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Entscheid

AA050159

Kantonales Beschwerdeverfahren - Nachteilige Auswirkung des Nichtigkeitsgrundes (Beschwer)

19. Dezember 2005Deutsch14 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

2.

Vorweg ist der Beschwerdeführer auf die besondere Natur des Beschwerdeverfahrens hinzuweisen. Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger, der anzugeben hat, inwieweit er den vorinstanzlichen Entscheid anficht und welche Änderungen (in dessen Dispositiv, d.h. Entscheidformel) er beantragt (§ 288 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO), den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO); gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip). Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat er sich konkret mit dem angefochtenen (hier: Nichteintretens-)Entscheid und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinander zu setzen. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht. Vielmehr sind in der Beschwerdebegründung insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zu den formellen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO). 3.1.a) Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die vorinstanzliche Verfügung vom 26. August 2005 (OG act. 58), mit welcher ihm Frist zur Stellung und Begründung der Berufungsanträge angesetzt wurde, nie erhalten zu haben -- 4 of 10 -(KG act. 1). Dementsprechend – so wohl seine implizite Folgerung – hätte das Berufungsverfahren nicht durch einen Säumnisentscheid beendet werden dürfen, weshalb der vorinstanzliche Nichteintretensbeschluss aufzuheben sei. Damit wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine Verletzung der Vorschriften über die Säumnisfolgen vor. Da diese zu den wesentlichen Verfahrensgrundsätzen im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO gehören (von Rechenberg, a.a.O., S. 27; s.a. Spühler/Vock, a.a.O., S. 67; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 31 zu § 281 ZPO und N

3.

zu § 264 ZPO), prüft das Kassationsgericht – im Rahmen der erhobenen Rügen resp. des Rügeprinzips – mit freier Kognition, ob eine Missachtung derselben vorliegt (Spühler/Vock, a.a.O., S. 75; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 15 zu § 281 ZPO). b) Bei den vorinstanzlichen Akten liegt eine Empfangsbestätigung, auf welcher – wie ein Unterschriftenvergleich mit anderen vom Beschwerdeführer unterzeichneten Aktenstücken (vgl. insbes. ER act. 32, 50 und 51, OG act. 57 und 60/2 sowie KG act. 1) zeigt – der Beschwerdeführer selbst unterschriftlich bescheinigt hat, die an ihn adressierte Sendung, bei deren Inhalt es sich um die vorinstanzliche Verfügung vom 26. August 2005 handelte (vgl. den auf der Empfangsbestätigung angebrachten Inhaltsvermerk), am 30. August 2005 empfangen zu haben (OG act. 58). Damit ist seine Behauptung, diese Verfügung nie erhalten zu haben, aber aktenkundig widerlegt. Nachdem der Beschwerdeführer die ihm mit dieser am 30. August 2005 durch die Post (und damit in korrekter Weise; vgl. § 187 Abs. 1 GVG in Verbindung mit § 177 GVG) zugestellten Verfügung angesetzte zwanzigtägige Frist zur Stellung der Berufungsanträge und zu deren Begründung in der Folge unbenutzt hat verstreichen lassen und er neben dem (unzutreffenden) Einwand fehlenden Empfangs der fristansetzenden Verfügung keine weiteren Mängel im Sinne von § 281 ZPO geltend macht bzw. keine weiteren Gründe anführt, weshalb der auf der Säumnis beruhende, auf § 264 Abs. 2 Satz 1 ZPO gestützte vorinstanzliche Nichteintretensentscheid an einem Nichtigkeitsgrund leiden sollte (vgl. § 290 ZPO und vorne, Erw. 2), erweist sich die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet.

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3.2.a) Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, die Verhandlung vom 23. August 2005, d.h. die (abgebrochene) vorinstanzliche Instruktionsverhandlung mit Referentenaudienz verstosse "gegen die Gerichtsordnung", weil Z., der Lebenspartner und Logisgeber der Beschwerdegegnerin, an dieser Verhandlung habe teilnehmen wollen und der vorinstanzliche Referent dies toleriert habe (KG act. 1). Damit macht er der Sache nach eine Missachtung der Vorschriften über die (Partei-)Öffentlichkeit des Verfahrens (insbes. § 135 GVG, Art. 30 Abs. 3 BV) geltend, welche ebenfalls zu den wesentlichen Verfahrensgrundsätzen im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO gehören. b) Gemäss § 281 ZPO kann gegen einen (beschwerdefähigen) Entscheid Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden, wenn geltend gemacht wird, er beruhe "zum Nachteil des Nichtigkeitsklägers" auf einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von Ziffer 1-3 dieser Vorschrift. Das (allfällige) Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes allein führt somit noch nicht zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vielmehr muss sich jener im Ergebnis zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt haben (sog. Beschwer; vgl. dazu Frank/ Sträuli/Messmer, a.a.O., N 13 zu § 281 ZPO; von Rechenberg, a.a.O., S. 23 ff.). Andernfalls besteht kein genügendes Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des Rechtsmittels bzw. an der Prüfung der fraglichen Rüge (s.a. § 51 Abs. 2 ZPO; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 8 zu § 51 ZPO; Walder-Richli, Zivilprozessrecht,

3.2.a) Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, die Verhandlung vom 23. August 2005, d.h. die (abgebrochene) vorinstanzliche Instruktionsverhandlung mit Referentenaudienz verstosse "gegen die Gerichtsordnung", weil Z., der Lebenspartner und Logisgeber der Beschwerdegegnerin, an dieser Verhandlung habe teilnehmen wollen und der vorinstanzliche Referent dies toleriert habe (KG act. 1). Damit macht er der Sache nach eine Missachtung der Vorschriften über die (Partei-)Öffentlichkeit des Verfahrens (insbes. § 135 GVG, Art. 30 Abs. 3 BV) geltend, welche ebenfalls zu den wesentlichen Verfahrensgrundsätzen im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO gehören. b) Gemäss § 281 ZPO kann gegen einen (beschwerdefähigen) Entscheid Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden, wenn geltend gemacht wird, er beruhe "zum Nachteil des Nichtigkeitsklägers" auf einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von Ziffer 1-3 dieser Vorschrift. Das (allfällige) Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes allein führt somit noch nicht zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vielmehr muss sich jener im Ergebnis zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt haben (sog. Beschwer; vgl. dazu Frank/ Sträuli/Messmer, a.a.O., N 13 zu § 281 ZPO; von Rechenberg, a.a.O., S. 23 ff.). Andernfalls besteht kein genügendes Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des Rechtsmittels bzw. an der Prüfung der fraglichen Rüge (s.a. § 51 Abs. 2 ZPO; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 8 zu § 51 ZPO; Walder-Richli, Zivilprozessrecht,

4. A., Zürich 1996, § 39 Rz 17; Walder, Prozesserledigung ohne Anspruchsprüfung, Zürich 1966, S. 83 f.). Beim Erfordernis der nachteiligen Auswirkungen bzw. der Erheblichkeit des gerügten Mangels (Beschwer) handelt es sich um eine Rechtsmittelvoraussetzung, deren Vorliegen im Zusammenhang mit der Eintretensfrage von Amtes wegen zu prüfen ist (ZR 84 Nr. 138; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 16 zu § 108 ZPO; s.a. § 51 Abs. 2 ZPO). Dabei obliegt es dem Rechtsmittelkläger (hier: dem Beschwerdeführer), seine Beschwer in den Rechtsmittelanträgen geltend zu machen und im Zweifelsfall hinreichend schlüssig darzutun und nötigenfalls auch nachzuweisen, dass sich der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund zu seinem -- 6 of 10 -Nachteil ausgewirkt hat (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 8 zu § 51 ZPO und N 16 zu § 108 ZPO; ZR 103 Nr. 24, Erw. III/2.1/b/aa). c) In der Beschwerdeschrift wird mit keinem Wort begründet, inwiefern sich der bemängelte Umstand, dass in der Instruktionsverhandlung mit Referentenaudienz vom 23. August 2005 gegen den Willen des Beschwerdeführers auch der Lebenspartner und Logisgeber der Beschwerdegegnerin anwesend war, im vorinstanzlichen Endentscheid im Sinne einer Beschwer des Beschwerdeführers ausgewirkt haben sollte, d.h. inwiefern Letzterer dadurch (im Rechtssinne) beschwert ist. Eine im Sinne von § 281 ZPO relevante Beschwer ist auch nicht ersichtlich, besteht doch keinerlei Zusammenhang zwischen dem (vom Beschwerdeführer beanstandeten) Entscheid des vorinstanzlichen Referenten, dem Begleiter der Beschwerdegegnerin die Anwesenheit an besagter Verhandlung zu erlauben (vgl. OG Prot. S. 2), und dem auf der Säumnis bezüglich der – unabhängig von den Vorfällen an der Instruktionsverhandlung angesetzten – Frist zur Stellung und Begründung der Berufungsanträge beruhenden Entscheid, auf die Berufung nicht einzutreten. Der geltend gemachte Mangel (Anwesenheit von Z. an der Instruktionsverhandlung) hatte mithin keine Auswirkungen auf den vorinstanzlichen Erledigungsbeschluss (Nichteintreten auf die Berufung mangels fristwahrender Stellung der Berufungsanträge). Ist somit nicht erkennbar (und auch nicht dargetan), dass und inwiefern sich der gerügte Umstand, dass der vorinstanzliche Referent dem Lebenspartner der Beschwerdegegnerin erlaubt hat, an der Verhandlung vom 23. August 2005 teilzunehmen, im Sinne einer Beschwer (im Rechtssinne) des Beschwerdeführers ausgewirkt haben könnte, kann in diesem Punkt mangels Beschwer nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (Walder-Richli, a.a.O., § 39 Rz 17; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 8 und 21 zu § 51 ZPO, N 22 zu § 108 ZPO; ZR 84 Nr. 138).

3.3. Zusammenfassend bleibt somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht nachweist, dass der vorinstanzliche (Nichteintretens-)Entscheid vom 10. Oktober 2005 (KG act. 2) zu seinem Nachteil mit einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO behaftet ist. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, -- 7 of 10 -soweit unter den Gesichtspunkten von § 51 Abs. 2 ZPO und § 288 ZPO überhaupt auf sie eingetreten werden kann.

4. Wie bereits erwähnt, wurde dem Beschwerdeführer mit erstinstanzlicher Verfügung vom 17. Mai 2002 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von § 84 ZPO bzw. Art. 29 Abs. 3 BV bewilligt (ER act. 3/11) und bislang auch nicht wieder entzogen (vgl. ER act. 49 S. 5 f. [Erw. II] und 30 [Disp.-Ziff. 10], KG act. 2 S. 2 [Erw. 2] und 3 [Disp.-Ziff. 3]). Grundsätzlich gilt eine einmal erteilte Bewilligung des prozessualen Armenrechts nicht nur für die angerufene Instanz, sondern – unter Vorbehalt von § 90 Abs. 2 ZPO, wonach die Rechtsmittelinstanz für ihr Verfahren einen selbständigen Entscheid treffen kann – auch für allfällige Rechtsmittelverfahren (Frank/ Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 zu § 90 ZPO). Da vorliegend (trotz Abweisung der Beschwerde) kein zwingender Anlass besteht, auf den entsprechenden Entscheid zurückzukommen, gilt die erstinstanzlich erteilte Bewilligung ohne weiteres auch im Beschwerdeverfahren (weiter). Eines besonderen Antrags oder Entscheids bedarf es dazu nicht.

5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung der auch im Rechtsmittelverfahren geltenden allgemeinen Regel (§ 64 Abs.

2 ZPO) dem im Kassationsverfahren unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung sind sie aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Zugleich ist der Beschwerdeführer auf § 92 ZPO hinzuweisen, wonach das Gericht eine Partei zur Nachzahlung der ihr nach § 84 ZPO erlassenen Gerichtskosten verpflichten kann, sollte sie später in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommen. Da auf Seiten der Beschwerdegegnerin im Verfahren vor Kassationsgericht keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe (im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO) entstanden sind, fällt die Zusprechung einer Prozessentschädigung an die Beschwerdegegnerin bzw. an deren unentgeltliche Rechtsvertreterin (vgl. § 89 Abs. 1 ZPO) ausser Betracht.

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6. Ergänzend bleibt anzumerken, dass einziger Gegenstand des vorliegenden, eine Zivilsache betreffenden Kassationsverfahrens der im Rahmen des Eheungültigkeits- bzw. -scheidungsverfahrens ergangene vorinstanzliche Nichteintretensbeschluss vom 10. Oktober 2005 bildet. Dementsprechend ist die vorliegende Beschwerde nicht der Ort, um an bereits früher eingereichten Strafanzeigen festzuhalten. Soweit der Beschwerdeführer dies dennoch tut (vgl. KG act. 1), ist darauf nicht weiter einzugehen. Das Gericht beschliesst:

1. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 200.--; die weiteren Kosten betragen: Fr. 220.-- Schreibgebühren, Fr. 76.-- Zustellgebühren und Porti.

3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 92 ZPO bleibt vorbehalten.

4. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und den Einzelrichter im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Q. (ad FE030143), je gegen Empfangsschein.

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______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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