Lexipedia

Entscheid

AA060010

Ausschluss der Nichtigkeitsbeschwerde

31. Januar 2006Deutsch8 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

2.

Aus denselben, sogleich im Einzelnen darzulegenden Gründen muss die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 3 BV (bzw. der aus Art. 4 aBV abgeleiteten Grundsätze) betrachtet werden (vgl. dazu Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 21a zu § 84 ZPO; BGE 129 I

135.

f.; 128 I 236; 125 II 275 m.w.Hinw.; ZR 101 Nr. 14, Erw. 3; 69 Nr. 29; s.a. RB

-- 3 of 6 --

1997.

Nr. 76; ZR 98 Nr. 12). Damit fehlt es an einer der beiden (kumulativen) Grundvoraussetzungen für die Gewährung des prozessualen Armenrechts (Mittellosigkeit der Gesuch stellenden Partei und genügende Erfolgsaussichten des ergriffenen Rechtsmittels). Dem Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Kassationsverfahren (KG act. 1) kann deshalb – unabhängig von der offensichtlich angespannten finanziellen Situation des Beschwerdeführers – nicht entsprochen werden (worauf der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 11. Januar 2006 hingewiesen wurde; vgl. KG act. 4). Soweit der Beschwerdeführer das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege darüber hinaus auch im Hinblick auf ein vor Bundesgericht zu führendes Rechtsmittelverfahren stellt (vgl. KG act. 1 unten), ist das Kassationsgericht zu dessen Beurteilung nicht zuständig. (Ein entsprechendes Begehren wäre direkt beim Bundesgericht zu stellen und von diesem zu beurteilen.) Gleiches gilt auch, soweit das Gesuch für erst in Zukunft anzuhebende Verfahren gestellt wird (KG act. 1 oben; vgl. dazu auch § 88 ZPO). Insoweit kann auf das prozessuale Armenrechtsgesuch nicht eingetreten werden.

3. Auch in der Sache selbst ist zu wiederholen, was dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 11. Januar 2006 (unter Hinweis auf den kassationsgerichtlichen Erledigungsbeschluss vom 9. Juni 2005; Kass.-Nr. AA050072 act. 7) zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. KG act. 4): Abgesehen davon, dass die Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht gemäss der gesetzlichen Kompetenzordnung (§ 69a Abs. 1 GVG) in Zivilsachen von vornherein nur gegen Entscheide des Obergerichts, des Handelsgerichts (je als Kollegialbehörde) sowie des obergerichtlichen und handelsgerichtlichen Einzelrichters offen steht, stellt der im Rahmen des Bezugs rechtskräftig auferlegter Kosten ergehende Entscheid der Zentralen Inkassostelle betreffend Kostenerlass und -abschreibung (oder Bewilligung von Ratenzahlungen) keinen Akt der Rechtsprechung bzw. der Zivilrechtspflege, sondern einen solchen der Justizverwaltung dar (vgl. Hauser/ Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 15 zu § 42 GVG). Gegen Akte der Justizverwaltung ist die Nichtigkeits-- 4 of 6 -beschwerde jedoch – wie aus § 284 Ziff. 2 ZPO abgeleitet wird – generell unzulässig (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 zu § 284 ZPO; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 58; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 7; Hauser/Schweri, a.a.O., N 2 a.E. zu § 105 GVG), weshalb allfällige Mängel derartiger Entscheide nicht im Kassationsverfahren bzw. durch Weiterzug an die Kassationsinstanz gerügt werden können. Handelt es sich beim vorliegend angefochtenen Entscheid der Zentralen Inkassostelle des Obergerichts vom 6. Dezember 2005 somit um einen nicht beschwerdefähigen Entscheid, fehlt es an einer (von Amtes wegen zu prüfenden) Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzung. Demzufolge kann auf die dagegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten werden (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 vor §§ 259 ff. ZPO [und N 15 f. zu § 108 ZPO]).

3. Auch in der Sache selbst ist zu wiederholen, was dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 11. Januar 2006 (unter Hinweis auf den kassationsgerichtlichen Erledigungsbeschluss vom 9. Juni 2005; Kass.-Nr. AA050072 act. 7) zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. KG act. 4): Abgesehen davon, dass die Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht gemäss der gesetzlichen Kompetenzordnung (§ 69a Abs. 1 GVG) in Zivilsachen von vornherein nur gegen Entscheide des Obergerichts, des Handelsgerichts (je als Kollegialbehörde) sowie des obergerichtlichen und handelsgerichtlichen Einzelrichters offen steht, stellt der im Rahmen des Bezugs rechtskräftig auferlegter Kosten ergehende Entscheid der Zentralen Inkassostelle betreffend Kostenerlass und -abschreibung (oder Bewilligung von Ratenzahlungen) keinen Akt der Rechtsprechung bzw. der Zivilrechtspflege, sondern einen solchen der Justizverwaltung dar (vgl. Hauser/ Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 15 zu § 42 GVG). Gegen Akte der Justizverwaltung ist die Nichtigkeits-- 4 of 6 -beschwerde jedoch – wie aus § 284 Ziff. 2 ZPO abgeleitet wird – generell unzulässig (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 zu § 284 ZPO; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 58; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 7; Hauser/Schweri, a.a.O., N 2 a.E. zu § 105 GVG), weshalb allfällige Mängel derartiger Entscheide nicht im Kassationsverfahren bzw. durch Weiterzug an die Kassationsinstanz gerügt werden können. Handelt es sich beim vorliegend angefochtenen Entscheid der Zentralen Inkassostelle des Obergerichts vom 6. Dezember 2005 somit um einen nicht beschwerdefähigen Entscheid, fehlt es an einer (von Amtes wegen zu prüfenden) Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzung. Demzufolge kann auf die dagegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten werden (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 vor §§ 259 ff. ZPO [und N 15 f. zu § 108 ZPO]).

4. Bei diesem Ausgang sind (auch) die Kosten des (neuerlichen) Beschwerdeverfahrens in Anwendung der auch im Rechtsmittelverfahren geltenden allgemeinen Regel (§ 64 Abs. 2 ZPO) dem mit seinem Antrag (auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids) unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 406, Anm. 6/a). Da der Beschwerdegegnerin vor Kassationsgericht keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe (im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO) entstanden sind, fällt die Zusprechung einer Prozessentschädigung ausser Betracht. Das Gericht beschliesst:

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

-- 5 of 6 --

3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 100.--; die weiteren Kosten betragen: Fr. 126.-- Schreibgebühren, Fr. 57.-- Zustellgebühren und Porti.

4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und das Zentrale Inkasso des Obergerichts des Kantons Zürich (Referenz-Nr. 00494516), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

-- 6 of 6 --