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Entscheid

AA060002

Aufhebung der Mitwirkungsbeiratschaft (Kostenfolgen etc.), Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde,Beschwerdeverfahren

8. März 2006Deutsch15 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

2.

Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids zunächst aus, dass die vom Beschwerdeführer geforderte Rechtskraftbescheinigung einer Grundlage entbehre, soweit damit mehr verlangt werde als die Vormerknahme vom Umstand, dass die Dispositiv-Ziffern I. und II. des bezirksrätlichen Beschlusses vom 24. November 2005 (betreffend Aufhebung der Beiratschaft und Einreichung des Schlussberichts) in Rechtskraft erwachsen seien (KG act. 2 S. 2 f., Erw. 2). Sodann erwog sie, dass der Beschwerdeführer ungeachtet seines zunächst (unter dem 29. November 2005) gestellten Gesuchs um Erstreckung der Rekursfrist innert der zehntägigen Frist von § 280b Abs. 1 ZPO nicht nur die (summarische) Rekursbegründung selbst, sondern auch drei ergänzende Rekurseingaben eingereicht habe, in denen er das Fristerstreckungsgesuch nicht erneuert habe. Es sei daher davon auszugehen, dass er seinen Rekurs innert der ihm zur Verfügung stehenden zehntägigen Frist erschöpfend habe begründen können, zumal das Schwerpunkt seiner Ausführungen bildende Thema ohnehin nicht Gegenstand des Rekursverfahrens sein könne. Daher sei seinem Gesuch um Erstreckung der Rekursfrist nicht zu entsprechen (KG act. 2 S. 5, Erw. 4). Mit Recht – so die Vorinstanz weiter – habe die Erstinstanz dem Beschwerdeführer ferner die Herausgabe der Akten verweigert, beinhalte das Akteneinsichtsrecht doch lediglich den Anspruch, die Akten am Sitz der Behörde einzusehen, nicht jedoch den Anspruch, diese nach Hause nehmen zu können, was im Übrigen in gleicher Weise auch für eine Akteneinsicht im Rekursverfahren gelte. Wenn der Beschwerdeführer von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht habe, habe er sich das selber zuzuschreiben. Schliesslich sei auch das Gesuch um Beizug der Akten des Erbprozesses Rolf X. gegen Witwe Y. abzuweisen, da -- 5 of 11 -dieser Prozess nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde und auch sonst in keiner Weise für die vorliegend zu beurteilenden Fragen von Bedeutung sei (KG act. 2 S. 5 f., Erw. 4). Weiter hielt die Vorinstanz (unter Hinweis auf § 280f Abs. 2 ZPO) fest, dass neue Anträge im Rekursverfahren nur im Rahmen des angefochtenen Entscheids zulässig seien. Vor Obergericht könnten dementsprechend keine Anträge gestellt werden, die mit dem bisherigen Verfahrensgegenstand in keinem Zusammenhang stünden. Soweit der Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 100'000.-- für eine rechtswidrige Handlungsbeschränkung bzw. für ein weiteres zerstörtes Lebensjahr, eine angemessene Entschädigung für die ganze Zeit der Entrechtung und alle vormundschaftlichen Verfahren seines Lebens sowie die sofortige Rückzahlung von Fr. 60'000.-- für betreibungsrechtlich erzwängelte Zahlungen verlange, könne daher auf seine Begehren von vornherein nicht eingetreten werden. Gleiches gelte, soweit er eine Neubeurteilung der "Burghölzli-Verschleppung" und des Bevormundungsverfahrens "unter Berücksichtigung dieser testamentarischen akten-kundigen Fakten" bzw. die Untersuchung des neuesten Verbrechens (angeblich falsche Anschuldigungen des Bezirksrates und der Vormundschaftsbehörde im Zusammenhang mit dem gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren) verlange (KG act. 2 S. 6 f., Erw. 5). Schliesslich begründete die Vorinstanz unter Hinweis auf die einschlägigen Vorschriften einlässlich, weshalb der erstinstanzliche Entscheid, die Kosten des Aufhebungsverfahrens (das ein nichtstreitiges Verwaltungsverfahren darstellt) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (und ihm für dieses Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen), nicht zu beanstanden, der hiegegen gerichtete Rekurs demnach abzuweisen und auch die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen seien (KG act. 2 S. 7 f., Erw. 6-7). 3.a) Angesichts der Ausgestaltung seiner dagegen gerichteten Beschwerde ist der Beschwerdeführer auf die besondere Natur des Beschwerdeverfahrens hinzuweisen. Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne -- 6 of 11 -von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger, der anzugeben hat, inwieweit er den vorinstanzlichen Entscheid anficht und welche Änderungen (in dessen Dispositiv, d.h. Entscheidformel) er beantragt (§ 288 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO), den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO); gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip). Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat er sich konkret mit dem angefochtenen (hier: Rekurs-)Entscheid und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinander zu setzen. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, indem bloss die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffassung in Abrede gestellt (und dieser allenfalls die eigene, abweichende Ansicht entgegengestellt) wird. Vielmehr sind in der Beschwerdebegründung insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zum Ganzen von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO). b) Die vorliegende Beschwerde (KG act. 1 und 8), mit deren erstem Teil nach den Ausführungen des Beschwerdeführers im Übrigen im Wesentlichen (bloss) die (mit Präsidialverfügung vom 9. Januar 2006; KG act. 4) bereits abgewiesenen und daher nicht mehr zur Beurteilung stehenden Begehren um Erlass von Sofortmassnahmen (sofortige Ausstellung einer Rechtskraftbestätigung, sofortige Ausrichtung einer Entschädigungs[teil]zahlung und sofortige Herausgabe von Gutachten) begründet werden (vgl. KG act. 1 S. 1 unten), vermag den eben skizzierten, zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen auch von einer rechtsunkundigen Partei zu beachtenden gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde in keiner Weise zu genügen. So fällt unter formellem Aspekt zunächst auf, dass darin nicht nur Hinweise auf bestimmte Aktenstellen fehlen, sondern auch keine konkreten Abänderungs- bzw. Rechtsmit-- 7 of 11 -telanträge gestellt werden. Selbst wenn man – was nahe liegt – davon ausgeht, der Beschwerdeführer verlange sinngemäss die (vollumfängliche) Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses vom 27. Dezember 2005, lassen seine Ausführungen auch in inhaltlicher Hinsicht eine hinreichend konkrete Bezugnahme auf die entscheidrelevanten Erwägungen im angefochtenen Rekursentscheid (KG act. 2 S. 5 ff., Erw. 4-7) vermissen; von einer eigentlichen argumentativen Auseinandersetzung mit den Erwägungen, mit denen die Vorinstanz die Vonderhand- bzw. Abweisung der verschiedenen beschwerdeführerischen Begehren sowie die Abweisung des gegen die erstinstanzliche Kostenfolge gerichteten Rekurses begründet hat, kann erst recht keine Rede sein. Ebenso wenig zeigt der Beschwerdeführer auch nur ansatzweise auf, dass und inwiefern der angefochtene obergerichtliche Beschluss zu seinem Nachteil mit einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO behaftet sei. Statt dessen beschränkt sich der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen (KG act. 1 und 8) im Wesentlichen darauf, einerseits pauschal auf seine bisherigen "Eingaben und Beweisanträge in den Vorinstanzen" zu verweisen (KG act. 8 S. 3 unten), womit sich eine Beschwerde von vornherein nicht rechtsgenügend begründen lässt. Zum Anderen erschöpft sich die Beschwerde – mitunter in blosser Wiederholung von bereits vor den Vorinstanzen vorgetragenen Begehren und Vorbringen – weitestgehend in Ausführungen zu früher geführten (Erb)Prozessen, zur seinerzeitigen Einweisung des Beschwerdeführers in die psychiatrische Klinik, zur (seiner Ansicht nach ungerechtfertigten) Anordnung und Aufrechterhaltung der vormundschaftlichen Massnahmen und zu den vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend gemachten Entschädigungsund Genugtuungsansprüchen. Diese Vorbringen weisen jedoch keinen konkreten Bezug zum vorliegenden Verfahren (betreffend Aufhebung der Beiratschaft) und zu dem in dessen Rahmen getroffenen Entscheid betreffend Kostenauflage auf, und sie beinhalten insbesondere auch keine Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Entscheidbegründung. Vielmehr zielen sie, nachdem die damit (erneut) aufgegriffenen Themen, Begehren und Beanstandungen nicht Gegenstand des Rekursverfahrens waren (und – wie die Vorinstanz zutreffend [und unangefochten] festhielt [KG act. 2 S. 6 f., Erw. 5] – auch nicht sein konnten), an der Sa-- 8 of 11 -che vorbei, weshalb im vorliegenden Kassationsverfahren, in welchem allein der vorinstanzliche Beschluss vom 27. Dezember 2005 zur Prüfung steht, nicht weiter auf sie eingegangen werden kann. Soweit der Beschwerdeführer zudem die vorinstanzlichen Hinweise auf die seinerzeit diagnostizierte Geisteskrankheit, Prozessunfähigkeit und Prozessiersucht bemängelt (vgl. insbes. KG act. 8 S. 2 f.), ist im Übrigen weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern sich die damit beanstandeten Ausführungen im angefochtenen Beschluss, die lediglich die Vorgeschichte des vorliegenden Prozesses zusammenfassen und für die Entscheidfindung selbst ohne jede Relevanz waren, zu seinem Nachteil ausgewirkt haben könnten, was indessen Grundvoraussetzung für die Kassation des angefochtenen Entscheids wäre (vgl. § 281 ZPO und Spühler/Vock, a.a.O., S. 65; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 13 zu § 281 ZPO). Ebenso ist auch mit der (zu) pauschalen Rüge, wonach die – gesetzlich statuierte (vgl. § 280b Abs. 1 ZPO und dazu Frank, a.a.O., N 23 f. zu § 280b ZPO) – zehntägige Frist zur Begründung des Rekurses (gegen den bezirksrätlichen Beschluss vom 24. November 2005) unzulässig sei, weil in dieser Frist die verlangte Beschwerdebegründung (recte: Rekursbegründung) gar nie erarbeitet werden könne, worin eine schwere Verletzung der Parteirechte des Beschwerdeführers zu erblicken sei (KG act. 8 S. 4), kein Nichtigkeitsgrund nachgewiesen. Auch in diesem Zusammenhang unterlässt es der Beschwerdeführer nämlich, sich auch nur ansatzweise mit jenen Erwägungen auseinander zu setzen, mit denen die Vorinstanz die (sinngemäss bemängelte) Abweisung seines Gesuchs um Erstreckung der Rekursfrist begründet hat (KG act. 2 S. 5, Ziff. 4). Ferner legt er auch nicht dar, dass und inwiefern sich die Abweisung dieses Fristerstreckungsgesuchs zu seinem Nachteil ausgewirkt hat, was im Lichte der Aktenlage – der Beschwerdeführer hat innert der gesetzlichen Frist von zehn Tagen insgesamt vier Rekurseingaben eingereicht – nicht ohne weiteres auf der Hand liegt. Statt dessen übt er (auch insoweit) rein appellatorische und als solche nicht zu hörende Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. am (für ihn negativen) Ausgang des Rekursverfahrens.

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Mangels rechtsgenügender Begründung kann daher nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (§ 288 ZPO). c) Bloss ergänzend sei angemerkt, dass angesichts der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (KG act. 2 S. 5 ff., Erw. 4-7), auf welche zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen im Sinne von § 161 GVG verwiesen werden kann, auch in materieller Hinsicht kein Mangel des Rekursentscheids (im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO) evident ist.

4.

Bei diesem Ausgang (Nichteintreten) sind die Kosten des Kassationsverfahrens in Anwendung der auch im Rechtsmittelverfahren geltenden allgemeinen Regel (§ 64 Abs. 2 ZPO) dem als unterliegende Partei zu betrachtenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Entschädigungsfrage (§§ 68 f. ZPO) stellt sich mangels Gegenpartei nicht. Das Gericht beschliesst: Kapitel 1 Auf die Nichtigkeitsbesc hwerde wird nicht eingetreten. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung. Kapitel 2 Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 100.--; die weiteren Kosten betragen: Fr. 274.-- Schreibgebühren, Fr. 190.-- Zustellgebühren und Porti. Kapitel 3 Die Kosten des Kassati onsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Kapitel 4 Für das Kassationsverfa hren werden keine Prozess- oder Umtriebsentschädigungen zugesprochen.

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Kapitel 5 Schriftliche Mitteilung a n den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, den Bezirksrat Zürich (ad VO.2004.1711/3.03.20), die Vormundschaftsbehörde Zürich und die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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