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Entscheid

AA070023

Beschwerdefrist - Kantonales Beschwerdeverfahren

2. März 2007Deutsch14 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

3.

Auf die Beschwerde könnte indessen auch dann nicht eingetreten werden, wenn sie rechtzeitig erhoben worden wäre: a) So stellt das Kassationsverfahren seiner besonderen Natur nach keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem besonderen Mangel, nämlich einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet, d.h. zum Nachteil des Nichtigkeitsklägers auf der Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes, auf einer aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahme oder auf einer Verletzung klaren materiellen Rechts beruht (wobei die Rüge der Verletzung von [auch klarem materiellem] Bundesrecht in Fällen, die der Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht im Sinne von Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] unterliegen, im Kassationsverfahren unzulässig ist; vgl. Art. 95 lit. a BGG in Verbindung mit § 285 Abs. 1 und 2 ZPO). Dabei muss der Nichtigkeitskläger den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO); gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip). Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat er sich konkret mit dem angefochtenen Entscheid und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinander zu setzen. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbrin-- 5 of 9 -gen oder deren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, indem bloss die vorinstanzliche Ansicht bestritten und ihr die eigene Auffassung entgegengestellt wird. Vielmehr sind in der Beschwerdebegründung insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein näher darzulegender Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zu den formellen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung von Rechenberg, a.a.O., S.

16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO; ZR 81 Nr. 88, Erw. 6). b) Die vorliegende Beschwerde (KG act. 1) vermag den eben skizzierten, zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen auch von einer rechtsunkundigen Partei zu beachtenden gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu genügen. Inbesondere fehlen darin jedwelche konkreten Hinweise auf bestimmte Stellen im angefochtenen Entscheid oder auf andere Aktenstellen, mit denen die erhobenen Rügen dokumentiert werden. Statt unter Bezugnahme auf bestimmte Aktenstellen näher darzulegen, dass und wo der Beschwerdeführer die geltend gemachten Einwände – wie in der Beschwerde behauptet – bereits vor den Vorinstanzen vorgetragen habe und inwiefern deren Verwerfung durch die Vorinstanz mit einem Nichtigkeitsgrund behaftet sei, beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, in bloss pauschaler Weise auf seine früheren Ausführungen zu verweisen, diese zum Teil zu wiederholen und die rechtlichen Überlegungen und Schlüsse der Vorinstanz als "nicht korrekt" in Abrede zu stellen und als "nicht in genügendem Masse abgeklärt" zu kritisieren, ohne sich in rechtsgenügender Art mit den Erwägungen auseinander zu setzen, mit denen seine Einwände (teilweise unter Verweisung im Sinne von § 161 GVG auf die erstinstanzlichen Ausführungen) argumentativ entkräftet wurden (vgl. KG act. 2 S.

16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO; ZR 81 Nr. 88, Erw. 6). b) Die vorliegende Beschwerde (KG act. 1) vermag den eben skizzierten, zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen auch von einer rechtsunkundigen Partei zu beachtenden gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu genügen. Inbesondere fehlen darin jedwelche konkreten Hinweise auf bestimmte Stellen im angefochtenen Entscheid oder auf andere Aktenstellen, mit denen die erhobenen Rügen dokumentiert werden. Statt unter Bezugnahme auf bestimmte Aktenstellen näher darzulegen, dass und wo der Beschwerdeführer die geltend gemachten Einwände – wie in der Beschwerde behauptet – bereits vor den Vorinstanzen vorgetragen habe und inwiefern deren Verwerfung durch die Vorinstanz mit einem Nichtigkeitsgrund behaftet sei, beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, in bloss pauschaler Weise auf seine früheren Ausführungen zu verweisen, diese zum Teil zu wiederholen und die rechtlichen Überlegungen und Schlüsse der Vorinstanz als "nicht korrekt" in Abrede zu stellen und als "nicht in genügendem Masse abgeklärt" zu kritisieren, ohne sich in rechtsgenügender Art mit den Erwägungen auseinander zu setzen, mit denen seine Einwände (teilweise unter Verweisung im Sinne von § 161 GVG auf die erstinstanzlichen Ausführungen) argumentativ entkräftet wurden (vgl. KG act. 2 S.

3 f., Erw. 4). Insbesondere unterlässt es der Beschwerdeführer auch, in einer der Vorschrift von § 288 ZPO genügenden Form darzulegen, welche konkreten tatsächlichen Annahmen der Vorinstanz willkürlich im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO

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(oder welche wesentlichen Verfahrensgrundsätze durch die Vorinstanz verletzt worden) sein sollten. Statt dessen übt er mit seinen Ausführungen der Sache nach rein appellatorische und als solche nicht zu hörende Kritik am vorinstanzlichen Entscheid bzw. am für ihn negativen Ausgang des Rekursverfahrens. Somit könnte auch mangels rechtsgenügender Begründung nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (§ 288 ZPO). c) Soweit mit der Rüge der Verletzung klaren materiellen Rechts zudem Fragen des Bundesrechts aufgeworfen werden (wie dies z.B. hinsichtlich des Einwands der schonungslosen Rechtsausübung oder der Frage, ob in casu Kündigungsschutzgründe vorlägen oder ob bei Zahlungsrückstand eine Erstreckung des Mietverhältnisses möglich sei, zutrifft), unterliegen diese im Rahmen der (gegen den vorinstanzlichen Rekursentscheid zur Verfügung stehenden; vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. a, 75 und 90 BGG sowie KG act. 2 S. 5, Disp.-Ziff. 6 Abs. 2) Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG der freien Prüfung durch das Bundesgericht. Insofern wäre die Nichtigkeitsbeschwerde der kassationsgerichtlichen Beurteilung folglich auch unter dem Aspekt von § 285 ZPO entzogen.

4. Kann auf die Beschwerde aus den eben genannten Gründen ohnehin nicht eingetreten werden, kann offengelassen werden, ob der Beschwerdeführer berechtigt bzw. ermächtigt sei, die Beschwerde – wie er es zu tun scheint (vgl. KG act. 1) – auch im Namen der Ausweisungsbeklagten 2 zu erheben und ob diese gegebenenfalls überhaupt legitimiert sei, gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde zu führen.

5. Bei diesem Ausgang (Nichteintreten) sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung der auch im Rechtsmittelverfahren geltenden allgemeinen Regel (§ 64 Abs. 2 ZPO) dem als unterliegende Partei zu betrachtenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht,

3. A., Zürich 1979, S. 406, Anm. 6/a). Da den Beschwerdegegnern vor Kassationsgericht keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe (im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO) entstanden sind, fällt die Zusprechung einer Prozessentschädigung ausser Betracht.

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6. Der kassationsgerichtliche Entscheid ergeht (wie bereits der vorinstanzliche Rekursentscheid) nach Inkrafttreten des BGG. Daher kommt mit Bezug auf die gegen ihn zur Verfügung stehenden (bundesrechtlichen) Rechtsmittel dieses Gesetz zur Anwendung (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG). Beim vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich um eine vermögensrechtliche Zivilsache. Zudem liegt ein mietrechtlicher Fall vor. Da der Streitwert sich in Fällen der vorliegenden Art (Kündigungsschutz- und Ausweisungsverfahren) auch unter der Herrschaft des BGG – wie bereits unter jener des OG – nach dem Mietzins bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin (30. September 2007; vgl. ER act. 3/2 = ER act. 5a/2/2/1) richten dürfte (vgl. BGE 119 II 148 f.; 111 II 385 f.; Urteil des Bundesgerichts 4C.418/2005 vom 14.3.2006, Erw. 2.2; ZR 103 Nr. 61, Erw. II/3.2/b m.w.Hinw.; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, Ziff. 62, Anm. 42) und bei einem massgeblichen Mietzins von Fr. 3'030.-- (vgl. ER act. 3/4) in casu demnach über Fr. 15'000.-- liegt, steht gegen den kassationsgerichtlichen Entscheid aus den in Art. 95 ff. BGG genannten Gründen die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a und Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG). Ausserdem beginnt mit der Zustellung des vorliegenden Beschlusses die dreissigtägige Frist zur Anfechtung des obergerichtlichen Rekursentscheids mittels Beschwerde ans Bundesgericht zu laufen (Art. 100 Abs. 6 BGG). Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

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2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 400.--; die weiteren Kosten betragen: Fr. 198.-- Schreibgebühren, Fr. 76.-- Zustellgebühren und Porti.

3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert liegt über Fr. 15'000.--. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des obergerichtlichen Beschlusses vom 9. Januar 2007 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beschwerdegegner unter Beilage von KG act. 1), die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und den Einzelrichter im summarischen Verfahren (Audienz) des Bezirkes Zürich (ad EU060718), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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