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Entscheid

AA050131

Rechtsmissbräuchliche Nichtigkeitsbeschwerde

10. November 2005Deutsch6 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

1.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 300.--; die weiteren Kosten betragen: Fr. 110.-- Schreibgebühren, Fr. 76.-- Zustellgebühren und Porti.

4.

Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Für das Kassationsverfahren wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

6.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und den Einzelrichter im beschleunigten Verfahren am Bezirksgericht Zürich (ad FB040052), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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