklage bildende Tun in durchaus einfühlbarer Weise umschreibt. Seine gesprayten Darstellungen sollen eine Alarmbotschaft an die Gesellschaft sein, ein Signal für die fortschreitende Selbstzerstörung (Urk. 12 S. 4), ein Protest gegen die zerstörerische Urbanisierung und Vertechnisierung (Urk. 12 S. 4), ein Ausdruck seines inneren Widerstandes gegen die fortschreitende Verbetonierung der Stadt (Urk. 12 S. 5). Angesichts dieser einleuchtenden, klar politisch gefärbten Motivierung wirkt es gesucht und nicht überzeugend, wenn der Angeklagte anfänglich darzutun versuchte, sein Vorgehen stelle eine grundsätzliche, künstlerische und moralische Mitteilung an die gesamte Gesellschaft dar (Urk. 7 S. 1, Urk. 8 S. 4); seine Zeichnungen seien kunstgeschichtlich erstmalige Werke (Urk. 8 S. 4), hervorgegangen aus einem starken, oft bis zum Ausdruckszwang gehenden Bedürfnis. (Urk.. 12 s. 4). Auf jeden Fall kann in seiner Schuldfähigkeit nicht Schwer beeinträchtigt sein, wer, wie der Angeklagte, in der tage ist, die inneren Ursachen seines Tuns so klar zu rrkennen und auch zu umschreiben. Mehr als eine leichte bis ··" ffilttlere Verminderung der Zurechnungsfähigkeit kann ~~shalb beim Angeklagten nicht in Betracht gezogen wer',ße,\1.

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A._____ tt.mm.jjjj - 31 - 1683

2. Das Tatverschulden des Angeklagten hat die ~rinstanz als ''recht schwer" eingestuft (Urk: 32 S. 34); richtigerweise muss es aber als sehr schwer bezeichnet hat es verstanden, über Jahre hin;~eg mit beispielloser Härte, Konsequenz und Rücksichtslosigkeit die Einwohner von Zürich zu verunsichern und ihren auf unserer Rechtsordnung beruhenden Glauben an die Unverletzlichkeit des Eigentums zu erschüttern. Er ist auch nicht davor zurückgeschreckt, seine zeichnerische "Botschaft" an Kirchen anzubringen. Die für die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzuwendenden Kosten übersteigen Fr. 100'000 bei weitem. Sein Verhalten nähert sich damit dem Straftatbestand von Art. 145 Abs. 2 StGB, vmlche Bestimmung mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bedroht, wer aus gemeiner Gesinnung einen grossen Schaden verursacht; die 'Mindeststrafe wäre alsdann ein Jahr· Zuchthaus. Schon vom Tatverschulden her besteht deshalb kein. ZVIeifel, dass. im Rahmen von Art. 145 Abs. 1 StGB eine Strafe in Betracht zu ziehen ist, die nicht an der unteren Grenze des dort vorgesehenen Strafrahmens (Gefängnis oder Busse) liegen kann. Hinzu kommt, dass strafschärfend die wiederholte Tatbegehung zu berücksichtigen ist. Straferhöhend ist zu beachten, dass der Angeklagte im Rahmen der wiederholten Deliktsbegehung fortgesetzt delinquiert hat. Besonders bedenklich mutet an, dass er sein Tun trotz der Verhaftung vom 1 trotz der damals gegen ihn angehobenen Strafuntersuchung und trotz alsdann erfolgter wiederholter polizeilicher Befragung fortsetzte, indem er schon im November 1979 wieder mehrmals Fassaden besprayte. Wesentlich straferhöhend wirkt sich aber auch aus, dass der Angeklagte schon wenige Tage nach dem erstinstanzliehen ~rteu erneut in gleicher Weise in Stuttgart/BRD tätig yeVIorden ist (Urk. 41). Er hat damit deutlich gezeigt, dass · h..-,,'t ~ n e~n umfangre:LChes Strafverfahren und eine erstin\'~l:anzliche Verurteilung zu immerhin sechs Monaten Freiheits-- 31 of 39 -- 32 - 1684 entzug nicht zu beeindrucken vermögen. Der rechte Leumund, das in tatsächlicher Hinsicht abgelegte Geständnis und die im Rahmen der Untersuchung bekundete kooperative Haltung des Angeklagten sind anderseits zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. In Würdigung all dieser Umstände muss dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erhöhung der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe stattgegeben werden. Müsste von einer ungeschmälertenZurechnungsfähigkeitdes Angeklagten ausgegangen werden, liesse sich angesichts des sehr schweren Tatverschuldens des Täters eine Strafe von weniger als

18 Monaten Gefängnis kaum vermeiden. Wird dem Angeklagten aber eine leichte bis mittlere Verminderung der Zurechnungsfähigkeit zugebilligt, so erscheint eine Strafe von neun Honaten Gefängnis als angemessen. An die Strafe ist dem Angeklagten ein Tag Untersuchungshaft anzurechnen;

IV.

Der Angeklagte, der noch nie eine Freiheitsstrafe verbüssen musste, erfüllt die objektiven Voraussetzungen des bedingten Strafvollzuges. Dagegen kann ihm die in subjektiver Hinsicht erforderliche günstige Prognose für, künftiges Wohlverhalten nicht gestellt werden. Wie erv1ähnt hat er schon wenige Monate nach Beginn der Strafuntersuchung wieder in gleicher Weise delinquiert. Zudem wurde er nur kurze Zeit, nachdem der Schuldspruch des erstinstanzliehen Urteils seiner Verteidigerin mitgeteilt worden war (Urk. 29), in Stuttgart/BRD auf frischer Tat beim,B,esprayen einer fremden Fassade ertappt (Urk. 41). Auch llenn der Angeklagte die ihm von den deutschen Behörden zur Last gelegten weiteren über dr.eissig Sachbeschädigun_gen mit einem Deliktsbetrag von ca. DM 50' 000 bestreitet, ist.<': er doch in diesem einen Fall, in dem er in flagranti;-l;J~t;lischt wurde, geständig (Urk. 41). Die im April 1981 -- 32 of 39 -A._____ 1685 in Zürich neu gegen ihn angehobene Strafuntersuchung wegen Sachbeschädigung ist in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen, auch wenn hier erneut als schwer belastet erscheint (HD 46/ 1-11). Es ist daher nicht zweifelhaft, dass sich der Angeklagte weder die umfangreiche Strafuntersuchung noch das erstinstanzliehe Urteil, von dem er ausser durch seine verteidigerin auch durch Pressemitteilungen Kenntnis erhalten konnte, hat zur Warnung dienen lassen. Damit steht fest, dass er sich durch den bloss drohenden Vollzug der Freiheitsstrafe von der Begehung weiterer Delikte nicht abhalten lässt, weshalb der bedingte Strafvollzug dem Antrag des Staa tsam1al tes entsprechend zu verweigern ist.

V.

Die Vorinstanz hat die Schadenersatzforderungen zutreffend geregelt, weshalb ihr Entscheid unter Hinweis auf die entsprechenden Ausführungen im erstinstanzliehen Urteil (S. 35-39) zu bestätigen ist.

VI.

·Ausgangsgemäss sind dem Angeklagten die Kosten der Untersuchung und des Prozesses vor Bezirksgericht aufzuerlegen. Ungeachtet seines Berufungsrückzuges wird er aber auch für die Kosten der zweiten Instanz pflichtig 1 da er das Strafverfahren durch seine Taten verschuldet ~d die Vorinstanz den Weiterzug nicht durch einen klaren _ll!ateriell- oder formellrechtlichen Verstoss verursacht _. hat _,_~ '.

-- 33 of 39 --

X._____ 1686 Demnach beschliesst das Gericht: in unentschuldigter Abwesenheit des Angeklagten

1.

Vom Rückzug der Berufung des Angeklagten wird vormerk genommen.

2.

Die Verteidigerirr Rechtsanwältin wird für ihr unentschuldigtes Ausbleiben an der heutigen Berufungsverhandlung mit einer Ordnungsbusse von Fr. 500.-bestraft.

3.

Die Kosten des Ordnungsbussenbeschlusses werden der Gebüssten auferlegt.

4.

Schriftliche Mitteilung an die

3.

Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich, an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, an den Angeklagten und an die Verteidigerirr persönlich sowie an die Obergerichtskasse Zürich. Sodann

das Gericht: in unentschuldigter Abwesenheit des Angeklagten -

1.

Der Angeklagte ist schuldig der wiederholten und fortgesetzten Sachbeschädigung im Sinne von Art. 145 Abs. 1 StGB. In den Anklagepunkten betreffend die Nebendossiers 8, 14, 24, 25, 31, 71, 96, 107, 150, 169, 176,

190 und 192 ist er nicht schuldig und wird freigesprochen.

2.

Er vlird mit.. neun Monaten Gefängnis bestraft, 11 0Von ein Tag durch Untersuchungshaft erstanden ist.

3.

Der Vollzug der Strafe wird nicht aufgeschoben.

4.

Das Kostendispositiv der Vorinstanz wird beStätigt.

-- 34 of 39 --

35 1687

5.

Die zweitinstanzliehe Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf pr. 1'000.-; die übrigen Kosten betragen: " 30.-" 509.50 " 30.-" -.-Vorladungen Schreibgebühren Zustellungen Telefon D 4209 2.9.81

6.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Angeklagten auferlegt. 7.a) Auf folgende Schadenersatzbegehren wird nicht eingetreten: Geschädigte: Dossier: ö) Der Angeklagte wird verpflichtet, den nachgenannten Geschädigten zu bezahlen: Geschädigte: Dossier: Betrag: Fr. 11'641.25,Fr. 7'691.35 Fr. 47'545.-Fr. 1.--- 35 of 39 -- 36 - 1688 ~schädigte: Dossier: Betrag: Fr. 1'233.-Fr. 2'535.-Fr. 900.-Fr. 767.20 Fr. 90.-Fr. 470.-Fr. 160.-Fr. 535.-Fr. 1'684.60 Fr. 300.-Fr. 850.-Fr. 30.-Fr. 686.-Fr. 595.-Fr. 255.-Fr. 78.-Fr. 1'000.-Fr. 1'200.-Fr. 200.-Fr. 800.-Fr. 1'280.25 Fr. 1'000.-Fr. 219.-Fr. 200.-Fr. 270.40 -- 36 of 39 --

37 - 1689 Geschädigte: Dossier: Betrag: Fr. 1'000.-Fr. 1'250.-Fr. 1'840.-Fr. 200.-Fr. 303.80 Fr. 500.-Fr. 300.-.Fr. 10'380.-Fr. 550.-Fr. 265.70 Fr. 239.75 Fr. 143.15 Fr. 345.15. Im allfälligen Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen. c) Die folgenden Schadenersatzforderungen werden vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen: Geschädigte: Dossier:

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38 1690 Q§schädigte: Dossier:

-- 38 of 39 --

- 39 - 1 6 91 Dossier: $ •. Schriftliche Mitteilung an clie 3. Abtiülurigdes Bezirksgerichtes Zürich sowie im Dispositiv und in vollständiger Ausfertigung an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und an den Angeklagten, ferner im Dispositiv an die Geschädigten.

9. Rechtsmittel: a) Nichtigkeitsbeschwerde gernäss §§ 428 ff. StPO an das Kassationsgericht des Kantons Zürich. Sie ist innert

10 Tagen nach Eröffnung des Urteils oder nach Entdekkung des Mangels beim Vorsitzenden der urteilenden Strafkammer anzumelden; b) Nichtigkeitsbeschwerde gernäss Art. 268 ff. BStP an den Kassationshof des Bundes~erichtes. Sie ist innert

10 Tagen nach Eröffnung des Urteils beim Vorsitzenden der urteilenden Strafkammer schriftlich zu erklären. Die Anmeldung ist nicht zu begründen. Für die Beschwerdebegründung wird gesondert Frist angesetzt werden. Der Angeklagte wird darauf hingewiesen, dass er innert 5 Tagen nach Uebergabe des Urteilsdispositivs die Durchführung des ordentlichen Verfahrens verlangen kann. Im Namen der II. Strafkammer des Obergerichtes Der Vorsitzende: tt~~1.Die ao. Sekretärin:

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