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Entscheid

AA050120

Verbesserung einer mangelhaften BeschwerdeschriftAnfechtung der KostensätzeKantonales Beschwerdeverfahren

28. November 2005Deutsch17 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

2.

Die Vorinstanz führte in ihrer Entscheidbegründung im Wesentlichen aus, dass ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 90 ZPO zwar jederzeit bis zur Erledigung des Prozesses gestellt werden könne. Das bedeute aber nicht, dass diesbezüglich grenzenlose Freiheit herrsche. Vielmehr sei, wenn einmal ein ablehnender Entscheid gefällt und rechtskräftig geworden sei, auf ein neues Gesuch nur einzutreten, wenn veränderte Verhältnisse in finanzieller Hinsicht oder bezüglich der Prozessaussichten dies rechtfertigten. Die Erstinstanz habe ihren abweisenden Entscheid gestützt auf § 90 Abs. 2 ZPO aufgrund des auf ihrer Verfahrensstufe gegebenen Sachverhalts gefällt. Die Über-- 4 of 12 -prüfung dieses Entscheids im vorliegenden Rekursverfahren habe sich damit am Prozessstoff zu orientieren, wie er sich der Erstinstanz am 23. Juli 2004 präsentiert habe. Nachdem im (früheren) Rekursverfahren gegen die erstinstanzliche Verfügung vom 18. September 2003 nicht nur die bis zu letzterem Zeitpunkt in den Prozess eingebrachten Verhältnisse, sondern zahlreiche Noven – insbesondere auch der vorübergehende Aufenthalt der Beschwerdegegnerin mit der Tochter C. in Indien – zur Sprache gekommen und bei der Beurteilung der Prozessaussichten mitberücksichtigt worden seien und der ablehnende Rekursentscheid vom 4. Februar 2004 in Rechtskraft erwachen sei, sei demnach nur noch zu prüfen, ob sich in der Zeit zwischen diesem Rekursentscheid und der erstinstanzlichen Verfügung vom 23. Juli 2004 Veränderungen ergeben hätten, welche die Prozessaussichten des Beschwerdeführers nachhaltig verbessert hätten. Eine erste Veränderung – so die Vorinstanz weiter – liege darin, dass zwischenzeitlich auch der am 15. Januar 1987 geborene Sohn B. mündig geworden sei. Das älteste Kind der Parteien, die am 5. Januar 1985 geborene A., habe das Mündigkeitsalter schon vor Anhängigmachung der Abänderungsklage erreicht. Mit Bezug auf diese beiden Kinder sei das Verfahren a priori aussichtslos, weil sich die Frage der Zuteilung der elterlichen Sorge insoweit gar nicht mehr stellen könne. Was die im Abänderungsverfahren somit einzig noch interessierende Tochter C. angehe, sei sowohl im Rekursentscheid vom 4. Februar 2004 als auch im erstinstanzlichen Erkenntnis vom 23. Juli 2004 verneint worden, dass deren vorübergehende Abwesenheit zusammen mit der Beschwerdegegnerin in Indien einen hinreichenden Grund zur Übertragung der elterlichen Sorge auf den Beschwerdeführer darstelle. Massgebend neu seit dem seinerzeitigen Rekursentscheid sei einerseits, dass die Tochter C. nach ihrer Rückkehr aus Indien von der Erstinstanz angehört worden sei, wobei sie sich dabei klar dafür ausgesprochen habe, dass die elterliche Sorge bei der Beschwerdegegnerin bleiben solle. Ebenfalls neu sei andererseits der von der Erstinstanz beigezogene Bericht der Beiständin von C., aus welchem hervorgehe, dass das Wohl der Tochter unter der elterlichen Sorge der Beschwerdegegnerin gewahrt sei. Primäres Gewicht habe -- 5 of 12 -die klare Stellungnahme der Tochter, welche aufgrund ihres Alters (16 Jahre) eigenverantwortlich entscheiden könne. Ihr Wunsch könne lediglich dann allenfalls unbeachtlich sein, wenn offenkundig wäre, dass Gründe des Kindeswohls eine andere Lösung erheischten, was indessen – auch angesichts des Berichts der Beiständin – nicht der Fall sei. Bei dieser Sachlage seien die Prozessaussichten des Beschwerdeführers – wie die Erstinstanz zutreffend festgehalten habe – im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils noch ungünstiger als bei der letzten Beurteilung (vor Abschluss des erstinstanzlichen Hauptverfahrens). Dementsprechend sei es nicht zu beanstanden, wenn die Erstinstanz das erneute Armenrechtsgesuch des Beschwerdeführers abermals abgewiesen habe (KG act. 2 S. 3 ff., Erw. 6).

3.1

Aus den nachstehend (Erw. 4.1 und 4.2) im Einzelnen darzulegenden Gründen muss die hiegegen gerichtete Beschwerde als von Anfang an aussichtslos im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 3 BV (bzw. der aus Art.

4.

aBV abgeleiteten Grundsätze) betrachtet werden (vgl. dazu Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 21a zu § 84 ZPO; BGE 129 I 135 f.; 128 I 236; 125 II 275 m.w.Hinw.; ZR 101 Nr. 14, Erw. 3; 69 Nr. 29; s.a. RB 1997 Nr. 76; ZR

98.

Nr. 12; Urteil des Bundesgerichts 1P.345/2004 vom 1.10.2004, Erw. 4.3). Damit fehlt es an einer der beiden (kumulativen) Voraussetzungen für die Gewährung des prozessualen Armenrechts (Mittellosigkeit der Gesuch stellenden Partei und genügende Erfolgsaussichten des ergriffenen Rechtsmittels). Sollte sich das vom Beschwerdeführer vor Erstinstanz gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (trotz Fehlens eines entsprechenden Antrags in der Beschwerdeschrift) auch auf das vorliegende Kassationsverfahren beziehen, könnte ihm deshalb – unabhängig von der finanziellen Situation des Beschwerdeführers – nicht entsprochen werden.

3.2

Abzuweisen ist sodann auch das weitere Ersuchen des Beschwerdeführers, ihm für den Fall, dass die Beschwerdeschrift als (den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde) nicht genügend betrachtet werden sollte, Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben (KG act. 1 S. 4). Wie dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 29. August 2005 (KG act.

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4) erläutert wurde, handelt es sich bei der in § 287 ZPO statuierten Frist, innert der die Beschwerde in schriftlich begründeter Form zu erheben ist (§ 288 ZPO), um eine gesetzliche Frist, welche – von vorliegend nicht erfüllten (und auch nicht geltend gemachten) engen Ausnahmen abgesehen – nicht erstreckt werden kann (§ 189 GVG). Vielmehr muss die gesamte schriftliche Beschwerdebegründung innert der dreissigtägigen Frist eingereicht werden, und es geht unter fristwahrungsrechtlichem Aspekt insbesondere nicht an, eine Beschwerde nach Fristablauf noch zu ergänzen oder inhaltlich zu verbessern (vgl. Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 22 Vorbem. zu §§ 189 ff. GVG, N 1 zu § 189 GVG; s.a. BGE 126 III 30 ff. und Pra 2005 Nr. 77 [je betreffend Art. 17 Abs. 2 SchKG]). Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer bereits mit besagtem Schreiben (vom 29. August 2005) Gelegenheit geboten, die Beschwerde innert noch laufender Frist zu ergänzen bzw. zu verbessern, soweit er dies in Anbetracht der dort im Einzelnen erörterten formellen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde für notwendig erachte. Von dieser Möglichkeit hat er keinen Gebrauch gemacht.

4.1. Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Beschlusses (betreffend Festsetzung der zweitinstanzlichen Kosten) richtet (vgl. KG act. 1 S. 1), kann darauf – unabhängig davon, dass sie diesbezüglich auch nicht näher begründet wird (vgl. dazu nachstehende Erw. 4.2/a) – von vornherein nicht eingetreten werden: Im Unterschied zu Anordnungen, welche die Kostenauflage und -verteilung sowie die zu leistenden Prozessentschädigungen zum Gegenstand haben, handelt es sich bei der Festsetzung der Gerichtskosten nach § 201 GVG, zu denen insbesondere die Gerichts-, Zustell- und Schreibgebühren gehören (vgl. § 201 Ziff. 1, 3 und 4 GVG), nach ständiger Praxis nicht um einen Akt der Rechtsprechung, sondern um einen solchen der Justizverwaltung. Daher sind – wie aus § 284 Ziff. 2 ZPO abgeleitet wird – diesbezügliche Mängel nicht mittels kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde bei der Kassationsinstanz, sondern gegebenenfalls mittels Kostenbeschwerde bei der Aufsichtsbehörde geltend zu machen (§ 206 GVG i.V.m. § 108 Abs. 1 GVG; ZR 90 Nr. 34, Erw.

4.1. Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Beschlusses (betreffend Festsetzung der zweitinstanzlichen Kosten) richtet (vgl. KG act. 1 S. 1), kann darauf – unabhängig davon, dass sie diesbezüglich auch nicht näher begründet wird (vgl. dazu nachstehende Erw. 4.2/a) – von vornherein nicht eingetreten werden: Im Unterschied zu Anordnungen, welche die Kostenauflage und -verteilung sowie die zu leistenden Prozessentschädigungen zum Gegenstand haben, handelt es sich bei der Festsetzung der Gerichtskosten nach § 201 GVG, zu denen insbesondere die Gerichts-, Zustell- und Schreibgebühren gehören (vgl. § 201 Ziff. 1, 3 und 4 GVG), nach ständiger Praxis nicht um einen Akt der Rechtsprechung, sondern um einen solchen der Justizverwaltung. Daher sind – wie aus § 284 Ziff. 2 ZPO abgeleitet wird – diesbezügliche Mängel nicht mittels kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde bei der Kassationsinstanz, sondern gegebenenfalls mittels Kostenbeschwerde bei der Aufsichtsbehörde geltend zu machen (§ 206 GVG i.V.m. § 108 Abs. 1 GVG; ZR 90 Nr. 34, Erw.

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II/2; 69 Nr. 19; 56 Nr. 50; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 14 f. zu § 64 ZPO, N 3 zu § 284 ZPO; von Rechenberg, a.a.O., S. 28; Hauser/Schweri, a.a.O., N 1, 4, 6 und 29 zu § 206 GVG; s.a. Walder-Richli, Zivilprozessrecht, 4. A., Zürich 1996, § 39 Rz 27; Spühler/Vock, a.a.O., S. 57/58). Daran ändert auch die Vorschrift von § 206 Satz 2 GVG nichts, wonach im Falle, in welchem gegen einen Entscheid Berufung oder Rekurs erhoben wird, die (Kosten-)Beschwerde mit diesem Rechtsmittel zu verbinden ist. Denn diese Bestimmung sieht die gleichzeitige Anfechtung der Gebühren- und Kostenansätze im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht vor. Dementsprechend hält die Praxis eine solche – insbesondere bei an das Kassationsgericht zu richtenden Kassationsbeschwerden – für unzulässig (ZR 88 Nr. 29; Hauser/Schweri, a.a.O., N 4 zu § 206 GVG; Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 14 zu § 64 ZPO). 4.2.a) Mit Blick auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist der Beschwerdeführer an die besondere Natur des Beschwerdeverfahrens zu erinnern (vgl. bereits KG act. 4 und Kass.-Nr. 2003/065 vom 24.3.2003 i.S. der Parteien, Erw. 4.1). Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO); gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip). Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat er sich konkret mit dem angefochtenen (hier: Rekurs-) Entscheid (betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung im erstinstanzlichen Verfahren) und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinander zu setzen. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen (vgl. KG act. 1 S. 2 oben) oder deren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, indem bloss die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffassung in Abrede gestellt (und dieser allenfalls die eigene, abweichende Ansicht entgegengestellt) wird (vgl. KG act. 1 S. 4 unten). Vielmehr sind in der Beschwerdebegründung insbesondere die -- 8 of 12 -angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. So muss beispielsweise, wer rügt, der angefochtene Entscheid beruhe auf willkürlichen tatsächlichen Feststellungen (im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO), in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen im angefochtenen Entscheid aufgrund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zum Ganzen von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO). b) Die vorliegende Beschwerde vermag diesen zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen auch von einer rechtsunkundigen Partei zu beachtenden formellen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu genügen. Zwar wirft der Beschwerdeführer der Erstinstanz und damit auch der Vorinstanz (mit Blick auf Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses) vor, seine Abänderungsklage zu Unrecht als aussichtslos (im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO bzw. Art. 29 Abs. 3 BV) betrachtet (vgl. KG act. 1 S. 4 unten) und demnach sein (erneutes) Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 24 zu § 281 ZPO; von Rechenberg, a.a.O., S. 27; Spühler/Vock, a.a.O., S. 67) abgewiesen zu haben. Dabei unterlässt er es aber, in seinen Ausführungen auch nur ansatzweise auf die Erwägungen Bezug zu nehmen, mit denen die Vorinstanz die erstinstanzliche Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der Abänderungsklage bestätigt hat (KG act. 2 S. 3 ff., Erw. 6); von einer eigentlichen argumentativen Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Begründung kann erst recht keine Rede sein. Insbesondere äussert sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort zur (im Übrigen zutreffenden) vorinstanzlichen Auffassung, wonach das neuerliche Armenrechtsgesuch nur insoweit zu prüfen sei, als es mit Veränderungen begründet werde, die seit dem 4. Februar 2004 eingetreten seien, und wonach die Prozessaussichten (auf Umteilung der elterlichen Sorge über die drei Kinder, von -- 9 of 12 -denen die beiden älteren gar nicht mehr unter elterlicher Sorge ständen) im Lichte dieser Veränderungen aus den im angefochtenen Entscheid erörterten Gründen als noch ungünstiger als vor Abschluss des erstinstanzlichen Hauptverfahrens zu betrachten seien. Sodann fehlt in der Beschwerdeschrift auch jedwelche Begründung, weshalb die ebenfalls angefochtene, der gesetzlichen Regel von § 64 Abs.

2 ZPO entsprechende Kostenauflage für das Rekursverfahren (KG act. 2, Dispositiv-Ziffer 3) an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO leiden sollte. Ein solcher ist auch mit dem (zu) pauschalen Einwand nicht dargetan, die Erwägungen der Vorinstanz bewegten sich an den Ausführungen im Rekurs und am ursprünglichen Anliegen des Beschwerdeführers in diesem Prozess vorbei (KG act. 1 S. 2 oben); damit übt der Beschwerdeführer rein appellatorische und als solche nicht zu hörende Kritik am vorinstanzlichen Entscheid bzw. am (für ihn negativen) Ausgang des Rekursverfahrens. Statt dessen beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, den (für die Beurteilung der Prozessaussichten bzw. den Armenrechtsentscheid irrelevanten) Hintergrund seiner Klage und seine mit dem Abänderungsbegehren verfolgten Absichten darzulegen, die bereits rechtskräftig beurteilte und wegen des Grundsatzes der Einmaligkeit des Rechtsmittelweges nicht mehr überprüfbare erstinstanzliche Verfügung vom 18. September 2003 zu beanstanden (KG act.

1 S. 2), die Entwicklung der tatsächlichen Umstände seit August 2003 zu schildern und der Beschwerdegegnerin dabei Wortbruch vorzuwerfen (KG act. 1 S. 3) sowie sinngemäss die Aussichtslosigkeit seiner Abänderungsklage zu bestreiten (KG act. 1 S. 4). Mangels rechtsgenügender Begründung kann daher auch insoweit nicht auf die Beschwerde eingetreten werden, als damit die Dispositiv-Ziffern 1 und 3 des vorinstanzlichen Rekursentscheids angefochten werden (§ 288 ZPO).

4.3. Zusammenfassend bleibt somit festzuhalten, dass die Beschwerde einerseits wegen fehlender Beschwerdefähigkeit der angefochtenen Anordnung und andererseits mangels rechtsgenügender Begründung von der Hand gewiesen werden muss.

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5. Bei diesem Ausgang (Nichteintreten) sind die Kosten des Kassationsverfahrens in Anwendung der auch im Rechtsmittelverfahren geltenden allgemeinen Regel (§ 64 Abs. 2 ZPO) dem mit seinen (Rechtsmittel-)Anträgen unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 406, Anm. 6/a). Da auf Seiten der Beschwerdegegnerin bzw. ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin (vgl. § 89 Abs. 1 ZPO) keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe (im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO) aktenkundig sind, fällt die Zusprechung einer Prozessentschädigung ausser Betracht. Das Gericht beschliesst:

1. Das Gesuch, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Nachbesserung der Nichtigkeitsbeschwerde zu geben, wird abgewiesen.

2. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 300.--; die weiteren Kosten betragen: Fr. 285.-- Schreibgebühren, Fr. 133.-- Zustellgebühren und Porti.

4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und den Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich, 6. Abteilung (ad FP030149), je gegen Empfangsschein.

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______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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